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Das Parlamentslexikon von Sven Hölscheidt erklärt die wichtigen Begriffe des Parlamentarismus und seiner Praxis. Der Bundestag und die für ihn einschlägigen Regelungen stehen dabei im Vordergrund. Doch auch auf Besonderheiten der Landesparlamente und des Europäischen Parlaments wird eingegangen.
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Seitenzahl: 219
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Meiner Frau gewidmet
Kürschners Politikkontakte
Parlamentslexikon von Dr. Sven Hölscheidt
ISBN 978-3-95879-178-7
ISBN 978-3-95879-179-4 (EPUB)
Umschlag: Werbeagentur Gaebler, Linz am Rhein
Satz: Schröder Media GbR, Dernbach
Gesamtherstellung: Plump Druck & Medien, Rheinbreitbach
Titelfoto: Deutscher Bundestag / Thomas Trutschel / photothek
Portraitfoto: DASBILD.BERLIN
Anschrift der Redaktion:
Kürschners Politikkontakte
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Parlamentslexikon – Erläuterungen, Hinweise, Leserschaft
Abkürzungsverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Stichworte A–Z
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
Die wichtigsten Begriffe des Parlamentsrechts werden in diesem Lexikon erläutert, von „Abgeordnete“ bis „Zwischenruf“. Der Bundestag und die für ihn einschlägigen Regelungen wie das Grundgesetz und seine Geschäftsordnung stehen im Vordergrund. Auf Besonderheiten der Landesparlamente und des Europäischen Parlaments (EP) wird kurz eingegangen. Die Erläuterungen sollen präzise und praxisorientiert sein. Angestrebt wird eine selbstständige Erläuterung der Begriffe, sodass z. B. „Abgeordnetenentschädigung“ eigens und nicht als Teil des Begriffs „Abgeordnete“ behandelt wird. Die zahlreichen Streitfragen werden nicht ausführlich erörtert. Maßgeblich sind die überwiegenden Auffassungen der Rechtsprechung und Literatur sowie die übliche Praxis der Parlamente. Literaturhinweise gibt es nur sparsam. Vornehmlich wird auf Standardwerke verwiesen, zum Teil ergänzt durch Monographien oder Kommentare. Die aussagekräftigste oder aktuellste Fundstelle wird zuerst genannt.
Der Begriff „Verfassungsrecht“ bezeichnet nicht nur das Verfassungsrecht des Bundes und der Länder sondern auch das europäische Vertragsrecht.
Mit „Gesetzen“ sind nicht nur solche von Bund und Ländern gemeint, sondern auch europäische Sekundärrechtsakte, vor allem also Richtlinien und Verordnungen. Sie kommen gemäß europäischem Vertragsrecht in einem „Gesetzgebungsverfahren“ zustande.
Die Zielgruppe sind Abgeordnete im Bund, in den Ländern und im EP, Fraktions- und Abgeordnetenmitarbeiter, Mitarbeiter in Parlamentsverwaltungen, Parlamentsjournalisten, außerdem diejenigen, die nahe an Politik und Parlamenten arbeiten sowie am Parlamentarismus interessierte Bürgerinnen und Bürger. Wird in diesem Lexikon die männliche oder weibliche Form benutzt, werden damit alle Menschen bezeichnet.
Berlin, im Februar 2023
Sven Hölscheidt
Abs.
Absatz
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art.
Artikel
Aufl.
Auflage
EP
Europäisches Parlament
EU
Europäische Union
EUV
Vertrag über die Europäische Union
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GOBR
Geschäftsordnung des Bundesrates
GOBReg
Geschäftsordnung der Bundesregierung
GO-BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
GOVA
Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Vermittlungsausschuss (Art. 77 GG)
Hrsg.
Herausgeber
Lit.
Literatur
S.
Satz
Var.
Variante
zit.
Zitiert
Dieses Verzeichnis enthält alle Stichwörter. Nebenstichwörter, die auf ein Hauptstichwort verweisen (z. B. Fraktionslose ➜ Fraktion) sind in der Erläuterung des Hauptstichworts kursiv gesetzt (z. B. Fraktionslose).
