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Inhalt: Im Prozess der Neuordnung der Alterssicherungssysteme hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung deutlich verbessert und insbesondere die Rechte der Arbeitnehmer wesentlich gestärkt. Die Pensionskassen als bedeutendster Durchführungsweg der externen kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung haben ihre Vorrangstellung nicht nur halten, sondern im Verhältnis zu den übrigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung am deutlichsten ausbauen können. In dem vorliegenden Werk erläutern ausgewiesene Praktiker anschaulich und fundiert die rechtlichen, steuerlichen und finanzmathematischen Grundlagen der Pensionskasse.
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Veröffentlichungsjahr: 2016
Grundlagen und Praxis
Herausgegeben von der abaArbeitsgemeinschaftfür betriebliche Altersversorgung e. V., Berlin
Verfasst von
Ralf Fath,Marco Herrmann,Kristof Linke,Joachim Schwind, RA,Stefan Wolf
www.cfmueller.de
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von Ralf Fath/Marco Herrmann/Kristof Linke/RA Joachim Schwind/Stefan Wolf
A.Allgemeines (Herrmann/Schwind)1 – 52
I.Begriff der Pensionskasse (Schwind)1 – 6
II.Wesen der Pensionskassen (Schwind)7 – 9
III.Die Bedeutung der Pensionskassen in der betrieblichen Altersversorgung (Schwind)10 – 45
1.Historische Entwicklung15, 16
2.Leistungsspektrum der Pensionskassen17 – 21
3.Rechtliche Entwicklungen durch das AVmG und HZvNG22 – 31
a)Entgeltumwandlung23, 24
b)Eigenbeiträge25
c)Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung26, 27
d)Tarifverträge zur Lebensarbeitszeit und Demografie28 – 31
4.Statistik32 – 38
5.Nachhaltige Alterssicherung durch Ausbau der betrieblichen Altersversorgung39 – 45
IV.Arten der Pensionskasse (Herrmann)46 – 52
1.Ein-Firmen-Pensionskasse48
2.Konzern-Pensionskasse49
3.Die sog. überbetrieblichen oder Gruppenpensionskassen50
4.Tarifvertragskassen51
5.Sonstige Formen52
B.Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke)53 – 564
I.Rechtsform (Herrmann)53 – 64
1.Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit56 – 58
2.Kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit59 – 63
3.Betriebliche Pensionskassen64
II.Soziale Einrichtung (Herrmann)65, 66
III.Gründung und Beendigung der Pensionskasse (Herrmann)67 – 127
1.Gründung68 – 92
a)Privatrechtlicher Gründungsakt70 – 79
b)Antrag auf Zulassung zum Geschäftsbetrieb80 – 87
aa)Der Geschäftsplan der Pensionskasse83
bb)Organisationsfonds84
cc)Eigenmittel, Solvabilität85
dd)Angaben über den Vorstand86
ee)Verantwortlicher Aktuar87
c)Die aufsichtsbehördliche Erlaubnis88
d)Zuständige Aufsichtsbehörde89
e)Wirkung der Erlaubnis90 – 92
2.Auflösung93 – 115
a)Beschluss der obersten Vertretung96 – 98
b)Genehmigung der Aufsichtsbehörde99
c)Veröffentlichung100
d)Pensionskasse i. L.101
e)Wirkung der Auflösung102 – 109
aa)Abwicklungsverein103
bb)Erlöschen der Versicherungsverhältnisse104 – 109
f)Abwicklung110 – 115
aa)Gläubigeraufruf111, 112
bb)Jahresabschluss113
cc)„Versilberung“ des Vermögens und Verteilung an die Berechtigten114
dd)Aufbewahrung von Unterlagen115
3.Bestandsübertragung116 – 126
a)Bestandsübertragungsvertrag117, 118
b)Beschluss der obersten Vertretung119 – 121
c)Genehmigung der Aufsichtsbehörde122 – 124
d)Wirkung der Bestandsübertragung125, 126
4.Verschmelzung127
IV.Organe der Pensionskasse (Herrmann)128 – 196
1.Vorstand129 – 146
a)Aufgabe des Vorstands130 – 133
b)Bestellung des Vorstands134 – 136
c)Qualifikation des Vorstands137 – 141
d)Abberufung des Vorstands142, 143
e)Anzahl der Vorstandsmitglieder144 – 146
2.Aufsichtsrat147 – 165
a)Aufgaben des Aufsichtsrats148 – 150
b)Wahl des Aufsichtsrats151 – 153
c)Anzahl und Qualifikation der Aufsichtsratsmitglieder154 – 162
d)Beschlussfassung des Aufsichtsrats163 – 165
3.Oberste Vertretung166 – 196
a)Aufgaben der obersten Vertretung167, 168
b)Zusammensetzung der obersten Vertretung169 – 184
aa)Mitgliederversammlung170 – 174
bb)Vertreterversammlung175 – 181
cc)Versichertenbeteiligung182 – 184
c)Einberufung der obersten Vertretung185 – 190
d)Ablauf der Mitglieder-/Vertreterversammlung und Beschlussfassung191 – 196
V.Geschäftsplan (Herrmann/Fath)197 – 284
1.Satzung (Herrmann)198 – 238
a)Inhalt der Satzung200 – 230
aa)Name der Pensionskasse (Firma) und Sitz201, 202
bb)Gründungsstock203, 204
cc)Beitragspflicht205 – 208
dd)Sanierungsklausel209 – 213
ee)Bekanntmachungen der Pensionskasse214
ff)Bildung der Organe der Pensionskasse215, 216
gg)Verlustrücklage217, 218
hh)Überschussverteilung219 – 222
ii)Qualifizierte Minderheit223
jj)Wirkung von Bedingungsänderungen auf bestehende Versicherungsverhältnisse224
kk)Änderungsermächtigung für den Aufsichtsrat225
ll)Mitgliedschaft von Leistungsempfängern226
mm)Vermögensanlage227
nn)Auflösung der Pensionskasse228
oo)Versicherungsbedingungen229, 230
b)Feststellung der Satzung231
c)Änderung der Satzung232 – 238
2.Versicherungsbedingungen (Herrmann)239 – 266
a)Inhalt der Versicherungsbedingungen241 – 258
aa)Bestimmung des Versicherungsfalls244, 245
bb)Leistungsart und Höhe246, 247
cc)Höhe der Beiträge248, 249
dd)Höchsteintrittsalter, Wartezeit250
ee)Ausscheiden aus der Pensionskasse251, 252
ff)Beitragsverzug253 – 255
gg)Zusatztarife, Höherversicherung256, 257
hh)Überschussbeteiligung258
b)Aufstellen der Versicherungsbedingungen259 – 261
c)Änderung der Versicherungsbedingungen262 – 266
3.Technischer Geschäftsplan (Fath)267 – 275
a)Inhalt268 – 270
b)Finanzielle Grundlagen271 – 273
c)Geschäftsplanmäßige Erklärung274, 275
4.Verträge über die Ausgliederung von (wichtigen) Funktionen oder Versicherungstätigkeiten (Herrmann)276 – 284
VI.Mitgliedschaftsverhältnis – Versicherungsverhältnis (Herrmann)285 – 342
1.Mitgliedschaftsverhältnis286 – 314
a)Inhalt des Mitgliedschaftsverhältnisses287 – 294
b)Änderung von Mitgliedschaftsrechten295
c)Beginn und Ende der Mitgliedschaft296 – 302
d)Beschränkung von Mitgliedschaftsrechten303, 304
e)Mitgliedschaftsberechtigte305 – 311
f)Pflichtmitgliedschaft312 – 314
2.Versicherungsverhältnis315 – 342
a)Inhalt des Versicherungsverhältnisses316
b)Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses317 – 328
c)Versicherungsberechtigte329, 330
d)Versicherte Person331, 332
e)Bezugsberechtigte Personen333 – 335
f)Beitragszahler336 – 340
g)Änderungen im Versicherungsverhältnis341, 342
VII.Leistungen der Pensionskasse (Herrmann)343 – 429
1.Leistungsarten344 – 384
a)Altersrente344 – 347
b)Vorgezogenes Altersruhegeld348 – 351
c)Erwerbsminderungs-, Berufsunfähigkeitsrente352 – 358
d)Hinterbliebenenrenten359 – 373
aa)Witwen-/Witwerrente360 – 368
bb)Eingetragene Lebenspartnerschaft369
cc)Nichteheliche Lebensgemeinschaft370
dd)Waisenrenten371, 372
ee)Kumulationsbestimmungen373
e)Sterbegeld374, 375
f)Kapitalleistung376 – 380
g)Beitragserstattung381 – 384
2.Leistungsvoraussetzungen385 – 399
a)Eintritt des Versicherungsfalls386, 387
b)Antrag388 – 394
c)Wartezeit395 – 399
3.Leistungshöhe400 – 405
4.Abfindung von Bagatellrenten406
5.Rentenbescheid407
6.Verjährung408 – 412
7.Überschussbeteiligung413, 414
8.Pfändung und Abtretung415, 416
9.Versorgungsausgleich417 – 429
VIII.Sicherungsvermögen und Treuhänder (Linke)430 – 491
1.Sicherungsvermögen430 – 471
a)Anwendungsbereich430
b)Begriff431 – 437
c)Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen438 – 451
d)Zuführungen zum Sicherungsvermögen452, 453
e)Entnahmen aus dem Sicherungsvermögen454
f)Aufbewahrung der Sicherungsvermögensgegenstände455 – 461
g)Vermögensverzeichnis462 – 465
h)Wertansätze im Sicherungsvermögen466 – 469
i)Unterjährige Meldungen über Zuführungen zum Sicherungsvermögen470
j)Ordnungswidrigkeiten471
2.Treuhänder472 – 491
a)Benennung und Bestellung474 – 477
b)Aufgaben und Befugnisse478 – 489
aa)Information des Treuhänders über alle Belange des Sicherungsvermögens (R 03/2016 [VA] Abschnitt 3)479
bb)Überwachung der ausreichenden Bedeckung des Sicherungsvermögens-Solls480
cc)Prüfung der Qualifikation der Sicherungsvermögensanlagen481
