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Das Standardwerk zum Melderecht Der Leitfaden bietet Lösungen und praxistaugliche Handlungsempfehlungen für den Alltag im Meldeamt. Alle wichtigen Zweifelsfragen lassen sich mit diesem Handbuch zutreffend einordnen und beantworten. Das gilt für die Erteilung von Auskünften an Unternehmen genauso wie für den Umgang mit Problemfällen bei der Meldepflicht. Beispiele, Abbildungen, Tabellen Das Buch erleichtert die professionelle und effektive Bearbeitung des Einzelfalls mit: • über 230 Musterbeispielen, • zahlreichen Schaubildern, Tabellen und Übersichten. Aus dem Inhalt • Das Meldegeheimnis • Problemfälle bei der Meldepflicht • Weitergabe von Daten innerhalb der Gemeindeverwaltung • Übermittlung von Meldedaten nach außen • Auskunfts- und Übermittlungssperren • Bedingter Sperrvermerk • Auskunftserteilung am Telefon, per Telefax oder E-Mail • Haftungsrisiken bei Falschauskünften Konkrete Tipps und Entscheidungshilfen machen das Werk zu einem unverzichtbaren Arbeitsmittel für alle Sachbearbeiter im Meldeamt. Wichtige Regelungen – klar erläutert Das Melderecht hat durch das Bundesmeldegesetz gravierende Änderungen erfahren. Die Neuauflage fasst diese sowie die aktuellen Änderungen vom November 2016 anschaulich zusammen: • Bundesweit geltende Regelungen für alle wichtigen Vorgänge im Meldeamt • Deutliche Einschränkungen für Melderegisterauskünfte und zugleich Einführung umfassender Dokumentationspflichten • Erhebliche Besonderheiten bei der Eintragung von Auskunftssperren auf Veranlassung von Sicherheitsbehörden • Umgang mit dem "bedingten Sperrvermerk" bei der Erteilung von Melderegisterauskünften – vor allem über Bewohner von Pflegeheimen • Zwingend vorgeschrieben: förmliche Verpflichtung auf das Meldegeheimnis für alle Mitarbeiter im Meldeamt
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Seitenzahl: 556
Veröffentlichungsjahr: 2017
Mit Meldedaten richtig umgehen
Dr. Eugen Ehmann
Regierungsvizepräsident
Herausgegeben von der
Bayerischen Verwaltungsschule
3., überarbeitete Auflage, 2017
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
3. Auflage, 2017
Print ISBN 978-3-415-05475-2 E-ISBN 978-3-415-05477-6
© 2000 Richard Boorberg Verlag
E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Titelfoto: © a2_design – Fotolia
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de
Das Bundesmeldegesetz war Anlass für die dritte Auflage dieses Leitfadens. Er bewährt sich bereits seit dem Jahr 2000, also seit nunmehr über 16 Jahren, in der täglichen Praxis der Meldebehörden. Damit dies auch künftig möglich ist, sind die umfassenden Neuerungen, die das Bundesmeldegesetz mit sich bringt, ausführlich berücksichtigt worden.
Dieses Buch ist für die Praxis geschrieben. 16 Schaubilder, 11 Tabellen, 15 Muster und über 230 Beispielsfälle veranschaulichen, wie die oft schwer verständlichen gesetzlichen Regelungen in der Praxis anzuwenden sind. Damit müsste für nahezu alle Probleme, die in der Praxis auftauchen, direkt eine Lösung zu finden sein.
Wer im Meldeamt neu ist, sollte diesen Band gleich in den ersten Tagen zur Hand nehmen. Das vermeidet Pannen und Frust.
Wer schon über längere Erfahrungen im Meldeamt verfügt, sollte den Leitfaden dazu nutzen, um die Gewohnheiten zu überprüfen, die sich seit dem Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. November 2015 eingeschliffen haben. Vieles wird sich als richtig und gut erweisen. Manches wird aber auch angepasst oder umgestellt werden müssen.
Der Verfasser unterrichtet seit über 25 Jahren in Seminaren zum Meldewesen, meist bei der Bayerischen Verwaltungsschule (BVS). Die dabei gewonnenen Erfahrungen bilden die Basis für dieses Buch. Ein besonderer Dank gilt deshalb allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern an diesen Seminaren! Ihre Fragen und ihre Fälle aus der Praxis werden Sie an vielen Stellen in diesem Buch wiederfinden.
Die Arbeit im Meldeamt ist weitgehend „Frauensache“. Der Verfasser verwendet deshalb in den Beispielen fast immer weibliche Sprachformen und hofft, dass sich die Männer dennoch gleichermaßen angesprochen fühlen.
Ein besonderer Dank gilt dem Schreibbüro Maschke in Zirndorf bei Nürnberg. Frau und Herr Maschke betreuen die Schreibarbeiten für diesen Leitfaden schon seit der ersten Auflage. Die Anpassungen an das Bundesmeldegesetz waren auch schreibtechnisch eine besondere Herausforderung. Sie haben sie hervorragend wie immer gelöst!
Beim Richard Boorberg Verlag kümmert sich Frau Christine Class ebenfalls schon seit der ersten Auflage um alles, was das Erscheinen dieses Leitfadens möglich macht, mit größter Umsicht. Auch dafür ein herzlicher Dank!
Ansbach/Vorra, im November 2016
Eugen Ehmann
Verzeichnis der Schaubilder
Verzeichnis der Tabellen
Verzeichnis der Muster
Verzeichnis der Beispielsfälle
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1 Überblick und erste Orientierung
1.1 Neue Situation durch das Bundesmeldegesetz
1.2 Möglichkeiten und Grenzen elektronischer Systeme
1.3 Meldewesen in anderen europäischen Ländern
2 Das Meldegeheimnis
2.1 Inhalt der Regelung
2.2 Muster für die Verpflichtungserklärung
2.3 Verantwortlicher für Belehrung und Verpflichtung
2.4 Bewertung der Regelung
3 Rechtlich zulässiger Umgang mit Meldedaten
3.1 Die drei Hauptvarianten des Umgangs mit Meldedaten
3.2 Nähere Beschreibung der drei Hauptvarianten
3.3 Andere Formen des Umgangs mit Meldedaten
4 Rechtsgrundlagen für den Umgang mit Meldedaten
4.1 Notwendigkeit eines Überblicks
4.2 Erforderlichkeit einer Rechtsgrundlage
4.3 Überblick über die einschlägigen Rechtsgrundlagen
4.4 Rechtsgrundlagen des Bundes
4.5 Ausgewählte Landesregelungen
5 Erhebung von Daten: Problemfälle bei der Meldepflicht
5.1 Überblick
5.2 Begriff des Meldepflichtigen
5.3 Besonderheiten bei Altenheimen sowie bei Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen („Anstaltsmeldepflicht“)
