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Die Regeldichte im Gesundheitswesen ist hoch. Schließlich geht es um den Schutz der Bevölkerung. Gesetzliche Vorgaben zu kennen, ist deswegen für die Akteur:innen im Gesundheitswesen unumgänglich. Sandra Hobusch führt in die Querschnittmaterie ein und skizziert die Einsatzfelder – etwa in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder pharmazeutischen Unternehmen. Auch auf Kranken- und Pflegekassen sowie private Versicherungsunternehmen geht sie ein. Die 2., überarbeitete und erweiterte Auflage berücksichtigt gesetzliche Neuerungen ebenso wie die aktuelle Rechtsprechung, u. a. den EU-Rechtsrahmen für Medizinprodukte sowie die pandemiebedingten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes. Das Buch richtet sich an Jurist:innen, Mediziner:innen sowie Gesundheits-, Pflege- und Wirtschaftswissenschaftler:innen in Studium und Praxis.
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Seitenzahl: 889
Veröffentlichungsjahr: 2022
Sandra Hobusch
Recht im Gesundheitswesen
für Jurist:innen und Nichtjurist:innen
UVK Verlag · München
Umschlagabbildung: © AndreyPopov · iStockphoto
Autorinnenfoto: © privat
2., überarbeitete und erweiterte Auflage 2022
1. Auflage 2019
DOI: https://doi.org/10.36198/9783838559902
© 2022 • UVK Verlag— ein Unternehmen der Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG
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Internet: www.narr.deeMail: [email protected]
Einbandgestaltung: Atelier Reichert, Stuttgart
utb-Nr. 5082
ISBN 978-3-8252-5990-7 (Print)
ISBN 978-3-8233-xxx-z (ePub)
Die Neuauflage des Werkes bringt die Ausführungen zum Recht im Gesundheitswesen auf den Stand der Gesetze und Rechtsprechung im Frühjahr 2022.
Seit dem Erscheinen der ersten Auflage sind zahlreiche Gesetze in Kraft getreten, wie beispielsweise das Terminservice- und Versorgungsgesetz, Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung, MDK-Reformgesetz, Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz, Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz, Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz sowie verschiedene durch die Pandemie bedingte Gesetze zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes.
Immer wieder zeigt sich, dass das Recht im Gesundheitswesen ein sehr dynamisches Gebiet der Rechtswissenschaft ist. Für Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger ist es angesichts der Menge an vorhandenen Gesetzen sowie der zahlreichen gesetzlichen Novellierungen nicht immer leicht, sich den einzelnen Themen zu nähern. Hinzu kommt die sich ständig weiterentwickelnde Rechtsprechung. Mit der vorliegenden zweiten Auflage verbinde ich die Hoffnung, dass sie erneut bei den Leserinnen und Lesern viel Zuspruch erfährt und ihnen eine hilfreiche Unterstützung gibt, sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die verschiedenen Berufsfelder im Gesundheitswesen zu erschließen.
Für Hinweise und Anregungen bin ich stets dankbar. Ihre Mail erreicht mich unter [email protected].
Wolfsburg, August 2022
Sandra Hobusch
Web-Service
Zu den Aufgaben im Buch werden Lösungen angeboten. Sie finden diese unter:
http://s.narr.digital/2i7tz
Das vorliegende Werk richtet sich an Studierende der nicht juristischen Bachelor- oder Masterstudiengänge, die eine berufliche Tätigkeit im Gesundheitswesen anstreben, und an Jurastudenten, die sich in ihrem Schwerpunktbereich mit dem Recht im Gesundheitswesen beschäftigen möchten. Für Personen, die bereits beruflich im Gesundheitswesen tätig sind, ist es gleichfalls geeignet, sich die rechtlichen Rahmenbedingungen zu erschließen.
Seinen Ursprung hat das Werk bereits in meiner Anfangszeit als Professorin. Auf der Suche nach passenden Lehrbüchern für die Studierenden der Studiengänge Krankenversicherungsmanagement, Management im Gesundheitswesen und Augenoptik wurde ich nicht fündig. Somit mussten sich „meine“ Studierenden mit einer langen Liste von Lehr- und Handbüchern, Gesetzeskommentaren und Zeitschriftenaufsätzen begnügen, von denen sie regelmäßig nur einen Bruchteil benötigten. In dieser Zeit reifte in mir der Gedanke, dass ich selbst ein Buch zum Recht im Gesundheitswesen schreiben müsste. Das war im Jahre 2001! Nach vielen Jahren, in denen es bei dem „Ich-müsste-Vorsatz“ geblieben war, erhielt ich eine Verlagsanfrage, die mir endlich den nötigen Ansporn gab, meinen Vorsatz in die Tat umzusetzen. Für diesen Ansporn und die gute Zusammenarbeit möchte ich dem Verlag danken.
Zwischenzeitlich sind bereits einige Lehrbücher zum Medizin- und Gesundheitsrecht sowie zu Teilbereichen, wie beispielsweise Pflege- und Pharmarecht, erschienen. Gleichwohl ist, wenn man die Fülle der vorhandenen Lehrbücher zu den traditionellen Rechtsgebieten, wie beispielsweise zum Bürgerlichen Recht, als Vergleichsmaßstab anlegt, keine Marktsättigung zu verzeichnen.
Die Struktur des vorliegenden Werkes orientiert sich an den Berufsfeldern der verschiedenen Akteure des Gesundheitswesens, Krankenhäuser, Pflegeheime, Pharmaunternehmen, Krankenkassen usw. Es führt die Regelungen der verschiedenen Rechtsgebiete, die für den jeweiligen Akteur relevant sind, zusammen. All diese Regelungen werden im Kontext und aus der Perspektive des Akteurs erörtert. Dieses Vorgehen beruht auf der didaktischen Idee, den Leser mit dem spezifischen Rechtsrahmen der Tätigkeit in einem bestimmten Arbeitsumfeld (z. B. in der Krankenhausverwaltung) vertraut zu machen.
Wolfsburg, Dezember 2018
Sandra Hobusch
a. A. ǀ andere Ansicht
a. a. O. ǀ am angegebenen Ort
AbGrV ǀ Abgrenzungsverordnung
ABl. ǀ Amtsblatt (der EU)
Abs. ǀ Absatz
Ärzte-ZV ǀ Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
AEUV ǀ Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AG ǀ Amtsgericht, Aktiengesellschaft
AGG ǀ Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AIDS ǀ Acquired Immune Deficiency Syndrome
AktG ǀ Aktiengesetz
ALG ǀ Arbeitslosengeld
AltPflG ǀ Altenpflegegesetz
AMD ǀ altersbedingte Makuladegeneration
AMG ǀ Arzneimittelgesetz
AM-HandelsV ǀ Arzneimittelhandelsverordnung
AMPreisV ǀ Arzneimittelpreisverordnung
AMRabG ǀ Gesetz über Rabatte für Arzneimittel
AM-RL ǀ Arzneimittel-Richtlinie
AMSachKV ǀ Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
AMVerkRV ǀ Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
AMVV ǀ Arzneimittelverschreibungsverordnung
Anm. ǀ Anmerkung
AO ǀ Abgabenordnung
AOK ǀ Allgemeine Ortskrankenkasse
AOP-Vertrag ǀ Vertrag Ambulantes Operieren und sonstige stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus
ApBetrO ǀ Apothekenbetriebsordnung
ApoG ǀ Apothekengesetz
ART ǀ Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie
Art. ǀ Artikel
AT ǀ Allgemeiner Teil
AT BGB ǀ BGB 1. Buch Allgemeiner Teil
A & R ǀ Arzneimittel und Recht (Zeitschrift)
AVB/BT ǀ Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Basistarif
AVB/NLT ǀ Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Notlagentarif
BA ǀ Bundesagentur für Arbeit
BÄO ǀ Bundesärzteordnung
BaFin ǀ Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BAG ǀ Bundesarbeitsgericht
BAnz ǀ Bundesanzeiger
BApO ǀ Bundes-Apothekerordnung
BAR ǀ Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V.
BAS ǀ Bundesamt für Soziale Sicherung
BayVBl. ǀ Bayerische Verwaltungsblätter (Zeitschrift)
BayVGH ǀ Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
BBK ǀ Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Bd. ǀ Band
BeckOK ǀ Beck´scher Online-Kommentar
BeckRS ǀ Beck´sche Rechtsprechungssammlung
Bek. ǀ Bekanntmachung
Beschl. ǀ Beschluss
Beschl-E ǀ Beschlussempfehlung
BfArM ǀ Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
BfR ǀ Bundesinstitut für Risikobewertung
BfS ǀ Bundesamt für Strahlenschutz
BGB ǀ Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. I, III ǀ Bundesgesetzblatt Teil I, Teil III
BGH ǀ Bundesgerichtshof
BGHZ ǀ Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen
BKK ǀ Betriebskrankenkasse, Die Betriebskrankenkasse (Zeitschrift)
BLE ǀ Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
BMG ǀ Bundesministerium für Gesundheit
BMGS ǀ Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung
BMFSFJ ǀ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
BMV-Ä ǀ Bundesmantelvertrag-Ärzte
BMV-Z ǀ Bundesmantelvertrag-Zahnärzte
BPflV ǀ Bundespflegesatzverordnung
BRat-Drucks. ǀ Drucksachen des Bundesrates
BRD ǀ Bundesrepublik Deutschland
Breith ǀ Breithaupt Sammlungen von Entscheidungen aus dem Sozialrecht
BReg ǀ Bundesregierung
BSG ǀ Bundessozialgericht
BSGE ǀ Entscheidungssammlung des Bundessozialgerichts
BTag-Drucks. ǀ Drucksachen des Bundestages
Buchst. ǀ Buchstabe
BVerfG ǀ Bundesverfassungsgericht
BVerwG ǀ Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE ǀ Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts
BVA ǀ Bundesversicherungsamt
BVL ǀ Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
BZgA ǀ Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
CE ǀ Communauté Européenne
CHMP ǀ Ausschuss für Humanarzneimittel (Committee for Human Medicinal Products)
CMDh ǀ Koordinierungsgruppe (Coordination Group for Mutual Recognition and Decentralised Procedures-Human)
CMS ǀ betroffener Mitgliedstaat (concerned member state)
CP ǀ Zentralisiertes Verfahren (Centralised Procedure)
CT ǀ Computertomographie
DAV ǀ Deutscher Apothekerverband e. V.
