Neu als Datenschutzbeauftragter - Daniela Duda - E-Book

Neu als Datenschutzbeauftragter E-Book

Daniela Duda

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Beschreibung

Frisch ausgebildete Datenschutzbeauftragte stehen nach Rückkehr in den Betrieb oft vor dem Problem, dass die Umsetzung des erlernten Wissens im "heimischen" Betrieb schwer ist: Entweder ist die Erwartungshaltung des Unternehmers/Arbeitgebers sehr hoch, oder es müssen Maßnahmen und Vorhaben im Betrieb durchgesetzt werden – vielleicht sogar gegen gewisse Widerstände. Das E-Book erleichtert den Einstieg in die betriebliche Realität und hilft dem neuen Datenschutzbeauftragten beim erfolgreichen Start in das anstehende Arbeitsgebiet. Es ist ein roter Faden, der sicherstellt, dass die richtigen Prioritäten gesetzt und nach und nach die Aufgaben angegangen und erledigt werden, ohne wichtige Aspekte zu übersehen. Der neue Datenschutzbeauftragte kann sich mit Hilfe der übersichtlich dargestellten Inhalte in Verbindung mit dem in der Ausbildung erworbenen Wissen rasch eine Organisation seiner Arbeit aufbauen und die ihm gesteckten Ziele anstreben.