dd)Überwachung der Führung des Vermögensverzeichnisses482
ee)Sicherstellung des Sicherungsvermögens zugunsten des Treuhänders483 – 485
ff)Aufbewahrung des Sicherungsvermögens486
gg)Herausgabe von Sicherungsvermögenswerten487
hh)Bestätigungsvermerke488, 489
c)Beendigung des Treuhänderamtes490
d)Treuhänder-Stellvertreter491
IX.Rechnungslegung und sonstige Melde- und Nachweispflichten (Linke)492 – 564
1.Allgemeines492 – 499
2.Externe Rechnungslegung500 – 513
3.Interne Rechnungslegung514 – 523
4.Vermögensanlage, Risikomanagement524 – 554
a)Erwerbsanzeigen524
b)Bericht über Neuanlagen und Bestände525 – 529
c)Stresstests, Darlegungspflichten, Prognoserechnungen etc.530 – 554
aa)Stresstest530 – 542
bb)Darlegungspflichten543, 544
cc)Prognoserechnungen545 – 550
dd)Vorlage des Risikoberichts und des Revisionsberichts551 – 553
ee)Sicherungsvermögen554
5.MaRisk VA555 – 557
6.Eigenkapital558 – 563
7.Terminplan für das BaFin-Meldewesen564
C.Finanzierung der Kassenleistungen (Fath)565 – 705
I.Grundsätze der Versicherungsmathematik568 – 591
1.Äquivalenzprinzip zwischen Leistungen und Beiträgen570 – 574
2.Risikogemeinschaft575 – 580
3.Leistungsrisiken581 – 591
II.Rechnungsgrundlagen592 – 620
1.Biometrische Rechnungsgrundlagen597 – 606
2.Wirtschaftsbedingte Rechnungsgrundlagen607 – 615
a)Rechnungszins609 – 612
b)Storno/Fluktuation613 – 615
3.Verwaltungskosten616 – 620
III.Berechnung von Barwerten und Deckungsrückstellung621 – 628
1.Renten- und Anwartschaftsbarwert622 – 625
2.Deckungsrückstellung626 – 628
IV.Beitragsgrundsätze und kollektive Finanzierungsverfahren629 – 654
1.Beitragsgrundsätze631 – 633
2.Einmalbeiträge634 – 637
3.Laufende Beiträge638
4.Rentendeckungsfinanzierung639, 640
5.Technischer Durchschnittsbeitrag641 – 645
6.Deckungsbeitragsverfahren646 – 650
7.Bedarfsdeckungsverfahren651, 652
8.Bilanzausgleichsverfahren653, 654
V.Kapitalausstattung/Sicherungsvermögen655 – 661
1.Verlustrücklage657, 658
2.Sicherungsvermögen659 – 661
VI.Versicherungsmathematische Vermögensüberprüfung662 – 705
1.Versicherungsmathematisches Gutachten663 – 665
2.Versicherungstechnische Bilanz666 – 668
3.Versicherungstechnische Bilanzpositionen669 – 675
4.Kontrolle der Rechnungsgrundlagen676 – 683
5.Analyse der Gewinn- und Verlustquellen684 – 689
6.Überschussverwendung690 – 699
7.Fehlbetragsdeckung700 – 705
D.Versicherungsaufsichtsrecht (Herrmann)706 – 769
I.Wesen der Staatsaufsicht707 – 711
II.Inhalt der Versicherungsaufsicht712 – 718
III.Versicherungsaufsicht über Pensionskassen719 – 725
IV.Zuständige Aufsichtsbehörde726
V.Aufsichtsbehördliche Maßnahmen727 – 757
1.Überwachungstätigkeit729 – 742
a)Aufsichtsbehördliche Genehmigung730 – 732
b)Vorlagepflichten733, 734
c)Berichtspflichten735
d)Teilnahmerecht bei Aufsichtsratssitzungen und in Mitgliederversammlungen736
e)Örtliche Prüfung737 – 739
f)Beschwerden von Versicherten740 – 742
2.Aufsichtsbehördliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Aufsichtsbelange743 – 752
a)Genehmigungsversagung744
b)Widerspruch bei vorlagepflichtigen Vorgängen745
c)Aufsichtsbehördliche Anordnungen746 – 748
d)Änderung des Geschäftsplans749
e)Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen750
f)Sonderbeauftragte751
g)Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb752
3.Grenzüberschreitende Tätigkeit753 – 757
VI.Zwangsmittel758
VII.Bußgeld und Strafvorschriften759
VIII.Rechtsmittelverfahren gegen aufsichtsbehördliche Maßnahmen760 – 762
IX.Kosten der Aufsichtsbehörde763, 764
X.Sicherungsfonds765 – 767
XI.Europäische Entwicklungen768, 769
E.Arbeitsrechtliches Umfeld der Pensionskassen (Herrmann)770 – 856
I.Betriebsrentengesetz774 – 823
1.Betriebliche Altersversorgung775 – 778
2.Unverfallbarkeit779 – 781
3.Wartezeit782 – 784
4.Höhe des unverfallbaren Anspruchs785, 786
5.Abfindung787, 788
6.Entgeltumwandlung789
7.Weiterführung der Versicherung790 – 793
8.Auskunftsanspruch794, 795
9.Übertragung von Versorgungsanwartschaften; Portabilität796 – 803
10.Die Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie in die Praxis ab dem 1.1.2018804 – 808
a)Absenkung der Unverfallbarkeitsfristen und des Unverfallbarkeitsalters805
b)Wahrung ruhender Anwartschaften806
c)Abfindungen von Anwartschaften807
d)Auskunftspflichten808
11.Liquidation809 – 811
12.Vorzeitiges Altersruhegeld812
13.Rentenanpassung813 – 820
14.Insolvenzsicherung821 – 823
II.Mitbestimmung824 – 840
1.Inhalt des Mitbestimmungsrechts827 – 833
2.Grenzen der Mitbestimmung bei Pensionskassen834
3.Durchführung des Mitbestimmungsrechts835 – 840
a)Zweistufige Lösung836
b)Organschaftliche Lösung837 – 839
c)„Mischform“840
III.Arbeitsrechtliches Gleichbehandlungsgebot841 – 850
IV.Sozialversicherungsrecht851 – 856
1.Beitragspflicht von Versorgungsbezügen in der Kranken- und Pflegeversicherung851 – 853
2.Historie und gesetzliche Grundlagen854 – 856
F.Steuerrechtliches Umfeld der Pensionskasse (Wolf)857 – 1132
I.Steuerliche Rahmenbedingungen für Zuwendungen der Trägerunternehmen an Pensionskassen857 – 873
1.Betriebsausgabenabzug nach § 4c EStG857 – 864
a)Pensionskassen859
b)Finanzierungsverfahren860
c)Abdeckung von Fehlbeträgen861
d)Bilanzierung von Zuwendungsverpflichtungen862
e)Einzelfälle863, 864
aa)Finanzierung eines Gründungsstocks863
bb)Zahlung zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung der Kasse (Solvabilitätsspanne und Garantiefonds)864
2.Gewerbesteuer865
3.Erbschaft-/Schenkungsteuer866
4.Umsatzsteuer867
5.Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers868 – 873
a)Aufzeichnungspflichten868 – 871
b)Mitteilungspflichten872
c)Aufbewahrungspflichten873
II.Steuerliche Rahmenbedingungen der Begünstigten874 – 1012
1.Allgemeine Begriffsdefinitionen875 – 888
a)Betriebliche Altersversorgung i. S. d. Steuerrechts876 – 883
b)Steuerliche Abgrenzung von Alt-/Neuzusage884 – 888
2.Steuerliche Rahmenbedingungen in der Beitragsphase889 – 962
a)Grundsätzliche Steuerpflicht gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG889
b)Besteuerung von Sonderzahlungen an nicht kapitalgedeckte Pensionskassen (z. B. ZVK oder VBL) nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG890, 891
c)Steuerfreiheit/Sozialversicherungsfreiheit von Beiträgen an eine kapitalgedeckte Pensionskasse nach § 3 Nr. 63 EStG892 – 911
aa)Begünstigter Personenkreis894, 895
bb)Begünstigte Aufwendungen896 – 911
(1)Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung897
(2)Erhebung der Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren898
(3)Höchstbetrag – Aufstockungsbetrag899 – 901
(4)Vorrang der rein arbeitgeberfinanzierten Beiträge902, 903
(5)Zulässige Auszahlungsformen904 – 907
(6)Vervielfältigungsregelung gem. § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG908 – 911
d)Pauschalversteuerung nach § 40b EStG bei Altzusage912 – 917
aa)Allgemeine Rahmenbedingungen gem. § 40b EStG913
bb)Durchschnittsbildung gem. § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG914
cc)Vervielfältigungsregelung gem. § 40b Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG915
dd)Abwälzung pauschaler Lohnsteuer und Annexsteuer (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) auf den Arbeitnehmer916, 917
e)Pauschalversteuerung nach § 40b EStG bei Neuzusage918 – 921
f)Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 56 EStG bzw. Pauschalversteuerung nach § 40b EStG von Umlagen an nicht kapitalgedeckte (umlagefinanzierte) Pensionskassen922, 923
g)Riester-Förderung gem. § 10a und Abschnitt XI EStG924 – 948
aa)Persönliche Voraussetzung für die Riester-Förderung925 – 928
bb)Produktkriterien für Beiträge an Pensionskassen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung929, 930
cc)Ausgestaltung des Förderumfangs931
dd)Schädliche Verwendung932 – 936
ee)Vereinfachung der Riester-Rente ab dem 1.1.2005937 – 941
(1)Dauerzulageantrag (§ 89 Abs. 1a EStG)938
(2)Datenerhebung direkt bei der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 91 Abs. 1 EStG)939
(3)Einheitlicher Sockelbetrag (§ 86 Abs. 1 Satz 4 EStG)940
