Erhalten Sie Zugang zu diesem und mehr als 300000 Büchern ab EUR 5,99 monatlich.
Die HOAI 2013 ist am 17.7.2013 in Kraft getreten und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Planungsverträge. Im Rahmen der 7. Novelle wurden die Tafelwerte angehoben, die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz wieder eingeführt und der Umbauzuschlag neu geregelt. Die Inhalte der Leistungsbilder wurden modernisiert und die prozentuale Bewertung der Leistungsphasen überarbeitet, was auch neue Teilleistungstabellen erforderlich macht. Der Steeger/Fahrenbruch dient in bewährter Weise allen Anwendern der HOAI als verlässliches Arbeitsmittel, nicht nur bei der Erstellung und Prüfung von Honorarrechnungen, sondern auch bei Vertragsverhandlungen, bei der Vertragsgestaltung und bei der Ausschreibung von Planungsleistungen. Hierbei legt der Kommentar seine Schwerpunkte auf Aktualität und Praxisnähe und berücksichtigt auch die zu bisherigen Fassungen der HOAI ergangene Rechtsprechung. Die Kommentatoren (Steeger, Fahrenbruch, Thaetner, Randhahn) sind seit vielen Jahren als Referenten und Rechtsanwälte im Bau- und Architektenrecht tätig.
Sie lesen das E-Book in den Legimi-Apps auf:
Seitenzahl: 1455
Veröffentlichungsjahr: 2016
Das E-Book (TTS) können Sie hören im Abo „Legimi Premium” in Legimi-Apps auf:
Das Vergütungsrecht der Architekten und Ingenieure
Kommentar
Herausgegeben von
Frank SteegerRechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Berlin
Rainer FahrenbruchRechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Dresden
Erläutert von
Frank SteegerRechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Berlin
Rainer FahrenbruchRechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Dresden
Heiko RandhahnRechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Berlin
Dr. Thomas ThaetnerRechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Berlin
2. Auflage
Verlag W. Kohlhammer
2. Auflage 2016
Alle Rechte vorbehalten
© Verlag W. Kohlhammer GmbH Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:ISBN 978-3-17-023686-8
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-028828-7
epub: ISBN 978-3-17-028829-4
mobi: ISBN 978-3-17-028830-0
Für den Inhalt abgedruckter oder verlinkter Websites ist ausschließlich der jeweilige Betreiber verantwortlich. Die W. Kohlhammer GmbH hat keinen Einfluss auf die verknüpften Seiten und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.
Die HOAI 2013 ist am 17.7.2013 in Kraft getreten und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Planungsverträge. Im Rahmen der 7. Novelle wurden die Tafelwerte angehoben, die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz wieder eingeführt und der Umbauzuschlag neu geregelt. Die Inhalte der Leistungsbilder wurden modernisiert und die prozentuale Bewertung der Leistungsphasen überarbeitet, was auch neue Teilleistungstabellen erforderlich macht.
Der Steeger/Fahrenbruch dient in bewährter Weise allen Anwendern der HOAI als verlässliches Arbeitsmittel, nicht nur bei der Erstellung und Prüfung von Honorarrechnungen, sondern auch bei Vertragsverhandlungen, bei der Vertragsgestaltung und bei der Ausschreibung von Planungsleistungen. Hierbei legt der Kommentar seine Schwerpunkte auf Aktualität und Praxisnähe und berücksichtigt auch die zu bisherigen Fassungen der HOAI ergangene Rechtsprechung. Die Kommentatoren (Steeger, Fahrenbruch, Thaetner, Randhahn) sind seit vielen Jahren als Referenten und Rechtsanwälte im Bau- und Architektenrecht tätig.
Die Kommentatoren (Steeger, Fahrenbruch, Thaetner, Randhahn) sind seit vielen Jahren als Referenten und Rechtsanwälte im Bau- und Architektenrecht tätig.
Mit dem vorliegenden Praxiskommentar HOAI wurde im Jahre 2009 ein neues Werk geschaffen, welches sich im Wesentlichen mit der Neufassung des Vergütungsrechtes für Architekten und Ingenieure aus der Sicht des Praktikers befasst. Die Autoren des Kommentars, allesamt erfahrene Baujuristen, haben sich fachkundiger Unterstützung renommierter Architekten und Ingenieure bedient. Damit soll der praxisgerechte Bezug gewahrt bleiben, wobei die HOAI selbst klassische juristische Domäne bleibt.
Fragen des Vertragsrechts sind dort angesprochen, wo sie vergütungsrechtliche Relevanz haben. Haftungsrechtliche Fragen werden mit Blick auf die honorarrechtlichen Fragen beantwortet.
