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Gewerbliche Schutzrechte für technische Innovationen sind von erheblicher Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Zentrale Branchen – Automobilindustrie, Chemie- und Pharmaindustrie, Maschinenbau, Elektro- und Informationstechnik, Biotechnologie – schützen ihre Investitionen in Forschung und Entwicklung durch Patente, Gebrauchsmuster und Sortenschutzrechte. Deutschland ist zudem einer der bevorzugten Standorte für gerichtliche Auseinandersetzungen um Patente. Die 5. Auflage des Grundriss-Bandes zum Patentrecht bietet einen ersten Einstieg in das Rechtsgebiet und beleuchtet aktuelle Entwicklungen, etwa zur Bedeutung von Patenten für die Informations- und Biotechnologie. Dabei wird die wachsende Überlagerung durch europäisches und internationales Recht berücksichtigt. Aufbauschemata und Originalklausuren mit Lösungen erleichtern die Anwendung des Patentrechts in der Fallbearbeitung.
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Veröffentlichungsjahr: 2023
Mit Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht
begründet von
Professor Dr. Karl Bruchhausen weil. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
bis zur 3. Auflage fortgeführt von
Professor Dr. Rudolf Nirk Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof
und
Professor Dr. Eike Ullmann Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
5., völlig neu bearbeitete und ergänzte Auflage
www.cfmueller.de
Axel Metzger, ist Professor für Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht, insbesondere Gewerblicher Rechtsschutz, an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin. Seine Forschungsschwerpunkte liegen in den Bereichen europäisches und internationales Immaterialgüterrecht sowie im Informationstechnologierecht.
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
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ISBN 978-3-8114-8811-3
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Mit der vorliegenden fünften Auflage wird das Lehrbuch zum Patent- Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht, welches zunächst von Karl Bruchhausen begründet und später von Rudolf Nirk und Eike Ullmann fortgeführt wurde, in vollständig überarbeiteter und erweiterter Form vorgelegt. Das Lehrbuch ist zuletzt im Jahr 2018 erschienen und bedurfte dementsprechend einer umfassenden Durchsicht und Aktualisierung. Bei der Überarbeitung des Buchs hat dem Verfasser seine Erfahrung als Lehrender zunächst an der Leibniz Universität Hannover und später an der Humboldt-Universität zu Berlin geholfen, wo er Studierende der Rechtswissenschaft mit dem Schwerpunkt „Immaterialgüterrecht“ sowie Studierende und aus den Natur- und Ingenieurwissenschaften unterrichten durfte. Studierende der genannten Fächer sowie Patentanwaltskandidaten stellen die primäre Zielgruppe des Buchs. Mit Blick auf die Zielgruppe enthält das Buch Aufbauschemata für die Prüfung patentrechtlicher Ansprüche und einen Anhang mit Originalklausuren aus der Schwerpunktprüfung an der Humboldt-Universität zu Berlin. Die Neuauflage des Buchs wäre ohne die Mithilfe der wissenschaftlichen und studentischen Mitarbeiter meines Lehrstuhls nicht zustande gekommen, in alphabetischer Reihenfolge: Wilhelm Böttcher, Antonia Sophie Feneberg, Chiara Kusch, Lukas Pajunk, Timm Pravemann, Hannah Thornton, Charlotte Vollenberg und Zora Witte. Ihnen gebührt mein Dank für die sachkundige und sorgfältige Bearbeitung des Manuskripts und viele gute Anregungen.
Berlin, im Januar 2023
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Schrifttum
1. TeilPatentrecht
§ 1Einführung und Grundlagen
I.Grundfunktionen des Patentrechts1
II.Außerrechtliche Begründungsansätze2 – 7
1.Patentrechtstheorien2 – 6
a)Eigentumstheorie3
b)Vertrags- bzw. Offenbarungstheorie4
c)Anspornungs- oder Anreiztheorie5
d)Belohnungstheorie6
2.Rechtsökonomische Begründungsansätze7
III.Geschichte des Patentrechts8 – 20
1.Anfänge eines Erfinderschutzes8 – 10
2.Erste moderne Patentgesetze11
3.Entwicklung in Deutschland12 – 16
4.Internationale Entwicklung: europäische und internationale Abkommen17 – 20
IV.Politische Dimension des Patentrechts21 – 24
§ 2Rechtsquellen des Patentrechts
I.Nationale Grundlagen26 – 28
1.Patentgesetz und Nebengesetze26, 27
2.Weitere Gesetze auf nationaler Ebene28
II.Unionsrecht29 – 31
1.Primärrecht29
2.Sekundärrecht30
3.Einheitspatent31
III.Internationale Übereinkommen32
§ 3Beteiligte am Patentrecht
I.Erfinder, Anmelder und ihre Vertreter34 – 78
1.Begriff des Erfinders34 – 39
2.Begriff des Anmelders40 – 44
a)Eigenschaften des Anmelders40 – 43
b)Verhältnis von Erfinder und Anmelder44
3.Anmelderprinzip45, 46
4.Gesetz über die Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG)47 – 69
a)Persönlicher Anwendungsbereich49
b)Sachlicher Anwendungsbereich50, 51
c)Rechtverhältnisse an Erfindungen52
d)Anmeldung und Inanspruchnahme53 – 55
e)Vergütung des Arbeitnehmers56 – 62
f)Freie Erfindungen63 – 65
g)Sonderfälle66 – 68
h)Durchsetzung von Ansprüchen aus dem ArbnErfG69
5.Vertreter der Beteiligten70 – 78
a)Inlandsvertreter71 – 73
b)Patentanwalt74 – 78
aa)Berufsrecht der Patentanwälte75
bb)Aufgabenbereich76, 77
cc)Patentanwälte im europäischen Kontext78
II.Erteilungsbehörden und Rechtsmittelinstanzen79 – 124
1.Deutsche Erteilungs- und Rechtsmittelinstanzen80 – 92
a)Deutsches Patent- und Markenamt81 – 88
aa)Aufgaben des Patent- und Markenamts82
bb)Besetzung des Patent- und Markenamts83
cc)Zuständigkeit innerhalb des Patent- und Markenamts84 – 88
b)Bundespatentgericht89 – 91
aa)Aufgaben des BPatG90
bb)Besetzung des BPatG91
c)Bundesgerichtshof92
2.Europäische Erteilungs- und Rechtsmittelinstanzen93 – 115
a)Europäische Patentorganisation94 – 96
b)Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation97 – 104
c)Das Europäische Patentamt (EPA) 105 – 114
aa)Aufgaben des EPA106 – 108
bb)Besetzung des EPA109 – 111
cc)Zuständigkeit innerhalb des EPA112 – 114
d)Einheitliches Patentgericht115
3.Internationale Anmeldungsinstanzen116 – 124
a)Internationaler Verband für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens117
b)Internationales Büro der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO)118
c)Beteiligte Behörden119 – 124
§ 4Patentfähige Erfindung
I.Begriff der Erfindung126 – 156
1.Technizität126 – 135
a)Wiederholbare Anweisung zum planmäßigen Handeln127 – 130
b)Kausal übersehbarer Erfolg131, 132
c)Unmittelbarer Einsatz beherrschbarer Naturkräfte133, 134
d)Gesamtbetrachtung technischer und nicht-technischer Merkmale135
2.Nicht-Erfindungen136 – 145
a)Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden137
b)Ästhetische Formschöpfungen138
c)Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten139
d)Programme für Datenverarbeitungsanlagen140
e)Wiedergabe von Informationen141 – 144
f)Einschränkung: Gegenstände oder Tätigkeiten als solche145
3.Fokus: Computerimplementierte Erfindungen und Software-Patente146 – 154
a)Einbettung von Software in mechanische Komponenten147
b)Neue erfinderische Betriebsweise148, 149
c)Anwendungsprogramme150 – 153
d)Gescheiterter Richtlinienvorschlag154
4.Fokus: Stoffschutz und Gensequenzen155, 156
II.Ausnahmen von der Patentierbarkeit157 – 174
1.Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten158 – 164
