53,99 €
Kartellabsprachen, Datenlecks, Bestechungsfälle - Compliance-Verstöße haben oft existenzbedrohende Konsequenzen für das Unternehmen und seine Mitarbeiter zur Folge. Damit Ihr Unternehmen alle Vorgaben einhält, müssen die geltenden Compliance-Maßnahmen zügig und unbürokratisch umgesetzt werden. Dieses Buch bietet Ihnen praxisnahe Hilfe beim systematischen Aufbau einer wirksamen Compliance-Organisation. Verschaffen Sie sich den Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen und realisieren Sie erfolgreich alle relevanten Compliance-Richtlinien. Inhalte: - Neu in der 3. Auflage: Infos zum Verbandssanktionengesetz und Lieferkettengesetz, Datenschutz und Bußgeldpraxis bei Verstößen, Schrems II (Privacy Shield), Compliance-Untersuchungen - Beschlagnahme von Ermittlungsunterlagen - Die Bedeutung von Compliance und die Erfolgsfaktoren bei der Umsetzung - Rechtsfolgen bei Verstößen - Compliance-Risikoanalysen, -Schulungen, -Maßnahmenpläne, -Audits - Korruptionsbekämpfung, Datenschutz, Arbeitsrecht, Verbandstätigkeit Mit digitalen Extras: - Checklisten: Mindestelemente Compliance-Programm, Aufgabenbeschreibung Compliance-Verantwortliche, Einschaltung einer Umbudsstelle u.v.m. - Übersichten: Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten u.v.m.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 216
Veröffentlichungsjahr: 2021
Alle Inhalte dieses eBooks sind urheberrechtlich geschützt.
Bitte respektieren Sie die Rechte der Autorinnen und Autoren, indem sie keine ungenehmigten Kopien in Umlauf bringen.
Dafür vielen Dank!
Haufe Lexware GmbH & Co KG
[6]Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de/ abrufbar.
Print:
ISBN 978-3-648-15226-3
Bestell-Nr. 01068-0003
ePub:
ISBN 978-3-648-15227-0
Bestell-Nr. 01068-0102
ePDF:
ISBN 978-3-648-15228-7
Bestell-Nr. 01068-0152
Tilman Eckert, Heike Deters
Praxiswissen Compliance
3. Auflage, November 2021
© 2021 Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg
www.haufe.de
Bildnachweis (Cover): © Fornax, Adobe Stock
Produktmanagement: Anne Rathgeber
Lektorat: Juliane Sowah
Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, des auszugsweisen Nachdrucks, der Übersetzung und der Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, vorbehalten. Alle Angaben/Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.
Sofern diese Publikation ein ergänzendes Online-Angebot beinhaltet, stehen die Inhalte für 12 Monate nach Einstellen bzw. Abverkauf des Buches, mindestens aber für zwei Jahre nach Erscheinen des Buches, online zur Verfügung. Einen Anspruch auf Nutzung darüber hinaus besteht nicht.
Sollte dieses Buch bzw. das Online-Angebot Links auf Webseiten Dritter enthalten, so übernehmen wir für deren Inhalte und die Verfügbarkeit keine Haftung. Wir machen uns diese Inhalte nicht zu eigen und verweisen lediglich auf deren Stand zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung.
Die Folgen von Compliance-Verstöße sind für die betroffenen Unternehmen einschneidend: es drohen Bußgelder, Schadensersatzforderungen und eine Schädigung des öffentlichen Ansehens einhergehend mit Umsatzeinbußen und Kosten für die Verteidigung und Aufarbeitung.
Auch für die involvierten Personen können Compliance-Vorfälle wegen der möglichen Konsequenzen einschneidend sein: Sie müssen Geld- und Freiheitsstrafen, Geldbußen, Freistellung, Kündigung, Ausschluss oder Abberufung von bestimmten Funktionen, Berufsverbote, Schadensersatzforderungen des eigenen Unternehmens oder von Dritten sowie Rufschädigung fürchten.
