Pflegehaftung - Fabian Sachs - E-Book

Pflegehaftung E-Book

Fabian Sachs

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Beschreibung

Das Buch bildet die rechtliche Grundlage zum Thema Pflegehaftung in der gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung. Darüber hinaus ist es für das Modul zur Weiterbildung der Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung im Themenbereich Recht und Politik (Teilbereich Pflegehaftung) für Fachkräfte und qualifizierte Hilfskräfte im Sinne des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG), der Verordnung des Sozialministeriums des Landes Baden-Württemberg und weiteren landesrechtlichen Vorgaben über die Weiterbildung in Pflegeberufen auf dem Gebiet der Gerontopsychiatrie geeignet.

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Fabian Sachs

Pflegehaftung

Band 1: Grundlagen des Haftungsrechts in der Pflege

Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie, detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar.

ISBN: 978-3-347-65303-0 (Paperback)

ISBN: 978-3-347-65304-7 (Hardcover)

ISBN: 978-3-347-65305-4 (ebook)

1. Auflage 2023

© 2023 Sachs, Fabian

Kreillerstr. 44

81673 München

URL: https://inet.safab.de/

Pflegehaftung

Band 1: Grundlagen des Haftungsrechts in der Pflege

Umschlagsgestaltung: Huong Tran

Lektorat: Detlef Sachs

Druck und Distribution im Auftrag des Autors:

tredition GmbH

Heinz-Beusen-Stieg 5

22926 Ahrensburg, Germany

Das Werk, einschließlich seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Für die Inhalte ist der Autor verantwortlich. Jede Verwertung ist ohne seine Zustimmung unzulässig. Die Publikation und Verbreitung erfolgen im Auftrag des Autors, zu erreichen unter: tredition GmbH, Abteilung "Impressumservice", Heinz-Beusen-Stieg 5, 22926 Ahrensburg, Deutschland.

Hinweis für die Nutzung des Werkes:

Erkenntnisse in Gesundheit, Medizin und Pflege unterliegen einem laufenden Wandel durch Forschung und Entwicklung und Erfahrungen im klinischen Bereich. Der Autor hat nach großer Sorgfalt darauf geachtet, dass die im Werk aufgeführten therapeutischen und rechtlichen Angaben dem derzeitigen Wissenstand entsprechen. Es entbindet daher dem Nutzer keineswegs von seiner Verpflichtung anhand weiterer Informationsquellen dies zu überprüfen, ob die im Buch gemachten Angaben mit den dortigen gemachten Angaben abweichen. Der Nutzer sollte in eigener Verantwortung seine Verordnungen entsprechend treffen.

Haftungsausschluss für erstellte Internetverweise

In diesem Buch wurden Links (Internetverweise) zu Seiten im Internet hinterlegt. Hierbei gilt für all diese Links, dass der Autor keinerlei Einfluss für die Inhalte oder Gestaltung der verlinkten Seiten hat. Er distanziert sich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller Internetseiten, die in diesem Buch aufgeführt sind.

Für meine Eltern, Verlobte und Freunde

Vorwort

Zielgruppe dieses Buches sind betroffene Familienangehörige, Beschäftigte, Akademiker und Fachkräfte, welche im Bereich der Altenhilfe tätig sind und mit Patienten bzw. Bewohnern zusammenarbeiten, die an Demenz erkrankt sind. Dieses Buch soll einen rechtssicheren Umgang mit Demenzkranken im beruflichen und privaten Umfeld ermöglichen, da in der Praxis nach wie vor Unsicherheit und Unwissenheit bei den Beteiligten vorherrscht.

Neue Erkenntnisse, gerade im Gesundheitsbereich oder aber auch der ständigen Rechtsprechung sind auf dem Jahr 2023.

Etwaige Veränderungen wurden mit der bestmöglichen Sorgfalt ein gepflegt. Dieses Buch sollte nicht als Rechtsberatung dienen, vielmehr zur Information und Wissensvermittlung.

Kritik, Ergänzungen und Anregungen zu diesem Buch sind herzlich willkommen und können mit dem Betreff „Buchkritik Geronto“ gerne an den Autor via E-Mail versendet werden ([email protected]).

Abschließend wünsche ich Ihnen viel Freude bei dieser Lektüre.

Fabian Sachs, LL.M., D.D.F. (Grenoble)

München, August 2023

Danksagung

Ich möchte mich an dieser Stelle ausdrücklich bei den Seminarteilnehmern, als auch bei Frau Rahn für diese Idee, sowie herzlich für die breite Unterstützung meiner Eltern, meiner Verlobten und Freunde, welche tatkräftig dieses Vorhaben befürwortet haben, bedanken.

