Öffentliches Recht - Stefan Holzner - E-Book

Öffentliches Recht E-Book

Stefan Holzner

0,0
34,99 €

-100%
Sammeln Sie Punkte in unserem Gutscheinprogramm und kaufen Sie E-Books und Hörbücher mit bis zu 100% Rabatt.

Mehr erfahren.
Beschreibung

Verfassungsrechtliche Kenntnisse sind für die steuerrechtliche Ausbildung in der Finanzverwaltung zwingend erforderlich. Die Inhalte sind als Fach "Öffentliches Recht" klausurrelevant. Der Band enthält das komplette Wissen für das Grundstudium und unterstützt Einsteiger:innen bei der Prüfungsvorbereitung. Neben Darstellungen zu den Grundrechten und zu Stellung und Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts enthält er ein gesondertes Kapitel zum Europarecht. Wesentlicher Bestandteil aller Ausführungen sind dabei stets die Bezüge zum Steuerrecht. Inhalte: - Das Staatsrecht als Teil der Gesamtrechtsordnung - Die Geschichte des Grundgesetzes - Die Grundpfeiler des Staates - Staatsmerkmale - Die politischen Parteien - Die Verfassungsorgane des Bundes - Die Gesetzgebung des Bundes - Die Verwaltung - Die Finanzverfassung des Grundgesetzes - Die Grundrechte - Europarecht - Komplexer Übungsfall In der 3. Auflage durchgängig aktualisiert. Die digitale und kostenfreie Ergänzung zu Ihrem Buch auf myBook+: - E-Book direkt online lesen im Browser Jetzt nutzen auf mybookplus.de.

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB
MOBI

Seitenzahl: 663

Veröffentlichungsjahr: 2023

Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



Inhaltsverzeichnis

InhaltsverzeichnisHinweis zum UrheberrechtmyBook+ImpressumVorwortAbkürzungsverzeichnisTeil A Das Staatsrecht als Teil der Gesamtrechtsordnung1 Öffentliches Recht und Privatrecht2 Staatsrecht als Teil des Öffentlichen Rechts3 Staatsrecht und Völkerrecht4 Staatsrecht und Recht der Europäischen UnionTeil B Die Geschichte des Grundgesetzes1 Ausgangslage2 Die Weimarer Reichsverfassung3 Die Zeit des Nationalsozialismus4 Die Entstehung des Grundgesetzes5 Die deutsche Wiedervereinigung6 Fehlende demokratische Legitimation des Grundgesetzes?7 Bedeutung und inhaltliche Gliederung des GrundgesetzesTeil C Die Grundpfeiler des Staates1 Das Wesen des Staates2 Staat, Staatsapparat und Gesellschaft3 Das Staatsgebiet3.1 Die Staatsgrenzen3.2 Gebiets- und Personalhoheit4 Das Staatsvolk4.1 Das Personalitäts- oder Abstammungsprinzip (ius sanguinis)4.2 Das Territorialprinzip (ius soli)4.3 Die Einbürgerung5 Die Staatsgewalt6 Die Fähigkeit zur Daseinsvorsorge als weiteres Element des Staates7 Die Verfassung7.1 Die Entstehung einer Verfassung7.2 Funktionen der Verfassung7.3 Begriff der Verfassung8 Eigenstaatlichkeit und Europäische UnionTeil D Staatsmerkmale1 Die Republik1.1 Begriff und Geschichte1.2 Formen der Republik2 Demokratie2.1 Grundsatz der Volkssouveränität2.2 Direkte und repräsentative Demokratie2.2.1 Direkte Demokratie2.2.2 Repräsentative Demokratie2.2.3 Personelle Legitimation2.2.4 Institutionelle Legitimation2.2.5 Sachliche Legitimation2.3 Wahlen und Abstimmungen2.3.1 Wahlen2.3.1.1 Mehrheits- und Verhältniswahl2.3.1.2 Periodizität der Wahlen2.3.1.3 Die Wahlrechtsgrundsätze2.3.2 Abstimmungen2.3.3 Mehrheitsprinzip2.3.4 Oppositionsrechte2.3.5 Parlamentsvorbehalt2.3.6 Streitbare Demokratie und freiheitliche demokratische Grundordnung3 Rechtsstaat3.1 Allgemeines3.2 Entwicklung3.3 Gewaltenteilung3.4 Rechtsbindung staatlicher Organe3.4.1 Allgemeines3.4.2 Vorrang der Verfassung3.4.3 Vorrang des Gesetzes3.4.4 Vorbehalt des Gesetzes3.4.5 Verhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen3.4.6 Prüfungsrecht der Verwaltung3.4.7 Richterrecht3.4.8 Bestimmtheitsgebot3.4.9 Gebundene Entscheidungen und Ermessensentscheidungen3.5 Rückwirkung von Gesetzen3.5.1 Allgemein3.5.2 Rückwirkung im Steuerrecht3.6 Rechtsschutz4 Sozialstaat4.1 Allgemeines4.2 Inhalt und Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips4.2.1 Soziale Sicherheit4.2.2 Soziale Gerechtigkeit4.2.3 Leistungsansprüche4.2.4 Objektive Wertentscheidung4.2.5 Steuerliche Maßnahmen zur Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips4.3 Grenzen des Sozialstaats5 Der Bundesstaat5.1 Der Begriff des Bundesstaats5.2 Das Wesen des Bundesstaats5.3 Das Gebot zu bundesfreundlichem VerhaltenTeil E Die politischen Parteien1 Die Parteien in der parlamentarischen Demokratie2 Der Begriff der Partei2.1 Vereinigung von Bürgern2.2 Einflussnahme auf die politische Willensbildung2.3 Ernsthaftigkeit der Zielsetzung2.4 Dauerhaftigkeit der Zielsetzung2.5 Organisatorische Selbstständigkeit2.6 Mitwirkung an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag3 Verfassungsrechtliche Stellung4 Gründungsfreiheit und innere Ordnung5 Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit6 Parteienprivileg und das Verbot verfassungswidriger Parteien7 Parteienfinanzierung und steuerliche Regelungen von Zuwendungen an die ParteienTeil F Die Verfassungsorgane des Bundes1 Überblick2 Der Bundestag2.1 Status, Bedeutung und Aufgaben2.2 Wahl zum Bundestag2.2.1 Wahlrechtsgrundsätze2.2.2 Wahlsystem2.2.3 Personalisierte Verhältniswahl2.3 Rechtsstellung des Abgeordneten2.3.1 Das freie Mandat2.3.2 Abgeordnetenentschädigung2.3.3 Mittelpunktregelung2.3.4 Indemnität, Immunität und Zeugnisverweigerungsrecht2.3.5 Parlamentarische Rechte2.3.6 Fraktionsdisziplin und Fraktionszwang2.4 Untergliederungen des Bundestags2.4.1 Leitungsorgane und Geschäftsordnung des Bundestags2.4.2 Die Fraktionen2.4.3 Die Ausschüsse2.4.3.1 Der Untersuchungsausschuss2.5 Beschlüsse des Bundestags s3 Der Bundesrat3.1 Die Stellung des Bundesrats im Verfassungsgefüge des Grundgesetzes3.2 Die Zusammensetzung des Bundesrats3.3 Die Beschlussfassung im Bundesrat3.3.1 Das Verfahren3.3.2 Plenum und Ausschüsse3.4 Die Kompetenzen des Bundesrats3.4.1 Mitwirkung an der Gesetzgebung3.4.2 Mitwirkung bei den Exekutivaufgaben3.4.2.1 Zustimmungsbedürftigkeit von Rechtsverordnungen3.4.2.2 Zustimmungsbedürftigkeit von Verwaltungsvorschriften3.4.2.3 Zustimmung bei der Organisation neuer Bundesmittel- und Bundesunterbehörden3.4.2.4 Mitwirkung des Bundesrats in Angelegenheiten der Europäischen Union4 Der Bundespräsident4.1 Rechtsstellung und Befugnisse4.2 Repräsentationsfunktion4.3 Völkerrechtliche Vertretungsfunktion4.4 Staatsnotarielle Funktion4.4.1 Ausfertigung von Gesetzen4.4.2 Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, der Bundesminister und der Bundesbeamten, Soldaten und Bundesrichter4.5 Reservefunktion4.6 Bundesversammlung und Wahl des Bundespräsidenten4.7 Einschränkung der Verfügungsmacht des Bundespräsidenten durch Art. 58 GG (Gegenzeichnung)5 Die Bundesregierung5.1 Die Bundesregierung als Verfassungsorgan5.1.1 Verfassungsrechtliche Stellung5.1.2 Organisationsgewalt des Bundeskanzlers5.1.3 Regierung und Parlament5.2 Regierungsbildung und Koalitionsvereinbarung5.3 Wahl des Bundeskanzlers5.4 Amtszeit des Bundeskanzlers und der Bundesminister5.4.1 Reguläre Amtszeit des Bundeskanzlers, Amtszeit der Bundesminister5.4.2 Misstrauensvotum5.4.3 Vertrauensfrage5.5 Entscheidungskompetenzen innerhalb der Bundesregierung: Das Kanzler-, Ressort- und Kollegialprinzip5.6 Kompetenzen und Aufgaben der Bundesregierung6 Das Bundesverfassungsgericht6.1 Stellung und Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts6.2 Die Individual-Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG)6.2.1 Gegenstand der Verfassungsbeschwerde6.2.2 Beschwerde- und Prozessfähigkeit6.2.3 Beschwerdegegenstand6.2.4 Überprüfung von Gemeinschaftsrecht6.2.5 Beschwerdebefugnis (Antragsbefugnis)6.2.6 Rechtswegerschöpfung6.2.7 Einlegungsfrist6.3 Die abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG)6.3.1 Verfahrensgegenstand und Antragsberechtigte6.3.2 Zulässigkeit6.4 Die konkrete Normenkontrolle (Richtervorlage, Art. 100 Abs. 1 GG)6.4.1 Verfahrensgegenstand und Vorlageberechtigung6.4.2 Vorlagevoraussetzungen6.5 Das Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG)6.5.1 Verfahrensgegenstand6.5.2 Parteifähigkeit und Antragsbefugnis6.5.3 Form und Frist6.6 Das Bund-Länder-Streitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG)6.6.1 Verfahrensgegenstand6.6.2 Antragsteller und Antragsgegner6.6.3 Entscheidung des BundesverfassungsgerichtsTeil G Die Gesetzgebung des Bundes1 Das Gesetzgebungsverfahren1.1 Allgemeines1.2 Gesetzgebungskompetenz1.2.1 Allgemeines1.2.2 Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 73 GG)1.2.3 Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz1.2.3.1 Sperrwirkung (Art. 72 Abs. 1 GG)1.2.3.2 Erforderlichkeitsklausel (Art. 72 Abs. 2 GG)1.2.3.3 Freigabegesetz (Art. 72 Abs. 4 GG)1.2.3.4 Abweichungskompetenz der Länder (Art. 72 Abs. 3 GG)1.2.4 Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz1.3 Das Gesetzgebungsverfahren im Einzelnen1.3.1 Allgemeines1.3.2 Einleitungsverfahren1.3.2.1 Gesetzesinitiative der Bundesregierung1.3.2.2 Gesetzesinitiative des Bundesrats1.3.2.3 Gesetzesinitiative des Bundestags1.3.3 Hauptverfahren (Beschlussverfahren)1.3.3.1 Beteiligung des Bundestags1.3.3.2 Beteiligung des Bundesrats1.3.4 Abschlussverfahren1.4 Verfassungsänderungen2 Die Rechtsverordnung2.1 Einführung2.2 Rechtscharakter von Rechtsverordnungen2.3 Erlass von Rechtsverordnungen2.4 Rechtsschutz gegenüber RechtsverordnungenTeil H Die Verwaltung1 Begriff und Funktionen der Verwaltung2 Träger der öffentlichen Verwaltung3 Die Verwaltungstypen3.1 Die Landesverwaltung3.2 Die Bundesauftragsverwaltung3.3 Die Bundesverwaltung3.4 Die KommunalverwaltungTeil I Die Finanzverfassung des Grundgesetzes1 Allgemeines2 Gesetzgebungskompetenz2.1 Allgemeines2.2 Anwendungsbereich2.3 Die Steuergesetzgebungskompetenz im Einzelnen2.3.1 Ausschließliche Steuergesetzgebungskompetenz des Bundes2.3.2 Konkurrierende Steuergesetzgebungskompetenz2.3.3 Ausschließliche Steuergesetzgebungskompetenz der Länder3 Verwaltungskompetenz3.1 Die Bundesfinanzverwaltung3.2 Die Landesfinanzverwaltung3.3 Das Verwaltungsverfahren3.4 Die Finanzgerichtsbarkeit4 Ertragskompetenz5 Verteilung der Steuereinnahmen und FinanzausgleichTeil J Die Grundrechte1 Allgemeines2 Rechtsentwicklung3 Rechtsnatur und Wirkungsweise der Grundrechte3.1 Allgemeines3.2 Die Grundrechtsfunktionen3.2.1 Status negativus3.2.2 Status positivus3.2.3 Status activus3.2.4 Objektive Gewährleistungen und subjektive Rechte3.2.5 Institutsgarantien und institutionelle Gewährleistungen3.3 Grundrechtsberechtigung3.4 Grundrechtsbindung3.4.1 Der Staat als Grundrechtsadressat3.4.2 Private als Grundrechtsadressaten (Drittwirkung der Grundrechte)3.5 Grundrechtsgleiche Rechte4 Einzelne Grundrechte4.1 Allgemeines zur Grundrechtsprüfung4.1.1 Schutzbereich4.1.2 Eingriff4.1.3 Rechtfertigung des Eingriffs4.1.3.1 Schranken4.1.3.2 Schranken-Schranken4.1.4 Rechtsschutz gegen Grundrechtseingriffe4.2 Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)4.2.1 Allgemeines4.2.2 Schutzbereich4.2.3 Eingriff4.2.4 Rechtfertigung4.3 Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG)4.3.1 Allgemeines4.3.2 Schutzbereich4.3.2.1 Allgemeine Handlungsfreiheit4.3.2.2 Allgemeines Persönlichkeitsrecht4.3.3 Eingriff4.3.3.1 Allgemeine Handlungsfreiheit4.3.3.2 Allgemeines Persönlichkeitsrecht4.3.4 Rechtfertigung4.3.4.1 Allgemeine Handlungsfreiheit4.3.4.2 Allgemeines Persönlichkeitsrecht4.4 Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 GG)4.4.1 Allgemeines4.4.2 Ungleichbehandlung4.4.3 Rechtfertigung4.4.4 Gleichmäßigkeit der Besteuerung4.5 Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)4.5.1 Allgemeines4.5.2 Schutzbereich4.5.3 Eingriff4.5.4 Rechtfertigung4.5.5 Besteuerung von Ehe und Familie4.6 Eigentum (Art. 14, 15 GG)4.6.1 Allgemeines4.6.2 Schutzbereich4.6.3 Eingriff4.6.4 Rechtfertigung4.6.4.1 Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG)4.6.4.2 EnteignungTeil K Europarecht1 Grundlagen1.1 Entstehungsgeschichte der Europäischen Union1.1.1 Die Montanunion1.1.2 Die Römischen Verträge1.1.3 Der Fusionsvertrag1.1.4 Die Einheitliche Europäische Akte1.1.5 Der Vertrag von Maastricht1.1.6 Der Vertrag von Amsterdam1.1.7 Der Vertrag von Nizza1.1.8 Der (gescheiterte) Vertrag über eine Verfassung für Europa1.1.9 Der Vertrag von Lissabon1.2 Rechtsnatur der Europäischen Union1.3 Begriff des Europarechts1.4 Rechtsquellen des Unionsrechts1.4.1 Europäisches Primärrecht1.4.2 Europäisches Sekundärrecht1.4.2.1 Verordnungen1.4.2.2 Richtlinien1.4.2.3 Beschlüsse1.4.2.4 Empfehlungen und Stellungnahmen1.5 Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht1.5.1 Unmittelbare Geltung des Unionsrechts1.5.2 Vorrang des Unionsrechts1.5.2.1 Kollision mit einfachem Recht1.5.2.2 Kollision mit Verfassungsrecht2 Organe der Europäischen Union2.1 Das Europäische Parlament2.2 Der Europäische Rat2.3 Der Rat der Europäischen Union2.4 Die Europäische Kommission2.5 Der Gerichtshof der Europäischen Union2.6 Die Europäische Zentralbank2.7 Der Rechnungshof3 Finanzierung und Ausgabenstruktur3.1 Eigenmittel3.2 Sonstige Einnahmen3.3 Ausgabenstruktur4 Europäische Rechtsetzung4.1 Rechtsetzungskompetenz4.1.1 Ausschließliche Kompetenzen4.1.2 Geteilte Kompetenzen4.1.3 Parallele Kompetenzen4.1.4 Implied-Powers-Doktrin4.1.5 Vertragsabrundungskompetenz4.1.6 Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip4.2 Rechtsetzungsverfahren4.2.1 Ordentliches und besonderes Gesetzgebungsverfahren4.2.2 Vertragsänderungsverfahren5 Rechtsschutz5.1 Vertragsverletzungsverfahren5.1.1 Zulässigkeit5.1.2 Begründetheit5.2 Nichtigkeits- und Untätigkeitsklage5.2.1 Zulässigkeit5.2.2. Begründetheit5.3 Vorabentscheidungsverfahren5.3.1 Zulässigkeit5.3.2 Vorlageentscheidung des Gerichtshofs6 Auswirkungen des Europarechts auf die Rechtsstellung der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger6.1 Europäische Grundrechte6.2 Unionsbürgerschaft6.2.1 Freizügigkeitsrecht6.2.2 Diskriminierungsverbot6.2.3 Sonstige Rechte7 Die Grundfreiheiten7.1 Allgemeines7.1.1 Anwendungsbereich7.1.2 Beeinträchtigung7.1.3 Rechtfertigung7.2 Problem der Inländerdiskriminierung7.3 Prüfungsschema7.4 Die einzelnen Grundfreiheiten7.4.1 Warenverkehrsfreiheit7.4.1.1 Anwendungsbereich7.4.1.2 Beeinträchtigung7.4.1.3 Rechtfertigung7.4.2 Arbeitnehmerfreizügigkeit7.4.2.1 Anwendungsbereich7.4.2.2 Beeinträchtigung7.4.2.3 Rechtfertigung7.4.3 Niederlassungsfreiheit7.4.3.1 Anwendungsbereich7.4.3.2 Beeinträchtigung7.4.3.3 Rechtfertigung7.4.4 Dienstleistungsfreiheit7.4.4.1 Anwendungsbereich7.4.4.2 Beeinträchtigung7.4.4.3 Rechtfertigung7.4.5 Kapitalverkehrsfreiheit7.4.5.1 Anwendungsbereich7.4.5.2 Beeinträchtigung7.4.5.3 Rechtfertigung7.4.6 Zahlungsverkehrsfreiheit8 Europarecht und Steuerrecht8.1 Harmonisierung der nationalen Steuervorschriften8.1.1 Indirekte Steuern8.1.2 Direkte Steuern8.1.3 Stille Harmonisierung8.2 Verbot der Steuerdiskriminierung8.3 Unionssteuern9 Perspektiven der Europäischen Union9.1 Erweiterung9.2 Austritte9.3 HerausforderungenTeil L Lösungshinweise zu den FällenTeil M Komplexe Übungsfälle1 Klausur 11.1 Sachverhalt1.2 Lösungshinweise zu Klausur 12 Klausur 22.1 Aufgaben2.2 Lösungshinweise zu Klausur 2Ihre Online-Inhalte zum Buch: Exklusiv für Buchkäuferinnen und Buchkäufer!Stichwortverzeichnis