Unternehmen, insbesondere kleine und mittelständische, stehen vor der Herausforderung, den stetig wachsenden Compliance-Anforderungen gerecht zu werden. Dieses Buch gibt praktische Hilfestellungen für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines wirksamen Compliance-Management-Systems an die Hand.
Mit der EU-Richtlinie zum Hinweisgeberschutz gewinnen das Thema »Whistleblowing« und die entsprechenden Hinweisgeberkanäle eine neue Bedeutung. Hier müssen Unternehmen vorbereitet und gut aufgestellt sein.
Auch das sogenannte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das am 01.01.2023 in Kraft tritt, fordert einen systematischen Umgang mit dem Thema Menschenrechte – sowohl im eigenen Unternehmen als auch in der (unmittelbaren) Lieferkette. Denn nicht-rechtskonformes Handeln kann teuer werden und mit einer massiven Rufschädigung einhergehen, wie Beispiele aus der aktuellen Tagespresse regelmäßig zeigen.
Jedoch wird auch deutlich, dass sich die Arbeit und Ressourcen, die ein Unternehmen für sein Compliance-Management-System aufwendet, lohnen. Die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat erstmalig normiert, dass ein solches System bei kartellrechtlichen Ermittlungen gegen ein Unternehmen bußgeldmindernde Wirkung haben kann.
Einen Paukenschlag landete der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil »Schrems II« zur Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittstaaten, speziell in den USA. Dies bedingt, dass Unternehmen sich intensiv mit der Frage auseinandersetzen müssen, wohin sie personenbezogene Daten übermitteln und ob diese im Drittstaat einem angemessen Schutzniveau unterliegen. Zusätzlich müssen die neuen EU-Standardvertragsklauseln von Unternehmen adaptiert werden. Diese Neuerungen seit dem Erscheinen der 2. Auflage wurden in der 3. überarbeiteten Auflage dieses Buches berücksichtigt [8]ebenso wie z. B. die Aktualisierung des Deutschen Corporate Governance Kodex, Fortschritte beim Thema »Frauenquote« und Modernisierungen im Bereich der Mitbestimmung.
Die Einführung eines deutschen Unternehmensstrafrechts, das sogenannte »Verbandssanktionengesetz«, ist im Jahr 2021 gescheitert. Es bleibt abzuwarten, ob und wie das Thema auf der Agenda der zukünftigen Bundesregierung steht.
Dr. Tilman Eckert und Heike Deters
Compliance bedeutet die Einhaltung aller geltenden Regeln, sei es gesetzlicher, behördlicher oder unternehmensinterner Art, also Regeltreue oder Regelkonformität (vgl. auch Abschnitt A. I. Grundsatz 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16.12.2019: »Leitung und Überwachung«).
Compliance ist keine neue Anforderung. Gesetzliche Vorgaben waren stets zu beachten und Organisationen haben sich meist schon interne Verhaltensregeln gegeben. Allerdings stellt die Sicherstellung von Compliance heute aus den in Kapitel 2 genannten Gründen eine zunehmend größere Herausforderung für Organisationen dar.
Ziel eines sog. Compliance-Management-Systems ist es, in der Organisation systematisch die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Verstöße gegen Compliance-Anforderungen wirksam vermieden bzw. wesentlich erschwert werden und dass eingetretene Verstöße erkannt und aufgegriffen werden können.
Compliance-Verstöße durch Einzelne, die mit krimineller Energie handeln, können selbst durch ein wirksames System nicht ausgeschlossen werden.
Compliance sicherzustellen, ist originäre Verantwortung der Unternehmensleitung. Gemäß § 130 Abs. 1 OWiG muss der »Inhaber« eines Betriebs oder Unternehmens diesbezüglich angemessene Aufsichtsmaßnahmen ergreifen. Anderenfalls liegt bei fahrlässigem oder schuldhaftem Verhalten eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn ein Pflichtverstoß begangen wird, der durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre (siehe auch Kap. 2.5 zu den Rechtsfolgen für den Einzelnen bei Verstößen). Als »Inhaber« im Sinne des § 130 Abs. 1 OWiG ist anzusehen, wem die Erfüllung der (Aufsichts-)Pflichten tatsächlich obliegt.
