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Suchthelfer stoßen häufig auf rechtliche Fragestellungen: Hat sich mein drogenabhängiger Klient strafbar gemacht? Welche Auswirkungen hat dies auf die geplante Suchtbehandlung? Ist das Kindeswohl bei Kindern von Suchtkranken gefährdet? Wie kann auf durch Sucht verursachte Verschuldung reagiert werden? Welche suchtbezogenen Besonderheiten müssen im Sozialrecht beachtet werden - z.B. bei der Absicherung des Lebensunterhalts oder bei der Finanzierung der Suchtbehandlung? Wie ist die Rechtslage bei ausländischen Suchtkranken? In diesem Werk werden diese und zahlreiche weitere Fragen behandelt und beantwortet. Es stellt Suchthelfern ein Kompendium zur Unterstützung ihrer Tätigkeit bei der Klärung von rechtlichen Zusammenhängen zur Verfügung.
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Seitenzahl: 250
Veröffentlichungsjahr: 2022
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Sucht: Risiken – Formen – Interventionen Interdisziplinäre Ansätze von der Prävention zur Therapie
Herausgegeben von Oliver Bilke-Hentsch, Euphrosyne Gouzoulis-Mayfrank und Michael Klein
Eine Übersicht aller lieferbaren und im Buchhandel angekündigten Bände der Reihe finden Sie unter:
https://shop.kohlhammer.de/sucht-reihe
Der Autor
Prof. Dr. jur. Rolf L. Jox ist Jurist, Professor für Recht an der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen, Abt. Köln, ehemaliger Richter am Amtsgericht und seit über 20 Jahren in der Lehre für Suchthelfer tätig. Seine Schwerpunkte sind Zivilrecht, insbesondere Familienrecht, Betreuungsrecht, Kinder- und Jugendhilferecht und Sozialrecht. Er ist Mitglied des Deutschen Instituts für Sucht- und Präventionsforschung (DISuP) und des Editorial Boards der Europäischen Zeitschrift für Privatrecht (ERPL).
Meiner Familie
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1. Auflage 2022
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-028759-4
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-028760-0
epub: ISBN 978-3-17-028761-7
Die Entwicklungen der letzten Jahrzehnte im Suchtbereich sind beachtlich und erfreulich. Dies gilt für Prävention, Diagnostik und Therapie, aber auch für die Suchtforschung in den Bereichen Biologie, Medizin, Psychologie und den Sozialwissenschaften. Dabei wird vielfältig und interdisziplinär an den Themen der Abhängigkeit, des schädlichen Gebrauchs und der gesellschaftlichen, persönlichen und biologischen Risikofaktoren gearbeitet. In den unterschiedlichen Alters- und Entwicklungsphasen sowie in den unterschiedlichen familiären, beruflichen und sozialen Kontexten zeigen sich teils überlappende, teils sehr unterschiedliche Herausforderungen.
Um diesen vielen neuen Entwicklungen im Suchtbereich gerecht zu werden, wurde die Reihe »Sucht: Risiken – Formen – Interventionen« konzipiert. In jedem einzelnen Band wird von ausgewiesenen Expertinnen und Experten ein Schwerpunktthema bearbeitet.
Die Reihe gliedert sich konzeptionell in drei Hauptbereiche, sog. »tracks«:
Track 1: Grundlagen und Interventionsansätze
Track 2: Substanzabhängige Störungen und Verhaltenssüchte im Einzelnen
Track 3: Gefährdete Personengruppen und Komorbiditäten
In jedem Band wird auf die interdisziplinären und praxisrelevanten Aspekte fokussiert, es werden aber auch die neuesten wissenschaftlichen Grundlagen des Themas umfassend und verständlich dargestellt. Die Leserinnen und Leser haben so die Möglichkeit, sich entweder Stück für Stück ihre »persönliche Suchtbibliothek« zusammenzustellen oder aber mit einzelnen Bänden Wissen und Können in einem bestimmten Bereich zu erweitern.
Unsere Reihe »Sucht« ist geeignet und besonders gedacht für Fachleute und Praktiker aus den unterschiedlichen Arbeitsfeldern der Suchtberatung, der ambulanten und stationären Therapie, der Rehabilitation und nicht zuletzt der Prävention. Sie ist aber auch gleichermaßen geeignet für Studierende der Psychologie, der Pädagogik, der Medizin, der Pflege und anderer Fachbereiche, die sich intensiver mit Suchtgefährdeten und Suchtkranken beschäftigen wollen.
Die Herausgeber möchten mit diesem interdisziplinären Konzept der Sucht-Reihe einen Beitrag in der Aus- und Weiterbildung in diesem anspruchsvollen Feld leisten. Wir bedanken uns beim Verlag für die Umsetzung dieses innovativen Konzepts und bei allen Autoren für die sehr anspruchsvollen, aber dennoch gut lesbaren und praxisrelevanten Werke.
