12,99 €
Recht gibt es, seit es Menschen gibt. In seiner heutigen Ausprägung hat es 4000 Jahre alte Wurzeln, die bis nach Babylon zurückreichen. In Griechenland und Rom wurde das Recht aufgeschrieben und dadurch Besitz des Individuums. Anspruch und Schuld entstanden als Werkzeuge des Schuldrechts: Sie fördern die individuelle Entwicklung des Menschen, aber nicht seine Gemeinschaftsfähigkeit. Wir schieben dem Staat die Aufgabe des Altruismus zu und beanspruchen selbst, egoistisch sein zu dürfen. Dadurch verstricken wir uns mehr und mehr in Konflikte, im Großen wie im Kleinen. Schuld sind immer die anderen: Aggressoren und Terroristen, Politiker, Vertrags- oder Lebenspartner. /// Das wird sich ändern, wenn statt Schuld und Anspruch auch Verantwortung und Vertrauen Werkzeuge des Rechts werden. Der Autor beschreibt zahlreiche Vorboten eines neuen Verantwortungsrechts, das uns befähigen wird, selbst sozialverträgliches Recht zu schaffen. Neben grundsätzlichen Erwägungen finden sich in diesem Buch zahlreiche Beispiele aus der Rechts- und Mediationspraxis des Autors. /// "Die zukünftige Gestaltung des Rechts und der Gesellschaft können wir weder Göttern noch Politikern überlassen. Wir werden uns daran gewöhnen müssen, dass es eine offene Gesellschaft nur gibt, wenn wir selbst Verantwortung übernehmen und gegenseitig Vertrauen entwickeln." Ingo Krampen
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 121
Veröffentlichungsjahr: 2024
Ingo Krampen Recht-schaffend werden
ISBN E-Book 978-3-95779-200-6ISBN gedruckte Version 978-3-95779-199-3Diesem E-Book liegt die erste Auflage 2024 der gedruckten Ausgabe zugrunde.E-Book-Erstellung: CPI books GmbH, Leck
Erste Auflage 2024
© Info3 Verlagsgesellschaft Brüll & Heisterkamp KG Frankfurt am Main
Lektorat: Ramon BrüllKorrektorat: Katharina de Roos, BonnUmschlag: Frank Schubert, Frankfurt am MainAufnahme des Autors: Rainer Erhard, Küsten, 2015
Recht gibt es, seit es Menschen gibt. In seiner heutigen Ausprägung hat es 4000 Jahre alte Wurzeln, die bis nach Babylon zurückreichen. In Griechenland und Rom wurde das Recht aufgeschrieben und dadurch Besitz des Individuums. Anspruch und Schuld entstanden als Werkzeuge des Schuldrechts: Sie fördern die individuelle Entwicklung des Menschen, aber nicht seine Gemeinschaftsfähigkeit.
Wir schieben dem Staat die Aufgabe des Altruismus zu und beanspruchen selbst, egoistisch sein zu dürfen. Dadurch verstricken wir uns mehr und mehr in Konflikte, im Großen wie im Kleinen. Schuld sind immer die anderen: Aggressoren und Terroristen, Politiker, Vertrags- oder Lebenspartner. Das wird sich ändern, wenn statt Schuld und Anspruch auch Verantwortung und Vertrauen Werkzeuge des Rechts werden. Der Autor beschreibt zahlreiche Vorboten eines neuen Verantwortungsrechts, das uns befähigen wird, selbst sozialverträgliches Recht zu schaffen. Neben grundsätzlichen Erwägungen finden sich in diesem Buch zahlreiche Beispiele aus der Rechts- und Mediationspraxis des Autors.
„Die zukünftige Gestaltung des Rechts und der Gesellschaft können wir weder Göttern noch Politikern überlassen. Wir werden uns daran gewöhnen müssen, dass es eine offene Gesellschaft nur gibt, wenn wir selbst Verantwortung übernehmen und gegenseitig Vertrauen entwickeln.“ Ingo Krampen
Ingo Krampen, geb. 1950, ist Rechtsanwalt (seit 1978) und Mediator (seit 2000) sowie Notar a.D. in der Kanzlei Barkhoff und Partner in Bochum. Er ist – in Altersteilzeit – als Berater und als Mediator in Einrichtungen und bei privaten Konflikten tätig. Er führt zudem Seminare und Fortbildungen für die Barkhoff Seminare GbR durch, sowie u.a. auch für die Anwaltskammer Hamm und für die Alanus-Hochschule. Dem Kanzleigründer Wilhelm Ernst Barkhoff verdankt er seine persönliche „Lehrzeit“.