Buchnavigation

InhaltsubersichtCoverTextanfangImpressum
[1]

Hinweis zum Urheberrecht

Alle Inhalte dieses eBooks sind urheberrechtlich geschützt.

Bitte respektieren Sie die Rechte der Autorinnen und Autoren, indem sie keine ungenehmigten Kopien in Umlauf bringen.

Dafür vielen Dank!

myBook+

Ein neues Leseerlebnis

Lesen Sie Ihr Buch online im Browser – geräteunabhängig und ohne Download!

Und so einfach geht’s:

Gehen Sie auf https://mybookplus.de, registrieren Sie sich und geben Ihren Buchcode ein, um auf die Online-Materialien Ihres Buchs zu gelangen

Ihren individuellen Buchcode finden Sie am Buchende

Wir wünschen Ihnen viel Spaß mit myBook+ !

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.

Print:

ISBN 978-3-7910-5835-1

Bestell-Nr. 02441-0003

ePub:

ISBN 978-3-7910-5836-8

Bestell-Nr. 02441-0101

ePDF:

ISBN 978-3-7910-5837-5

Bestell-Nr. 02441-0152

Stefan Holzner, Martin Knörr, Albrecht Rittmann

Öffentliches Recht

3., überarbeitete und aktualisierte Auflage, Oktober 2023

© 2023 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH

www.schaeffer-poeschel.de

[email protected]

Produktmanagement: Ruth Kuonath

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, des auszugsweisen Nachdrucks, der Übersetzung und der Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, vorbehalten. Alle Angaben/Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.

Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart Ein Unternehmen der Haufe Group SE

Sofern diese Publikation ein ergänzendes Online-Angebot beinhaltet, stehen die Inhalte für 12 Monate nach Einstellen bzw. Abverkauf des Buches, mindestens aber für zwei Jahre nach Erscheinen des Buches, online zur Verfügung. Ein Anspruch auf Nutzung darüber hinaus besteht nicht.

Sollte dieses Buch bzw. das Online-Angebot Links auf Webseiten Dritter enthalten, so übernehmen wir für deren Inhalte und die Verfügbarkeit keine Haftung. Wir machen uns diese Inhalte nicht zu eigen und verweisen lediglich auf deren Stand zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung.

Vorwort

Das in der Reihe »Grundkurs des Steuerrechts« aufgelegte Lehrbuch »Öffentliches Recht« ist eine vielfach nachgefragte Studienhilfe. Sie hat eine dritte Auflage erforderlich gemacht, die den Autoren Gelegenheit gab, die Texte zu überarbeiten, Gesetzesänderungen zu berücksichtigen sowie die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs aufzunehmen. In Teil M befinden sich nunmehr zwei Originalklausuren für den gehobenen Verwaltungsdienst.

Das neue Wahlrecht zur Bundestagswahl wird mit dem Hinweis behandelt, dass es vom Bundesverfassungsgericht überprüft wird und es deshalb bei Drucklegung nicht sicher ist, ob es Bestand haben wird.

Martin Knörr, langjähriger Lehrbeauftragter im Fach Staatsrecht an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg hat von Florian Clement die Bearbeitung von Teil K Europarecht übernommen und auf den neuesten Stand gebracht. Vor allem die durch den Brexit bedingten Anpassungen der europäischen Institutionen, das Investitions- und Aufbauprogramm Next Generation der EU und dessen außergewöhnliche Finanzierung sowie das Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Public Sector Purchases Programme (PSPP) der EZB vom Mai 2020 machten eine Aktualisierung erforderlich.