Der vorliegende Band »Rechtliche Aspekte der Suchthilfe« widmet sich den rechtlichen Grundlagen und Themen, die für die Suchthilfe in der Arbeit mit ihrer Klientel besonders wichtig sind. Besonders hervorzuheben ist der doppelte Ansatz des Bandes. Zum einen liefert der Autor, Prof. Dr. Rolf Jox, einen Einblick in die Rechtsfragen, die in der Suchthilfe tätige Fachkräfte unmittelbar tagtäglich betreffen. Zum anderen werden die Kernthemen, die Suchtkranke selbst betreffen, vertieft erörtert: Strafrecht, darunter Betäubungsmittelrecht, Zivilrecht, insbesondere Familienrecht, Kinder- und Jugendhilferecht, Sozialrecht sowie Ausländerrecht sind hier die wichtigsten Themen. Wir empfehlen Ihnen, unseren Leserinnen und Lesern, den vorliegenden hochaktuellen und praxisnahen Band zur Information und Hilfe bei rechtlichen Fragen in der Suchthilfe mit Nachdruck.
Oliver Bilke-Hentsch, LuzernEuphrosyne Gouzoulis-Mayfrank, KölnMichael Klein, Köln
Vor mehr als 20 Jahren begann ich, im Rahmen des Masterstudiengangs »Suchthilfe« an der KatHO NRW (heute: katho NRW) angehenden Suchthelfern und Suchttherapeuten rechtliche Inhalte im Bereich ihrer zukünftigen Tätigkeit zu lehren. Bei den Literaturempfehlungen stieß ich bald an Grenzen: Zwar konnte auf juristische Ausführungen in dem im Jahr 2002 in 5. Auflage erschienenen Werk von Lorenz Böllinger, Heino Stöver sowie Lothar Fietzek mit dem Titel »Drogenpraxis/Drogenrecht/Drogenpolitik« zurückgegriffen werden. Jedoch wurde dieses seitdem nicht mehr neu aufgelegt. Ein weiteres, speziell für Suchthelfer konzipiertes Buch, welches die zahlreichen hier angesprochenen und für das Praxisfeld »Suchthilfe« maßgeblichen rechtlichen Aspekte behandelt, findet man jedoch nicht.
Mit dem nun vorgelegten Band möchte ich die bestehende Lücke schließen und Suchthelfern ein Kompendium vorlegen, das es ihnen in ihrem spezifischen Arbeitsfeld der Suchthilfe ermöglicht, sich schnell über relevante rechtliche Inhalte zu informieren. Aufgrund des zur Verfügung stehenden begrenzten Umfangs musste eine Themenauswahl getroffen werden und ich hoffe, diese den Bedürfnissen der Suchthilfepraxis entsprechend angemessen vorgenommen zu haben.
Für Anregungen und Hinweise bin ich stets dankbar.
Köln, den 15.02.2022Prof. Dr. Rolf L. Jox
Geleitwort der Reihenherausgeber
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Suchthilfe, Beratung, Therapie