DCP ǀ Dezentralisiertes Verfahren (Decentralised Procedure)
DeQS-RL ǀ Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung
DESTATIS ǀ Statistisches Bundesamt
DiätAssG ǀ Diätassistentengesetz
DIMDI ǀ Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information
DIP ǀ Dokumentations- und Informationssystem
DKG ǀ Deutsche Krankenhausgesellschaft
DNQP ǀ Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege
DÖV ǀ Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)
DRG ǀ Diagnosis Related Groups
DRK ǀ Deutsches Rotes Kreuz e. V.
DRV ǀ Deutsche Rentenversicherung
DRVKnBS ǀ Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
EBM ǀ Einheitlicher Bewertungsmaßstab
EG ǀ Europäische Gemeinschaften
EGVVG ǀ Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz
e. K. ǀ eingetragener Kaufmann
EK ǀ Ersatzkasse
EMA ǀ Europäische Arzneimittel-Agentur (European Medicines Agency)
Epid Bull ǀ Epidemiologisches Bulletin
Erg.-lfg. ǀ Ergänzungslieferung
ErgthG ǀ Ergotherapeutengesetz
Erl. ǀ Erläuterung(en)
EU ǀ Europäische Union
EuGH ǀ Europäischer Gerichtshof
Eudamed ǀ Europäische Datenbank für Medizinprodukte
EuZW ǀ Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
EWG ǀ Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWR ǀ Europäischer Wirtschaftsraum
Fn. ǀ Fußnote
Frakt-E ǀ Fraktionsentwurf (eines Gesetzes)
G ǀ Gesetz
GBA ǀ Gemeinsamer Bundesausschuss
GbR ǀ Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GG ǀ Grundgesetz
GmbH ǀ Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG ǀ Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GenDG ǀ Gendiagnostikgesetz
GewArch ǀ Gewerbearchiv (Zeitschrift)
GewO ǀ Gewerbeordnung
GKV-FQWG ǀ Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung
GKV-IPReG ǀ Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz
GKV-Spitzenverband ǀ Spitzenverband Bund der Krankenkassen
Gliedergs-Nr. ǀ Gliederungsnummer
GOÄ ǀ Gebührenordnung für Ärzte
GOP ǀ Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
GOZ ǀ Gebührenordnung für Zahnärzte
GRUR ǀ Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)
GVBl. ǀ Gesetz- und Verordnungsblatt
GVOBl. ǀ Gesetz- und Verordnungsblatt
GVWG ǀ Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz
HeilM-RL ǀ Heilmittel-Richtlinie
HeilprG ǀ Heilpraktikergesetz
HeilprGDV ǀ Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
HeimG ǀ Heimgesetz
HeimMindBauV ǀ Heimmindestbauverordnung
HeimmwV ǀ Heimmitwirkungsverordnung
HeimPersV ǀ Heimpersonalverordnung
HeimsicherungsV ǀ Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers
HGB ǀ Handelsgesetzbuch
HilfsM-RL ǀ Hilfsmittel-Richtlinie
HIV ǀ Humanes Immundefizienz-Virus
HKP-RL ǀ Häusliche Krankenpflege-Richtlinie
Hrsg. ǀ Herausgeber
Hs. ǀ Halbsatz
HWG ǀ Heilmittelwerbegesetz
HwO ǀ Handwerksordnung
ICD-10-GM ǀ Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification
i. d. F. d. Bek. ǀ in der Fassung der Bekanntmachung
IfSG ǀ Infektionsschutzgesetz
IKK ǀ Innungskrankenkasse
InEK ǀ Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
InsO ǀ Insolvenzordnung
i. S.d. ǀ im Sinne des/der
IVDR ǀ Verordnung (EU) über In-vitro-Diagnostika
i. V. m. ǀ in Verbindung mit
juris ǀ juris Das Rechtsportal
KBV ǀ Kassenärztliche Bundesvereinigung
KG ǀ Kammergericht (Berlin)
KHEntgG ǀ Krankenhausentgeltgesetz
KHG ǀ Krankenhausfinanzierungsgesetz
KLVG ǀ Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KRINKO ǀ Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention
KrPflG ǀ Krankenpflegegesetz
KVAV ǀ Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
KVHilfsmV ǀ Verordnung über Hilfsmittel von geringem Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung
KZBV ǀ Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
LG ǀ Landgericht
LogopG ǀ Gesetz über den Beruf des Logopäden
LSG ǀ Landessozialgericht
m. H. a. ǀ mit Hinweis auf
m. w. N. ǀ mit weiteren Nachweisen
MBO ǀ Musterberufsordnung
MB/KK ǀ Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
MB/KT ǀ Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung
MB/PPV ǀ Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Pflegepflichtversicherung
MD ǀ Medizinischer Dienst
MD Bund ǀ Medizinischer Dienst Bund
MDK ǀ Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
MD-QK-RL ǀ MD-Qualitätskontroll-Richtlinie
MDR ǀ Verordnung (EU) über Medizinprodukte
MDS ǀ Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
MedR ǀ Medizinrecht (Zeitschrift)
MPAV ǀ Medizinprodukte-Abgabeverordnung
MPBetreibV ǀ Medizinprodukte-Betreiberverordnung
MPG ǀ Medizinproduktegesetz
MPhG ǀ Gesetz über die Berufe der Physiotherapie
MPJ ǀ Medizinprodukte Journal (Zeitschrift)
MPKPV ǀ Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten
MRP ǀ Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (Mutual Recognition Procedure)
MRSA ǀ Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus
MRT ǀ Magnetresonanztomographie
MVZ ǀ Medizinisches Versorgungszentrum
Nds. ǀ Niedersächsisch
Nds. GVBl. ǀ Niedersächsisches Gesetze- und Verordnungsblatt
Nds. KHG ǀ Niedersächsisches Krankenhausgesetz
NiSG ǀ Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
NiSV ǀ Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
Nr. ǀ Nummer
NuWG ǀ Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen
NJOZ ǀ Neue Juristische Online-Zeitschrift
NJW ǀ Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR ǀ NJW-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift)
NVwZ ǀ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NZS ǀ Neue Zeitschrift für Sozialrecht
NZM ǀ Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht
NuWG ǀ Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen
OHG ǀ Offene Handelsgesellschaft
OPS-301 ǀ Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 SGB V
OLG ǀ Oberlandesgericht
OVG ǀ Oberverwaltungsgericht
PartG ǀ Partnerschaftsgesellschaft
PatG ǀ Patentgesetz
PEI ǀ Paul-Ehrlich-Institut
PEPP ǀ Pauschalierendes Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen
PflBG ǀ Pflegeberufegesetz
PflR ǀ Pflegerecht (Zeitschrift)
PharmR ǀ Pharmarecht (Zeitschrift)
PKV ǀ Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.
PodG ǀ Podologengesetz
PRAC ǀ Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (Pharmacovigilance Risk Assessment Committee)
PSUR ǀ regelmäßiger aktualisierter Unbedenklichkeitsbericht (Periodic Safety Update Report)
PSUSA ǀ PSUR Single Assessment
PsychThG ǀ Psychotherapeutengesetz
Qb-R ǀ Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser
QM-RL ǀ Qualitätsmanagement-Richtlinie
Reha-RL ǀ Rehabilitations-Richtlinie
RegE ǀ Regierungsentwurf (eines Gesetzes)
RKI ǀ Robert Koch-Institut
RL ǀ Richtlinie/n
RMS ǀ Referenzmitgliedstaat (reference member state)
Rn. ǀ Randnummer/n
r+s ǀ Recht und Schaden (Zeitschrift)
RVO ǀ Rechtsverordnung
S. ǀ Satz, Seite
SG ǀ Sozialgericht, Soldatengesetz
SGB ǀ Sozialgesetzbuch (mit römischen Zahlen für die einzelnen Bücher)
SPZ ǀ Sozialpsychiatrisches Zentrum
StGB ǀ Strafgesetzbuch
STIKO ǀ Ständige Impfkommission beim RKI
StrlSchG ǀ Strahlenschutzgesetz
StrlSchV ǀ Strahlenschutzverordnung
SVLFG ǀ Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
UBA ǀ Umweltbundesamt
Unterabs. ǀ Unterabsatz
UWG ǀ Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Urt. ǀ Urteil
V ǀ (Rechts)Verordnung
v. ǀ vom
VAG ǀ Versicherungsaufsichtsgesetz
veröff. bereinigte F. ǀ veröffentlichte bereinigte Fassung
VersR ǀ Versicherungsrecht (Zeitschrift)
VG ǀ Verwaltungsgericht
VGH ǀ Verwaltungsgerichtshof
VO ǀ (Rechts)Verordnung
VVaG ǀ Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
VVG ǀ Versicherungsvertragsgesetz
VwVG ǀ Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VVG-InfoV ǀ VVG-Informationspflichtenverordnung
WBVG ǀ Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen
Zahnärzte-ZV ǀ Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
z. g. d. ǀ zuletzt geändert durch
z. g. a. ǀ zuletzt geändert am
ZHG ǀ Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHR ǀ Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht
ZuStVO-Wirtschaft ǀ Niedersächsische Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten
Das GesundheitswesenGesundheitswesen ist der gesellschaftliche Bereich, der der Gesunderhaltung sowie der kurativen, medizinisch-rehabilitativen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung dient. Das deutsche Gesundheitswesen ist sehr komplex und heterogen. Es lässt sich am ehesten erfassen, wenn es anhand der beteiligten Akteure, der angebotenen Leistungen sowie der Finanzierung der gesundheitlichen Versorgung betrachtet wird.
Erstens lässt sich das Gesundheitswesen durch die beteiligten Akteure strukturieren. Zu den Beteiligten gehören zum einen die Anbieter der Dienstleistungen und Waren. Das sind z. B. die niedergelassenen Ärzte und Krankenhäuser, Pflegedienste und Pflegeheime, pharmazeutischen Unternehmen und Apotheken (siehe Abschnitt 2).
