Polizeirecht in Baden-Württemberg - Thomas Würtenberger - E-Book

Polizeirecht in Baden-Württemberg E-Book

Thomas Würtenberger

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Beschreibung

Die Neuauflage dieses Lehrbuches behandelt neben den wiederkehrenden Examensklassikern wie z.B. die Ermächtigungsgrundlagen der Polizeiverfügung (sog. Standardmaßnahmen), die Vollstreckung von Polizeiverfügungen (Zwangsmittel) oder der Ersatz von Polizeikosten, auch die Weiterentwicklungen in der polizeilichen Datenerhebung und -verarbeitung. Damit im Zusammenhang wird auch die sich in Folge von Internationalisierung des Terrorismus und Organisierter Kriminalität stellende Frage nach der Berechtigung der Polizei, bereits im Vorfeld von Gefahren mit Eingriffsmaßnahmen tätig zu werden, behandelt. Neben polizeilichen Eingriffsmöglichkeiten werden auch die Ersatzansprüche des Bürgers gegen polizeiliche Maßnahmen, bspw. die Entschädigungspflicht des Nichtstörers, und die wesentlichen Begrifflichkeiten des Polizei- und Ordnungsrechts (z.B. Versammlungs- oder Störerbegriff) eingehend und verständlich erklärt. Die wesentlichen Bezüge des Polizeirechts zum Verfassungs-, allgemeinen Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht verdeutlichen die Strukturen. Zur gezielten Vorbereitung auf Klausuren im Polizeirecht verdienen die Abschnitte über - die Gefahrenabwehr durch die Polizei des Landes, - die Polizeiverfügung, - die Polizeiverordnung, - die Vollstreckung von Polizeiverfügungen, - Ersatzansprüche des Bürgers sowie - den Ersatz von Polizeikosten ein besonderes Augenmerk. Das Kapitel zur polizeilichen Datenerhebung und -verarbeitung bietet zugleich eine Einführung in Grundfragen des Datenschutzrechts. Praxisrelevante Einzelfragen werden anhand der aktuellen Rechtsprechung (insbesondere des VGH Baden-Württemberg, des BVerwG und des BVerfG) berücksichtigt. Zahlreiche Beispielsfälle veranschaulichen das systematisch Erlernte, vergleichende Betrachtungen der polizeilichen Befugnisse in anderen Bundesländern runden die Darstellung ab. Zielgruppe des Lehrbuchs sind in erster Linie Studierende, die eine systematische und umfassende Einarbeitung in das Polizeirecht wünschen; daneben eignet es sich auch zur Wiederholung vor dem Examen.

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Veröffentlichungsjahr: 2024

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Polizeirecht in Baden-Württemberg

von

Dr. Thomas WürtenbergerEm. Ordentlicher Professor an der Universität Freiburg

Dr. Dirk HeckmannOrdentlicher Professor an der Technischen Universität München Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

Dr. Steffen Tanneberger Professor an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg

8., völlig neu bearbeitete Auflage

www.cfmueller.de

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-9086-4

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© 2024 C.F. Müller GmbH, Heidelberg

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Vorwort

Seit der ersten Auflage liegt der Schwerpunkt dieses Lehrbuch im klassischen rechtsstaatlichen Polizeirecht. Im Vordergrund steht die Polizeiverfügung, ihre Rechtsgrundlagen und Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen. Darüber hinaus werden die neuen Felder polizeilicher Arbeit, die zu einer Fortentwicklung der überkommenen Polizeirechtsdogmatik beitragen, ausführlich behandelt. Hierzu gehören die neuen technischen Möglichkeiten der Beobachtung und des Sammelns von Informationen sowie die Informationsverarbeitung. Damit im Zusammenhang steht die Frage nach der Berechtigung der Polizei, bereits im Vorfeld von Gefahren mit Eingriffsmaßnahmen tätig zu werden. All dies steht im Kontext der Internationalisierung des Terrorismus und der Organisierten Kriminalität, worauf auch eine Europäisierung des Polizeirechts reagiert. Bei der sicherheitsrechtlichen Bewältigung dieses neuen Bedrohungspotenzials gilt es, die Balance zwischen einer effektiven Gefahrenabwehr und der Freiheitlichkeit der Gesellschaft zu wahren. In diesem Sinne sind die Neuregelungen im Sicherheitsrecht auf den Prüfstand des Verfassungsrechts zu stellen. Bisweilen wird zudem darauf hingewiesen, welche technischen, in anderen Bundesländern genutzten Möglichkeiten der Gefahrenabwehr der baden-württembergische Gesetzgeber seiner Polizei nicht anvertraut.

Die Neuauflage berücksichtigt die Rechtsprechung (insbesondere des VGH Baden-Württemberg, des BVerwG und des BVerfG) sowie die Fachliteratur bis zum Sommer 2023.

Zur Vorbereitung auf Klausuren sollten die §§ 4 bis 10 durchgearbeitet werden. Die §§ 1 bis 3 sind unter anderem der allgemeinen Entwicklung des Polizeirechts, dem Grundverständnis staatlicher Gefahrenabwehr und der letzthin rasch voranschreitenden Europäisierung des Sicherheitsrechts gewidmet. § 6 hat nicht nur die polizeiliche Datenerhebung und -verarbeitung zum Gegenstand, sondern bietet zugleich eine Einführung in Grundfragen des Datenschutzrechts.

Ein herzlicher Dank geht an Herrn Valentin Vogel, der am Münchener Lehrstuhl an dieser Auflage mitgewirkt hat.

Freiburg, München und Villingen-Schwenningen, im November 2023

Prof. Dr. Thomas Würtenberger

Prof. Dr. Dirk Heckmann

Prof. Dr. Steffen Tanneberger

Vorwort zur ersten Auflage

Das Polizeirecht gehört traditionell zu den Kernfächern der juristischen Ausbildung. Als klassisches Gebiet der Eingriffsverwaltung mit seinen Bezügen zum Verfassungsrecht, zum allgemeinen Verwaltungsrecht und zum Verwaltungsprozessrecht eignet es sich besonders für eine Darstellung der Strukturen im öffentlichen Recht. Anliegen des hier vorgelegten Lehrbuchs ist es deshalb, das Polizeirecht in Baden-Württemberg in den genannten Bezügen zu entfalten, etwa den verfassungsrechtlichen Hintergrund, die Rechtsnatur polizeilicher Maßnahmen oder Fragen des Rechtsschutzes stets einzuschließen. Die Schwerpunktbildung orientiert sich an den Grundsatzfragen polizeirechtlicher Dogmatik, den neuen Problemfeldern polizeirechtlicher Diskussion und am Füllen jener Lücken, welche die am Musterentwurf orientierten Lehrbücher notwendigerweise lassen mussten. So werden zB der polizeiliche Zwang, der Polizeikostenersatz, die Altlastenproblematik und das Recht der polizeilichen Datenerhebung und -verarbeitung, dessen Darstellung weitgehend Neuland betritt, besonders vertieft abgehandelt.

Unsere Zielsetzung ist eine Darstellung des Polizeirechts, die den Anforderungen von Studium und Praxis gleichermaßen gerecht wird. Das Lehrbuch wendet sich zwar in erster Linie an die Studierenden; die systematische und praxisorientierte Vertiefung von Einzelfragen mag aber auch der polizeirechtlichen Praxis dienen.

Der vorliegende Band zum baden-württembergischen Polizeirecht wurde durch den Beitrag von Thomas Würtenberger (Polizei- und Ordnungsrecht, in: Achterberg/Püttner, Besonderes Verwaltungsrecht, Band 2) angeregt. Auf diesen Beitrag sei ergänzend und „landesrechtsvergleichend“ hingewiesen.

Freiburg, im November 1992

Thomas Würtenberger

Dirk Heckmann

Rainer Riggert

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Vorwort zur ersten Auflage

 Literaturverzeichnis

 § 1Grundlagen

  I.Die historische Entwicklung des Polizeibegriffs1 – 6

  II.Die Durchsetzung der rechtsstaatlichen Bindung der Polizeigewalt7 – 14

   1.In Preußen8 – 10

   2.In Baden und in Württemberg11 – 14

  III.Weitere Entwicklungen15 – 26

   1.Die Zerstörung des rechtsstaatlichen Polizeirechts im Nationalsozialismus15, 16

   2.Die Neuorganisation der Polizei nach dem Zweiten Weltkrieg17 – 19

   3.Die Entwicklung des Polizeirechts in Baden-Württemberg20 – 26

  IV.Die Polizei im demokratischen Rechtsstaat27 – 59

   1.Grundrechtliche und staatsorganisationsrechtliche Legitimation polizeilichen Handelns28 – 32

    a)Polizeiliche Gefahrenabwehr als verfassungsrechtliche Pflicht28 – 31

    b)Die Grundrechte als Grenze polizeilichen Handelns32

   2.Das Problem der demokratischen Legitimation polizeilichen Handelns33 – 36

   3.Zur Privatisierung der Gefahrenabwehr37 – 39

   4.Von der Gefahrenabwehr zur Gefahrenprävention40 – 48

    a)Die Bewältigung von Risiko- und Gefahrenlagen im Ordnungsrecht41, 42

    b)Die Bewältigung von Risiko- und Gefahrenlagen im Polizeirecht43 – 48

   5.Die Auflösung des Spannungsverhältnisses von Freiheit und Sicherheit49 – 59

    a)Durch den Gesetzgeber50 – 53

    b)Durch das Bundesverfassungsgericht54 – 59

  V.Die Gefahrenabwehr im System des Verwaltungshandelns60 – 67

 § 2Europäisierung und Internationalisierung der Gefahrenabwehr

  I.Die Internationalisierung der Gefahrenabwehr2 – 4

  II.Die Sicherheitsarchitektur der EU nach dem Vertrag von Lissabon5 – 16

   1.Die Kompetenzverteilung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts7 – 9

