Nachbarrecht Baden-Württemberg - Helmut Kaiser - E-Book

Nachbarrecht Baden-Württemberg E-Book

Helmut Kaiser

0,0

Beschreibung

Die Autoren erläutern im Hauptteil in Form eines Kommentars die für das Zusammenleben an den Grundstücksgrenzen bestehenden privatrechtlichen Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine umfassende Einleitung sowie im Anhang abgedruckte relevante Vorschriften ermöglichen einen Überblick über die Materie. Die Neuauflage berücksichtigt die seit der letzten Auflage geänderten Vorschriften, veröffentlichten Entscheidungen und weiterführende Literatur. Sie beantwortet wieder praxisnah und aktuell die sich Nachbarn, Grundstückseigentümern, Schlichtungspersonen, Rechtsanwälten, Richtern, Mitarbeitern von Gemeinden, Vereinen und Verbänden für Landwirtschaft, Umwelt, Mieterschutz, Haus- und Grundbesitz stellenden nachbarrechtlichen Fragen.

Sie lesen das E-Book in den Legimi-Apps auf:

Android
iOS
von Legimi
zertifizierten E-Readern
Kindle™-E-Readern
(für ausgewählte Pakete)

Seitenzahl: 466

Veröffentlichungsjahr: 2019

Das E-Book (TTS) können Sie hören im Abo „Legimi Premium” in Legimi-Apps auf:

Android
iOS
Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



Nachbarrecht Baden-Württemberg

Kommentierung des Nachbarrechtsgesetzes und der relevanten Vorschriften des BGB sowie im Anhang Texte weiterer Vorschriften

bearbeitet von

Dr. Christian KaiserRichter am Amtsgericht Nürtingen

Dr. Helmut KaiserVorsitzender Richter am Oberlandesgericht a. D.Honorarprofessor an der Universität Dresden

bis zur 18. Auflage bearbeitet von

Rainer KarremannMinisterialrat im Ministerium für Ernährungund Ländlichen Raum Baden-Württemberg a. D.

Georg KahlMinisterialrat im UmweltministeriumBaden-Württemberg a. D.

19., überarbeitete Auflage

Verlag W. Kohlhammer

19. Auflage 2019

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17-033984-2

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-17-033985-9

epub: ISBN 978-3-17-033986-6

mobi: ISBN 978-3-17-033987-3

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Für den Inhalt abgedruckter oder verlinkter Websites ist ausschließlich der jeweilige Betreiber verantwortlich. Die W. Kohlhammer GmbH hat keinen Einfluss auf die verknüpften Seiten und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

Die Autoren erläutern im Hauptteil in Form eines Kommentars die für das Zusammenleben an den Grundstücksgrenzen bestehenden privatrechtlichen Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Eine umfassende Einleitung sowie im Anhang abgedruckte relevante Vorschriften ermöglichen einen Überblick über die Materie. Die Neuauflage berücksichtigt die seit der letzten Auflage geänderten Vorschriften, veröffentlichten Entscheidungen und weiterführende Literatur. Sie beantwortet wieder praxisnah und aktuell die sich Nachbarn, Grundstückseigentümern, Schlichtungspersonen, Rechtsanwälten, Richtern, Mitarbeitern von Gemeinden, Vereinen und Verbänden für Landwirtschaft, Umwelt, Mieterschutz, Haus- und Grundbesitz stellenden nachbarrechtlichen Fragen.

Dr. Christian Kaiser, Richter am Amtsgericht Nürtingen.

Dr. Helmut Kaiser, Vors. Richter am Oberlandesgericht Dresden a.D., Honorarprofessor an der Universität Dresden.

Vorwort

Die bewährte Konzeption des Buches, eine Zusammenfassung des Nachbarrechts in Baden-Württemberg, wurde beibehalten. Um mehr Raum für die Kommentierung der einzelnen entscheidenden Vorschriften zu bekommen und um den Umfang des Buches nicht anwachsen zu lassen, wurden Teile der Vorauflage entnommen. Bei den „weiteren nachbarrechtlichen Vorschriften“ wurden nur die wichtigsten Vorschriften, die für den Gebrauch unerlässlich erschienen, belassen, so beispielsweise die wichtigsten Vorschriften der LBO und des WHG. Die übrigen nachbarrechtlichen Vorschriften kann heutzutage jeder Nutzer leicht im Internet abrufen.

Dafür wurde die Kommentierung zu den einzelnen Normen des NRG und des BGB (meist) wesentlich erweitert, aktualisiert und wesentlich übersichtlicher gestaltet. Auf eine systematische und übersichtliche Darstellung wurde großen Wert gelegt, schon um das Nachschlagen und Auffinden einzelner Problemstellungen zu erleichtern. So wurde, soweit es möglich war, die Erläuterung zu jeder Vorschrift gleich aufgebaut. Zum besseren Verständnis des Nachbarrechts, insbes. zur Systematik und dem Zusammenspiel der privaten und der öffentlich-rechtlichen Normen wurde die Einleitung wesentlich erweitert, auf den dogmatischen Zusammenhang wurde besonderer Wert gelegt.

Trotz aller Regelungen möge der Nutzer jedoch vor allem beherzigen, dass ein nachbarliches Zusammenleben oft mehr vom guten Willen der Nachbarn abhängt, als von der Durchsetzung von Rechtsvorschriften.

