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Die 1914 im Original veröffentliche Reihe "Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. " gehört zu den umfangreichsten historischen Abhandlungen über die Entwicklung und den Aufbau des Kaiserreiches. Hier in einer Wiederauflage von insgesamt acht Bänden vorliegend, umfasst das Werk auf fast 2000 Gesamtseiten Beiträge der wichtigsten Koryphäen ihrer Zeit zu relevanten Themen. Dies ist Band 2, der unter anderem die Themen Zivilrecht, Strafrecht, Handelsrecht, Heer- und Marinewesen und Kolonialpolitik behandelt.
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Seitenzahl: 334
Veröffentlichungsjahr: 2023
Recht, Militär und Kolonien
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Band 2
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II., Band 2
Jazzybee Verlag Jürgen Beck
86450 Altenmünster, Loschberg 9
Deutschland
ISBN: 9783849663155
Quelle: https://de.wikisource.org/wiki/Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II. Der Text folgt dem 1913/1914 erschienen Werk und wurde in der damaligen Rechtschreibung belassen.
www.jazzybee-verlag.de
Das bürgerliche Recht1
Das Strafrecht13
Der Strafprozeß. 35
Völkerrecht54
I. Der Begriff des Völkerrechts – Die völkerrechtliche Gemeinschaft55
II. Überblick über die Entwicklung des Völkerrechts vom Wiener Kongreß 1814/15 bis zur Gegenwart [7]59
III. Würdigung der Entwicklung des Völkerrechts im letzten Jahrhundert. – Ausblick in die Zukunft74
Internationales Privatrecht90
Das Heerwesen[1]104
Seemacht und Kriegsflotte. 130
Einleitung und Vorgeschichte. 130
Die Übergangszeit.137
Das Flottengesetz.144
Der deutsch-englische Gegensatz und die Novellen zum deutschen Flottengesetz.151
Der Abschluß.161
Die Kolonien. 166
Einleitung.166
I. Militärpolitische Okkupation der Schutzgebiete.167
II. Wirtschaftliche Erschließung der Schutzgebiete.178
III. Kolonial-politischer und wirtschaftlicher Aufschwung.185
Rückblick und Ausblick.206
Von Geh. Justizrat Prof. Dr. Hellwig, Berlin †
Das bürgerliche Gesetzbuch.
Die Jahrzehnte, die seit der Gründung des Norddeutschen Bundes und des neuen Reichs verflossen sind, sind ausgezeichnet durch eine wohl als beispiellos zu bezeichnende Fruchtbarkeit der Gesetzgebungstätigkeit. Erstaunlich ist der Reichtum und die Mannigfaltigkeit der Gesetze, die dazu bestimmt waren, die politischen Verhältnisse und die Wehrhaftigkeit des Volkes zu ordnen und das neue Haus wohnlich einzurichten. Übersieht man die Entwicklung, die das Privatrecht und das mit ihm in enger Verbindung stehende Zivilprozeßrecht in den letzten 25 Jahren gehabt hat, so muß als das wichtigste Ereignis der Erlaß des „Bürgerlichen Gesetzbuchs“ bezeichnet werden. Am 18. August 1896, einem der denkwürdigen Erinnerungstage des großen Krieges, vollzog Kaiser Wilhelm II. das nach mühseliger, langer Arbeit endlich zustande gekommene Gesetz. Der 1. Januar 1900, an dem es mit den es ergänzenden Gesetzen in Kraft trat, ist ein Tag von der allergrößten Bedeutung für die Geschichte des deutschen Rechts und damit des deutschen Volkes, ein Tag, der noch wichtiger ist als der 1. Oktober 1879, an dem die alsbald nach Gründung des Reichs in Angriff genommenen und rascher zustande gebrachten Reichsjustizgesetze zum ersten Male von den deutschen Gerichten angewendet wurden. Denn so wichtig die Prozeßgesetze für die Allgemeinheit sind, so berühren sie doch die große Masse der einzelnen lange nicht so stark, wie die Regelung des bürgerlichen Rechts. Weite Kreise des Volkes treten während des ganzen Lebens weder vor ein Straf- noch vor ein Zivilgericht und empfinden deshalb die Gemeinsamkeit oder Verschiedenheit der Prozeßeinrichtungen und ihre Güte oder ihre Mängel nicht an sich selbst. Ganz anders ist es beim bürgerlichen Recht. Denn dieses – das Personen-, Familien- und Vermögensrecht – greift in das Leben eines jeden einzelnen tausendfältig ein, weil es die Verhältnisse regelt, in denen die einzelne Persönlichkeit lebt und sich entwickelt. Deshalb wird durch die Rechtsverschiedenheit das Gefühl der Zusammengehörigkeit mehr oder weniger stark beeinträchtigt, und umgekehrt gibt es kein Mittel, wodurch dieses Gefühl mehr gefestigt wird, als durch die Gemeinsamkeit des Rechts, namentlich auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts. Kluge Staatsmänner haben das wohl erkannt. Aus neuerer Zeit sei nur an Friedrich den Großen und Napoleon erinnert. Erst der große König vollendete das vom Beginne des 18. Jahrhunderts datierende Werk der Zusammenschweißung der preußischen Staaten zu einem einheitlichen Organismus; zu den großen Mitteln, mit denen er diese gewaltige Aufgabe löste, gehörte auch die Vereinheitlichung des Rechts, die unter dem Einflusse seiner machtvollen Persönlichkeit gelang. Napoleon war sich nicht nur darüber klar, wie groß der Wert eines einheitlichen Rechts für die Erziehung des französischen Volkes zu einem starken Nationalitätsbewußtsein sein mußte, sondern seine Staatsklugheit führte ihn auch dazu, dieselben Kräfte in den von ihm eroberten Reichen wirken zu lassen. Angesichts solcher Lehren der Geschichte ist es geradezu auffallend, daß die Kompetenz des Reichs erst nach mehreren vergeblich gebliebenen Anträgen im Jahre 1873 auf das ganze bürgerliche Recht ausgedehnt wurde. Man hatte noch nicht genügend erkannt, daß nächst der Sprache das Recht eines der stärksten nationalen Bande ist.
Rechtseinheit und staatliche Einheit.
Rechtseinheit und staatliche Einheit stehen in Wechselwirkung. Jene steigert die Festigkeit von dieser, weil sie das Gefühl der Zusammengehörigkeit vermehrt. Aber die Rechtseinheit setzt die staatliche Einheit voraus. Deshalb hat das deutsche Volk jene erst errungen, nachdem das Blut aller deutschen Stämme auf Frankreichs Schlachtgefilden geflossen war. Die Sehnsucht nach einem einheitlichen deutschen Recht erwachte erst, als nach der Beseitigung der französischen Fremdherrschaft der Gedanke an eine engere staatliche Einigung des deutschen Volkes die Gemüter der Patrioten zu bewegen anfing. Der Ruf nach deutscher Rechtseinheit war aber im Grunde nur ein Ausdruck der Sehnsucht nach staatlicher Einigung. Nur Unreife des politischen Urteils konnte zu der Einbildung führen, man könne jene ohne diese erreichen. Die sog. historische Schule, die unter Führung von Savigny dem von Heidelberg (Thibaut) ausgehenden Verlangen nach einem deutschen bürgerlichen Gesetzbuch entgegentrat, mußte deshalb einstweilen siegreich bleiben, so hinfällig auch die Gründe waren, mit denen „der Beruf unserer Zeit zur Gesetzgebung“ von Savigny (1814) bekämpft wurde. Sie waren hinfällig, wie das unter dem großen König vollbrachte Gesetzgebungswerk gezeigt hatte und das Zustandekommen der musterhaft gearbeiteten Wechselordnung und des Handelsgesetzbuchs nach wenigen Jahrzehnten noch deutlicher zeigte.