   2.Der Regelungsbereich des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts10 – 16

    a)Das Integrationsziel des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts11 – 14

    b)Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen15

    c)Polizeiliche Zusammenarbeit16

  III.Formen sicherheitsrechtlicher Kooperation und Organisation17 – 37

   1.Schengen-Übereinkommen18, 19

   2.Die Agenturen20 – 26

    a)Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (FRONTEX)20, 21

    b)EUROPOL22 – 26

   3.Prümer Vertrag27 – 30

   4.Unionsrechtliche Amtshilfe31 – 34

    a)Die Regelungen im Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)32, 33

    b)Der Grundsatz der Verfügbarkeit34

   5.Auslandseinsätze der Bundespolizei35, 36

   6.Tätigwerden ausländischer Polizeivollzugsbeamter in Deutschland37

  IV.Grundrechts- und Datenschutz38 – 58

   1.Durch die EMRK39 – 43

   2.Durch das Vertragswerk der EU44 – 48

   3.Datenschutz bei grenzüberschreitender Polizeikooperation: Europäisches Sekundärrecht49 – 55

    a)Datenschutzrichtlinie für Strafverfolgungsbehörden und Polizei50 – 54

    b)Bereichsspezifische Regelungen55

   4.Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Datenaustausch bei grenzüberschreitender Polizeikooperation56 – 58

  V.Rechtsschutz59 – 69

   1.Zur Unterscheidung zwischen Sicherheitsmaßnahmen der Mitgliedstaaten und der EU60, 61

   2.Grundrechtsschutz gegen Datenspeicherung und -verarbeitung von EUROPOL62 – 65

   3.Rechtsschutz gegen Maßnahmen von FRONTEX und die polizeiliche Nacheile66, 67

   4.Rechtsschutz gegen Sanktionen im Bereich der Terrorismusbekämpfung68, 69

 § 3Gefahrenabwehr durch den Bund

  I.Die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes1 – 6

   1.Im Bereich des Polizeirechts2, 3

   2.Im Bereich des Ordnungsrechts4 – 6

  II.Die Verwaltungskompetenzen des Bundes7 – 74

   1.Die Vollzugspolizei des Bundes8 – 24

    a)Die Bundespolizei9 – 13

    b)Das BKA14 – 22

    c)Der Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder23

    d)Die „Polizei beim Deutschen Bundestag“24

   2.Bundesbehörden mit vollzugspolizeilichen Funktionen25 – 28

   3.Bundesbehörden mit Ordnungsaufgaben29 – 31

   4.Die Nachrichtendienste des Bundes32 – 43

    a)Die Aufgaben und Befugnisse der Nachrichtendienste34 – 41

    b)Die Kontrolle der Nachrichtendienste42, 43

   5.Das Verhältnis der Sicherheitsbehörden zueinander44 – 53

    a)Das Trennungsgebot44 – 49

    b)Die informationelle Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden50 – 53

   6.Exkurs: Das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (sog G 10)54 – 65

   7.Einsatz der Bundeswehr zur Gefahrenabwehr im Inland66 – 74

 § 4Gefahrenabwehr durch die Polizei des Landes

  I.Das Einheitsprinzip in Baden-Württemberg1

  II.Organisation2 – 72

   1.Allgemeine Polizeibehörden3 – 25

    a)Oberste Landespolizeibehörden5 – 7

    b)Landespolizeibehörden8, 9

    c)Kreispolizeibehörden10 – 12

    d)Ortspolizeibehörden13 – 15

    e)Mit der Gefahrenabwehr betraute allgemeine Verwaltungsbehörden: „andere Stellen“ (§ 2 I PolG) oder allgemeine Polizeibehörden?16 – 25

   2.Besondere Polizeibehörden26 – 30

    a)Die Integration der wichtigsten besonderen Polizeibehörden in die innere Verwaltung29

    b)Der Landtagspräsident30

   3.Andere Stellen31 – 40

    a)Gefahrenabwehrbehörden des Bundes33

    b)Feuerwehr34

    c)Rettungsdienst35

    d)Jugendämter36

    e)Landesamt für Verfassungsschutz (LfV)37 – 40

   4.Polizeivollzugsdienst41 – 58

    a)Regionale Polizeipräsidien43 – 45

    b)Polizeipräsidium Einsatz46, 47

    c)Landeskriminalamt (LKA)48 – 52

    d)Die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg53

    e)Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei54

    f)Freiwilliger Polizeidienst55, 56

    g)Exkurs: Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Polizeivollzugsdienstes57, 58

   5.Gemeindliche Vollzugsbedienstete59 – 72

  III.Die Aufgaben der Polizei73 – 155

   1.Die Unterscheidung von Aufgaben- und Befugnisnorm73 – 81

    a)Die Unterscheidung von § 1 PolG und § 3 PolG73, 74

    b)Zu den Rechtsgrundlagen für informatives Verwaltungshandeln: können behördliche Warnungen ihre Grundlage in Aufgabennormen finden?75 – 81

   2.Der Schutz privater Rechte durch die Polizei (§ 2 II PolG)82 – 92

   3.Amts- und Vollzugshilfe93 – 100

   4.Die Unterscheidung zwischen präventiver und repressiver Polizeitätigkeit101 – 116

    a)Die Abgrenzung bei sog doppelfunktionalen Maßnahmen104 – 111

    b)Die Abgrenzung von Verhinderungs- und Strafverfolgungsvorsorge112 – 116

   5.Eilkompetenzen117 – 134

    a)Die Eilkompetenz des Polizeivollzugsdienstes (§ 105 II PolG)118 – 124

    b)Die Eilkompetenz der Polizeibehörden für andere Stellen (§ 2 I PolG)125 – 130

    c)Eilkompetenzen für andere Polizeibehörden nach § 2 I PolG?131 – 133

    d)Weitere Eilkompetenzen134

   6.Besondere Aufgabenzuweisungen135 – 155

    a)Überblick135

    b)Aufgaben und Befugnisse der Polizei im Strafverfahren136 – 148

     aa)Die Aufgabenzuweisungs- und Ermächtigungsnormen im Überblick136 – 143

     bb)Rechtsschutz gegen strafprozessuale Eingriffe von Polizei und Staatsanwaltschaft144 – 148

    c)Aufgaben und Befugnisse der Polizei im Bußgeldverfahren149 – 155

  IV.Die Aufsicht156 – 165

   1.Die Dienstaufsicht158 – 160

    a)Über die allgemeinen Polizeibehörden159

    b)Über den Polizeivollzugsdienst160

   2.Die Fachaufsicht161 – 165

    a)Über die allgemeinen Polizeibehörden162

    b)Über den Polizeivollzugsdienst163 – 165

 § 5Die Polizeiverfügung

  I.Formelle Rechtmäßigkeit der Polizeiverfügung3 – 38

   1.Zuständigkeit4 – 32

    a)Sachliche Zuständigkeit5 – 16

     aa)Überblick über die Regelungen5 – 13

     bb)Keine Veränderung der sachlichen Zuständigkeit durch Mandatierung oder Delegation14 – 16

    b)Örtliche Zuständigkeit17 – 25

     aa)Der Polizeibehörden17 – 19

     bb)Des Polizeivollzugsdienstes20 – 24

     cc)Fehlerfolgen25

    c)Hierarchische und funktionelle Zuständigkeit26 – 32

     aa)Die hierarchische Zuständigkeit26, 27

     bb)Die funktionelle Zuständigkeit28

     cc)Selbsteintrittsrecht über- und nachgeordneter Polizeibehörden29 – 31

     dd)Aufsichtsbehördliches Selbsteintrittsrecht32

   2.Verfahren33, 34

   3.Form und Bekanntgabe35 – 38

  II.Ermächtigungsgrundlagen der Polizeiverfügung: Spezialermächtigungen39 – 164

   1.Die dreistufige Subsidiarität39

   2.Das Verhältnis spezieller Rechtsgrundlagen zu den Rechtsgrundlagen des PolG40 – 52

    a)Grundsätzliche Abgrenzungen40 – 46

    b)Spezialermächtigungen und Standardmaßnahmen als abschließende Regelungen47 – 52