(4)Abfindung von Kleinbetragsrenten (§ 93 Abs. 3 EStG)941
ff)Vereinfachung der Riester-Rente ab 1.1.2007942 – 946
(1)Zuordnung der Kinderzulage zum Vater (§ 85 Abs. 2 EStG)943, 944
(2)Widerruflicher Verzicht auf die sog. Riester-Förderung (§ 6 Abs. 3 AltvDV)945, 946
gg)Veränderungen bei der Riester-Rente ab 1.1.2010947, 948
h)„Rürup“-Förderung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG949 – 958
aa)Produktkriterien/steuerliche Behandlung951 – 954
bb)Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)955 – 958
i)Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55 EStG (Portabilität)959 – 962
3.Steuerliche Rahmenbedingungen in der Leistungsphase963 – 1012
a)Ertragsanteilsversteuerung der Leistungen (vorgelagerte Besteuerung)963 – 968
aa)Leistungen auf Grund von Altzusagen964, 965
bb)Leistungen auf Grund von Neuzusagen966 – 968
b)Volle Versteuerung der Leistungen (nachgelagerte Besteuerung)969
c)Aufteilung in vor- bzw. nachgelagerte Besteuerung970, 971
d)Versorgungsleistungen aus umlagefinanzierten Pensionskassen972
e)Neugestaltung des § 22 Nr. 5 EStG ab 1.1.2007973 – 981
f)Rentenbezugsmitteilung gem. § 22a EStG982 – 1001
aa)Verpflichtete Rentenzahlstellen985
bb)Verfahren986 – 990
cc)Folgen der Rentenbezugsmitteilung991 – 995
dd)Abstandnahme von der Rentenbezugsmitteilung996, 997
ee)Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz vom 16.7.2009998
ff)Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)999 – 1001
g)Strukturreform des Versorgungsausgleichs – Steuerrechtliche Folgewirkung für die Pensionskassen1002 – 1012
aa)Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55a EStG bei interner Teilung (§ 10 VersAusglG)1003
bb)Steuerfreit nach § 3 Nr. 55b EStG bei externer Teilung (§ 14 VersAusglG)1004
cc)Steuerunschädliche Übertragung i. S. d. § 93 Abs. 1a EStG bei Vorliegen einer riestergeförderten Altersversorgung1005 – 1012
III.Sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen der Begünstigten1013 – 1022
1.Sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen in der Beitragsphase1013 – 1017
a)Beitragsfreiheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV i. V. m. § 3 Nr. 63 EStG1013
b)Beitragsfreiheit bei einer Pauschalversteuerung gem. § 40b EStG nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV1014
c)Sozialversicherungspflicht bei individuell versteuerten Beiträgen1015
d)Beitragsfreiheit bei steuerfreien Übernahmeleistungen gem. § 3 Nr. 55 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BetrAVG nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV1016
e)Zusammenfassung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse ab 1.1.20051017
2.Sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen in der Leistungsphase1018 – 1022
a)Beitragspflicht von Rentenleistungen im Rahmen der Krankenversicherung/Pflegeversicherung der Rentner1018
b)Beitragspflicht von (Einmal-)Kapitalleistungen im Rahmen der Krankenversicherung/Pflegeversicherung der Rentner1019
c)Beitragspflicht von Renten aus individuell versteuerten Beiträgen1020 – 1022
IV.Steuerrechtliche Rahmenbedingungen der Pensionskasse1023 – 1132
1.Steuerbefreite Pensionskasse1024 – 1057
a)Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerfreiheit1024 – 1050
aa)Leistungsempfänger1025 – 1032
bb)Soziale Einrichtung1033 – 1039
cc)Verwendungssicherung des Kassenvermögens1040
dd)Beginn und Ende der Steuerbefreiung1041 – 1050
b)Folgen der Steuerbefreiung1051 – 1055
aa)Ausschluss der Anrechnung und Vergütung von Körperschaftsteuer bis 31.12.20001051
bb)Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG ab 1.1.20011052, 1053
cc)Anteilige Erstattung der Kapitalertragsteuer1054, 1055
c)Folgen der Körperschaftsteuerfreiheit für andere Steuern1056, 1057
2.Steuerpflichtige Pensionskasse1058 – 1061
3.Partiell steuerpflichtige Pensionskasse1062 – 1125
a)Ermittlung der Überdotierung1065 – 1067
b)Ermittlung einzelner Bilanzposten1068 – 1098
aa)Aktiva1068
bb)Passiva1069 – 1098
(1)Deckungsrückstellung1069 – 1071
(2)Rückstellung für Beitragsrückerstattung1072 – 1086
(3)Gründungsstock und Verlustrücklage1087 – 1098
c)Feststellung der partiellen Steuerpflicht1099 – 1104
d)Ermittlung des partiell steuerpflichtigen Einkommens1105 – 1113
aa)Einkommensermittlung bei der Pensionskasse1105 – 1110
bb)Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils1111, 1112
cc)Ermittlung der zu zahlenden Körperschaftsteuer1113
e)Dauer der partiellen Steuerpflicht1114 – 1116
f)Rückwirkende Beseitigung der partiellen Steuerpflicht1117, 1118
g)Folgen der partiellen Körperschaftsteuerpflicht für andere Steuerarten1119 – 1125
aa)Partielle Gewerbesteuer1120, 1121
bb)Partielle Erbschaft- und Schenkungsteuer1122 – 1125
4.Automatischer Informationsaustausch mit den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA), der EU (EU-Amtshilferichtlinie) und den OECD-Staaten (CRS)1126 – 1132
G.Kennzahlen Pensionskassen 20141133
Abwicklungsverein 103
Altersrente
- Pensionskassen344
AltersvorsorgeproduktblattV 955
Äquivalenzprinzip 570, 621
Arbeitsrecht (Pensionskassen) 770
- Abfindung787
- Auskunft 794
- beitragsorientierte Leistungszusage775
- Beitragszusage mit Mindestleistung776
- Entgeltumwandlung777, 789
- Höhe des unverfallbaren Anspruchs 785
- Insolvenzsicherung821
- Liquidation des Unternehmens809
- Mitbestimmung824
- Mobilitätsrichtlinie 804
- Rentenanpassung813
- Übertragung von Versorgungsanwartschaften796
- Unverfallbarkeit der Versorgungszusage779
- vorzeitiges Altersruhegeld812
- Wartezeit782
- Weiterführen der Versicherung790
Auflösung der Pensionskasse 93
- Abwicklungsverein103, 110
- Beschluss96
- Genehmigung der Aufsichtsbehörde99
- Gläubigeraufruf111
- Jahresabschluss113
- Pensionskasse i. L.101
- Rechtsfolge102
- Veröffentlichung100
- Versicherungsverhältnisse104
Aufsichtsrat 147
- Anzahl der Mitglieder154
- Aufgaben148
- Beschlussfassung163
- Qualifikation154
- Wahl151
Ausgliederungsvertrag 276
- Anforderungen277
Bedarfsdeckungsverfahren 651
Beitragsermäßigung 695
Bestandsübertragung 116
- Beschluss119
- Genehmigung der Aufsichtsbehörde122
- Vertrag117
- Wirkung125
Betriebliche Pensionskassen 64
- Sozialeinrichtung65
Betriebsausgabenabzug (Pensionskassen) 857
- Abdeckung von Fehlbeträgen861
- Bilanzierung862
- Erbschaft- und Schenkungsteuer866
- Finanzierung eines Gründungsstocks863
- Finanzierungsverfahren860
- Gewerbesteuer865
- partiell steuerpflichtige Pensionskasse1107
- Umsatzsteuer867
Bilanzausgleichsverfahren 653
Dauerzulageantrag 938
Deckungsbeitragsverfahren 647
Deckungsrückstellung 626
Eigenbeiträge
- Pensionskassen25
Eigenkapital 558
Ein-Firmen-Pensionskasse 48
Einmalbeiträge 634
EIOPA 710
Entgeltumwandlung
- Pensionskassen23
Erbschaft- und Schenkungsteuer
- partiell steuerpflichtige Pensionskassen1122
- steuerbefreite Pensionskasse1057
Escapeklausel 814
FATCA 1126
Finanzierung der Pensionskassenleistungen 565
- Äquivalenzprinzip570
- Bedarfsdeckungsverfahren651
- Beiträge566
- Beitragsgrundsätze629, 631
- Bilanzausgleichsverfahren653
- biometrische Rechnungsgrundlagen597
- Deckungsbeitragsverfahren646
- Deckungsrückstellung626
- Einmalbeiträge634
- Finanzierungsverfahren629
- Kapitalausstattung655
- laufende Beiträge638
- Leistungsrisiken582
- Rechnungsgrundlagen592
- Rechnungszins609
- Renten- und Anwartschaftsbarwert622
- Rentendeckungsfinanzierung640
- Risikogemeinschaft575
- Storno/Fluktuation613
- technischer Durchschnittsbeitrag641
- Verwaltungskosten616
- wirtschaftsbedingte Rechnungsgrundlagen607
Geschäftsplan 83, 197
- Änderung749
- Gründungsstock203
- Satzung198
- technischer267
Geschäftsplanmäßge Erklärungen 274
Gewerbesteuer
- partiell steuerpflichtige Pensionskassen1120
- Pensionskassen865
- steuerbefreite Pensionskasse1056
Gründung der Pensionskasse 67
- Antrag auf Zulassung zum Geschäftsbetrieb80
- aufsichtsbehördliche Erlaubnis88
- Eigenmittel85
- Geschäftsplan83
- Organisationsfonds84
- verantwortlicher Aktuar87
- Voraussetzungen70
- Vorstand86
- zuständige Aufsichtbehörde89
Gründungsstock 203, 1087 f.
