Öffentliche Finanzwirtschaft - Bodo Leibinger - E-Book

Öffentliche Finanzwirtschaft E-Book

Bodo Leibinger

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Beschreibung

Das Standardwerk zur „Öffentlichen Finanzwirtschaft“ erscheint topaktuell bereits in der 16. Auflage. In diesem erfolgreichen Lehrbuch wird die komplexe Materie des öffentlichen Finanz- und Haushaltsrechts ausführlich, praxisnah und sehr gut verständlich aufbereitet. Mehr als 100 Abbildungen und Übersichten erleichtern das Lernen. Schwerpunktmäßig werden die folgenden Themen behandelt: - Finanzverfassung als Basis der öffentlichen Finanzwirtschaft - Gesamtwirtschaftliche Bedeutung der öffentlichen Haushalte - Haushaltssystematik oder: Wie liest man einen Haushaltplan? - Haushaltsgrundsätze im Haushaltsrecht von Bund und Ländern - Haushaltskreislauf: Aufstellung, Gesetzgebung, Ausführung, Kontrolle Die Autoren sind langjährig erfahrene Dozenten an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Prof. Dr. Bodo Leibinger und Reinhard Müller haben im Jahr 2004 das traditionsreiche Werk von Herbert Wiesner übernommen und fortgeführt. Mit Bernd Züll ist im Jahr 2021 ein weiterer, ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet der öffentlichen Finanzen hinzugetreten.

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Seitenzahl: 413

Veröffentlichungsjahr: 2024

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Landmarks

Cover

Inhaltsverzeichnis

Half Title Page

Anhang

Title Page

Foreword

Table of Contents

Inhaltsverzeichnis

Öffentliche Finanzwirtschaft

Öffentliche Finanzwirtschaft

Vorwort

Inhaltsübersicht

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Übersichten

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Bücher und Aufsätze

Kommentare

Sonstige Quellen

1. Öffentliche Finanzwirtschaft und Finanzverfassung

1.1 Zum Begriff der Öffentlichen Finanzwirtschaft

1.2 Träger der Öffentlichen Finanzwirtschaft

1.2.1 Abgrenzung nach Rechtsstellung

1.2.2 Abgrenzung nach Finanzierung

1.3 Die Finanzverfassung

1.3.1 Überblick

1.3.2 Steuern in der Finanzverfassung

1.3.2.1 Gesetzgebungshoheit über Steuern

1.3.2.2 Verwaltungshoheit über Steuern

1.3.2.3 Ertragshoheit über Steuern

1.3.3 Die öffentlichen Ausgaben

1.3.3.1 Der Lastenverteilungsgrundsatz

1.3.3.2 Mischfinanzierungstatbestände

1.3.4 Die Haushaltsverfassung für Bund und Länder

1.3.5 Verfassungsrechtliche Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft des Bundes

1.3.6 Zusammenfassung

1.4 Öffentliche Finanzwirtschaft und Finanzverfassung (Kurzfassung)

2. Gesamtwirtschaftliche Bedeutung der öffentlichen Haushalte

2.1 Gesamtwirtschaftliche Ziele im Konjunkturverlauf

2.2 Ansatzpunkte staatlicher Stabilisierungspolitik

2.3 Wirkungsweise des konjunkturpolitischen Instrumentariums

2.4 Nationale Schuldenbremse und europäischer Fiskalpakt

2.5 Gesamtwirtschaftliche Bedeutung der öffentlichen Haushalte (Kurzfassung)

3. Haushaltsrecht und Haushaltssystematik

3.1 Rechtsgrundlagen

3.1.1 Gesetze

3.1.2 Verwaltungsvorschriften

3.2 Entwicklung des Haushaltsrechts

3.3 Gliederung des Bundeshaushalts (Haushaltssystematik)

3.3.1 Überblick

3.3.2 Das Haushaltsgesetz

3.3.2.1 Bedeutung des Haushaltsgesetzes

3.3.2.2 Inhalt des Haushaltsgesetzes

3.3.2.3 Besonderheiten des Haushaltsgesetzes

3.3.3 Der Haushaltsplan: Gesamtplan und Einzelpläne

3.3.4 Der Gesamtplan

3.3.4.1 Haushaltsübersicht

3.3.4.1.1 Einnahmen und Ausgaben

3.3.4.1.2 Verpflichtungsermächtigungen

3.3.4.1.3 Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG

3.3.4.2 Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme gemäß „Schuldenbremse“

3.3.4.3 Finanzierungsübersicht

3.3.4.4 Kreditfinanzierungsplan

3.3.5 Die Einzelpläne

3.3.5.1 Ministerialpläne und Realpläne

3.3.5.2 Kapitel

3.3.5.3 Titel

3.3.5.3.1 Der Gruppierungsplan

3.3.5.3.2 Festtitel

3.3.5.3.3 Titelgruppen

3.3.5.3.4 Funktionenplan

3.3.5.3.5 Haushaltsstellen

3.3.5.3.6 Besonderheiten der Haushaltsstellen im kommunalen Haushalt

3.4 Übersichten zum Haushaltsplan

3.5 Der Inhalt des Haushaltsplans

3.5.1 Überblick

3.5.2 Verpflichtungsermächtigungen

3.5.3 Planstellen und Stellen

3.5.4 Haushaltsvermerke und Erläuterungen zu den Titeln

3.6 Funktionen des Haushaltsplans

3.6.1 Die Rechtsfunktion

3.6.2 Die politische Funktion

3.6.3 Bedarfsdeckungsfunktion (auch: finanzwirtschaftliche Funktion)

3.6.4 Gesamtwirtschaftliche Funktion

3.6.5 Die sozialpolitische Funktion

3.6.6 Die Kontrollfunktion

3.6.7 Umweltpolitische Funktion (und weitere Funktionen)

3.7 Haushaltsrecht und Haushaltssystematik (Kurzfassung)

4. Finanzplanung von Bund und Ländern

4.1 Die mittelfristige Finanzplanung

4.1.1 Inhalt und Aufbau des Finanzplans

4.1.2 Abgrenzung zum Haushaltsplan

4.1.3 Aufgaben des Finanzplans

4.2 Der Tragfähigkeitsbericht als langfristiges Planungsinstrument

4.3 Der Stabilitätsrat

4.4 Der Arbeitskreis Steuerschätzungen

5. Die Haushaltsgrundsätze

5.1 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

5.2 Vorherigkeit

5.2.1 Der Grundsatz

5.2.2 Die Ausnahme: Vorläufige Haushaltsführung („Nothaushaltsrecht“)

5.2.3 Zusammenfassung

5.3 Gesamtdeckung

5.3.1 Der Grundsatz

5.3.2 Die Ausnahme: Zweckbindung von Einnahmen

5.3.2.1 Arten der Zweckbindung

5.3.2.2 Zweckbindung durch dauergesetzliche Regelung

5.3.2.3 Zweckbindung durch Haushaltsvermerk

5.3.2.3.1 Echte Zweckbindung

5.3.2.3.2 Unechte Zweckbindung

5.3.2.4 Zweckbindung durch Haushaltsgesetz

5.3.3 Zusammenfassung

5.4 Einzelveranschlagung und sachliche Bindung

5.4.1 Der Grundsatz

5.4.2 Die Ausnahmen

5.4.2.1 Die Deckungsfähigkeit als Ausnahme von der sachlichen Bindung

5.4.2.2 Arten der Deckungsfähigkeit

5.4.2.2.1 Deckungsfähigkeit kraft BHO

5.4.2.2.2 Deckungsfähigkeit kraft Haushaltsgesetz

5.4.2.2.3 Deckungsfähigkeit kraft Haushaltsvermerk im Haushaltsplan

5.4.2.3 Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit im Haushaltsvollzug