Ingo Krampen hat vier Kinder und acht Enkel. Er war Mitbegründer der Widar Schule in Bochum und des Europäischen Forums für Freiheit im Bildungswesen. Als Aufsichtsrat war er über zwei Jahrzehnte mit der GLS Treuhand und den Hannoverschen Kassen verbunden. Es liegen zahlreiche Veröffentlichungen von ihm vor.
1. Einleitung: Die nichtbezahlte Rechnung oder: Walter Tischbeins Lehre
2. Mein Traum vom Recht der Zukunft
3. Wie alles begann: Eine kurze Geschichte des Rechts
4. Gerechtigkeit und Rechtssicherheit – zwei Eckpfeiler des Rechts
5. Die Mysterienströme Europas als Quelle des Rechts
6. Können wir Menschen und ihre Schicksale wahrnehmen? Eine Symptomatologie
7. Wahrnehmung und Empathie oder: Wie entsteht ein Urteil?
8. Vom Schuldrecht zum Verantwortungsrecht
9. Bilder zum Verantwortungsrecht in Goethes Faust
10. Dialog zwischen Ich und Gemeinschaft
11. Liebe Deinen Nächsten als Dich selbst, oder: Wie werde ich gemeinschaftsfähig?
12. Die Mediation als Methode der Konfliktlösung im Verantwortungsrecht – am Beispiel des Familienrechts
13. Versöhnung der Erben und Boden bereiten für die Zusammenarbeit: Zwei Beispiele für Vereinbarungen mit den Werkzeugen des Verantwortungsrechts
14. Ausblick
Schreib ihm, dass Du damit leben könntest, wenn er Deine Rechnung nicht bezahlt. Wenn er auch damit leben könne, dann sei das in Ordnung…
Ich hatte meinen damaligen Seniorkollegen Wilhelm Ernst Barkhoff gefragt, was ich mit einem Mandanten – er sei hier Walter Tischbein genannt – machen solle, der meine Kostenrechnung nicht bezahlen wollte. Das muss ungefähr im Jahr 1980 gewesen sein. Ich hatte für diesen Mandanten einen komplizierten Prozess geführt, bei dem ich mir wirklich viel Mühe gegeben hatte und der unglaublich aufwendig gewesen war: Berge von Akten hatten sich auf meinem Schreibtisch getürmt. Wir hatten den Prozess verloren. So ist das im Anwaltsberuf nun mal: Man gewinnt Prozesse und man verliert auch mal – nicht jeden Prozess kann man gewinnen, auch wenn man sich noch so viel Mühe gibt. Wie das alte Sprichwort sagt: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
Und nun wollte Walter Tischbein die Rechnung nicht bezahlen! Er hätte ja verloren, und das sei meine Schuld. Dafür hätte ich kein Geld verdient! Ich war empört und wütend, als ich Barkhoff fragte, und seine Antwort war für mich alles andere als befriedigend. Aber dann begann ich darüber nachzudenken und bemerkte, dass ich die Formulierung doch gar nicht so schlecht fand: Der Mandant würde sich schlecht fühlen und vermutlich moralisch in der Pflicht, doch zu zahlen. Also schrieb ich ihm den Brief.
Es kam anders: Walter Tischbein fühlte sich offensichtlich nicht schlecht und auch nicht moralisch in der Pflicht. Er konnte gut damit leben, nicht zu bezahlen. Aber das Erstaunliche war: Nachdem ich den Brief wie vorgeschlagen an ihn geschrieben hatte, konnte auch ich gut damit leben, dass er nicht zahlte.
Es wäre damals absolut kein Problem gewesen, mein Honorar gerichtlich geltend zu machen. § 611 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lautet: Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Anwälte versprechen als Dienst die Führung eines Prozesses; sie werden für ihre Bemühung bezahlt, nicht für den Erfolg. Und bemüht hatte ich mich mehr als redlich.