Wendlingen im August 2018Dr. Christian Kaiser

Dr. Helmut Kaiser

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

AEinleitung

I.Grundbegriffe

1.Eigentum

2.Das Grundstück

3.Der Nachbar

II.Kurzer geschichtlicher Abriss

1.Regelungen im Privatrecht

2.Regelungen im öffentlichen Recht

III.Systematik des Nachbarrechts

1.Öffentliches und privates Nachbarrecht

2.Rechtsweg

3.Verhältnis öffentliches/privates Nachbarrecht

BGesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz – NRG)

I.Gesetzestext

II.Tabellen

III.Erläuterungen Nachbarrechtsgesetz (NRG)

§ 1Ableitung des Regenwassers und des Abwassers

§ 2Traufberechtigung bei baulichen Änderungen

§ 3Abstand von Lichtöffnungen

§ 4Abstand von ausblickgewährenden Anlagen

§ 5Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren

§ 6Abstand schadendrohender und störender Anlagen

§ 7Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter Grundstücke im Außenbereich

§ 7aGründungstiefe

§ 7bÜberbau

§ 7cÜberbau durch Wärmedämmung

§ 7dHammerschlags- und Leiterrecht

§ 7eBenutzung von Grenzwänden

§ 7fLeitungen

§ 8Aufschichtungen und Gerüste

§ 9Abstände und Vorkehrungen bei Erhöhungen

§ 10Befestigung von Erhöhungen

Vorbemerkung

§ 11Tote Einfriedigungen

§ 12Hecken

§ 13Spaliervorrichtungen

§ 14Rebstöcke in Weinbergen

§ 15Waldungen

§ 16Sonstige Gehölze

§ 17Hopfenpflanzungen

§ 18Begünstigung von Weinbergen und Erwerbsgartenbaugrundstücken

§ 19Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken

§ 20Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen

§ 21Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz

§ 22Feststellung der Abstände

§ 23Überragende Zweige

§ 24Eingedrungene Wurzeln

§ 25Bäume an öffentlichen Wegen

§ 26Verjährung

§ 27Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan

§ 28Erklärte Waldlage, erklärte Reblage und erklärte Gartenbaulage

§ 29Erlass von Gemeindesatzungen

§ 30Einwirkung von Verkehrsunternehmen

§ 31Durch Zeitablauf entstandene Fensterschutzrechte

§ 32Alte Mauerrechte

§ 33Bestehende Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen, Pflanzungen und bauliche Anlagen

§ 34Bäume von Waldgrundstücken

§ 35Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen

§ 36Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

§ 37Inkrafttreten

CNachbarrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs

I.Gesetzestext BGB (Auszüge)

II.Erläuterungen nachbarrechtlicher Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches aus dem 3. Abschnitt (Eigentum) des 3. Buches (Sachenrecht)

§ 903Befugnisse des Eigentümers

§ 904Notstand

§ 905Begrenzung des Eigentums

§ 906Zuführung unwägbarer Stoffe

§ 907Gefahr drohende Anlagen

§ 908Drohender Gebäudeeinsturz

§ 909Vertiefung

§ 910Überhang

§ 911Überfall

§ 912Überbau, Duldungspflicht

§ 913Zahlung der Überbaurente

§ 914Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente

§ 915Abkauf

§ 916Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit

§ 917Notweg

§ 918Ausschluss des Notwegrechts

§ 919Grenzabmarkung

§ 920Grenzverwirrung

§ 921Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen

§ 922Art der Benutzung und Unterhaltung

§ 923Grenzbaum

§ 924Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche

§ 1004Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

DAnhang

1.Ausführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch in Baden und in Württemberg

a)Badisches Ausführungsgesetz zum ­Bürgerlichen Gesetzbuch

b)Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu den anderen Reichsjustizgesetzen

2.Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)

3.Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)

4.Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)

5.Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)

6.Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz – LWaldG)

7.Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG)

8.Baugesetzbuch (BauGB)