Ein Reich, ein Recht! Dieses Ziel wurde auf dem Gebiete des Privatrechts erst zum 1. Januar 1900 erreicht. Bis dahin waren hier nur einzelne Privatrechtsgesetze erlassen. Sehen wir auf das Ganze, so kann man sagen: Erst das BGB. erlöste uns aus der bisherigen unseligen Zerrissenheit unserer Rechtszustände, die nur ein Spiegelbild unserer staatlichen Zustände waren. Wie wir uns diesen in langer Entwicklung erst dadurch entwanden, daß Preußen so erstarkte, daß unter seiner Führung das neue Reich gegründet werden konnte, so mußte auch erst Preußen mit der Vereinheitlichung seines Rechts vorangehen, ehe wir zum deutschen Zivilgesetzbuch gelangen konnten. Aber auch in einer andren Beziehung haben wir das Spiegelbild der staatlichen Entwicklung. Wie das Reich die Eigenart und Selbständigkeit der Bundesstaaten nicht aufgehoben hat, so stellt das BGB. zwar ein Gesetz dar, das den Deutschen das stolze Gefühl geben kann, nun endlich ein gemeinsames Privatrecht zu haben; aber auch auf diesem Gebiet ist den deutschen Gliedstaaten in gewissen Grenzen die Befugnis zur landesgesetzlichen Regelung geblieben. Soweit diese auf die örtlichen Verschiedenheiten Rücksicht zu nehmen hat, sind die zugunsten der Landesgesetzgebung gemachten Vorbehalte zu billigen. Es ist aber nicht zu verkennen, daß diese vielfach darüber hinausgehen und gemacht worden sind, um Gründe, die das Zustandekommen des BGB. hätten hindern können, aus dem Wege zu räumen. Soweit dieser Gesichtspunkt reicht, muß man sagen, daß das heiße Sehnen nach Rechtseinheit noch nicht erreicht ist und auf bessere Zeitumstände vertröstet werden muß.
Einheit des Privatrechts.
Den Hauptwert des BGB. müssen wir darin sehen, daß überhaupt die Einheit des Privatrechts erlangt worden ist. Das war ein gewaltiger Fortschritt, der um so höher einzuschätzen ist, als das einheitliche Privatrecht in der Hauptsache für den Deutschen auch in den Schutzgebieten und in den Konsulargerichtsbezirken gilt. Fragen wir nun, ob das BGB. inhaltlich einen ebenso großen oder auch nur vergleichbar großen Fortschritt gebracht hat (etwa in der Art, wie das neue Schweizer Zivilgesetzbuch), so muß diese Frage leider verneint werden. Das Gesetz ist zwar in unserer Muttersprache geschrieben, aber die Volkstümlichkeit fehlt ihm völlig; es steht in dieser Beziehung weit hinter dem preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794, dessen Lichtseiten man unter dem Banne der von der historischen Schule herstammenden Mißachtung verkannte, und auch hinter der Wechselordnung und dem Handelsgesetzbuch zurück und wird, solange es die gegenwärtige Gestalt hat, eine Geheimkunde derjenigen Juristen bleiben, die mit umfassenden Vorkenntnissen ausgerüstet das Gesetz befragen. Neue große Rechtsgedanken sind im BGB. nicht enthalten; es bewegt sich in den Gedankenkreisen, die in den siebziger und achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts herrschten, und ist im wesentlichen eine ausgleichende Darstellung des damals geltenden Rechts, und zwar in der Hauptsache des sog. gemeinen (d. h. auf dem rezipierten römischen Rechte beruhenden) Rechts. Mehr konnte es auch nicht werden, nachdem man sich entschlossen hatte, es durch vielgliedrige Kommissionen ausarbeiten zu lassen, während es doch eine unbestreitbare Wahrheit ist, daß ein großes und einheitliches Werk nur im Kopfe eines Menschen entstehen und in guter Form nur aus einer Feder fließen kann. Sodann ist zu beachten, daß das BGB. aus einer Zeit stammt, in der der Blick der deutschen Welt noch nicht weit über die deutschen Grenzen hinausreichte, jedenfalls nicht der Blick der damaligen Juristenwelt, aus der selbstverständlich die gereiftesten, also die älteren Kräfte an dem Werke beteiligt waren. Überdenkt man den ungeheuren Umschwung, der sich in unseren Verhältnissen unter weitblickender Führung vollzogen hat, so ist es sicher, daß heute die Art der Vorbereitung und Ausführung eines so bedeutungsvollen Werkes, wie es das BGB. ist, eine andre sein würde. Das Hauptgewicht legten die Verfasser des ersten Entwurfs des BGB. auf die möglichst konsequente Durchführung von Rechtsprinzipien – ein Fehler, der unbegreiflich für alle die ist, die sich dessen bewußt sind, daß das Leben nicht um des Rechts wegen ist, sondern das Recht der Förderung der berechtigten Lebensinteressen zu dienen hat, – ein Fehler, der von der zweiten Kommission erkannt und in manchen Punkten beseitigt worden ist.
Ein gerechtes Urteil kann diese Unvollkommenheiten und Schattenseiten der deutschen Privatrechtsordnung nicht übergehen. Sie müssen für alle, die es angeht, ein Ansporn sein, darauf zu sinnen, wo und wie demnächst gebessert werden kann. Eine andre große Aufgabe für Praxis und Wissenschaft ist die Entwicklung der lex lata und der Ausbau der fort und fort sich zeigenden Lücken gemäß den Bedürfnissen der Gegenwart. Immer neue schwere Fragen tauchen auf, und namentlich die den Schutz der Persönlichkeit und die sozialen Kämpfe betreffenden Probleme stellen, solange das Gesetz nicht regelnd eingegriffen hat, den Richter vor außerordentlich verantwortungsvolle Aufgaben. – Nicht unerwähnt darf die große Aufgabe bleiben, die den gesetzgebenden Körperschaften durch die Einführung des BGB. gestellt und durch die mit bewundernswertem Fleiße gearbeiteten Ausführungsgesetze gelöst worden ist.
Nebengesetze der BGB.
Gleichzeitig mit dem BGB. traten eine Reihe von andren Gesetzen in Kraft, die in innerem Zusammenhange mit ihm stehen. Außer den Ausführungsgesetzen, die von den einzelnen Bundesstaaten erlassen wurden, müssen hier erwähnt werden: das Handelsgesetzbuch (vom Jahre 1861), das mit Rücksicht auf das BGB. umgearbeitet und in einzelnen wichtigen Beziehungen geändert wurde, aber auch in der neuen Gestalt die es auszeichnende klare Verständlichkeit und echte Volkstümlichkeit nicht verloren hat; ferner das Reichsgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (der erste, gut gelungene Versuch, diese wichtige Materie einheitlich zu regeln) und die Reichsgrundbuchordnung, die eine wesentliche Ergänzung des Immobiliarsachenrechts des BGB. bildet.
Sonstige privatrechtliche Gesetze.
Aus der großen Zahl der privatrechtlichen Gesetze, die außer dem BGB. und seinen Nebengesetzen in den letzten 25 Jahren erlassen worden sind, können hier nur diejenigen charakterisiert werden, die eine größere Bedeutung für das Rechtsleben haben.