Gruppenpensionskassen 50
Halbeinkünfteverfahren 1052
Hinterbliebenenrenten 359
Insolvenzversicherung 821
Kapitalertragsteuer
- steuerbefreite Pensionskasse1054
Kassenvermögen 1064
Kinderzulage 943
Konzern-Pensionskasse 49
Körperschaftsteuerfreie Pensionskassen
- Beginn1041
- Ende1041
- Erbschaft- und Schenkungsteuer1057
- Erstattung der Kapitalertragsteuer1054
- Folgen der Steuerbefreiung1051
- Gewerbesteuer1056
- Halbeinkünfteverfahren1052
- Höchstbeträge, laufende Leistungen1035
- Leistungsempfänger1025
- soziale Einrichtung1033
- Sterbegeld, Höchstbeträge1035
- Verwendungssicherung des Kassenvermögens1040
- Voraussetzungen1024
Lagebericht
- Pensionskassen507
Leistungen (Pensionskassen)
- Versicherungsfall386
- Abfindung von Bagatellrenten406
- Abtretung416
- Altersrente344
- Antrag388
- Beitragserstattung381
- Berufsunfähigkeitsrenten355
- eingetragene Lebenspartnerschaft369
- Erwerbsminderungsrenten352
- Finanzierung565
- Hinterbliebenenrenten359
- Höhe400
- Kapitalleistung376
- nichteheliche Lebensgemeinschaft370
- Pfändung415
- Rentenbescheid407
- Spätehenklauseln360
- Sterbegeld374
- Überschussbeteiligung413
- Verjährung408
- vorgezogenes Altersruhegeld348
- Waisenrenten371
- Wartezeit395
- Witwen-/Witwerrenten360
MaRisk VA 555
Mitbestimmung (Pensionskassen) 824
- Gleichbehandlungsgebot841
- Inhalt827
- organschaftliche Lösung837
- zweistufige Lösung836
Mitgliedschaft (Pensionskassen) 285
- Änderung295
- Änderungen im Versicherungsverhältnis341
- Auskunftspflichten des Arbeitgebers319
- Beginn297
- Beitragszahler336
- Berechtigte305
- Beschränkung303
- bezugsberechtigte Personen333
- Ende300
- Inhalt287
- Pflicht~312
- Verbraucherinformation318
- versicherte Person331
- Versicherungsberechtigte329
- Versicherungsverhältnis315
- Widerrufsrecht323
Mobilitätsrichtlinie 804
Oberste Vertretung 166
- Ablauf der Versammlungen191
- Aufgaben167
- Einberufung185
- Mitgliederversammlung170
- Vertreterversammlung175
Ordnungswidrigkeiten
- Sicherungsvermögen471
Partiell steuerpflichtige Pensionskassen 1062
- Aktivvermögen1068
- Betriebsausgaben1107
- Dauer1114
- Deckungsvermögen1069
- Einkommensermittlung1105
- Entfallen der Steuerpflicht1117
- Erbschaft- und Schenkungsteuer1122
- Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils1111
- Feststellung1099
- Gewerbesteuer1120
- Gründungsstock1087
- Körperschaftsteuer1113
- Passivvermögen1069
- Rechnungszins1071
- Rückstellung für Beitragsrückerstattung1072
- Überdotierung1065
- Verlustrücklage1087
- zulässiges Kassenvermögen1064
Pauschalversteuerung bei Altzusage 912
Pauschalversteuerung bei Neuzusage 918
Pensionsfondsrichtlinie 768
Pensionskasse i. L. 101
Pensionskassen
- Arbeitsrecht770
- Arten46
- Auflösung93
- Aufsichtsrat147
- Ausgliederungsvertrag276
- Bedeutung10
- Begriff1
- Bestandsübertragung116
- Eigenbeiträge25
- Eigenkapital558
- Entgeltumwandlung23
- Erbschaft- und Schenkungsteuer866
- europäische Regelungen42
- Finanzierung der Kassenleistungen565
- Gewerbesteuer865
- Gewinn- und Verlustanalyse684
- Gründung67
- historische Entwicklung15
- Leistungen17, 343
- Mitgliedschaft285
- oberste Vertretung166
- Organe128
- Rechnungslegung492
- Rechtsform53
- Riester-Förderung924
- Sicherungsvermögen430
- Sozialversicherung851
- Statistik32
- Steuerrecht857
- Tarifverträge26
- Terminplan für BaFin-Meldewesen564
- Umsatzsteuer867
- Vermögensanlage524
- Vermögensverzeichnis462
- Verschmelzung127
- Versicherungsaufsicht706
- versicherungsmathematische Vermögensüberprüfung662 f., 666, 669, 671 – 673, 676
- Versorgungsausgleich417, 1002
- Vorstand129
Pflichtmitgliedschaft
- Pensionskassen312
Portabilität
- Anwendung des § 3 Nr. 55 EStG959
- Übertragungswert960
Protektor Lebensversicherungs-AG 765
Rechnungslegung (Pensionskassen) 492
- Angaben im Anhang511
- externe ~501
- Inhalt des Jahresabschlusses506
- interne ~514
- Lagebericht507
Rechnungszins 609
Rentenanpassung 813
- Escapeklausel814
Rentenbescheid
- Pensionskassen407
Rentenbezugsmitteilungen 982
- Abstandnahme von ~996
- Änderungen998 f.
- Folgen991
- Rentenzahlstellen985
- Verfahren986
Rentendeckungsfinanzierung 640
Rentenzahlstellen 985
Rentenzahlungen
- Beitragspflicht1018
Riester-Förderung 924, 949
- Datenerhebung939
- Dauerzulageantrag938
- einheitlicher Sockelbetrag940
- Förderumfang931
- Kinderzulage943
- Kleinbetragsrenten941
- Personenkreis925
- Portabilität934
- Produktkriterien929
- schädliche Verwertung932
- steuerunschädliche Übertragung, Versorgungsausgleich1005
Rückdeckungskassen 52
Rückstellung für Beitragsrückerstattung
- Kleinbeträge1085
- Satzung1072
- steuerliche Abzugsfähigkeit1075
- Verwendung1079
Rürup-Förderung 949
- Produktkriterien951
Sanierungsklausel 209
Satzung (Pensionskasse) 198
- Änderung232
- Auflösung228
- Aufsichtsrat, Änderungsermächtigung225
- Beitragspflicht205
- Bekanntmachungen der Pensionskasse214
- Feststellung 231
- Gründungsstock203
- Mitgliedschaft von Leistungsempfängern226
- Name und Sitz der Pensionskasse201
- Organe215
- Sanierungsklausel209
- Überschussverteilung219
- Verlustrücklage217
- Vermögensanlage227
- Versicherungsbedingungen229
Satzung (Pensionskassen)
- Fehlbetragsdeckung700
Sicherungsfonds 765
Sicherungsvermögen 430, 659
- Anlageformen443
- Anlagegrundsätze438
- Aufbewahrung455
- Begriff431
- Entnahmen454
- Kapitalanlage-Rundschreiben447
- Kongruenz445
- Meldepflichten470
- Ordnungswidrigkeiten471
- Rundschreiben446
- Streuungsquoten444
- Treuhänder472
- Vermögensverzeichnis462
- Wertansätze466
- Zuführungen452
Solvabilität 85
Solvabilitätsspanne 1091
- Höhe1093
Solvency II 711
Sonderzahlungen 890
Sozialversicherung (Pensionskassen)
- Beitragspflicht851
- Beitragspflicht von Kapitalleistungen1019
- Beitragspflicht von Renten aus individuell versteuerten Beiträgen1020
- Beitragspflicht von Rentenzahlungen1018
- Beitragsphase1013
- individuell versteuerte Beiträge1015
- Leistungsphase1018
- Pauschalversteuerung1014
Spätschadenrückstellung 673
Sterbegeld 374
Steuerbefreite Pensionskassen
- Körperschaftsteuer1024
Steuerpflichtige Pensionskasse 1058
Steuerrecht (Pensionskassen)
- Abgrenzung von Alt-/Neuzusage884
- Anwendung des § 3 Nr. 56 EStG922
- Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG892
- Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG, Aufwendungen896
- Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG, Auszahlungsformen904
- Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG, Personenkreis894
- Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG, Vervielfältigungsregelung908
- Aufbewahrungspflichten873
- Aufzeichnungspflichten868
- Beitragsphase889
- Betriebsausgabenabzug857
- Leistungen auf Grund von Altzusagen964
- Leistungen auf Grund von Neuzusagen966
- Leistungsphase963
- Mitteilungspflichten872
- nachgelagerte Besteuerung969
- Neugestaltung des § 22 Nr. 5 EStG973
- partielle Steuerpflicht1062
- Pauschalversteuerung bei Altzusage912
- Portabilität959
- Rahmenbedingungen1023
- Rentenbezugsmitteilungen982
- Riester-Förderung924
- Rürup-Förderung949
- Sonderzahlungen890
- Steuerpflichtigkeit1058
- Versorgungsausgleich1002
- Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung876
Stornorückstellung 672
Stresstest 530
Tarifverträge 26
Tarifvertragskassen 51
Technischer Geschäftsplan 267
- finanzielle Grundlagen271
- geschäftsplanmäßige Erklärungen274
- Inhalt268
- Rechtsvorschriften269
Treuhänder (Sicherungsvermögen)
- Aufbewahrung486
- Aufgaben472
- Beendigung490
- Bescheinigungen477
- Bestätigungsvermerke488
- Bestellung474
- Herausgabe von Sicherungswerten487
- Information479
- Prüfpflichten481
- Sicherstellung483
- Stellvertreter491
- Überwachung der Deckung480
- Überwachung der Führung des Vermögensverzeichnisses482
Überschussbeteiligung
- Pensionskassen1072
- Satzung219
Überschussverwendung 690
- Beitragsermäßigung695
- Bruttoüberschuss691
- Gewinnzuschlag698
Umlagefinanzierte Pensionskassen
- Besteuerung der Leistungen972
Verantwortlicher Aktuar
- Gründung einer Pensionskasse87
Verbraucherinformation 318
Verjährung
- Leistungen von Pensionskassen408
Verlustrücklage 217, 657, 1087, 1089
Vermögensanlage
- Anzeigepflichten524
- Berichtspflichten525
- Darlegungspflichten543
- Prognoserechnungen545
- Risikobericht551
- Stresstest530
Vermögensverzeichnis
- Pensionskassen462
Verschmelzung 127
Versicherungsaufsicht 706
- Änderung des Geschäftsplans749
- Anordnungen746
- Berichtspflichten735
- Beschwerden von Versicherten740
- Buß- und Strafvorschriften759
- Europa710
- Genehmigung730
- grenzüberschreitende Tätigkeit753
- Inhalt712
- Kosten763
- örtliche Prüfung737
- Rechtsmittel760
- Regelungen ab 1.1.2016717, 721
- Sicherungsfonds765
- Sonderbeauftragte751
- Staatsaufsicht707
- Teilnahmerecht an Sitzungen736
- Versagung der Genehmigung744
- Vorlagepflichten733
- Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb752
- Zahlungsverbot750
- zuständige Behörde726
- Zwangsmittel758
Versicherungsbedingungen (Pensionskassen) 239
- Änderung262
- Aufstellen259
- Ausscheiden251
- Beiträge248
- Beitragsverzug253
- Höchsteintrittsalter250
- Höherversicherung256
- Inhalt241
- Leistungen246
- Überschussbeteiligung258
- Versorgungsfall244
- Wartezeit250
- Zusatztarife257
Versicherungsverein a. G.
