Parlamentslexikon - Sven Hölscheidt - E-Book

Parlamentslexikon E-Book

Sven Hölscheidt

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Beschreibung

Das Parlamentslexikon von Sven Hölscheidt erklärt die wichtigen Begriffe des Parlamentarismus und seiner Praxis. Der Bundestag und die für ihn einschlägigen Regelungen stehen dabei im Vordergrund. Doch auch auf Besonderheiten der Landesparlamente und des Europäischen Parlaments wird eingegangen.

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Parlamentslexikon

Meiner Frau gewidmet

Kürschners Politikkontakte

Parlamentslexikon von Dr. Sven Hölscheidt

ISBN 978-3-95879-178-7

ISBN 978-3-95879-179-4 (EPUB)

Umschlag: Werbeagentur Gaebler, Linz am Rhein

Satz: Schröder Media GbR, Dernbach

Gesamtherstellung: Plump Druck & Medien, Rheinbreitbach

Titelfoto: Deutscher Bundestag / Thomas Trutschel / photothek

Portraitfoto: DASBILD.BERLIN

Anschrift der Redaktion:

Kürschners Politikkontakte

Postfach 1560, 53585 Bad Honnef

E-Mail: [email protected]

Telefon: 02224 3232

Datenbanken www.kuerschners.com

© 2023 by Kürschners Politikkontakte, NDV GmbH & Co KG, Rheinbreitbach Jede Verwertung auch von einzelnen Teilen des Werkes außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne die ausdrückliche Zustimmung des Verlages unzulässig; dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen jeder Art und die Einspeicherung und Weiterverarbeitung in digitalen Systemen.

Inhalt

Parlamentslexikon – Erläuterungen, Hinweise, Leserschaft

Abkürzungsverzeichnis

Stichwortverzeichnis

Stichworte A–Z

Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur

Parlamentslexikon – Erläuterungen, Hinweise, Leserschaft

Die wichtigsten Begriffe des Parlamentsrechts werden in diesem Lexikon erläutert, von „Abgeordnete“ bis „Zwischenruf“. Der Bundestag und die für ihn einschlägigen Regelungen wie das Grundgesetz und seine Geschäftsordnung stehen im Vordergrund. Auf Besonderheiten der Landesparlamente und des Europäischen Parlaments (EP) wird kurz eingegangen. Die Erläuterungen sollen präzise und praxisorientiert sein. Angestrebt wird eine selbstständige Erläuterung der Begriffe, sodass z. B. „Abgeordnetenentschädigung“ eigens und nicht als Teil des Begriffs „Abgeordnete“ behandelt wird. Die zahlreichen Streitfragen werden nicht ausführlich erörtert. Maßgeblich sind die überwiegenden Auffassungen der Rechtsprechung und Literatur sowie die übliche Praxis der Parlamente. Literaturhinweise gibt es nur sparsam. Vornehmlich wird auf Standardwerke verwiesen, zum Teil ergänzt durch Monographien oder Kommentare. Die aussagekräftigste oder aktuellste Fundstelle wird zuerst genannt.

Der Begriff „Verfassungsrecht“ bezeichnet nicht nur das Verfassungsrecht des Bundes und der Länder sondern auch das europäische Vertragsrecht.

Mit „Gesetzen“ sind nicht nur solche von Bund und Ländern gemeint, sondern auch europäische Sekundärrechtsakte, vor allem also Richtlinien und Verordnungen. Sie kommen gemäß europäischem Vertragsrecht in einem „Gesetzgebungsverfahren“ zustande.

Die Zielgruppe sind Abgeordnete im Bund, in den Ländern und im EP, Fraktions- und Abgeordnetenmitarbeiter, Mitarbeiter in Parlamentsverwaltungen, Parlamentsjournalisten, außerdem diejenigen, die nahe an Politik und Parlamenten arbeiten sowie am Parlamentarismus interessierte Bürgerinnen und Bürger. Wird in diesem Lexikon die männliche oder weibliche Form benutzt, werden damit alle Menschen bezeichnet.

Berlin, im Februar 2023

Sven Hölscheidt

Abkürzungsverzeichnis

Abs.

Absatz

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art.

Artikel

Aufl.

Auflage

EP

Europäisches Parlament

EU

Europäische Union

EUV

Vertrag über die Europäische Union

GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GOBR

Geschäftsordnung des Bundesrates

GOBReg

Geschäftsordnung der Bundesregierung

GO-BT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

GOVA

Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Vermittlungsausschuss (Art. 77 GG)

Hrsg.

Herausgeber

Lit.

Literatur

S.

Satz

Var.

Variante

zit.

Zitiert

Stichwortverzeichnis

Dieses Verzeichnis enthält alle Stichwörter. Nebenstichwörter, die auf ein Hauptstichwort verweisen (z. B. Fraktionslose ➜ Fraktion) sind in der Erläuterung des Hauptstichworts kursiv gesetzt (z. B. Fraktionslose).

