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Bessere Arbeitsbedingungen und Informationen Im Prostituiertenschutzgesetz sind Bestimmungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zum Zugang zu objektiven Informationsquellen für alle Prostituierten verankert, u.a.: • objektive Beratung für alle Prostituierten durch die zuständige Behörde • Mindestanforderungen an Prostitutionsbetriebe und Arbeitsbedingungen • Kontrollen und Betretungsrechte des Prostitutionsgewerbes durch Behörden und Gesundheitsberater • das Recht der Prostituierten im Verhältnis zu Betreibern von Prostitutionsgewerben auf schriftliche Fixierung von Vereinbarungen, statt nur auf vage und wechselnde mündliche Auskünfte vertrauen zu müssen • Kontakt zu Beratungsstellen kann bei sozialem und medizinischem Beratungsbedarf jederzeit aufgenommen bzw. muss vermittelt werden • Anzeichen für Zwangsprostitution muss mit allen gebotenen Mitteln behördlich nachgegangen werden Klare Strukturen Der Aufbau des Buches folgt dem Aufbau des Gesetzes. Im Anschluss an den jeweiligen Paragrafen kommentiert der Verfasser die Regelung. Abgerundet wird das Buch durch ein Muster für den Aufbau eines Betriebskonzeptes, Hinweise zur Abgrenzung der selbständigen zur nichtselbständigen Tätigkeit der Prostituierten sowie Checklisten zum Erlaubnisverfahren. Schutz der Prostituierten Bereits mit dem Prostitutionsgesetz von 2002 hat der Gesetzgeber mit dem Status "Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinn" spezielle Regelungen für Prostituierte geschaffen. Mit dem neuen Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erhalten Prostituierte nun auch weiter gehend einen eigenen Status "sui generis", der den Besonderheiten der Ausübung der Prostitution Rechnung tragen soll. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz insbesondere auch die Betreiber von Prostitutionsgewerben in die Pflicht genommen. Wer aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen zieht, soll seinen Teil zur Verbesserung des Ist-Zustandes im Prostitutionsgewerbe beitragen.
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Seitenzahl: 294
Veröffentlichungsjahr: 2017
Prostituiertenschutzgesetz
Kurzkommentar
Manfred Büttner
Diplomfinanzwirt (FH)
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detailierte bibliografische Angaben sind im Internet unter www.dnb.de abrufbar.
Print ISBN 978-3-415-05996-2 E-ISBN 978-3-415-06016-6
© 2017 Richard Boorberg Verlag
E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara
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Sexualität und die Befriedigung sexueller Bedürfnisse und Wünsche sind nicht nur etwas zutiefst Persönliches, sie sind auch so unterschiedlich wie wir Menschen es sind. In der individuellen Ausprägung sicherlich differenzierter und sehr viel wandelbarer als ein Fingerabdruck. Diese Vielfalt spiegelt auch die Bandbreite des Angebots an käuflicher sexueller Dienstleistungen wider. Internetforen, in denen Prostituierte mit Bilddarstellung werben und in denen sie katalogartig ausgewählt werden können, umfassen ganz leicht 30 oder mehr Rubriken, um die Auswahl für den Suchenden zu erleichtern. Das Angebot reicht z. B. von „Asia“ über „erfahren“, „jung“, „rasierte“ bis „zierlich“. Die Zeit der Prostitution, beworben mit Kleinanzeigen in der örtlichen Zeitung oder der Werbung von Laufkundschaft mit der „roten Laterne“, ist weitgehend Vergangenheit. Absolut vielfältig sind heute die Organisationsstrukturen, in denen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden. Quasi vom Bordell über den Club, den Escort, das Laufhaus, den Straßenstrich, das Studio bis hin zur Wohnungsprostitution. Natürlich sind auch die Prostituierten, ihre Einstellung zur Prostitution und ihre Lebensgeschichte individuell.
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Eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die jeder Erscheinungsform und jedem Einzelinteresse, das der Prostituierten, des Prostitutionsgewerbes, der Kunden und nicht zuletzt auch das des Clusters1, gerecht wird, ist mindestens nicht einfach, wenn nicht sogar unmöglich. So war das Zustandekommen des Gesetzes 2016/2017 von häufigen Forderungen nach einem generellen Verbot der Prostitution bzw. der Prostitutionsnachfrage, u. a. mit Vorschlägen zu durchaus drastischen Strafandrohungen für Freier, begleitet.
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Insgesamt hat mit dem ProstSchG der Gesetzgeber dem Umstand, dass nach herrschender Meinung vom Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung auch das Recht auf das Erbringen sexueller Dienstleistungen umfasst wird, Rechnung getragen.
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Dabei empfindet sicherlich die 40-jährige Domina, die seit Jahren ihr eigenes Studio betreibt, die nunmehr gesetzlich verankerte Verpflichtung, bei Behörden Beratungstermine wahrnehmen zu müssen, als Zumutung. Je nach individueller Interessenlage ist auch das in der öffentlichen Diskussion 2016/2017 von Verbänden mehr oder weniger deutlich eingebrachte Ansinnen „problemloser Einstieg in die Prostitution, behördlich gänzlich unbehelligte Ausübung der Tätigkeit, jedoch gegebenenfalls staatliche Hilfe beim Ausstieg“ durchaus nachvollziehbar. Und die auch medial unterstützte (Betreiber-)Position „ein Job und Gewerbe wie jedes andere“ ist geeignet, das Bild einer übereifrigen Regelungswut von Spaßbremsen im Zuge des ProstSchG zu schaffen.
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Es gibt aber aktuell sicherlich viele Prostituierte, die eines staatlichen Schutzes bei der Ausübung einer überwiegend ausgesprochen heiklen Tätigkeit in einem besonderen Umfeld bedürfen. So behäbig die Umsetzung des Schutzes im Zuge behördlicher Maßnahmen manchen auf den ersten Blick auch erscheinen mag. Auch wenn das schon mangels Daten, die vor dem Inkrafttreten des ProstSchG nicht erhoben werden konnten, Anfang 2017 niemand so genau weiß: Es besteht Grund zu der Annahme, dass die „eher Schutzbedürftigen“ im Gewerbe in der Überzahl sind, wenn nicht gar das Gewerbe ausmachen.