Die Aufsichtspflichten sind dabei nicht auf die eigene Gesellschaft beschränkt. Sie bestehen vielmehr übergreifend für die gesamte Unternehmensgruppe, also konzern[20]weit (vgl. auch Präambel i. V. m. Abschnitt A. I. des Deutschen Corporate Governance Kodex: »Leitung und Überwachung«). Explizit enthält Abschnitt A. I. A.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex die Empfehlung und Anregung in der Fassung vom 16.12.2019, dass der Vorstand für angemessene, an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtete Maßnahmen (Compliance-Management-System) sorgen und deren Grundzüge offenlegen soll.
Zur Aufsichtspflicht gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Die der Geschäftsführung obliegende Letzt-Überwachungspflicht ist nicht delegierbar. Außerhalb dieses Bereichs können Compliance-Aufgaben und -Verantwortung aber wirksam übertragen werden. Eine solche Delegation kann beispielsweise im Anstellungsvertrag, durch Stellenbeschreibung oder durch arbeitsrechtliche Weisung erfolgen. Empfehlenswert ist eine eindeutige Beschreibung der delegierten Aufgaben und Verantwortlichkeiten, um eine wirksame Delegation von Verantwortlichkeit belegen zu können.
Compliance ist kein Thema, das ausschließlich einem bestimmten Fachbereich des Unternehmens zugeordnet werden kann. Vielmehr handelt es sich um ein Querschnittsthema, das – konzernweit – nahezu alle Unternehmensbereiche und Funktionen betrifft (u. a. Vertrieb, Einkauf, Recht, Rechnungswesen und Finanzen, Personal). Dies bedeutet in der Praxis erhebliche Herausforderungen für die Schaffung eines effektiven Compliance-Management-Systems. In Kapitel 4 (»Wie gelingt die Umsetzung im Unternehmen?«) wird die mögliche Herangehensweise an die Einrichtung eines wirksamen Compliance-Management-Systems näher beschrieben.
Compliance umfasst nicht nur die geltenden inhaltlichen Vorgaben, sondern darüber hinaus ethisch-kulturelle, organisatorische und kommunikative Aspekte. Nicht ausreichend ist allein die Einführung und Kommunikation von formellen Richtlinien. Ergänzend ist die Umsetzung einer risikoorientierten, maßgeschneiderten Compliance-Organisation sowie einer guten »Compliance-Kultur« notwendig.
Bei Compliance-Vorfällen wird die Verantwortlichkeit des Unternehmens und der Unternehmensführung an der tatsächlichen Unternehmenspraxis gemessen. Nicht entlastend ist es, wenn zwar formelle Vorgaben bestanden, die jedoch nicht bekannt waren oder nicht eingefordert und umgesetzt wurden.
Compliance hat in den letzten Jahren eine stark zunehmende Aufmerksamkeit und Bedeutung erfahren. Die Gründe dafür sind vielfältig, zu nennen sind etwa:
strengere materielle Verhaltensanforderungen in nationalen und ausländischen Rechtsordnungen – einschließlich steuerrechtlicher Änderungen (siehe hierzu näher das nächste Kapitel),internationale Wirkung von nationalen Gesetzen,zunehmende Internationalisierung der unternehmerischen Aktivitäten,Verschärfung der Rechtsfolgen bei Verstößen (siehe hierzu sogleich),verstärktes Eingreifen von Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden undgestiegene Kosten der »Aufräumarbeiten« bei Compliance-Verstößen.Wichtig
Die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die am 19.01.2021 in Kraft getreten ist, legt fest, dass Compliance-Maßnahmen, die vor oder nach einem Kartellverstoß getroffen wurden, bußgeldmildernd sein können. Dies gilt sogar dann, wenn die Compliance-Maßnahmen gescheitert sind, den Kartellrechtsverstoß also nicht verhindert haben. Einzelheiten der Bußgeldzumessung sind in § 81d Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 GWB geregelt.
Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren in vielen Bereichen die gesetzlichen Compliance-Anforderungen verschärft bzw. neue Compliance-Anforderungen eingeführt.
BEISPIEL
So wurde der Kreis der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz gem. § 2 Abs. 1 GwG erweitert. Auch ist jetzt in bestimmten Bereichen die Einführung eines Compliance-Beauftragten Pflicht gem. § 80 Abs. 1 Satz 2 WpHG i. V. m. Art. 22 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
Bereits seit dem 01.01.1999 sind Schmiergelder nicht mehr als »nützliche Aufwendungen« bei den Betriebsausgaben absetzbar (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG); Verstöße erfüllen den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Dies gilt auch
[22]für die Bestechung von ausländischen Amtsträgern (siehe das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17.12.1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, IntBestG) undvon Richtern und Amtsträgern eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften sowie von Gemeinschaftsbeamten und Mitgliedern der Kommission und des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften (siehe das Gesetz zu dem Protokoll vom 27.09.1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften).Entsprechende Verdachtsmomente müssen Betriebsprüfer an die Staatsanwaltschaft melden. Ein Ermessensspielraum besteht hierbei nicht, ansonsten setzen sich Betriebsprüfer selbst dem Vorwurf der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) aus.
Zudem sind die Sanktionen im Fall von Compliance-Verstößen in den letzten Jahren verschärft und ausgeweitet worden. Zu nennen sind hier beispielsweise
die Erhöhung des Bußgeldrahmens bei der sog. Verbandsstrafe (vgl. § 30 OWiG),die Verschärfung des Umweltstrafrechts (vgl. §§ 324 ff. StGB).Gescheitert ist im Juni 2021 die im Koalitionsvertrag vom 12.03.2018 vereinbarte Neuordnung des Sanktionsrechts für Unternehmen zur angemessenen und wirksamen Ahndung von Wirtschaftskriminalität und damit die Einführung eines Unternehmensstrafrechts in Deutschland. Der Entwurf des sogenannten Verbandssanktionengesetzes sah unter anderem hohe Geldbußen für große Unternehmen vor und eine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zu Ermittlungen. Auch hätten sich nachweisliche Compliance-Maßnahmen eines Unternehmens oder interne Ermittlungen, die helfen, Straftaten aufzuklären, strafmildernd ausgewirkt.
Compliance-Verstöße können einerseits für das Unternehmen selbst, andererseits für beteiligte Personen (siehe hierzu den nächsten Abschnitt) erhebliche Folgen haben. Den Unternehmen drohen insbesondere folgende Konsequenzen:
Geldbuße (vgl. § 30 Abs. 1, 9 OWiG, sog. Verbandsstrafe),Gewinnabschöpfung gem. §§ 30 Abs. 3, 17 Abs. 4 OWiG oder Verfall gem. §§ 73, 73a StGB, § 29a OWiG: Das Unternehmen verliert demnach den Vorteil, den es durch die Bestechung erlangt hat; hierbei gilt das sog. Bruttoprinzip, wonach etwaige Kosten oder Aufwendungen bei der Gewinnabschöpfung nicht berücksichtigt werden.