Die Anbieter befinden sich in unterschiedlicher Trägerschaft. Insoweit werden die öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten TrägerTrägeröffentliche, freigemeinnützige, private unterschieden. Als öffentliche Träger gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts. Zu ihnen gehören die Bundesrepublik, die Bundesländer und Gemeinden sowie die Sozialversicherungsträger, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Die Bundesrepublik ist Träger der Bundeswehrkrankenhäuser, die Länder sind Träger von Universitätskliniken und psychiatrischen Landeskrankenhäusern, die Gemeinden von kommunalen Krankenhäusern. Ferner betreiben z. B. die Rentenversicherungsträger Rehabilitationskliniken. Die freigemeinnützigen Dienste und Einrichtungen befinden sich in der Trägerschaft der kirchlichen Wohlfahrtspflege (z. B. Caritas, Diakonie), der freien Wohlfahrtspflege (z. B. Arbeiterwohlfahrt, DRK) oder gehören gemeinnützigen Stiftungen und Vereinen. Zur dritten Gruppe der privaten Träger zählen die berufs- oder gewerbsmäßig tätigen Einzelpersonen (z. B. niedergelassener Arzt), Personengesellschaften (z. B. Augenoptiker in der Rechtsform der OHG) und juristische Personen des Privatrechts (z. B. Krankenhaus in der Rechtsform einer AG).
Soweit die Anbieter von Waren und Dienstleistungen die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versorgen, werden sie auch als LeistungserbringerLeistungserbringer bezeichnet. Sie schließen sich regelmäßig in Verbänden auf Landes- und/oder Bundesebene zusammen, die die beruflichen Interessen der Anbieter fördern und gegenüber anderen Akteuren vertreten. So sind beispielsweise die Krankenhäuser in Landeskrankenhausgesellschaften organisiert, die ihrerseits Mitglieder der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) sind.
Zum anderen sind die KostenträgerKostenträger, wie z. B. die Kranken- und Pflegekassen, Beteiligte des Gesundheitswesens (siehe Abschnitt 3). Sie finanzieren sich über Beiträge der Mitglieder und Arbeitgeber und organisieren die Gesundheitsversorgung der Mitglieder und (Familien-)Versicherten. Die Kostenträger sind ebenfalls in Verbänden organisiert. Beispielsweise sind alle Kranken- und Pflegekassen Mitglied des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), der in der Pflegeversicherung als Spitzenverband Bund der PflegekassenSpitzenverband Bund der Pflegekassen auftritt.
In der gesetzlichen Krankenversicherung bilden vier Spitzenorganisationen – die KBVKBV, KZBVKZBV, DKG und der GKV-Spitzenverband – den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA)Gemeinsamer Bundesausschuss (GBA). Dieser ist ein gemeinsames Selbstverwaltungsgremium mit umfassender Richtlinienkompetenz (zur Besetzung und Beschlussfassung vgl. § 91 SGB V1). Der GBA beschließt gem. § 92 SGB V Richtlinien über die Gewährung für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der gesetzlich Versicherten, z. B. die Arzneimittel-Richtlinie, Qualitätsmanagement-Richtlinie, Zahnersatz-Richtlinie. Er wird bei seiner Arbeit von zwei fachlich unabhängigen, wissenschaftlichen Instituten unterstützt, dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im GesundheitswesenInstitut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (vgl. § 137a SGB V) und dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im GesundheitswesenInstitut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (vgl. § 139a SGB V).
Ferner prägen die Europäische Union, der Bund und die Bundesländer das Gesundheitswesen mit ihrer Rechtssetzung. Die Tätigkeit der Europäischen UnionEuropäische Union ist gem. Art. 168 AEUV2 u. a. auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten, die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der Gesundheit, Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren gerichtet. In diesem Sinne hat die Europäische Union beispielsweise Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Arzneimittel geregelt (vgl. dazu Abschnitte 2.9.3, 2.9.6 und 2.9.7). Für die Organisation des Gesundheitswesens, die medizinische Versorgung der Bevölkerung und die Sozialversicherungssysteme ist die Europäische Union dagegen nicht zuständig. Diese Bereiche bleiben kraft ausdrücklicher Regelung in Art. 168 Abs. 7 AEUV in der Verantwortung der Mitgliedstaaten.
In der Bundesrepublik Deutschland gehört das Gesundheitswesen in vielerlei Hinsicht zur konkurrierenden GesetzgebungGesetzgebungkonkurierendekonkurierende Gesetzgebung. Das gilt z. B. für die Sozialversicherung, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe sowie für das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und Gifte (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12, 19 GG3). Konkurrierende Gesetzgebung bedeutet gem. Art. 72 GG, dass die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
Akteure des Gesundheitswesens
Der Bund und die Länder wirken nicht nur legislatorisch, sondern auch exekutiv im Gesundheitswesen mit. Ihre Verwaltungsbehörden nehmen insbesondere die staatliche Aufsicht staatliche Aufsichtüber die Einrichtungen, Unternehmen und Sozialversicherungsträger wahr (vgl. z. B. Abschnitte 2.9.5, 3.1.1 und 3.2.9). Bestimmte Aufgaben nehmen – je nach landesrechtlicher Ausgestaltung – die Landkreise, kreisfreien Städte, Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden im übertragenden Wirkungskreis wahr. So ist beispielsweise das Gesundheitsamt Gesundheitsämterein wichtiger Akteur des öffentlichen Gesundheitsdienstes (vgl. Abschnitt 4).
Die Gesamtheit der staatlichen Stellen des Bundes und der Bundesländer, der Gemeinden und Sozialversicherungsträger, die Aufgaben der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung wahrnehmen, wird auch als öffentliches GesundheitswesenGesundheitswesenöffentliches bezeichnet. Innerhalb des öffentlichen Gesundheitswesens spielt der öffentliche GesundheitsdienstGesundheitsdienstöffentlicher, dem bevölkerungsmedizinische Aufgaben zugewiesen sind, eine zentrale Rolle; vgl. dazu Abschnitt 4.
Zweitens lässt sich das Gesundheitswesen anhand der angebotenen Leistungen verschiedenartig unterteilen. Die Leistungen können im Sinne des betriebswirtschaftlichen Begriffs der Güter in DienstleistungenDienstleistungen sowie WarenWaren unterschieden werden.
Unterscheidung der Gesundheitsleistungen in Dienstleistungen und Waren
Ferner lassen sich die Leistungen danach differenzieren, mit welchem Ziel sie der gesundheitlichen Versorgung dienen. Diese Differenzierung führt zu einer Einteilung des Gesundheitswesens in verschiedene Versorgungsbereiche, nämlich (Primär-)Prävention, KurationKuration, RehabilitationRehabilitation und PflegePflege. Wenn von PräventionPrävention gesprochen wird, ist häufig die Primärprävention Primärpräventiongemeint. Sie umfasst die Leistungen, die auf die Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken sowie auf die Förderung eines gesundheitsorientierten Handelns gerichtet sind. Die kurativen Leistungen zielen auf die (Früh-)Erkennung und Behandlung von Krankheiten, insbesondere Heilung, Schmerzlinderung und Verzögerung des Krankheitsverlaufs, ab. Diese Ziele werden auch mit den Leistungen der Rehabilitation verfolgt. Die Rehabilitationsmaßnahmen sind aber zugleich darauf gerichtet, die Folgen der Krankheit, die die Teilhabe des Betroffenen an der Gesellschaft einschränken, zu beseitigen oder zu minimieren. Die pflegerischen Leistungen zielen darauf ab, Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern.
Unterscheidung der Versorgungsbereiche
Innerhalb dieser Versorgungsbereiche werden die (Dienst-)Leistungen in verschiedenen Versorgungsformen – ambulantambulanteLeistung, teilstationärteilstationäre Leistung und vollstationärvollstationäre Leistung – erbracht. Eine ambulante Versorgung ist zeitlich begrenzt. Der Kontakt zwischen dem Leistungsempfänger (z. B. Patient) und dem Leistungserbringer (z. B. Arzt) besteht nur in der Zeit, in der die Leistung (z. B. Behandlung) erbracht wird. Dagegen bedeutet eine teilstationäre oder vollstationäre Versorgung, dass der Empfänger (z. B. Patient) in das betriebliche Organisationsgefüge des Leistungserbringers (z. B. Krankenhaus) integriert wird, und zwar entweder Tag und Nacht (= vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts, aber wiederkehrend (= teilstationär). Weiterführende Erläuterungen zur Abgrenzung der ambulanten, teil- und vollstationären Krankenhausbehandlung finden Sie im Abschnitt 2.2.3.4.
Unterscheidung der Versorgungsformen
Wenn es um die rechtlichen Rahmenbedingungen der Leistungserbringer in den einzelnen Versorgungsbereichen und -formen geht, zeigt sich die Heterogenität des deutschen Gesundheitswesens besonders deutlich. So erbringen beispielsweise die meisten Pflegedienste sowohl die häusliche Krankenpflege häusliche Krankenpflegeals auch die häusliche Pflegehilfehäusliche Pflegehilfe. Während Letztere den Regeln der Pflegeversicherung unterliegt, wird die häusliche Krankenpflege als kurative Leistung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht. In beiden Bereichen unterliegen sie sehr unterschiedlichen Regelungen, vgl. dazu Abschnitt 2.6. Selbst innerhalb eines Versorgungsbereichs sind sehr differenzierte Regeln anzutreffen, wie es z. B. bei der stationären und ambulanten Krankenhausbehandlung zu beobachten ist (vgl. im Einzelnen Abschnitte 2.2.3.5 bis 2.2.3.7).
Drittens ist die Finanzierung GesundheitswesenFinanzierungder gesundheitlichen Versorgung im deutschen Gesundheitswesen differenziert.
