Medienrecht - Dieter Dörr - E-Book

Medienrecht E-Book

Dieter Dörr

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Beschreibung

Das Buch bietet einen umfassenden Überblick über das gesamte Medienrecht. Gegenstand sind das nationale öffentlich-rechtliche Medienrecht, das Multimedia- und Internetrecht sowie das Telekommunikationsrecht. Vorgestellt werden zudem mit dem Medienrecht verwobene Gebiete wie das Datenschutzrecht, das Wettbewerbs- und Kartellrecht, das Urheber-, Marken- und Werberecht, das Strafrecht sowie das Europäische und Internationale Medienrecht. Das Werk dient der Einarbeitung ebenso wie der zügigen Wiederholung. Dabei helfen besonders Fazit und Glossar am Ende von Sinnabschnitten. Es wendet sich an Studierende an Universitäten und sonstigen Hochschulen in Medienstudiengängen sowie an Medienpraktiker.

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Veröffentlichungsjahr: 2023

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Medienrecht

Presse, Rundfunk, Digitale Medien

Dieter Dörr/Rolf Schwartmann/Robin L. Mühlenbeck

7., neu bearbeitete und erweiterte Auflage

www.cfmueller.de

Autoren

Professor Dr. Dieter Dörr ist ehem. Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Medienrecht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und ehem. Direktor des Mainzer Medieninstituts.

Professor Dr. Rolf Schwartmann ist Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht und lehrt dort insbesondere Medienrecht, Datenschutzrecht und Recht der Digitalisierung. Er ist Mitglied in der Datenethikkommission der Bundesregierung, Vorsitzender der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V. und Privatdozent an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz.

Dr. Robin L. Mühlenbeck war von 2017 bis 2022 Wissenschaftlicher Mitarbeiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht an der TH Köln und wirkte in den Jahren 2018 bis 2020 als Mitglied in der Fokusgruppe Datenschutz im Rahmen des Digital-Gipfels mit. Er ist (Ko-)Autor zahlreicher wissenschaftlicher Beiträge, insbesondere zum Datenschutz und zu Rechtsfragen der Digitalisierung und ist zurzeit Rechtsreferendar.

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-8814-4

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© 2023 C.F. Müller GmbH, Heidelberg

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)

Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.

Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Der Verlag schützt seine e-Books vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

Vorwort

Dieses Buch soll im Wesentlichen eine Einführung in das nationale Medienrecht[1] der Bundesrepublik Deutschland darstellen. Es kann keine abschließenden und eingehenden Antworten auf die sich hier ergebenden Rechtsfragen geben. Vielmehr will es einen ersten schnellen und – wo es uns geboten erscheint – fundierteren Zugriff auf ein vielschichtiges Rechtsgebiet geben. Es ist gleichermaßen aus der Erfahrung der Lehre an der Hochschule und der im Rahmen eines auf die Anforderungen der Medienpraxis zugeschnittenen Masterstudiengangs entstanden, der seit 2002 von der Johannes Gutenberg-Universität in Kooperation mit dem Mainzer Medieninstitut[2] durchgeführt wird. Seit dem Wintersemester 2008 wird an der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht ein vergleichbarer Studiengang angeboten, der neben rechtlichen auch medienwirtschaftliche Inhalte abdeckt. Der Band erfüllt eine zweifache Funktion. Er ist zum einen als Lernbuch für Studenten des Medienrechts geschrieben. In der Breite ist der Stoff an die Anforderungen des Schwerpunktbereichs Medienrecht im juristischen Staatsexamen angepasst. Hauptaugenmerk liegt dabei wiederum auf dem öffentlich-rechtlichen Medienrecht. Solche Bereiche dieser Materie, die in der Ausbildung eine größere Rolle spielen, sind auch in der hierfür erforderlichen Tiefe behandelt und zusätzlich mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur versehen, um ein genaueres Nachlesen zu ermöglichen. Der Gesamtmaterie Medienrecht zuzuordnende Bereiche wie das Telemedien- und Internetrecht sowie das Telekommunikationsrecht und mit dem Medienrecht verwobene Gebiete wie Wettbewerbs- und Kartellrecht, Urheber-, Marken- und Werberecht sowie Strafrecht, werden vorgestellt, aber im Sinne der Konzeption des Buches nicht vertieft behandelt. Das gilt auch für das Europäische und Internationale Medienrecht. Insoweit verweisen wir jeweils auf weiterführende Quellen. Zum anderen dient das Buch als Orientierung gerade auch für den nichtjuristischen Medienpraktiker, der auf einen prägnanten Überblick im Medienrecht angewiesen ist.

Da sich das Buch vornehmlich an Einsteiger richtet, haben wir einem auf diese Bedürfnisse zugeschnittenen Überblick mit einer Reihe von aktuellen Beispielen den Vorzug vor einer in die Tiefe gehenden Aufbereitung des Stoffes gegeben. Insgesamt ist das Buch bei Einzelproblemen mit dem Mut zur Lücke verfasst, der für den Leser ohne Vorkenntnisse notwendig ist, um sich in dem vielschichtigen Regelungsgeflecht nicht zu verlieren. Wo es uns angebracht erschien, haben wir zudem vertiefende Passagen eingefügt, die Hintergrundwissen vermitteln können, ohne den Lesefluss zu stören, wenn sie übersprungen werden. Die bisweilen eingestreuten Übungsfragen sollen zum aktiven Lesen anregen. Ein Fazit und ein Glossar am Ende von Sinnabschnitten dienen der schnellen Wiederholung des Stoffes. Aufgrund der Schnelllebigkeit medienrechtlicher Vorschriften und ihrer problemlosen tagesaktuellen Verfügbarkeit in kostenlosen Datenbanken, die über Suchmaschinen leicht aufzufinden oder über www.gesetze-im-internet.de bereit stehen, geben wir keine Fundstellen für Rechtsvorschriften an. Im Übrigen sind die Textsammlungen Fechner/Mayer, Medienrecht, Fink/Schwartmann/Cole/Keber, Europäisches und Internationales Medienrecht, Schwartmann/Jaspers, Internet- und Datenschutzrecht sowie Eckardt/Klett/Schwartmann/Jung, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Gewerblicher Rechtsschutz und Schwartmann, Digital Markets Act/Digital Services Act mit Data-Governance Act aus der Reihe Textbuch Deutsches Recht auf die Anforderungen dieses Bandes zugeschnitten.

Die 7. Auflage des Lehrbuchs erscheint drei Jahre nach der Vorauflage. Angesichts der hohen Dynamik des Rechtsgebietes, insbesondere durch die Digitalisierung, ist die Überarbeitung intensiv und umfangreich geraten. Es mussten erhebliche Neuerungen bei den Rechtsquellen, insbesondere der Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (ModStV), der am 7.11.2020 in Kraft getreten ist und als Mantelstaatsvertrag den Medienstaatsvertrag (MStV) enthält, ebenso berücksichtigt werden wie der weiter zunehmende Einfluss sozialer Netzwerke und anderer Medienintermediäre. Zudem sind wichtige neue Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit und zur Rundfunkfreiheit ebenso wie der Fachgerichte eingeflossen.

Für die 7. Auflage haben wir den Titelzusatz Presse, Rundfunk, Digitale Medien gewählt. Sie ist wie bisher im Rahmen eines gemeinsamen Prozesses entstanden. Federführend für die Abschnitte A, B, C, D und F des 2. Teils, den Abschnitt C des 3. Teils und den 6. Teil ist Dieter Dörr, für den 1. Teil sowie für Abschnitt E. des 2. Teils, die Abschnitte A, B und E des 3. Teils sowie die Abschnitte A, D und F des Teils 5 Rolf Schwartmann. Federführend für die Abschnitte D und F des Teils 3 und Teil 4 sowie die Abschnitte B, C und E des 5. Teils ist Robin L. Mühlenbeck. Teil 3 Abschnitt G wurde neu eingefügt und ist unter gemeinsamer Federführung von Rolf Schwartmann und Robin L. Mühlenbeck entstanden. Die Neuauflage ist auf dem Stand von Februar 2023. Über Anregungen und Kritik an [email protected], [email protected] und [email protected] freuen wir uns.

Besonders danken wir Frau Lucia Burkhardt und Frau Eva-Maria Pottkämper, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen an der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht sowie Herrn David Wasilewski, wissenschaftliche Hilfskraft an der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht, für die wertvolle Unterstützung bei der Herstellung des Manuskripts für die 7. Auflage.

Mainz und Köln im Februar 2023        Dieter Dörr, Rolf Schwartmann und       Robin L. Mühlenbeck

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 1. TeilEinführung

  A.Die Aufgabe des Medienjuristen3 – 5

  B.Medienrecht als Medienwirtschaftsrecht6 – 20

   I.Alte und neue Geschäftsmodelle7 – 9

   II.Konvergenz der Medien und neue Wertschöpfungsmöglichkeiten10 – 12

   III.Das System der Rundfunk- und Medienregulierung13 – 18

   IV.Technische Vorgaben19, 20

  C.Überblick über Arbeitsmittel im Medienrecht21

   I.Textsammlungen

   II.Entscheidungs- und Fallsammlungen

   III.Lehrbücher, Handbücher und ausgewählte Monographien

    1.Gesamtdarstellungen

    2.Presserecht

    3.Rundfunkrecht

    4.Multimediarecht/Internetrecht/Telekommunikationsrecht/Urheberrecht//Markenrecht

    5.Übergreifendes Wirtschaftsrecht

    6.Europäisches und Internationales Medienrecht

   IV.Zeitschriften und Tageszeitungen

   V.Medieninformationsdienste

   VI.Internetadressen und Datenbanken

   VII.Podcasts

  D.Definition des Medienrechts22 – 36

   I.Mediengattungen28

   II.Medienrecht als Querschnittsrecht29 – 32

    1.Bürgerliches Recht30

    2.Öffentliches Recht31

    3.Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht32

   III.Beteiligte am Medienprozess und Bedeutung der Medien33 – 36

  E.Rechtsquellen des Medienrechts37 – 40

   I.Nationale Rechtsquellen38, 39

   II.Internationale Rechtsquellen40

  F.Fazit und Glossar41

 2. TeilDas Medienrecht im Grundgesetz

  A.Kompetenz für die Regelung des Medienrechts43 – 50

   I.Presserecht44, 45

   II.Rundfunkrecht und sonstige medieninhaltliche Regelungen46 – 49

   III.Telekommunikationsrecht50

  B.Individuelle Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG51 – 100

   I.Formen der Medienfreiheit52 – 67

    1.Meinungsfreiheit52

    2.Informationsfreiheit53

    3.Pressefreiheit54

    4.Rundfunkfreiheit55 – 66

    5.Filmfreiheit67

   II.Die Meinungsfreiheit als allgemeine Basis der Kommunikationsgrundrechte68 – 100