Inhalt

Cover

Titelblatt

Urheberrechte

Widmung

Vorwort

Danksagung

Abkürzungsverzeichnis

Konzeption

Tipps zur Arbeitserleichterung

Tipps zur Lösung von Fällen

Allgemeine Grundlagen der Begutachtung

Grundlagen des Haftungsrechts

I. Beweislast

1. Fehler im Herrschafts- und Organisationsbereich

2. Grobe Behandlungsfehler

3. Fallbeispiel

4. Empfehlung und Hinweise

II. Fahrlässigkeit

1. Beispiele zur Fahrlässigkeit

2. Fallbeispiel

III. Haftung bei Pflegefehlern (Straf- und Zivilrecht)

1. Rechtliche Auseinandersetzungen

2. Körperverletzung

3. Verantwortungsbereich

4. Strafrecht

5. Fallbeispiele zum Strafrecht

6. Zivilrecht

7. Fallbeispiel zum Zivilrecht

8. Empfehlung und Hinweise

IV. Medikamente

1. Allgemeines

2. Medikationsprozess und Arzneimitteltherapiesicherheit

3. Fallbeispiele

4. Empfehlung und Hinweise

V. Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)

1. Fälle aus der Praxis

2. Empfehlung und Hinweise

VI. Gewalt in der Pflege

1. Fälle aus der Praxis

2. Empfehlung und Hinweise

VII. Laienpflege

1. Beratungs- und Schulungsthemen

2. Empfehlung und Hinweise

VIII. Verantwortungsbereiche

1. Schweigepflicht

2. Schweigepflicht bei externen Kräften

3. Externe Auftragnehmer und sonstige Personen

4. Empfehlung und Hinweise

5. Sterbehilfe

6. Suizidhilfe

Praxisfall

7. Transfusion von Blutprodukten

IX. Versicherungsschutz

Empfehlung und Hinweise

X. Verjährung

1. Beginn der regelmäßigen Verjährungs- und Höchstfristen

2. Beispiel aus der Praxis

3. Empfehlung und Hinweise

XI. Wertsachen

XII. Dokumentation

1. Bestandteile

2. Einzelfalldokumentation

3. Fotodokumentation

4. Nachträgliche Änderungen

5. Aufbewahrung

6. Fallbeispiel

7. Empfehlung und Hinweise

XIII. Datenschutz

1 Rechtsgrundlagen

2. Datenerhebung und personenbezogene Daten

3. Personenbezogene Daten

4. Personenbezogene Daten im Gesundheitswesen

5. Sozialdatenschutz

6. Datenschutzrechtliche Regelungen bei Krankenhäusern der Länder

7. Notwendigkeit eines Datenschutzbeauftragten

8. Datenschutz im Verhältnis zu Heim-Pflege- und Behandlungsverträge

8.1 Schweigepflicht und Verpflichtungserklärung

8.2 Datenschutzrechtliche Regelungen zu Verpflichtungserklärungen bei kirchlichen Einrichtungen

8.3 Empfehlung und Hinweise

8.4 Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten

8.5 Patientenrechte im Datenschutz

8.5.1 Recht auf Vergessenwerden (Löschung)

8.5.2 Recht auf Datenübertragbarkeit

8.5.3 Recht auf Verarbeitungseinschränkung

8.5.4 Recht auf Auskunft

8.5.5 Recht auf Berichtigung

8.5.6 Widerspruchsrecht

9. Videoüberwachung

10. Beschäftigtendatenschutz

11. Dienst- und Urlaubspläne

12. Datenschutz in ambulanten Pflegeeinrichtungen

13. Realisierung des Datenschutzes bei elektronischen Geschäftsprozessen

13.1 Formgesetze und die Auswirkung auf Datenschutz und rechtswirksame Kommunikation

13.2 E-Mails

14. Folgen bei Nichtbeachtung des Datenschutzes

15. Fallbeispiel

XIV. Arbeitsrecht

1. Haftung im Arbeitsrecht

2. Deliktische Haftung

3. Haftung bei Verrichtungsgehilfen

4. Übersicht der Haftungsarten im Arbeitsrecht

5. Schadensersatzansprüche des Patienten

6. Rückgriffsanspruch durch den Arbeitgeber

6.1 Verschuldungsgrade

6.1.1 Vorsatz

6.1.2 Grobe Fahrlässigkeit

6.1.3 Mittlere Fahrlässigkeit

6.1.4 Leichte Fahrlässigkeit

6.2 Mankohaftung

7. Mitverschuldungsaspekte des Arbeitgebers

8. Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Patienten oder Heimbewohner

8.1 Freistellungsanspruch

8.2 Regress

8.3 Überlastungsanzeige

9. Haftung des Arbeitgebers bei Sach- und Personenschäden

10. Fälle aus der Praxis

11. Fallbeispiel

12. Empfehlung und Hinweise

XV. Checkliste Kapitel Grundlagen des Haftungsrechts

Anhang

I. Übersicht relevanter Gerichtsurteile

II. Prüfungsschema Zivilrecht (stark vereinfacht)

III. Prüfungsschema Strafrecht (stark vereinfacht)

IV. Falllösungen

1. Fall 1 zum Thema Beweislast

2. Fall 2 zum Thema Fahrlässigkeit

3. Fall 3 zum Thema Pflegefehler im Strafrecht

4. Fall 4 zum Thema Pflegefehler im Strafrecht

5. Fall 5 zum Thema Pflegefehler im Zivilrecht

6. Fall 6 zum Thema Medikamenteneinsatz

Lösung zu Fall 6.1

Lösung zu Fall 6.2

7. Fall 7 zum Thema Dokumentation

8. Fall 8 zum Thema Datenschutz

9. Fall 9 zum Schadensersatz

V. Muster zur Schweigepflichtentbindung (Einwilligung)

VI. Muster zur Datenerhebung beim MDK (Einwilligung)

VII. Muster zur Verpflichtungserklärung auf das Daten- und Patientengeheimnis für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen

Literaturverzeichnis

Aufsätze

Behördliche Stellungnahmen

Urteile

Internetverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Stichwortverzeichnis

Pflegehaftung

Cover

Titelblatt

Urheberrechte

Widmung

Abkürzungsverzeichnis

Stichwortverzeichnis

Pflegehaftung

Cover

I

II

III

IV

V

VI

VII

VIII

IX

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XIII

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Abkürzungsverzeichnis

a.a.O.

am angegebenen Ort

Abs.

Absatz

AEUV

Vertrag über die allgemeine Arbeitsweise zur Europäischen Union

AG

Amtsgericht

AG*

Aktiengesellschaft

AIDS

Acquired Immune Deficiency Syndrome

AKB

Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung

AktG

Aktiengesetz

AOK

Allgemeine Ortskrankenkassen

Aufl.

Auflage

AVB

allgemeinen Vertragsbedingungen

Az.

Aktenzeichen

BAG

Bundesarbeitsgericht

BayKrG

Bayerisches Krankenhausgesetz

BbgKHEG

Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

BeckOK

Beck’scher Online-Kommentar

BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

bfz

Berufliche Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft

BGB

Bürgerlichen Gesetzbuch

BGB AT

BGB Allgemeiner Teil

BGH

Bundesgerichtshof

BGHZ

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

BremKrhG

Bremisches Krankenhausgesetz

BSG

Bundessozialgericht

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

bzw.

beziehungsweise

d.h.

das heißt

DGNB

Deutschen Gesellschaft für neurowissenschaftliche Begutachtung

Dr.

Doktor

DSG-EKD

Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland

DSGVO

Datenschutzgrundverordnung

e.V.

eingetragener Verein

eDIAS-VO

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG

EDV

Elektronische Datenverarbeitung

EHUG

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister

e.K.

eingetragener Kaufmann

etc.

et cetera

EU

Europäische Union

EuGH

Europäische Gerichtshof

evtl.

eventuell

EWR

Europäischen Wirtschaftsraumes

f.

folgende

ff.

fortfolgende

FQA

Fachstelle Pflege- und Behinderteneinrichtung-Qualitätsentwicklung und Aufsicht

GDSG NW

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen Nordrhein-Westfalen

GRCh

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GoA

Geschäftsführung ohne Auftrag

GVOBl

Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein

HeimG

Heimgesetz

HGB

Handelsgesetzbuch

HKG

Heilkammergesetz

HKHG 2011

Hessisches Krankenhausgesetz 2011

HmbKHG

Hamburgisches Krankenhausgesetz

Hrsg.

Herausgeber

i.V.m.

in Verbindung mit

IfSG

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

JuS

Juristische Schulung

KDG

Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz

Kfz

Kraftfahrzeug

KG

Kommanditgesellschaft

KHG LSA

Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt

LAG

Landesarbeitsgericht

LKG

Landeskrankenhausgesetz Berlin

LKHG

Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg

LKHG M-V

Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

LDSG

Landesdatenschutzgesetz

LG

Landgerichte

LKG

Landeskrankenhausgesetz Rheinland-Pfalz

MDK

Medizinischer Dienst der Krankenkasse

MDR

Monatszeitschrift für Deutsches Recht

MPBetreibV

Medizinprodukte-Betreiberverordnung

MPDG

Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz

m.w.N.

mit weiteren Nennungen

NZA-RR

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht-Rechtsprechungs-Report Arbeitsrecht

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

Nr.

Nummer

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

OHG

offene Handelsgesellschaft

OLG

Oberlandesgericht

PC

Personal Computer

PDL

Pflegedienstleistung

PEG

Perkutane endoskopische Gastrostomie

PflBG

Pflegeberufegesetz

QS

Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung

Rn.

Randnummer

SächsBeWoG

Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz

SächsKHG

Sächsisches Krankenhausgesetz

SGB I

Erstes Buch Sozialgesetzbuch

SGB V

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch

SGB VII

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch

SGB X

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XI

Elftes Buch Sozialgesetzbuch

SKHG

Saarländisches Krankenhausgesetz

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

StV

Strafverteidiger

TFG

Transfusionsgesetz

TPG

Transplantationsgesetz

TTDSG

Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz

UG

Unternehmergesellschaft

VBlBW

Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg

VersR

Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungsund Schadensrecht

VG

Verwaltungsgericht

vgl.

vergleiche

VVG

Gesetz über den Versicherungsvertrag

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

WBVG

Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen

z.B.

zum Beispiel

ZStW

Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft

ZPO

Zivilprozessordnung

Konzeption

Dieses Buch ist der erste Band Pflege und Recht in der gerontopsychiatrischen Betreuung. Weitere Bände sind in Planung.