In erster Linie richtet sich das Lehrbuch an angehende Beamte der Steuerverwaltung und an Studierende und Auszubildende der steuerberatenden Berufe. Sein Inhalt orientiert sich am Lehrplan des Grundstudiums I, II und III des Studiengangs »Gehobener Dienst in der Steuerverwaltung« und deckt insoweit das Lehrfach »Öffentliches Recht« vollumfänglich ab. Als umfassende Einführung in das Staatsorganisationsrecht, die Grundrechte und das Europarecht wird das Lehrbuch aber auch für Studierende anderer Fachrichtungen von Nutzen sein.

Anliegen der Autoren ist es, das Staatsrecht so praxisnah wie möglich darzustellen, deshalb weisen die Beispiele und Übungsfälle soweit wie möglich einen Bezug zu steuerlichen Themen und zur Steuerverwaltung auf.

Wir wünschen den Lesern viel Muße bei der Lektüre und natürlich Erfolg beim Studium. Für Kritik und Anregungen sind wir auch bei der dritten Auflage dankbar.

Ludwigsburg, im August 2023

Die Verfasser

Abkürzungsverzeichnis

Abs.

Absatz

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

a. F.

alte Fassung

Afa

Absetzung für Abnutzung

AG

Aktiengesellschaft

 AO

Abgabenordnung

Art.

Artikel

AStG

Außensteuergesetz

AufenthG

Aufenthaltsgesetz

BAFöG

Bundesausbildungsförderungsgesetz

BBG

Bundesbeamtengesetz

BeamtStG BW

Beamtenstatusgesetz Baden-Württemberg

BFH

Bundesfinanzhof

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

 BGBl 

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHZ

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (amtliche Sammlung)

BPWahlG

Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten

 BStBl 

Bundessteuerblatt

BT-Drs.

Bundestags-Drucksache

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (amtliche Sammlung)

BVerf GG

Bundesverfassungsgerichtgesetz

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BWahlG

Bundeswahlgesetz

bzw.

beziehungsweise

DB

Zeitschrift »Der Betrieb«

DBA

Doppelbesteuerungsabkommen

d. h.

das heißt

EAG

 Europäische Atomgemeinschaft

EAGV

Vertrag der Europäischen Atomgemeinschaft

EAUV

Vertrag über die Arbeitsweise der EU

EG

 Europäische Gemeinschaft

EGV

Vertrag der Europäischen Gemeinschaft

EGKS

 Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

EP

 Europäisches Parlament

ErbStG

Erbschaftsteuergesetz

EStDV

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

EStG

Einkommensteuergesetz

EStH

Einkommensteuer-Hinweise

EStR

Einkommensteuer-Richtlinien

etc.

et cetera

EU

 Europäische Union

EuGH

 Europäischer Gerichtshof

EUV

 Europäischer Unionsvertrag

EUZBLG

Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

EWG

 Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

EWI

 Europäisches Wirtschaftsinstitut

EZB

 Europäische Zentralbank

 f.

folgende

 ff.

fortfolgende

FG

Finanzgericht

FGO

Finanzgerichtsordnung

FVG

Finanzverwaltungsgesetz

gem.

gemäß

 GewStG

Gewerbesteuergesetz

 GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GO-BR

Geschäftsordnung des Bundesrates

GO-BReg

Geschäftsordnung der Bundesregierung

GO-BT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

GO-EP

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

GO-VermA

Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat

GrCh

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

GrErwStG

Grunderwerbsteuergesetz

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

HGB

Handelsgesetzbuch

h. M.

herrschende Meinung

HS.

Halbsatz

i. d. R.

in der Regel

i. e. S.

im eigentlichen Sinne

i. H. v.

in Höhe von

i. S.

im Sinne

i. V. m.

in Verbindung mit

i. w. S.

im weiteren Sinn

KG

Kommanditgesellschaft

 KStG

Körperschaftsteuergesetz

LBG

Landesbeamtengesetz

LBesGBW

Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg

LBV

Landesamt für Besoldung und Versorgung

LVerfG

Landesverfassungsgericht

NATO

North Atlantic Treaty Organisation

NJW

Zeitschrift »Neue Juristische Wochenschrift«

Nr.

Nummer

o. Ä.

oder Ähnliches

o. g.

oben genannt

OFD

Oberfinanzdirektion

OHG

Offene Handelsgesellschaft

PartG

Parteiengesetz

PUAG

Untersuchungsausschussgesetz

R AO

Reichsabgabenordnung

Rs.

Rechtssache

 S.

Seite

s.

siehe

sog.

sogenannte(r)

StAG

Staatsangehörigkeitsgesetz

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

u. a.

unter anderem

UAbs.

Unterabsatz

UN

United Nations

UStG

Umsatzsteuergesetz

VBlBW

Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg

VGH

Verwaltungsgerichtshof

vgl.

vergleiche

VStG

Vermögensteuergesetz

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

WRV

Weimarer Reichsverfassung

z. B.

zum Beispiel

ZPO

Zivilprozessordnung

z. T.

zum Teil

Teil A Das Staatsrecht als Teil der Gesamtrechtsordnung

1 Öffentliches Recht und Privatrecht

Die gesamte Rechtsordnung teilt sich in zwei große Bereiche, das Privatrecht und das Öffentliche Recht. Diese Zweiteilung ist in der Logik des Rechts nicht zwingend, sondern entspricht der deutschen Rechtsentwicklung.

Das Privatrecht, auch Zivilrecht genanntZivilrecht, regelt die rechtlichen Beziehungen der einzelnen Bürger untereinander, bestimmt die Formen des Rechtsverkehrs und regelt Konfliktsituationen. Es geht dabei von der Privatautonomie des einzelnen Menschen aus. Im Privatrecht herrscht dementsprechend Gleichordnung. Jeder Beteiligte ist dem anderen gegenüber gleichgestellt. Die Vertragsparteien können den Umfang ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten im Rahmen der geltenden Gesetze frei vereinbarenVertragsfreiheit. Es gilt der Grundsatz der VertragsGestaltungsfreiheit- und Gestaltungsfreiheit. Privatrechtliche Regeln sind daher nicht immer zwingend, sondern können im Einzelfall derogiert, also im Einzelfall für nicht anwendbar erklärt werden.

Beispiel

Zum Privatrecht gehören vor allem das Bürgerliche Recht (BGB), das Arbeitsrecht, das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Wertpapierrecht und das Urheberrecht.

Das Öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und den Bürgern. Diese sind bindend, unterliegen also nicht der Dispositionsfreiheit der Beteiligten. Auch die Rechtsbeziehungen zwischen den Staatsorganen gehören grundsätzlich zum Öffentlichen Recht.

Beispiel

Zum Öffentlichen Recht zählen beispielsweise das Völkerrecht, das Staatsrecht, die verschiedenen Zweige des Verwaltungsrechts wie das Ordnungs- und Polizeirecht, das Steuerrecht und das Sozialversicherungsrecht. Das Strafrecht gehört ebenso zum Öffentlichen Recht, hat sich aber als eigenes Rechtsgebiet etabliert.

Das Baurecht hat sowohl einen öffentlich-rechtlichen wie einen privatrechtlichen Zweig. Das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht gehören zum Öffentlichen Recht, weil sie die staatlichen Vorgaben des Bauens umfassen. Das private Baurecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Bauherrn, dem Architekten und den ausführenden Betrieben.

Die Unterscheidung der Rechtsordnung in öffentliches und privates Recht hat in der Praxis vor allem Bedeutung für die Wahl des richtigen Rechtswegs. So haben die Verwaltungsgerichte zu entscheiden über alle »öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten« nicht verfassungsrechtlicher Art, soweit sie nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind wie beispielsweise den Finanzgerichten (§ 40 Abs. 1 VwGO), § 33 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Zivilgerichte haben über »bürgerliche Rechtsstreitigkeiten« zu entscheiden (§ 13 GVG). Aber auch im materiellen Recht spielt die Abgrenzung eine Rolle. Beispielsweise kann der Staat nach Öffentlichem Recht haften, wenn ein Amtsträger in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts einen Schaden verursacht (Art. 34 GG). Er kann aber auch zivilrechtlich haften, wenn er im Bereich des Privatrechts tätig ist.

Im Verhältnis des Staates zu den Bürgern kann sowohl Öffentliches Recht als auch Zivilrecht zur Anwendung kommen. Zur Unterscheidung der Rechtsgebiete sind insbesondere drei Theorien entwickelt worden:

Schon im römischen Recht taucht die InteressentheorieInteressentheorie (Ulpian, röm. Staatsrechtler 170–228 n. Chr.) auf. Nach dieser Theorie dient das Öffentliche Recht überwiegend dem Allgemeininteresse, das Privatrecht dem Individualinteresse.

Nach der SubordinationstheorieSubordinationstheorie ist für das Öffentliche Recht die Überordnung der Staatsgewalt gegenüber dem Bürger kennzeichnend. Diese kommt darin zum Ausdruck, dass die Hoheitsträger (Bund, Länder, Gemeinden) über Gesetze und Verwaltungsentscheidungen Anordnungen an die Bürger richten, die sie zu befolgen haben.

Die Subordinationstheorie erfasst aber nicht jegliche staatliche Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Bereich. Der Staat erbringt dem Bürger gegenüber auch Leistungen, die nicht im Bereich der Über- und Unterordnung liegen. Bei diesen Leistungen kann der Staat auch als Hoheitsträger tätig werden. Die umfangreiche Palette staatlicher Leistungen reicht von der Sozialhilfe bis hin zu Zuschüssen für die energetische Sanierung von Wohngebäuden. Der Bürger kann diese Leistungen annehmen, wenn die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung vorliegen, muss aber nicht. Die SubjekttheorieSubjekttheorie unterscheidet deshalb zwischen dem Öffentlichen Recht und dem Privatrecht danach, ob der Staat ein ihm zustehendes Recht als Sonderrecht wahrnimmt, das ausschließlich einen Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet, oder ob er bestimmte Aufgaben in einer Form, die auch einer Privatperson zusteht, erledigt. Diese Abgrenzungstheorie umfasst alle Fallkonstellationen und wird daher von der Rechtsprechung angewandt.

Beispiel

Der Pechvogel.

Der Finanzbeamte A hat einen eigenen, für sein Fahrzeug ausgewiesenen Kfz-Stellplatz auf einem Parkplatz, der sich auf dem Grundstück des Finanzamtes F befindet. Ein Schild weist deutlich darauf hin, dass das Parken fremder Fahrzeuge auf diesem Platz verboten ist. Eines Morgens ist der Stellplatz durch ein fremdes Fahrzeug versperrt. Daraufhin beauftragt der Hausmeister des Finanzamtes ein Abschleppunternehmen, das widerrechtlich geparkte Fahrzeug abzuschleppen. Dafür werden dem Finanzamt Kosten in Höhe von 150 € in Rechnung gestellt. Das Finanzamt verlangt nun diese Kosten vom Halter des abgeschleppten Fahrzeugs zurück. Handelt es sich hierbei um eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Streitigkeit?

Erregt über den Vorfall, eilt A zu einer Dienstbesprechung, deren Beginn er schon versäumt hat. Dabei übersieht er einen auf dem Flur liegenden Balken, den der Handwerker HW ungesichert liegen ließ, fällt über den Balken und verletzt sich dabei. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung verlangt von HW die Erstattung der Behandlungskosten, die dem A ausbezahlt wurden. Auf welchem Rechtsweg ist dies möglich?