    1.Adressaten und Träger der Meinungsfreiheit69 – 71

    2.Schutzbereich der Meinungsfreiheit72 – 82

     a)Werturteile und Tatsachenbehauptungen73 – 77

     b)Tatsachenbehauptungen78 – 80

     c)Positive Freiheit und negative Freiheit81, 82

    3.Schrankensystematik und Abwägung83 – 100

     a)Schranken84 – 94

      aa)Allgemeine Gesetze85 – 91

      bb)Jugendschutz92

      cc)Persönliche Ehre93

      dd)Kollidierende Grundrechte94

     b)Weitere besondere Schranken95

     c)Schranken-Schranken96 – 100

  C.Institutionelles Medienrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG101 – 108

   I.Begriff des institutionellen Medienrechts102 – 105

   II.Schrankensystematik106, 107

   III.Pflichten als Kehrseite des Grundrechts108

  D.Verwandte Grundrechte109 – 119

   I.Wirtschaftsgrundrechte110 – 113

   II.Weitere Grundrechte114 – 119

  E.Mittelbare Grundrechtswirkung gegenüber Sozialen Netzwerken120 – 122

  F.Fazit und Glossar123

 3. TeilMedienrecht nach medialen Erscheinungsformen

  A.Allgemeines124

  B.Presserecht125 – 161

   I.Begriff der Presse126 – 128

   II.Rechtsgrundlagen129

   III.Praktische Bedeutung des Presserechts130

   IV.Das Presserecht in Art. 5 GG131 – 143

    1.Schutzbereich der Pressefreiheit131 – 138

     a)Träger der Pressefreiheit132

     b)Allgemeine Inhalte der Pressefreiheit133 – 136

     c)Teilhabe an staatlichen Leistungen137

     d)Staatliches Funktionsverbot138

    2.Schranken139 – 142

    3.Gefahren für die Pressefreiheit durch den DSA143

   V.Einfachgesetzliche Ausgestaltung144 – 156

    1.Presserecht der Länder145, 146

    2.Ansprüche und Abwehrrechte im Pressebereich147 – 155

    3.Verfahren und Prozessuales156

   VI.Das Buch- und Verlagswesen157 – 160

   VII.Fazit und Glossar161

  C.Rundfunkrecht162 – 328

   I.Begriff des Rundfunks163 – 170

    1.Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff163 – 166

    2.Der einfachgesetzliche Rundfunkbegriff167 – 170

   II.Rechtsgrundlagen171 – 212

    1.Grundgesetz172 – 198

    2.Staatsverträge199 – 208

    3.Rundfunk-/Mediengesetze der Länder209 – 211

    4.Satzungen und Richtlinien212

   III.Praktische Bedeutung und historischer Kontext des Rundfunkrechts213 – 218

    1.Praktische Bedeutung213

    2.Historischer Kontext214 – 218

   IV.Das Rundfunkrecht in Art. 5 GG219 – 244

    1.Dienende Freiheit220

    2.Ausgestaltungsbedürftigkeit221, 222

    3.Strukturprinzipien der Rundfunkfreiheit223 – 234

     a)Staatsferne224 – 229

     b)Pluralismusgebot230 – 233

     c)Programmfreiheit234

    4.Träger der Rundfunkfreiheit235 – 238

    5.Schutzbereich239

    6.Ausgestaltungen240, 241

    7.Schranken242 – 244

   V.Einfachgesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit245 – 287

    1.Regelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk246 – 251

    2.Regelungen für die privaten Rundfunkveranstalter252 – 274

     a)Die Landesmedienanstalten als Besonderheit des Rundfunkrechts254 – 260

     b)Vielfaltsicherung261 – 274

      aa)Verbot vorherrschender Meinungsmacht262, 263

      bb)Aufgaben der KEK264 – 273

      cc)Verfahren und Prozessuales274

    3.Aufsicht über Telemedien275 – 278

    4.Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Übertragungskapazitäten279 – 287

   VI.Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks288 – 300

   VII.Vertiefungsthemen des Rundfunkrechts301 – 327

    1.Politische Parteien im Rundfunk301 – 308

     a)Allgemeines301

     b)Besetzung von Gremien302, 303

     c)Chancengleichheit304 – 307

     d)Beteiligung politischer Parteien an privaten Rundfunkveranstaltern308

    2.Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien309 – 318

     a)Verfassungsrechtliche Verankerung des Jugendschutzes310, 311

     b)Einfachgesetzliche Ausgestaltung des Jugendschutzes312 – 316

     c)Schutzpflichten Privater317

     d)Netzwerkdurchsetzungsgesetz318

    3.Das Kurzberichterstattungsrecht319 – 321

    4.Die Listenregelung des § 13 Abs. 2 MStV322, 323

    5.Die Diskussion um den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks324, 325

    6.Die Reform der Medienaufsicht326, 327

   VIII.Fazit und Glossar328

  D.Filmrecht329 – 339

   I.Praktische Bedeutung des Filmrechts330

   II.Begriff des Films331

   III.Die Freiheit des Films nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG332 – 335

   IV.Einfachgesetzliche Ausgestaltung336 – 338

   V.Fazit und Glossar339

  E.Recht der Telemedien340 – 422

   I.Praktische Bedeutung der Telemedien340 – 351

   II.Der Begriff Telemedien352 – 356

   III.Technische Grundlagen357, 358

   IV.Rechtliche Grundlagen – Verankerung in den verfassungsrechtlichen Kommunikationsfreiheiten, Telemedienangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks359 – 372

   V.Die einfachgesetzliche Mehrfachregulierung der Telemedien373 – 397

    1.Die Regelungen im Medienstaatsvertrag374 – 382

    2.Die Regelungen im TMG383 – 395

     a)Anwendungsbereich des TMG384, 385

     b)Gestufte Verantwortlichkeit des TMG386 – 391

      aa)Content-Anbieter387 – 390

      bb)Access- und Hostprovider391

     c)Störerhaftung von Telemediendiensteanbietern392, 393

     d)Haftung von Suchmaschinenbetreibern394, 395

    3.Regelungen im TTDSG für Telemedien396, 397

   VI.Informationstechnikrecht398 – 421

    1.Elektronische Geschäfte und Signaturgesetz405 – 413

    2.Verbraucherschutz, insbesondere Fernabsatzverträge414, 415

    3.Domainnamenrecht416

    4.IT-Vertragsrecht und IT-Sicherheit417 – 421

   VII.Fazit und Glossar422

  F.Telekommunikationsrecht423 – 446

   I.Praktische Bedeutung des Telekommunikationsrechts423 – 425

   II.Der Begriff der Telekommunikation426 – 429

   III.Verhältnis des Telekommunikationsrechts zum Medienrecht430 – 434

   IV.Regulierungsziele und -ausgestaltung435 – 441

   V.Bundesnetzagentur442 – 444

   VI.Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) 445

   VII.Fazit und Glossar446

  G.Recht der neuen Medien und digitalen Diensteanbieter447 – 468

   I.Bedeutung der Dienste in der Digitalisierung447 – 450

   II.Begriffsbestimmung und Abgrenzung451

   III.Regulierung digitaler Dienste 452 – 463

    1.Regulierung von Medienintermediären und digitalen Diensten in Deutschland 452 – 460

     a)Medienstaatsvertrag (MStV)452 – 457

     b)Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)458 – 460

    2.Regulierung auf europäischer Ebene461 – 463

     a)Digital Services Act (DSA)462

     b)Digital Markets Act (DMA)463

   IV.„Virtuelles Hausrecht“ und die Reichweite der Grundrechtsbindung Privater464 – 468

 4. TeilAllgemeines Persönlichkeitsrecht

  A.Vorbemerkung469 – 472

  B.Verfassungsrechtliche Verankerung473 – 488

   I.Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts474 – 480

   II.Schranken481 – 488

    1.Schranken aus Sicht des Betroffenen482

    2.Schranken aus Sicht des Medienschaffenden483 – 488

  C.Zivilrechtliche Ausgestaltung489 – 522

   I.Schutz der häuslichen Sphäre und der Privatsphäre490 – 492

   II.Recht am gesprochenen Wort493 – 498

   III.Recht am geschriebenen Wort499, 500

   IV.Recht am eigenen Bild501 – 504

   V.Recht auf informationelle Selbstbestimmung505 – 508

   VI.Recht der persönlichen Ehre509 – 520

   VII.Recht auf Resozialisierung521

   VIII.Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme522

  D.Abwehransprüche und Durchsetzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts523 – 539