5.4.2.4 Die globalen Minderausgaben als Ausnahme vom Grundsatz der Einzelveranschlagung

5.4.3 Zusammenfassung

5.5 Jährlichkeit und zeitliche Bindung

5.5.1 Der Grundsatz

5.5.2 Die Ausnahme: Übertragbarkeit

5.5.2.1 Arten der Übertragbarkeit

5.5.2.2 Das Verfahren der Ausgabenübertragung

5.5.2.3 Die Veranschlagung von Ausgaberesten im Haushaltsplan

5.5.3 Die Selbstbewirtschaftungsmittel

5.5.4 Die Geltung der Kreditermächtigung über das Jahr hinaus

5.5.5 Der Haushaltsvorgriff

5.5.6 Zusammenfassung

5.6 Das Fälligkeitsprinzip

5.6.1 Der Grundsatz

5.6.2 Die Verpflichtungsermächtigung als Konsequenz des Grundsatzes der Fälligkeit

5.7 Einheit und Vollständigkeit

5.7.1 Der Grundsatz

5.7.2 Die Ausnahme: Bundesbetriebe und Sondervermögen

5.8 Das Bruttoprinzip

5.8.1 Der Grundsatz

5.8.2 Die Ausnahme: Nettoveranschlagung und Nettonachweis

5.8.2.1 Nettoveranschlagung und Nettonachweis nach der BHO

5.8.2.2 Nettoveranschlagung und Nettonachweis nach dem Haushaltsgesetz

5.8.2.3 Nettoveranschlagung und Nettonachweis kraft Vermerks im Haushaltsplan

5.8.3 Zusammenfassung

5.9 Haushaltsausgleich

5.10 Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit

5.11 Öffentlichkeit

5.11.1 Der Grundsatz

5.11.2 Die Ausnahme: Geheimhaltungsbedürftige Haushaltsmittel

5.12 Die Haushaltsgrundsätze (Kurzfassung)

6. Der Haushaltskreislauf

6.1 Überblick

6.2 Die Aufstellung des Bundeshaushaltsplans

6.2.1 Der Eckwertebeschluss der Bundesregierung

6.2.2 Die Aufstellung des Haushalts bei den einzelplanbewirtschaftenden Stellen

6.2.3 Kabinettsbeschluss über den Entwurf des Haushaltsplans

6.3 Die Feststellung des Haushaltsplans

6.3.1 Die Besonderheiten des Haushaltsgesetzgebungsverfahrens

6.3.2 Das Haushaltsgesetzgebungsverfahren

6.3.3 Der Ergänzungshaushalt

6.3.4 Der Nachtragshaushalt

6.3.5 Zusammenfassung

6.4 Die Ausführung des Haushaltsplans

6.4.1 Ermächtigungswirkung des Haushaltsplans

6.4.2 Verantwortlichkeiten bei der Bewirtschaftung

6.4.2.1 Bewirtschafterbegriff

6.4.2.2 Haushaltsmittel und Geld

6.4.2.3 Kassen- und Anordnungsprinzip

6.4.3 Phasen der Bewirtschaftung

6.4.4 Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben

6.4.4.1 Grundsätze

6.4.4.2 Bewirtschaftung der Einnahmen

6.4.4.3 Bewirtschaftung der Ausgaben

6.4.4.4 Bewirtschaftung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

6.4.4.4.1 Grundlagen und Grundbegriffe

6.4.4.4.2 Die Schwellenwerte

6.4.4.4.3 Vergabe ab Erreichen der Schwellenwerte

6.4.4.4.4 Vergabe unterhalb der Schwellenwerte

6.4.4.4.5 Das Vergabeverfahren

6.4.4.5 Bewirtschaftung von Zuwendungen

6.4.4.5.1 Grundlagen und Grundbegriffe

6.4.4.5.2 Voraussetzungen für die Bewilligung von Zuwendungen

6.4.4.5.3 Zuwendungsarten, Finanzierungsformen und Finanzierungsarten

6.4.4.5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben oder Kosten

6.4.4.6 Bewirtschaftung von Sondervermögen

6.4.4.7 Bewirtschaftung bei Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen

6.4.5 Bewirtschaftung bei Verpflichtungen zulasten künftiger Jahre

6.4.5.1 Bewirtschaftung der Verpflichtungsermächtigungen

6.4.5.2 Bewirtschaftung bei Verpflichtungen aufgrund anderer Ermächtigungen

6.4.6 Buchführung über die Bewirtschaftung

6.4.6.1 Grundbegriffe

6.4.6.2 Betriebswirtschaftliche Wertkategorien

6.4.6.3 Abgrenzung zwischen den Wertkategorien

6.4.6.4 Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen

6.4.6.5 Kamerale Buchführung, Jahresabschluss und Rechnungslegung des Bundes

6.4.6.5.1 Gliederung der Bücher

6.4.6.5.2 Buchungspflichtige Bewirtschaftungsvorgänge

6.4.6.5.3 Grundsätze der Buchführung, insbesondere Jahresabgrenzung

6.4.6.5.4 Nachweis über Vermögen und Schulden

6.4.6.5.5 Jahresabschluss und Rechnungslegung

6.4.7 Anordnungsverfahren und automatisiertes HKR-Verfahren des Bundes

6.4.7.1 Anordnungen und Anweisungen, Grundsätze

6.4.7.2 Schriftliche Anordnungen und Anweisungen

6.4.7.3 Anordnungen und Anweisungen auf elektronischem Wege, Bewirtschaftersysteme

6.4.7.4 HKR-Strukturen

6.4.8 Die Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

6.4.8.1 Personalwirtschaft im Haushaltsrecht des Bundes

6.4.8.2 Besetzbarkeit von Planstellen

6.4.8.3 Die Umsetzung von Planstellen und Stellen

6.4.8.4 Leerstellen

6.4.8.5 Ersatzplanstellen, Ersatzstellen und Überhangpersonal

6.4.8.6 Überwachung der Planstellen und Stellen

6.4.8.7 Zusammenfassung

6.4.9 Planabweichungen

6.4.9.1 Planabweichungen bei Haushaltsmitteln

6.4.9.2 Über- und außerplanmäßige Ausgaben

6.4.9.3 Veränderungen bei Verpflichtungsermächtigungen

6.4.9.3.1 Abweichung von den Jahresbeträgen

6.4.9.3.2 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen

6.4.9.4 Haushaltssperren

6.5 Die Finanzkontrolle

6.5.1 Überblick

6.5.2 Rechnungslegung

6.5.3 Rechnungsprüfung

6.5.4 Entlastung der Bundesregierung

6.6 Der Haushaltskreislauf (Zusammenfassung)

Anhang

Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (HG 2024)

Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

§ 2 Kreditermächtigungen

§ 3 Gewährleistungsermächtigungen

§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 5 Flexibilisierte Ausgaben

§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung

§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung

§ 8 Bewilligung von Zuwendungen

§ 8a Sorgfalts- und Prüfpflichten

§ 9 Bezüge

§ 10 Verbriefung von Verpflichtungen

§ 11 Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung

§ 12 Rückzahlung, Titelverwechslung

Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

§ 13 Verbindlichkeit des Stellenplans

§ 14 Ausbringung von Planstellen und Stellen

§ 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal

§ 16 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen

§ 17 Ausbringung von Leerstellen

§ 18 Umwandlung von Planstellen und Stellen

§ 19 Sonderregelungen

§ 20 Überhangpersonal

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 21 Fortgeltung

§ 22 Inkrafttreten

Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2024

Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

A. Einnahmen

B. Ausgaben

C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten

D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes

Gesamtplan – Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes

Gesamtplan – Teil III: Finanzierungsübersicht

Gesamtplan – Teil IV: Kreditfinanzierungsplan

Stichwortverzeichnis

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Fußnoten

Öffentliche Finanzwirtschaft

Leibinger/Müller/Züll · Öffentliche Finanzwirtschaft

Öffentliche Finanzwirtschaft

Ein Grundrissfür die öffentliche Verwaltung in Bund und Ländern

begründet von

Prof. Herbert Wiesner

Dozent a.D. an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Mannheim

fortgeführt von

Prof. Dr. Bodo Leibinger, Reinhard Müller und Bernd Züll

Dozenten an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Brühl

16., neu bearbeitete Auflage

Reihe „Handbücher und Kommentare“

© 2024 R. v. Decker, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Im Weiher 10, 69121 Heidelberg

Satz: preXtension, Grafrath

ISBN 978-3-7685-2167-3

Vorwort

Öffentliche Finanzwirtschaft wird von verschiedenen Wissenschaftsdisziplinen geprägt. Der juristische Ansatz reicht vom Verfassungsrecht bis zum einfachen Kassenrecht, der ökonomische Ansatz von volkswirtschaftlichen Fragen der Wirtschafts- und Sozialpolitik bis zu einzelwirtschaftlichen Fragen der Organisation. Im Mittelpunkt der Betrachtung steht der staatliche Haushaltsplan. Er wird von der Verwaltung nach genau festgelegten Regeln aufgestellt und ausgeführt, von den Regierungen beschlossen und von den Parlamenten durch Haushaltsgesetz festgestellt. Allein aufgrund seines Umfangs kann der Haushaltsplan nicht ohne Einfluss auf die Gesamtwirtschaft bleiben.

Mit diesem Buch soll erneut der Versuch unternommen werden, die komplexe und umfangreiche Materie der öffentlichen Finanzwirtschaft geschlossen und vor allem verständlich wiederzugeben. Dabei werden auch die Grundzüge der Randgebiete Vergaberecht und Zuwendungsrecht dargestellt. Das Buch soll Studierenden und Praktikern auch als Nachschlagewerk dienlich sein.

Das Werk wurde begründet von Herbert Wiesner, der die ersten zehn Auflagen des Buches in den Jahren 1973 bis 2003 verfasst hat. Fortgeführt wurde das Werk bis zur 14. Auflage von Bodo Leibinger und Reinhard Müller. Nachdem sich inzwischen auch Reinhard Müller zurückgezogen hat, ist Bernd Züll als neuer Co-Autor an seine Stelle getreten. Reinhard Müller bleibt aber auch in dieser 16. Auflage als Verfasser genannt, da er an der Konzeption des Buches maßgeblich mitgewirkt hat. Für den Inhalt des Werkes sind natürlich wir, das aktuelle Autorenteam, alleine verantwortlich.