[23]Folgen nach dem Unternehmensstrafrecht verschiedener Länder: Einige Rechtsordnungen kennen strafrechtliche Sanktionen für juristische Personen.Ausschluss von Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit (vgl. § 2 Abs. 3 VOB/A und § 2 Abs. 1 Satz 1 VOL/A; im Falle von Kartellverstößen kann ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen gem. § 97 GWB erfolgen),Eintragung in ein sog. Korruptionsregister,Entzug einer Betriebsgenehmigung (Konzession),Eintragung in das Gewerbezentralregister (Vermerk von Bußgeldern, Straftaten, Gewerbeuntersagungen etc., siehe §§ 149 ff. GewO) undAuferlegung einer »Compliance-Aufsicht« (»Compliance Monitorship«) durch eine Aufsichtsbehörde (z. B. durch die US-Börsenaufsichtsbehörde SEC oder das US Department of Justice; die für eine solche Aufsicht bestimmten Personen sollen dann die Compliance-Vorkehrungen eines Unternehmens im Auftrag der Behörde, aber auf Kosten des Unternehmens beobachten und der jeweiligen Behörde Rückmeldungen geben),Schadensersatzforderungen (etwa von Konkurrenten oder Verbrauchern bei Kartellverstößen),(sofortige) Fälligstellung von Finanzierungsverträgen (beispielsweise Kreditverträgen),Rufschädigung (auch wenn die Rufschädigung selbst schwer finanziell messbar ist, kann der Vertrauensverlust bei Kunden, Geldgebern, Mitarbeitern oder Behörden erheblich sein).Aus der vorstehenden Aufzählung wird deutlich, dass Compliance-Vorfälle existenzgefährdende Auswirkungen auf ein Unternehmen haben können. Bußgelder aufgrund von Compliance-Verstößen können einen Jahresfehlbetrag in der Konzernbilanz verursachen. Die EU-Kommission hat in Einzelfällen Bußgelder gegen Kartellsünder deshalb herabgesetzt, weil die betroffenen Unternehmen bei regulärer Bußgeldhöhe Insolvenz hätten anmelden müssen, was dem Ziel des Schutzes eines funktionierenden Wettbewerbs nicht dienlich gewesen wäre. In anderen Fällen musste wegen Compliance-Strafen tatsächlich Insolvenz angemeldet werden.
Auch die an Compliance-Vorfällen beteiligten Personen können einer Reihe von möglichen Rechtsfolgen unterliegen.
Zum einen können gegen die Beteiligten strafrechtliche Sanktionen verhängt werden (Freiheits- oder Geldstrafen). Findet der Compliance-Verstoß im Ausland statt, ist eine Doppelbestrafung nicht ausgeschlossen.[24]Zum anderen können Geldbußen gem. § 130 OWiG oder aufgrund von spezialgesetzlichen Bußgeldvorschriften drohen. Die Verletzung der Aufsichtspflicht kann gem. § 130 Abs. 3 OWiG ein Bußgeld bis zu einer Million Euro nach sich ziehen, wenn die betreffende Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist.Personen, die an Compliance-Verstößen beteiligt waren, können ferner von bestimmten Funktionen, die eine »fachliche Eignung« oder »Zuverlässigkeit« voraussetzen, ausgeschlossen oder abberufen werden. Unter Umständen kann ein Berufsverbot ausgesprochen werden.Zivilrechtlich sind Schadensersatzforderungen der Geschädigten – auch des eigenen Unternehmens – denkbar. Darüber hinaus sind arbeitsrechtliche bzw. dienstvertragliche Sanktionen möglich, die von einer Abmahnung bis zur ordentlichen Kündigung (ggf. samt Freistellung) und fristlosen Kündigung bzw. Abberufung reichen können.Wissentliches Verhalten (z. B. die bewusste Absprache von Preisen oder Märkten) kann den Verlust von Haftpflichtversicherungs-Deckungen wie der Directors & Officers Liability Insurance, also der Organ- oder Managerhaftpflichtversicherung, nach sich ziehen.Eine Rufschädigung kann die involvierten Personen empfindlich treffen und das berufliche Fortkommen beeinträchtigen.Die direkten Kosten für die Beseitigung von Compliance-Verstößen (»Clean-up costs«) für Gerichtsverfahren, eingeschaltete Anwälte einschließlich Strafverteidigern, »Compliance Monitorship« (siehe oben Kap. 2.4) und weitere Berater (z. B. Kommunikationsagenturen) können signifikant sein. In Einzelfällen haben diese Kosten dreistellige Millionen-Euro-Beträge erreicht. Hinzu kommen die kaum messbaren, aber erheblichen indirekten Kosten, die durch den Vertrauensverlust und den Imageschaden verursacht werden.
