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Welche Informationen benötigt die Pflegeassistenz, um Menschen, die aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind, bei alltäglichen Verrichtungen zu unterstützen und professionell zu begleiten? Das kompakte und handliche Praxisbuch der erfahrenen Pflegedozentin und -autorin Sylke Werner - bietet wichtige Fakten und Techniken zur Unterstützung bei den Aktivitäten des täglichen Lebens (ATLs) - ermöglichst einen Überblick zur Anatomie und Physiologie, um relevante Erkrankungen zu verstehen und pflegerische Maßnahmen zur Unterstützung zu planen und durchzuführen - legt einen Schwerpunkt auf pflegerische Beobachtung sowie Interventionen und Prophylaxen - stellt für wichtige Erkrankungen dar, welche ATLs sie einschränken und welche unterstützenden pflegerischen Interventionen sie nötig machen - zeigt Grundlagen der Kommunikation in der Pflege auf - führt kompakt in die Arzneimittellehre und Hygiene ein - fasst Wesentliches zur präoperativen Pflege zusammen - orientiert über rechtliche Aspekte der Arbeit einer Pflegeassistenz - stellt alle Themen in klarer, verständlicher Sprache und in praxisorientierter Form dar - fasst wichtige Informationen anschaulich zusammen und bringt Pflege auf den Punkt - erleichtert das Lernen und Nachschlagen durch übersichtliche Gliederung von Texten und Abbildungen
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Seitenzahl: 182
Veröffentlichungsjahr: 2019
Sylke Werner
Pflegeassistenz Notes
Das Kurznachschlagewerk für die Unterstützung pflegebedürftiger Menschen
Pflegeassistenz Notes
Sylke Werner
Wissenschaftlicher Beirat Programmbereich Pflege:
Jürgen Osterbrink, Salzburg; Doris Schaeffer, Bielefeld; Christine Sowinski, Köln; Franz Wagner, Berlin; Angelika Zegelin, Dortmund
Sylke Werner. Examinierte Altenpflegerin, BSc Gesundheits- und Pflegemangement, Msc Public Health, Dozentin für Pflege, Autorin, Berlin.
E-Mail: [email protected]
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Hogrefe AG
Lektorat Pflege
z.Hd.: Jürgen Georg
Länggass-Strasse 76
3012 Bern
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Tel: +41 31 300 45 00
www.hogrefe.ch
Lektorat: Jürgen Georg, Antonia Halt
Herstellung: Daniel Berger
Umschlagabbildung: Martin Glauser, Uttigen
Umschlag: Claude Borer, Riehen
Satz: punktgenau GmbH, Bühl
Format: EPUB
1. Auflage 2019
© 2019 Hogrefe Verlag, Bern
(E-Book-ISBN_PDF 978-3-456-95865-1)
(E-Book-ISBN_EPUB 978-3-456-75865-7)