a)Generalklausel, § 2 I PatG, Art. 53 lit. a EPÜ159 – 162
b)Konkretisierung, § 2 II PatG, Regel 28 I EPÜ AO163, 164
2.Biologisches Material, Pflanzen- und Tierzüchtung165 – 171
a)Patentierbarkeit von Erfindungen, die biologisches Material zum Gegenstand haben166
b)Ausschluss: Pflanzensorten167
c)Ausschluss: Im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren und so gewonnene Pflanzen und Tiere168 – 171
3.Medizinische Verfahren172 – 174
III.Neuheit175 – 224
1.Absoluter Neuheitsbegriff176, 177
2.Öffentliche Zugänglichkeit178 – 182
3.Zugänglich machen/Stand der Technik183 – 196
a)Beschreibungen der Erfindung (mündliche oder schriftliche)184
b)Benutzungen der Erfindung185, 186
c)Sonstige Veröffentlichungen der Erfindung187
d)Inhalte von nachveröffentlichten Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang188 – 196
aa)Rechtslage nach PatG193 – 195
bb)Rechtslage nach EPÜ196
4.Unschädliche Offenbarungen197, 198
5.Neuheitsprüfung199 – 205
a)Auslegung/Inhalt der Entgegenhaltung200, 201
b)Vorwegnahme202 – 204
c)Sonderfall: erste und zweite medizinische Indikation205
6.Maßgebender Zeitpunkt206 – 224
a)Anmeldetag207, 208
b)Früherer Zeitpunkt: Prioritätstag209 – 224
aa)Unionspriorität210 – 212
bb)Innere Priorität213 – 215
cc)Priorität bei widerrechtlicher Entnahme und Anmeldung durch Nichtberechtigte216 – 220
dd)Teilanmeldung221 – 223
ee)Trennanmeldung224
IV.Erfinderische Tätigkeit225 – 244
1.Ausgangspunkt: Stand der Technik227 – 229
2.Bezugsperson: Fachmann230 – 232
3.Nicht Naheliegen233 – 241
a)Hilfserwägungen und Beispiele für naheliegende Lehren236 – 240
b)Keine rückschauende Betrachtung241
4.Besonderheiten der Prüfung242 – 244
a)Aufgabe-Lösungs-Ansatz des EPA242
b)Erfindungen mit technischen und nicht-technischen Merkmalen243, 244
V.Gewerbliche Anwendbarkeit245 – 249
VI.Ausreichende Offenbarung250
§ 5Recht auf das Patent
I.Inhaber des Rechts an der Erfindung252 – 254
II.Inhalt des Rechts an der Erfindung255
III.Rechtsnatur des Rechts an der Erfindung256
IV.Schutz des Rechts an der Erfindung257 – 264
1.Erfindernennung258
2.Anmeldung durch Nichtberechtigten259, 260
3.Widerrechtliche Entnahme261 – 264
V.Erlöschen des Rechts an der Erfindung265, 266
VI.Arbeitnehmererfinder267, 268
§ 6Erteilung des Patents
I.Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt270 – 291
1.Erfordernisse der Patentanmeldung271 – 285
a)Anmeldungsunterlagen272 – 275
b)Patentansprüche276 – 282
c)Beschreibung und Zeichnungen283, 284
d)Zusätzliche Erfordernisse der Patentanmeldung285
2.Wirkung der Patentanmeldung286 – 288
a)Erteilungsanspruch286
b)Weitere Rechtswirkungen287
c)Maßgeblichkeit für Fristen288
3.Änderung, Teilung und Zurücknahme der Anmeldung289 – 291
II.Europäische Patentanmeldung292 – 311
1.Einreichung der europäischen Patentanmeldung293 – 296
2.Gebühren für die europäische Patentanmeldung297, 298
3.Bestandteile der europäischen Patentanmeldung299
4.Weitere Anforderungen an die europäische Patentanmeldung300 – 302
5.Prioritätserklärung303
6.Anmeldetag304, 305
7.Änderung, Teilung und Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung306 – 311
III.Internationale Patentanmeldung312 – 327
1.Einreichung der internationalen Patentanmeldung313 – 316
2.Gebühren für die internationale Anmeldung317
3.Bestandteile der internationalen Patentanmeldung318
4.Weitere Anforderungen an die internationale Patentanmeldung319
5.Anmeldedatum320, 321
6.Änderungen, Zurücknahme und Erstreckung der internationalen Anmeldung322 – 327
IV.Ablauf des Patenterteilungsverfahrens beim DPMA328 – 362
1.Amtliche Grobsichtung329 – 331
2.Offenlegung der Anmeldung, Vorläufiger Schutz332 – 335
3.Druckschriftenermittlung336, 337
4.Prüfungsverfahren338 – 345
a)Antrag auf Prüfung339 – 341
b)Ablauf der Prüfung342, 343
c)Patenterteilungsbeschluss344
d)Zurückweisungsbeschluss345
5.Einspruchsverfahren346 – 353
a)Aktivlegitimation347
b)Einspruchsfrist348
c)Zulässigkeit des Einspruchs349
d)Begründetheit des Einspruchs350
e)Beitritt zum Einspruchsverfahren351
f)Prüfung im Einspruchsverfahren352
g)Entscheidung im Einspruchsverfahren353
6.Rechtsmittelverfahren354 – 362
a)Beschwerdeverfahren355 – 358
b)Rechtsbeschwerdeverfahren359 – 362
V.Ablauf des Patenterteilungsverfahrens beim Europäischen Patentamt363 – 405
1.Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen an das EPA364 – 367
2.Eingangsprüfung368 – 372
3.Formalprüfung373, 374
4.Europäischer Recherchenbericht375 – 377
5.Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung378 – 382
6.Prüfungsverfahren383 – 389
7.Einspruchsverfahren390 – 399
8.Beschwerdeverfahren400 – 405
VI.Ablauf des Patentanmeldeverfahrens nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag406 – 449
1.Zuerkennung des internationalen Anmeldedatums407 – 410
2.Weiterleitung der internationalen Anmeldung411 – 414
3.Formalprüfung der internationalen Anmeldung415 – 417
4.Internationale Recherche418 – 422
5.Veröffentlichung der internationalen Anmeldung423 – 425
6.Übermittlung an das Bestimmungsamt426 – 428
7.Verfahren vor dem Bestimmungsamt429 – 434
8.Internationale vorläufige Prüfung435 – 449
a)Zuständige Behörde436
b)Antrag auf vorläufige Prüfung437, 438
c)Änderung der Patentansprüche439
d)Für den Prüfungsbeginn erforderliche Unterlagen440
e)Inhalt der internationalen vorläufigen Prüfung441 – 443
f)Ausschluss der internationalen vorläufigen Prüfung444
g)Vorläufiger Prüfungsbericht und Bescheide an den Anmelder445 – 447
h)Form und Frist für den vorläufigen Prüfungsbericht448
i)Anpassung der Anmeldung449
VII.Erteilung des Geheimpatents450 – 452
VIII.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand453 – 459
§ 7Recht aus dem Patent
I.Inhalt des Patentrechts460 – 490
1.Benutzungsrecht460, 461
2.Verbotsrecht462, 463
3.Benutzungshandlungen bei Erzeugnispatenten464 – 471
4.Benutzungshandlungen bei Verfahrenspatenten und unmittelbaren Verfahrenserzeugnissen472 – 479
5.Mittelbare Patentbenutzung480 – 488
a)Dritte ohne Berechtigung482
b)Wesentliches Element der Erfindung483, 484
c)Doppelter Inlandsbezug485
d)Kenntnis des Dritten486 – 488
6.Benutzungshandlungen bei Patenten auf biologisches Material489, 490
II.Schutzbereich des Patents491 – 511
1.Objektiver Sinn der Patentansprüche492, 493
2.Bedeutung der Patentschrift und der Materialien494 – 498
a)Beschreibung und Zeichnung494 – 497
b)Materialien aus dem Anmeldungsprozess498
3.Identische Benutzung499 – 501
4.Äquivalente Benutzung502 – 511
III.Erschöpfung des Patentschutzes512 – 517
IV.Grenzen des Patentschutzes518 – 550
1.Zeitliche Grenzen519
2.Räumliche Grenzen520 – 522
3.Schranken des Schutzrechtes (Sachliche Grenzen)523 – 550
a)§ 11 Nr. 1 PatG: Handlungen im privaten Bereich523
b)§ 11 Nr. 2 PatG: Handlungen zu Versuchszwecken524
c)§ 11 Nr. 2a PatG: Züchterprivileg525
d)§ 11 Nr. 2b PatG: Studien und Versuche für arzneimittelrechtliche Genehmigungen526
e)§ 11 Nr. 3 PatG: Einzelzubereitung von Arzneimitteln527
f)§ 11 Nr. 4-6 PatG: Ausländische Fahrzeuge528
g)§ 12 PatG: Vorbenutzungsrecht529 – 538
aa)Inlandsbezug532
bb)Kenntnis der Erfindung533 – 538
h)§ 123 V-VII PatG, Art. 122 VI EPÜ: Zwischenbenutzungsrecht539 – 543
i)§ 13 PatG: Patententeignung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt544 – 548
j)§ 9c PatG: Landwirtschaftsprivileg549