Finanzierung der gesundheitlichen Versorgung
Die SozialversicherungSozialversicherung dient der sozialen Sicherung gegen Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Mutterschaft und Alter. Sie ist Ausdruck der in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Staatszielbestimmung, dass die Bundesrepublik ein SozialstaatSozialstaat ist, und hat die nachfolgenden charakteristischen Merkmale:
Die Sozialversicherung ist staatlich organsiert. Die Aufgaben werden von Versicherungsträgern wahrgenommen, die rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung sind (vgl. Näheres zu den Kranken- und Pflegekassen Abschnitt 3.1.2).
Die Sozialversicherung dient vor allem der sozialen Sicherung der gegen Arbeitsentgelt beschäftigen Arbeitnehmer. Sie beruht im Grundsatz auf einer Pflichtmitgliedschaft der Versicherten (vgl. zur Kranken- und Pflegeversicherung Abschnitt 3.1.4 und 3.1.5).
Sie beruht auf dem SolidarprinzipSolidarprinzip. Die Mitglieder der Solidargemeinschaft gewähren sich bei Eintritt des geschützten Risikos gegenseitig Unterstützung.
Die finanziellen Mittel werden hauptsächlich durch die BeiträgeBeiträge der Versicherten und der Arbeitgeber aufgebracht (vgl. zur Kranken- und Pflegeversicherung Abschnitte 3.1.6 und 3.1.7). Da die Höhe der Beiträge nicht vom Alter und Gesundheitszustand, sondern vom Einkommen des Einzelnen abhängt, erfolgt eine Umverteilung innerhalb der Solidargemeinschaft, und zwar von Gesunden zu Kranken, von Älteren zu Jüngeren und von höher zu geringer Verdienenden.
Die Leistungen (wie z. B. ambulante, stationäre Krankenbehandlung oder Pflege, Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel) erhalten die Versicherten grundsätzlich als Sach- und Dienstleisung von den SozialversicherungsträgernSachleistungsprinzipNaturalleistungsprinzip, die ihrerseits dazu Verträge mit den Leistungserbringern schließen und die Vergütung an die Leistungserbringer zahlen.
Die Sozialversicherung gliedert sich in die gesetzliche Kranken-, Renten- und Unfallversicherung, soziale Pflegeversicherung und Arbeitsförderung (inkl. Arbeitslosenversicherung). Letztere wird nach § 1 Abs. 1 SGB IV4 nicht als Versicherungszweig der Sozialversicherung angesehen. Das Sozialgesetzbuch verwendet folglich einen engeren Sozialversicherungsbegriff. Gleichwohl finden verschiedene Vorschriften des SGB IV, das die allgemeinen Bestimmungen für die Sozialversicherung enthält, auf die Arbeitsförderung ebenfalls Anwendung (vgl. § 1 Abs. 1 SGB IV).
Von allen Sozialversicherungszweigen sind die KrankenKrankenversicherunggesetzliche- und PflegeversicherungPflegeversicherungsoziale von zentraler Bedeutung für das Gesundheitswesen. Ihr sachlicher Schutzbereich sind die Krankheit und Pflegebedürftigkeit (siehe Näheres dazu in den Abschnitten 3.1.10 und 3.1.11). In den anderen Sozialversicherungszweigen ist unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine gesundheitliche Versorgung der Versicherten bei Eintritt bestimmter Risiken vorgesehen. Für die Risiken Berufskrankheit und Arbeitsunfall sind die Unfallversicherungsträger zuständig. Zu den Aufgaben der UnfallversicherungsträgerUnfallversicherungsträger gehört es u. a. die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen (vgl. § 1 SGB VII5). Dementsprechend gewähren die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Heilbehandlung und Rehabilitation (vgl. §§ 26 ff. SGB VII). Für die Risiken der Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter sind die RentenversicherungsträgerRentenversicherungsträger zuständig, zu deren Leistungen u. a. Prävention und medizinische Rehabilitation gehören, um Krankheiten und Behinderungen zu begegnen und die Erwerbsfähigkeit zu erhalten (vgl. §§ 9 ff. SGB VI6).
Neben der Sozialversicherung besteht der Bereich der privaten KrankenKrankenversicherungprivate- und PflegeversicherungPflegeversicherungprivate (siehe Abschnitt 3.2). Die private Kranken- und Pflegeversicherung bietet für den Einzelnen ebenfalls die Möglichkeit, sich für den Fall der Krankheit und Pflegebedürftigkeit abzusichern. Sie ist wie die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfinanziert. Sie unterscheidet sich von der gesetzlichen Versicherung vor allem durch folgende charakteristischen Merkmale:
Die Versicherung wird von privaten Unternehmen (Aktiengesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit) angeboten, die der staatlichen Aufsicht unterliegen (Näheres in den Abschnitten 3.2.3 und 3.2.9).
Die Versicherung beruht nicht auf einer gesetzlich vorgegebenen Pflichtmitgliedschaft, sondern auf dem Abschluss eines Vertrages. Allerdings besteht für die Personen mit Wohnsitz im Inland ein KontrahierungszwangKontrahierungszwang zum Abschluss eines Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages, wenn sie keine andere Absicherung (z. B. in der gesetzlichen Versicherung) haben (Näheres im Abschnitt 3.2.4).
Die Kalkulation der Beiträge erfolgt nach dem ÄquivalenzprinzipÄquivalenzprinzip, nach dem die Summe der Beitragseinnahmen eines Tarifkollektivs äquivalent zu der Summe der für das Kollektiv anfallenden Versicherungsleistungen sein muss. Daraus folgt, dass die Höhe der Beiträge für den Einzelnen nicht von der Höhe des Einkommens, sondern von seinem Alter und Gesundheitszustand abhängig ist (Näheres im Abschnitt 3.2.9.3).
Die private Versicherung ist vom KostenerstattungsprinzipKostenerstattungsprinzip geprägt. Der Versicherte beschafft sich die Leistungen der Gesundheitsversorgung selbst und lässt sich seine Aufwendungen vom Versicherungsunternehmen erstatten (Näheres im Abschnitt 3.2.6.1).
Neben dem Dualismus von gesetzlicher und privater Versicherung existiert die aus Steuermitteln finanzierte staatliche Gesundheitsfürsorge. Zu dieser gehört die BeihilfeBeihilfe der Dienstherren für Beamte. Im Rahmen der Beihilfe werden die finanziellen Aufwendungen des Beamten für seine Heilbehandlung zu einem bestimmten Prozentsatz, z. B. 50 %, erstattet. Für den nicht zu erstattenden Anteil muss der Beamte selbst vorsorgen, z. B. durch den Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages. Die beihilfefähigen Aufwendungen, die beihilfeberechtigten Personen, der Beihilfeumfang und weitere Einzelheiten werden in der Bundesbeihilfeverordnung und den Beihilfevorschriften der Länder geregelt.
Weitere staatliche Gesundheitsfürsorgesysteme sind die Heilfürsorge für Polizeibeamte, Justizvollzugsbeamte, Feuerwehrleute und Soldaten, die Sozialhilfe für Bedürftige, die Kinder- und Jugendhilfe, die Kriegsopferfürsorge, die Asylbewerberleistungen, die Gesundheitsfürsorge im Straf- und Maßregelvollzug.
Die Rechtsordnung, auch objektives Recht genannt, umfasst alle Gesetze, Rechtsverordnungen und untergesetzliche Vorschriften, wie z. B. Richtlinien des GBA oder Satzungen der Krankenkassen oder der Ärztekammern. Das objektive Recht kann in drei Säulen – Privatrecht, öffentliches Recht und Strafrecht – eingeteilt werden. Das PrivatrechtPrivatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatrechtssubjekten, wie z. B. Unternehmen und Bürger. Die Beziehungen der Privatrechtssubjekte zum Staat sowie die Organisation innerhalb des Staatswesens sind Gegenstand des öffentlichen RechtsÖffentliches Recht. Das Strafrecht Strafrechtregelt die Ahndung des straffälligen Verhaltens eines Rechtssubjektes durch den Staat. Es kann auch dem öffentlichen Recht zugeordnet werden, weil es ebenfalls um die Hoheitsgewalt des Staates gegenüber dem Einzelnen geht. Das Privatrecht und das öffentliche Recht lassen sich des Weiteren in verschiedene Teilgebiete untergliedern.
Privatrecht
Öffentliches Recht
Teilgebiete z. B.:
● Bürgerliches Recht
● Wettbewerbsrecht
● Versicherungsvertragsrecht
Teilgebiete z. B.:
● Recht der Europäischen Union
● Staats- und Verfassungsrecht
● Sozialversicherungsrecht
● Sozialhilferecht
● Gewerbe- und Handwerksrecht
● Arzneimittelrecht
● Medizinprodukterecht
● Infektionsschutzrecht
● Krankenhausrecht
● Versicherungsaufsichtsrecht
Unterteilung des Privatrechts und des öffentlichen Rechts
Das Recht im GesundheitswesenGesundheitswesenRechtRecht im Gesundheitswesen ist eine Querschnittsmaterie, die sowohl das Privatrecht als auch das öffentliche Recht und Strafrecht berührt. Es umfasst alle Bestimmungen zur Regelung
der Erwerbstätigkeit der Anbieter von Waren und Dienstleistungen zur gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung,
der Geschäftstätigkeit der Kranken- und Pflegekassen sowie der anderen Träger der Sozialversicherung, soweit diese präventive, kurative, medizinisch-rehabilitative und pflegerische Leistungen erbringen,
der Tätigkeit der Verbände, Zusammenschlüsse und Arbeitsgemeinschaften der genannten Sozialversicherungsträger sowie der Selbstverwaltungsgremien, die von den Sozialversicherungsträgern und Leistungserbringern gebildet werden,
der Geschäftstätigkeit der Krankenversicherungsunternehmen und ihrer Verbände,
der Rechtsstellung des Einzelnen als Nachfrager der gesundheitsbezogenen Waren und Dienstleistungen sowie als Mitglied oder Familienversicherter in der Sozialversicherung oder als Versicherungsnehmer oder Versicherter in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung oder als Empfänger von steuerfinanzierten Leistungen,
der ehrenamtlichen Tätigkeit von Personen und Selbsthilfegruppen im Gesundheitswesen,
des Handelns des Bundes, der Länder, Landkreise und Gemeinden im Gesundheitswesen in Form von Planung (z. B. Krankenhausplanung), Beaufsichtigung der beteiligten Akteure (z. B. Zulassung zum Beruf, Einschreiten bei Verstößen), Schutz der Bevölkerung (z. B. Infektionsschutz), Förderung (z. B. Investitionsförderung von Krankenhäusern) und Fürsorge (z. B. Hilfe bei Pflege bei Bedürftigkeit) und Ahndung straffälligen Verhaltens.