ISBN 978-3-456-85865-4
http://doi.org/10.1024/85865-000
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1 Grundlagen der Pflege
1.1 Überblick über Pflegemodelle
1.2 Pflegeprozess und Pflegeplanung
1.2.1 Was versteht man unter dem Pflegeprozess?
1.2.2 Modell nach Fiechter/Meier
1.2.3 Pflegeplanung
1.3 Pflegedokumentation
1.3.1 Entbürokratisierung in der Pflegedokumentation („Strukturmodell“)
1.4 Rechtliche Grundlagen
1.4.1 Allgemeine Grundlagen
1.4.2 Heimgesetz (HeimG), Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)
1.4.3 Pflegeversicherung (SGB XI)
1.4.4 Rechtliche Betreuung
1.4.5 Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht
1.4.6 Patientenverfügung
1.4.7 Rechtliche Regelungen zur Unterbringung
1.4.8 Freiheitsentziehende Maßnahmen
1.4.9 Schweigepflicht
1.5 Ethik in der Pflege
1.5.1 Berufsethik
1.5.2 Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen
2 Kommunizieren
2.1 Grundlagen der Kommunikation
2.1.1 Kommunikationsquadrat
2.1.2 „Barrieren“ in der Kommunikation
2.1.3 Regeln der Kommunikation
2.2 Kommunikation bei Hör-, Seh- und Sprachbeeinträchtigung
2.2.1 Kommunikation mit hörbeeinträchtigten Menschen
2.2.2 Kommunikation mit sehbeeinträchtigten Menschen
2.2.3 Kommunikation mit Menschen mit Spracheinschränkungen
2.3 Basale Stimulation® in der Pflege
2.3.1 Was ist Basale Stimulation®?
3 Sich sauber halten und kleiden
3.1 Überblick über die Anatomie und Physiologie der Haut
3.1.1 Aufgaben der Haut
3.1.2 Aufbau der Haut
3.1.3 Hautanhangsgebilde
3.2 Unterstützung bei der Körperpflege
3.2.1 Tägliche Körperpflege
3.2.2 Intimpflege
3.2.3 Zahn-, Prothesen- und Mundpflege
3.2.4 Haarpflege
3.2.5 Rasur
3.2.6 Baden und Duschen
3.2.7 Augen-, Nasen- und Ohrenpflege
3.3 Beobachtung der Haut
3.3.1 Hautfarbe
3.3.2 Hautbeschaffenheit
3.3.3 Beschaffenheit der Schleimhaut
3.3.4 Veränderungen der Hautanhangsgebilde
3.3.5 Beobachtung Schweiß, Schwitzen
3.3.6 Veränderung der Schweißsekretion
3.3.7 Altersbedingte Hautveränderungen
3.4 Unterstützung beim An- und Auskleiden
3.4.1 Einschränkungen
3.4.2 Hilfe beim An- und Auskleiden
3.4.3 Selbstständigkeit fördern und erhalten
3.5 Prophylaxen
3.5.1 Soor- und Parotitisprophylaxe
4 Sich bewegen
4.1 Überblick über Anatomie und Physiologie des Bewegungssystems
4.1.1 Funktion
4.1.2 Knochen
4.1.3 Gelenke
4.1.4 Wirbelsäule
4.1.5 Knorpel
4.1.6 Muskeln
4.2 Mobilität und Immobilität
4.2.1 Mobilität
4.2.2 Immobilität
4.3 Förderung der Mobilität
4.3.1 Mobilisation
4.3.2 Mobilisation in der Akutpflege
4.3.3 Mobilisation in der Langzeitpflege
4.4 Hilfsmittel
4.4.1 Transfer mit dem Rollstuhl
4.4.2 Gehwagen/Rollator
4.5 Pflegerische Beobachtungen und Prophylaxen
4.5.1 Dekubitusprophylaxe
4.5.2 Sturzprophylaxe
4.5.3 Kontrakturenprophylaxe
4.5.4 Thromboseprophylaxe
4.6 Pflege bei ausgewählten Erkrankungen
4.6.1 Osteoporose
4.6.2 Arthrose und Arthritis
4.6.3 Oberschenkelhalsfraktur
4.6.4 Amputationen
5 Essen und Trinken
5.1 Überblick über die Anatomie und Physiologie des Verdauungssystems
5.1.1 Aufbau
5.1.2 Mundhöhle
5.1.3 Speiseröhre
5.1.4 Magen
5.1.5 Zwölffingerdarm
5.1.6 Bauchspeicheldrüse
5.1.7 Leber
5.1.8 Dünndarm
5.1.9 Dickdarm
5.2 Unterstützung bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme
5.2.1 Nahrung und Getränke anreichen
5.3 Beobachtung der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme
5.3.1 Ernährungszustand einschätzen
5.4 Förderung der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme
5.5 Prophylaxen
5.5.1 Obstipationsprophylaxe