k)Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität550
§ 8Dauer und vorzeitige Beendigung des Patentschutzes
I.Beginn und Dauer des Patentschutzes552 – 554
1.Beginn der Schutzdauer552
2.Laufzeit des Patents553
3.Verlängerung der maximalen Laufdauer des Patents durch ein ergänzendes Schutzzertifikat554
II.Vorzeitige Beendigung des Patents555 – 585
1.Widerruf des Patents556 – 562
a)Notwendigkeit eines Einspruchs557
b)Widerrufsgründe558 – 560
c)Rechtsfolgen des Widerrufs561, 562
2.Nichtigerklärung des Patents563 – 576
a)Allgemeines563, 564
b)Nichtigkeitsgründe565
c)Voraussetzung der Klage566 – 568
d)Rechtsfolgen569, 570
e)Rechtsmittel571 – 576
3.Erlöschen des Patents577 – 583
a)Verzicht des Patentinhabers, § 20 I Nr. 1 PatG578
b)Nichtzahlung einer Jahresgebühr mit Zuschlag, § 20 I Nr. 2 PatG579
c)Erteilung eines europäischen Patents für dieselbe Erfindung, Art. II § 8 IntPatÜbkG580 – 583
4.Beschränkung des Patents584, 585
§ 9Ansprüche und Sanktionen bei Patentverletzung
I.Unterlassungsanspruch589 – 597
1.Aktiv- und Passivlegitimation590, 591
2.Begehungs- und Wiederholungsgefahr592
3.Verhältnismäßigkeit593 – 597
II.Schadensersatzanspruch598 – 607
1.Voraussetzungen599 – 601
2.Umfang des Schadensersatzes602 – 606
a)Konkreter Schaden603
b)Verletzergewinn604
c)Lizenzanalogie605, 606
3.Verjährung607
III.Bereicherungsanspruch608 – 610
IV.Weitere Sanktionen611 – 615
V.Strafrechtsschutz616 – 618
§ 10Durchsetzung des Patents
I.Zuständigkeit620 – 624
1.Patentstreitsachen620, 621
2.Sachliche Zuständigkeit622
3.Örtliche Zuständigkeit623, 624
II.Anwaltszwang625
III.Inhalt der Klage626 – 630
1.Klageantrag627
2.Feststellungsklage628
3.Beweislast629, 630
IV.Schutz des wirtschaftlich Schwächeren631 – 633
1.Ermäßigte Streitwertfestsetzung631, 632
2.Konzentrationsgebot633
V.Geheimnisschutz634, 635
VI.Aussetzung des Verfahrens636, 637
VII.Einstweiliger Rechtsschutz638, 639
VIII.Abmahnung640, 641
IX.Unberechtigte Geltendmachung des Patents, Patentberühmung und Patentanmaßung642 – 647
1.Unberechtigte Geltendmachung642 – 644
2.Patentberühmung645, 646
3.Patentanmaßung647
§ 11Patentschutz im Rechtsverkehr
I.Vererblichkeit des Patents649, 650
II.Übertragung des Patents651 – 655
III.Lizenz656 – 665
1.Einfache und ausschließliche Lizenzen657, 658
2.Beschränkungen der Lizenz659 – 661
3.Pflichten des Lizenzgebers und Lizenznehmers662, 663
4.Lizenzende und Insolvenz664, 665
IV.Lizenzbereitschaft666 – 668
V.Zwangslizenz669 – 676
§ 12Patentrecht und Wettbewerbsrecht
I.Verträge über technische Schutzrechte und Wettbewerbsbeschränkungen678 – 683
II.Marktbeherrschung und technische Schutzrechte684 – 694
1.Marktbeherrschende Stellung685, 686
2.Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung687, 688
3.Standardessenzielle Patente689 – 694
§ 13Einheitliches europäisches Patent
I.Entwicklung696, 697
II.Rechtsquellen698 – 703
III.Wirkung des europäischen Patentes704 – 707
1.Einheitliche Wirkung704
2.Kollisionsrechtliche Verweisungsregel705
3.Erschöpfung706
4.Erklärung zur Lizenzbereitschaft707
IV.Übersetzung des Patents708, 709
V.Einheitliches europäisches Patentgericht (EPG): Zuständigkeit, anzuwendende Rechtsquellen und Verfahren710 – 718
1.Sachliche Zuständigkeit710
2.Örtliche Zuständigkeit711
3.Internationale Zuständigkeit712
4.Verhältnis zur Europäischen Union713
5.Anzuwendende Rechtsquellen714, 715
6.Verfahren vor dem EPG716 – 718
VI.Befugnisse des Gerichts: Nichtigerklärung von Patenten, Sanktionen bei Verletzungen719 – 722
1.Nichtigerklärung von Patenten719
2.Unterlassungsverfügungen720
3.Auskunftsansprüche721
4.Schadensersatz722
VII.Materielle Harmonisierung der Schutzwirkungen durch das EPGÜ723 – 738
1.Verbot der unmittelbaren Benutzung723 – 726
2.Mittelbare Patentverletzung727
3.Schutzrechtsschranken728 – 738
VIII.Übergangsregelung des Art. 83 EPGÜ739 – 741
2. TeilGebrauchsmusterrecht
§ 14Gebrauchsmusterrecht
I.Allgemeines742 – 752
1.Grundlagen743 – 747
2.Schutzgegenstand748, 749
3.Rechtsgrundlagen750 – 752
II.Beteiligte am Gebrauchsmusterrecht753 – 760
1.Rechte des Erfinders753 – 755
2.Behörden und Gerichte des Gebrauchsmusterrechts756 – 760
III.Gebrauchsmusterschutzfähigkeit761 – 769
1.Anwendungsbereich761, 762
2.Neuheit763 – 768
3.Erfinderischer Schritt769
IV.Anmeldung und Eintragung770 – 777
1.Anmeldeverfahren vor dem DPMA771 – 773
2.Beschränkter Prüfungsumfang774
3.Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster775 – 777
V.Inhalt und Schutz des Rechts aus dem Gebrauchsmuster778 – 787
1.Schutzbereich des Gebrauchsmusters779 – 782
2.Schutz vor Verletzungen783 – 786
3.Gebrauchsmuster im Rechtsverkehr787
VI.Dauer des Gebrauchsmusters788, 789
VII.Löschung des Gebrauchsmusters790 – 795
1.Voraussetzungen für eine Löschung790
2.Löschungsverfahren791 – 795
VIII.Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters796, 797
3. TeilHalbleiterschutzrecht
§ 15Halbleiterschutzrecht
I.Allgemeines799 – 802
II.Voraussetzungen des Schutzes803 – 805
III.Schutzentstehung806 – 810
IV.Schutzdauer811
V.Löschung812
4. TeilSortenschutzrecht
§ 16Allgemeines zum Sortenschutzrecht
I.Einführung813 – 818
II.Entwicklung819 – 831
1.Anfänge819 – 821
2.UPOV-Übereinkommen822 – 824
3.Sortenschutzgesetz825 – 827
4.Gemeinschaftssortenverordnung828 – 831
§ 17Schutzgegenstand und Schutzvoraussetzungen
I.Pflanzensorte835 – 845
1.Pflanzen836
2.Taxonomie837 – 839
3.Sorte840 – 845
II.Unterscheidbarkeit846 – 855
1.Maßgebendes Merkmal847 – 851
2.Bekannte Sorten852, 853
3.Deutliche Unterscheidbarkeit854, 855
III.Homogenität856 – 859
IV.Beständigkeit860 – 864
V.Neuheit der Sorte865 – 871
1.Neuheitsschädliche Abgabe866 – 868
2.Neuheitsschonfrist869 – 871
VI.Sortenbezeichnung872 – 888
1.Eintragungsfähige Kennzeichnung874
2.Antrag, Veröffentlichung, Eintragung875 – 878
3.Wirkung, Benutzungspflicht879 – 881
4.Marke als Sortenbezeichnung882 – 886
5.Änderung der Sortenbezeichnung887, 888
§ 18Entstehung und Dauer des Sortenschutzes, Beteiligte
I.Beteiligte890 – 914
1.Personen890 – 896
2.Ämter und Gerichte: Nationale Sorten897 – 908
a)Bundessortenamt897 – 905
b)Bundespatentgericht906
c)Bundesgerichtshof907
d)Zollbehörde908
3.Ämter und Gerichte: Gemeinschaftssorten909 – 914
a)Gemeinschaftliches Sortenamt909 – 913
b)Gerichtshof der Europäischen Union914
II.Recht auf Sortenschutz915 – 929
1.Inhaber916 – 922
a)Züchter917, 918
b)Entdecker919
c)Arbeitnehmer920 – 922
2.Inhalt923 – 929
a)Rechtsposition, Übertragbarkeit923 – 925
b)Vindikation und Einwendung wegen Nichtberechtigung926 – 928
c)Persönlichkeitsrechtlicher Kern929
III.Erteilung930 – 968
1.Nationale Sorten930 – 949
a)Antrag, Anspruch auf Erteilung930, 931
b)Zeitrang, Priorität932, 933
c)Erteilungsverfahren934 – 944
aa)Formalprüfung und Bekanntmachung934 – 936
bb)Einwendungen937, 938
cc)Inhaltliche Prüfung, Registerprüfung939 – 943
dd)Gelegenheit zur Stellungnahme944
d)Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes945, 946
e)Widerspruch947
f)Rechtsmittel948, 949
2.Gemeinschaftssorten950 – 968
a)Antrag, Anspruch auf Erteilung950 – 952
b)Zeitrang, Priorität953
c)Erteilungsverfahren954 – 961
aa)Formalprüfung und Bekanntmachung954, 955
bb)Einwendungen956
cc)Sachliche Prüfung957
dd)Technische Prüfung958 – 960
ee)Gebühren961
d)Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes962 – 965
