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Inhalt und Konzeption: Das Lehrbuch stellt grundlegende und zentrale finanzverfassungsrechtliche und finanzrechtliche Fragen didaktisch aufbereitet dar. Den Studierenden werden die finanzrechtlichen Strukturen und Weichenstellungen der "Finanzverfassung" auf • staatlicher (Bund und Länder), • europäischer (Europäische Union und Einflüsse des Unionsrechts auf das Recht der Mitgliedsstaaten, europäische Staatsschuldenkrise, Fiskalpakt, Maßnahmen zur Eurorettung) und • kommunaler (Mindestfinanzausstattung, kommunaler Finanzausgleich und Haushaltssicherungskonzepte) Ebene übersichtlich und strukturiert vorgestellt – ohne dass sich die Darstellung dabei in Verästelungen und Einzelregelungen verliert. Die systematische Behandlung der einzelnen Themengebiete wird dabei durch zahlreiche Beispielsfälle und Schaubilder abgerundet. Insofern richtet sich das Lehrbuch auch weniger an Praktiker als vielmehr an Studierende der einschlägigen juristischen Schwerpunktbereiche sowie Studierende der Wirtschaftswissenschaften, die sich mit Finanzwissenschaft beschäftigen und das derzeit geltende Recht kennenlernen möchten.
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Veröffentlichungsjahr: 2023
von
Dr. Henning TappeProfessor an der Universität Trier
und
Dr. Rainer WernsmannProfessor an der Universität Passau
3., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Eine systematische Darstellung der wichtigsten Rechtsgebiete anhand von Fällen Begründet von Professor Dr. Harry Westermann †
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ISBN 978-3-8114-8917-2
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Seit der 2. Auflage sind vier Jahre vergangen, in denen sich im Bereich des Öffentlichen Finanzrechts wieder sehr viel getan hat. Dies war insbesondere den plötzlich aufgetretenen Krisen geschuldet (Corona-Pandemie, Folgen des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine), die bei Bund, Ländern und Kommunen sowie auf der Ebene der Europäischen Union einen erheblichen Finanzbedarf ausgelöst haben.
Die EU hat zum ersten Mal seit ihrer Gründung selbst Schulden aufgenommen (NextGenerationEU), was der amtierende Bundeskanzler als europäischen „Hamilton“-Moment bezeichnet hat. Zudem sieht der aktuelle Eigenmittelbeschluss, der die Grundlage der Finanzierung der EU bildet, erstmals die Einführung neuer Steuern vor („Übergewinnsteuer“). Neue Entwicklungen gibt es auch beim sog. Finanzkraftausgleich zwischen den Ländern (Art. 107 Abs. 2 Sätze 1–4 GG), der früher die dritte Stufe des Länderfinanzausgleichs bildete. Auf dieser Stufe erfolgt die Umverteilung zwischen den Ländern.
Auf Ebene des Bundes und der Länder hat der enorm gestiegene Finanzbedarf – nach Jahren der „schwarzen Null“ – wieder zu erheblichen staatlichen Kreditaufnahmen geführt. Zur Finanzierung der Bundeswehr wurde in der Verfassung ein sog. Sondervermögen verankert, das sich in Höhe von 100 Mrd. € verschulden darf (Art. 87a Abs. 1a GG). Auch im Übrigen wurden von Bund und Ländern zahlreiche Sondervermögen gebildet, die sich über Kredite finanzieren. Die Verfassungsgerichte des Bundes und einiger Länder waren und sind aktuell noch mit den rechtlichen Grenzen der Staatsverschuldung befasst, die aus der sog. Schuldenbremse (Art. 109 Abs. 3, Art. 115 GG sowie den umsetzenden Regelungen auf Landesebene) folgen.
Auch im Übrigen wurde das Lehrbuch für die Neuauflage wieder auf den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Literatur gebracht. Insbesondere war die Entscheidung des BVerfG vom Mai 2020 zu den Staatsanleiheankäufen der EZB und der diese Praxis bestätigenden EuGH-Rechtsprechung einzuarbeiten, die das Gericht als Ultra-vires-Akte sah, die in Deutschland keine Gefolgschaft beanspruchen könnten, weil sie von dem innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehl des Zustimmungsgesetzes zu den Verträgen (EUV, AEUV) nach Art. 23 Abs. 1 GG nicht mehr gedeckt seien. Weniger spektakulär war die Entscheidung des BVerfG zu den Übernachtungsteuern aus März 2022, die freilich in Widerspruch zur Rechtsprechungslinie im Übrigen steht. Schon die bisherige Rechtsprechung zu den kommunalen Verbrauch- und Aufwandsteuern war insoweit von zahlreichen Widersprüchen geprägt. In diesen Bereich fällt auch das Thema der Verpackungsteuern, die das BVerwG für verfassungskonform erachtet hat.
Wir freuen uns weiterhin über Kritik und Anregungen sowie Verbesserungsvorschläge aus dem Kreis der Leserinnen und Leser. Diese sind uns herzlich willkommen und erreichen uns zB über [email protected] sowie [email protected].
Trier/Passau, im August 2023
Henning Tappe
Rainer Wernsmann
Dieses Buch beschäftigt sich mit den Finanzen von Bund und Ländern sowie der Europäischen Union und der Kommunen. Es behandelt die Einnahmen und die Ausgaben, den Haushalt, das Vermögen, die rechtlichen Grenzen der Staatsverschuldung sowie die gegenseitigen Einwirkungen der verschiedenen Rechtsordnungen aufeinander.
Der Begriff „Finanzverfassungsrecht“ erschien uns als Titel des Buches zu eng, da es in zunehmendem Maße nicht mehr nur um Bestimmungen des Grundgesetzes und der jeweiligen Landesverfassungen geht, sondern auch um Unionsrecht, völkerrechtliche Verträge sowie auch einfachgesetzliche kommunal- und abgabenrechtliche Bestimmungen. Diese übergreifende Darstellung stellt Gemeinsamkeiten und Unterschiede heraus (z. B. im Hinblick auf Grenzen der Verschuldung und Funktionen des Haushalts).
Das Buch will in erster Linie informieren. Das Finanzrecht gilt als sehr komplexe Materie, teils gar als Geheimwissenschaft nur für Spezialisten. Gerade in Zeiten der Finanzkrise begegnet uns jedoch ein gestiegenes, deutlich spürbares Interesse an dem Verständnis der finanzrechtlichen Zusammenhänge. Die immense praktische Bedeutung des öffentlichen Finanzrechts korreliert nicht mit der vorhandenen Lehrbuchliteratur. Diese Lücke will dieses Buch schließen.
Es will durch Rückführung auf die Grundstrukturen und das Regelungssystem demjenigen, der sich in die komplexe und schwierige Materie einarbeiten möchte, eine Einführung bieten, deren Umfang einerseits verkraftbar ist, andererseits aber auch genügend Informationen enthält. Wegen dieses eher darstellenden Charakters wurde teils auf eine eigene umfangreiche Stellungnahme zu Problemen verzichtet, teils aber auch Kritik an bestimmten Positionen und Auffassungen geübt, auch um exemplarisch finanzrechtliche Argumentationsmöglichkeiten zu verdeutlichen.