   3.Die einzelnen Spezialermächtigungen53 – 164

    a)Bauordnungsrecht54

    b)Wasserrecht55

    c)Immissionsschutzrecht56, 57

    d)Kreislaufwirtschaftsrecht58 – 60

    e)Bodenschutzrecht61 – 70

     aa)Anwendungsbereich des BBodSchG63 – 65

     bb)Handlungspflichten und Ermächtigungsgrundlagen66 – 69

     cc)Adressaten von Verfügungen auf der Grundlage des BBodSchG70

    f)Gewerberecht71 – 76

    g)Gesundheitsrecht77 – 80

    h)Ausländerrecht81, 82

    i)Versammlungsrecht83 – 137

     aa)Inhalt und Grenzen des Versammlungsgrundrechts83 – 92

     bb)Regelungsbereich, Systematik und Sperrwirkung des VersG93 – 101

     cc)Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel102 – 128

      (1)Anmeldepflicht102, 103

      (2)Auflagen und Verbote104 – 120

      (3)Auflösung von Versammlungen und mildere Maßnahmen121 – 125

      (4)Bild- und Tonaufzeichnungen126 – 128

     dd)Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen129 – 132

     ee)Maßnahmen im Vorfeld von Versammlungen133, 134

     ff)VersG auf nichtöffentliche Versammlungen nicht anwendbar135

     gg)Zuständigkeiten136, 137

    j)Öffentliches Vereinsrecht138 – 149

    k)Presserecht150 – 152

    l)Straßenrecht153 – 164

  III.Ermächtigungsgrundlagen der Polizeiverfügung: Standardmaßnahmen165 – 411

   1.Die Standardmaßnahmen im System des Polizeirechts165 – 182

    a)Begriff und Funktion der Standardmaßnahmen165 – 167

    b)Rechtsnatur von Standardmaßnahmen168 – 177

    c)Reichweite von Standardmaßnahmen und ihr Verhältnis zum Vollstreckungsrecht178 – 182

   2.Adressaten der Standardmaßnahmen183

   3.Standardmaßnahmen und strafprozessuale Ermittlungsbefugnisse184, 185

   4.Die einzelnen Standardmaßnahmen186 – 411

    a)Maßnahmen zur Personenfeststellung (§ 27 PolG)186 – 218

     aa)Überblick über die Bestimmungen187 – 191

     bb)Tatbestandliche Anforderungen des § 27 I PolG192 – 207

     cc)Maßnahmen zur Identitätsfeststellung208 – 213

     dd)Rechtsfolge: Ermessen214 – 218

    b)Die polizeiliche Vorladung (§ 28 PolG)219 – 224

    c)Gefährderansprache und -anschreiben, Gefährdetenansprache225 – 237

     aa)Gefährderansprache und -anschreiben226 – 234

     bb)Gefährdetenansprache235 – 237

    d)Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot238 – 254

     aa)Der Platzverweis240 – 244

     bb)Das Aufenthaltsverbot245 – 249

     cc)Wohnungsverweis, Rückkehr- und Annäherungsverbot250 – 254

    e)Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot zur Verhütung terroristischer Straftaten255 – 268

    f)Elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten269 – 279

    g)Gewahrsam280 – 300

    h)Durchsuchung von Personen (§ 34 PolG)301 – 311

    i)Durchsuchung von Sachen (§ 35 PolG)312 – 326

    j)Betreten und Durchsuchung von Wohnungen (§ 36 PolG)327 – 344

    k)Sicherstellung (§ 37 PolG)345 – 357

    l)Beschlagnahme (§ 38 PolG)358 – 371

    m)Sonderproblem: Beschlagnahme von Kameras und weitere Maßnahmen gegen das rechtswidrige Aufzeichnen von Polizeibeamten372 – 378

    n)Einziehung (§ 39 PolG)379 – 383

    o)Vernehmung (§ 40 PolG) und absolutes Folterverbot384 – 390

    p)Erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 41 PolG)391 – 411

  IV.Ermächtigungsgrundlagen der Polizeiverfügung: Die Generalklausel412 – 473

   1.Öffentliche Sicherheit418 – 437

    a)Durch die objektive Rechtsordnung begründete Verhaltenspflichten419 – 428

    b)Individuelle Rechte und Rechtsgüter429 – 434

    c)Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates435 – 437

   2.Öffentliche Ordnung438 – 443

   3.Gefahr444 – 467

    a)Begriff444 – 453

    b)Die Gefahrenprognose und die Subjektivierung des Gefahrenbegriffs454 – 458

    c)Die Unterscheidung zwischen Putativgefahr, Gefahrenverdacht und Anscheinsgefahr459 – 467

   4.Zum öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr468

   5.„Faktische Standardmaßnahmen“ auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel469 – 473

    a)Die Meldeauflage470 – 472

    b)Die Überwachung gefährlicher Straftäter: kein Fall der §§ 1, 3 PolG473

  V.Adressaten der Polizeiverfügung474 – 565

   1.Die Störer der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung477 – 536

    a)Der Handlungsstörer477 – 485

    b)Der Zustandsstörer486 – 500

     aa)Der Anknüpfungspunkt486 – 488

     bb)Beendigung durch Dereliktion489 – 492

     cc)Verfassungsrechtliche Grenzen der Zustandshaftung493 – 500

    c)Verursachung im polizeirechtlichen Sinn501 – 514

     aa)Die Theorie der unmittelbaren Verursachung501 – 505

     bb)Der Zweckveranlasser506 – 514

    d)Die Rechtsnachfolge in die Polizeipflicht515 – 529

     aa)Die Rechtsnachfolge in die durch Verwaltungsakt konkretisierte Polizeipflicht518 – 522

     bb)Die Rechtsnachfolge in die abstrakte Polizeipflicht523 – 525

     cc)Zusammenfassung526 – 529

    e)Die Legalisierungswirkung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen530 – 534

    f)Die Verjährung der Polizeipflicht535, 536

   2.Die Inanspruchnahme des Nichtstörers im polizeilichen Notstand537 – 556

    a)Die Regelung des § 9 PolG537 – 542

    b)Exkurs: Rechtsfragen bei der Einweisung von Obdachlosen543 – 556

   3.Die Polizeipflicht von Hoheitsträgern557 – 565

    a)Materielle Polizeipflicht558, 559

    b)Kompetenz der Polizei zum Vorgehen gegen Hoheitsträger560 – 565

  VI.Das Opportunitätsprinzip566 – 575

   1.Leitlinien polizeilicher Ermessensausübung566 – 570

   2.Anspruch auf polizeiliches Einschreiten571 – 573

   3.Ermessensbindung durch den Gleichheitssatz574, 575

  VII.Störermehrheit576 – 590

   1.Störerauswahl bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr (Primärebene)578 – 582

    a)Vorrangiges Auswahlkriterium: Effektivität der Gefahrenabwehr578

    b)Nachrangige Auswahlkriterien579 – 582

   2.Störerauswahl bei der Erstattung der Polizeikosten (Sekundärebene)583 – 590

  VIII.Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit591 – 608

   1.Die Stufen der Verhältnismäßigkeitsprüfung593 – 607

    a)Geeignetheit593 – 599

    b)Erforderlichkeit600, 601

    c)Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn602 – 606

    d)Zeitliche Grenzen polizeilicher Inanspruchnahme607

   2.Gerichtliche Kontrolle608

  IX.Inhaltliche Bestimmtheit609

 § 6Polizeiliche Datenerhebung und -verarbeitung

  I.Grundlagen1 – 21

   1.Polizeiliche Maßnahmen und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung2 – 5

    a)Das Volkszählungsurteil2, 3

    b)Unionsrechtliche Entwicklung des Datenschutzrechts4, 5

   2.Polizeiliche Maßnahmen und das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (sog „Computergrundrecht“)6 – 8

   3.Polizeiliche Maßnahmen und die „Überwachungs-Gesamtrechnung“ des BVerfG9 – 11

   4.Polizeiliche Maßnahmen und das sog „Doppeltürmodell“ des BVerfG12, 13

   5.Systematischer Überblick über die datenschutzrechtlichen Regelungen14 – 21

    a)Systematik14, 15

    b)Anwendungsbereich und Verhältnis der datenschutzrechtlichen Regelungen (§ 11 PolG)16, 17

    c)Allgemeine Anforderungen an die Datenverarbeitung18 – 21

  II.Grundbegriffe und Grundsätze des Datenschutzes im PolG22 – 53

   1.Das Objekt der Datenerhebung: personenbezogene und andere Daten24 – 26

    a)Personenbezogene und sachbezogene Daten24, 25

    b)Sensible Daten (§ 71 PolG)26

   2.Der Vorgang der Datenverarbeitung27

   3.Der Adressat der Datenerhebung28 – 32

    a)Der Bürger als betroffene Person und Dritter28, 29

    b)Ausnahmen für zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger30 – 32

   4.Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 13 PolG)33

   5.Allgemeine Regeln für die Erhebung personenbezogener Daten (§ 14 PolG)34 – 44

    a)Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Datenerhebung34 – 38

    b)Der Grundsatz der Offenheit der Datenerhebung39 – 41

    c)Der Grundsatz der Rechtsbelehrung bei der Datenerhebung42 – 44

   6.Besondere Anforderungen für eingriffsintensive Maßnahmen45 – 47

   7.Polizeiliche Datenerhebung, Grundrechtsschutz und Richtervorbehalt48 – 53

  III.Allgemeine Ermächtigungsgrundlagen zur Datenerhebung durch die Polizei54 – 74

   1.Die polizeiliche Befragung (§ 43 I PolG)57 – 65

   2.Datenerhebung zur Gefahrenabwehr (§ 43 II PolG)66 – 68

   3.Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 43 III PolG)69 – 71

   4.Sonstige Fälle der Datenerhebung nach § 43 PolG72 – 74

  IV.Besondere Formen polizeilicher Datenerhebung75 – 190

   1.Offene Bild- und Tonaufzeichnungen, Videoüberwachung78 – 97

   2.Längerfristige Observation98 – 105

   3.Der verdeckte Einsatz technischer Mittel106 – 113

   4.Verdeckter Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (§ 50 PolG)114 – 131