So ist das Schuldrecht aufgebaut: Eine:r hat einen Anspruch, der oder die andere die Schuld, diesen Anspruch zu erfüllen. Bei gegenseitigen Verträgen wie z. B. dem Dienstvertrag haben beide Partner:innen wechselseitig je einen Anspruch und eine Schuld. Und wenn eine der beiden Seiten ihre Schuld nicht erfüllt, kann die andere die Leistung einklagen und notfalls auch vollstrecken. Es wäre also normal und problemlos gewesen, die Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Genau das also tat ich damals nicht.
Inzwischen sind vierzig Jahre vergangen. Vierzig Anwaltsjahre mit Erfolgen und Misserfolgen. Meine Mandant:innen zahlten ausnahmslos gern oder zumindest pflichtgemäß die Rechnungen. Und wenn eine:r die Rechnung zu hoch fand im Verhältnis zur Anwaltsleistung, wie er oder sie sie bewertete, dann einigten wir uns sehr schnell auf einen Betrag, der beiden Seiten gerecht wurde. Ich war nie darauf angewiesen, die Begleichung meiner Rechnungen gerichtlich durchzusetzen. Das hatte ich der Lehre von 1980 zu verdanken, die mir Walter Tischbein (ungewollt) und Wilhelm Ernst Barkhoff (gewollt) hatten angedeihen lassen.
Was war passiert? Ich hatte auf einen Anspruch verzichtet und dem Mandanten die Zahlung freigestellt, also an seine Verantwortung appelliert. Ich hatte darauf vertraut, dass er das Richtige tun würde. Und nachdem er nicht zahlte, konnte ich dies einfach als das Richtige akzeptieren.
Gilt das – so fragte ich mich viel später – nicht auch allgemein? Ist es vielleicht heute oder in naher Zukunft im Rechtsleben generell zeitgemäß, auf Ansprüche zu verzichten und stattdessen auf Vertrauen zu bauen? Umgekehrt müsste ich dann, um das Vertrauen der Vertragspartner:innen nicht zu enttäuschen, aus eigener Verantwortung den Bedarf anderer erfüllen, ohne dass mich eine übernommene Schuld dazu zwingt?
Vom Schuldrecht zum Verantwortungsrecht! Ist das Utopie? Ein unerfüllbarer Traum? Oder eine notwendige oder zumindest sinnvolle Entwicklung? Und wird ein solcher Traum von der Zukunft vielleicht einfach dadurch realistisch, dass wir ihn erfüllen wollen?
Wir schreiben das Jahr 2024 nach Christus. Zwei Jahren lang grassierte auf der ganzen Welt die Corona-Pandemie, deren Bekämpfung Familien, Freundeskreise, Einrichtungen und Unternehmen gespalten hat in Befürworter und Leugner. Naturkatastrophen häufen sich: Überflutungen und Dürreperioden, Vulkanausbrüche und Tsunamis, Artensterben und Hungersnöte. Ein beängstigender Klimawandel ist im Gange, den wir selbst geschaffen haben, aber offensichtlich nicht beherrschen können oder wollen, sondern als Aufgabe unseren Enkeln hinterlassen. Und als ob das nicht schon genug Unheil wäre, wütet nun auch noch ein Krieg mitten in Europa, der Ost und West dazu bringt, gegenseitig aufzurüsten und immer heftigere Drohkulissen zu errichten. Dazu Terror und Krieg im Nahen Osten mit erbittertem Hass auf beiden Seiten. Und in dieser Zeitsituation soll es einen Sinn machen, von einem Recht der Zukunft zu träumen?