Vorwort
Aus dem Vorwort zur 1. Auflage
Abkürzungsverzeichnis
Verzeichnis häufig zitierter Literatur
Einführung
§ 1Grundlagen
I.Begriff und Gegenstand des öffentlichen Finanzrechts1 – 40
1.Öffentliche und private Finanzen4 – 12
2.Anwendungsbereich und Teilgebiete des öffentlichen Finanzrechts13 – 40
a)Die Ausgabenseite: Staatliche Aufgaben als Ausgangspunkt19 – 21
b)Das Haushaltsrecht als Steuerungs- und Kontrollinstrument22 – 27
c)Die Einnahmenseite: Abgaben-, Finanzausgleichs- und Staatsschuldenrecht28 – 35
d)Die Rahmenbedingungen: Wirtschafts- und Währungsrecht36 – 40
II.Geschichtliche Entwicklung des Finanzrechts41 – 51
III.Rechtsquellen des Finanzrechts52 – 61
Erster TeilStaatliche Ebene: Bund und Länder
§ 2Staatsfinanzen im demokratischen Rechtsstaat
I.Das Budgetrecht als „Königsrecht“ des Parlaments64 – 84
1.Haushaltsautonomie als nationales Vorbehaltsgut68 – 70
2.Finanzhoheit als Gesetzgebung71 – 84
a)Gesetzgebungskompetenzen72
b)Gesetzgebungsverfahren73 – 84
II.Ausschluss der Volksgesetzgebung85 – 95
§ 3Staatliche Ausgaben
I.Grundsatz der Konnexität (Art. 104a Abs. 1 GG)99 – 126
1.Verteilung der Aufgaben im Bundesstaat103 – 112
a)Gesetzgebung (Art. 70 ff GG)104
b)Rechtsprechung (Art. 92 ff GG)105
c)Verwaltung (Art. 83 ff GG)106 – 112
2.Durchführungs- und Veranlassungskonnexität113 – 119
3.Verwaltungs- und Zweckausgaben120 – 123
4.Verbot der Fremd- und Mischfinanzierung124 – 126
II.Ausnahmen vom Konnexitätsprinzip127 – 183
1.Auftragsverwaltung (Art. 104a Abs. 2 GG)129 – 132
2.Geldleistungsgesetze (Art. 104a Abs. 3 GG)133 – 136
3.Finanzierung von Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91a–91e GG)137 – 154
a)Verbesserung der regionalen Wirtschaftsförderung, der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (Art. 91a GG)138 – 144
b)Forschungsförderung (Art. 91b GG)145 – 148
c)Grundsicherung für Arbeitsuchende (Art. 91e GG)149 – 152
d)Unechte Gemeinschaftsaufgaben153, 154
4.Finanzhilfen des Bundes (Art. 104b–104d GG)155 – 176
a)Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen (Art. 104b GG)156 – 171
b)Finanzhilfen im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur (Art. 104c GG)172 – 174
c)Finanzhilfen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus (Art. 104d GG)175, 176
5.Kriegsfolge- und Sozialversicherungslasten (Art. 120 GG)177 – 179
6.Ausgleichsbetrag für den öffentlichen Personennahverkehr (Art. 106a GG)180, 181
7.Sonderbelastungsausgleich (Art. 106 Abs. 8 GG)182
8.Ungeschriebene Finanzierungskompetenzen183
III.Ausgaben im Zusammenhang mit der Europäischen Union (Art. 104a Abs. 6 GG)184 – 195
1.Vollzug und Finanzierung von Rechtsetzungsakten der Europäischen Union185 – 189
2.Haftung für Verletzungen von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen190 – 195
IV.Subventionen und Steuervergünstigungen196 – 202
§ 4Staatliche Einnahmen
I.Das Prinzip des Steuerstaats205 – 207
II.Klassifizierung der Abgaben und deren Bedeutung208 – 210
III.Steuern211 – 266
1.Begriff der Steuer und Bedeutung für die Kompetenzen212 – 228
a)Geldleistungen215
b)Auferlegung durch ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen216
c)Zweck der Einnahmeerzielung217 – 225
aa)Lenkungszwecke zulässig, aber nicht Erdrosselung218 – 221
bb)Endgültige Einnahmeerzielung erforderlich222
cc)Ungehorsamsfolgen223
dd)Einstellen in den allgemeinen Staatshaushalt224, 225
d)Keine Gegenleistung für eine besondere Leistung226, 227
e)Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung228
2.Einteilung der Steuern und Steuerarten sowie Ertragsverteilung (Art. 106 GG)229 – 245
a)Steuern auf den Hinzuerwerb von Vermögen230, 231
b)Steuern auf den Vermögensbestand232, 233
c)Steuern auf die Verwendung von Vermögen234 – 245
3.Gesetzgebungskompetenzen: Verteilung und Steuererfindungsrecht246 – 259
a)Ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der EU246
b)Ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen der Länder247
c)Konkurrierende Gesetzgebungskompetenzen des Bundes248 – 259
4.Materiell-verfassungsrechtliche Anforderungen an Steuern260 – 266
a)Freiheitsrechte260 – 262
b)Allgemeiner Gleichheitssatz263 – 266
IV.Vorzugslasten: Gebühr und Beitrag267 – 303
1.Zentrales Merkmal: Gegenleistungsbezug267 – 277
2.Gebühren- und Beitragszwecke278 – 298
a)Kostendeckung281 – 285
b)Vorteilsabschöpfung286 – 288
c)Soziale Zwecke289 – 293
d)Zweck der Verhaltenslenkung294 – 296
e)Weitere Zwecke bei der Gebühren- und Beitragsbemessung297, 298
3.Normenklarheit und Normenwahrheit im Hinblick auf den verfolgten Gebühren- und Beitragszweck299, 300
4.Keine Umdeutung einer überhöhten Vorzugslast in eine Steuer301 – 303
V.Sonderabgaben304 – 314
VI.Sonstige Abgaben315, 316
1.Sozialversicherungsbeiträge315
2.Abgaben sui generis316
§ 5Verteilung der Einnahmen im Bundesstaat
I.Der sog. Finanzausgleich als Verteilungsmechanismus320 – 339
1.Grundstruktur der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen325 – 333
a)Erste Stufe: Primärer vertikaler Finanzausgleich326 – 328
b)Zweite Stufe: Primärer horizontaler Finanzausgleich329
c)Dritte Stufe: Sekundärer horizontaler Finanzausgleich (Finanzkraftausgleich)330, 331
d)Vierte Stufe: Sekundärer vertikaler Finanzausgleich332, 333
2.Historische Entwicklung des Finanzausgleichs334 – 339
II.Rechtsquellen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs340 – 349
1.Verhältnis von Grundgesetz, Maßstäbegesetz und Finanzausgleichsgesetz342 – 344
2.Bedeutung und verfassungsrechtliche Kritik des Maßstäbegesetzes345 – 349
III.Ausgestaltung der Stufen des Finanzausgleichs350 – 408
1.Primärer vertikaler Finanzausgleich (Art. 106 GG)350 – 360
a)Aufteilung nach Trennsystem351, 352
b)Aufteilung nach dem Verbundsystem353 – 357
aa)Aufteilung der Einkommen- und Körperschaftsteuer354
bb)Umsatzsteuer355 – 357
c)Beteiligung der Gemeinden am Steueraufkommen358 – 360
2.Primärer horizontaler Finanzausgleich (Art. 107 Abs. 1 GG)361 – 371
a)Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Landessteuern362 – 367
b)Umsatzsteuer368 – 371
aa)Verteilung nach Einwohnerzahl368, 369
bb)„Vorbehaltlich der Regelung nach Absatz 2“370, 371
3.Sekundärer horizontaler Finanzausgleich (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 bis 4 GG)372 – 394
a)Maßstäbe der Ausgestaltung des Finanzkraftausgleichs375 – 379
b)Ausgestaltung des Finanzkraftausgleichs im FAG380 – 394
aa)Berechnung der Finanzkraftmesszahl – Berücksichtigung kommunaler Finanzkraft381 – 388
bb)Berechnung der Ausgleichsmesszahl – Einwohnerwertung389 – 393
cc)Bemessung der Zu- und Abschläge – Ausgleichsniveau394
4.Sekundärer vertikaler Finanzausgleich (Art. 107 Abs. 2 Satz 5, 6 GG)395 – 408
a)Allgemeine Bundesergänzungszuweisungen399
b)Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen400 – 405
c)Zuweisungen nach Art. 107 Abs. 2 Satz 6 GG406 – 408
aa)Gemeindesteuerkraftzuweisungen407
bb)Zuweisungen zum durchschnittsorientierten Forschungsförderungsausgleich408
§ 6Kreditfinanzierung und Grenzen der Staatsverschuldung
I.Das Phänomen Staatsverschuldung413 – 442
1.Die „goldene Regel“ der Finanzpolitik418 – 424
2.Staatsverschuldung als Demokratieproblem?425 – 427
3.Entwicklung der verfassungsrechtlichen Kreditbegrenzung428 – 442
a)Ursprüngliche Regelung (1949–1969)429, 430
b)Reformiertes Staatsschuldenrecht (1969–2009)431 – 436
c)Änderungen durch die Föderalismusreform II (seit 2009)437 – 439
d)Zeit in und nach der Corona-Krise (2020–2022)440 – 442
II.Verfassungsrechtliche Grenzen (Art. 109 Abs. 3, 115 GG)443 – 494
1.Staatsschuldenrecht des Bundes (Art. 115 GG)447 – 476
a)Kreditbegriff und Gesetzesvorbehalt (Art. 115 Abs. 1 GG)447 – 452
b)Regelverschuldung: BIP-Grenze (Art. 115 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG)453 – 455
c)Konjunkturkomponente (Art. 115 Abs. 2 Sätze 3–5 GG)456 – 461
d)Notlagen (Art. 115 Abs. 2 Sätze 6–8 GG)462 – 474
aa)Materielle Voraussetzungen463 – 470
bb)Verfahren und Tilgungsplanung471 – 474
e)Überschreitungen im Haushaltsvollzug (Art. 115 Abs. 2 Satz 4 GG)475, 476
2.Umsetzung der Schuldenbremse in den Ländern477 – 494
