Lebensmittelrecht - Markus Weck - E-Book

Lebensmittelrecht E-Book

Markus Weck

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Beschreibung

Das Werk stellt komprimiert und verständlich die Grundlagen des Lebensmittelrechts dar und gibt für Studenten Klausurtipps und für Praktiker Hinweise zur Lösung von Problemen im Praxisalltag. Neben den allgemeinen Grundsätzen des Lebensmittelrechts behandelt das Buch insbesondere die Kennzeichnung und die amtliche Überwachung von Lebensmitteln sowie den rechtlichen Rahmen für werbliche Aussagen über Lebensmittel. Die 4. Auflage berücksichtigt neben der aktuellen Rechtsprechung auch Auslegungspapiere, Gremienbeschlüsse und die Behördenpraxis. Vertiefende und erweiternde Informationen stehen zum Download zur Verfügung.

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Seitenzahl: 224

Veröffentlichungsjahr: 2023

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Kompass Recht

herausgegeben von Dieter Krimphove

Lebensmittelrecht

von

Dr. Markus WeckRechtsanwalt,Hauptgeschäftsführer der Verbände Kulinaria Deutschland, Fachverband der Gewürzindustrie undDeutscher Verband der Hefeindustrie

4., aktualisierte Auflage

Verlag W. Kohlhammer

4. Auflage 2023

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17-041951-3

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-17-041952-0

epub: ISBN 978-3-17-044041-8

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

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Das Werk stellt komprimiert und verständlich die Grundlagen des Lebensmittelrechts dar und gibt für Studenten Klausurtipps und für Praktiker Hinweise zur Lösung von Problemen im Praxisalltag. Neben den allgemeinen Grundsätzen des Lebensmittelrechts behandelt das Buch insbesondere die Kennzeichnung und die amtliche Überwachung von Lebensmitteln sowie den rechtlichen Rahmen für werbliche Aussagen über Lebensmittel. Die 4. Auflage berücksichtigt neben der aktuellen Rechtsprechung auch Auslegungspapiere, Gremienbeschlüsse und die Behördenpraxis. Vertiefende und erweiternde Informationen stehen zum Download zur Verfügung.

RA Dr. Markus Weck ist Hauptgeschäftsführer mehrerer Branchenverbände der Ernährungsindustrie (Hauptgeschäftsführer der Verbände Kulinaria Deutschland, Fachverband der Gewürzindustrie und Deutscher Verband der Hefeindustrie) und Lehrbeauftragter für Lebensmittelrecht an der Dualen Hochschule Heilbronn.

Vorwort zur 4. Auflage

Seit dem Erscheinen der 3. Auflage dieses Werks im Jahr 2017 hat sich das Lebensmittelrecht – wie nicht anders zu erwarten – kontinuierlich weiterentwickelt. Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel wird nun von einer Durchführungsverordnung begleitet; im Zusatzstoffrecht hat die Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung abgelöst und die Praxis wird bestimmt von zahlreichen Gerichtsentscheidungen, Auslegungspapieren und Gremienbeschlüssen, die seither verabschiedet wurden.

Das Lebensmittelrecht bleibt eine komplexe Materie, und so ist es nach wie vor Anspruch dieses Buchs, Studierenden und Praktikern mit Blick auf das Wesentliche eine Orientierung zu bieten, freilich ohne dabei Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. In diesem Sinne habe ich im Zuge der neuerlichen Überarbeitung einige der bislang ausgelagerten Abschnitte gestrafft und so weit wie möglich ins Druckwerk integriert.

Nicht nur das Lebensmittelrecht verändert sich. Bereits im Jahr 2019 verstarb Herr Rechtsanwalt Michael Welsch, ehemaliger Geschäftsführer des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (heute Lebensmittelverband Deutschland). Er war es, der 2009 den Kohlhammer Verlag und mich als Autoren zusammenführte, und so hat auch er einen bleibenden Anteil an der Entstehung dieses Werks. Seinem Andenken widme ich diese 4. Auflage.

Meiner Frau, Dr. Monika Weck, danke ich einmal mehr für ihre guten Ratschläge und ihre Unterstützung.

Über Lob, Tadel und Verbesserungsvorschläge freue ich mich:[email protected]

Brühl, im April 2023Markus Weck

Inhaltsverzeichnis

Vorwort zur 4. Auflage

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. KapitelEinführung in das Lebensmittelrecht – der europäische Rechtsrahmen