   I.Strafrechtliche Sanktionen524, 525

   II.Zivilrechtliche Ansprüche526 – 539

    1.Gegendarstellungsrecht527 – 529

    2.Berichtigungsanspruch530

    3.Unterlassungsanspruch531 – 534

    4.Auskunftsanspruch535, 536

    5.Schadensersatzansprüche537

    6.Verfahren und Prozessuales538, 539

  E.Fazit und Glossar540

 5. TeilÜbergreifende Regelungen zur Ausgestaltung und Beschränkung

  A.Medienstraf- und -ordnungswidrigkeitenrecht541 – 552

   I.Strafrecht542 – 551

    1.Anwendbarkeit deutschen Strafrechts542, 543

    2.Delikte gegen den demokratischen Rechtsstaat544

    3.Ehrschutzdelikte545, 546

    4.Nebenstrafrecht547

    5.Mittels der Medien begangene Delikte548, 549

    6.Gesetzespaket gegen Hass und Hetze im Netz550, 551

   II.Ordnungswidrigkeiten552

  B.Jugendschutz553 – 573

   I.Verfassungsrechtliche Verankerung und Kompetenzproblematik555, 556

   II.Europarechtliche Ausgestaltung557

   III.Einfachgesetzliche Ausgestaltung in Bund und Ländern558 – 569

   IV.Praxisprobleme570 – 572

   V.Glossar573

  C.Wettbewerbs- und Kartellrecht574 – 614

   I.Regulatorischer Rahmen575 – 577

   II.Gesetzliche Grundlagen578 – 608

    1.Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)579 – 581

    2.Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)582 – 587

    3.Aktuelle europarechtliche Entwicklungen588 – 608

     a)Printmedien600

     b)Rundfunk601 – 603

     c)Neue Medien604 – 608

   III.Verfahren und Prozessuales609 – 613

    1.Rechtsschutz gegen Wettbewerbsverletzungen610

    2.Rechtsschutz gegen Fusions- und Konzentrationskontrolle611 – 613

     a)Bundeskartellamt612

     b)KEK613

   IV.Fazit und Glossar614

  D.Urheberrecht, Marken- und Werberecht615 – 665

   I.Urheberrecht615 – 638

    1.Gegenstand und Träger des Urheberrechts621 – 623

     a)Der Werkbegriff622

     b)Der Urheber623

    2.Inhalte des Urheberrechts624 – 628

     a)Urheberpersönlichkeitsrechte625

     b)Verwertungsrechte626, 627

     c)Sonstige Rechte628

    3.Einschränkungen des Urheberrechts629

    4.Leistungsschutzrechte630, 631

    5.Durchsetzung des Urheberrechts632 – 638

   II.Markenrecht639 – 642

    1.Markenrecht im Allgemeinen640, 641

    2.Markenrechtlicher Schutz von Internetdomainnamen642

   III.Werberechtliche Vorschriften643 – 662

    1.UWG644 – 649

    2.Medienstaatsvertrag650 – 660

    3.Influencer Marketing661, 662

   IV.Fazit und Glossar663 – 665

  E.Sport und Medienrecht666 – 676

   I.Mediale Rechte an Sportveranstaltungen667, 668

   II.Werbung im Sport669

   III.eSports670 – 676

  F.Arbeitsrecht677 – 682

 6. TeilDie völker- und europarechtliche Dimension des Medienrechts

  A.Europarechtliche Grundlagen691 – 736

   I.Primärrechtliche Verankerung der Kommunikationsfreiheiten692 – 697

    1.Überblick über den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union692

    2.Grundfreiheiten und Grundrechte693

    3.Harmonisierungs-„Auftrag“694

    4.Wettbewerbsrecht695 – 697

   II.Sekundärrechtliche Ausgestaltung698 – 724

    1.Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste699 – 705

     a)Audiovisuelle Mediendienste700, 701

     b)Abgestufte Regulierung702

     c)Kurzberichterstattungsrecht703

     d)Werberegelungen, Sponsoring und Produktplatzierungen704

     e)Umsetzung705

    2.Vom Neuen Rechtsrahmen zum Kodex für elektronische Kommunikation706 – 713

    3.Weiteres Sekundärrecht714 – 720

     a)Urheberrecht714 – 718

     b)Telekommunikation719, 720

    4.Der Digital Services Act (DSA)721

    5.Der vorgeschlagene Media Freedom Act722 – 724

   III.Das Medienrecht in der EuGH-Rechtsprechung725 – 730

    1.Kompetenz der Union727, 728

    2.Fernsehen und EU729, 730

   IV.Grenzen europarechtlicher Kompetenz731 – 736

  B.Völkerrechtliche Grundlagen737 – 769

   I.Allgemeines Völkerrecht737

   II.Wirtschaftsvölkerrecht738 – 743

   III.Völkerrecht im Europarat744 – 769

    1.Europarat744 – 747

    2.Art. 10 EMRK als Ausgangspunkt748

    3.Die Medienfreiheiten in der Auslegung des EGMR749 – 753

     a)Bedeutung des EGMR749

     b)Medienrechtliche Entscheidungen750 – 753

    4.Das Verhältnis zur Rechtsprechung des EuGH754

    5.Das Verhältnis zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts755 – 769

     a)Bundesverfassungsgericht761

     b)EGMR762 – 764

     c)Verhältnis der Entscheidungen zueinander765 – 769

  C.Fazit und Glossar770

 Stichwortverzeichnis

1. TeilEinführung

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Das Medienrecht ist eine juristische Disziplin, in der – wie in kaum einem anderen Bereich – hergebrachte Inhalte mit neuen Anforderungen der Lebenswirklichkeit in Einklang gebracht werden müssen. Der Medienjurist denkt nicht mehr nur in den Kategorien des Presse-, Rundfunk- und Filmrechts. Heute haben das Datenschutzrecht, das Telekommunikationsrecht und das Telemedienrecht als Recht der neuen Medien im Zusammenhang mit dem Internet[1] und dem Einsatz sozialer Netzwerke in Zeiten der Digitalisierung eine ebenso hohe Bedeutung gewonnen. Hinzu kommen zahlreiche bereichsspezifische Regelungen wie das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) und die Regelungen zu Medienintermediären und Medienplattformen im neuen Medienstaatsvertrag (MStV). Perspektisch ist allerdings bereits an dieser Stelle der Hinweis wichtig, dass sich insbesondere durch den Digital Services Act wichtige Veränderungen ergeben werden. Das betrifft insbesondere die Regulierung der digitalen Medien. Sowohl das NetzDG, als auch das Recht der Telemedien ist EU-rechtlich überformt und das nationale Medienrecht wird sich dem anpassen müssen.[2] Die Besonderheit des Medienrechts liegt darin begründet, dass sich die überkommenen Rechtsquellen keineswegs überleben. Sie beanspruchen aber nicht mehr nur in ihrem ursprünglichen Normzusammenhang Geltung, sondern auch in neu entstehenden Anwendungsgebieten. Technische Entwicklungen lassen die Grenzen zwischen Massenkommunikation und Individualkommunikation verschwimmen und es entstehen immer neue Verbreitungswege.

Beispiel:

Dies veranschaulicht etwa der Einsatz sozialer Medien. Nahezu jedes Kind verwendet heute Smartphones und verbreitet darüber Medieninhalte, die häufig als Bewegtbildaufnahmen selbst erzeugt oder von Dritten übernommen sind. Dabei sind Verstöße gegen Persönlichkeitsrechte – am eigenen Wort oder am eigenen Bild – ebenso an der Tagesordnung wie Konflikte mit dem Urheber-, Datenschutz-, dem Telemedien- und dem Wettbewerbsrecht.

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Diese von den Nutzern eröffneten Verbreitungswege befinden sich aber nicht im rechtsfreien Raum, sondern haben aufgrund ihrer Rundfunkähnlichkeit und Massenwirksamkeit rechtliche Relevanz und müssen rechtlich erfasst und bewertet werden. Dies ist oft schwierig, weil die vorhandenen rechtlichen Maßstäbe sich auf die neuen wirtschaftlichen und technischen Lebenssachverhalte nicht ohne weiteres übertragen lassen.

A.Die Aufgabe des Medienjuristen

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Die Dynamik der Entwicklung in diesen Bereichen – insbesondere vor dem Hintergrund der Möglichkeiten des Internet – führt dazu, dass der naturgemäß schwerfällig agierende internationale und nationale Gesetzgeber strukturell bedingt hinter der Entwicklung herhinkt. Diese Tatsache stellt für den Rechtsanwender eine große Schwierigkeit dar, birgt aber zugleich Chancen und Herausforderungen. Ungelöste Rechtsfragen in einer inhomogenen Gemengelage verschiedener Bereiche schaffen Raum für kreative Lösungen und neue Ansätze mit eigenen Gestaltungsmöglichkeiten. Diese existieren in einem breiten und teilweise neuen Spektrum medienrechtlicher Berufe eines ständig expandierenden Marktes. Dies gilt unabhängig davon, ob man als Rechtsanwalt oder Rechtsberater, als Mitarbeiter in Medienunternehmen der verschiedenen Gattungen, in Aufsichtsbehörden oder Aufsichtsgremien, im Staatsdienst oder Verbänden arbeitet, die sich durch sämtliche Branchen innerhalb der Medien ziehen.

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Neben den klassischen juristischen Betätigungsfeldern in Medienunternehmen drängen neue Aufgaben in den Vordergrund, denkt man an Nutzungsrechte von Streamingdiensten, an Versandrechte beim Online-Handel, an den Schutz des geistigen Eigentums bei Software oder digitalen Dokumenten. Unabhängig davon, ob ein Jurist in einem Presseunternehmen, bei einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunkveranstalter, bei einem Kabelnetzbetreiber, bei einem Unternehmen der neuen Medien – etwa einem Online-Dienst –, bei einem Telekommunikationsunternehmen oder beim Film arbeitet, muss er die Grundzüge des Medienrechts sicher beherrschen. Von dieser Basis aus sind Spezialisierungen möglich und angesichts des Facettenreichtums im Medienbereich unerlässlich. So entwickeln sich im Medienbereich etwa spezielle Berufsbilder, wie das des Informations-[3] oder Medienjuristen[4], als Fachleute für rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Herstellung, Vertrieb und Nutzung digitaler Güter insbesondere mit dem Internet. Solche Studiengänge können zusätzlich oder an Stelle eines juristischen Studiums belegt werden[5].

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Mit der voranschreitenden Digitalisierung hat sich das Berufsbild des Medienjuristen aufgrund der Datengetriebenheit insbesondere der über Internet und Soziale Netzwerke zusammenfließenden Geschäftsmodelle deutlich verändert und wird das auch künftig tun. Der Rundfunk löst sich vom Anbieter von Live-Fernsehen und setzt in Konkurrenz zu Diensten wie Spotify und Netflix zunehmend auf datengeleitete und datengetriebene Geschäftsmodelle, wie Mediatheken, Streamingdienste und Onlineportale. Hier kommt es insbesondere auf datenbasierte Profilbildung und Kundenansprache über Datenkanäle an. Auch Angebote von Presseunternehmen setzen zunehmend auf datenbasierte Kundenansprache. Die Lösungen finden sich hier nicht im klassischen Presse- oder Medienrecht, sondern im Recht der Digitalisierung, etwa DS-GVO/BDSG, TTDSG und §§ 327 ff. BGB. Dies veranschaulicht folgendes Beispiel.