Das Recht im Gesundheitswesen besteht aus einer Vielzahl von Rechtsvorschriften. Diese werden je nach Urheber dem Recht der Europäischen Union (UnionsrechtUnionsrecht) und dem nationalen Recht, dieses wiederum unterteilt in BundesBundesrecht- und LandesrechtLandesrecht, zugeordnet. Für den Fall, dass es Widersprüche zwischen den verschiedenen Rechtsvorschriften gibt, besteht für die Vorschriften eine Rangordnung, auch NormenhierarchieNormenhierarchie genannt. Innerhalb dieser Hierarchie gehen die oberen den unteren Vorschriften vor.
Normenhierarchie
Das UnionsrechtUnionsrecht wird in primäres und sekundäres Unionsrecht differenziert. Die Verträge, die die Mitgliedstaaten schließen, bilden das primäre Unionsrecht, das innerhalb des Unionsrechts den obersten Rang einnimmt. Zu den Verträgen gehört z. B. der im vorherigen Abschnitt 1.1 erwähnte AEUV. Das sekundäre Recht wird von den Organen der Europäischen Union gesetzt. Die beiden wichtigsten Rechtsquellen sind die Verordnungen und Richtlinien. Die Verordnungen Verordnungengelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 288 AEUV). Im Abschnitt 2.9.6 lernen Sie die VO 726/2004 kennen, die u. a. das zentralisierte Arzneimittelzulassungsverfahren regelt. Dagegen ist eine Richtlinie Richtliniennur für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, die Umsetzung der Vorgaben in das nationale Recht bleibt jedoch den Mitgliedstaaten überlassen (Art. 288 AEUV). Im Abschnitt 2.9.7 lernen Sie die Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und die Umsetzung in Deutschland kennen.
Im deutschen Recht existieren angesichts der föderalen Struktur das BundesrechtBundesrecht und das Recht der Bundesländer, Landesrecht genannt. Den obersten Rang des Bundesrechts nimmt das Grundgesetz Grundgesetz ein. Ihm nachgeordnet sind die GesetzeGesetze, die der Bundestag (unter Einbeziehung des Bundesrates) beschließt, sowie die RechtsverordnungenVerordnungenRechtsverordnungen, die gem. Art. 80 GG von der Exekutive erlassen werden und in der Rangordnung unter den Gesetzen stehen.
➤ Beispiel
Gesetze: Sozialgesetzbücher I–XII, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Arzneimittelgesetz, Gewerbeordnung (= Gesetz, auch wenn es Gewerbeordnung heißt)
Rechtsverordnungen: Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (erlassen vom BMG mit Zustimmung des Bundesrates), Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (erlassen vom BMG)
Das LandesrechtLandesrecht hat eine ähnliche Hierarchie wie das Bundesrecht, die Landesverfassungen im obersten Rang, nachfolgend die vom Landtag (bzw. Bürgerschaft, Abgeordnetenhaus in den Stadtstaaten) beschlossenen Gesetze sowie weiter nachfolgend die Rechtsverordnungen der Exekutive.
In den Abschnitten 2 bis 4 lernen Sie eine Vielzahl von bundesrechtlichen Vorschriften sowie einige Landesgesetze kennen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gibt es zudem eine Normsetzung durch die KollektivverträgeKollektivvereinbarungen der an der Selbstverwaltung beteiligten Verbände (z. B. die KBV und der GKV-Spitzenverband). Diese Rechtssetzung beruht auf dem NaturalleistungsprinzipNaturalleistungsprinzip, das beide Sozialversicherungszweige prägt. Danach erhalten die Versicherten die Leistungen grundsätzlich als Sach- und Dienstleistungen und nur in Ausnahmefällen in Form einer Kostenerstattung (vgl. § 2 Abs. 2 SGB V, § 4 Abs. 1 SGB XI1). Um den Versichertenanspruch zu erfüllen, müssen die dafür erforderlichen Regeln zwischen den Kassen und den Leistungserbringern vereinbart werden. Dafür sehen die Gesetze entweder Einzelverträge oder von den Verbänden geschlossene Kollektivverträge vor. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die an der Selbstverwaltung Beteiligten sachkundig sind und selbst am besten beurteilen können, wie sie ihre Beziehungen zueinander ausgestalten. Zu diesem gesetzlichen Regelungskonzept gehört, dass die Kollektivverträge der Verbände gegenüber den Leistungserbringern, Kranken- und Pflegekassen, Versicherten und Dritten bindende Wirkung haben, so dass sie auch als NormsetzungsverträgeNormsetzungsverträge bezeichnet werden.2
In der gesetzlichen Krankenversicherung ist ferner der GBA zur Normsetzung befugt. Seine Befugnis dient der Konkretisierung des WirtschaftlichkeitsgebotWirtschaftlichkeitsgebots gem. § 12 Abs. 1 SGB V. Dieses verlangt einerseits, dass die Versicherten ausreichend und zweckmäßig, also mit allen notwendigen und geeigneten Leistungen, versorgt werden. Andererseits bedeutet es, dass die Versicherten keine unnötigen oder unwirtschaftlichen Leistungen beanspruchen können. Über die Gewährung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten beschließt der GBAGemeinsamer Bundesausschuss (GBA) gem. § 92 SGB V RichtlinienRichtlinien über die (zahn-)ärztliche Behandlung, über Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, über die Krankenhausbehandlung u. v. m. Um die Funktionsfähigkeit der Versorgung der Versicherten mit Sach- und Dienstleistungen zu sichern, kommt den Richtlinien wie den Kollektivverträgen eine normative Wirkung gegenüber den Leistungserbringern, Krankenkassen, Versicherten und Dritten (z. B. pharmazeutische Unternehmen) zu.3
Allerdings setzt Gültigkeit der Kollektivverträge und der Richtlinien voraus, dass sie inhaltlich mit dem höherrangigen Recht, also beispielsweise mit dem GG oder dem SGB V, vereinbar sind. Im Abschnitt 2 werden Ihnen verschiedene Kollektivverträge und Richtlinien begegnen.
Im Abschnitt 2 lernen Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erwerbstätigkeit verschiedener Anbieter von Waren und Dienstleistungen kennen. Dabei werden die Regelungen der verschiedenen Rechtsgebiete, die für den jeweiligen Anbieter relevant sind, zusammengeführt und im Kontext erörtert. Mit anderen Worten: Die rechtlichen Vorgaben werden aus der Perspektive des Anbieters erörtert. Dieses Vorgehen beruht auf der didaktischen Idee, Sie mit dem spezifischen Rechtsrahmen für eine Tätigkeit in einem bestimmten Arbeitsumfeld (z. B. in der Krankenhausverwaltung) vertraut zu machen. Auf der Grundlage dieser Kenntnisse sollen Sie Sachverhalte des Arbeitsumfeldes rechtlich einordnen und unter Berücksichtigung der rechtlichen Folgen steuern können. Die Erläuterungen zu den einzelnen Anbietern haben in der Regel folgende Struktur. Sie beginnen mit dem Gewerbe- oder Berufsrecht als Grundlage für den Berufszugang. Daran schließen sich die Erläuterungen zur Ausübung der Tätigkeit an. Die diesbezüglichen Vorgaben folgen aus dem Sozialversicherungs- und Privatrecht sowie aus weiteren Rechtsgebieten, wie z. B. dem Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht.
Im Abschnitt 3 lernen Sie zum einen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kranken- und Pflegekassen kennen, die aus der Perspektive der Kasse erörtert werden. Die Ausführungen beziehen sich insbesondere auf die Rechtsstellung der Kassen in der Staatsverwaltung, ihre Errichtung, Fusion und Schließung, ihre Mitglieder sowie die Finanzierung und die Mittelverwendung. Hinsichtlich der Leistungen der Kranken- und Pflegekassen sowie ihrer Rechtsbeziehungen zu den Leistungserbringern finden Sie überwiegend Querverweise in den Abschnitt 2, weil die relevanten Regelungen bei dem jeweiligen Anbieter der Leistungen erläutert werden.
Zum anderen werden im Abschnitt 3 das für die Krankenversicherungsunternehmen maßgebliche Versicherungsvertragsrecht und Versicherungsaufsichtsrecht erläutert.
Im Abschnitt 4 lernen Sie den öffentlichen Gesundheitsdienst kennen. Dieser hat eine Vielzahl von Aufgaben wahrzunehmen, von denen eine, und zwar der Schutz der Bevölkerungen vor übertragbaren Krankheiten, näher betrachtet wird.
Das vorliegende Werk ist keine erschöpfende Darstellung des gesamten Rechts im Gesundheitswesen. Dafür ist die Materie zu umfangreich. Das Gesundheitswesen gehört zum Schutz der Bevölkerung zu den am stärksten regulierten Bereichen der Gesellschaft. Im Spannungsverhältnis des Umfangs möglicher Erläuterungen einerseits und einer vertretbaren Seitenzahl andererseits ist es unausweichlich, einige Fragestellungen unerörtert zu lassen. Deshalb wird auf Erläuterungen des Rechtsrahmens einiger Anbieter von Leistungen, z. B. Hebammen und Zahntechniker, sowie auf die steuerfinanzierten Fürsorgesysteme, wie z. B. Beihilfe oder Heilfürsorge, nicht eingegangen. Ferner müssen einige spezifische Rechtsfragen unerörtert bleiben, wie z. B. die Bedeutung des Patentrechts für pharmazeutische Unternehmer, die Bedeutung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten für die Anbieter von Waren und Dienstleistungen oder die Ausgestaltung des Sozialverwaltungsverfahrens der Kranken- und Pflegekassen.