In einer ersten Gruppe seien diejenigen Gesetze erwähnt, die solche Materien regeln, die dem allgemeinen bürgerlichen Recht angehören. Auf den Schutz der kapitalschwachen Kreise der Bevölkerung zielt das Gesetz über die Abzahlungsgeschäfte (1894) ab; es schützt den Käufer besonders gegen die Gefahr, dadurch ausgebeutet zu werden, daß dem Vertrag für den Fall der Nichtzahlung einer Rate die Verwirkungsklausel beigefügt wird und er so die abgezahlten Beträge verliert. Beifallswert ist auch die Absicht des Bauforderungsgesetzes (1909), das nach langen Vorarbeiten den Versuch macht, der Ausbeutung der Bauarbeiter durch gewissenlose Bauherren und Bodenspekulanten entgegenzutreten, in seinem (zweiten) Hauptteil aber bis jetzt noch nirgends in Kraft gesetzt worden ist. Ebenso zielt auf die Bekämpfung von Mißbräuchen das für die arbeitsuchenden Kreise wichtige Stellenvermittlergesetz von 1910 ab. Das außerordentlich schwierige Problem, wie die mittlere Linie zwischen den Interessen der Lenker und Benutzer von Kraftfahrzeugen einerseits und des durch ihre Schnelligkeit gefährdeten Publikums andrerseits zu finden sei, wurde durch das Gesetz vom 3. Mai 1909 gelöst. Echten modernen Geist atmet das nach dem Muster des kurz zuvor zustande gekommenen preußischen Gesetzes im Jahre 1910 erlassene Gesetz, nach dem der Staat die Haftung für den Schaden übernimmt, der von seinen Beamten in Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt zugefügt wird. Der Erleichterung und Sicherung des in den letzten Jahrzehnten sehr schnell gewachsenen internationalen Verkehrs dienen die Haager Abkommen von 1902 über die Eheschließung, die Ehescheidung und die Altersvormundschaft.
Gesetzgebung auf dem Gebiete des geistigen Eigentums.
Außerordentlich umfangreich, für die Förderung der geistigen und wirtschaftlichen Kultur wichtig und für die Rechtsentwicklung der Neuzeit charakteristisch ist die Tätigkeit der Gesetzgebung auf dem Gebiete des „geistigen Eigentums“ (so der früher übliche und in der Reichsverfassung Art. 4 Nr. 6 gebrauchte Ausdruck) oder, wie man neuerdings in der Regel zu sagen pflegt, des Urheber- und Erfinderrechts. Die seit dem Anfang des 19. Jahrhunderts beginnende auf die Anerkennung dieser Rechte gerichtete Rechtsentwickelung führte bereits im Jahre 1870 zum Erlaß des Bundesgesetzes über das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken; im Jahre 1876 folgten drei Gesetze zum Schutze der Werke der bildenden Künste, der Photographien und von Mustern und Modellen; das erste Patentgesetz wurde im Jahre 1877 erlassen. Der Geschichte der letzten 25 Jahre gehören die Revision und die Ergänzung dieser Gesetze an; sie geben ein eindrucksvolles Bild von der ungeheuren Bedeutung, die die geistige Arbeit in den letzten Jahrzehnten für die wirtschaftliche Blüte des deutschen Volkslebens und im internationalen Verkehr gewonnen hat.
Im Jahre 1901 wurde das neue Gesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst erlassen; in engster Beziehung zu ihm steht das eine große Lücke im deutschen Recht ausfüllende Verlagsgesetz vom 19. Juni 1901. Der Schutz der künstlerischen Tätigkeit wurde neu geordnet im Gesetz vom 9. Januar 1907 betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. Das Patentgesetz, das für die großen wirtschaftlichen Unternehmungen besonders wichtig ist, wurde im Jahre 1891 umgestaltet, wartet aber schon wieder auf eine Revision. Gewissermaßen eine Ergänzung des Patentgesetzes bildet das Gesetz vom 1. Juni 1891 betr. den Schutz von Gebrauchsmustern; auch das für den gewerblichen Verkehr wichtige Gesetz von 1894 zum Schutze der Warenbezeichnungen mag an dieser Stelle genannt werden.
Alle diese Gesetze wollen dem geistigen Arbeiter die wirtschaftliche Ausnutzung seines Werkes garantieren. Indem sie dies tun, spornen sie nicht nur die geistige Tätigkeit an; vielfach ermöglichen sie sie erst dadurch, daß nun der geistige Arbeiter sicher ist, die großen Auslagen, die die Arbeit oft erfordert, wiederzuerlangen, wenn sie Erfolg hat. Gesetze dieser Art genügen also nicht nur einem Gebote der Gerechtigkeit, sondern werden auch durch die Rücksicht auf die wirtschaftlichen Interessen der Gesamtheit gefordert. Aber noch ein andrer Gesichtspunkt kommt bei diesen Fragen in Betracht. Die geistige Schöpfung gehört dem Schöpfer an, er offenbart sich in ihr und bedarf des Schutzes dagegen, daß seine Individualität, sein Privatleben gegen seinen Willen an die Öffentlichkeit gezogen wird. Dieses Schutzes bedarf er nicht nur, wenn sein Werk wirtschaftlichen Wert hat, so daß es in diesem Sinne schutzfähig ist, sondern auch und sogar noch mehr dann, wenn dies nicht der Fall ist, durch die Veröffentlichung aber (z. B. von Briefen, die nur über Privatangelegenheiten berichten und keinerlei literarischen Wert haben) schutzwürdige Privatinteressen verletzt werden. In einer kurzen Formel ausgedrückt handelt es sich um den Schutz der Persönlichkeit in Beziehung auf ihre Geheimsphäre (die Tatsachen und Angelegenheiten, die ihr Privatleben betreffen). Der Rechtsgedanke, daß hier ein Schutz geboten ist, ist in der Reichsgesetzgebung im Keim enthalten (vgl. Urhebergesetz § 10, Kunstschutzgesetz §§ 17, 22, 30, Patentgesetz § 10 Nr. 3), aber noch nicht mit völliger Klarheit und nicht umfassend genug herausgearbeitet. Diese Aufgabe ist der Wissenschaft und Praxis vorbehalten geblieben; man arbeitet an ihrer befriedigenden Lösung. Streit und Zweifel sind nicht ausgeblieben; aber im Streite der Meinungen muß und wird eine befriedigende Lösung gefunden werden, weil die Rechtsvernunft und die Gerechtigkeit sie gebieterisch fordern. Der Grund dafür, daß dies noch nicht gelungen ist oder, besser gesagt, daß die richtige Lösung noch keine allgemeine Anerkennung gefunden hat, liegt darin, daß der Begriff des Persönlichkeitsrechts noch um seine Anerkennung zu kämpfen hat. Die Vorstellung, daß das Privatrecht die Aufgabe hat, die vermögensrechtlichen Interessen zu schützen, beherrscht noch weite Kreise so sehr, daß sie besondere gesetzliche Vorschriften verlangen, wenn der Person als solcher privatrechtlicher Schutz zuteil werden soll. Auf diesem Standpunkte steht auch die Praxis unseres höchsten Gerichtshofs. Aber die Macht der Verhältnisse hat sich doch schon als so stark erwiesen, daß das Reichsgericht trotzdem bereits in weitem Maße das Recht der Persönlichkeit (das Recht auf Achtung der Person als solcher, das Recht, die Persönlichkeit in den Schranken des Rechts frei und nach eignem Belieben zu betätigen) praktisch anerkennt. Allerdings geschieht dies zurzeit noch auf Umwegen, deshalb lückenhaft und in einer dem Bedürfnis des Rechtslebens nicht voll genügenden Weise.