5.4 Freiwillige Anmeldung (Meldeberechtigung)
5.5 Vertretung bei der Erfüllung der Meldepflicht (Meldevollmacht)
6 Datenweitergabe innerhalb der eigenen Gemeindeverwaltung
6.1 Unterscheidung von Datenweitergabe und Datenübermittlung
6.2 Anwendungsbereich der Regelungen für die Datenweitergabe
6.3 Rechtliche Voraussetzungen der Weitergabe von Daten
6.4 Auswirkung einer Auskunftssperre wegen Gefährdung
6.5 Weitergabe innerhalb von Verwaltungsgemeinschaften oder (Gemeinde-)Verwaltungsverbänden (ohne NRW!)
7 Übermittlung von Meldedaten nach außen/Melderegisterauskünfte
7.1 Struktur der gesetzlichen Regelungen
7.2 Abgrenzung öffentliche/nicht-öffentliche/kirchliche Stellen
7.3 Übersicht über die anwendbaren Regelungen für die Datenübermittlung
8 Übermittlung von Meldedaten an öffentliche Stellen
8.1 Anwendungsbereich der Vorschriften
8.2 Rechtsgrundlagen für regelmäßige Datenübermittlungen
8.3 Datenübermittlungen im Einzelfall
8.4 Beantwortung telefonischer Anfragen
8.5 Auskunftssperren
9 Übermittlung von Meldedaten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
9.1 Anwendungsbereich der Regelungen
9.2 Zweckbindung der übermittelten Daten
9.3 Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten
9.4 Hinweis auf bestehende Auskunftssperren
10 Grundformen der Melderegisterauskünfte an nicht-öffentliche (private) Stellen
10.1 Überblick
10.2 Einfache Melderegisterauskunft
10.3 Erweiterte Melderegisterauskunft
10.4 Gruppenauskünfte
11 Sonderformen der Melderegisterauskunft an nicht-öffentliche (private) Stellen/Wahlwerbung
11.1 Überblick
11.2 Melderegisterauskünfte an Parteien und ähnliche Gruppierungen für Zwecke der Wahlwerbung
11.3 Melderegisterauskünfte über Alters- und Ehejubiläen
12 Auskunfts- und Übermittlungssperren
12.1 Systematik der Auskunfts- und Übermittlungssperren
12.2 Wirkung der Auskunfts- und Übermittlungssperren
12.3 Formulierung der Verweigerung von Auskünften oder Übermittlungen
12.4 Sperren auf Wunsch der Betroffenen („Widerspruchsrechte“)
12.5 Sperre wegen Gefährdung
12.6 Sperren von Amts wegen
13 Bedingter Sperrvermerk
13.1 Funktion des bedingten Sperrvermerks
13.2 Abgrenzung zur Auskunftssperre wegen Gefährdung
13.3 Betroffene Einrichtungen
13.4 Ermittlung betroffener Einrichtungen
13.5 Vom Sperrvermerk betroffene Personen
13.6 Vom Sperrvermerk betroffene Anschriften
13.7 Wirkung eines bedingten Sperrvermerks
13.8 Einzelheiten zu den Auswirkungen des bedingten Sperrvermerks bei Melderegisterauskünften
14 Weitergabe oder Übermittlung von Daten per Telefon, Telefax oder E-Mail
14.1 Einführung in die Problematik
14.2 Schriftlichkeit als Grundsatz
14.3 Manipulationsgefahren
14.4 Praktische Hinweise zum Ausschalten von Manipulationen und unbeabsichtigten Fehlern
15 Haftungsrisiken und andere rechtliche Folgen bei Falschauskünften
15.1 Haftungsrisiken und Haftungsausschluss
15.2 Datenschutzrechtliche Beanstandungen
15.3 Weitere rechtliche Folgen von Datenschutzverstößen
Stichwortverzeichnis
Schaubild 1:
Umgang mit Meldedaten
Schaubild 2:
Rechtsgrundlagen des Bundes
Schaubild 3:
Meldepflicht bei Unterbringung in einem Heim
(§ 32 Abs. 1 BMG)
Schaubild 4:
Maßgebliche Datenkategorien bei der Weitergabe von Daten innerhalb der Gemeindeverwaltung
Schaubild 5:
Übermittlung von Meldedaten nach außen an andere Stellen
Schaubild 6:
Anwendbare Regelungen für Kirchen (Geltungsbereich des § 42 BMG)
Schaubild 7:
Von § 42 BMG erfasste Daten
Schaubild 8:
Grundformen der Auskunft an private Stellen
Schaubild 9:
Datenflüsse bei einer erweiterten Melderegisterauskunft
Schaubild 10:
Abgrenzung von Gruppenauskünften und ähnlichen Erscheinungen
Schaubild 11:
Auskunfts- und Übermittlungssperren. Vollständiges Schema nach BMG (ohne bedingter Sperrvermerk)
Schaubild 12:
Veranlassung einer Sperre wegen Gefährdung (§ 51 BMG)
Schaubild 13:
Veranlassung einer Sperre wegen Gefährdung von Amts wegen
Schaubild 14:
Unterschiedliche Verfahrensabläufe bei den beiden Varianten der Eintragung einer Sperre wegen Gefährdung von Amts wegen
Schaubild 15:
Verfahrensablauf für die Meldebehörde bei einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 BMG („händische Abfrage“) beim Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks
Schaubild 16:
Verfahrensablauf für die Meldebehörde bei einer einfachen Melderegisterauskunft durch automatisierten Abruf („Internet-Anfrage“) gemäß § 49 BMG beim Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks
Tabelle 1:
Datenübermittlung nach der 2. BMeldDÜV
Tabelle 2:
Datenübermittlungen nach der MVO Baden-Württemberg von 2015
Aktive Übermittlung durch die Meldebehörde aufgrund entsprechender Verpflichtung
Tabelle 3:
Datenübermittlungen nach der MVO Baden-Württemberg von 2015
Abruf durch eine abrufberechtigte Stelle (automatisiertes Abrufverfahren)
Tabelle 4:
Datenübermittlungen nach der MeldDV Bayern 2015
Aktive Übermittlung durch die Meldebehörde
Tabelle 5:
Datenübermittlung nach der MeldDV Bayern 2015
Aktive Übermittlung durch die AKDB
Tabelle 6:
Datenübermittlungen nach der MeldDV Bayern 2015
Abruf durch eine abrufberechtigte Stelle (automatisiertes Abrufverfahren)
Tabelle 7:
Datenübermittlung nach der MeldDÜV NRW 2015
Aktive Übermittlung durch die Meldebehörde
Tabelle 8:
Datenübermittlung nach MeldDÜV NRW 2015
Abruf durch eine abrufberechtigte Stelle (automatisierte Abrufverfahren)
Tabelle 9:
Datenübermittlungen nach der SächsMeldVO 2015
Aktive Übermittlung durch die SAKD/die Meldebehörde
Tabelle 10 :
Datenübermittlungen nach der SächsMeldVO 2015
Abruf bei der Meldebehörde durch eine abrufberechtigte Stelle
Tabelle 11:
Sonderformen der Auskunft an private Stellen
Muster 1
Verpflichtung auf das Meldegeheimnis (Kurzfassung)
Muster 2
Verpflichtung auf das Meldegeheimnis (Langfassung)
Muster 3
Einwilligung in die freiwillige Anmeldung
Muster 4
Meldevollmacht
Muster 5
Einwilligung des Betroffenen in eine einfache Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels (amtliches Muster)
Muster 6
Unterrichtung des Betroffenen über eine erweiterte Melderegisterauskunft
Muster 7
Früher übliche „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ bei Gruppenauskünften
Muster 8
Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen (amtliches Muster)
Muster 9
Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (amtliches Muster)
Muster 10
Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (amtliches Muster)
Muster 11
Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (amtliches Muster)
Muster 12
Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft (amtliches Muster)
Muster 13
Benachrichtigung des Betroffenen über Eintragung einer Sperre wegen Gefährdung (Kurzfassung)
Muster 14
Benachrichtigung des Betroffenen über Eintragung einer Sperre wegen Gefährdung (Langfassung)
Muster 15
Anhörungsschreiben vor der Durchbrechung einer Auskunftssperre wegen Gefährdung
Beispiel 1/1
Abmeldung bei Wegzug ins Ausland I
Beispiel 1/2
Abmeldung bei Wegzug ins Ausland II
Beispiel 1/3
Nebenwohnung bei Wegzug ins Ausland
Beispiel 1/4
Speicherung der neuen Anschrift im Ausland im Melderegister
Beispiel 1/5
Speicherung der derzeitigen Anschrift im Ausland für Wahlbenachrichtigungen
Beispiel 2/1
Unzulässige Frage zur privaten Lebensführung
Beispiel 2/2
Unbefugte Weitergabe von Daten für das Personalmanagement der Bundeswehr trotz Widerspruch
Beispiel 2/3
Auswirkung des Meldegeheimnisses auf die Abläufe im Rathaus
Beispiel 2/4
Verletzung des Meldegeheimnisses
Beispiel 3/1
Verwechslung von „Datenweitergabe“ und „Melderegisterauskunft“
Beispiel 3/2
Sachfremde Zusätze in Datenfeldern
Beispiel 4/1
Früher teils zulässiges, jetzt unzulässiges Datenfeld
Beispiel 4/2
Früher unzulässiges, jetzt zulässiges Datenfeld
Beispiel 4/3
Bedeutung des DSMeld
Beispiel 4/4
Bedeutung der BMGVwV
Beispiel 5/1
Eigene Meldepflicht einer Person ab 16 Jahren
Beispiel 5/2
Bußgeldverfahren wegen Verletzung der Meldepflicht für andere Personen
Beispiel 5/3
Meldepflicht bei Zusammenleben des Kindes mit beiden Elternteilen
Beispiel 5/4
Meldepflicht bei Zusammenleben des Kindes mit einem Elternteil
Beispiel 5/5
Zusammenleben des Kindes mit zwei getrennten Elternteilen
Beispiel 5/6
Aufnahme des Kindes bei Pflegeeltern
Beispiel 5/7
Begrenzte Wirkung einer Betreuung
Beispiel 5/8
Wirkung einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt
Beispiel 5/9
Meldepflicht bei Betreuung in Wohnungsangelegenheiten
Beispiel 5/10
Behinderung und Meldepflicht
Beispiel 5/11
Meldepflicht bei Krankenhausaufenthalt
Beispiel 5/12
Aufnahme einer Person in ein Pflegeheim
Beispiel 5/13
Anmeldung nur wegen einer „Postadresse“
Beispiel 5/14
Befreiung von der Meldepflicht für Diplomaten
Beispiel 5/15
Befreiung von der Meldepflicht nach NATO-Truppenstatut
Beispiel 5/16
Ausnahmen von der Meldepflicht bei Wehrdienst
Beispiel 5/17
Ausnahme von der Meldepflicht bei Erntearbeiten
Beispiel 5/18
Keine Meldepflicht für Einwohner in Alten- und Pflegeheimen
Beispiel 5/19
Steuer-ID für Erntearbeiter
Beispiel 5/20
Bewohner-Parkausweis für US-Soldat