2.1 Suchthilfe – Begriffsbestimmung
2.2 Abgrenzung Beratung – Therapie
2.3 Suchthilfe – wem erlaubt?
2.3.1 Suchtberatung
2.3.2 Suchtbehandlung
3 Strafrechtliche Aspekte
3.1 Strafbarkeit
3.1.1 Allgemeines
3.1.2 Konkret: Strafbarkeit in einzelnen Bereichen mit Suchtbezug
3.2 Ermittlungsverfahren
3.2.1 Beteiligung des Suchthelfers im Ermittlungsverfahren, insbesondere bei U-Haft
3.2.2 Zeugnisverweigerungsrecht versus Schweigepflicht
3.2.3 Abschluss des Ermittlungsverfahrens
3.3 Gerichtliches Verfahren
3.3.1 Beteiligung des Suchthelfers
3.3.2 Strafaussetzung zur Bewährung – Therapieweisung
3.3.3 Zurückstellung der Strafvollstreckung – §§ 35 ff. BtMG
3.3.4 Maßregeln der Besserung und Sicherung
3.4 Strafvollzug
3.5 Maßregelvollzug
3.5.1 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
3.5.2 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
3.6 Reihenfolge der Vollstreckung
4 Zivilrechtliche Aspekte
4.1 Familienrecht
4.1.1 Ehe, Trennung, Scheidung, eingetragene Lebenspartnerschaft
4.1.2 Sorgerecht
4.1.3 Umgangsrecht
4.1.4 Rechtliche Betreuung
4.2 Verschuldung
4.2.1 Wirksamkeit der Forderungen?
4.2.2 Wirksame Nebenforderungen?
4.2.3 Gerichtsverfahren: suchtbedingtes Verpassen von Fristen
4.2.4 Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung
4.2.5 Abschließende Bemerkungen
5 Kinder- und jugendhilferechtliche Aspekte
5.1 Der Suchthelfer im System des Kinderschutzes
5.2 Vorgehen bei Kindeswohlgefährdung: §§ 8a Abs. 2, 42 SGB VIII
5.3 Suchthilfe und Vernetzungspflicht: § 3 KKG
6 Sozialrechtliche Aspekte
6.1 Absicherung des Lebensunterhalts
6.1.1 Grundsicherung für Arbeitssuchende – SGB II
6.1.2 Sozialhilfe – SGB XII
6.2 Finanzierung der Suchtbehandlung
6.2.1 Ambulante Soziotherapie für Suchtkranke – § 37a SGB V
6.2.2 Krankenbehandlung – Entzugsbehandlung – § 27 SGB V
6.2.3 Medizinische Rehabilitation – Entwöhnungsbehandlung u. a. – §§ 42 ff. SGB IX
6.3 Verfahrensrechtliche Hinweise
6.3.1 Antrag
6.3.2 Ablauf des Verfahrens
6.3.3 Möglichkeiten, zeitnah eine Entscheidung zu erhalten
6.3.4 Niedrigschwelliger Zugang zu Gericht
7 Ausländerrechtliche Aspekte
7.1 Aufenthaltsstatus
7.1.1 Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
7.1.2 Drittstaatler
7.2 Auswirkungen von durch Sucht bedingtes Verhalten auf den Aufenthaltsstatus
7.2.1 Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
7.2.2 Drittstaatler
7.3 Auswirkungen der Ausländereigenschaft
7.3.1 Strafrechtliche Inhalte
7.3.2 Zivilrechtliche Inhalte
7.3.3 Kinder- und jugendhilferechtliche Inhalte
7.3.4 Sozialrechtliche Inhalte
8 Fazit
Literatur
Sachwortverzeichnis
a. A.
anderer Ansicht
a. F.
alte Fassung
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
ALG
Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte
AMG
Arzneimittelgesetz
ArbR
Arbeitsrecht
AsylbLG
Asylbewerberleistungsgesetz
AsylG
Asylgesetz
AufenthG
Aufenthaltsgesetz
AufenthV
Aufenthaltsverordnung
BAnz AT
Bundesanzeiger Amtlicher Teil
BA
Bundesagentur für Arbeit
BAföG
Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAMF
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
BayLSG
Bayerisches Landessozialgericht
BEEG
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Begr.
Begründer
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGG
Behindertengleichstellungsgesetz
BKiSchG
Bundeskinderschutzgesetz
BSG
Bundessozialgericht
Bt-Drs.
Bundestagsdrucksache
BTHG
Bundesteilhabegesetz
BtMG
Betäubungsmittelgesetz
BtMVV
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
BVG
Bundesversorgungsgesetz
bzw.
beziehungsweise
DHS
Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V.
DSGVO
Datenschutzgrundverordnung
EFA
Europäisches Fürsorgeabkommen
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
EGInsO
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EL
Ergänzungslieferung
EU
Europäische Union
EUR
Euro
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
f., ff.
folgende, fortfolgende
FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FreizügG/EU
Freizügigkeitsgesetz/EU
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
h. M.
herrschende Meinung
HambJVBl
Hamburgisches Justizverwaltungsblatt
HeilprG
Heilpraktikergesetz
Hrsg.
Herausgeber
HzE
Hilfe zur Erziehung
i. d. R.
in der Regel
IfSG
Infektionsschutzgesetz
InsO
Insolvenzordnung
IPR
Internationales Privatrecht
i. V. m.
in Verbindung mit
KJSG
Kinder- und Jugendstärkungsgesetz
KKG
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz
KSÜ
Kinderschutzübereinkommen
KWG
Kreditwesengesetz
LPartG
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz)
LSG
Landessozialgericht
MRVG
Maßregelvollzugsgesetz
m. w. N.
mit weiteren Nachweisen
NJVollzG
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NpSG
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz
o. a.
oben angegeben(e)/(en)
OEG
Opferentschädigungsgesetz
PsychThG
Psychotherapeutengesetz
RAG
Rheinische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
RBEG
Regelbedarfsermittlungsgesetz – Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021
RDG
Rechtsdienstleistungsgesetz
RDGEG
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz
Reha-Träger
Rehabilitationsträger
RL
Richtlinie
Rn.
Randnummer
Rspr.