I.Die Entwicklung des Lebensmittelrechts in Deutschland2

II.Die Entwicklung des Lebensmittelrechts auf europäischer Ebene4

2. KapitelGrundlagen des Lebensmittelrechts

I.Lebensmittelrechtliche Grundbegriffe8

1.Der Begriff des Lebensmittels8

2.Lebensmittelunternehmen und Lebensmittelunternehmer12

3.Inverkehrbringen von Lebensmitteln13

II.Allgemeine lebensmittelrechtliche Grundsätze15

1.Risikoanalyse und Vorsorgeprinzip15

2.Lebensmittelsicherheit16

3.Rückverfolgbarkeit22

4.Schutz der Verbraucherinteressen – Irreführungs­verbot24

5.Transparenz – Information der Öffentlichkeit25

3. KapitelKennzeichnung von Lebensmitteln

I.Vorverpackte Lebensmittel26

1.Begriff der Fertigpackung27

2.Verantwortlichkeiten28

3.Überblick über die Pflichtkennzeichnungselemente29

4.Formvorschriften29

5.(Verkehrs-) Bezeichnung, Verkehrsauffassung und Verbrauchersicht31

6.Angabe von Ursprungsland oder Herkunftsort34

7.MHD und Verbrauchsdatum37

8.Füllmengenangabe40

9.Kennzeichnung von Zutaten44

10.Angabe des Verantwortlichen59

11.QUID – Die mengenmäßige Kennzeichnung von Zutaten59

12.Los-Kennzeichnung67

13.Besondere Kennzeichnungselemente bei tiefgekühlten Lebensmitteln68

II.Kennzeichnung bei der Abgabe an Weiterverarbeiter68

1.Grundsatz68

2.Regelungen für bestimmte Mischungen von Zusatzstoffen oder Enzymen69

III.Abgabe unverpackter Lebensmittel in Gaststätten/Restaurants/Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung70

1.Grundsatz70

2.Kenntlichmachung von Zusatzstoffen70

3.Allergiehinweise71

IV.Nährwertdeklaration und Referenzmengen71

1.Einführung in die Nährwertdeklaration71

2.Portionsangaben74

3.Referenzmengen für die Tageszufuhr75

4.Form der Darstellung76

5.Ermittlung von Brennwert und Nährstoffgehalten77

V.Spezielle Kennzeichnungsvorgaben für Gentechnik79

4. KapitelWerbliche Aussagen über Lebensmittel

I.Das Verbot der Irreführung nach Art. 7 LMIV82

1.Irreführung83

2.Regelbeispiele84

3.Sanktionsvorschriften90

II.Die Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben91

1.Anwendungsbereich91

2.Allgemeine Anforderungen an Angaben93

3.Besondere Regelungen für nährwertbezogene Aussagen95

4.Besondere Regelungen für gesundheitsbezogene Aussagen97

5.Exkurs: Verbot der krankheitsbezogenen Werbung nach Art. 7 Abs. 3 LMIV99

5. KapitelStoffrecht

I.Lebensmittelzusatzstoffe102

1.Begriffsbestimmungen102

2.Verwendung von Zusatzstoffen – Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt107

3.Funktionsklassen von Zusatzstoffen107

4.Höchstmengen für Zusatzstoffe108

5.Der Migrationsgrundsatz109

6.Kennzeichnungsvorschriften111

II.Lebensmittelenzyme112

1.Allgemeines zur Enzymverordnung112

2.Anwendungsbereich und Definitionen112

3.Zulassung und Gemeinschaftsliste114

4.Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Enzyme enthalten115

III.Aromenrecht115

1.Allgemeines zum Inhalt der Aromenverordnung115

2.Anwendungsbereich und Definitionen115

3.Kennzeichnungsbestimmungen117

4.Höchstmengen für bestimmte Stoffe118

6. KapitelLebensmittelüberwachung und behördliche Maßnahmen

I.Die amtliche Lebensmittelüberwachung120

1.Lebensmittelüberwachung als Länderaufgabe120

2.Zuständige Behörden120

3.Maßnahmen der Lebensmittelüberwachung121

II.Rücknahme, Rückruf und Information der Öffentlichkeit127

1.Rücknahme und Rückruf127

2.Information der Öffentlichkeit und Meldepflicht129

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

ADIAcceptable Daily Intake – Erlaubte Tagesdosisa. E.am EndeAEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionARfDAkute ReferenzdosisAVVAllgemeine VerwaltungsvorschriftBfRBundesinstitut für RisikobewertungBMELVBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und VerbraucherschutzBVLBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheitdies.dieselbeDLRDeutsche Lebensmittel Rundschau (Zeitschrift)EFSAEuropean Food Safety AuthorityEuGHEuropäischer GerichtshofFIAPFood Improvement Agents PackageFPVFertigpackungsverordnungGGGrundgesetzg. g. A.geschützte geographische Angabeggf.gegebenenfallsg. t. S.garantiert traditionelle Spezialitäti. S. d.im Sinne des (der)LFGBLebensmittel- und FuttermittelgesetzbuchLKVLos-KennzeichnungsverordnungLMBGLebensmittel- und BedarfsgegenständegesetzLMIVLebensmittel-InformationsverordnungLMKVLebensmittel-KennzeichnungsverordnungLRESammlung Lebensmittelrechtlicher EntscheidungenMHDMindesthaltbarkeitsdatumNKVNährwertkennzeichnungsverordnungQUIDQuantitative Ingredient DeclarationRASFFRapid Alert System for Food and FeedStGBStrafgesetzbuch

Literaturverzeichnis

David/Grube, Rückruf und Rücknahme von Lebensmitteln: Theorie und Praxis, Food & Recht Praxis 01/10, S. 13 ff.