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a. A.anderer Ansichta. E.am Endea. F.alte FassungAGAmtsgerichtAGBGBAusführungsgesetz zum Bürgerlichen GesetzbuchAHBAllgemeine Versicherungsbedingungen für die HaftpflichtversicherungAgrarRAgrarrecht Zeitschrift für das gesamte Recht der Landwirtschaft, der Agrarmärkte und des ländlichen RaumsAKAnwaltskommentar Art.ArtikelAURAgrar- und UmweltrechtBa.badischBAnz.BundesanzeigerBauGBBaugesetzbuchBauNVOBaunutzungsverordnungBaWüBaden-Württembergba.wü.baden-württembergischBBBetriebsberaterBGBBürgerliches GesetzbuchBGBl. IBundesgesetzblatt Teil IBGHZBundesgerichtshof (Entscheidungen in Zivilsachen)BImSchGBundes-ImmissionsschutzgesetzBNatSchGBundesnaturschutzgesetzBVerfGBundesverfassungsgerichtBVerwGBundesverwaltungsgerichtBWGZDie Gemeinde (Zeitschrift des Gemeindetags BaWü)BWNotZZeitschrift für das Notariat in BaWüDNotZ Deutsche Notar-ZeitschriftDÖVDie Öffentliche VerwaltungDSchGDenkmalschutzgesetzDVBlDeutsches VerwaltungsblattDWWDeutsche WohnungswirtschaftEGBGBEinführungsgesetz zum Bürgerlichen GesetzbuchEGZPOGesetz, betreffend die Einführung der ZivilprozessordnungErbbauVOVerordnung über das ErbbaurechtErl.Erläuterung/ErläuterungenESVGHEntscheidungssammlung des Hessischen und Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofsf., ff.folgender, folgende (Paragrafen)FischGFischereigesetz für Baden-WürttembergFStrGBundesfernstraßengesetzGABl.Gemeinsames Amtsblatt (Baden-Württemberg)GastGGaststättengesetzGBl.Gesetzblatt für Baden-WürttembergGemOGemeindeordnung für Baden-WürttembergGewAGewerbearchivGewOGewerbeordnungGGGrundgesetzGVBl.Gesetz- und VerordnungsblattGVGGerichtsverfassungsgesetzh. M.herrschende Meinungi. d. F.in der Fassungi. S. v.im Sinne voni. V. m.in Verbindung mitJZJuristenzeitungKrW/AbfG Kreislaufwirtschafts- und AbfallgesetzLAbfGLandesabfallgesetzLBOLandesbauordnung für Baden-WürttembergLBOAVOAllgemeine Ausführungsverordnung zur LBOLGLandgerichtLLGLandwirtschafts- und LandeskulturgesetzLMLindenmaier-MöhringLOWiGLandesordnungswidrigkeitengesetzLRSLandesrechtssatz (Landrecht des Großherzogtums Baden)LT-DSLandtag von Baden-Württemberg – DrucksacheLuftVGLuftverkehrsgesetzLVGLandesverwaltungsgesetzLWaldGWaldgesetz für Baden-WürttembergMDRMonatsschrift für Deutsches RechtMKMünchener Kommentar (zum BGB)m. w. N.mit weiteren NachweisenNatSchGNaturschutzgesetzNJWNeue Juristische WochenschriftNJW-RRNJW-Rechtsprechungs-Report ZivilrechtNRGNachbarrechtsgesetzNuRNatur und RechtNVwZNeue Zeitschrift für VerwaltungsrechtNVwZ-RRNVwZ-Rechtsprechungs-Report VerwaltungsrechtNZMNeue Zeitschrift für Miet- und WohnungsrechtOLGOberlandesgerichtOVGOberverwaltungsgerichtOWiGGesetz über OrdnungswidrigkeitenPolGPolizeigesetzRdLRecht der LandwirtschaftRegBl.Regierungsblatt für WürttembergRGZReichsgericht (Zivilsachen)RGBl.ReichsgesetzblattRn.RandnummerSchlGSchlichtungsgesetzStAnz.StaatsanzeigerStGBStrafgesetzbuchstr.strittigStrGStraßengesetz für Baden-WürttembergTA LuftTechnische Anleitung zur Reinhaltung der LuftTA LärmTechnische Anleitung zum Schutz gegen LärmUPRUmwelt- und PlanungsrechtUrt. v.Urteil vomVBlBWVerwaltungsblätter für Baden-WürttembergVersRVersicherungsrechtVGHVerwaltungsgerichtshofVO (EWG, EG, EU)Verordnung (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Europäische Gemeinschaft, Europäische Union)VPr.VerwaltungspraxisVwGOVerwaltungsgerichtsordnungWEGWohnungseigentumsgesetzWGWassergesetz für Baden-WürttembergWHGWasserhaushaltsgesetzWPMWertpapiermitteilungenWRPWettbewerb in Recht und Praxiswürtt./wü.württembergischZfLZeitschrift für LärmbekämpfungZfWZeitschrift für WasserrechtZMRZeitschrift für Miet- und RaumrechtZPOZivilprozessordnungZURZeitschrift für Umweltrecht

BGesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz – NRG)

I.Gesetzestext

in der Fassung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2014 (GBl. S. 65)1

1. AbschnittGebäude

§ 1Ableitung des Regenwassers und des Abwassers

§ 2Traufberechtigung bei baulichen Änderungen

§ 3Abstand von Lichtöffnungen

§ 4Abstand von ausblickgewährenden Anlagen

§ 5Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren

§ 6Abstand schadendrohender und störender Anlagen

§ 7Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter Grundstücke im Außenbereich

§ 7aGründungstiefe

§ 7bÜberbau

§ 7cÜberbau durch Wärmedämmung

§ 7dHammerschlags- und Leiterrecht

§ 7eBenutzung von Grenzwänden

§ 7fLeitungen

2. AbschnittAufschichtungen und Gerüste

§ 8Aufschichtungen und Gerüste

3. AbschnittErhöhungen

§ 9Abstände und Vorkehrungen bei Erhöhungen

§ 10Befestigung von Erhöhungen

4. AbschnittEinfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen

1.Abstände

§ 11Tote Einfriedigungen

§ 12Hecken

§ 13Spaliervorrichtungen

§ 14Rebstöcke in Weinbergen

§ 15Waldungen

§ 16Sonstige Gehölze

§ 17Hopfenpflanzungen

§ 18Begünstigung von Weinbergen und Erwerbsgartenbaugrundstücken

§ 19Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken

§ 20Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen

§ 21Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz

§ 22Feststellung der Abstände

2.Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln

§ 23Überragende Zweige

§ 24Eingedrungene Wurzeln

§ 25Bäume an öffentlichen Wegen

5. AbschnittAllgemeine Bestimmungen

§ 26Verjährung

§ 27Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan

§ 28Erklärte Waldlage, erklärte Reblage und erklärte Gartenbaulage

§ 29Erlass von Gemeindesatzungen

6. AbschnittEinwirkung von Verkehrsunternehmen

§ 30Einwirkung von Verkehrsunternehmen

7. AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31Durch Zeitablauf entstandene Fensterschutzrechte

§ 32Alte Mauerrechte

§ 33Bestehende Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen, Pflanzungen und bauliche Anlagen

§ 34Bäume von Waldgrundstücken

§ 35Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen

§ 36Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

§ 37Inkrafttreten

1. AbschnittGebäude

§ 1Ableitung des Regenwassers und des Abwassers

Der Eigentümer eines Gebäudes hat das von seinem Gebäude abfließende Niederschlagswasser sowie Abwasser und andere Flüssigkeiten aus seinem Gebäude auf das eigene Grundstück so abzuleiten, dass der Nachbar nicht belästigt wird.