Mitgenommen von seiner Pechsträhne, erlässt A an diesem Tag einen fehlerhaften Steuerbescheid gegenüber dem Steuerschuldner S. Dieser beauftragte für die Einlegung des Einspruchs gegen den fehlerhaften Steuerbescheid einen Steuerberater. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von 200 €. S will sich diese Kosten vom Finanzamt erstatten lassen. Vor welchem Gericht muss S klagen, wenn das Finanzamt sich weigert, die Steuerberaterkosten zu übernehmen?

Welcher Rechtsweg stünde dem A offen, wenn er auch gegen den Einspruchsbescheid des Finanzamtes F gerichtlich vorgehen will?

Lösung:

Bei der Erstattung der Abschleppkosten kommt ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf der Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes oder ein privatrechtlicher Anspruch aus §§ 683 Satz 1, 667 ff. BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) infrage. Dabei kommt es darauf an, ob der H für das Finanzamt F als Grundstückseigentümer oder als Behörde gehandelt hat, also einen Anspruch aus dem Eigentum oder einen Anspruch aus hoheitlichem Handeln geltend macht. Da der Parkplatz für Bedienstete auf dem Grundstück des Finanzamtes keine öffentliche Verkehrsfläche, sondern eine private Verkehrsfläche ist, handelt das Finanzamt als Grundstückseigentümer wie ein privater Grundstückseigentümer. Ein hoheitliches Handeln scheidet damit aus. Für Ansprüche aus der Verletzung des Eigentums an einem Grundstück ist ausschließlich der Zivilrechtsweg gegeben.

Für einen Anspruch des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) auf Zahlung einer Geldleistung ist eine Klage vor einem Zivilgericht, aber auch ein Zahlungsbescheid auf der Grundlage des Öffentlichen Rechts denkbar. Es ist die Frage zu klären, ob das LBV bei dem Erstattungsanspruch in einem Über-/Unterordnungsverhältnis oder als Inhaber einer Rechtsposition handelt, die einer Privatperson in gleicher Form zustehen könnte. Dabei ist zu beachten, dass das LBV selbst nicht geschädigt wurde. Geschädigter ist A. Dieser hat wegen der Schädigung durch den HW einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB. Dieser Schadensersatzanspruch geht nach § 81 Landesbeamtengesetz (LBG) auf das LBV über. Das LBV kann deshalb im eigenen Namen den übergeleiteten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend machen. Für einen zivilrechtlichen Schadensanspruch ist ausschließlich der Zivilrechtsweg gegeben (§ 13 GVG).

Infrage kommt ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG. Die Norm gewährleistet das grundsätzliche Einstehen des Staates für das von einem Beamten in Ausübung öffentlicher Gewalt begangene Unrecht. Danach hat der Staat einem Dritten dessen aus einer Amtspflichtverletzung resultierenden Schaden zu ersetzen. Die Pflichtverletzung kann auch in einer fehlerhaften steuerrechtlichen Entscheidung liegen. Zuständig für einen Anspruch aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG sind nach § 40 Abs. 2 VwGO erstinstanzlich die Landgerichte.

Der Erlass einer Einspruchsentscheidung durch das Finanzamt F ist ein Akt hoheitlicher Gewalt. Das Finanzamt trifft in seiner hoheitlichen Funktion eine den Bürger bindende Entscheidung. Es handelt nicht in einer Form, die auch Privatpersonen zustehen würde. Bei der Entscheidung des Finanzamts handelt es sich also um einen öffentlich-rechtlichen Vorgang. S kann gegen den Bescheid des F vor dem Finanzgericht klagen (§ 40 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 33 Abs. 1 FGO).

2 Staatsrecht als Teil des Öffentlichen Rechts

Das Staatsrecht umfasst die Rechtsnormen für die Bildung, den Aufbau und die Zuständigkeit der obersten Staatsorgane, deren Beziehungen zueinander, die grundlegenden Rechte des Bürgers gegenüber dem Staat, die Gesetzgebung und die Rechtsprechung sowie alle grundlegenden Aspekte des staatlichen Lebens. Insoweit ist es mit dem VerfassungsrechtVerfassungsrecht im formellen Sinne identisch.

Auf der Ebene des Bundes und der Länder umfasst das Staatsrecht als Besonderes StaatsrechtStaatsrecht, besonderes neben dem Grundgesetz auch alle verfassungsergänzenden Gesetze wie das Bundeswahlgesetz, die Geschäftsordnungen der Bundesregierung, des Bundestags und des Bundesrats, das Parteiengesetz, das Abgeordnetengesetz, das Parlamentsbeteiligungsgesetz oder das Untersuchungsausschussgesetz.

Schließlich behandelt das Staatsrecht über das Verfassungsrecht hinausgehend auch die fundamentalen Fragen der staatlichen Existenz. Als Allgemeines StaatsrechtStaatsrecht, allgemeines geht es der Frage nach, welches die Tatbestandsmerkmale eines Staates sind, wie Staaten entstehen und untergehen und welche Grundsätze für alle Staaten gelten.

Das Besondere Staatsrecht wird wiederum in der Literatur unterteilt in Staatsrecht I oder Staatsorganisationsrecht und Staatsrecht II oder Grundrechte. Letzteres beschäftigt sich mit den Artikeln 1 bis 19 GG, die in Kapitel 1 des Grundgesetzes stehen und die subjektiven Rechtspositionen des Bürgers beinhalten. Das Staatsorganisationsrecht erstreckt sich auf alle sonstigen Kapitel des Grundgesetzes, aber auch auf die sonstigen Materien des Allgemeinen und Besonderen Staatsrechts. Schließlich wird oftmals als Staatsrecht III das Europarecht behandelt. Alle drei Bereiche werden in diesem Lehrbuch behandelt.

3 Staatsrecht und Völkerrecht

Das Völkerrecht regelt als eigenständige Rechtsmaterie die Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Staaten. Nach der dualistischen Theorie handelt es sich beim Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht um zwei getrennte Rechtskreise mit der Folge, dass das Völkerrecht in innerstaatliches Recht transformiert werden muss, um für die Staatsorgane, aber auch für den einzelnen Bürger Geltung zu erlangen. Eine Transformationsnorm, also eine Norm, die dafür sorgt, dass völkerrechtliche Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland gelten, ist Art. 25 GG. Danach wird nicht das gesamte völkerrechtliche Regelwerk, sondern werden nur »die allgemeinen Regeln des Völkerrechts« Bestandteil des Bundesrechts. Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind beispielsweise das Völkergewohnheitsrecht, also die durch eine allgemeine, von einer Rechtsüberzeugung getragene Übung (wie z. B. die Regeln zur Nutzung des Weltraums), die grundlegenden Sätze des Kriegsrechts (u. a. das Verbot der Tötung von Kriegsgefangenen oder das Verbot kriegerischer Handlungen gegen die Zivilbevölkerung) sowie universell gültige, zwischen den Staaten geltende Rechtsgrundsätze. Diese transformierten allgemeinen Regeln gehen nach Art. 25 Satz 2 GG den Gesetzen vor, stehen also zwischen dem Grundgesetz und den einfachen Gesetzen und erzeugen unmittelbar Rechte und Pflichten für die Bewohner des Bundesgebiets.

Ein wichtiger Bestandteil des Völkerrechts sind die völkerrechtlichen Verträge, welche die Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten abschließt. Auch diese Verträge müssen durch ein Transformationsgesetz in innerdeutsches Recht umgewandelt werden (s. Teil F 4.3). Für die Finanzverwaltung von Interesse sind die Verträge zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (sog. Doppelbesteuerungsabkommen). Das Verhältnis dieser Verträge zum nationalen Steuerrecht ist in § 2 AO geregelt. Nach dieser Bestimmung gehen völkerrechtliche Verträge, soweit sie nach den Regeln des Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG zustande gekommen sind, den Steuergesetzen vor.

4 Staatsrecht und Recht der Europäischen Union

Neben dem Völkerrecht gibt es überstaatliches Recht, das nur für eine bestimmte Gemeinschaft von Staaten gilt (zwischenstaatliches Recht). Hierzu gehört das Recht der Europäischen Union (EU-Gemeinschaftsrecht). In der Rechtslehre wird das Gemeinschaftsrecht in das primäre GemeinschaftsrechtGemeinschaftsrecht, primäres und das sekundäre GemeinschaftsrechtGemeinschaftsrecht, sekundäres unterteilt. Beim primären Gemeinschaftsrecht handelt es sich um die Normen, welche die Grundlage der Europäischen Union bilden. Sie sind im Wesentlichen im Vertrag über die Europäische Union (EUV) und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), jeweils in der konsolidierten Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13.12.2007 niedergelegt. Für die Finanzverwaltung bedeutsam ist der AEUV. Er enthält Vorschriften zur Sicherung des freien Warenverkehrs, die sich direkt auf den Bereich des Steuerrechts beziehen. Durch Art. 28 ff. AEUV wird eine Zollunion geschaffen, die Voraussetzung des freien Warenverkehrs ist.

Die auf der Grundlage des primären Gemeinschaftsrechts erlassenen Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse werden als sekundäres Gemeinschaftsrecht bezeichnet.

EU-VerordnungenEU-Verordnung gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und sind dort für jedermann geltendes Recht (Art. 288 AEUV), ohne dass es einer Transformation in nationales Recht bedarf.

Beispiel

EU-Verordnung Nr. 952/2013, Gemeinsamer Zollkodex, die alle nationalen zollrechtlichen Vorschriften verdrängt, einschließlich der Regelungen in der AO, soweit es dabei um zollrechtlich relevante Bestimmungen geht.

Dagegen enthalten EU-RichtlinienEU-Richtlinie nur Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten, sind jedoch für diese verbindlich. Die Richtlinien überlassen die Wahl der Form und Mittel der Umsetzung den jeweiligen innerstaatlichen Stellen (Art. 288 Satz 3 AEUV). Hieraus folgt, dass EU-Richtlinien keine unmittelbare Wirkung für oder gegen die Staatsbürger des einzelnen Mitgliedstaates entfalten können.

EU-BeschlüsseEU-Beschluss sind für den Adressaten verbindliche Entscheidungen im Einzelfall (Art. 288 Satz 4 AEUV).

Das EU-Gemeinschaftsrecht bildet eine eigene Rechtsordnung, deren Verhältnis zum nationalen Recht zu klären ist. Da EU-Gemeinschaftsrecht alle Mitgliedstaaten gleichermaßen binden will, muss es einen Vorrang vor dem nationalen Recht haben. Hierbei handelt es sich allerdings nach herrschender Lehre nur um einen Anwendungsvorrang. EU-Gemeinschaftsrecht führt nicht zur Nichtigkeit einer entgegenstehenden nationalen Vorschrift, sie ist dann lediglich nicht mehr anwendbar. Alle deutschen Behörden haben das EU-Gemeinschaftsrecht vorrangig anzuwenden. Verstößt ein Mitglied gegen EU-Recht, steht der Kommission nach Art. 258 AEUV oder den Mitgliedstaaten nach Art. 259 AEUV die Möglichkeit einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof in Form eines Vertragsverletzungsverfahrens offen.