Eggers, Alles Rückstand oder was?? Die Rückstandsdefinition auf dem Prüfstand – Die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bei ungeklärter Ursache des Vorhandenseins eines unerwünschten Stoffes, ZLR 2009, S. 549 ff.

Fezer, Lebensmittelimitate, gentechnisch veränderte Produkte und CSR-Standards als Gegenstand des Informationsgebots im Sinne des Art. 7 UGP-RL, WRP 2010, S. 577 ff.

Gehrmann, Lebensmittel-Informationsverordnung – Schwerpunkte und Auslegungsfragen, ZLR 2/2012, S. 161 ff.

Gerstberger, Die Novel-Food-Verordnung vor der Reform, WRP 2005, S. 584 ff.

dies., „Was lange währt, wird endlich gut?“ – Zum Vorschlag der Kommission zur Revision der Novel Food Verordnung, ZLR 2008, S. 175 ff.

Gründig, Neue Informationspflicht für Behörden, Food & Recht Praxis 04/2012, S. 1 ff.

Hagenmeyer, LMKV – Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, 2. Auflage, München 2006.

ders., LMIV Kommentar – Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel mit LMIDV und weiteren Durchführungsverordnungen, 4. Auflage, Hamburg 2022.

Hahn/Pichhardt, Lebensmittelsicherheit, Hamburg 2004.

Hartwig/Schulz, Alternativen zu Gesundheits- und Nährwertclaims, 2009.

Holle/Hüttebräuker, Health-Claims-Verordnung: HCVO, München 2018.

Hollinger/Grube, Fertigpackungsverordnung, München 2022.

Kirst, Meilensteine des gesundheitlichen Verbraucherschutzes, Historischer Rückblick auf die Entwicklung des Tierseuchen- und Lebensmittelrechtes, Teil 2 (Lebensmittelrecht), Deutsches Tierärzteblatt 3/2009, S. 336 ff.

Köhler, Die Bedeutung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und ihre Auswirkungen für Lebensmittelrecht und Lebensmittelwirtschaft, ZLR 2006, S. 3 ff.

Krimphove, Europarecht, 3., aktualisierte Auflage, Stuttgart 2019.

Kulow, Zulassung nach dem neuen EU-Hygienerecht, Hamburg 2007.

Loosen, QUID – Mengenkennzeichnung von Zutaten, ZLR 1998, S. 627 ff.

ders., Die neue Novel-Food-Verordnung – Übersicht und erste Bewertung, ZLR 2016, S. 3 ff.

Meisterernst, Die Bedeutung von Empfehlungen der DGHM, ZLR 2015, S. 324 ff.

Meyer/Streinz (Hrsg.), LFGB/BasisVO/HCVO, Kommentar, 2. Auflage, München 2012.

Preuß, Die QUID-Regelung aus Sicht der Lebensmittelüberwachung, ZLR 2000, S. 301 ff.

Radermacher, QUID – Mengenkennzeichnung von Zutaten, 2. Auflage, Hamburg 2007.

ders., Die Meldepflicht nach § 44 Abs. 4 LFGB, in: Festschrift für Michael Welsch, Hamburg 2010, S. 159 ff.

Sosnitza/Meisterernst (vormals Zipfel/Rathke), Lebensmittelrecht, Werkstand: 183. EL März 2022, München 2022.

Streinz/Kraus, Lebensmittelrechts-Handbuch, Werkstand: 42. EL April 2021, München 2021.

Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, München 2021.

Warburg, Anreicherungsverordnung erzielt bislang lediglich partielle Harmonisierung, Food & Recht Praxis 03/09, S. 16 ff.

Weck, Allergene – Spurenkennzeichnung zwischen Verbraucherschutz und Produkthaftung, in: Meyer (Hrsg.), Lebensmittel heute – Qualität und Recht, Hamburg 2010 (zit.: „Weck, Allergene“).

Weck/Schigulski/Matthes, Zusatzstoffe und Enzyme, 3. Auflage, Hamburg 2021.

Wehlau, LFGB – Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, Köln, Berlin, München 2010.

Welsch, Zur Ergänzung der Verkehrsbezeichnung der Zutaten bei ihrer Aufführung im Zutatenverzeichnis um zusätzliche Angaben, ZLR 1991, S. 637 ff.

Winter-Gierlich, Fragen und Antworten zu QUID, 2. Auflage, Hamburg 2022.