A

Abgeordnete 17

Abgeordnetenanklage 21

Abgeordnetenbestechung 21

Abgeordnetenentschädigung 22

Abgeordnetengesetz ➜ Abgeordnetenrecht 24

Abgeordnetenrecht 24

Abstimmung 24

Abstimmungsmehrheit ➜ Mehrheit 105

Akklamation ➜ Abstimmung 24

Aktuelle Stunde 26

Alterspräsident 26

Ältestenrat 27

Amtliches Protokoll 28

Amtsausstattung ➜ Abgeordnetenentschädigung 22

Amtszulage ➜ Abgeordnetenentschädigung 22

Änderungsantrag ➜ Antrag 29

Anhörungen 28

Anhörungsrecht ➜ Zutritts- und Anhörungsrecht 171

Antrag 29

Anwesenheitsliste 31

Anzeigepflicht ➜ Verhaltensregeln 20

Arbeitsgruppen ➜ Fraktion 72

Arbeitskreise ➜ Fraktion 72

Artikelgesetz 31

Ausgleichsmandat ➜ Wahlrecht 165

Auslegungsentscheidungen ➜ Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung 32

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten 31

Ausschuss für die Angelegenheiten der EU 31

Ausschuss für Verteidigung 32

Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung 32

Ausschüsse 33

Ausschussrückruf ➜ Fraktion 72

Aussprache ➜ Plenardebatte 134

B

Bannmeile ➜ Befriedeter Bezirk 34

Beauftragte der Bundesregierung ➜ Zutritts- und Anhörungsrecht 171

Beauftragte des Bundesrates ➜ Zutritts- und Anhörungsrecht 171

Befragung der Bundesregierung 33

Befriedeter Bezirk 34

Behinderungs- und Kündigungsverbot 34

Beratung ➜ Plenardebatte ➜ Lesung 84, 90

Berichterstatter 34

Berichts- und Unterrichtungspflichten der Regierungen 35

Berliner Stunde ➜ Redeordnung 137

Beschlagnahmeverbot ➜ Zeugnisverweigerungsrecht 170

Beschlussempfehlung 37

Beschlussfähigkeit 37

Bundesgesetzblatt 38

Bundespräsident 38

Bundesrat 42

Bundesregierung 43

Bundestag 50

Bundestag in Angelegenheiten der EU 52

Bundestagsdrucksachen 53

Bundestagspräsident 54

Bundestagspräsidium ➜ Bundestagspräsident 54

Bundestagsverwaltung ➜ Parlamentsverwaltung 126

Bundestagsvizepräsident ➜ Bundestagspräsident 54

Bundesverfassungsgericht 56

Bundesversammlung 59

Bundeswahlgesetz ➜ Wahlrecht 165

Bürgerrat 61

Büro für Technikfolgenabschätzung (TAB) 62

D

d’Hondt ➜ St. Laguë/Schepers 141

Datenschutz im Parlament 62

Debatte ➜ Plenardebatte 134

Deutsch-Französische Parlamentarische Versammlung (DFPV) ➜ Parlamentariergruppen 115