e)Beschwerde, Rechtsmittel966 – 968
IV.Dauer969 – 980
1.Laufzeit970
2.Verzichtserklärung971
3.Widerruf bzw. Aufhebung972 – 976
a)Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte, zwingende Beendigung973 – 975
b)Andere Beendigungsgründe976
4.Rücknahme bzw. Nichtigerklärung977 – 980
§ 19Schutzumfang und Rechtsdurchsetzung
I.Inhalt und Umfang des Züchterrechts982 – 996
1.Vermehrungsmaterial und Sortenbestandteile983 – 985
2.Sonstiges Material: Erntegut und Produkte986 – 988
3.Zugewiesene Befugnisse/verbotene Handlungen989 – 991
4.Feststellung und Reichweite des Schutzbereichs992 – 996
a)Identitäts- und Toleranzbereich992, 993
b)Im Wesentlichen abgeleitete Sorten994, 995
c)Sonstige Erstreckung996
II.Widerrechtlichkeit der Benutzung997 – 1011
1.Beschränkungen des Züchterrechts997 – 1002
a)Privater Bereich998
b)Versuchs- oder Erprobungsbereich999
c)Züchterprivileg1000
d)Landwirteprivileg (Nachbau)1001, 1002
2.Erschöpfung des Züchterrechts1003 – 1007
3.Recht zur Benutzung1008 – 1011
III.Sortenschutzverletzung1012 – 1031
1.Zivilrechtlicher Rechtsschutz1012 – 1028
a)Unterlassungsanspruch1016 – 1019
b)Schadensersatzanspruch1020 – 1024
c)Vergütungsanspruch zwischen Bekanntmachung und Erteilung1025, 1026
d)Sonstige Ansprüche1027, 1028
2.Straf- und Bußgeldvorschriften1029 – 1031
IV.Sortenschutzstreitsachen1032 – 1043
1.Zuständigkeit1032 – 1034
2.Inhalt und Art der Klage, Sonstiges1035 – 1040
3.Bindung an die Erteilungsentscheidung1041
4.Instanzenzug1042, 1043
§ 20Sortenschutz im Rechtsverkehr
I.Grundlagen und Grenzen der Vertragsfreiheit aus dem Wettbewerbsrecht1044, 1045
II.Vererblichkeit des Sortenschutzes1046
III.Übertragung des Sortenschutzes1047 – 1049
IV.Lizenznahme am Sortenschutz1050 – 1060
1.Einfache oder ausschließliche Lizenz1052 – 1054
2.Unbeschränkte oder beschränkte Lizenz1055
3.Pflichten aus dem Lizenzvertrag1056 – 1060
a)Lizenzgeber1056, 1057
b)Lizenznehmer1058, 1059
4.Ende der Lizenz1060
V.Zwangslizenz1061 – 1066
1.Zwangslizenz im öffentlichen Interesse1062 – 1065
2.Zwangslizenz bei biotechnologischen Erfindungen1066
5. TeilInternationales Immaterialgüterrecht
§ 21Internationales Patentrecht
I.Internationale Zuständigkeit in Patentstreitsachen1068 – 1078
II.Anwendbares Recht1079 – 1083
III.Staatsverträge1084 – 1096
1.Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ)1084 – 1087
2.Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT)1088 – 1091
3.Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen)1092 – 1096
§ 22Internationales Sortenschutzrecht
I.Internationale Zuständigkeit in Sortenschutzstreitsachen1098, 1099
II.Anwendbares Recht1100, 1101
III.Persönlicher Anwendungsbereich1102, 1103
IV.Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Ü)1104 – 1115
1.Überblick1104
2.Inländerbehandlung1105
3.Einreichung von Anträgen, Unabhängigkeit1106, 1107
4.Priorität1108 – 1110
5.Schutzumfang1111 – 1115
V.Sonstiger internationaler Rechtsrahmen1116 – 1119
1.TRIPS-Abkommen1116
2.Biodiversitätskonvention, Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen1117 – 1119
AnhangOriginalklausuren mit Lösungen
Klausur 1Geschenkoption
Klausur 2Fahrradschloss
Klausur 3Tankdeckel
Klausur 4Geraniaceae
Klausur 5Navigationssystem
Klausur 6Erdbeersorten
Stichwortverzeichnis
a.A.
anderer Ansicht
a.a.O.
am angegebenen Ort
ABl.
Amtsblatt
Abs.
Absatz
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AO
Ausführungsordnung
ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Art.
Artikel
Aufl.
Auflage
BAG
Bundesarbeitsgericht
BAnz.
Bundesanzeiger
Bek.
Bekanntmachung
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHZ
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
Bl./Bl.f.PMZ
Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen
BPatG
Bundespatentgericht/Patentgericht
BPatGE
Entscheidungen des Bundespatentgerichts
BRAGO
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung
Brüssel-Ia-VO
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
CBD
Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity)
CR
Computer und Recht
d.h.
das heißt
DPMA
Deutsches Patent- und Markenamt
DPMAV
Verordnung über das DPMA (2004)
DPMAVwKostenV
DPMA-Verwaltungskostenverordnung (2006)
EPA
Europäisches Patentamt
EPÜ
Europäisches Patentübereinkommen
EPÜ AO
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
EPGÜ
Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht
EPO
Europäische Patentorganisation
ErstrG
Erstreckungsgesetz
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EuGVVO
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
EWG
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
f./ff.
folgend(e)
FRAND
Fair, Reasonable and Non-Discriminatory
FS
Festschrift
GATS
Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services)
GATT
Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade)
GebrMG
Gebrauchsmustergesetz
GG
Grundgesetz
GRUR
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)
GRUR Int.
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, internationaler Teil (Zeitschrift)
GSortV
Gemeinschaftssortenverordnung
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz)
h.M.
herrschende Meinung
HABM
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Alicante/Spanien
HalblSchG
Halbleiterschutzgesetz (Schutz von Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen)
HalblSchV
Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes
i.d.F.
in der Fassung
i.V.m.
in Verbindung mit
IntPatÜbkG
Gesetz über internationale Patentübereinkommen
LG
Landgericht
lit.
Buchstabe(n)
LugÜ
Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
Mitt.
Mitteilungen der Deutschen Patentanwälte
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
OLG
Oberlandesgericht
PatV
Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung)
PAO
Patentanwaltsordnung
PatÄndG
Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes
PatG
Patentgesetz
PatKostG
Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostengesetz)
PCT
Patentzusammenarbeitsvertrag
PflZÜ
Internationales Pflanzenschutzübereinkommen
Präs.
Präsident
PVÜ
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
RGZ
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen
RGBl.
Reichsgesetzblatt
Rom I-VO
Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
Rom II-VO
Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
S.
Seite
s.
siehe
SEP
Standardessenzielles Patent (Standard Essential Patent)
sog.
sogenannt
SortG
Sortenschutzgesetz
StGB
Strafgesetzbuch
TRIPS-Abkommen
Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights)
TT-GVO
Verordnung (EU) Nr. 316/2014 der Kommission vom 21. März 2014 über die Anwendung von Artikel 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen
u.a.
unter anderem
UPC-Agreement
Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (Unified Patent Court)
UPOV
Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzensorten (Union internationale pour la protection des obtentions végétales)
UPOV-Ü
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
vgl.
vergleiche
VO
Verordnung
WIPO
World Intellectual Property Organization – Weltorganisation für geistiges Eigentum
WTO
World Trade Organisation – Welthandelsorganisation (WHO)
z.B.
zum Beispiel
ZGE
Zeitschrift für Geistiges Eigentum
ZZiff.