Beispiel 6/1
Verwaltungsinterne Datenweitergabe
Beispiel 6/2
Hinweise zu Daten im Datensatz/Doktortitel
Beispiel 6/3
Anfrage der Gemeindekasse nach aktueller Anschrift
Beispiel 6/4
Nachfrage wegen Unklarheit im Anmeldeformular
Beispiel 6/5
Anfrage der Gemeindekasse nach aktuellem Familiennamen
Beispiel 6/6
Anfrage der Gemeindekasse nach Wegzugsanschrift
Beispiel 6/7
Anfrage des Standesamts nach Einzugsdaten
Beispiel 6/8
Anfrage nach dem Heiratsdatum
Beispiel 6/9
Speicherung von Daten für waffenrechtliche Verfahren
Beispiel 6/10
Daten zur Durchführung von Wahlen
Beispiel 6/11
für einen Hinweis zu einem Grunddatum (Hinweise zu Daten im Datensatz/Doktortitel)
Beispiel 6/12
für einen Hinweis zu „zusätzlichen Daten“ (Hinweise zu Daten im Datensatz/Passversagungsgrund)
Beispiel 6/13
Online-Zugriff der Gemeindekasse
Beispiel 6/14
Überprüfung der Zuverlässigkeit im Jagd-, Waffen- und Sprengstoffwesen
Beispiel 6/15
Online-Zugriff eines gemeindlichen Eigenbetriebs
Beispiel 6/16
Geburtstagsglückwünsche durch die (Erste) Bürgermeisterin
Beispiel 6/17
Geburtstagsglückwünsche im Auftrag der (Ersten) Bürgermeisterin
Beispiel 6/18
Beschenkung von Senioren durch die Gemeinde zu Weihnachten
Beispiel 6/19
Kindergartenplanung
Beispiel 6/20
Überprüfung des Kindergartenbesuchs bei Migranten
Beispiel 6/21
Nachwuchswerbung für die Feuerwehr
Beispiel 6/22
Sammeln von Spenden für die Feuerwehr
Beispiel 6/23
Meldeliste für die Feuerwehr bei einem Brand
Beispiel 6/24
„Aushebeln“ einer Auskunftssperre durch Akteneinsicht
Beispiel 6/25
Nutzung gesperrter Daten zur Gebührenabrechnung
Beispiel 6/26
Keine Meldedaten für Bürgermeister – Sachsen
Beispiel 7/1
Sterbefallmitteilung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
Beispiel 7/2
Kindergeldabgleichsmitteilung
Beispiel 7/3
Datenübermittlungen an die Waffenerlaubnisbehörden
Beispiel 7/4
Öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen
Beispiel 7/5
Sparkassen als Wettbewerbsunternehmen
Beispiel 7/6
Datenerhebung durch Regis24 für Krankenkassen
Beispiel 7/7
Jungwähler für Parteien
Beispiel 8/1
Anfrage der Polizei
Beispiel 8/2
Automatisierter Abruf durch die Polizei
Beispiel 8/3
Anfrage des Stadtkrankenhauses wegen aktueller Anschriften säumiger Zahler
Beispiel 8/4
Fortschreibung wegen Namensänderung
Beispiel 8/5
Übermittlung zwischen Meldebehörden
Beispiel 8/6
Anfrage eines Landratsamts nach der aktuellen Anschrift
Beispiel 8/7
Anfrage des Finanzamts nach Kindern
Beispiel 8/8
Anfrage durch Finanzamt und Kfz-Zulassungsstelle nach der Religion
Beispiel 8/9
Anfrage einer niederländischen Sozialversicherung
Beispiel 8/10
Anfrage eines österreichischen Finanzamts
Beispiel 8/11
Übermittlung an den Suchdienst
Beispiel 9/1
Privatrechtlich organisierte kirchliche Vereine
Beispiel 9/2
Kirchliche Altenheime
Beispiel 9/3
Anfrage des Pfarrers wegen Kirchenmitglieds
Beispiel 9/4
Liste der Neuzuzüge für die Pfarrgemeinde
Beispiel 9/5
Wiederverheiratung eines Chefarztes in einem kirchlichen Krankenhaus
Beispiel 9/6
Kirchenaustritt eines Kirchenmitarbeiters
Beispiel 9/7
Antrag auf Übermittlungssperre gegenüber dem kirchlichen Arbeitgeber
Beispiel 10/1
Falscher Umgang mit Auskunftssperre wegen Gefährdung
Beispiel 10/2
Auskunft über den Familienstand
Beispiel 10/3
Jungwähler-Adressen
Beispiel 10/4
„Vereinslisten“
Beispiel 10/5
Einladung zu einem Straßenfest
Beispiel 10/6
Anschriften für die Gemeindekasse
Beispiel 10/7
Auskunftssperre ohne Grund
Beispiel 10/8
Einfache Melderegisterauskunft für rein private Zwecke
Beispiel 10/9
Zweckbindung bei einer einfachen Melderegisterauskunft
Beispiel 10/10
Angabe eines weit gefassten Zwecks bei einer einfachen Melderegisterauskunft
Beispiel 10/11
Angabe eines zu pauschalen Zwecks
Beispiel 10/12
Einfache Melderegisterauskunft für Werbung
Beispiel 10/13
Identitätsfeststellung bei „händischer“ Auskunft
Beispiel 10/14
Identitätsfeststellung bei automatisierter Melderegisterauskunft
Beispiel 10/15
Vollstreckung bei der falschen Schuldnerin I
Beispiel 10/16
Vollstreckung bei der falschen Schuldnerin II
Beispiel 10/17
Vollstreckung bei der falschen Schuldnerin III
Beispiel 10/18
Unzureichende Angaben zur Person
Beispiel 10/19
Auskunft über derzeitige Hauptwohnung I
Beispiel 10/20
Auskunft über derzeitige Hauptwohnung II
(Abwandlung des eben genannten Beispiels)
Beispiel 10/21
Auskunft über aktuelle Haupt- und Nebenwohnung
(Abwandlung des Beispiels 10/19)
Beispiel 10/22
Auskunft über Wohnungen in verschiedenen Gemeinden (Abwandlung des Beispiels 10/21)
Beispiel 10/23
Auskunft über neuen Familiennamen
Beispiel 10/24
Auskunft über früheren Familiennamen
(Abwandlung des Beispiels 10/23)
Beispiel 10/25
Auskunft über Doktortitel
Beispiel 10/26
Auskunft über Professorentitel
Beispiel 10/27
Auskunft über neue Anschrift
Beispiel 10/28
Auskunft über Tag des Auszugs
Beispiel 10/29
Auskunft über neuen Familiennamen (siehe zunächst als Kontrast das Beispiel 10/23)
Beispiel 10/30
Auskunft über Verstorbene
Beispiel 10/31
Auskunft über Obdachlosenheim als Anschrift
Beispiel 10/32
Erweiterte Auskunft: Geschlecht
Beispiel 10/33
Anfrage nach dem Ordensnamen
Beispiel 10/34
Auskunft mittels des Ordensnamens I
Beispiel 10/35
Auskunft mittels des Ordensnamens II
Beispiel 10/36
Erweiterte Auskunft über Ehegatten/Lebenspartner
Beispiel 10/37
Auskunft über Lebensgefährten
Beispiel 10/38
Auskunft über Kinder
Beispiel 10/39
Auskunft über Kinder an Gericht
Beispiel 10/40
Erweiterte Auskunft – Bonitätsprüfung
Beispiel 10/41
Erweiterte Auskunft wegen Forderungsmanagement
Beispiel 10/42
Weitergabe von Daten aus einer erweiterten Melderegisterauskunft
Beispiel 10/43
Erweiterte Auskunft – Versicherungsvertrag
Beispiel 10/44
Erweiterte Auskunft – Ratenkauf
Beispiel 10/45
Erweiterte Auskunft – Kaufvertrag
Beispiel 10/46
Erweiterte Auskunft – Anhörung
Beispiel 10/47
Einfache statt erweiterte Auskunft
Beispiel 10/48
Erweiterte Auskunft – Absehen von Benachrichtigung
Beispiel 10/49
Gruppenauskunft – Meinungsforschung
Beispiel 10/50
„Kundenbefragung“ der Verwaltung
Beispiel 10/51
Ermittlungen der Polizei/Personengruppe
Beispiel 10/52
Hochschulforschung
Beispiel 10/53
Forschung durch private Forschungseinrichtung
Beispiel 10/54
Gruppenauskunft – Mitgliederwerbung für Gesangvereine
Beispiel 10/55
Gruppenauskunft – Kundenwerbung einer Bank
Beispiel 10/56
Gruppenauskunft – Zu- und Wegzugslisten für alle örtlichen Banken
Beispiel 10/57
Gruppenauskunft – Listen für einen Bauträger von Seniorenwohnungen – Betreutes Wohnen
Beispiel 10/58
Sammelauskunft – Vorbereitung eines Jahrgangstreffens
Beispiel 10/59
Gruppenauskunft – Kinderverkehrserziehung
Beispiel 10/60
Altennachmittage
Beispiel 10/61
Gruppenauskunft – Sammlung des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge
Beispiel 10/62
Gruppenauskunft – Daten von Wohnungsinhabern für den Feuerwehrverein
Beispiel 10/63
Bürgerbefragungen für Behörden
Beispiel 10/64
Adressmittlung – Daten für einen Bauträger
Beispiel 10/65
Gruppenauskunft – Unterschied Inputdaten/Outputdaten
Beispiel 10/66
Gruppenauskunft – Religion als unzulässiges Kriterium
Beispiel 10/67
Gruppenauskunft – Frauen mit Kind
Beispiel 11/1
Wahlwerbung: Beschwerde einer Konkurrenzpartei
Beispiel 11/2
Wahlwerbung: Verweigerung von Daten für eine Partei
Beispiel 11/3
Wahlwerbung: Bürgerbeschwerde wegen Wahlwerbung
Beispiel 11/4
Wahlwerbung: Missbrauch von Wählerdaten für kommerzielle Werbung
Beispiel 11/5
Gratulation des Bürgermeisters zum 18. Geburtstag
Beispiel 11/6
Gratulationen des Bürgermeisters im Wahlkampf
Beispiel 11/7
Verweigerung von Jubiläumsdaten im Rahmen der Ermessensausübung
Beispiel 11/8
Zweckentfremdung von Jubiläumsdaten
Beispiel 12/1
Sperre von Amts wegen – Bedrohung durch Rechtsradikale
Beispiel 12/2
Sperre von Amts wegen – Frauenhaus
Beispiel 12/3
Auskunft an die Polizei trotz Auskunftssperre
Beispiel 12/4
Widerspruch gegen Übermittlung an Adressbuchverlag
Beispiel 12/5
Widerspruch gegen Datenübermittlung an Kirchen I
Beispiel 12/6
Auskunftssperre wegen Adoption
Beispiel 12/7
Widerspruch einer Jugendlichen gegen die Übermittlung von Daten über Alters- und Ehejubiläen
Beispiel 12/8
Widerspruch gegen Datenübermittlung an Kirchen II
Beispiel 12/9
Widerspruch eines Unverheirateten gegen Datenübermittlung an Kirchen
Beispiel 12/10
Widerspruch gegen die Übermittlung an Adressbuchverlage
Beispiel 12/11
Sperre von Amts wegen bei Adoptionspflege
Beispiel 12/12
Sperre wegen Gefährdung bei Bedrohung einer Politikerin I
Beispiel 12/13
Sperre wegen Gefährdung einer Politikerin II
Beispiel 12/14
Eintragung einer Sperre von Amts wegen bei dienstlicher Gefährdung einer Polizistin
Beispiel 12/15
Antrag auf Melderegisterauskunft und Sperre wegen Gefährdung einer Bundeswehrsoldatin
Beispiel 12/16
Antrag auf Melderegisterauskunft und Sperre wegen Gefährdung einer Polizistin
Beispiel 12/17
Sperre von Amts wegen Gefährdung einer Soldatin
Beispiel 12/18
Auskunftssperre wegen Gefährdung bei Beziehungskrise
Beispiel 12/19
Auskunftssperre wegen Gefährdung für Polizistin