Diäten ➜ Abgeordnetenentschädigung 22

Direktmandat ➜ Wahlrecht 165

Diskontinuität 63

Disziplinargewalt ➜ Ordnungsgewalt und Ordnungsmaßnahmen 112

Draufsatteln ➜ Ständige Ausschüsse 145

Dreiecksfragen ➜ Fragerecht 67

Drucksachen ➜ Bundestagsdrucksachen 53

E

Einberufung 63

Einspruch ➜ Ordnungsgewalt und Ordnungsmaßnahmen 112

Einspruchsgesetz ➜ Gesetzgebung 82

Einzelfallgesetz 63

Einzelfragen ➜ Fragerecht 67

Enquete-Kommission 64

Enthaltung ➜ Mehrheit 105

Entschließungsantrag ➜ Antrag 29

Erklärungen ➜ Plenardebatte 134

Erststimme ➜ Wahlrecht 165

Europäisches Parlament (EP) 64

Ewigkeitsgarantie ➜ Grundgesetz 92

F

Fachausschüsse ➜ Ständige Ausschüsse 145

Federführung ➜ Ständige Ausschüsse 145

Fernabstimmung 66

Formulierungshilfen 67

Fragerecht 67

Fragestunde 71

Fraktion 72

Fraktionsausschluss ➜ Fraktion 72

Fraktionsdisziplin ➜ Fraktion 72

Fraktionslose ➜ Fraktion 72

Fraktionsversammlung ➜ Fraktion 72

Fraktionszwang ➜ Fraktion 72

Fünf-Prozent-Klausel ➜ Wahlrecht 166

G

G 10-Kommission ➜ Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste 116

Geheime Abstimmung ➜ Abstimmung 24

Gemeinsamer Ausschuss 77

Geschäftsordnung 78

Geschäftsordnungsautonomie 79

Gesetz 80

Gesetzentwurf ➜ Gesetzesinitiativrecht 81

Gesetzesfolgenabschätzung 81

Gesetzesinitiativrecht 81

Gesetzesvorlage ➜ Gesetzesinitiativrecht 81

Gesetzgebung 82

Gesetzgebungsnotstand 91

„Gesetzgebungsoutsourcing“ ➜ Gesetzesinitiativrecht 81

Gesetzgebungsverfahren ➜ Gesetzgebung 82

Große Anfragen ➜ Fragerecht 67

Große Koalition ➜ Koalition 102

Grundgesetz 92

Grundmandatsklausel ➜ Wahlrecht 165

Gruppe 97

H

Hammelsprung 98

Hare/Niemeyer ➜ Sainte-Laguë/Schepers 141

Hauptausschuss 99

Haushaltsausschuss 99

Haushaltswoche ➜ Sitzungswoche 144

Hausordnung ➜ Bundestagspräsident 54

Hausrecht ➜ Bundestagspräsident 54

Hearings ➜ Anhörungen 28

Herbeirufungsrecht ➜ Zitierrecht 170

I

Immunität 100

Imperatives Mandat ➜ Abgeordnete 17

Indemnität 101

Interfraktionelle Vereinbarungen 101

Interparlamentarische Union ➜ Parlamentarische Versammlungen 120

Interpellationsrecht ➜ Fragerecht 67

K

Kernzeitdebatte ➜ Tagesordnung 151

Kleine Anfragen ➜ Fragerecht 67

Koalition 102

Koalitionsausschuss ➜ Koalition 102

Koalitionsvertrag ➜ Koalition 102

Konstituierung 103

Kostenpauschale ➜ Abgeordnetenentschädigung 22

Kurzintervention ➜ Plenardebatte 134

L

Landesgruppen ➜ Fraktion 72

Landesparlament ➜ Landtag 104

Landesverfassung ➜ Verfassung 156

Landtag 104

Legislaturperiode ➜ Wahlperiode 162

Leitungsgewalt ➜ Ordnungsgewalt und Ordnungsmaßnahmen 112

Lesung ➜ Gesetzgebung 82

Listenmandat ➜ Wahlrecht 165

Lobbyregister 104

M

Mandat ➜ Abgeordnete 17

Mantelgesetz ➜ Artikelgesetz 31

Maßnahmegesetz 105

Mehrheit 105

Minderheit 107

Misstrauensvotum ➜ Bundesregierung 46

Mitgliedermehrheit ➜ Mehrheit 105

N

Namentliche Abstimmung ➜ Abstimmung 24

Nationaler Normenkontrollrat (NKR) 108

Nebentätigkeiten ➜ Abgeordnete 17

Notausschuss 108

Notstandsverfassung 109

O

Oberste Bundesorgane 109

Obleute 110

Obstruktion 110

Öffentlichkeit 110

Omnibusgesetz ➜ Artikelgesetz 31

Opposition 111

Ordnungsgewalt und Ordnungsmaßnahmen 112

Ordnungsruf ➜ Ordnungsgewalt und Ordnungsmaßnahmen 112

Organisationsautonomie ➜ Geschäftsordnungsautonomie 79

Organstreitverfahren ➜ Bundesverfassungsgericht 56

P

Pairing 114

Parlament 115

Parlamentariergruppen 115

Parlamentarische Geschäftsführer (PGF) ➜ Fraktion 74

Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste 116

Parlamentarische Staatssekretäre (PStS) 118

Parlamentarische Versammlungen 120

Parlamentarischer Beirat für nachhaltige Entwicklung 120

Parlamentarisches Kontrollgremium ➜ Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste 116

Parlamentsautonomie ➜ Geschäftsordnungsautonomie 79

Parlamentsbeschluss 120

Parlamentsbeteiligungsgesetz 121

Parlamentsbrauch 122

Parlamentsfernsehen 122

Parlamentsheer ➜ Parlamentsbeteiligungsgesetz 121

Parlamentspräsident 122

Parlamentspräsidentenkonferenzen 123

Parlamentsrecht 123

Parlamentsreform 124

Parlamentsverwaltung 125

Parlamentsvorbehalt ➜ Gesetz ➜ Parlamentsbeteiligungsgesetz 121

Parteien 126

Petitionsausschuss 133

Pflichtausschuss 134

Plenardebatte 134

Plenarprotokoll 138

Plenum 138

Polizeigewalt ➜ Bundestagspräsident 54

Präsidium ➜ Parlamentspräsident 122

Proxy Voting ➜ Stimmrechtsübertragung 150

Q

Quorum 138

R

Ratifikation ➜ Vertragsgesetz 159

Rechnungsprüfungsausschuss ➜ Haushaltsausschuss 99

Rechtsverordnung 139

„Reden“ zu Protokoll ➜ Plenardebatte 134

Redeordnung ➜ Plenardebatte 134

Rederecht ➜ Abgeordnete ➜ Plenardebatte 134

Referentenentwurf ➜ Gesetzesinitiativrecht 81

Regierungsbefragung ➜ Befragung der Bundesregierung 33

Remote Voting ➜ Fernabstimmung 66

Richterwahlausschuss 141

Rüge ➜ Ordnungsgewalt und Ordnungsmaßnahmen 112

S

Sainte-Laguë/Schepers 141

Schlussabstimmung ➜ Abstimmung 24

Schriftliche Fragen ➜ Fragerecht 67

Schriftführer 141

Selbstauflösungsrecht 142

Selbstbefassungsrecht ➜ Ständige Ausschüsse 145

Selbstorganisationsrecht ➜ Geschäftsordnungsautonomie 79

Selbstversammlungsrecht 142

Sitzordnung 142

Sitzung 143

Sitzungsausschluss ➜ Ordnungsgewalt und Ordnungsmaßnahmen 112

Sitzungstag 143

Sitzungsunterbrechung ➜ Ordnungsgewalt und Ordnungsmaßnahmen 112

Sitzungsvorstand ➜ Schriftführer 141

Sitzungswoche 144

Sonderausschuss 144

Sondersitzung 145

Sperrklausel ➜ Wahlrecht 165

Sperrminorität ➜ Mehrheit 105

Stammgesetz 145

Ständige Ausschüsse 145

Stellvertretende Stimmabgabe ➜ Stimmrechtsübertragung 150

Stenografischer Bericht ➜ Plenarprotokoll 138

Stimmrecht ➜ Abgeordnete ➜ Stimmrechtsübertragung 150

Stimmrechtsdelegation ➜ Stimmrechtsübertragung 150

Stimmrechtsübertragung 150

T

Tagesordnung 151

Transparenzregeln ➜ Verhaltensregeln 20

U

Überhangmandat ➜ Wahlrecht 165

Unabhängiger Kontrollrat (UKR) ➜ Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste 116