Auf keinem andren Gebiete zeigt sich so wie auf dem des Urheber- und Erfinderrechts die Interessengemeinschaft, die die Kulturvölker mit einander verbindet, und die große Rolle, welche die geistige Arbeit Deutschlands jetzt in der Welt spielt. So haben auch wir uns an den internationalen Übereinkommen beteiligt, die auf den internationalen Schutz des geistigen Eigentums hinzielen und die Anfänge eines Weltrechts darstellen. Dem gegenseitigen Schutze von Werken der Literatur und Kunst dient die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 nebst der Zusatzakte und der Deklaration von Paris vom 4. Mai 1896, revidiert durch die Berliner Übereinkunft vom 13. November 1908, zu der ein der Ausführung dienendes Reichsgesetz vom 22. Mai 1910 erlassen worden ist. Zum Schutze des gewerblichen geistigen Eigentums wurde unter dem 20. März 1883 eine internationale Übereinkunft (der sogenannte Unionsvertrag) geschlossen, der Deutschland 1903 beitrat, nachdem sie durch die Brüsseler Zusatzakte vom 14. Dezember 1900 revidiert worden war.
Handelsrecht.
Auf dem Gebiete des Handelsrechts war die Gesetzgebung der letzten 25 Jahre in reichem Maße tätig. Die Umarbeitung des HGB. wurde bereits erwähnt. Daneben finden wir eine größere Reihe von Gesetzen, die einzelne Zweige regeln. Erwähnt seien zunächst Gesetze, welche Gesellschaftsformen außer denen des HGB. neu schufen oder doch neu ordneten. Dies sind die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und die Gesellschaften mit beschränkterHaftung. Die ersteren dienen vorzugsweise dem Interesse des Mittel-, insbesondere des Handwerkerstandes. Ihre erste Regelung fanden sie in dem preußischen Gesetze vom 27. März 1867, das durch das Bundesgesetz von 1868 abgelöst wurde. Charakteristisch ist das Prinzip, daß alle Genossen für die Schulden der Genossenschaft solidarisch einzustehen haben. Im Jahre 1889 wurde dieses Gesetz neu gefaßt und erhielt auch später noch einzelne Abänderungen; neu war die Zulassung von Genossenschaften mit einer beschränkten Haftpflicht der Genossen, zu dem Zwecke, die Bildung dieser im deutschen Wirtschaftsleben eine große Rolle spielenden Gesellschaftsform (Konsumvereine, Molkereien, Raiffeisensche Genossenschaften usw.) dadurch zu erleichtern, daß die wohlhabenderen Genossen vor der Gefahr bewahrt werden, in unverhältnismäßiger Weise zur Deckung der Genossenschaftsschulden herangezogen zu werden. – Trotz des Reichtums an Gesellschaftsformen schuf das Reichsgesetz vom 20. April 1892 in den Gesellschaften mit beschränkter Haftung noch eine neue Form, in der die Kapitalverbindung ihre Zwecke verfolgen kann. Am nächsten ist sie mit den Aktiengesellschaften verwandt. Der Unterschied liegt hauptsächlich in der Erleichterung der Begründung, in der freieren Verfassung und in dem Wegfall des Zwangs zur Veröffentlichung der Jahresbilanzen. Von manchen Seiten mit Mißtrauen empfangen, hat die neue Gesellschaftsform in kurzer Zeit eine geradezu überraschende Verbreitung gefunden, so daß das in ihr arbeitende Vermögen nach Milliarden zählt. Aber wo viel Licht ist, ist auch viel Schatten. Es ist unzweifelhaft, daß diese Form leichte Gelegenheit zu unlauteren Schiebungen bietet und zu diesem Zwecke vielfach benutzt wird. Es ist eine schwierige Frage, wie diesen Mißbräuchen entgegengetreten werden kann.
Andre wichtige Ergänzungen findet das HGB. hinsichtlich des Transportrechts. Hierüber sind mehrere Spezialgesetze erlassen. Neben dem Berner Übereinkommen vom 14. Oktober 1890 zur Regelung des internationalen Eisenbahnfrachtverkehrs und dem die Postbeförderung regelnden im Jahre 1899 abgeänderten Postgesetz von 1871 ist von großer Wichtigkeit das Binnenschiffahrtsgesetz vom 15. Juni 1895 und das Flößereigesetz vom gleichen Tage. Den Seetransport berührt die neue Seemannsordnung von 1902 insofern, als sie die Rechtsverhältnisse der Schiffsbesatzung regelt.
Das Börsengesetz vom Jahre 1896, abgeändert durch Gesetz vom 8. Mai 1908, ist in der Hauptsache verwaltungsrechtlichen Inhalts, greift aber hinsichtlich der Börsengeschäfte in das privatrechtliche Gebiet ein, indem es den ungesunden Börsenterminhandel einschränkt. Das Depotgesetz vom 5. Juli 1896 wurde durch die Schädigungen veranlaßt, welche Kunden von Bankiers durch Veruntreuung der diesen anvertrauten Wertpapiere erlitten; es sucht ihnen durch strengere Vorschriften über die Eigentumsfrage und die Pflicht zu gesonderter Aufbewahrung entgegenzutreten. Seit langer Zeit vergeblich erwartet waren das im Jahre 1908 erlassene Scheckgesetz und die Postscheckordnung; sie brachten uns die für unsere Geldverhältnisse unbedingt erforderliche Ersparung von Barzahlungen. Das schwierige Problem, die Grenze zwischen erlaubter und in den erlaubten Grenzen für gesunde wirtschaftliche Verhältnisse notwendiger freier Konkurrenz und illoyaler Schädigung der Konkurrenten zu ziehen, suchte das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 zu lösen. Am 7. Juni 1909 wurde es bereits umgestaltet. Auf das Gegenstück, ein Gesetz, das der übermäßigen Ausbeutung durch Kartelle und Syndikate entgegentritt, warten wir noch immer.
Privates Versicherungswesen.
Das private Versicherungswesen hatte sich im Laufe des 19. Jahrhunderts großartig entwickelt. Aber die privatrechtliche Regelung bezog sich in Deutschland nur auf die Seeversicherung (geregelt bereits im Preuß. ALR. und im HGB.). Im übrigen überließ man es bis in die neueste Zeit den Beteiligten, das Versicherungsverhältnis durch Verträge zu regeln. Daß dies im allgemeinen in befriedigender Weise gelungen war, ergibt sich aus der ungeheuren Verbreitung der Versicherungen. Erst in neuester Zeit hat die Gesetzgebung eingegriffen. Zuerst erging das Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901; im wesentlichen hat es öffentlich-rechtlichen Charakter; es regelt die Zulassung zum Geschäftsbetrieb, das Verhältnis der Gegenseitigkeitsvereine und die staatliche Beaufsichtigung durch das kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung. Eine Regelung des Versicherungsvertrages selbst kam erst in dem Gesetz vom 30. Mai 1908 zustande. Es enthält in der Hauptsache den Niederschlag der Grundsätze, die bisher als Vertragsrecht (namentlich in Gestalt von allgemeinen Versicherungsbedingungen) Geltung hatten, ist aber ausgezeichnet durch sozialen Geist insofern, als es durch zwingende Normen die Beachtung von Treu und Glauben vorschreibt und den Versicherungsnehmer, der als einzelner immer der schwächere Teil ist, gegen die Übermacht der Versicherungsgesellschaften sicherstellt. –
Zivilprozeßrecht.
Das Zivilprozeßrecht regelt die staatliche Rechtspflege in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Es bildet eine notwendige Ergänzung des Privatrechts, weil dessen Vorschriften lebendige Kraft erst dadurch erhalten, daß sie das Verhalten der Beteiligten bestimmen; das tun sie aber nur dann, wenn die Gewißheit besteht, daß die Rechtsordnung durch ihre vom Staate dazu gesetzten Hüter gegen die Störer aufrechterhalten wird. Eine gute Prozeßgesetzgebung liegt deshalb nicht nur im unmittelbaren Interesse der beteiligten Privaten, sondern auch im öffentlichen Interesse: Justitia fundamentum regnorum.