Übersicht Piktogramme

Prüfungstipps für Studenten

Tipps für Praktiker

Gesetzestext

Weiterführender bzw. ergänzender Text als Download-Datei

DownloadInhalt des Download-Materials:

–  Guidance Document General Food Law

–  Bekanntmachung der Kommission zu QUID

–  Bekanntmachung der Kommission zu Allergenhinweisen

–  Guidance der Kommission zu Toleranzen bei der Nährwertkennzeichnung

–  Fragen und Antworten der Kommission zur LMIV

–  Bekanntmachung der Kommission zu Art. 26 Abs. 3 LMIV

–  Guidance der Kommission zu Health and Nutrition Claims

–  Multiple-Choice-Test

–  Fälle

Download des o. g. Materials unter: https://dl.kohlhammer.de/978-3-17-041951-3

1. KapitelEinführung in das Lebensmittelrecht – der europäische Rechtsrahmen

1Die reiche Auswahl und die ständige Verfügbarkeit von sicheren und bekömmlichen Lebensmitteln sind – zumindest in unserem Teil der Welt – für viele zu einer Selbstverständlichkeit geworden, die aber tatsächlich das Ergebnis eines jahrzehnte-, ja jahrhundertelangen Prozesses der Optimierung ist. Vor allem das gewachsene Wissen um die Bedeutung der Hygiene bei der Herstellung von Lebensmitteln sowie die vertieften Erkenntnisse über zugesetzte oder natürlicherweise enthaltene Stoffe haben erheblich dazu beigetragen, dass unsere „Mittel zum Leben“ aus heutiger Sicht in aller Regel höchsten Sicherheitsanforderungen entsprechen.

2Das Lebensmittelrecht begleitet diesen Prozess nicht erst seit der Neuzeit. Allgemeine lebensmittelrechtliche und -hygienische Vorschriften finden sich bereits in den Verordnungen Karls des Großen (747–814 n. Chr.):

„Mit Sorgfalt ist darauf zu achten, dass das, was die Leute mit ihren Händen verarbeiten oder verfertigen, wie Speck, getrocknetes Fleisch, Wurst, eingesalzenes Fleisch, Wein, Essig, Käse, Butter, Bier, Honig, Wachs, Mehl, mit der größten Reinlichkeit hergestellt und bereitet werde.“

3Auch das Thema „Verfälschen von Lebensmitteln“ – noch heute unter dem Stichwort „food fraud“ viel diskutiert – wurde vom Gesetzgeber geregelt: Die Constitutio Criminalis Carolina – die „peinliche Halsgerichtsordnung Karls V.“ – wurde 1532 erlassen, galt bis Ende des 18. Jahrhunderts in fast allen deutschen Staaten als strafrechtliche Grundlage und sah z. T. bereits für geringe Vergehen drastische „peinliche“ Strafen vor. Im mittelalterlichen Nürnberg wurden Safranfälscher nicht selten mitsamt der gefälschten Ware verbrannt, in minder schweren Fällen an den Pranger gestellt und mit Ruten ausgepeitscht. Solche Strafen wurden zu Recht aus unserer Rechtskultur verbannt. Allerdings: Moderne „Pranger“ – beispielsweise in Form von Negativlisten, Kontrollbarometern und Hygieneampeln – können sich ebenfalls erheblich auf Lebensmittelunternehmen auswirken und diese nachhaltig schädigen, wenn sie nicht mit Augenmaß angewendet und verhältnismäßig ausgestaltet werden.

I.Die Entwicklung des Lebensmittelrechts in Deutschland

4Die erste umfassende Kodifikation des Lebensmittelrechts in Deutschland erfolgte mit dem Gesetz betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen (Nahrungsmittelgesetz) vom 14.5.1879 (RGBl. S. 145). Neben der Einführung einer Lebensmittelüberwachung („Beaufsichtigung“) stellte das Gesetz das Nachmachen oder Verfälschen von Lebensmitteln unter (Geld-)Strafe; wer vorsätzlich Nahrungs- und Genussmittel so herstellte, dass ihr Verzehr „die menschliche Gesundheit zu schädigen geeignet“ war, wurde mit Gefängnis bestraft (zum Nahrungsmittelgesetz und dessen weiterer Entwicklung vgl. Sosnitza/Meisterernst, B. Einführung, Rn. 35 ff.). Die Lücken des Nahrungsmittelgesetzes wurden in der folgenden Zeit durch Spezialgesetze ergänzt, von denen nachfolgend nur einige genannt werden sollen:

–  Gesetz betreffend die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben zur Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 5.7.1887 („Farbengesetz“);

–  Gesetz betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln vom 15. Juni 1897 („Margarinegesetz“);

–  Reichsgesetz betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3.6.1900; das Gesetz wurde in der Folgezeit vielfach ergänzt und geändert und galt als „Fleischhygienegesetz“ weiter, bis es im Wesentlichen durch das Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 aufgehoben wurde.

5Das Nahrungsmittelgesetz von 1879 wurde 1927 durch das Lebensmittelgesetz (Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen, LMG) abgelöst. Nach wie vor stand der Schutz des Verbrauchers vor Verfälschungen und Irreführung im Mittelpunkt der Regelungen; die ohnehin kaum praktikable Unterscheidung zwischen Lebens- und Genussmitteln wurde aufgegeben.