- großer56
- kleiner59
Versorgungsausgleich 417
- externe Teilung, Besteuerung1004
- interne Teilung, Besteuerung1003
- Pensionskassen1002
- steuerunschädliche Übertragung bei Riester-Förderung1005
Verwaltungskosten 616
Vorgezogenes Altersruhegeld
- Pensionskassen348
Vorstand 129
- Abberufung142
- Anzahl der Mitglieder144
- Aufgaben130
- Bestellung134
- Qualifikation137
- Vergütung134
Vorzeitiges Altersruhegeld 812
Wartezeit
- Pensionskassen395
Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) 939
Pensionskassen › A. Allgemeines (Herrmann/Schwind)
Pensionskassen › A. Allgemeines (Herrmann/Schwind) › I. Begriff der Pensionskasse (Schwind)
1
Wenn heute von Pensionskassen gesprochen wird, so wird regelmäßig die Einrichtung gemeint, die als einer der fünf Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung steht. Eine Legaldefinition der Pensionskasse ist in dem § 232 Abs. 1 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) enthalten. Der Begriff der Pensionskasse wird durch die §§ 233, 234 VAG weiter konkretisiert. Danach sind zwei Arten von Pensionskassen zu unterscheiden – zum einen die traditionellen betrieblichen Pensionskassen, die quasi als Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) gegründet worden sind, und zum anderen die nach 2002 von den Versicherungsunternehmen neu in der Rechtsform der Aktiengesellschaft gegründeten Pensionskassen, die in ihrer gesamten Ausrichtung wie Lebensversicherungen aufgestellt sind (im Einzelnen s. Rdnrn. 53 ff.).
2
Gemäß § 232 VAG ist die Pensionskasse ein rechtlich selbstständiges Lebensversicherungsunternehmen, das dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf seine Leistungen einen eigenen Rechtsanspruch gewährt.
3
Die Pensionskasse ist rechtsfähig, sie ist also abgrenzbar gegenüber nicht rechtsfähigen Vermögensmassen und gegenüber Direktzusagen durch den Arbeitgeber (zu den Direktzusagen vgl. Rolfs/de Groot, H-BetrAV, Teil I 30.).
4
Die Pensionskasse gewährt auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch, sie bleibt also abgrenzbar gegenüber pauschaldotierten Unterstützungskassen, bei denen der Rechtsanspruch gerade ausgeschlossen ist (vgl. Böhm/Schu, H-BetrAV, Teil I 60).
5
Voraussetzung für den Geschäftsbetrieb der Pensionskasse ist gemäß § 8 Abs. 1 VAG ihre Zulassung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
6
Im Rahmen dieses Handbuchs sollen nur die von der Legaldefinition des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfassten Pensionskassen behandelt werden. Der Beitrag beschränkt sich somit auf die Pensionskasse i. S. d. VAG als einen der fünf Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung.
Pensionskassen › A. Allgemeines (Herrmann/Schwind) › II. Wesen der Pensionskassen (Schwind)
7
Die Pensionskasse ist ein rechtlich selbstständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen sich der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Versorgungszusage bedient. Diese arbeitsrechtliche Versorgungszusage seinen Arbeitnehmern gegenüber wird dadurch erfüllt, dass die Arbeitnehmer einen versicherungsrechtlichen, eigenständigen Rechtsanspruch auf Leistungen gegen die Pensionskasse haben. Die Versorgungszusage des Arbeitgebers ist also in den versicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Pensionskasse gekleidet. In der Pensionskasse treffen sich somit also verschiedene Rechtsbeziehungen der drei Rechtssubjekte Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Pensionskasse, die teils unmittelbar Gegenstand eigener Regelungen der Pensionskasse sind, vielfach aber auch außerhalb der Pensionskasse geregelt werden müssen. So wird die arbeitsrechtliche Versorgungszusage im Arbeitsvertrag oder auf Grund von Betriebsvereinbarungen bestimmt (Valutaverhältnis), das Deckungsverhältnis, also die Beitragsverpflichtung des Arbeitgebers, entweder in der Satzung oder auch auf Grund eigenständiger Verträge zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse geregelt und das Leistungsverhältnis, also die Rechtsansprüche der Arbeitnehmer gegen die Pensionskasse, sind dann Gegenstand der Versicherungsbedingungen. Alle diese Rechtsbeziehungen können nicht isoliert betrachtet, sondern müssen in ihrem Zusammenhang begriffen werden. Pensionskassen sind damit eingebettet in ein arbeitsrechtliches Umfeld, das ihrer versicherungsrechtlichen Ausgestaltung nicht ohne Weiteres zu entnehmen ist. Umgekehrt wird auch die arbeitsrechtliche Versorgungszusage des Arbeitgebers durch die versicherungsrechtliche Ausgestaltung wesentlich bestimmt. Die arbeitsrechtliche Einbettung eines selbstständigen Lebensversicherungsunternehmens macht also das Wesen der Pensionskasse aus.
8
Pensionskasse
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9
In der Praxis wird das Zusammenwirken arbeitsrechtlicher Verpflichtung und versicherungsrechtlicher Ausgestaltung nicht immer gebührend gewürdigt. Der Arbeitgeber, der schon auf Grund seiner Finanzierungsverpflichtung die Pensionskasse als „sein“ Instrument der betrieblichen Altersversorgung ansieht, muss aber in seiner Entscheidungsfindung die versicherungsrechtliche Ausgestaltung der Pensionskasse beachten, wie z. B. auch die Aufsichtsbehörde die arbeitsrechtlichen Bedürfnisse und Verpflichtungen des Arbeitgebers in ihrer Aufsichtspraxis berücksichtigen sollte.
Pensionskassen › A. Allgemeines (Herrmann/Schwind) › III. Die Bedeutung der Pensionskassen in der betrieblichen Altersversorgung (Schwind)
10
Im Prozess der Neuordnung der Alterssicherungssysteme in Deutschland kommt der betrieblichen Altersversorgung eine stetig wachsende Bedeutung zu, wenn es darum geht, dass die Arbeitnehmer auch künftig (noch) über eine angemessene Einkommenssicherung im Alter verfügen können, denn in den kollektiv organisierten betrieblichen Versorgungssystemen lassen sich Vorsorge, Risikoausgleich und Kapitalanlage vergleichsweise am effizientesten durchführen.
11
Die Deckungsmittel in der betrieblichen Altersversorgung betrugen zum Jahresende 2014 insgesamt rund 557,0 Mrd. Euro.
12
Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung– 2014 in Mrd. Euro –
J. Schwind/Eigene Recherchen basierend auf Veröffentlichungen von BaFin/GDV/PSVaG
Quelle: BetrAV 2016 S. 350.
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Mit Deckungsmitteln von rd. 143,3 Mrd. Euro sind die Pensionskassen der bedeutendste externe Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Rd. 7,3 Mio. Anwärter sowie rd. 1,2 Mio. Rentner (Stand: 31.12.2014) haben Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gegenüber Pensionskassen erworben oder beziehen bereits Leistungen von einer Pensionskasse.
13
Derzeit sind 141 Pensionskassen (Stand 31.12.2014) in Deutschland von der Versicherungsaufsicht zum Geschäftsbetrieb zugelassen. Von den 141 Unternehmen sind 121 in der Rechtsform des VVaG und 20 in der Rechtsform der Aktiengesellschaft tätig. Von den 121 Versicherungsvereinen haben sich 100 Pensionskassen auf Antrag gemäß § 233 VAG regulieren lassen, 10 Pensionskassen sind von Gesetzes wegen reguliert. 11 Pensionskassen sind dereguliert.
14
Rangliste der 10 größten Pensionskassen: Bilanzsumme in Tsd. Euro
Quelle: BaFin, Versicherungsstatistik 2013, 2014.