a)Auftrag zur Verfassungsänderung in den Ländern (Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG)479 – 483
b)Inhaltliche Ausgestaltung in den Ländern484 – 487
c)Konsolidierungs- und Sanierungshilfen (Art. 143d Abs. 2–4 GG)488 – 491
d)Stabilitätsrat (Art. 109a GG)492 – 494
III.Unionsrechtliche Grenzen und Fiskalvertrag495 – 521
1.Stabilitäts- und Wachstumspakt – Maastricht-Kriterien (Art. 126 AEUV)497 – 502
2.Reformierter Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP)503 – 513
a)Präventiver Arm des Stabilitäts- und Wachstumspakts508, 509
b)Korrektiver Arm des Stabilitäts- und Wachstumspakts510
c)Ausnahmen und Umsetzung511 – 513
3.Vertrag über Stabilität, Koordination und Steuerung (Fiskalpakt)514 – 520
4.Innerstaatliche Aufteilung der Sanktionen (Art. 109 Abs. 5 GG)521
IV.Insolvenz von Bund und Ländern (Staatsbankrott)522 – 530
§ 7Grundzüge des staatlichen Haushaltsrechts
I.Haushalts- und Finanzplanung535 – 543
1.Haushaltsplan und Haushaltsgesetz (Art. 110 GG)536 – 539
2.Haushaltskreislauf540 – 543
II.Bundesrechtliche Regelungen und Haushaltsautonomie der Länder (Art. 109 GG)544 – 552
1.Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)546 – 550
2.Stabilitäts- und Wachstumsgesetz (StabG)551, 552
III.Haushaltsgrundsätze553 – 589
1.Vollständigkeit und Einheit des Haushalts555 – 563
2.Haushaltswahrheit, -klarheit und Nachtragshaushalte564 – 571
3.Ausgeglichenheit des Haushalts und Gesamtdeckungsprinzip572 – 577
4.Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit578 – 581
5.Jährlichkeit und Vorherigkeit582 – 589
IV.Vorläufige Haushaltsführung (Art. 111 GG)590 – 596
V.Über- und außerplanmäßige Ausgaben (Art. 112 GG)597 – 606
VI.Staatliches Rechnungswesen607 – 624
1.Kameralistik612 – 620
2.Staatliche Doppik621 – 624
VII.Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle (Art. 114 GG)625 – 633
§ 8Staatliches Vermögen
I.Überblick635 – 658
1.Begriff und Funktion des Staatsvermögens640 – 654
2.Rechtsquellen655 – 658
II.Verwaltung659 – 678
1.Allgemeines659 – 668
2.Liegenschaftsverwaltung669 – 672
3.Beteiligungsverwaltung673 – 678
III.Erwerb679 – 719
1.Formelle Anforderungen680 – 689
a)Zuständigkeit680, 681
b)Verfahren682 – 689
2.Materielle Anforderungen des § 63 Abs. 1 BHO690 – 697
a)Vermögensgegenstände691
b)„zur Erfüllung staatlicher Aufgaben“692 – 694
c)„in absehbarer Zeit“695, 696
d)„erforderlich“697
3.Sonderfall: Grundstückserwerb (§ 64 BHO)698 – 700
4.Sonderfall: Beteiligungserwerb (§ 65 BHO)701 – 714
a)Anwendungsbereich702 – 705
b)Materielle Vorgaben für den Anteilserwerb (§ 65 Abs. 1 BHO)706 – 710
c)Einwilligungsvorbehalte (§ 65 Abs. 2 BHO)711
d)Mittelbare Beteiligungen (§ 65 Abs. 3 BHO)712 – 714
5.Rechtsfolgen von Verstößen715 – 719
IV.Veräußerung720 – 747
1.Formelle Anforderungen721 – 731
a)Zuständigkeit721
b)Verfahren722 – 731
2.Materielle Anforderungen des § 63 Abs. 2, 3 BHO732 – 739
3.Sonderfall: Grundstücksveräußerung (§ 64 BHO)740, 741
4.Sonderfall: Beteiligungsveräußerung (§ 65 Abs. 7 BHO)742 – 744
5.Abgabe von Vermögensgegenständen innerhalb der Staatsverwaltung (§ 61 BHO)745
6.Rechtsfolgen bei Verstößen746, 747
V.Exkurs: Vermögen juristischer Personen der mittelbaren Staatsverwaltung748 – 752
§ 9Rechtsschutz im Finanzrecht
I.Justiziabilität der bundesdeutschen Finanzverfassung754 – 762
II.Subjektive Rechte im Bereich der Finanzverfassung763 – 774
1.Art. 38 Abs. 1 GG als prozessualer Hebel764 – 768
2.Folgerungen769 – 774
III.Folgen (verfassungs-)gerichtlicher Entscheidungen775 – 785
1.Nichtigerklärung776, 777
2.Unvereinbarkeitserklärung778 – 785
IV.Prozessuale Besonderheiten im Finanzrecht und Gründe für dessen Durchsetzungsschwächen786 – 795
Zweiter TeilEuropäische Union und Einflüsse des Unionsrechts
§ 10Ausgaben der Europäischen Union
I.Grundlagen und Vorfragen796 – 806
II.Überblick über das Finanzrecht der EU807, 808
III.Die Planung der Ausgaben im mehrjährigen Finanzrahmen809 – 814
IV.Der EU-Haushalt815 – 820
§ 11Einnahmen der Europäischen Union
I.Finanzierung durch Eigenmittel823 – 827
II.Arten der Eigenmittel828 – 833
§ 12Währungsunion
I.Unionsrechtliche Voraussetzungen835 – 839
II.Verfassungsrechtlicher Rahmen in Deutschland840 – 847
1.Geldwertstabilität842, 843
2.Haushaltsautonomie der Mitgliedstaaten844 – 847
III.Exkurs: Wirtschaftsunion848 – 855
IV.Organisation des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB)856 – 861
1.Institutionen856 – 858
2.Unabhängigkeit859 – 861
V.Zuständigkeiten des ESZB862 – 878
1.Geldpolitik und Unterstützung der Wirtschaftspolitik865 – 874
a)Sichtweise des BVerfG870 – 872
b)Sichtweise des EuGH873, 874
2.Beachtung der Grenzen, insbesondere Art. 123 AEUV875 – 878
§ 13Kompetenzen der EU für die Einwirkung auf nationale Einnahmen und Ausgaben
I.Rechtsetzungsbefugnisse der Union (Harmonisierungsvorschriften)879 – 891
1.Harmonisierung des Rechts der indirekten Steuern: Art. 113 AEUV880 – 888
a)Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)884 – 886
b)Sonstige Verbrauch- und indirekte Steuern887, 888
2.Harmonisierung des Rechts der direkten Steuern (Art. 115 AEUV)889, 890
3.Steuerverfahrensrechtliche Sekundärrechtsakte891
II.Primärrecht als Maßstab für das nationale Steuerrecht892 – 924
1.Diskriminierungsverbote im Bereich der indirekten Steuern und Abgaben893 – 901
a)Das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 110 AEUV894 – 900
b)Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV)901
2.Der Einfluss des Primärrechts auf das Recht der direkten Steuern902 – 921
a)Grundfreiheiten902 – 919
b)Beihilfenverbot920, 921
3.Einfluss des Primärrechts auf das Verfahrensrecht922 – 924
Dritter TeilKommunale Ebene: Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 14Kommunale Ausgaben
I.Die kommunale Ebene und ihre Ausgabenstruktur926 – 933
II.Aufgaben der Gemeinden und Kreise934 – 950
1.Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden und Kreise935 – 938
2.Freiwillige und pflichtige Aufgaben der Selbstverwaltung939 – 943
3.Übertragener Wirkungskreis/Pflichtaufgaben nach Weisung944 – 948
4.Verbot der bundesgesetzlichen Aufgabenzuweisung949, 950
III.Finanzierungsverantwortung auf kommunaler Ebene951 – 956
§ 15Kommunale Einnahmen
I.Finanzhoheit der Gemeinden958 – 961
II.Abgaben962 – 985
1.Steuern963 – 976
a)Anteile am Aufkommen der Einkommen- und der Umsatzsteuer968 – 971
b)Grund- und Gewerbesteuer972, 973
c)Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern974 – 976
2.Vorzugslasten977 – 984
a)Gebühren982, 983
b)Beiträge984
3.Sonderabgaben985
III.Sonstige Einnahmen986 – 999
1.Erträge aus wirtschaftlicher Betätigung und Entgelte987 – 992
2.Aufnahme von Krediten993 – 999
§ 16Kommunaler Finanzausgleich
I.Überblick1001 – 1003
II.Anspruch auf angemessene Finanzausstattung1004 – 1028
1.Rechtsgrundlagen1005 – 1009
a)Grundgesetz1006, 1007
b)Landesverfassungen1008, 1009
2.Anspruchsgegner: Land1010, 1011
3.Gewährleistungsgehalt1012 – 1016
4.Grenzen des Anspruchs: Leistungsfähigkeit des Landes1017 – 1028
III.Kommunaler Finanzausgleich ieS1029 – 1060
1.Grundlagen1030, 1031
2.Vertikaler kommunaler Finanzausgleich1032 – 1042
3.Horizontaler kommunaler Finanzausgleich1043 – 1048
a)Interkommunales Gleichbehandlungsgebot1044 – 1046
b)Nivellierungs- und Übernivellierungsverbot1047, 1048
4.Prozedurale Obliegenheiten im Gesetzgebungsverfahren?1049 – 1060
IV.Kreisumlage1061 – 1066
V.Konnexitätsprinzip1067 – 1078
1.Überblick1067, 1068
2.Regelungsgehalt1069 – 1074
3.Umfang und Bemessung1075 – 1078
VI.Rechtsschutz1079 – 1083
§ 17Kommunales Haushaltrecht
I.Besonderheiten des kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens1084 – 1094
1.Haushaltssatzung und Haushaltsplan1087 – 1091
2.Haushaltsgrundsätze1092 – 1094
II.Grundzüge der kommunalen Doppik1095 – 1112
1.Vermögensrechnung (Bilanz)1098 – 1102
2.Finanzhaushalt und Finanzrechnung1103 – 1105
3.Ergebnishaushalt und Ergebnisrechnung1106 – 1108
4.Kosten- und Leistungsrechnung1109 – 1112
III.Anzeigepflicht und Genehmigung durch Kommunalaufsicht1113 – 1116
Stichwortverzeichnis
aA
andere(r) Ansicht
ABl
Amtsblatt
ABl EG/EU
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften/der Europäischen Union
Abs.