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB
MOBI

Seitenzahl: 95

Veröffentlichungsjahr: 2018

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Inhaltsverzeichnis
1 Der Datenschutzbeauftragte – Rolle und Aufgaben
1.1 Die Benennung des Datenschutzbeauftragten
1.1.1 Wie wird man eigentlich Datenschutzbeauftragter?
1.1.2 Wann muss ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen?
1.2 Die Rolle des Datenschutzbeauftragten – Bin ich jetzt für den Datenschutz verantwortlich?
1.2.1 Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten – Was muss ich konkret tun?
1.2.2 Was muss ich im Rahmen meiner Beratungs- und Unterrichtungspflicht tun?
1.2.3 Persönliche Voraussetzungen des Datenschutzbeauftragten – Passt die Aufgabe zu mir?
2 Struktur und Verantwortlichkeit
2.1 Compliant – nur ein Modewort?
2.1.1 Was hat Datenschutz mit einem Compliance Management System zu tun?
2.1.2 CMS – Was bedeutet das für den Datenschutz in Ihrem Unternehmen?
2.1.3 Welche Schritte sind zu gehen?
2.1.4 Welche konkreten Aufgaben folgen?
2.2 Governance-Struktur – Auf mehrere Schultern verteilen – Unterstützer sichern
2.2.1 Datenschutzziele
2.2.2 Datenschutzleitlinie
2.2.3 Vorlage für eine Leitlinie
4 Einbindung externer Dienstleister
4.1 Verschiedene „Arten“ von externen Dienstleistern
4.2 Wer sind die beteiligten Parteien?
4.3 Wann ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung erforderlich?
4.3.1 Warum sollten bestehende Verträge mit Dienstleistern an die DS-GVO angepasst werden?
4.3.2 Was ist auf Seiten des Auftraggebers zu beachten?
4.4 Auswahl des Auftragnehmers
4.5 Vertragliche Regelungen der Auftragsverarbeitung – Pflichten des Auftragnehmers
4.5.1 Weisungen
4.5.2 Verpflichtung auf das Datengeheimnis
4.5.3 Unterauftragnehmer
4.5.4 Unterstützungspflichten bei Beantwortung von Anfragen
4.5.5 Löschung nach Vertragsbeendigung
4.5.6 Pflicht zur Bereitstellung von Informationen und Ermöglichung von Überprüfungen
4.5.7 Weitere Dokumentationspflichten des Auftragnehmers
4.6 Prozessbeschreibung Einbindung neuer Dienstleister
5 Informationspflichten und Betroffenenrechte
5.1 Informationspflichten
5.1.1 Wann ist zu informieren?
5.1.2 Über was ist zu informieren?
5.1.3 Wie ist zu informieren?
5.1.4 5 konkrete Umsetzungsschritte in der Praxis
5.2 Betroffenenrechte
5.2.1 Welche Rechte hat der Betroffene?
5.2.2 In welchem Zeitraum sind die Betroffenenrechte zu erfüllen?
5.2.3 Implementierung eines Prozesses zur Erfüllung der Betroffenenrechte
5.2.4 5 konkrete Umsetzungsschritte in der Praxis
6 Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)
6.1 Was sind technische und organisatorische Maßnahmen?
6.2 Inhalt der technischen und organisatorischen Maßnahmen
6.3 Bewertung der Wirksamkeit/Auswahl geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen/Risikobewertung
6.3.1 Stand der Technik
6.3.2 Implementierungskosten
6.3.3 Art, Umfang, Umstand und Zweck der Verarbeitung
6.3.4 Kann man Risiko berechnen?
6.4 Löschkonzept
6.4.1 Aufbewahrungsfristen
6.4.2 DIN 66398
6.4.3 Schritt für Schritt zum Löschkonzept
6.5 Datenschutzmanagement-System
6.5.1 Planen (Plan)
6.5.2 Umsetzen (Do)
6.5.3 Prüfen (Check)
6.5.4 Reagieren (Act)
6.5.5 Datenschutzmanagement-Software
6.6 Datenschutzfolgenabschätzung
6.6.1 Was ist eine Datenschutzfolgenabschätzung?
6.6.2 Wie ist eine Datenschutzfolgenabschätzung durchzuführen?
6.6.3 Unterstützung für die Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung
7 Umgang mit Datenschutzverstößen
7.1 Was sind Datenschutzverstöße?
7.2 Meldung an die Aufsichtsbehörde
7.3 Meldung an die betroffenen Personen
7.4 Prozess zur Meldung von Datenschutzverstößen
8 Alltag als DSB – fortlaufende Maßnahmen
9 Arbeitshilfen
9.1 Benennungsurkunde für Datenschutzbeauftragte
9.2 Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach DS-GVO
9.3 DS-GVO – Compliance Planung
9.4 Datenschutz-Governance-Struktur
9.5 Festlegung der Datenschutzziele
9.6 Musterdatenschutzerklärung für Websitebetreiber nach den Vorgaben der DS-GVO
9.7 Muster zur Erhebung der Informationspflichten bei personenbezogenen Daten der Beschäftigten
9.8 Technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Artikel 32 DS-GVO
9.9 Verzeichnis von Verfahrenstätigkeiten
10 Glossar
11 Literatur

Neu als Datenschutzbeauftragter

Duda · Grau · Guerrero · Scharnagl · Schlett

So starten Sie erfolgreich in Ihre neue Aufgabe!

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Wichtig: Sie müssen das Bonusmaterial dort zunächst einmalig mit Ihrem persönlichen Download-Code freischalten (siehe unten „So geht’s“). Danach steht es Ihnen im Bereich „Mein Konto“ bis zur nächsten Auflage des Buches zur Verfügung.

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Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://www.dnb.de abrufbar.

ISBN Print 978-3-609-69398-9ISBN E-Book 978-3-609-69399-6

E-Mail: [email protected]: +49 89/2183–7922Telefax: +49 89/2183–7620

1. Auflage© 2018 ecomed SICHERHEIT, eine Marke der ecomed-Storck GmbH, Landsberg am Lech

www.ecomed-storck.de

Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ­außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages ­unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikro­verfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelbild: hombosan-fotolia.comBildnachweis: alle 3D-Grafiken fotolia.comVorwort

Vorwort

Geschätzte Leserin, geschätzter Leser,

vermutlich haben Sie dieses Buch gekauft – oder es wurde Ihnen bereitgestellt – weil Sie kürzlich in die Rolle des oder der Datenschutzbeauftragten geschlüpft sind. Sie wurden also – so sollte es jedenfalls sein – benannt.

