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Das Lehrbuch umfasst Fallstudien zur Rechnungslegung nach HGB, IFRS und Steuerrecht, die langjährig im Lehrbetrieb erprobt wurden und ist auch zum Selbststudium bestens geeignet. Es umfasst insbesondere umfangreichere und komplexere Sachverhalte, die Studierende selbständig bearbeiten können und damit einen vertiefenden Einblick in bilanzielle Sachverhalte erhalten. Ein Zeitplan unterstützt Lehrende dabei, ihre Seminare auf die eigenen Lehranforderungen hin anzupassen und planen zu können. Neben einem Lehrveranstaltungsbegleitenden Einsatz kann das Fallstudienbuch auch zur Umsetzung von Konzepten wie problemorientiertes Lernen, Lernen durch Lehren, Peer Instruction und Flipped Classroom genutzt werden.
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Seitenzahl: 278
Veröffentlichungsjahr: 2023
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Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft - Steuern - Recht GmbH
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ISBN 978-3-7910-5650-0
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Stefan Leukel/Jens Schütte
Rechnungslegung in Fallstudien
1. Auflage, April 2023
© 2023 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH
www.schaeffer-poeschel.de
Bildnachweis (Cover): © Stoffers Grafik-Design, Leipzig
Produktmanagement: Anna Pietras
Lektorat: Corina Alt
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Die Form der Wissensvermittlung an Hochschulen wandelt sich seit einiger Zeit. Neben traditionellen Lehrveranstaltungen werden zunehmend auch didaktische Ansätze eingesetzt, die noch stärker auf ein selbstbestimmtes Lernen und eine aktive Wissenskonstruktion durch die Lernenden setzen.1
Dass solche Konzepte auch die Lehre und den Kompetenzerwerb im Bereich des externen Rechnungswesens und der nationalen und internationalen Bilanzierung bereichern können, zeigen Erfahrungen, die am Studiengang »Rechnungswesen Steuern Wirtschaftsrecht (RSW)« an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) gemacht wurden und werden. Ein Beispiel hierfür sind die vorliegenden Fallstudien zur Rechnungslegung. Sie basieren auf einer semesterübergreifenden Veranstaltungsreihe, die wir bereits seit einigen Jahren in der Vertiefungsrichtung »Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Unternehmensrechnung und Finanzen (BStUF)« an der DHBW Mosbach durchführen. Die Fallstudien thematisieren ausgewählte komplexere und in sich abgeschlossene Handlungsfelder der Bilanzierung und Rechnungslegung nach HGB, IFRS und deutschem Steuerrecht. Sie können mit verschiedenen didaktischen Ansätzen bearbeitet werden. Zu nennen sind etwa der »Inverted/Flipped Classroom«, das »Lernen durch Lehren«, das »forschende Lehren und Lernen« oder das »problemorientierte Lernen«. Die Fallstudien sind natürlich auch für das Selbststudium und zur Prüfungs- und Examensvorbereitung, aber auch für klassische seminaristische Lehrveranstaltungen geeignet.
Wir hoffen, dass die vorliegende Publikation Hochschullehrenden Impulse für eine differenzierte Form der Wissensvermittlung gibt. Gleichermaßen würden wir uns freuen, wenn die Fallstudien Studierenden und Personen in der Examensvorbereitung helfen, ein tief reichendes Verständnis der vorgestellten Handlungsfelder der Bilanzierung und Rechnungslegung zu entwickeln.
Sollten diese Ziele erreicht werden, so ist dies nicht allein unser Verdienst. Vielmehr haben wir bei der Erstellung dieser Veröffentlichung von verschiedenen Seiten Unterstützung erfahren. Zu nennen sind allen voran Anna Pietras und ihr Team vom Schäffer-Poeschel Verlag, wir danken ihnen für die stets hervorragende Zusammenarbeit und Unterstützung. Zu danken haben wir auch Corina Alt für ihre sachkundige und hilfreiche Durchsicht und Korrektur des Manuskriptes. Ein »Danke schön« gebührt auch unserem akademischen Mitarbeiter Herrn Jonas Dickel, M.Sc., für die Unterstützung bei der Literatursuche und der redaktionellen Überarbeitung. Den Grundstein für die Zusammenarbeit mit dem Schäffer-Poeschel Verlag legte Marita Mollenhauer, auch ihr sei herzlich gedankt. Ferner auch unseren Studierenden, die durch ihre [8]kritische und aktive Mitarbeit über Jahre hinweg geholfen haben, die Fallstudien an der einen oder anderen Stelle zu optimieren. Großen Dank schulden wir nicht zuletzt auch unseren Familien, die während der Erstellung dieser Veröffentlichung manche Stunde auf unsere Gegenwart verzichten mussten.