Die vorliegende 2. Auflage kommentiert das Vergütungsrecht auf der Grundlage der Textfassung HOAI 2013, wobei die Erkenntnisse zur HOAI 2009 unverzichtbare Grundlage bleiben. Erforderliche Aktualisierungen, auch unter Beachtung der noch zu erwartenden obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, werden in regelmäßigen Abständen auf IBR-online erfolgen.
Für die tatkräftige Unterstützung danken wir dem Verlag W. Kohlhammer, der für die Printversion verantwortlich zeichnet und der id Verlags GmbH, die die online-Ausgabe betreut. Ferner danken wir herzlichst für ihre hilfreiche Unterstützung den Herren Dipl.-Ing. Blüher, Dipl.-Ing. Enseleit, Dipl.-Ing. Ilgeroth und Dipl.-Ing. Kaletta.
Berlin/Dresden, im Februar 2016Die Autoren
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Einleitung
I.HOAI 2009
II.Europarechtliche Vorgaben zur HOAI
III.7. Novelle zur HOAI (2013)
1.Vorgaben des Bundesrates
2.Änderungen der 7. HOAI-Novelle
IV.Der Architekten- und Ingenieurvertrag
1.Preisrecht
2.Vertragsabschluss
3.Anordnungsrecht
4.Vertragsinhalt
5.Leistungspflichten
6.Besondere Vertragsformen
V.Gewährleistung/Mängelansprüche
VI.Verjährung von Vergütungsansprüchen
VII.Allgemeine Geschäftsbedingungen und Honorar
1.Einbeziehung in den Vertrag
2.Inhaltskontrolle von AGB
3.Folgen eines AGB-Verstoßes
4.Verträge mit Verbrauchern
5.Beispiele für Regelungen in ABG
Teil 1Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Leistungen und Leistungsbilder
§ 4Anrechenbare Kosten
§ 5Honorarzonen
§ 6Grundlagen des Honorars
§ 7Honorarvereinbarung
§ 8Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
§ 9Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen
§ 10Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs
§ 11Auftrag für mehrere Objekte
§ 12Instandsetzungen und Instandhaltungen
§ 13Interpolation
§ 14Nebenkosten
§ 15Zahlungen
§ 16Umsatzsteuer
Teil 2Flächenplanung
Abschnitt 1Bauleitplanung(nicht kommentiert)
§ 17Anwendungsbereich
§ 18Leistungsbild Flächennutzungsplan
§ 19Leistungsbild Bebauungsplan
§ 20Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen
§ 21Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen
Abschnitt 2Landschaftsplanung(nicht kommentiert)
§ 22Anwendungsbereich
§ 23Leistungsbild Landschaftsplan
§ 24Leistungsbild Grünordnungsplan
§ 25Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
§ 26Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
§ 27Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
§ 28Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen
§ 29Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen
§ 30Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen
§ 31Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen
§ 32Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
Teil 3Objektplanung
Abschnitt 1Gebäude und Innenräume
Vorbemerkung vor § 33, Systematik
§ 33Besondere Grundlagen des Honorars
§ 34Leistungsbild Gebäude und Innenräume
§ 35Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen
§ 36Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen
§ 37Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume
Abschnitt 2Freianlagen
§ 38Besondere Grundlagen des Honorars
§ 39Leistungsbild Freianlagen
§ 40Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen
Abschnitt 3Ingenieurbauwerke
§ 41Anwendungsbereich
§ 42Besondere Grundlagen des Honorars
§ 43Leistungsbild Ingenieurbauwerke
§ 44Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken
Abschnitt 4Verkehrsanlagen
§ 45Anwendungsbereich
§ 46Besondere Grundlagen des Honorars
§ 47Leistungsbild Verkehrsanlagen
§ 48Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen
Teil 4Fachplanung
Abschnitt 1Tragwerksplanung
§ 49Anwendungsbereich
§ 50Besondere Grundlagen des Honorars
§ 51Leistungsbild Tragwerksplanung
§ 52Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen
Abschnitt 2Technische Ausrüstung
§ 53Anwendungsbereich
§ 54Besondere Grundlagen des Honorars
§ 55Leistungsbild Technische Ausrüstung
§ 56Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung
Teil 5Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 57Übergangsvorschrift
§ 58Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen zur HOAI
Stichwortverzeichnis
Althoff/Esch/Meyn, Praxisleitfaden HOAI 2013, Loseblattwerk, Stand Februar 2015
Enseleit/Osenbrück, HOAI, Anrechenbare Kosten für Architekten und Tragwerksplaner, 4. Aufl. 2006
Hartmann u. a., Die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Loseblattsammlung
Hartmann, HOAI 2013, Band 2: Vertrags- und Preisrecht für alle Planungsleistungen, 2014
Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI-Kommentar, 5. Aufl. 1996
Fuchs/Berger/Seifert, Beck’scher HOAI- und Architektenrechtskommentar, 1. Aufl. 2015
Ganten (Hrsg.), Architektenrecht aktuell – Verantwortung und Vergütung bei Architektenleistungen. Festschrift zum 70. Geburtstag von Professor Rudolf Jochem, 2014
Ingenstau/Korbion, VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen Teile A und B, herausgegeben von Kratzenberg/Leupertz, 18. Aufl. 2013
Irmler, HOAI-Praxiskommentar, 1. Aufl. 2011
Jochem, HOAI-Kommentar, Architektenleistungen, 4. Aufl. 1998
Jochem/Kaufhold, HOAI-Kommentar, 5. Aufl. 2012
Kniffka, ibr-Online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 26.5.2009
Kniffka, Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Architektenleistung – Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in Bauen – Planen – Recht. Aktuelle Beiträge zum privaten Baurecht – Festschrift für Klaus Vygen zum 60. Geburtstag, 1999
Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008
Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI-Kommentar, 8. Aufl. 2013
Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI-Kommentar, Aktualisierungsband zur 7. Aufl. (HOAI-Novelle 2009), 2010
Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI-Kommentar, 7. Aufl. 2009
Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI-Kommentar, 6. Aufl. 2004
Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI-Kommentar, 5. Aufl. 1996
Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 12. Aufl. 2013
Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 11. Aufl. 2012
Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 9. Aufl. 2005
Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 5. Aufl. 1996
Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 6. Aufl. 2012
Messerschmidt, „Abschluss und Abwicklungsprobleme des gestuften Architektenvertrages“, Festschrift für Friedrich Quack zum 75. Geburtstag, 2009
Messerschmidt/Niemöller/Preussner, HOAI, 1. Aufl. 2015
Motzke/Preussner/Kehrberg, Die Haftung des Architekten, 10. Aufl. 2015
Motzke/Preussner/Kehrberg/Kesselring, Die Haftung des Architekten, 9. Aufl. 2008
Motzke/Wolff, Praxis der HOAI, 3. Aufl. 2004
Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 6. Aufl. 2013
Neuenfeld, Probleme der Leistungsphasen 8 und 9 des § 15 HOAI, BauR 1981, 439
Neuenfeld, Einheits-Architektenvertrag, 1999
Neuenfeld/Baden/Dohna/Groscurth, HOAI-Kommentar, Loseblattsammlung [zu HOAI 1996, 2009, 2013], 3. Aufl., Stand: Juli 2014
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 73. Aufl. 2014
Persch, HOAI 2009 – Das neue Honorarrecht sicher anwenden, Loseblattsammlung, Stand 12/2012
Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI-Kommentar, 8. Aufl. 2006
Pott/Dahlhoff, HOAI-Kommentar, 6. Aufl. 1992
Seifert/Preussner, Baukostenplanung, 4. Aufl. 2012
Schäfer/Finnern, Datenbank Baurecht: Rechtsprechung zum privaten Baurecht
Schäfer/Finnern, Rechtsprechung der Bauausführung, Loseblattsammlung
Schäfer/Finnern/Hochstein, Rechtsprechung zum privaten Baurecht, Loseblattsammlung
Simmendinger, Heinz, Teilleistungstabellen zur HOAI 2013 unter www.hoai-gutachter.de
Statusbericht 2000plus
Steeger, Praxiskommentar HOAI, 1. Aufl. 2009
Streinz, EUV/EGV-Kommentar, 2. Aufl. 2012
Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, 1. Aufl. 2004
Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015
Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl. 2013
Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl. 2013
Wolff/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl. 2013
Zöller, ZPO Kommentar, 30. Aufl. 2014
1Mit dem 17.7.2013 ist die 7. HOAI-Novelle 2013 in Kraft getreten. Diese schließt damit an die 6. Novelle 2009 vom 12.6.2009 an, die vom 18.8.2009 bis zu diesem Tag galt.
Während mit der HOAI 2009 bereits grundlegende Änderungen erfolgten, setzt die HOAI 2013 weitere Änderungsforderungen des Bundesrates an eine Honorarordnung für Architekten und Ingenieure um. Hinsichtlich der Regelungen zum Bauen im Bestand wird annähernd die Rechtslage zur HOAI 1996 wieder hergestellt.
Der Verordnungsgeber hat wesentliche Änderungen in den Teilen 1, 3 und 4 der HOAI vorgenommen. Die in Teil 2 zusammengefasste Flächenplanung wird nicht kommentiert. Aufgrund des sehr engen Marktes gibt es in diesem Segment praktisch kaum Streitigkeiten. Im Text genannte Paragraphen (§) ohne nähere Kennzeichnung sind solche der HOAI 2013. Paragraphen der Altfassung erhalten den Zusatz HOAI 1996, wobei die Verfasser die Änderungen 2002 ebenfalls davon erfasst sehen.