A
Abgeordnete 17
Abgeordnetenanklage 21
Abgeordnetenbestechung 21
Abgeordnetenentschädigung 22
Abgeordnetengesetz ➜ Abgeordnetenrecht 24
Abgeordnetenrecht 24
Abstimmung 24
Abstimmungsmehrheit ➜ Mehrheit 105
Akklamation ➜ Abstimmung 24
Aktuelle Stunde 26
Alterspräsident 26
Ältestenrat 27
Amtliches Protokoll 28
Amtsausstattung ➜ Abgeordnetenentschädigung 22
Amtszulage ➜ Abgeordnetenentschädigung 22
Änderungsantrag ➜ Antrag 29
Anhörungen 28
Anhörungsrecht ➜ Zutritts- und Anhörungsrecht 171
Antrag 29
Anwesenheitsliste 31
Anzeigepflicht ➜ Verhaltensregeln 20
Arbeitsgruppen ➜ Fraktion 72
Arbeitskreise ➜ Fraktion 72
Artikelgesetz 31
Ausgleichsmandat ➜ Wahlrecht 165
Auslegungsentscheidungen ➜ Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung 32
Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten 31
Ausschuss für die Angelegenheiten der EU 31
Ausschuss für Verteidigung 32
Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung 32
Ausschüsse 33
Ausschussrückruf ➜ Fraktion 72
Aussprache ➜ Plenardebatte 134
B
Bannmeile ➜ Befriedeter Bezirk 34
Beauftragte der Bundesregierung ➜ Zutritts- und Anhörungsrecht 171
Beauftragte des Bundesrates ➜ Zutritts- und Anhörungsrecht 171
Befragung der Bundesregierung 33
Befriedeter Bezirk 34
Behinderungs- und Kündigungsverbot 34
Beratung ➜ Plenardebatte ➜ Lesung 84, 90
Berichterstatter 34
Berichts- und Unterrichtungspflichten der Regierungen 35
Berliner Stunde ➜ Redeordnung 137
Beschlagnahmeverbot ➜ Zeugnisverweigerungsrecht 170
Beschlussempfehlung 37
Beschlussfähigkeit 37
Bundesgesetzblatt 38
Bundespräsident 38
Bundesrat 42
Bundesregierung 43
Bundestag 50
Bundestag in Angelegenheiten der EU 52
Bundestagsdrucksachen 53
Bundestagspräsident 54
Bundestagspräsidium ➜ Bundestagspräsident 54
Bundestagsverwaltung ➜ Parlamentsverwaltung 126
Bundestagsvizepräsident ➜ Bundestagspräsident 54
Bundesverfassungsgericht 56
Bundesversammlung 59
Bundeswahlgesetz ➜ Wahlrecht 165
Bürgerrat 61
Büro für Technikfolgenabschätzung (TAB) 62
D
d’Hondt ➜ St. Laguë/Schepers 141
Datenschutz im Parlament 62
Debatte ➜ Plenardebatte 134
Deutsch-Französische Parlamentarische Versammlung (DFPV) ➜ Parlamentariergruppen 115
Diäten ➜ Abgeordnetenentschädigung 22
Direktmandat ➜ Wahlrecht 165
Diskontinuität 63
Disziplinargewalt ➜ Ordnungsgewalt und Ordnungsmaßnahmen 112
Draufsatteln ➜ Ständige Ausschüsse 145
Dreiecksfragen ➜ Fragerecht 67
Drucksachen ➜ Bundestagsdrucksachen 53
E
Einberufung 63
Einspruch ➜ Ordnungsgewalt und Ordnungsmaßnahmen 112
Einspruchsgesetz ➜ Gesetzgebung 82
Einzelfallgesetz 63
Einzelfragen ➜ Fragerecht 67
Enquete-Kommission 64
Enthaltung ➜ Mehrheit 105
Entschließungsantrag ➜ Antrag 29
Erklärungen ➜ Plenardebatte 134
Erststimme ➜ Wahlrecht 165
Europäisches Parlament (EP) 64
Ewigkeitsgarantie ➜ Grundgesetz 92
F
Fachausschüsse ➜ Ständige Ausschüsse 145
Federführung ➜ Ständige Ausschüsse 145
Fernabstimmung 66
Formulierungshilfen 67
Fragerecht 67
Fragestunde 71
Fraktion 72
Fraktionsausschluss ➜ Fraktion 72
Fraktionsdisziplin ➜ Fraktion 72
Fraktionslose ➜ Fraktion 72
Fraktionsversammlung ➜ Fraktion 72
Fraktionszwang ➜ Fraktion 72
Fünf-Prozent-Klausel ➜ Wahlrecht 166
G
G 10-Kommission ➜ Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste 116
Geheime Abstimmung ➜ Abstimmung 24
Gemeinsamer Ausschuss 77
Geschäftsordnung 78
Geschäftsordnungsautonomie 79
Gesetz 80
Gesetzentwurf ➜ Gesetzesinitiativrecht 81
Gesetzesfolgenabschätzung 81
Gesetzesinitiativrecht 81
Gesetzesvorlage ➜ Gesetzesinitiativrecht 81
Gesetzgebung 82
Gesetzgebungsnotstand 91
„Gesetzgebungsoutsourcing“ ➜ Gesetzesinitiativrecht 81
Gesetzgebungsverfahren ➜ Gesetzgebung 82
Große Anfragen ➜ Fragerecht 67
Große Koalition ➜ Koalition 102
Grundgesetz 92
Grundmandatsklausel ➜ Wahlrecht 165
Gruppe 97
H
Hammelsprung 98
Hare/Niemeyer ➜ Sainte-Laguë/Schepers 141
Hauptausschuss 99
Haushaltsausschuss 99
Haushaltswoche ➜ Sitzungswoche 144
Hausordnung ➜ Bundestagspräsident 54
Hausrecht ➜ Bundestagspräsident 54
Hearings ➜ Anhörungen 28
Herbeirufungsrecht ➜ Zitierrecht 170
I
Immunität 100
Imperatives Mandat ➜ Abgeordnete 17
Indemnität 101
Interfraktionelle Vereinbarungen 101
Interparlamentarische Union ➜ Parlamentarische Versammlungen 120