Inhaltlich tragen wir gleichwohl allein die Verantwortung. Anregungen für Verbesserungen und Feedback zu dieser Veröffentlichung sind jederzeit herzlich willkommen (Rückmeldungen gerne per E-Mail an: [email protected] und [email protected]).
Mosbach/Bad Mergentheim, Februar 2023Prof. Dr. Stefan LeukelProf. Dr. Jens Schütte1 In dieser Publikation wird eine geschlechtergerechte Sprache verwendet. Dort, wo das nicht möglich ist oder die Lesbarkeit stark eingeschränkt würde, gelten die gewählten personenbezogenen Bezeichnungen für alle Geschlechter.
Die Fallstudien, die in diesem Buch vorgestellt werden, haben sich seit einigen Jahren in der Lehre bewährt. Sie lassen sich auf verschiedene Weise einsetzen. Hier folgen nun einige Vorschläge für unterschiedliche Lern- und Lehrszenarien.
Ein Inverted/Flipped-Classroom-Modell eignet sich grundsätzlich gut für die Fallstudienarbeit. Nachdem die Fallstudie verteilt wurde, werden die Lernenden über gezielte Literaturhinweise zum selbstständigen Aneignen/Vertiefen des Sachverhalts angehalten. Auch ein Verweis auf digitale Angebote ist sinnvoll. Die Lernenden setzen sich aktiv mit dem Lernstoff auseinander und erarbeiten in Kleingruppen entsprechendes Wissen. Die ersten Lösungsansätze werden von den Studierenden erarbeitet (aber auch Einzelarbeit, ggf. mit tutorieller Unterstützung wäre denkbar). Dabei kann das Prinzip Think – Pair – Share (allein überlegen – Kleingruppengespräch – Plenum) angewendet werden. Durch diese Kommunikation auf unterschiedlichen Ebenen wird gemeinsam Wissen generiert. In der folgenden vertiefenden Unterrichtseinheit (Besprechung) werden Lösungsansätze behandelt, Inhalte vertieft und Zusammenhänge ausführlich dargestellt. Für Masterstudierende kann der Ansatz bspw. mittels »Lernen durch Lehren« erweitert werden. Die Lernenden bereiten dann unter Einbeziehung der Expertise der Dozierenden die Lösungen und Erläuterungen auf und präsentieren sie den übrigen Lernenden. Die »lernenden Expertinnen und Experten« gestalten dabei die Lehrveranstaltung und sorgen für einen regen Austausch über die Lerninhalte.
Da die Fallstudien entsprechend strukturiert sind, kann das dem Ansatz »Lernen durch Lehren« verwandte Prinzip »Peer Instruction« ebenfalls gut eingesetzt werden. Hierbei wird der vertiefenden Lehrveranstaltung (Besprechung) wiederum eine Selbstlernphase vorgeschaltet, in der die Lernenden zunächst in Einzel- und Kleingruppenarbeit die Grundlagen erarbeiten und über sorgfältig formulierte Fragen zum Kern der Problemstellung geführt werden. In der folgenden Lehrveranstaltung kann bspw. mittels Abstimmungen nach dem Lernfortschritt gefragt werden. Problematische Sachverhalte lassen sich in unterschiedlicher Art und Weise aufgreifen und vertiefen.
Ein ebenfalls guter Ansatz für die Bearbeitung der Fallstudien ist das »forschende Lehren und Lernen«. Dabei geht es nicht um den umfassenden Forschungsprozess, vielmehr steht die Förderung der wissenschaftlichen Grundhaltung im Vordergrund. Neugier, kritische Distanz zum Stoff, zu den Quellen und zu sich selbst sowie die Fähigkeit zur methodischen Vorgehensweise können geübt werden. Der Lernprozess soll dem Forschungsprozess nachempfunden werden. Die Lernenden könnten bspw. eigenständig die Methoden und die wissenschaftlichen Prinzipien zur Fallbearbeitung erarbeiten. Darüber hinaus könnten die Lernenden den aktuellen Forschungsstand anhand der Literaturhinweise in den Fallstudien und anhand eigener Recherchen kritisch aufbereiten. Indem unterschiedliche Perspektiven und gewählte Zugänge zum Thema diskutiert werden, kann ein interdisziplinärer Austausch entstehen. Die Ergebnisse kön[16]nen von Lehrenden oder Lernenden visuell aufbereitet und präsentiert werden. Wird hierbei auch noch auf unterschiedliche Perspektiven wie Abweichungen von der h. M. eingegangen, so lassen sich alternative Sichtweisen verdeutlichen.