Beispiel 12/20
Auskunftssperre wegen Gefährdung für Soldat
Beispiel 12/21
Auskunftssperre wegen Gefährdung für Vorstandsmitglied
Beispiel 12/22
Auskunftssperre wegen Gefährdung für Schauspielerin
Beispiel 12/23
Angemessene Zahl von Auskunftssperren wegen Gefährdung
Beispiel 12/24
Auskunftssperre wegen Gefährdung – schriftlicher Antrag
Beispiel 12/25
Auskunftssperre wegen Gefährdung – schriftlicher Antrag per Post
Beispiel 12/26
Auskunftssperre wegen Gefährdung – verängstigte Antragstellerin
Beispiel 12/27
Auskunftssperre wegen Gefährdung – Rechtfertigung der Annahme einer Gefährdung I – Polizist
Beispiel 12/28
Auskunftssperre wegen Gefährdung – Rechtfertigung der Annahme einer Gefährdung II – Drohende Zwangsheirat
Beispiel 12/29
Auskunftssperre wegen Gefährdung – Rechtfertigung der Annahme einer Gefährdung III – Frau in Beziehungskrise
Beispiel 12/30
Auskunftssperre wegen Gefährdung – Rechtfertigung der Annahme einer Gefährdung IV – gefährdete Familienangehörige
Beispiel 12/31
Auskunftssperre wegen Gefährdung – Rolle zentraler Auskunftssysteme
Beispiel 12/32
Auskunftssperre wegen Gefährdung – bloße Beleidigungen
Beispiel 12/33
Auskunftssperre wegen Gefährdung – drohende Zwangsheirat
Beispiel 12/34
Auskunftssperre wegen Gefährdung – private Gefahrenlage einer Polizeibeamtin
Beispiel 12/35
Auskunftssperre wegen Gefährdung – Berechnung der Befristung
Beispiel 12/36
Auskunftssperre wegen Gefährdung – kurze Befristung
Beispiel 12/37
Auskunftssperre wegen Gefährdung – voreilige Eintragung für zwei Jahre
Beispiel 12/38
Auskunftssperre wegen Gefährdung bei Polizist – Löschung
Beispiel 12/39
Auskunftssperre wegen Gefährdung bei Soldat – Löschung
Beispiel 12/40
Auskunftssperre an ein Gericht über Bewohnerin eines Frauenhauses
Beispiel 12/41
Überprüfung einer Sperre nach Umzug
Beispiel 12/42
Durchbrechen der Auskunftssperre bei Inkassobüro I
Beispiel 12/43
Durchbrechung der Auskunftssperre bei Inkassobüro II
Beispiel 12/44
Aufhebung einer Auskunftssperre wegen Täuschung durch den Antragsteller
Beispiel 12/45
„Stiefkindadoption“
Beispiel 12/46
„Inkognitoadoption“
Beispiel 12/47
Vertrag über „offene Adoption“ I
Beispiel 12/48
Vertrag über „offene Adoption“ II
Beispiel 12/49
„Stiefkindadoption“ als „Zwangsadoption“
Beispiel 12/50
Einfache Melderegisterauskunft nach Adoption I
Beispiel 12/51
Einfache Melderegisterauskunft nach Adoption II
Beispiel 12/52
Anfrage eines Jugendamts nach einem adoptierten Kind
Beispiel 13/1
Bedingter Sperrvermerk bei einem JVA-Insassen
Beispiel 13/2
Eintragung von Auskunftssperre wegen Gefährdung und bedingtem Sperrvermerk nebeneinander
Beispiel 13/3
Verzicht auf einen bedingten Sperrvermerk
Beispiel 13/4
Bedingter Sperrvermerk bei freiwilliger Anmeldung
Beispiel 13/5
Bedingter Sperrvermerk nur für aktuelle Anschriften
Beispiel 13/6
Bedingter Sperrvermerk und Datenübermittlung an den Beitragsservice
Beispiel 13/7
Generelle Wirkung eines bedingten Sperrvermerks bei einer Melderegisterauskunft
Beispiel 13/8
Bedingter Sperrvermerk und Melderegisterauskunft über Jubiläumsdaten
Beispiel 13/9
Bedingter Sperrvermerk bei einfacher Melderegisterauskunft I
Beispiel 13/10
Bedingter Sperrvermerk bei einfacher Melderegisterauskunft II
Beispiel 13/11
Bedingter Sperrvermerk bei erweiterter Melderegisterauskunft
Beispiel 13/12
Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen in einem Fall des bedingten Sperrvermerks
Beispiel 14/1
Identitätstäuschung am Telefon – „Frau Menzel“
Beispiel 14/2
Identitätstäuschung am Telefon – „Herr Köpke“
Beispiel 14/3
Identitätsprüfung am Telefon – „Frau Jonas“
Beispiel 14/4
Identitätsprüfung am Telefon – „Frau Kockelt“
Beispiel 14/5
Gefälschter Briefkopf bei Telefax
Beispiel 14/6
Telefonische Auskunft an sicher bekannte Person
Beispiel 15/1
Haftung für falsche Melderegisterauskünfte
Beispiel 15/2
Ersatz von Prozesskosten bei falscher Auskunft der Meldebehörde
Beispiel 15/3
Falsche Melderegisterauskunft und Verweigerung eines Kredits
Beispiel 15/4
Registerberichtigung aufgrund falscher polizeilicher Mitteilung
Beispiel 15/5
Haftung bei Ausstellung einer falschen Meldebescheinigung
Abel, Ralf, Chance oder verpasste Chance? Zur Novellierung des Melderechts, RDV 2011, S. 283–288
Abel, Ralf, Das neue Melderecht – Folgen für den nicht öffentlichen Bereich, RDV 2013, S. 179–184
Bahl, Jürgen, Auskunftserteilung aus dem Melderegister im Falle einer Auskunftssperre wegen Gefährdung, LKV 2011, S. 249–253
Bahl, Jürgen, Auskunft- und Übermittlungssperren nach dem ab 1. Mai 2015 geltenden Bundesmeldegesetz – ein erster Überblick, LKV 2013, S. 385–389
Bahl, Jürgen, Wiedereinführung der Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der An- und Abmeldung – Ein Überblick, LKV 2015, S. 241–248
Belz, Reiner Meldegesetz für Baden-Württemberg. Kommentar mit ergänzenden Vorschriften, 4. Aufl., Stuttgart 2007 (zitiert: Belz, Kommentar Ba-Wü)
Belz, Reiner, Bundesmeldegesetz. Textsammlung mit ausführlichen Erläuterungen, Stuttgart 2016 (zitiert: Belz, Bundesmeldegesetz)
Böttcher, Wolfhard/Ehmann, Eugen Pass-, Ausweis- und Melderecht in Bayern. Erläuterte Ausgabe, München, Loseblatt, Stand: 59. Aktualisierung/März 2016 (zitiert: Böttcher/Ehmann)
Ehmann, Eugen/Brunner Matthias, Pass-, Ausweis- und Melderecht. Kommentar, München, Loseblatt, Stand: 20. Aktualisierung/Mai 2016 (zitiert: Ehmann/Brunner)
Ehmann, Eugen, Einfache Melderegisterauskunft – praktisch bedeutsam und rechtlich tückisch. Grundfragen und Neuregelung im Meldewesen, ZD 2013, S. 199–205
Ehmann, Eugen, Ermittlung von Schuldneranschriften – Unerwartete Möglichkeiten bei Meldebehörde und Gerichtsvollzieher, NJW 2013, S. 1862–1864
Ehmann, Eugen, Das neue Bundesmeldegesetz ab 1. November 2015: Eine Zäsur auch für Unternehmen, Datenschutz-Berater 2015, S. 13–14
Ehmann, Eugen, Das Bundesmeldegesetz – ein sperriger Meilenstein, KommP spezial 1/2016, S. 14–20
Jaekel, Natalia Anna, Das Meldewesen im Wandel einer digitalen Informationsgesellschaft. Das neue Bundesmeldegesetz und die landesrechtlichen Ausführungsregelungen, VBlBW 2015, S. 461–464
Kopp, Ferdinand/Ramsauer, Ulrich Verwaltungsverfahrensgesetz, 16. Aufl., München 2015 (zitiert: Kopp/Ramsauer)
Landesbeauftragter für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen Leitfaden Datenschutz – Einwohnermeldebereich – Stand: 31. August 1994, vergriffen (zitiert: Leitfaden NRW)
Mühlbauer, Holger, Kontinuitäten und Brücke in der Entwicklung des deutschen Einwohnermeldewesens. Historisch-juristische Untersuchung am Beispiel Berlins, Frankfurt/M. 1995
Rech, Burghard, Die Fortentwicklung des Meldewesens in Sachsen – Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG), SächsVBl. 2014, S. 225–230
Rockinger, Gabriele, Bayerns neue Meldedatenverordnung, KommP BY 2016, S. 2–6
Schwabenbauer, Thomas/Rockinger, Gabriele, Aktuelle Entwicklungen im Melderecht, KommP BY 2013, S. 253–258
Simitis, Spiros (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz. Kommentar, 8. Aufl., Baden-Baden 2014
Schulz, Sebastian/Moukabary, Gamal, Stichtag 1. November 2015: Datenschutz im neuen Bundesmeldegesetz – Keine Adressdaten (mehr) für Marketing, Inkasso und Auskunfteien? PinG 2016, S. 233–240
Wiethaup, Hans Schadensersatzansprüche wegen unrichtiger Auskunftserteilung des Einwohnermeldeamts, VersR 1974, S. 224–225
Wilde, Christian P./Ehmann, Eugen/Niese, Marcus/Knoblauch, Anton, Bayerisches Datenschutzgesetz, Kommentar und Handbuch für Datenschutzverantwortliche, München, Loseblatt, Stand: 25. Aktualisierung (März 2016) (zitiert: Wilde/Ehmann, Bayer. Datenschutzgesetz)
Zilkens, Martin, Datenschutz im Melderecht nach dem neuen Bundesmeldegesetz, RDV 2013, S. 280–287
Folgende Tätigkeitsberichte enthalten Material, das in diesem Werk Berücksichtigung fand:
Baden-
Württemberg
Bayern
Nordrhein-
Westfalen
Sachsen
16. Bericht 1995
10. Bericht 1988
16. Bericht 2003
1. Bericht 1993
17. Bericht 1996
12. Bericht 1990
17. Bericht 2005
2. Bericht 1994
18. Bericht 1997
13. Bericht 1991
18. Bericht 2007
3. Bericht 1995
19. Bericht 1998
15. Bericht 1993
19. Bericht 2009
4. Bericht 1996
20. Bericht 1999
17. Bericht 1996
20. Bericht 2011
5. Bericht 1997
21. Bericht 2000
18. Bericht 1998
21. Bericht 2013
6. Bericht 1998
22. Bericht 2001
19. Bericht 2000
22. Bericht 2015
7. Bericht 1999
23. Bericht 2002
20. Bericht 2002
8. Bericht 2000
24. Bericht 2003
21. Bericht 2004
9. Bericht 2001
25. Bericht 2004
22. Bericht 2006
10. Bericht 2002
26. Bericht 2005
23. Bericht 2007/2008
11. Bericht 2003
27. Bericht 2006
24. Bericht 2009/2010
12. Bericht 2006
28. Bericht 2007
25. Bericht 2011/2012
13. Bericht 2007
29. Bericht 2008/2009
26. Bericht 2013/2014
14. Bericht 2009
30. Bericht 2010/2011
15. Bericht 2011
31. Bericht 2012/2013
16. Bericht 2013
32. Bericht 2014/2015
17. Bericht 2015
Hinweis zum Abruf der Tätigkeitsberichte
Alle Tätigkeitsberichte sind problemlos auf der Internetseite des jeweiligen Landesbeauftragten verfügbar. Außerdem sind sie zentral gesammelt auf der Internetseite www.zaftda.de.