Absatz
abzgl.
abzüglich
a.E.
am Ende
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
aF
alte/r Fassung
AG
Aktiengesellschaft
AktG
Aktiengesetz
amtl.
amtlicher
AMZ
Ausgleichsmesszahl
ÄndG
Änderungsgesetz
Anm.
Anmerkung(en)
AO
Abgabenordnung
AöR
Anstalt(en) des öffentlichen Rechts oder Archiv des öffentlichen Rechts (Zeitschrift)
Art.
Artikel
AsylVfG
Asylverfahrensgesetz
AtomG
Atomgesetz
Aufl
Auflage
ausf.
ausführlich
BayGO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
BayGVBl
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
BayKommHV-Doppik
Bayerische Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung – Doppik)
BayVBl
Bayerische Verwaltungsblätter
BayVerf
Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfGH
Bayerischer Verfassungsgerichtshof
BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bbg
Brandenburg
BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
BbgVerf
Verfassung des Landes Brandenburg
BbgVerfG
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
Bd
Band
Bek.
Bekanntmachung
BerlVerf
Verfassung von Berlin
Beschl.
Beschluss
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt
BHO
Bundeshaushaltsordnung
BIP
Bruttoinlandsprodukt
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BNE
Bruttonationaleinkommen
BR-Drs
Bundesratsdrucksache
BremGBl
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
BremLHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen
BremStGH
Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen
BremVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
BRH
Bundesrechnungshof
BRHG
Bundesrechnungshofgesetz
bspw.
beispielsweise
BT-Drs
Bundestagsdrucksache
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
BVertrG
Bundesvertriebenengesetz
BVerwGE
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
BW
Baden-Württemberg
BWGBl
Gesetzblatt des Landes Bande-Württemberg
BWVerf
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
BWVerfGH
Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg
bzw
beziehungsweise
d.
die/der
ders.
derselbe
dh
das heißt
DJT
Deutscher Juristentag
DÖV
Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)
DStJG
Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft
DVBl
Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)
DVO
Durchführungsverordnung
EFSF
Europäische Finanzstabilisierungsfazilität
EG
Europäische Gemeinschaft(en)
EGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Einl.
Einleitung
einschl.
einschließlich
einstw
einstweilig(e)
endg.
endgültige/r/s
engl.
englisch
ESM
Europäischer Stabilitätsmechanismus
EStG
Einkommensteuergesetz
ESVGH
Entscheidungssammlung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Entscheidungen der Staatsgerichtshöfe beider Länder
ESZB
Europäisches System der Zentralbanken
etc
et cetera
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EUV
Vertrag über die Europäische Union
EuZW
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
EWG
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
EZB
Europäische Zentralbank
f/ff
folgende/r/s
FAG
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
FinArch
Finanzarchiv (Zeitschrift)
FKMZ
Finanzkraftmesszahl
Fn
Fußnote
FS
Festschrift
G
Gesetz
GAKG
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
GBl
Gesetzblatt
gem.
gemäß
GemHH
Der Gemeindehaushalt (Zeitschrift)
GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung
GG
Grundgesetz
GG-ÄndG
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
ggf
gegebenenfalls
GmbHG
Gesetz betreffend die GmbH
GMBl
Gemeinsames Ministerialblatt
GO
Gemeindeordnung
GO-BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
grdl.
grundlegend
grds
grundsätzlich
GVBl
Gesetz- und Verordnungsblatt
HdbFiWi
Handbuch der Finanzwissenschaft
HdbStR
Handbuch des Staatsrechts
HessGO
Hessische Gemeindeordnung
HessGVBl
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HessStGH
Staatsgerichtshof des Landes Hessen
HessVerf
Verfassung des Landes Hessen
HG
Gesetz über die Feststellung des (Bundes-)Haushaltsplans
HGB
Handelsgesetzbuch
HGrG
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
HKO
Hessische Landkreisordnung
hM
herrschende/r Meinung
HmbGVBl
Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
HmbVerf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Hrsg
Herausgeber
HS
Halbsatz
idF
in der Fassung
idR
in der Regel
iE
im Einzelnen
iErg
im Ergebnis
iFe
im Falle eines/einer
iHv
in Höhe von
insb
insbesondere
InsO
Insolvenzordnung
IntVG
Integrationsverantwortungsgesetz
iRd
im Rahmen des/der
iS
im Sinne
iSd
im Sinne des/der
iSv
im Sinne von
iVm
in Verbindung mit
JA
Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift)
Jhdt.
Jahrhundert
JöFin
Jahrbuch für öffentliche Finanzen (Reihe, hrsg. von M. Junkernheinrich, S. Korioth, T. Lenk, H. Scheller, M.Woisin)
JuS
Juristische Schulung (Zeitschrift)
JZ
Juristenzeitung (Zeitschrift)
Kap.
Kapitel
KdÖR
Körperschaft(en) des öffentlichen Rechts
KommDoppikLG
Landesgesetz zur Einführung der kommunalen Doppik
krit
kritisch
KrO
Kreisordnung
KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (des Saarlandes)
KV
Kommunalverfassung
KVG
Kommunalverfassungsgesetz
LastG
Lastentragungsgesetz
lat.
Lateinisch
LFA
Länderfinanzausgleich
LHO
Landeshaushaltsordnung
lit.
(lat. littera) Buchstabe
LKRZ
Zeitschrift für Landes- und Kommunalrecht Hessen – Rheinland-Pfalz – Saarland (Zeitschrift)
LKV
Landes- und Kommunalverwaltung (Zeitschrift)
Ls.
Leitsatz
LSA
Sachsen-Anhalt
MaßstG
Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz)
mglw
möglicherweise
Mio
Millionen
Mrd
Milliarden
MV
Mecklenburg-Vorpommern
MVVerf
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
MVVerfG
Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
mwN
mit weiteren Nachweisen
MwStSystRL
Mehrwertsteuersystemrichtlinie
mWv
mit Wirkung vom
Nds. GVBl
Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Nds. LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung
NdsStGH
Niedersächsischer Staatsgerichtshof
NdsVBl
Niedersächsische Verwaltungsblätter
NdsVerf
Verfassung des Landes Niedersachsen
nF
neue Fassung
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
Nr
Nummer(n)
NRW
Nordrhein-Westfalen
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Zeitschrift)
oHG
offene Handelsgesellschaft
OVGE
Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
PrVerfU
Verfassung des Freistaates Preußen
rd
rund
RGBl
Reichsgesetzblatt
Rn
Randnummer
RP
Rheinland-Pfalz
RPVerf
Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz
Rspr
Rechtsprechung
RV
Reichsverfassung
Rz
Randziffer
S.
Seite (am Satzanfang auch: Siehe)
s.
siehe
s.a.
siehe auch
SaarlVerf
Verfassung des Saarlandes
SächsGemO
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
SächsGVBl
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
SächsVBl
Sächsische Verwaltungsblätter (Zeitschrift)
SächsVerf
Verfassung des Landes Sachsen
SchlHVerf
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
SH
Schleswig-Holstein
s.o.
siehe oben
sog.
sogenannte/r
StGH BW
Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (bis 2015)
str
strittig
stRspr
ständige Rechtsprechung
ThürGVBl
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung
ThürVBl
Thüringer Verwaltungsblätter
ThürVerf
Verfassung des Landes Thüringen
ThürVerfGH
Thüringer Verfassungsgerichtshof
Tz
Teilziffer
u.
und
ua
und andere/r/s, unter anderem
UAbs.
Unterabsatz
u. dgl.
und dergleichen
Urt.
Urteil
usw.
und so weiter
uU
unter Umständen
v.
von/vom
v.a.
vor allem
Var.
Variante(n)
Verf.
Verfasser
VerfGH
Verfassungsgerichtshof
VerfGH Berlin
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
VerfGH NRW
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
VerfGH RP
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
VerfGH Sachsen
Verfassungsgericht des Freistaates Sachsen
VerfGHE BY
Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
VerfLSA
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Verf NRW
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
VermA
Vermittlungsausschuss
VerwArch
Verwaltungsarchiv (Zeitschrift)
vgl
vergleiche
VO
Verordnung
VO (EG)
Verordnung der Europäischen Gemeinschaft
Vorb.
