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Inhalt und Konzeption: Dieses Lehrbuch richtet sich vor allem an Studierende der Rechtswissenschaft. Es dient der Vorlesungsbegleitung im Grundlagenfach Rechtsgeschichte, kann darüber hinaus jedoch ebenso gewinnbringend zur Vertiefung im Rahmen des einschlägigen Schwerpunktbereichs herangezogen werden. In der Tradition der Vorauflagen wird der Bogen, ausgehend von der römischen Antike, über das Mittelalter und die frühe Neuzeit bis hin zur Wiedervereinigung von DDR und Bundesrepublik gespannt. Der Strafrechtsgeschichte ist dabei ebenso ein eigenes Kapitel gewidmet wie der Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert, der Weimarer Republik und dem NS-Unrechtsstaat. Für den ersten Einstieg werden neben der Erläuterung von Grundbegriffen auch Hinweise zum Lösen rechtsgeschichtlicher Klausuren oder Verfassen von Hausarbeiten gegeben. Tabellarische Gegenüberstellungen von allgemein historischen und rechtsgeschichtlich besonders bedeutsamen Vorgängen geben einen schnellen Überblick über die jeweils folgenden Kapitel. Die Einarbeitung historischer Quellen – sofern nötig mit Übersetzung – erleichtert das Verständnis für die Epochen und ihre spezifischen Rechtsprobleme. Zahlreiche Querverweise geben Orientierung und verdeutlichen wichtige Zusammenhänge.
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Veröffentlichungsjahr: 2021
Von der Römischen Antike bis zur Neuzeit
von
Dr. Susanne HähnchenProfessorin an der Universität Potsdam
begründet von
Professor Dr. Friedrich Ebel †
sowie
Professor Dr. Georg Thielmann †
6., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Schwerpunkte
Eine systematische Darstellung der wichtigsten Rechtsgebiete anhand von Fällen Begründet von Professor Dr. Harry Westermann †
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
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ISBN 978-3-8114-8874-8
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598
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Dieses Buch richtet sich an Studierende der Rechtswissenschaft sowie allgemein an diejenigen, die an der geschichtlichen Entwicklung des Rechts interessiert sind. Die Lektüre erfordert keine Vorkenntnisse, eine grundsätzliche historische Orientierung ist jedoch von erheblichem Nutzen.
Bei Friedrich Ebel (†) und Georg Thielmann (†) habe ich – außer bei meinem späteren Doktorvater Uwe Wesel – schon als Studentin zahlreiche Veranstaltungen zur Rechtsgeschichte besucht. Das von ihnen begründete und bis zur 3. Auflage bearbeitete Werk wagte einen zeitlich und inhaltlich fast ebenso weiten Bogen von der Antike bis in die jüngste deutsche Vergangenheit, wie das Buch von Wesel, dessen Entstehung ich als wissenschaftliche Mitarbeiterin begleiten durfte. Es war daher reizvoll, die Weiterführung des Ebel/Thielmann zu übernehmen.
Die zahlreichen Quellen wurden beibehalten; sie erleichtern es, sich in verschiedene Zeiten und Probleme hineinzuversetzen. Innerhalb der Darstellung gibt es jetzt Querverweise, die Zusammenhänge noch deutlicher machen sollen.
Ich danke meinen engagierten studentischen und wissenschaftlichen Mitarbeitern, die fast alle in irgendeiner Form seit der 4. Auflage beteiligt waren, sowie dem Verlag für die sehr gute Unterstützung.
Über Anregungen und Fragen zum Inhalt dieses Buches freue ich mich. Meine E-Mail-Adresse lautet [email protected]. Die Postanschrift ist: August-Bebel-Str. 89, 14482 Potsdam.
Potsdam, im August 2021Susanne Hähnchen
Der hiermit vorgelegte erste Teil einer Darstellung der Grundzüge der Rechtsgeschichte verdankt seine Entstehung einer Änderung der juristischen Ausbildungsordnungen, die in zahlreichen Bundesländern eine Lehrveranstaltung solchen Inhalts vorschreiben, und zwar als Pflichtfach, sodass Grundzüge der Rechtsgeschichte im ersten juristischen Staatsexamen von jedem Kandidaten beherrscht werden müssen.
Den Studenten aber nicht orientierungslos zu lassen und auf die zahlreichen Einzelfächer oder auch nur die großen Unterdisziplinen von Germanistik, Romanistik und Kirchenrecht zu verweisen (bei der zumindest die Verfassungsgeschichte nur teilweise miterfasst wäre), ist nicht zu verantworten. Ein geeignetes Begleitmittel für den – notwendig kursorischen – Gang durch die Rechtsgeschichte zu schaffen, ist Ziel der Verfasser.
Es ist zu betonen, dass auch für denjenigen, der sich nicht im Wahlfach (heute entsprechen dem die Schwerpunktbereiche, S. H.) auf die Rechtsgeschichte konzentrieren will, eine vertiefte Behandlung der Einzeldisziplinen nützlich, im Sinne des Ausbildungszieles, einen gebildeten Juristen heranzubilden, notwendig ist.
Dass durch das Buch nicht der Anspruch erhoben werden soll, die verschiedenen rechtshistorischen Fächer zu verschmelzen, wird durch die Kooperation des Romanisten mit dem Germanisten unterstrichen. Dabei liegt die wissenschaftliche Verantwortung bei dem Verfasser des jeweiligen Beitrags allein; die Gesamtkonzeption ist von Ebel und Thielmann gemeinsam entwickelt worden.
Kapitel C (jetzt §§ 2–5) hat Thielmann, die anderen Kapitel Ebel bearbeitet.
Berlin, im Frühjahr 1989 Die Verfasser
Vorwort
Vorwort 1. Auflage
Inhaltsübersicht
Abkürzungsverzeichnis
Literatur- und Quellenhinweise
I.Grundlagen und Hilfsmittel
1.Allgemeine Studienliteratur
2.Europäische Rechtsgeschichte
3.Antike Rechtsgeschichte
4.Juristen
5.Weitere Nachschlagewerke
6.Sonstige Hilfsmittel
a)Historische Hilfswissenschaften
b)Latein
7.Einige wichtige Zeitschriften
II.Insbesondere: Rom
1.Systematische Darstellungen
a)Allgemeine (Rechts-)Geschichte und römischer Staat
b)Privat- und Prozessrecht
2.Studienbücher
3.Übersetzungen der Quellen
4.Weiterleben des römischen Rechts
III.Deutsche Rechtsgeschichte
1.Allgemeines
2.Privat- und Prozessrecht
3.Verfassungsrecht
4.Übersetzungen der Quellen
§ 1Einleitung und Grundbegriffe
I.Vom Sinn und Gegenstand der Rechtsgeschichte1 – 3
II.Historische Hilfswissenschaften – Quellenkunde4 – 17
1.Gegenständliche Rechtsquellen5
2.Mündliche Rechtsquellen6
3.Schriftliche Rechtsquellen7 – 17
a)Rechtsaufzeichnungen8
b)Urkunden9
c)Exkurs: Paläographie10 – 17
aa)Tontafeln12
bb)Wachstafeln13
cc)Papyrus14
dd)Pergament15
ee)Papier16
ff)Bücher17
III.Recht und Gesetz18 – 25
1.Weistum22
2.Willkür, Satzung, Einung23
3.Rechtsgebot24
4.Das autoritative Lehrbuch25
IV.Hinweise zur Anfertigung von Prüfungsarbeiten26 – 37
1.Literatur zum Thema27
2.Was ist eine Exegese?28, 29
3.Die Exegese in der Klausur30 – 36
4.Besonderheiten der Hausarbeit37
§ 2Die Zeit der römischen Könige und die frühe Republik
I.Soziale Strukturen und Aufbau des römischen Staates38 – 48
II.Rechtsbildung und Juristen49 – 52
III.Prozessrecht53 – 60
IV.Privatrecht61 – 72
1.Person und Familie61 – 65
2.Erbrecht66
3.Eigentum67, 68
4.Schuldrecht69 – 72
§ 3Die entwickelte Republik
I.Bis zum Revolutionszeitalter73 – 76
II.Staatsorganisation in der entwickelten Republik77 – 94
1.Allgemeines77, 78
2.Die einzelnen Ämter79 – 86
3.Der Senat87
4.Die Volksversammlungen88 – 94
III.Das letzte Jahrhundert der Republik95 – 106
IV.Privat- und Prozessrecht107 – 134
1.Grundlegende Veränderungen107
2.Gesetzgebung108, 109
3.Entstehung von Rechtswissenschaft110 – 116
4.Rechtsbildung durch die Prätoren, insb. Formularprozess117 – 134
§ 4Der Prinzipat
I.Rechtliche Grundlagen der Herrschaft des princeps136 – 147
II.Privat- und Prozessrecht148 – 191
1.Faktoren der Rechtsbildung148 – 173
a)Vom Kaiser beeinflusste Gesetzgebung149 – 153
b)Formularverfahren und Beamtenkognition154 – 157
c)Kaiserkonstitutionen158, 159
d)Die klassische Rechtswissenschaft160 – 173
2.Weitere Institutionen des klassischen Privatrechts174 – 191
§ 5Die weitere Entwicklung des antiken römischen Rechts
I.Das Dominat193 – 215
1.Staat und Stände193 – 203
2.Nachklassisches Privatrecht204 – 215