   5.Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation132 – 165

    a)Präventive Telekommunikationsüberwachung141 – 147

    b)Funkzellenabfrage148 – 150

    c)Einsatz technischer Mittel zur Standort- oder Kennungsermittlung151 – 158

    d)Unterbrechung oder Verhinderung von Telekommunikationsverbindungen159

    e)Erhebung von Bestands- und Verkehrsdaten (§§ 52, 53 PolG)160 – 164

    f)Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe (§ 45 PolG)165

   6.Verdeckte Ermittler und Vertrauenspersonen166 – 174

   7.Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen175 – 178

   8.Datenabgleich und Rasterfahndung179 – 189

    a)Datenabgleich (§ 47 PolG)179

    b)Rasterfahndung (§ 48 PolG)180 – 183

    c)Automatische Kennzeichenerfassung (§ 51 PolG)184 – 189

   9.Zuverlässigkeitsüberprüfungen – Verarbeitung von Daten aufgrund einer Einwilligung (§ 42 PolG)190

  V.Die weitere Verarbeitung und Verwendung der Daten191 – 229

   1.Allgemeine Regeln für die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 15 PolG)191 – 206

    a)Zweckbindung192 – 194

    b)Zweckänderung195 – 206

     aa)Grundsätzliches196, 197

     bb)Umwidmung präventiv erhobener Daten198 – 200

     cc)Umwidmung repressiv erhobener Daten201 – 206

   2.Datenübermittlung207 – 213

    a)Allgemeine Regeln der Datenübermittlung (§ 16 PolG)207

    b)Besondere Regeln der Datenübermittlung (§§ 59-62 PolG)208 – 212

    c)Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz (LfV)213

   3.Die Verwertung rechtswidrig erlangter Daten für präventive Zwecke214 – 229

  VI.Datenschutzrechtliche Rechte und Pflichten230 – 243

   1.Überblick der polizeilichen Pflichten230 – 234

   2.Rechte der betroffenen Personen235 – 243

    a)Auskunftsrecht235 – 237

    b)Recht auf Löschung, Berichtigung sowie Einschränkung der Verarbeitung238 – 243

  VII.Rechtsschutz244 – 259

   1.Die Anrufung der Aufsichtsbehörde durch die betroffene Person (§ 93 PolG)245

   2.Die Rechtsnatur von Maßnahmen der Datenerhebung und -verarbeitung246 – 249

   3.Die Erledigung von Maßnahmen der Datenerhebung250

   4.Die Offenlegung von Maßnahmen als Voraussetzung effektiven Rechtsschutzes251 – 258

    a)Die Offenlegung geheimer Maßnahmen (§ 86 PolG)251 – 257

    b)Die Offenlegung von Datenschutzverstößen mit hohem Risiko (§ 87 PolG)258

   5.Schadensersatz bei Datenverarbeitungen (§ 131 PolG)259

 § 7Die Polizeiverordnung

  I.Begriff und Zweck der Polizeiverordnung nach §§ 1, 17 I PolG1 – 7

  II.Formelle Rechtmäßigkeit der Polizeiverordnung8 – 23

   1.Zuständigkeit8 – 14

    a)Sachliche Zuständigkeit9

    b)Örtliche Zuständigkeit10

    c)Instanzielle Zuständigkeit11 – 13

    d)Organzuständigkeit, behördeninterne Zuständigkeit14

   2.Verfahren15 – 18

    a)Zustimmungsvorbehalte15

    b)Vorlagegebot16 – 18

   3.Form19 – 22

    a)Zwingende Formvorschriften20, 21

    b)Sollvorschriften22

   4.Ausfertigung und Verkündung23

  III.Materielle Rechtmäßigkeit der Polizeiverordnung24 – 57

   1.Die Rechtsgrundlage: §§ 1, 17 I PolG24 – 37

    a)Vorrangige Rechtsgrundlagen und Regelungen26 – 33

    b)Außerkrafttreten der Rechtsgrundlage34

    c)Abgrenzung gegenüber Satzungen35 – 37

   2.Voraussetzungen des § 17 I PolG38 – 43

    a)Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung38, 39

    b)Abstrakte Gefahr40 – 43

   3.Adressaten der Polizeiverordnung44

   4.Beachtung höherrangigen Rechts45 – 50

    a)Bestimmtheitsgrundsatz46 – 48

    b)Andere Verfassungsprinzipien49

    c)„Wiederholende“ Verordnungsteile50

   5.Exkurs: Polizeiverordnung und Hundehaltung51 – 57

  IV.Bußgeldbewehrte Polizeiverordnungen58

  V.Geltungsdauer, Änderung und Aufhebung von Polizeiverordnungen59, 60

  VI.Kommunale Alkoholkonsumverbote auf der Grundlage von § 18 PolG61 – 66

  VII.Rechtsschutz67 – 73

   1.Gegen die Polizeiverordnung67 – 72

    a)Normenkontrolle (§ 47 VwGO)67, 68

    b)Inzidentprüfung69

    c)Verfassungsbeschwerde70 – 72

   2.Gegen eine Polizeiverfügung zur Durchsetzung von Verhaltenspflichten aus einer Polizeiverordnung auf der Grundlage der §§ 1, 3 PolG73

  VIII.Aufbauhinweise für die Rechtmäßigkeitsprüfung von PVOen74 – 76

 § 8Die Vollstreckung von Polizeiverfügungen

  I.Die Systematik der §§ 63-69 PolG7 – 11

  II.Zuständigkeiten und allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung12 – 48

   1.Vollstreckungszuständigkeit12 – 15

   2.Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen16 – 34

    a)Vorliegen eines Verwaltungsakts16, 17

    b)Vollstreckbarer Inhalt der Polizeiverfügung18, 19

    c)Formelle Vollstreckbarkeit20 – 23

    d)Fortbestehender Verstoß gegen die Grundverfügung – keine Erledigung24 – 27

    e)Rechtmäßigkeit der Grundverfügung nicht Vollstreckungsvoraussetzung28 – 33

    f)Exkurs: Duldungsverfügung bei Eingriffen in Rechte Dritter34

   3.Auswahl des Zwangsmittels35

   4.Zwei- bzw dreistufiges Vollstreckungsverfahren36 – 48

    a)Androhung37 – 45

    b)Festsetzung46, 47

    c)Anwendung48

  III.Die einzelnen Zwangsmittel49 – 83

   1.Ersatzvornahme (§§ 63 I PolG, 25 LVwVG)49 – 55

    a)Begriff49 – 52

    b)Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen53 – 55

   2.Zwangsgeld (§§ 63 I PolG, 23 LVwVG)56 – 62

    a)Abgrenzung zum Bußgeld56 – 58

    b)Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen59, 60

    c)Die (Ersatz-)Zwangshaft (§§ 63 I PolG, 24 LVwVG)61, 62

   3.Unmittelbarer Zwang (§§ 63 II, 64 ff. PolG)63 – 83

    a)Definition und Abgrenzung zur Ersatzvornahme63 – 69

    b)Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen70

    c)Schusswaffengebrauch71 – 76

    d)Gebrauch von Explosivmitteln77 – 81

    e)Die Konkurrenz zu den Notwehr- und Notstandsregelungen82, 83

  IV.Vollstreckung bei Gefahr im Verzug (§ 21 LVwVG)84 – 88

  V.Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (§ 8 PolG)89 – 114

   1.Rechtsnatur94, 95

   2.Tatbestandsvoraussetzungen96 – 100

   3.Rechtsfolgen der unmittelbaren Ausführung101 – 112

    a)Primärebene102 – 104

    b)Sekundärebene105 – 112

   4.Rechtsschutz113, 114

  VI.Exkurs: Rechtsfragen des Abschleppens von Kfz115 – 160

   1.Die Rechtsgrundlage116 – 133

    a)Abschleppen als Sicherstellung oder Beschlagnahme des Kfz?117 – 122

     aa)Das Kfz als gefährdetes oder gefährliches Objekt117, 118

     bb)Gefahr durch die „Lage des Kfz im Raum“119 – 122

      (1)Bloßes Versetzen des Kfz120

      (2)Verbringen des Kfz auf den Polizei- oder Abschlepphof121, 122

    b)Abschleppen als Ersatzvornahme oder unmittelbare Ausführung?123 – 133

     aa)Persönliches Wegfahrgebot gegenüber anwesendem Fahrer124, 125

     bb)Verstöße gegen (Straßenverkehrs-)Recht ohne persönliches Wegfahrgebot126, 127

     cc)Sonderfall: Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen128 – 133

   2.Durchführung und Verhältnismäßigkeit von Abschleppmaßnahmen134 – 140

   3.Zuständigkeit141 – 144

   4.Abschleppkosten und Zurückbehaltungsrecht145 – 154

   5.Haftung für Abschleppschäden155 – 160

 § 9Ersatzansprüche des Bürgers

  I.Die Staatshaftung im Polizeirecht1 – 5

  II.Der Anspruch des Nichtstörers bei rechtmäßigem Polizeihandeln (§ 100 I PolG iVm § 9 I PolG)6 – 36