Fallbeispiel:

Club-O-Mat: Die Zeitschrift DIE ZEIT bietet im Rahmen ihres Online-Auftritts als digitales Spielzeug – vergleichbar dem Wahl-O-Mat – einen Club-O-Mat an, mit dem man herausfinden kann, welcher Fußballverein zu einem passt. Anhand von 15 Fragen findet die Anwendung den Lieblings-Fußballclub heraus. Die Fragen lauten etwa „Wie geht es Ihnen?“, „Sind sie treu?“, „Ihr Kleidungsstil?“, „Werden Sie gerne gemocht?“ „Frauenfußball?“, „Ergreifen Sie gerne die Initiative?“, „Vervollständigen Sie diesen Satz: Der menschengemachte Klimawandel ist…“ und „Wie fair sind Sie?“. Am Ende liefert die Anwendung als Ergebnis den Fußball-Club, den sie aufgrund der gegebenen Antworten als passenden Verein ermittelt hat. Weder der Algorithmus noch die Datenverarbeitungen sind den Nutzer/innen im Einzelnen bekannt. Was ist zu beachten?[6]

Lösung:

Zunächst ist die Zulässigkeit des Zugriffs des Anbieters des Dienstes auf das Endgerät der Nutzer/innen nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz Gesetz (TTDSG) zu prüfen. Nach § 25 Abs. 1 TTDSG bedarf es einer informierten Einwilligung in die Nutzung der Daten zu Zwecken, die in der Datenschutzerklärung für die Onlinenutzung transparent und verständlich erklärt sein müssen. Dazu dürfte es gehören, den Club-O-Mat und seinen Zweck kurz zu beschreiben. Die Einwilligung selbst gibt man bei den gebräuchlichen „Pur-Modellen“ durch den Klick auf den Button: „Ich will nutzen ohne mit Geld zu zahlen und lasse deshalb Tracking zu. Das heißt ich zahle mit Daten.“ Das ist nach Umsetzung der Digitalen Inhalte-Richtlinie in den § 327 ff. BGB nach den dort genannten Regeln erlaubt. Die Prüfung in diesem Bereich ist komplex. Sie beginnt bei der Frage, ob Durchschnittsnutzer beim Nutzen des Digitalen Angebots Vertragswillen besitzen. Sodann muss man Preis, Leistung und Gegenleistung definieren. Was genau ist denn die Leistung des Nutzers beim Zahlen mit der Antwort auf die Frage nach der Treue? Hier ist eine Argumentation erforderlich. Im Ergebnis zahlen die Nutzer/innen mit ihren personenbezogenen Daten für die Inanspruchnahme des Dienstes. Zudem ist das Verhältnis des BGB zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zu klären. Die Datenverarbeitung müsste auch nach der DS-GVO zulässig sein. Dafür müsste die DS-GVO zunächst anwendbar sein. Die Anwendbarkeit bestimmt sich nach Art. 2 DS-GVO. Entscheidend ist, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO vorliegt. Die Antworten der Nutzerinnen geben Aufschluss über persönliche Vorlieben durch Auswertung der Daten und sind damit eindeutige Informationen über eine spezifische natürliche Person i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Die DS-GVO ist somit anwendbar. Die Datenverarbeitung müsste auch im Einzelnen rechtmäßig sein. Die Rechtmäßigkeit bestimmt sich nach den Art. 5 ff. DS-GVO. Nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO besteht ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Eine Datenverarbeitung ist also untersagt, wenn nicht ein Erlaubnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 lit. a bis f DS-GVO eingreift. Fraglich ist an dieser Stelle das Verhältnis des BGB zur DS-GVO, insbesondere, ob neben der abgegebenen Willenserklärung im Rahmen des Vertragsschlusses noch eine eigene Einwilligungserklärung nach der DS-GVO erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO) oder ob die Datenverarbeitung aufgrund des Vertragsschlusses zulässig sein kann (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO). Wenn man Daten über den Gemütszustand oder nach persönlichen Haltungen wie Treue erhebt, dann braucht man eine informierte Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO dafür. Fraglich ist, ob auch eine Vermarktung und Weitergabe von Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO zulässig wäre. Man sollte hier erkennen, dass Profiling, also das Einordnen von Menschen nach Interessen, grundsätzlich erlaubt ist. Allerdings muss der Anbieter über die Datenverarbeitung beim Club-O-Mat, der ja kein journalistisches Angebot ist, darüber nach Art. 13 DS-GVO nachvollziehbar informieren. Die Arbeitsweise des Algorithmus – also wieso man etwas über Umweltpolitik erfahren muss, wenn es um Fußball geht – muss allerdings nicht offengelegt werden. Das schreibt Art. 22 DS-GVO nur für sog. „Scoring“ vor. Dabei trifft eine Maschine eine Entscheidung, die für den Nutzer rechtliche Wirkung hat. Die hat Werbung aber nicht und der Club-O-Mat meldet den Nutzer ja nicht automatisch bei seinem „wahren Verein“ an. Wer besonders gut ist, der fragt sich noch, ob ein Verlag über das sog. Medienprivileg nach Art. 85 DS-GVO von den Pflichten der DS-GVO befreit sein könnte. Dies ist im Ergebnis wohl nicht der Fall. Weitere Voraussetzung ist die Beachtung der datenschutzrechtlichen Pflichten des BGB für Verbraucherverträge über digitale Inhalte. Zahlreiche Pflichten der DS-GVO wie etwa das Auskunftsrecht gelten (zusätzlich) auch hier (§ 327q Abs. 1 BGB). Eine besonders unangenehme Konsequenz gibt es für Anbieter auch. Widerruft der Verbraucher seine Einwilligung oder fordert er die Löschung seiner Daten, muss der Unternehmer dennoch die digitalen Inhalte bereitstellen. Denn das Datenschutzrecht ist zunächst einmal völlig losgelöst vom Zivilrecht. Der Unternehmer kann den Vertrag nur kündigen, wenn es für ihn unzumutbar ist, die Gegenleistung trotz Widerruf der Einwilligung fortzuführen (§ 327q Abs. 2 BGB).

B.Medienrecht als Medienwirtschaftsrecht

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Medienrecht ist immer auch Medienwirtschaftsrecht. Die Nettowerbeerlöse im Fernsehen beliefen sich im Jahr 2020 auf rund 4 Milliarden Euro[7] und sind damit im Vergleich zum Vorjahr (4,49 Milliarden Euro)[8] leicht rückläufig, so dass die Nettowerbeerlöse seit 2013 erstmalig gefallen sind (von 5,180 Milliarden Euro im Jahr 2019 auf 4,895 Milliarden Euro im Jahr 2020).[9] Grund dafür ist weitere Abnahme der Fernsehwerbung und die Zunahme von Instream-Videowerbung.[10] Für die Fernsehwerbung setzt sich für das Jahr 2020 damit die Rückläufigkeit der Fernsehwerbeeinnahmen wie schon in den Vorjahren fort.[11] Die Pay-TV- und Paid-Video-on-Demand-Umsätze sind betrugen im Jahr 2020 in Deutschland jeweils 2,1 Milliarden Euro[12], die Umsätze des Teleshoppings sind im Jahre 2020 im Vergleich zum Vorjahr ebenfalls von 2,1 Milliarden Euro auf 2,26 Milliarden Euro[13] gestiegen.[14]

Bei den Zuschaueranteilen (bezogen auf Zuschauer ab 3 Jahren) im öffentlich-rechtlichen Rundfunk war das ZDF im Jahr 2021 mit einem Zuschaueranteil von 14,7 % Marktführer vor dem Ersten der ARD (12,1 %) sowie den dritten Programmen der ARD (13,7 %).[15] Das Erste der ARD gewann im Vergleich zum Vorjahr (0,8 %) hinzu.[16] Die Zuschaueranteile des ZDF stiegen 2021 im Vergleich zum Vorjahr von 13,6% auf 14,7%.[17] Meistgesehenes privates TV-Programm 2021 war RTL mit einem Zuschaueranteil von 7,2 %, gefolgt von SAT.1 mit 5,2 % und VOX mit 4,5 %.[18] Auf Platz vier liegt ProSieben (3,7 %).[19] RTL und SAT.1 büßten gegenüber dem Vorjahr 0,9 bzw. 0,5 % Zuschaueranteil ein, während Vox und ProSieben 0,3 % gegenüber dem Vorjahr verloren.[20]

I.Alte und neue Geschäftsmodelle

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Dass Unternehmen der klassischen Mediengattungen, wie Presse, Rundfunk, Film und Telekommunikation wichtige Arbeitgeber sind und mit ihrer Massen- und Werbewirksamkeit ein beachtliches wirtschaftliches Potenzial haben, versteht sich von selbst.

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Eine neue, nicht nur mediale, sondern auch wirtschaftliche Dimension haben die neuen Medien, namentlich das Internet. Ein erster Boom erlitt im Jahre 2001 einen erheblichen Rückschlag, den nur wenige, dafür aber heute umso kapitalkräftigere Unternehmen überstanden. Mittlerweile sind in etwa 79 % der Menschen in Deutschland täglich im Internet unterwegs.[21] Die durchschnittliche tägliche Dauer der Internetnutzung in Deutschland lag 2021 bei 136 Minuten.[22]

Heute erlebt die Internetwirtschaft vor dem Hintergrund der aktiven Nutzung des Internet eine nie dagewesene Blüte. Dabei gewinnen Medienintermediäre[23], zu denen soziale Netzwerke, Videoportale, Instant-Messenger und Suchmaschinen zählen,[24] eine immer größere Bedeutung.[25] Im Januar 2022 verzeichnet Facebook rund 2,9 Milliarden monatlich aktive Nutzer, gefolgt von YouTube mit rund 2,6 Milliarden und WhatsApp mit 2 Milliarden monatlich aktiven Nutzern.[26]

Neben der kommunikativen Nutzung des Internets nimmt auch die mediale Nutzung zu.[27] Der Streaming-Anbieter Netflix konnte im ersten Quartal 2022 weltweit rund 221 Millionen Abonnenten verzeichnen.[28] Der Gesamtumsatz des Unternehmens lag 2021 bei rund 26,7 Milliarden US-Dollar.[29]

Auch Musik-Streaming Dienste erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Im Jahr 2020 konnten insgesamt rund 1,28 Milliarden Euro mit Aboservices und Musikstreamingplattformen erwirtschaftet werden.[30]

Alphabet, die Muttergesellschaft des Suchmaschinenbetreibers Google und YouTube, erzielte bereits im ersten Quartal 2022 einen Umsatz von 68 Milliarden US-Dollar.[31]

Wirtschaftlich sehr lukrative Angebote stellen Suchmaschinen im Internet wie etwa Google oder Yahoo dar, die Informationen im Netz auffindbar machen und die von jedem Nutzer benötigt werden. Die rechtlichen Implikationen von Suchmaschinenangeboten sind komplex und spielen eine immer wichtigere Rolle.[32] Vgl. dazu das Kapitel zum Recht der Medienintermediäre ab Rn. 447.