II.Die Kodifikation unter Justinian216 – 229
1.Die Entstehung des Corpus Iuris Civilis216 – 226
2.Bearbeitungen und Überlieferung227 – 229
§ 6Das Recht der Germanen in früher und fränkischer Zeit
I.Vorfragen231 – 243
1.„Die Germanen“231 – 233
2.Das Kontinuitätsproblem234 – 236
3.Der politische Rahmen237 – 239
4.Das Forschungsproblem der Rechtshistoriker240 – 243
II.Recht in den Germanenreichen244 – 274
1.Schriftliches Recht244 – 247
2.Die Volksrechte und Kapitularien248 – 273
a)Die Leges Visigothorum248 – 251
b)Die Lex Romana Visigothorum (Breviarium Alarici)252
c)Die Lex Burgundionum und die Lex Romana Burgundionum253
d)Das Edictum Theoderici254
e)Die Lex Salica255 – 260
f)Kapitularien und Privilegien261 – 263
g)Die Gesetze der Alemannen und Bayern264 – 267
h)Die Gesetze der Sachsen, Thüringer und Friesen268 – 271
i)Die Leges Langobardorum272, 273
3.Juristische Literatur274
§ 7Hohes und spätes Mittelalter
I.Das „Heilige Römische Reich Deutscher Nation“276 – 299
1.Reich und Kirche276 – 287
2.Das Königtum288 – 297
3.Papst und Kaiser298, 299
II.Die mittelalterliche Stadt und ihr Recht300 – 323
1.Urbanisierung und Siedlungstätigkeit300 – 302
2.Die rechtsschöpferische Leistung des mittelalterlichen deutschen Bürgertums303 – 317
a)Städtische Freiheit304
b)Stadtrecht und Stadtrechtsfamilien305 – 313
c)Die Stadtbücher314 – 317
3.Die Rechtsstellung der Frau in der mittelalterlichen Stadt318 – 320
4.Zünfte und Gesellen321 – 323
III.Rechtsbücher324 – 337
1.Der Sachsenspiegel324 – 331
2.Tochterquellen, Richtsteige, Glossen332 – 337
a)Deutschenspiegel333
b)Schwabenspiegel (Kaiserrecht)334
c)Frankenspiegel (Kleines Kaiserrecht)335
d)Richtsteige336
e)Glossen337
IV.Mittelalterliche Urkundenlehre338 – 343
V.Kanonisches Recht344 – 372
1.Aufbau und rechtliche Struktur der römischen Kirche345 – 356
2.Das Kirchenrecht im engeren Sinne357 – 372
a)Der Papst als Richter357 – 359
b)Kirchliche Rechtswissenschaft (Kanonistik)360 – 368
aa)Das Dekret Gratians361 – 363
bb)Die kanonistische Literatur364, 365
cc)Die Beichtjurisprudenz366 – 368
c)Der weitere Gang der Gesetzgebung (Corpus Iuris Canonici)369 – 371
d)Kompetenzkonflikte zwischen weltlichen und kirchlichen Gerichten372
VI.Die Früh-Rezeption des römischen Rechts373 – 407
1.Der Anfang: Bologna376 – 378
2.Die Glossatoren379 – 382
3.Die Konsiliatoren383 – 387
4.Fortentwicklungen des materiellen Rechts388 – 395
5.Humanistische Jurisprudenz396 – 401
6.Das Eindringen des gemeinen Rechts in die weltliche Rechtsprechung402 – 407
VII.Deutsches Privatrecht im Mittelalter408 – 417
1.Der Gegenstand408
2.Beispiele409 – 417
a)Gewere409 – 415
b)Gesamthand416, 417
VIII.Gerichtsverfassung und Prozess am Ende des Mittelalters418 – 425
§ 8Die frühe Neuzeit (1500-1800)
I.Bis zum Westfälischen Frieden427 – 456
1.Die Reichsreformen427 – 430
2.Der Reichstag431, 432
3.Die Reichskreise433 – 435
4.Die Reichsstädte436 – 438
5.Die Gesetzgebung des Reichs439, 440
6.Die Reformation441 – 444
7.Der Augsburger Religionsfriede445 – 448
8.Zentralbehörden des Kaisers und des Reichs449 – 452
9.Der Dreißigjährige Krieg453
10.Der Westfälische Frieden454 – 456
II.Das Staatskirchentum der frühen Neuzeit457 – 460
III.Der Territorialstaat461 – 479
1.Allgemeines461
2.Ämter und Behörden462, 463
3.Die Entstehung des öffentlichen Dienstes464 – 466
4.Die Gesetzgebung der Territorien – die gute Policey467 – 469
5.Absolutismus470 – 479
a)Allgemeines470, 471
b)Der Absolutismus in Brandenburg-Preußen472 – 474
c)Absolutismus in Österreich475
d)Absolutismus und Ständestaat in den anderen Territorien476 – 479
IV.Allgemeines Rechtsdenken und Privatrechtsgeschichte480 – 520
1.Praktische Rezeption und Usus modernus480 – 486
2.Naturrecht487 – 497
3.Naturrechtliche Kodifikationen498 – 520
a)Der Codex Maximilianeus499
b)Das preußische Allgemeine Landrecht500 – 517
c)Das österreichische ABGB518 – 520
V.Zäsur: Die Französische Revolution521 – 540
1.Die Ausgangslage522 – 524
2.Der Ablauf der Revolution525 – 528
3.Die Verfassungen529 – 535
a)Konstitutionelle Monarchie530, 531
b)Die demokratische Verfassung532
c)Die Direktoralverfassung533
d)Die Konsulatsverfassung534, 535
4.Der Code civil536 – 540
§ 9Judenrecht vom Mittelalter bis zum 19. Jahrhundert
I.Jüdische Bevölkerung als Rechtsproblem541
II.Anfänge542, 543
III.Hoch- und Spätmittelalter544 – 547
IV.Die frühe Neuzeit548 – 553
V.Die Judenemanzipation554 – 556
§ 10Strafrechtsgeschichte (Längsschnitt)
I.Römische Kriminaljustiz557 – 562
II.Kriminalität und Sanktionen im Mittelalter563 – 584
1.Selbsthilfe, Bußen und ältestes Verfahren563 – 567
2.Gottes- und Landfrieden568 – 571
3.Die Entstehung des Inquisitionsverfahrens572 – 575
4.Die Folter576 – 578
5.Der Schuldbegriff579 – 584
III.Die Rezeption585 – 597
1.Die Carolina (CCC)585 – 595
2.Gemeines Recht596, 597
IV.Der Einfluss des Naturrechts im Strafrecht598 – 610
1.Die Theorien598 – 601
2.Preußen unter Friedrich II.602, 603
3.Der Strafvollzug604, 605
4.Die Abschaffung der Todesstrafe606 – 610
V.Vom preußischen Strafgesetzbuch zum Strafrecht für das Deutsche Reich611 – 615
§ 11Verfassungsgeschichte des 19. Jahrhunderts I (1800-1848)
I.Das Ende des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation617 – 627
1.Das Reich am Ende des 18. Jahrhunderts617, 618
2.Der Reichsdeputationshauptschluss619 – 624
3.Die endgültige Reichsauflösung625 – 627
II.Die preußischen Reformen628 – 640
1.Die Ausgangslage628 – 630
2.Die einzelnen Reformen631 – 640
a)Die Bauernbefreiung632 – 635
b)Die Gemeindereform636 – 640
III.Der Deutsche Bund641 – 654
1.Der soziale und wirtschaftliche Hintergrund641 – 643
2.Die politische Entwicklung644, 645
3.Die Bundesverfassung646 – 648
4.Die Organisation des Deutschen Bundes649 – 654
§ 12Die historische Rechtsschule
I.Das Ende des Naturrechts655
II.Die historische Schule: Ursprünge und Grundlagen656, 657
III.Die wichtigsten Vertreter658 – 671
1.Romanisten658 – 663
2.Germanisten664, 665
3.Ein Sonderfall: Eduard Gans666, 667
4.Spätere Germanisten668 – 671
§ 13Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert II (1848-1914)
I.Die politische und wirtschaftliche Ausgangslage672 – 674
II.Die verfassungsrechtliche Bedeutung der Revolution von 1848/49675 – 695
1.Allgemeine Orientierung675 – 678
2.Die deutsche Nationalversammlung679 – 681
3.Die politischen Parteien682 – 686
4.Die Grundrechte der Paulskirchenverfassung687 – 695
III.Der Norddeutsche Bund696 – 702
IV.Das Bismarckreich703 – 716
1.Die Reichsgründung703, 704
2.Verfassung und Verfassungswirklichkeit705 – 716
§ 14Rechtswissenschaft und Gesetzgebung in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts
I.Rechtspositivismus718 – 720
II.Bedeutende Rechtswissenschaftler721 – 725
III.Die Kodifikationsbewegung, insb. das BGB726 – 739
1.Allgemeines726 – 728
2.Kodifikationen vor der Reichseinheit729
3.Die Reichsgesetzgebung730 – 732
4.Das Bürgerliche Gesetzbuch733 – 739
§ 15Vom Kaiserreich zur Weimarer Republik
I.Parlamentarisierung am Ende des Kaiserreiches740 – 745
II.Die Deutsche Revolution 1918/1919746 – 753
1.Das Ende der Monarchie746 – 748
2.Rätesystem, Rat der Volksbeauftragten und Republik749 – 753
III.Die Weimarer Reichsverfassung754 – 783
1.Entstehung754 – 757
2.Geltungsgrund der Weimarer Verfassung und Kontinuitätsfrage758, 759
3.Unitarischer republikanischer Bundesstaat760
4.Die Organe des Reichs761 – 768
a)Reichstag und Reichsrat761 – 764
b)Der Reichspräsident765 – 767
c)Die Reichsregierung768
5.Die Grundrechte769 – 778
a)Allgemeines769 – 771
b)Die einzelnen Grundrechte und Grundpflichten772 – 776
c)Bestandsschutz und Durchsetzbarkeit der Grundrechte777, 778
6.Die Reichsgesetzgebung779 – 782
a)Die ordentliche Gesetzgebung779
b)Volksbegehren und Volksentscheid780
c)Ermächtigungsgesetze und Notverordnungen781, 782
7.Das richterliche Prüfungsrecht783