Bis zur Klärung durch das BundesverfassungsgerichtBundesverfassungsgericht war zweifelhaft, ob das sekundäre Gemeinschaftsrecht auch Vorrang hat gegenüber den Bestimmungen des Grundgesetzes. Praktisch bedeutsam geht es um die Frage, ob unmittelbar anwendbares sekundäres Gemeinschaftsrecht im Streitfall durch das Bundesverfassungsgericht auf seine Vereinbarkeit mit den Grundrechten geprüft werden kann. In seiner derzeitigen Rechtsprechung lehnt das Bundesverfassungsgericht eine Prüfung der Vereinbarkeit von sekundärem Gemeinschaftsrecht mit dem Grundgesetz ab, solange die Europäische Gemeinschaft, insbesondere die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, einen dem Grundrechtsschutz des Grundgesetzes vergleichbaren Schutz gewährleistet (BVerfG vom 22.10.1986, BVerfGE 73, 339, 366 ff.). Primäres Gemeinschaftsrecht darf dagegen die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsgrundsätze nicht verletzen (s. Teil F 6.2.4).

Teil B Die Geschichte des Grundgesetzes

1 Ausgangslage

Das Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland entstand in den Jahren 1948 und 1949. Seine Entstehung war in starkem Umfang durch die in vielerlei Hinsicht außergewöhnliche geschichtliche Situation Deutschlands in der Nachkriegszeit beeinflusst. Das gilt auch für seine Bezeichnung und einen nicht unerheblichen Teil seiner inhaltlichen Regelungen. Deshalb ist es zum Verständnis der Regelungen des Grundgesetzes wichtig, den historischen Kontext seiner Entstehung zu kennen und zu verstehen.

2 Die Weimarer Reichsverfassung

Vorläufer des Grundgesetzes war die Weimarer Reichsverfassung (offiziell: die »Verfassung des Deutschen Reichs«) vom 11.08.1919. Diese wird in der Literatur meistens mit »WRV« abgekürzt und ging im Wesentlichen auf einen Entwurf von Hugo Preuß, einem der Mitbegründer der Deutschen Demokratischen Partei (DDP), zurück. Sie wies leider einige ausgeprägte strukturelle Defizite auf, welche kurze Zeit später im Dritten Reich katastrophale Auswirkungen haben sollten.

Die Weimarer Reichsverfassung sah eine demokratische und föderative Republik mit präsidialen und parlamentarischen Elementen vor. Träger der Staatsgewalt war das Volk. Das Deutsche ReichDeutsches Reich war ein Bundesstaat, in dem die Staatsgewalt auf Bund und Gliedstaaten (Länder) verteilt war. Die Länder wurden jedoch noch weiter gegliedert und erhielten lediglich geringe Kompetenzen, wohingegen dem Bund umfassende Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten zustanden (sog. unitarischer BundesstaatBundesstaat, unitarischer). Weitere zentrale Verfassungsprinzipien waren die Gewaltenteilung und die Grundrechte – insoweit auch erstmals die staatsbürgerliche und familienrechtliche Gleichstellung der Frauen.

Die Weimarer Reichsverfassung bestand aus vier Teilen: einer Präambel, dem ersten Hauptteil mit dem Staatsorganisationsrecht (»Aufbau und Aufgaben des Reichs«), einem zweiten Hauptteil (»Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen«) sowie ergänzenden Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Einige Artikel wurden seinerzeit unverändert aus der PaulskirchenverfassungPaulskirchenverfassung von 1849 übernommen. Staatsorgane des Deutschen Reichs waren der Reichstag, der Reichsrat, der Reichspräsident und die Reichsregierung sowie der Staatsgerichtshof. Sowohl der Reichstag als auch der Reichspräsident wurden direkt durch das deutsche Volk gewählt, welches auch die Möglichkeit hatte, über Volksentscheide und Volksbegehren unmittelbar auf die Gesetzgebung des Reichstags einzuwirken. Der Reichspräsident war mit dem Staatsoberhaupt einer konstitutionellen Monarchie vergleichbar und wurde daher teilweise auch als »Ersatzkaiser« bezeichnet. Insbesondere war er in der Lage, den Reichstag fast nach Belieben aufzulösen. Die Reichsregierung bestand aus dem Reichskanzler und den von ihm vorgeschlagenen Reichsministern. Sowohl der Reichskanzler als auch die Reichsminister wurden nicht vom Reichstag gewählt, sondern lediglich vom Reichspräsidenten ernannt. Der Reichsrat vertrat die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs. Die Zuständigkeiten des Staatsgerichtshofes waren stark zersplittert und unvollständig; insbesondere war er nicht zuständig für die Klärung von Verfassungsstreitigkeiten auf Ebene des Reichs. Auch bestand keine Möglichkeit zur Einleitung abstrakter oder konkreter Normenkontrollen sowie Organklagen. Die Grundrechte waren nicht als unmittelbares, die staatlichen Gewalten (Legislative, Exekutive und Judikative) bindendes Recht ausgestaltet. Sie galten vielmehr nach Maßgabe der Gesetze, anstatt deren Maßstäbe zu normieren und zu begrenzen. Der Sozialstaat war hingegen gegenüber dem Kaiserreich weitaus stärker ausgeprägt; insbesondere wurde das von Bismarck begründete Sozialversicherungswesen sowie die Arbeitslosenversicherung unmittelbar in der Verfassung verankert.

Die SPD, die Deutsche Zentrumspartei und die Deutsche Demokratische Partei verfügten in der verfassungsgebenden Weimarer Nationalversammlung noch über eine Dreiviertelmehrheit. Doch die parlamentarische Mehrheit der sich zu Republik und Demokratie bekennenden Parteien ging bereits bei der ersten Reichstagswahl im darauffolgenden Jahr verloren. Das soziale Elend und die politische Instabilität bildeten zu Beginn der 1920er Jahre einen idealen Nährboden für radikale Parteien und extremistische Strukturen. Bereits am 24.06.1922 ermordeten Rechtsextreme den Reichsaußenminister Walther Rathenau – nicht zuletzt wegen dessen jüdischer Abstammung. Rathenau wird deshalb auch als das erste Opfer des zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht existierenden Dritten Reiches bezeichnet.

Nach einer Phase relativer Stabilität in den Jahren nach 1924 griffen im Zuge der Weltwirtschaftskrise ab Ende 1929 Arbeitslosigkeit, Armut und Verzweiflung um sich und eine allgemeine Katastrophenstimmung machte sich breit. Dieses Klima nutzten Gegner der Republik – Kommunisten gleichermaßen wie Nationalsozialisten – für eine beispiellose Agitation gegen den Staat, dem es nicht gelang, gegen die Krise anzukämpfen. Die NSDAP stieg in diesem Umfeld zu einer Massenbewegung auf.

3 Die Zeit des Nationalsozialismus

Am 30.01.1933 wurde Adolf Hitler, der selbsternannte »Führer« der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), von dem greisen Reichspräsidenten Paul von Hindenburg zum Reichskanzler ernannt. Dieses Datum markiert gleichzeitig das Ende der Weimarer RepublikWeimarer Republik. Die Nationalsozialisten und ihre Anhänger feierten mit Fackelzügen durch das Brandenburger Tor und Joseph Goebbels kommentierte die Ernennung am darauffolgenden Tag in seinem Tagebuch: »Es ist so weit. Wir sitzen in der Wilhelmstraße. Hitler ist Reichskanzler. Wie im Märchen. Gestern Mittag Kaiserhof: Wir warten alle. Endlich kommt er. Ergebnis: Er Reichskanzler. Der Alte [gemeint ist Reichspräsident Hindenburg] hat nachgegeben. Er war zum Schluss ganz gerührt. So ist’s recht. Jetzt müssen wir ihn ganz gewinnen. Uns allen stehen die Tränen in den Augen. Wir drücken Hitler die Hand. Er hat’s verdient. Großer Jubel. Unten randaliert das Volk. Gleich an die Arbeit. Reichstag wird aufgelöst.«

Hitler veranlasste tatsächlich noch während der Kabinettsbildung die Auflösung des Reichstags und die Ansetzung von Neuwahlen, da er sich auf diesem Wege die Erlangung einer parlamentarischen Mehrheit für die NSDAP und damit eine Festigung seines Machtanspruchs erhoffte. Darüber hinaus ermöglichte ihm die Parlamentsauflösung, sieben Wochen lang mittels Notverordnungen zu regieren. Hiervon machte die Reichsregierung – neben umfangreicher Staatspropaganda – fortan umfassend Gebrauch, um die angestrebte nationalsozialistische Machtübernahme sicherzustellen. Dabei sollte die Weimarer Reichsverfassung weiterhin fortgelten, wenngleich sie inhaltlich weitestgehend außer Kraft gesetzt wurde:

Am 04.02.1933 wurde die »Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes« erlassen. Diese ermöglichte der Reichsregierung unter dem Vorwand, Gefahren abzuwehren, Zeitungen und Versammlungen zu verbieten sowie öffentliche Kritik an der Reichsregierung legal zu unterdrücken.

Nur kurze Zeit später – am Abend des 27.02.1933 – brannte das Reichstagsgebäude. Ein am Ort des Geschehens verhafteter niederländischer Kommunist erklärte, er habe mit der Brandstiftung zum Widerstand gegen die Nationalsozialisten aufrufen wollen. Der Brand diente den Nationalsozialisten als Rechtfertigung für die »Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat« vom 28.02.1933, die sog. »ReichstagsbrandverordnungReichstagsbrandverordnung«. Mit ihr wurden fast sämtliche Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung aufgehoben, laut Eingangssatz »zur Abwehr kommunistischer Gewaltakte« – aber das war natürlich nur ein fadenscheiniger Vorwand. Neben einer formalen Rechtsgrundlage zur legalen Verfolgung von Kommunisten, Sozialdemokraten und anderen Regimegegnern gab sie dem Reich das Recht, in die Regierungen der Länder einzugreifen, und bildete damit die Grundlage für die Gleichschaltung und Zentralisierung des gesamten staatlichen Gefüges des Deutschen Reiches. Bis heute ist umstritten, ob die Nationalsozialisten den Brand im Reichstag selbst gelegt haben, um die Machtergreifung voranzutreiben. Der mit der Verordnung geschaffene Ausnahmezustand dauerte jedenfalls bis zum Kriegsende an.

Die NSDAP konnte bei den Wahlen am 05.03.1933 – trotz umfangreicher Propaganda und zahlreicher Übergriffe auf Angehörige der KPD und SPD im Vorfeld – zwar nicht die erhoffte absolute Mehrheit erringen: »Nur« 43,9 % der Deutschen stimmten für die Partei Hitlers, wobei sie insbesondere bei den Jungwählern deutlich mehr Zustimmung erlangte als die übrigen Parteien. Zusammen mit den konservativen Koalitionspartnern reichte das aber dennoch für eine Fortführung der Regierung.