   1.Verhältnis zu sonstigen Haftungsinstituten6, 7

   2.Rechtmäßigkeit der polizeilichen Notstandsmaßnahme8

   3.Nichtstörer als Anspruchsberechtigter9 – 13

   4.Schaden und Kausalität14 – 20

   5.Rechtsfolge: „angemessene Entschädigung“21 – 28

   6.Entschädigungspflichtiger (§ 101 PolG)29, 30

   7.Verjährung31, 32

   8.Regress (§ 102 PolG)33

   9.Prozessuale Geltendmachung (§ 103 PolG)34 – 36

  III.Ansprüche bei rechtswidriger Inanspruchnahme als Nichtstörer37 – 44

   1.Folgenbeseitigungsanspruch38 – 40

   2.Entschädigung über analoge Anwendung des § 100 I 1 PolG41

   3.Kritik am Analogieschluss42, 43

   4.Umfang der Entschädigung44

  IV.Sonderfragen im Anwendungsbereich der Aufopferungsentschädigung45 – 71

   1.Grundsatz und Ausnahmen: Keine Ansprüche des Störers45 – 49

   2.Ansprüche des Anscheins- und des Verdachtsstörers50 – 56

   3.Ansprüche unbeteiligter Dritter57 – 64

   4.Ansprüche von Nothelfern und Hilfeleistungsverpflichteten65 – 67

   5.Entschädigung bei strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen68 – 71

 § 10Ersatz von Polizeikosten

  I.Grundlagen1 – 16

   1.Begriff der Polizeikosten1 – 3

   2.Rechtfertigung und Grenzen des Polizeikostenersatzes4 – 7

   3.Vorbehalt des Gesetzes8 – 14

   4.Exkurs: Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Kostenbescheide (§ 80 I VwGO)15, 16

  II.Die wesentlichen Kostenersatztatbestände17 – 60

   1.Kostenersatz nach dem PolG19 – 26

    a)Bei der unmittelbaren Ausführung (§ 8 II 1 PolG)19 – 21

    b)Bei der Verwertung von eingezogenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Sachen (§ 39 IV PolG bzw § 130 I 1 Nr 4 PolG iVm § 3 II 2, III DVO PolG)22

    c)Bei Aufwendungen für die Verwahrung sichergestellter oder beschlagnahmter Sachen23

    d)Bei dem Rückgriff gegen den Verantwortlichen nach § 102 PolG24 – 26

   2.Verweisungen im PolG auf das LVwVG (§§ 63 I, 66 IV PolG iVm § 31 LVwVG)27 – 31

    a)Ersatzvornahme28, 29

    b)Unmittelbarer Zwang30

    c)Selbstständige Androhung von Zwangsmitteln31

   3.Gebührentatbestände auf der Grundlage des LGebG32 – 51

    a)Polizeiliche Begleitung bestimmter Transporte (Nr 15.1 GebVZ IM)35

    b)Bestimmte Fälle der Ingewahrsamnahme (Nr 15.2 GebVZ IM)36

    c)Transport von Personen, Tieren und Sachen mit Polizeifahrzeugen sowie Suchen und Einfangen von Tieren (Nr 15.3 GebVZ IM)37

    d)Reinigung von Gebäuden, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken und sonstigen Gegenständen (Nr 15.4 GebVZ IM)38

    e)Verwahrung sichergestellter oder beschlagnahmter Fahrzeuge und anderer Sachen (Nr 15.5 GebVZ IM)39 – 41

    f)Bergung von Wasserfahrzeugen aus vom Bootsführer leichtfertig herbeigeführter Seenot (Nr 15.7 GebVZ IM)42

    g)Missbräuchliche Veranlassung von Polizeieinsätzen bzw „Fehlalarm“ durch technische Anlagen (Nr 15.8 bzw Nr 15.9 GebVZ IM)43

    h)Einsätze im Zusammenhang mit der Suche nach Vermissten (Nr 15.10 GebVZ IM)44

    i)Zusätzliche Aufwendungen für den Einsatz bestimmter Einsatzmittel (Nr 15.11 GebVZ IM)45

    j)Einsatz von Polizeikräften bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten (Nr 15.12 GebVZ IM)46

    k)Einsatz von Polizeikräften wegen öffentlicher Ansammlungen (Nr 15.13 GebVZ IM)47

    l)Ausstellung von Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte (Nr 15.14 GebVZ IM)48

    m)Polizeiliche Beitreibung von Geldstrafen und Geldbußen (Nr 15.15 GebVZ IM)49

    n)Kurzfristige Bewachung zur Eigentumssicherung (Nr 15.16 GebVZ IM)50

    o)Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes, für die keine Gebühren vorgeschrieben sind (Nr 15.17 GebVZ IM)51

   4.Spezielle Kostenersatzregelungen im Sicherheitsrecht52

   5.Zur Erstattung von Polizeikosten für „Überwachungsleistungen“53 – 57

    a)Objektschutz54 – 56

    b)Private Veranstaltungen57

   6.Zur Anwendbarkeit der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag58 – 60

  III.Zum Rechtmäßigkeitszusammenhang im Kostenrecht61 – 79

   1.Rechtsmäßigkeitszusammenhang Kostenersatz – Verwaltungsvollstreckung62 – 65

    a)Grundsatz: Rechtmäßigkeit der Vollstreckung erforderlich62, 63

    b)Einschränkung: Unbeachtlichkeit bestimmter Verfahrens- und Formfehler64, 65

   2.Kein Rechtmäßigkeitszusammenhang mit der Grundverfügung66 – 74

    a)Die Vollstreckung bestandskräftiger Grundverfügungen (§ 2 Nr 1 LVwVG)67

    b)Die Vollstreckung sofort vollziehbarer Grundverfügungen (§ 2 Nr 2 LVwVG)68 – 74

   3.Zur Kostenpflicht des Anscheins- und Verdachtsstörers75 – 78

   4.Zur Kostenpflicht bei der unmittelbaren Ausführung79

  IV.Verfassungsrechtliche Aspekte des Polizeikostenersatzes80 – 91

   1.Polizeikostenrecht und Gesetzgebungskompetenzen80 – 84

    a)Präventivpolizeiliches und strafverfahrensrechtliches Kostenrecht80, 81

    b)Polizeikostenrecht und Versammlungsgesetz82 – 84

   2.Polizeikosten und Grundrechte85 – 91

  V.Aufbauhinweise für die Rechtmäßigkeitsprüfung von Kostenbescheiden für Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwang92

 Sachverzeichnis

Literaturverzeichnis

Hinweise zur Zitierweise: Nachfolgend sind jene Kommentare, Lehr- und Handbücher genannt, die durchgehend abgekürzt zitiert werden. Dabei werden einzelne Autoren nur mit dem Namen (Bsp: Schoch, Rn 1), bei Verwechslungsgefahr mit (Kurz-)Titel, Beiträge aus Sammelwerken mit einem Hinweis auf die Fundstelle (Bsp: Murswiek, in: FS Würtenberger, S. 775) zitiert. Finden sich abgekürzt zitierte Autoren nicht in dieser Literaturübersicht, sind sie in den Literaturköpfen zu suchen, die den einzelnen Paragrafen und Abschnitten vorangestellt sind.

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Zippelius, Reinhold/Würtenberger, Thomas, Deutsches Staatsrecht, 33. Aufl 2018

§ 1Grundlagen

I.Die historische Entwicklung des Polizeibegriffs

Literatur:Badura, Das Verwaltungsrecht des liberalen Rechtsstaates, 1967; Blickle/Kissling/Schmidt (Hg), Gute Policey als Politik im 16. Jahrhundert, 2003; Harnischmacher/Semerak, Deutsche Polizeigeschichte, 1986; Knemeyer, Polizeibegriffe in den Gesetzen des 15. bis 18. Jahrhunderts, AöR 92 (1967), 153; ders, Artikel Polizei, in: Brunner/Conze/Koselleck, Geschichtliche Grundbegriffe, Bd 4, 1978, S. 875; Kötter, Pfade des Sicherheitsrechts, 2008; Maier, Die ältere deutsche Staats- und Verwaltungslehre, 2. Aufl 1980; Matsumoto, Polizeibegriff im Umbruch, 1999; Pauly, Die Entstehung des Polizeirechts als wissenschaftliche Disziplin, 2000; Preu, Polizeibegriff und Staatszwecklehre, 1983; Schulze, Policey und Gesetzgebungslehre im 18. Jahrhundert, 1982; Stolleis (Hg), Policey im Europa der frühen Neuzeit, 1996; von Unruh, Polizei, Polizeiwissenschaft und Kameralistik, in: Jeserich ua, Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd 1, 1983, S. 388.

1

Die Durchsetzung einer Schutz- und Friedensordnung gehört zu den zentralen Aufgaben des Staates und zu den Legitimationsgrundlagen des staatlichen Gewaltmonopols[1]. Ein gesellschaftliches Zusammenleben in Sicherheit ist gefährdet, wenn der Einzelne den Rechtskreis oder wohlerworbene Rechte seiner Mitbürger nicht beachtet, sich nicht gemeinverträglich verhält oder die Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen beeinträchtigt. Die Abwehr solcher Störungen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist die Aufgabe der Polizei.

2

Der Begriff „Polizei“ – abgeleitet von dem griechischen politeia und im Deutschen seit der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts nachweisbar[2] – unterlag mit dem Wandel der verfassungsrechtlichen und politischen Bedingungen einem Bedeutungswandel. Bis in das 17. Jahrhundert verstand man unter „guter Polizey“ ganz allgemein eine gute Ordnung des Gemeinwesens. Demgemäß regelten die Reichspolizeiordnungen (1530, 1548, 1577) ebenso wie die Polizeiordnungen der Territorien und Städte die unterschiedlichsten Lebensbereiche, wie etwa die ständische Gliederung, die Berufsausübung (ua das Gesindewesen), das allgemeine Verhalten (ua das Verbot des Luxus), das Vertragswesen (ua das Verbot des Wuchers) und das Erbrecht[3].