5.5.2 Dehydratationsprophylaxe
5.5.3 Aspirationsprophylaxe
5.6 Pflege bei ausgewählten Erkrankungen
5.6.1 Gastritis
5.6.2 Gastroenteritis
6 Ausscheiden
6.1 Überblick über die Anatomie und Physiologie des Harnsystems
6.1.1 Aufbau
6.1.2 Nieren
6.1.3 Harnröhre
6.1.4 Harnblase
6.2 Bei der Ausscheidung unterstützen
6.3 Beobachtung der Urin- und Stuhlausscheidung
6.3.1 Urin
6.3.2 Stuhl
6.4 Prophylaxen
6.4.1 Zystitisprophylaxe
6.4.2 Inkontinenzprophylaxe
6.4.3 Pflegerische Interventionen zur Förderung der Kontinenz
7 Beobachtung Herz-Kreislaufsystem
7.1 Überblick über die Anatomie und Physiologie des Herz-Kreislaufsystems und des Blutes
7.1.1 Das Herz
7.1.2 Blutgefäße und Blutkreislauf
7.1.3 Der Körperkreislauf
7.1.4 Der Lungenkreislauf
7.1.5 Das Blut
7.2 Beobachtung von Blutdruck und Puls
7.2.1 Blutdruck
7.2.2 Puls
7.3 Ausgewählte Erkrankungen
7.3.1 Arteriosklerose
7.3.2 Koronare Herzkrankheiten (KHK)
7.3.3 Herzinsuffizienz
8 Beobachtung Atmungssystem
8.1 Überblick über die Anatomie und Physiologie
8.1.1 Aufbau
8.1.2 (Respiration) und Sauerstofftransport
8.2 Beobachtung Atmung
8.2.1 Atemfrequenz
8.2.2 Atemtiefe
8.2.3 Atemrhythmus
8.2.4 Atemgeruch
8.2.5 Atemgeräusche
8.2.6 Auswurf/Sputum/Sekret
8.2.7 Zeichen von Atemnot (Dyspnö)
8.3 Ausgewählte Erkrankungen
8.3.1 Akute und chronische Bronchitis
8.3.2 Chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD)
8.3.3 Asthma bronchiale
8.3.4 Pneumonie
9 Pflege bei ausgewählten Erkrankungen des Nervensystems
9.1 Überblick über die Anatomie und Physiologie
9.1.1 Zentrales Nervensystem (ZNS)
9.1.2 Peripheres Nervensystem (PNS)
9.2 Ausgewählte Erkrankungen
9.2.1 Schlaganfall
9.2.2 Morbus Parkinson
9.2.3 Demenzielle Erkrankungen
10 Pflege bei ausgewählten Erkrankungen des Hormonsystems
10.1 Überblick über die Anatomie und Physiologie
10.1.1 Wichtige Hormondrüsen
10.2 Diabetes mellitus
10.2.1 Typ-1-Diabetes
10.2.2 Typ-2-Diabetes
10.2.3 Hypoglykämie und Hyperglykämie
10.2.4 Folgeschäden
10.2.5 Pflegeschwerpunkte
11 Pflege bei ausgewählten Erkrankungen der Sinnesorgane
11.1 Überblick über die Anatomie und Physiologie des Ohres
11.1.1 Schwerhörigkeit
11.1.2 Umgang mit Hörgeräten
11.2 Überblick über die Anatomie und Physiologie des Auges
11.2.1 Sehbehinderungen
12 Pflege von Menschen mit Schmerzen
12.1 Akuter und chronischer Schmerz
12.2 Schmerzmanagement
12.2.1 Schmerzassessment
12.3 Schmerzen lindern
13 Temperatur beobachten
13.1 Pflege bei Fieber
13.1.1 Was ist Fieber?
13.1.2 Pflegerische Maßnahmen
14 Unterstützung beim Schlafen
14.1 Physiologische Grundlagen
14.2 Schlafstörungen
14.3 Pflegerische Maßnahmen
14.3.1 Beobachtungskriterien des Schlafes
14.3.2 Maßnahmen zur Schlafhygiene
15 Pflege und Begleitung am Lebensende
15.1 Sterben als Prozess
15.1.1 Unsichere und sichere Todeszeichen
15.2 Sterbephasen nach Kübler-Ross
15.3 Pflegerische Maßnahmen
16 Präoperative Pflege (Überblick)
17 Umgang mit Medikamenten
17.1 Arzneimittelformen
17.2 Aufbewahrung von Medikamenten
17.3 Applikation von Medikamenten
17.3.1 Die 6-R-Regel
18 Grundlagen Hygiene
18.1 Hygiene und Hygienemaßnahmen
18.2 Reinigung, Desinfektion und Sterilisation
18.3 Personalhygiene
18.3.1 Kleidung
18.3.2 Händehygiene
18.4 Umgang mit Schmutzwäsche
Literaturverzeichnis
Sachwortverzeichnis
Modelle sind hilfreich, wenn es darum geht, einen theoretischen Sachverhalt zu verdeutlichen, ihn verständlich und anschaulich zu erklären. Sie sind Abbild der Wirklichkeit, ohne Wirklichkeit zu sein. Beispiel: Anatomisches Modell des Herzens.
