Rechtzeitig vorsorgen - Andreas Tschugguel - E-Book

Rechtzeitig vorsorgen E-Book

Andreas Tschugguel

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Beschreibung

Wir alle haben das Bedürfnis, unser Leben sebstbestimmt zu gestalten. Das schließt auch den Wunsch mit ein, später einmal nicht dem Willen fremder Personen ausgeliefert zu sein, wenn man nach einem Unfall, aufgrund von Krankheit oder im Alter nicht mehr selbst für sich sorgen kann. Dieser Ratgeber beantwortet anhand von Fallbeispielen und mit praktischen Tipps alle Fragen rund um die Personenvorsorge z.B.: - Wie weit reicht die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger? - Wie kann durch eine Vorsorgevollmacht eine Sachwaltershaft verhindert werden? - Was kann in einer Patientenverfügung geregelt werden?

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Seitenzahl: 151

Veröffentlichungsjahr: 2014

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MANZ RATGEBER

Rechtzeitig vorsorgen –

Angehörigenvertretung, Vorsorgevollmacht,

Patientenverfügung

Rechtzeitig vorsorgen

Angehörigenvertretung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

von

Mag. Andreas Tschugguel

Dr. Lisa Gerstinger

Zitiervorschlag:Tschugguel A./Gerstinger, Rechtzeitig vorsorgen – Angehörigenvertretung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung (2014)

Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

Sämtliche Angaben in diesem Ratgeber erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung der Autoren sowie des Verlages ist ausgeschlossen.

ISBN Buch: 978-3-214-02727-8

ISBN E-Book: 978-3-214-02718-6

© 2014 MANZsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Wien

Telefon: (01) 531 61-0

E-Mail: [email protected]

www.MANZ.at

Datenkonvertierung und Satz: Anita Frühwirth

Fotonachweise: picturesborn Nessler (Foto Tschugguel)

Andreas Urban/Notariatskanzlei Lunzer und Wimmer (Foto Gerstinger)

Druck: CPI – Clausen & Bosse, Leck

INHALTSVERZEICHNIS

Autoren

Einleitung

Sachwalterschaft

I.

Wer kann eine Sachwalterbestellung veranlassen?

II.

Wie läuft das Sachwalterschaftsverfahren ab?

III.

Sachwalterbestellung als „letzter Ausweg“

IV.

Wer wird Sachwalter?

V.

Wie weit reichen die Befugnisse des Sachwalters?

VI.

Was darf der Besachwaltete noch selbst?

VII.

Das Testament des Besachwalteten

VIII.

Pflichten des Sachwalters

IX.

Zustimmung zu medizinischen Behandlungen

X.

Entschädigung des Sachwalters

XI.

Beendigung der Sachwalterschaft

Sachwalterverfügung

Angehörigenvertetung

I.

Allgemeines

II.

Wer kann vertreten werden?

III.

Welche Angehörigen sind vertretungsbefugt?

A.  Eltern

B.  Volljährige Kinder

C.  Ehegatte oder eingetragener Partner

D.  Lebensgefährte

IV.

Mehrere vertretungsbefugte Angehörige

V.

Registrierung der Angehörigenvertretung

A.  Standesdokumente

B.  Ärztliches Zeugnis

C.  Registerbestätigung

VI.

Wie weit reicht die Vertretungsbefugnis?

A.  Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens

B.  Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs

C.  Verfügung über laufende Einkünfte

D.  Geltendmachung von sozialen Ansprüchen

E.  Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung

VII.

Informationspflicht des Angehörigenvertreters

VIII.

Widerspruch des Angehörigen

IX.

Wann erlischt die Vertretungsbefugnis noch?

X.

Angehörigenvertretung und Sachwalterschaft

XI.

Angehörigenvertretung und Vorsorgevollmacht

XII.

Angehörigenvertretung und Patientenverfügung

XIII.

Pflichten des Angehörigenvertreters

Vorsorgevollmacht

I.

Wozu eine Vorsorgevollmacht?

II.

Wie errichtet man eine Vorsorgevollmacht?

III.

Wer kann eine Vorsorgevollmacht erteilen?

IV.

Wem kann Vorsorgevollmacht erteilt werden?

A.  Allgemeines

B.  Können mehrere Personen bevollmächtigt werden?

V.