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15
Die Pensionskassen sind der bedeutendste Weg der externen kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung mit weit über 100jähriger Erfahrung. Viele traditionelle Firmenpensionskassen, wie z. B. die Pensionskassen von BASF, Bayer oder Hoechst oder überbetriebliche Einrichtungen, wie der Versicherungsverein des Bankgewerbes (BVV), haben ihre Ursprünge bereits im 19. Jahrhundert (vgl. zur Entstehung und Entwicklung der Pensionskassen Koch BetrAV 1987 S. 135 ff.).
16
Die firmenbezogenen Pensionskassen, die in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit organisiert sind, zeichnen sich durch ihre Betriebsnähe, hohe Transparenz, vergleichsweise niedrige Verwaltungskosten und die Mitwirkungsmöglichkeiten sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer in der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung und dem Aufsichtsrat aus. Dadurch, dass sich die ganz überwiegende Anzahl der firmenbezogenen Pensionskassen auf Antrag hat regulieren lassen, führen diese Pensionskassen von Gesetzes wegen (§ 233 Abs. 1 Nr. 4 VAG) von Provisionen und Abschlusskosten freie Tarife.
17
Von ihrem Leistungsspektrum her konzentrieren sich die firmenbezogenen Pensionskassen auf die Gewährung von lebenslangen Renten (Leib-Renten) mit Hinterbliebenenabsicherung auf der Basis von Uni-Sex-Tarifen. Dieses Leistungsangebot entspricht damit heute wie in der Vergangenheit den Bedürfnissen der Arbeitnehmer und deren Angehörigen nach einer Absicherung der biometrischen Risiken Alter, Tod und Invalidität, denn der eingeleitete Umbau der staatlichen Alterssicherungssysteme erfordert eine dem Risikoschutz in der ersten Säule vergleichbare Alterssicherung in der zweiten Säule. Einem solchen Schutz kommt daher – insbesondere im Hinblick auf das weitere Absinken des Leistungsniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung – eine zunehmend sozialpolitische Bedeutung zu. Denn infolge der Rentenreformmaßnahmen im Jahre 2001 (Altersvermögensergänzungsgesetz) und im Jahre 2004 (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) wird der Lebensstandard im Alter nicht mehr allein mit den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aufrechterhalten werden können.
18
Die hohe Akzeptanz des Durchführungsweges Pensionskasse bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie die verbesserten steuerlichen Rahmenbedingungen haben vor dem Hintergrund des notwendigen Ausbaus der betrieblichen Altersversorgung als zunehmend ergänzende Funktion im Verhältnis zu der gesetzlichen Rentenversicherung dazu geführt, dass neben den bisher bestehenden firmenbezogenen Pensionskassen ein neuer Typ von Pensionskassen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft entstanden ist. Die traditionellen firmenbezogenen Pensionskassen sind dagegen ausschließlich in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit organisiert.
19
Die Pensionskassen neuen Typs, die im Gegensatz zu den betrieblichen Pensionskassen mit Gewinnerzielungsabsicht arbeiten, sind ganz überwiegend von Lebensversicherungsunternehmen, aber auch von Finanzinstituten gegründet worden. Dadurch haben zugleich neue Leistungspläne, wie z. B. die fondsgebundene Lebensversicherung, Einzug in die betriebliche Altersversorgung gehalten. Die neuen Leistungsangebote zeichnen sich durch die bisher für die dritte Säule typische Möglichkeit der individuellen Gestaltung aus, welche mit deutlich höheren Komplexitätskosten verbunden ist.
20
Die Pensionskassen neuen Typs haben sich als Vertriebsvehikel von Lebensversicherungsunternehmen neben den firmenbezogenen Pensionskassen im Wettbewerb mit den anderen Durchführungswegen der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung etabliert und auf Grund ihrer firmen- und branchenungebundenen Ausrichtung im Verhältnis zu den traditionellen Firmenpensionskassen vergleichsweise höhere Wachstumsraten erzielt.
21
Rangliste der 10 größten Pensionskassen: Anzahl Versicherte
Quelle: BaFin, Versicherungsstatistik 2013, 2014.
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Mit Verabschiedung des Altersvermögensgesetzes (AVmG) und des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (HZvNG) hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung deutlich verbessert und insbesondere die Rechte der Arbeitnehmer wesentlich gestärkt.
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Der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch eine (förderfähige) Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1 BetrAVG und die sofortige Unverfallbarkeit der hieraus resultierenden Anwartschaften gemäß § 1b Abs. 5 BetrAVG sowie der Einbezug von Arbeitnehmerbeiträgen bei der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind die herausragenden Meilensteine der Weiterentwicklung der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung. Der Gesetzgeber hat sich dabei für die vorrangige Förderung der externen kapitalgedeckten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung entschieden. Dies ist in Anbetracht der demographischen Herausforderungen ein wegweisender Schritt. Denn mit dem Rückgang der Zahl der Erwerbstätigen im Verhältnis zu den Rentenbeziehern muss die Alterssicherung in zunehmendem Umfang auf Kapitaldeckung umgestellt werden, um künftige Generationen durch einen Aufbau eines entsprechenden Altersvorsorgevermögens zu entlasten.
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Die Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen haben bewirkt, dass bestehende Systeme der betrieblichen Altersversorgung durch die Arbeitgeber nicht eingeschränkt, sondern ausgebaut bzw. auf eine externe kapitalgedeckte Finanzierung über eine Pensionskasse umgestellt wurden.
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Eigenbeiträge von Arbeitnehmern sind bei den betrieblichen Pensionskassen traditionell weit verbreitet. Diese Beiträge und die daraus resultierenden Leistungen wurden in der Vergangenheit grundsätzlich eher als eine besondere Form der privaten Altersversorgung betrachtet. Im Zuge der Einführung der steuerlichen Förderung nach § 10a EStG durch das Altersvermögensgesetz musste jedoch von jeder Pensionskasse bzw. deren Träger- und Mitgliedsunternehmen die Frage beantwortet werden, ob diese Beiträge steuerlich gemäß § 82 Abs. 2 EStG gefördert, also als Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung ausgestaltet werden sollen. Der Gesetzgeber hat die Antwort auf diese Frage durch die Einfügung von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG im Rahmen des zum 1.7.2002 in Kraft getretenen HZvNG vorgegeben. Danach liegt auch dann eine betriebliche Altersversorgung vor, wenn der Arbeitnehmer aus seinem versteuerten und verbeitragten Einkommen an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zahlt, wenn die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Eine solche Umfassungszusage sollte der Arbeitgeber grundsätzlich ausdrücklich erteilen. Wurde keine ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers abgegeben, ist aus den sonstigen Umständen zu ermitteln ob eine Umfassungszusage vorliegt; die Erklärung des Arbeitgebers unterliegt dabei den allgemeinen Regeln über Willenserklärungen (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 170; Kemper/Kisters-Klökes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 533). Eine Umfassungszusage kann demnach auch konkludent abgeben werden oder sich aus den sonstigen Umständen ergeben. Ein solcher Umstand kann z. B. dann vorliegen, wenn die satzungsgemäßen Bestimmungen bzgl. der Erzielung der Höhe der Kassenbeiträge die geleisteten Arbeitnehmerbeiträge mit einbeziehen. So sieht auch § 30e Abs. 2 BetrAVG für solche Pensionskassen, deren Leistungen auf betriebliche Altersversorgung gemeinsam durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert werden Spezialregelungen dahingehend vor, dass den ausgeschiedenen Arbeitnehmern das Recht zur Fortführung mit eigenen Beiträgen nicht eingeräumt wurde und eine Überschussverwendung gemäß § 1b Abs. 5 Nr. 1 BetrAVG nicht erfolgen muss. Denn die Besonderheit der gemeinsamen Finanzierung der Pensionskassenleistungen durch die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge unter Berücksichtigung auch der Höhe der von der Pensionskasse erzielten Kapitalerträge lässt eine bloße Fortführung der Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen nicht zu; vgl. hierzu ausführlich auch Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 6. Aufl., § 1 Rdnrn. 170 ff.; Kemper/Kisters-Klökes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Aufl., § 1 Rdnrn. 531 ff.
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Die betriebliche Altersversorgung ist zudem in nahezu allen Branchen zum Inhalt von Tarifverhandlungen geworden. Hierzu hat entscheidend der durch das AVmG eingeführte Anspruch des Arbeitnehmers auf eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung beigetragen. In zahlreichen Tarifbereichen sind bereits Tarifverträge über eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen worden. Dies ist ein entscheidender Beitrag zu einer flächendeckenden Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung.
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Für mehrere Branchen, wie z. B. die des Groß- und Außenhandels, der Ernährungsindustrie, der Süßwarenindustrie und der Milchwirtschaft, wurde die Umsetzung der tariflichen Altersversorgung jeweils vorrangig über den Durchführungsweg Pensionskasse vereinbart. Soweit auf Grund der tarifvertraglichen Regelungen von den Tarifvertragspartnern der Durchführungsweg für Arbeitgeber und Arbeitnehmer offen gelassen worden ist, haben sich diese auf betrieblicher Ebene in einer Vielzahl von Fällen für die Umsetzung über eine Pensionskasse entschieden. Entscheidendes Momentum hierfür ist die bereits oben aufgezeigte Vorteilhaftigkeit des Durchführungsweges sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer. Insbesondere die einfache Handhabbarkeit und die langjährige Erfahrung bei der Umsetzung von Modellen der betrieblichen Altersversorgung dürften für die Arbeitgeber maßgebliche Entscheidungskriterien gewesen sein. Für die Arbeitnehmer zeichnet sich die Pensionskasse gegenüber anderen Durchführungswegen grds. durch kalkulierbare Leistungen im Versorgungsfall aus.