Rechtsprechung
s.
siehe
SGB
Sozialgesetzbuch
SGG
Sozialgerichtsgesetz
sog.
sogenannt(e)
st.
ständig(e)
StAG
Staatsangehörigkeitsgesetz
StGB
Strafgesetzbuch
ST-RL
Soziotherapierichtlinie
StrUG
Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz
StVG
Straßenverkehrsgesetz
StVollzG
Strafvollzugsgesetz
THC
Tetrahydrocannabiol
u. a.
und andere, und anderes, unter anderem, unter anderen
u. Ä.
und Ähnliches
u. U.
unter Umständen
UhVorschG
Unterhaltsvorschussgesetz
v.
von/vom
VA
Verwaltungsakt
vgl.
vergleiche
VO
Verordnung
VV RVG
Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergü- tungsgesetz
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
WaffG
Waffengesetz
WoGG
Wohngeldgesetz
z. B.
zum Beispiel
ZPO
Zivilprozessordnung
In der Suchthilfe Tätige werden häufig mit rechtlichen Fragestellungen befasst. Wollen sie z. B. bei Sucht belasteten Familien die Familienverhältnisse klären, werden sie mit Fragen des Familien- sowie Kinder- und Jugendhilferechts konfrontiert. Sind ihre süchtigen Klienten1 straffällig geworden, befinden sie sich vielleicht schon in Untersuchungshaft, sind strafrechtliche, insbesondere strafverfahrensrechtliche Kenntnisse unerlässlich. Häufig ist der Lebensunterhalt der Klienten nicht gesichert, d. h. sozialrechtliche Kenntnisse in Bezug auf das Sozialgesetzbuch (SGB) II, SGB XII sowie das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind erforderlich. Ist es ihnen zudem gelungen, ihre Klienten zur Absolvierung einer Suchttherapie zu motivieren, stellt sich zwangsläufig die Frage nach der Finanzierung; d. h. Regelungen des SGB IX sowie der einzelnen Leistungsgesetze (SGB V, SGB VI, SGB VII u. a.) müssen beherrscht werden. Sind Klienten ausländische Mitbürger, müssen sich Suchthelfer zudem mit den ausländerrechtlichen Regelungen (vor allem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), Aufenthaltsgesetz (AufenthG), und Asylgesetz (AsylG)) vertraut machen.
Im zweiten Teil wird zunächst eine Begriffsbestimmung der Suchthilfe vorgenommen und geklärt, unter welchen Voraussetzungen Suchthelfer beraten und/oder behandeln dürfen.
Im dritten Teil werden strafrechtliche Aspekte angesprochen. Neben den Voraussetzungen der Strafbarkeit geht es speziell um suchtspezifische Fragen: Wie wirkt sich Sucht auf die Strafbarkeit der Klienten aus; kann Strafvollstreckung durch Absolvieren einer suchttherapeutischen Behandlung vermieden werden? Besonders werden die Bereiche Alkoholabhängigkeit, illegale Drogen und Fragen im Zusammenhang mit Glücksspielsucht und dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) angesprochen. Ferner geht es um die »Beteiligungsstellen« für Suchthelfer im Strafverfahren: An welchen Stellen werden Suchthelfer beteiligt bzw. können beteiligt werden?
Der vierte Teil befasst sich mit den zivilrechtlichen Aspekten. Für die Suchthilfe nicht unerheblich sind die rechtlichen Beziehungen der Klienten zu ihren Mitmenschen, sei es (Ex-)Ehepartnern, (Ex-) eingetragenen Lebenspartnern, Kindern, Lebensgefährten und weiteren Personen. Dies setzt Kenntnisse im Eherecht mit den Bereichen Trennung und Scheidung, dem Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft, dem Sorge- und Umgangsrecht bis hin zum Recht der rechtlichen Betreuung voraus. Das Thema »Kindeswohlgefährdung und Sucht« bildet einen inhaltlichen Schwerpunkt. Sucht ist ferner häufig ein Faktor für Verschuldung und Suchthelfer sind nicht selten in der Schuldnerberatung bzw. Schuldenregulierung tätig. Insofern sind Grundkenntnisse von Verschuldung und ihren Folgen unerlässlich.
Gegenstand des fünften Teils sind kinder- und jugendhilferechtliche Aspekte. Die Rolle des Suchthelfers im System des Kinderschutzes wird im Einzelnen dargestellt. Anhand der maßgeblichen Vorschriften wird das Vorgehen bei einer Kindeswohlgefährdung erörtert. Thema ist ferner die Vernetzungspflicht der im Kinderschutz tätigen Akteure.
Der sechste Teil widmet sich ausgewählten Aspekten des Sozialrechts. Schwerpunktthema ist vor allem das Thema Absicherung des Lebensunterhalts bei Suchtkranken. Hier wird auf suchtspezifische Besonderheiten bei den einzelnen Rechtsgrundlagen des SGB II/SGB XII eingegangen (z. B. Erwerbsfähigkeit, Ausschluss von SGB II Leistungen, Sanktionen u. a.). Ein in der Praxis der Suchthilfe eher unbekanntes Thema stellt die ambulante Soziotherapie für Suchtkranke dar – § 37a SGB V. Schließlich geht es um die Finanzierung der Suchtbehandlung; hier werden u. a. die maßgeblichen Regelungen aus den relevanten sozial(versicherungs-) rechtlichen Gesetzen angesprochen.