Köln, im Februar 2024Bodo LeibingerBernd Züll

„Der Staatshaushalt muss ausgeglichen sein. Die öffentlichen Schulden müssen verringert werden. Die Arroganz der Behörden muss gemäßigt und kontrolliert werden. Die Zahlungen an ausländische Regierungen müssen verringert werden, wenn der Staat nicht bankrott gehen soll. Die Leute sollen wieder lernen zu arbeiten, statt auf öffentliche Rechnung zu leben.“

(Marcus Tullius Cicero, 55 vor Christus)

„Nennen Sie es Machtfrage oder Finanzkontrolle, es kommt dies auf Eins heraus;Wer den Daumen auf dem Beutel hat, hat die Macht."

(Otto von Bismarck in einer Rede im Reichstag des Norddeutschen Bundes, 21. Mai 1869)

Inhaltsübersicht

Vorwort

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1.

Öffentliche Finanzwirtschaft und Finanzverfassung

1.1

Zum Begriff der Öffentlichen Finanzwirtschaft

1.2

Träger der Öffentlichen Finanzwirtschaft

1.3

Die Finanzverfassung

1.4

Öffentliche Finanzwirtschaft und Finanzverfassung (Kurzfassung)

2.

Gesamtwirtschaftliche Bedeutung der öffentlichen Haushalte

2.1

Gesamtwirtschaftliche Ziele im Konjunkturverlauf

2.2

Ansatzpunkte staatlicher Stabilisierungspolitik

2.3

Wirkungsweise des konjunkturpolitischen Instrumentariums

2.4

Nationale Schuldenbremse und europäischer Fiskalpakt

2.5

Gesamtwirtschaftliche Bedeutung der öffentlichen Haushalte (Kurzfassung)

3.

Haushaltsrecht und Haushaltssystematik

3.1

Rechtsgrundlagen

3.2

Entwicklung des Haushaltsrechts

3.3

Gliederung des Bundeshaushalts (Haushaltssystematik)

3.4

Übersichten zum Haushaltsplan

3.5

Der Inhalt des Haushaltsplans

3.6

Funktionen des Haushaltsplans

3.7

Haushaltsrecht und Haushaltssystematik (Kurzfassung)

4.

Finanzplanung von Bund und Ländern

4.1

Die mittelfristige Finanzplanung

4.2

Der Tragfähigkeitsbericht als langfristiges Planungsinstrument

4.3

Der Stabilitätsrat

4.4

Der Arbeitskreis Steuerschätzungen

5.

Die Haushaltsgrundsätze

5.1

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

5.2

Vorherigkeit

5.3

Gesamtdeckung

5.4

Einzelveranschlagung und sachliche Bindung

5.5

Jährlichkeit und zeitliche Bindung

5.6

Das Fälligkeitsprinzip

5.7

Einheit und Vollständigkeit

5.8

Das Bruttoprinzip

5.9

Haushaltsausgleich

5.10

Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit

5.11

Öffentlichkeit

5.12

Die Haushaltsgrundsätze (Kurzfassung)

6.

Der Haushaltskreislauf

6.1

Überblick

6.2

Die Aufstellung des Bundeshaushaltsplans

6.3

Die Feststellung des Haushaltsplans

6.4

Die Ausführung des Haushaltsplans

6.5

Die Finanzkontrolle

6.6

Der Haushaltskreislauf (Zusammenfassung)

Anhang

Haushaltsgesetz 2024

Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2024

Stichwortverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Inhaltsübersicht

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1.

Öffentliche Finanzwirtschaft und Finanzverfassung

1.1

Zum Begriff der Öffentlichen Finanzwirtschaft

1.2

Träger der Öffentlichen Finanzwirtschaft

1.2.1

Abgrenzung nach Rechtsstellung

1.2.2

Abgrenzung nach Finanzierung

1.3

Die Finanzverfassung

1.3.1

Überblick

1.3.2

Steuern in der Finanzverfassung

1.3.2.1

Gesetzgebungshoheit über Steuern

1.3.2.2

Verwaltungshoheit über Steuern

1.3.2.3

Ertragshoheit über Steuern

1.3.3

Die öffentlichen Ausgaben

1.3.3.1

Der Lastenverteilungsgrundsatz

1.3.3.2

Mischfinanzierungstatbestände

1.3.4

Die Haushaltsverfassung für Bund und Länder

1.3.5

Verfassungsrechtliche Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft des Bundes

1.3.6

Zusammenfassung

1.4

Öffentliche Finanzwirtschaft und Finanzverfassung (Kurzfassung)

2.

Gesamtwirtschaftliche Bedeutung der öffentlichen Haushalte

2.1

Gesamtwirtschaftliche Ziele im Konjunkturverlauf

2.2

Ansatzpunkte staatlicher Stabilisierungspolitik

2.3

Wirkungsweise des konjunkturpolitischen Instrumentariums

2.4

Nationale Schuldenbremse und europäischer Fiskalpakt

2.5

Gesamtwirtschaftliche Bedeutung der öffentlichen Haushalte (Kurzfassung)

3.

Haushaltsrecht und Haushaltssystematik

3.1

Rechtsgrundlagen

3.1.1

Gesetze

3.1.2

Verwaltungsvorschriften

3.2

Entwicklung des Haushaltsrechts

3.3

Gliederung des Bundeshaushalts (Haushaltssystematik)

3.3.1

Überblick

3.3.2

Das Haushaltsgesetz

3.3.2.1

Bedeutung des Haushaltsgesetzes

3.3.2.2

Inhalt des Haushaltsgesetzes

3.3.2.3

Besonderheiten des Haushaltsgesetzes

3.3.3

Der Haushaltsplan: Gesamtplan und Einzelpläne

3.3.4

Der Gesamtplan

3.3.4.1

Haushaltsübersicht

3.3.4.1.1

Einnahmen und Ausgaben

3.3.4.1.2

Verpflichtungsermächtigungen

3.3.4.1.3

Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG

3.3.4.2

Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme gemäß „Schuldenbremse“

3.3.4.3

Finanzierungsübersicht

3.3.4.4

Kreditfinanzierungsplan

3.3.5

Die Einzelpläne

3.3.5.1

Ministerialpläne und Realpläne

3.3.5.2

Kapitel

3.3.5.3

Titel

3.3.5.3.1

Der Gruppierungsplan

3.3.5.3.2

Festtitel

3.3.5.3.3

Titelgruppen

3.3.5.3.4

Funktionenplan

3.3.5.3.5

Haushaltsstellen

3.3.5.3.6

Besonderheiten der Haushaltsstellen im kommunalen Haushalt

3.4

Übersichten zum Haushaltsplan

3.5

Der Inhalt des Haushaltsplans

3.5.1

Überblick

3.5.2

Verpflichtungsermächtigungen

3.5.3

Planstellen und Stellen

3.5.4

Haushaltsvermerke und Erläuterungen zu den Titeln

3.6

Funktionen des Haushaltsplans

3.6.1

Die Rechtsfunktion

3.6.2

Die politische Funktion

3.6.3

Bedarfsdeckungsfunktion (auch: finanzwirtschaftliche Funktion)

3.6.4

Gesamtwirtschaftliche Funktion

3.6.5

Die sozialpolitische Funktion

3.6.6

Die Kontrollfunktion

3.6.7

Umweltpolitische Funktion (und weitere Funktionen)

3.7

Haushaltsrecht und Haushaltssystematik (Kurzfassung)

4.

Finanzplanung von Bund und Ländern

4.1

Die mittelfristige Finanzplanung

4.1.1

Inhalt und Aufbau des Finanzplans

4.1.2

Abgrenzung zum Haushaltsplan

4.1.3

Aufgaben des Finanzplans

4.2

Der Tragfähigkeitsbericht als langfristiges Planungsinstrument

4.3

Der Stabilitätsrat

4.4

Der Arbeitskreis Steuerschätzungen

5.

Die Haushaltsgrundsätze

5.1

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

5.2

Vorherigkeit

5.2.1

Der Grundsatz

5.2.2

Die Ausnahme: Vorläufige Haushaltsführung („Nothaushaltsrecht“)