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Nicht nur aus Internetforen und den Berichten von milieuerfahrenen Personen ergibt sich Anfang 2017 darüber hinaus in Deutschland das Bild, die Mehrzahl der in der Prostitution eingesetzten Heranwachsenden, Frauen und Männer seien transient. Was bedeutet, sie kommen aus dem Ausland (sehr oft, aber durchaus nicht exklusiv, aus Rumänien und Bulgarien), haben und hatten vor Aufnahme der Prostitution keinen Kontakt nach Deutschland, knüpfen (weniger aus Gründen der Arbeit als vielmehr denen der Arbeitsbedingungen) keine Kontakte außerhalb des Milieus und verlassen unmittelbar nach Beendigung der Prostitution Deutschland wieder. Das macht sie besonders vulnerabel. Und dann gibt es eine unbekannte Zahl an Prostituierten, deren einziger sozialer Bezugspunkt der Cluster darstellt. So etwas wie eine Tradition im Milieu. Die entsprechenden Betroffenen haben durchweg keinen ungefilterten Zugang zu objektiven Informationen über die rechtlichen, sozialen und gesundheitlichen Aspekte ihrer Tätigkeit. Die Steuerung was, wie und in welchem Umfang sie Informationen bekommen, liegt dabei in den Händen des Clusters. Der Zugang zu objektiven Informationsquellen wird für eine Mehrzahl der Prostituierten erst mit dem ProstSchG faktisch überhaupt ermöglicht.
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Ohnehin besteht ja, je nach Erscheinungsbild der Prostitution mehr oder weniger, die den Prostituierten in rechtlicher Hinsicht jeweils zustehende freie Entscheidung, „ob, mit wem und wie“ praktisch meist nur in modifizierter Form. Macht es die Prostitution doch gerade aus, dass Aussehen, Alter, Sympathie usw. auf Seiten der Kunden im Zuge der sexuellen Dienstleistung keine Rolle spielen, sondern allein die Zahlungsfähigkeit entscheidet. Es geht eben gerade nicht um eine individuelle Auswahl von Sexualpartnern durch die Prostituierten. Schon dadurch ist deren Entscheidungsspielraum, unterhalb des generellen Entschlusses zum Anbieten von Prostitutionsleistungen, im Bereich des naturgemäß neuralgischen individuellen Sexualempfindens doch auf markante Weise reduziert. Das macht die Grundsatzentscheidung, „in die Prostitution einzusteigen“, so weitreichend. Um diese in angemessener Form treffen zu können, bedarf es als Minimalvoraussetzung des Zugangs zu objektiven Informationen. Angesichts der Bedeutung der „Einstiegsentscheidung“ vermag es auch zu irritieren, dass der Gesetzgeber das Mindestalter für Prostituierte nicht auf 21 Jahre heraufgesetzt hat. Zumal die zahlreichen straf- und ordnungsrechtlichen Sonderreglungen, die stattdessen in Zusammenhang mit dem Einsatz von 18 bis 21-Jährigen gelten, die Schutzwirkung eines schlichten Verbots der Prostitutionsausübung durch Heranwachsende nicht einmal annähernd erreichen können.
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Zudem erbringen Prostituierte in Deutschland durchweg Prostitutionsleistungen in der Rechtsstellung als selbstständige Unternehmerinnen. Schon, weil bei sexuellen Handlungen rechtlich eine Unterwerfung unter das Weisungsrecht eines Arbeitgebers mit der Ausübung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts unvereinbar ist. Diese Rechtsstellung als Selbstständige ist aber für die Prostituierten mit einem eklatanten Mangel an Schutzregelungen verbunden.
Mich hat diesbezüglich die Geschichte einer 19-jährigen Bulgarin beeindruckt, wie sie mir aus einem Ermittlungsverfahren berichtet wurde. Die junge Frau war als Prostituierte in einem Club-Betrieb tätig, in dem sich die Frauen den anwesenden, handtuchbedeckten, Freiern nackt präsentierten. Sie war hochschwanger und wollte deshalb mit der Prostitution pausieren. Als Ersatz bot ihr die Vertreterin des Betreibers einen Job hinter dem Tresen, an dem sie Getränke an Freier und Prostituierte ausschenken sollte. Bei einem Routinebesuch sah der Betreiber die Lösung und war außer sich: Eine hochschwangere Arbeitnehmerin in einem verrauchten Clubbetrieb, 14 Stunden hinter dem Tresen, nicht sozialversichert, ohne (damals noch erforderliche) Arbeitserlaubnis hätten dem Betreiber ganz leicht Freiheitsstrafen einbringen können. Gemeinsam fand man die Lösung: die junge Frau stellte sich einfach nackt hinter den Tresen und versprach bei Kontrollen zu behaupten, sie ginge der Prostitution nach: kein Mutterschutzgesetz, kein Sozialversicherungsrecht, kein Arbeitszeitgesetz, keine Arbeitsstättenverordnung usw.
Als Besonderheit für den Status von Prostituierten hat der Gesetzgeber bereits mit den speziellen Einstiegsvoraussetzungen in den Status als „Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinn“ im Prostitutionsgesetz 2002 eine Regelung geschaffen. Mit dem ProstSchG erhalten Prostituierte nun auch weitergehend einen eigenen Status „sui generis“, der den Besonderheiten der Ausübung der Prostitution Rechnung tragen soll.
Die im ProstSchG verankerten Bestimmungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zum Zugang zu objektiven Informationsquellen für alle Prostituierte mag für manche Betroffene unnötig und im Einzelfall auch nervig sein. Es liegt dabei an den Mitarbeiterinnen der zuständigen Behörden, das Gesetz entsprechend den zahlreichen einschlägigen Hinweisen in der Gesetzesbegründung des Deutschen Bundestages hinreichend individuell auszulegen. Der Gesetzestext bietet hierzu vielfach Gelegenheit.
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Ansonsten, und auch das macht das Gesetz und sein Zustandekommen deutlich, war es dringend an der Zeit, die Situation einer Vielzahl von Prostituierten in Deutschland zu verbessern. Die aufopferungsvolle Tätigkeit von NGOs, aber auch von Behördenmitarbeiterinnen erhält durch das Gesetz eine breite Basis. Nunmehr sind z. B. gesetzlich verankert:
die objektive Beratung für alle Prostituierten
Mindestanforderungen an Prostitutionsbetriebe und Arbeitsbedingungen in ihnen
Kontrollen und Betretungsrechte des Prostitutionsgewerbes durch Behörden und Gesundheitsberater
das Recht der Prostituierten im Verhältnis zu Betreibern von Prostitutionsgewerben, nicht auf vage und wechselnde mündliche Auskünfte vertrauen zu müssen, sondern stattdessen das Recht auf schriftliche Fixierung von Vereinbarungen zu haben,
bei Anhaltspunkten auf sozialen und medizinischen Beratungsbedarf jederzeit behördlich Kontakt zu Beratungsstellen aufnehmen zu können
bzw.
vermittelt zu bekommen
dass Anzeichen auf Zwangsprostitution mit allen gebotenen Mitteln behördlich nachgegangen wird
uvm.