Viele Unternehmen haben in Teilaspekten bereits Maßnahmen zur Erreichung von Compliance umgesetzt (z. B. die Einführung eines Verhaltenskodex, einer Unterschriftenregelung oder etwa die Benennung eines Exportkontrollbeauftragten, der die Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Regelungen sicherstellen soll). In der Praxis ist jedoch häufig feststellbar, dass hinsichtlich der getroffenen Maßnahmen noch kein Gesamtansatz gewählt wurde, der für die Schaffung eines Compliance-Management-Systems erforderlich wäre.
Compliance sollte, vergleichbar einem Qualitäts- oder Umweltmanagementsystem, als integriertes Managementsystem verstanden werden, um die Einhaltung der Organisations- und Aufsichtspflichten umfassend zu gewährleisten. Das erfordert eine ganzheitliche, systematische Herangehensweise an das Thema.
Wesentliche Elemente eines Compliance Management »Systems« sind u. a.:
klare Definition von Verantwortlichkeiten, Befugnissen und Prozessen (siehe hierzu näher das Kap. 4.1.2),Management von Ressourcen,Dokumentation,Systemüberwachung,regelmäßige Systemanalyse undStreben nach kontinuierlicher Verbesserung (siehe hierzu auch Kap. 3.8).Die Organisations- und Aufsichtsverantwortung der Unternehmensleitung für die Sicherstellung von Compliance gilt konzernweit. Daher ist die systematische Einbeziehung aller in- und ausländischen Konzerngesellschaften in das Compliance-Programm wichtig. Ein konzernweiter »Roll-out« des Compliance-Programms stellt allerdings regelmäßig eine große Herausforderung dar:
Zum einen werden nicht immer einheitliche IT-Systeme im Konzern verwendet, in denen bestimmte Compliance-Abläufe (wie etwa Genehmigungs- und Freigabeprozesse) implementiert und dokumentiert werden können.Zum anderen sind unterschiedliche Landessprachen eine Hürde.[26]Und nicht zuletzt gelten im Ausland häufig abweichende Wertvorstellungen und Gepflogenheiten, die im Widerspruch zu gesetzlichen Regelungen oder Grundsätzen des Compliance-Programms stehen können.Für Minderheitsgesellschafter kann es sich anbieten, die aus deren Sicht notwendigen Mindesterwartungen an eine Compliance-Organisation aufzuzeigen und der Unternehmensleitung zur Umsetzung zur Verfügung zu stellen. Dies kann etwa über die eigenen Vertreter in den Aufsichtsgremien (z. B. Aufsichtsrat) der Minderheitsbeteiligung oder über die Gesellschafterversammlung erfolgen. Die eigenen Vertreter können ihre Informationsrechte als Organmitglieder nutzen, um sich über den Stand der Einführung eines Compliance-Programms zu vergewissern.
CHECKLISTE: MINDESTELEMENTE COMPLIANCE-PROGRAMM
Unter https://mybook.haufe.de/content/e01068-praxiswissen-compliance/ können Sie eine Checkliste zu den Mindestinhalten eines Compliance-Programms bei Minderheitsbeteiligungen abrufen.
Der Unternehmensleitung obliegt es, allen Mitarbeitern die Bedeutung von Compliance-Anforderungen und ihrer Erfüllung zu vermitteln. Sie sollte ein ausdrückliches eigenes Bekenntnis zur Schaffung einer Compliance-Kultur abgeben und klar ihre Erwartung zum Ausdruck zu bringen, dass die Compliance-Anforderungen tatsächlich eingehalten werden. Dazu zählt auch, dass die Unternehmensleitung deutlich macht, dass keinerlei Ausnahmen bei der Erfüllung der Compliance-Anforderungen geduldet werden (sog. Null-Toleranz-Politik, »Zero Tolerance«-Politik).