2Die erste Fassung der HOAI stammt aus dem Jahre 1977. Sie löste die Gebührenordnung für Architekten (GOA) ab. Bis zum heutigen Tage wurde die HOAI sieben Mal novelliert, zuletzt zum 17.7.2013. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die HOAI ist das „Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen“1. Dieses wiederum findet seine Grundlage im „Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen“2 (MRVG). Die aktuelle HOAI beruht immer noch auf dieser Ermächtigungsgrundlage.
Der Bundesrat hatte zu einer Novelle der HOAI bereits 1996 aufgefordert. Es sollten Anreize für Baukostensenkungen geschaffen werden. In diesem Sinne wurde zunächst § 5 Abs. 4a HOAI 1996 durch die 5. Änderungsverordnung mit Wirkung zum 1.1.1996 eingefügt. Das war für den Bundesrat nicht ausreichend und seine Zustimmung zur Novellierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) im Jahr 1996 war daher mit Prüfaufträgen an die Bundesregierung verbunden. Mit Beschluss vom 6.6.1997 in Verbindung mit der Entschließung vom 14.7.1995 appellierte der Bundesrat an die Bundesregierung, die HOAI zu vereinfachen, transparenter zu gestalten, die Leistungsbilder zu modernisieren und weitere Anreize für kostensparendes Bauen aufzunehmen.3
3Von dieser Vorgabe war die sechste Novelle zur HOAI 2009 geprägt. Der Verordnungsgeber hat durch ein Forschungsgutachten (Statusbericht 2000plus Architekten/Ingenieure der Technischen Universität Berlin im Auftrag des BMWi) die Situation des Berufsstandes und die Bedingungen für die HOAI untersuchen zu lassen. Als wesentliche Veränderung wurde eine Entkoppelung der Honorare für die LPh 5–9 von den tatsächlichen Baukostenvorgenommen. Ferner sollen sich die preisrechtlichen Regelungen allein auf geistig-schöpferische Planungsleistungen der Architekten und Ingenieure beschränken. Mit der 6. Novelle wurden daher Objektbilder gestrichen, die nach Auffassung des Verordnungsgebers rein beratende Tätigkeiten ohne geistig-schöpferischen Kernbereich beschreiben sollen. Damit werden zahlreiche Leistungen von Architekten und Ingenieuren nicht mehr dem Preisrecht der HOAI unterworfen. Zu den vom Verordnungsgeber als Beratung eingeordneten Leistungen gehören die Umweltverträglichkeitsstudie, thermische Bauphysik, Schallschutz und Raumakustik, Bodenmechanik, Erd- und Grundbau sowie Vermessungstechnik. Diese Leistungen sind noch im Anhang zur HOAI geregelt, die Honorare sind jedoch frei zu vereinbaren. Die Gutachten, §§ 33, 34 HOAI 1996, sind dagegen komplett entfallen.
Die Zustimmung zur HOAI 2009 ist seitens des Bundesrates unter der Vorgabe erfolgt, binnen zwei Jahren eine weitere Überarbeitung der HOAI zu prüfen.4 Der Bundesrat forderte eine weitere Modernisierung und redaktionelle Überarbeitung, insbesondere eine Modernisierung und Vereinheitlichung der Leistungsbilder, eine Wiederaufnahme der in den Teilen X bis XIII der HOAI in der Fassung vom 1. Januar 1996 geregelten Objektbilder sowie der Preisvorgaben in den verbindlichen Teil, eine Überprüfung der Honorarstruktur und eine weitere Verschlankung unter dem Blickwinkel des Wandels der Berufsbilder, der Umweltbelange und der Regeln der Technik.
4Die HOAI sollte nach dem Willen des Verordnungsgebers „europafest“ werden. Zu den in diesem Zusammenhang zu beachtenden Vorschriften gehört die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dl-Rl).5 Die Dienstleistungsrichtlinie soll Art. 49 des EG-Vertrags ergänzen. Sie war nach Art. 44 Abs. 1 bis spätestens zum 28.12.2009 in nationales Recht umzusetzen. Eine durchgreifende Änderung der HOAI findet sich daher in der Bestimmung ihres Anwendungsbereichs. Als sogenannte „Inländer-HOAI“ soll die HOAI nur noch für in Deutschland niedergelassene, nicht jedoch für alle anderen auf dem deutschen Markt tätigen Architekten und Ingenieure gelten. Gerade im Hinblick auf die europäische Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit begegnen die Mindest- und Höchstpreisregelegungen der HOAI vielfach Bedenken. Diese Regelungen finden jedoch nach Auffassung des Verordnungsgebers ihre Rechtfertigung in den auch vom EuGH anerkannten Zielen des Verbraucherschutzes.
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