Interpellationsrecht ➜ Fragerecht 67
K
Kernzeitdebatte ➜ Tagesordnung 151
Kleine Anfragen ➜ Fragerecht 67
Koalition 102
Koalitionsausschuss ➜ Koalition 102
Koalitionsvertrag ➜ Koalition 102
Konstituierung 103
Kostenpauschale ➜ Abgeordnetenentschädigung 22
Kurzintervention ➜ Plenardebatte 134
L
Landesgruppen ➜ Fraktion 72
Landesparlament ➜ Landtag 104
Landesverfassung ➜ Verfassung 156
Landtag 104
Legislaturperiode ➜ Wahlperiode 162
Leitungsgewalt ➜ Ordnungsgewalt und Ordnungsmaßnahmen 112
Lesung ➜ Gesetzgebung 82
Listenmandat ➜ Wahlrecht 165
Lobbyregister 104
M
Mandat ➜ Abgeordnete 17
Mantelgesetz ➜ Artikelgesetz 31
Maßnahmegesetz 105
Mehrheit 105
Minderheit 107
Misstrauensvotum ➜ Bundesregierung 46
Mitgliedermehrheit ➜ Mehrheit 105
N
Namentliche Abstimmung ➜ Abstimmung 24
Nationaler Normenkontrollrat (NKR) 108
Nebentätigkeiten ➜ Abgeordnete 17
Notausschuss 108
Notstandsverfassung 109
O
Oberste Bundesorgane 109
Obleute 110
Obstruktion 110
Öffentlichkeit 110
Omnibusgesetz ➜ Artikelgesetz 31
Opposition 111
Ordnungsgewalt und Ordnungsmaßnahmen 112
Ordnungsruf ➜ Ordnungsgewalt und Ordnungsmaßnahmen 112
Organisationsautonomie ➜ Geschäftsordnungsautonomie 79
Organstreitverfahren ➜ Bundesverfassungsgericht 56
P
Pairing 114
Parlament 115
Parlamentariergruppen 115
Parlamentarische Geschäftsführer (PGF) ➜ Fraktion 74
Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste 116
Parlamentarische Staatssekretäre (PStS) 118
Parlamentarische Versammlungen 120
Parlamentarischer Beirat für nachhaltige Entwicklung 120
Parlamentarisches Kontrollgremium ➜ Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste 116
Parlamentsautonomie ➜ Geschäftsordnungsautonomie 79
Parlamentsbeschluss 120
Parlamentsbeteiligungsgesetz 121
Parlamentsbrauch 122
Parlamentsfernsehen 122
Parlamentsheer ➜ Parlamentsbeteiligungsgesetz 121
Parlamentspräsident 122
Parlamentspräsidentenkonferenzen 123
Parlamentsrecht 123
Parlamentsreform 124
Parlamentsverwaltung 125
Parlamentsvorbehalt ➜ Gesetz ➜ Parlamentsbeteiligungsgesetz 121
Parteien 126
Petitionsausschuss 133
Pflichtausschuss 134
Plenardebatte 134
Plenarprotokoll 138
Plenum 138
Polizeigewalt ➜ Bundestagspräsident 54
Präsidium ➜ Parlamentspräsident 122
Proxy Voting ➜ Stimmrechtsübertragung 150
Q
Quorum 138
R
Ratifikation ➜ Vertragsgesetz 159
Rechnungsprüfungsausschuss ➜ Haushaltsausschuss 99
Rechtsverordnung 139
„Reden“ zu Protokoll ➜ Plenardebatte 134
Redeordnung ➜ Plenardebatte 134
Rederecht ➜ Abgeordnete ➜ Plenardebatte 134
Referentenentwurf ➜ Gesetzesinitiativrecht 81
Regierungsbefragung ➜ Befragung der Bundesregierung 33
Remote Voting ➜ Fernabstimmung 66
Richterwahlausschuss 141
Rüge ➜ Ordnungsgewalt und Ordnungsmaßnahmen 112
S
Sainte-Laguë/Schepers 141
Schlussabstimmung ➜ Abstimmung 24
Schriftliche Fragen ➜ Fragerecht 67
Schriftführer 141
Selbstauflösungsrecht 142
Selbstbefassungsrecht ➜ Ständige Ausschüsse 145
Selbstorganisationsrecht ➜ Geschäftsordnungsautonomie 79
Selbstversammlungsrecht 142
Sitzordnung 142
Sitzung 143
Sitzungsausschluss ➜ Ordnungsgewalt und Ordnungsmaßnahmen 112
Sitzungstag 143
Sitzungsunterbrechung ➜ Ordnungsgewalt und Ordnungsmaßnahmen 112
Sitzungsvorstand ➜ Schriftführer 141
Sitzungswoche 144
Sonderausschuss 144
Sondersitzung 145
Sperrklausel ➜ Wahlrecht 165
Sperrminorität ➜ Mehrheit 105
Stammgesetz 145
Ständige Ausschüsse 145
Stellvertretende Stimmabgabe ➜ Stimmrechtsübertragung 150
Stenografischer Bericht ➜ Plenarprotokoll 138
Stimmrecht ➜ Abgeordnete ➜ Stimmrechtsübertragung 150
Stimmrechtsdelegation ➜ Stimmrechtsübertragung 150
Stimmrechtsübertragung 150
T
Tagesordnung 151
Transparenzregeln ➜ Verhaltensregeln 20
U
Überhangmandat ➜ Wahlrecht 165
Unabhängiger Kontrollrat (UKR) ➜ Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste 116
Unionsdokumente ➜ Berichts- und Unterrichtungspflichten der Regierungen 35
Unterausschuss 152
Untersuchungsausschüsse 152
V
Verfassung 156
Verhaltensregeln ➜ Abgeordnete 17
Verhältniswahl ➜ Wahlrecht 165
Verhandlung ➜ Plenardebatte 134
Verlangen ➜ Antrag 29
Vermittlungsausschuss ➜ Gesetzgebung 82
Vertagung einer Sitzung 159
Verteidigungsausschuss ➜ Ausschuss für Verteidigung 32
Vertragsgesetz 159
Vertrauensfrage ➜ Bundesregierung 48