Unionsdokumente ➜ Berichts- und Unterrichtungspflichten der Regierungen 35

Unterausschuss 152

Untersuchungsausschüsse 152

V

Verfassung 156

Verhaltensregeln ➜ Abgeordnete 17

Verhältniswahl ➜ Wahlrecht 165

Verhandlung ➜ Plenardebatte 134

Verlangen ➜ Antrag 29

Vermittlungsausschuss ➜ Gesetzgebung 82

Vertagung einer Sitzung 159

Verteidigungsausschuss ➜ Ausschuss für Verteidigung 32

Vertragsgesetz 159

Vertrauensfrage ➜ Bundesregierung 48

Vertrauensgremium ➜ Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste 116

Verwaltung ➜ Parlamentsverwaltung 125

„Virtuelles“ Parlament 160

Volksbefragung ➜ Volksgesetzgebung 160

Volksentscheid ➜ Volksgesetzgebung 160

Volksgesetzgebung 160

Vorlagen ➜ Tagesordnung 151

W

Wahlausschuss für die Richter des Bundesverfassungsgerichts ➜ Bundesverfassungsgericht 56

Wahlen 161

Wahlkreisbewerber ➜ Wahlrecht 165

Wahlperiode 162

Wahlprüfung 163

Wahlprüfungsausschuss ➜ Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung 32

Wahlrecht 165

Wahlrechtsgrundsätze ➜ Wahlrecht 165

Wahlvorbereitungsurlaub 169

Wehrbeauftragter des Bundestages 169

Wissenschaftliche Dienste ➜ Parlamensverwaltung 125

Wortentziehung ➜ Ordnungsgewalt und Ordnungsmaßnahmen 112

Wortmeldung ➜ Redeordnung 135

Z

Zeugnisverweigerungsrecht 170

Zitierrecht 170

Zusammentritt ➜ Konstituierung 103

Zusatzfrage ➜ Fragestunde 71

Zustimmungsgesetz ➜ Gesetzgebung 82

Zutritts- und Anhörungsrecht 171

Zweidrittelmehrheit ➜ Mehrheit 105

Zweitstimme ➜ Wahlrecht 165

Zwischenbemerkung ➜ Plenardebatte 134

Zwischenfrage ➜ Plenardebatte 134

Zwischenruf ➜ Plenardebatte 134

Stichworte A–Z

Abgeordnete

I. Begriff, Mandatserwerb und -verlust. Die A.n sind Vertreter des ganzen Volkes (oder im ➜ EP der Unionsbürger), an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie haben ein sog. freies Mandat. Regelmäßig sind A. Mitglieder von ➜ Parteien und ➜ Fraktionen. A. sind mit eigenen Rechten ausgestattete Teile eines obersten Verfassungsorgans (➜ Parlament). A. des ➜ Bundestages und der ➜ Landtage erwerben ihren Status aufgrund von allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen ➜ Wahlen für die Dauer einer ➜ Wahlperiode. Der Berliner Verfassung scheint die Wahl so wichtig zu sein, dass sie überflüssigerweise von „gewählten“ A.n spricht, als ob es auch nicht gewählte gäbe.

Ein für den Bundestag gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft automatisch kraft Gesetzes mit der Eröffnung der ersten Bundestagssitzung, nachdem das Wahlergebnis festgestellt worden ist (➜ Konstituierung). Gleichzeitig endet die Mitgliedschaft aller A.n des alten Bundestages (➜ Diskontinuität). Im Übrigen muss der Mandatsverlust konstitutiv festgestellt werden. Häufigster Verlustgrund ist der Mandatsverzicht. Einige Landesverfassungen sehen vor, dass das Mandat aberkannt werden kann oder dass der Landtag beschließen kann, einen A.n auszuschließen (➜ A.nanklage). Der Bundestag hat gemäß dem Bundeswahlgesetz eine Sollstärke von 598 Mitgliedern; tatsächlich hat der 20. Bundestag aufgrund der komplexen weiteren Regelungen 736 Mitglieder. Weil das zu viele sind, soll er verkleinert werden (➜ Wahlrecht). Das EP hat 705 Mitglieder; in den Landtagen schwankt die Zahl zwischen 51 (Saarland) und 205 (Bayern).

II. Überblick über den Status. Der Status der A.n ist im Bundestag und in den Landtagen im Wesentlichen übereinstimmend geregelt. Für die A.n des EP (Art. 14 EUV, Art. 223 AEUV) gibt es zahlreiche Besonderheiten, z. B. gilt für sie der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit nicht uneingeschränkt. Der Status erstreckt sich auf die gesamte parlamentarische Tätigkeit (Mandatsausübung) der A.n. Eingriffe in die Ausübung müssen durch Rechtsgüter mit Verfassungsrang gerechtfertigt werden.