Pflegemodelle orientieren sich am Menschen und berücksichtigen gesundheitliche und gesellschaftliche Aspekte sowie Umweltfaktoren. Sie sind sehr theoretische Gebilde und es gibt kein allgemeingültiges Pflegemodell.
Pflegemodelle:
definieren Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche professionell Pflegender
helfen dabei, die individuelle Pflegeplanung zu strukturieren
sollen Pflegende dabei unterstützen, z. B. chronisch kranke Menschen in ihrer Ganzheitlichkeit und Individualität zu sehen
fördern Verständnis für pflegebedürftige und (chronisch) kranke Menschen
liefern Argumente für ethisches Handeln
dienen der Qualitätssicherung.
Unterschiedliche Pflegemodelle
a) Bedürfnismodelle
Hier steht die Problemlösung bzw. Bedürfnisbefriedigung im Mittelpunkt. Beispielsweise beschrieb Virginia Henderson 14 Grundbedürfnisse des Menschen.
Nancy Roper formulierte zwölf Lebensaktivitäten (LA), Liliane Juchli entwickelte die zwölf Aktivitäten des täglichen Lebens (ATL), Monika Krohwinkel beschrieb auf dieser Grundlage 13 ABEDL. ABEDL bedeutet: Aktivitäten, Beziehungen und existenzielle Erfahrungen des Lebens.
|17|Dorothea Orem beschrieb in ihrem Bedürfnismodell Selbstpflegedefizite bzw. Selbstfürsorgedefizite, die kompensiert werden müssen, um individuelle Bedürfnisse selbstständig befriedigen zu können.
b) Interaktionsmodelle
Die Pflegebeziehung steht bei diesen Modellen im Vordergrund, dies beinhaltet die Art und Weise der Kommunikation sowie die Beziehung zwischen Patient und Pflegeperson. Hildegard Peplau ist eine bekannte Vertreterin dieser Theorie.
c) Ergebnismodelle
Bei diesen Modellen wird die Pflege aus der Sicht des Ergebnisses entwickelt. Bekannte Vertreter sind M. Rogers und C. Roy (s. Tab. 1-1).
Tabelle 1-1: Überblick über Pflegemodelle
Pflegemodell
Merkmale
Bedürfnismodelle
Ein gesunder Mensch befriedigt seine Bedürfnisse normalerweise selbstständig, z. B. Essen, Trinken, Bewegen; bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit kann jedoch Unterstützung erforderlich sein. Die Pflegeperson unterstützt dann bei der Bedürfnisbefriedigung. Beispiele: Bedürfnismodelle nach D. Orem, J. Juchli, M. Krohwinkel
Interaktionsmodelle
Pflegebeziehung im Mittelpunkt. Beispiel: Interaktionsmodell nach H. Peplau
Pflegeergebnismodelle
Ergebnis der Pflege und das Wohlbefinden des zu Pflegenden stehen im Mittelpunkt. Beispiele: Ergebnismodelle nach C. Roy, M. Rogers
(Quelle: vgl. Zenneck, H. U. (Hrsg.). (2012). Altenpflege in Lernfeldern – Pflege, Krankheitslehre, Anatomie und Physiologie. Stuttgart: Thieme Verlag, S. 17.)
Der Pflegeprozess umfasst das theoretische Handwerkzeug für die Pflege. Der Pflegeprozess (theoretisch) ist eine systematische Arbeitsmethode, mit der alle Maßnahmen für den pflegebedürftigen Menschen erfasst, geplant, durchgeführt und evaluiert werden und stellt somit eine Checkliste dar.
Der Pflegeprozess beinhaltet grundsätzlich folgende Teilaspekte:
Problemlösungsprozess: Pflegepersonen suchen nach Lösungen, z. B. Ressourcen oder individuelle Fähigkeiten, mit denen pflegebedürftige Menschen ihre Beeinträchtigungen kompensieren können, um am Alltag teilzuhaben und sich wohl zu fühlen.