Die bereits zur Zeit des Deutschen Bundes begonnenen und nach seiner Auflösung alsbald fortgesetzten Arbeiten zur Aufstellung einer neuen Zivilprozeßordnung fanden schon im Jahre 1877 in erweitertem Rahmen ihren Abschluß. Unter den damals erlassenen Reichsjustizgesetzen interessieren hier nur die Zivilprozeßgesetze. Mit großen Hoffnungen begrüßte man den 1. Oktober 1879, an dem sie in Kraft traten, weil man glaubte, im Anschluß an die französische Gesetzgebung eine Ordnung des Verfahrens gefunden zu haben, die es ermöglichen werde, schnelle und doch gute Justiz zu machen. Aber die praktischen Erfahrungen brachten eine große Enttäuschung. Sie mußten sie bringen, weil man, anstatt mit der Wirklichkeit zu rechnen und ein Verfahren vorzuschreiben, das praktisch durchführbar ist und im Durchschnitt der Fälle gut funktioniert, mit idealen Richtern, idealen Anwälten und idealen Parteien rechnete und das Hauptgewicht auf die konsequente Durchführung von Prozeßprinzipien legte. Die Herrschaft über den Prozeß nahm man dem Gericht und legte sie ebenso wie die Betreibung des Prozesses (durch Zustellung und Ladung) in die Hände der Parteien oder richtiger ihrer Anwälte. Ganz rein und voll wurde das Prinzip der Mündlichkeit durchgeführt, so konsequent und – weltfremd, daß das Gesetz sogar vor dem Amtsgerichte von den Bürgern und Bauern verlangte, daß sie dem Richter den Prozeßstoff in freier Rede vortragen sollten.
Nun begann in den achtziger Jahren eine eigentümliche Rechtsentwicklung. Das ist der Ruf und die Verwirklichung des Rufs nach Sondergerichten. Daß die Mängel des Verfahrens, die mehr und mehr hervortraten, von den Vätern der ZPO. nicht zugegeben wurden, oder daß doch ihr Grund nicht im System, sondern in andren Umständen gefunden wurde, ist leicht erklärlich, sonach auch die Folge: das Unterbleiben einer gründlichen Revision der Prozeßordnung. Nicht für eine solche verwertete man die bessere Einsicht, die man inzwischen gewonnen hatte, sondern für die Ausgestaltung des Verfahrens vor den durch das Gesetz über die Gewerbegerichte vom 29. Juli 1890 eingerichteten Sondergerichten für gewerbliche Streitigkeiten. Durch Gesetz vom 30. Juni 1901 wurde dieses Gesetz revidiert, und nach seinem Muster wurde unter dem 6. Juli 1904 das Gesetz über die Kaufmannsgerichte erlassen. Gewiß war der Grund für diese Gesetze nicht nur die Unzufriedenheit mit dem ordentlichen Prozesse, sondern auch das Bestreben, die hier in Frage kommenden Streitigkeiten durch Gerichte entscheiden zu lassen, in denen nicht nur die Rechtskunde, sondern auch eine besondere Kunde der in Frage stehenden Verhältnisse vertreten war. Aber diesen die moderne Rechtsbewegung nicht nur auf dem Gebiete des Strafprozesses charakterisierenden Bestrebungen hätte man auch dadurch genügen können, daß man jene Standesgerichte den Amtsgerichten angegliedert hätte. Dazu hätte es jedoch einer allgemeinen Prozeßreform bedurft, zu der man noch nicht die Lust oder die Kraft hatte.
Zwar wurde die Prozeßordnung und Konkursordnung durch eine umfassende Novelle von 1898 umgestaltet; diese beschränkte sich aber im wesentlichen auf solche Punkte, in denen das Prozeßrecht in so innigem Zusammenhange mit dem bürgerlichen Rechte steht, daß mit dessen Änderung auch eine Änderung oder Ergänzung des Prozeßrechts notwendig schien. So trat denn auch die Novelle von 1898 zusammen mit dem BGB. am 1. Januar 1900 in Kraft, gleichzeitig mit einem umfassenden Spezialprozeßgesetze, das die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen regelt, eine Materie, die man bis dahin mit Rücksicht auf die Verschiedenheit des Immobiliarsachenrechts dem Landesrecht hatte überlassen müssen. Die umstrittenen Grundsätze über das Verfahren, auf die sich der Ruf nach einer Prozeßreform bezog, ließ diese erste große Novelle von 1898 unberührt. Nachdem zwecks Entlastung des Reichsgerichts die Revisionssumme von 1500 auf 2500 Mark erhöht worden war (im Jahre 1910 wurde abermals eine Erhöhung auf 4000 Mark nötig), folgte am 1. Juni 1909 eine zweite große Novelle. Der Entwurf wollte sich grundsätzlich auf eine Reform des Amtsgerichtsprozesses beschränken, griff aber doch in wenigen Punkten auch in das landgerichtliche Verfahren ein. Durch den Reichstag wurden diese Punkte erheblich vermehrt. Gleichwohl ist der Landgerichtsprozeß grundsätzlich derselbe geblieben, wie er bisher war. Die wesentlichste Änderung des Amtsgerichtsprozesses besteht darin, daß jetzt der äußere Prozeßbetrieb (Zustellung und Ladung) dem Gerichte zurückgegeben ist. Sodann ist das gesetzlich sanktioniert, was die Macht der Verhältnisse bis dahin schon erzwungen hatte: die Beseitigung der Fiktion, daß die Parteien dem Amtsrichter das Streitverhältnis in freier Rede vortrügen. Nunmehr ist bestimmt, daß der Richter mit den Parteien das Sachverhältnis zu erörtern hat und daß die Bezugnahme auf Schriftstücke genügt (ZPO. § 502).
Der Rückblick auf die Zivilprozeßgesetzgebung ist hiernach kein erfreulicher. Wir haben eine Zwiespältigkeit in den Grundsätzen, die vor dem Amtsgericht und Landgericht gelten, und die Hauptschäden des heutigen Verfahrens harren noch der Heilung. Wie schwer die zu lösende Aufgabe ist, haben schon die hier gemachten Andeutungen gezeigt. Überblickt man die Geschichte der Prozeßgesetzgebungen, so zeigt sich, daß jedem neuen Prozeßgesetz die heftigsten Klagen über die Justizzustände vorausgehen. Ist die neue Ordnung erlassen, so verstummen die Klagen auf kurze Zeit, um dann von neuem zu beginnen. Die Erklärung liegt darin, daß sich im Prozesse die menschlichen Schwächen besonders stark zeigen. Mit der schlechtesten Prozeßordnung können ausgezeichnete Richter und Anwälte die besten Erfolge herbeiführen; die beste Prozeßordnung hilft nicht durchgreifend gegenüber der Trägheit, der Unfähigkeit oder dem bösen Willen der Prozeßbeteiligten.