Die Statusregelungen für die deutschen A.n finden sich in ➜ Verfassungen, ➜ Gesetzen und ➜ Geschäftsordnungen. Die Verfassungen kennzeichnen den Status durch Freiheit, Gleichheit und Öffentlichkeit. In Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG heißt es seit 1949 unverändert: Die A.n „sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ Die Mandatsregelungen in den deutschen Verfassungen sind trotz unterschiedlicher Formulierungen gleich zu interpretieren. Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen für A. sind die A.ngesetze des Bundes und der Länder, die in den meisten Ländern durch selbstständige Fraktionsgesetze ergänzt werden. Daneben sind vor allem die Wahlgesetze des Bundes und der Länder einschlägig. Für die deutschen A.n des EP gelten das EuropaA.n- und das Europawahlgesetz. Die ausführlichsten Regelungen des A.nstatus enthalten die Geschäftsordnungen der Parlamente.

III. Mandatsregelungen als Grundsatznorm des A.nstatus

1. Repräsentation. Die A.n sind Vertreter des ganzen Volkes. Damit wird die Idee der parlamentarischen Repräsentation deutlich; zugleich zeigt sich der Charakter der Parlamente als Volksvertretung. Das im Parlament als Ganzes nicht anwesende Volk wird mit Hilfe der Volksvertreter präsent gemacht. Die A.n entscheiden anstelle des Volkes mit Wirkung für das Volk. Die Repräsentation des Volkes wird vom Parlament als Ganzem bewirkt, es ist also nicht jeder einzelne A. Vertreter des ganzen Volkes. Das würde ihn überfordern.

2. Weisungsfreiheit. Die A.n sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Diese Aussage des Verfassungsrechts wird zuweilen um den Hinweis ergänzt, sie seien auch nicht an Überweisungen gebunden (➜ Abgeordnetenbestechung). Das Mandat und die Freiheit seiner Ausübung sind gegenüber der Partei, der Fraktion und den Wählern gesichert, jeweils für eine Wahlperiode. Ein A.r verliert seinen Status, wenn er aus dem Parlament ausscheidet; ein A.r, der aus seiner Partei (Art. 21 GG) bzw. Fraktion ausscheidet, wird partei- bzw. fraktionslos, aber nicht mandatslos. Andererseits ist der A. politisch an seine Partei und Fraktion gebunden. Ohne seine Partei hätte er kein Mandat, ohne seine Fraktion könnte er es nicht effektiv ausüben. Es ist deshalb zulässig, dass sich die Fraktionen um eine einheitliche politische Linie und damit um Fraktionsdisziplin (➜ Fraktion) bemühen. Zwang (➜ Fraktion) dürfen sie nicht ausüben.

3. Gewissensbindung. Der A. ist gemäß dem ➜ GG und den meisten Landesverfassungen ausdrücklich nur seinem Gewissen unterworfen. Damit ist allerdings nicht sein Gewissen im Sinne der grundrechtlichen Gewährleistung gemäß Art. 4 Abs. 1 GG gemeint, sondern seine politische Überzeugung.

4. Abgrenzung: imperatives Mandat. Zur Erinnerung: Dies ist ein Mandat, das den A.n rechtlich an Entscheidungen bindet, die in außerparlamentarischen Institutionen oder von seiner Fraktion getroffen werden und die er im Parlament umzusetzen hat. Die Debatte um Mandatsbindungen ist aus der Mode gekommen.

IV. Rechte des A.n. Sie unterscheiden sich in den deutschen Verfassungen zwar in der Formulierung, in der praktischen Wirkung aber kaum. In allen Parlamentsgeschäftsordnungen sind sie näher ausgestaltet. Das Rede-, Antrags- und Stimmrecht im Parlament gehört zum verfassungsrechtlichen Status des A.n. Das Rederecht umfasst das ➜ Fragerecht. Das Mandat beinhaltet das Recht, sich mit anderen A.n zu einer Fraktion oder einer Gruppe zusammenzuschließen (Koalitionsrecht) und gewährt einen Anspruch auf Ausschussmitgliedschaft. A. genießen ➜ Indemnität und ➜ Immunität; ihnen steht ein ➜ Zeugnisverweigerungsrecht zu. Sie haben Anspruch auf ➜ A.nentschädigung. A. können sich gegen Maßnahmen, die ihren Status beeinträchtigen, im Weg des Organstreitverfahrens wehren (im Bund gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, ➜ Bundesverfassungsgericht).

V. Pflichten des A.n

1. Keine ausdrückliche Regelung im Verfassungsrecht. Ausdrücklich sind sie im Verfassungsrecht nicht normiert. Es basiert aber auf der Erwartung, dass die A.n. verpflichtet sind, ihre Rechte wahrzunehmen und an den Arbeiten des Parlaments teilzunehmen. Für BundestagsA. ist im A.ngesetz festgelegt, dass die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit steht. Da steht sie aber nicht für A., die Regierungsmitglieder sind. Die sicher gut gemeinte Vorschrift geht an der Wirklichkeit vorbei.

2. Verhaltensregeln. Eine Berufstätigkeit neben dem Mandat (Nebentätigkeit) wird im A.ngesetz des Bundes ausdrücklich für grundsätzlich zulässig erachtet. Auch die A.n. in den Landtagen und im EP dürfen grundsätzlich neben ihrem Mandat einen Beruf ausüben, also Nebentätigkeiten nachgehen. Dadurch kann ihre Unabhängigkeit gegenüber ihrer Partei und Fraktion gesichert werden. Um Interessenkonflikte zwischen Mandat und Nebentätigkeit zu vermeiden und Transparenz herzustellen, haben sich die Parlamente Regeln gegeben. Sie unterscheiden sich in Bezug auf Rechtsgrundlage, Bezeichnung (heißen z. B. im EP „Verhaltenskodex“) und Inhalt.