§ 2Traufberechtigung bei baulichen Änderungen

Ist der Eigentümer eines Gebäudes auf Grund einer Dienstbarkeit verpflichtet, das vom Gebäude des Nachbarn abfließende Niederschlagswasser durch seine eigenen Rinnen und Ablaufrohre abzuleiten, so darf eine Veränderung des Gebäudes, durch welche die Dienstbarkeit beeinträchtigt wird, nur in der Weise geschehen, dass der Nachbar an der Anbringung eigener Rinnen und Ablaufrohre nicht gehindert ist. Dem Nachbarn sind die durch die Abänderung entstehenden Kosten zu ersetzen.

§ 3Abstand von Lichtöffnungen

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Lichtöffnungen in der Außenwand eines Nachbargebäudes, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die, rechtwinklig zur Außenwand und in Höhe der Lichtöffnung gemessen, eine Tiefe von mindestens 1,80 m haben und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Lichtöffnung hinausreichen.

(2) Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht gestellt werden für Lichtöffnungen, die verschlossen sind und nicht geöffnet werden können und entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind.

(3) Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht gestellt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind oder das Vorhaben nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den §§ 5 und 6 der Landesbauordnung, zulässig ist. Nach Ablauf von zwei Monaten seit Zugang der Benachrichtigung nach § 55 der Landesbauordnung ist das Verlangen ausgeschlossen. Die Frist wird auch dadurch gewahrt, dass nach § 55 der Landesbauordnung Einwendungen oder Bedenken erhoben werden.

§ 4Abstand von ausblickgewährenden Anlagen

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nachbarhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die in der Tiefe mindestens 1,80 m über die Vorderkante und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile hinausreichen.

(2) § 3 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 5Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren

(1) Die in § 3 Abs. 1 genannten Lichtöffnungen und die in § 4 Abs. 1 genannten Gebäudeteile sind den Beschränkungen der §§ 3 und 4 nicht unterworfen, soweit sie auf einen öffentlichen Weg oder einen öffentlichen Platz, der an das Grundstück angrenzt, Ausblick gewähren.

(2) Verliert ein Weg oder Platz die Eigenschaft der Öffentlichkeit, so behalten die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke das Recht auf Fortbestand von vorhandenen, in den § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten Anlagen.

§ 6Abstand schadendrohender und störender Anlagen

(1) Schadendrohende oder störende Anlagen dürfen nur in solcher Entfernung von der Grenze und nur unter solchen Vorkehrungen angebracht werden, dass sie den Nachbarn nicht schädigen.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Lager für Chemikalien sowie im Freien gelegene Aborte, Treib- und Brennstoffbehälter, Waschkessel und Backöfen, Bienenstöcke, Futtersilos, Düngerstätten, Jauchegruben und Ställe.

§ 7Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter Grundstücke im Außenbereich

(1) Bei der Errichtung oder Veränderung eines Gebäudes im Außenbereich ist der Bauherr auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, zu Gunsten von Grundstücken, die durch landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 201 des Baugesetzbuches landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzt werden (landwirtschaftliche Nutzung), mit jeder der Nachbargrenze zugewandten Außenwand einen mittleren Grenzabstand einzuhalten, welcher der Höhe der Außenwand entspricht; der Abstand ist senkrecht zur Außenwand zu messen. Der Abstand darf nirgends weniger als 2 m betragen.

(2) Für die Berechnung der Höhe der Außenwand gilt § 5 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 und Abs. 5 der Landesbauordnung entsprechend.

(3) § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Bauherr ist auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, sein Grundstück einzufriedigen, soweit es zum Schutz des Nachbargrundstücks erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

§ 7aGründungstiefe

(1) Darf nach den baurechtlichen Vorschriften auf benachbarten Grundstücken unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden, so kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks vom Erstbauenden eine solche Ausführung der Gründung verlangen, dass bei der späteren Durchführung seines Bauvorhabens zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden.

(2) Dem Erstbauenden sind die durch dieses Verlangen entstehenden Mehrkosten zu erstatten. Das Verlangen ist dem Erstbauenden vor Erteilung der Baugenehmigung mitzuteilen. Er kann unter Setzung einer angemessenen Frist einen Vorschuss oder eine Sicherheitsleistung verlangen. Wird ein ausreichender Vorschuss oder eine Sicherheitsleistung innerhalb der Frist nicht geleistet, so entfällt die Verpflichtung des Erstbauenden.

(3) Wird die weitergehende Gründung zum Vorteil des Erstbauenden ganz oder teilweise ausgenutzt, so entfällt insoweit die Erstattungspflicht nach Absatz 2. Bereits erstattete Kosten können zurückverlangt werden.

§ 7bÜberbau

(1) Darf nach den baurechtlichen Vorschriften unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden, so hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks in den Luftraum seines Grundstücks übergreifende untergeordnete Bauteile, die den baurechtlichen Vorschriften entsprechen, zu dulden, solange diese die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Untergeordnete Bauteile sind insbesondere solche Bestandteile einer baulichen Anlage, die deren nutzbare Fläche nicht vergrößern.

(2) Darf an beiden Seiten unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden, so haben die Eigentümer der benachbarten Grundstücke zu dulden, dass die Gebäude den baurechtlichen Vorschriften entsprechend durch übergreifende Bauteile angeschlossen werden.

(3) Der Eigentümer des Gebäudes, von dem Bauteile übergreifen, hat dem Eigentümer des Nachbargebäudes den durch den Anschluss nach Absatz 2 entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn dieser Maßnahme eine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten.