Inhalt der Vorsorgevollmacht

VI.

Wann wird die Vorsorgevollmacht wirksam?

VII.

Wie kann der Vorsorgefall nachgewiesen werden?

VIII.

Umfang der Vorsorgevollmacht

IX.

Wie kann man sich vor Vollmachtsmissbrauch schützen?

X.

Widerruf der Vorsorgevollmacht

XI.

Welche Pflichten hat der Bevollmächtigte?

XII.

Testament und Vorsorgevollmacht

Sachwalterschaft oder Vorsorgevollmacht?

I.

Die Frage nach dem WER

II.

Die Frage nach dem WIE

Patientenverfügung

I.

Idee und Zweck

II.

Wer kann eine Patientenverfügung errichten?

A.  Einsichts- und Urteilsfähigkeit

B.  Höchstpersönlichkeit

III.

Motive für eine Patientenverfügung

IV.

Was kann in der Patientenverfügung geregelt werden?

V.

Arten der Patientenverfügung

VI.

Die verbindliche Patientenverfügung

A.  Wie wirkt eine verbindliche Patientenverfügung?

B.  Wie ist eine verbindliche Patientenverfügung zu errichten?

C.  Ärztliche Aufklärung und Dokumentation

D.  Konkrete Beschreibung der abgelehnten medizinischen Behandlungen

E.  In welcher Form ist die verbindliche Patientenverfügung zu errichten?

VII.

Die beachtliche Patientenverfügung

A.  Wie wirkt eine beachtliche Patientenverfügung?

B.  Wie ist eine beachtliche Patientenverfügung zu errichten?

VIII.

Wie lange gilt die Patientenverfügung?

IX.

Wie ist die Patientenverfügung zu erneuern?

X.

Unwirksamkeit einer Patientenverfügung

A.  Anfängliche Unwirksamkeit

B.  Nachträgliche Unwirksamkeit

Geänderte Verhältnisse in der Medizin

Widerruf der Patientenverfügung

XI.

Aufbewahrung und Registrierung

XII.

Aus ärztlicher Sicht

A.  Patientenverfügung im Notfall?

B.  Liegt eine Patientenverfügung vor?

C.  Welche Art von Patientenverfügung liegt vor?

D.  Umgang mit einer beachtlichen Patientenverfügung

E.  Umgang mit einer verbindlichen Patientenverfügung

F.  Sanktionen

Organentnahme

Obduktion

Das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV)

I.

Allgemeines

II.

Registrierung der Angehörigenvertretung

A.  Voraussetzungen

B.  Hindernisse der Eintragung

C.  Wirkungen der Registrierung

D.  Registrierung von Widersprüchen gegen die Angehörigenvertretung

III.

Registrierung von Sachwalterverfügungen

IV.

Registrierung von Vorsorgevollmachten

Anhang

Glossar

Gesetzestexte

ABGB

Außerstreitgesetz

Patientenverfügungsgesetz

Formulare

Nützliche Adressen

Stichwortverzeichnis

AUTOREN

Mag. Andreas Tschugguel, Notarsubstitut in Wien; Autor zahlreicher Publikationen sowie Vortragender im Erb- und Familienrecht; Mitglied der Redaktion der Zeitschrift für Erb- und Familienrecht (EF-Z).

[email protected]

Dr. Lisa Gerstinger, Notarsubstitutin in Wien; Tätigkeitsschwerpunkt Erb- und Familienrecht; sie ist in der täglichen Praxis laufend mit Fragen der Personenvorsorge befasst.

[email protected]

EINLEITUNG

Wenn eine (volljährige) Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, all ihre oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht mehr ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst erledigen kann, so ist für sie grundsätzlich ein Sachwalter zu bestellen.

Seit einigen Jahren gibt es jedoch mehrere gesetzliche Alternativen zur Bestellung eines Sachwalters. Einerseits kann die Sachwalterbestellung durch die Vorsorgeinstrumente der Vorsorgevollmacht und der verbindlichen Patientenverfügung durch jeden Menschen im Vorhinein selbstbestimmt verhindert werden. Andererseits räumt das Gesetz den nächsten Angehörigen eine „kleine gesetzliche Vollmacht“ ein, in deren Rahmen sie den Angehörigen, der nicht mehr geschäftsfähig ist, vertreten dürfen.