Die Bücher orientieren sich an den Vorlesungsinhalten „Recht und Politik“ im Bereich der gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung (u.a. aufgrund des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes Bayern (AVPfleWoqG) oder auch der Verordnung des Sozialministeriums des Landes Baden-Württemberg vom 22.07.2004 über die Weiterbildung in Pflegeberufen auf dem Gebiet der Gerontopsychiatrie und weiteren landesrechtlichen Vorgaben der einzelnen Bundesländern sowie den Landesrahmenverträge nach § 75 SGB XI).

Um das gelernte Wissen zu vertiefen sind praxisnahe Übungen Bestandteil dieses Buches.

Ein Stichwortverzeichnis finden Sie am Ende des Buches. Einzelne Fachbegriffe sind in einem Stichwortverzeichnis verankert. Das Buch verzichtet bewusst auf die weibliche Form oder eine gendergerechte Schreibweise, um dem Leser einen leichteren Lesefluss zu ermöglichen. In keinster Weise möchte der Autor das andere Geschlecht diskriminieren. Namen für praxisrelevante Fallkonstellationen sind rein zufällig und fiktiv.

Tipps zur Arbeitserleichterung

Um der praxisnahen Ausbildung gerecht zu werden und um anwendungsnah juristisches Wissen zu festigen, bietet sich der Gutachtenstil, auch in diesem Buch an. Zur Erlernung des juristischen Gutachtenstils ist das Buch „Anleitung zur Lösung von Zivilrechtsfällen, Methodische Hinweise und 22 Musterklausuren”,1 als auch „BGB AT, BGB Allgemeiner Teil“2 zu empfehlen. Anzumerken ist, dass sich diese Bücher nicht im Speziellen zu dem Themengebiet gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung beschäftigten. Für dieses Fachbuch sind diese Bücher ergänzendinsbesondere das Buch „Anleitung zur Lösung von Zivilrechtsfällen“ hilfreich, allerdings nicht zwingend notwendig.

Als Nachschlagewerke, ergänzend zu den Erläuterungen der Fachtermini in den Fußnoten geeigneten Bücher für juristische Fachbegriffe oder Wörter (Empfehlung) eignen sich die Bücher „Recht A-Z: Fachlexikon für Studium und Beruf“,3 „dtv-Atlas Recht: Band 1-Grundlagen Staatsrecht, Strafrecht“,4 sowie das Buch von Simon, Funk-Baker „Einführung in das deutsche Recht und die deutsche Rechtssprache“.5 Letzteres ist sehr verständlich in Deutsch, Französisch und Englisch geschrieben. Daneben gibt es vertiefend zu empfehlen „Arbeitsrecht, Lernbuch, Strukturen, Übersichten“.6

Angrenzend sind noch folgende Internetseiten für die weiterführende Recherche behilflich:

▪ Die Wissensdatenbank (wiki) der Fakultät Wirtschaftsrecht der FH Schmalkalden7

▪ Die Textsammlung aller deutschen Gesetzestexte vom Bundesministerium der Justiz8

▪ Die elektronische Ressource des Bundesgesetzblattes9

Die für dieses Buch notwendigen Gesetzestexte bzw. Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Strafgesetzbuch (StGB), den Sozialgesetzbüchern, dem Grundgesetz (GG), dem Pflegeberufegesetz (PflBG), als auch die Datenschutzgesetze und die einhergehenden spezifischen Regelungen wurden aufgrund des doch nun größer erwarteten Werkes ausgegliedert. Sie können diese separat als zusammengefasste Gesetzestextsammlung im Buchhandel erwerben. ISBN: 978-3-347-96724-3 für das Softcover. Gebundene Ausgabe mit der ISBN: 978-3-347-96725-0 oder als E-Book 978-3-347-96726-7.

Sie erhalten damit ein Kompendium des Themenbereichs Recht und Politik in der gerontopsychiatrischen Pflege zum Thema Haftungsrecht. Alternativ können Sie auf den Service des Bundesministeriums der Justiz unter http://gesetze-im-internet.de einzelne Gesetzestexte ausdrucken.

1 Wörlen, Schindler, Balleis: Anleitung zur Lösung von Zivilrechtsfällen: Methodische Hinweise und 22 Musterklausuren, ISBN 978-3800659999.

2 Wörlen, Metzler, Müller: Einführung in das Recht und Allgemeiner Teil des BGB, ISBN: 978-3452272539.

3 Bundeszentrale für politische Bildung: Recht A – Z Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf, 3., aktualisierte Auflage, ISBN 978-3-8389-0563-1.

4 Hilgendorf: dtv-Atlas Recht: Band 1: Grundlagen StaatsrechtStrafrecht, ISBN- 978-3423033244.

5 Simon, Funk-Baker: Einführung in das deutsche Recht und die deutsche Rechtssprache (Rechtssprache des Auslands), ISBN: 978-3406636585.

6 Wörlen, Kokemoor: Arbeitsrecht (Lernen im Dialog), ISBN: 978-3800658572.

7 https://wdb.fh-sm.de/StartSeite.