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Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz insbesondere auch die Betreiber von Prostitutionsgewerben in die Pflicht genommen. Wer aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen zieht2, soll seinen Teil zur Schaffung und Erhaltung einer Verbesserung des Ist-Zustandes im Prostitutionsgewerbe beitragen. Dazu gehört für den Betreiber nun auch, die Verantwortung für die im jeweiligen Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten übernehmen zu müssen. Was für den Betreiber bedeutet, sich hinsichtlich der von ihm maßgeblich beeinflussten Arbeitsbedingungen, aber auch hinsichtlich der persönlichen Situation der Prostituierten, nicht durch Wegsehen oder sonst aus der Verantwortung herausstehlen zu können. Zumal es sich aus emotionsfreier betriebswirtschaftlicher Sicht bei den tätigen Prostituierten um das notwendige Betriebskapital handelt. Und dabei, um im betriebswirtschaftlichen Bild zu bleiben, darf es dem Betreiber z. B. auch nicht egal sein, woher er sein Betriebskapital bezieht. Die Verpflichtung der Betreiber von Prostitutionsgewerben, ihre Planungen und deren Umsetzung im Zuge des Erlaubnisverfahrens durch das Betriebskonzept vergleichsweise weitgehend offenlegen zu müssen, ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens.
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Neben den beiden Hauptzielen des ProstSchG, nämlich dem Schutz der Prostituierten und der Regulierung des Prostitutionsgewerbes durch Einführung einer an umfängliche Voraussetzungen geknüpften Erlaubnispflicht („Konzession“), ist das ProstSchG u. a. auch von entscheidender Bedeutung für die Erkenntnisgewinnung über das Ausmaß der Prostitution in Deutschland.
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Das ProstSchG 2017 ist in seinen Zielen hinsichtlich der Rechtsmaterie als Sozialgesetz ausgestaltet. Etwa durch die Regelungen der gesundheitlichen Beratung, des Beratungs- und Informationsgesprächs usw. Ein überwiegender Teil ist aber dem speziellen Gewerberecht im weiteren Sinne mit ordnungsrechtlichem Charakter zuzuordnen, vergleichbar dem Gaststättenrecht und den Arbeitsschutzgesetzen.
Die Ausführung des Gesetzes, so wird nach dem Stand von Anfang 2017 erwartet, dürfte innerhalb der zuständigen Behörden wohl vielfach im Bereich des Sozial- und Ordnungsrechtes bzw. bei den Gesundheitsbehörden angesiedelt sein und es ist jenseits dieser Zuordnung die gebotene Einbindung des jeweiligen Polizeivollzugsdienstes durch landesrechtliche Bestimmungen zu erwarten.
Der Gesetzgeber hat die Begründung des neuen Gesetzes in der Bundestagsdrucksache 18/8556 vom 25. 05. 2016 sehr ausführlich gestaltet. In dieser Handreichung ist daher vielfach die Begründung zitiert bzw. wird auf sie Bezug genommen, um im Kontext der jeweiligen Ausführungen zu dokumentieren „das wollte der deutsche Gesetzgeber mit der bestimmten Regelung im ProstSchG erreichen“.
Paragrafenbezeichnungen ohne Nennung des Gesetzes beziehen sich auf das ProstSchG. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird überwiegend auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Einführung
Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
ZWEITER ABSCHNITT Prostituierte
§ 3 Anmeldepflicht für Prostituierte
§ 4 Zur Anmeldung erforderliche Angaben und Nachweise
§ 5 Anmeldebescheinigung; Gültigkeit
§ 6 Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung
§ 7 Informationspflicht der Behörde; Informations- und Beratungsgespräch
§ 8 Ausgestaltung des Informations- und Beratungsgesprächs
§ 9 Maßnahmen bei Beratungsbedarf
§ 10 Gesundheitliche Beratung
§ 11 Anordnungen gegenüber Prostituierten
DRITTER ABSCHNITT Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes; anlassbezogene Anzeigepflichten
§ 12 Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe; Verfahren über einheitliche Stelle
§ 13 Stellvertretungserlaubnis
§ 14 Versagung der Erlaubnis und der Stellvertretungserlaubnis
§ 15 Zuverlässigkeit einer Person
§ 16 Betriebskonzept für Prostitutionsgewerbe; Veranstaltungskonzept
§ 17 Auflagen und Anordnungen
§ 18 Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen
§ 19 Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge
§ 20 Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung; Untersagung
§ 21 Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs; Untersagung
§ 22 Erlöschen der Erlaubnis
§ 23 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis und der Stellvertretungserlaubnis
VIERTER ABSCHNITT Pflichten des Betreibers
§ 24 Sicherheit und Gesundheitsschutz
§ 25 Auswahl der im Betrieb tätigen Personen; Beschäftigungsverbote
§ 26 Pflichten gegenüber Prostituierten; Einschränkung von Weisungen und Vorgaben
§ 27 Kontroll- und Hinweispflichten
§ 28 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
FÜNFTER ABSCHNITT Überwachung
§ 29 Überwachung des Prostitutionsgewerbes
§ 30 Auskunftspflicht im Rahmen der Überwachung
§ 31 Überwachung und Auskunftspflicht bei Anhaltspunkten für die Ausübung der Prostitution
SECHSTER ABSCHNITT Verbote; Bußgeldvorschriften
§ 32 Kondompflicht; Werbeverbot
§ 33 Bußgeldvorschriften
§ 33a Einziehung
SIEBTER ABSCHNITT Personenbezogene Daten; Bundesstatistik
§ 34 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung; Datenschutz
§ 35 Bundesstatistik
ACHTER ABSCHNITT Sonstige Bestimmungen
§ 36 Verordnungsermächtigung
§ 37 Übergangsregelungen
§ 38 Evaluation
Annex
1. Muster für den Aufbau eines Betriebskonzeptes
1.1 Allgemeine Angaben (Teil 1)
1.2 Bauliche/technische Beschreibung (Teil 2)
1.3 „Gaststättenspezifische“ Angaben (Teil 3)
1.4 Prostitutions- und spez. gesundheitlich relevante Angaben (Teil 4)
1.5 Sonstiges (Teil 5)
2. Selbstständig oder nichtselbstständig tätige Prostituierte
3. Checklisten für das Erlaubnisverfahren
3.1 Voraussetzungen für Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeuge, Prostitutionsveranstaltungen und Prostitutionsvermittlung (Liste 1)
3.2 Weitere Voraussetzungen für Prostitutionsstätten (§ 18 Abs. 1 bis 3) und für Prostitutionsveranstaltungen (§ 18 Abs. 4) in Gebäuden, Räumen und sonstigen ortsfesten Anlagen (Liste 2)
3.3 Weitere Voraussetzungen für Prostitutionsveranstaltungen (§ 20) (Liste 3)
3.4 Weitere Voraussetzungen für Prostitutionsfahrzeuge (§ 19 Abs. 1 bis 4) und für Prostitutionsveranstaltungen (§ 19 Abs. 5) in Prostitutionsfahrzeugen (Liste 4)
3.5 Weitere Voraussetzungen für Prostitutionsfahrzeuge (§ 21) (Liste 5)
4. Erscheinungsformen
4.1 Flatrate-Bordelle
4.2 Gang Bang
Stichwortverzeichnis
AO
Abgabenordnung
ArbSchG
Arbeitsschutzgesetz
ArbStättV
Arbeitsstättenverordnung
ArbZG
Arbeitszeitgesetz
AufenthG
Aufenthaltsgesetz
AÜG
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
BAG
Bundesarbeitsgericht
BAMG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Bezirksamtsmitglieder
BDSG
Bundesdatenschutzgesetz
BewachV
Bewachungsverordnung
BFH
Bundesfinanzhof
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BMFSFJ
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
BSG
Bundessozialgericht
BtMG
Betäubungsmittelgesetz
BFStrMG
Bundesfernstraßenmautgesetz
BImSchG
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
BT-Drs.