Im siebten Teil ist Schwerpunktthema Ausländerrecht und Sucht. Inhaltsbereiche sind der Aufenthaltsstatus der ausländischen Klienten sowie die Frage, inwieweit sich eine Suchterkrankung darauf und damit auf eine z. B. schon begonnene Suchtbehandlung auswirkt. Schließlich wird erörtert, inwieweit die in den Teilen zuvor angesprochenen Inhalte für ausländischen Klienten gelten.
Das Werk schließt mit einem Fazit (achter Teil).
1 Zugunsten einer lesefreundlichen Darstellung wird in der Regel die neutrale bzw. männliche Form verwendet. Diese gilt für alle Geschlechtsformen (weiblich, männlich, divers).
Bevor die einzelnen o. a. Bereiche in rechtlicher Hinsicht untersucht werden sollen, müssen folgende Begrifflichkeiten geklärt werden: die Bedeutung von Suchthilfe, Beratung sowie Therapie. Zudem stellt sich die Frage, welchen Personen Tätigkeiten in diesen Zusammenhängen gestattet sind.
Suchthilfe also solche ist – soweit ersichtlich – im Gesetz nicht definiert. Nimmt man den Begriff der Suchthilfe als Ausgangspunkt für eine Definition, lässt sich Suchthilfe als den Praxisbereich definieren, in dem Menschen mit einer Suchterkrankung geholfen wird2.
Klientel der Suchthilfe sind suchtkranke Menschen; Sucht bzw. Suchterkrankung ist ebenfalls nicht im Gesetz festgelegt. Orientierung bietet die Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 1968, durch die Alkoholabhängigkeit als Krankheit im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt wurde.3 Ausgangspunkt ist folgende in diesem Rahmen angewendete Definition von Krankheit: Danach wird unter Krankheit ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand verstanden, dessen Eintritt entweder allein die Notwendigkeit einer Heilbehandlung oder zugleich oder ausschließlich Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Kern des Suchtbegriffs sei die langandauernde, zwanghafte Abhängigkeit von dem Suchtmittel; dies gelte insbesondere auch für die Trunksucht.4 Die Regelwidrigkeit bestehe in der körperlichen wie auch psychischen Abhängigkeit vom Alkohol, die es dem süchtigen Trinker in den meisten Fällen nicht mehr erlaube, mit eigener Willensanstrengung vom Alkohol loszukommen.5 Entscheidend ist demnach, ob der Süchtige in Bezug auf das Suchtmittel noch »nein« sagen kann. Diese Grundsätze lassen sich ohne Weiteres auf andere (Verhaltens-)Suchtformen übertragen: z. B. Drogensucht, Kaufsucht, Sexsucht, Glücksspielsucht und Onlinesucht; allen Suchtarten ist gemeinsam, dass die suchtkranke Person ihr süchtiges Verhalten nicht mehr verändern kann.
Unter Suchthilfe versteht man jegliche Form von Hilfe für suchtkranke Menschen. Gemeint ist sämtliche Hilfe sowohl in medizinischer Hinsicht wie auch in sonstigen lebenspraktischen Bereichen. Eingeschlossen sind u. a. präventive Maßnahmen, Suchtberatung und Suchtbehandlung, d. h. Suchttherapie. Suchthilfeeinrichtungen befassen sich sowohl mit präventiven Maßnahmen, d. h. Vorbeugung, Beratung, Unterstützung als auch mit therapeutischen Maßnahmen (z. B. qualifizierte Entzugsbehandlung, Entwöhnungsbehandlung und Adaption).
Suchtberatung und Suchttherapie können u. a. als Schwerpunkte der Suchthilfe bezeichnet werden. Mit Blick auf die Frage, wer beraten, wer therapieren darf, müssen die Begrifflichkeiten geklärt werden.
Merke: Das Gesetz enthält keine Definition von (Sucht-)Beratung.
Zwar wird der Begriff der Beratung an vielen Stellen im Gesetz verwendet6, definiert wird er – von Einzelfällen abgesehen7 – nicht; vielmehr wird die Bedeutung des Begriffs vorausgesetzt. Unter Beratung können Hinweise, Lösungsvorschläge, Aufzeigen von Alternativen u. Ä. in konkreten Situationen verstanden werden.8
Unter (Heil-)Behandlung werden hingegen neben der Diagnose die Therapie und damit alle Maßnahmen und Eingriffe am Körper eines Menschen verstanden, die geeignet sind, Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen nicht krankhafter Natur zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern.9
Behandlung und Therapie betreffen demnach die konkreten Maßnahmen und Eingriffe z. B. zur Heilung der Suchtkrankheit, Beratung hingegen betrifft das Hinweisen, Aufzeigen von z. B. Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten.
Betrifft Suchthilfe Unterstützungsleistungen zur Beendigung des Suchtverhaltens, kann festgehalten werden, dass diese jeder Person erlaubt ist, es sei denn, es handelt sich um solche Hilfen, die den Teilbereich (Sucht-)Rechtsberatung sowie die Suchtbehandlung betreffen.