Vertrauensgremium ➜ Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste 116
Verwaltung ➜ Parlamentsverwaltung 125
„Virtuelles“ Parlament 160
Volksbefragung ➜ Volksgesetzgebung 160
Volksentscheid ➜ Volksgesetzgebung 160
Volksgesetzgebung 160
Vorlagen ➜ Tagesordnung 151
W
Wahlausschuss für die Richter des Bundesverfassungsgerichts ➜ Bundesverfassungsgericht 56
Wahlen 161
Wahlkreisbewerber ➜ Wahlrecht 165
Wahlperiode 162
Wahlprüfung 163
Wahlprüfungsausschuss ➜ Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung 32
Wahlrecht 165
Wahlrechtsgrundsätze ➜ Wahlrecht 165
Wahlvorbereitungsurlaub 169
Wehrbeauftragter des Bundestages 169
Wissenschaftliche Dienste ➜ Parlamensverwaltung 125
Wortentziehung ➜ Ordnungsgewalt und Ordnungsmaßnahmen 112
Wortmeldung ➜ Redeordnung 135
Z
Zeugnisverweigerungsrecht 170
Zitierrecht 170
Zusammentritt ➜ Konstituierung 103
Zusatzfrage ➜ Fragestunde 71
Zustimmungsgesetz ➜ Gesetzgebung 82
Zutritts- und Anhörungsrecht 171
Zweidrittelmehrheit ➜ Mehrheit 105
Zweitstimme ➜ Wahlrecht 165
Zwischenbemerkung ➜ Plenardebatte 134
Zwischenfrage ➜ Plenardebatte 134
Zwischenruf ➜ Plenardebatte 134
I. Begriff, Mandatserwerb und -verlust. Die A.n sind Vertreter des ganzen Volkes (oder im ➜ EP der Unionsbürger), an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie haben ein sog. freies Mandat. Regelmäßig sind A. Mitglieder von ➜ Parteien und ➜ Fraktionen. A. sind mit eigenen Rechten ausgestattete Teile eines obersten Verfassungsorgans (➜ Parlament). A. des ➜ Bundestages und der ➜ Landtage erwerben ihren Status aufgrund von allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen ➜ Wahlen für die Dauer einer ➜ Wahlperiode. Der Berliner Verfassung scheint die Wahl so wichtig zu sein, dass sie überflüssigerweise von „gewählten“ A.n spricht, als ob es auch nicht gewählte gäbe.
Ein für den Bundestag gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft automatisch kraft Gesetzes mit der Eröffnung der ersten Bundestagssitzung, nachdem das Wahlergebnis festgestellt worden ist (➜ Konstituierung). Gleichzeitig endet die Mitgliedschaft aller A.n des alten Bundestages (➜ Diskontinuität). Im Übrigen muss der Mandatsverlust konstitutiv festgestellt werden. Häufigster Verlustgrund ist der Mandatsverzicht. Einige Landesverfassungen sehen vor, dass das Mandat aberkannt werden kann oder dass der Landtag beschließen kann, einen A.n auszuschließen (➜ A.nanklage). Der Bundestag hat gemäß dem Bundeswahlgesetz eine Sollstärke von 598 Mitgliedern; tatsächlich hat der 20. Bundestag aufgrund der komplexen weiteren Regelungen 736 Mitglieder. Weil das zu viele sind, soll er verkleinert werden (➜ Wahlrecht). Das EP hat 705 Mitglieder; in den Landtagen schwankt die Zahl zwischen 51 (Saarland) und 205 (Bayern).
II. Überblick über den Status. Der Status der A.n ist im Bundestag und in den Landtagen im Wesentlichen übereinstimmend geregelt. Für die A.n des EP (Art. 14 EUV, Art. 223 AEUV) gibt es zahlreiche Besonderheiten, z. B. gilt für sie der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit nicht uneingeschränkt. Der Status erstreckt sich auf die gesamte parlamentarische Tätigkeit (Mandatsausübung) der A.n. Eingriffe in die Ausübung müssen durch Rechtsgüter mit Verfassungsrang gerechtfertigt werden.
Die Statusregelungen für die deutschen A.n finden sich in ➜ Verfassungen, ➜ Gesetzen und ➜ Geschäftsordnungen. Die Verfassungen kennzeichnen den Status durch Freiheit, Gleichheit und Öffentlichkeit. In Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG heißt es seit 1949 unverändert: Die A.n „sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ Die Mandatsregelungen in den deutschen Verfassungen sind trotz unterschiedlicher Formulierungen gleich zu interpretieren. Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen für A. sind die A.ngesetze des Bundes und der Länder, die in den meisten Ländern durch selbstständige Fraktionsgesetze ergänzt werden. Daneben sind vor allem die Wahlgesetze des Bundes und der Länder einschlägig. Für die deutschen A.n des EP gelten das EuropaA.n- und das Europawahlgesetz. Die ausführlichsten Regelungen des A.nstatus enthalten die Geschäftsordnungen der Parlamente.