IV.Preußen im Staat von Weimar784 – 789
V.Privat- und Wirtschaftsrecht in der Weimarer Zeit790 – 808
1.Methodenlehren und rechtsphilosophische Strömungen790 – 796
a)Freirechtsschule791, 792
b)Interessenjurisprudenz793 – 796
2.Änderungen im Privatrecht797 – 807
a)Kern-Zivilrecht797, 798
b)Sonderprivatrecht799
c)Arbeitsrecht800 – 807
3.Wirtschaftsrecht808
§ 16Der NS-Staat (1933-1945)
I.Die „Machtergreifung“809 – 827
1.Die Präsidialdiktatur 1930-1933809, 810
2.Der Preußenschlag811, 812
3.Das Ende der Weimarer Republik813 – 821
4.Die „Gleichschaltung“822 – 827
II.NS-Ideologie, Recht und Juristen828 – 876
1.Allgemeines828 – 830
2.Rechtslehrer im „Dritten Reich“831 – 847
a)Die Berliner Juristische Fakultät832
b)Carl Schmitt833 – 837
c)Rechtsgeschichte und Nationalsozialismus838 – 840
d)Die Kieler Schule841 – 847
3.NS-Terrorgesetze848 – 853
4.Die Justiz854 – 860
a)Die Zivilgerichte854, 855
b)Die Strafgerichte856 – 860
aa)Sondergerichte857
bb)Der Volksgerichtshof858 – 860
5.Strafrecht und Polizei861 – 865
6.Zivilrecht866 – 876
a)Einzelgesetze oder Volksgesetzbuch?866 – 871
b)Der Eigentumsbegriff872
c)Arbeitsrecht873 – 876
§ 17Deutschland seit 1945
I.Besatzungszeit877 – 901
1.Kapitulation und Fortbestand des Reiches877 – 881
2.Die Neuorganisation in den Besatzungszonen882 – 889
3.NS-Unrecht vor Gericht890 – 897
4.Die deutsche Justiz nach 1945898 – 901
II.Bundesrepublik Deutschland902 – 930
1.Unmittelbare Vorgeschichte902, 903
2.Staatsgründung und Entstehung des Grundgesetzes904 – 909
3.Verfassungswandel und Verfassungswirklichkeit910 – 915
4.Verwaltungsrecht916, 917
5.Strafrecht918 – 921
6.Privatrechtsentwicklungen922 – 930
a)Kern-Zivilrecht922 – 927
b)Arbeitsrecht928 – 930
III.Deutsche Demokratische Republik931 – 944
1.Verfassung und Realität931 – 936
2.Strafrecht937, 938
3.Privatrecht939, 940
a)Das Zivilgesetzbuch (ZGB)939
b)Arbeitsrecht940
4.Gesellschaftliche Gerichte und Eingaben941
5.Rechtswissenschaft942 – 944
IV.Die Vereinigung der beiden deutschen Staaten945 – 948
1.Die politischen Vorgänge945, 946
2.Einigungsvertrag und Zwei-Plus-Vier-Vertrag947
3.Aufarbeitung von DDR-Unrecht948
V.Europa949, 950
Sachverzeichnis
a.a.O.
am angegebenen Ort
ABGB
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch für Österreich
Abs.
Absatz
AcP
Archiv für die civilistische Praxis
ADHGB
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch
a. E.
am Ende
a. F.
alte Fassung
AG
Amtsgericht
ALR
Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten
AOG
Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20.1.1934
Art.
Artikel
ASOG
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin vom 14.4.1992
Bd./Bde
Band/Bände
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHSt
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen
BGHZ
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
bzw.
beziehungsweise
C./c.
allgemein Capitulum; im römischen Recht Codex
ca.
circa
CCB
Constitutio Criminalis Bambergensis
CCC
Constitutio Criminalis Carolina
CDU
Christlich-Demokratische Union
CIC
Corpus Iuris Civilis bzw. Corpus Iuris Canonici
D.
Digesten
DDR
Deutsche Demokratische Republik
ders.
derselbe
d. h.
das heißt
dies.
dieselbe
Diss.
Dissertation
f/ff
folgende
FDJ
Freie Deutsche Jugend
FG
Festgabe
FS
Festschrift
GBl.
Gesetzblatt
GewO
Gewerbeordnung
GG
Grundgesetz
GS
Gedächtnisschrift
GVBl
Gesetz- und Verordnungsblatt
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
ha
Hektar
HGB
Handelsgesetzbuch
HRG
Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte
HRRDN
Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation
hrsg./Hrsg.
herausgegeben/Herausgeber
Inst.
institutiones, Institutionen (Anfängerlehrbuch)
IPM
Instrumentum pacis Monasteriense
IPO
Instrumentum pacis Osnabrugense
i. S. v.
im Sinne von
Jh.
Jahrhundert
Kap.
Kapitel
KPD
Kommunistische Partei Deutschlands
KRG
Kontrollratsgesetz
LdR
Landrecht
LG
Landgericht
MSPD
Mehrheitssozialisten
mwN
mit weiteren Nachweisen
n. Chr.
nach Christi Geburt
NDtB
Norddeutscher Bund
Neudr.
Neudruck
n. F.
neuer Fassung
NSDAP
Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei
OLG
Oberlandesgericht
Pr. GS
Gesetzessammlung für die preußischen Staaten
RDH
Reichsdeputationshauptschluss
RdV
Rat der Volksbeauftragten
RegBl
Regierungsblatt
Rg
Rechtsgeschichte (Zeitschrift)
RGBl
Reichsgesetzblatt
RGSt
Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen
RGZ
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen
RKG
Reichskammergericht
RKGO
Reichskammergerichtsordnung
Rn.
Randnummer/Randnummern
RStGB
Reichsstrafgesetzbuch von 1871
RV
Reichsverfassung von 1871
S.
Seite
s.
siehe
SBZ
Sowjetische Besatzungszone
SED
Sozialistische Einheitspartei Deutschlands
SGB
Sozialgesetzbuch
SJZ
Süddeutsche Juristenzeitung
SMAD
Sowjetische Militäradministration in Deutschland
sog.
so genannt
Sp.
Spalte(n)
SS
Schutzstaffel der NSDAP
Ssp
Sachsenspiegel
StGB
Strafgesetzbuch
StPO
Strafprozessordnung
Tit.
Titel
u. a.
unter anderem
u.ä.
und ähnliches
UdSSR
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
UNO
United Nations Organization
USA
United States of America
USPD
Unabhängige Sozialdemokratische Partei Deutschlands
usw.
und so weiter
v.
von/vom
v. Chr.
vor Christi Geburt
vgl.
vergleiche
WRV
Weimarer Reichsverfassung
z. B.
zum Beispiel
Das Buch schlägt einen weiten Bogen über Gebiete, die von einer jeweils sehr differenzierten Spezialforschung bearbeitet werden. Dabei wird hier der Vermittlung für den Laien der Vorrang vor der Präzision des Spezialisten gegeben.
Literaturhinweise können in einem Lehrbuch nur exemplarisch sein. Die gegebenen erleichtern nach oder parallel zur Lektüre dieses Buches die Vertiefung der jeweiligen Themen. Der aktuelle Stand der Forschung zu einem rechtshistorischen Thema kann sich aber – so wie in jeder Wissenschaft – nur erschließen aus einem Zusammenspiel der Darstellungen in Monographien, Handbüchern, Lexika u.s.w. mit den einschlägigen Aufsätzen in wissenschaftlichen Zeitschriften und Festschriften. Die in den einzelnen Kapiteln angegebene Literatur will eigenständige Recherche nicht entbehrlich machen, sondern anregen.
Es wird zunächst vorab eine Auswahl allgemeiner Darstellungen, Quellen und Hilfsmittel benannt, die als grundlegend für größere Abschnitte anzusehen sind und welche auch dabei helfen, weitere Literatur aufzufinden.
In den einzelnen Kapiteln dieses Buches gibt es speziellere Hinweise. Im Interesse einer besseren Lesbarkeit als Studienbuch wurden insbesondere die Hinweise auf andere Lehrbücher und Nachschlagewerke in den Fußnoten gegenüber der Bearbeitung von Ebel/Thielmann reduziert. Stattdessen gibt es nun am Anfang der Kapitel jeweils einige Empfehlungen zur Vertiefung.
Die Berücksichtigung fremdsprachiger Werke kann von Studierenden (also von dem vorrangigen Adressatenkreis dieses Buches) wohl noch nicht erwartet werden, in einem fortgeschrittenen Stadium der Forschung ist sie jedoch unbedingt zu empfehlen. Ein Überblick würde hier allerdings den Rahmen sprengen.
Falk, U./Luminati, M./Schmoeckel, M., Fälle aus der Rechtsgeschichte, 2008.
Fasel, U., Repetitorium zur Rechtsgeschichte; insbesondere zur Geschichte des Privatrechts, 2004.
Haft, F., Aus der Waagschale der Justitia. Eine Reise durch 4000 Jahre Rechtsgeschichte, 4. Auflage 2009.
Hattenhauer, H., Grundbegriffe des Bürgerlichen Rechts. Historisch-dogmatische Einführung, 2. Auflage 2000.
Meder, S., Rechtsgeschichte, 7. Auflage 2020.
Schmoeckel, M./Stolte, S., Examinatorium Rechtsgeschichte, 2008.
Schröder, R./Thiessen, J., Rechtsgeschichte, 11. Auflage 2019.
Senn, M./Gschwend, L./Pahud de Mortanges, R., Rechtsgeschichte. Auf kulturgeschichtlicher Grundlage, 3. Auflage 2012.
Senn, M./Gschwend, L., Rechtsgeschichte II. Juristische Zeitgeschichte, 3. Aufl. 2010.
Wesel, U., Geschichte des Rechts, 5. Auflage 2021.