8 https://www.gesetze-im-internet.de.

9 https://www.recht.bund.de/de/home/home_node.html.

Tipps zur Lösung von Fällen

▪ Erarbeiten Sie die einzelnen Fallbeispiele in einer Gruppe. Sie können sich wechselseitig voneinander ihr Wissen aneignen bzw. voneinander profitieren. Bitte unterschätzen Sie diese Möglichkeit nicht.

▪ Erarbeiten Sie die einzelnen Fallbeispiele alleine: Mit Zeitvorgabe können Sie wie in einer realen Prüfungssituation Ihr Wissen abprüfen. Im Besonderen erkennen Sie Zusammenhänge und können Sie diese ohne weitere Hilfsmittel selbstständig lösen?

▪ Suchen Sie das Gespräch mit anderen Lernenden und bei Fragen auch mit dem Dozenten.

▪ Planen Sie ihre Vorbereitungszeit systematisch, (inkl. Pausen und Erholungszeiten

Gehen Sie wie folgt an die einzelnen Fallbeispiele heran:

1. Lesen Sie das Fallbeispiel 1x zügig durch und notieren Sie sich die Hauptprobleme

2. Lesen Sie die Aufgabenstellung gründlich und überlegen Sie sich, was von Ihnen erwartet wird

3. Analysieren Sie den Text und denken Sie an die Aufgabenstellung, bevor Sie anfangen zu schreiben, unterstreichen Sie relevante Sachverhalte.

4. Skizieren Sie ein Schaubild, das Ihnen verdeutlicht im Sinne von: „Wer will was von wem woraus?“

5. Lösen Sie den Fall anhand des Prüfungsschemas und anhand des Gesetzestextes

Allgemeines zum Lösen juristischer Fragestellungen:

Juristische Gutachten werden im Sinne der Subsumtion und im Konjunktiv erstellt:

1. Hypothese

2. A könnte sich gem. §… StGB (die Vorschrift, welche als Anspruchsgrundlage dient, beispielsweise Diebstahl nach dem StGB; wichtig gegenüber B strafbar gemacht haben)

3. Was steht im Gesetz dazu und wie ist das Prüfungsschema zum Sachverhalt?

4. Zitieren Sie das Gesetz oder schreiben Sie die relevanten Dinge aus dem Gesetz heraus

5. Was steht im Fall?

6. Zwischenergebnis

7. Endergebnis, bezogen auf die erste Hypothese

Allgemeine Grundlagen der Begutachtung

1

Die Allgemeine Grundlagen der Begutachtung, ist eine Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für neurowissenschaftliche Begutachtung (DGNB).10

Die von den wissenschaftlich medizinischen Fachgesellschaften herausgegebene Leitlinien und Hilfen wurden für Ärzte entwickelt, um eine Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen herbeizuführen. Diese beruhen auf aktuellen, wissenschaftlichen Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren, um für mehr Sicherheit in der Medizin zu ermöglichen. Gleichzeitig werden hier auch wirtschaftliche Aspekte beachtet. Die Leitlinien sind allerdings nicht für Ärzte rechtlich bindend und haben daher auch keine haftungsbefreiende oder haftungsbegründete Auswirkung. Die Leitlinien für Ärzte stellen von ihrem Wesenscharakter eher Richtlinien dar. Bei Dosierungsangaben sollten stets die Herstellerangaben beachtet werden.11

10 Vgl. Deutsche Gesellschaft für neurowissenschaftliche Begutachtung (DGNB): Leitlinie Allgemeine Grundlagen der medizinischen Begutachtung AWMF-Registernummer: 094/001 Entwicklungsstufe: S2k, URL 1.

11 Die S2k-Leitlinie Allgemeine Grundlagen der medizinischen Begutachtung sind unter https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/094-001 abrufbar.

Grundlagen des Haftungsrechts

A. Grundlagen des Haftungsrechts

Die Grundlagen des Haftungsrechts sollen Ihnen einen Einblick in die wichtigsten haftungsrelevanten Teilgebiete geben. Die für Sie relevanten haftungsrechtlichen Gebiete sind in 14 Teilbereiche untergliedert. Ebenfalls finden Sie praxisorientierte Fallbeispiele, welche mit der jeweiligen Lösung den Lernerfolg aufzeigen.

I. Beweislast

2

Die rechtliche Grundlage für die Beweislast ergibt sich aus dem § 5 Pflegeberufegesetz (PflBG), die eigenverantwortliche Aufgaben aufführt.12 Hierbei können sich haftungsrechtliche Ansprüche gegen das Pflegepersonal ergeben. Innerhalb der ambulanten Pflege, als auch in Krankenhäusern und Seniorenheimen13 steigen seit Jahren Haftungsansprüche gegenüber dem Pflegepersonal. Die Beweislastumkehr stellt eine Beweiserleichterung für den Betroffenen dar und ergibt sich aus diversen Fehlern, welche nicht nur durch das Personal, sondern auch durch die Einrichtungen entstehen kann.14

3

Was bedeutet nun die Beweislastumkehr für einen Patienten oder Angehörigen, der beispielsweise den Klageweg gegen z.B. die Heimleitung oder einer Pflegefachkraft einschlägt?