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In der chemischen Industrie ist erstmals im Jahre 2008 ein Tarifvertrag abgeschlossen worden, der ausschließlich die zwei zentralen Themen Lebensarbeitszeit und demografischer Wandel der Gesellschaft zum Inhalt hat. Dieser innovative Tarifvertrag soll eine nachhaltige und vorausschauende Personalpolitik fördern. Zur Bewältigung insbesondere der Auswirkungen der demografischen Herausforderungen sieht der Tarifvertrag die Durchführung von Demografieanalysen sowie die verpflichtende Bereitstellung eines Demografiefonds vor. Der Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie aus dem Jahre 2008 wurde mittlerweile bereits in zwei weiteren Tarifrunden in den Jahren 2012 und 2015 weiterentwickelt.
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Der Arbeitgeber hatte nach dem Tarifvertrag Stand 2008 pro Tarifmitarbeiter einen jährlichen Demografiebetrag in Höhe von 300 Euro zur Verfügung zu stellen. Der Betrag war dynamisch ausgestaltet, d. h. er hat sich jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres um den jeweiligen prozentualen Tariferhöhungssatz des Vorjahres erhöht. Der Demografiebetrag konnte für die Finanzierung von Langzeitkonten, Altersteilzeit, Teilrente, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie oder den Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Altersvorsorge verwendet werden. Der Tarifvertrag trat zum 1.1.2010 in Kraft. Erste Auswertungen hatten ergeben, dass sich mit Quoten von 70 % und mehr sowohl die überwiegende Anzahl der Firmen als auch der Arbeitnehmer dazu entschieden haben, den neu einzurichtenden Demografiefonds (auch) für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung zu verwenden. Die Pensionskassen konnten auch hier durch innovative tarifvertragliche Gestaltungen einen weiteren deutlichen Mitgliederzuwachs verzeichnen. Der zum 1.6.2012 in Kraft getretene Tarifvertrag, welcher den Tarifvertrag aus dem Jahr 2008 ablöste, erweiterte sowohl das Dotierungsvolumen als auch die Verwendungszwecke für die sog. Demografiebeträge. So beliefen sich die tarifvertraglichen Leistungen für Lebensarbeitszeit und Demografie auf einen dynamisch ausgestalteten Betrag in Höhe von 300 Euro (sog. Demografiebetrag I) sowie einen zusätzlichen Betrag in Höhe 200 Euro pro Jahr (sog. Demografiebetrag II), d. h. der Arbeitnehmer erhielt zum Beispiel im Jahr 2015 338,42 Euro und einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 200 Euro (Demografiebetrag I und II). Der dynamische Demografiebetrag in Höhe von 300 Euro konnte für die Finanzierung von Langzeitkonten, Altersteilzeit, Teilrente, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie, den Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Altersvorsorge oder Lebensphasenorientierte Arbeitszeitgestaltung verwendet werden. Der Demografiebetrag in Höhe von 200 Euro konnte für die Finanzierung von Langzeitkonten, Altersteilzeit, oder Lebensphasenorientierte Arbeitszeitgestaltung verwendet werden; im Rahmen einer sog. Auffanglösung bei Betrieben mit bis zu 200 Arbeitnehmern konnte der Demografiebetrag auch für die tarifliche Altersvorsorge verwendet werden. Seit dem 1.1.2016 gilt ein neuer Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie. Danach beläuft sich der Demografiebetrag auf 550 Euro für das Jahr 2016 bzw. 750 Euro ab dem Jahr 2017. Die Beträge sind nicht dynamisch ausgestaltet. Sie können für die Finanzierung von Langzeitkonten, Altersteilzeit, Teilrente, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie, den Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Altersvorsorge oder Lebensphasenorientierte Arbeitszeitgestaltung verwendet werden. Neu ist, dass der Demografiebetrag gemäß diesem Tarifvertrag aus wirtschaftlichen Gründen auf einen Betrag in Höhe von bis zu 350 Euro p. a. abgesenkt werden kann. Die Mindestlaufzeit für den seit dem 1.1.2016 geltenden Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie besteht bis Ende 2020.
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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie für dieChemische Industrie in Deutschland – Demografiebeträge
Quelle: Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie (TV Demo).
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TV-Demo: Umfrage BAVC
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Die sozialpolitisch neue Bewertung der künftigen Funktion der externen kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung im Gesamtsystem der Alterssicherung sowie die begleitende Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die steuerfreie Dotierungsmöglichkeit nach § 3 Nr. 63 EStG während der Finanzierungsphase in Verbindung mit dem Anspruch auf Entgeltumwandlung und die Förderfähigkeit der Beiträge nach § 10a EStG i. V. m. Abschnitt XI EStG hatten Anfang der Jahrtausendwende zu einer deutlichen Renaissance der betrieblichen Altersversorgung und insbesondere des Durchführungsweges Pensionskasse geführt.
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Nachdem die Direktversicherung in 2005 auch in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 63 EStG mit einbezogen worden ist, haben Lebensversicherungsunternehmen teilweise den Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge über Pensionskassen in der Rechtsform der AG nicht mehr weiter ausgebaut, sondern diesen wieder über die Direktversicherung gelenkt. Infolgedessen ist es auch zu Bestandsübertragungen auf Versicherungsunternehmen gekommen. Aufgrund der zunehmenden regulatorischen Anforderungen haben zudem kleinere betriebliche Pensionskassen ebenfalls Bestandsübertragungen vorgenommen, sodass die Anzahl der Pensionskassen seit 2004 wieder leicht rückläufig ist. Im Gegensatz zur Anzahl der Pensionskassen hat sich jedoch der Bestand der Versicherten deutlich erhöht und die Bedeutung der Pensionskassen insgesamt als Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge weiter zugenommen.
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Entwicklung Anzahl Pensionskassen
Quelle: BaFin, Versicherungsstatistik.
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Aktiv Versicherte mit Anwartschaften auf Leistungen von Pensionskassen (in Mio.)
Quelle: Endbericht TNS Infratest vom 30.10.2008; Situation und Entwicklung der bAV in Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst 2001–2007, S. 64–66/Alterssicherungsbericht 2008, S. 131; Endbericht TNS Infratest vom 24.11.2014, Trägerbefragung zur betrieblichen Altersversorgung 2013, S. 22–24.
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So hat sich die Anzahl der über Pensionskassen versicherten Arbeitnehmer mit Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung von Ende 2001 bis Ende 2013 um rd. 243 % erhöht.
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Förderwege bei Pensionskassen(Bruttoentgeltumwandlung §§ 3 Nr. 63 und 40b EStG)
Quelle: Endbericht TNS Infratest vom 30.10.2008; Situation und Entwicklung der bAV in Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst 2001–2007, S. 64–66/Alterssicherungsbericht 2008, S. 131; Endbericht TNS Infratest vom 24.11.2014, Trägerbefragung zur betrieblichen Altersversorgung 2013, S. 22–24.
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Die Anzahl der Arbeitnehmer, welche eine Bruttoentgeltumwandlung über eine Pensionskasse über ihren Arbeitgeber durchführen, hat sich von 12/2001 bis 12/2013 sogar um 1.442 % erhöht.
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Die Pensionskassen haben daher – insbesondere im Hinblick auf die bisher vom Gesetzgeber eingeleiteten Reformen der Systeme der sozialen Sicherung – ihre Stellung im System der betrieblichen Altersversorgung nicht nur halten, sondern im Verhältnis zu den übrigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung am deutlichsten ausbauen können.
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Aktiv Versicherte mit Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (nach Durchführungswegen)
Quelle: Endbericht TNS Infratest vom 24.11.2014, Trägerbefragung zur betrieblichen Altersversorgung 2013, S. 85.
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Mit dem eingeleiteten Umbau der Systeme der Alterssicherung nimmt auch die Verantwortung der an der Lebensstandardsicherung Beteiligten für deren Weiterentwicklung zu. Hierzu gehören in erster Linie die Beitragszahler, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, insbesondere aber auch der Gesetzgeber und die Tarifvertragsparteien. Diese müssen die arbeits- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass die externe kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung einen nachhaltigen Ausbau erfährt. Hierzu gehört auch die Verantwortung dafür, dass vorrangig in der zweiten Säule tatsächlich auch eine nachhaltige Alterssicherung der Arbeitnehmer und deren Angehörigen durch lebenslange Leibrenten, Hinterbliebenen- und Invaliditätsschutz erfolgt. Dies ist vor dem Hintergrund der anhaltenden Diskussion über einen Umbau der gesetzlichen Alterssicherungssysteme notwendiger denn je. Der weiterentwickelte neue Tarifvertrag in der chemischen Industrie zur Lebensarbeitszeit und Demografie gibt Zuversicht dafür, dass sich die Tarifvertragsparteien der ihnen von der Politik zugewiesenen gestalterischen Aufgaben annehmen werden.
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Rentenreform: Von der Lebensstandardsicherung zur ergänzendenAltersvorsorge
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Für Pensionskassen bedeutet die zunehmende Einbindung der betrieblichen Altersversorgung in die jeweils aktuelle sozialpolitische Willensbildung des Gesetzgebers korrespondierend steigende Anforderungen insbesondere an die Ausgestaltung der Bestimmungen der Leistungspläne und der Informationssysteme. Bei allen positiven Maßnahmen des Gesetzgebers zur Förderung der kapitalgedeckten Alterssicherung muss zunehmend darauf geachtet werden, dass die Eigenständigkeit der betrieblichen Altersversorgung, die sich insbesondere durch die Betriebsnähe, Transparenz und Effizienz auszeichnet, nicht verloren geht bzw. die Trennschärfe zu den Produkten der (bloßen) Vermögensbildung aufgegeben wird.