Die Erläuterungen in den Abschnitten 2 bis 4 werden Sie besser verstehen, wenn Sie die angegebenen Rechtsvorschriften parallel lesen. Den einzelnen Abschnitten ist eine Zusammenstellung der Gesetze vorangestellt, die im Wesentlichen benötigt werden. Wenn Sie den Umgang mit dem Gesetzestext trainieren und Erfahrungen sammeln, werden Sie feststellen, dass viele Fragen unmittelbar vom Gesetz beantwortet werden. Das Gesetz ist in der Prüfung sozusagen der legale Spickzettel! Aber so wie man den Spickzettel selbst schreiben muss, um ihn zu verstehen, muss man auch das Gesetz selbst lesen.
Die für die Erläuterungen relevanten Rechtsvorschriften sind beim ersten Zitat mit der Quelle im Amtsblatt der EUAmtsblatt der EU, im Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblattoder Gesetzblatt des Bundeslandes angegeben. Die Angabe der Verkündungsblätter (bitte beachten: nicht Verkündigung) entspricht dem Standard des Zitierens, den Sie beim Anfertigen von Haus-, Studien- und Abschlussarbeiten ebenfalls berücksichtigen sollten. Der Umgang mit den Verkündungsblättern ist jedoch schwierig. Bei der Änderung eines Gesetzes wird grundsätzlich nur die Änderung verkündet. Das hat zur Folge, dass sich die aktuelle Fassung eines Gesetzes je nach Zahl der Änderungen aus mehreren Verkündungsblättern ergibt. Deshalb wird bei der „alltäglichen Arbeit“ auf Gesetzessammlungen zurückgegriffen, die im Buchhandel oder im Internet (z. B. www.gesetze-im-internet.de) verfügbar sind. Hierbei müssen Sie jedoch beachten, dass diesen Gesetzessammlungen im Unterschied zu den amtlichen Quellen nicht die Vermutung der Richtigkeit des Textes innewohnt. Wenn dem Herausgeber einer Gesetzessammlung ein Fehler unterläuft, den Sie nicht bemerken, geht das zu Ihren Lasten. Glücklicherweise kommen solche Fehler selten vor, aber ganz ausgeschlossen sind sie nicht. In einer im Buchhandel verfügbaren Ausgabe der Sozialgesetzbücher hieß es in mehreren Auflagen in § 150 SGB V (alte Fassung), dass sich die Betriebskrankenkassen auf Beschluss ihrer Verwaltungssätze (statt Verwaltungsräte) zu einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse vereinigen können.
Die Richtlinien des GBARichtlinien finden Sie „inoffiziell“ unter
Link-Tipp [1] |www.g-ba.de sowie „offiziell“ im BundesanzeigerBundesanzeiger, dem Verkündungsblatt der Bundesbehörden. Der Bundesanzeiger ist seit geraumer Zeit ebenfalls online – www.bundesanzeiger.de – verfügbar.
Die bereits im Abschnitt 1.2 erwähnten Kollektivverträge finden Sie auf den Internetseiten des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (Link-Tipp [2] |www.gkv-spitzenverband.de), anderer Spitzenorganisationen oder der Krankenkassen. Soweit in den Abschnitten 2 und 3 Bezug auf die Kollektivverträge genommen wird, ist in der dazugehörigen Fußnote eine Veröffentlichungsquelle angegeben.
Die amtlichen Quellen für die Unterlagen bei Entstehung eines Bundesgesetzes – z. B. der Gesetzentwurf der Bundesregierung – sind die Bundestags-Bundestagsdrucksachen und Bundesratsdrucksachen. Bundesratsdrucksachen Sie sind ebenfalls online verfügbar, und zwar im Dokumentations- und Informationssystem (DIP) auf den Internetseiten des Bundestages sowie unter der Rubrik Dokumente auf den Internetseiten des Bundesrates.
Recht im GesundheitswesenRecht im Gesundheitswesen ist eine sehr komplexe und heterogene Materie. Das vorliegende Buch soll Ihnen helfen, sich in dieser Materie zurechtzufinden. Die Erläuterungen in den Abschnitten 2 bis 4 sind mit Lernhinweisen, Aufgaben, Beispielen, Tabellen, Prüfungsschemas und Übersichten „aufgelockert“. Die Erfahrung zeigt, dass sich Gesetzesinhalte leichter erfassen lassen, wenn Grafiken zur Visualisierung und Beispiele zur Veranschaulichung verwendet werden. Mit den Aufgaben können Sie Ihren Lernfortschritt kontrollieren. Die Lösungen zu den Aufgaben finden Sie im ➤ Web-Service (Link-Tipp [3] | http://s.narr.digital/2i7tz).
Zur besseren Lesbarkeit des Textes wird nur die männliche Form der Personen- und Berufsbezeichnungen verwendet; gemeint sind gleichwohl alle Geschlechter. Abweichend davon wird die weibliche Berufsbezeichnung der Hebamme verwendet, weil diese gesetzlich für alle Berufsanghörigen gilt (vgl. § 3 Abs. 2 HebG1).
➤ Lernziele
Im Abschnitt 2 lernen Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die verschiedenen Leistungserbringer im Gesundheitswesen kennen. Diese Kenntnisse benötigen Sie für eine spätere Tätigkeit in der Verwaltung oder in den Wirtschafts-, Versorgungs- und technischen Diensten eines solchen Unternehmens, damit Sie Ihr künftiges Handeln unter Beachtung der rechtlichen Anforderungen analysieren und steuern können. Gleiches gilt, wenn Sie sich selbständig machen wollen, z. B. als Inhaber eines Pflegedienstes.
➤ Lernhinweis
Die nachfolgenden Erläuterungen werden Sie besser verstehen, wenn Sie die angegebenen Paragrafen der nachfolgenden Vorschriften parallel zum Lehrbuch lesen:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)1, Bundesärzteordnung (BÄO)2, Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprGDV 1)3, Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)4, Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (PsychThG)5, Heilpraktikergesetz (HeilprG)6, Richtlinie des GBA über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie)7, Richtlinie des GBA über die Bedarfsplanung in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte)8, Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V), Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)9, Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)10.
➤ Lernhinweis
Viele gesetzliche Regelungen sind für die Ärzte und Zahnärzte gleich, so dass im Kapitel 2.1.1 beide Berufsgruppen gemeinsam als „Ärzte“ bezeichnet werden. Soweit es Unterschiede zwischen den jeweiligen Berufsgruppen gibt, wird darauf hingewiesen.
Ärztliche und andere Heilberufe, wie z. B. Psychotherapeuten, werden als freie Berufe ausgeübt. Freie Berufefreie Berufe sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eine höhere Bildung (in der Regel eine akademische Bildung) erfordern und Dienstleistungen erbringen, bei denen der Betriebsinhaber persönlich mitwirkt.1 Mit diesem Begriff erfolgt eine Abgrenzung zum GewerbeGewerbe. Freiberufler üben kein Gewerbe aus, so dass auf sie die Gewerbeordnung keine Anwendung findet (vgl. § 6 GewO). Etwas anderes gilt allerdings für das Betreiben einer Privatklinik. Dieses (nicht die ärztliche Tätigkeit selbst) gilt als Gewerbe, auf das die GewO Anwendung findet. Erläuterungen dazu finden Sie im Abschnitt 2.2.2.
Ferner haben die freien Berufe keinen Gewerbebetrieb, so dass die Ärzte und Heilberufe kein (Ist-)Kaufmann im Sinne des § 1 HGB2 sind. Wenn allerdings die Freiberufler eine GmbH gründen, so ist diese ein (Form-)Kaufmann gem. § 6 HGB i. V. m. § 13 GmbHG3, weil es in diesem Fall nicht auf den Zweck, sondern nur auf die Rechtsform der Gesellschaft ankommt.
Der Begriffsbestandteil „frei“ ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass die Freiberufler keinen rechtlichen Vorgaben unterliegen. Gerade die Heilberufe unterliegen zum Schutze der Patienten vielfach besonderen Anforderungen. So ist die Ausübung der Heilkunde in Deutschland erlaubnispflichtig.
❋ Wissen │ HeilkundeHeilkunde
Unter Heilkunde wird jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen verstanden, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird (§ 1 Abs. 2 HeilprG). Dieser recht weite Begriff ist angesichts der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit durch die Rechtsprechung dahingehend eingeschränkt worden, dass er nur die Tätigkeiten erfasst, die eine ärztliche Fachkenntnis voraussetzen und eine gesundheitliche Schädigung verursachen können.4 Dadurch stellen handwerklich-technisch geprägte Tätigkeiten, wie z. B. die Sehschärfenbestimmung durch den Augenoptiker, keine erlaubnispflichtige Heilkunde dar.5
Die Heilkunde bezieht sich sowohl auf somatische als auch psychische Krankheiten. Die psychotherapeutische Behandlung hat die Besonderheit, dass sie sowohl von Ärzten (Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie) als auch von Psychotherapeuten1Psychotherapeuten erbracht werden kann.
Für die Tätigkeit als Arzt oder Psychotherapeut wird eine Erlaubnis benötigt, die als ApprobationApprobationÄrzteApprobationZahnärzteApprobationbezeichnet wird (§ 2 BÄO, § 1 ZHG, § 1 PsychThG). Die Erteilung der Approbation ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Der Antragsteller darf sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich seine UnzuverlässigkeitUnzuverlässigkeit oder UnwürdigkeitUnwürdigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Der Antragsteller ist unzuverlässig, wenn er nicht willens oder fähig ist, seine Tätigkeit unter Beachtung der rechtlichen Anforderungen ordnungsgemäß auszuüben. Insoweit ist anhand von Tatsachen aus der Zeit vor der Antragstellung eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob der Arzt bzw. Psychotherapeut die berufsspezifischen Vorschriften einhalten wird.2 Unwürdigkeit bedeutet, dass der Antragsteller wegen eines schwerwiegenden Fehlverhaltens nicht das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. In diesem Zusammenhang ist nicht nur das berufsspezifische Handeln relevant. Die Unwürdigkeit kann sich auch aus Verhaltensweisen (z. B. Straftaten) ergeben, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.3
Ebenso wenig darf der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht (z. B. wegen einer Alkohol- oder Drogensucht) zur Ausübung des Berufs ungeeignet sein.