4

Die Beweislastumkehr führt dazu, dass die jeweils betroffene Einrichtung15 sowie deren Erfüllungsgehilfen (im Regelfall das Pflegepersonal) nachweisen müssen, dass alles in ihrer Macht getan wurde, um die zusätzlichen Risiken oder etwaig entstehende Schäden zu vermeiden.

Nicht nur Angehörige oder Bewohner eines Seniorenheimes klagen gegen Einrichtungen, um einen Schadensersatz zu erhalten. Verstärkt klagen auch Kostenträger16 gegen Einrichtungen, um Schadensersatz zu erhalten. Dieser ergibt sich aus den zusätzlichen Kosten einer Behandlung, die auf vermeintliche Pflegefehler, wie z.B. der Entstehung eines Dekubitus17 oder einer Mangelernährung zurückzuführen ist. Die unten aufgeführte Grafik stellt die Beweislastumkehr vereinfacht dar.

5

Grundlagen des Haftungsrechts

Entstehung der Beweislastumkehr

Mögliche Ursache: Grober Behandlungsfehler

 

Mögliche Ursache: unqualifiziertes Personal wird im Organisations- und Herrschaftsbereich des Trägers, wie z.B. einem Seniorenheim eingesetzt

Folge: Beweiserleichterung für den Patienten

Beweislastumkehr aufgrund von:

Unterlagen (Dokumentation zum Sachverhalt) wurden vernichtet, sind unzugänglich, lückenhaft oder wurden nachträglich dokumentiert

Abb. 1 Entstehung der Beweislastumkehr18

1. Fehler im Herrschafts- und Organisationsbereich

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Eine Beweislastumkehr, deren Fehler im Herrschafts- und Organisationsbereich aufzufinden ist, sind beispielsweise nicht sterile Flüssigkeit für Infusionen, eine Keimübertragung,19 die unsachgemäße Lagerung von Medikamenten und Geräten, eine nicht begründete Fixierung des Patienten oder aber auch der Sturz eines Patienten bei Bewegungs- und Transportmaßnahmen. Daneben ist ebenfalls die nicht bemerkte Entkopplung des Infusionssystems als Fehler im Herrschafts- und Organisationsbereich anzusehen, die zu einer Beweislastumkehr führt.20

2. Grobe Behandlungsfehler

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Grobe Behandlungsfehler führen zu einer Beweiserleichterung. Dies führt im Anschluss zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten. Gerichtsurteile, welche einen medizinischen Bereich aufweisen, wirken sich auch auf pflegerische Sachverhalte aus. Dementsprechend ist es angebracht, den aktuellen Gerichtstand zu verfolgen. Dies sollte vor allem die Einrichtung mit Weiterbildungskursen oder Fortbildungen ermöglichen. Nichtsdestotrotz ist es allerdings ratsam, auch selbst den aktuellen Gerichtstenor21 entsprechend zu verfolgen.

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Um die Beweislastumkehr für den Träger geltend zu machen, d.h. damit versucht der Träger die Beweislastumkehr gegenüber dem Patienten „umzukehren“. Er muss innerhalb dieser Beweislastumkehr aufzeigen, dass die entstandene Rechtsgutverletzung und der dadurch resultierende Schaden, auch bei der dazugehörigen Sorgfalt, nicht hätte vermieden werden können und eingetreten wäre. Die Sorgfalt erstreckt sich hierbei auf das sach- und fachgerechte Handeln.

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Entscheidend ist, ob ein oder mehrere grobe Behandlungsfehler vorliegen und nicht, ob ärztliches- oder pflegerisches Personal den oder die groben Behandlungsfehler verursacht haben oder nicht. Dabei ist es unerheblich, ob der Beweis für die Kausalität22 vom Patienten erbracht wird, denn dieser muss gar nicht durch den Patienten aufgezeigt werden. Vielmehr muss z.B. ein Pflegeheim im Ernstfall beweisen können, dass der Schaden nicht auf dem Fehlverhalten des betrauten Personals beruht. Der Pflegedienst sollte daher so organisiert sein, dass kein Patient zu Schaden (z.B. durch einen Dekubitus) kommen kann.

3. Fallbeispiel

Fall 1

Frau Maria Müller

Frau Müller ist seit drei Jahren in einem Pflegeheim untergebracht. Frau Müller kann nicht mehr richtig laufen und benötigt immer Hilfe von einer Pflegefachkraft, um in ihr Bett zu kommen oder sich in einen Stuhl zu setzen. Frau Müller ist sehr zufrieden mit der Betreuung durch das Pflegepersonalinsbesondere durch Herrn Huber, der vor einem Jahr erfolgreich die Ausbildung zur Pflegefachkraft abgeschlossen hat. Auf dem Gelände des Pflegeheims befindet sich eine sehr schöne, ruhige Parkanlage. An einemsonnigen Herbsttag bittet Frau Müller Herrn Hubert sie auf dem Park befindliche Parkbank zu setzen. Bei dem Versuch Frau Müller auf die Parkbank zu heben verliert Herr Huber aus nicht erklärlichen Ursachen sein Gleichgewicht und Frau Müller stürzt und verletzt sich dabei schwer.