5.2.3

Zusammenfassung

5.3

Gesamtdeckung

5.3.1

Der Grundsatz

5.3.2

Die Ausnahme: Zweckbindung von Einnahmen

5.3.2.1

Arten der Zweckbindung

5.3.2.2

Zweckbindung durch dauergesetzliche Regelung

5.3.2.3

Zweckbindung durch Haushaltsvermerk

5.3.2.3.1

Echte Zweckbindung

5.3.2.3.2

Unechte Zweckbindung

5.3.2.4

Zweckbindung durch Haushaltsgesetz

5.3.3

Zusammenfassung

5.4

Einzelveranschlagung und sachliche Bindung

5.4.1

Der Grundsatz

5.4.2

Die Ausnahmen

5.4.2.1

Die Deckungsfähigkeit als Ausnahme von der sachlichen Bindung

5.4.2.2

Arten der Deckungsfähigkeit

5.4.2.2.1

Deckungsfähigkeit kraft BHO

5.4.2.2.2

Deckungsfähigkeit kraft Haushaltsgesetz

5.4.2.2.3

Deckungsfähigkeit kraft Haushaltsvermerk im Haushaltsplan

5.4.2.3

Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit im Haushaltsvollzug

5.4.2.4

Die globalen Minderausgaben als Ausnahme vom Grundsatz der Einzelveranschlagung

5.4.3

Zusammenfassung

5.5

Jährlichkeit und zeitliche Bindung

5.5.1

Der Grundsatz

5.5.2

Die Ausnahme: Übertragbarkeit

5.5.2.1

Arten der Übertragbarkeit

5.5.2.2

Das Verfahren der Ausgabenübertragung

5.5.2.3

Die Veranschlagung von Ausgaberesten im Haushaltsplan

5.5.3

Die Selbstbewirtschaftungsmittel

5.5.4

Die Geltung der Kreditermächtigung über das Jahr hinaus

5.5.5

Der Haushaltsvorgriff

5.5.6

Zusammenfassung

5.6

Das Fälligkeitsprinzip

5.6.1

Der Grundsatz

5.6.2

Die Verpflichtungsermächtigung als Konsequenz des Grundsatzes der Fälligkeit

5.7

Einheit und Vollständigkeit

5.7.1

Der Grundsatz

5.7.2

Die Ausnahme: Bundesbetriebe und Sondervermögen

5.8

Das Bruttoprinzip

5.8.1

Der Grundsatz

5.8.2

Die Ausnahme: Nettoveranschlagung und Nettonachweis

5.8.2.1

Nettoveranschlagung und Nettonachweis nach der BHO

5.8.2.2

Nettoveranschlagung und Nettonachweis nach dem Haushaltsgesetz

5.8.2.3

Nettoveranschlagung und Nettonachweis kraft Vermerks im Haushaltsplan

5.8.3

Zusammenfassung

5.9

Haushaltsausgleich

5.10

Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit

5.11

Öffentlichkeit

5.11.1

Der Grundsatz

5.11.2

Die Ausnahme: Geheimhaltungsbedürftige Haushaltsmittel

5.12

Die Haushaltsgrundsätze (Kurzfassung)

6.

Der Haushaltskreislauf

6.1

Überblick

6.2

Die Aufstellung des Bundeshaushaltsplans

6.2.1

Der Eckwertebeschluss der Bundesregierung

6.2.2

Die Aufstellung des Haushalts bei den einzelplanbewirtschaftenden Stellen

6.2.3

Kabinettsbeschluss über den Entwurf des Haushaltsplans

6.3

Die Feststellung des Haushaltsplans

6.3.1

Die Besonderheiten des Haushaltsgesetzgebungsverfahrens

6.3.2

Das Haushaltsgesetzgebungsverfahren

6.3.3

Der Ergänzungshaushalt

6.3.4

Der Nachtragshaushalt

6.3.5

Zusammenfassung

6.4

Die Ausführung des Haushaltsplans

6.4.1

Ermächtigungswirkung des Haushaltsplans

6.4.2

Verantwortlichkeiten bei der Bewirtschaftung

6.4.2.1

Bewirtschafterbegriff

6.4.2.2

Haushaltsmittel und Geld

6.4.2.3

Kassen- und Anordnungsprinzip

6.4.3

Phasen der Bewirtschaftung

6.4.4

Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben

6.4.4.1

Grundsätze

6.4.4.2

Bewirtschaftung der Einnahmen

6.4.4.3

Bewirtschaftung der Ausgaben

6.4.4.4

Bewirtschaftung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

6.4.4.4.1

Grundlagen und Grundbegriffe

6.4.4.4.2

Die Schwellenwerte

6.4.4.4.3

Vergabe ab Erreichen der Schwellenwerte

6.4.4.4.4

Vergabe unterhalb der Schwellenwerte

6.4.4.4.5

Das Vergabeverfahren

6.4.4.5

Bewirtschaftung von Zuwendungen

6.4.4.5.1

Grundlagen und Grundbegriffe

6.4.4.5.2

Voraussetzungen für die Bewilligung von Zuwendungen

6.4.4.5.3

Zuwendungsarten, Finanzierungsformen und Finanzierungsarten

6.4.4.5.4

Zuwendungsfähige Ausgaben oder Kosten

6.4.4.6

Bewirtschaftung von Sondervermögen

6.4.4.7

Bewirtschaftung bei Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen

6.4.5

Bewirtschaftung bei Verpflichtungen zulasten künftiger Jahre

6.4.5.1

Bewirtschaftung der Verpflichtungsermächtigungen

6.4.5.2

Bewirtschaftung bei Verpflichtungen aufgrund anderer Ermächtigungen

6.4.6

Buchführung über die Bewirtschaftung

6.4.6.1

Grundbegriffe

6.4.6.2

Betriebswirtschaftliche Wertkategorien

6.4.6.3

Abgrenzung zwischen den Wertkategorien

6.4.6.4

Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen

6.4.6.5

Kamerale Buchführung, Jahresabschluss und Rechnungslegung des Bundes

6.4.6.5.1

Gliederung der Bücher

6.4.6.5.2

Buchungspflichtige Bewirtschaftungsvorgänge

6.4.6.5.3

Grundsätze der Buchführung, insbesondere Jahresabgrenzung

6.4.6.5.4

Nachweis über Vermögen und Schulden

6.4.6.5.5

Jahresabschluss und Rechnungslegung

6.4.7

Anordnungsverfahren und automatisiertes HKR-Verfahren des Bundes

6.4.7.1

Anordnungen und Anweisungen, Grundsätze

6.4.7.2

Schriftliche Anordnungen und Anweisungen

6.4.7.3

Anordnungen und Anweisungen auf elektronischem Wege, Bewirtschaftersysteme

6.4.7.4

HKR-Strukturen

6.4.8

Die Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

6.4.8.1

Personalwirtschaft im Haushaltsrecht des Bundes

6.4.8.2

Besetzbarkeit von Planstellen

6.4.8.3

Die Umsetzung von Planstellen und Stellen

6.4.8.4

Leerstellen

6.4.8.5

Ersatzplanstellen, Ersatzstellen und Überhangpersonal

6.4.8.6

Überwachung der Planstellen und Stellen

6.4.8.7

Zusammenfassung

6.4.9

Planabweichungen

6.4.9.1

Planabweichungen bei Haushaltsmitteln

6.4.9.2

Über- und außerplanmäßige Ausgaben

6.4.9.3

Veränderungen bei Verpflichtungsermächtigungen

6.4.9.3.1

Abweichung von den Jahresbeträgen

6.4.9.3.2

Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen

6.4.9.4

Haushaltssperren

6.5

Die Finanzkontrolle

6.5.1

Überblick

6.5.2

Rechnungslegung

6.5.3

Rechnungsprüfung

6.5.4

Entlastung der Bundesregierung

6.6

Der Haushaltskreislauf (Zusammenfassung)

Anhang

Haushaltsgesetz 2024

Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2024

Stichwortverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1:

Staatseinnahmen im Überblick

Abbildung 2:

Vom Staatsbegriff zur Finanzverfassung

Abbildung 3:

Die Regelungsbereiche der Finanzverfassung

Abbildung 4:

Gesetzgebungskompetenzen im Steuerbereich

Abbildung 5:

Die Verteilung der Steuern nach dem Trenn- und dem Verbundsystem

Abbildung 6:

Geschriebene und ungeschriebene Zuständigkeiten des Bundes

Abbildung 7:

Mischfinanzierung

Abbildung 8:

Haushaltsautonomie von Bund und Ländern mit Einschränkungen

Abbildung 9:

Konjunkturschwankungen

Abbildung 10:

Ansatzpunkte der staatlichen Konjunkturpolitik

Abbildung 11:

Haushaltssystematik im Überblick

Abbildung 12:

Gesamtplan und Einzelpläne

Abbildung 13:

Deckblatt eines Einzelplans

Abbildung 14:

Bestandteile eines Titels

Abbildung 15:

Institutionelle und ökonomische Gliederung des Haushaltsplans

Abbildung 16:

Aufbau einer Titelnummer

Abbildung 17:

Titelgruppen

Abbildung 18:

Veranschlagung von IT-Ausgaben gem. Neustrukturierung des Haushaltsplans

Abbildung 19:

Aufbau einer Funktionskennziffer

Abbildung 20:

Haushaltsmittel

Abbildung 21:

Verpflichtungsermächtigungen

Abbildung 22:

Veranschlagung von Baumaßnahmen

Abbildung 23:

Grenzwerte von Jahresbeträgen bei Verpflichtungsermächtigungen

Abbildung 24:

Die 80-60-40-Regel bei der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen

Abbildung 25:

Auszug aus dem Stellenplan

Abbildung 26:

Haushaltsvermerke und Erläuterungen

Abbildung 27:

Finanzplan

Abbildung 28:

Finanzplan und Haushaltsplan – eine Gegenüberstellung

Abbildung 29:

Die zwei Ausprägungen des Wirtschaftlichkeitsprinzips

Abbildung 30:

Vorläufige und endgültige Haushaltsführung

Abbildung 31:

Gesamtdeckung als Zweckbindungsverbot

Abbildung 32:

Arten der Zweckbindung

Abbildung 33:

Echter Zweckbindungsvermerk

Abbildung 34:

Unechter Zweckbindungsvermerk (Verstärkungsvermerk)

Abbildung 35:

Gesamtdeckung und Ausnahmen

Abbildung 36:

Einzelveranschlagung und Globalveranschlagung

Abbildung 37:

Gegenseitige Deckungsfähigkeit

Abbildung 38:

Einseitige Deckungsfähigkeit

Abbildung 39:

Arten der Deckungsfähigkeit

Abbildung 40:

Einseitige und gegenseitige Deckungsfähigkeit nach BHO

Abbildung 41:

Deckungsfähigkeiten nach § 5 Abs. 2 und 3 HG 2024

Abbildung 42:

Darstellung der flexibilisierten Ausgaben im Haushalt

Abbildung 43:

Beispiele für einseitige und gegenseitige Deckungsfähigkeit durch Haushaltsvermerke

Abbildung 44:

Globale Minderausgabe

Abbildung 45:

Einzelveranschlagung, sachliche Bindung und Ausnahmen

Abbildung 46:

Doppelhaushalt

Abbildung 47:

Jährliche Geltungsdauer der Haushaltsermächtigungen

Abbildung 48:

Übertragung der Ausgabeermächtigung

Abbildung 49:

Arten der Übertragbarkeit

Abbildung 50:

Geborene und gekorene Übertragbarkeit – ein Beispiel

Abbildung 51:

Bildung von Ausgaberesten

Abbildung 52:

Deckungsreserve bei flexibilisierten Ausgaben

Abbildung 53:

Darstellung von Ausgaberesten im Haushaltsplan

Abbildung 54:

Selbstbewirtschaftungsmittel

Abbildung 55:

Haushaltsvorgriff

Abbildung 56:

Jährlichkeit, zeitliche Bindung und Ausnahmen

Abbildung 57:

Fälligkeit und Verpflichtungsermächtigungen

Abbildung 58:

Einheit, Vollständigkeit und Sonderhaushalte

Abbildung 59:

Ausnahmen vom Bruttoprinzip

Abbildung 60:

Veranschlagung der Kredite im Haushaltsplan

Abbildung 61:

Ausnahmen vom Bruttoprinzip nach HG 2024

Abbildung 62:

Nettoveranschlagung beim Ausgabetitel

Abbildung 63:

Nettoveranschlagung beim Einnahmetitel

Abbildung 64:

Bruttoprinzip, Nettoveranschlagung und Nettonachweis

Abbildung 65:

Nachrichtendienste im Bundeshaushaltsplan

Abbildung 66:

Der Haushaltskreislauf

Abbildung 67:

Haushaltsgesetzgebungsverfahren

Abbildung 68:

Die Übertragung der Bewirtschaftung

Abbildung 69:

Das Kassen- und Anordnungsprinzip

Abbildung 70:

Die Feststellungs- und Anordnungsvermerke

Abbildung 71:

Die Phasen der Bewirtschaftung bei Ausgaben

Abbildung 72:

Übersicht über die Vorschriften im Vergaberecht

Abbildung 73:

Vorschriften für die Veranschlagung und Gewährung von Zuwendungen

Abbildung 74:

Übersicht über die Arten der Bundesbeteiligungen

Abbildung 75:

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen am Beispiel des zivilrechtlichen Abstraktionsprinzips

Abbildung 76:

Betriebswirtschaftliche Wertkategorien

Abbildung 77:

Neutrale Aufwendungen und kalkulatorische Kosten

Abbildung 78:

Beispiel eines Zielkonfliktes zwischen effizientester Lösung und Ausgabeermächtigung

Abbildung 79:

Die Bücher in der Kassenwirtschaft des Bundes

Abbildung 80:

Die Haushalts- und die Vermögensrechnung des Bundes

Abbildung 81:

Beispiel der Titeldarstellung aus der Haushaltsrechnung 2022

Abbildung 82:

Schriftliche und elektronische Anordnungen

Abbildung 83:

Kopfdaten eines F05-Vordrucks

Abbildung 84:

Startbildschirm des HKRweb-Dialogs

Abbildung 85:

Kontonummern bei Titel- und Objektkonten

Abbildung 86:

Die Sachbuchkontonummer

Abbildung 87:

Auszug aus einem Stellenplan, Erläuterungen zu Titel 428 01 (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)

Abbildung 88:

Auszug aus einem Stellenplan, Titel 422 01 (Beamtinnen und Beamte)

Abbildung 89:

Beispiel für Wegfallvermerke („kw“)

Abbildung 90:

Beispiel für Umwandlungsvermerke („ku“)

Abbildung 91:

Planabweichungen

Abbildung 92:

Beispiel einer überplanmäßigen Ausgabe aus der Haushaltsrechnung 2022

Abbildung 93:

Beispiel einer außerplanmäßigen Ausgabe aus der Haushaltsrechnung 2022

Abbildung 94:

Erhebliche und nicht erhebliche Planabweichungen bei Verpflichtungsermächtigungen

Abbildung 95:

Beispiel einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung aus der Haushaltsrechnung 2022

Abbildung 96:

Haushaltssperren

Abbildung 97:

Beispiel der Einwilligung in die Leistung gesperrter Ausgaben aus der Haushaltsrechnung 2022

Abbildung 98:

Phasen der Haushaltskontrolle

Abbildung 99:

Die Rechnungsprüfung durch Parlament und Bundesrechnungshof

Übersichten

Übersicht 1:

Steuerhoheiten anhand zehn exemplarischer Steuerquellen

Übersicht 2:

Teil I: Haushaltsübersicht 2024: Einnahmen und Ausgaben (verkürzte Darstellung)

Übersicht 3:

Teil I: Haushaltsübersicht 2024: Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten (verkürzte Darstellung)

Übersicht 4:

Teil I: Haushaltsübersicht: Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG 2024 (verkürzte Darstellung)

Übersicht 5:

Teil II: Berechnung der zulässigen Nettokreditaufnahme für 2024 (vereinfacht)

Übersicht 6:

Teil III: Finanzierungsübersicht 2024 (verkürzte Darstellung)

Übersicht 7:

Teil IV: Kreditfinanzierungsplan 2024 (verkürzte Darstellung)

Übersicht 8:

Die Einzelpläne des Bundeshaushalts 2024

Übersicht 9:

Fachkapitel, Zentralkapitel und Behörden in drei ausgewählten Einzelplänen 2024

Übersicht 10:

Gruppierungsplan – Ein Auszug

Übersicht 11:

Finanzplan des Bundes 2023 bis 2027 (Gesamtübersicht)

Übersicht 12:

Deckungsfähigkeiten nach § 5 HG 2024

Übersicht 13

Haushaltgrundsätze im Überblick

Abkürzungsverzeichnis

Abb.

Abbildung

Abs.

Absatz

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

ANBest

Allgemeine Nebenbestimmungen (zum Zuwendungsbescheid)

AO

Abgabenordnung

apl.

außerplanmäßig(e)

Art.

Artikel

Aufl.

Auflage

BAnz

Bundesanzeiger

BayVerf

Verfassung für den Freistaat Bayern

BesGr

Besoldungsgruppe

BestMa-VB-HKR

Bestimmungen über die Mindestanforderungen für den Einsatz automatisierter Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes

BfdH

Beauftragte/r für den Haushalts

BfDI

Der/Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGebG

Bundesgebührengesetz

BHO

Bundeshaushaltsordnung

Bio.

Billion(en)

BIP

Bruttoinlandsprodukt

BM

Bundesministerium

BMBF

Bundesministerium für Bildung und Forschung

BMEL

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

BMF

Bundesminister(ium) der Finanzen

BMI

Bundesministerium des Innern

BMWK

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

BR

Bundesrat

BReg

Bundesregierung

BRH

Bundesrechnungshof

BRHG

Gesetz über den Bundesrechnungshof

BSchuWG

Bundesschuldenwesengesetz

BT

Bundestag

BT-Drs.

Bundestagsdrucksache

Buchst.

Buchstabe

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts

BwFinSVermG

Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“ (Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz – BwFinSVermG)

BZSt

Bundeszentralamt für Steuern

bzw.

beziehungsweise

ca.

circa

dgl.

dergleichen

d.h.

das heißt

DÖV

Die öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)

EG

Europäische Gemeinschaften

EGovG

E-Governmentgesetz

Epl.

Einzelplan

ERechV

E-Rechnungsverordnung

ESVG 2010

Europäisches System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (Stand 2010)

etc.

et cetera

EU

Europäische Union

f./ff.

folgende/folgende (Plural)

FAG

Finanzausgleichsgesetz

Fn

Fußnote

FPL

Funktionenplan

FPStatG

Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst

FVG

Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG)

G115

Artikel-115-Gesetz

gem.

gemäß

GenG

Genossenschaftsgesetz

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GMBl.

Gemeinsames Ministerialblatt

GO

Geschäftsordnung

GoBIT-HKR

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bei Einsatz von automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

GO-BReg

Geschäftsordnung der Bundesregierung

GO-BT

Geschäftsordnung des Bundestages

GPL

Gruppierungsplan

grds.

grundsätzlich

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

HG

Haushaltsgesetz

HGB

Handelsgesetzbuch

HGO

Hessische Gemeindeordnung

Hgr.

Hauptgruppe

HGrG

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz)

HGrGMoG

Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz

HKR

Automatisiertes Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes

Hpl.