3

Seit Mitte des 17. Jahrhunderts kam es in einzelnen deutschen Territorien zur Herausbildung eines absolutistischen Staates, der ua die Förderung der „allgemeinen Wohlfahrt“ zum Staatsziel hatte. In diesen Wohlfahrtsstaaten oblagen der Polizei umfassende Verwaltungsaufgaben. Diese waren – bei unterschiedlicher Akzentsetzung – auf die Gewährleistung der inneren Sicherheit, die Erhöhung der Wirtschaftskraft und auf das Wohlergehen der Untertanen („das größte Glück der größten Zahl“) gerichtet. So bezeichnete etwa der Kameralist v Justi als „Endzweck der Policey-Gesetze, die Vergrößerung der inneren Macht und Stärke“ des Staates[4] sowie die Wohlfahrt der Bürger mit dem gemeinen Besten in Einklang zu bringen[5]. Zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt, zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und zur Verbesserung des privaten Wohls der Menschen nahm man im aufgeklärten Absolutismus die Polizeigewalt, das ius politiae, als zentral gelenkte, rechtlich nicht umgrenzte Staatsgewalt in Anspruch. Mit seiner Polizeigewalt bemühte sich der absolute Herrscher um die Durchsetzung wirtschaftspolitischer, sozialpolitischer oder bevölkerungspolitischer Programme und um eine umfassende Gestaltung der sozialen Ordnung.

4

Die Verwaltung des Wohlfahrts- bzw Polizeistaates war von einem zentralisierten Verwaltungsapparat und von einem sachkundigen Beamtentum geprägt, das sich aus dem Adel und dem kameralistisch geschulten Bürgertum rekrutierte. Etwa Mitte des 18. Jahrhunderts setzte eine bedeutsame verwaltungsorganisatorische Entwicklung ein: die Trennung der allgemeinen Innenverwaltung, die Polizeiaufgaben im umfassenden Sinn wahrzunehmen hatte, von den Polizeibeamten, die für die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung, die Verbrechensbekämpfung und den Verkehr zuständig waren[6].

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Gegen die Allzuständigkeit der Polizei im absolutistischen Wohlfahrtsstaat wandte sich die politische Theorie der Aufklärung, die seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts verstärkt politische und bürgerliche Freiheiten einforderte. Nunmehr unterschied man, um rechtliche Grundsätze für staatliches Handeln zu entwickeln, zwischen der Gefahrenabwehr, die der Polizei obliege, und der Wohlfahrtspflege bzw der „Beförderung des größten Glücks der größten Zahl“. Diese Trennung zwischen Gefahrenabwehr und Wohlfahrtspflege fand sich ua in Pütters „Institutiones iuris publici Germanici“, wenn er zwischen der „cura avertendi mala futura“, der Abwehr künftiger Gefahren als Aufgabe polizeilicher Gefahrenabwehr und der „promovendae salutis cura“, der Aufgabe der Verwirklichung öffentlicher Wohlfahrt, unterschied, die nicht zu den polizeilichen Aufgaben gehöre[7]. Ende des 18. Jahrhunderts definierte v Sonnenfels die Polizeiwissenschaft als die Wissenschaft von den „Grundsätze(n), die innere Sicherheit des Staates zu gründen und zu handhaben“[8]. Zu dieser inneren Sicherheit gehörte die Sicherheit der Personen, der Ehre oder der Güter. Svarez, der Schöpfer des Preußischen Allgemeinen Landrechts (PrALR) von 1794, zog aus der begrifflichen Trennung rechtsstaatliche Konsequenzen und unterschied in seinen Kronprinzenvorträgen die Polizei- und Wohlfahrtsverwaltung nach ihrer Eingriffsintensität: „Zu Einschränkungen, welche auf die Abwendung gemeiner Gefahren und Beschädigungen abzielen, hat der Staat ein stärkeres Recht als zu solchen, wodurch bloß der Privatwohlstand, die Bequemlichkeit, der angenehme Lebensgenuss pp. befördert werden sollen“[9].

6

In Preußen wurde die polizeiliche Aufgabe der Gefahrenabwehr frühzeitig in § 10 II 17 PrALR (1794) geregelt: „Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publiko oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das Amt der Polizey“. Die Bedeutung dieser an sich nur Organisationsfragen regelnden Vorschrift darf allerdings nicht überbewertet werden[10]. Denn erst im Verlauf des 19. Jahrhunderts setzte sich die Trennung zwischen Gefahrenabwehr und Wohlfahrtspflege allmählich auch in der Rechtspraxis durch. Diese Trennung beruhte auf der Einsicht, dass die wohlfahrtsstaatliche Verwaltung mit ihrer „Wohlfahrtspolizei“ die Freiheit der Bürger bedrohe und der Staat deshalb, von Ausnahmen abgesehen, auf die Wahrung der öffentlichen Sicherheit beschränkt sein solle[11]. Eingriffsmaßnahmen zur staatlichen Wohlfahrtspflege sollten daher lediglich auf gesetzlicher Grundlage zulässig sein; hingegen wurden Eingriffe zum Zweck der polizeilichen Gefahrenabwehr noch lange Zeit durch die Aufgabe des Staates zur Gefahrenabwehr (naturrechtlich) legitimiert[12].

II.Die Durchsetzung der rechtsstaatlichen Bindung der Polizeigewalt

Literatur:Götz, Vor 60 Jahren – Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz, JuS 1991, 805; Krause, Das Allgemeine Landrecht als Naturrechtssurrogat: Zur Behandlung des § 10 II 17 ALR in Rechtsprechung und Literatur im ausgehenden Konstitutionalismus, in: Schünemann ua, Das Menschenbild im weltweiten Wandel der Grundrechte, 2002, S. 233; Maier, Die ältere deutsche Staats- und Verwaltungslehre, 2. Aufl 1980; Naas, Die Entstehung des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes von 1931, 2003; Preu, Polizeibegriff und Staatszwecklehre, 1983; Thoma, Der Polizeibefehl im Badischen Recht, 1906; von Unruh, Polizei, Polizeiwissenschaft und Kameralistik, in: Jeserich ua, Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd 1, 1983, S. 388; Weyreuther, Eigentum, öffentliche Ordnung und Baupolizei. Gedanken zum Kreuzbergurteil, 1972.

7

In der rechtlichen Beschränkung der Polizeigewalt auf die Gefahrenabwehr liegt der entscheidende Schritt vom alten „Polizeistaat“ zum neuen „liberalen Rechtsstaat“[13].

1.In Preußen

8

In Preußen wurde die rechtliche Bindung der Polizeigewalt an die Aufgabe der Gefahrenabwehr richterrechtlich durchgesetzt. Richtungsweisend war das Kreuzbergurteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (PrOVG) vom 14.6.1882[14]:

9

Aus ästhetischen Gründen hatte das Polizeipräsidium Berlin eine PVO folgenden Inhalts erlassen: „§ 1: In dem das Siegesdenkmal auf dem Kreuzberg umgebenden Bauviertel dürfen Gebäude fortan nur in solcher Höhe errichtet werden, dass dadurch die Aussicht von dem Fuße des Denkmals auf die Stadt und deren Umgebung nicht behindert und die Ansicht des Denkmals nicht beeinträchtigt wird“. Dem Kläger wurde die Baugenehmigung für ein vierstöckiges Wohngebäude versagt, weil eine Beeinträchtigung der Aussicht auf die Stadt und das Denkmal befürchtet wurde. Der Klage gegen das Bauverbot gab das PrOVG statt, da der genannten PVO die gesetzliche Grundlage fehle. Auf den fortgeltenden § 10 II 17 PrALR könne die PVO nicht gestützt werden. Dieser diene der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, weshalb die auf ästhetische Ziele gerichtete PVO ihre Rechtsgrundlage darin nicht finden könne. Die Fürsorge für die öffentliche Wohlfahrt und das Gemeinwohl gehöre nicht zu den Aufgaben der Polizei. Zwar könne der Gesetzgeber den Polizeibehörden einzelne Aufgaben öffentlicher Wohlfahrtspflege zuweisen und insoweit auch Eingriffsnormen vorsehen; auf die polizeiliche Generalklausel könne die öffentliche Wohlfahrtspflege aber nicht gestützt werden.

10

Im ausgehenden 19. und beginnenden 20. Jahrhundert erarbeitete das PrOVG in einer umfangreichen Rspr zu § 10 II 17 PrALR die wesentlichen und auch heute noch gültigen Grundsätze des Polizeirechts. Diese haben teils Eingang in die polizeirechtlichen Kodifikationen gefunden. Wichtiger Markstein in der Entwicklung des Polizeirechts war dabei das Preußische Polizeiverwaltungsgesetz (PrPVG) vom 1. Juni 1931. Dessen § 14 I enthielt bereits den Wortlaut der polizeilichen Generalklausel, wie sie im heutigen Polizeirecht nach wie vor gebräuchlich ist[15].