Im Bundestag sind Verhaltensregeln 2005 als Ergänzung der Geschäftsordnung eingeführt worden. Gegen Ende der 19. Wahlperiode im Jahr 2021 wurden sie verschärft und in das A.ngesetz aufgenommen. Wichtigster Anlass dafür war die sog. Maskenaffäre. Einige UnionsA. hatten sich allzu sehr mit der lukrativen Beschaffung von Schutzmasken beschäftigt. Dies war zwar nicht strafbar, führte aber zur Änderung des A.ngesetzes. Nun gilt: Für die Mandatsausübung darf ein A.r keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen (A.nentschädigung) oder andere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist es, Geld anzunehmen, das erkennbar gezahlt wird, weil dafür eine Interessenvertretung im Bundestag erwartet wird und auch für Vortragstätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Mandatsausübung stehen. Geldspenden dürfen nicht angenommen werden. Sonstige Spenden sind nur noch zulässig, wenn sie aufgrund eines ehrenamtlichen politischen Engagements als Aufwandsspenden oder als Sachspenden für die politische Tätigkeit der A.n erfolgen. Darunter fällt z. B. die Kostenübernahme für Veranstaltungen und Werbemaßnahmen. Entgeltliche Lobbytätigkeit gegenüber Bundestag oder Bundesregierung ist untersagt. Ein A.r ist verpflichtet, dem ➜ Bundestagspräsidenten Tätigkeiten und Verträge anzuzeigen, die im Einzelnen aufgelistet sind. Die Angaben werden auf den Internetseiten des Bundestages veröffentlicht. „Auf Euro und Cent“ sind die Einkünfte ablesbar. Ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen A.nentschädigung kann festgesetzt werden, wenn A. ein Annahmeverbot oder eine Anzeigepflicht verletzen.

Lit.: Austermann/Waldhoff, § 4; M/S/W, § 12; Schwanengel, § 12; S/Z, § 15; Achterberg, § 11.

Abgeordnetenanklage

Einige Landesverfassungen sehen vor, dass ein ➜ Abgeordneter wegen schwerwiegender Verfehlungen vor der Verfassungsgerichtsbarkeit des Landes angeklagt werden kann. Ziel der A. ist die Aberkennung des Mandats. In anderen Landesverfassungen ist geregelt, dass ein Abgeordneter durch ➜ Parlamentsbeschluss aus bestimmten Gründen aus dem Landtag ausgeschlossen werden kann. Das Verfassungsrecht des Bundes und der EU kennen solche Möglichkeiten nicht.

Abgeordnetenbestechung

Ein solcher Straftatbestand ist erst 1994 im Strafgesetzbuch (StGB) verankert worden („Schmiergeldparagraf“). Inzwischen wurde er verschärft und trägt nun die weniger prägnante Bezeichnung „Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern“ (§ 108e StGB): Wer als Mitglied u. a. des ➜ Bundestages, eines ➜ Landtages, der ➜ Bundesversammlung, des ➜ Europäischen Parlaments oder einer ➜ parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation „einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse,“ wird mit Freiheitsstrafe bestraft. Das Strafmaß reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ebenso wie die Bestechlichkeit wird die Bestechung bestraft, also das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils.

Rechtskräftig wurde noch nie einer der genannten Mandatsträger verurteilt. Auch die sog. Maskendeals der Abgeordneten Nüßlein und Sauter waren legal. Beide haben ihre Millionenprovisionen nicht „bei der Wahrnehmung ihres Mandats“ erzielt. Unter anderem in Frankreich oder Österreich ist ein solcher „Einflusshandel“ eine gesonderte Straftat, was internationalen Empfehlungen entspricht. Ob ein solches Verhalten in Zukunft auch in Deutschland strafbar sein soll, muss der Gesetzgeber entscheiden.

Abgeordnetenentschädigung

I. Grundsatz. ➜ Abgeordnete des ➜ Bundestages (Art. 48 Abs. 3 S. 1 GG) und der ➜ Landtage haben Anspruch auf eine gleich hohe, angemessene Entschädigung (sog. Diäten). Der Anspruch ergibt sich aus dem Verfassungsrecht; im einfachen Recht ist er näher ausgestaltet, vor allem in den Abgeordnetengesetzen (➜ Abgeordnetenrecht). Er dient dazu, die Unabhängigkeit der Abgeordneten zu sichern. Der Entschädigungsanspruch setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Abgeordnete des ➜ EP haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, ein Übergangsgeld und ein Ruhegehalt. Insgesamt ist die A. in den Landtagen niedriger und im EP höher als im Bundestag.