6Für lange Zeit erfolgten im Bereich des Lebensmittelrechts keine grundlegenden Reformen mehr, bis in den 1950er Jahren in der Bevölkerung eine große Verunsicherung über die Verwendung von „fremden Stoffen“ in der Nahrung um sich griff; dabei ging es insbesondere um die Verwendung von Farb- und Konservierungsstoffen, die als krebserregend angesehen wurden (und dies teilweise auch waren). Die Diskussion führte zum Erlass des Änderungsgesetzes vom 21.12.1958, mit dem das LMG durch das sog. Fremdstoffverbot ergänzt wurde. Das Fremdstoffverbot führte zu einem Paradigmenwechsel: Während bis dahin das Missbrauchsprinzip galt, wonach alles erlaubt war, was nicht verboten war, galt nunmehr das Verbotsprinzip: Der Zusatz von sog. fremden Stoffen wurde grundsätzlich verboten; es bestand lediglich die Möglichkeit der Zulassung einzelner Stoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken. In der Folge wurden sog. Fremdstoffverordnungen erlassen, wodurch die nach dem damaligen Kenntnisstand gesundheitlich unbedenklichen und technisch notwendigen Stoffe zugelassen wurden. Das Verbotsprinzip gilt noch heute und beherrscht mittlerweile auch das europäische Lebensmittelrecht.

7Mit dem Gesetz zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen vom 15.8.1974 wurde ein neues Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) erlassen, dessen Regelungsbereiche wie folgt umrissen werden können:

–  Verbote zum Schutz der Gesundheit

–  Ermächtigungen zum Erlass von Gesundheitsschutzbestimmungen

–  Verbote zum Schutz vor Täuschung, Werbeverbote

8Bemerkenswert war die Konkretisierung des Täuschungsschutzes im Bereich der Angaben über gesundheitliche und ernährungsphysiologische Wirkungen von Lebensmitteln, mit der dem Lebensmittelunternehmer schlicht – und ganz ohne den bürokratischen Aufwand einer Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen (hierzu unten, Rn. 297 ff.) – die Verantwortung und die Beweislast für die Verwendung fachlich umstrittener oder wissenschaftlich nicht gesicherter Behauptungen übertragen wurde. Krankheitsbezogene Werbung (hierzu unten, Rn. 324 ff.) war – und ist es auch heute noch – grundsätzlich verboten, von Ausnahmen im Bereich spezieller Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen abgesehen.

9Neben dem LMBG galt eine Vielzahl von lebensmittelrechtlichen Nebengesetzen, die insbesondere den Hygienebereich, Zusatzstoffe und Kontaminanten betrafen. Viele dieser Gesetze sind im Zuge der europäischen Integration inzwischen obsolet geworden, weil sie von vorrangig anzuwendenden europäischen Verordnungen überlagert wurden (so z. B. im Bereich der Lebensmittelhygiene). Das LMBG selbst wurde am 7.9.2005 durch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB, Bekanntmachung vom 15.9.2021, BGBl. I 2021, S. 4253) abgelöst. Im Vergleich zum LMBG enthält das LFBG die folgenden wesentlichen Neuerungen:

–  Lebensmittel und Futtermittel werden gemeinsam in einem Gesetz geregelt.

–  Die lebensmittelrechtlichen Vorschriften werden gebündelt; hiermit einher ging die Aufhebung einiger Gesetze, die den Bereich der Lebensmittel und der Bedarfsgegenstände betreffen.

–  Ausdehnung der Fälle des Sofortvollzugs, also der Fälle, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Durchführung von Verboten im Zusammenhang mit der Sicherheit von Lebensmitteln keine aufschiebende Wirkung haben.

–  Vorschriften zum „aktiven“ Informationsrecht der Behörde; Mitteilungs- und Meldepflichten von Lebensmittelunternehmern und Laboratorien.

10Das LFGB stellt den vorläufigen Schlusspunkt einer langen Entwicklung dar, die mehr und mehr durch die Harmonisierung des Lebensmittelrechts auf europäischer Ebene geprägt ist (hierzu im folgenden Abschnitt) und für nationale Sonderregeln nur noch sehr eingeschränkten Raum lässt.

Sowohl im deutschen als auch im europäischen Recht gibt es Gesetze, die in Form von „Verordnungen“ erlassen werden. Den Unterschied sollte man sich vergegenwärtigen:

Im deutschen Recht unterscheidet man grundsätzlich zwischen formellen Gesetzen, d. h. solchen Gesetzen, die nach dem in der Verfassung vorgeschriebenen Verfahren von den Gesetzgebungsorganen (Legislative) erlassen werden (Beispiel: LFGB).

Demgegenüber wird die Rechtsverordnung in Deutschland durch die Exekutive von der Regierung oder einer Verwaltungsstelle erlassen. Hierzu bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage in einem formellen Gesetz.

Hiervon ist die europäische Verordnung zu unterscheiden; sie kann am ehesten mit dem deutschen formellen Gesetz verglichen werden (zur EU-Verordnung nachfolgend, Rn. 13).