III. Mandatsregelungen als Grundsatznorm des A.nstatus
1. Repräsentation. Die A.n sind Vertreter des ganzen Volkes. Damit wird die Idee der parlamentarischen Repräsentation deutlich; zugleich zeigt sich der Charakter der Parlamente als Volksvertretung. Das im Parlament als Ganzes nicht anwesende Volk wird mit Hilfe der Volksvertreter präsent gemacht. Die A.n entscheiden anstelle des Volkes mit Wirkung für das Volk. Die Repräsentation des Volkes wird vom Parlament als Ganzem bewirkt, es ist also nicht jeder einzelne A. Vertreter des ganzen Volkes. Das würde ihn überfordern.
2. Weisungsfreiheit. Die A.n sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Diese Aussage des Verfassungsrechts wird zuweilen um den Hinweis ergänzt, sie seien auch nicht an Überweisungen gebunden (➜ Abgeordnetenbestechung). Das Mandat und die Freiheit seiner Ausübung sind gegenüber der Partei, der Fraktion und den Wählern gesichert, jeweils für eine Wahlperiode. Ein A.r verliert seinen Status, wenn er aus dem Parlament ausscheidet; ein A.r, der aus seiner Partei (Art. 21 GG) bzw. Fraktion ausscheidet, wird partei- bzw. fraktionslos, aber nicht mandatslos. Andererseits ist der A. politisch an seine Partei und Fraktion gebunden. Ohne seine Partei hätte er kein Mandat, ohne seine Fraktion könnte er es nicht effektiv ausüben. Es ist deshalb zulässig, dass sich die Fraktionen um eine einheitliche politische Linie und damit um Fraktionsdisziplin (➜ Fraktion) bemühen. Zwang (➜ Fraktion) dürfen sie nicht ausüben.
3. Gewissensbindung. Der A. ist gemäß dem ➜ GG und den meisten Landesverfassungen ausdrücklich nur seinem Gewissen unterworfen. Damit ist allerdings nicht sein Gewissen im Sinne der grundrechtlichen Gewährleistung gemäß Art. 4 Abs. 1 GG gemeint, sondern seine politische Überzeugung.
4. Abgrenzung: imperatives Mandat. Zur Erinnerung: Dies ist ein Mandat, das den A.n rechtlich an Entscheidungen bindet, die in außerparlamentarischen Institutionen oder von seiner Fraktion getroffen werden und die er im Parlament umzusetzen hat. Die Debatte um Mandatsbindungen ist aus der Mode gekommen.
IV. Rechte des A.n. Sie unterscheiden sich in den deutschen Verfassungen zwar in der Formulierung, in der praktischen Wirkung aber kaum. In allen Parlamentsgeschäftsordnungen sind sie näher ausgestaltet. Das Rede-, Antrags- und Stimmrecht im Parlament gehört zum verfassungsrechtlichen Status des A.n. Das Rederecht umfasst das ➜ Fragerecht. Das Mandat beinhaltet das Recht, sich mit anderen A.n zu einer Fraktion oder einer Gruppe zusammenzuschließen (Koalitionsrecht) und gewährt einen Anspruch auf Ausschussmitgliedschaft. A. genießen ➜ Indemnität und ➜ Immunität; ihnen steht ein ➜ Zeugnisverweigerungsrecht zu. Sie haben Anspruch auf ➜ A.nentschädigung. A. können sich gegen Maßnahmen, die ihren Status beeinträchtigen, im Weg des Organstreitverfahrens wehren (im Bund gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, ➜ Bundesverfassungsgericht).
V. Pflichten des A.n
1. Keine ausdrückliche Regelung im Verfassungsrecht. Ausdrücklich sind sie im Verfassungsrecht nicht normiert. Es basiert aber auf der Erwartung, dass die A.n. verpflichtet sind, ihre Rechte wahrzunehmen und an den Arbeiten des Parlaments teilzunehmen. Für BundestagsA. ist im A.ngesetz festgelegt, dass die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit steht. Da steht sie aber nicht für A., die Regierungsmitglieder sind. Die sicher gut gemeinte Vorschrift geht an der Wirklichkeit vorbei.
2. Verhaltensregeln. Eine Berufstätigkeit neben dem Mandat (Nebentätigkeit) wird im A.ngesetz des Bundes ausdrücklich für grundsätzlich zulässig erachtet. Auch die A.n. in den Landtagen und im EP dürfen grundsätzlich neben ihrem Mandat einen Beruf ausüben, also Nebentätigkeiten nachgehen. Dadurch kann ihre Unabhängigkeit gegenüber ihrer Partei und Fraktion gesichert werden. Um Interessenkonflikte zwischen Mandat und Nebentätigkeit zu vermeiden und Transparenz herzustellen, haben sich die Parlamente Regeln gegeben. Sie unterscheiden sich in Bezug auf Rechtsgrundlage, Bezeichnung (heißen z. B. im EP „Verhaltenskodex“) und Inhalt.