II. A. im Bundestag

1. Höhe. Die Höhe der monatlichen A. orientiert sich im Bundestag an den Bezügen eines Bundesrichters (Besoldungsgruppe R6). Sie wird jährlich nach einem Index angepasst. Grundlage ist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Nominallohnindex. Die Anpassung kann daher dazu führen, dass sich die A. verringert, was bereits vorgekommen ist. Der Bundestag muss dieses Anpassungsverfahren zu Beginn einer ➜ Wahlperiode durch ➜ Parlamentsbeschluss bestätigen, sonst wird die A. „eingefroren“. Gegenwärtig macht sie gut 10.000 Euro aus und ist steuerpflichtig. Einige Abgeordnete in herausgehobenen Funktionen (wie der ➜ Bundestagspräsident und Ausschussvorsitzende) erhalten eine monatliche Amtszulage. Für die Diäten der Abgeordneten sind im Bundestagshaushalt 2023 knapp 90 Mio. Euro veranschlagt.

Viele Abgeordnete müssen als Mandatsträger Abgaben oder Beiträge an ihre ➜ Parteien und ➜ Fraktionen leisten: Diese sog. Partei- und Fraktionssteuern (Mandatsträgerabgaben) belaufen sich auf mehrere hundert Euro im Monat. Im Ergebnis reduziert sich die A.

2. Amtsausstattung. Zur A. zählt eine steuerfreie Aufwandsentschädigung aus Geld- und Sachleistungen (Amtsausstattung). Sie dient dazu, die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen abzugelten. Die Ausstattung umfasst eine monatliche Kostenpauschale z. B. für die Einrichtung und Unterhaltung von Wahlkreisbüros. Sie beträgt gegenwärtig knapp 4.600 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen wird sie gekürzt (➜ Anwesenheitsliste). Auch die Kostenpauschale ist indexiert.

Weiter werden Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen gegen Nachweis ersetzt. Jeder Abgeordnete beschäftigt im Durchschnitt ungefähr acht Mitarbeiter, die eine Hälfte im Wahlkreis, die andere in Berlin. Die Aufwendungen erhalten die Mitarbeiter unmittelbar von der Bundestagsverwaltung (➜ Parlamentsverwaltung). Sie werden bis zu einem Höchstbetrag von monatlich knapp 23.000 Euro erstattet. Daraus errechnet sich ein Gesamtvolumen im Haushalt des Bundestages, der sich 2023 auf 1,1 Mrd. Euro beläuft (einschließlich der Sozialleistungen) von über 276 Mio. Euro. Dies ist der größte Einzelposten der Parlamentsfinanzierung. Er dürfte deutlich zu groß sein, zumal wenn man berücksichtigt, dass die Finanzierung der Fraktionen „nur“ 126 Mio. Euro ausmacht.

Zu den Sachleistungen gehören z. B. die Bereitstellung eines eingerichteten Büros im Bundestag und die Nutzung des gemeinsamen Informations- und Kommunikationssystems. Außerdem steht den Abgeordneten ein Konto für Sachleistungen zur Verfügung. Über dieses Konto können mandatsbedingte Aufwendungen für Büro- und Geschäftsbedarf bis zu einem Höchstbetrag von 12.000 Euro pro Jahr erstattet werden. Die Existenz dieses Kontos ist nicht leicht zu erklären zumal einige Abgeordnete darüber den Kaufpreis von Montblanc-Füllern abgerechnet haben. Weiter zählen zu den Sachleistungen die Benutzung der Dienstfahrzeuge und die Erstattung der Kosten für bestimmte Verkehrsmittel, wenn sie mandatsbedingt benutzt werden. Bundestagsabgeordnete haben gemäß Art. 48 Abs. 3 S. 2 GG das Recht, alle staatlichen Verkehrsmittel kostenfrei zu benutzen. Sie erhalten eine Bahncard 100 (1. Klasse). Im Einzelnen geregelt sind außerdem die Zuschüsse, die Abgeordnete zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen erhalten.

3. Übergangsgeld, Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung. Ein Abgeordneter, der mindestens ein Jahr Mitglied des Bundestages war, erhält nach seinem Ausscheiden ein Übergangsgeld. Die Höhe richtet sich nach der Dauer des Mandats. Geleistet wird es für höchstens 18 Monate. Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Bundestag eine Altersentschädigung, wenn er das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindesten ein Jahr angehört hat. Sie bemisst sich nach der monatlichen A. Vorgesehen ist ferner eine Hinterbliebenenversorgung.

Lit.: M/S/W, § 15.

Abgeordnetenrecht

Das Recht der ➜ Abgeordneten regelt den Status der Mitglieder eines ➜ Parlaments, also Mandatserwerb und -verlust sowie ihre Rechte und Pflichten. Das A. ist Teil des ➜ Parlamentsrechts im weiten Sinn. Seine grundlegenden Regelungen finden sich in den Verfassungen von Bund und Ländern sowie im europäischen Vertragsrecht, näher ausgeführt in Abgeordneten- und Wahlgesetzen sowie den ➜ Geschäftsordnungen der Parlamente.

Lit.: Austermann/Schmahl (Hrsg.), Abgeordnetengesetz, 2. Aufl. 2023.

Abstimmung

I. Begriff. Dabei handelt es sich wie bei der ➜ Wahl um eine Methode der Entscheidungsfindung: Die ➜ Mehrheit muss ermittelt werden. Im parlamentarischen Verfahren muss festgestellt werden, welche Entscheidung über eine Sache oder über eine Person zu treffen ist. Gemäß der Terminologie des ➜ Parlamentsrechts des Bundes werden Sachentscheidungen durch A.en und Personalentscheidungen durch Wahlen getroffen. An einer A. oder Wahl kann grundsätzlich nur teilnehmen, wer im Sitzungsaal körperlich anwesend ist (➜ Fernabstimmung). Jeder ➜ Abgeordnete kann aufgrund seiner Mandatsfreiheit bei jeder A. oder Wahl mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ stimmen oder der A. oder Wahl fernbleiben; bei geheimen Wahlen auch eine ungültige Stimme abgeben. „Alternativlosigkeit“ gibt es nicht, ebenso wenig wie rechtlichen Zwang, eine bestimmte Entscheidung zu treffen.