Das »problemorientierte Lernen« ist ebenfalls eine verbreitete Methode in der Fallstudienarbeit. Auch hier lesen die Lernenden i. d. R. in Kleingruppen den Fall und klären Verständnisfragen (ggf. mit tutorieller Unterstützung). Die Lernenden sammeln sich daraus ergebende Fragen und Probleme (z. B. aufgrund mangelnder Vorkenntnisse) und leiten über ein Brainstorming Hypothesen ab. Diese dienen der weiteren Bearbeitung der Fälle (bspw. fehlende Informationen, Lösungsmöglichkeiten des Falles). Hypothesen aufzustellen ist für das Lernen besonders wichtig. Die Hypothesen sollen geprüft, akzeptiert oder verworfen werden (Falsifikation). Die akzeptierten Hypothesen werden gewichtet und Kausalketten formuliert. Daraus leiten die Lernenden Lernziele sowohl auf Gruppenebene wie auch auf individueller Ebene ab. Diese steuern die folgende Fallbearbeitung, die handlungsorientiert abläuft. Recherchieren, Nachdenken, Diskutieren und Abwägen stehen im Vordergrund der Fallbearbeitung. Die Lernenden werden letztlich dazu animiert, sich mit komplexen/komplizierten Problem- und Fragestellungen praxisnah und möglichst eigenständig zu beschäftigen. In der Besprechung können offene Problembereiche diskutiert und der Lernprozess reflektiert werden.
Allen Ansätzen ist im Wesentlichen gemein, dass die Lernenden möglichst eigenständig und im Austausch mit anderen Personen Praxisprobleme bearbeiten und in unterschiedlicher Art und Weise reflektieren. Je nach Wissensstand mit mehr oder weniger Unterstützung durch die Lehrperson. Diese wechselt insofern die Rolle von einer aktiven Wissensvermittlung zum Coaching.
Natürlich lassen sich die Fallstudien auch im klassischen Frontalformat sehr gut einsetzen.
Für Alleinlernende bietet es sich an, die Fallstudie zunächst zu lesen und sich im Anschluss mit der empfohlenen Literatur auseinanderzusetzen. Danach kann mit der Lösung begonnen werden.
Im Rahmen einer seminaristischen Lehre hat sich folgender zeitlicher Ablauf bewährt:
Ausgabe der Fallstudie und Bearbeitung durch die Studierenden innerhalb von vier bis fünf Lehrveranstaltungsstunden á 45 Minuten.Besprechung der Fallstudie und Skizzierung der Lösung im Rahmen von vier bis fünf Lehrveranstaltungsstunden á 45 Minuten.Die Invest AG konnte in den Vorjahren ein starkes Unternehmenswachstum verzeichnen. Daher »platzen« seit einiger Zeit die derzeitigen Büros »aus allen Nähten«. Aus diesem Grund wird erwogen, ggf. künftig ein neues Verwaltungsgebäude zu bauen. Der Gesellschaft kommt es insofern sehr gelegen, dass das Nachbargrundstück zum Verkauf steht. Nach einigen Verhandlungssitzungen erzielt die Invest AG mit dem Verkäufer des Grundstücks, Herrn Grubo, am 15.03.20X1 eine Einigung. Es wird ein Kaufpreis von 3.000.000 EUR vereinbart.
Im Anschluss an diese Einigung ergeben sich folgende Sachverhalte:1
notarielle Beurkundung des Kaufvertrages am 02.04.20X1,Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch am 17.04.20X1,Zahlung des Kaufpreises durch die Invest AG an Herrn Grubo am 15.10.20X1,Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren gemäß Kaufvertrag am 15.10.20X1 (d. h. vertragsgemäß nach Zahlung des Kaufpreises),Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch am 05.01.20X2.Der Notar berechnet der Invest AG für seine Tätigkeit gemäß Rechnung vom 07.01.20X2 insgesamt 56.000 EUR (zzgl. Umsatzsteuer). Ferner sind Maklerkosten in Höhe von 69.000 EUR (zzgl. Umsatzsteuer) entstanden, die mit Abschluss des Kaufvertrags am 02.04.20X1 in Rechnung ge[18]stellt werden. Die vom Käufer zu tragende Grunderwerbsteuer beträgt insgesamt 105.000 EUR und wurde am 01.05.20X1 überwiesen.