Frau Müller verlangt von Herrn Huber und dem Pflegeheim Schadensersatz und leitet gegen Herrn Huber und dem Pflegeheim zivilrechtliche Schritte ein.

Im Klartext heißt dies, dass ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz von Frau Müller gegen das Pflegeheim, als auch gegen Herrn Huber besteht.

Sehen Sie sich zunächst im Anhang des Buches das Prüfungsschema zum Zivilrecht an und lösen Sie diesen Fall im Anschluss, wenn Sie am Ende des Kapitels A. Grundlagen des Haftungsrechts angelangt sind. Die entsprechende Lösung ist ebenfalls im Anhang unter IV. Falllösungen dort zu finden.

4. Empfehlung und Hinweise

Es können für die Problematik der Beweislast, als auch haftungsrelevante Fragestellung in diesem Bereich folgende Tipps gegeben werden:

Führen Sie sich immer vor Augen, dass das Pflegepersonal bei einer Behandlung immer automatisch haftet und der Patient einen Behandlungsfehler nicht nachweisen muss.

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▪ Sie sollten aufgrund der Beweislastumkehr schriftliche Standards für die pflegerische Aufgabe, als auch die Dokumentation der Maßnahmen festhalten. Diese sind im Rahmen der Beweislastumkehr essentiell.23

▪ Im Bereich des Pflegedienstes ist die Beweislastverteilung besonders wichtig, sofern das Pflegepersonal im eigenen Aufgabenkreis tätig ist. Es ist nicht der Fall, wenn der Aufgabenkreis Hilfsdienste umfasst, die im Kern des ärztlichen Handelns stattfinden.24

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▪ Sollte eine mangelhafte Dokumentation vorliegen, ist bei einer Klage mit einer Beweiserleichterung zugunsten des Klägers im Haftungsfall zu rechnen. Dies führt dazu, dass das Pflegepersonal oder z.B. die Heimleitung erhebliche haftungsrelevante Risiken haben.25 Im eigenen Interesse sollte die Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen werden, die durch eine ausreichende Dokumentation sichergestellt werden kann.

Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs26 wurde bei einer Sauerstoffüberdosierung an einem Frühgeborenen eine Erblindung herbeigeführt. Hierbei wurde festgestellt, dass die Ärzte die Sauerstoffdosierung zu kontrollieren hätten, allerdings dieser nicht ordnungsgemäß nachkamen. Es reichte bereits eine leichte Verschuldung des Arztes, der nicht der Aufklärungspflicht über mögliche Risiken bei der Behandlung durch eine Entstehung der Netzhautablösung nachkam. Ebenfalls wurde arterielles Blut nicht abgenommen. Dies wurde, wie die oben aufgeführte fehlende Aufklärungspflicht als Voraussetzung für das Vorliegen eines schwerwiegenden Behandlungsfehlers gesehen.27

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Eine grundlose Abweichung von Standardmethoden, welche für die Bekämpfung möglicher Risiken existiert, erlaubt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Daneben ist von der Beweislastumkehr im Schadensfall auszugehen.28 Im schlimmsten Fall sind Sie für den Schadensersatz haftbar und müssen aufgrund der Beweislastumkehr entsprechende Argumente liefern.

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Daneben führt die ständige Rechtsprechung auf, dass von einem groben ärztlichen Fehlverhalten mit der Möglichkeit beweisrechtlicher Konsequenzen zum Nachteil des Arztes nur dann zutreffend ist, wenn dieser eindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erfahrungen und Erkenntnisse zuwider handelte und aus Sicht eines objektiven Betrachters sein Vorgehen als nicht plausibel erscheint.29

Sobald der Arzt eindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstößt, liegt ein grob ärztliches Fehlverhalten vor.

Dies hat ebenso beweisrechtliche Konsequenz zur Folge, die zum Nachteil des Arztes einhergeht.30 Daneben ist auch das objektiv betrachtete Vorgehen des Arztes unverständlich.31

12 Vgl. § 5 PflBG.

13 Diese Orte sind als Arbeitsorte oder Betriebe zu definieren. „[…] Der Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sachlicher und immaterieller Mittel einen arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt […]“ in Weber, Arbeitsrecht für Pflegeberufe, S. 34. Zur Ergänzung: Dienststellen sind Verwaltungsstellen, einzelnen Behörden und Betriebe, als auch Gerichte, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG.

14 Vgl. Höfert, Von Fall zu Fall, S. 79.

15 Beispielsweise gegenüber dem Pflegedienst, Seniorenheim oder dem Krankenhaus.

16 Kostenträger sind die Krankenkassen.

17 Ein Dekubitus ist eine langsam und schlecht heilende Wunde, welche aufgrund einer Minderdurchblutung der Haut oder des Subkutangewebes (alterativ auch beides möglich) als Dekubitus oder auch Durchliegegeschwür bezeichnet wird. Typisch für den Dekubitus ist eine Ulzere, welche aufgrund von kompressiv-ischämischen Gewebsläsionen vorliegt. Die Ursache ist eine unphysiologisch hohe Druckeinwirkung durch längeres Liegen oder Sitzen, insbesondere der Blutgefäße und allen Gewebsschichten. Das Durchliegegeschwür zählt nicht als eigenständige Krankheit, sondern ist die Ausprägung, welche durch eine allgemeine Immobilität verursacht wird, vgl. URL 2, als auch URL 3.