Im Bundestag sind Verhaltensregeln 2005 als Ergänzung der Geschäftsordnung eingeführt worden. Gegen Ende der 19. Wahlperiode im Jahr 2021 wurden sie verschärft und in das A.ngesetz aufgenommen. Wichtigster Anlass dafür war die sog. Maskenaffäre. Einige UnionsA. hatten sich allzu sehr mit der lukrativen Beschaffung von Schutzmasken beschäftigt. Dies war zwar nicht strafbar, führte aber zur Änderung des A.ngesetzes. Nun gilt: Für die Mandatsausübung darf ein A.r keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen (A.nentschädigung) oder andere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist es, Geld anzunehmen, das erkennbar gezahlt wird, weil dafür eine Interessenvertretung im Bundestag erwartet wird und auch für Vortragstätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Mandatsausübung stehen. Geldspenden dürfen nicht angenommen werden. Sonstige Spenden sind nur noch zulässig, wenn sie aufgrund eines ehrenamtlichen politischen Engagements als Aufwandsspenden oder als Sachspenden für die politische Tätigkeit der A.n erfolgen. Darunter fällt z. B. die Kostenübernahme für Veranstaltungen und Werbemaßnahmen. Entgeltliche Lobbytätigkeit gegenüber Bundestag oder Bundesregierung ist untersagt. Ein A.r ist verpflichtet, dem ➜ Bundestagspräsidenten Tätigkeiten und Verträge anzuzeigen, die im Einzelnen aufgelistet sind. Die Angaben werden auf den Internetseiten des Bundestages veröffentlicht. „Auf Euro und Cent“ sind die Einkünfte ablesbar. Ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen A.nentschädigung kann festgesetzt werden, wenn A. ein Annahmeverbot oder eine Anzeigepflicht verletzen.
Lit.: Austermann/Waldhoff, § 4; M/S/W, § 12; Schwanengel, § 12; S/Z, § 15; Achterberg, § 11.
Einige Landesverfassungen sehen vor, dass ein ➜ Abgeordneter wegen schwerwiegender Verfehlungen vor der Verfassungsgerichtsbarkeit des Landes angeklagt werden kann. Ziel der A. ist die Aberkennung des Mandats. In anderen Landesverfassungen ist geregelt, dass ein Abgeordneter durch ➜ Parlamentsbeschluss aus bestimmten Gründen aus dem Landtag ausgeschlossen werden kann. Das Verfassungsrecht des Bundes und der EU kennen solche Möglichkeiten nicht.
Ein solcher Straftatbestand ist erst 1994 im Strafgesetzbuch (StGB) verankert worden („Schmiergeldparagraf“). Inzwischen wurde er verschärft und trägt nun die weniger prägnante Bezeichnung „Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern“ (§ 108e StGB): Wer als Mitglied u. a. des ➜ Bundestages, eines ➜ Landtages, der ➜ Bundesversammlung, des ➜ Europäischen Parlaments oder einer ➜ parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation „einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse,“ wird mit Freiheitsstrafe bestraft. Das Strafmaß reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ebenso wie die Bestechlichkeit wird die Bestechung bestraft, also das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils.
Rechtskräftig wurde noch nie einer der genannten Mandatsträger verurteilt. Auch die sog. Maskendeals der Abgeordneten Nüßlein und Sauter waren legal. Beide haben ihre Millionenprovisionen nicht „bei der Wahrnehmung ihres Mandats“ erzielt. Unter anderem in Frankreich oder Österreich ist ein solcher „Einflusshandel“ eine gesonderte Straftat, was internationalen Empfehlungen entspricht. Ob ein solches Verhalten in Zukunft auch in Deutschland strafbar sein soll, muss der Gesetzgeber entscheiden.
I. Grundsatz. ➜ Abgeordnete des ➜ Bundestages (Art. 48 Abs. 3 S. 1 GG) und der ➜ Landtage haben Anspruch auf eine gleich hohe, angemessene Entschädigung (sog. Diäten). Der Anspruch ergibt sich aus dem Verfassungsrecht; im einfachen Recht ist er näher ausgestaltet, vor allem in den Abgeordnetengesetzen (➜ Abgeordnetenrecht). Er dient dazu, die Unabhängigkeit der Abgeordneten zu sichern. Der Entschädigungsanspruch setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Abgeordnete des ➜ EP haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, ein Übergangsgeld und ein Ruhegehalt. Insgesamt ist die A. in den Landtagen niedriger und im EP höher als im Bundestag.
II. A. im Bundestag
1. Höhe. Die Höhe der monatlichen A. orientiert sich im Bundestag an den Bezügen eines Bundesrichters (Besoldungsgruppe R6). Sie wird jährlich nach einem Index angepasst. Grundlage ist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Nominallohnindex. Die Anpassung kann daher dazu führen, dass sich die A. verringert, was bereits vorgekommen ist. Der Bundestag muss dieses Anpassungsverfahren zu Beginn einer ➜ Wahlperiode durch ➜ Parlamentsbeschluss bestätigen, sonst wird die A. „eingefroren“. Gegenwärtig macht sie gut 10.000 Euro aus und ist steuerpflichtig. Einige Abgeordnete in herausgehobenen Funktionen (wie der ➜ Bundestagspräsident und Ausschussvorsitzende) erhalten eine monatliche Amtszulage. Für die Diäten der Abgeordneten sind im Bundestagshaushalt 2023 knapp 90 Mio. Euro veranschlagt.