Bundestagsdrucksache
DLInfoV
Dienstleistungsinformations-Verordnung
EGStGB
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
EStG
Einkommensteuergesetz
FKS
Finanzkontrolle Schwarzarbeit
GastG
Gaststättengesetz
GewO
Gewerbeordnung
IfSG
Infektionsschutzgesetz
JuSchG
Jugendschutzgesetz
LFBG
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
LStDV
Lohnsteuerdurchführungsverordnung
MuSchG
Mutterschutzgesetz
NGO
Non-Governmental Organisation (Nichtregierungsorganisation)
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
ProstG
Prostitutionsgesetz
ProstSchG
Prostituiertenschutzgesetz
SchwarzArbG
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SprengG
Sprengstoffgesetz
StGB
Strafgesetzbuch
USTDV
Umsatzsteuerdurchführungsverordnung
UStG
Umsatzsteuergesetz
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
Wie bisher ist die Ausübung der Prostitution nicht erlaubnispflichtig.
Die selbstständige Ausübung der Prostitution muss aber weiterhin dem Finanzamt angezeigt werden. Einnahmen aus selbstständiger Prostitutionsausübung sind wie bisher steuerpflichtig. Bei Arbeitnehmerinnen wird die Steuer als Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Prostituierte unterliegen auch in gleichem Umfang der Krankenversicherungspflicht wie in den vergangenen Jahren. Und auch hinsichtlich der Beurteilungskriterien, ob die Prostitution im Verhältnis zum Betreiber eines Prostitutionsgewerbes selbstständig oder nichtselbstständig erfolgt, ergeben sich durch das ProstSchG keine Änderungen.
Es gibt auch weiterhin keine gesetzliche Pflicht für Prostituierte, sich – turnusmäßig – ärztlich untersuchen zu lassen.
Die Annahme sexueller Dienstleistungen von unter 18-jährigen bzw. widerstandsunfähigen Personen usw. ist selbstverständlich nach wie vor für den „Freier“ strafbar. Weiterhin gelten auch die Begrenzungen der Prostitutionsausübung durch Sperrgebietsverordnungen und das Verbot jugendgefährdender Prostitutionsausübung entsprechend dem Strafgesetzbuch. Und auch die strafrechtlichen Bestimmungen zur Zuhälterei, zur Zwangsprostitution usw. werden durch das ProstSchG nicht geändert.
Bereits bestehende Kontroll- und Prüfrechte der Polizei und des Zolls (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) sowie des Finanzamtes (Steuerfahndung) oder anderer Behörden und Stellen sind durch das ProstSchG nicht geändert worden.
Auch wenn die oben angeführten Regelungen zumeist bereits seit vielen Jahren und Jahrzehnten unverändert Gültigkeit haben, ist doch damit zu rechnen, dass mit Inkrafttreten des ProstSchG die beteiligten Behörden und Stellen die geltenden Bestimmungen künftig evtl. konsequenter und zielgerichteter im Blick haben werden. Dies kann im Einzelfall in der Praxis zu Veränderungen führen.
Prostitution ist ab 01. 07. 2017 ausdrücklich kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (mehr). Das bedeutet u. a.: keine Gewerbeanmeldung, keine Aufnahme des Namens des/r Prostituierten in ein öffentliches Gewerberegister usw.
§ 6 GewO
Der Beginn der Prostitutionsausübung muss zuvor bei der Behörde angemeldet werden, die für den Tätigkeitsort zuständig ist. Die Anmeldepflicht gilt für alle Prostituierten (egal, ob die Prostitution in Privatwohnungen, auf der Straße, in Prostitutionsgewerben oder sonst wo ausgeübt wird). Die Anmeldung muss regelmäßig verlängert werden.
§§ 3 ff. ProstSchG
Bei der Anmeldung sind u. a. auch die Orte (Kommunen), in denen die Prostitution ausgeübt wird, anzugeben. Jede Änderung („neue Stadt“) ist der Behörde mitzuteilen. Es kann sein, dass Prostituierte zusätzlich auch bei Behörden in neu hinzukommenden Bundesländern gesonderte Meldungen abgeben müssen. Das kann jedes Bundesland für sich regeln.
§§ 3 und 4 ProstSchG
Zum Anmeldeprozedere bei der zuständigen Behörde gehört ein, vor allem bei „Anfängerinnen“, Heranwachsenden und transienten33 Personen, gegebenenfalls recht umfangreiches Informations- und Beratungsgespräch (nicht identisch mit der ebenfalls vorgeschriebenen Gesundheitsberatung [siehe unten]). Die Behörde händigt dabei regelmäßig auch Infomaterial in der jeweiligen Landessprache aus.
Das gesamte Anmeldeprozedere ist, je nach landesrechtlichen Bestimmungen, gebührenpflichtig.
§ 7 ProstSchG
Vor der Anmeldung und in regelmäßigen Abständen müssen Prostituierte einen Beratungstermin beim Gesundheitsamt wahrnehmen. An der Beratung nehmen nur Beraterin und Prostituierte sowie evtl. eine Dolmetscherin teil. Der Inhalt des Gesprächs ist streng vertraulich; die Beraterinnen haben eine ausdrückliche Verschwiegenheitspflicht, auch gegenüber Behörden. Die Teilnahme an der Beratung muss regelmäßig wiederholt werden. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung erteilt, die bei Ausübung der Prostitution mitgeführt und bei Ausübung der Prostitution in einem Prostitutionsgewerbe dem Betreiber vorgelegt werden muss. Die Bescheinigung kann auch auf den Aliasnamen ausgestellt werden. Die Gesundheitsberatung ist, je nach landesrechtlichen Bestimmungen, gebührenpflichtig.
§ 10 ProstSchG
Über die Anmeldung erteilt die Behörde eine Anmeldebescheinigung. Wer möchte, kann sich zusätzlich eine sogenannte Aliasbescheinigung unter einem gewählten (Phantasie)-Namen ausstellen lassen. Die Aliasbescheinigung erfüllt den gleichen Zweck wie die Anmeldebescheinigung, ersetzt aber keine Personaldokumente wie Pass oder Ausweis. Die Anmelde- oder Aliasbescheinigung muss bei Ausübung der Prostitution mitgeführt und bei Ausübung der Prostitution in einem Prostitutionsgewerbe dem Betreiber vorgelegt werden.