Haushaltsplan

HRB

Haushaltstechnische Richtlinien des Bundes

Hrsg.

Herausgeber

HÜL

Haushaltsüberwachungsliste

i.d.F.

in der Fassung

i.d.R.

in der Regel

InfrGG

Infrastrukturgesellschaftsgesetz

IT

Informationstechnik

i.V.m.

in Verbindung mit

Jg.

Jahrgang

Kap.

Kapitel

KLR

Kosten- und Leistungsrechnung

KonzVgV

Konzessionsvergabeverordnung

ku

künftig umzuwandeln

kw

künftig wegfallend

Lfg.

Lieferung

LHO

Landeshaushaltsordnung

LMF

Landesminister(ium) der Finanzen

LRH

Landesrechnungshof

LV

Landesverfassung

MaßstG

Maßstäbegesetz

Mio.

Million(en)

MünzG

Münzgesetz

Mrd.

Milliarde(n)

MV

Mittelverteiler

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

Nr.

Nummer

OWiG

Ordnungswidrigkeitengesetz

PCGK

Public Corporate Governance Kodex des Bundes

PP

Produktionspotenzial

RB Bau

Richtlinien des Bundes für die Durchführung von Bauaufgaben

RdSchr.

Rundschreiben

Rn.

Randnummer

S.

Seite

s.

siehe

SanG

Sanierungshilfengesetz

SektVO

Sektorenverordnung

s.o.

siehe oben

sog.

sogenannte/r

SchaumwZwStG

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz

StabG /StWG

Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

StabiRatG

Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen

StG

Steuergesetz

SWP

Stabilitäts- und Wachstumspakt

Tab.

Tabelle

Tgr.

Titelgruppe

Tit.

Titel

TV

Titelverwalter

u.a.

unter anderem

üpl.

überplanmäßig

UVgO

Unterschwellenvergabeordnung

VBRO

Buchführungs- und Rechnungslegungsordnung für das Vermögen des Bundes

VerfGH

Verfassungsgerichtshof

VerfRiB-MV/TV-HKR

Verfahrensrichtlinien des Bundes für Mittelverteiler und Titelverwalter für das automatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes

VerfRiBeS-HKR

Verfahrensrichtlinie für die Nutzung der elektronischen Schnittstellen zum automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes

vgl.

vergleiche

VgV

Vergabeverordnung

v.H.

von Hundert

VOB/A EU

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU

VO/VW-RiB

Vorschuss- und Verwahrungsrichtlinie des Bundes zu § 60 BHO

VSVgV

Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit

VV-BHO

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung

VV-HB

Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Bundes

VV-ReVuS

Verwaltungsvorschriften für die Buchführung und die Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes

VV-ZBR BHO

Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (zu Teil IV Bundeshaushaltsordnung)

z.B.

zum Beispiel

ZBestB

Zahlstellenbestimmungen für die Bundesverwaltung

ZFB

Zentrales Finanzwesen des Bundes

ZÜV

Zahlungsüberwachungsverfahren des Bundes

Literaturverzeichnis

Bücher und Aufsätze

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Blankart, C. B. (2017) Öffentliche Finanzen in der Demokratie, 6. Auflage, Berlin, 2017.

Borrmann, G.-F. und Schwanenberg, M. (1992), Öffentliche Finanzwirtschaft, 2. Aufl., Köln, Berlin, Bonn, München, 1992.

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Fuest, C., Gründler, K. und Potafke, N. (2019), Für eine nachhaltige Finanzpolitik mit der Schuldenbremse, in: Wirtschaftsdienst, 99. Jg., 2019, Heft 5, S. 307-329.

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Maunz, T., Schmidt-Bleibtreu, B., Klein, F. und Bethge, H. (2017), Grundgesetz, Kommentar, Loseblattsammlung mit 50. Aktualisierung 2017.

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Kommentare

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Sonstige Quellen

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BMF (24.09.2012), BMF-Rundschreiben zur Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens nach § 7 Abs. 2 S. 2, II A 3 –H 1005/07/0002-2012/0864353 – (GMBl. 2012, S. 1190).

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BMF (23.11.2015), BMF-Rundschreiben zur Bedarfsprüfung, Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten im flexibilisierten Bereich, II A2 - H 1200-14/10063.

BMF (2015), Das System der Öffentlichen Haushalte, Berlin, Stand: August 2015.

BRH (10.10.2017), Beschluss des Großen Senats des Bundesrechnungshofes zur vorläufigen Haushaltsführung, https://www.bundesrechnungshof.de/de/ueber-uns/institution/rechtsgrundlagen/beschluss-des-grossen-senats-des-bundesrechnungshofes-vom-10-oktober-2017-zur-vorlaeufigen-haushaltsfuehrung (aufgerufen am 05.12.2023).

BRH (21.10.2019): Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach § 88 Abs. 2 BHO.: Informationen über die Entwicklung des Einzelplans 32 (Bundesschuld) für die Beratungen zum Bundeshaushalt 2020, Gz.: III 5-2019-0731.

BMF (2020), Fünfter Bericht zur Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, Berlin 2020.

Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages (26.11.2020), Maßgabebeschluss zum Abbau von Ausgaberesten, Ausschuss-Drs. 19(8)8295.

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BMF (20.04.2022), Der Stabilitäts- und Wachstumspakt., Beitrag vom 20.04.2022, https://bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Europa/Stabilisierung-Euroraum/Stabilitaets-und-Wachstumspakt/stabilitaets-und-wachstumspakt.html, Stand: 20.04.2022 (aufgerufen am 15.12.2023).

BMF (16.12.2022), BMF-Rundschreiben zur Haushaltsführung 2023, II A 2 - H 1200/22/10040:001, DOK 2022/1222699.

BMF (31.12.2022), Alphabetische Zusammenstellung der Unternehmen, die mit der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. § 15 AktG verbunden sind sowie Alphabetische Zusammenstellung der rechtlich unselbstständigen Einrichtungen des Bundes, die dem Bund als herrschendem Unternehmen zuzurechnen sind. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Bundesvermoegen/Privatisierungs_und_Beteiligungspolitik/Beteiligungspolitik/Beteiligungsberichte/liste-mit-bund-verbundene-unternehmen-download.pdf?__blob=publicationFile&v=15 (aufgerufen am 26.01.2024).

BMF (03.01.2023), BMF-Rundschreiben zur Aufstellung des Bundeshaushaltsplans 2024 und des neuen Finanzplans 2025 bis 2027, IIA1-H 1105/22/1000:001-DOK2022/1143996.

BMF (28.02.2023), Beteiligungsbericht des Bundes 2022. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/beteiligungsbericht-des-bundes-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4 (aufgerufen am 26.01.2024).

BRH (25.08.2023): Bericht nach § 88 Absatz 2 BHO an das Bundesministerium der Finanzen über die Sondervermögen des Bundes und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Haushaltstransparenz sowie die Funktionsfähigkeit der Schuldenregel, https://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2023/sondervermoegen-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=6 (aufgerufen am 05.12.2023).

BMF (28.08.2023), Finanzbericht 2024 – Stand und voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang, Berlin, August 2023.

BMF (11.10.2023), BMF-Rundschreiben zur Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2023, II E 3 - H 3025/23/10001:001, DOK: 2023/0656426.

BVerfG (15.11.2023), Urteil des Zweiten Senats vom 15. November 2023 -2 BvF 1/22, Rn.1-231, https://www.bverfg.de/e/fs20231115_2bvf000122.html (aufgerufen am 15.12.2023).

BMF (21.12.2023), BMF-Rundschreiben zur vorläufigen Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2024, II A 2 - H 1200/23/10033:004, DOK 2023/1184552.

Funktionenplan (23.11.2022), https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Standards_fuer_Haushalte/funktionenplan.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Gruppierungsplan (23.11.2022), https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Standards_fuer_Haushalte/gruppierungsplan.pdf?__blob=publicationFile&v=12

Haushaltstechnische Richtlinien des Bundes -HRB (11.04.2023), BMF-RdSchr. vom 11. April 2023 - II A 1 - H 1105/21/10003 :002 (2023/0069386), https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_11042023_IIA1H11052110003002.htm

1.Öffentliche Finanzwirtschaft und Finanzverfassung

1.1Zum Begriff der Öffentlichen Finanzwirtschaft

1

Was ist öffentliche Finanzwirtschaft? „Öffentlich“ ist, was das (staatliche) Gemeinwesen betrifft und der Allgemeinheit zugänglich ist. „Finanzen“ sind Geld. „Wirtschaften“ ist das (planmäßige) Einsetzen knapper Güter zur Befriedigung von Bedürfnissen.

2

Also ist „Öffentliche Finanzwirtschaft“ die Lehre davon, wie der Staat sein Geld beschafft, verwaltet und verwendet, um die Bedürfnisse der Allgemeinheit zu befriedigen.