Folgende Internet-Newsletter enthalten Hinweise und Informationen, die in diesem Werk berücksichtigt sind:
Ausgabe September 2014: Die „einfache“ Melderegisterauskunft – bereits die Identifizierung einer Person ist alles andere als „einfach“!
Ausgabe Januar 2015: Der „Vorausgefüllte Meldeschein“ (VAMS) – weit mehr als nur ein modernes Formular!
Ausgabe April 2015: Melderegisterauskünfte zum Zwecke der Wahlwerbung.
Ausgabe Mai 2015: Warum gibt es trotz des Bundesmeldegesetzes noch Meldegesetze der Länder?
Ausgabe August 2015: Die Melderegisterauskunftsverordnung – eine zusätzliche Hilfe für Auskunftsfragen?
Ausgabe März 2016: Die schriftliche Verpflichtung auf das Meldegeheimnis.
Ausgabe April 2016: Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen an „Mandatsträger“/Teil 1: Wer ist „Mandatsträger“ und über wen darf Auskunft erteilt werden?
Ausgabe Mai 2016: Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen an „Mandatsträger“/Teil 2: Was muss bei der Auskunftserteilung an Mandatsträger beachtet werden?
Hinweis zum Abruf der Newsletter:
Alle genannten Newsletter sind im Internet abrufbar unter:
http://www.rehmnetz.de/allgemeine-verwaltung/fit-fuer-das-bundesmeldegesetz-2015/archiv-newsletter-pass-ausweis-und-melderecht/ .
1.1 Neue Situation durch das Bundesmeldegesetz
1.2 Möglichkeiten und Grenzen elektronischer Systeme
1.3 Meldewesen in anderen europäischen Ländern
Wer im Meldeamt arbeitet, hat eine Fülle von Aufgaben zu erledigen: Entgegennahme von Anmeldungen, Beantworten der Anfragen von Kollegen aus der eigenen Verwaltung und aus anderen Behörden, Erteilen von Auskünften an Privatpersonen, Ausstellen von Meldebescheinigungen und vieles mehr.
Wenn rechtliche Zweifelsfragen auftreten, muss der Sachbearbeiter seit dem 1. November 2015 in erster Linie das Bundesmeldegesetz (BMG) kennen und beachten. Nur noch ergänzend kommt es vor, dass er auf das Ausführungsgesetz seines Bundeslandes zurückgreifen muss.
Das Bundesmeldegesetz besteht aus 58 teils recht verschachtelten Paragrafen. Viele davon enthalten Regelungen zum Datenschutz – einer Materie, die als eher schwierig gilt. Das Kernstück bilden die Vorschriften zur Weitergabe von Meldedaten innerhalb der eigenen Gemeindeverwaltung (§ 37 BMG), die Regelungen zur Übermittlung von Meldedaten an andere öffentliche Stellen (§§ 33–43 BMG) und die Regelungen zur Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister (§§ 44–52 BMG). Der Sachbearbeiter ist damit ständig befasst, fühlt sich aber oft unsicher, was jeweils konkret erlaubt ist und was nicht. Dies gilt zumal dann, wenn er keine Ausbildung in der öffentlichen Verwaltung durchlaufen hat, sondern – was häufig vorkommt – früher zum Beispiel als kaufmännischer Angestellter in einem Privatbetrieb tätig war.
In solchen Situationen der Unsicherheit will der vorliegende Leitfaden rasch weiterhelfen. Er soll die Möglichkeit bieten, Zweifelsfragen bei der Weitergabe und Übermittlung von Daten und bei der Erteilung von Auskünften zutreffend einzuordnen und sie in rechtlich vertretbarer Weise zu beantworten. Dies geschieht – soweit irgend möglich – ohne Zitierung von Paragrafen; stattdessen nehmen Schaubilder und vor allem Beispielsfälle einen großen Raum ein. Ergänzend sind einige Problemfälle der Meldepflicht (einschließlich Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung) und der Bestimmung von Haupt- und Nebenwohnung) behandelt. Sie dienen jedoch nur der Abrundung.
Nicht zu ändern ist leider, dass das Bundesmeldegesetz eine erhebliche Bürokratisierung der Arbeit in den Meldebehörden mit sich gebracht hat. Hierfür seien nur drei Beispiele genannt:
Pflicht zur Vorlage einer Bestätigung des
Wohnungsgebers bei der
Anmeldung
Der Wohnungsgeber (in der Praxis ist das meist der Vermieter) muss der meldepflichtigen Person den Einzug1 schriftlich2 bestätigen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BMG). Die meldepflichtige Person muss diese Bestätigung bei der Anmeldung. vorlegen. Dies betrifft deutschlandweit pro Jahr 4,8 Millionen Personen.3 Dabei handelt es sich um Mindestzahlen, weil bei ihnen die bloße Aufgabe einer Nebenwohnung ohne Veränderung der Hauptwohnung noch nicht berücksichtigt ist.
Ob dadurch Scheinwohnungen wirklich seltener werden, erscheint fraglich.4
Erschwerung einfacher Melderegisterauskünfte
Eine „einfache Melderegisterauskunft“ darf nur wenige Daten umfassen (siehe § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). In der Praxis geht es meist nur darum, die Richtigkeit einer aktuellen Anschrift zu bestätigen oder die jetzt aktuelle Anschrift mitzuteilen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BMG). Bisher war dies nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft.5 Das Bundesmeldegesetz6 fordert nun, dass der Antragsteller mehrere Erklärungen abgibt:
Erklärung, ob die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden und falls ja, Angabe dieser Zwecke (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BMG).
Erklärung, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden oder alternativ Vorlage einer Einwilligung des Betroffenen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BMG).
Die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte ist dadurch deutlich aufwendiger geworden.7
Pflicht zur Eintragung eines
bedingten Sperrvermerks
für Bewohner von Pflegeheimen.
Für alle Personen, die nach Kenntnis der Meldebehörde in einem Pflegeheim8 gemeldet sind, muss ein bedingter Sperrvermerk eingetragen werden (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 BMG). Er führt dazu, dass die betroffene Person vor jeder Erteilung einer Melderegisterauskunft anzuhören ist (§ 52 Abs. 2 Satz 2 BMG). Dies führt zu erheblichen zeitlichen Verzögerung, für die Antragsteller vor allem bei einfachen Melderegisterauskünften (§ 44 BMG) nur wenig Verständnis aufbringen.
Der Sinn von Sperrvermerk und Anhörung ist der Gesetzesbegründung nicht klar zu entnehmen.9
Der vorliegende Leitfaden erhebt nicht den Anspruch, einen Beitrag zur Fortentwicklung des Melderechts zu leisten. Auch können nicht alle Fragen besprochen und beantwortet werden, die irgendwann (und oft nur selten) in der Praxis des Meldeamts auftreten könnten. Wenn das bescheidene Ziel erreicht wird, die häufigsten rechtlichen Pannen bei der Weitergabe und Übermittlung von Daten und bei der Erteilung von Auskünften deutlich zu verringern, wäre für die Meldeämter selbst und auch für die Betroffenen schon viel gewonnen.
„Was ihr früher im Meldeamt von Hand gemacht habt, geht ja inzwischen alles automatisch, sogar über das Internet“. Solche Sätze sind häufig zu hören, aber falsch. Sie führen dazu, dass die Arbeit im Meldeamt noch mehr als bisher schon unterschätzt wird.
Wie kommt es, dass trotz der Enführung elektronischer Systeme aus der Sicht der Beschäftigten im Meldeamt die Arbeit keineswegs abgenommen hat? Um dies zu verstehen, ist ein Blick auf die Systeme sinnvoll, mit deren Hilfe Behörden und private Stellen bestimmte Meldedaten elektronisch über Datennetze (teils auch über das Internet) abrufen können. Dabei stehen sich vom Ansatz her zwei Konzepte gegenüber:
Schaffung eines zentralen Datenbestandes
, den alle Meldebehörden des jeweiligen Bundeslandes „befüllen“, und auf den dann zugegriffen wird (so das Konzept von Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen).
Bewusste Vermeidung eines solchen zentralen Datenbestandes und stattdessen Zugriff auf die Daten der einzelnen Meldebehörden über ein Portal (so das Konzept von Nordrhein-Westfalen).
Das Bundesmeldegesetz gestattet es den Bundesländern, zentrale Meldedatenbestände einzurichten (§ 55 Abs. 3 Satz 1 BMG), zwingt sie aber nicht dazu. Es ist daher dem jeweiligen Landesgesetzgeber überlassen, welches Konzept er verfolgt.
Bei keinem der Konzepte wird das Melderegister in Teilen oder gar vollständig frei zugänglich in das Internet gestellt! Ferner ist stets nur eine Anfrage nach einer konkreten, eindeutig zu identifizierenden Person möglich, niemals dagegen ein „Durchstöbern“ des Melderegisters.
Die Grundstruktur der Auskunftssysteme in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen ist folgende:
Zunächst wird auf Basis einer gesetzlichen Regelung ein zentraler Datenbestand geschaffen, aus dem Behörden und andere öffentliche Stellen bestimmte Meldedaten für dienstliche Zwecke über das Internet abrufen können.
Dieser Datenbestand darf dann im Sinn einer „Zweitnutzung“ auch dazu verwendet werden, um privaten Stellen (nach vorheriger Zulassung und Registrierung) den elektronischen Abruf von Meldedaten zu ermöglichen. Der Datenumfang beschränkt sich dabei auf den der „einfachen Melderegisterauskunft“ (§ 44 BMG).