§ 5 ProstSchG
Zum Schutz von Betroffenen, kann die zuständige Behörde in Zusammenhang mit der Prostitutionsausübung gegenüber einzelnen Prostituierten jederzeit Anordnungen treffen.
§ 11 ProstSchG
Wird die Prostitution in einem Prostitutionsgewerbe ausgeübt, treffen den Betreiber ähnliche Pflichten auch gegenüber selbstständigen Prostituierten, wie sie für ihn bei Mitarbeiterinnen durch die Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzregelungen bestehen.
§ 24 ProstSchG
Wird die Prostitution in einem Prostitutionsgewerbe ausgeübt, muss der Betreiber die Beratung der bei ihm tätigen Prostituierten durch Behördenmitarbeiterinnen während der Geschäftszeiten ermöglichen.
§ 24 ProstSchG
Prostituierten, die ihre Tätigkeit in einem Prostitutionsgewerbe ausüben, muss der Betreiber den Besuch von Gesundheitsbehörden und Beratungsangeboten während der Geschäftszeiten ermöglichen. Dieses Recht kann weder durch Arbeitsvertrag noch sonst durch Vertrag (bei selbstständigen Prostituierte) aufgegeben werden.
§ 24 ProstSchG
Niemand (außer durch Gesetz) darf Prostituierten Weisungen zum Ob (also ob die Prostitution überhaupt ausgeübt oder gegenüber einem konkreten Kunden ausgeübt wird) sowie zur Art und Weise der Prostitutionsausübung geben.
§ 3 ProstG; § 26 ProstSchG
Soll die Prostitution in einem Prostitutionsgewerbe ausgeübt werden, haben Prostituierte ein Einsichtnahmerecht in das Betriebskonzept. Dazu zählt z. B. auch eine Hausordnung.
§ 26 ProstSchG
Alle Zahlungen und Verabredungen zwischen dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes und Prostituierten müssen in schriftlicher Form dokumentiert sein und durch den Betreiber aufgezeichnet werden. Dies gilt z. B. auch für gemeinsame Werbemaßnahmen, insbesondere durch Bilddarstellung der Prostituierten im Internet.
§ 26, § 28 ProstSchG
Bei Prüfungen durch die Behörde müssen Prostituierte regelmäßig Auskünfte erteilen.
§ 30 ProstSchG
Wird die Prostitution nicht in einem Prostitutionsgewerbe ausgeübt, haben Mitarbeiterinnen der zuständigen Behörde in Zusammenhang mit der Prostitutionsausübung ein Betretungsrecht von Grundstücken (inkl. Wohnungen).
§ 29 ProstSchG
Es besteht eine Kondompflicht für den Geschlechtsverkehr (inkl. Oralverkehr) bei Ausübung der Prostitution.
§ 32 ProstSchG
Für bestimmte Prostitutionsleistungen, wie das Anbieten von Gang Bang (u.Ä.) oder Prostitution mit Schwangeren gelten massive Beschränkungen.
§§ 14, 32 ProstSchG
Für Geschlechtsverkehr als Prostitutionsleistung ohne Kondom, Prostitution mit Schwangeren oder Prostitutionsarten, die geeignet sind, Prostituierte auszubeuten oder das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung oder sonstige schutzwürdige Rechtsgüter zu beeinträchtigen, darf nicht geworben werden.
§ 32 ProstSchG
Bei Ausübung der Prostitution müssen Prostituierte ein gültiges Personaldokument (Ausweis/Pass) für Kontrollen durch die Zollbehörde mitführen.
§ 2a SchwarzArbG
Wird die Tätigkeit in einem Prostitutionsgewerbe ausgeübt, haben nun auch die dort tätigen selbstständigen Prostituierten ein amtliches Umsatzsteuerheft zu führen (einzige, theoretische, Ausnahme: sie bilanzieren ihre Prostitutionsumsätze).
§ 22a UStG i.V.m. §§ 4 und 6 GewO
Der Betrieb eines Bordells, Laufhauses, Clubs, Massagesalons, Stundenhotels usw. muss wie bisher der Gewerbebehörde angezeigt werden (Gewerbeanmeldung). Auch hinsichtlich der meist nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Erlaubnis (Konzession) für Gaststättenbetriebe und die baurechtlichen Vorgaben ändert sich durch das ProstSchG nichts.
Auch sind Prostitutionsgewerbe wie bisher stets dem Finanzamt anzuzeigen (meist durch die Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde) und Steuererklärungen einzureichen. Und auch hinsichtlich der Beurteilungskriterien, ob die Prostitution im Verhältnis zum Betreiber eines Prostitutionsgewerbes selbstständig oder nichtselbstständig (Auslöser umfänglicher Arbeitgeberpflichten) erfolgt, ergeben sich durch das ProstSchG keine Änderungen (siehe auch Annex 2).
Weiterhin gelten auch die Begrenzungen der Prostitutionsausübung durch Sperrgebietsverordnungen und für die Schaustellung von Personen nach gewerberechtlichen Bestimmungen.4 Auch die strafrechtlichen Bestimmungen zur Zuhälterei, zur Zwangsprostitution usw. werden durch das ProstSchG nicht geändert.
Bereits bestehende Kontroll- und Prüfrechte der Polizei und des Zolls (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) sowie des Finanzamtes (Steuerfahndung) oder anderer Behörden und Stellen sind durch das ProstSchG nicht geändert worden.
Das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes ist erlaubnispflichtig (Zeitpunkte siehe unten). Neben den klassischen Betrieben „mit der roten Laterne“ (Bordellen usw.) zählen insbesondere auch der Betrieb von Terminwohnungen (oft: als „gewerbliche Zimmervermietung“ deklariert), das Bereitstellen von Prostitutionsfahrzeugen, die Prostitutionsvermittlung und die Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen zum erlaubnispflichtigen Prostitutionsgewerbe
§§ 2, 12 ProstSchG
Der Betreiber, aber auch alle andere Personen, denen Leitungs- und Bewachungsaufgaben übertragen werden sollen, müssen „zuverlässig“ im Sinne des Gesetzes sein, d. h. im Wesentlichen keine einschlägigen Vorstrafen haben (siehe § 15 Abs. 1) bzw. dürfen nicht Mitglied in einer zwischenzeitlich verbotenen Organisation (gewesen) sein.
§§ 15, 25 ProstSchG
Es ist ein umfangreiches Betriebskonzept zu erstellen, das dann Gegenstand der Erlaubnis wird. Das Betriebskonzept hat dabei in den meisten Fällen gravierende Bedeutung sowohl im Erlaubnisverfahren als auch hinsichtlich der Umsetzung im laufenden Betrieb.