3

Die öffentliche Finanzwirtschaft ist die finanzielle Grundlage des Verwaltungshandelns. In den Ländern mit freiheitlich-demokratischer Grundordnung der selbstständige verfassungsrechtliche Funktionsbereich des Staates und der ihm eingegliederten Träger öffentlicher Verwaltung, der unter Beachtung gesamtwirtschaftlicher Zwecke auf die Erzielung von Einnahmen zur Deckung des durch die Erfüllung öffentlicher Aufgaben entstehenden Finanzbedarfs gerichtet ist und diese Ausgabenwirtschaft einschließlich der Prüfung aller relevanten Finanzvorgänge hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit umfasst.[1]

4

Der Staat wirtschaftet nicht mit dem Ziel der Überschusserzielung oder Kapitalvermehrung. Er soll vielmehr

-

ein transparentes und nachvollziehbares Bild seiner Finanzwirtschaft vermitteln (Transparenzfunktion),

-

im Innenverhältnis seiner Staatsgewalten sicherstellen, dass die Legislative das Handeln der Exekutive steuert (Steuerungsfunktion, Budgethoheit),

-

den Bedarf an öffentlichen Gütern und Dienstleistungen befriedigen (Bedarfsdeckungsfunktion),

-

seine Finanzwirtschaft konjunkturgerecht gestalten (gesamtwirtschaftliche/konjunkturpolitische Funktion),

-

die Umverteilung von Einkommen oder Vermögen durch seine Geldbeschaffung und -verwendung sozialadäquat gestalten (sozialpolitische Funktion),

-

die politischen Schwerpunkte entsprechend der Mehrheitsverhältnisse abbilden (regierungspolitische Funktion, „Regierungsprogramm in Zahlen“) und

-

eine für zukünftige Generationen tragfähige staatliche Vermögensstruktur sicherstellen (Nachhaltigkeitsfunktion).

5

Die öffentliche Finanzwirtschaft kann als Wissenschaftsobjekt unterschiedlicher Disziplinen betrachtet werden. Besonderes Interesse findet sie dabei in den Rechts-, Wirtschafts- und übrigen Gesellschaftswissenschaften.

6

Die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Staatsfinanzen (Staatsquote 2023: 48,2 %[2]) rückt sie in den Fokus der Volkswirtschaftslehre; Finanztheorie und Finanzwissenschaft entwickeln bzw. untersuchen Modelle zu den Auswirkungen der öffentlichen Finanzwirtschaft auf die gesamte Volkswirtschaft.[3]

7

Betriebswirtschafts- und Organisationslehre betrachten die staatlichen Stellen als einzelwirtschaftliche Akteure; sie liefern Modelle und Untersuchungsmethoden etwa zur Aufbau- und Ablauforganisation, zu Kostenrechnung und Controlling.

8

Beschaffung, Verwaltung und Verwendung der Staatsfinanzen unterliegen Vorschriften. Verfassungen von Bund und Ländern bilden die Grundlage, auf der einfachgesetzliche Regelungen und zuletzt Verwaltungsvorschriften aufbauen. Inter- und supranationale Regelungen betten die Staatsfinanzen und -beziehungen ein. Das macht die öffentliche Finanzwirtschaft zum Betrachtungsobjekt des Völker-, des Staats- und Verfassungsrechts, des Verwaltungs- und des Privatrechts (z. B. Sonderprivatrecht des Staates).

9

In Politikwissenschaft (insbesondere im Bereich der Finanzpolitik), Geschichtswissenschaft und den übrigen Sozialwissenschaften zieht man Staatsfinanzen als Datenquellen heran oder stellt sie in den Mittelpunkt gesellschaftlicher Fragestellungen.

1.2Träger der Öffentlichen Finanzwirtschaft

1.2.1Abgrenzung nach Rechtsstellung

10

Die Zuordnung der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), ihrer Verbände und der übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (rechtlich selbstständige Anstalten oder Stiftungen) fällt dabei leicht. Rechtlich selbstständige Staatsunternehmen in privater Rechtsform (z. B. Aktiengesellschaften oder GmbH'en) oder staatliche Beteiligungen an solchen Unternehmen stellen uns aber schon vor Abgrenzungsprobleme.

11

Nach der Abgrenzung von Jellinek besteht ein Staat aus Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt.[4] Die Staatsgewalten in Deutschland werden grundsätzlich von den Gebietskörperschaften durch ihre Organe ausgeübt; bei der Exekutive spricht man dann von unmittelbarer Verwaltung.

12

Die Gebietskörperschaften dürfen durch Gesetz oder aufgrund von Gesetzen Nebenhaushalte für einzelne Aufgaben begründen; das sind Sondervermögen oder Eigenbetriebe. Beide Organisationsformen sind rechtlich unselbstständig, verfügen aber über ein eigenes Rechnungswesen.

13

Durch Hoheitsakt (also auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts) können rechtlich selbstständige Einrichtungen (z. B. Verbände, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts) gegründet und ihnen exekutive Befugnisse übertragen werden; das ist die mittelbare Verwaltung.

14

Aufgrund allgemeiner Gesetze kann jeder, also grundsätzlich auch der Staat, juristische Personen des privaten Rechts gründen. Dazu gehören eingetragene Vereine, Genossenschaften, privatrechtliche Stiftungen und die handelsrechtlichen Kapitalgesellschaften.

15

Privatrechtlichen juristischen Personen darf der Staat durch Hoheitsakt Aufgaben zwar übertragen. Die Ausübung hoheitlicher Gewalt ist davon aber ausgeschlossen, damit eine „Flucht ins Privatrecht“ und damit aus der Bindung an die Grundrechte nicht stattfindet.[5]

16

Rechtlich selbstständige Körperschaften, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, aber nicht im staatlichen Eigentum stehen, werden als Parafiski (Einrichtungen „neben dem Fiskus“) oder intermediäre Finanzgewalten bezeichnet; dazu zählen z. B. Kammern, Träger der Sozialversicherungen und staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften.

17

Bei der Abgrenzung, ob es sich bei privatrechtlichen juristischen Personen um „den Staat“ handelt oder nicht, bestehen unterschiedliche Ansätze, zum Beispiel nach § 2 FPStatG („finanzstatistische Abgrenzung“) oder Nr. 1.35 ESVG 2010 („Abgrenzung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen“).

18

Für die öffentliche Auftragsvergabe bestimmt § 99 GWB wiederum eine eigenständige Definition der öffentlichen Auftraggeber.

19

Inter- und supranationale Einrichtungen und sonstige Völkerrechtssubjekte werden in diesen Abgrenzungen höchst unterschiedlich berücksichtigt.

1.2.2Abgrenzung nach Finanzierung

20

Die institutionelle Abgrenzung alleine fällt offensichtlich nicht immer leicht. Hilfreich kann der Blick auf die Finanzierung (also die Beschaffung der erforderlichen Finanzen) sein.

21

Wer kraft Gesetzes öffentliche Aufgaben zu erfüllen hat, muss über das dazu notwendige Geld verfügen können. Verschiedene Einnahmequellen ermöglichen das. Dazu gehören Einnahmen, die jeder erzielen kann, also auch der Staat, und solche, die nur Träger öffentlicher Gewalt, notfalls mit Zwang, erheben dürfen.

22

Der Staat kann also am Wirtschaftsleben teilnehmen. Man spricht bei dieser Art staatlicher Einnahmeerzielung auch von fiskalischen Hilfsgeschäften. Ihm sind durch Gesetz dabei Grenzen gesetzt, u. a. um eine Verdrängung der Privaten aus den Märkten („crowding out“) auszuschließen.

23

Durch Veräußerung,Nutzungsüberlassung oderBeleihung von Vermögen kann der Staat Einnahmen z. B. in Form von Verkaufserlösen, Mieten, Pachten oder Lizenzentgelten erhalten. Das kann sowohl internes Verwaltungsvermögen sein, das zu seiner Aufgabenerfüllung notwendig gewesen ist (z. B. nicht mehr benötigte technische Ausstattung), als auch externes Verwaltungsvermögen (im Sinne von Gemeingütern, die sich im staatlichen Eigentum befinden, z. B. Forste) oder auch Finanzvermögen in Form von Unternehmensanteilen, Forderungen oder anderen geldwerten Rechten.

24

Aus dem Finanzvermögen kann der Staat Rendite wie Zinsen, Dividenden oder auch andere Gewinnablieferungen als Einnahmen erzielen.

25

Zur Geldbeschaffung kann der Staat wie jedes Wirtschaftssubjekt Kredite aufnehmen. Dem steht vermögensseitig dann die Rückzahlungsverbindlichkeit gegenüber. Betriebswirtschaftlich würde man von Einzahlungen sprechen, aber nicht von Einnahmen.

26

HoheitlicheEinnahmen dürfen nur öffentlich-rechtliche Gemeinwesen erheben, wenn sie durch Gesetz dazu ermächtigt sind.

27

„Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft“ (§ 3 Abs. 1 AO).

28

Steuern bilden in Deutschland den mit Abstand größten Anteil der staatlichen Einnahmen ab; das spiegelt bereits das Grundgesetz wider, denn nur diesen Staatseinnahmen sind darin eigene Vorschriften zur Gesetzgebung, Verwaltung und Aufkommensverteilung gewidmet (siehe unten). Steuern sind grundsätzlich nicht an bestimmte Ausgabezwecke gebunden, sondern sollen den gesamten Finanzbedarf eines Gemeinwesens decken.