II.Die Entwicklung des Lebensmittelrechts auf europäischer Ebene

11Praktisch kein Bereich des deutschen Lebensmittelrechts ist nicht von europäischen Rechtsvorschriften beeinflusst oder beruht nicht unmittelbar auf europäischem Recht. Das Recht der Europäischen Gemeinschaft (EG) hat Anwendungsvorrang vor nationalem Recht. Hieraus folgt, dass deutsche Gerichte und Behörden dem EG-Recht widersprechende nationale Rechtsvorschriften nicht anwenden dürfen. Darüber hinaus darf der nationale Gesetzgeber auch kein entgegenstehendes Recht erlassen; geschieht dies dennoch, dürfen Gerichte und Behörden die entgegenstehenden Vorschriften nicht anwenden (sog. Sperrwirkung; hierzu und zum Anwendungsvorrang Krimphove, Europarecht, Rn. 15 ff.). Die Bedeutung des europäischen Rechts sowie der maßgeblichen Institutionen der EU, allen voran der Europäischen Kommission, kann also nicht hoch genug eingeschätzt werden.

12Exkurs: Quellen des EG-Rechts

Für das Verständnis der europarechtlichen Zusammenhänge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften ist ein Überblick über die Quellen des europäischen Rechts unerlässlich. Für den Rechtsanwender, der sich mit dem Lebensmittelrecht beschäftigt, stehen dabei weniger die Vorschriften des primären Gemeinschaftsrechts im Vordergrund, als vielmehr die des sekundären Gemeinschaftsrechts.

–  Zum primären Gemeinschaftsrecht gehören die Gründungs­verträge der Europäischen Gemeinschaften EGKS (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl), EWG (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) und EAG (Europäische Atomgemeinschaft) einschließlich der Anlagen, Anhänge und Protokolle sowie der späteren Ergänzungen und Änderungen dieser Verträge.

–  Zum sekundären Gemeinschaftsrecht gehören die Rechtsakte, die vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission erlassen werden. Dies sind in erster Linie Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen. Daneben können auch Empfehlungen ausgesprochen und Stellungnahmen abgegeben werden. Der Begriff „sekundäres“ oder „abgeleitetes Gemeinschaftsrecht“ ist in dem Sinne zu verstehen, dass sich die Rechtssetzungskompetenz von Parlament, Rat und Kommission aus den Gründungsverträgen – dem Primärrecht – ergibt.

13Was sollte der Rechtsanwender und -unterworfene über das sekundäre Gemeinschaftsrecht wissen? Zu den einzelnen Rechtsakten ist auf Folgendes hinzuweisen:

–  Verordnungen gelten allgemein und unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Nationale Behörden und Gerichte sowie die Rechtsunterworfenen selbst müssen die Verordnungen beachten; eine Umsetzung der Verordnungen in nationales Recht ist nicht erforderlich. „Allgemeine Geltung“ bedeutet, dass eine Verordnung eine unbestimmte Zahl von Sachverhalten generell und abstrakt regelt. Für den Bereich des Lebensmittelrechts hat z. B. die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (die sog. Basisverordnung, im Folgenden: BasisVO) eine zentrale Bedeutung.

–  Richtlinien sind auch für alle Mitgliedstaaten verbindlich, allerdings nur in Bezug auf das zu erreichende Ziel. Die Mitgliedstaaten haben die freie Wahl der Form und der Mittel, wie dieses Ziel erreicht werden soll (Art. 288 Abs. 3 AEUV). Der Rechtsunterworfene selbst wird also durch eine Richtlinie nicht unmittelbar berechtigt oder verpflichtet. Etwas anderes kann in Ausnahmefällen nur dann gelten, wenn ein Mitgliedstaat seiner Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie nicht fristgemäß nachkommt (zur unmittelbaren Wirkung siehe Krimphove, Europarecht, Rn. 59 f.).

14Im Bereich des Lebensmittelrechts wurden einige zentrale Bereiche vom europäischen Gesetzgeber ursprünglich durch Richtlinien geregelt, so z. B. das gesamte Kennzeichnungsrecht (vor allem durch die Richtlinie 2000/13/EG vom 20.3.2000, die sog. „Kennzeichnungsrichtlinie“). Zunehmend ist zu beobachten, dass die meisten der vormals durch Richtlinien harmonisierten Bereiche vom europäischen Gesetzgeber durch Verordnungen neu geregelt werden, so z. B. das Zusatzstoff- und Aromenrecht sowie das Recht der Lebensmittelhygiene. Zuletzt wurde der Bereich der Lebensmittel- und Nährwertkennzeichnung mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel („Lebensmittel-Informationsverordnung“ – LMIV) vollständig neu reglementiert. Dies ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass eigene Umsetzungsspielräume der Mitgliedstaaten beim grenzüberschreitenden Handel mit Lebensmitteln in der EU eher hinderlich sein können und für sie im Lebensmittelbereich – anders als in anderen Bereichen – kein besonderes Bedürfnis besteht: Die wesentlichen Ziele des Lebensmittelrechts – ein hohes Maß an Sicherheit sowie der Schutz des Verbrauchers – rechtfertigen letztlich keine nationalen Sonderwege.