§ 7cÜberbau durch Wärmedämmung

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben zu dulden, dass eine Wärmedämmung, die nachträglich auf die Außenwand eines an der Grundstücksgrenze stehenden Gebäudes aufgebracht wurde, sowie die mit dieser in Zusammenhang stehenden untergeordneten Bauteile auf das Grundstück übergreifen, soweit und solange

1.  diese die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen und eine zulässige beabsichtigte Nutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig behindern und

2.  die übergreifenden Bauteile nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig oder zugelassen sind.

Eine nur geringfügige Beeinträchtigung im Sinne von Satz 1 Nummer 1 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m überschreitet. Die Duldungspflicht besteht nur, wenn im Zeitpunkt der Anbringung der Wärmedämmung eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere, die Belange der Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigten schonendere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden konnte.

(2) Die Duldungspflicht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn

1.  die Errichtung des betroffenen Gebäudes an der Grundstücksgrenze öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, es sei denn, der jeweilige Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte des überbauten Grundstücks kann sich hierauf nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht oder nicht mehr berufen, oder

2.  die Anbringung einer Wärmedämmung mit zumindest entsprechender räumlicher Ausdehnung be­reits im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes üblich war.

(3) Den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten des überbauten Grundstücks ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gelten § 912 Absatz 2 und §§ 913 und 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte des überbauten Grundstücks können verlangen, dass die Eigentümer des durch den Wärmeschutzüberbau begünstigten Grundstücks die gedämmte Fassade in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten.

(5) Die Veranlasser des Überbaus haben den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten des überbauten Grundstücks den durch den Überbau entstehenden Schaden ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen. Veranlassern stehen Eigentümer des durch den Wärmeschutzüberbau begünstigten Grundstücks gleich, wenn sie den Überbau zwar nicht veranlasst haben, ihn aber dulden.

§ 7dHammerschlags- und Leiterrecht

(1) Kann eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Anlage nicht oder nur mit erheblichen besonderen Aufwendungen errichtet, geändert, unterhalten oder abgebrochen werden, ohne dass das Nachbargrundstück betreten wird oder dort Gerüste oder Geräte aufgestellt werden oder auf das Nachbargrundstück übergreifen, so haben die Eigentümer und der Besitzer des Nachbargrundstücks die Benutzung insoweit zu dulden, als sie zu diesen Zwecken notwendig ist.

(2) Die Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, muss dem Eigentümer und dem Besitzer zwei Wochen vor Beginn der Benutzung angezeigt werden. Ist der im Grundbuch Eingetragene nicht Eigentümer, so genügt die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer, es sei denn, dass der Anzeigende den wirklichen Eigentümer kennt. Die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer genügt auch, wenn der Aufenthalt des Eigentümers kurzfristig nicht zu ermitteln ist.

(3) Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks hat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den durch Maßnahmen nach Absatz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn der Benutzung eine Sicherheit in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten.

§ 7eBenutzung von Grenzwänden

(1) Grenzt ein Gebäude unmittelbar an ein höheres, so hat der Eigentümer des höheren Gebäudes zu dulden, dass die Schornsteine und Lüftungsleitungen des niedrigeren Gebäudes an der Grenzwand seines Gebäudes befestigt werden, wenn dies zumutbar und die Höherführung zur Betriebsfähigkeit erforderlich ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Eigentümer des höheren Gebäudes auch zu dulden, dass die Reinigung der Schornsteine und Lüftungsleitungen, soweit erforderlich, von seinem Gebäude aus vorgenommen wird und die hierfür nötigen Einrichtungen in oder an seinem Gebäude hergestellt und unterhalten werden.

(3) § 7d Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 7fLeitungen

(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an eine Versorgungsleitung, eine Abwasserleitung oder einen Vorfluter ohne Benutzung eines fremden Grundstücks nicht oder nur unter erheblichen besonderen Aufwendungen oder nur in technisch unvollkommener Weise möglich ist, so hat der Eigentümer des fremden Grundstücks die Benutzung seines Grundstücks insoweit, als es zur Herstellung und Unterhaltung des Anschlusses notwendig ist, zu dulden und entgegenstehende Nutzungsarten zu unterlassen. Überbaute Teile oder solche Teile des fremden Grundstücks, deren Bebauung nach den baurechtlichen Vorschriften zulässig ist, dürfen für den Anschluss nicht in Anspruch genommen werden. Sind auf den fremden Grundstücken Versorgungs- oder Abwasserleitungen bereits vorhanden, so kann der Eigentümer gegen Erstattung der anteilmäßigen Herstellungskosten den Anschluss an diese Leitungen verlangen, wenn dies technisch möglich und zweckmäßig ist.

(2) Ergeben sich nach Verlegung der Leitung unzumutbare Beeinträchtigungen, so kann der Eigentümer des fremden Grundstücks verlangen, dass der Eigentümer des begünstigten Grundstücks auf seine Kosten Vorkehrungen trifft, die solche Beeinträchtigungen beseitigen.

(3) Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks hat dem Eigentümer des fremden Grundstücks den durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 oder durch Beschränkungen der Nutzung oder durch den Betrieb der Leitung entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 eine Sicherheit in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten.

(4) Der Eigentümer eines beanspruchten Grundstücks kann gegen Erstattung der Mehrkosten eine solche Herstellung der Leitung verlangen, dass sein Grundstück ebenfalls angeschlossen werden kann.

(5) Die Kosten für die Unterhaltung gemeinsamer Leitungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sind von den beteiligten Eigentümern gemeinsam zu tragen.