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Vorsorgevollmacht sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber verfolgte damit das Ziel, dem Einzelnen für den Fall späterer Geschäftsunfähigkeit die Möglichkeit selbstbestimmter Vorsorge als Alternative zur Sachwalterschaft zu bieten. Der Vollmachtgeber kann für den Fall des Verlusts seiner Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit („Vorsorgefall“) einer anderen Person Vollmacht zur Besorgung bestimmter Angelegenheiten ab Eintritt des Vorsorgefalls erteilen. Wie weit diese Vertretung reichen und auf welche Weise sie wahrgenommen werden soll, ist in der Vorsorgevollmacht individuell zu regeln.

Auch mit dem Patientenverfügungsgesetz, das am 1. Juni 2006 in Kraft getreten ist, wollte der Gesetzgeber dem Bedürfnis vieler Menschen nach Selbstbestimmung nachkommen. Dazu gibt die Patientenverfügung dem (späteren) Patienten die Möglichkeit, im Vorhinein seinen Patientenwillen für den Fall der späteren Einsichts- und Urteilsunfähigkeit bzw. Äußerungsunfähigkeit festzulegen. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht wird also kein Vertreter gewählt, sondern der Patientenwille unmittelbar dokumentiert. Auch die Patientenverfügung kann unter gewissen Voraussetzungen die Bestellung eines Sachwalters verhindern.

Seit dem 1. Juli 2007 gibt es außerdem die gesetzliche Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen, die es auf einfache und unbürokratische Weise ermöglicht, einen nicht mehr geschäftsfähigen Angehörigen – in einem wiewohl eingeschränkten Umfang – zu vertreten. Auch die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger bietet im Rahmen der von ihr umfassten Vertretungsangelegenheiten eine Alternative zur Sachwalterschaft. Wenn ein nächster Angehöriger vorhanden und auch bereit ist, die Angehörigenvertretung zu übernehmen, so verhindert dies die Bestellung eines Sachwalters.

Aufgrund der gesetzlichen Vorsorgemöglichkeiten sollte sich jeder rechtzeitig mit der Frage auseinandersetzen, in welcher Weise er für den Fall des Falles Vorsorge treffen möchte.

Viele Menschen haben den Wunsch, die „Gefahr“ der Bestellung eines Sachwalters auszuschließen. Nicht selten gründet dies in dem teilweise schlechten Ruf, welcher der Sachwalterschaft vorauseilt; sind es naturgemäß doch gerade die besonderen Negativfälle, die über die Medien an die Öffentlichkeit gelangen. Es ist daher verständlich, dass viele Menschen die Sorge haben, später einmal einen familienfremden Sachwalter bestellt zu bekommen, der sich nicht oder nicht ausreichend um die Interessen des Betroffenen kümmert.

Bei genauerer Betrachtung kann sich im Einzelfall aber herausstellen, dass die Sachwalterschaft kein Übel ist, sondern im Gegenteil den Interessen der betroffenen Person – je nach Lebenssituation – vielleicht sogar besser als eine Vorsorgevollmacht entgegenkommt. Daher ist es wichtig, sich bei der Überlegung, in welcher Weise für den Ernstfall vorgesorgt werden soll, auch mit allen Aspekten der Sachwalterschaft auseinanderzusetzen.

  TIPP:

Nützen Sie die kostenlose Erstberatung bei Ihrem Notar, um sich umfassend über alle Vorsorgemöglichkeiten und besonders auch über das Thema „Vorsorgevollmacht oder Sachwalterschaft?“ beraten zu lassen.

SACHWALTERSCHAFT

In diesem Kapitel werden die Voraussetzungen und das Verfahren zur Sachwalterschaft sowie die mit ihr verbundenen Wirkungen dargestellt. Die Ausführungen sollen einerseits Entscheidungshilfe für die Frage „Sachwalterschaft oder Vorsorgevollmacht?“ sein, andererseits all jenen Orientierungshilfe bieten, in deren Umfeld das Thema Sachwalterschaft bereits aktuell geworden ist.

I. Wer kann eine Sachwalterbestellung veranlassen?

Tritt der Fall ein, dass eine (volljährige) Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht mehr ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst erledigen kann, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen ein Sachwalter zu bestellen.