–  Beschlüsse sind nicht allgemein verbindlich, sondern nur für den in ihnen bezeichneten Adressaten (Art. 288 Abs. 4 AEUV). Sie können sowohl an Mitgliedstaaten als auch an Individuen, z. B. ein Lebensmittelunternehmen gerichtet werden. Im Bereich des Lebensmittelrechts sind hier vor allem die Entscheidungen der Europäischen Kommission zur Zulassung oder Nichtzulassung von neuartigen Lebensmitteln („Novel Food“, Rn. 60) von Bedeutung.

–  Empfehlungen und Stellungnahmen sind unverbindlich (Art. 288 Abs. 5 AEUV); ihnen kommt daher vor allem politische Bedeutung zu. Zudem ziehen Behörden und Gerichte die Empfehlungen und Stellungnahmen häufig zur Auslegung von Rechtsvorschriften heran. Im Lebensmittelbereich gibt es einige Empfehlungen der Europäischen Kommission zur Gentechnik, so z. B. für eine technische Anleitung für Probenahme und Nachweis von gentechnisch veränderten Organismen.

15Will man die Entwicklung des Lebensmittelrechts auf europäischer Ebene nachvollziehen, ist es hilfreich, sich das übergeordnete Ziel der Herstellung eines Binnenmarktes zu vergegenwärtigen. Der Binnenmarkt wird definiert als Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Um das Ziel des Binnenmarktes im Bereich der Lebensmittel zu verwirklichen, wurde zunächst versucht, Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten durch eine Harmonisierung der nationalen Bestimmungen abzubauen, zunächst noch ohne ein Gesamtkonzept. In der Folgezeit wurde das Lebensmittelrecht durch eine Vielzahl von Richtlinien und Verordnungen geregelt, wobei zwischen zwei Regelungstypen unterschieden wird: „Horizontale“ Regelungen sind produktübergreifend; „vertikale“ Regelungen sind produktgruppenspezifisch. Beispiele für horizontale Regelungen sind etwa die bereits genannte BasisVO oder die LMIV. Als Beispiele für vertikale Regelungen können die Richtlinie 2000/36/EG über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse oder die Richtlinie 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung genannt werden.

16Eine vollständige Aufzählung oder gar Erläuterung aller lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Rahmen dieses Lehrbuchs ist kaum möglich und auch nicht zielführend, denn hier kann es nur um die Einführung in eine komplexe Materie gehen. verdeutlichen. Die gute Nachricht für Studierende: In der täglichen Praxis begegnet man den meisten Regelungen nie. Einigen Regelungen begegnet man hingegen ständig, und auf diese „üblichen Verdächtigen“ will und muss sich dieses Lehrbuch beschränken.

17Neben dem Erlass von Richtlinien und Verordnungen wurde der gemeinsame Binnenmarkt für Lebensmittel in Europa insbesondere durch den Grundsatz dergegenseitigen Anerkennung geprägt, der auf den Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. AEUV) und ein hierzu ergangenes Urteil des EuGH („Cassis de Dijon“) zurückgeht. Die Europäische Kommission hat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in einer Mitteilung folgendermaßen zusammengefasst:

„Jedes aus einem Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnis ist grundsätzlich im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zuzulassen, sofern es rechtmäßig hergestellt worden ist, d. h. soweit es den im Ausfuhrland geltenden Regelungen oder den dort verkehrsüblichen, traditionsgemäßen Herstellungsverfahren entspricht, und in diesem Land in Verkehr gebracht worden ist. […] Nach den vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen kann ein Mitgliedstaat den Verkauf eines in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses grundsätzlich nicht verbieten, auch wenn dieses Erzeugnis nach anderen technischen oder qualitativen Vorschriften als den für die inländischen Erzeugnisse geltenden Vorschriften hergestellt worden ist.“

18Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung litt lange Zeit darunter, dass er von Lebensmittelherstellern nicht selten zuerst vor dem Europäischen Gerichtshof durchgesetzt werden musste. Zwischenzeitlich hat nicht nur der deutsche Gesetzgeber den Grundsatz in den nationalen Vorschriften des Lebensmittelrechts deklaratorisch aufgegriffen (§ 54 Abs. 1 LFGB – lesen!). Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ist vor allem in solchen Fällen von Bedeutung, in denen unterschiedliche Verkehrsauffassungen zu Produkten und deren Bezeichnung bestehen. Fehlvorstellungen der Verbraucher wird durch die Pflicht zur Kenntlichmachung der Abweichung von der Verkehrsauffassung vorgebeugt, soweit dies erforderlich ist (§ 54 Abs. 4 LFGB).