2.In Baden und in Württemberg

11

In den süddeutschen Staaten setzte der Gesetzgeber durch Erlass der Polizeistrafgesetzbücher der Polizeigewalt rechtsstaatliche Grenzen[16]. Am 31.10.1863 wurde – vom französischen, preußischen und bayerischen Recht beeinflusst – das Badische Polizeistrafgesetzbuch (BadPStGB) erlassen (RegBl S. 439). Bereits in den ersten Kommentierungen wird es als Markstein auf dem Weg zu einem rechtsstaatlichen Verwaltungsrecht begrüßt:

„Das Polizeistrafgesetzbuch bewirkt für ein sehr ausgedehntes Gebiet des öffentlichen Lebens eine tief eingreifende Änderung der bisherigen Rechtsordnung. Die Polizeistrafen beruhten nämlich bisher rechtlich nicht notwendig und tatsächlich nur ausnahmsweise auf Gesetzen; sie gründeten sich vielmehr in der großen Mehrzahl der Fälle auf Verordnungen, sei es des Landesherrn, sei es einer höheren oder niederen Behörde, oder wurden gar ohne alle voraus festgesetzte Norm im einzelnen Falle nach ganz generellen Gesichtspunkten, zB wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhängt und in allen Fällen von den Polizeibehörden selbst ausgesprochen; in Zukunft dagegen sollen auch Polizeiübertretungen ebenso wie Verbrechen und Vergehen nur auf Grund eines Gesetzes und kraft richterlichen Urteiles bestraft werden dürfen. […] Die prinzipielle Gleichstellung der polizeilichen Strafvorschriften mit eigentlichen Strafgesetzen lässt theoretisch die Strafe nicht mehr als Geltendmachung einer Amtsgewalt, sondern als Sanktion des Gesetzes erscheinen und führt praktisch zur Ausdehnung der Kompetenz der Gerichte auch über Polizeifrevel. War die Polizeistrafe, so lange sie aus der Amtsgewalt der Polizeibehörden hervorging, konsequenter Weise von diesen zu verhängen, so ist dagegen, wenn sie als eine (in die Privatrechtssphäre eingreifende) Folge einer Gesetzesübertretung aufgefasst wird, naturgemäß der Strafrichter zum Urteil berufen. Nicht minder leuchtet ein, dass diese Einrichtung einen vorzüglichen […] Schutz gegen Missbrauch der Polizeigewalt gewährt, indem sie die Aufstellung der Norm und die Anwendung derselben verschiedenen Händen anvertraut“[17].

12

Zu den freiheitsschützenden Regelungen des allgemeinen Teils des BadPStGB zählte, dass strafbewehrte PVOen nur auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen werden durften (§ 1 II). Der besondere Teil normierte neben Ermächtigungen zum Erlass von PVOen ua Übertretungen in Bezug auf die Baupolizei (§§ 116 ff.), auf die Straßen- und Wasserpolizei (§§ 120 ff.) oder auf die Gewerbepolizei (§§ 133 ff.).

13

Diese Bestimmungen konnten nicht alle Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erfassen; auch mussten die Polizeibehörden vielfach zur Verhinderung oder Unterbindung von Polizeistraftaten einschreiten. Diese Lücke füllte die Generalklausel des § 30 BadPStGB aus:

„Neben den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzbuchs bleibt den Polizeibehörden die Befugnis vorbehalten, auch unabhängig von der strafgerichtlichen Verfolgung rechts- und ordnungswidrige Zustände innerhalb ihrer Zuständigkeit zu beseitigen und deren Entstehung oder Fortsetzung zu hindern.

Anordnungen dieser Art sind nur insoweit zu treffen, als sie im öffentlichen Interesse geboten erscheinen.“

14

In Württemberg bildete das am 27.12.1871 (RegBl S. 391) erlassene Württembergische Polizeistrafgesetzbuch (WPStGB) die Grundlage für polizeiliche Anordnungen und Maßnahmen. Im Unterschied zu Baden fehlte es allerdings an einer dem § 30 BadPStGB vergleichbaren Generalklausel. Hier galt gewohnheitsrechtlich, „dass den Polizeibehörden als Ausfluss der in der allgemeinen Staatsgewalt enthaltenen Polizeigewalt das Recht zusteht, in dem ihrer Fürsorge anvertrauten Bereich der öffentlichen Verwaltung und innerhalb ihrer gesetzlichen Grenzen die unumgängliche Ordnung im Gemeinwesen entsprechend den Bedürfnissen der Bevölkerung gegen drohende Gefahren zu schützen und hierbei die persönliche Handlungsfreiheit des Einzelnen entsprechend zu beschränken“[18].

III.Weitere Entwicklungen

1.Die Zerstörung des rechtsstaatlichen Polizeirechts im Nationalsozialismus

Literatur:Dams/Stolle, Die Gestapo, 4. Aufl, 2017; Echterhölter, Das öffentliche Recht im nationalsozialistischen Staat, 1970; Götz, Polizei und Polizeirecht, in: Jeserich ua, Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd 4, 1985, S. 1017; Just, Polizeibegriff und Polizeirecht im Nationalsozialismus, 1990; Kirchberg, Der Badische Verwaltungsgerichtshof im Dritten Reich, 1982; Pünder, Pervertierung des Polizeirechts im Nationalsozialismus, Jura 2023, 10, 136; Schwegel, Der Polizeibegriff im NS-Staat, 2005; Stolleis, Gemeinwohlformeln im nationalsozialistischen Recht, 1974; Terhorst, Polizeiliche planmäßige Überwachung und polizeiliche Vorbeugungshaft im Dritten Reich, 1985; Wagner, Die Polizei im Faschismus, in: Reifner/Sonnen, Strafjustiz und Polizei im Dritten Reich, 1984, S. 161; Werle, Justiz-Strafrecht und polizeiliche Verbrechensbekämpfung im Dritten Reich, 1989; Wilhelm, Die Polizei im NS-Staat, 2. Aufl 1999.

15

Die nationalsozialistische Machtergreifung unterbrach die Entwicklung zu einem demokratischen Rechts- und Verfassungsstaat. Die Zerstörung rechtsstaatlicher Traditionen ist im Polizeirecht besonders augenfällig. In organisatorischer Hinsicht kam es zur „Verreichlichung“ der Polizei, zu ihrer Verschmelzung mit der Parteiorganisation SS sowie zur Verselbstständigung der Polizei (va der politischen Polizei) gegenüber der übrigen Verwaltung[19]. 1936 erfolgte die Ernennung Himmlers zum „Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei“ und 1939 die Schaffung des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA) als oberster Sicherheitsbehörde für das gesamte Reich. 1936 wurde die Geheime Staatspolizei (Gestapo) aus der allgemeinen inneren Verwaltung ausgegliedert und personell mit der Parteiführung verflochten. Ihr Auftrag war die Bekämpfung „aller staatsgefährlichen Bestrebungen im gesamten Staatsgebiet“[20], die Führung polizeilicher Ermittlungen bei strafbaren Angriffen auf Partei und Staat[21] und die Verwaltung der Konzentrationslager[22]. Sie war zur Verhängung der berüchtigten „Schutzhaft“, dh zur Einweisung in Konzentrationslager berechtigt[23]. Die Verfügungen der Gestapo unterlagen keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle[24].

16

Die Auslegung des überkommenen und fortgeltenden Polizeirechts erfolgte in zentralen Bereichen unter dem Zeichen der nationalsozialistischen Ideologie. Die Übernahme nationalsozialistischer Formeln in das Polizeirecht hat zur Zerstörung seiner rechtsstaatlichen Grundlage wesentlich beigetragen[25]. So wurde etwa der Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne der nationalsozialistischen Anschauung interpretiert[26] oder der Grundsatz „Gemeinnutz geht vor Eigennutz“ zur Grundlage der Rspr auf dem Gebiet des Polizeirechts gemacht[27]. Bei der Überprüfung polizeilichen Ermessens wurden Entscheidungen mit „staatspolitischem“ Einschlag für nicht justiziabel gehalten[28]. In der Konsequenz dieser Entwicklungen standen schließlich Bestrebungen va des nationalsozialistisch geprägten Schrifttums, den seit dem Kreuzbergurteil des PrOVG (Rn 9) liberal-rechtsstaatlichen Grenzen unterworfenen Polizeibegriff wieder über den bloßen Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinaus auszudehnen[29].

2.Die Neuorganisation der Polizei nach dem Zweiten Weltkrieg

Literatur:Bastian, Westdeutsches Polizeirecht unter alliierter Besatzung (1945-1955), 2010.

17

Nach dem Zweiten Weltkrieg suchte man durch umfassende organisatorische Maßnahmen eine rechtsstaatliche Polizeiverwaltung zu sichern. Dabei wurde in der zentralistischen Polizeiorganisation eine wesentliche Gefahr für die politische Neutralität der Polizei gesehen. Ziel der Neuordnung des Polizeiwesens in den Ländern der amerikanischen und britischen Besatzungszonen war daher, die polizeiliche Gewalt des Staates auf organisatorisch unabhängige Behörden zu verteilen, um durch diese Form der Gewaltenteilung einen Missbrauch der Polizeigewalt zu verhindern. Zu diesem Zweck hat man in Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein den überkommenen Zuständigkeitsbereich der Polizeibehörden in eine (staatliche) Polizeiverwaltung und eine (in den unteren Instanzen meist kommunalisierte) Ordnungsverwaltung aufgespalten. Ordnungsbehörden sind ua die Gemeinden, aber auch staatliche Verwaltungsbehörden (insbesondere Landratsämter), die auf der Grundlage des Ordnungsrechts Aufgaben der Gefahrenabwehr „vom Schreibtisch aus“ erfüllen. Das Ordnungsrecht in diesem Sinne besteht aus einer Vielzahl von Spezialgesetzen (zB AuslG, VersG, PassG, GewO) und darüber hinaus aus einem allgemeinen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, das zugleich eine ordnungsbehördliche Generalklausel enthält. In diesem Trennsystem bleiben den Polizeibehörden – entsprechend der Verwendung des Polizeibegriffs in der Umgangssprache – idR nur vollzugspolizeiliche Aufgaben: Sie haben vor allem den Verkehr zu überwachen, Straftaten zu verhüten und aufzuklären, insbesondere aber Störungen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Daher erfasst das Polizeirecht, das für die Landespolizei durch die Polizeigesetze (bzw Sicherheits- und Ordnungsgesetze) geregelt ist, meist nur die der Gefahrenabwehr dienende Tätigkeit der Vollzugspolizei.