Wieacker, F., Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Auflage 1967.
Die europäische Rechtsgeschichte ist eine relativ neue, nicht klar definierte Disziplin. Wegen ihres übergreifenden Anspruchs und der Zunahme von Lehrveranstaltungen zur europäischen Rechtsgeschichte wird die entsprechende Literatur hier gesammelt aufgeführt:
Alpa, G./Andenas, M., Grundlagen des Europäischen Privatrechts, 2010.
Bellomo, M., Europäische Rechtseinheit. Grundlagen und System des Ius Commune, 2005.
Brauneder, W., Europäische Privatrechtsgeschichte, 2013.
Coing, H., Europäisches Privatrecht, Band I: Älteres gemeines Recht (1500-1800) 1985, Band II: 19. Jahrhundert 1989.
ders. (Hrsg.), Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, 3 Bände, 1973-1988.
Grossi, P., Das Recht in der europäischen Geschichte, 2010.
Hamza, G., Entstehung und Entwicklung der modernen Privatrechtsordnungen und die römischrechtliche Tradition, 2009.
Hattenhauer, H., Europäische Rechtsgeschichte, 4. Auflage 2004.
Kreutz, P., Recht im Mittelalter. Grundzüge der Älteren europäischen Rechtsgeschichte – Ein Studienbuch, 2. Auflage 2013.
Küpper, H., Einführung in die Rechtsgeschichte Osteuropas, 2005.
Prettenthaler-Ziegerhofer, A., Verfassungsgeschichte Europas: Vom 18. Jahrhundert bis zum Zweiten Weltkrieg, 2013.
Schmoeckel, M., Auf der Suche nach der verlorenen Ordnung. 2000 Jahre Recht in Europa – Ein Überblick, 2005.
Schlosser, H., Europäische Rechtsgeschichte, 4. Auflage 2021.
Schuller, W., Das Erste Europa. 1000 v. Chr.-500 n. Chr., 2004.
Stein, P., Römisches Recht und Europa. Die Geschichte einer Rechtskultur, 3. Auflage 1999.
Wesel, U., Geschichte des Rechts in Europa, 2010.
Wesener, G., Neuere Deutsche Privatrechtsgeschichte im Rahmen der europäischen Rechtsentwicklung, 1985.
Die Entstehung von Recht und das griechisch-byzantinische Recht können zwar hier nicht behandelt werden, aber für Interessierte einige Empfehlungen:
Barta, H., „Graeca non leguntur“? Zu den Ursprüngen des europäischen Rechts im antiken Griechenland, Band 1, 2010.
Herzog, R., Staaten der Frühzeit. Ursprünge und Herrschaftsformen, 2. Auflage 1997.
Manthe, U. (Hrsg.), Die Rechtskulturen der Antike, Vom alten Orient bis zum römischen Reich, 2. Auflage 2018.
Mayer-Maly, Th., Rechtsgeschichtliche Bibelkunde, 2003.
Wesel, U., Frühformen des Rechts in vorstaatlichen Gesellschaften. Umrisse einer Frühgeschichte des Rechts bei Sammlern und Jägern und akephalen Ackerbauern und Hirten, 1985.
Das Wirken von Einzelpersönlichkeiten und die Bedeutung der Juristen in der Gesellschaft sind wichtige Aspekte, die in den einzelnen Kapiteln in den jeweiligen Zusammenhängen berücksichtigt werden. Hier allgemeine Literatur dazu:
Adomeit, K., Rechts- und Staatsphilosophie, Band I: Antike Denker über den Staat, 3. Auflage 2001, Band 2: Rechtsdenker der Neuzeit, 2. Auflage 2002.
Grundmann, S./Riesenhuber, K. (Hrsg.), Deutschsprachige Zivilrechtslehrer des 20. Jahrhunderts in Berichten ihrer Schüler. Eine Ideengeschichte in Einzeldarstellungen, 2 Bände, 2007/2010.
Heinrichs, H./Franski, H./Schmalz, K./Stolleis, M. (Hrsg.), Deutsche Juristen jüdischer Herkunft, 1993.
Hoeren, T. (Hrsg.), Zivilrechtliche Entdecker, 2001.
Killy, W./Vierhaus, R. (Begr.), Deutsche Biographische Enzyklopädie (DBE), 13 Bände, 2. Auflage 2005-08.
Kleinheyer, G./Schröder, J. (Hrsg.), Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten, 6. Auflage 2017.
Kunkel, W., Die Römischen Juristen. Herkunft und soziale Stellung, 2. Auflage 2001.
Landau, P., Juristen jüdischer Herkunft im Kaiserreich und in der Weimarer Republik, 2020.
Röwekamp, M., Die ersten deutschen Juristinnen. Eine Geschichte ihrer Professionalisierung und Emanzipation (1900-1945), 2010.
Schröder, K.-P., Vom Sachsenspiegel zum Grundgesetz. Eine deutsche Rechtsgeschichte in Lebensbildern, 2. Auflage 2011.
Starck, C., Rechtsgelehrte und wissenschaftliche Institutionen, 2016.
Stolleis, M. (Hrsg.), Staatsdenker in der frühen Neuzeit, 1995.
ders. (Hrsg.), Juristen – Ein biographisches Lexikon; von der Antike bis zum 20. Jahrhundert, 1995/Nachdruck 2001.
Vormbaum, T. (Hrsg.), Moderne deutsche Strafrechtsdenker, 2011.
Wieacker, F., Gründer und Bewahrer. Rechtslehrer der neueren deutschen Privatrechtsgeschichte, 1959.
Das Internet kann zwar Einstiegshilfen liefern, aber auch nicht mehr. Insbesondere Wikipedia ist weder hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit gesichert, noch zitierfähig. Zur wissenschaftlichen Arbeit nach wie vor unentbehrlich:
Brunner, O./Conze, W./Koselleck, R. (Hrsg.), Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, 8 Bände, 1972-1997.
Cancik, H./Schneider, H./Landfester, M. (Hrsg.), Der Neue Pauly. Enzyklopädie der Antike, 16 Bände, 1996-2004.
Cappelli, A., Lexicon abbreviaturarum. Wörterbuch lateinischer und italienischer Abkürzungen, 2. Auflage 1928.
Cordes, A./Lück, H./Werkmüller, D./Schmidt-Wiegand, R. (Hrsg.), Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, 6 Bände, 2. Auflage 2008 ff.
Haverkamp, A./Reinhard, W./Kocka, J./Benz, W. (Hrsg.), Handbuch der deutschen Geschichte, 24 Bände, 10. Auflage 2001 ff.
Heidelberger Akademie der Wissenschaften (Hrsg.), Deutsches Rechtswörterbuch (DRW), 12 Bände, 1914-2010; https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw/info.
Heumann, H.G./Seckel, E., Handlexikon zu den Quellen des römischen Rechts, 11. Auflage 1971.
Jaeger, F. (Hrsg.), Enzyklopädie der Neuzeit, 2005 ff.
Köbler, G., Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, http://koeblergerhard.de/ZusammenfassendesWoerterbucheuropaeischerRechtsgeschichte.pdf.
Lexer, M., Mittelhochdeutsches Handwörterbuch, Einl. von K. Gärtner, 3 Bände, 1872-79, Nachdruck 1992.
Marquis, B./Bretscher-Gisiger, C./Meier, T. (Hrsg.), Lexikon des Mittelalters (LMA), 9 Bände nebst Registerband, 1980-1999.
Niermeyer, J.F./van de Kieft, C., Mediae Latinitatis Lexicon minus, 2002.
Schiller, K./Lübben, A., Mittelniederdeutsches Wörterbuch, 6 Bände, 1875, Nachdruck 1969.
Schmoeckel, M./Rückert, J./Zimmermann, R. (Hrsg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, 2003 ff.
v. Brandt, A., Werkzeug des Historikers. Eine Einführung in die historischen Hilfswissenschaften, 17. Auflage 2007.
Grotefend, H., Taschenbuch der Zeitrechnung des deutschen Mittelalters und der Neuzeit, hrsg. von Th. Ulrich, 14. Auflage 2007.
P.A. Grun, Schlüssel zu alten und neuen Abkürzungen, 1966.
Howell, M./Prevenier, W., Werkstatt des Historikers. Eine Einführung in die historischen Methoden, 2004.
Meister, K., Einführung in die Interpretation historischer Quellen, Schwerpunkt: Antike, Band 2, 1999.
Adomeit, K./Hähnchen, S., Latein für Jurastudierende: ein Einstieg in das Juristenlatein, 7. Auflage 2018.
Benke, N./Meissel F.-S., Juristenlatein: 2800 lateinische Fachausdrücke und Redewendungen der Juristensprache, 3. Auflage 2009.
Filip-Fröschl, J./Mader, P., Latein in der Rechtssprache: ein Studienbuch und Nachschlagewerk, 4. Auflage 2014.
Fuhrmann, M., Latein und Europa. Wesen und Wandel des gelehrten Unterrichts in Deutschland, 2005.
Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, 7. Auflage 2007.
Lieberwirth, R., Latein im Recht, 2007.
Forum historiae iuris – Erste europäische Internetzeitschrift für Rechtsgeschichte (www.forhistiur.de).
Jahrbuch der Juristischen Zeitgeschichte (JJZG).
Journal der Juristischen Zeitgeschichte (JoJZG).
Rechtsgeschichte – Legal History. Zeitschrift des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte (Rg).
Rechtshistorisches Journal (RJ).
Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte (VjhZG).
Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (ZRG).
Romanistische Abteilung (RA).
Germanistische Abteilung (GA).
Kanonistische Abteilung (KA).
Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft (ZfgRW).
Zeitschrift für historische Forschung (ZfhF).
Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte (ZNR).
Bleicken, J., Verfassungs- und Sozialgeschichte des Römischen Kaiserreichs. 2 Bände, 4./3. Auflage 1995/1994.