Hitler verfügte nun über umfangreiche exekutive Macht. Zur vollständigen Errichtung der von ihm angestrebten Diktatur benötigte er aber noch den Zugriff auf die Gesetzgebung. Um diesen zu erlangen, forderte er vom Reichstag nicht weniger als dessen Selbstentmachtung – durch die Zustimmung zum »Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich« vom 24.03.1933, dem sog. »ErmächtigungsgesetzErmächtigungsgesetz«. Dieses verfolgte unverblümt das Ziel, den Reichstag auszuschalten und die Verfassung de facto außer Kraft zu setzen. Es sah hierzu vor, dass Reichsgesetze – außer in dem in der Weimarer Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren – zusätzlich auch durch die Reichsregierung beschlossen werden konnten. Eine Zustimmung des Reichstags und des Reichsrats war dafür nicht erforderlich. Diese von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze konnten außerdem von der Reichsverfassung abweichen (!), soweit sie nicht gerade die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand hatten. Im Ergebnis bedeutete dies in den meisten Fällen, dass neue Gesetze nicht mehr materiell verfassungskonform sein mussten und neben dem eigentlich in der Weimarer Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch von der Reichsregierung erlassen werden konnten. Hierdurch erlangte die Exekutive insoweit auch die Zuständigkeiten der Legislative; die eigentlich in der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung wurde dadurch weitestgehend außer Kraft gesetzt. Unter massivem Druck votierte die Mehrzahl der Abgeordneten für das Ermächtigungsgesetz – lediglich die Abgeordneten der SPD verweigerten die Zustimmung. Es handelte sich jedoch um keine freie Abstimmung: Am Tag der Abstimmung trat Hitlers Schutzstaffel (die »SS«) erstmals umfangreich in Erscheinung und übte gemeinsam mit der Sturmabteilung (der »SA«), einer paramilitärischen Kampforganisation der NSDAP, erheblichen Druck auf die Abgeordneten des Reichstags aus, um deren Zustimmung zu dem Gesetz sicherzustellen. Die Reichstagsbrandverordnung und das Ermächtigungsgesetz traten im Ergebnis faktisch an die Stelle der Weimarer Reichsverfassung und wurden damit zur rechtlichen Grundlage des nationalsozialistischen Unrechtregimes.

Zunächst hatten die Nationalsozialisten in den meisten deutschen Ländern jedoch noch keine parlamentarischen Mehrheiten. Hier rächte sich nun der in der Weimarer Reichsverfassung nur schwach ausgeprägte Föderalismus: Die Reichsregierung entsandte bald sog. Reichskommissare in die Länder mit der Begründung, dass die öffentliche Sicherheit in den Ländern nicht mehr gewährleistet sei. Diese versuchten gemeinsam mit der SA, die Landesregierungen zu verdrängen. Verfassungsrechtliche Klagen der Länder hiergegen vor dem Staatsgerichtshof blieben im Ergebnis wirkungslos, nicht zuletzt wegen der bereits erwähnten schwach ausgeprägten Kompetenzen des Gerichtes nach der Weimarer Reichsverfassung. Bereits kurz nach dem Ermächtigungsgesetz verlangte ein »vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich« die Neubildung der Länder- und Kommunalparlamente entsprechend dem Ergebnis der Reichstagswahlen vom 05.03.1933. In den Folgemonaten wurden die Länderparlamente mit weiteren Gesetzen schrittweise vollständig entmachtet. Am Ende dieser Entwicklung stand die Auflösung des Reichsrates am 14.02.1934. Damit war der zentralistisch organisierte Führerstaat etabliert.

Nachdem der Reichspräsident Paul von Hindenburg am 02.08.1934 im Alter von 86 Jahren gestorben war, übernahm Adolf Hitler auch das Amt des Staatsoberhauptes und bezeichnete sich fortan als »Führer und Reichskanzler«. Er hatte nun die unbeschränkte Herrschaft im Reich inne und damit sämtliche Voraussetzungen für die Umsetzung der politischen Kernziele des Nationalsozialismus geschaffen: die Gründung einer totalitär gleichgeschalteten Volksgemeinschaft, die in der Lage war, einen totalen Vernichtungskrieg zu führen. An dessen Ende sollte nach seiner Vorstellung die vollständige Vernichtung der europäischen Juden stehen. Ganz so weit kam es glücklicherweise nicht.

4 Die Entstehung des Grundgesetzes

Durch die bedingungslose Kapitulation der deutschen Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg am 07. und 08.05.1945 räumte die deutsche Staatsführung den alliierten Siegermächten das Recht ein, alle militärischen und politischen Angelegenheiten Deutschlands zu regeln. Hierdurch wurde nicht nur der Krieg beendet, sondern auch die staatliche Existenz des Deutschen Reichs. In der Folge teilten die alliierten Siegermächte (USA, Großbritannien, Frankreich und die Sowjetunion) Deutschland in vier Besatzungszonen auf und übernahmen aufgrund der »Deklaration in Anbetracht der Niederlage Deutschlands« vom 05.06.1945 die Regierungsgewalt.

Die wichtigsten Ziele der Besatzungspolitik waren zunächst die Entnazifizierung und die Entmilitarisierung Deutschlands. Bald kam es jedoch zu gravierenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den drei westlichen Besatzungsmächten (USA, Großbritannien und Frankreich) einerseits und der Sowjetunion andererseits über den Kurs des politischen und wirtschaftlichen Neuanfangs in Deutschland. Diese führten im Ergebnis zu einer Zweistaatenlösung für Deutschland. Während auf dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone mit der Deutschen Demokratischen Republik ein diktatorisch regierter realsozialistischer Staat entstand, entschieden die westlichen Besatzungsmächte auf der Londoner Sechsmächtekonferenz gemeinsam mit den Beneluxstaaten, die Errichtung eines föderalen westdeutschen Staates voranzutreiben. Es wurde eine Währungsreform durchgeführt und die Militärgouverneure der drei Westzonen autorisierten die Ministerpräsidenten der elf westdeutschen Länder, eine verfassungsgebende Versammlung einzuberufen, um die Gründung eines westdeutschen Staates mit »einer freien und demokratischen Regierungsform« anzugehen. Dazu sollte eine Verfassung ausgearbeitet werden, »die für die beteiligten Länder eine Regierungsform des föderalistischen Typs schafft, die am besten geeignet ist, die gegenwärtig zerrissene deutsche Einheit schließlich wiederherzustellen, und die Rechte der beteiligten Länder schützt, eine angemessene Zentralinstanz schafft und die Garantien der individuellen Rechte und Freiheiten enthält« (Dokument Nr. 1 der »Frankfurter Dokumente« vom 01.07.1948).

Da die Ministerpräsidenten befürchteten, dass die Errichtung eines westdeutschen Staates die Teilung Deutschland vertiefen werde, einigte man sich darauf, dass der neue Staat nur ein Provisorium sein dürfe. Der Hamburger Bürgermeister regte daher an, die Verfassung »GrundgesetzGrundgesetz, Bezeichnung« (und eben nicht »Verfassung«) zu nennen, um den nicht endgültigen Charakter auch in der Bezeichnung deutlich zu machen. Aus demselben Grund sollte die Versammlung zur Ausarbeitung des Grundgesetzes nicht als Nationalversammlung, sondern als »Parlamentarischer Rat« bezeichnet und auf einen Volksentscheid verzichtet werden. Inhaltlich sollte sich der provisorische Charakter jedoch in keiner Weise niederschlagen: Es war von Anfang an vorgesehen, eine vollwertige Verfassung zu erarbeiten und in Kraft zu setzen.

Zur Vorbereitung der Verfassungsgebung tagte im Auftrag der Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder und von der Öffentlichkeit fast gar nicht beachtet vom 10. bis 23.08.1948 zunächst ein vorbereitender Verfassungskonvent im Alten Schloss auf der Insel Herrenchiemsee. Teilnehmer dieses Verfassungskonvents waren neben jeweils einem Bevollmächtigten der elf Länder der Westzone sowie Berlins auch einige Mitarbeiter der stimmberechtigten Bevollmächtigten sowie eine geringe Anzahl juristischer Sachverständiger. Deren Aufgabe sollte es sein, einen Verfassungsentwurf auszuarbeiten, der dem Parlamentarischen Rat als Grundlage für die Ausarbeitung der neuen Verfassung dienen sollte. Die letzten Endes 95 Druckseiten umfassende Ausarbeitung des vorbereitenden Verfassungskonvents wird gemeinhin als »Herrenchiemseer VerfassungsentwurfHerrenchiemseer Verfassungsentwurf« bezeichnet und bildete die Grundlage für die Beratungen des am 01.09.1948 in Bonn konstituierten Parlamentarischen Rates.

Der Parlamentarische RatParlamentarischer Rat bestand aus 65 Abgeordneten, die von den elf westdeutschen Landtagen gewählt wurden. Unter ihnen befanden sich auch vier Frauen, was seinerzeit noch außergewöhnlich war. Er wählte in seiner konstituierenden Sitzung Konrad Adenauer (CDU) zu seinem Vorsitzenden.

Inhaltlich orientierte sich der Parlamentarische Rat eng am Herrenchiemseer Entwurf, der bereits deutlich die Grundzüge des späteren Grundgesetzes aufwies. Auch die in diesem Entwurf gewählten Bezeichnungen der vorgesehenen Verfassungsorgane (Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident, Bundesregierung und Bundesverfassungsgericht) wurden vom Parlamentarischen Rat unverändert übernommen. Entsprechendes galt für zahlreiche inhaltliche Abweichungen von der Weimarer Reichsverfassung, die vorgesehen waren, um die Stabilität der zweiten deutschen Republik sicherzustellen. Dies betraf insbesondere die folgenden Bereiche:

Der fast vollständige Verzicht auf plebiszitäre Elemente (Volksabstimmungen),

die Stärkung des Bundestages und des Bundeskanzlers gegenüber dem Bundespräsidenten, für den nur noch geringe Machtbefugnisse vorgesehen waren,

die Einführung des konstruktiven Misstrauensvotums (Art. 67 GG) und

die Aufnahme des Grundsatzes der streitbaren Demokratie mit dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch eine Vielzahl einzelner Regelungen.

Umstritten blieb hingegen bis zuletzt die Verteilung der Kompetenzen zwischen dem Bund einerseits und den Ländern andererseits – vor allem in Hinblick auf die Finanzen. Die Vertreter von CDU und CSU sowie die Militärgouverneure der Westmächte präferierten weitreichende Länderkompetenzen, wohingegen die SPD und die FDP eine starke Bundesgewalt mit umfangreichen Steuererhebungskompetenzen und einem Länderfinanzausgleich vorsahen. Letztere setzten sich im Ergebnis weitgehend durch.

Der Beschluss des GrundgesetzesGrundgesetz, Beschluss durch den Parlamentarischen Rat gemäß Art. 145 Abs. 1 GG erfolgte am 08.05.1949 mit 53 zu 12 Stimmen. Am 12.05.1949 wurde das Grundgesetz von den Militärgouverneuren der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone mit wenigen Vorbehalten genehmigt.

Daraufhin erfolgte die Annahme durch die Länderparlamente. Gemäß Art. 144 Abs. 1 GG bedurfte das Grundgesetz der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten sollte. Eine Volksabstimmung über das Grundgesetz war wie bereits erwähnt nicht vorgesehen und fand auch zu keinem Zeitpunkt statt. Die Zustimmung des Volkes zum GrundgesetzGrundgesetz, Zustimmung erfolgte vielmehr mittelbar durch dessen spätere Teilnahme am Verfassungsleben. Der Bayerische Landtag hat das Grundgesetz in der Nacht vom 19. auf den 20.05.1949 als einzige deutsche Volksvertretung abgelehnt und bis heute nicht ausdrücklich ratifiziert. Nach der Ratifizierung in den übrigen Bundesländern wurde das Grundgesetz am 23.05.1949 in einer feierlichen Sitzung des Parlamentarischen Rates durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten gemäß Art. 145 Abs. 1 GG ausgefertigt und verkündet. Das Grundgesetz trat nach Art. 145 Abs. 2 GG mit Ablauf dieses Tages am 24.05.1949 in Kraft. Damit war die Bundesrepublik Deutschland gegründet – die Verkündung des Grundgesetzes ist also gleichzeitig auch die Geburtsstunde der Bundesrepublik Deutschland.

In sehr komprimierter Form ist die Entstehungsgeschichte in der der Präambel vorangestellten Verkündungsformel des Grundgesetzes dargestellt.