Vorbemerkung
VR
Verwaltungsrundschau (Zeitschrift)
VUM
Verwaltung & Management (Zeitschrift)
WRV
Weimarer Reichsverfassung
WWU
Wirtschafts- und Währungsunion
zB
zum Beispiel
ZG
Zeitschrift für Gesetzgebung (Zeitschrift)
zit.
zitiert
zT
zum Teil
zzgl
zuzüglich
z.Zt.
zur Zeit
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Desens, Marc/
Tappe, Henning
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(zit.: Birk/Desens/Tappe, Steuerrecht, Rn)
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Herzog, Roman/
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Maurer, Hartmut/Waldhoff, Christian
Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Auflage, München 2020 (zit.: Maurer, AllgVerwR, § Rn)
v. Münch, Ingo/
Kunig, Philip
Grundgesetz, Kommentar, 7. Auflage, München 2021
(zit.: Bearbeiter, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. Rn)
Piduch, Erwin
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Mühlhausen, Peter
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(zit.: Reus/Mühlhausen, Haushaltsrecht, S.)
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Grundgesetz, Kommentar, 9. Auflage, München 2021
(zit.: Bearbeiter, in: Sachs, GG, Art. Rn)
Schmidt, Thorsten Ingo
Öffentliches Finanzrecht, Tübingen 2023
(zit.: Schmidt, Öffentliches Finanzrecht, Rn)
Schulze, Reiner/
Janssen, André/
Kadelbach, Stefan (Hrsg)
Europarecht, Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 4. Auflage, Baden-Baden 2020
(zit.: Bearbeiter, in: Schulze/Janssen/Kadelbach, § Rn)
Stern, Klaus/
Sodan, Helge/
Möstl, Markus
Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, Band II: Staatsorgane, Staatsfunktionen, Finanzwesen, 2. Auflage München 2022 (zit.: Bearbeiter, in: Stern/Sodan/Möstl, Staatsrecht II, 2022, S.)
Streinz, Rudolf
EUV/AEUV, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 3. Auflage, München 2018
(zit.: Bearbeiter, in: Streinz, EUV/AEUV, Art. Rn)
Tappe, Henning
Das Haushaltsgesetz als Zeitgesetz – Zur Bedeutung der zeitlichen Bindungen für das Haushalts- und Staatsschuldenrecht, Berlin 2008
(zit.: Tappe, Haushaltsgesetz als Zeitgesetz, S.)
C. Blankart, Öffentliche Finanzen in der Demokratie, 9. Aufl 2017; D. Brümmerhoff/T. Büttner, Finanzwissenschaft, 12. Aufl 2018; M. Buggeln, Das Versprechen der Gleichheit, 2022; W. Gerloff/F. Meisel, Handbuch der Finanzwissenschaft, 3 Bände, 1. Aufl 1926–1929; H.-G. Henneke, Öffentliches Finanzwesen, Finanzverfassung, 3. Aufl 2022; R. Heller, Haushaltsgrundsätze für Bund, Länder und Gemeinden, 2. Aufl 2010; M. Junkernheinrich/S. Korioth/T. Lenk/H. Scheller/M. Woisin (Hrsg), Jahrbuch für öffentliche Finanzen (JöFin), seit 2009 (jährlich); M. Kloepfer, Finanzverfassungsrecht, 2014; S. Korioth, § 42 Finanzen, in: Voßkuhle/Eifert/Möllers, Grundlagen des Verwaltungsrechts II, 3. Aufl 2022; A. Reus/P. Mühlhausen, Haushaltsrecht in Bund und Ländern, 2014; W. Scherf, Öffentliche Finanzen, 2. Aufl 2011; T. Schmidt, Einführung in das öffentliche Finanzrecht, Jura 2021, 998-1004; G. Schmölders, Finanzpolitik, 3. Aufl 1970 (Reprint 2007); C. Waldhoff, Grundzüge des Finanzrechts des Grundgesetzes, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts V, 3. Aufl 2007, § 116; H. Zimmermann/K.-D. Henke/M. Broer, Finanzwissenschaft, 13. Aufl 2021; ferner einschlägige Kommentarliteratur zu Art. 104a ff GG.
1
Das Recht der öffentlichen Finanzen beschäftigt sich mit den Einnahmen und Ausgaben des Staates, dh mit der Beschaffung, der Verwaltung und Bereitstellung sowie der Verwendung öffentlicher (Geld-)Mittel. Es erfasst mittelbar auch andere ökonomische Güter oder Dienste mit Geldeswert, also zB Grundstücke, bewegliche Sachen, gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und auch Beschäftigungsverhältnisse – stets unter dem Aspekt ihrer finanziellen Bedeutung.
2
Gegenstand des öffentlichen Finanzrechts ist die Finanzwirtschaft öffentlich-rechtlicher Institutionen (insb der Gebietskörperschaften, dh Bund, Länder und Gemeinden). Diese wird bestimmten – spezifisch auf die Bedürfnisse einer demokratischen, rechtsstaatlichen und transparenten Bewirtschaftung abgestimmten – Regelungen unterworfen. Ihr Gegenstück aus der Ökonomie ist die Finanzwissenschaft als ein Teil der Lehre von der öffentlichen Wirtschaft, die sich ebenfalls mit den Finanzen öffentlicher Körperschaften befasst[1].
3
Der dem Staat bzw der öffentlichen Hand zuzurechnende Anteil an der wirtschaftlichen Aktivität einer Volkswirtschaft ist beträchtlich. Die Staatsquote, eine Maßgröße, die den Anteil der staatlichen Ausgaben ins Verhältnis setzt zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) als Kennzahl für die wirtschaftliche Gesamtleistung, beträgt in Deutschland 49,8 % (2022)[2]. Die Ausgaben der Gebietskörperschaften (Bund, Ländern und Gemeinden) sowie der gesetzlichen Sozialversicherung summieren sich auf insgesamt rd 1 762,4 Mrd € (2021)[3]. Auch in vielen anderen entwickelten Ländern entfällt nahezu die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung auf den öffentlichen Bereich, in der EU sind es durchschnittlich 47 %[4].
4
Will man sich mit dem öffentlichen Finanzrecht befassen, liegt eine erste Schwierigkeit in der Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen Finanzen bzw Geldmittel überhaupt öffentlich sind. Dem Geld ist nicht anzusehen, ob es zu den öffentlichen Finanzen gehört oder möglicherweise nur im Privateigentum des Staates steht. Macht es aus finanzwirtschaftlicher Sicht einen Unterschied, ob der Staat privatrechtlich handelt, also zB ein Grundstück verkauft, oder spezifisch öffentlich-rechtlich, zB Steuern erhebt? Kommt es darauf an, ob ein Angestellter im öffentlichen Dienst entlohnt wird (§ 611 Abs. 1 BGB) oder ob ein Beamter besoldet wird (§ 3 Abs. 1 BBesG)?
5
In Anlehnung an die (im allgemeinen Verwaltungsrecht herangezogene) so genannte modifizierte Subjektstheorie[5] könnte man formulieren, dass Finanzen dann öffentlich sind, wenn ein Hoheitsträger als solcher sie vereinnahmen und verausgaben kann. Damit wären Steuereinnahmen als der wesentliche Teil der staatlichen Einnahmen erfasst, denn § 3 Abs. 1 AO definiert Steuern als „Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft […]“ (Rn 213). Andere Einnahmearten (zB Veräußerungserlöse) sind aber weniger eindeutig zuzuordnen, und erst recht bei den Ausgaben würde diese Abgrenzung fraglich. Denn alle Ausgaben, bis hin zum Kauf eines Bleistifts für die Amtsstube, folgen staatlichen Aufgaben, dh sie werden zur Erfüllung staatlicher Aufgaben geleistet.
6
Für die Abgrenzung zwischen öffentlichen und privaten Finanzen ist es nicht entscheidend, ob hoheitlich gehandelt wird. Geldmittel, die wie zB Steuern hoheitlich eingenommen (einseitig auferlegt) werden[6], sind zwar schon aus diesem Grund dem öffentlichen Bereich zuzuordnen. Hoheitliches Handeln ist aber nicht notwendig, um die Finanzwirtschaft dem öffentlichen Bereich zuzuordnen und dem öffentlichen Recht zu unterwerfen.
7
Gerade die nicht hoheitlichen Tätigkeitsbereiche, das Verwaltungsprivatrecht und das fiskalische Verwaltungshandeln, sind Gegenstand des öffentlichen Haushaltsrechts, das sich auch mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögensgegenständen (zB § 63 BHO) und der Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen (zB § 65 BHO) befasst (Rn 679). Das öffentliche Finanzrecht findet auch dort Anwendung, wo der Staat privatrechtlich handelt[7]. Man spricht insoweit auch vom Fiskus oder der öffentlichen Hand in Abgrenzung zum Staat als Hoheitsträger.