18 Vgl. Abbildungsverzeichnis Abb. 1.

19 Unter anderen (u.a. bei AIDS, Hepatitis, Tbc), vgl. Höfert, Von Fall zu Fall, S. 80.

20 Vgl. Höfert- Von Fall zu Fall, S. 80.

21 Sie finden eine Übersicht am Ende des Buches unter dem Kapitel Anhang, I. Übersicht relevanter Gerichtsurteile. Empfehlenswert ist jedoch auch, noch weitere Recherchen über Suchmaschinenanbietern selbstständig durchzuführen. Es dient zu Ihrer eigenen haftungsrechtlicher Absicherung.

22 Die Kausalität bezeichnet den Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem fehlerhaften Handeln. Beides ist miteinander verbunden und kann nicht einzeln „existieren“ (kausal).

23 Vgl. Höfert, Von Fall zu Fall, S. 84.

24 A.a.O.

25 A.a.O.

26 Vgl. BGH, Urteil vom 10.05.1983, Az. VI ZR 270/81, NJW 1983, 2080 ff., MDR 1983, 1012, VersR 1983, 729.

27 Vgl. BGH, Urteil vom 10.05.1983, Az. VI ZR 270/81, NJW 1983, 2080 ff., MDR 1983, 1012, VersR 1983, 729.

28 A.a.O.

29 A.a.O, m.w.N OLG München, Urteil vom 14.09.2016, Az. 3 U 753/13, BeckRS 2016, 16487, BGH, Urteil vom 03.12.1985, Az. VI ZR 106/84, NJW 1986, 1540 f.

30 Vgl. BGH, Urteil vom 03.12.1985, Az. VI ZR 106/84, NJW 1986, 1540 f., BGH, Urteil vom 10.05.1983, Az. VI ZR 270/81, NJW 1983, 2080 ff., MDR 1983, 1012, VersR 1983, 729, OLG München, Urteil vom 14.09.2016, Az. 3 U 753/13, BeckRS 2016, 16487.

31 Vgl. BGH, Urteil vom 10.05.1983, Az. VI ZR 270/81, NJW 1983, 2080ff., MDR 1983, 1012, VersR 1983, 729, OLG München, Urteil vom 14.09.2016, Az. 3 U 753/13, BeckRS 2016, 16487.

II. Fahrlässigkeit

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Die Fahrlässigkeit ist im § 276 Abs.2 BGB definiert. Demnach handelt jemand fahrlässig, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.32 Das Ignorieren der Sorgfaltspflicht führt ebenfalls zur Fahrlässigkeit.

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Um der Sorgfaltspflicht nachzukommen sind alle Erkenntnisse zu berücksichtigen, die sich aus der jeweiligen einzelnen Situation des Bewohners und seiner Umgebung ergeben. Bei der Anwendung von nicht pflegerischen und nicht gesicherten Erkenntnissen oder auch veralteten Stand der Technik, medizinischen Wissenschaft oder der Pflegewissenschaft führt dies zur Verletzung der Sorgfaltspflicht.33

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Es gibt neben der strafrechtlichen Haftung, welche im weiteren Verlauf näher erörtert wird, auch die zivilrechtliche Haftung. Die Grundlage zur zivilrechtlichen Haftung bildet neben der vertraglichen Haftung nach den §§ 241 ff. BGB, die Verantwortlichkeit des Schuldners nach den §§ 276 ff. BGB, als auch die Schadensersatzpflicht gemäß §§ 823 ff. BGB. Die Haftung auf strafrechtlicher Grundlage bildet die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB ab.34

Die grobe, mittlere und leichte Fahrlässigkeit, als auch der Vorsatz gelten sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht.35

1. Beispiele zur Fahrlässigkeit

Nachfolgende Praxisbeispiele verdeutlichen, wann eine Fahrlässigkeit vorliegt.

▪ Statt dem Patienten bzw. Bewohner ein Narkosemittel ordnungsgemäß zu verabreichen, spritzt eine Krankenschwester intravenös in eine Arterie. Dadurch erleidet der Patient eine Nekrose. Infolge der Nekrose muss eine Unterarmamputation durchgeführt werden.36

▪ Durch mangelnde Reanimation während eines Zwischenfalls durch eine Endoskopie verstirbt eine Patientin.37

▪ Durch die Verwechslung eines Medikaments erleidet ein Patient einen schweren allergischen Schock.38

▪ Die Nachtwache zweier Pflegestationen ist unzureichend besetzt, da nur eine Nachtwache dienst hat.39

2. Fallbeispiel

Fall 2

Die vergessliche Ehefrau Frau Schmidt