Ziffer
ZPO
Zivilprozessordnung
Ahrens, Gewerblicher Rechtsschutz, 2008
Chroziel, Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, 3. Aufl. 2019
Eisenmann/Jautz/Wechsler, Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht – mit 55 Fällen und Lösungen, 11. Aufl. 2022
Götting, Gewerblicher Rechtschutz (Studienbuch), 11., neubearbeitete Aufl. 2020
Engels, Patent-, Marken- und Urheberrecht, 11. Auflage 2020
Nirk, Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht, Designlaw, 2010
Lendvai/Rebel, Handbuch der gewerblichen Schutzrechte, 7. Aufl. 2017
Ann, Patentrecht, 8., neubearbeitete Aufl. 2022
Benkard, Patentgesetz – Gebrauchsmustergesetz, Komm. (bearbeitet von Asendorf/Bacher/Deichfuß/Engel/Fricke/Goebel/Grabinski/u.a.), 11. Aufl.2015
Brändel, Technische Schutzrechte. 1995
Bühring/Braitmayer/Haberl, Gebrauchsmustergesetz, Komm., 9. Aufl. 2021
Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, Komm. (bearbeitet von Engels/Hacker/Kaess/Keukenschriver/Schneider/Schuster/Tochtermann u.a.), 9. Aufl 2020
Haedicke, Patentrecht, 6. Aufl. 2022
Hirsch/Hansen, Der Schutz von Chemie-Erfindungen, 1995
Loth, Gebrauchsmustergesetz, Komm., 2. Aufl. 2017
Jestaedt, Patentrecht – ein fallbezogenes Lehrbuch, 2. Aufl. 2008
Fitzner/Lutz/Bodewig, Patentrechtskomm., (bearbeitet von Ahrens/Beckmann/Bodewig/Einsele/Eisenrauch/Ensthaler/Feuerlein u.a.),4.Aufl.2012
Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl. 2020
Mes, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 5. Aufl. 2020
Nieder, Die Patentverletzung, 2004
Osterrieth, Patentrecht, 6. Auflage 2021
Pitz, Patentverletzungsverfahren, 2. Aufl. 2010
Trimborn, Patente und Gebrauchsmuster, 2003
Reichel, Gebrauchsmuster- und Patentrecht – praxisnah, 6. Aufl. 2003
Schramm, Der Patentverletzungsprozess, 7. Aufl. 2013
Schulte, Patentgesetz mit Europäischem Patentübereinkommen (bearbeitet von Moufang/Püschel/Rinken/Ruloff-Schäffer/Schell/Schulte/Voit u.a.), Komm., 11. Aufl. 2021
Braitmayer/van Hees, Verfahrensrecht in Patentsachen, 5. Aufl. 2022
Witte/Vollrath, Praxis der Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung, 6. Aufl. 2008
Wurzer/Reinhardt, Handbuch der Patentbewertung, 2. Aufl. 2010
Beck‘sche Formularsammlung zum gewerblichen Rechtschutz und Urheberrecht, 6. Aufl. 2021
Adolphsen, Europäisches und internationales Zivilprozessrecht in Patentsachen, 3. Aufl. 2021
Benkard, EPÜ – Europäisches Patentübereinkommen (bearbeitet von Adam/Bacchin/Beckedorf/Birken/Dobrucki/Ehlers/Freudenberg u.a.), 3. Aufl. 2018
Brandi-Dohrn/Gruber/Muir, Europäisches und internationales Patentrecht, 7. Aufl. 2012
Fritz/Grünbeck/Hijazi, Schlüssel zum Europäischen Patentübereinkommen, 2012
Weiss/Ungler, Die europäische Patentanmeldung und der PCT in Frage und Antwort, 9. Aufl. 2017
Koch/Stauder, Vereinbarung über Gemeinschaftspatente, 2. Aufl. 1997
Kolle/Strebel (Hrsg.), Europäisches Patentübereinkommen, 3. Aufl. 1998
Pagenberg/Cornish, Interpretation of Patents in Europe, 2006
Rippe, Europäische und internationale Patentanmeldung, 3. Aufl. 2003
Schade, Patent-Tabelle – Übersicht über materielles und formelles Recht in 56 Ländern und regionalen Organisationen, 10. Auflage 2009
Schulte, Patentgesetz mit Europäischem Patentübereinkommen, Komm., 11. Aufl. 2022
Singer/Stauder/Luginbühl, Europäisches Patentübereinkommen, 8. Aufl. 2019
Bartenbach/Gennen, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 7. Aufl. 2013
Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, Komm., 6. Aufl. 2019
Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungen Praxisleitfaden mit Mustertexten, 7. Aufl. 2020
Reimer/Schade/Schippel, Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, Komm., 8. Aufl. 2007
Keukenschrijver, Sortenschutzgesetz, Komm., 2. Aufl. 2017
Leßmann/Würtenberger, Deutsches und europäisches Sortenschutzrecht, 2. Aufl. 2009
Metzger/Zech, Sortenschutzrecht, Komm., 2016
Würtenberger, Die Priorität im Sortenschutzrecht, 1993
Hellebrand/Rabe, Lizenzsätze für technische Erfindungen, 6. Aufl. 2020
Henn/Pahlow, Patentvertragsrecht, 6. Aufl. 2017
Obergfell/Hauck (Hrsg.), Lizenzvertragsrecht, 2. Aufl. 2020
Pagenberg/Geissler, Lizenzverträge/License Agreements, 6. Aufl. 2008
Groß, Der Lizenzvertrag, 12. Aufl. 2020
Amtsblatt des Europäischen Patentamts (Abl. EPA),
Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen (Bl. f. PMZ),
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR).
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR).
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, International (GRUR Int.),
Mitteilungen der deutschen Patentanwälte (Mitt.),
Zeitschrift für Geistiges Eigentum (ZGE)
Bartels, Ethik und Patentrecht, 2020; Bechtold, Zur rechtsökonomischen Analyse im Immaterialgüterrecht, GRUR Int. 2008, 484; Beier, Die Bedeutung des Patentsystems für den technischen, wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt, GRUR Int. 1979, 227; ders., Die herkömmlichen Patentrechtstheorien und die sozialistische Konzeption des Erfinderrechts, GRUR Int. 1970, 1; Berkenfeld, Das älteste Patentgesetz der Welt, GRUR 1949, 139; Eisenberg, Patents and Regulatory Exclusivity, in: The Oxford Handbook of the Economics of the Biopharmaceutical Industry, 2012, S. 167; Engel/Kleine, Who is Afraid of Pirates? An Experiment on the Deterrence of Innovation by Imitation, Research Policy 2015, 44 (1), 20; Götting, Ethische Aspekte der Technikregulierung: Patentrecht oder Ordnungsrecht?, in: FS Bodewig, 2018, S. 177; Haedicke, Patente und Piraten: Geistiges Eigentum in der Krise, 2011; Heggen, Zur Vorgeschichte des Reichspatentgesetzes von 1877, GRUR 1977, 322; Lemley, Ex Ante Versus Ex Post Justifications for Intellectual Property, 71 U. Chi. L. Rev. 2004, 129; Machlup, Die wirtschaftlichen Grundlagen des Patentrechts, GRUR Int. 1961, 373 und 473; Metzger, Das Einspruchsverfahren als politische Arena: Zur Rolle von NGOs im Patentrecht, in: FS Bodewig, 2018, S. 111; ders., Patents on Tomatoes and Broccoli: Legal Positivists at Work, IIC 2016, 515; ders., Interpretation of IP Treaties in Accordance with Articles 31-33 VCLT: A Case Study on the Practices of the European Patent Office, in: Große Ruse-Khan/Metzger, Intellectual Property Ordering Beyond Borders, 2022, S. 157; Metzger/Zech, COVID-19 als Herausforderung für das Patentrecht und die Innovationsförderung, GRUR 2020, 561; Shavell, Foundations of Economic Analysis of Law, 2004; Stierle, Ausschließlichkeit in der (Corona-)Krise – Über Alternativen und Zugangslösungen im pandemierelevanten Innovationsermöglichungsrecht, JZ 2021, 71; Stierle, Das nicht-praktizierte Patent, 2018; Zech, Einführung in das Technikrecht.
1
Patente werden in Deutschland und in Europa für technische Erfindungen erteilt. Zentrale Industriezweige wie die Automobil-, Maschinenbau-, Chemie-, Pharma-, Biotechnologie- und Informationstechnologiebranche sichern ihre Investitionen gegenüber Wettbewerbern, Nachahmern und im Vertrieb auf der Basis von Patentportfolios ab. Das Patentrecht gewährt dem Erfinder für seine schöpferische Leistung eine Rechtsstellung, die ihn für eine bestimmte Zeit zur ausschließlichen Verwertung der Erfindung berechtigt. Diese Rechtsstellung wird durch die Erteilung eines Patents begründet, das auf Antrag eingetragen wird. Der Anmelder kann die patentierte Technologie entweder selbst nutzen oder Dritten die Nutzung gegen Zahlung von Lizenzgebühren gestatten. Der Zugang zu geschützten Technologien im Allgemeininteresse wird zusätzlich durch einen Katalog von Schrankenbestimmungen und im Einzelfall auch Zwangslizenzen sichergestellt. Das Patent gehört zu den durch Registrierung entstehenden Immaterialgüterrechten, bei denen durch das Patentamt eine materielle Prüfung der Schutzvoraussetzungen vorgenommen wird. Die Anmeldung zum Patent zieht die Veröffentlichung der geschützten Technologie im Patentregister nach sich. Erlischt das Patent, so kann die Erfindung von jedermann genutzt werden.