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In diesen Möglichkeiten des Internet wird von Medienwissenschaftlern eine neue Dimension erblickt[33], die zugleich Vermarktungschancen eröffnen und Wertschöpfungsketten knüpfen lassen[34]. Inzwischen haben die Medienkonzerne die Notwendigkeit eines völligen Umbruchs ihrer Branche erkannt und versuchen neue Geschäftsfelder zu eröffnen, indem sie einerseits durch gezielte Aquisitionsstrategien interessante Start-Up-Unternehmen erwerben oder sich an diesen durch Media for Equity-Kooperationen beteiligen. Durch derartige Diversifizierungsstrategien werden die Medienunternehmen schrittweise unabhängiger vom klassischen TV-Werbegeschäft. In noch drastischerer Weise veranschaulicht der Springerkonzern den Umbruch in der Printbranche, indem er sich von zahlreichen Printtiteln trennte und im wesentlichen nur die beiden Hauptmarken „Bild“ und „Welt“ als Printprodukte beibehielt, um auf deren Basis den Fokus auf den digitalen Vertrieb von journalistischen Inhalten im Internet zu richten.[35] In diesem Zusammenhang erwarb er auch die Ausstrahlungsrechte für die Fußballbundesliga als WebTV[36].

II.Konvergenz der Medien und neue Wertschöpfungsmöglichkeiten

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Eine besondere Vitalität und Dynamik erhält das Medienrecht durch die beständige technische Weiterentwicklung digitaler Verbreitungswege und Empfangsgeräte. Dieser technische Entwicklungsprozess hat auch maßgeblichen Einfluss auf die Verbreitungs- und Nutzungsformen der Medien und wird häufig als Konvergenz der Medien beschrieben.[37] Dieser Begriff trägt der Tatsache Rechnung, dass die hergebrachte Unterscheidung zwischen den beschriebenen Mediengattungen immer mehr an Bedeutung verliert, weil die modernen digitalen Kommunikationswege, insbesondere unter Nutzung des Internetprotokolls, eine gattungsübergreifende Verbreitung von Inhalten auf eine Vielzahl unterschiedlicher Endgeräte zulassen.[38] Daher muss etwa die Frage, wie die Kommunikationswege in Zukunft für die Rezipienten offen gehalten werden können, aufgrund veränderter technischer und ökonomischer Rahmenbedingungen neu beantwortet werden.

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Aus der Sicht der Zugangsregulierung ist ein Paradigmenwechsel eingetreten für den zwei Entwicklungen maßgeblich waren: Erstens die Digitalisierung der Kommunikationsinfrastrukturen und zweitens deren Privatisierung. Die Verbindung dieser beiden Faktoren wird durch die Konvergenz der Medien als Begleiterscheinung der sich rasch entwickelnden Digitaltechnik begünstigt. Diese technische Entwicklung geht mit einer erheblichen wirtschaftlichen Komponente einher, da sich für die Produzenten von Medieninhalten durch die Schaffung einer Vielzahl neuer Nutzungsformen eine Erweiterung der Wertschöpfungskette ergibt. In der crossmedialen Welt gibt es Plattformen, die Inhalte, massenmediale Transportleistungen und individuelle Kommunikationsleistungen (Daten/Internet/Telefonie) ermöglichen und so eine neue Verkettung von Wertschöpfungsebenen hervorrufen[39]. Insbesondere wird ein Endkundenkontakt für Massenmedien möglich, die sich damit zu Netzwerkmedien entwickeln. Die Möglichkeit, digitalisierte Kommunikationsinhalte auf verschiedenen Übertragungswegen zu verbreiten und somit die Empfänger auf beliebigen Endgeräten mit einem umfassenden Informations- und Unterhaltungsangebot zu versorgen, machen private Investitionen in digitale Kommunikationsnetze auch ökonomisch attraktiv[40]. Es werden immer neue Verbreitungs- und Finanzierungsformen erprobt. Naturgemäß spielen hier transnational agierende Unternehmen – sog. global player – eine maßgebliche Rolle, da nur diese die erheblichen Investitionen tätigen können. Aber neue Techniken (IPTV, web-TV oder Peer-to-Peer-Angebote)[41] machen es auch kleinen Marktteilnehmern möglich, sich zu betätigen. Hinzu kommt, dass Internetnutzer nicht nur Inhalte abrufen, sondern auch eigene digitale Inhalte im Internet verbreiten können.[42]

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Medienübergreifende Content-Konvergenz entsteht, wenn z.B. zwei Medien ein gleiches neues Marktsegment wie beispielsweise den Versandhandel oder die – über klassische Werbung hinausgehende – Vertriebsunterstützung von Produkten betreiben. Die aufkeimende wirtschaftliche Aktivität in diesem Bereich ist aber gerade im Hinblick auf viele Möglichkeiten, die die Konvergenz mit sich bringt, rechtlich unsicher. Hier bestehen schwierige und bislang ungelöste Probleme, wie die Frage nach der Rundfunklizenz für sog. Livestreams zeigt. Ferner eröffnet das Internet in räumlicher Hinsicht ein globales Geschäftsfeld, das nur durch Sprachbarrieren und territorial beschränkte Nutzungsrechte (z.B. Verbreitungslizenzen für Sportübertragungen) begrenzt wird. So verwundert es nicht, dass auch Telekommunikationsunternehmen, Computerkonzerne, wie Microsoft, und Betreiber von Internetdiensten, wie Suchmaschinen (Google) oder Versandhandel (Amazon), in den Markt der Massenmedien eingreifen und weitere komplexe Sachzusammenhänge erzeugen, die es rechtspolitisch und rechtlich zu bewerten gilt. Dabei ist noch offen, in welchem Verhältnis Regulierung, Deregulierung und netz(werk)adäquate alternative Regulierungsformen zueinanderstehen werden.

III.Das System der Rundfunk- und Medienregulierung

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Das bisherige System der Rundfunkregulierung wurde vor allem durch den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) bestimmt. Dieses Regelungssystem wurde im Jahr 2020 in den „Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland“ – Medienstaatsvertrag (MStV)[43] überführt. Der Medienstaatsvertrag wurde im April 2020 von den Regierungschefs der Länder unterzeichnet[44] und ist in allen Bundesländern geltendes Landesrecht. Die neuen Regelungen passen die Medienregulierung an die Herausforderungen der Digitalisierung und des Internet an. Dazu führt der MStV nun erstmals Regelungen zur Sicherung pluraler Meinungsvielfalt und ein neues Regelwerk für Medienintermediäre und Medienplattformen ein, die in den §§ 78 ff. einer spezifischen Regulierung unterworfen werden.[45] Das System der Rundfunk- und Medienregulierung im deutschen Recht war unter Geltung des RStV und bleibt mit dem MStV vergleichsweise kompliziert. Dies liegt zum einen daran, dass verschiedene Regelungsgegenstände bestehen. So ist zwischen Telemedien, Rundfunk, Medienintermediären und -plattformen sowie Telekommunikationsdiensten zu unterscheiden. Für alle Bereiche gelten eigene Bestimmungen. Zudem tritt zur Medienregulierung in Deutschland zunehmend ein europäisches Regelwerk hinzu, das insbesondere bei Inhalteanbietern im Internet (Medienintermediären – und plattformen) neben dem MStV zu beachten ist. Wer dem Nutzer einen Rundfunkinhalt anbieten will, muss eine Reihe regulatorischer Vorgaben einhalten. Im Internet (für Soziale Netzwerke, Suchmaschinen) gilt wiederum ein eigenes Regulierungsregime, das neben die Bestimmungen des MStV tritt. Zur Veranschaulichung der komplexen Umsetzung des nationalen und Aspekten des europäischen Medienrechts im System der Medienregulierung mag folgende Übersicht dienen:

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Wer als privater Rundfunkveranstalter einen Inhalt anbieten möchte, bedarf der vorherigen Erlaubnis (Zulassung, § 52 MStV (§ 20 RStV a.F.)).[46] Er unterliegt aber insbesondere in den Bereichen Werbung[47] und Jugendschutz[48] auch einer nachträglichen Beanstandungskontrolle.

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Für die Verbreitung des Inhaltes erhebt der Eigentümer der Infrastruktur regelmäßig Entgelte, deren Höhe sowohl durch die Bundesnetzagentur als auch durch Landesmedienanstalten (ZAK) kontrolliert wird (§§ 27 ff. TKG bzw. §§ 82, 83 MStV (§ 52c, d RStV a.F.)). Sofern keine sektorspezifische Regulierung durch die Bundesnetzagentur gegeben ist, kann im Einzelfall das Bundeskartellamt Verbreitungsentgelte auf Basis des allgemeinen Wettbewerbsrechts überprüfen.