Bleicken, J., Geschichte der römischen Republik, 6. Auflage 2004.
Bleicken, J., Die Verfassung der Römischen Republik, 8. Auflage 1999.
Bretone, M., Geschichte des römischen Rechts von den Anfängen bis zu Justinian, aus dem Italienischen übersetzt von B. Galsterer, 2. Auflage 1998.
Bringmann, K., Römische Geschichte. Von den Anfängen bis zur Spätantike. 11. Auflage 2019.
Dulckeit, G./Schwarz, F./Waldstein, W., Römische Rechtsgeschichte, 11. Auflage 2014.
Kaser, M., Römische Rechtsgeschichte, 2. Auflage 1967, Nachdruck 1993.
Kunkel, W./Schermaier, M., Römische Rechtsgeschichte, 14. Auflage 2005.
von Lübtow, U., Das römische Volk. Sein Staat und sein Recht, 1955.
Seidl, E., Römische Rechtsgeschichte und römisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage 1971 (auch zu den antiken Rechten außerhalb Roms).
Waldstein, W./Rainer, M., Römische Rechtsgeschichte, 11. Auflage 2014.
Wieacker, F., Römische Rechtsgeschichte, Erster Abschnitt, 1989, Zweiter Abschnitt 2006.
Honsell, H./Mayer-Maly, T./Selb, W., Römisches Recht, auf Grund des Werkes von Jörs, Kunkel und Wenger, 4. Auflage 1987.
Kaser, M., Das römische Privatrecht, Erster/Zweiter Abschnitt, 2. Auflage 1971/1975.
Kaser, M., Das römische Zivilprozessrecht, bearb. von K. Hackl, 2. Auflage 1996.
Kaser, M./Knütel, R./Lohsse, S., Römisches Privatrecht, 22. Auflage 2021.
Apathy, P./Klingenberg, G./Pennitz, M., Einführung in das römische Recht, 6. Auflage 2016.
Benke, N./Meissel, F.-S., Übungsbuch Römisches Sachenrecht, 11. Auflage 2018.
Benke, N./Meissel, F.-S., Übungsbuch Römisches Schuldrecht, 9. Auflage 2019.
Bürge, A., Römisches Privatrecht. Rechtsdenken und gesellschaftliche Verankerung, 1999.
Fögen, M.T., Römische Rechtsgeschichten. Über Ursprung und Evolution des sozialen Systems, 2. Auflage 2003.
Fuhrmann, M., Europas fremd gewordene Fundamente, 1995.
Harke, J.D., Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen, 2. Auflage 2016.
Hausmaninger, H./Selb, W., Römisches Privatrecht, 9. Auflage 2001.
Hausmanninger, H., Casebook zum römischen Sachenrecht, 11. Auflage 2012.
Hausmanninger, H., Casebook zum römischen Vertragsrecht, 7. Auflage 2012.
Honsell, H., Römisches Recht, 8. Auflage 2015.
Liebs, D., Römisches Recht, 6. Auflage 2004.
Manthe, U., Geschichte des römischen Rechts, 6. Auflage 2019.
Mayer-Maly, Th., Römisches Recht, 2. Auflage 1999.
Pichler, A./Kossarz, E., Casebook Römisches Recht: 80 Musterfälle, 2014.
Rainer, J., Einführung in das römische Staatsrecht: die Anfänge und die Republik, 2. Auflage 2006.
Rainer, M./Filip-Fröschl, J., Texte zum Römischen Recht, 1998.
Söllner, A., Einführung in die römische Rechtsgeschichte, 5. Auflage 1996.
Wilinski, A., Das römische Recht, 1966 (aus marxistischer Sicht).
Behrends, O./Knütel, R./Kupisch, B./Lohsse, S./Rüfner, T., Corpus Iuris Civilis. Die Institutionen. Text und Übersetzung, 4. Auflage 2013.
Behrends, O./Knütel, R./Kupisch, B./Rüfner, T./Seiler, H.H., Corpus Iuris Civilis, Text und Übersetzung auf der Grundlage der von Theodor Mommsen und Paul Krüger besorgten Textausgaben, 5 Bände, 1./2. Auflage 1995-2012. (Weitere Bände in Vorbereitung).
Düll, R., Das Zwölftafelgesetz, 7. Auflage 1995 (mit Text und Kommentar).
Flach, D./Flach, A., Die Zwölftafeln, 2004.
Lammeyer, J., Die Institutionen des Gaius, 2. Auflage 1929.
Manthe, U., Gaius Institutiones/Institutionen, 2004/2010.
Otto, C.E./Schilling, B./Sintenis, C.F.F., Das Corpus Iuris Civilis (Romani) ins Deutsche übersetzt, 7 Bände, 1831/33, 1839, Nachdruck 1984/85.
Koschaker, P., Europa und das Römische Recht, 4. Auflage 1966.
Lange, H., Römisches Recht im Mittelalter Bd 1: Die Glossatoren, 1997; Bd. 2: Die Kommentatoren, 2007.
s. auch die Literatur unter I.2.
Coing, H., Epochen der Rechtsgeschichte in Deutschland, 4. Auflage 1981.
Conrad, H., Deutsche Rechtsgeschichte, 2 Bände, 1./2. Auflage, 1962/1966; Band 2 Nachdruck 2011.
Eisenhardt, U., Deutsche Rechtsgeschichte, 7. Auflage 2019.
Gmür, R./Roth, A., Grundriss der deutschen Rechtsgeschichte, 15. Auflage 2018.
Hofer, S., Leitfaden der Rechtsgeschichte. Quellen und Grundzüge der Rechtsordnung, 2019.
Kaufmann, E., Deutsches Recht, 1984.
Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte. Ein systematischer Grundriss, 6. Auflage 2005.
Kroeschell, K., Deutsche Rechtsgeschichte, 3 Bände, 13./9./5. Auflage 2008.
Kroeschell, K., Rechtsgeschichte Deutschlands im 20. Jahrhundert, 1992.
Laufs, A., Rechtsentwicklungen in Deutschland, 6. Auflage 2006.
Mitteis, H./Lieberich, H., Deutsche Rechtsgeschichte, 19. Auflage 1992.
Hübner, R., Grundzüge des deutschen Privatrechts, 5. Auflage 1930, Nachdruck 1982.
Nörr, K. W., Ein geschichtlicher Abriss des kontinentaleuropäischen Zivilprozesses, 2016.
Mitteis, H./Lieberich, H., Deutsches Privatrecht, 8. Auflage 1981.
Oestmann, P., Wege zur Rechtsgeschichte: Gerichtsbarkeit und Verfahren, 2015.
Schlinker, S./Ludyga, H./Bergmann, A., Privatrechtsgeschichte, 2019.
Planck, J.W., Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter, 1878/79, Nachdruck 1973.
Wesenberg, G./Wesener, G., Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte, 4. Auflage 1985.
Frotscher, W./Pieroth, B., Verfassungsgeschichte, 19. Auflage 2021.
Hartung, F., Deutsche Verfassungsgeschichte vom 15. Jahrhundert bis zur Gegenwart, 2011.
Huber, E.R., Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, 8 Bände, 1./2. Auflage 1969-1995.
Kotulla, M., Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495-1934), 2008.
Menger, C.F., Deutsche Verfassungsgeschichte der Neuzeit, 9. Auflage 2003.
Willoweit, D./Schlinker, S., Deutsche Verfassungsgeschichte, 8. Auflage 2019.
Stolleis, M., Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, 4 Bände, 1988-2012.
ders., Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, Materialien, Methodik, Fragestellungen, 2017.
Thiele, A., Der konstituierte Staat. Eine Verfassungsgeschichte der Neuzeit, 2021.
Zippelius, R., Kleine deutsche Verfassungsgeschichte: Vom frühen Mittelalter bis zur Gegenwart, 7. Auflage 2006.
Zippelius, R., Geschichte der Staatsideen. 10. Auflage 2003.
Derschka, R. (Hrsg.), Der Schwabenspiegel übertragen in heutiges Deutsch mit Illustrationen aus alten Handschriften, 2002.
Hattenhauer, H./Buschmann, A., Textbuch zur Privatrechtsgeschichte der Neuzeit mit Übersetzungen, 2. Auflage 2008.
Kaller, P. (Hrsg.), Der Sachsenspiegel. In Hochdeutscher Übersetzung, 2002.
Schott, C./Schmidt-Wiegand, R. (Hrsg.), Der Sachsenspiegel. Übersetzung, 1984, Nachdruck 2006.
Willoweit, D./Seif, U., Europäische Verfassungsgeschichte, 2003.
Ziegler, K.-H., Völkerrechtsgeschichte. Ein Studienbuch, 2. Auflage 2007.
1
In Deutschland nahm die Bedeutung der Rechtsgeschichte im akademischen Unterricht seit dem Ende des 19. Jahrhunderts, also mit der zunehmenden Kodifikation des Rechts, kontinuierlich ab. Das Recht stand nun systematischer als jemals zuvor in den Gesetzestexten, wozu noch seine Geschichte bemühen? (Rn. 739) Rechtshistoriker engagieren sich seither für ihre Verteidigung. Das geschieht nicht nur, weil die Einheit von Lehre und Forschung dem Humboldt'schen Bildungsideal entspricht, sondern auch weil es um die Existenzberechtigung einer ganzen Disziplin angesichts begrenzter ökonomischer Ressourcen geht.
Es stellt sich aber ein klassisches Henne-Ei-Problem: Wer mit der Rechtsgeschichte vertraut ist, der weiß, dass sie für die Rechtswissenschaft genauso existentiell ist, wie die Geschichte und generell eine humanistische Bildung für das Leben in einer Gesellschaft, und das Recht ist ein wichtiger Teil jeder Gesellschaft. Wer als (angehender) Jurist hingegen auch allgemein kein solches Interesse hat, für den wird es schwierig, in der Rechtsgeschichte einen Sinn zu erkennen. Die Rechtfertigung der Rechtsgeschichte als wissenschaftliche Disziplin der Gegenwart ergibt sich letztlich aus der Geschichtlichkeit des Rechts selbst.