Die Ingenieurinnen eines Herstellers haben eine neue Haushaltsmaschine erdacht und befragen einen Patentanwalt nach den Möglichkeiten eines Rechtsschutzes. Mit dessen Hilfe beantragt der Hersteller beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein Patent. Als sein Antrag abgelehnt wird, bemüht er die Gerichte. Schließlich erhält er doch ein Patent, muss aber feststellen, dass ein Wettbewerber längst mit der von ihm erdachten Haushaltsmaschine auf dem Markt und nicht bereit ist, sein durch das Patent begründetes Ausschließlichkeitsrecht zu respektieren. Wieder muss er die Gerichte bemühen, um sein Recht durchzusetzen. Das in diesem Falle anzuwendende Recht ist das Patentrecht.
2
Das Patenrecht beruht auf verschiedenen außerrechtlichen Begründungsansätzen, die in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts in den Jahren vor Verabschiedung des Reichspatentgesetzes von 1877 in der Form der so genannten Patentrechtstheorien diskutiert wurden. Während zahlreiche Nationalökonomen im 19. Jahrhundert dezidiert gegen die Einführung eines Patentwesens im deutschen Reich stritten, sprachen sich vor allem Techniker und Ingenieure sowie die Unternehmen für dessen Einführung aus.[1] Ihre Begründungsansätze werden seitdem in vier klassisch gewordenen Theorien zusammengefasst:[2]
3
Die Vorstellung eines natürlichen Eigentums des Menschen an all seinen Schöpfungen stammt aus der Philosophie des 17. und 18. Jahrhunderts. Die Naturrechtslehre und die Philosophie der Aufklärung stellten das Individuum und seine Schöpfungs- und Erfindungskraft in den Mittelpunkt. Die Vorstellung eines natürlichen Eigentumsrechts des Erfinders stand dabei im Gegensatz zu der überkommenen Vorstellung, das geistige Eigentum nur durch die von den Landesherren erteilten „Privilegien“ zu schützen. Die französische Revolutionsgesetzgebung von 1791 erkannte als bürgerliches Gegenprogramm das geistige Eigentum des Erfinders an und lehnte sich bewusst an die Menschenrechte an. Aus dem Gedanken des natürlichen Eigentums wurde hergeleitet, dass jede neue Erfindung auf den Gebieten der Industrie Eigentum des Erfinders ist. Es setzte sich die Überzeugung durch, dass der geistig Schaffende auf das Produkt seiner Arbeit ein natürliches Anrecht hat und auch dem Schöpfer technischer Werke an seinen Ideen ein natürliches, von jedermann zu achtendes Eigentumsrecht zukommt. Auch wenn die Theorie vor allem von historischem Interesse ist, so sollte man gleichwohl nicht unterschätzen, dass sie als gemeinsames Vorverständnis vieler am Patentwesen Beteiligter noch heute nachwirkt.
4
Die Vertrags- oder Offenbarungstheorie sieht die Hauptfunktion des Patentrechts darin, Erfindungen für die Öffentlichkeit zu offenbaren. Danach soll das Patentrecht den Erfinder veranlassen, neue technische Lehren der Allgemeinheit möglichst frühzeitig zu offenbaren, damit andere technisch begabte Menschen auf den mitgeteilten Lehren aufbauen, Neues ersinnen und auf diese Weise zum Wohle aller die Technik bereichern und fortentwickeln. Als Gegenleistung für den Verzicht auf die Geheimhaltung erhält der offenbarende Erfinder ein zeitlich begrenztes Ausschließlichkeitsrecht.
5
Die Anspornungs- oder Anreiztheorie sieht das Patentrecht als Mittel zum Zweck. Das Patentrecht soll für Erfinder und Unternehmen einen Anreiz schaffen, in Forschung und Entwicklung zu investieren. Ausgehend von der Erkenntnis, dass zur Erreichung des erstrebten industriellen Fortschritts möglichst viele Erfindungen notwendig sind, soll dem Erfinder ein zeitlich begrenztes ausschließliches Recht zur Nutzung seiner Erfindung zur Verfügung gestellt werden. Dahinter steht der Gedanke, dass Erfindungen nur zustande kommen, wenn dies wirtschaftlich lohnenswert ist. Um die Entwicklungskosten zu decken, soll der Erfinder deswegen für einen bestimmten Zeitraum die Möglichkeit haben, seine Erfindung ohne Konkurrenz vermarkten zu können. Mit diesem finanziellen Anreiz soll er zu weiteren der Allgemeinheit nützlichen Erfindungen angespornt werden.[3] Die Anreiztheorie fußt letztlich auf ökonomischen Überlegungen und ist heute vor allem als Grundlage für die verschiedenen rechtsökonomischen Begründungsansätze von Bedeutung.
6
Insbesondere die englischen Philosophen Smith, Mill und Bentham vertraten die sogenannte Belohnungstheorie, die allerdings noch heute durchaus nachwirkt. Danach will die Gemeinschaft die Erfinder belohnen, die durch überdurchschnittliche technische Leistungen das allgemeine Wohl fördern. Je nach ihrer Wirtschaftsordnung verleiht die Gesellschaft zur Belohnung und Ehrung der Erfinder unterschiedliche Rechte.[4] Staatswirtschaftssysteme – z.B. die ehemalige DDR oder die UDSSR – haben Erfinderscheine verliehen, die neben der Ehrung der Erfinder für eine geldwerte Zuwendung oder Beteiligung des Erfinders an den Früchten der Auswertung seiner Erfindung sorgten (Gedanke des Sonderleistungsprinzips). Marktwirtschaftliche Ordnungen verleihen den Erfindern zeitlich begrenzte ausschließliche Rechte zur wirtschaftlichen Nutzung ihrer Erfindungen (Patente) und ehren die Erfinder durch das Recht auf Erfindernennung. Sie überlassen es den Erfindern, selbst für die Auswertung ihrer durch Patent geschützten Lehren zu sorgen.
7
Ausgangspunkt der ökonomischen Rechtfertigung des Patentrechts ist der Anreizgedanke. Schon bei Bentham findet sich im frühen 19. Jahrhundert die Vorstellung, dass der Erfinder ohne ein Patent einer ungehinderten Imitation seiner Erfindung ausgesetzt wäre und deshalb keine Möglichkeit hätte, seine Investitionen zu amortisieren.[5] Um dieser Gefahr des Marktversagens entgegenzuwirken, sollen Patente einen Anreiz zur Investition in Forschung und Entwicklung setzen. Die Anreiztheorie wurde seitdem verfeinert, modifiziert und auch immer wieder grundsätzlich in Frage gestellt.[6] Sie tritt heute in der Form von Ex ante-Begründungsansätzen, die das Patentwesen als Mittel zur Förderung des technischen Fortschritts rechtfertigen und von Ex post-Begründungsansätzen auf, die das Patentrecht vor allem als Mittel zur effizienten Verbreitung und Verwertung bereits erfolgter Erfindungen verstehen.[7] Die Ex ante-Ansätze fußen in verschiedenen Spielarten auf dem klassischen Anreizparadigma:[8] Wissen und technische Erfindungen sind öffentliche Güter, die durch Nicht-Rivalität in der Nutzungsmöglichkeit gekennzeichnet sind. Ohne geistige Eigentumsrechte würde der Preis im Wettbewerb auf die Grenzkosten, das heißt die Kosten, die durch die Produktion einer weiteren Einheit erforderlich sind, sinken. Eine Amortisierung der Entwicklungskosten würde damit unmöglich. Hier sollten Patente helfen, um Anreize für Investitionen in die Forschung und Entwicklung zu schaffen. Die Ex post-Ansätze nehmen demgegenüber in den Blick, welche Rolle Patente bei der Nutzung und Weiterentwicklung bereits getätigter Erfindungen spielen. Damit rückt die Funktion von Patenten in den Fokus, für eine effiziente Allokation von Ressourcen für die Schaffung und Verwertung immaterieller Güter zu sorgen.[9] Die genannten ökonomischen Begründungsansätze fußen allerdings allesamt auf der empirisch nur schlecht belegten Annahme, die Akteure im Patentrecht würden sich stets rational im Sinne des Bildes vom homo oeconomicus verhalten und auf die Anreize des Systems reagieren.[10] Diese Grundannahme wird heute von behavioural law and economics-Ansätzen in Frage gestellt, die auf andere psychologische Muster gerade bei kreativen und innovativen Akteuren hinweisen.[11] Phänomene wie das technische und ökonomische Open Source-Entwicklungsmodell verstärken den Zweifel an der vielfach modellhaften Vorstellung vom Anreiz durch Immaterialgüterrechte.[12]
8
Die Anfänge des Erfinderschutzes liegen in den „Privilegien“ (Monopolen), die seit dem Mittelalter einzelnen Gewerbetreibenden erteilt wurden. Ein Privileg berechtigte zur alleinigen Ausübung eines bestimmten Gewerbes oder zur ausschließlichen Verwertung einer bestimmten gewerblichen Idee. Der Herrscher erteilte das Privileg als Gnadenakt, der an keine gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft war, auf den aber auch kein Anspruch bestand. Als Beleg für die Erteilung diente ein hoheitliches Dokument. Diese Briefe wurden als „litterae patentes“ (lat. für einen offenen Brief, der ohne Bruch eines Siegels gelesen werden kann) bezeichnet – daher stammt auch der heutige Begriff des Patents.