Die Einzelheiten sind leicht unterschiedlich ausgestaltet. Im Einzelnen:
Baden-Württemberg („
Zentrales Meldeportal“)
Insbesondere „einfache Behördenauskünfte“ kann jede Behörde oder sonstige öffentliche Stelle über ein „Zentrales Meldeportal“ abrufen.10 Das zentrale Meldeportal verarbeitet die Daten rechtlich gesehen im Auftrag der Meldebehörden.11 Die Meldebehörden sind jedoch verpflichtet, sich an diesem Portal zu beteiligen, sie müssen also einen entsprechenden Auftrag erteilen.12 Die Führung des Portals, seine Aufgaben und der Umfang der abrufbaren Daten sind gesetzlich festgelegt. Davon abweichende Ausgestaltungen durch die Meldebehörde sind nicht möglich. Insofern ist es eher eine gesetzliche Fiktion, hier von einem echten Auftragsverhältnis zu sprechen.
Jede Meldebehörde kann frei entscheiden, ob das Meldeportal zusätzlich auch dazu benutzt werden darf, um einfache Melderegisterauskünfte an nicht-öffentliche Stellen (Privatpersonen und private Unternehmen) zu erteilen;13 sie beschränken sich wie alle einfachen Melderegisterauskünfte auf Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.14 Bei diesem Teil des Systems handelt es sich um „echte“ Datenverarbeitung im Auftrag.
Das Zentrale Meldeportal wird vom Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken – KIVBF betrieben.15,16 Zwar sind alle Meldebehörden verpflichtet, am zentralen Meldeportal mitzuwirken. Damit geht aber keine Zwangsmitgliedschaft im Zweckverband KIVBF einher.17
Bayern („
Allgemeines Behördeninformationssystem“ und „
Zentrale Melderegisterauskunft“)
Die bayerischen Meldebehörden sind verpflichtet, einen zentralen Datenbestand bei der AKDB (Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern) zu befüllen und bei Änderungen zu aktualisieren.18
Aus diesem Datenbestand können alle öffentlichen Stellen (auch solche außerhalb Bayerns) bestimmte Grunddaten automatisiert abrufen.19 Dieses „Allgemeine Behördeninformationssystem“, wie es bis zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes genannt wurde20 (teils auch als Bayerisches Behördeninformationssystem – BayBIS – bezeichnet), wird von der AKDB als eigene Aufgabe betrieben. Die Meldebehörden sind lediglich „Datenlieferanten“, nicht Auftraggeber der AKDB.
Die AKDB ist berechtigt, mit dem bei ihr vorhandenen Datenbestand außerdem ein Portal für die Erteilung elektronischer Meldeauskünfte an nicht-öffentliche Stellen zu betreiben. Dies ist per Ausführungsgesetz zum BMG so festgelegt.21 Die Meldebehörden können nicht verhindern, dass „ihre“ Daten hierfür verwendet werden. Sie müssen dazu nicht gefragt werden. Sie werden jedoch an den finanziellen Erlösen beteiligt.22 Für dieses Portal hat sich die – in den Rechtsnormen nicht erwähnte – Bezeichnung ZEMA (Zentrale Einfache Melderegisterauskunft) eingebürgert.23 Da alle Meldebehörden in Bayern verpflichtet sind, den zugrunde liegenden Datenbestand zu befüllen, ermöglicht das Portal eine bayernweite Recherche.
BayBIS und ZEMA sind nicht identisch mit dem traditionellen, seit Jahrzehnten vorhandenen System „Polizeiauskunft“. Dieses System besteht nach wie vor, hat einen wesentlich höheren Datenumfang und ist gesondert geregelt. Auch dieses System greift auf den zentralen Datenbestand zurück, aus dem BayBIS und ZEMA gespeist werden.24 Der Begriff „Polizeiauskunft“ ist in den Rechtsnormen nicht erwähnt.
Sachsen („Sächsisches Melderegister“) Bei der
Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD)
25
ist das „Sächsische Melderegister“ (oft noch bezeichnet als „
Kommunales Kernmelderegister“
26
) eingerichtet, für das alle sächsischen Meldebehörden bestimmte Basisdaten liefern und ständig aktualisieren müssen.
27
Zur Abwicklung dieser Vorgänge teilt die SAKD jedem Einwohner Sachsen eine „Meldenummer“ zu.
28
Dieses Kernmelderegister wird unter anderem dazu verwendet, um
ein Abrufsystem (Behördeninformationssystem) für alle Behörden des Freistaates Sachsen und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die seiner Aufsicht unterstehen, zu betreiben
29
und
einfache Melderegisterauskünfte an private Stellen zu erteilen.
30
Insgesamt ist die Konstruktion des Systems ähnlich wie in Bayern. Insbesondere sind wie in Bayern und anders als in Baden-Württemberg alle Meldebehörden verpflichtet, am gesamten System mitzuwirken, also auch einfache Auskünfte an private Stellen zuzulassen.
Einen anderen Ansatz hat Nordrhein-Westfalen gewählt:
Die Entstehung eines zentralen Datenbestandes wurde stets ganz bewusst vermieden. Gegen einen solchen zentralen Bestand sprach sich in Nordrhein-Westfalen die Datenschutzseite sehr dezidiert aus.
31
Die Datenhaltung erfolgt ausschließlich bei den 396 Meldebehörden des Landes.
Es wurde jedoch ein Meldeportal geschaffen, das im Auftrag der Meldebehörden Meldedaten verarbeitet
32
und für private Antragsteller gedacht ist („eMA-elektronische Melderegisterauskunft an Private“).
Außerdem besteht ein Meldeportal für Behörden („MpB-Meldeportal für Behörden“), das allen Behörden und öffentlichen Stellen (auch außerhalb Nordrhein-Westfalens) zur Verfügung steht.
Diese Portale haben lediglich die Funktion, die für die Bearbeitung einer Anfrage notwendigen Daten bei der zuständigen Meldebehörde anzufordern und an die anfragende Stelle weiterzuleiten. Nach der Abwicklung des Auftrags (einschließlich Abrechnung) sind die Daten zu löschen.
33
Über einen eigenen dauerhaften Meldedatenbestand verfügen die Portale nicht.
Die Meldebehörden sind zwar verpflichtet, am Meldeportal für Behörden („MpB“) mitzuwirken,
34
nicht dagegen am
Meldeportal für Private („eMA“). Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat für „eMA“ ein Leitprojekt ins Leben gerufen, an dem sich inzwischen viele Kommunen beteiligen.
35
Seit 2007 werden auch „länderübergreifende Recherchen“ angeboten (Gemeinsames Meldeportal Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen).36 Das wird dadurch erschwert, dass die Beteiligung der Meldebehörden an Portallösungen in Baden-Württemberg, Hessen37 und Nordrhein-Westfalen freiwillig ist. Insofern ist das Angebot unvollständig, weil es nicht alle Meldebehörden der teilnehmenden Bundesländer umfasst.
Keine der beschriebenen Portallösungen hat dazu geführt, dass sich die Arbeit in den Meldeämtern in Bezug auf Anfragen von Privatpersonen, Privatunternehmen Behörden und öffentlichen Stellen nachhaltig reduziert hätte. Die wesentlichen Gründe hierfür sind:
Alle Lösungen beziehen sich lediglich auf „einfache Auskünfte“ an private oder öffentliche Stellen (also auf Auskünfte über wenige Daten wie etwa Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften eines bestimmten Einwohners).
38
Alle anderen Arten von Auskünften sind über diese Systeme nicht möglich. Diese anderen Arten von Auskünften (vor allem erweiterte Auskünfte gemäß § 45 BMG) verursachten jedoch schon immer viel mehr Aufwand.
Einfache Melderegisterauskünfte sind über ein Portal nur möglich, wenn die Identität des Betroffenen zureichend umschrieben ist.
39
Die Portale für Privatpersonen und Unternehmen sind bisher fast durchweg nur für „
Poweruser“ zugänglich, also für Großkunden, die ständig Melderegisterauskünfte benötigen (oft auch als „Nutzer aus der Wirtschaft“ umschrieben). Einzelanfragen von Privatpersonen, die insbesondere bei persönlichen Vorsprachen der Antragsteller oft sehr zeitaufwendig sind, können über sie (zumindest noch) nicht abgewickelt werden. Eine Ausnahme bildet insoweit die von der AKDB für Bayern angebotene „
Bürgerauskunft“ (zugänglich über
www.zemaonline.de
, Abschnitt „Bürgerauskunft“).
Die Existenz der Portale führt dazu, dass die Zahl der Anfragen insgesamt deutlich ansteigt (30–50 % mit Tendenz zur langfristigen Verdoppelung).
40
Dazu parallel steigt die Zahl der nicht automatisiert abzuwickelnden „Problemfälle“.
Vor allem der letztgenannte Punkt führt dazu, dass sich die Arbeit im Meldeamt nicht nennenswert reduziert. Vordergründig mögen die Fallzahlen beim Sachbearbeiter leicht zurückgehen. Dabei ist aber zu bedenken, dass in ihnen – anders als früher – kaum noch Routinefälle in Gestalt eindeutiger einfacher Melderegisteranfragen enthalten sind. Insofern ist es verfehlt, nur Gesamtzahlen über die Jahre hinweg zu vergleichen, vielmehr ist eine genaue Aufschlüsselung nach der Art der Anfragen notwendig.
Der vorliegende Leitfaden konzentriert sich ganz auf die Problem- und Zweifelsfälle, die trotz des Einsatzes von „Meldeportalen“ verbleiben. Was problemlos über solche Portale abgewickelt werden kann, bedarf dagegen keiner näheren Darstellung. Schon um Zeit für die schwierigen Fälle zu gewinnen, sollte jedes Meldeamt von sich aus darauf drängen, dass vorhandene Meldeportale auch intensiv genutzt werden.