§§ 12, 16 ProstSchG
Die Erlaubnis wird dem Betreiber persönlich erteilt; für den Betrieb durch einen Stellvertreter bedarf es der Erlaubnis.
Das Erlaubnisverfahren ist, je nach landesrechtlichen Bestimmungen, üblicherweise gebührenpflichtig.
§§ 12, 13 ProstSchG
Prostituierte müssen vor Aufnahme der Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe eine amtliche Anmeldebescheinigung vorlegen, die auch auf einen frei gewählten Aliasnamen lauten kann. Der Betreiber muss auf vielfältige Weise sicherstellen, dass ohne eine solche Anmeldebescheinigung, unter 18-Jährige oder Personen die Anhaltspunkte bieten, Opfer von Zwangsprostitution zu sein (siehe § 16 u. a.), im Betrieb nicht als Prostituierte tätig werden können.
§§ 16, 23, 25, 27 ProstSchG
Auch während des laufenden Betriebs müssen gesetzliche Mindestanforderungen hinsichtlich der Ausstattung des Prostitutionsgewerbes und der Art und Weise des Betriebs eingehalten werden.
§§ 18 ff.
Gegenüber selbstständig tätigen Prostituierten hat der Betreiber ähnliche Pflichten wie sie für ihn bei Mitarbeiterinnen durch Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzregelungen bestehen.
§ 24 ProstSchG
Der Betreiber muss die Beratung der bei ihm tätigen Prostituierten durch Behördenmitarbeiterinnen während der Geschäftszeiten ermöglichen.
§ 24 ProstSchG
Der Betreiber muss den Besuch von Gesundheitsbehörden und Beratungsangeboten während der Geschäftszeiten ermöglichen. Dieses Recht kann weder durch Arbeitsvertrag noch sonst durch Vertrag (bei selbstständigen Prostituierten) aufgegeben werden.
§ 24 ProstSchG
Niemand (außer durch Gesetz) darf Prostituierten Weisungen zum Ob (also ob die Prostitution überhaupt ausgeübt oder gegenüber einem konkreten Kunden ausgeübt wird) sowie zur Art und Weise der Prostitutionsausübung zur Ausgestaltung sexueller Dienstleistungen geben.
§ 3 ProstG; § 26 ProstSchG
Prostituierte haben ein Einsichtnahmerecht in das Betriebskonzept. Dazu zählt z. B. auch eine Hausordnung.
§ 26 ProstSchG
Alle Zahlungen und Verabredungen zwischen dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes und Prostituierten müssen in schriftlicher Form dokumentiert sein und durch den Betreiber aufgezeichnet werden. Dies gilt z. B. auch für gemeinsame Werbemaßnahmen, insbesondere durch Bilddarstellung der Prostituierten im Internet.
§§ 26, 28 ProstSchG
Bei Prüfungen durch die Behörde müssen Betreiber oder Vertreter regelmäßig Auskünfte erteilen. Für die Behördenmitarbeiter/innen besteht ein Betretungs- und Einsichtnahmerecht.
§§ 30, 29, 28 ProstSchG
Die im Betrieb tätigen Prostituierten müssen auf die Einhaltung der Anmeldepflicht und der Wahrnehmung der gesundheitlichen Beratung hingewiesen werden.
§ 27 ProstSchG
Auf die Einhaltung der Kondompflicht für den Geschlechtsverkehr (inkl. Oralverkehr) bei Ausübung der Prostitution ist aktiv hinzuwirken und auf die Pflicht durch Aushang hinzuweisen.
§§ 32, 24 ProstSchG
Für bestimmte Prostitutionsleistungen wie das Anbieten von Gang Bang (u.Ä.) oder Prostitution mit Schwangeren gelten faktisch Verbote bzw. massive Beschränkungen.
§§ 14, 32 ProstSchG
Für Geschlechtsverkehr als Prostitutionsleistung ohne Kondom, Prostitution mit Schwangeren oder Prostitutionsarten, die geeignet sind, Prostituierte auszubeuten oder das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung oder sonstige schutzwürdige Rechtsgüter zu beeinträchtigen, darf nicht geworben werden.
§ 32 ProstSchG
Analog der Bestimmungen zum Gastgewerbe sind durch das ProstSchG nun auch die im Prostitutionsgewerbe mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen tätigen Personen (nicht nur Prostituierte) verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Arbeitnehmerinnen sind durch den Arbeitgeber entsprechend hinzuweisen.
§ 2a SchwarzArbG
Unter „Betrieb“ ist nachstehend die jeweilige Betriebsstätte nach gewerberechtlichem Begriffsverständnis (gegebenenfalls in analoger Anwendung), also sowohl die Hauptniederlassung, die Zweigniederlassung als auch die unselbstständige Zweigstelle zu verstehen. Dabei ist der Betrieb einer jeden Betriebsstätte für sich erlaubnispflichtig.
vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG)
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Ausübung der Prostitution durch Personen über 18 Jahre sowie auf das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes.
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Die Ausübung der Prostitution in eigener Person ist erlaubnisfrei. Sie wird aber durch eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Das Gesetz formuliert rechtliche Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Ausübung der Prostitution sowie für den Betrieb von Prostitutionsstätten und anderen Prostitutionsgewerben. Den Regelungen liegt grundsätzlich ein weites Verständnis von Prostitution zugrunde, das möglichst alle Angebotsformen entgeltlicher sexueller Kontakte und deren gewerbsmäßige Organisation dem Bereich der Prostitution zurechnet. Entsprechend seinem Schutzzweck wird damit das Ziel verfolgt, den Anwendungsbereich auf eine möglichst große Bandbreite an Geschäftsmodellen im Bereich der sexuellen Dienstleistung zu erstrecken.5
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Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, bedarf der besonderen Erlaubnis.
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Für die Anwendung des ProstSchG und angrenzender gesetzlicher Regelungen sind dem Grunde nach drei Regelungsbereiche („Arten“ von Prostitutionsgewerbe und -ausübung) zu unterscheiden:6,7
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Die Durchsetzung der für Prostituierte geltenden Verpflichtungen soll nach den Ausgestaltungen des ProstSchG in einer Wirkfolge erreicht werden.
Zunächst sollen in den zwingend vorgeschriebenen Beratungsgesprächen die Prostituierten (gegebenenfalls noch vor Aufnahme der Prostitution) vor allem auch8 zutreffende9 Basisinformationen in gesundheitlicher und rechtlicher Hinsicht erhalten.