Beziehungsprozess: Pflege gelingt nur, wenn Pflegende eine gute Beziehung, eine Vertrauensbasis, zur pflegebedürftigen Person aufbauen.
Pflegedokumentation: Pflegeassistenten dokumentieren alle Aktivitäten, Befindlichkeiten und Wünsche der Person. Das ist einerseits für den Informationsaustausch erforderlich sowie andererseits für die Transparenz der Pflege. Letztlich gilt die Dokumentation als Nachweis erbrachter pflegerischer Leistungen sowie als juristischer Nachweis.
Je nach Modell beinhaltet der Pflegeprozess vier bis sechs Phasen, die der gesetzlich vorgeschriebenen Pflegedokumentation dienen.
Das Modell nach Fiechter/Meier wird im Pflegebereich am häufigsten angewandt und beinhaltet folgende sechs Phasen (Fiechter & Meier, 1981, S. 31):
Informationssammlung über den zu Pflegenden
Erkennen von Ressourcen und Problemen des zu Pflegenden (Erhebung des Pflegebedarfs)
|19|Formulierung der Pflegeziele
Planung der Maßnahmen, um die Ziele zu erreichen
Durchführung der Maßnahmen
Beurteilung (Evaluation), ob die Maßnahmen zum Erreichen der Ziele beigetragen haben.
Auf dieser Grundlage wird die Pflege für jede pflegebedürftige Person individuell geplant (s. Abb. 1-1).
Abbildung 1-1: Teilschritte Pflegeprozess
Informationssammlung (Pflegeanamnese)
Die Informationssammlung zielt darauf ab, den aktuellen Allgemeinzustand der zu pflegenden Person zu erfassen. Dabei werden neben der Pflegeanamnese und Pflegediagnostik vor allem lebensgeschichtliche Informationen, wie Lebensgewohnheiten und Bedürfnisse, erfasst. Nur so ist eine individuelle Pflege möglich, die sich an vorhandenen individuellen Fähigkeiten und Ressourcen orientiert.
Erkennen von Ressourcen und Defiziten
Auf der Grundlage der Pflegeanamnese werden die Fähigkeiten (Ressourcen) der Person sowie die Einschränkungen (Probleme) in den ATLs erfasst. Ressourcen sind alle Fähigkeiten und Möglichkeiten, welche die Person zur Selbstpflege sowie zur Kompensation ihrer kognitiven, psychischen und physischen Einschränkungen besitzt und anwendet.
Formulieren der Pflegeziele
Im nächsten Schritt werden realistische Ziele formuliert, die schließlich zur Lösung von Problemen beitragen sollen.
Maßnahmen planen
Auf der Grundlage der formulierten Ziele werden die entsprechenden Maßnahmen geplant.
Durchführung der Pflege
Alle pflegerischen Maßnahmen werden entsprechend der Planung durchgeführt. Absprachen sollten diesbezüglich im Team stattfinden. Die fachgerechte Durchführung aller Maßnahmen wird anschließend dokumentiert (z. B. (Pflege-)Bericht, Leistungsnachweis).
Beurteilung (Evaluation)
Im letzten Schritt wird die Wirksamkeit aller Interventionen überprüft und ausgewertet. Damit schließt sich der Kreis und ein neuer Prozess be|21|ginnt, sobald Veränderungen in der Planung erforderlich sind. Das ist der Fall, wenn bestimmte Maßnahmen nicht das gewünschte Ergebnis erbracht haben oder die Ziele zu hochgesteckt waren.
„Für die Entbürokratisierung der Pflegedokumentation wurde gemeinsam mit Expertinnen und Experten und Praktikerinnen und Praktikern das „Strukturmodell“ entwickelt. Nachdem es sich in einem umfassenden Praxistest bewährt hat, erfolgt seit Anfang 2015 die bundesweite Einführung. Mit dem Strukturmodell wird der Dokumentationsaufwand erheblich reduziert, ohne fachliche Qualitätsstandards zu vernachlässigen oder haftungsrechtliche Risiken aufzuwerfen.“ (BMG, 2017)
Das Konzept des Strukturmodells setzt die fachliche Kompetenz Pflegender voraus.