Unter der Bezeichnung RISER (Register Information Service on European Residents) besteht ein elektronischer Dienst für Europäische Melderegisterauskünfte innerhalb der Europäischen Union. Er wird von einem privaten Unternehmen (RISER ID Services GmbH) betrieben. Seine Ausgestaltung entspricht in etwa dem oben geschilderten Portalmodell von Nordrhein-Westfalen (kein zentraler Datenbestand; Beschaffung der für die Beantwortung einer konkreten Anfrage nötigen Meldedaten bei der jeweiligen Meldebehörde) oder über zentrale Portale.41
Momentan sind Anfragen möglich in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Eine Ausweitung auf die gesamte Europäische Union scheitert schon daran, dass wichtige Mitgliedstaaten (Frankreich, Griechenland und Großbritannien) nicht über Melderegister verfügen. Andere (vor allem Spanien) sehen Auskünfte aus den Registern an Private nicht vor.42
Österreich und die Schweiz haben ein Einwohnermeldewesen, das dem deutschen System ähnelt:
Österreich verfügt über ein landesweites
Zentrales Melderegister (ZMR). Es ist beim Bundesministerium für Inneres eingerichtet. Eintragungen erfolgen durch die Meldebehörden vor Ort (Gemeindeämter, Magistrat
bzw.
in Wien Magistratisches Bezirksamt). Es besteht Meldepflicht prinzipiell für alle Einwohner. Rechtsgrundlage ist das Meldegesetz,
43
ein Bundesgesetz.
In der
Schweiz gibt es Einwohnerregister teils auf kantonaler, teils auf kommunaler Ebene. Ihr Mindestinhalt ist durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vorgegeben.
44
Die geschilderte Situation hat praktische Folgen bei Abmeldungen ins Ausland. Soweit in den europäischen Ländern Melderegister existieren, sind diese nicht miteinander vernetzt. Eine solche Vernetzung ist auch nicht geplant, auch nicht zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (wie etwa Deutschland und Österreich). Deshalb sind bei Umzügen ins Ausland auch keine Rückmeldungen möglich.45 Das führt dazu, dass sich Einwohner bei einem Umzug ins Ausland abmelden müssen.46 Bei einem Umzug im Inland wäre das dagegen nicht erforderlich.
Beispiel 1/1 Abmeldung bei Wegzug ins Ausland I
Ein türkischer Staatsangehöriger hat Jahre in Deutschland gearbeitet. Jetzt geht er in Rente. Seinen Lebensabend möchte er in Izmir verbringen. Deshalb gibt er seine bisherige Wohnung in Dortmund auf und zieht nach Izmir um.
Er muss sich binnen zwei Wochen nach dem Auszug abmelden.47 Wenn es ihm zu unbequem ist, das von Izmir aus per Post zu tun, kann er sich frühestens eine Woche vor dem Auszug abmelden. Die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt dabei zum Tag des tatsächlichen Auszugs.48
Auf die Staatsangehörigkeit eines Einwohners kommt es dabei nicht an.
Beispiel 1/2 Abmeldung bei Wegzug ins Ausland II
Ein deutscher Staatsangehöriger wohnt in München. Er findet eine neue Stelle in Salzburg. Deshalb gibt er seine Wohnung in München auf und zieht nach Salzburg um.
Es gilt dasselbe wie im Beispiel 1/1! Die Staatsangehörigkeit spielt hier keine Rolle.
Ein Umzug ins Ausland führt dazu, dass eine bisherige Nebenwohnung zur Hauptwohnung wird. Das gilt natürlich nur, wenn die bisherige Nebenwohnung weiterhin besteht. Die Kombination „Hauptwohnung im Ausland, Nebenwohnung in Deutschland“ ist rechtlich nicht möglich.
Beispiel 1/3 Nebenwohnung bei Wegzug ins Ausland
Frau Kurz hat eine Hauptwohnung49 in München. Diese Wohnung benutzt sie an allen Arbeitstagen. In Füssen (Allgäu) hat sie eine kleine Nebenwohnung. Dort hält sie sich vor allem im Sommer an den Wochenenden auf.
Frau Kurz erbt ein Haus in Salzburg. Sie sucht sich deshalb eine Arbeit in Salzburg und zieht dort in das geerbte Haus ein. Die Wohnung in München gibt sie auf. Die Wohnung in Füssen (Allgäu) behält sie bei. Sie benutzt sie im bisherigen Umfang.
Damit hat Frau Kurz in Deutschland nur noch eine Wohnung, nämlich die Wohnung in Füssen. Der Status dieser Wohnung verändert sich deshalb von „Nebenwohnung“ zu „alleiniger Wohnung.“50 Eine „Nebenwohnung“ liegt begrifflich nicht mehr vor. Nebenwohnung kann nämlich nur eine „weitere Wohnung … im Inland sein,“51 nicht dagegen die einzige Wohnung, die der Einwohner im Inland hat.
Das löst oft Unverständnis aus, weil in dem geschilderten Fall die bisherige Nebenwohnung genauso häufig (oder genauso selten) benutzt wird wie bisher. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, dass das deutsche Melderecht die Wohnung im Ausland sozusagen aus der Betrachtung ausblendet. Dann bleibt aber sozusagen nur noch eine einzige Wohnung im Inland übrig und die Unterscheidung von Haupt- und Nebenwohnung spielt keine Rolle mehr.
Die neue Anschrift im Ausland wird im Melderegister gespeichert.52
Beispiel 1/4 Speicherung der neuen Anschrift im Ausland im Melderegister
Herr Alt ist Rentner in Duisburg. Die langen Winter in Deutschland ärgern ihn. Er gibt seine Wohnung (alleinige Wohnung) in Duisburg auf und zieht nach Mallorca (Spanien) um.
Seine neue Anschrift in Spanien und der Staat seines neuen Wohnorts (Spanien) sind im Melderegister zu speichern.
Diese Speicherung ist verbindlich vorgeschrieben. Nicht vorgeschrieben ist allerdings, dass der Betroffene etwaige spätere Änderungen der Anschrift im Ausland mitteilt.
Die Staatsangehörigkeit spielt auch hier keine Rolle. Wäre der Betroffene im Beispiel Ausländer, wäre seine neue Anschrift im Ausland genauso zu speichern.
Die Speicherung der neuen Anschrift im Ausland soll vor allem dafür sorgen, dass den Betroffenen behördliche Schreiben weiterhin erreichen können (etwa Steuerbescheide usw.).
Dagegen geht es nicht darum, dass im Ausland lebende Deutsche einen Hinweis auf bevorstehende Wahlen zum Deutschen Bundestag sowie zum Europäischen Parlament erhalten. Die Speicherung von Auslandsanschriften für diesen speziellen Zweck ist gesondert geregelt.53
Beispiel 1/5 Speicherung der derzeitigen Anschrift im Ausland für Wahlbenachrichtigungen
Herr Meier wandert nach Brasilien aus. Er ist Deutscher und nicht von der Wahlberechtigung ausgeschlossen. Nur widerwillig nennt er bei der Abmeldung seine neue Anschrift in Brasilien (Zuzugsanschrift), Auf die Frage, ob er künftig jeweils einen Hinweis auf Wahlen zum Bundestag und zum Europäischen Parlament erhalten möchte, reagiert er heftig ablehnend. Er erklärt, mit diesem politischen Zeug wolle er künftig nichts mehr zu tun haben.
Eine Speicherung der Anschrift im Ausland für diesen Zweck ist zu unterlassen. Die „derzeitige Anschrift im Ausland“ ist laut Gesetz für diesen Zweck nur „nach Mitteilung durch die betroffene Person“ zu speichern.54 Eine solche Mitteilung möchte Herr Meier ersichtlich gerade nicht machen. Deshalb hat die Speicherung der Anschrift für diesen Zweck (!) zu unterbleiben. Das hindert nicht daran, sie für andere gesetzlich zugelassene Zwecke zu speichern (siehe dazu Beispiel 1/4).55
1 Zunächst musste der Wohnungsgeber auch einen Auszug bestätigen, sofern ein Abmeldepflicht gemäß § 17 Abs. 2 BMG bestand. Diese Pflicht wurde mit Wirkung vom 1.11.2016 wieder abgeschafft. Ausführlich zur Rechtslage vor dieser Änderung Bahl, LKV 2015, 241 f. — 2 Eine elektronische Bestätigung ist an extrem hohe Anforderungen geknüpft, etwa an die Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 19 Abs. 4 Satz 2 BMG i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 BMG). Sie wird deshalb in der Praxis fast bedeutungslos bleiben. Eine Übermittlung per Mail an die Meldebehörde reicht nur aus, wenn es sich um eine „De-Mail“ handelt (§ 19 Abs. 4 Satz 2 BMG i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 1 BMG). — 3www.deutscher-umzugsmarkt.de/umzugsstatistik.html (Zahlen für 2014). Laut Schulz/Moukabary, PinG 2015, S. 233, 234 ziehen pro Jahr in Deutschland sogar etwa 9 Millionen Personen um. — 4 Siehe auch Nr. 19.1.1 BMGVwV, wonach jemand ohne jeden Nachweis erklären kann, selbst Eigentümer der Wohnung zu sein, die er bezogen hat. Dann entfällt jede Bestätigung. — 5 Siehe dazu die Vorauflage dieses Leitfadens, S. 131/132. — 6 Bayern hatte diese Regelung bereits vorab mit Wirkung vom 01.07.2013 eingeführt (Art. 31 Abs. 1 Satz 3 BayMeldeG in der Fassung des Gesetzes vom 22.05.2013, BayGVBl. S. 307). — 7 Weitere Details siehe 10.2.1.4. — 8 Zu weiteren betroffenen Einrichtungen siehe § 52 Abs 1 BMG sowie 13.3. — 9 Siehe dazu 13.1. — 10 § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BW AGBMG (Vorhaltepflicht der Meldebehörden für diesen und einige andere Zwecke) i. V. m. § 38 Abs. 1 BMG (einfache Behördenauskunft). — 11 So § 5 Abs. 1 Satz 2 BW AGBMG sowie § 19 Abs. 1 BW MVO. — 12 Dies ist abzuleiten aus § 5 Abs. 1 Satz 3 BW AGBMG („Dabei sind die Meldebehörden verpflichtet …“) sowie aus § 5 Abs. 2 Satz 1 BW AGBMG („Zur Erfüllung der … Aufgaben halten die Meldebehörden beim Meldeportal die nachfolgenden Daten … vor“) und aus § 5 Abs. 3 BW AGBMG (Übermittlungspflichten an das Meldeportal). — 13 § 5 Abs. 1 Satz 4 BW AGBMG. — 14 § 44 Abs. 1 BMG. — 15 § 19 Abs. 1 Satz 1 BW MVO. — 16 Vorgänger war ein Abrufverfahren über das „dvv.Meldeportal“ des Datenverarbeitungsverbundes BW, siehe LT-Drs. BW 15/6594 v. 10.03.2015, S. 23. — 17 LT-Drs. BW 15/6594 v. 10.03.2015, S. 23. — 18 Art. 7 Abs. 1 BY AGBMG. — 19 § 5 BY MeldDV erfasst alle „öffentlichen Stellen, die einfache Behördenauskünfte gemäß § 38 Abs. 1 BMG erhalten dürfen. — 20 So die Überschrift im früheren § 7 BayMeldDV. — 21 Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayAGBMG. — 22 Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAGBMG (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen Staat, AKDB und kommunalen Spitzenverbänden). — 23 Informationen zur Nutzung siehe www.zemaonline.de. — 24 § 6 Abs. 2 BayMeldDV. — 25 Errichtet als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 SAKD-Gesetz), der zahlreiche Aufgaben im Meldewesen übertragen sind (siehe § 2 SächsAGBMG). — 26 So auch noch in § 4 a SAKD-Gesetz. § 4 a SAKD wurde durch Artikel 2 des Gesetzes vom 09.07.2014 (SächsGVBl. S. 376, 378) aufgehoben. Die offizielle Bezeichnung lautet nunmehr „Sächsisches Melderegister.“ Es stellt inhaltlich eine Fortführung des bisherigen Kernmelderegisters dar, so ausdrücklich § 4 Abs. 1 SächsMeldVO. — 27 Siehe § 8 Abs. 2 SächsAGBMG; ergänzende Informationen siehe http://kkm.sakd.de. — 28 Früher ausdrücklich geregelt in § 4 a Abs. 5 Satz 1 SAKDG. — 29 Siehe § 8 Abs. 6 SächsAGBMG und die ergänzende Regelung in § 17 SächsMeldVO; zur Aufgabenzuweisung an die SAKD siehe § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SächsAGBMG. — 30 Siehe die Aufgabenzuweisung an die SAKD in § 2 Abs. 1 Nr. 4 SächsAGBMG. — 31 Siehe 17. TB NRW 2005, S. 33 („Es ist insbesondere darauf zu achten, …dass … keine zentralen Melderegister entstehen …“); ähnlich 21. TB NRW 2013, S. 81/82. — 32 Eine gesonderte gesetzliche Regelung erfolgte nicht. § 9 NRWMG (Portale in nicht öffentlich-rechtlicher Form) erfasst diese Portale nicht, das sie öffentlich-rechtlich betrieben werden. Technisch nutzt eMA das ZEMA-Portal der AKDB. — 33 Beschreibung siehe 17. TB NRW 2005, S. 33. — 34 Siehe § 7 Abs. 1 NRWMG. — 35 Siehe http://ema.d-nrw.de. — 36 AKDB-Report März 2008, S. 20; Niedersachsen kam ab 01.01.2009 hinzu, Nordrhein-Westfalen ab 01.01.2014, Schleswig-Holstein nimmt prinzipiell ebenfalls teil, doch sind derzeit (Stand 01.11.2016) dort keine Abfragen möglich. — 37 Auch Hessen nutzt technisch das ZEMA-Portal der AKDB, siehe www.zemahessen.de. — 38 Zum maximalen Datenumfang der einfachen Behördenauskunft durch automatisierte Abrufverfahren siehe § 38 Abs. 1 BMG, zum maximalen Datenumfang der einfachen Melderegisterauskunft an private Stellen über das Internet (geregelt in § 49 Abs. 3 Satz 1 BMG) siehe § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG. Bestimmte Sicherheitsbehörden können mehr Daten erhalten (§ 38 Abs. 4 BMG). — 39 Siehe dazu für einfache Melderegisterauskünfte (§ 44 BMG) die engen Vorgaben des § 49 Abs. 4 BMG. Für Behördenauskünfte gelten weniger strenge Vorgaben (siehe § 38 Abs. 4 BMG). — 40 Siehe als Beispiel etwa Bayern, wo es bei damals etwa 12,5 Millionen Einwohnern 2012 gut 600.000 einfache Melderegisteranfragen über ZEMA gab. Vgl. Ehmann ZD 2013, 199, 203. Die Anfragen, die zusätzlich direkt an Meldebehörden gingen, sind nicht zahlenmäßig erfasst. In Baden-Württemberg wurden bei damals gut 10,5 Millionen Einwohnern 2012 über 521.000 einfache Melderegisterauskünfte über das damalige dvv.Meldeportal beantragt. Vgl. Landtag BW, LT-Drs. 15/5710 v. 12.09.2014, S. 3. — 41 Siehe www.riserid.eu/de/start. — 42 Siehe https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/projekte/riser/Bock_DuD_2006.pdf. — 43 Ursprüngliche Fassung als „Meldegesetz 1991,“ konsolidierte Fassung im Rechtsinformationssystem RIS stets aktuell verfügbar. — 44 Gesetz vom 23.06.2006 mit späteren Änderungen; Quelle: AS 2006 4165 (so über Google zu ermitteln). — 45 Siehe dazu bei Umzügen innerhalb Deutschlands § 33 Abs. 1 Satz 1 BMG. Die 1. BMeldDV (zu ihr siehe 4.4.2) regelt Inhalt (siehe dort § 6) und Auswertung (siehe dort § 7) der Rückmeldung. — 46 Siehe § 17 Abs. 2 Satz 1 BMG: „Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich … abzumelden.“ — 47 Siehe § 17 Abs. 2 Satz 1 BMG. — 48 Siehe § 17 Abs. 2 Satz 2 BMG. — 49 Siehe § 21 Abs. 2 BMG: „Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.“ — 50 Der Begriff „Hauptwohnung“ passt nicht mehr, weil er voraussetzen würde, dass es auch noch eine „Nebenwohnung“ gibt (siehe § 21 Abs. 1 BMG). Das Bundesmeldegesetz selbst verwendet den Begriff „alleinige Wohnung“ nicht. Er findet sich aber in Blatt 1213 DSMeld. — 51 Siehe § 21 Abs. 3 BMG: „Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.“ — 52 Siehe § 3 Abs. 1 Nr. 12 letzter Halbsatz BMG, wonach im Melderegister gespeichert wird „bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat.“ — 53 Siehe § 3 Abs. 2 Nr. 1 c BMG. — 54 Siehe die entsprechenden Formulierungen in § 3 Abs. 2 Nr. 1 c BMG. — 55 Grundsatz der Zweckbindung – ein wichtiger Grundsatz des Datenschutzes. Er ist bei allen Daten besonders wichtig, die auf der Basis von § 3 Abs. 2 BMG im Melderegister gespeichert werden. Bei ihnen ist im Gesetz jeweils sehr detailliert angegeben, welchen Zweck die Speicherung hat. Eine Verwendung für andere Zwecke ist dann unzulässig.
2.1 Inhalt der Regelung
2.2 Muster für die Verpflichtungserklärung
2.3 Verantwortlicher für Belehrung und Verpflichtung
2.4 Bewertung der Regelung
Das Bundesmeldegesetz trifft im § 7 BMG eine zweiteilige Regelung zum Meldegeheimnis:
(1) Inhaltliche Pflichten
Personen, die bei Meldebehörden beschäftigt sind, ist es verboten, unbefugt personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.1
Beispiel 2/1 Unzulässige Frage zur privaten Lebensführung
Eine Sachbearbeiterin im Meldeamt hat folgende Gewohnheit: Jedes Mal, wenn jemand eine Nebenwohnung anmeldet, fragt sie die meldepflichtige Person, warum sie außer ihrer Hauptwohnung eigentlich noch eine Nebenwohnung braucht. Das tut sie auch dann, wenn sie sich sicher ist, dass die Nebenwohnung tatsächlich besteht. Ihre Vorgesetzte fragt, warum sie das tue. Die Sachbearbeiterin antwortet, solche Hintergründe seien eben interessant.
Durch ihre Frage beschafft sich die Sachbearbeiterin personenbezogene Daten des Betroffenen (Daten im Sinn von Angaben darüber, warum er eine Nebenwohnung bezieht). Das Beschaffen von Daten über den Betroffenen ist eine Datenerhebung.2
Diese Datenerhebung ist unbefugt. Die Anmeldepflicht für eine Nebenwohnung3 entsteht immer dann, wenn jemand eine Nebenwohnung bezieht.4 Warum er das tut, spielt für die Meldepflicht keinerlei Rolle.
Damit verstößt die Datenerhebung gegen das Meldegeheimnis. „Meldegeheimnis“ bedeutet also nicht nur, dass schon vorhandene Daten vertraulich behandelt werden müssen. Der Begriff verbietet vielmehr auch überflüssige (also für die Aufgabenerfüllung nicht erforderliche) Fragen.
Beispiel 2/2 Unbefugte Weitergabe von Daten für das Personalmanagement der Bundeswehr trotz Widerspruch
Eine Meldebehörde weist Anfang Oktober durch einen Aushang an der gemeindlichen Mitteilungstafel darauf hin, dass jeder Einwohner das Recht hat, einer Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu widersprechen.5 Ein Einwohner spricht persönlich bei der Meldebehörde vor und erklärt mündlich seinen Widerspruch.6 Die Sachbearbeiterin erklärt ihm, das gehe in Ordnung. Weil sie durch einen Anruf gestört wird, vergisst sie, den Widerspruch im Melderegister einzutragen. Diese versehentliche Panne führt dazu, dass der Einwohner vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Informationsmaterial über Karrieren bei der Bundeswehr erhält.7
Das Versehen der Sachbearbeiterin hat eine unbefugte Übermittlung von personenbezogenen Daten an das Bundesamt nach sich gezogen. Hätte sie den Widerspruch eingetragen, wäre die Übermittlung nicht erfolgt.8 Die Übermittlung von Daten ist eines der Fälle der Verarbeitung von Daten.9 Da die Übermittlung unbefugt erfolgt ist, liegt somit eine unbefugte Verarbeitung von Daten vor.
Dabei handelt es sich um einen Verstoß gegen das Meldegeheimnis. Dass er nur fahrlässig erfolgte und dass die Folgen (Übersendung von Informationsmaterial) eher als harmlos anzusehen sind, ändert daran nichts.
Beispiel 2/3 Auswirkung des Meldegeheimnisses auf die Abläufe im Rathaus