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Vor diesem Hintergrund gilt es, die aktuellen sozialpolitischen Herausforderungen, wie z. B. die Berücksichtigung der neuen Regelungen im BetrAVG auf Grund des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie (Absenkung der Unverfallbarkeitsfrist, Änderungen bei den Auskunftspflichten etc.; siehe dazu auch Rdnrn. 804 ff.), die in Politik und Wirtschaft aktuell diskutierten Modelle zu tarifvertraglich ausgestalteten Systemen der betrieblichen Altersvorsorge (sog. Sozialpartnermodell) oder dem Vorschlag der hessischen Landesregierung für einen Deutschlandfonds oder Vorschläge zu Opting-Out-Systemen sowie die Umsetzung von Gesetzesvorhaben auf europäischer Ebene (z. B. Pensionsfondsrichtlinie) kritisch und konstruktiv zu begleiten. Die Pensionsfondsrichtlinie, oft auch als EbAV-Richtlinie (EbAV = Einrichtungen betrieblicher Altersvorsorge) oder IORP-Richtlinie (IORP = Institutions for Occupational Retirement Provision) bezeichnet, gibt auf europäischer Ebene die Rahmenbedingungen für die Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge vor. Wichtige Regelungsinhalte sind insbesondere die Vorgaben zur Eigenmittelausstattung, dem Ausfinanzierungsgrad der Versorgungsverpflichtungen, das Risikomanagement und die Information und Kommunikation im Verhältnis zu den Versorgungsempfängern. Die IORP-Richtlinie wird derzeit überarbeitet, der Gesetzgebungsprozess wird voraussichtlich Mitte/Ende 2016 abgeschlossen sein. Parallel hierzu wird von der EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) an neuen aufsichtsrechtlichen Richtlinien und Hinweisen zur Umsetzung der Richtlinien gearbeitet. Hervorzuheben sind hier das sog. Holistic Balance Sheet Modell zur Risikountersuchung und hierauf aufbauend die „europäischen“ Stresstests und durchgeführte quantitative Auswertungsstudien zu den neuen aufsichtsrechtlichen Modellen. Kritisch ist hierzu anzumerken, dass von Seiten der europäischen Aufsichtsbehörde der Ansatz eines „one single rule book“ sowohl für die Lebensversicherungen als auch die Einrichtungen betrieblicher Altersvorsorge verfolgt wird, obwohl für die Lebensversicherungsunternehmen seit Januar 2016 die sog. Solvency-II-Regelungen und damit inhaltlich andere Regelungen (z. B. bezüglich der Eigenmittelausstattung) gelten als für die Einrichtungen betrieblicher Altersvorsorge. Sachlich ist dies dadurch gerechtfertigt, dass die Einrichtungen betrieblicher Altersvorsorge im Gegensatz zu den Lebensversicherungsunternehmen nicht dereguliert sind. In diesem aufsichtsrechtlichen Spannungsverhältnis gilt es, den Charakter der Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge als soziale Einrichtungen als sachgerechtes Differenzierungsmerkmal für eine differenzierende aufsichtsrechtliche Betrachtung in den Gesetzesvorhaben zu verankern.
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Wie wichtig die aktive Einbindung der Interessengemeinschaften der betrieblichen Altersversorgung in die politische Diskussion ist, hat beispielsweise die Neufassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (Voraussetzungen für Entfall der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anpassung der laufenden Leistungen bei Abwicklung der Altersvorsorge über eine Pensionskasse) gezeigt. Mit der gesetzlichen Neufassung wurde die Diskussion darüber, ob die Voraussetzungen für den Entfall der Anpassungsverpflichtung nur dann erfüllt sind, wenn zur Berechnung der Deckungsrückstellung auf den nach dem VAG festgesetzten Höchstrechenzins abgestellt wurde, sachgerecht beendet (siehe dazu auch Schwind, Betriebliche Altersvorsorge 1/2011 S. 42 ff.).
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Doch nicht nur auf nationaler, sondern auch auf europäischer Ebene unterliegt die betriebliche Altersvorsorge dem steten Wandel der Gesetze, Richtlinien und sonstigen Vorschriften, welcher die betriebliche Altersvorsorge immer wieder vor neue Herausforderungen stellt. So erarbeitet derzeit beispielsweise die seitens der EU-Kommission beauftragte Projektgruppe Track and Trace your Pension in Europe (TTYPE) einen Businessplan zur Schaffung eines europäischen Rentenaufzeichnungsdienstes. Zudem beabsichtigt die Europäische Kommission eine Verbesserung der Altersvorsorge im Allgemeinen und prüft, ob und inwieweit dies durch eine sog. Pan-European Personal Pension (PEPP) – eine private „Europa-Rente“, welche die bestehende nationale Lösungen zwar ergänzen (aber nicht ersetzen!) solle, erfolgen könnte. Die neuen Vorschläge der EU bergen jedoch häufig sehr hohe Hürden für die betriebliche Altersvorsorge und sind für diese nicht immer vorteilhaft. Beispielsweise sieht der Entwurf des europäischen Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer (FTT) vor, dass Einrichtungen betrieblicher Altersvorsorge als Finanzinstitut einzuordnen und damit von einer entsprechenden Steuerpflicht betroffen sind. Es bleibt abzuwarten, ob dieser Entwurf tatsächlich umgesetzt werden wird. Im Rahmen des gegenseitigen Abkommens der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika über einen Informationsaustausch über Finanzkonten, dem Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA), sind Pensionskassen als ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge ausdrücklich von dem Anwendungsbereich ausgenommen worden (vgl. Gesetz zu dem Abkommen vom 31.5.2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen, BGBl. II 2013 S. 1362 ff.). Ein weiterer Erfolg für die Pensionskassen und damit für die betriebliche Altersvorsorge als solche ist auch, dass die Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge von der neuen europäischen PRIIPs-Verordnung (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products), deren zentraler Bestandteil die Einführung von Basisinformationsblättern für bestimmte Anlageprodukte ist, ebenfalls ausgenommen wurden.
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Die Pensionskassen werden sich auch künftig den neuen Herausforderungen und den damit verbundenen zunehmenden Anforderungen an das Management von Komplexitäten stellen müssen. Dadurch, dass den Pensionskassen dies in der Vergangenheit bisher gut gelungen ist, lässt diese mit Zuversicht in die Zukunft blicken. Die Pensionskassen als Spezialisten für die Durchführung der externen kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung haben daher gute Chancen, auch künftig eine führende Rolle bei der Ausbreitung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland zu übernehmen.
Pensionskassen › A. Allgemeines (Herrmann/Schwind) › IV. Arten der Pensionskasse (Herrmann)
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Nach der Legaldefinition des § 232 i. V. m. § 233 Abs. 1 VAG existieren heute in Deutschland zwei grundsätzlich verschiedene Arten von Pensionskassen. Zum einen die traditionellen, betrieblichen Pensionskassen, die quasi als Selbsthilfeeinrichtungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung gegründet worden sind und zum anderen die neu gegründeten Pensionskassen der Lebensversicherungsunternehmen, die in ihrer Vertragsgestaltung und vertrieblichen Ausrichtung wie Lebensversicherungsunternehmen aufgestellt sind. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über diese neu gegründeten Pensionskassen ähnelt daher in ihrer Ausgestaltung den Direktversicherungen. Der nachfolgende Beitrag wird sich vor allem mit den traditionellen, betrieblichen Pensionskassen beschäftigen und bei den Ausgestaltungsformen, wie sie die neuen, nicht betrieblichen Pensionskassen prägen, auf die Ausführungen zur Direktversicherung verweisen.
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Auch bei den betrieblichen Pensionskassen haben sich auf Grund unterschiedlicher Aufgaben und Mitgliederstruktur verschiedene Arten von Pensionskassen entwickelt.
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Die Ein-Firmen-Pensionskasse versichert die Arbeitnehmer eines einzelnen Unternehmens. Es handelt sich hierbei um die klassische Form der Pensionskasse. Auch heute noch wird sie wohl die häufigste Form der Pensionskasse darstellen, wenn auch gerade diese – in der Regel auch kleineren – Ein-Firmen-Kassen in jüngster Zeit immer mehr an Bedeutung verloren haben.
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In der Konzern-Pensionskasse sind die Arbeitnehmer konzernverbundener Unternehmen versichert. Die Konzernverbundenheit ist somit Voraussetzung für die Versicherbarkeit der Arbeitnehmer. Ein Ausscheiden einzelner Unternehmen aus dem Konzernverbund bleibt daher in der Regel nicht ohne Einfluss auf das Versicherungsverhältnis der Arbeitnehmer.
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Diese Pensionskassen versichern Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen. Bei den Gruppenkassen gibt es branchengebundene Pensionskassen, die Arbeitnehmer einer bestimmten Branche versichern, oder auch Pensionskassen, die branchenunabhängig ihre Pensionskassenleistungen anbieten.
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Die sog. Tarifvertragskassen sind Einrichtungen der Tarifvertragsparteien. Diese Form der Pensionskasse gibt es erst seit den 60-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts. Sie werden auf Grund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages gegründet und nur von den Tarifvertragsparteien selbst betrieben. Die einzelnen Arbeitgeber werden zur Beitragszahlung auf Grund des Tarifvertrages gezwungen. Versichert sind alle Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.
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Ebenfalls zu den Pensionskassen zählen die sog. Rückdeckungskassen. Dies sind Pensionskassen, die nicht unmittelbar Arbeitnehmer versichern, sondern die Versorgungszusage des Arbeitgebers (oder einer Unterstützungskasse) rückdecken. Die Rückdeckungsversicherungen werden zwar auf das Leben der Arbeitnehmer abgeschlossen, Versicherungsnehmer und Leistungsempfänger sind aber nur der Arbeitgeber (oder die Unterstützungskasse). Diese Rückdeckungskassen werden im Rahmen dieses Beitrags nicht gesondert behandelt. Zu den Rückdeckungskassen zählen auch Kassen, die nur teilweise die Rückdeckung betreiben und teilweise auch unmittelbar Arbeitnehmer versichern.