Um längere Ausführungen zu vermeiden: Wer sich bemüht, dieses Lehrbuch zu durchdringen, der kann dadurch sehr viel vom geltenden Recht verstehen. Dieses Verständnis reduziert das mühevolle Auswendiglernen des heutigen Prüfungsstoffes, weil es hilft, die Sinnhaftigkeit des Rechtsstudiums zu erkennen. Hinter rechtlichen Problemen, Normen und Streitigkeiten stehen verschiedene individuelle Interessen oder gesellschaftliche Konflikte, deren Lösung bzw. Ausgleich die wichtigste Aufgabe des Rechts ist. Das übersieht man leicht, wenn man sich nur mit den einzelnen dogmatischen Problemen beschäftigt.
2
Rechtsgeschichte hat heute eine andere Fragestellung als die Dogmatik, welche sich um die geltenden rechtlichen Regelungen und ihre Anwendung bemüht. Die Rechtsgeschichte ist – wie die Rechtssoziologie und die Rechtsphilosophie (Rechtstheorie) – Grundlage der Dogmatik. Alles zusammen genommen ergibt die Rechtswissenschaft (Jurisprudenz).
Die Rechtswissenschaft ist eine hermeneutische Disziplin (vgl. auch Rn. 28). Hermeneutik, die Lehre vom Verstehen, ist die allgemeine Theorie der Auslegung. Die Bezeichnung ist abgeleitet vom Namen des griechischen Gottes Hermes, des Gottes für Wissen und schnelles Handeln. Er brachte die Botschaften des Göttervaters Zeus vom Olymp.
Das hermeneutische Erkenntnisverfahren besteht darin, sich in die Lage des Textverfassers zu versetzen, um dessen Vorstellungen nachzuvollziehen. Der kontinentaleuropäische Dogmatiker, dem heute systematische Kodifikationen zur Verfügung stehen, bemüht sich in erster Linie um das Verständnis (als Voraussetzung der Anwendung) des geltenden Gesetzes. Der Rechtshistoriker hingegen möchte einen unwiderruflich vergangenen rechtlichen Gegenstand um seiner selbst verstehen. In dieser Hinsicht sieht er den Erkenntnisauftrag der Rechtsgeschichte wie den jeder anderen Geschichtsbetrachtung; es geht nicht um die unmittelbare Nützlichkeit der einzelnen erkannten Fakten für die Gegenwart im Detail, obwohl mit Geduld immer wieder auch dafür genug abfällt.
3
Früher war es die vorrangige Aufgabe des Rechtshistorikers, aktuelle Rechtstitel und Ansprüche historisch zu begründen. Dies galt vor allem für das Mittelalter und die Barockzeit, als man insbesondere die Quellen des römischen Rechts zur Beantwortung rechtlicher Fragen heranzog. Das Naturrecht (Rn. 487 ff) des 17. und 18. Jahrhunderts, mit seiner ursprünglichen Ahistorizität, eröffnete neue Wege, denen man im 19. Jahrhundert weiter folgte, aber auch eine Auslegung der Rechtssätze mit den Mitteln der historischen Rechtsschule (Rn. 656 ff) vornahm.
Bei solcher Behandlung historischer Texte zwecks Ermittlung des verwendbaren, dogmatischen Textsinns spricht man von Applikation, also Anwendung dieses Sinns auf eigenes, gegenwärtiges Handeln. Eine richtige Entscheidung lässt sich aus der Tatsache, dass etwas so und nicht anders gewesen war, indes nicht erschließen. Etwas ist nicht deswegen gerecht oder ungerecht, weil es so und nicht anders in der Vergangenheit geregelt war.
4
Da Rechtsgeschichte nicht nur Teil der Rechtswissenschaft, sondern auch der Geschichtswissenschaft ist, muss sie sich derer Hilfsmittel und Methoden bedienen, aber auch den Besonderheiten des spezifisch Rechtlichen Rechnung tragen. Unter diesen Hilfs- oder auch Grundwissenschaften ist besonders die Quellenkunde von Interesse.[1] Die Hilfswissenschaften und insbesondere die Quellenkunde sind für das Verständnis der rechtshistorischen Gegenstände enorm wichtig. Werden sie vernachlässigt, so sind die Ergebnisse der Arbeit weder juristisch noch historisch brauchbar.
Die Quellen zur Erkenntnis des Rechts in historischer Zeit sind übrigens nicht zu verwechseln mit dem Begriff der Rechtsquelle im rechtstheoretischen Sinne.[2]
Als rechtshistorisch relevante Quellen in Betracht kommen alle Erscheinungen, die uns Aufschluss über das Recht der Vergangenheit geben:
5
Hierzu gehören alle Zeugnisse des Bodens,[3] der Archive oder sonst der Umwelt, aus denen sich rechtlich Erhebliches entnehmen lässt. Dichte und Aussagekraft dieser Quellen sind sehr unterschiedlich. Für den germanischen Bereich spielen sie eine besondere Rolle, weil dieser der Publizität von Rechtsakten, also der Offenkundigkeit, viel Raum gab. Einige antike Rechte sind überhaupt nur aus den Ergebnissen der Grabungen zu erschließen. Noch nicht (überwiegend) schriftliches Recht arbeitet notwendig mit anfassbaren, sichtbaren Symbolen.[4] Ob es Gebrauchsgegenstände sind, Gebrauchshandlungen, künstlerische Erzeugnisse: In Vielem steckt Rechtliches, alles kann als Argument zur Erkenntnis des geschichtlichen Rechts benutzt werden.
6
Technische Ausdrücke, Sprichwörter und vor allem Formeln sind zwar irgendwann aufgeschrieben worden und daher schriftlich überliefert, doch ist ihnen die Schriftform nicht wesentlich. Noch heute gilt: Rede ist nicht gleich Schreibe, auch wenn das in manchen schriftlichen Prüfungsarbeiten vergessen wird.
Aus diesen Quellen ergibt sich das in früher Zeit wegen grundsätzlicher Schriftlosigkeit (Oralität, Mündlichkeitskultur) mündliche Rechtsleben, in Abgrenzung zum Gewohnheitsrecht Rechtsgewohnheiten genannt, vor allem das Verfahren.[5]
7
Seit dem Mittelalter nehmen die schriftlichen Quellen kontinuierlich zu.[6] Doch sollte man nicht glauben, dass dadurch immer ein leichter Zugang zu einer Frage möglich wäre. Zum Verständnis gerade mittelalterlicher Quellen sind besonders detaillierte historische Kenntnisse notwendig, da man die Texte isoliert nicht verstehen kann. Auch sprachliche Differenzierung ist wichtig: Ein scheinbar vertrauter Begriff kann einen ganz anderen Sinn gehabt haben oder je nach Kontext verschiedene Bedeutungen. Es ist Einfühlungsvermögen in die jeweilige Zeit erforderlich. Vgl. auch die Hinweise zur Exegese (Rn. 28 ff).
Die schriftlichen Rechtsquellen lassen sich wie folgt einteilen:
8
Es gibt Rechtsaufzeichnungen amtlichen und privaten Charakters. Amtliche Aufzeichnungen gibt es als Gesamtaufzeichnungen oder als Einzelnotizen. Näheres dazu wird sogleich im Abschnitt „Gesetz“ (Rn. 21 ff) erläutert.
Private Aufzeichnungen werden bei ihrer Entstehung nicht in gleicher Weise autorisiert bzw. in Kraft gesetzt. Dies liegt oftmals am Rechtsverständnis der Zeit, in der sie entstanden sind. Sie erhalten aber mitunter im Rechtsfindungsprozess große Bedeutung und eine Autorität wie eine amtliche Aufzeichnung. Näheres dazu findet sich bei den Rechtsbüchern, insbesondere am Beispiel des Sachsenspiegels (Rn. 324 ff).
9
Von den Rechtsaufzeichnungen lassen sich die Urkunden unterscheiden, allerdings nur im Blick auf ihre Funktion, nicht im Sinne der Geschichtswissenschaft allgemein. Denn auch die Gesetze sind vielfach in Urkundsform überliefert und erhalten nur in dieser streng genormten Form ihre Rechtswirksamkeit. Die Urkundenlehre (Diplomatik) ist eine der wichtigsten historischen Hilfswissenschaften.[7] Näheres findet sich im Abschnitt „Mittelalterliche Urkundenlehre“ (Rn. 338 ff).
10
Die Paläographie (Schriftkunde) ist die Lehre des Lesens und Verstehens alter Handschriften[8] und eine weitere wichtige historische Hilfswissenschaft. Alphabete und Schreibstile verändern sich im Laufe der Zeit in Abhängigkeit von ihrem kulturellen Umfeld. Paläographische Kenntnisse sind daher wichtig zur Datierung und Zuordnung von Quellen. Aber man sollte sich auch als rechtshistorisch Interessierter (wenigstens exemplarisch) selbst einen Eindruck von der Beschaffenheit der alten Quellen und ihrer Entzifferung verschaffen, wenn man das Inhaltliche richtig beurteilen will. Die sinnliche Wahrnehmung alter Urkunden, Bücher etc. erleichtert das Hineinversetzen in eine Zeit und damit das Verständnis.