Von Ministerialdirektor a. D., Wirklichem Geheimem Rat Dr. Lucas
Bei dem Regierungsantritt unseres Kaisers stand die juristische Welt unter dem Zeichen der Ausarbeitung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und, nachdem dieses zustande gebracht war, unter demjenigen der reichs- und landesrechtlichen Einführungs- und Ausführungsgesetze. Es war natürlich, daß daneben weder die Gesetzgebung noch die Öffentlichkeit sich viel mit dem Strafrecht beschäftigen konnten, zumal das Strafgesetzbuch vom 16. Mai 1871 damals noch nicht gerade als veraltet galt, und überall die Einsicht herrschte, daß gleichzeitige Reformversuche auf dem strafrechtlichen Gebiete vom Übel und undurchführbar wären. Diejenigen, welche schon damals solche Reformen als notwendig bezeichneten, und es fehlte nicht an solchen, nahmen sie nur für die Zukunft in Aussicht. Desto lebhafter und verbreiteter setzten diese Forderungen ein, nachdem im Beginn des neuen Jahrhunderts durch den Abschluß der Umgestaltung des bürgerlichen Rechts die Bahn für das Strafrecht wieder frei geworden war. Gerade aber dieses eifrige Verlangen nach einer ähnlich durchgreifenden Umarbeitung auch des Strafrechts, nach einer „Reformation an Haupt und Gliedern“ mußte auf dem Gebiet der Gesetzgebung einstweilen mit Notwendigkeit zu dem nämlichen Ergebnis führen, wie vorher die Zusammenfassung aller Kräfte in der Richtung auf ein anderes Ziel: nämlich zur Zurückstellung aller nicht besonders dringlichen Änderungen in Einzelnheiten. Denn eine jede solche Änderung konnte in einem gewissen Umfange der künftigen allgemeinen Neuordnung vorgreifen und sie beeinträchtigen. So erklärt es sich, daß auch in dieser bis auf die Gegenwart reichenden Periode, ebenso wie in der vorigen, die Zahl der wirklich zustande gekommenen Gesetze auf dem Gebiete des Strafrechts nur mäßig, und daß diese selbst nicht gerade von grundlegender Bedeutung sein konnten.
Eigentümlicherweise wandten sich die praktischen Reformbestrebungen, obwohl die Strafprozeßordnung das neuere Gesetz war, zunächst nicht dem materiellen Recht, sondern dem Prozeß zu, in dem man Mängel gefunden zu haben glaubte, deren Beseitigung keinen Aufschub duldete. Wie diese Bestrebungen, trotz mancher gelungener Verbesserungen im einzelnen, bisher noch nicht zum Ziele geführt haben, wird nachher bei Betrachtung des Strafprozesses näher geschildert werden.
Es war nicht die Erkenntnis der großen Schwierigkeiten einer grundlegenden Änderung des formalen Rechts allein, die bald sowohl das öffentliche Interesse als auch die Tätigkeit der Regierung auf die Reform des materiellen Strafrechts hinlenkten, sondern es war eigentlich die Vernunft der Sache selbst. Denn wenn sowohl materielles Recht, wie Prozeß reformbedürftig sind, so gebührt jenem der Vorrang. Denn der Prozeß will nur die Wege zur Verwirklichung des materiellen Rechts weisen, diese Wege werden aber von dessen Inhalt vielfältig bedingt oder beeinflußt. Nichts ist also natürlicher als die Folgerung, daß das materielle Recht wenigstens in seinen Grundzügen feststehen muß, bevor man an den Prozeß geht. Dazu kommt, daß eine Neugestaltung des materiellen Rechts immer eingreifende Änderungen des Prozesses – wenn auch nur in der äußeren, nicht wesentlichen Form eines Einführungsgesetzes – nötig macht, so daß, wenn mit der Prozeßordnung angefangen und dann erst zum materiellen Recht übergegangen würde, nach dessen Feststellung sofort wieder eine eingehende Revision des Verfahrens notwendig würde. So wandten sich mit Recht Gesetzgebung und Wissenschaft der Vorbereitung eines neuen Strafgesetzbuchs zu, einer nicht geringeren Aufgabe, als es die Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs war. Nach einer länger dauernden wissenschaftlichen und publizistischen Bewegung ist fast das ganze letzte Jahrzehnt der Regierungszeit unseres Kaisers mit Arbeiten zur Lösung jener Aufgabe erfüllt gewesen. Bevor hierauf näher eingegangen werden kann, muß jedoch betrachtet werden, inwieweit während der Berichtsperiode trotz der erwähnten Zurückhaltung das Strafrecht doch durch die Gesetzgebung im einzelnen fortgebildet worden ist.
Strafgesetzbuch.
Zunächst wurde das Strafgesetzbuch durch die Verordnung vom 22. März 1891 (RGBl. S. 21) vom 1. April 1891 ab auf der neu erworbenen Insel Helgoland eingeführt.[1]
Post- und Telegraphenwesen.
War dies nur eine selbstverständliche Erweiterung des Geltungsbereichs, so folgten demnächst wirkliche Änderungen und Ergänzungen. Zunächst auf dem Gebiet des Post- und Telegraphenwesens, indem durch das Gesetz vom 13. Mai 1891 (RGBl. S. 107), einem hervorgetretenen Bedürfnisse entsprechend, dem § 276 StGB. ein zweiter Absatz hinzugefügt wurde, der die wissentliche Wiederverwendung schon einmal verwendeter Post- oder Telegraphenwertzeichen betrifft, während die von der Gefährdung des Telegraphenbetriebes handelnden §§ 317, 318 sachgemäß geändert, und ein neuer § 318a eingestellt wurde, der die Ausdehnung dieser Vorschriften auf gewisse Rohrposts- und Fernsprechanlagen sichert. Außerdem wurde dem § 364 ein mit der Erweiterung des § 276 zusammenhängender zweiter Absatz beigefügt, der sich gegen das Veräußern und Feilhalten der dort erwähnten Wertzeichen wendet, und in den § 367 unter Nr. 5a eine Strafdrohung gegen denjenigen eingeschoben, der bei Versendung oder Beförderung von leicht entzündlichen oder ätzenden Gegenständen durch die Post die deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt.
Verjährung; Wucher.
Völlig andere Materien betrafen die nächsten Gesetze. Wiederholt hatte es Anstoß erregt, daß die Verfolgung strafbarer Handlungen, die von Mitgliedern des Reichstages oder gesetzgebenden Versammlungen der Bundesstaaten begangen waren, nicht stattfinden konnte, weil während der Dauer der verfassungsmäßigen Immunität der Beschuldigten die Verjährung sich vollendete. Um diesem Übelstande zu begegnen, wurde durch Gesetz vom 26. März 1893 (RGBl. S. 133)[2] der § 69 StGB. geändert durch Aufnahme des jetzigen Satzes 1: „Die Verjährung ruht während der Zeit, in welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.“ Dasselbe Jahr brachte noch zwei andere, ungleich wichtigere Neuerungen und zwar durch die Gesetze vom 19. Juni 1893, betr. Ergänzung der Bestimmungen über den Wucher (RGBl. S. 197) und vom 3. Juli 1893 gegen den Verrat militärischer Geheimnisse (RGBl. S. 205). Das zuletzt genannte wird hier später bei Erwähnung der sog. Nebengesetze besprochen werden. Durch das erste wurde das am 24. Mai 1880 erlassene Gesetz gegen den Wucher (RGBl. S. 109), das sich als unzulänglich erwiesen hatte, in wirksamer Weise ergänzt, und zwar durch Änderung der §§ 302 a, 302 d[3] und durch Neueinstellung des gegen den Sachwucher gerichteten § 302 e StGB. Im Zusammenhange hiermit wurde in den § 367 unter Nummer 16 eine Blankettstrafdrohung gegen denjenigen eingefügt, der den polizeilichen Anordnungen über das Abhalten von öffentlichen Versteigerungen und über das Verabfolgen geistiger Getränke vor und bei öffentlichen Versteigerungen zuwiderhandelt. Denn die Erfahrung hatte gezeigt, daß eine dem Wucher verwandte Ausbeutung nicht selten durch die angedeuteten Mittel bewirkt oder versucht wurde.