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Die Verbreitung des Inhalts ist auf unterschiedlichen Wegen möglich, die ihrerseits unterschiedlich reguliert sind.[49] Die Verbreitung über das Breitbandkabel in den Netzebenen 3 und 4[50] ist wesentlich bedingt durch Art. 31 Universaldienst-RL[51] und richtet sich im deutschen Recht nach §§ 100, 103 MStV bzw. §§ 50, 51b ff. RStV a.F. und §§ 28, 31 TKG. Das TKG enthält zudem eine Reihe von Vorschriften, die Anreize für Investitionen in neue Hochgeschwindigkeitsnetze schaffen und den Netzausbau erleichtern. Die Verbreitung über terrestrische Sendenetze richtet sich hinsichtlich der Frequenzzuteilung nach §§ 55, 57 ff. TKG und bezogen auf die Zuweisung der Übertragungskapazität nach §§ 102, 103 MStV bzw. §§ 50 ff. RStV a.F. und den entsprechenden Landesmediengesetzen. Demgegenüber ist die Verbreitung über Satellit rundfunkrechtlich kaum reguliert. Dies liegt daran, dass die führenden Satellitenbetreiber im Ausland ansässig sind und damit der nationalen Regulierung in Deutschland nicht unterliegen.[52]

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Auch die Empfangstechnik ist reguliert. Zugangsberechtigungssysteme (Conditional Access-CA), die zumeist zur Steuerung des Zugangs zu entgeltpflichtigen Pay-TV-Angeboten verwendet werden, wurden sogar parallel im Telekommunikationsgesetz (§ 50 TKG) als auch im Rundfunkstaatsvertrag (§§ 82, 83 MStV bzw. § 52c RStV a.F.) reguliert. Sog. API (Application Programming Interface) -Schnittstellen haben eine Vermittlungsfunktion zwischen einer technischen Anwendung bzw. Funktionalität und der zugrundeliegenden Betriebssoftware der Empfangsgeräte: Ihnen kommt eine Schlüsselfunktion beim Zugang zu Medieninhalten zu. Auch für diese sind technische Zugangsfragen (§ 48 TKG) und inhaltliche Regelungen vorgesehen (§ 82 MStV bzw. § 52c RStV a.F.). Elektronische Programmführer[53] sollen bei der Vielzahl digitaler Programme einen schnellen Programmzugriff ermöglichen. Weil sie über die Wahrnehmung des Programms in der Öffentlichkeit und damit über dessen Akzeptanz in der Werbewirtschaft entscheiden, sind auch sie reguliert (bislang § 52c Abs. 1, S. 2 Nr. 3 RStV a.F.). Der Verweis auf elektronische Programmführer im RStV wurde durch den MStV gestrichen. Grundsätze und Detailregelungen für Benutzeroberflächen sind nunmehr eigens in § 82 MStV geregelt.[54]

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Nutzungsentgelte (Rundfunkbeiträge, Abonnemententgelte für Pay-TV-Angebote oder Anschlussentgelte) werden nur teilweise reguliert. So wird beispielsweise die Höhe der Rundfunkbeiträge für öffentlich-rechtliche Sendeanstalten in einem dreistufigen Verfahren gemäß den Anforderungen des Rundfunkfinanzierungstaatsvertrages festgelegt[55] und die diskriminierungsfreie Erhebung von Verbreitungsentgelten wegen ihrer technischen und inhaltlichen Komponente durch die Bundesnetzagentur und von den Landesmedienanstalten kontrolliert.

IV.Technische Vorgaben

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Zudem gibt es eine Vielzahl technischer Vorgaben, die der Medienjurist in Zeiten der Konvergenz begreifen muss, um ihre rechtliche Zulässigkeit bewerten zu können. Moderne Informationstechnologie macht es möglich, Fernsehinhalte via Internetprotokoll zu verbreiten, weshalb Sendeunternehmen verstärkt dazu übergehen, ihre Programminhalte nach Durchführung der linearen Verbreitung auch zum nicht-linearen Abruf im Internet bereitzustellen. Im Bereich der nicht-linearen Verbreitung von Inhalten sind sogenannte Video-On-Demand-Angebote[56] aus der Medienwelt nicht mehr wegzudenken. Von den klassischen Geschäftsmodellen, wie dem Einzelverkauf, der reinen Werbefinanzierung oder dem Abonnement, steigen Unternehmen zunehmend auf digitale Geschäftsmodelle, wie On-Demand-Services, Free/Freemium, Membership oder einer Paywall um. Als Vorteile für Unternehmen lassen sich eine hohe Planbarkeit der Erlöse durch wiederkehrende Umsätze, die Bündelung von Leistungen oder eine potenziell gesteigerte Kundenbindung herausarbeiten. Allerdings können sich auch Nachteile, wie hohe Anfangsinvestitionen, die Streckung der Einnahmen und ein hoher Wettbewerbsdruck ergeben. Durch das Voranschreiten der Digitalisierung haben sich inzwischen auch Mischmodelle mit Werbefinanzierung ergeben (sog. Advertised-Video-On-Demand).[57] Bei allen digitalen (Geschäfts-) Modellen wird digitales Videomaterial gestreamt oder heruntergeladen. Daher muss das jeweilige Endgerät mit dem Internet verbunden sein.

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Von den technischen Begriffen im Medienrecht muss man insbesondere den des Internet verstehen. Es handelt sich dabei um ein Netz von Rechnern, das aus einer nicht mehr bestimmbaren Anzahl von Computern und Computernetzen besteht. Die einzelnen Rechner verbindet das Internet so miteinander, dass sie Daten untereinander austauschen können. Die Verteilung der Informationsspeicherung erfolgt über das weltweite Rechnernetz. Das Internet ist also ein dezentrales Netzwerk, bei dem die Server, auf denen die Daten abgelegt sind, weltweit verteilt und mit dem Internet verbunden sind. Auch die Vernetzung an sich erfolgt nicht über ein zentrales bzw. zentral administriertes Netz, sondern über viele kleinere, meist private Netzwerke von Netzwerkbetreibern, die sich gegenseitig Datenverkehr übergeben (peering), innerhalb ihrer Netze verbreiten und sodann den jeweiligen Nutzern oder weiteren Netzbetreibern zuleiten. Daten werden über alle diese Netze übertragen und können auf diese Weise vom Internetnutzer versendet und abgerufen werden. Die Daten werden anhand der Vergabe des technisch normierten Internet Protokoll (IP) transportiert. Dabei kommt es nicht auf die Form der Daten an. Es können Text-, Sprach-, Video-, Bilder- oder Sound-Daten sein. Sie alle können versendet werden, sofern sie mit einem IP-Protokoll versehen sind.

C.Überblick über Arbeitsmittel im Medienrecht

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Der Medienjurist arbeitet mit den üblichen Quellen für Rechtsprechung und Literatur, die sich über die verschiedenen Bereiche des Rechtsgebiets erstrecken. Die hier angegebene Auswahl[58] ist subjektiv und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit[59]. Daneben gibt es zahlreiche weitere Veröffentlichungen und spezifische Fachorgane.

I.Textsammlungen

Eckardt/Klett/Schwartmann/Jung, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Gewerblicher Rechtsschutz, 7. Auflage, 2023.

Fechner/Mayer, Medienrecht, 22. Auflage, 2022 (zit. Fechner/Mayer).

Fink/Schwartmann/Cole/Keber, Europäisches und Internationales Medienrecht, 2. Auflage, 2012.

Ring, Medienrecht, Loseblattsammlung, Bd. I–IV.

Schwartmann (Hrsg.), Digital Markets Act/Digital Services Act, 1. Auflage 2023.

Schwartmann/Jaspers (Hrsg.), Internet- und Datenschutzrecht, 2018.

Schwartmann/Jaspers (Hrsg.), DSGVO und BDSG, 3. Auflage 2021.

Schwartmann/Jaspers/Eckardt (Hrsg.), HK TTDSG, 1. Auflage 2022.

II.Entscheidungs- und Fallsammlungen

Cornils/Wagner, Fälle zum Medienrecht, 2022.

Fechner, Entscheidungen zum Medienrecht, 3. Aufl. 2018.

Fechner/Rösler, Fälle und Lösungen zum Medienrecht, 4. Auflage, 2021.

Gostomzyk/Jürgens, Böhmermann, Künast, Rezo, 1. Auflage 2023.

Peifer, Übungen im Medienrecht 4. Auflage 2022.

III.Lehrbücher, Handbücher und ausgewählte Monographien

1.Gesamtdarstellungen

Beater, Medienrecht, 2. Auflage, 2016.

Bornemann/Erdemir (Hrsg.) Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, 2. Auflage, 2021.

Büscher/Dittmer/Schiwy (Hrsg.) Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht, 4. Auflage, 2022.

Dörr/Kreile/Cole, Handbuch Medienrecht, 3. Auflage, 2022.

Fechner, Medienrecht, 21. Auflage, 2021.

Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 38. Edition v. 1.11.2022.

Hans-BredowInstitut (Hrsg), Internationales Handbuch Medien, 28. Auflage, 2009.

Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien – Entwicklung und Regulierungsbedarf, 2008.

Kübler, Medien, Menschenrechte und Demokratie. Das Recht der Massenmedien, 2008.

Lewinski, von, Medienrecht, 2020.

Paschke/Berlit/Meyer (Hrsg.), Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Auflage, 2020.

Petersen, Medienrecht, 5. Auflage, 2010.

Rehbock, Medien- und Presserecht, 2. Auflage, 2011.

Schiwy/Schütz/Dörr, Lexikon des Medienrechts, 5. Auflage, 2010.

Schütz, Kommunikationsrecht, 2. Auflage, 2008.

Schwartmann, Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 4. Auflage, 2018.

Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage, 2019.

2.Presserecht

Löffler, Presserecht, 7. Auflage, 2023.

Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Auflage, 2021.

Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Auflage, 2019.

3.Rundfunkrecht

Binder/Vesting, Beck‘scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage, 2018.

Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003.

Heidelberger Kommentar Medienstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Loseblattsammlung, Stand: 2022, Bd. I–III.

Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, 2. Auflage, 2004.

Hesse, Rundfunkrecht, 3. Auflage, 2003.

4.Multimediarecht/Internetrecht/Telekommunikationsrecht/Urheberrecht/Markenrecht

Gennen/Völkel, Recht der IT-Verträge, 2009.

Geppert/Piepenbrock/Schütz/Schuster, Beck‘scher TKG-Kommentar, 4. Auflage, 2013.

Gersdorf, Telekommunikationsrecht, Stand 2015 (http://www.informationsrecht.uni-oldenburg.de/download/Leseprobe_Telekommunikationsrecht_Nov_2011.

Gounalakis (Hrsg.), Rechtshandbuch Electronic Business, 2003.

Härting, Internetrecht, 7. Auflage, 2022.

Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 3. Auflage, 2019.

Hoeren, Internet- und Kommunikationsrecht, 3. Auflage, 2018.

Hoeren/Pinelli, IT-Vertragsrecht, 3. Auflage, 2022.

Hoeren, Internetrecht, 4. Auflage. 2021.

Holznagel/Enaux/Nienhaus, Telekommunikationsrecht, 2. Auflage, 2006.

Ingerl/Rohnke/Nordemann, Markengesetz, MarkenG, 4. Auflage, 2023.

Neumann/Koch, Telekommunikationsrecht, 2. Auflage, 2013.

Köhler/ Fetzer, Recht des Internet, 8. Auflage, 2016.

Kühling/Schall/Biendl, Telekommunikationsrecht, 2. Auflage, 2014.

Malek/Popp, Strafsachen im Internet, 2. Auflage, 2015.

Moritz/Dreier (Hrsg.), Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2. Auflage, 2005.

Scheurle/Mayen (Hrsg.), Telekommunikationsgesetz Kommentar, 3. Auflage, 2018.