18

In BW[30], Bremen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und im Saarland hielt man demgegenüber an der Einheit von Polizei- und Ordnungsverwaltung fest. Hier bleibt iSd alten Einheitssystems die Gefahrenabwehr Aufgabe „der Polizei“ mit ihren Polizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst (§ 104 PolG). Damit umfasst der Begriff der Polizei sowohl die Vollzugspolizei als auch die Innenverwaltung mit ihren besonderen Abteilungen (zB Baurechts- oder Wasserbehörden), die auf der Grundlage spezialgesetzlicher Ermächtigungen tätig werden.

19

Die Unterscheidung zwischen Einheitssystem und Trennsystem ist nur von geringer praktischer Relevanz[31]: Organisatorisch ist eine Trennung zwischen Vollzugspolizei und Verwaltungsbehörden auch in den Ländern durchgeführt, die dem Einheitsprinzip folgen. Auch materiell-rechtlich bestehen zwischen Einheits- und Trennsystem keine Unterschiede: In den Ländern, die dem Einheitsprinzip folgen, sind die Aufgaben und Befugnisse in einem einheitlichen Gesetz geregelt, in den Ländern mit Trennsystem dagegen meist separat. Auch im Trennsystem sind die Ordnungs- und Sicherheitsbehörden – wie die „Polizeiverwaltungsbehörden“ im Einheitssystem – nach der polizeilichen bzw ordnungsbehördlichen Generalklausel befugt, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren[32].

3.Die Entwicklung des Polizeirechts in Baden-Württemberg

20

Nach Bildung des Südwest-Staates wurde am 21.11.1955 ein einheitliches Polizeigesetz für BW erlassen (GBl S. 249). Aus der Vielzahl der seither ergangenen sicherheitspolitischen oder verfassungsrechtlich gebotenen Änderungen seien hervorgehoben: Das Gesetz vom 2.7.1974 (GBl S. 210), mit dem das Polizeistrafrecht abgeschafft wurde und das Gesetz vom 3.3.1977 (GBl S. 171), mit dem weitere Standardmaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus eingefügt wurden. Mit Gesetz vom 22.10.1991[33] wurde das PolG grundlegend geändert und erweitert. Um den im Volkszählungsurteil des BVerfG entwickelten Anforderungen zu genügen, wurden bereichsspezifische Regelungen zur Datenerhebung und Datenverarbeitung, insbesondere zum Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung geschaffen. Die Gesetzesänderung vom 19.12.2000 brachte mit dem neu eingefügten § 21 III PolG aF (nunmehr § 44 III PolG) eine Ermächtigungsgrundlage zur Videoüberwachung öffentlicher Straßen und Plätze (hierzu § 6 Rn 89 ff.).

21

Mit Änderungsgesetz vom 18.11.2008 (GBl S. 390) wurden zahlreiche neue Ermächtigungsgrundlagen in das PolG eingefügt, auch um der anhaltenden Bedrohung durch Extremismus und Terrorismus zu begegnen. Im Einzelnen wurden Rechtsgrundlagen für den Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme (§ 22a PolG aF, nunmehr § 51 PolG), für die Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und die Ermittlung des Standorts von Mobiltelefonen (§ 23a PolG aF, nunmehr § 55 PolG) und für die Errichtung projektbezogener gemeinsamer Dateien von Polizei und Verfassungsschutz (§ 48a PolG aF, nunmehr § 46 PolG) geschaffen. Weiterer Änderungsbedarf hatte sich aus der Rspr des BVerfG zur Rasterfahndung (vgl § 40 I PolG aF, nunmehr § 48 PolG) und zur Wohnraumüberwachung (vgl § 23 PolG aF, nunmehr § 50 PolG) ergeben.

22

Das Gesetz zur Umsetzung der Polizeistrukturreform vom 23.7.2013 (GBl S. 233) hat die Organisation der Polizei tiefgreifend verändert. Ziel war es, Synergieeffekte zu nutzen und durch die frei werdenden Stellen die operativen Einheiten „in der Fläche“ zu stärken[34]. Zu diesem Zweck wurden die Landespolizeidirektionen mit den 37 Polizeipräsidien und Polizeidirektionen zu zwölf regional zuständigen Polizeipräsidien verschmolzen. Darüber hinaus erfolgte eine Konzentration der Behördenstruktur auf ein Polizeipräsidium Einsatz (bisher Bereitschaftspolizei, Spezialeinheiten, Wasserpolizei etc), auf ein Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei und auf eine Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (bisher Polizeischulen, Hochschule für Polizei und Akademien der Polizei).

23

Durch Gesetz vom 6.10.2020 (GBl S. 735) wurde das PolG neu gefasst. Diese umfassende Polizeirechtsreform war die Reaktion auf:

die polizei- und sicherheitsrechtlichen Vorgaben der EU, insbesondere im Bereich des Datenschutzes,

neuere Entscheidungen des BVerfG zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Polizeirecht,

neue Gefährdungslagen, denen sicherheitspolitisch Rechnung zu tragen war.

24

Die in das Landesrecht umzusetzende Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rats (JI-Richtlinie)[35] zielt auf ein hohes Schutzniveau bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verarbeitung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten. Zudem soll sie zu einer Harmonisierung des mitgliedstaatlichen Rechts beitragen und den Datenverkehr der Sicherheitsbehörden erleichtern. Die Reform des PolG musste ua die Übermittlung von Daten in das nichteuropäische Ausland, Protokollierungspflichten und Auskunftsrechte der Betroffenen umsetzen[36].

25

Auch waren nach der Entscheidung des BVerfG zum Bundeskriminalamtgesetz[37] die Bestimmungen zu verdeckten Ermittlern, den heimlichen Maßnahmen zur Terrorabwehr und zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der polizeilichen Datenverarbeitung neu zu regeln. Die Rechtsgrundlagen für den Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme waren ebenfalls der Rspr des BVerfG[38] anzupassen.

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Sicherheitspolitisch war ua der Gefährdung von Großveranstaltungen durch terroristische Anschläge durch eine Erweiterung der Überwachungsmaßnahmen vorzubeugen.

IV.Die Polizei im demokratischen Rechtsstaat

Literatur:Brugger, Gusy, Gewährleistung von Freiheit und Sicherheit im Lichte unterschiedlicher Staats- und Verfassungsverständnisse, VVDStRL 63 (2004), S. 101, 151; Di Fabio, Sicherheit in Freiheit, NJW 2008, 421; Götz, Innere Sicherheit, in: Isensee/Kirchhof, HdStR, Bd 4, 3. Aufl 2006, § 85; Isensee, Das Grundrecht auf Sicherheit, 1983, S. 51; Krings, Terrorismusbekämpfung im Spannungsfeld zwischen Sicherheit und Freiheit, ZRP 2015, 167; Masing, Die Ambivalenz von Freiheit und Sicherheit, JZ 2011, 753; Voßkuhle, Das Verhältnis von Freiheit und Sicherheit, in: FS Würtenberger, S. 1101; Würtenberger, Freiheit und Sicherheit – Die Grenzen der Persönlichkeitsentfaltung, in: Rill, Grundrechte – Grundpflichten, 2001, S. 15.

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„Die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung sind Verfassungswerte, die mit anderen im gleichen Rang stehen und unverzichtbar sind, weil die Institution Staat von ihnen die eigentliche und letzte Rechtfertigung herleitet“[39]. Die Gefahrenabwehr und die Sicherung des Rechtsfriedens sind die unverzichtbaren Grundfunktionen des Rechtsstaates. Die Staatsaufgabe Sicherheit fordert den Schutz von Leben und Gesundheit, der autonomen Entfaltung der grundrechtlich gewährleisteten Freiheit sowie die recht- und verfassungsmäßige Arbeit des Staates und seiner Institutionen. Dabei kann die effektive Gewährleistung der inneren Sicherheit in Konflikt mit den grundrechtlich verbürgten Freiheiten geraten, wenn zur Abwehr von Gefahren Grundrechtseingriffe erforderlich werden.

1.Grundrechtliche und staatsorganisationsrechtliche Legitimation polizeilichen Handelns

Literatur:Knemeyer, Der Schutz der Allgemeinheit und der individuellen Rechte durch die polizei- und ordnungsrechtlichen Handlungsvollmachten der Exekutive, VVDStRL 35 (1977), S. 221; Möstl, Sicherheitsgewährleistung im gewaltenteilenden Rechtsstaat, in: Demel ua, Funktionen und Kontrolle der Gewalten, 2001, S. 53.

a)Polizeiliche Gefahrenabwehr als verfassungsrechtliche Pflicht

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