2. KapitelGrundlagen des Lebensmittelrechts

19Die allgemeinen Grundlagen des Lebensmittelrechts finden sich im Wesentlichen in zwei Rechtsvorschriften, der BasisVO (EG) Nr. 178/2002 und dem (nationalen) LFGB. Beide Gesetze ergänzen einander und betreffen – soweit dies aufgrund des Anwendungsvorrangs des europäischen Rechts zulässig und möglich ist – teilweise auch die gleichen Regelungsbereiche. Dabei hat das LFGB vor allem die Funktion, die BasisVO dort zu ergänzen, wo es der deutsche Gesetzgeber für erforderlich hält; daneben besteht Regelungsbedarf insbesondere hinsichtlich der Bewehrung von Verstößen gegen das europäische Lebensmittelrecht mit Straf- und Bußgeldtatbeständen.

I.Lebensmittelrechtliche Grundbegriffe

20Die BasisVO enthält in ihrem ersten Kapitel einige Begriffsbestimmungen, die für die Anwendung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften wichtig sind. Manche erklären sich von selbst; andere bedürfen der Erläuterung. Auf einige der Grundbegriffe des Lebensmittelrechts soll daher im Folgenden eingegangen werden.

Keine Angst vor dem Umgang mit umfangreichen EU-Verordnungen und Gesetzen. Der Aufbau ist in der Regel gleich: Auf einen allgemeinen Teil, in dem der Anwendungsbereich beschrieben wird und häufig wichtige Begriffe definiert werden, folgt der besondere, regelnde Teil. Regelungen zu Übergangsfristen und dem Inkrafttreten sind üblicherweise in den letzten Artikeln oder Paragraphen enthalten. Anhänge regeln häufig technische Details.Wie eine Vorschrift auszulegen ist, ergibt sich bei europäischen Rechtsvorschriften oft aus den Erwägungsgründen, die dem eigentlichen Verordnungs- oder Richtlinientext vorangestellt sind.

1.Der Begriff des Lebensmittels

21Auf den ersten Blick mag es überraschend erscheinen, dass der Begriff des Lebensmittels überhaupt definiert werden muss. In der Regel muss auf die Definition auch nicht zurückgegriffen werden, geht es doch im Wesentlichen bei der Begriffsbestimmung in Art. 2 BasisVO um die Abgrenzung zu anderen Rechtsbereichen, wie etwa dem Futtermittelrecht und dem Arzneimittelrecht. Seinem Ziel der Klarstellung kann die Regelung allerdings nur bedingt gerecht werden. Die grundlegende Definition des Lebensmittels lautet:

„Im Sinne dieser Verordnung sind ‚Lebensmittel‘ alle Stoffe und Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand vom Menschen aufgenommen werden.“

22Darüber hinaus werden auch Getränke, Kaugummi, Wasser sowie alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden, in den Kreis der Lebensmittel ausdrücklich einbezogen. Damit ist klargestellt, dass auch Zusatzstoffe, Aromen oder Enzyme – also Stoffe, die als solche üblicherweise nicht verzehrt werden – Lebensmittel im Sinne der BasisVO sind, sofern sie im Rahmen ihrer Zweckbestimmung verwendet werden; das Gleiche gilt für Rohstoffe, Vorerzeugnisse oder Halberzeugnisse. Durch die weite Formulierung „Stoffe und Erzeugnisse“ wird zudem klargestellt, dass es weder auf den Aggregatszustand eines Stoffs ankommt, noch auf die Frage, ob ein Stoff wegen seines Nährwerts oder seiner technologischen Wirkung eingesetzt wird.

23Ausdrücklich vom Begriff des Lebensmittels ausgeschlossen sind Futtermittel, lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind, Pflanzen vor dem Ernten, Arzneimittel, kosmetische Mittel, Tabak und Tabakerzeugnisse, Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe sowie Rückstände und Kontaminanten.

24Im Einzelfall kann auch die Zweckbestimmung darüber entscheiden, ob es sich bei einem Stoff um ein Lebensmittel oder z. B. ein Futtermittel handelt. Getreide eignet sich sowohl als Rohstoff für die Herstellung von Lebensmitteln als auch für die Herstellung von Futtermitteln. Welche Regelungen bei der Weiterverarbeitung zu beachten sind, richtet sich nach der Zweckbestimmung, über die der Verwender in eigener Verantwortung entscheidet.

25a) Spezielle Gruppen von Lebensmitteln. Der Lebensmittelbegriff der BasisVO umfasst auch spezielle Lebensmittel, von denen die zwei wichtigsten Gruppen im Folgenden kurz erläutert werden sollen. Es handelt sich um Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel/Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen. In der Praxis ist es gelegentlich schwierig, diese Erzeugnisse von Arzneimitteln abzugrenzen (hierzu im folgenden Abschnitt).

26aa) Nahrungsergänzungsmittel. Nahrungsergänzungsmittel sind in der Richtlinie 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel geregelt. Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben dieser Richtlinie in der nationalen Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) umgesetzt. Bei Nahrungsergänzungsmitteln handelt es sich um Lebensmittel, die

–  dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und

–  aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und

–  in dosierter Form