„Strukturmodell“ – Überblick:
Die Dokumentationspraxis basiert auf dem vierstufigen Pflegeprozess, berücksichtigt persönliche Perspektiven der Pflegebedürftigen.
Der Pflegeprozess beginnt mit der neuen Strukturierten Informationssammlung (SIS): Der Dokumentation der Wünsche der Pflegebedürftigen, der Beurteilung der Pflege- und Betreuungsbedarfe durch die Pflegefachperson sowie individueller pflegerelevanter Risiken.
Fachliche Beurteilung zur Einschätzung der Pflege- und Betreuungssituation erfolgt anhand von fünf Themenfeldern, die sich nach relevanten Hilfe- und Pflegebedarfen einordnen lassen, mit Bezug auf die Module des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) und mit Orientierung am neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff.
Das sechste Themenfeld beinhaltet „Haushaltsführung“ für den ambulanten Bereich sowie „Wohnen/Häuslichkeit“ für den stationären Bereich.
Auf der Grundlage der in SIS dokumentierten Erkenntnisse erfolgt die Maßnahmenplanung sowie die Festlegung von Evaluationsdaten.
|23|Berichtsblatt: Eine Dokumentation auftretender Abweichungen von der geplanten grundpflegerischen Versorgung und Betreuung; keine Einzeldokumentation von wiederkehrenden Abläufen der Grundpflege und Betreuung im stationären Bereich, wenn diese im Qualitätshandbuch beschrieben sind.
Weitere Informationen unter: www.ein-step.de – EinSTEP – Einführung des Strukturmodells zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation.
Rechtliche Regelungen im stationären oder ambulanten Pflegebereich sind u. a.:
Heimgesetz
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz, BGG)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Pflegeversicherung – SGB XI
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – SGB I
Hilfsmittel und Hilfsmittelversorgung (SGB V, SGB VI, SGB VII, SGB XI)
Betreuungsrecht – §§ 1896–1908 BGB
Freiheitsentziehende Maßnahmen – § 1906 BGB.
Das Heimgesetz gilt für Heime, das heißt für Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere, pflegebedürftige oder volljährige Menschen mit oder ohne Behinderung aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung sicherzustellen.
Die Heimaufsicht ist verpflichtet, die Heime zu überwachen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Angehörigen nachzugehen.
Am 1. Oktober 2009 löste das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) bundesweit die §§ 5–9 HeimG ab, welche die heimvertraglichen Bestimmungen enthielten. Zivilrechtliche Regelungen des Heimgesetzes wurden durch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) weiterentwickelt.
Die Pflegeversicherung wurde 1995 eingeführt und soll das Risiko Pflegebedürftiger, die aufgrund der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit auf Unterstützung angewiesen sind, absichern (§ 1 SGB XI). Die Leistungen werden in Pflegesachleistungen und Pflegegeldleistungen unterschieden.
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit
Damit Leistungen der Pflegeversicherung beansprucht werden können, muss der Betroffene nach §§ 14 und 15 SGB XI (SGB XI) pflegebedürftig sein.
Erfasst wird der Grad der Selbstständigkeit einer Person bei Aktivitäten in insgesamt sechs pflegerelevanten Bereichen, wie z. B. kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen.
Berücksichtigt wird besonderer Hilfe- und Betreuungsbedarf von Menschen mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen.
Aus den Ergebnissen der Prüfung ergibt sich die Einordnung in einen der fünf Pflegegrade. Die Prüfergebnisse von zwei weiteren Modulen (außerhäusliche Aktivitäten, Haushaltsführung) gehen nicht in die abschließende Bewertung der Pflegebedürftigkeit einer Person ein.
„Rechtliche Betreuung“ bedeutet, dass ein gerichtlich bestellter Betreuer die rechtlichen Angelegenheiten für jemanden erledigt, der dazu nicht mehr in der Lage ist, z. B. Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.
Ein Betreuer kann nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer im Gesetz (§ 1896 Abs. 1 BGB) genannten Krankheit oder Behinderung beruht.
|26|Bestellung eines Betreuers
Zum Betreuer können Angehörige, ehrenamtliche Betreuer, Berufs- oder Vereinsbetreuer sowie Behörden bestellt werden (geregelt in §§ 1897, 1898, 1899, 1900 BGB).
Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Der Betroffene kann dies selbst beantragen. Menschen mit einer körperlichen Behinderung können nur auf ihren Antrag hin einen Betreuer erhalten. In allen anderen Fällen entscheidet das Gericht auch ohne Antrag des Betroffenen von Amts wegen.
Ein Betreuer darf nur für solche Aufgabenbereiche bestellt werden, bei denen eine Betreuung wirklich erforderlich ist. Gegen den Willen des Betroffenen, wenn er diesen frei bilden kann, darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB).
Betreuungsverfügung
In der sogenannten Betreuungsverfügung können Vorschläge zur Auswahl des Betreuers und Wünsche zum Inhalt der Betreuung schriftlich festgehalten werden (§ 1901a BGB).
Betreuungsverfügungen können beim zentralen Vorsorgeregister oder in einigen Bundesländern auch beim Betreuungsgericht hinterlegt werden. Sie sollten in jedem Fall schriftlich abgefasst werden und können auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden.
Vorsorgevollmacht
Werden die Angelegenheiten von einem Bevollmächtigten besorgt, bedarf es keines Betreuers. Der Betroffene kann selbst einen Bevollmächtigten einsetzen, wenn die Angelegenheiten dadurch ebenso gut besorgt werden können.
|27|Die Vorsorgevollmacht muss ebenfalls die Aufgabenkreise konkret bestimmen. Somit hat der Bevollmächtigte die gleichen Rechte und Pflichten wie ein gerichtlich bestellter Betreuer.
Mit einer Patientenverfügung kann ein Patient seinen Willen und seine Wünsche hinsichtlich künftiger Entscheidungen über medizinische Behandlungen für den Fall festlegen, dass er seinen Willen nicht mehr äußern kann. Die Patientenverfügung ist gesetzlich geregelt in § 1901a Abs. 1 BGB. Eine Patientenverfügung bedarf der Schriftform und kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Der Betreuer bzw. Bevollmächtigte kann den betreuten Menschen unter bestimmten Voraussetzungen mit gerichtlicher Genehmigung in einer geschlossenen Einrichtung (z. B. in der Gerontopsychiatrie) oder in einer geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses oder einer stationären Pflegeeinrichtung unterbringen. Die Unterbringung ist allerdings nur unter den in § 1906 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen zulässig, wenn:
Beim Betreuten die Gefahr erheblicher gesundheitlicher Selbstschädigung besteht.
Ohne Unterbringung eine notwendige ärztliche Maßnahme nicht durchgeführt werden kann.
Die gerichtliche Genehmigung muss in jedem Fall zuvor eingeholt, bei Gefahr im Verzug nachgeholt werden.
Freiheitsentziehung bedeutet, eine Person daran zu hindern, den jeweiligen Aufenthaltsort zu verlassen. Grundsätzlich sind freiheitsentziehende |28|Maßnahmen eine spezielle Form der Gewalt in der Pflege und Begleitung von pflegebedürftigen Menschen.
Unter freiheitsentziehenden Maßnahmen versteht man „alle Schutzmaßnahmen, die eine willkürliche Bewegung oder Fortbewegung zum Schutz vor Selbstgefährdung verhindern sollen. Keine freiheitsentziehende Schutzmaßnahme liegt vor, wenn sie nur vor unwillkürlicher (gefährlicher) Bewegung schützt oder die Person einwilligt (und einwilligungsfähig ist)“ (Stolz, 2011, S. 11).
Der Genehmigung bedarf es auch in jedem Fall, in dem einem Betreuten durch eine mechanische Vorrichtung, durch Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum (mehr als 24 Stunden) oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. Die rechtlichen Voraussetzungen für freiheitsentziehende Maßnahmen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise sind in § 1906 Abs. 4 BGB geregelt.
Wann sind „freiheitsentziehende Maßnahmen“ überhaupt notwendig?
Eine Einschränkung der Freiheit ist in folgenden Fällen legitim. Wenn:
die Person die freiheitsentziehende Maßnahme selbst verlangt (z. B. Bettgitter zur Sicherheit in der Nacht)
durch akute und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB („Gefahr im Verzug“) besteht. Wenn dieser Zustand andauert, ist ein Beschluss des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
nichteinwilligungsfähige Personen mit richterlicher Genehmigung in ihrer Freiheit eingeschränkt werden (§ 1906 BGB).