8
Der Begriff „Fiskus“ (lat.: Korb/Geldkorb) bezeichnet den Staat als Eigentümer des Staatsvermögens. Im römischen Recht gab es neben der eigentlichen Staatskasse (aerarium populi) die kaiserliche Privatkasse (fiscus caesaris). Mit dem Übergang der republikanischen Staatsgewalt auf den Kaiser nahm auch dessen fiscus allmählich die staatlichen Einnahmen in sich auf und wurde zur neuen Staatskasse – zunächst tatsächlich, dann auch rechtlich[8].
9
Historisch wurde lange Zeit zwischen verschiedenen Sphären unterschieden[9]: Der König verfügte zB über ein privates „Hausgut“, ein privates, aber verfügungsbeschränktes „Krongut“ sowie das dem Amt zugeordnete „Reichsgut“ (Rn 41). Diese Unterscheidung, die sich auch heute noch zT im kirchlichen Bereich findet („bischöflicher Stuhl“), ist für die staatliche und kommunale Ebene überholt. Im modernen Staat unterliegt das gesamte Eigentum aller staatlichen Ebenen öffentlich-rechtlichen Bindungen, insb dem öffentlichen Haushaltsrecht (Rn 531 ff, 634 ff). Sobald Geldmittel oder sonstige Vermögensgegenstände dem Staat (einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft) zugeordnet sind, auch bei einer privatrechtlichen Zuordnung des Eigentums (§ 903 BGB) zum Staat, kann man daher von öffentlichen Finanzen sprechen.
10
Mittel, die privatrechtlich verwaltet werden, können ebenfalls dem öffentlichen Finanz- bzw Haushaltsrecht unterfallen, wenn es entsprechende Anknüpfungspunkte gibt. So darf etwa der Rechnungshof auch die Haushalts- und Wirtschaftsführung von juristischen Personen des privaten Rechts prüfen, wenn diese staatliche Zuschüsse erhalten oder ein staatlicher Einfluss begründet ist (§ 104 BHO). Staatliches Eigentum ist daher hinreichendes, nicht aber notwendiges Kriterium, um öffentliches Finanzrecht anwenden zu können.
11
Zum Staat gehören dabei vor allem der Bund, die Länder und die Gemeinden (Gemeindeverbände). Aber auch die Sozialversicherung, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdÖR, zB Kammern, Universitäten) und Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR, zB Rundfunkanstalten) wirtschaften nach den Regeln des öffentlichen Finanzrechts, ebenso die EU und deren Institutionen (Rn 807), für die auf europäischer Ebene finanzrechtliche Regelungen bestehen.
12
Häufig finden sich insb für kleinere Einheiten rechtliche Vorgaben, die sich denjenigen des privaten Sektors annähern, wenn diese Gebilde wirtschaftlich nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden sollen. So orientiert sich zB das Rechnungswesen der Gemeinden (kommunale Doppik, Rn 1095) an den Regelungen des für Kaufleute geltenden HGB (§§ 238 ff HGB). Bei formeller Privatisierung, dh der Verwendung privatrechtlicher Organisationsformen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben, finden privates Recht (zB GmbHG, AktG, HGB) und öffentliches Recht auch nebeneinander Anwendung.
13
Der weite Anwendungsbereich des öffentlichen Finanzrechts, das sich mit sämtlichen Einnahmen und Ausgaben aller öffentlichen Institutionen sowie mit deren Vermögen beschäftigt, erklärt sich aus der besonderen Bedeutung der Finanzen für das Gemeinwesen. Nahezu alle staatlichen Aufgaben kosten Geld. Der Staat kann nur durch seine Organe, dh durch Bedienstete handeln, die bezahlt werden müssen. Die Amtsträger wiederum benötigen Sachmittel (zB Gebäude, Fahrzeuge, etc), die beschafft oder selber hergestellt werden. Auch Leistungen oder Infrastruktur, die der Staat seinen Bürgern zur Verfügung stellt (zB Universitäten, Gerichte oder Straßen), müssen finanziert werden.
14
Weil staatliches Handeln Geld kostet und die erforderlichen Mittel idR hoheitlich beschafft werden müssen, verfügt der Inhaber der Finanzgewalt[10] über einen besonderen Einfluss auf sämtliche Politikbereiche: Wer zahlt, schafft an (engl.: he who pays the piper calls the tune). Historisch ist daher das Recht, über die Finanzen demokratisch (mit)bestimmen zu können, vom Volk schon recht früh und besonders erbittert erstritten worden. Die Demokratie hat sich seit dem Mittelalter von den Einnahmen (Steuerbewilligung) über die Ausgaben (Budgetrecht) in alle weiteren Politikbereiche vorgekämpft (Rn 44 ff). Auch der amerikanische Unabhängigkeitskrieg stand unter dem Leitsatz „No taxation without representation“[11].
15
Heute ist die Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand „grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat“[12]. Das Budgetrecht, das Recht mit dem jährlichen Haushalt (Rn 582) über die Einnahmen und Ausgaben zu entscheiden, stellt ein „zentrales Element der demokratischen Willensbildung dar“[13] (dazu Rn 64 ff).
16
Im modernen Verfassungsstaat des Grundgesetzes ist die Finanzgewalt oder Finanzhoheit – anders als noch im 19. Jhdt. (Rn 46 f) – nichts „Eigenes“ mehr; sie ist ein Aspekt der umfassenden Staatsgewalt[14]. Obwohl es in einzelnen Bereichen Sonderregelungen gibt, die in den folgenden Kapiteln dargestellt werden, unterscheidet sich die Steuer- oder Haushaltsgesetzgebung nicht wesentlich von der „normalen“ (Sach-)Gesetzgebung und wird durch dieselben gesetzgebenden Organe ausgeübt.
17
Diese einheitliche Zuordnung ist auch sinnvoll, weil sich die verschiedenen Aspekte praktisch kaum trennen lassen. Den Fachgesetzen kommt, auch wenn diese „finanzwirksam“ sind, also Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben des Staates haben, stets Vorrang zu[15]. Der Haushalt normiert die öffentlichen Ausgaben nicht, er finanziert sie nur[16]. Einnahmen und Ausgaben, für die eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist, werden durch seine Ansätze nicht gerechtfertigt, gesetzlich vorgeschriebene Ausgaben aber durch sie auch nicht behindert, § 3 Abs. 2 HGrG. In beidem gibt allein die materielle Rechtslage den Ausschlag[17].
18
Die wichtigsten Teilbereiche des öffentlichen Finanzrechts lassen sich am Weg des Geldes durch die „Finger“ des Staates deutlich machen: Der Staat muss das Geld einnehmen (Steuerrecht), er muss es verteilen (Finanzausgleichsrecht) und schließlich wieder ausgeben (Haushaltsrecht).
19
Weil die öffentlichen Finanzen kein Selbstzweck sind, sondern mit staatlichen Mitteln staatliche Aufgaben zu erfüllen sind, bilden den Ausgangs- und Bezugspunkt für das öffentliche Finanzrecht das übrige Recht und die durch dieses (materielle) Recht vorgezeichnete Verwaltungstätigkeit des Staates. Das Finanzrecht leitet sich ab aus den Aufgaben, die es für diese anderen Sachgebiete zu erfüllen hat.
20
Dazu gehört zunächst die Aufgabe, zu regeln, wer welche Kosten zu tragen hat. Denn der Staat ist kein monolithisches Gebilde, sondern gliedert sich in verschiedene Ebenen und Einheiten. In der Bundesrepublik Deutschland muss insb entschieden werden, ob der Bund, die Länder oder die Gemeinden eine bestimmte Ausgabe zu übernehmen haben. So wie das Grundgesetz die staatlichen Befugnisse und Aufgaben (Art. 30 GG), die Gesetzgebungs- (Art. 70 ff GG) und Verwaltungskompetenzen (Art. 83 ff GG) bestimmten Ebenen zuordnet, ordnet es auch – daran anknüpfend – die Kostentragungslast diesen verschiedenen Ebenen zu.
21
Grundlegend bestimmt hier Art. 104a Abs. 1 GG zu Beginn des X. Abschnitts des Grundgesetzes, der sog. Finanzverfassung (Art. 104a–115 GG), dass der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Man spricht insoweit von der Konnexität, dem Zusammenhang bzw der Verknüpfung von Auf- und Ausgaben (s. näher Rn 99 ff).
22
Die Entscheidung, welche Ausgaben konkret wie geleistet werden sollen, ist Aufgabe des Haushaltsrechts. Hier bestimmt zunächst Art. 109 Abs. 1 GG, dass Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig sind. Art. 110 Abs. 1 Satz 1 GG[18] macht den durch das Haushaltsgesetz festgestellten Haushaltsplan zur Grundlage der Finanzwirtschaft für das jeweils beplante Haushaltsjahr (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG)[19]. Davon ausgehend lässt sich differenzieren zwischen dem speziellen Haushaltsrecht, das sich aus dem jährlichen Haushaltsgesetz ergibt und dem allgemeinen Haushaltsrecht, das sich aus Dauergesetzen, insb der Haushaltsverfassung (im Bund: Art. 110–114 GG), dem Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG iVm Art. 109 Abs. 4 GG) und den Haushaltsordnungen (BHO bzw LHOen) ergibt.