II. A.sarten. Abgestimmt wird im ➜ Bundestag, in den ➜ Landtagen und im ➜ EP in der Regel offen, d. h. durch Handzeichen. Offen ist eine A., wenn die Stimmabgabe durch die ➜ Abgeordneten und das Ergebnis der A. für andere sichtbar sind. Finden A.en in dichter Folge statt, entsteht der Eindruck eines „parlamentarischen Turnvereins“. Unproblematische Entscheidungen werden per Akklamation getroffen, also durch beistimmenden Zuruf ohne EinzelA. Im Bundestag gibt es im Unterschied zum EP keine elektronische A.sanlage.

Im Bundestag gilt im Übrigen Folgendes: Über ➜ interfraktionelle Vereinbarungen (z. B. in Bezug auf die ➜ Tagesordnung) wird im ➜ Plenum nicht förmlich abgestimmt; sie werden stillschweigend gebilligt. Die SchlussA. über ➜ Gesetzentwürfe erfolgt durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Namentliche A. kann bis zur Eröffnung der A. für die meisten Sachentscheidungen von einer ➜ Fraktion oder von anwesenden fünf Prozent der Abgeordneten verlangt werden. Sie dient dazu, die Stimmabgabe der Abgeordneten transparent zu machen. Die Zahl solcher A.en schwankt von ➜ Wahlperiode zu Wahlperiode stark. Geheim findet eine Wahl statt, wenn in einem Bundesgesetz oder in der GO-BT vorgeschrieben ist, dass sie vom Bundestag mit verdeckten (amtlichen) Stimmzetteln durchzuführen ist. Eine A. wird geheim durchgeführt, wenn bei der Stimmabgabe für andere nicht sichtbar ist, mit welchem Votum sie erfolgt. Das gilt z. B. für die Wahl des ➜ Bundeskanzlers und des ➜ Bundestagspräsidenten.

II. A.sverfahren. In allen ➜ Parlamenten wird z. B. über einen Antrag auf Ausschussüberweisung vor dem Antrag auf Entscheidung in der Sache abgestimmt, über den Änderungsantrag vor dem Hauptantrag und, wenn mehrere (Änderungs-)Anträge vorliegen, über den weitergehenden Antrag zuerst. Die meisten Landtage haben solche A.sregeln in ihren Geschäftsordnungen festgelegt; im Bundestag werden sie in „ständiger Übung“ (➜ Parlamentsbrauch) praktiziert. Davon kann abgewichen werden, aber nur aufgrund einer A.

Lit.: M/S/W, § 41.

Aktuelle Stunde

Die AS. ist eine besondere Form der ➜ Plenardebatte im ➜ Bundestag. Die GO-BT versteht darunter eine Aussprache über ein bestimmtes Thema von allgemeinem aktuellen Interesse. Sie findet meistens statt, wenn eine ➜ Fraktion oder fünf Prozent der ➜ Abgeordneten sie verlangen. Eine AS. kann auch im ➜ Ältestenrat vereinbart werden. Außerdem findet sie auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf Prozent der Abgeordneten statt zu der Antwort der ➜ Bundesregierung auf eine mündliche Frage eines Abgeordneten in der ➜ Fragestunde. Die AS. wurde in der 4. ➜ Wahlperiode eingeführt. Bis zum Ende der 19. Wahlperiode gab es knapp über 1.200 AS.n. Eine AS. dauert grundsätzlich 60 Minuten. In der 20. Wahlperiode verteilt sich die Anzahl der Redner so auf die Fraktionen: SPD und CDU/CSU je 3, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FPD je 2, AfD und DIE LINKE. je 1. Die Redezeit der einzelnen Abgeordneten ist auf 5 Minuten begrenzt. In der Praxis halten sich auch die Mitglieder der ➜ Bundesregierung und des ➜ Bundesrates an diese Begrenzung, obwohl das Verfassungsrecht ihre Redezeit nicht begrenzt. Allerdings wird deren Redezeit bei der Berechnung der Gesamtdauer der AS. nicht berücksichtigt.

Alterspräsident

Nach deutscher Parlamentstradition leitete der an Lebensjahren älteste ➜ Abgeordnete, der bei der letzten ➜ Wahl ein Mandat errungen hatte, die erste sog. konstituierende Sitzung (➜ Konstituierung) eines neu gewählten ➜ Parlaments als A. Abweichend von dieser „Lebensalterspräsidentschaft“ haben einige ➜ Landtage und gegen Ende der 18. ➜ Wahlperiode auch der ➜ Bundestag die „Dienstalterspräsidentschaft“ eingeführt. Demgemäß leitet der Abgeordnete die erste Sitzung des Parlaments, der ihm am längsten angehört. So soll verhindert werden, dass ein politisch unliebsamer Abgeordneter A. wird.

Lit.: Brunner, Der Alterspräsident, 2012; Klopp, Das Amt des Alterspräsidenten im Deutschen Bundestag, 2000.

Ältestenrat

I. Zusammensetzung.