Betrifft die Suchtberatung den Umgang mit der Sucht (z. B. wie verhält sich der Suchtkranke in Zukunft am besten, welche Lebensweise soll bevorzugt gewählt werden u. Ä.) ist diese Beratung jeder Person und damit auch Suchthelfern erlaubt. Wird hingegen um Rat in rechtlichen Zusammenhängen gebeten und ist damit die rechtliche Prüfung eines Einzelfalls verbunden – handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) –, ist dem Suchthelfer die Beratung nur erlaubt, wenn sie nach den Regelungen des RDG oder weiterer Gesetze10 gestattet wird. Im Bereich des RDG ist Folgendes zu unterscheiden.
Merke: Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist gemäß § 3 RDG nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, wobei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG die Frage, ob eine Nebenleistung vorliegt, nach dem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen ist, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. § 5 Abs. 1 RDG möchte erreichen, dass die Berufsausübung nicht spezifisch rechtsdienstleistender Berufe nicht behindert wird; ferner sollen die Rechtssuchenden vor unqualifizierten Rechtsrat geschützt werden.11 § 5 RDG dürfte im Normalfall als Erlaubnisnorm für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in Form von rechtlicher Beratung im Rahmen der Suchthilfe ausscheiden. Soll z. B. zu Fragen in den Bereichen Sozialrecht oder Familienrecht beraten werden, ist die Beratung Haupttätigkeit und keine Tätigkeit, die als Nebenleistung zu einer Hauttätigkeit angesehen werden könnte. Wird dagegen Suchthilfeberatung als Beratung durchgeführt, die keinerlei Rechtskenntnisse erfordert (so z. B. bei Beratung zu allgemeinen Lebensfragen, Ängsten und ähnlichen Problemen), kann eine z. B. damit verbundene Beratung in Fragen des Familienrechts nicht als Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG verstanden werden, denn in diesem Fall sind für die Haupttätigkeit gerade keine Rechtskenntnisse erforderlich.12
Da Rechtsdienstleistungen im Rahmen von Beratung, die von Suchthilfeberatungsstellen erbracht werden, häufig für den Ratsuchenden unentgeltlich erbracht werden, kommt eine Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 und 2 RDG in Betracht. Die Beratung ist unentgeltlich, weil sie nicht von einer Gegenleistung abhängig ist; auch die Finanzierung der Beratung z. B. durch öffentliche oder private Zuwendungen führt nicht zu einer abweichenden Bewertung.13 Da die Beratung außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbracht wird, muss gemäß § 6 Abs. 2 RDG sichergestellt werden, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt.
Rechtsdienstleistungen können Suchthelfern zudem nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 5 RDG erlaubt sein.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG sind Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse Rechtsdienstleistungen erlaubt, die diese im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. Diese Regelung betrifft z. B. Mitarbeiter von Jugendämtern oder Jobcentern.
Sind Suchthelfer bei Verbänden der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Diakonisches Werk, Deutsches Rotes Kreuz, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich der Vereine, die den Trägern der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind und hierdurch denselben Status besitzen14, bei anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe im Sinne von § 75 SGB VIII und anerkannten Verbänden zur Förderung der Belange behinderter Menschen im Sinne von § 13 Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) tätig, sind ihnen Rechtsdienstleistungen erlaubt, die sie im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich erbringen. Jedoch muss gemäß § 8 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 RDG auch hier – ähnlich wie bei § 6 Abs. 2 RDG – sichergestellt werden, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Ferner muss über erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügt werden. Möglich ist z. B., dass »der Dachverband, dem eine Einrichtung angehört, genügend qualifizierte Juristen beschäftigt, die für die Einweisung der vor Ort tätigen Mitarbeiter der kleineren Einrichtungen im Einzelfall für Rückfragen zur Verfügung stehen.«15
Merke: Suchthelfern, die bei Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, z. B. in Suchthilfeberatungsstellen, tätig sind, sind Rechtsdienstleistungen im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs unter Beachtung des § 8 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 RDG erlaubt.
Behandlung im Bereich der Suchthilfe betrifft vor allem die Heilung von Sucht, d. h. der Suchtkrankheit; Suchtbehandlung ist insofern eine Heilbehandlung. Zu beachten ist § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG), wonach derjenige, der, ohne als Arzt bestallt zu sein, die Heilkunde ausüben will, dazu einer Erlaubnis bedarf.
Merke: Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Verfügen nichtärztliche Suchttherapeuten über eine derartige ausdrückliche Erlaubnis, ist ihnen die Suchtbehandlung erlaubt; jedoch ist dies i. d. R. nicht der Fall.