11
Beschreibstoff kann alles sein, was als Schriftträger in Betracht kommt.[9] Das Material prägt (neben dem individuellen und dem zeittypischen Element) den Charakter einer Schrift entscheidend mit. Älteste Beschreibstoffe sind Holz, Metalle und Steine. Gleichzeitig bewirkt die Dauerhaftigkeit dieses Materials eine besonders gute Überlieferung. Die ältesten bekannten Gesetze und sonstigen Rechtsaufzeichnungen sind in der Form eingeritzter Steine erhalten. Durch die Technik erhalten diese ersten Schriften einen eigentümlich eckigen Charakter, der auch bei der Benutzung anderer Materialien häufig bleibt. Aus der Wissenschaft von alten Schriften, der Paläographie, hat sich daher eine besondere Wissenschaft von der Kenntnis eingeritzter Schriften entwickelt, die Epigraphik (Inschriftenkunde). Sie erforscht jedoch vor allem antike Überlieferungen; im Mittelalter und in der Neuzeit gibt es weniger Unterschiede zwischen Schriften auf verschiedenen Materialien.
Als paläographische Beschreibstoffe kommen in Betracht:
12
Tontafeln wurden seit 5000 v. Chr. in Mesopotamien und später beispielsweise in Ägypten und auf Kreta genutzt. In die nassen Tafeln wird die Schrift eingeritzt, bei Trocknung entsteht ein dauerhaftes Schriftstück. Die keilschriftrechtlichen Quellen sind auf diese Weise überliefert. Das Wiederaufweichen war in der Regel verboten, weil es eine Abänderung des Textes ermöglichte.
13
Wachstafeln (als Einzeltafeln oder zusammengebundene Tafeln) waren in der Spätantike der am häufigsten für Geschäfte verwendete Beschreibstoff. Sie erscheinen aber noch bis ins späte Mittelalter, besonders als Konzepthilfe und für schnelle Mitteilungen. Schreibwerkzeug ist meist der hölzerne oder elfenbeinerne Griffel.
14
Papyrus hatte in der Antike die gleiche Bedeutung, wie heute Papier (insbesondere bis zur Erfindung der Computer). Dünne Streifen des Marks der Papyrus-Pflanze, die aus Ägypten stammt, wurden kreuzweise übereinandergelegt und gepresst. Der Papyrus erhielt sich besonders gut im trockenen und heißen Wüstensand. Seit dem 4./5. Jahrhundert wurde er zunehmend durch das haltbarere Pergament ersetzt, fand aber noch im Mittelalter Verwendung.
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Pergament besteht aus Tierhäuten, die nicht als Leder gegerbt, sondern in Kalkwasser gebeizt werden. Beschrieben wurde es mit einer Rohr-, seit dem frühen Mittelalter mit einer Vogelfeder. Pergament gab es schon in der Antike, aber es war immer teuer. Es ist zügig beschreibbar, reiß- und radierfest sowie dauerhaft.
Ein wiederverwendetes Pergament nennt man Palimpsest („wieder abgeschabt“). Den ursprünglichen, nicht mehr benötigten Text radierte man mit ätzendem Bimsstein aus und beschrieb das Material erneut. Es bleiben jedoch Spuren und man kann den älteren Text wieder sichtbar machen. Auf Palimpsesten fand man wichtige Werke des Altertums, beispielsweise die Institutionen des Gaius, das wichtigste überlieferte Lehrbuch des römischen Rechts aus seiner Blütezeit (Rn. 168).
Seit dem Ende des 7. Jahrhunderts erscheint das Pergament für die Verwendung als Urkunde.
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Erfunden wurde das Papier vor über 2000 Jahren in China. Die ältesten europäischen Papiere stammen aus dem 13. Jahrhundert. Vorzug des Papiers ist seine Billigkeit, Nachteil die schnelle Vergänglichkeit. Es wird zunächst literarisch verwendet. Noch im 16. Jahrhundert erkannte der Rat von Lübeck papierne Urkunden nicht als Beweismittel an. In England wurde erst 1956 durch Beschluss des Unterhauses die Vorschrift aufgehoben, dass bestimmte Gesetzespublikationen auf Pergament zu erfolgen hatten. Mithilfe des Wasserzeichens (seit dem 14. Jahrhundert) kann man das Alter eines historischen Papierdokuments gut bestimmen.
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Es gab lange keine Bücher, wie wir sie heute kennen, sondern zunächst entstand ein Buch (liber) durch das Zusammennähen vieler Einzelblätter nebeneinander. Man schrieb dabei auf jedes der Blätter eine Kolumne und rollte es in der Antike seitlich, im Mittelalter oben auf. Mit der Verwendung des Pergaments wandelte sich allmählich die Buchform von der Rolle zum Codex, also dem heute noch üblichen, aus Lagen oder Einzelblättern zusammengebundenen Buch.
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Gar nicht einfach ist es, den Gegenstand der Rechtsgeschichte, das Recht selbst, zu bestimmen.[10]
Das deutsche Wort Recht bezeichnet ebenso wie das lateinische ius einmal die Rechtsordnungen und ihre Bestandteile (objektives Recht), ein anderes Mal die subjektive Berechtigung, die Machtbefugnis (subjektives Recht). Bei der Verwendung dieser Begriffe in den überlieferten Rechtsquellen hat Vorsicht zu walten. In Geschäftsurkunden etwa wird eher das subjektive Recht, die Berechtigung gemeint sein, während eine philosophische Abhandlung auf die objektive Bedeutung zielen kann.
Im germanischen Rechtsbereich ist das Geordnete, Ausgerichtete „Recht“ (gotisch raihts, althochdeutsch reht, angelsächsisch riht). Verwandt sind die Begriffe lagh oder êwa (noch erhalten in unserem Wort „Ehe“, der rechtlichen Bindung von Mann und Frau) und bilida (vgl. „Billigkeit“).
Verschiedene Zeiten und verschiedene Kulturen haben differente Verständnisse von Recht.
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Eine allgemein gültige Definition des objektiven Rechts gibt es nicht. Entwicklungsgeschichtlich lassen sich verschiedene Stufen erkennen, die sich teilweise überschneiden. Ursprünglich ist das Recht mit der Sitte identisch. Später ist es ein Norminbegriff, der den in einer Gruppe verbindlich geübten Gewohnheiten entspricht. Handhaben Gerichte diese Normen als verpflichtend, kann man bereits von Gewohnheitsrecht sprechen. Mit dem Erlass von Gesetzen in einem Staat kann weiter generalisiert werden und wir sind näher an unserer heutigen Vorstellung von Recht angekommen. Gewöhnlich wird als Abgrenzungsmerkmal zur bloßen Sitte oder Gewohnheit das Merkmal der Erzwingbarkeit benutzt. Jedoch kann dies nur ein Näherungswert sein; die Sanktionen auf Verletzungen der Sitten sind zu differenziert, als dass man den Begriff des Zwangs allein für tauglich halten könnte, einen Maßstab abzugeben.
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Erst das liberale 19. Jahrhundert stellte das subjektive Recht, also die Berechtigung des Einzelnen, in den Mittelpunkt des Rechts im objektiven Sinne. Es wurde von Bernhard Windscheid (Rn. 721) als „Willensmacht“ oder „Willensherrschaft“ bezeichnet. Der Ahnherr der „Interessenjurisprudenz“ Rudolf v. Ihering (Rn. 723) hat dann das subjektive Recht genauer als rechtlich geschütztes Interesse definiert. Damit war seine Überbewertung beseitigt. Vor allem der (vorher eher in der Philosophie relevante) Aspekt der Pflicht, die mit jedem subjektiven Recht korrespondiert, konnte erst so richtig zur Geltung kommen. Wichtige Beispiele für individuelle Befugnisse und Zuständigkeiten sind der Anspruch (relatives Recht) und das Eigentum (absolutes Recht).
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Recht findet sich unter anderem in Gesetzen. Für den Rechtshistoriker ist es wichtig zu erkennen, dass sich das, was als Gesetz in den Quellen erscheint, nicht stets als das Gleiche darstellt. Es gibt in den zahlreichen Formen von Willensäußerungen durch Gruppenorgane, vor allem solchen des Staates, immer wiederkehrende Grundfiguren, die als Grundformen bzw. Bestandteile des Gesetzes angesehen werden können, wobei die Elemente selten rein, eher in Mischung auftreten. Es sind dies Weistum, Satzung, Rechtsgebot und Lehrbuch.
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Weistümer sind Rechtsquellen vor allem des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit. Das im einzelnen Streitfall gefundene Recht wird durch ein Urteil geschöpft. Das Weistum hingegen ist eine Auskunft Rechtskundiger über einen Rechtszustand oder geltendes Gewohnheitsrecht, wobei es regionale Besonderheiten gibt. Das Recht wird jedenfalls als feststehend und prinzipiell nicht veränderbar gedacht und muss „nur“ mit der erforderlichen Weisheit erkannt und gewiesen werden.
Diese Weisungen sind der älteste Bestandteil der Gesetzgebung, jedenfalls im Bereich des germanischen Rechts und vor allem in der entwickelten Form, wenn das gefundene Recht verbessert werden konnte. Dabei sind allerdings Tarnungen zu finden, die das Idealbild des alten Rechts aufrecht erhalten, aber tatsächlich Neuerungen verbergen.
Beispiele für Weistümer finden sich in Rn. 253, 294 und 312.
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Die dritte Grundform des modernen Gesetzes ist das Gebot, entweder für den Einzelfall oder für eine Mehrzahl gleich gearteter Fälle. Hier ist – anders als ursprünglich bei der zweiten Grundform – Herrschaft (nicht Einigung) die Voraussetzung für die Rechtsetzung. Solche Gebote sind ein wichtiges Gesetzgebungsinstrument des heutigen Staates.
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Das (juristische) Lehrbuch konnte in der Antike Gesetzeskraft (vgl. Rn. 224) oder zumindest ähnliche Wirkung haben. Dies wurde vom Humanismus in der Renaissance wieder aufgegriffen. Beispielsweise erhob 1801 ein Duodezfürst in Franken ein Lehrbuch des ehelichen Güterrechts formal zum Gesetz. Außerdem gab es in der Vergangenheit nicht die große Zahl von Lehrbüchern wie heute, was zu einer höheren Bedeutung des einzelnen Werkes führte.