29

Steuern werden als finanzielle Lasten allen auferlegt, die den gesetzlichen Tatbestand erfüllen. Wenn eine besondere finanzielle Last für bestimmte Zwecke von einer bestimmten oder bestimmbaren Gruppe innerhalb der Gesellschaft getragen werden soll und diese Gruppe dem zu erfüllenden Zweck offensichtlich besonders nahestehen, ist die Auferlegung von Sonderabgaben zulässig. Sie dürfen aber nicht zur Deckung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs erhoben werden.

30

Beiträge undGebühren fasst man gelegentlich unter dem Begriff Vorzugslasten zusammen; sie sollen dazu dienen, die Finanzierung bestimmter „Vorzüge“ nicht der Allgemeinheit der Steuerzahlenden, sondern verursachungsgerecht denjenigen aufzuerlegen, die eine Einrichtung oder ein Gut in Anspruch nehmen.

31

Während Steuern keinen individuellen Anspruch auf Gegenleistung begründen, wird mit den Beiträgen ein potenzieller Gegenleistungsanspruch, z. B. ein Nutzungsanspruch, erworben. Die Zahlungspflicht besteht aber unabhängig davon, ob die Nutzung tatsächlich in Anspruch genommen wird oder wurde.

32

„Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die der Gebührengläubiger vom Gebührenschuldner für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhebt“ (§ 3 Abs. 4 BGebG).

Abhängig von der konkreten Inanspruchnahme einer öffentlich-rechtlichen Leistung werden die Gebühren erhoben. Die Inanspruchnahme kann in der Nutzung einer Einrichtung, eines Gutes oder einer Dienstleistung bestehen. Gebühren sollen grundsätzlich so bemessen sein, dass sie die Kosten für die Gegenleistung decken (vgl. § 9 Abs. 1 BGebG).

33

Verwarn- und Bußgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen und dergleichen (Ungehorsamsabgaben) dienen nicht in erster Linie der Einnahmeerzielung, sondern der Ahndung von Zuwiderhandlungen. Ähnlich den Beiträgen und Gebühren sind sie vom (in diesem Fall rechtswidrigen) Verhalten der Abgabenpflichtigen abhängig.

34

Durch das Prägenlassen vonScheidemünzen (deren Herstellungskosten überwiegend geringer sind als ihr Nennwert) erzielt der Staat monopolähnliche, öffentlich-rechtliche Einnahmen; er trägt zwar die Herstellungskosten und die Kosten für aus dem Verkehr gezogene Münzen, erhält aber nach § 7 MünzG den Nennbetrag der in Verkehr gebrachten Münzen gutgeschrieben; das gilt für Sammlermünzen i. S. d. § 2 MünzG entsprechend.

35

Umlagen,Finanzausgleiche odersonstige Zuweisungen von einer öffentlichen Kasse zugunsten einer anderen sind keine originären Einnahmen. Sie stellen Vermögenstransfers zwischen den Trägern der öffentlichen Finanzwirtschaft dar und dienen zum Beispiel dem Ausgleich wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder der Unterstützung in Notlagen.

Abbildung 1:Staatseinnahmen im Überblick

1.3Die Finanzverfassung

1.3.1Überblick

36

In der Staatslehre gehören zum Begriff „Staat“ ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk und eine originäre Staatsgewalt (siehe oben). Die in Art. 20 Abs. 1 GG erfolgte Entscheidung für den Föderalismus sowie das in Art. 28 Abs. 2 GG garantierte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden erfordert eine Aufteilung der staatlichen Zuständigkeiten zwischen den Gebietskörperschaften.

37

Die grundsätzliche Vorschrift ist dabei Art. 30 GG, der – dem föderalistischen Gedanken entsprechend – für alle staatlichen Befugnisse und Aufgaben eine Zuständigkeitsvermutung zugunsten der Länder beinhaltet. Diese Aussage wird für die Gesetzgebung im Art. 70 Abs. 1 GG und für die Verwaltung in Art. 83 GG konkretisiert. Die kommunale Ebene wird bezüglich der Aufgabenabgrenzung vom Grundgesetz in den Länderbereich einbezogen. Dabei muss den Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 GG das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

38

Eine Aufteilung von Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern muss zwangsläufig auch die Kompetenzen auf dem Gebiet der Finanzwirtschaft miteinschließen. Eine selbstständige, eigenstaatliche Aufgabenerfüllung durch die Länder ist nur möglich, wenn diese mit ihnen originär zustehenden Finanzmitteln in die Lage hierzu versetzt werden. Die Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet der öffentlichen Finanzwirtschaft zwischen den Ebenen der Gebietskörperschaften, insbesondere zwischen Bund und Ländern, ist die wesentliche Aufgabe der Finanzverfassung.

39

Unter Finanzverfassung im weiteren Sinn ist die Gesamtheit aller grundsätzlichen Regelungen auf dem Gebiet der öffentlichen Finanzwirtschaft zu verstehen. Finanzverfassung im engeren Sinn ist der Abschnitt X des Grundgesetzes mit der Überschrift „Das Finanzwesen“. Es handelt sich um die Artikel 104a bis 115 des Grundgesetzes.

40

Die Finanzverfassung erhielt ihr heutiges Gesicht durch die Föderalismusreformen. Auf der Grundlage der Vorarbeiten der Gemeinsamen Kommission von Bund und Ländern zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung in den Jahren 2003 und 2004 wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006 (BGBl. I S. 2039) die umfassendste Reform des Grundgesetzes seit seinem Inkrafttreten beschlossen. Ziel war es, die zahlreichen Verflechtungen zwischen Bund und Ländern abzubauen und die Gesetzgebungszuständigkeiten klarer zu trennen. Seit der Einführung der grundgesetzlichen Schuldenbremse 2009 (siehe unten) wurde der Abschnitt X des Grundgesetzes insgesamt viermal geändert.[6]

Durch Grundgesetzänderung[7] wurde zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr dem Bundesgesetzgeber die Ermächtigung erteilt, ein Sondervermögen (siehe Abschnitt 5.7) zu errichten, dass einmalig mit einer Kreditermächtigung von bis zu 100 Mrd. € ausgestattet werden durfte. Auf diese Kreditaufnahme sind Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 GG (Schuldenbremse, siehe Abschnitte 2.4 und 3.3.4.2) nicht anzuwenden.

Abbildung 2:Vom Staatsbegriff zur Finanzverfassung

41

Im Jahr 2009 wurden in das Grundgesetz Regelungen zur Begrenzung derNettokreditaufnahme von Bund und Ländern (Art. 109 Abs. 3 und 115 Abs. 2 GG) aufgenommen. Durch das „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d)“ vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2248) sind auf der Grundlage der Beschlüsse der gemeinsamen Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II) die haushaltsrechtlichen Regelungen des Grundgesetzes über die Kreditaufnahme völlig neu geregelt worden. Es ist bestimmt worden, dass die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind (Schuldenbremse, Art. 109 Abs. 3 GG).

42

Das Grundgesetz befasst sich in dem Abschnitt „Das Finanzwesen“ in den Artikeln 105, 106 und 108 mit dem Steuerbereich, im Artikel 109 mit der Haushaltswirtschaft, in den Artikeln 104a bis 104d mit der Lastenverteilung und in Artikel 107 mit dem Finanzausgleich im engeren Sinne. Die Art. 110-115 GG enthalten grundsätzliche Regelungen des Bundeshaushaltsrechts.

Abbildung 3:Die Regelungsbereiche der Finanzverfassung

43

Im Steuerbereich ist von herausragender Bedeutung, wem (Bund, Länder, Gemeinden) welche Steuer als Einnahmequelle zusteht. Man bezeichnet das Recht, über den Ertrag einer Steuer verfügen zu dürfen, als Ertragshoheit. Darüber hinaus ist von Bedeutung, wer das Recht der Gesetzgebung über die Steuern hat und wer sie verwaltet.

44

Im Ausgabenbereich ist besonders von Interesse, wer welche staatlichen Ausgaben trägt. Das ist die Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern. Grundsätzlich tragen Bund und Länder gesondert die die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Ausgaben ergeben (Lastverteilungsgrundsatz), doch gibt es auch eine Reihe von Mischfinanzierungstatbeständen.

Im Bereich der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern stellt sich die Frage, wie unabhängig die Länder vom Bund sind bzw. welche gegenseitigen Verpflichtungen hier bestehen.

1.3.2Steuern in der Finanzverfassung

1.3.2.1Gesetzgebungshoheit über Steuern

45

Steuern sind in der Systematik des Grundgesetzes dieoriginären Staatseinnahmen. Sie sollen der gleichmäßigen Deckung aller Ausgabenbedürfnisse der Gebietskörperschaften dienen.

46

Da die Besteuerung in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG eingreift, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage für die Erhebung einer Steuer. Ob der Bundes- oder die Landesgesetzgeber das Gesetzgebungsrecht über Steuern haben, bestimmt Art. 105 GG. Außerdem ist vorzusehen wessen Behörden die jeweiligen Steuergesetze vollziehen (Art. 108 GG) und wem schließlich welches Steueraufkommen zusteht (Art. 106 GG).

47

Eine Sonderrolle nehmen dabei die Zölle