Gleichwohl ist Personen, die nicht über eine ausdrückliche Erlaubnis im Sinne des § 1 Abs. 1 HeilprG verfügen, Heilbehandlung erlaubt, wenn dies in (anderen) gesetzlichen Regelungen gestattet ist.16 Für Suchttherapeuten existiert kein spezifisches Berufszulassungsgesetz, jedoch enthält § 42 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX im Rahmen der Vorschriften zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine Regelung, die nichtärztlichen Suchttherapeuten in diesem Rahmen die therapeutische und damit Behandlungstätigkeit erlaubt. Danach umfassen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die Behandlung durch Ärzte […] und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln. Mit Blick u. a. auf das Ziel von Suchttherapie, Suchtbehandlung, die Suchtkrankheit zu heilen, ist der Beruf des Suchttherapeuten als Heilberuf im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Führen diese ihre Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung aus, ist dies aufgrund dieser Regelung in diesem Rahmen gestattet.
Regelungen in der von Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen und Rentenversicherungsträger geschlossenen Vereinbarung »Abhängigkeitserkrankungen« vom 04.05.2001 über deren Zusammenarbeit bei der Akutbehandlung und medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker17 benennen darüber hinaus, welche nichtärztlichen Suchttherapeuten18 in ambulanten oder stationären Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation tätig werden müssen. Gemäß Nr. 4 der Anlage 1 zu der o. a. Vereinbarung »Abhängigkeitserkrankungen« über die Anforderungen an die Einrichtungen zur Durchführung ambulanter medizinischer Leistungen zur Rehabilitation müssen mindestens drei therapeutische Mitarbeiter, in der Regel Diplom-Psychologen oder approbierte psychologische Psychotherapeuten und Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagogen19 hauptberuflich in der Einrichtung tätig sein. Gemäß Nr. 6 müssen diese therapeutisch tätigen Mitarbeiter eine geeignete Qualifikation/Weiterbildung auf psychotherapeutischer Grundlage haben. Entsprechendes gilt für Einrichtungen zur Durchführung stationärer medizinischer Leistungen zur Rehabilitation.20
2 Vgl. auch Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V. (DHS), Suchthilfe, https://www.dhs.de/suchthilfe.
3 Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18.06.1968 – 3 RK 63/66.
4 BSG, Urteil vom 18.06.1968 – 3 RK 63/66.
5 St. Rspr. (ständige Rechtsprechung), vgl. nur BSG, Urteil v. 11.09.2012, B 1 KR 9/12R, Rn. 10; Becker/Kingreen/Lang, SGB V § 27 Rn. 14.
6 Vgl. z. B. § 14 SGB I – Beratungsanspruch gegenüber Sozialleistungsträgen, § 219 StGB – Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage, zu weiteren Beispielen s. Jox in: Hoff/Zwicker-Pelzer (Hrsg.), Beratung und Beratungswissenschaft, S. 109.
7 Vgl. z. B. § 1 Abs. 1a Nr. 1a Kreditwesengesetz (KWG): Finanzdienstleistungen sind […] die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung).
8 Jox in: Hoff/Zwicker-Pelzer (Hrsg.), Beratung und Beratungswissenschaft, S. 109.
9 Vgl. nur Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 7/10488, S. 17.
10 Vgl. dazu BT-Drs. 16/3655, S. 32.
11 Vgl. Jox in: Hoff/Zwicker-Pelzer (Hrsg.), Beratung und Beratungswissenschaft, S. 111; BT-Drs. 16/3655, 51.
12 Anders ist dies bei gewerblich tätigen ambulanten Pflegediensten zu bewerten, die anlässlich ihrer Pflegeleistungen über die in diesem Rahmen anfallenden Rechtsangelegenheiten beraten. Diese Beratung kann als unentgeltliche Nebenleistung angesehen werden. Vgl. dazu Jox in: Hoff/Zwicker-Pelzer (Hrsg.), Beratung und Beratungswissenschaft, S. 111 m. w. N.
13 Vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 57.
14 Vgl. BT-Drs. 17/3655, S. 62.
15 Vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 62.
16 Vgl. Haage, HeilprG § 1 Rn. 3; Beispiele für derartige Regelungen sind spezifische Berufszulassungsgesetze, vgl. z. B. für Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten § 1 ff. Psychotherapeutengesetz (PsychThG); vgl. auch Spickhoff/Schelling, § 1 HeilprG Rn. 19 f.
17 Deutsche Rentenversicherung Bund, Vereinbarungen im Suchtbereich, Vereinbarung »Abhängigkeitserkrankungen«, S. 2 ff., Kap. 6.2.3. Vereinbarung Abhängigkeitserkrankung
18 Vgl. zur Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen im Hinblick darauf, dass Absolventen anderer Studiengänge nicht genannt und damit ausgeschlossen werden Kap. 6.2.3. Suchttherapeuten in Einrichtungen zur Durchführung ambulanter oder stationärer medizinischer Leistungen zur Rehabilitation .