23
Das Haushaltsgesetz als spezielles Haushaltsrecht ermächtigt mit den Ansätzen im Haushaltsplan die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen, § 3 Abs. 1 HGrG, § 3 Abs. 1 BHO. Durch das Haushaltsgesetz wird also die konkrete rechtliche Entscheidung darüber getroffen, für welche Zwecke welche Dienststelle wie viel Geld ausgeben kann. Der Haushaltsplan bezieht sich immer auf ein konkretes Jahr und dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist (s. näher Rn 536 ff). Er ist die konkrete (Rechts-)Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung, § 2 BHO (ähnlich in § 2 HGrG).
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Ergänzt wird das Haushaltsgesetz durch allgemeine Vorgaben in den Haushaltsordnungen. Diese enthalten einerseits Regeln über das Aufstellen eines Haushaltsplans, zu seiner Gliederung und zu den notwendigen Inhalten, aber auch allgemeine Regeln zum Vollzug des Haushaltsplans, nachdem dieser in Kraft gesetzt ist (Rn 597). So dürfen Ausgaben nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung (§ 6 HGrG, § 7 BHO) erforderlich sind, § 34 Abs. 2 BHO. Ausgaben dürfen außerdem grds nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet werden, § 45 Abs. 1 Satz 1 BHO.
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Im Haushaltsrecht finden sich vor allem Vorschriften zum korrekten Umgang mit den öffentlichen Finanzen. Diese bringen zum Ausdruck, dass es sich bei den öffentlichen Finanzen zwar formal um Mittel der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, in der Sache aber um das Geld der Allgemeinheit handelt, das gewissermaßen „treuhänderisch“ für das Volk und im gemeinschaftlichen Interesse verwaltet wird. Die persönliche Bereicherung einzelner Amtsträger soll ebenso verhindert werden wie die Verschwendung von Steuergeld[20].
26
So dürfen etwa zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums abgeschlossen werden (§ 57 Satz 1 BHO), Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes erforderlich sind (§ 63 Abs. 1 BHO), und dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss idR eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen (§ 55 Abs. 1 BHO). Zahlungen dürfen nicht von jedem Amtsträger, sondern nur von speziellen Stellen (Kassen und Zahlstellen) angenommen oder geleistet werden (§ 70 Satz 1 BHO), wer eine Zahlung anordnet, darf an den eigentlichen Zahlungen oder Buchungen nicht mehr beteiligt sein (§ 77 Satz 1 BHO). Alle Buchungen sind zudem zu belegen (§ 75 BHO).
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Das Haushaltsrecht enthält daneben Vorgaben für die wirtschaftliche Betätigung des Staates. So soll sich der Bund an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform grds nur beteiligen, wenn ein wichtiges Interesse vorliegt, die Haftung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist, der Staat einen angemessenen Einfluss auf die Unternehmensführung erhält und die Buchführung bestimmten Anforderungen genügt (vgl § 65 Abs. 1 BHO). Für die Länder und die Gemeinden existieren vergleichbare Vorgaben.
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Ein drittes Teilgebiet des öffentlichen Finanzrechts betrifft die zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Einnahmen. Während sich der Staat in früheren Jahrhunderten auch über erwerbswirtschaftliches Handeln (Domänenwirtschaft) oder Kriegsbeute finanziert hat (Rn 41 ff), erzielt der moderne Staat seine Einnahmen im Wesentlichen durch Abgaben, hier vor allem über die Erhebung von Steuern (Rn 211 ff).
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Die besondere Bedeutung der Steuern für die Finanzierung staatlicher Aufgaben zeigt sich beispielhaft am Bundeshaushalt 2023. Dort werden die Ausgaben des Bundes in Höhe von insgesamt rd 476,3 Mrd € zu gut 75 % (358,1 Mrd €) durch Steuern gedeckt[21] (zum Vergleich 2019: 91 %)[22]. Infolge der Corona-Krise werden auch erhebliche Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus Krediten zum Ausgleich des Haushalts benötigt (rd. 86,4 Mrd € in 2023)[23]. Die restlichen Einnahmen ergeben sich ua aus weiteren Abgaben (zB Gebühren) oder wirtschaftlicher Tätigkeit bzw Veräußerungserlösen[24]. Insgesamt nehmen Bund, Länder und Gemeinden im Jahr 2023 rd 920 Mrd € an Steuern ein[25].
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Die Dominanz der Steuern bei den staatlichen Einnahmen ist nicht nur ein tatsächlicher Befund. Das Prinzip des Steuerstaates[26] (Rn 205) lässt sich auch aus dem Verfassungsrecht ableiten. So regelt das Grundgesetz in seinen Art. 105–108 die Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen für Steuern (zu denen auch die Zölle gehören); im bundesstaatlichen Finanzausgleich (Rn 320 ff) werden Steuereinnahmen verteilt. Hinweise auf andere Abgabearten finden sich im Grundgesetz nur ganz vereinzelt (Art. 74 Abs. 1 Nr 22, 80 Abs. 2, 111 Abs. 2 GG).
31
Der prinzipielle Vorrang einer Finanzierung durch Steuern lässt sich zudem ableiten aus freiheitsrechtlichen (Art. 12 Abs. 1 GG) und sozialstaatlichen (Art. 20 Abs. 1 GG) Erwägungen, weil der Staat dem privat Wirtschaftenden keine (übermächtige?) Konkurrenz machen soll (Rn 638) und sich die Mittel bei denjenigen besorgen muss, die finanziell leistungsfähig sind. Der Staat als Gemeinschaft finanziert sich also über eine Art Umlageverfahren: die Bevölkerung beteiligt sich anteilig an der Staatsfinanzierung („Preis der Freiheit“[27]), der Staat ist „stiller Teilhaber“[28] an der privaten Wertschöpfung. Steuern sind der finanzielle Beitrag des Einzelnen zur staatlichen Gemeinschaft[29]. Andere Abgaben (Gebühren, Beiträge, Sonderabgaben usw) sind dadurch freilich nicht ausgeschlossen (Rn 205 ff).
32
Die Steuer ist ein Finanzierungsinstrument des Staates, aus dessen Aufkommen die Staatshaushalte allgemein, dh ohne jede Zweckbindung, ausgestattet werden[30]. Steuererhebung und haushaltsrechtliche Verwendungsentscheidung sind strikt getrennt, was dem Staat eine rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber den ihn finanzierenden Steuerpflichtigen ermöglicht. Er kann auf diese Weise allen Bürgern, unabhängig davon, ob sie erhebliche Steuerleistungen erbringen oder nicht zu den Steuerzahlern gehören, in gleicher Weise verantwortlich sein[31]. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu anderen Abgabearten, die teils zweckgebunden sind, teils besondere staatliche Leistungen abgelten (Rn 267 ff).
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Die Verteilung der Steuern an die verschiedenen staatlichen Ebenen ist Aufgabe des sog. Finanzausgleichs (Rn 320 ff). Das Finanzausgleichsrecht findet sich im Grundgesetz (v.a. Art. 106 und 107 GG); konkretisierende Bestimmungen enthalten das Maßstäbegesetz (MaßstG) und das Finanzausgleichsgesetz (FAG). Neben der Steuerverteilung befasst sich der Finanzausgleich auch mit der Umverteilung finanzieller Mittel durch Zuweisungen des Bundes an die Länder oder durch Ausgleichszahlungen zwischen den Ländern.
34
Reichen die Steuer- und sonstigen Einnahmen des Staates nicht aus, um die notwendigen Ausgaben zu decken, kann sich der Staat grds auch über Kredite (idR Staatsanleihen) finanzieren. Mit der Frage der Zulässigkeit der Kreditfinanzierung befasst sich das Staatsschuldenrecht (für den Bundeshaushalt: Art. 115 GG). Mit der Einführung einer Schuldenbremse (Rn 443, 453), die die Aufnahme neuer Kredite stark beschränken und damit letztlich auch den Weg für die Tilgung alter Schulden ebnen soll, hat sich der verfassungsändernde Gesetzgeber entschieden, Krediteinnahmen nur noch begrenzt und in bestimmten (Not-)Situationen (zB konjunkturelle Schwäche oder Naturkatastrophen, s. Rn 462) zuzulassen, um die „Nachhaltigkeit“[32] der öffentlichen Finanzwirtschaft zu verbessern[33].
35
Auch auf europäischer Ebene sind Regeln zur Begrenzung der Staatsschulden zunächst (mit dem Vertrag von Maastricht 1992) eingeführt und in Reaktion auf die Finanz- und Staatsschuldenkrise der Jahre ab 2007 deutlich verschärft worden (Rn 503 ff). Auch das Unionsrecht hat damit starke Einflüsse auf das öffentliche Finanzrecht der Mitgliedstaaten, v.a. derjenigen Staaten, die als gemeinsame Währung den Euro eingeführt haben (Rn 835 ff). Auf völkerrechtlicher Ebene ist daneben der sog. Fiskalvertrag geschlossen worden, der die Vertragsparteien verpflichtet, Haushaltsregeln in ihren nationalen Rechtsordnungen zu verankern (Rn 514 ff).