Viele Abgeordnete müssen als Mandatsträger Abgaben oder Beiträge an ihre ➜ Parteien und ➜ Fraktionen leisten: Diese sog. Partei- und Fraktionssteuern (Mandatsträgerabgaben) belaufen sich auf mehrere hundert Euro im Monat. Im Ergebnis reduziert sich die A.
2. Amtsausstattung. Zur A. zählt eine steuerfreie Aufwandsentschädigung aus Geld- und Sachleistungen (Amtsausstattung). Sie dient dazu, die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen abzugelten. Die Ausstattung umfasst eine monatliche Kostenpauschale z. B. für die Einrichtung und Unterhaltung von Wahlkreisbüros. Sie beträgt gegenwärtig knapp 4.600 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen wird sie gekürzt (➜ Anwesenheitsliste). Auch die Kostenpauschale ist indexiert.
Weiter werden Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen gegen Nachweis ersetzt. Jeder Abgeordnete beschäftigt im Durchschnitt ungefähr acht Mitarbeiter, die eine Hälfte im Wahlkreis, die andere in Berlin. Die Aufwendungen erhalten die Mitarbeiter unmittelbar von der Bundestagsverwaltung (➜ Parlamentsverwaltung). Sie werden bis zu einem Höchstbetrag von monatlich knapp 23.000 Euro erstattet. Daraus errechnet sich ein Gesamtvolumen im Haushalt des Bundestages, der sich 2023 auf 1,1 Mrd. Euro beläuft (einschließlich der Sozialleistungen) von über 276 Mio. Euro. Dies ist der größte Einzelposten der Parlamentsfinanzierung. Er dürfte deutlich zu groß sein, zumal wenn man berücksichtigt, dass die Finanzierung der Fraktionen „nur“ 126 Mio. Euro ausmacht.
Zu den Sachleistungen gehören z. B. die Bereitstellung eines eingerichteten Büros im Bundestag und die Nutzung des gemeinsamen Informations- und Kommunikationssystems. Außerdem steht den Abgeordneten ein Konto für Sachleistungen zur Verfügung. Über dieses Konto können mandatsbedingte Aufwendungen für Büro- und Geschäftsbedarf bis zu einem Höchstbetrag von 12.000 Euro pro Jahr erstattet werden. Die Existenz dieses Kontos ist nicht leicht zu erklären zumal einige Abgeordnete darüber den Kaufpreis von Montblanc-Füllern abgerechnet haben. Weiter zählen zu den Sachleistungen die Benutzung der Dienstfahrzeuge und die Erstattung der Kosten für bestimmte Verkehrsmittel, wenn sie mandatsbedingt benutzt werden. Bundestagsabgeordnete haben gemäß Art. 48 Abs. 3 S. 2 GG das Recht, alle staatlichen Verkehrsmittel kostenfrei zu benutzen. Sie erhalten eine Bahncard 100 (1. Klasse). Im Einzelnen geregelt sind außerdem die Zuschüsse, die Abgeordnete zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen erhalten.
3. Übergangsgeld, Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung. Ein Abgeordneter, der mindestens ein Jahr Mitglied des Bundestages war, erhält nach seinem Ausscheiden ein Übergangsgeld. Die Höhe richtet sich nach der Dauer des Mandats. Geleistet wird es für höchstens 18 Monate. Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Bundestag eine Altersentschädigung, wenn er das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindesten ein Jahr angehört hat. Sie bemisst sich nach der monatlichen A. Vorgesehen ist ferner eine Hinterbliebenenversorgung.
Lit.: M/S/W, § 15.
Das Recht der ➜ Abgeordneten regelt den Status der Mitglieder eines ➜ Parlaments, also Mandatserwerb und -verlust sowie ihre Rechte und Pflichten. Das A. ist Teil des ➜ Parlamentsrechts im weiten Sinn. Seine grundlegenden Regelungen finden sich in den Verfassungen von Bund und Ländern sowie im europäischen Vertragsrecht, näher ausgeführt in Abgeordneten- und Wahlgesetzen sowie den ➜ Geschäftsordnungen der Parlamente.
Lit.: Austermann/Schmahl (Hrsg.), Abgeordnetengesetz, 2. Aufl. 2023.
I. Begriff. Dabei handelt es sich wie bei der ➜ Wahl um eine Methode der Entscheidungsfindung: Die ➜ Mehrheit muss ermittelt werden. Im parlamentarischen Verfahren muss festgestellt werden, welche Entscheidung über eine Sache oder über eine Person zu treffen ist. Gemäß der Terminologie des ➜ Parlamentsrechts des Bundes werden Sachentscheidungen durch A.en und Personalentscheidungen durch Wahlen getroffen. An einer A. oder Wahl kann grundsätzlich nur teilnehmen, wer im Sitzungsaal körperlich anwesend ist (➜ Fernabstimmung). Jeder ➜ Abgeordnete kann aufgrund seiner Mandatsfreiheit bei jeder A. oder Wahl mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ stimmen oder der A. oder Wahl fernbleiben; bei geheimen Wahlen auch eine ungültige Stimme abgeben. „Alternativlosigkeit“ gibt es nicht, ebenso wenig wie rechtlichen Zwang, eine bestimmte Entscheidung zu treffen.