Von dem wunderbaren Kinderbuchautor Michael Ende können wir lernen, was Träumen eigentlich ist. In seinem Gauklermärchen unterscheidet Michael Ende zwischen einem „Heuteland“ und einem „Morgenland“. Im „Heuteland“ sind wir, wie wir geworden sind. Im „Morgenland“ träumen wir von dem, was auf uns zukommt. Das „Morgenland“ lebt nicht in unserem Tagesbewusstsein, im Denken, sondern es lebt im Schlaf, im Willen, auch in Träumen und in Gefühlen oder – mit Michael Endes Worten – „in der Phantasie“:
„Was du nicht kennst, das meinst du, soll nicht gelten? Du meinst, dass Phantasie nicht wirklich sei? Aus ihr allein erwachsen zukünftige Welten; in dem, was wir erschaffen, sind wir frei.“1
Was wäre denn dann das Recht eines „Morgenlandes“? Dazu ein Beispiel aus meiner Anwaltspraxis im Jahr 1999. Natürlich aus dem Familienrecht, weil das auch heute schon eine Mischung von Schuldrecht und Verantwortungsrecht ist. Aber dazu später.
Es ging um ein Scheidungsverfahren. Der Mandant erwies sich als recht kompliziert, weil er am liebsten alle Regelungen selbst ausarbeiten und mir „nur noch zur Durchsicht“ vorlegen wollte. Das macht – wie alle Jurist:innen wissen – entschieden mehr Arbeit, als wenn man die Regelungen selbst zu entwerfen hat. Irgendwie gelang es aber dann doch, alle Fragen einverständlich zu regeln, so dass schließlich bei Einreichung des Scheidungsantrags alles geklärt war, bis auf die Frage des Sorgerechts: Hier wollte der Mandant gerne das gemeinsame Sorgerecht, während die Ehefrau das alleinige Sorgerecht beanspruchte. Das Scheidungsverfahren lief bei einem auswärtigen Amtsgericht, weswegen wir das Verfahren über einen Korrespondenzanwalt führen mussten. Zum Sorgerecht hatte ich keinen Antrag gestellt, weil das gemeinsame Sorgerecht seit Juli 1998 Regelfall war und es somit keines ausdrücklichen Antrags bedurfte.
Einige Tage vor dem Scheidungstermin überraschte mich der Mandant telefonisch damit, dass er sich bei einer Fachanwältin für Familienrecht am Gerichtsort noch zusätzlich habe beraten lassen. Er sei nämlich mit dem von uns gewählten Korrespondenzanwalt überhaupt nicht zufrieden. Diese Fachanwältin habe ihn gefragt, ob wir überhaupt schon einen Antrag zum Sorgerecht gestellt hätten. Bei diesem Telefongespräch kam heraus, dass im vorliegenden Fall ein Beschluss des Amtsgerichts zum Sorgerecht aus der Zeit vor Juli 1998 vorlag, mit dem das Sorgerecht ohne Befristung allein auf die Ehefrau übertragen worden war. Dieser Beschluss war mir nicht bekannt, der Mandant hatte das Verfahren alleine geführt. Also eigentlich sein Problem! Aber natürlich hätte ich mich erkundigen können. Außerdem hätte mich die Tatsache stutzig machen können, dass die Gegenseite auch keinen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sie gestellt hatte. Also fuhr ich mit relativ schlechtem Gewissen und Wiedergutmachungswillen zur mündlichen Verhandlung. Der Mandant hatte mich dringend gebeten, bei dieser Verhandlung neben dem Korrespondenzanwalt anwesend zu sein. Davon, den Korrespondenzanwalt noch kurzfristig durch die von ihm befragte Fachanwältin zu ersetzen, hatte ich ihm abgeraten.
Zunächst lief die mündliche Verhandlung außerordentlich schlecht: Die Richterin sah den Mandanten in der Pflicht, darzulegen, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl zuträglicher sei als das alleinige Sorgerecht für die Kindesmutter. Der von mir am Vortag vorsorglich noch gestellte Antrag, ein gemeinsames Sorgerecht anzuordnen, sei als Abänderung des noch gültigen Beschlusses zum Sorgerecht anzusehen. Über diesen Änderungsantrag könne sie ohnehin am Termintage nicht entscheiden, sondern müsse das Verfahren zum Sorgerecht abtrennen.
Der von uns beauftragte Korrespondenzanwalt war mit seiner Verhandlungsführung leider nicht sehr hilfreich. Er versuchte nämlich, unseren Mandanten zu überreden, sich mit dem alleinigen Sorgerecht der Kindesmutter einverstanden zu erklären. In dieser Stimmung konnte die Gegenseite ausführlich und unwidersprochen vortragen, wie gut den Kindern bisher das alleinige Sorgerecht getan habe.