AnschließendGrundgesetz, Inkrafttreten wurde am 14.08.1949 aufgrund eines ebenfalls durch den Parlamentarischen Rat eigens dafür geschaffenen Wahlgesetzes der erste Deutsche Bundestag gewählt, welcher wiederum Konrad Adenauer zum ersten Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland wählte. Die erste Bundesversammlung wählte am 12.09.1949 Theodor Heuss zum ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland.

Am 10.05.1949 hat der Parlamentarische Rat auch über die Hauptstadtfrage entschieden. Berlin schied seinerzeit aufgrund der teilweisen sowjetischen Besatzung faktisch aus. Die Entscheidung fiel daher zwischen Frankfurt am Main und Bonn, wobei Bonn nicht zuletzt deshalb das Rennen machte, weil man im Parlamentarischen Rat der Auffassung war, dass die Wahl von Bonn als Hauptstadt dem provisorischen Charakter der neuen Republik in besonderem Maße gerecht wurde.

5 Die deutsche Wiedervereinigung

Seit Mitte der 1980er Jahre leitete Michail Gorbatschow als Generalsekretär des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei der Sowjetunion im Zuge im Zuge der sog. Perestroika tiefgreifende Umgestaltungen zur Modernisierung des gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Systems der Sowjetunion ein. Auch wenn sich die politische Führung der Deutschen Demokratischen Republik von diesen Reformen abgrenzte und an ihrem starren Kurs festhielt, konnte sie im Ergebnis die friedliche Revolution und als deren Resultat die Öffnung der Berliner Mauer am 09.11.1989 und damit den Zerfall des politischen Systems der DDR nicht mehr aufhalten. Im zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik sowie Frankreich, der Sowjetunion, Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen »Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland« (dem sog. »Zwei-plus-Vier-VertragZwei-plus-Vier-Vertrag«) haben die Siegermächte des Zweiten Weltkriegs der Einheit der beiden deutschen Staaten zugestimmt und dem vereinten Deutschland die volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten zuerkannt.

Wichtiger Schritt auf diesem Weg waren die ersten freien Volkskammerwahlen am 18.03.1990. Dabei wurde die Alleinherrschaft der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) gebrochen, und das Drei-Parteien-Bündnis »Allianz für Deutschland« aus CDU, Demokratischem Aufbruch und Deutscher Sozialer Union (DSU) konnte insgesamt 48,1 % der Stimmen erzielen. Dieses Bündnis bildete daraufhin gemeinsam mit der SPD eine große Koalition.

Zum damaligen Zeitpunkt gingen die führenden Akteure – vermutlich zutreffend – davon aus, dass außenpolitisch nur ein kleines Zeitfenster für die Wiedervereinigung Deutschlands vorhanden sei. Es war also rasches Handeln geboten.

Verfassungsrechtlich gab es für die Umsetzung der WiedervereinigungWiedervereinigung, Umsetzungzwei Möglichkeiten: Über den Weg eines Beitritts der DDR nach dem damaligen Art. 23 GG a. F. oder über eine Vereinigung mittels einer neuen Verfassungsgebung nach Art. 146 GG. Die erste Variante, der Weg des Beitritts über Art. 23 GG a. F., sah die Beibehaltung des Grundgesetzes unter Ausdehnung auf das Gebiet der bisherigen DDR vor, wohingegen das Grundgesetz beim Gang über Art. 146 GG seine Geltung verloren hätte und durch eine neue Verfassung – dann aber ohne die formellen und materiellen Einschränkungen des Art. 79 GG – abgelöst worden wäre.

Es lief nicht auf einen vollständigen Neuanfang hinaus: Im Ergebnis wurde die Wiedervereinigung Deutschlands durch den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland durch Beschluss der Volkskammer vom 23.08.1990 gemäß Art. 23 Satz 2 GG a. F. zum 03.10.1990 umgesetzt. Diese Variante wurde als risikoärmer und schneller umsetzbar betrachtet und entsprach dem damaligen Willen der Mehrheit des Volkes in beiden Teilen Deutschlands.

Die einzelnen rechtlichen Grundlagen der Wiedervereinigung wurden im »Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands«, dem sog. EinigungsvertragEinigungsvertrag geregelt. Sie betrafen neben dem eigentlichen Beitritt die folgenden Punkte:

Die Inkraftsetzung des Grundgesetzes (und des Großteils des übrigens Rechts der Bundesrepublik Deutschland) in der ehemaligen DDR,

die Festlegung Berlins als gemeinsamer Hauptstadt,

die Übernahme des Vermögens und der Staatsschulden der DDR durch die Bundesrepublik

sowie den endgültigen Verzicht Deutschlands auf seine ehemaligen Ostgebiete Schlesien, Hinterpommern und Ostpreußen.

Dadurch war die Wiedervereinigung Deutschlands rechtlich besiegelt. In die neu gefasste Präambel wurde der folgende Satz aufgenommen: »Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.« Am 03.12.1990 wurde daraufhin das erste gesamtdeutsche Parlament nach dem Zweiten Weltkrieg gewählt. Die bis zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Einschränkungen der deutschen Souveränität haben die Siegermächte im Zwei-plus-Vier-Vertrag »[…] in dem Bewußtsein, daß ihre Völker seit 1945 miteinander in Frieden leben […]«, aufgehoben.

6 Fehlende demokratische Legitimation des Grundgesetzes?

Die demokratische Legitimation des Grundgesetzes wurde in den Anfangsjahren der »Bonner Republik« wiederholt infrage gestellt, weil das Grundgesetz weder von einer Nationalversammlung ausgearbeitet, noch durch eine Volksabstimmung angenommen wurde.

Rein formal betrachtet treffen beide Punkte zu. Gleichwohl hat das deutsche Volk jedoch eindeutig und wiederholt sein Bekenntnis zum Grundgesetz zum Ausdruck gebracht: In sämtlichen Bundestagswahlen nach 1949 wurden von den Wahlberechtigten fast ausnahmslos diejenigen politischen Parteien, die sich klar zur grundgesetzlichen Verfassungsordnung bekannten, gewählt. Das gilt auch für die erste freie Wahl zur Volkskammer in der DDR. Auch hier wurden weit überwiegend Parteien gewählt, die auf den Beitritt zur Bundesrepublik und damit auf die Übernahme der grundgesetzlichen Ordnung in den ostdeutschen Ländern hinwirkten. Materiell kann man daher aufgrund dieser breiten Akzeptanz nicht davon ausgehen, dass das deutsche Volk das Grundgesetz zwischenzeitlich nicht hinreichend demokratisch legitimiert hätte.

7 Bedeutung und inhaltliche Gliederung des Grundgesetzes

Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es enthält die grundlegenden Bestimmungen über Organisation und Ausübung der Staatsgewalt. Aufgrund des Grundsatzes des Vorrangs der Verfassung (Normenhierarchie) steht es im Rang über den einfachen Gesetzen. Der Vorrang der Verfassung und die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG erschwerte Abänderbarkeit unterscheidet das Grundgesetz auch formell deutlich von den übrigen Gesetzen.

Dem GrundgesetzGrundgesetz, Präambel vorangestellt ist eine Präambel: Diese erläutert die die Verfassung tragenden Beweggründe, die Entstehung und das Selbstverständnis des Grundgesetzes. Die Präambel betont die gleichberechtigte Stellung Deutschlands in einem vereinten Europa. Ihr zweiter Satz ist erstaunlicherweise die einzige Stelle des Grundgesetzes, an der die einzelnen deutschen Bundesländer namentlich aufgeführt werden. Nach herrschender Auffassung ist die Präambel aufgrund ihres Wortlauts und ihrer systematischen Stellung integraler Bestandteil des Grundgesetzes.

Letzteres gilt nicht für die allermeisten Überschriften der einzelnen Artikel des Grundgesetzes. Lediglich Art. 45d GG enthält eine zum Verfassungstext gehörende Überschrift (»Parlamentarisches Kontrollgremium«). Alle anderen in den meisten Gesetzessammlungen enthaltenen Überschriften sind nichtamtliche redaktionelle Überschriften, die die jeweiligen Verlage zur Verbesserung der Übersichtlichkeit und der Lesbarkeit eingefügt haben. Textlich deutlich gemacht wird dies durch die eckigen Klammern um die Überschriften. Nichtamtliche Überschriften können nicht zur Auslegung des Verfassungstextes herangezogen werden, da sie nicht dessen Bestandteil sind.

Das GrundgesetzGrundgesetz, Gliederung ist in einzelne Abschnitte unterteilt und wie folgt gegliedert:

I.

Art. 1‒19 GG

Die Grundrechte

(s. Teil J)

II.

Art. 20‒37 GG

Der Bund und die Länder

(s. Teil D 5)

III.

Art. 38‒48 GG

Der Bundestag

(s. Teil F 2)

IV.

Art. 50‒53 GG

Der Bundesrat

(s. Teil F 3)

IVa.

Art. 53a GG

Gemeinsamer Ausschuß

V.

Art. 54‒61 GG

Der Bundespräsident

(s. Teil F 4)

VI.

Art. 62‒69 GG

Die Bundesregierung

(s. Teil F 5)

VII.

Art. 70‒82 GG

Die Gesetzgebung des Bundes

(s. Teil G)

VIII.

Art. 83‒91 GG

Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

(s. Teil H)

VIIIa.

Art. 91a‒91e GG

Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit

IX.

Art. 92‒104 GG

Die Rechtsprechung

(s. Teil F 6)

X.

Art. 104a‒115 GG

Das Finanzwesen

(s. Teil I)

Xa.

Art. 115a‒115 l GG

Verteidigungsfall

XI.

Art. 116‒146

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Die Weimarer ReichsverfassungWeimarer Reichsverfassung bestand ebenfalls aus einer Präambel, zwei Hauptteilen und einigen Übergangs- und Schlussbestimmungen. Der erste Hauptteil regelte den »Aufbau und die Aufgaben des Reichs« und enthielt Regelungen zur Staatsform, zu den Staatsorganen und zur Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege im Reich. Erst im darauffolgenden zweiten Hauptteil waren die »Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen« geregelt.

Anders als die Weimarer Reichsverfassung stellt das Grundgesetz die Grundrechte im Abschnitt I unmittelbar an den Anfang der Verfassung. Diesem Aufbau folgt auch die Mehrheit der Verfassungen der deutschen Bundesländer. Durch die Voranstellung wird deren Bedeutung nochmals begrifflich hervorgehoben, auch wenn sich durch diesen Aufbau keine unmittelbaren Auswirkungen im Hinblick auf Geltung oder Umfang der Grundrechte ergeben. Der Abschnitt II enthält die elementaren Staatsgrundlagen (Republik, Demokratie, Sozialstaatlichkeit, Bundesstaatlichkeit und Rechtsstaatlichkeit) und weitere zentrale Regelungen, die unter anderem das Verhältnis zwischen Bund und Ländern und der Bundesrepublik zur Europäischen Union festlegen. Die in den Abschnitten III bis VI enthaltenen Regelungen beinhalten das klassische Staatsorganisationsrecht. In den Abschnitten VII bis IX sind die zentralen Staatsfunktionen in den Bereichen Legislative, Exekutive und Judikative geregelt. Im Abschnitt X ist schließlich die Finanzverfassung geregelt, die eine sehr hohe praktische Bedeutung hat. Dort sind unter anderem die Finanzhoheiten, der Finanzausgleich und das Haushaltsverfassungsrecht geregelt.

Änderungen des Grundgesetzes erfolgen durch verfassungsändernde Gesetze. Diese sind nicht uneingeschränkt zulässig und erfordern besondere, in Art. 79 GG geregelte Voraussetzungen. Gemäß Art. 146 GG gilt das Grundgesetz bis zu dem Tage, »an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist«.