Der neue Vorstandsvorsitzende hat für sich im Rahmen der Vertragsverhandlungen die Gestellung eines »standesgemäßen« Dienstfahrzeugs als Bestandteil seiner Vergütung gesichert. Als solches wird das Modell »Kuh 7« eines namenhaften deutschen Automobilherstellers 20X1 als Neufahrzeug beim Autohändler Schmierig erworben.
Mit dem Autohändler Schmierig wird vereinbart, dass das Dienstfahrzeug des vormaligen Vorstandsvorsitzenden, ein sog. »Es 4«, auf den Kaufpreis des »Kuh 7« angerechnet wird. Die Anschaffungskosten des »Es 4« haben ursprünglich 84.000 EUR betragen.
Die Lieferung des neuen und die Abholung des alten Dienstfahrzeugs erfolgen am 01.02.20X1, wobei Schmierig zugleich folgende Abrechnung hinterlässt (die nachfolgenden Werte sind jeweils netto, umsatzsteuerliche Aspekte sollen hier vernachlässigt werden):2
Listenpreis »Kuh 7« ab Werk90.000 EURSonderausstattung20.000 EURÜberführungs-/Zulassungskosten1.500 EURKraftstoff (50 Liter)70 EURZwischensumme111.570 EURInzahlungnahme »Es 4«- 60.000 EURZahlung innerhalb von 10 Tagen netto51.570 EURDer Buchwert des »Es 4« in der Anlagebuchhaltung der Invest AG beträgt am 01.01.20X1 32.000 EUR und am 01.02.20X1 31.000 EUR.
Gemäß den Recherchen des Einkaufsleiters beträgt der übliche Marktpreis für den »Es 4« laut einer einschlägigen Internet-Handelsplattform für gebrauchte Kfz in etwa 60.000 EUR, also dem Wert der Inzahlungnahme.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des »Kuh 7« wird auf etwa sieben Jahre geschätzt.
Der namenhafte und über die Landesgrenzen hinweg anerkannte Künstler Fred Wand-Tüncher fühlt sich der Invest AG sehr verbunden. Denn diese hatte vor langer Zeit eine Stiftung für »brotlose Künstler« finanziell unterstützt, zu deren Günstlingen auch Wand-Tüncher gehörte.
Inzwischen berühmt geworden, möchte sich Wand-Tüncher für die frühere Unterstützung bedanken und schenkt der Invest AG am 01.12.20X1 eine künstlerische Installation, eine Dusch-[19]wanne mit einem innenliegenden Plastikimitat eines Stücks pflanzlicher Margarine. Die Invest AG stellt die viel beachtete Installation des Künstlers dankbar in ihrer Eingangshalle aus.
Ein Gutachter schätzt die Herstellungskosten von Wand-Tüncher auf 150 EUR und den potenziellen Marktwert auf etwa 2.500 EUR.
Die Invest AG hat 20X0 noch die Herstellung einer speziellen Fertigungsmaschine Typ »08-15« bei der Maschinenbau AG in Auftrag gegeben.3 Letztere hat im Dezember 20X0 vertragsgemäß von der Invest AG eine Anzahlung in Höhe von 1.000.000 EUR (zzgl. Umsatzsteuer) erhalten.
Am 02.01.20X1 liefert die Maschinenbau AG die fertiggestellte Maschine und stellt der Invest AG weitere 2.000.000 EUR (zzgl. Umsatzsteuer) in Rechnung.
Die Fertigungsmaschine verfügt über eine spezielle Ladevorrichtung, die alle fünf Jahre erneuert werden muss. Die Austauschkosten hierfür betragen 300.000 EUR. Weiterhin werden alle vier Jahre Großinspektionen erforderlich, die jeweils 200.000 EUR kosten sollen. Im Übrigen wird mit einer Nutzungsdauer von 16 Jahren gerechnet. Die Maschine wird am 05.01.20X1 in Betrieb genommen, nach nur wenigen Vorbereitungsmaßnahmen. Die hierfür angefallenen Aufwendungen können vernachlässigt werden.
Die Invest AG kauft im Geschäftsjahr 20X1 für das Forschungs- und Entwicklungslabor folgende Einzelteile:
ArtikelKaufpreis (netto) / StückAnschaffungsdatum12 x Messgerät300 EUR03.04.20X1100 x Lötkolben50 EUR01.05.20X110 x Schreibtische1.050 EUR02.02.20X1Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer obiger Gegenstände wird einheitlich (vereinfachend) auf acht Jahre geschätzt.