Zeitlich folgte durch das Gesetz vom 12. März 1894 (RGBl. S. 259) die Einstellung einer neuen Nummer 10 in den § 361, die den säumigen Unterhaltspflichtigen unter gewissen Voraussetzungen bestrafen will, eine sozialpolitisch wichtige Vorschrift, die aber nach Ansicht vieler jetzt noch einer weiteren Ausgestaltung bedarf.
Die durch das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 (RGBl. S. 604) Artikel 34 angeordneten und mit diesem am 1. Januar 1900 in Kraft gesetzten Änderungen des Strafgesetzbuches enthielten nur die notwendigen Folgerungen aus der Umgestaltung des bürgerlichen Rechts und sollen daher hier nicht im einzelnen aufgezählt werden.
Nur einer kurzen Erwähnung bedarf ferner eine geringfügige Milderung des § 316 Abs. 1 StGB. (fahrlässige Gefährdung eines Eisenbahntransports) durch alternative Zulassung von Geldstrafe[4], sowie die erfolgte Aufhebung einiger Bestimmungen des Strafgesetzbuchs durch § 108 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (RGBl. S. 139)[5] und durch die Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 349)[6].
„lex Heinze.“
Von einschneidender Bedeutung war dagegen das durch Gesetz vom 25. Juni 1900 (RGBl. S. 301) endlich erfolgte Zustandekommen der sog. „lex Heinze“, durch welche wichtige und von vielen Seiten lange erwünschte Ergänzungen und Verschärfungen des Rechts auf dem Gebiete der Delikte gegen die Sittlichkeit eingeführt wurden. Die §§ 180, 181, 184, 362 wurden geändert, die §§ 181a, 184a, 184b neu geschaffen. Von diesen Neuerungen soll hier nur an die hervortretendsten erinnert werden, nämlich an die Einreihung der vom Ehemann in bezug auf die Ehefrau verübten Kuppelei unter die Verbrechensfälle (§ 181), die Strafbarmachung der Zuhälterei (§ 181a) und das Einschreiten gegen unzüchtige oder doch das Schamgefühl gröblich verletzende Schriften, Abbildungen oder Darstellungen (§§ 184ff.). Obwohl gerade um die zuletzt erwähnten Vorschläge damals im Reichstag und in der Presse ein heftiger Kampf stattgefunden hat, hat die Folgezeit doch gelehrt, daß, von einigen Einzelheiten abgesehen, das Richtige getroffen und einem wirklichen Bedürfnis genügt worden ist. Das zeigt sich auch darin, daß sowohl der nachher näher zu betrachtende Vorentwurf, wie auch der neueste Kommissionsentwurf zu einem neuen Strafgesetzbuch diese Vorschriften nicht nur aufrechterhalten, sondern zum Teil sogar noch verschärfen wollen. Besonders hinsichtlich des Zuhältertums ist ein solcher Wunsch auch in der Bevölkerung vielfach laut geworden. Ist auch dieses wichtige und in seinen Wirkungen verdienstvolle Gesetz formell aus der Initiative des Reichstages hervorgegangen (Antrag Graf Hompesch und Genossen, Nr. 834 der Drucks. d. R.-T.), so gebührt die Urheberschaft doch insofern der Regierung, als der nicht ohne ihr Vorwissen und ihre Zustimmung gestellte Antrag bekanntlich nur die schon wiederholt eingebrachte, jedoch bis dahin nicht zur Verabschiedung gelangte Vorlage der verbündeten Regierungen im wesentlichen wiederholte.
Majestätsbeleidigung.
Auch ein recht wichtiges Gesetz ist das zeitlich folgende vom 17. Februar 1908 (RGBl. S. 25), betreffend die Bestrafung der Majestätsbeleidigung. Durch dieses Gesetz wurde, abgesehen von der Einführung einer ganz kurzen (sechsmonatigen) Verjährungsfrist, der Tatbestand dieses Vergehens für alle Fälle (§§ 95, 97, 99, 101 StGB.) dahin geändert, daß die Strafbarkeit nur eintritt, wenn die Beleidigung in der Absicht der Ehrverletzung, böswillig und mit Überlegung begangen ist. Seinen Ursprung hatte dieses Gesetz in einem Erlasse des Kaisers als König von Preußen vom 27. Januar 1907, in welchem der Justizminister beauftragt worden war, in solchen Fällen, in denen sich jemand „bloß aus Unverstand, Übereilung oder sonst ohne bösen Willen“ einer Majestätsbeleidigung schuldig gemacht haben werde, fortlaufend wegen Ausübung des Begnadigungsrechts zu berichten. Diese hochherzige Initiative des Monarchen selbst, die mit vollem Recht bezweckte, die Bestrafungen wegen leichteren und nach den Umständen allenfalls verzeihlichen Fällen von Majestätsbeleidigung auszuschließen oder zu mildern, gab demnächst den Anlaß zu einer dasselbe Ziel verfolgenden Gesetzesvorlage an Bundesrat und Reichstag, die schließlich nach mehrfachen Änderungen in der eben erwähnten Gestalt zustande kam. Ob die Fassung des so entstandenen neuen Gesetzes glücklich ist, muß bezweifelt werden. Daß derjenige milder oder auch gar nicht bestraft werden soll, der bloß aus Unverstand, Übereilung oder sonst ohne bösen Willen eine majestätsbeleidigende Handlung begangen hat, wie es in dem Gnadenerlaß hieß, wird jedermann billigen. Etwas wesentlich anderes aber ist es, wenn, wie das demnächst entstandene Gesetz will, zur Strafbarkeit dem Täter nachgewiesen werden muß, daß er sowohl in der Absicht der Ehrverletzung, als auch böswillig, als auch mit Überlegung gehandelt hat. Diese in dem Gesetz enthaltene Häufung der Erfordernisse schießt über das Ziel hinaus, da selbst in den schweren Fällen der Nachweis des Zusammentreffens aller drei Voraussetzungen kaum zu führen, überdies der Begriff der Böswilligkeit ein schwankender und nicht völlig klar bestimmbarer ist. So ist denn die beabsichtigte Einschränkung tatsächlich eine zu große geworden, und die Möglichkeit einer Bestrafung auch wegen grober und recht frevelhafter Majestätsbeleidigungen so erschwert, daß mit Recht behauptet werden kann, der Rechtsschutz der deutschen Monarchen gegenüber Ehrverletzungen sei geringer geworden, als der jedes Privatmannes. Zwar hat ihnen das Gesetz in seinem letzten Absatz die Beantragung einer Verfolgung wegen gewöhnlicher Beleidigung nach dem 14. Abschnitt des Strafgesetzbuchs offen gelassen. Dieser Weg steht jedoch nur theoretisch offen, in der Wirklichkeit ist er verschlossen. Denn Stellung des Strafantrages, Auferlegung der Kosten im Falle der Zurücknahme, Wahrheitsbeweis, Straflosigkeit im Falle der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193), Retorsion und Kompensation, endlich gewisse prozessuale Eigentümlichkeiten bei gewöhnlichen Beleidigungsprozessen, sind alles Einrichtungen und Vorschriften, deren Anwendung auf einen Monarchen mit dessen Stellung unvereinbar ist. Deshalb ist praktisch der Satz richtig, daß der Rechtsschutz des Landesherrn hier geringer geworden ist, als der jedes Staatsbürgers. Daß dies aber eine Unbilligkeit ist und in einem monarchischen Staatswesen zu Unzuträglichkeiten führen kann, sollte auch der zugeben, der mit Recht ein Gegner von unnötigen Prozessen wegen Majestätsbeleidigung ist. Aus diesen Gründen ist es zu begrüßen, daß die Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs zu einem neuen Strafgesetzbuch beschlossen hat, in dem Entwurf wenigstens das „böswillig“ zu streichen. Auch das Erfordernis der Überlegung sollte gestrichen werden. Dann bliebe allein übrig die auf Ehrverletzung gerichtete Absicht. Diese aber rechtfertigt auch allein völlig die Strafbarkeit, denn es ist nicht einzusehen, welche Gründe rechtlicher oder moralischer Natur den grundsätzlich vor Strafe schützen sollen, dessen Wille direkt darauf gerichtet war, den Herrscher in seiner Ehre zu verletzen. Auch dann bleibt ein Mehr von Erfordernissen gegenüber der gewöhnlichen Beleidigung, denn diese setzt nicht jene Absicht voraus, sondern läßt das Bewußtsein der Beleidigung im Sinne des eventuellen Dolus genügen. Auch dann also ist die Verfolgbarkeit der Majestätsbeleidigung tatsächlich mehr eingeschränkt, als die der gewöhnlichen Beleidigung, aber in einer erträglichen, ja billigenswerten Weise. Und den Entschuldigungsgründen, die aus der Art des besonderen Falles heraus auch dem absichtlichen Beleidiger zur Seite stehen können, kann – wenigstens für die Zukunft – durch die später zu besprechende allgemeine Vorschrift des Entwurfs über die „besonders leichten Fälle“ Rechnung getragen werden. Ja in dieser Vorschrift, deren innere Berechtigung und deren Segen, wenn sie Gesetz geworden sein wird, erst in der späteren Praxis recht hervorleuchten werden, liegt gerade die einzig richtige Handhabe zur Lösung des Problems, welches das Gesetz von 1908 auf einem unrichtigen Wege – durch übermäßige Einengung des Tatbestandes – zu lösen bestrebt war.