II. A.sarten. Abgestimmt wird im ➜ Bundestag, in den ➜ Landtagen und im ➜ EP in der Regel offen, d. h. durch Handzeichen. Offen ist eine A., wenn die Stimmabgabe durch die ➜ Abgeordneten und das Ergebnis der A. für andere sichtbar sind. Finden A.en in dichter Folge statt, entsteht der Eindruck eines „parlamentarischen Turnvereins“. Unproblematische Entscheidungen werden per Akklamation getroffen, also durch beistimmenden Zuruf ohne EinzelA. Im Bundestag gibt es im Unterschied zum EP keine elektronische A.sanlage.
Im Bundestag gilt im Übrigen Folgendes: Über ➜ interfraktionelle Vereinbarungen (z. B. in Bezug auf die ➜ Tagesordnung) wird im ➜ Plenum nicht förmlich abgestimmt; sie werden stillschweigend gebilligt. Die SchlussA. über ➜ Gesetzentwürfe erfolgt durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Namentliche A. kann bis zur Eröffnung der A. für die meisten Sachentscheidungen von einer ➜ Fraktion oder von anwesenden fünf Prozent der Abgeordneten verlangt werden. Sie dient dazu, die Stimmabgabe der Abgeordneten transparent zu machen. Die Zahl solcher A.en schwankt von ➜ Wahlperiode zu Wahlperiode stark. Geheim findet eine Wahl statt, wenn in einem Bundesgesetz oder in der GO-BT vorgeschrieben ist, dass sie vom Bundestag mit verdeckten (amtlichen) Stimmzetteln durchzuführen ist. Eine A. wird geheim durchgeführt, wenn bei der Stimmabgabe für andere nicht sichtbar ist, mit welchem Votum sie erfolgt. Das gilt z. B. für die Wahl des ➜ Bundeskanzlers und des ➜ Bundestagspräsidenten.
II. A.sverfahren. In allen ➜ Parlamenten wird z. B. über einen Antrag auf Ausschussüberweisung vor dem Antrag auf Entscheidung in der Sache abgestimmt, über den Änderungsantrag vor dem Hauptantrag und, wenn mehrere (Änderungs-)Anträge vorliegen, über den weitergehenden Antrag zuerst. Die meisten Landtage haben solche A.sregeln in ihren Geschäftsordnungen festgelegt; im Bundestag werden sie in „ständiger Übung“ (➜ Parlamentsbrauch) praktiziert. Davon kann abgewichen werden, aber nur aufgrund einer A.
Lit.: M/S/W, § 41.
Die AS. ist eine besondere Form der ➜ Plenardebatte im ➜ Bundestag. Die GO-BT versteht darunter eine Aussprache über ein bestimmtes Thema von allgemeinem aktuellen Interesse. Sie findet meistens statt, wenn eine ➜ Fraktion oder fünf Prozent der ➜ Abgeordneten sie verlangen. Eine AS. kann auch im ➜ Ältestenrat vereinbart werden. Außerdem findet sie auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf Prozent der Abgeordneten statt zu der Antwort der ➜ Bundesregierung auf eine mündliche Frage eines Abgeordneten in der ➜ Fragestunde. Die AS. wurde in der 4. ➜ Wahlperiode eingeführt. Bis zum Ende der 19. Wahlperiode gab es knapp über 1.200 AS.n. Eine AS. dauert grundsätzlich 60 Minuten. In der 20. Wahlperiode verteilt sich die Anzahl der Redner so auf die Fraktionen: SPD und CDU/CSU je 3, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FPD je 2, AfD und DIE LINKE. je 1. Die Redezeit der einzelnen Abgeordneten ist auf 5 Minuten begrenzt. In der Praxis halten sich auch die Mitglieder der ➜ Bundesregierung und des ➜ Bundesrates an diese Begrenzung, obwohl das Verfassungsrecht ihre Redezeit nicht begrenzt. Allerdings wird deren Redezeit bei der Berechnung der Gesamtdauer der AS. nicht berücksichtigt.
Nach deutscher Parlamentstradition leitete der an Lebensjahren älteste ➜ Abgeordnete, der bei der letzten ➜ Wahl ein Mandat errungen hatte, die erste sog. konstituierende Sitzung (➜ Konstituierung) eines neu gewählten ➜ Parlaments als A. Abweichend von dieser „Lebensalterspräsidentschaft“ haben einige ➜ Landtage und gegen Ende der 18. ➜ Wahlperiode auch der ➜ Bundestag die „Dienstalterspräsidentschaft“ eingeführt. Demgemäß leitet der Abgeordnete die erste Sitzung des Parlaments, der ihm am längsten angehört. So soll verhindert werden, dass ein politisch unliebsamer Abgeordneter A. wird.
Lit.: Brunner, Der Alterspräsident, 2012; Klopp, Das Amt des Alterspräsidenten im Deutschen Bundestag, 2000.
I. Zusammensetzung.