Die Invest AG plant, innerhalb der nächsten beiden Jahre ihr Produktportfolio um Mähdrescher zu erweitern. Eine Eigenentwicklung dieser Mähdrescher ist aber keine erwägenswerte Alternative.
[20]Eine mögliche Strategie zur Erweiterung des Sortiments könnte der vollständige Erwerb der börsennotierten Mäh AG sein. Um sich diese Option zur Produktsortimentserweiterung offen zu halten, werden im Geschäftsjahr 20X1 freie Mittel zum Erwerb eines 10%igen Aktienpakets (10.000 Stück) genutzt. Der Erwerb der Aktien erfolgt im Juni 20X1, wobei der Kaufpreis 73 EUR je Aktie betrug. Die Bank berechnet 1 % Gebühren für die Abwicklung des Kaufs (bezogen auf den Kaufpreis).
Der Aktienkurs der Mäh AG beträgt am 31.12.20X1 73,20 EUR je Aktie.
Bei Erstellung des Jahresabschlusses 20X2 findet die Leiterin des Rechnungswesens der Invest AG heraus, dass die Gebrauchtwagenpreise für das Modell »Kuh 7« im Zuge deutlich gestiegener Kraftstoffpreise erheblich gesunken sind.
Laut telefonischer Recherche bei dem Autohändler Schmierig würde dieser der Invest AG zum 31.12.20X2 in etwa 43.000 EUR für den »Kuh 7« zahlen. Ein Blick in einschlägige Verkaufsplattformen im Internet zeigt: Andere Anbieter würden für ein Fahrzeug, das nach Alter und Zustand in etwa mit dem »Kuh 7« vergleichbar ist, einen Preis von rund 51.000 EUR fordern.
Der Hersteller des »Kuh 7« hat aufgrund der gesunkenen Nachfrage seine Listenpreise ebenfalls gesenkt. Nunmehr wären für ein Neufahrzeug mit vergleichbarer Sonderausstattung nur noch 90.000 EUR (zzgl. Umsatzsteuer) aufzuwenden.
Der Aktienkurs der Mäh AG ist ab April 20X2 stark eingebrochen. Am 31.12.20X2 wird die Aktie nur noch mit 54 EUR gehandelt. Dieser Aktienkurs wurde auch seit April 20X2 am Aktienmarkt nicht mehr überschritten.
Hinweis: Die für die Lösung der Fallstudie wesentlichen Normen sind fett hervorgehoben.
IDW (2002): Auslegung des § 341b HGB (neu) (IDW RS VFA 2), Stand: 08.04.2002.
IDW (2002): VFA zur Bewertung von Kapitalanlagen bei Versicherungsunternehmen, in: IDW-Fachnachrichten, 11/2002, S. 667–669.
IDW (2009): Handelsrechtliche Zulässigkeit einer komponentenweisen planmäßigen Abschreibung von Sachanlagen (IDW RH HFA 1.016), Stand: 29.05.2009.
Roos, B. (2020): Bilanzierung von Kunstgegenständen im handelsrechtlichen Jahresabschluss, in: DStR – Deutsches Steuerrecht, 32/2020, S. 1753–1759.
Kommentierungen zu §§ 246, 255, 284 HGB (z. B. ADS: Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K. (1998): Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart; Bertram, K./Kessler, H./Müller, S. (Hrsg.) (2021): Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl., Freiburg; Böcking, H.-J. et al. (Hrsg.) (2022): Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, 68. Aufl., München; Ebenroth, C. T. et al. (Hrsg.) (2020): HGB Band 1, 4. Aufl., München; Grottel, B. et al. (Hrsg.) (2022): Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl., München; Hoffmann, W.-D./Lüdenbach, N. (2022): NWB Kommentar Bilanzierung, 13. Aufl., Herne; Küting, K./Pfitzer, N./Weber, C.-P. (Hrsg.) (2022): Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, 37. Ergänzungslieferung, November 2022 (Loseblatt); Schmidt, K./Ebke, W. F. (Hrsg.) (2020): Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 4. Aufl., Band 4, München; Wiedmann, H./Böcking, H. J./Gros, M. (2019): Bilanzrecht, 4. Aufl., München.)
Kommentierungen zu §§ 873, 925 BGB (z. B. Grüneberg, C. (Hrsg.) (2023): BGB, 82. Aufl., München).