Ferner muss er über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Die ApprobationApprobation setzt voraus, dass der Antragsteller das gesetzlich vorgesehene Studium in Deutschland sowie die ärztliche oder staatliche Prüfung erfolgreich absolviert hat. Die Mindestanforderungen an das Studium regeln die jeweiligen Approbationsordnungen.4
Anerkannte (zahn-)ärztliche Abschlüsse aus einem EU-/EWR-Mitgliedstaat Europäische Unionsind in der Anlage des ZHG sowie in der Anlage der BÄO aufgelistet. Andere Abschlüsse werden bei Gleichwertigkeit anerkannt. Hinsichtlich die Approbation nach dem PsychThG muss der Antragsteller eine Ausbildung abgeschlossen haben, die in dem jeweiligen EU-/EWR-Mitgliedstaat für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf erforderlich ist, der dem deutschen Psychotherapeuten entspricht.
(Zahn)ärztliche oder psychotherapeutische Ausbildungen aus Drittstaaten Drittstaatwerden anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit zur vorgesehenen deutschen Ausbildung nachgewiesen ist.
Die Einzelheiten der vorgenannten Voraussetzungen regeln § 3 BÄO, § 2 ZHG, § 2 PsychThG. Wenn der Antragsteller alle Voraussetzungen erfüllt, hat er einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der ApprobationApprobation. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem der Antragsteller seine berufsbezogene Prüfung abgelegt hat (§ 12 BÄO, § 16 ZHG, § 22 PsychThG).5 Durch die erteilte Approbation erlangt der Arzt bzw. Psychotherapeut Zugang zur Berufsausübung. Ferner darf er die jeweilige Berufszeichnung führen.
Währenddessen der Zugang zum ärztlichen und zu anderen Heilberufen gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG der konkurrierenden GesetzgebungskompetenzGesetzgebungskompetenzkonkurrierendekonkurrierende Gesetzgebungzwischen Bund und Ländern gehört und der BundBundesrecht mit den vorgenannten Vorschriften von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat, gehören das Standes- und Weiterbildungsrecht der Heilberufe zum LandesrechtLandesrecht. Dementsprechend gibt es dafür kein Bundesgesetz, sondern in jedem Bundesland eigene Vorschriften.
Ärzte, Zahnärzte sowie Psychotherapeuten sind in Kammern organisiert, die in entsprechenden Landesgesetzen geregelt sind.6 Die ÄrzteÄrztekammer-, ZahnärzteZahnärztekammer-, PsychotherapeutenkammerPsychotherapeutenkammern sind öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ihnen gehören die approbierten Angehörigen des jeweiligen Heilberufs als Pflichtmitglied an, die im Kammerbezirk als Selbständige, Beamte oder Angestellte den Beruf ausüben. Die Kammern sind zum einen die Interessenvertretung ihrer Mitglieder, zum anderen aber auch die berufsrechtliche Aufsichtsbehörde gegenüber ihren Mitgliedern. Ihnen ist kraft (Landes-)Gesetzes eine Satzungsbefugnis eingeräumt, aufgrund derer sie für ihre Mitglieder verbindliches Recht (in Form von Satzungen) Satzungsetzen können. So regeln die Kammern das berufsrechtliche Verhalten ihrer Mitglieder durch Berufsordnungen7, die sich üblicherweise an den Musterberufsordnungen der Bundesärztekammer8, der Bundeszahnärztekammer9 und Bundespsychotherapeutenkammer10 orientieren. In den BerufsordnungenBerufsordnung der Kammern werden insbesondere folgende Pflichten der Ärzte und Psychotherapeuten statuiert:
persönliche Ausübung des Berufs unter Berücksichtigung des fachliche Standards, ÄrzteBerufsausübungZahnärzteBerufsausübungPsychotherapeutenBerufsausübung
Beachtung der für die Berufsausübung geltenden Vorschriften,
berufliche FortbildungÄrzteFortbildungspflicht,
qualitätsgerechte Berufsausübung und Teilnahme an den Maßnahmen der Qualitätssicherung, die die Kammer einführt,
Meldung von unerwünschten (Neben-)Wirkungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten,
Verschwiegenheit Schweigepflichtüber Behandlungsverhältnisse und über das, was ihnen im Zusammenhang mit der Behandlung des Patienten anvertraut und bekannt geworden ist,
Teilnahme am Notfall- und BereitschaftsdienstBereitschaftsdienst,ÄrzteBereitschaftsdienst
Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ÄrzteHaftpflichtversicherungZahnärzteHaftpflichtversicherungfür ihre berufliche Tätigkeit.
Ferner regeln die Berufsordnungen verschiedene Ge- und Verbote. Beispielsweise ist es nicht gestattet, für das Zuweisen von Patienten Vergünstigungen zu verlangen oder zu gewähren. Ebenso wenig ist es erlaubt, sich derartige Vergünstigung versprechen oder gewähren zu lassen. Die Werbung ÄrzteWerbungZahnärzteWerbung für die berufliche Tätigkeit ist ebenfalls reglementiert. Sie muss sachlich und berufsbezogen sein. Eine anpreisende, irreführende, vergleichende oder auf andere Weise berufswidrige Werbung ist verboten.
Für Ärzte sowie Psychotherapeuten bestehen nach der erteilten Approbation WeiterbildungÄrzteWeiterbildungsmöglichkeiten.PsychotherapeutenWeiterbildungZahnärzteWeiterbildung Die Einzelheiten regeln ebenfalls die Satzungen der Kammern auf Landesebene, wobei sie sich an den Musterweiterbildungsordnungen der Kammern auf Bundesebene orientieren. Für Ärzte und Psychotherapeuten ist die Weiterbildung zum Erwerb eines Abschlusses als Facharzt oder Fachpsychotherapeut letztlich unumgänglich, weil sie nur mit einer abgeschlossenen FacharztFachpsychotherapeutAusbildung an der vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen können. Im Allgemeinen werden folgende Facharztrichtungen unterschieden:
Facharzt für …
Allgemeinmedizin
Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
Anästhesiologie
Mund-Kiefer-Chirurgie
Anatomie
Neurochirurgie
Arbeitsmedizin
Nuklearmedizin
Augenheilkunde
Öffentliches Gesundheitswesen
Biochemie
Pathologie
Chirurgie
Pharmakologie
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Physikalische und Rehabilitative Medizin
Haut- und Geschlechtskrankheiten
Physiologie
Humangenetik
Psychiatrie und Psychotherapie
Hygiene und Umweltmedizin
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Innere Medizin
Radiologie
Kinder- und Jugendmedizin
Rechtsmedizin
Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie
Strahlentherapie
Laboratoriummedizin
Urologie
Facharztrichtungen
Nach der Musterweiterbildungsordnung der Psychotherapeuten11 sind Weiterbildungen für die Gebiete „Psychotherapie für Kinder und Jugendliche“, „Psychotherapie für Erwachsene“ und „Neuropsychologische Psychotherapie“ vorgesehen.
Anders verhält es sich bei den Zahnärzten. Diese können nach erfolgter Weiterbildung den Abschluss als Fachzahnarzt für Oralchirurgie und Fachzahnarzt für Kieferorthopädie erwerben. Diese Weiterbildungen sind jedoch keine Voraussetzung für die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, vgl. Abschnitt 2.1.2.3.
Verstöße gegen die berufsrechtlichen Bestimmungen können geahndet werden. Die Kammer- und Heilberufegesetze der Bundesländer sehen zum einen berufsgerichtliche Maßnahmenberufsgerichtliche Maßnahmen vor, wie z. B.:
Verweis,
Geldbuße, Geldbuße
Aberkennen des passiven und aktiven Wahlrechts für die Kammerorgane,
Feststellung der Unwürdigkeit, den Heilberuf auszuüben.
Für die Verhängung der vorgenannten Maßnahmen ist ein spezifisches gerichtliches Verfahren vor einem Berufsgericht vorgesehen. Zum anderen ist im Allgemeinen eine Rüge durch die Kammer geregelt, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint.
Die Aufhebung der ApprobationApprobationAufhebung ist als berufsgerichtliche Maßnahme nicht vorgesehen. Gleichwohl kann der Verstoß gegen die berufsrechtlichen Bestimmungen ebenso wie anderes Fehlverhalten zu einer Aufhebung der Approbation führen.
✎ Aufgabe
Die in eigener Praxis niedergelassene Fachärztin für Allgemeinmedizin A erschlich sich Versicherungsleistungen aus einer privaten Krankentagegeldversicherung. Sie hatte über drei Jahre hinweg eine Arbeitsunfähigkeit für 22 Zeiträume angezeigt, obwohl sie in ihrer Praxis oder als Schiffsärztin tätig war. Das Versicherungsunternehmen zahlte für diese gemeldeten Zeiträume Krankengelder in Höhe von insgesamt 70.000,- Euro. Nach Bekanntwerden der Straftaten wurde die Fachärztin A rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Erörtern Sie, ob ein Grund für den Widerruf der Approbation der Fachärztin A vorliegt.
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Die Aufhebung knüpft daran an, dass eine Voraussetzung für die Approbation noch nie vorgelegen hat (dann RücknahmeRücknahme) oder nicht mehr vorliegt (dann WiderrufWiderruf). Je nach Bedeutung der fehlenden Voraussetzung besteht entweder eine Pflicht oder ein Ermessen der Behörde, die Approbation aufzuheben (vgl. § 5 BÄO, § 4 ZHK, § 5 PsychThG). Über die Aufhebung der Approbation entscheidet die nach dem Landesrecht zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist (§§ 12 BÄO, § 16 ZHG, § 22 PsychThG).