Es ist, vor allen Dingen anfangs, ein nicht einfacher Job, den Sie hier übernehmen werden. Ganz gleich, ob Sie nun im Haupt- oder Nebenamt diese Aufgabe erfüllen sollen; sie wird Sie fordern. Sie werden auch feststellen dürfen, dass bisweilen Unmögliches von Ihnen verlangt wird, „auf Knopfdruck“ fertiggestellt sein soll und bitte auch zum angefragten Ziel passende Antworten gewünscht werden.

Kollegen, Kolleginnen, Vorgesetzte und Externe werden mit mehr oder weniger hilfreichen Angaben auf Sie zukommen und die wage Idee haben, dass es doch nun bitte Sie sein sollen, die das vorliegende Problem zu lösen haben. Ihre Aufgabe jedoch ist es, zu beraten und zu prüfen bzw. zu überwachen. Und eben gerade nicht, für andere den Kopf hinzuhalten oder gar eine Freigabe für etwas zu erteilen.

Wir, mein Team und ich, begleiten Tag für Tag Datenschutzbeauftragte mit ganz unterschiedlichen Gewichtungen und Vorwissen. Und wir sind selbst als Datenschutzbeauftragte in ganz verschiedenen Unternehmen, Behörden und Institutionen, wie auch Vereinen am Werke.

An dieser Erfahrung möchten wir Sie mit diesem Buch teilhaben lassen. In verständlichen Worten, mit Hilfen zur Hand, die Sie im Internet oder Büchern finden oder eben auch mit ganz konkreten Prüfkatalogen oder Handreichungen, die wir Ihnen hier im Buch bereitstellen werden.

Wir werden sehr gezielt versuchen, mal die männliche und mal die weibliche Version, bzw. Anrede in unseren Texten oder Beispielen zu verwenden. Denn erfreulicher Weise ist der Datenschutz ein Bereich, der in sich keinerlei Tendenz belegt. Im Übrigen wird aber, um den Lesefluss zu erleichtern, in den Texten die männliche Schreibweise (z. B. Datenschutzbeauftragter) verwendet, obwohl selbstverständlich immer auch die weiblichen Funktionsträgerinnen und Mitbürgerinnen gemeint sind.

Ich bilde seit vielen Jahren Datenschutzbeauftragte aus. Und zu Anfang all meiner Seminare gebe ich immer dasselbe Motto aus: Um als Datenschutzbeauftrage Freude und ein ausgeglichenes Fortkommen zu empfinden, sollten Sie idealerweise über drei Eigenschaften verfügen:

•Geduld,

•Humor und

•Frustrationstoleranz.

Sie haben, so nehmen es mein Team und ich wahr, eine großartige Rolle übernommen! Denn der bzw. die Datenschutzbeauftragte

•erlebt beständig Neues,

•ist eine Stabsfunktion mit allem Für und Wider,

•ist ein fachliches Querschnittgenie,

•sucht und findet Zusammenhänge,

•gewinnt durch Fragen.

Damit hat man als Datenschutzbeauftragter wohl eine der abwechslungsreichsten Aufgaben, die man sich vorstellen kann.

Ihnen viel Erfolg und … bleiben Sie wissbegierig!

Ihre Daniela Duda

1Der Datenschutzbeauftragte – Rolle und Aufgaben

1.1Die Benennung des Datenschutzbeauftragten

1.1.1Wie wird man eigentlich Datenschutzbeauftragter?