Zunächst sind folgende Fragen zu beantworten:4
Liegt ein Vermögensgegenstand gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (abstrakte Aktivierungsfähigkeit) vor?Liegt eine konkrete Aktivierungsfähigkeit unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften vor?Bei diesem zweistufigen Verfahren wird erst am Ende über die Aktivierungsfähigkeit entschieden. In der Literatur finden sich für diese Prüfung auch die Begriffe »Bilanzierung dem Grunde nach« bzw. »Ansatz dem Grunde nach«.5
Für die abstrakte Aktivierungsfähigkeit muss handelsrechtlich nach h. M. neben dem künftigen wirtschaftlichen Nutzen die selbstständige Verwertbarkeit als konstituierendes Merkmal vorliegen.6 Hiervon ist auszugehen, wenn im Rahmen einer abstrakten Möglichkeit ein Gut losgelöst vom Gesamtunternehmen auf dem Wege der Veräußerung, des Tauschs, der Einräumung eines Nutzungsrechtes, durch bedingten Verzicht oder aber im Zuge der Zwangsvollstreckung gegenüber Dritten in Zahlungsmittel transformierbar ist.7
Steuerrechtlich werden für die Bestimmung der korrespondierenden Wirtschaftsguteigenschaft die Kriterien selbstständige Verkehrsfähigkeit und selbstständige Bewertbarkeit herangezogen.8 Gleichwohl soll insgesamt kein Unterschied zwischen den Begrifflichkeiten Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut gesehen werden.9 Hintergrund ist § 5 Abs. 1 EStG. Demnach ist in der Steuerbilanz das Betriebsvermögen anzusetzen, welches »nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist«. Unterschiede zwischen Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut begründen sich lediglich aufgrund unterschiedlicher Interpretation der Begrifflichkeiten durch die steuerliche Rechtsprechung.10
[23]Bei dem vorliegenden Grundstück können die genannten Anforderungen als erfüllt angesehen werden. Das Grundstück ist ohne rechtliche Einschränkungen abstrakt veräußerbar, also verwertbar. Die Aktivierungsfähigkeit nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ist zu bejahen. Gesetzliche Einschränkungen hinsichtlich eines konkreten Ansatzes liegen nicht vor. Daraus folgt letztlich die Aktivierungsfähigkeit und -pflicht. Diese Verpflichtung wird durch den Vollständigkeitsgrundsatz des § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgegeben.
Fraglich ist im vorliegenden Sachverhalt der Zeitpunkt des Zugangs. Dieser wird allgemein durch den Eigentumsübergang i. S. d. § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB bestimmt. Es gilt der Grundsatz, dass der Vermögensgegenstand in die Bilanz des zivilrechtlichen Eigentümers aufzunehmen ist. Muss der Vermögensgegenstand aber einem anderen wirtschaftlich zugerechnet werden (wirtschaftliches Eigentum), so hat dieser Dritte den Vermögensgegenstand in seiner Bilanz auszuweisen (§ 246 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz HGB). Insofern ist das wirtschaftliche Eigentum maßgeblich.11 Der Anschaffungszeitpunkt ist also der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand.12
Auch steuerrechtlich ist der wirtschaftliche Eigentümer derjenige, der – ohne rechtliches Eigentum – die tatsächliche Sachherrschaft über einen Vermögensgegenstand in einer Weise ausüben kann, dass dadurch der nach bürgerlichem Recht Berechtigte wirtschaftlich auf Dauer von der Einwirkung ausgeschlossen ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).13 Dies ist dann der Fall, wenn Letzterer keinen oder nur einen praktisch bedeutungslosen Herausgabeanspruch gegenüber Ersterem hat oder wenn er den Vermögensgegenstand verpflichtend an diesen herauszugeben hat.14
Die tatsächliche Sachherrschaft (Verfügungsgewalt) hat nach h. M. derjenige, bei dem das Verwertungsrecht in Form der Nutzung und/oder Weiterveräußerung liegt, dem die »Chancen und Risiken« aus der laufenden Nutzung oder Veräußerung zustehen und der Wertsteigerungen und Wertminderungen (inklusive der Gefahr des zufälligen Untergangs des Vermögensgegenstands) zu tragen hat.15 Also bei wem Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten der Sache liegen sowie die wirtschaftlichen Chancen und Risiken (z. B. Wertschwankungen). Diese Kriterien müssen gemäß IDW ERS HFA 13 n. F. Rn. 7 nicht kumulativ erfüllt sein. Vielmehr ist das »Gesamtbild der Verhältnisse«16 entscheidend. Dies führt in Einzelfällen ggf. sogar zu einer Doppelbilanzierung17.