2. AbschnittAufschichtungen und Gerüste

§ 8Aufschichtungen und Gerüste

(1) Aufschichtungen von Holz, Steinen und dergleichen, Heu-, Stroh- und Komposthaufen sowie ähnliche Anlagen, die nicht über 2 m hoch sind, müssen 0,50 m von der Grenze entfernt bleiben. Sind sie höher, so muss der Abstand um soviel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 2 m übersteigt.

(2) Eine Entfernung von 0,50 m ist einzuhalten bei Gerüsten und ähnlichen Anlagen, sofern nicht die Beschaffenheit der Anlage eine größere Entfernung zur Abwendung eines Schadens erfordert.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht für Baugerüste und für das nachbarliche Verhältnis der öffentlichen Wege und der Gewässer einerseits und der an sie grenzenden Grundstücke andererseits.

3. AbschnittErhöhungen

§ 9Abstände und Vorkehrungen bei Erhöhungen

(1) Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöhen will, muss einen solchen Abstand von der Grenze einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, das eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Diese Verpflichtung geht auf den späteren Eigentümer über.

(2) Welcher Abstand oder welche Vorkehrung zum Schutz des Nachbargrundstücks erforderlich ist, entscheidet sich unter Zugrundelegung der Vorschriften von § 10 Abs. 1 nach Lage des einzelnen Falls.

§ 10Befestigung von Erhöhungen

(1) Bei Erhöhungen muss die erhöhte Fläche für die Regel entweder durch Errichtung einer Mauer von genügender Stärke oder durch eine andere gleich sichere Befestigung oder eine Böschung von nicht mehr als 45 Grad Steigung (alter Teilung) befestigt werden, wenn die Kante der erhöhten Fläche nicht den Abstand von der Grenze waagrecht gemessen einhält, der dem doppelten Höhenunterschied zwischen der Grenze und der Kante der Erhöhung gleichkommt.

(2) Die Außenseite der Mauer oder der sonstigen Befestigung oder der Fuß der Böschung müssen gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, einen Grenzabstand von 0,50m einhalten; dies gilt nicht für Stützmauern für Weinberge.

4. AbschnittEinfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen

1.Abstände

§ 11Tote Einfriedigungen

(1) Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.

(2) Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedigungen – außer Drahtzäunen und Schranken – ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht.

(3) Zäune, die von der Grenze nicht wenigstens 0,50 m abstehen, müssen so eingerichtet sein, dass ihre Ausbesserung von der Seite des Eigentümers des Zauns aus möglich ist.

(4) Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50 m dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden.

§ 12Hecken

(1) Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.

(2) Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. Dies gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage).

(3) Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September.

§ 13Spaliervorrichtungen

Für Spaliervorrichtungen, die eine flächenartige Ausdehnung des Wachstums der Pflanzen bezwecken, gilt § 12 mit der Maßgabe, dass gegenüber Grundstücken in Innerortslage mit Spalieren bis zu 1,80 m Höhe kein Abstand und mit höheren Spalieren ein Abstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten ist.

§ 14Rebstöcke in Weinbergen

Mit Rebstöcken in Weinbergen ist ein Grenzabstand einzuhalten, der der Hälfte des Reihenabstandes entspricht, mindestens jedoch 0,75 m.

§ 15Waldungen

(1) Mit Waldungen ist ein Abstand von 8 m von der Grenze einzuhalten. Bei Verjüngung von Waldungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, sowie in erklärten Waldlagen (§ 28 Abs. 1) ermäßigt sich der Abstand nach Satz 1 auf die Hälfte.

(2) Der vom Baumwuchs freizuhaltende Streifen kann bis auf 2 m Abstand von der Grenze mit Gehölzen bis zu 4 m Höhe und bis auf 1 m Abstand von der Grenze mit Gehölzen bis zu 2 m Höhe bepflanzt werden.

§ 16Sonstige Gehölze2

(1) Bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen sind unbeschadet der §§ 12 bis 15 folgende Grenzabstände einzuhalten:

a)  mit Beerenobststräuchern und -stämmen, Rosen, Ziersträuchern und sonstigen artgemäß kleinen Gehölzen sowie mit Rebstöcken außerhalb eines Weinberges 0,50 m,

b)  mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen sowie mit Weidenpflanzungen, die jährlich genutzt werden, 1 m;

die Gehölze dürfen die Höhe von 1,80 m nicht überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Nummer 2 eingehalten wird;

2.  mit Kernobst- und Steinobstbäumen auf schwach- und mittelstark wachsenden Unterlagen und anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung, mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt, mit Forstsamenplantagen sowie mit Weidenpflanzungen, die nicht jährlich genutzt werden, 2 m;

die Gehölze dürfen die Höhe von 4 m nicht überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Nummer 3 eingehalten wird;

3.  mit Obstbäumen, soweit sie nicht in Nummer 2 oder 4 genannt sind, 3 m;

a)  mit artgemäß mittelgroßen oder schmalen Bäumen wie Birken, Blaufichten, Ebereschen, Erlen, Robinien („Akazien“), Salweiden, serbischen Fichten, Thujen, Weißbuchen, Weißdornen und deren Veredelungen, Zieräpfeln, Zierkirschen, Zierpflaumen und mit anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung,

b)  mit Obstbäumen auf stark wachsenden Unterlagen und veredelten Walnussbäumen sowie

c)  mit Pappeln in Kurzumtriebsplantagen (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 des Bundeswaldgesetzes) mit einer Umtriebszeit von höchstens zehn Jahren, 4 m;

die Gehölze nach Buchstabe c dürfen die Höhe von 12 m nicht überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Nummer 5 eingehalten wird;

5.  mit großwüchsigen Arten von Ahornen, Buchen, Eichen, Eschen, Kastanien, Linden, Nadelbäumen, Pappeln, Platanen, unveredelten Walnusssämlingsbäumen sowie mit anderen Bäumen artgemäß ähnlicher Ausdehnung 8 m.