Die Durchsetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Teilnahme an regelmäßigen Beratungsgesprächen wird nach der Systematik des Gesetzes durch die Verknüpfung mit der Anmeldepflicht erreicht. Nur wer an den Beratungsgesprächen teilgenommen hat, erhält die Anmeldebestätigung. Im Zuge der Beratungsgespräche, insbesondere aber im Zuge der Erteilung der Anmeldebescheinigung10, sollen u. a. Anmeldungen
in allzu offenkundigen Fällen von fehlender Handlungsfähigkeit (§ 12 VwVfG)
bei Verboten oder Beschränkungen der Prostitutionsausübung in aufenthalts- oder gegebenenfalls arbeitserlaubnisrechtlicher Hinsicht
zurückgewiesen werden.
Die Kontrolle der Einhaltung bestehender Anmeldepflichten erfolgt sowohl durch die zuständige(n) Behörde(n) als auch durch die Betreiber von Prostitutionsgewerbebetrieben. Während sich die Kontrollmaßnahmen der Behörden naturgemäß auf Stichproben beschränken wird, ist die Kontrolle durch die Betreiber lückenlos vorgeschrieben.
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Hinweis: Mithin stellt die Überwachung der vorliegenden Anmeldung durch die Prostitutionsgewerbebetreiber (§ 27 Abs. 2) nach dem Willen des Gesetzgebers die effektivste Kontrollmaßnahme hinsichtlich der Teilnahme von Prostituierten an Beratungsgesprächen usw. dar.
Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durch den Prostitutionsgewerbebetreiber, wie sie u. a. durch die Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Betreibers bzw. dessen Stellvertreters als Grundvoraussetzung im Erlaubnisverfahren, sowie die Bußgeldbewehrung (bis zu 10.000 €; § 33 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 7, 9 – 12) bei Zuwiderhandlungen gegen die Kontroll- und Aufzeichnungspflichten (§§ 27 und 28) durchgesetzt wird.
Prognostisch ist daher anzunehmen, dass im erlaubnispflichtigen Prostitutionsgewerbe (siehe oben Rdn. 15 unter Nr. 1) die Regelungen zur Anmeldung von Seiten der Prostituierten in allen Zweigen weitestgehend eingehalten werden.
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Bei der Straßenprostitution (siehe oben Rdn. 15 unter Nr. 2) wird die Einhaltung der Anmeldebestimmungen im Zweig „Anbahnung der Prostitutionsleistung in der Öffentlichkeit und Erbringung der Prostitutionsleistung unter Nutzung von Betrieben des Prostitutionsgewerbes (z. B. „Stundenhotel“)“ über die Einbindung der Prostitutionsgewerbe in die Kontrollpflichten (Rdn. 17) einen ähnlich hohen Wirkungsgrad erreichen wie ohne die Anbahnung im öffentlichen Raum.
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Dagegen sind im Prostitutionszweig des „klassischen“ Straßenstrichs, bei der die Prostituierten zu Freiern ins Fahrzeug steigen und die Prostitutionsleistung auch dort erbracht wird, ausschließlich durch Behörden kontrollierbar. Die der Intention des Gesetzes entsprechend üblicherweise zurückhaltende Ahndung von Anmeldeverstößen der Prostituierten (Rdn. 375) könnte dazu führen, dass dieser Zweig der Prostitutionsausübung (Straßenstrich) zum „Sammelbecken der Nichtangemeldeten“ würde.
Hier sind zum einen die Behörden berufen, im Zuge von Kontrollmaßnahmen (Abschnitt 5 des Gesetzes) evtl. entstehende Missstände frühzeitig aufzudecken. Im Weiteren ist es bedeutsam, dass sich die Behörden so weitgehend vernetzen, dass Missständen gegebenenfalls durch eine Untersagung der Prostitutionsausübung „auf der Straße“ durch Sperrgebietsverordnung (Art. 297 EGStGB) begegnet werden kann (Rdn. 22).
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Die Überwachung der Anmeldepflichten bei der eigenorganisierten Prostitutionsausübung, die also weder in Prostitutionsgewerbebetrieben noch auf dem Straßenstrich stattfindet (siehe oben Rdn. 15 unter Nr. 3), ist allein den Behörden überlassen. In Frage kommen hier insbesondere
die Hotel- oder Veranstaltungsprostitution (z. B. Messe), bei der ohne (nachweisbare) Beteiligung des Hotelbetreibers/Veranstalters Prostituierte Kunden durch Direktansprache anwerben
die Ausübung der Prostitution mit und ohne Bewerbung durch Internet oder andere Medien
in der „eigenen“ (Miete, Besitz) oder der unentgeltlich überlassenen Wohnung, oder
unter Kontaktaufnahme in Swinger-Clubs, (Gay-)Saunen, Gaststätten, Toilettenanlagen etc.,
der eigenständig betriebene Escort-Service.
Für die Praxis werden hier insbesondere (z. B. hinsichtlich des Vermieters) auch Abgrenzungsprobleme zum Prostitutionsgewerbe erwartet. In der Praxis bedeutender ist aber die Tatsache, dass die Überwachung dieses Bereichs für die Behörden sehr personalintensiv ist. Die Einbindung des Polizeivollzugsdienstes in diese Aufgabe (Rdn. 12) und die Vernetzung der zuständigen (Ordnungs)behörden mit Zusammenarbeitsbehörden, wie etwa der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (Rdn. 352), ist auch deshalb unabdingbar.
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Soweit man innerhalb der Prostitutionsarten eine Hierarchie erkennen kann, würde man die Straßenprostitution sicherlich am unteren Ende der Skala suchen. Dennoch hat der Gesetzgeber keine, über die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Regelungen hinsichtlich der Straßenprostitution hinausgehenden, Bestimmungen in das Gesetz aufgenommen. Selbstverständlich gelten natürlich die im ProstSchG für alle Prostituierten verankerten Beratungs- und Melderegelungen.
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Die Bundesländer können andererseits die Ausübung der Prostitution in bestimmten Gebieten durch Rechtsverordnung nach Art. 297 EGStGB (Sperrgebietsverordnung) regeln. Danach darf zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes auch grundsätzlich verboten werden, der Prostitution auf öffentlichen Straßen nachzugehen.
Hygienemaßnahmen auch nur einfachster Art, Maßnahmen zur persönlichen Sicherheit der Prostituierten und Schutz vor Witterungseinflüssen bis hin zu Rückzugsbereichen oder der Aufbewahrungsmöglichkeit persönlicher Sachen lassen sich für die Straßenprostitution nicht befriedigend und einheitlich regeln. Gelegentlich wurden in Städten sogenannte Verrichtungsboxen aufgestellt, die Mindeststandards auf niedrigem Niveau bieten. Soweit erkennbar, gibt es auch im Ausland, wo zum Teil die Straßenprostitution die einzig legale Erscheinungsform der Prostitution war und ist, auch keine, über das Aufstellen von Verrichtungsboxen hinausgehenden, umgesetzte Ideen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Eine ganz wichtige Funktion haben für die betroffenen Prostituierten Anlaufstellen mit Beratungs- und Hilfsangeboten (meist) in unmittelbarer Nähe zum jeweiligen Straßenstrich. Im Übrigen sind die besonders misslichen Begleitumstände, wie sie der Straßenprostitution anhaften, wie das Aufteilen der Straße unter mehr oder weniger kriminellen Gruppierungen, das Verdrängen von „fremden“ Prostituierten und das Abverlangen einer „Standgebühr“ durch „Beschützer“, unter den gegebenen Umständen regelmäßig geeignet Straftatbestände (z. B. Nötigung – § 240 StGB, Erpressung in einem besonders schweren Fall – § 253 StGB) zu erfüllen. Lassen sich solche Erscheinungen je nach örtlichen Verhältnissen nicht durch Anwendung des bestehenden Strafrechts regeln, sollte regelmäßig die Untersagung der Straßenprostitutionsausübung erwogen werden.