Vor allem Zivilgesetzbücher beruhen historisch auf Lehrsystemen. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) von 1896 (Rn. 733 ff) ist konzeptionell eigentlich ein Lehrbuch des Zivilrechts (und beruht nicht zufällig stark auf einem solchen, vgl. Rn. 721, 734). Es definiert schulmäßig Begriffe, der Allgemeine Teil ist (angesichts seiner hohen Abstraktheit heute kaum mehr begreiflich) eine Frucht (auch) didaktischer Bemühungen.
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Rechtshistorische Veranstaltungen im Grundstudium sind typischerweise Überblicksvorlesungen. Spezialvorlesungen hingegen sind gewöhnlich vorgesehen für die Mitte oder das Ende des Studiums, sei es im Hauptstudium oder insbesondere in der Schwerpunktbereichsausbildung. Das Gleiche gilt für Übungen und Seminare.
Für eine Klausur im Grundstudium, in der Wissen abgefragt wird, genügt in der Regel der Besuch der Vorlesung mit begleitender Lektüre eines Lehrbuches. Sofern eine Exegese als Prüfungsleistung erwartet wird, sollte man sich genauer mit dieser Form beschäftigen und diese üben – genauso, wie man in den dogmatischen Fächern den Gutachtenstil neben dem Stoff erlernen muss.
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Falk, U./Luminati, M./Schmoeckel, M., Fälle aus der Rechtsgeschichte, 2008.
Hattenhauer, H., Die deutschrechtliche Exegese, 1982.
Harder, M., Römischrechtliche Exegese-Hausarbeit: Zum Anweisungsdarlehen und Vereinbarungsdarlehen (Ulpian D. 12.1.15), in: JA 1990, S. 165 ff.
Schlosser, H./Sturm, F./Weber, H., Die rechtsgeschichtliche Exegese, 2. Auflage 1993 (mit Musterhausarbeiten).
Schmoeckel, M./Stolte, S., Examinatorium Rechtsgeschichte, 2008.
Schott, C., Rechtsgeschichte – Texte und Lösungen, 8. Auflage 2001 (zahlreiche Aufgaben mit knappen Lösungshinweisen).
Schuster, S., Römischrechtliche Exegese: Unregelmäßige Verwahrung, Pap. D. 16.3.24, in: JuS 2008, S. 245 ff.
Senn, M./Thier, A., Rechtsgeschichte III – Textinterpretationen, 2005 (Musterexegesen aus vielen Rechtsgebieten und Zeiten).
Steiner, A., Zur Methode römischrechtlicher Abschlussarbeiten: Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit im römischen Auftragsrecht, in: Jura 2008, S. 340 ff.
Wesel, U., Die Hausarbeit in der Digestenexegese, 3. Auflage 1989.
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Das Wort „Exegese“ stammt aus dem Griechischen und bedeutet Auslegung. Die Exegese hat eine lange Tradition, vor allem in der Theologie, wo man noch heute allsonntäglich Bibelstellen auszulegen pflegt. Oft wird auch das Wort „Interpretation“ benutzt. Es geht jedenfalls um das Verstehen von Texten, wofür die Auslegung Voraussetzung ist. Die Lehre vom Verstehen wird Hermeneutik genannt (Rn. 2).
Schon die Glossatoren des römischen Rechts – die am Beginn der europäischen Rechtswissenschaft stehen (Rn. 376, 379 ff) – fertigten in ihren Glossen meist nichts anderes als Exegesen. Doch sind diese keine Angelegenheit von gestern. Bevor ein Jurist einen Text (etwa den eines Gesetzes) anwenden kann, muss er ihn verstehen. Bevor die Wichtigkeit einer Gerichtsentscheidung, eines Aufsatzes oder einer Lehrbuchpassage beurteilt werden kann, ist der Sinn zu ermitteln.
Die Exegese historischer Texte ist eine Kunst (mithin erlernbar). Ihre Beherrschung hat schulenden Charakter für die Anwendung des geltenden Rechts, denn das Verstehen des Sinnes von Texten ist stets die Voraussetzung von Entscheidungen. Nur wer Recht richtig verstehen kann, kann es auch richtig anwenden. Ein Tipp für das geltende Recht: Man versuche einmal, allein oder in Gruppen Leitsätze heutiger Gerichtsentscheidungen exegetisch zu bearbeiten.
Die Lösung der durch einen Text aufgegebenen Probleme ist oft schon vorgegeben. Es kann aber auch verschiedene Auslegungsergebnisse geben. Die Auslegung ist daher keine schlichte Anwendung einer einheitlichen Technik, die zu einem objektiven, zwingend „richtigen“ Ergebnis führen würde. Sie ist vielmehr abhängig vom Ziel desjenigen, der etwas verstehen will und auch von seinem Vorverständnis, seinen persönlichen Kenntnissen und Positionen. Die Ergebnisse der Auslegung enthalten oft schon (verdeckte) Wertungen, sind also normativ. Josef Esser hat dies grundlegend für die juristische Arbeit herausgearbeitet.[11]
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Die folgenden Hinweise zur Exegese wollen nur Anhaltspunkte geben. Sie sind nicht zwingend und vor allem davon abhängig, welcher Art die auszulegende Quelle angehört und welchen Inhalt sie hat. Grundsätzlich gelten für die Anfertigung einer Klausur und einer Hausarbeit dieselben Prinzipien. Der Unterschied liegt natürlich in der bei Hausarbeiten möglichen Benutzung von Literatur (Lexika, Handbücher, Aufsatzliteratur usw.), während die Klausurarbeit entweder ganz ohne Hilfsmittel oder mit einer sehr beschränkten Anzahl derselben auskommen muss. Es werden deshalb im Folgenden zunächst Hinweise zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit gegeben, um danach auf die Besonderheiten der Literaturverwendung einzugehen.
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Am Anfang steht die genaue Erfassung des zu behandelnden Textes. Das ist nicht mit einem einmaligen Durchlesen getan. Es empfiehlt sich (wie auch in anderen Klausuren), einen separaten Notizzettel anzulegen, in dem alle spontanen Einfälle aufgeschrieben werden. Später sollte man sich vergewissern, ob alle wichtigen Einfälle abgearbeitet wurden. Empfohlen wird die Anfertigung einer Gliederung, nachdem man sich überlegt hat, was zu der Aufgabe gesagt werden kann und bevor man mit der Niederschrift beginnt. Dadurch erhalten die Ausführungen Struktur und man verliert sich nicht so leicht in Nebensächlichkeiten, die Zeit kosten.
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Üblicherweise leitet man eine Exegese ein mit der Wiedergabe des auszulegenden Textes in eigenen Worten, es sei denn, der Aufgabensteller verzichtet darauf. Es empfiehlt sich in jedem Fall, kurz (einleitend) zu sagen, worum es in dem Text geht.
Bei fremdsprachlichen Texten, wozu auch Mittelhoch- oder Mittelniederdeutsch (Sachsenspiegel!) gehören, ist eine Übersetzung geboten. Abgekürzte Zitate sind aufzulösen und in die modern gebräuchliche Form zu bringen. Bei jeder Übersetzung können sich Schwierigkeiten ergeben, weil sie selbst genau genommen schon Teil der Auslegung ist. Zuweilen muss man Begriffe unübersetzt lassen und das Übersetzungsproblem im auslegenden Hauptteil erörtern. Wenn eine Übersetzung schon im Aufgabentext vorgegeben ist, erübrigt sich dieser Schritt grundsätzlich.
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Die dann folgende Auslegungsarbeit im engeren Sinne beginnt mit Angaben über den Verfasser (einschließlich bekannter biographischer Daten) sowie einer Einordnung des Textes. Hier ist Wissen gefragt. Dem historischen Umfeld ist gebührender Platz zu geben.
Es kann sich um eine schriftliche Rechtsnorm handeln: ein selbst nicht unproblematischer, weil an den Grenzen unscharfer Begriff, zumal auch ein Urteil oder eine literarische Äußerung Rechtsnorm werden kann. Oder es handelt sich um eine private oder halbamtliche Aufzeichnung einer Rechtsnorm, um eine gerichtliche Entscheidung, eine sonstige Urkunde, einen rechtswissenschaftlichen Text oder anderes.
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Insbesondere bei der Digestenexegese gibt es zwei Ebenen von Verfasser und Werk – hier werden oft Fehler gemacht. In den Digesten sind Fragmente von Texten römischer Juristen gesammelt – insofern ist die Sammlung ein Werk Justinians (Rn. 216 ff), was jedoch nicht so wichtig ist, wie das Folgende. Am Anfang jedes konkreten Textes steht die sog. Inskription, in der gesagt wird, von welchem einzelnen Juristen und aus welchem seiner Werke dieses Fragment stammt. Deshalb ist knapp auf Leben und Werk eben dieses Verfassers einzugehen. „Idem“ ist übrigens kein Jurist, sondern heißt schlicht „derselbe“, d.h. der, von dem schon das vorhergehende Fragment stammt. Es ist also die Reihe der „Idems“ zurück zu gehen, bis man einen namentlich genannten Juristen findet, der gemeint ist.
Das Wichtigste ist auch hier die eigentliche Erklärung der Textstelle. Insofern unterscheidet sich die Digestenexegese nicht prinzipiell von der Exegese eines anderen historischen Textes; sie ist allerdings juristisch spezifischer, d.h. meist dogmatischer.
Seltener gibt es eine Stelle aus dem Codex. Die darin gesammelten Konstitutionen oder Entscheidungen nennen meist das Jahr und die Namen der verantwortlichen Kaiser. Zu vernachlässigen ist in der Regel die Person des Adressaten.
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