Rücknahme einer Approbation
Widerruf einer Approbation
zwingend
im Ermessen
zwingend
im Ermessen
Arzt, Zahnarzt, Psychologe hat das in Deutschland vorgesehene Studium nicht absolviert oder die ärztliche, zahnärztliche oder staatliche Prüfung nicht bestanden
Unzuverlässigkeit, Unwürdigkeit oder fehlende gesundheitliche Eignung war bereits bei Erteilung der Approbation gegeben
Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit nach Erteilung der Approbation eingetreten
fehlende gesundheitliche Eignung nach Erteilung der ärztlichen oder zahnärztlichenApprobation eingetreten (bei den Psychotherapeuten zwingender Widerrufsgrund)
Arzt, Zahnarzt hat die aus
EU-/EWR-Mitgliedstaat anerkannte Ausbildung nicht abgeschlossen
irrtümliche Feststellung der Gleichwertigkeit des zahnärztlichen oder ärztlichen Abschlusses aus dem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat
Psychologe hat die aus EU-/EWR-Mitgliedstaat anerkannte Ausbildung nicht abgeschlossen oder deren Gleichwertigkeit war nicht gegeben
Rücknahme und Widerruf einer Approbation
Im Übrigen endet die ApprobationApprobationVerzicht durch Verzicht des Inhabers (§ 9 BÄO, § 7 ZHK, § 6 PsychThG). Der Verzicht und die Aufhebung der Approbation haben zur Folge, dass der Arzt, Zahnarzt bzw. Psychologe seine (angestellte oder selbständige) Tätigkeit beenden muss.
HeilpraktikerHeilpraktiker setzen in der Patientenversorgung im Allgemeinen diagonistische und therapeutische Methoden ein, die zu Therapierichtungen außerhalb der Schulmedizin gehören, wie beispielsweise Naturheilkunde, Homöopathie, Anthroposophie, Traditionelle chinesische Medizin. Sie benötigen ebenfalls eine Erlaubnis zur Berufsausübung (vgl. § 1 HeilprG)Heilpraktikererlaubnis. Für diese Erlaubnis ist kein spezifisches Studium vorgesehen. Dennoch muss der Anwärter in einer Prüfung beim Gesundheitsamt ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung der Heilkunde nachweisen. Die Einzelheiten der Prüfung sind in den Heilpraktikerprüfungsleitlinien1 verankert. Ferner muss er weitere Voraussetzungen erfüllen, die im Einzelnen in § 2 HeilprGDV 1 geregelt sind. Über die Erlaubnis entscheidet die untere Verwaltungsbehörde2, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll, im Benehmen mit dem dortigen Gesundheitsamt (§ 3 Abs. 1 HeilprGDV 1).
Der Inhaber der Erlaubnis darf die Berufsbezeichnung Heilpraktiker führen (§ 1 Abs. 3 HeilprG) und ist grundsätzlich berechtigt, ohne fachliche Einschränkung, die Heilkunde auszuüben, vgl. zum Heilkundebegriff Abschnitt 2.1.1.1. Nach der Rechtsprechung des BVerwG gibt es ebenfalls auf bestimmte Gebiete beschränkte Heilpraktikererlaubnisse, sog. sektorale Heilpraktikererlaubnisse. Heilpraktikersektorale Heilpraktikererlaubnis Voraussetzung dafür ist, dass die beabsichtigte heilkundliche Tätigkeit in einem ausdifferenzierten Fachgebiet ausgeübt werden soll, das die Abgrenzbarkeit des betroffenen Heilkundebereichs zulässt. Es muss sich bestimmen lassen, welche Behandlungsmaßnahmen zur angestrebten Tätigkeit gehören und welche nicht. Letztlich stellt das BVerwG bei der sektoralen Heilpraktikererlaubnis darauf ab, ob sich ein eigenständiges und abgrenzbares Berufsbild herausgebildet hat.3 Für das Fachgebiet der Psychotherapie hat das BverwG beispielsweise eine sektorale Heilpraktikererlaubnis für zulässig angesehen.4 Eine solche Erlaubnis kommt zum Tragen, wenn ein Heilpraktikeranwärter zwar eine ausreichende Vorbildung für die psychotherapeutische Behandlung der Patienten hat (z. B. als Diplom-Pädagoge), dagegen nicht über allgemeine heilkundliche Kenntnisse (inkl. Kenntnisse der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde) verfügt. Da heilkundliche Kenntnisse für die psychotherapeutische Tätigkeit nicht zwingend notwendig sind, würde es nach Ansicht des BVerwG eine unverhältnismäßige Einschränkung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit sein, wenn dem Anwärter der Zugang zum Beruf des Heilpraktikers gänzlich verwehrt werden würde. Allerdings darf sich der Inhaber einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis nicht als Psychotherapeut bezeichnen, weil diese Bezeichnung denjenigen vorbehalten ist, die eine Approbation nach dem PsychThG haben (vgl. § 1 Abs. 1 PsychThG). In der Regel wird für die Berufsausübung der Ausdruck Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie verwendet.
Bestimmte Tätigkeiten unterliegen dem ArztvorbehaltArztvorbehalt und sind somit allen Heilpraktikern gesetzlich verboten, wie beispielsweise:
Zahnheilkunde (§ 6 HeilprG),
Geburtshilfe (§ 4 Abs. 1 HebG, Vorbehalt für Ärzte und Hebammen),
Schwangerschaftsabbruch (§§ 218, 218a StGB5),
Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen und Anwendung von radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen (§ 83 Abs. 3 StrlSchG6),
Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (§ 48 Abs. 1 AMG).
Für die Berufsausübung haben die großen Berufsverbände eine Berufsordnung7 vereinbart. Diese ist jedoch nicht für alle in Deutschland tätigen Heilpraktiker verbindlich, sondern als Vereinssatzung nur für die Mitglieder der Berufsverbände.
Wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Heilpraktikererlaubnis rechtfertigen würden, so kann die Erlaubnis aufgehoben werden (§ 7 HeilprGDV).
➤ Lernhinweis
Die Regelungen, die für die vertragsärztliche (inkl. psychotherapeutische) und vertragszahnärztliche Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten, sind weitestgehend gleich, so dass für beide Bereiche nachfolgend einheitliche Begriffe wie „Vertragsärzte“ VertragsärzteVertragszahnärzteund „vertragsärztlicher Versorgung“ verwendet werden. Auf abweichende Rahmenbedingungen für Vertragszahnärzte wird hingewiesen. Gleiches gilt für die Organisationen der beiden Bereiche. Die Bezeichnung Kassenärztliche Vereinigung Kassenärztliche Vereinigungerfasst auch die Kassenzahnärztliche VereinigungKassenzahnärztliche Vereinigung, die Kassenärztliche Bundesvereinigung KBVebenso die Kassenzahnärztliche BundesvereinigungKZBV. Der Terminus des Landesausschusses der Ärzte und KrankenkassenLandesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gilt auch für den Landesausschuss der Zahnärzte und KrankenkassenLandesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen.
Die Psychotherapeuten sind in die vertragsärztliche Versorgung einbezogen, so dass die nachfolgenden Ausführungen zu den Vertragsärzten ebenfalls für sie als Vertragspsychotherapeuten Vertragspsychotherapeuten gelten; auf Unterschiede wird hingewiesen.
Das ambulante ärztliche Leistungsspektrum, das die gesetzlich Versicherten beanspruchen können, ist sehr vielschichtig:
Zu den Leistungen zur Verhütung von Krankheiten gehören z. B. die ZahnprophylaxeZahnprophylaxe gem. §§ 21, 22 SGB V und die ambulanten Vorsorgeleistungen gem. § 23 SGB V.
Zur Früherkennung von KrankheitenKrankheitFrüherkennung sind Gesundheitsuntersuchungen sowohl für Kinder und Jugendliche (§ 26 SGB V) als auch für Erwachsende (§§ 25, 25a SGB V) vorgesehen.
Die ärztliche Betreuung gehört ebenfalls zu den Leistungen bei Schwangerschaft (§§ 24c ff. SGB V).
Eine besonders große Bedeutung hat die ärztliche und zahnärztliche Tätigkeit zur Behandlung von KrankheitenKrankheitBehandlung (§§ 27a–29 SGB V). Der ausreichende und zweckmäßige Leistungsumfang ergibt sich aus der vorliegenden Erkrankung und dem jeweils aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft.
Die ärztliche Behandlung schließt die psychotherapeutische Behandlung durch einen Psychotherapeuten ein (§ 28 Abs. 3 SGB V). Die psychotherapeutische Behandlung Psychotherapiebasiert ebenfalls auf wissenschaftlich geprüften und anerkannten Verfahren oder Methoden und dient der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist; Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie (§ 1 Abs. 2 PsychThG).
Dagegen gehört die Behandlung durch den Heilpraktiker Heilpraktikernicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung.
Zur zahnärztlichen Behandlung gehört gem. § 28 Abs. 2, § 29 SGB V ebenfalls die kieferorthopädische Behandlung von Kiefer- und Zahnfehlstellungen. In der Regel haben nur Kinder und Jugendliche Anspruch auf eine kieferorthopädische VersorgungKieferorthopädie. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres setzt die Versorgung zulasten der Krankenkasse schweren Kieferanomalien voraus, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erforderlich machen. Ferner umfasst die zahnärztliche Behandlung die konservierend-chirurgischen Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Die übrige zahnärztliche Tätigkeit zur Versorgung mit einem Zahnersatz Zahnersatzwird von dem Festzuschuss der Krankenkasse des Patienten gem. §§ 55, 56 SGB V erfasst.
Die vertragsärztliche Versorgung der gesetzlich Versicherten und deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen haben die Kassenärztlichen VereinigungenKassenärztliche Vereinigung und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen KBVgegenüber den Krankenkassen und ihren Verbänden sicherzustellen (§ 75 Abs. 1 SGB V). Diesem sog. Sicherstellungsauftrag