Die Antwort ist ganz einfach. Man wird zum Datenschutzbeauftragten benannt. Was heißt das genau? Tatsächlich gibt es vom europäischen Gesetzgeber keine formalen Kriterien für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten. Im Gesetz heißt es lediglich: „Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiterbenennenauf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn …“

Die Benennung ist durch die Veröffentlichung der Kontaktdaten und die Mitteilung an die Aufsichtsbehörden in formeller Hinsicht jedenfalls vollzogen. Durch die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflicht soll den Betroffenen und Aufsichtsbehörden eine einfache, direkte und vertrauliche Kommunikation mit dem Datenschutzbeauftragten ermöglicht werden. Vor diesem Hintergrund sollten Kontaktmöglichkeiten für Betroffene sowohl intern (z.B. per E-Mail, Informationsrundschreiben, Intranet, Organigramm oder Aushang) als auch extern (z.B. Webseite, Kundeninformation) ausreichend kommuniziert werden.

Zu empfehlen ist die Bereitstellung der postalischen Adresse sowie einer entsprechenden E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Nicht zwingend soll demgegenüber die Veröffentlichung oder Mitteilung des Namens des Datenschutzbeauftragten sein. Gleichwohl kann die Bekanntgabe des Namens gegenüber Aufsichtsbehörden und Beschäftigten sinnvoll und zweckmäßig erscheinen.

Dennoch: Ein Mitarbeiter kann durch ein einfaches „mit heutigem Tag bist Du nun unser neuer Datenschutzbeauftragter“ zum Datenschutzbeauftragten benannt werden. Allerdings empfiehlt es sich, zu Nachweiszwecken die Benennung schriftlich zu formalisieren und eine „Benennungsurkunde“ mit Unterschrift der Geschäftsleitung in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Eine Ausfertigung erhält dann der neue benannte Datenschutzbeauftragte. Kapitel 9.1 enthält das Muster einer Benennungsurkunde für Datenschutzbeauftragte.

Es empfiehlt sich, in diesem Dokument oder dem Arbeitsvertrag auch folgende Aspekte zu regeln:

•den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Benennung,

•die vom Datenschutzbeauftragten übernommenen gesetzlichen und gegebenenfalls zusätzlich vertraglich vereinbarten Aufgaben,

•das zur Verfügung gestellte Zeitkontingent,

•die zur Verfügung gestellten Ressourcen.

Der Datenschutzbeauftragte ist der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden. Hierzu stellen manche Aufsichtsbehörden vereinzelt auch Online-Formulare bereit. Da sich derzeit die Adressen zu diesen Seiten noch öfter zu ändern scheinen, haben wir uns gegen eine Auflistung entschieden.

1.1.2Wann muss ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen?

Mit Artikel 37 Abs. 1 DS-GVO greift eine europaweit geltende Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten. Danach benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn

•die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln,

•die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen oder

•die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 DS-GVO oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 DS-GVO besteht.

Ergänzt wird diese Regelung in Deutschland durch § 38 BDSG, wonach ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, wenn in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

In Bezug auf die Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen ist zu beachten, dass die Arbeitnehmereigenschaft der beschäftigten Personen nicht entscheidend ist. Neben Vollzeitbeschäftigten sind daher z.B. auch Teilzeitbeschäftigte, Leiharbeiter, Auszubildende und Praktikanten bei der Kalkulation der zehn Personen zu berücksichtigen.

Unter „ständiger Beschäftigung“ kann bereits der Zugang zu einem unternehmenseigenen E-Mail-Account mit verbundenen Adressbuch oder die Arbeit mit Materiallisten und dem darauf befindlichen Aufdruck einer Ansprechpartnerin beim Kunden verstanden werden.

Sind weniger als zehn Personen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, dann besteht nach BDSG nur in wenigen Ausnahmefällen dennoch eine Benennungspflicht – nämlich dann, wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- und Meinungsforschung verarbeitet werden.

Die Benennungspflicht gilt sowohl für Verantwortliche als auch für Auftragsverarbeiter. Da weder die DS-GVO noch das BDSG eine Frist zur Benennung des Datenschutzbeauftragten enthalten, hat die Benennung unverzüglich zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

1.2Die Rolle des Datenschutzbeauftragten – Bin ich jetzt für den Datenschutz verantwortlich?