36
Zwar ist Zweck und Bezugspunkt des öffentlichen Finanzrechts in erster Linie die effiziente Finanzierung staatlicher Aufgaben. Zugleich haben finanzpolitische Maßnahmen aber immer auch – gewollte oder unbewusste – Auswirkungen auf das Verhalten privater Akteure (zB Lenkungssteuern, Subventionen oder die Vergabe öffentlicher Aufträge, s. Rn 196, 218 ff). Die Finanzpolitik ist daher eng verflochten mit anderen Politikbereichen, vor allem mit der allgemeinen Wirtschaftspolitik und der Währungs- bzw Geldpolitik[34]. Dies bleibt nicht ohne Auswirkungen auf das Finanzrecht.
37
Art. 109 Abs. 2 GG verpflichtet Bund und Länder auf die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts („magisches Viereck“, § 1 Satz 2 StabG, dazu Rn 432, 434 f), verlangt also, dass die staatliche Finanzwirtschaft auf die gesamte Volkswirtschaft abgestimmt wird und auf deren Belange „Rücksicht“ nimmt. Das europäische Unionsrecht formuliert in Art. 119 Abs. 3 AEUV als richtungsweisende Grundsätze für die gemeinsame Wirtschaftspolitik neben „stabilen Preisen“ ua auch „gesunde öffentliche Finanzen“.
38
Mit einiger Berechtigung ist daher „das wechselvolle Verhältnis zwischen Finanzpolitik und Währungspolitik“ als „Spiegelbild der Beziehungen zwischen Politik und Wirtschaft im allgemeinen“ bezeichnet worden[35]: Neben dem Hoheitsrecht der Münzprägung und der normativen Regelung des Münzwesens ergab sich aus Sicht der Staaten immer wieder ein Interesse, „aus der Münze, den Münzverschlechterungen und dem Münzbetrug eine Einnahmequelle zu machen“[36].
39
Die deutsche Währungspolitik seit 1948 („D-Mark“) und auch die europäische Geldverfassung[37] („Euro“) haben sich bemüht, diesen traditionellen Zusammenhang zwischen Geld- und Finanzpolitik aufzubrechen und eine Staatsfinanzierung durch die Notenbank auszuschließen (s. Art. 123 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1 Satz 1 AEUV). Mit der Trennung der Geld- von der Finanz- und Wirtschaftspolitik[38], die institutionell durch die Unabhängigkeit der Zentralbank abgesichert wird (Art. 130 AEUV), soll die Währung stabil gehalten und eine „Münzverschlechterung“ – heute würde man von Geldentwertung (Inflation) sprechen – zur Staatsfinanzierung verhindert werden.
40
Das Währungsrecht ist im Euro-Raum von der nationalen (vgl Art. 73 Abs. 1 Nr 4 f, 88 GG) auf die europäische Ebene gehoben worden[39]. Auf Euro lautende Banknoten sind in Deutschland das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel, § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG, Art. 128 Abs. 1 AEUV. Art. 127 Abs. 1 AEUV macht es zum vorrangigen Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die Preisstabilität zu gewährleisten. Aus diesem Grund und (nur) zu diesem Zweck sind sowohl die Europäische Zentralbank (EZB) als auch die nationalen Zentralbanken unabhängig (Art. 130 AEUV). Der rechtliche Rahmen, innerhalb dessen die Zentralbanken ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen, ergibt sich aus den europäischen Verträgen sowie der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, Art. 129 Abs. 2 AEUV (Rn 856).
41
In ihrem Ursprung unterscheidet sich die öffentliche Finanzwirtschaft kaum von der privaten. Zwar wurden schon früh öffentliches (zB der ager publicus oder die Allmende) und privates Eigentum unterschieden. Dennoch unterlag die Bewirtschaftung des „Haushalts“ eines Königs oder Fürsten den gleichen Regeln der ökonomischen Klugheit wie die Haushaltsführung anderer Familien – so sie denn Grundbesitzer und nicht Grund- oder Leibeigene waren. Auch die Finanzwissenschaft war im Ursprung eine privatwirtschaftlich orientierte Disziplin[40].
42
In der Antike ist das Finanzwesen zeitweise schon ein eigener Verwaltungsbereich. Zu Beginn der römischen Kaiserzeit wird, wie die biblische Weihnachtsgeschichte berichtet[41], die Steuererhebung unter Leitung der Prokuratoren professionalisiert, und auch die Ausgaben werden bereits geplant (zB wurden im 2. Jhdt. für eine Meile der zu erneuernden via appia rd 100.000 Sesterzen veranschlagt[42]). Mit dem Untergang des römischen Reiches lösen sich diese Verwaltungsstrukturen weitgehend wieder auf.
43
In den frühen agrarisch geprägten Gesellschaften war Grund und Boden die wesentliche (nahezu einzige) Einnahmequelle. Auch der Staat, in Person des Landesherrn, erwirtschaftete seine Einnahmen daraus – teils unmittelbar durch Land- und Forstwirtschaft, teils durch das Verleihen des Grundbesitzes („Lehen“). Der Lehnsmann (Vasall) schuldete dafür Hilfe und Rat (auxilium et consilium). Die Hilfe, das auxilium, bezog sich neben Naturalabgaben im Wesentlichen auf den Kriegsdienst[43], der zum Teil auch durch Ausgleichsabgaben (sog. Schildgeld) abgegolten werden konnte.
44
Grds hatte der Herrscher die (im Vergleich zu heutigen Staaten wenigen) Aufgaben, die ihm in dieser Rolle zufielen, aus seinem eigenen Besitz (Domäne, Krongut, Kammergut) zu finanzieren. In besonderen Notsituationen konnte der König jedoch die Stände um finanzielle Unterstützung durch spezielle Abgaben bitten[44]. Dieses Recht auf Hilfe wurde in der Folge zunehmend institutionalisiert. Die englische Magna Charta bindet Schildgeld (scutagium) und Hilfe (auxilium) im Jahr 1215 an konkrete formelle und materielle Voraussetzungen[45]; auf deutschem Gebiet lassen sich ab dem 13. Jhdt. „Bedeverträge“ nachweisen, die anerkannte Notfälle definierten[46] und aus denen sich das Steuerbewilligungsrecht der Stände entwickelte[47].
45
Diese Entwicklung ist allerdings keine lineare. Mit dem Wiedererstarken des Absolutismus v.a. in den größeren Ländern wird zB in Brandenburg-Preußen unter Friedrich Wilhelm I. die ständische Steuerbewilligung zur Formsache[48]. Im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 ist die Steuererhebung dann formal zum „Majestätsrecht“ geworden, das keiner ständischen Bewilligung mehr bedarf (§ 15 II 13 PrALR)[49].
46
Im 19. Jhdt. bildete sich das Steuerbewilligungsrecht der alten Landstände um zu den finanziellen Befugnissen der Landtage. Die frühkonstitutionellen Verfassungen, die zu Beginn des 19. Jhdts. in den deutschen Ländern eingeführt wurden, gestanden – nach dem Vorbild der französischen Verfassungen – den Landtagen auch das Recht zur Beratung der Ausgaben zu, für die diese Steuern verlangt wurden.[50] Da diese Beratung in regelmäßigen Zeitabständen wiederkehrte, besaßen die Landstände ab diesem Zeitpunkt tatsächlich das Budgetrecht[51]. Die sog. „Finanz-“ oder „Auflagengesetze“ des frühen 19. Jhdts. wiesen insoweit schon durchaus Ähnlichkeiten mit den modernen Haushaltsgesetzen auf. Ihnen gingen Haushaltsberatungen voraus und sie mussten, wie die Haushaltsgesetze der Gegenwart, periodisch erneuert werden[52].
47
Aus dieser Zeit stammt auch das sog. Bepackungsverbot (Rn 538), mit dem ein Übergreifen des Haushaltsgesetzgebers auf andere Politikbereiche verhindert werden sollte. Es ist in seiner Entstehung zurückzuführen auf die im Frühkonstitutionalismus für notwendig gehaltene Machtbalance zwischen dem regierenden Monarchen und den nach Einfluss strebenden Volksvertretungen, denen (nur) das Steuerbewilligungs- und Budgetrecht zustand[53]. Der historische Zweck, der monarchischen Regierung keine „Bedingungen“ aufzuerlegen, die mit der Bewilligung von Ausgaben (durch das Parlament) verbunden waren, ist in der parlamentarischen Demokratie überholt.[54]
48
Einen Höhepunkt des über den Haushalt ausgetragenen Machtkampfs zwischen Volksvertretung und König bildete in den Jahren 1862–1866 der preußische Budgetkonflikt. Hier regierte die preußische Staatsregierung unter Wilhelm I. und Bismarck ohne einen gesetzlich festgestellten Haushaltsplan auf der Grundlage der immer wieder vom Abgeordnetenhaus abgelehnten Haushaltsgesetzentwürfe[55]. Aufgrund der damals vertretenen sog. „Lückentheorie“[56]