Schwartmann/Hentsch, Falltraining im Urheberrecht, 2017.

Schwartmann/Keber/Mühlenbeck, Social Media – Soziale Netzwerke und Homepages sicher gestalten und nutzen, 2. Auflage, 2018.

Schwartmann/Ohr, Recht der sozialen Medien, 2015.

5.Übergreifendes Wirtschaftsrecht

Eisenmann/Jautz/Wechsler, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 11. Auflage, 2022.

Ekey, Grundriss des Wettbewerbs- und Kartellrechts, 5. Auflage, 2016.

6.Europäisches und Internationales Medienrecht

Fink/Cole/Keber, Europäisches und Internationales Medienrecht, 2008.

IV.Zeitschriften und Tageszeitungen

Computer und Recht (CR)

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)

Der IT-Rechts-Berater (ITRB)

Kommunikation und Recht (K&R)

Multimedia und Recht (MMR)

Medien & Kommunikationswissenschaft (M&K) (bis 1999 Rundfunk und Fernsehen, RuF)

Zeitschrift für Datenschutz-, Informations- und Kommunikationsrecht (RDV)

Telekommunikations- und MedienRecht (TMR)

Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP)

Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)

Einige Tageszeitungen, etwa die Frankfurter Allgemeine Zeitung (sowie F.A.Z. Einspruch), die Süddeutsche Zeitung oder der Kölner Stadt-Anzeiger, haben regelmäßige Medienberichterstattung auf eigenen Seiten, deren Lektüre lohnend ist.

V.Medieninformationsdienste

www.epd.de

Evangelischer Pressedienst Medien (epd-medien)

www.heise.de

Heise Online

www.urheberrecht.org

Institut für Urheber- und Medienrecht München

www.irights.info

iRIGHTS

www.medienrecht.th-koeln.de

Blog der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht

www.lto.de

Legal Tribune Online

www.medienkorrespondenz.de

MEDIEN KORRESPONDENZ (MK)

www.telemedicus.info

Telemedicus Rechtsfragen der Informationsgesellschaft

www.turi2.de

Turi

VI.Internetadressen und Datenbanken

www.alm.de

Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten

www.bundesnetzagentur.de

Bundesnetzagentur

www.dataagenda.de

Data Agenda

www.presserat.de

Deutscher Presserat

www.epra.org

EPRA European Platform of Regulatory Authorities

www.obs.coe.int/en/home

Europäische Audiovisuelle Dienststelle

www.filmstiftung.de

Filmstiftung Nordrhein-Westfalen

www.medienrecht.th-koeln.de

Kölner Forschungsstelle für Medienrecht

www.kjm-online.de

Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten

www.kek-online.de

Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich

www.mainzer-medieninstitut.de

Mainzer Medieninstitut

www.mbei.nrw

media NRW

www.rdv-online.com

RDV-Online

VII.Podcasts

F.A.Z. Einspruch

www.faz.net/podcasts/f-a-z-einspruch-podcast/

DataAgenda Podcast

www.dataagenda.de/podcast/

Rechtsbelehrung

www.rechtsbelehrung.com/

Irgendwas mit Recht

www.lto.de/karriere/podcast

D.Definition des Medienrechts

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Weil das Medienrecht die Gesamtheit aller gesetzlichen Regelungen und richterlichen Vorgaben umfasst, die die Wirkung von Medien bestimmen, hat sich bislang keine allgemeine Definition des Begriffs durchsetzen können. „Der (…) Begriff Medienrecht bezeichnet keine Rechtsdisziplin im systematischen Sinne, sondern versucht als Sammelbegriff die über alle Teilbereiche des öffentlichen, Zivil- und Strafrechts verstreuten relevanten Tatbestände im Sinne eines Mantels zusammenzufassen. Ausgangspunkt ist die in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit, jedoch in ihrer kollektiven Ausprägung als Recht der Massenmedien und -kommunikation, insbesondere also im Recht der Presse, des Rundfunks und Films nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG“[60]. Aufgrund der Datengetriebenheit insbesondere der über Internet und Soziale Netzwerke zusammenfließenden Geschäftsmodelle verändert sich das Rechtsgebiet rasant und ist auch mit Blick auf die Verbreitung der Inhalte über Datenkanäle von der Digitalisierung geprägt. Medien treten in Konkurrenz zu Diensten wie Spotify und Netflix. Sie setzen zunehmend auf datengeleitete und datengetriebene Geschäftsmodelle, wie Mediatheken, Streamingdienste und Onlineportale, bei denen es insbesondere auf datenbasierte Profilbildung und Kundenansprache über Datenkanäle ankommt. Auch Angebote von Presseunternehmen setzen zunehmend auf datenbasierte Kundenansprache.

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Ebenso wenig haben sich im Medienrecht bislang leitende Prinzipien, vergleichbar etwa der Privatautonomie im Bürgerlichen Recht oder den Grundprinzipien im Umweltrecht[61], etabliert[62].

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Ausgehend von der weiten Formulierung des Art. 5 GG und auch mit Blick auf die Digitalisierung kann aus der verfassungsrechtlichen Perspektive des deutschen Medienrechts zwischen einem individuellen und einem institutionellen Medienrecht unterschieden werden.

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Das individuelle Medienrecht schließt das Recht der aktiv am Herstellungsprozess Beteiligten ebenso ein wie das Recht der Rezipienten und Nutzer.

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Das institutionelle Medienrecht gibt den Rahmen für die Schaffung von Medienangeboten und die Rolle des Staates darin vor.

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Das Medienrecht schafft einerseits erst den für eine freie Entfaltung von Medien nötigen Raum und erfüllt damit einen Verfassungsauftrag. Dabei unterscheidet sich der Grad der Regelungsdichte nach den Besonderheiten des in Frage stehenden Mediums und hängt stark von der jeweiligen Medientechnologie ab. Andererseits gehören zum Medienrecht alle die Medienunternehmen limitierenden Regeln, die freiheitsbeschränkende Wirkungen von Medien, z.B. bei Meinungsmacht oder Verletzung persönlicher Rechtsgüter, verhindern sollen.[63]

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Zur Vertiefung:

Das Medienrecht heutiger Prägung ist aus der Regelung der klassischen Materien entstanden und damit vor allem mit der Geschichte der Presse verbunden, die bis in die Anfänge des Buchdrucks reicht. So begann die kommerzialisierte Weiterleitung von Bekanntmachungen und Neuigkeiten durch Zeitungen bereits Anfang des 17. Jahrhunderts. 1605 erschien die „Straßburger Relation“ als vermutlich erste Zeitung. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts erfolgte der Aufstieg von zunächst Film und dann Hörfunk, dem sich das Fernsehen und seit einigen Jahren mit zunehmender Bedeutung Telemedien – insbesondere unter Berücksichtigung des Internet – anschlossen. Von der staatlichen Überwachung bis zum Verbot der Zensur und der effektiven Durchsetzung der Freiheit der Massenmedien hat das Medienrecht eine grundsätzliche Wandlung seiner Funktion erlebt. Grundlegend sind die Aufnahme der Freiheit der Massenmedien in das Grundgesetz und die Errichtung einer pluralen Medienlandschaft durch die Alliierten nach den Erfahrungen mit dem Staatsrundfunk und der Manipulation der Medien im NS-Regime durch das Reichspropagandaministerium, das Verbot von Pressezensur – einschließlich mit Druckpressen erzeugte Flugblätter – und die umfassende Informationsfreiheit. Intensiv werden weiterhin eine moderne Ausgestaltung des ordnungsrechtlichen Rahmens für die unterschiedlichen Medien sowie das „richtige“ Verständnis der Rundfunk- und Pressefreiheit – institutionell bzw. funktionell/dienend und/oder individuell – diskutiert.

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Medienrecht ist ohne Berücksichtigung supranationaler Einflüsse, insbesondere der bindenden Vorgaben des Europarechts für die EU-Mitgliedstaaten, nicht mehr zu verstehen. Bei vorhandenen Normen ist immer kritisch nach der Regelungszuständigkeit sowohl auf der europäischen Ebene zwischen EU und Mitgliedstaaten unter dem Stichwort Subsidiarität als auch innerhalb Deutschlands zwischen Bund und Ländern zu fragen.[64]

I.Mediengattungen

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Im Medienrecht unterscheidet man nach medialen Erscheinungsformen oder Mediengattungen. Unter Printmedien versteht man stofflich verkörperte Werke, also etwa gedruckte Presseerzeugnisse wie Zeitungen, Zeitschriften, aber auch Bücher, die zur Verbreitung von Bildung, Meinung und Unterhaltung in einem Massenverfahren hergestellt werden. Der Film unterscheidet sich von den Printmedien dadurch, dass Gedankeninhalte nicht stofflich verkörpert, sondern auf optische Weise durch Vorführen verbreitet werden. Rundfunk und Telemedien zeichnen sich durch eine nicht verkörperte spezielle Verbreitung der Informationen mittels elektromagnetischer Wellen aus. Telekommunikation betrifft den technischen Vorgang des Übermittelns von Daten. Gleichgültig ist es dabei, ob diese der individuellen Kommunikation oder der Massenkommunikation dient. Über das Internet könnenaufgrund seiner technischen Besonderheiten ganz unterschiedliche Inhalte verbreitet werden. Dies reicht von Individualkommunikation, über lineare Rundfunkangebote bis hin zu den hier am häufigsten anzutreffenden Abrufangeboten, die regelmäßig als Telemedien[65] einzuordnen sind. In diesem Bereich liegt auch das Recht der Sozialen Medienund der Medienintermediäre (Soziale Netzwerke, Suchmaschinen), die aufgrund ihrer Relevanz für die Informationsvermittlung und für die öffentliche Meinungsbildung die Reichweite von Printmedien und Rundfunk bei weitem übersteigen.

II.Medienrecht als Querschnittsrecht

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Medienrecht wird als Querschnittsrecht bezeichnet, weil sich dessen Regelungen in verschiedenen Bereichen der herkömmlichen Rechtsgebiete finden. Dies mag folgende Auswahl verdeutlichen.[66]

1.Bürgerliches Recht

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Im Bürgerlichen Recht ist z.B. in § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht das allgemeine Persönlichkeitsrecht angesiedelt, dessen Verletzung für mögliche Schadensersatzansprüche im Presserecht sowie im Rundfunkrecht eine große Rolle spielt. Solche Ansprüche werden etwa geltend gemacht, wenn Prominente Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Medienberichterstattung beklagen. Daneben finden sich medienrelevante Regelungen zum Beispiel im Kartellrecht. Das Urheberrecht befasst sich mit den Rechten von Medienschaffenden an ihren Werken. Dem Zivilrecht unterfallen auch wesentliche Bereiche des Multimediarechts und des Informationstechnikrechts.