9
Das älteste Patentgesetz der Welt hat der Senat von Venedig 1474 erlassen. Es war die erste Kodifikation des bis dahin geübten Gewohnheitsrechts der Privilegienerteilung.[13] Der Text des Erfinderstatutes des Rats von Venedig liest sich fast modern. Danach soll jeder, der eine neue erfinderische und ausführbare Vorrichtung bei einer Behörde anmeldet, einen 10-jährigen Schutz gegen Nachahmung erhalten. Die Begründung wurde in der Notwendigkeit gesehen, den Erfindergeist zum Nutzen der Allgemeinheit zu fördern und die Erfinderehre zu schützen.[14]
10
In England verlieh die Krone einzelnen gewerblichen Unternehmern Monopole (monopoly patents). Solche Monopole, die vor allem für notwendige Lebensmittel verliehen wurden, nahmen aber im 16. Jahrhundert so überhand, dass Gewerbe und Handel stark litten. Deshalb bestimmte das Parlament durch das „Statute of Monopolies“ von 1624, dass Privilegien nur für neue Erfindungen und grundsätzlich nur noch für die Dauer von 14 Jahren erteilt werden durften. Einen Anspruch auf Verleihung des Erfinderschutzes hatte der Erfinder noch nicht.
11
Die ersten Patentgesetze, die dem Erfinder einen Anspruch auf Patenterteilung gaben, ergingen gegen Ende des 18. Jahrhunderts. Die verfassungsgebende Versammlung schuf in Frankreich während der Revolution 1791 ein Patentgesetz, das dem Erfinder ein natürliches Eigentumsrecht zusprach.[15] Schon 1790 erließ der Kongress in den Vereinigten Staaten von Amerika aufgrund der Ermächtigung in der 1787 geschaffenen Verfassung ein Patentgesetz.
In England kam es erst Mitte des 19. Jahrhunderts zu der ersten Überarbeitung des „Statute of Monopolies“. Anlass war vor allem eine patentkritische Bewegung, die den volkswirtschaftlichen Nutzen der Patenterteilung anzweifelte. Wie der Erlass von Patentgesetzen in nahezu allen Industriestaaten im Laufe des Jahrhunderts zeigt, setzte sich diese Auffassung jedoch nicht durch.[16]
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In Deutschland gab es vor der Reichsgründung kein einheitliches Patentwesen. Nur die größeren deutschen Staaten hatten eigene Patentgesetze. Die kleineren Staaten erteilten Privilegien nur für Erfindungen, die bereits in einem anderen Staat geschützt waren. Die Hansestädte und Mecklenburg kannten überhaupt keinen Schutz für Erfindungen. Das Haupthindernis gegen ein einheitliches Patentrecht war die Idee des Freihandels, die Schutzzöllen und Gewerbeprivilegien feindlich gegenüberstand.
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Nach der Reichsgründung setzte sich nach kontroverser Diskussion die Einsicht durch, dass die deutsche Industrie infolge des Mangels an einem einheitlichen Erfinderschutz im internationalen Wettbewerb benachteiligt sei. So kam es am 25. Mai 1877 zum ersten einheitlichen deutschen Reichspatentgesetz. Es wurde eine zentrale Patenterteilungsbehörde – das Reichspatentamt – geschaffen.[17] Schon 1891 nahm der Gesetzgeber eine umfassende Reform des Verfahrens vor dem Reichspatentamt vor. Bis zum Ende des zweiten Weltkrieges wurde das Gesetz wiederholt geändert.
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Die Teilung Deutschlands führte seit 1949 zur getrennten Entwicklung des Patentrechts in der früheren Deutschen Demokratischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland. Am 1. Oktober 1949 wurde in München als Nachfolger des Berliner Reichspatentamts das Deutsche Patentamt eröffnet, 1961 kam es zur Gründung des Bundespatentgerichts. 1967 und schließlich 1981 erfolgten weitere grundlegende Reformen, die jeweils zu Neubekanntmachungen des Gesetzes führten. Im Rahmen der Wiedervereinigung wurde das Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (ErstrG) erlassen. Das ErstrG hat die vollständige Rechtseinheit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im vereinigten Deutschland hergestellt. Das Gesetz sieht die automatische wechselseitige Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten ohne Antrag des Schutzrechtsinhabers vor. Auf die in der ehemaligen DDR begründeten Rechte findet, abgesehen von Vorschriften über ihre Schutzfähigkeit und Laufzeit, nur noch Bundesrecht Anwendung, § 5 ErstrG.[18]
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Mit dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜbkG) vom 21. Juni 1976 wurden mehrere internationale Übereinkommen, insbesondere das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ) in das nationale Recht umgesetzt. Im Zuge der europäischen Rechtsangleichung erfolgte eine umfassende Umgestaltung des materiellen Patentrechts und der Nichtigkeitsgründe. Die Änderungen sind großenteils am 1. Januar 1978 in Kraft getreten.
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Das Patentrecht ist als technologienahes und genuin internationales Rechtsgebiet durch neue Technologiefelder sowie durch europäische oder internationale Vereinheitlichungsbemühungen getrieben. So wurde etwa der Schutz biotechnologischer Erfindungen durch die Biopatentrichtlinie 1998/44/EG festgeschrieben, der in Deutschland schließlich im Jahr 2004 in den §§ 1 II, 1a, 2a, 9a-9c, 34a PatG umgesetzt wurde. Parallele Regelungen finden sich in den Regeln 26-34 Ausführungsordnung zum EPÜ. Im Jahr 2008 erfolgt die Anpassung der Rechtsfolgen bei Patentverletzung an die Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG, die ihrerseits die Vorgaben des TRIPS-Abkommens umsetzt.
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Die internationale Entwicklung hat im Patentrecht früh eingesetzt und schon im 19. Jahrhundert zum Abschluss der mehrfach ergänzten Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 (PVÜ) geführt. Am 19. Juli 1970 wurde in Washington der Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) geschlossen. PVÜ, PCT und die meisten weiteren internationalen Abkommen zum Immaterialgüterrecht werden von der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen, verwaltet. Sie hat nach Art. 3 der Konvention die Aufgabe, den Schutz des geistigen Eigentums durch Zusammenarbeit der Staaten weltweit zu fördern. Das zur Wahrnehmung der Aufgaben der Organisation zuständige Internationale Büro hat seinen Sitz in Genf.
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Von besonderer Bedeutung ist das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) vom 5. Oktober 1973, welches zuletzt im Jahr 2000 revidiert wurde. Das EPÜ ist ein völkerrechtlicher Vertrag mit gegenwärtig 38 Mitgliedstaaten, welches ein einheitliches Erteilungsverfahren durch das Europäische Patentamt in München sowie einheitliche Regelungen zu den formellen und materiellen Schutzvoraussetzungen etabliert hat. Schutzumfang und Durchsetzung europäischer Patente richten sich nach dem nationalen Recht.
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Das Patentrecht wird seit den 1990er Jahren auch im Rahmen der Welthandelsorganisation (World Trade Organization – WTO) verhandelt. Das WTO-Abkommen wurde am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet. Deutschland und die EU sind WTO-Mitglieder. Einer der drei unter dem Dach der WTO verbundenen Abkommen, das TRIPS-Abkommen (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) behandelt die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten sowie besondere Fragen des Patentrechts (→ Internationales Patentrecht, Rn. 1067).