(1) Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist.
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Vom Begriff „Sexuelle Dienstleistung“ sind alle sexuellen Handlungen umfasst, die gegen Entgelt vorgenommen werden, einschließlich sexualbezogener sadistischer oder masochistischer Handlungen, unabhängig davon, ob es dabei zu körperlichen Berührungen oder zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zwischen den beteiligten Personen kommt. Der Begriff der „sexuellen Handlung“ ist beispielsweise durch das Strafgesetzbuch eine eingeführte Begriffsbildung, die daher keiner näheren gesetzlichen Definition bedarf.11 (Siehe auch Erläuterungen zu Abs. 2)
(2) Prostituierte sind Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen.
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Die Definitionen in § 2 Abs. 1 (sexuelle Dienstleistung) und Abs. 2 (Prostituierte) sind so etwas wie die Basis der Gesetzesanwendung im ProstSchG: ohne „sexuelle Dienstleistungen“ keine „Prostituierte“ und ohne „Prostituierte“ keine „Prostitutionsgewerbe“. Prostituierte haben die Pflicht zur Teilnahme an Beratungs- und Informationsgesprächen und eine Reihe von Meldepflichten. Andererseits finden auf die Tätigkeit von Prostituierten die Vorschriften der GewO keine Anwendung.12 Die Einordnung als Prostituierte hat also ganz erhebliche rechtliche Bedeutung. Sehr viel gravierender kann die Einordnung aber für das persönliche Empfinden der Betroffenen sein.
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Hinweis: Mindestens die im Sprachgebrauch für „Prostituierte“ verwendeten Synonyme, wie „Hure“, „Nutte“ etc. sind nicht ohne Grund geeignet, Menschen zu beleidigen.13 Ist die Bewertung einer Tätigkeit als Prostituierte daher aus tatsächlichen Gründen strittig, dürfte es unter Beachtung des Ermessensrahmens und des in mutmaßlichen Verstoßfällen zur Anwendung kommenden Opportunitätsprinzips stets geboten sein, in Zweifelsfällen behördliche Maßnahmen sinnvoller Weise darauf abzustellen,
ob entweder in der Person der Zuwendungsempfängerin ein Schutzbedürfnis (Einordnung als Prostituierte) bestehen könnte oderob gegebenenfalls in Zusammenhang mit der Beziehung ein unerlaubtes Prostitutionsgewerbe betrieben wird.Andernfalls ist eine Befassung mit der Sache regelmäßig nicht geboten.
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Prostituierte sind Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen (§ 2 Abs. 2) bzw. die Prostitution ausüben. Wobei der Gesetzgeber in Zusammenhang mit dem ProstSchG die Ausdrücke „sexuelle Dienstleistung“ und „Prostitution“ gleichbedeutend verwendet.14
Prostitution/sexuelle Dienstleistung sind nach dem Gesetzeswortlaut
sexuelle (a)Handlungen (b)gegen Entgelt (c)27
Unter die Definition fallen alle sexuellen Handlungen, die unter Abschluss einer Vereinbarung nach § 1 ProstG gegen Entgelt vorgenommen werden. Unter den Begriff fallen auch Personen, die nur gelegentlich sexuelle Handlungen gegen Entgelt anbieten (sogenannte Gelegenheitsprostitution).
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Sexuelle Handlungen (Tun oder Unterlassen) liegen15 dann vor, wenn sie unmittelbar das Geschlechtliche im Menschen betreffen, unter Einsatz des eigenen oder eines fremden Körpers verübt werden und das äußere Erscheinungsbild der Handlung den sexuellen Charakter erkennen lässt.
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Es stünde aber u. a. auch im Gegensatz zu den Intentionen des Gesetzes jedwede sexuelle Handlung, die in einem sozialen Zuwendungsrahmen stattfindet, als Prostitution zu definieren. Die hilfsweise Beschränkung der Definition auf Fallgestaltungen, in denen der Zuwendung (dem Entgelt) ausschließlich sexuelle Handlungen zugrunde liegen, würde den gesetzlichen Zielen ebenfalls nicht gerecht. Andernfalls könnte jede sexuelle Dienstleistung aus dem Prostitutionsrahmen fallen, wenn ihr andere Leistungen, wie etwa „Zuhören“ beigemengt werden. Und natürlich sind auch nicht automatisch alle sexuelle Handlungen, die neben anderen Handlungen in einem sozialen Zuwendungsrahmen erfolgen, wie etwa in der Ehe16, Prostitutionsleistungen.
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Neben den ausdrücklichen Definitionsattributen in § 2 Abs. 1 umfasst der Begriff der Prostitution zwangsläufig auch eine Reihe ungeschriebener Tatbestandsmerkmale. So ist der Begriff der Prostitution schon nach allgemeinem Sprachgebrauch neben der sexuellen Leistung und der Entgeltlichkeit mit den Merkmalen „zufällige Bekanntschaft“, „kurzzeitig“ und „fern einer Bindung“ verknüpft. Mithin geht der in Anwendung des ProstSchG erforderlichen Beurteilung einer zwischenmenschlichen Beziehung die sich bei vernünftiger Würdigung des Sachverhaltes nach dem jeweiligen Kenntnisstand ergebende Einordnung als „Prostitutionsleistung oder nicht“ voraus.
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Nach § 1 ProstG sind von der Prostitution auch Fallgestaltungen erfasst, bei denen sich eine Person für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält. Es kommt also weder darauf an, ob die Entgeltvereinbarung sich auf eine konkretisierte einzelne Leistung oder pauschal auf einen Zeitraum bezieht, noch darauf, ob die Entgeltvereinbarung unmittelbar zwischen den an der Dienstleistung beteiligten Personen getroffen wird oder ob die Entgeltvereinbarung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes zustande kommt.17
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Hinweis: Für Prostitution spricht u. a. regelmäßig, wenn entweder Geld oder aber wesentliche sonstige Zuwendungen im Besitz der Zuwendungsempfängerin zu deren freier Verfügung verbleiben. Die ausschließliche Finanzierung gemeinsamer Aktivitäten spricht gegen Prostitution.
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