Als Zwischeninterpretation ist noch zu erwähnen, dass beiden Eltern nicht wirklich bewusst war, warum sie das alleinige bzw. das gemeinsame Sorgerecht unbedingt wollten. Beiderseits spielten Gefühle dabei wohl die entscheidende Rolle. Zwar kann unterstellt werden, dass beiden das Wohl der Kinder am Herzen lag, jedoch durchaus jeweils vermischt mit eigenem Wohlbefinden. Angesichts dieser Situation führten die Diskussionen in der mündlichen Verhandlung – wie auch schon die vorgerichtlichen Verhandlungen – letztlich zu nichts.
Es wurde dann beantragt, das Verfahren zum Sorgerecht abzutrennen. Allen Beteiligten war bewusst, dass dies zur Folge haben würde, dass ein Sachverständigengutachten zum Sorgerecht würde eingeholt werden müssen. Solche Begutachtungen sind insbesondere für die betroffenen Kinder nicht selten eine Qual.
Sodann erörterte das Gericht den Versorgungsausgleich: Dabei ergab sich, dass die Ehefrau eine Rentenanwartschaft in Höhe von 50,00 DM monatlich an den Mandanten abzutreten hatte. Danach griff die Richterin zum Diktiergerät und wollte das Urteil diktieren.
An dieser Stelle machte ich einen letzten Verständigungsversuch: Ich fragte, ob nicht die Ehefrau sich mit einem gemeinsamen Sorgerecht einverstanden erklären könnte, für den Fall, dass der Mandant auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs ihr gegenüber verzichten würde.
Dieser Vorschlag war heikel. War das nicht eine Art „Kauf“ des Sorgerechts? Der Vorschlag war nicht vorher ausgedacht, also keine listige Prozessstrategie. Vielmehr handelte ich allein aus dem Gefühl, dass dieser Vorschlag für alle Beteiligten passen könnte.
Was passierte:
Die Richterin griff den Vorschlag sofort auf und meinte, eigentlich habe sie das auch vorschlagen wollen, es sei ihr nur zu heikel gewesen. Die Anwältin der Ehefrau nahm diese beiseite und erklärte ihr die Vorteile meines Vorschlages.
Beide Eltern mussten nun entscheiden, ob sie ihren jeweils prinzipiellen Standpunkt zugunsten einer zukunftsgerichteten Lösung aufgeben wollten. Beiden fiel das sehr schwer, weil sie ihre wirklichen Gefühle und Bedürfnisse offenbaren mussten statt nur die Rechtspositionen, die sie und wir Anwälte bisher vertreten hatten. Und sie misstrauten dem jeweils anderen Elternteil. Aber beiden wurden in diesem Moment auch erstmals zumindest partiell die Gefühle des jeweils anderen zur Frage des Sorgerechts wahrnehmbar, und dass auch der/die jeweils andere die Kinder liebte. Unerwartet entstand ein gemeinsamer „Traum“ von der Zukunft, in dem allen Beteiligten deutlich wurde, dass bei einer Einigung im vorgeschlagenen Sinne vermieden wurde, dass weiter über die Kinder gestritten werden musste. Auf dieser Basis kam dann die vorgeschlagene Einigung zustande.
Was war geschehen? Im Grunde ist nur eine ganz naheliegende Übereinkunft getroffen worden. Die Besonderheit war nur, dass bei den zugrundeliegenden Sachverhalten im juristischen Sinne gar kein Vergleich im Rechtssinne möglich war. Punktuell wurde daher mit dieser Übereinkunft individuelles Recht neu geschaffen, und zwar ein Recht, dass ausschließlich für die betroffenen Parteien gültig und richtig war. Möglich wurde diese Rechtsschöpfung durch einen gemeinsamen Traum, durch einen Moment des Zusammenklangs der Gefühle: durch einen Blick ins „Morgenland“
Natürlich ist eine solche individuelle Familienangelegenheit etwas ganz anderes als ein Krieg zwischen Ost und West in Europa, zwischen Hamas und Israel oder als ein Krieg der Menschheit gegen die Natur, der einen nicht mehr zu beherrschenden Klimawandel zur Folge hat.