(2) Der Abstand nach Absatz 1 Nr. 2 ermäßigt sich gegenüber Grundstücken in Innerortslage auf die Hälfte. Dies gilt nicht für Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, Forstsamenplantagen sowie für geschlossene Bestände mit mehr als drei der in Absatz 1 Nr. 2 angeführten Gehölze. Einzeln stehende großwüchsige Bäume, ausgenommen Nadelbäume, dürfen gegenüber Grundstücken in Innerortslage mit einem Abstand von 6 m gepflanzt werden.

(3) Der Besitzer eines Gehölzes, das die nach Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4 Buchstabe c zulässige Höhe überschritten hat, ist zur Verkürzung verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September.

§ 17Hopfenpflanzungen

Mit Hopfenpflanzungen ist ein Abstand von 1,50 m von der Grenze einzuhalten. Ist das Nachbargrundstück gleichfalls mit Hopfen bepflanzt, so ermäßigt sich der Abstand auf die Hälfte.

§ 18Begünstigung von Weinbergen und Erwerbsgartenbaugrundstücken

Gegenüber Weinbergen in erklärter Reblage (§ 28 Abs. 2) sowie gegenüber erwerbsgartenbaulich genutzten Grundstücken in erklärter Gartenbaulage (§ 28 Abs. 3) sind die Abstände nach § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, §§ 13, 15, 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 sowie § 17 Satz 1 zu verdoppeln, soweit sich die Einfriedigung, Spaliervorrichtung oder Pflanzung an deren südlicher, östlicher oder westlicher Seite befindet. Das gilt nicht für Obstgehölze und Baumschulbestände innerhalb des geschlossenen Wohnbezirks.

§ 19Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken

(1) Die Vorschriften der §§ 11 bis 17 gelten nicht gegenüber Grundstücken im Außenbereich, die Wald, Hutung, Heide oder Ödung sind oder die landwirtschaftlich oder gartenbaulich sonst nicht genutzt werden und nicht bebaut sind und auch nicht als Hofraum dienen. Mit Wald gegenüber Wald ist aber ein Abstand von 1 m einzuhalten.

(2) Die in den §§ 11 bis 18 vorgeschriebenen Abstände vermindern sich gegenüber Grundstücken im Außenbereich um diejenige Entfernung, auf die diese Grundstücke, von der Grenze an gerechnet, landwirtschaftlich oder gartenbaulich nicht genutzt, nicht bebaut sind und auch nicht als Hofraum dienen.

§ 20Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen

Die §§ 12 bis 18 gelten nicht, wenn sich die Spaliervorrichtung oder die Pflanzung hinter einer geschlossenen Einfriedigung befindet, ohne diese zu überragen. Als geschlossen gelten auch Einfriedigungen, bei denen die Zaunteile breiter sind als die Zwischenräume.

§ 21Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz

(1) Die §§ 11 bis 18 gelten nicht für

1.  das nachbarliche Verhältnis zwischen öffentlichen Straßen und Gewässern und den an sie grenzenden Grundstücken,

2.  die auf Grund eines Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsplanes erfolgten Anpflanzungen, soweit sie sich im Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet auswirken.

Bestehende Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 11, 12 und 18 über tote Einfriedigungen und Hecken gelten nicht für das nachbarliche Verhältnis zwischen Grundstücken, die unmittelbar an den Schienenweg einer Eisenbahn grenzen einerseits und dem Schienenweg andererseits.

(3) Auf Einfriedigungen und Pflanzungen, die zum Uferschutz dienen oder die zum Schutz von Böschungen oder steilen Abhängen erforderlich sind, sind die §§ 11, 12, 16 und 18 nicht anzuwenden.

§ 22Feststellung der Abstände

(1) Die Grenzabstände werden von der Mittelachse der der Grenze nächsten Stämme, Triebe oder Hopfenstangen bei deren Austritt aus dem Boden, bei Drahtanlagen von Hopfenpflanzungen aber von dem der Grenze nächsten oberen Ende der Steigdrähte ab waagrecht gemessen.

(2) Im Verhältnis der durch öffentliche Wege oder durch Gewässer getrennten Grundstücke werden die Abstände von der Mitte des Weges oder Gewässers an gemessen. Dies gilt nicht gegenüber Grundstücken in Innerortslage.

(3) Ist die Einhaltung eines bestimmten Abstands von der Lage oder der Kulturart des Grundstücks oder des Nachbargrundstücks abhängig, so sind bei der Erneuerung einer Einfriedigung, Spaliervorrichtung oder Pflanzung für die Bemessung des Abstands die dann bestehenden Verhältnisse dieses Grundstücks maßgebend. Dasselbe gilt, wenn in einer der Erneuerung gleichkommenden Weise die Einfriedigung oder Spaliervorrichtung ausgebessert oder die Pflanzung ergänzt wird.

2.Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln

§ 23Überragende Zweige

(1) Abweichend von § 910 Abs. 1 BGB kann der Besitzer eines Grundstücks die Beseitigung von herüberragenden Zweigen eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Obstbaums nur bis zur Höhe von 3 m verlangen. Die Höhe wird vom Boden bis zu den unteren Zweigspitzen in unbelaubtem Zustand gemessen.