Teil C Die Grundpfeiler des Staates

1 Das Wesen des Staates

Ein voll funktionsfähiger Staat, der eine alleinige, umfassende und prinzipiell unbegrenzte Herrschaftsmacht ausübt, in dem das Staatsvolk sich zu diesem Staat bekennt und innerhalb gesicherter Staatsgrenzen lebt, ist die unabdingbare Voraussetzung für ein gedeihliches und friedliches Zusammenleben zwischen den dort lebenden Menschen. Wer die durch Bürgerkriege und äußere Bedrohung auseinanderfallenden Staatsgebilde (sog. failed states) in Afrika und im Nahen Osten erlebt und sieht, wie viel Leid, Elend und Vertreibung damit verbunden ist, erkennt die überlebenswichtige Bedeutung des Staats und seiner Ordnung durch einen funktionierenden Staatsapparat. Sinn und Aufgabe des Staates sind die Sicherung des inneren und äußeren Friedens, die Schaffung von Rechtssicherheit und die Daseinsvorsorge. Der Staat ist nicht für sich, sondern für die in seinem Gebiet lebenden Menschen da.

Seit der Entstehung der Territorialstaaten zu Beginn der Neuzeit ist das Staatsgebilde die Grundvoraussetzung gesellschaftlicher und ökonomischer Existenz einer Gruppe. Ohne das Korsett des Staates kann kein geregeltes Leben stattfinden. Über die Qualität des zivilen Lebens im Staat ist damit noch keine Aussage getroffen. Sie wird von der StaatsformStaatsform, also dem herrschenden politischen System, bestimmt. Von totalitären Diktaturen bis hin zu freiheitlichen, rechtsstaatlichen und liberalen Herrschaftsformen kann die innere Ordnung ausgestaltet sein, ohne dass der Staat als solcher infrage gestellt wird. Die Legitimität der Regierung kann infrage gestellt stehen. Sie betrifft die vorhandene Herrschaftsform und ist nicht gegeben, wenn sie durch einen Staatsstreich oder einen Verfassungsbruch zustande gekommen ist und das Herrschaftssystem somit nicht rechtmäßig ist. Auch das Regierungshandeln muss legitim sein. LegitimitätLegitimität fehlt, wenn das Regierungshandeln nicht im Einklang mit grundlegenden ethischen Prinzipien, international anerkannten Normen und moralischen Grundsätzen steht.

Von der Legitimität zu unterscheiden ist die LegalitätLegalität des Staates. Sie betrifft die Rechtmäßigkeit eines Staates als solchen, z. B. bei der verfassungswidrigen Abspaltung eines Landesteils. Die Legalität ist wie die Legitimität für das Vorhandensein eines Staates aber ohne Bedeutung und kein notwendiges Merkmal der Staatsgewalt. Minimalvoraussetzung für die Existenz eines Staates ist seine Hoheit über eine definierte Gruppe in einem definierten Raum. Die von dem Staatsrechtler Georg Jellinek begründete Drei-Elementen-Lehre definiert folglich den Staat als eine Körperschaft, durch die auf einem abgegrenzten Gebiet der Erdoberfläche (StaatsgebietStaatsgebiet) eine Gesamtheit von Menschen (StaatsvolkStaatsvolk) unter hoheitlicher Gewalt (StaatsgewaltStaatsgewalt) steht. Als juristisch-völkerrechtliche Begriffe sind diese drei Elemente die Grundvoraussetzung staatlicher Existenz, ohne dass die jeweilige politische Ordnungs- und Organisationsform berücksichtigt wird. Sie drücken einzig die Faktizität eines Staates aus.

Merksatz

Die Existenz eines Staates ist nicht davon abhängig, dass er von anderen Staaten völkerrechtlich anerkannt wird. Die DDR war zweifellos ein Staat, wurde jedoch von der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt.

Jeder Staat ist jedoch auf ein Minimum an Unterstützung durch das Staatsvolk angewiesen. Bekennen sich weite Teile der Bevölkerung nicht zu ihrem Staat, wird er nicht dauerhaft existieren können. Jeder Staat schwört deshalb das Staatsvolk in verschiedenen Formen auf die staatliche Einheit ein und umgibt sich mit nationalen Symbolen wie die Nationalhymne, die Nationalflagge, nationale Feiertage und staatliche Orden, welche ein Zusammengehörigkeitsgefühl innerhalb der Bevölkerung hervorrufen sollen. Totalitäre Staaten bedienen sich in extremer Weise der Symbole der nationalen Einheit und schwören das Volk auf den Staat ein. Beispielsweise spielten in der ehemaligen DDR Aufmärsche und Aktionen zur nationalen Einheit mit massenpsychologischer Ausrichtung eine ganz besondere Rolle. Wenn diese aber nur noch Staffage und innerlich hohl sind, geht ihre integrative Wirkung verloren. Die pompöse Feier des 40. Jahrestags der Gründung der DDR im Jahre 1989, der kurz darauf das Auseinanderbrechen der DDR als Staat folgte, zeigt dies deutlich.

Ein Staat mit seinem bestehenden Staatsgebiet ist nicht auf Dauer gesetzt. Das Rechtsgebilde Staat steht in Abhängigkeit zu den gesellschaftlichen Entwicklungen und muss sich in seiner Eigenstaatlichkeit ständig behaupten. Während in Europa über Jahrhunderte durch das Ergebnis kriegerischer Auseinandersetzungen die Eigenstaatlichkeit vieler Gebiete und die Grenzen sich ständig verändert haben und die Staaten Gebietsteile abgeben mussten oder hinzugewonnen haben, streben heute Volksgruppen wie die Schotten, Basken, Flamen oder Katalanen nach einem eigenen, unabhängigen Staat. Diese Entwicklung wird dadurch gefördert, dass die Regionen, in denen diese Volksgruppen leben, das Dach Europas und nicht das Dach ihres Territorialstaats als schützenden Hort ansehen. Wenn es nicht zu einer einvernehmlichen oder verfassungskonformen Abspaltung vom Mutterland kommt, ist die Gründung eines neuen Staates innerhalb der Grenzen eines bestehenden Staates illegal und widerspricht dem Völkerrecht, das eine territoriale Integrität, also die Unverletzlichkeit des Hoheitsgebiets eines Staats, zum Inhalt hat. Ein SezessionsrechtSezessionsrecht entsteht als letztes Mittel nur dann, wenn ein Bevölkerungsteil durch den Mutterstaat unterdrückt oder schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wird. Mit diesem völkerrechtlichen Grundsatz wird die Abspaltung des Kosovo von Serbien von den meisten westlichen Staaten anerkannt.

2 Staat, Staatsapparat und Gesellschaft

Der Staat im geschilderten staatsrechtlichen Sinne und der Staatsapparat stehen in einem engen wechselseitigen Verhältnis, weil der Staatsapparat den Staat trägt. Zum Staatsapparat zählt zunächst die herrschende Regierung und die ihr untergeordnete staatliche Verwaltung. Sie allein steuern und lenken aber nicht den Staat. Es ist die Gesamtheit der gesellschaftlichen Kräfte, die politischen Einfluss ausüben, die letztlich für einen funktionsfähigen Staat verantwortlich ist. Deshalb ist der entscheidende Stabilitätsfaktor für einen Staat eine breit in der Mitte verankerte Gesellschaft. Mitte der Gesellschaft besagt dabei zweierlei: In sozialer Hinsicht geht es um die Mitte zwischen oben und unten, in politischer Hinsicht zwischen links und rechts (Christoph Degenhardt). Staatskunst ist also, das Staatsvolk nicht auseinanderzudividieren, sondern dafür zu sorgen, dass es eine breite gesellschaftliche Mitte gibt. Eine Mitte, die gegen die von außen wirkenden Fliehkräfte gewappnet und immun ist. Im demokratischen Staat ist es die politische Aufgabe der Regierung wie aller Staatsbürger, einen Meinungsbildungsprozess zu führen, der auf den Zusammenhalt der Gesellschaft und nicht auf Spaltung ausgerichtet ist. Eine Ausgrenzung von Teilen der Gesellschaft ist nur dann angebracht, wenn diese den Boden des Rechts verlässt.

3 Das Staatsgebiet

3.1 Die Staatsgrenzen

Der Staat benötigt einen räumlich genau abgegrenzten Raum, in dem das Staatsvolk gesichert lebt und in dem er Staatsgewalt ausübt. Bestimmt wird dieses Gebiet durch die Staatsgrenzen, die nach völkerrechtlichen Grundsätzen und Verträgen festgelegt sind.

Beispiel

Die deutsch-polnische Grenze (sog. Oder-Neiße-Grenze) wurde von den Alliierten zum Ende des Zweiten Weltkriegs festgelegt, dann 1950 durch die DDR anerkannt und schließlich bei der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten vertraglich bestätigt (Art. 1 des sog. Zwei plus Vier-Vertrags).

Das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht aus den Gebieten der deutschen Länder. Jedes Landesgebiet ist gleichzeitig Bundesgebiet. Zu diesem gehört auch der (technisch beherrschbare) Luftraum über dem Territorium.

Beispiel

Ausländische Luftverkehrsgesellschaften müssen beim Überflug über ein Land ein Überflugrecht haben und Gebühren zahlen. Satelliten, die sich auf einer Umlaufbahn mehrere Zehntausend Kilometer über der Erdoberfläche befinden, berühren dagegen nicht ein Staatsgebiet.

Auch das Erdinnere gehört kegelförmig bis zum Erdmittelpunkt zum Staatsgebiet. Dies hat besondere Bedeutung für die Gewinnung von Bodenschätzen.

Seeseitig erstreckt sich zunächst das Staatsgebiet bis zu der Wasserlinie, die bei Tiefebbe erreicht wird. Das UN-Seerechtsübereinkommen (SRÜ) von 1982 erlaubt jedem Vertragsstaat, sein Hoheitsgebiet von ehemals 3 auf 12 Seemeilen senkrecht zur Niederwasserlinie auszuweiten. Von dieser Möglichkeit hat die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1994 für die Nordsee vollständig und für die Ostsee teilweise Gebrauch gemacht. Damit gehört das Küstenmeer zum Staatsgebiet der Bundesrepublik. Die Bundesrepublik Deutschland übt dort Staatsgewalt aus mit der Einschränkung, dass durchfahrenden ausländischen Schiffen die unschädliche Durchfahrt gestattet werden muss (Art. 17 ff. SRÜ).

Beispiel

Wirtschaftliche Tätigkeiten innerhalb der Zwölfmeilenzone unterliegen dem deutschen Steuerrecht.

Vor der ZwölfmeilenzoneZwölfmeilenzone liegt die sog. Anschlusszone, die sich zwischen 12 und 24 Seemeilen erstreckt. In dieser Zone kann die Bundesrepublik Deutschland zur Gefahrenabwehr und zum Erhalt der Fischbestände beschränkte Gewalt ausüben, ohne dass diese Zone zum Inland gehört. Schließlich gibt es noch die 200-Meilen-Wirtschaftszone, in der dem Küstenstaat völkerrechtlich gesichert das Ausbeuterecht (z. B. der Fischfang) sowie Umweltschutzrechte (z. B. die Durchsetzung der Meeresumweltvorschriften bei durchfahrenden Schiffen) zustehen. Die Wirtschaftszone spielt zunehmend für die Errichtung von Offshore-Windkraftanlagen eine Rolle. Zum Inland gehören auch deutsche Handelsschiffe auf hoher See, soweit sie unter deutscher Flagge fahren.