[24]Das zivilrechtliche Eigentum an dem Grundstück geht im vorliegenden Sachverhalt erst mit der Eintragung in das Grundbuch, also am 05.01.20X2, auf die Invest AG über. Denn nach § 873 Abs. 1 BGB wird die Einigung über die Eigentumsübertragung grundsätzlich erst abschließend wirksam, wenn die Rechtsänderung im Grundbuch eingetragen ist. Zu beachten ist, dass § 925 BGB Sondervorschriften für Form und Inhalt der nach § 873 Abs. 1 BGB für die Grundstücksübereignung notwendigen Einigung über den Eigentumsübergang enthält. So wird in § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegeben, dass die als »Auflassung« bezeichnete Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber bei einer »zuständigen Stelle« zu »erklären« ist. »Diese Stelle« ist nach § 925 Abs. 1 Satz 2 BGB u. a. ein Notar. § 311b Abs. 1 BGB konkretisiert, dass ein Grundstückserwerb einer notariellen Beurkundung bedarf.
Fraglich ist, ob demnach das wirtschaftliche Eigentum bereits früher an den Erwerber übergeht. Hierzu müssten Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Käufer (Invest AG) schon früher (vor dem 05.01.20X2) übergegangen sein. Wann liegt nun diese wirtschaftliche Verfügungsmacht tatsächlich vor? I. d. R. ist hierfür auf die Übergabe des Grundstücks abzustellen. Auf die Eintragung kommt es hingegen nach h. M. nicht an.18 Die Voraussetzung für das Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums ist ein formwirksames schuldrechtliches Rechtsgeschäft. Hierdurch geht nämlich die Preisgefahr auf den Erwerber über (§ 446 BGB). Bis zum Bilanzstichtag muss bei einer solchen Konstellation aber sicher sein, dass die Eintragung erfolgen kann.19 Das wiederum setzt voraus, dass die Auflassung erklärt, die Eintragungsbewilligung erteilt und der Eintragungsantrag erstellt sind.20
Ist für den Erwerber noch keine Auflassungsvormerkung eingetragen worden, muss sichergestellt sein, dass keine vorhergehenden widersprechenden Eintragungsanträge vorliegen. Zweck der Auflassungsvormerkung ist es, den Käufer zu schützen. Denn zwischen dem Grundstückskaufvertrag (und dessen »Erklärung« vor dem Notar) und der Eintragung des Kaufs im Grundbuch kann aus verschiedenen Gründen längere Zeit vergehen. Währenddessen ist der Verkäufer als Rechtsinhaber weiterhin zu Verfügungen über das Grundstück berechtigt. Daher besteht für den Käufer die Gefahr, dass der Verkäufer das Grundstück anderweitig übereignet oder z. B. mit Hypotheken belastet. In einer solchen Konstellation wäre der Käufer auf rein schuldrechtliche Ansprüche gegen den Verkäufer angewiesen. Diese Gefahr soll durch die Auflassungsvormerkung i. S. d. § 883 BGB verhindert werden. Dazu ordnet § 883 Abs. 2 BGB eine relative Unwirksamkeit von zwischenzeitlichen Verfügungen des Eigentümers im Verhältnis zwischen ihm und dem Vormerkungsinhaber an.
[25]Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen ist Folgendes als Ergebnis festzuhalten:
Die Auflassungsvormerkung wird bereits am 17.04.20X1 im Grundbuch eingetragen. Allerdings hat zu diesem Zeitpunkt noch keine Übergabe des Grundstücks an die Invest AG stattgefunden. Insofern kommt zu diesem Zeitpunkt noch kein Ansatz infrage. Weder Besitz noch Nutzungen, Lasten und Gefahren sind zu diesem Zeitpunkt durch ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft auf die Invest AG übergegangen.Die Übergabe ist am 15.10.20X1 nach Zahlung des Kaufpreises gemäß formwirksamem Kaufvertrag (schuldrechtliches Rechtsgeschäft) erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sind vertragsgemäß Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren auf die Invest AG übergegangen. Das wirtschaftliche Eigentum liegt damit bereits am 15.10.20X1 bei der Invest AG. Zu diesem Zeitpunkt ist auch die Auflassungsvormerkung schon eingetragen.Die Eintragung des Eigentumswechsels am 05.01.2X02 im Grundbuch, die durch das Grundbuchamt (nicht den Notar) vollzogen wird, ist für die bilanzielle Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht mehr relevant. Mit Erfüllung des wirtschaftlichen Eigentums hat die Invest AG gemäß § 246 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz HGB den Vermögensgegenstand anzusetzen.Bei dem Grundstück handelt es sich um einen Vermögensgegenstand, der dauerhaft dem Betrieb dienen soll. Gemäß § 247 Abs. 2 HGB ist das Grundstück demnach dem Anlagevermögen zuzuordnen.