(2) Die Beseitigung der Zweige kann auf die volle Höhe des Baumes verlangt werden, wenn das benachbarte Grundstück erwerbsgartenbaulich oder landwirtschaftlich genutzt wird oder ein Hofraum ist oder die Zweige auf ein auf dem benachbarten Grundstück stehendes Gebäude hereinragen oder den Bestand oder die Benutzung eines Gebäudes beeinträchtigen oder die Errichtung eines Gebäudes unmöglich machen oder erschweren.

(3) Der Besitzer des Baumes ist zur Beseitigung der Zweige in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht verpflichtet. Er hat die Beseitigung innerhalb einer dem Umfang der Arbeit entsprechenden Frist, jedenfalls aber innerhalb Jahresfrist vorzunehmen. Die sofortige Beseitigung kann verlangt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis vorliegt. Wird die Beseitigung nicht innerhalb der in Satz 2 bestimmten Frist oder im Falle des Satzes 3 sofort bewirkt, so ist der Nachbar berechtigt, sie nach § 910 Abs. 1 Satz  2 BGB oder auf Kosten des Besitzers durchzuführen. Im letzteren Fall gehören die abgeschnittenen Zweige dem Besitzer des Baumes.

§ 24Eingedrungene Wurzeln

(1) Abweichend von § 910 Abs. 1 BGB ist der Besitzer eines Obstbaumguts oder eines Grundstücks der in § 19 Abs. 1 Satz 1 genannten Art, in das aus einem angrenzenden Obstbaumgut Wurzeln eines Obstbaums eingedrungen sind, zu deren Beseitigung nur insoweit befugt, als dies zur Herstellung und Unterhaltung eines Weges, eines Grabens, einer baulichen Anlage, eines Dräns oder einer sonstigen Leitung erforderlich ist.

(2) Die Beseitigung von sonstigen eingedrungenen Baumwurzeln ist bei einem Grundstück in Innerortslage nur dann zulässig, wenn durch die Wurzeln die Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird, insbesondere Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art die Beseitigung erfordern.

§ 25Bäume an öffentlichen Wegen

(1) Abweichend von § 910 Abs. 1 BGB kann der Besitzer eines Grundstücks die Beseitigung herüberragender Zweige von Bäumen, die auf öffentlichen Wegen oder deren Zubehörden (Nebenwegen, Dämmen, Böschungen) oder nach polizeilicher Vorschrift in regelmäßiger Anordnung längs der Straße auf den angrenzenden Grundstücken gepflanzt sind, nur bis zur Höhe von 3 m verlangen. Die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gelten auch hier.

(2) Zur Beseitigung der in sein Grundstück eingedrungenen Wurzeln dieser Bäume ist der Besitzer des Grundstücks nur entsprechend § 24 Abs. 2 und nur dann befugt, wenn er dem Eigentümer des Baumes eine angemessene Frist zur Beseitigung der Wurzeln gesetzt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgte.

5. AbschnittAllgemeine Bestimmungen

§ 26Verjährung3

(1) Beseitigungsansprüche nach diesem Gesetz verjähren in fünf Jahren. Sind Gehölze im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 betroffen, so beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Bei Pflanzungen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem 1. Juli nach der Pflanzung. Bei an Ort und Stelle gezogenen Gehölzen beginnt sie am 1. Juli des zweiten Entwicklungsjahres. Bei späterer Veränderung der artgemäßen Ausdehnung des Gehölzes beginnt die Verjährung von neuem; dasselbe gilt im Falle des § 16 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c, wenn die Umtriebszeit von zehn Jahren überschritten wird.

(2) Die Berufung auf Verjährung ist ausgeschlossen, wenn die Anlage erneuert oder in einer der Erneuerung gleichkommenden Weise ausgebessert wird. Dasselbe gilt, wenn eine Pflanzung erneuert oder ergänzt wird.

(3) Der Anspruch auf das Zurückschneiden der Hecken, auf Beseitigung herüberragender Zweige und eingedrungener Wurzeln sowie auf Verkürzung zu hoch gewachsener Gehölze ist der Verjährung nicht unterworfen.

§ 27Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan

Enthält ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach dem Baugesetzbuch oder dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch4 Festsetzungen über Böschungen, Aufschüttungen, Einfriedigungen, Hecken oder Anpflanzungen, so müssen hierfür die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Abstände insoweit nicht eingehalten werden, als es die Verwirklichung der planerischen Festsetzungen erfordert. Dies gilt nicht gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.

§ 28Erklärte Waldlage, erklärte Reblage und erklärte Gartenbaulage

(1) Teile des Gemeindegebiets außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks und des Bereichs des Bebauungsplans können durch Gemeindesatzung zur Waldlage erklärt werden (erklärte Waldlage), wenn ihre Aufforstung mit Rücksicht auf die Standortverhältnisse oder aus Gründen der Landeskultur zweckmäßig ist.

(2) Teile des Gemeindegebiets können durch Gemeindesatzung zur Reblage erklärt werden (erklärte Reblage), wenn sie für den Weinbau besonders geeignet sind.

(3) Teile des Gemeindegebiets können durch Gemeindesatzung zur Gartenbaulage erklärt werden (erklärte Gartenbaulage), wenn sie für den unter Verwendung ortsfester Kulturvorrichtungen betriebenen Erwerbsgartenbau besonders geeignet sind.

(4) Die Gemeinde hat vor der Erklärung nach den Absätzen 1, 2 oder 3 die untere Verwaltungsbehörde zu hören.

§ 29Erlass von Gemeindesatzungen

(1) Die Gemeinde hat den Entwurf einer Satzung nach § 28 öffentlich bekannt zu machen. Die Betroffenen können innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung Einwendungen erheben. Hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.

(2) Über die Einwendungen ist gleichzeitig mit dem endgültigen Beschluss über die Satzung zu entscheiden.