Strafgesetznovelle von 1912.
In ahnlicher Weise mit grundsätzlicher Billigung im großen und ganzen, jedoch mit Bedenken in Einzelheiten, muß man der neuesten, sehr bedeutsamen Novelle zum Strafgesetzbuch gegenüberstehen, welche das Gesetz vom 19. Juni 1912 (RGBl. S. 395) gebracht hat. Auch diese Novelle ist bekanntlich formell, ebenso wie die „lex Heinze“, aus einem von der Regierung angenommenen Initiativantrag (Wellstein und Genossen) hervorgegangen, beruht aber materiell auf einer bis dahin nicht verabschiedeten Regierungsvorlage, aus welcher der Initiativantrag die streitig gebliebenen Punkte (Beleidigung und Erpressung) weggelassen hatte. Sie betrifft die verschiedensten Gegenstände im Strafgesetzbuch, nämlich die §§ 114 (Beamtennötigung), 123 (Hausfriedensbruch), 136 (Siegelbruch), 137 (Arrestbruch), 223a (sog. qualifizierte Körperverletzung), 235 (sog. Kinderraub), 239 Abs. 1 (Freiheitsberaubung), 248a (Diebstahl und Unterschlagung), 264a (Betrug), 288 Abs. 1 (Vollstreckungsvereitelung), 327 Abs. 1, 328 Abs. 1 (Verletzung von Absperrungsmaßregeln usw.), 355 (Verletzung des Telegraphengeheimnisses), 369 Abs. 1 (eine polizeiliche Bestimmung gegen Schlosser), und 370 Ziffer 5 (sog. Mundraub). Man hat das Strafgesetzbuch daraufhin durchgesehen, welche seiner Paragraphen einer Änderung noch vor der allgemeinen Revision bedürfen. Der leitende Gesichtspunkt ist dabei offenbar vorwiegend der gewesen, welche Bestrebungen aus sozialen Rücksichten zu mildern sind.[7] Soweit diese Milderungen die Strafen betreffen, insbesondere die häufige Einsetzung von wahlweise zugelassener Geldstrafe, sind sie durchaus zu billigen, ebenso die Umgestaltung des § 123 StGB., und der neue Abs. 2 des § 223a, der die Strafe der qualifizierten Körperverletzung androht, wenn gegen eine noch nicht 18 Jahre alte oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die der Fürsorge oder Obhut des Täters untersteht oder seinem Hausstande angehört oder die der Fürsorgepflichtige der Gewalt des Täters überlassen hat, eine Körperverletzung mittels grausamer oder boshafter Behandlung begangen wird. Diese Neuerungen werden sich ohne Zweifel als sehr nützlich erweisen. Gegenstand der oben erwähnten Bedenken ist jedoch die Ausgestaltung, welche die §§ 248a und 264a und namentlich der erstgenannte erhalten haben. – Dieser bestimmt bekanntlich in den hier erheblichen ersten beiden Absätzen:
„Wer aus Not geringwertige Gegenstände entwendet oder unterschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu 300 M. oder mit Gefängnis bis zu 2 Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.“
Der hierin liegende schöne soziale Gedanke: Der Arme, der aus Not sich geringfügiger Eigentumsvergehen schuldig macht, soll mild bestraft werden, ist berechtigt und allgemeiner Zustimmung sicher. Es fragt sich nur, ob er in dem rasch zustande gekommenen Gesetz in den richtigen Grenzen verwirklicht ist. In dieser Hinsicht ist folgendes zu betonen. Zunächst: ein gewaltiger Prozentsatz aller Diebstähle wird „aus Not“, d. h. aus wirtschaftlicher Bedrängnis, begangen. Diese Erfahrungstatsache kennzeichnete einmal ein alter, erfahrener Praktiker durch den Ausspruch: „Wer Geld hat, stiehlt nicht.“ Ähnlich steht es mit der Unterschlagung. Natürlich gibt es auch genug andere Fälle. Aber die große Zahl der Entwendungen aus Not läßt sich nicht bestreiten, und vielleicht beinahe ebenso groß ist die Zahl derjenigen, in denen die Not ohne Möglichkeit der Widerlegung wenigstens behauptet wird. Auch diese Fälle fallen aber unter das Gesetz. Ferner ist nicht zu leugnen, daß wohl die Mehrzahl aller Diebstähle sogenannte „kleine“ Diebstähle sind, die an Gegenständen von „geringem Wert“ begangen werden, wobei noch die Unbestimmtheit und Dehnbarkeit dieses Begriffes in Betracht kommt.[8] Ist demnach das Anwendungsfeld des neuen Paragraphen ein sehr weites, so dürfte es auch nicht wesentlich eingeschränkt werden durch das Erfordernis, daß die wirtschaftliche Bedrängnis der Beweggrund zur Tat gewesen sein muß. Denn dies wird regelmäßig angenommen werden müssen, wo nicht besondere Umstände auf einen anderen Beweggrund hinweisen. Bei dem unzweifelhaft sehr großen Umfang, in dem also durch das neue Gesetz die Energie der Strafandrohung gegen den Diebstahl geschwächt wird, und den insbesondere Landwirte, Kaufleute, industrielle Unternehmungen und andere Gewerbebetriebe bald empfindlich kennen lernen dürften, werfen sich unwillkürlich folgende Fragen auf:
1. War es richtig, auf die Verschuldung der Not durch den Täter keine Rücksicht zu nehmen? Auch Träge, Liederliche, Arbeitsscheue, Landstreicher, ja gewohnheits- oder gewerbsmäßige Diebe, befinden sich oft in Not. Sollen diese alle der weitgehenden Milde teilhaftig werden? Oder kann von der Rechtsprechung eine Ausscheidung solcher vom Gesetz nicht ausgeschiedenen Fälle erwartet werden?