Fazit: Da die Übergabe am 15.10.20X1 erfolgt ist und zu diesem Zeitpunkt durch eine Auflassungsvormerkung bereits gewährleistet ist, dass eine Eintragung mit Sicherheit erfolgen wird, ist dieses Datum der maßgebliche Zeitpunkt für den erstmaligen Bilanzansatz. Vor dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums am 15.10.20X1 liegt grundsätzlich ein schwebendes Geschäft vor. Eine Bilanzierung auf Seiten der Invest AG ist ausgeschlossen. Der Verkäufer hingegen sollte bis zu diesem Zeitpunkt des Eigentumswechsels einen sonstigen Vermögensgegenstand des Umlaufvermögens zum bisherigen Buchwert ausweisen.21 Aus seiner Sicht bestehen Zweifel, ob die Eintragung erfolgen wird, bzw. das wirtschaftliche Eigentum ist noch nicht übergegangen.
Gesetzliche Basis für die Zugangsbewertung ist § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 255 Abs. 1 HGB. Maßstab der Zugangsbewertung sind demnach die Anschaffungskosten, die sich aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzen:
[26]Anschaffungspreis (Kaufpreis, netto)3.000.000 EUR+Anschaffungsnebenkosten:Maklerkosten69.000 EURGrunderwerbsteuer105.000 EURKosten des Notars56.000 EURAnschaffungskosten (Zugangsbewertung am 15.10.20X1)3.230.000 EURDie vorsteuerabzugsberechtigte Invest AG geht beim Anschaffungspreis vom Nettobetrag der Rechnung aus. Der Anschaffungspreis ist noch um die Nebenkosten zu erhöhen (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB). Neben den einzeln zurechenbaren Maklerkosten und der einmalig zu entrichtenden Grunderwerbsteuer zählen auch die Kosten des Notars als einzeln direkt zurechenbare Anschaffungsnebenkosten zu den Anschaffungskosten. Die Leistung des Notars vom 02.04.20X1 war bei Zugang am 15.10.20X1 bereits erbracht und der Anschaffungsvorgang mit dem Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren abgeschlossen. Erst damit hat die Invest AG die wirtschaftliche Verfügungsgewalt erlangt. Deshalb handelt es sich bei den Notarkosten nicht um »nachträgliche Anschaffungskosten«.22 Die Rechnung des Notars ist noch ausstehend und wird gemäß Sachverhalt erst am 07.01.20X2 gestellt. Hierfür ist eine Rückstellung für ausstehende Rechnungen zu bilden (auf Grundlage von Schätzungen bzw. unter Berücksichtigung der später eingegangenen Rechnung während des Wertaufhellungszeitraums i. S. d. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
Gemäß § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB sind abnutzbare Vermögensgegenstände, also jene mit zeitlich begrenzter Nutzbarkeit, planmäßig im Wert zu mindern. Bei Grundstücken handelt es sich jedoch um nicht abnutzbare Vermögensgegenstände (zeitlich unbegrenzte Nutzung). Diese werden nach Erfüllung der Voraussetzungen aus § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB nur außerplanmäßig im Wert gemindert. Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor. Eine planmäßige Wertminderung ist ausgeschlossen. Für das Grundstück sind die bisherigen Anschaffungskosten zum 31.12.20X1 in Höhe von 3.230.000 EUR fortzuführen.
Beim Dienstfahrzeug ist die selbstständige Verwertbarkeit und damit die Ansatzfähigkeit im vorliegenden Sachverhalt gewährleistet. Einer möglichen Veräußerung steht kein Recht entgegen. Gemäß dem Vollständigkeitsgebot aus § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein Ansatz notwendig. Es existieren keine Wahlrechte oder Ansatzverbote auf konkreter Ebene.
[27]Der Zugangszeitpunkt wird durch den Eigentumsübergang i. S. d. § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB bestimmt. Im vorliegenden Sachverhalt ist dessen Bestimmung unproblematisch. Er kann mit Übergabe am 01.02.20X1 angenommen werden.
§ 247 Abs. 2 HGB folgend ist das Dienstfahrzeug dem Anlagevermögen zuzuordnen, es dient dauerhaft dem Geschäftsbetrieb.