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Anders als im Marken- und Urheberrecht ist die Europäische Union im Patentrecht bislang nur punktuell tätig geworden. Zu nennen sind die Biopatentrichtlinie 1998/44/EG sowie die Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG, die für alle Immaterialgüterrechte gilt. Aktuell nur vorläufig in Kraft sind die Regelungen zum europäischen Einheitspatent, über das seit den späten 1950er Jahren in verschiedenen Anläufen verhandelt wurde. Mit Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde durch Österreich hat am 19. Januar 2022 die Phase der vorläufigen Anwendbarkeit des Protokolls zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht begonnen, in der bis zum Ende des Jahres alle Vorbereitungsmaßnahmen zur Umsetzung des Einheitlichen Patentsystems durchgeführt werden sollen (→ Einheitliches europäisches Patent, Rn. 695).
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Die zentralen gesellschaftlichen Herausforderungen unserer Zeit sind globaler Art, zeigen ihre Auswirkungen aber auch auf der Ebene einzelner Regionen, Staaten und lokaler Gemeinschaften. Klimawandel, Nachhaltigkeit, Lebensmittel- und Energiesicherheit, Gesundheitsversorgung und Zugang zu Informationen lassen sich nicht mehr durch einzelne Staaten bewältigen. Gleichwohl müssen die Gesetzgeber versuchen, den rechtlichen Rahmen so zu setzen, dass den Herausforderungen auf allen Ebenen begegnet wird. Dabei kommt der Technik und Technikregulierung eine Schlüsselrolle zu. Viele der globalen Herausforderungen wurden und werden durch – oftmals veraltete – Technik ausgelöst oder verstärkt.[19] Zugleich setzt die Gesellschaft ihre Hoffnungen in technische Lösungen, um den Problemen und Herausforderungen zu begegnen. Die Frage ist dabei allerdings, welche Techniken – etwa im Bereich der Energieversorgung fossile oder erneuerbare Energie und/oder Atomenergie – verwendet werden, und in welchem Rahmen Gesellschaften hierüber entscheiden sollen.
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Das Patentrecht ist eines der gesetzlichen Instrumente für die Steuerung von Technik. Zweck des Patentrechts ist es, die Entwicklung und Verbreitung von Technik zu fördern oder, wie es in der US-amerikanischen Verfassung formuliert ist, „to promote the progress of science and useful arts.“[20] Das Patentrecht ist aber nur ein gesetzliches Instrument zur Techniksteuerung neben anderen.[21] Es ist nicht Aufgabe des Patentwesens und seiner Institutionen, darüber zu entscheiden, welche Techniken als gesellschaftlich wünschenswert gefördert oder als gesellschaftlich unerwünscht in ihrer Verwendung eingeschränkt oder verboten werden sollen. Diese Fragen werden durch technikspezifisches Regulierungsrecht und durch spezielles oder – jedenfalls indirekt auch – allgemeines Haftungsrecht entschieden. Das Patentrecht klammert die Regulierung von Technikfolgen traditionell aus seinem Regelungsbereich aus, wie § 2 I PatG und Art. 53 lit. a EPÜ verdeutlichen. Danach kann allein aus dem Umstand, dass die Verwertung der Erfindung gegen ein Gesetz verstößt, nicht auf den Ausschluss von der Patentierung geschlossen werden.
Das Patentrecht ist maßgeblich für die Frage der Patentfähigkeit von gentechnischen Verfahren und gentechnisch veränderten Organismen; das Gentechnikgesetz und die zugrunde liegenden europäischen Richtlinien entscheiden über den gesetzlichen Rahmen für gentechnische Anlagen sowie die Freisetzung und das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen. Das Patentrecht ist maßgeblich für die Patentierung von pharmazeutischen Stoffen, das Arzneimittelgesetz für die Zulassung von Medikamenten; das Sozialrecht entscheidet über die Ersatzfähigkeit der Kosten von Medikamenten durch Krankenkassen und damit über die Amortisation von Entwicklungskosten; die speziellen Regelungen zur Gefährdungshaftung im Arzneimittelgesetz und die allgemeine Deliktshaftung des BGB regeln die Haftung des Herstellers und der anderen Beteiligten bei durch Arzneimitteln hervorgerufenen Verletzungen von Menschen.
Die Aufteilung der verschiedenen Aspekte der Technikregulierung auf unterschiedliche Gesetze kann zu Wertungswidersprüchen führen. Das Postulat von der Einheit der Rechtsordnung wird hier offensichtlich durchbrochen.
Das Patentrecht setzt Anreize für die Entwicklung und Verbreitung gentechnischer Verfahren und gentechnisch veränderter Organismen, deren Verwendung und Verbreitung durch das Gentechnikgesetz stark beschränkt wird. Durch das Patentrecht werden Anreize gesetzt, in die geschützten Techniken zu investieren, etwa wenn Start-ups gegenüber Risikokapitalgebern auf ihr Patentportfolio verweisen können oder Banken sich Patente als Sicherheit für die Vergabe von Darlehen übertragen lassen.[22]
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Dennoch sprechen gute Gründe für die Aufteilung der verschiedenen Aspekte der Technikregulierung auf verschiedene rechtliche Instrumente. Zum einen wären die Patentämter überfordert, wenn sie die rechtliche Zulässigkeit der – ggf. auch diversen – Möglichkeiten der Verwendung einer Erfindung prüfen, geschweige denn, wenn sie selbst über die gesellschaftlichen Präferenzen entscheiden sollten. Zum anderen kann durch das Regulierungsrecht regional begrenzt und kurzfristig über den Einsatz oder die Beschränkung des Einsatzes von Techniken entschieden werden, was mittels des schwerfälligen europäischen und internationalen Patentrechts kaum möglich ist.[23] Für die Trennung von Patentrecht und Regulierungsrecht spricht vor allem die „Asynchronität“[24] von technischer Innovation und gesellschaftlicher Folgenabschätzung. Das Patentrecht schützt nur neue Erfindungen. Dies führt zu einem regelrechten Wettrennen der Erfinder und Unternehmen bei der Patentanmeldung mit dem erwünschten Nebeneffekt, dass zum Patent angemeldete Erfindungen sehr früh für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Das Patentrecht fungiert deshalb als eine Art Frühmeldesystem für neue technische Entwicklungen. Bis sich die gesellschaftlichen Akteure eine Meinung dazu bilden können, ob die betreffende Technik mit Gefahren verbunden ist, vergeht oft Zeit. Auch kann sich die gesellschaftliche Einschätzung von Techniken über die Zeit wandeln. Hier kann es von zentraler Bedeutung sein, dass durch das Patentrecht Reservetechniken angereizt und öffentlich verfügbar gemacht werden, die sich unter Umständen erst zu einem späteren Zeitpunkt als bedeutsam erweisen und gesellschaftlich akzeptiert werden. Das Patentrecht ermöglicht eine durch private Akteure angestoßene und finanzierte Forschung und Entwicklung in einem „bottom up“-Ansatz, der heute durch zahlreiche öffentliche Instrumente der Forschungsförderung „top down“ unterstützt und ergänzt wird.
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Es wäre verfehlt, das Patentrecht als politisch oder ethisch neutral zu verstehen. Zwar steht das Patentrecht heute für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik offen und ist insoweit neutral.[25] Gerade die Diskussionen um die Rolle des Patentrechts für die Entwicklung und (weltweite) Verbreitung von Impfstoffen gegen Covid-19 hat aber gezeigt, dass im Patentrecht wichtige gesellschaftspolitische Fragen verhandelt werden, zu denen sich die Akteure des Patentrechts verhalten müssen.[26] Das Patentrecht ist spätestens seit der Naturrechtslehre und der Zeit der Aufklärung, welche zur Anerkennung eines natürlichen Rechts des Erfinders auf die Ergebnisse seiner Arbeit geführt haben, ohnehin von ethischen Prinzipien durchdrungen.[27] Diese Tendenz hat sich durch die europäische Gesetzgebung im Bereich der Biotechnologie weiter verstärkt, wenn auch durch Betonung anderer ethischer Maßstäbe, die zu Einschränkungen des Patentrechts führen. Auf der globalen Ebene der WTO, der WIPO und der zwischenstaatlichen Verträge wird heute über den Schutz von und den Zugang zu Technologien gerungen.[28] Zu einer weiteren Politisierung des Patentrechts hat die Praxis von Nichtregierungsorganisationen geführt, die patentrechtlichen Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren als Arena für die gesellschaftspolitische Auseinandersetzung mit dem Patentrecht zu nutzen.[29] Das Patentrecht und seine Akteure müssen sich dieser politischen Dimension stellen, sowohl bei der Fortentwicklung als auch bei der Anwendung der Rechtsgrundlagen des Patentrechts.[30]