Landesunterbringungsgesetze nach PsychKG (Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten) regeln die gesetzlichen Grundlagen zu Zwangsmaßnahmen gegenüber psychisch Erkrank|29|ten (z. B. Unterbringung in psychiatrischen Kliniken bei behandlungsbedürftiger psychischer Erkrankung wie Psychose oder Suchterkrankung). PsychKG ist ein Landesgesetz und somit bundesweit unterschiedlich geregelt.
Gemäß § 203 StGB dürfen keine Geheimnisse des Patienten offenbart werden, die von ihm mitgeteilt („anvertraut“) werden oder in sonstiger Weise bekanntgeworden sind, z. B. aufgrund eigener Untersuchungen oder durch Dritte (Stationsleitung, Pflege- und Betreuungspersonal usw.).
Die Geheimhaltungspflicht umfasst alle Tatsachen, die die Pflegeperson in Ausübung ihres Berufes vom Geheimnisträger (Patient/Klient/Heimbewohner/Rehabilitant) erfährt.
Es dürfen von Klienten keine Namen, Adressen oder sonstige Daten usw. weitergegeben oder für Unbefugte zugänglich gemacht werden!
Personenkreise, an die Auskunft
a) erteilt werden kann:
an der Behandlung und Pflege beteiligte Personen
Mitglieder des Pflegeteams
Ärzte.
b) nicht erteilt werden kann:
Arbeitgeber
Angehörige (Ausnahme: Eltern, Vormund bei Minderjährigen)
sonstige Verwandte
Bekannte
Personen, die nicht direkt an der Behandlung und Pflege beteiligt sind.
Entbindung von der Schweigepflicht:
bei Einwilligung des Klienten
zur Wahrung von Eigeninteressen vor Gericht
|30|zur Verhinderung eines Verbrechens
bei Kindesmisshandlung
bei Meldung von Infektionskrankheiten nach Infektionsschutzgesetz an das Gesundheitsamt.
Dauer der Schweigepflicht:
Die Schweigepflicht wird nicht aufgehoben.
Sie besteht über den Tod des Klienten hinaus.
Sie besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.
Berufsethik bedeutet die Reflexion über die Moralvorstellungen, die mit dem Beruf verbunden sind. Sie befasst sich mit der Frage, wie sich Pflegeassistenten verhalten sollen und welche Rechte, Pflichten und Wertvorstellungen erforderlich sind, damit eine Pflegeperson ihren beruflichen Aufgaben gerecht werden kann.
Ziel einer Berufsethik ist, Pflegende für berufsethische Probleme zu sensibilisieren, sodass sie typische Konflikte und ethische Grenzsituationen, die in der Pflege auftreten können, wahrnehmen und eine ethische Lösungskompetenz entwickeln können. Reflexionen sind entscheidend sowie offene Aussprachen mit allen an der Pflege Beteiligten.
Die acht Artikel der Charta (BMFSFJ, 2014)
„Artikel 1: Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Hilfe zur Selbsthilfe sowie auf Unterstützung, um ein möglichst selbstbestimmtes und selbständiges Leben führen zu können.
Artikel 2: Körperliche und seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, vor Gefahren für Leib und Seele geschützt zu werden.
Artikel 3: Privatheit
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wahrung und Schutz seiner Privat- und Intimsphäre.
|32|Artikel 4: Pflege, Betreuung und Behandlung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf eine an seinem persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Pflege, Betreuung und Behandlung.
Artikel 5: Information, Beratung und Aufklärung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf umfassende Informationen über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der Pflege sowie der Behandlung.
Artikel 6: Kommunikation, Wertschätzung und Teilhabe an der Gesellschaft
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wertschätzung, Austausch mit anderen Menschen und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Artikel 7: Religion, Kultur und Weltanschauung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, seiner Kultur und Weltanschauung entsprechend zu leben und seine Religion auszuüben.
Artikel 8: Palliative Begleitung, Sterben und Tod
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, in Würde zu sterben.“
Kommunikation stammt vom Wort communicare