19 Vgl. dazu Fn. 3 der Auswahlkriterien zur Prüfung von Weiterbildungen für Gruppen- und Einzeltherapeuten im Tätigkeitsfeld der medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker gemäß den Anlagen 1 und 2 der Vereinbarung »Abhängigkeitserkrankungen vom 04.05.2021 in der Fassung vom 23.09.2001 in: Deutsche Rentenversicherung Bund, Vereinbarungen im Suchtbereich, Auswahlkriterien zur Prüfung von Weiterbildungen, S. 79. Danach wird davon ausgegangen, dass die bisherigen Studienabschlüsse für die Berufsgruppe der Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagogen durch den Bachelor in »Soziale Arbeit« mit staatlicher Anerkennung und der Abschluss Diplom-Psychologe durch den Abschluss des konsekutiven Masters in Psychologie mit Berechtigung zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ersetzt werden.
20 Vgl. Nr. 4 der Anlage 2 zu der o. a. Vereinbarung »Abhängigkeitserkrankungen« über die Anforderungen an die Einrichtungen zur Durchführung stationärer medizinischer Leistungen zur Rehabilitation.
Suchthelfer arbeiten oft mit suchtkranken Klienten, die strafrechtlich in Erscheinung treten bzw. getreten sind. Motivation dafür ist häufig die Sucht selbst, z. B. benötigen Suchtkranke zur Finanzierung ihrer Suchtmittel die nötigen Geldmittel, die sie sich durch Straftaten verschaffen (sog. Beschaffungskriminalität), oder – im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität – sie wirken aktiv an der Beschaffung und Verbreitung der illegalen Drogen mit und machen sich daher strafbar. Dies kann sich unmittelbar auf die Suchthilfe auswirken, denn möglicherweise wird Untersuchungshaft angeordnet und eine Suchttherapieplanung muss in anderer Weise organisiert werden. Befinden sich suchtkranke Klienten etwa nach rechtskräftiger Verurteilung in Haft, stellt sich die Frage, inwieweit eine bereits begonnene Suchttherapie im Strafvollzug weitergeführt werden kann.
Merke: Suchthelfer sollten daher über Grundkenntnisse des materiellen Strafrechts, Strafprozessrechts und Strafvollzugsrechts verfügen, um einschätzen zu können, welche Konsequenzen ihre Klienten zu erwarten haben. Erforderlich sind auch Kenntnisse über Möglichkeiten, als Suchthelfer im Verfahren an geeigneten Stellen mitzuwirken, um sich zum Wohle ihrer Klienten einzusetzen.
Erfährt der Suchthelfer von einem Klienten Fakten, die den Verdacht eines strafbaren Verhaltens begründen, sollte er zur ersten Einschätzung etwaiger strafrechtlicher Folgen sich die Frage stellen, ob sich der Klient strafbar gemacht hat.
Ausgangspunkt sind die Voraussetzungen der Strafbarkeit: Neben der Strafmündigkeit21 muss erstens ein Straftatbestand verwirklicht werden; zweitens muss dies rechtswidrig und drittens schuldhaft erfolgt sein.
Straftatbestände sind Normen, in denen für ein bestimmtes Verhalten eine Bestrafung (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) festgelegt wird.22 Straftatbestände befinden sich vor allem im Strafgesetzbuch (StGB), aber auch in verschiedenen strafrechtlichen Nebengesetzen (z. B. Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Straßenverkehrsgesetz (StVG), Waffengesetz (WaffG) u. v. m.).
Suchtmittel spielen in Straftatbeständen nur eine Rolle, wenn sie ausdrücklich zu den Voraussetzungen eines Straftatbestandes gehören. Bei einigen Normen gehört der Konsum von Suchtmitteln zu den Voraussetzungen für die Erfüllung des jeweiligen Straftatbestandes.23 Wird durch ein Verhalten ein Straftatbestand verletzt, muss dies ferner vorsätzlich oder – sofern im Gesetz ausdrücklich unter Strafe gestellt – fahrlässig erfolgen.
Merke: Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Tatbestandsmerkmale.24 Fehlt es am Wissen oder am Wollen, kommt eine Fahrlässigkeitstat in Betracht. Fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht verletzt.25
Erforderlich ist ferner das Merkmal der Rechtswidrigkeit. Im Grundsatz indiziert die Verwirklichung des Straftatbestandes die Rechtswidrigkeit26, es sei denn, es liegen Rechtfertigungsgründe wie z. B. Notwehr gemäß § 32 StGB oder rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB vor.
Gegeben sein muss schließlich das Merkmal der Schuld. Liegen die Voraussetzungen des § 20 StGB vor, handelt der Täter ohne Schuld, d. h. schuldunfähig und kann nicht bestraft werden. Schuldunfähig nach dieser Vorschrift handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Unter krankhafter seelischer Störung versteht man »angeborene oder erworbene Anomalien, die nicht mehr im Bereich eines verständlichen Erlebniszusammenhangs liegen und auf sichere oder zumindest vermutete organische Ursachen zurückzuführen sind.«27