2.Öffentliches Recht

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Das öffentliche Recht ist für das Medienrecht unter anderem besonders bedeutsam, weil es die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Rundfunk-, Presse- und Filmfreiheit enthält, die in öffentlich-rechtlichen Spezialgesetzen näher ausgestaltet sind. Daneben hat das die Medien regulierende öffentliche Recht eine wichtige ordnungsrechtliche Funktion. Da die Verbreitung von Medien häufig datenbasiert ist und neue Geschäftsmodelle auch in diesem Bereich datengetrieben sind, erlangt insbesondere das Datenschutzrecht auch für Medien eine regulierende Bedeutung.

3.Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

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Schließlich finden sich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht eine Reihe medienrechtlicher Vorschriften. Zu denken ist etwa an Delikte, die mittels der Medien begangen werden können. In Betracht kommt das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen nach § 86 StGB, die mit medialer Hilfe begangene Volksverhetzung gemäß § 130 StGB, die Verbreitung pornographischer Schriften nach § 184 StGB oder die mit medialer Hilfe begangenen Ehrverletzungsdelikte gemäß §§ 185 ff. StGB. Bedeutsam ist auch der neue Straftatbestand des § 192a StGB, der die sogenannte verhetzende Beleidigung unter Strafe stellt. Daneben gibt es auch Delikte, die den großen Bereich der Computerkriminalität betreffen, etwa das als Ausspähen von Daten nach § 202a StGB zu bewertende „Hacken“ und der Computerbetrug nach § 263a StGB.

III.Beteiligte am Medienprozess und Bedeutung der Medien

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Beteiligte am Medienprozess sind einmal die Individuen, die als Medienschaffende aktiv an den medialen Produkten mitwirken oder als Bürger (Rezipienten) ihre Informationen aus den Medien beziehen.

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Zur Vertiefung:

Im Internet steht das aktive Mitwirken des Einzelnen an den Inhalten im Vordergrund. So werden in Sozialen Netzwerken Beiträge geliked und kommentiert, smarte und vernetzte Endgeräte setzen ebenfalls eine Interaktion und entsprechende Handlungsbefehle voraus. Das Internet der Dinge[67] oder Web- bzw. Industrie 4.0[68] durch intelligente Endgeräte führt dazu, dass Medieninhalte nicht mehr bloß konsumiert werden Jedes Individuum wird über Soziale Netzwerke und Microblogs zum Medienschaffenden. Jeder kann dabei Medien der Massenkommunikation einsetzen und durch die ubiquitäre Verfügbarkeit des Netzes maßgeblich am Prozess der Meinungsbildung teilnehmen. Diese Entwicklung hat fast schon revolutionäre Züge, zumindest werden dem arabischen Frühling Wurzeln im Internet zugeschrieben, und es erstaunt auch nicht, dass Staaten mit einem weniger freiheitlich ausgeprägten Demokratieverständnis bestrebt sind, nicht nur die Betätigung auf sozialen Netzwerken auf Google oder Twitter einzuschränken oder sogar zu unterbinden, sondern sogar das Internet auf den territorialen Maßstab des eigenen Staatsgebietes zurück zu stutzen.

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Zum anderen gehören Medienunternehmen, also Presse sowie öffentlich-rechtliche und private Rundfunkveranstalter, zu den Beteiligten. Schließlich setzt der Staat als Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die Medien, wobei sich in diesem Zusammenhang bei der Rechtsaufsicht besondere Probleme wegen des Grundsatzes der Staatsfreiheit bzw. -ferne von Presse und Rundfunk ergeben.

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Die Bedeutung der Medien liegt zunächst darin, dass diese insbesondere in ihrer Erscheinungsform Presse und Rundfunk als Medium und Faktor der öffentlichen Willensbildung[69] einen entscheidenden Beitrag zur demokratischen Meinungsbildung leisten und damit „für die Funktionsfähigkeit der Demokratie schlechthin konstituierend sind“[70]. Daneben haben die Medien trotz eines Rückgangs der Werbeeinnahmen im Pressewesen eine stetig wachsende wirtschaftliche Bedeutung. Direkt und indirekt hängen viele Arbeitsplätze von Medienprodukten ab, und schon die Vielzahl von Zeitschriftentiteln und die weitere Diversifizierung des Fernsehprogramms zeigen, dass auch bei den klassischen Medien Wachstumspotenziale bestehen, die gerade im Zusammenhang mit der Abdeckung neuer Wertschöpfungsketten gesehen werden. Schließlich stellen die Medien einen bedeutsamen Faktor für die Kultur und Bildung dar, und für die Unterhaltung spielt das Fernsehen weiter die dominierende Rolle. Zudem sind die Medien für die Information der Bürger von überragender Bedeutung. Diese beziehen aus dem Fernsehen und zunehmend aus dem Internet ihre Informationen. Ähnliche Bedeutung haben insoweit nur Gespräche im persönlichen Umfeld. Während für einen beachtlichen Teil der Bevölkerung die tägliche Zeitungslektüre zum genutzten Medienangebot zählt, spielt nicht allein, aber ganz besonders für die jüngere Generation das Internet eine überragende Rolle.

Auch die öffentlich-rechtlichen Sender haben das Internet als eine wichtige Komponente für die Verbreitung ihrer publizistischen Inhalte erkannt und haben in diesem Bestreben ihre Betätigung im Internet bereits frühzeitig ausgebaut. Die Vorschrift des § 11a Abs. 1 RStV zählt nunmehr neben Hörfunk- und Fernsehprogrammen auch Telemedien ausdrücklich zu den Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Als wichtige Akteure sind zudem sog. Medienintermediäre hinzugetreten. Dies sind Dienste, die den Zugang zu Informationen im Netz vermitteln und Inhalte auffindbar machen. Insbesondere Suchmaschinen wie Google, Yahoo und Bing aber auch Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter fallen unter den Begriff des Medienintermediärs.[71] Diese Dienste entscheiden letztlich anhand algorithmischer Systeme und aufgrund einer Personalisierung von Inhalten, welche Informationen Nutzern in den Suchergebnissen oder im News-Feed angezeigt werden. Sie sind somit als Torwächter über die Informationen im Netz von überragender Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung und haben insoweit Rundfunk und Presse als maßgebliches Medium der öffentlichen Meinungsbildung abgelöst. Aus diesem Grund hat der neue Medienstaatsvertrag (MStV) Medienintermediäre einer besonderen vielfaltssichernden Regulierung unterzogen (vgl. §§ 91 ff. MStV). Ausführlich dazu Rn. 457.

E.Rechtsquellen des Medienrechts

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Die Rechtsquellen des Medienrechts sind vielschichtig und weisen Besonderheiten auf. Sie finden sich auf der Ebene des nationalen und des internationalen Rechts, wie folgende Auswahl zeigt.

I.Nationale Rechtsquellen

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Im Medienrecht der Bundesrepublik Deutschland geht es vor allem darum, eine Kommunikationsinfrastruktur zu gewährleisten, Chancengleichheit für Medienschaffende herzustellen bzw. eine Abschottung der Märkte zu vermeiden, Meinungsvielfalt und kulturelle Vielfalt (Pluralität), ferner Rezipientenschutz sowie Persönlichkeitsrechte und den Jugendschutz sowie den Schutz geistigen Eigentums zu sichern. Die wichtigste nationale Rechtsquelle zur Durchsetzung dieser Ziele ist das Grundgesetz. Es enthält diesbezüglich insbesondere in Art. 5 GG die wichtigen Eckpunkte unserer Medienverfassung und in Art. 70 ff. GG die Kompetenzzuweisungen im Medienrecht. So finden sich auf Bundesebene etwa das Telekommunikationsgesetz (TKG), das Telemediengesetz (TMG), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Verbraucherschutzrecht des BGB (einschließlich der Verträge über digitale Produkte gemäß der §§ 327 ff. BGB) im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr und das Urheberrechtsgesetz (UrhG), um die wichtigsten zu nennen. Mit Blick auf die Bedeutung des Internet und das Recht der Sozialen Medien ist auf Bundesebene insbesondere das Netzwerkdurchsetzungsgesetzgesetz (NetzDG) von besonderer Bedeutung.

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Die Kompetenzen im Medienrecht sind namentlich für das Presse- und Rundfunkwesen landesrechtlich dominiert, so dass sich in den Mediengesetzen der Länder, insbesondere den Presse- und Rundfunkgesetzen, wichtige Rechtsquellen des Medienrechts finden. Die Länder gehen zunehmend dazu über, die presse- und rundfunkbezogenen Regelungen in einheitlichen Mediengesetzen zusammenzufassen. Weil rundfunkrechtliche Regelungen zum einen unter Gesetzesvorbehalt stehen[72] und zum anderen länderübergreifende Probleme sinnvoll nur einheitlich geregelt werden können, bedienen sich die Länder aufgrund ihrer Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkrecht in diesem Bereich des Instruments des Staatsvertrages.Nach seiner Inkorporation in das Recht des jeweiligen Bundeslandes nimmt er den Rang eines einfachen Landesgesetzes ein und bindet zum einen die Länder untereinander und zum anderen den Bürger. Der Staatsvertrag über den Rundfunk im Vereinten Deutschland enthält als Mantelstaatsvertrag alle wichtigen rundfunkrechtlichen Einzelstaatsverträge, bis auf den eigenständigen Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, JMStV). Wichtigster Teil des Mantelstaatsvertrages war der Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Der Mantelstaatsvertrag wurde im Jahr 2020 durch den Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland MoStV) ersetzt, der als wichtigsten Bestandteil den Medienstaatsvertrag (MStV)[73] enthält. Mit dem Inkrafttreten des MStV wurde der RStV aufgehoben. Daneben haben die Länder in den Mantelstaatsvertrag den

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ARD-Staatsvertrag, den

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ZDF-Staatsvertrag, den

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am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, den

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Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den

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Staatsvertrag über die Körperschaft des Öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“

aufgenommen.

II.Internationale Rechtsquellen

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Auf europäischer Ebene sind primärrechtlich