Nur die betroffene Person hat ein Antragsrecht. Andere Personen, etwa Familienangehörige, können die Bestellung eines Sachwalters nicht beantragen. Sie haben lediglich die Möglichkeit, bei Gericht die Bestellung eines Sachwalters anzuregen, welche sodann – ggf. – von Amts wegen erfolgt. In der Regel wird das Sachwalterschaftsverfahren aufgrund einer Anregung – etwa auch durch einen behandelnden Arzt – eingeleitet.

Möchte ein naher Angehöriger die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens anregen und sich vielleicht selbst zur Übernahme der Sachwalterschaft bereiterklären, so empfiehlt es sich, das zuständige Bezirksgericht – jenes des Bezirks des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person – an einem Amtstag aufzusuchen.

  TIPP:

Jedes Bezirksgericht hält mindestens einmal in der Woche – zumeist am Dienstag – einen Amtstag ab, bei dem Rechtsauskünfte zu laufenden Verfahren eingeholt werden oder auch Anträge bzw. Anregungen, wie etwa auf Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens, zu Protokoll gegeben werden können. Die genauen Termine werden im Eingang des jeweiligen Gerichtsgebäudes bekanntgemacht.

Das Sachwalterschaftsverfahren dient nur dem Schutz der Interessen der betroffenen Person. Interessen anderer Personen, etwa auch naher Angehöriger sind im Verfahren in keiner Weise zu berücksichtigen.

  HINWEIS:

Wer ein Sachwalterschaftsverfahren anregt, hat keine Parteistellung, also keinerlei Rechte im Verfahren. Er darf weder Einsicht in den Sachwalterschaftsakt nehmen, noch hat er einen Anspruch auf Verfahrenserledigung, noch kann er schließlich gegen die Entscheidung des Sachwalterschaftsgerichts in die eine oder andere Richtung Beschwerde erheben.

II. Wie läuft das Sachwalterschaftsverfahren ab?

    Einleitung des Bestellungsverfahrens von Amts wegen durch das Sachwalterschaftsgericht (etwa aufgrund einer Anregung) oder auf Antrag der betroffenen Person selbst.

    Erhebungen des Sachwalterschaftsgerichts über die Lebensumstände des Betroffenen, die für die Frage, ob ein Sachwalter zu bestellen ist, entscheidend sein können. Außerdem: Abfrage im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV): Liegt eine Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung, Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger vor?

    Erstanhörung durch den Sachwalterschaftsrichter: Dieser soll sich einen ersten Eindruck von der betroffenen Person machen und diese zugleich über das eingeleitete Verfahren informieren.

    Zur Vertretung im Sachwalterschaftsverfahren muss das Gericht für die betroffene Person einen Verfahrenssachwalter bestellen. Außerdem kann es einen einstweiligen Sachwalter zur Erledigung dringender Angelegenheiten bestellen, wenn die betroffene Person keinen selbst gewählten Vertreter hat.

    Das Gericht beauftragt einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens über den geistigen Zustand der betroffenen Person. Niemals darf ein Sachwalter ohne Sachverständigengutachten bestellt werden.

    Über die Bestellung des Sachwalters findet sodann eine mündliche Verhandlung statt, zu der auch die betroffene Person bzw. ihr Vertreter zu laden ist. Dabei trägt der Sachverständige sein Gutachten vor.

    Das Gericht entscheidet schließlich mit Beschluss: Entweder es stellt das Verfahren ein oder es bestellt einen Sachwalter. Der Bestellungsbeschluss muss immer eine Begründung haben.

  HINWEIS:

Zuständig für das Sachwalterschaftsverfahren ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Über die „wesentlichen“ Fragen im Sachwalterschaftsverfahren entscheidet der Richter (Bestellung, Wirkungskreis, Enthebung), dem Rechtspfleger obliegt hingegen die Aufsicht und Prüfung der Vermögensverwaltung bis zu einem Wert von € 100.000,–; darüber ist der Richter zuständig

III. Sachwalterbestellung als „letzter Ausweg“

Die Bestellung eines Sachwalters soll dem Gesetz nach gleichsam nur der „letzte Ausweg“ sein. Soweit nämlich die Angelegenheiten der behinderten Person durch ihr eigenes Umfeld im erforderlichen Ausmaß tatsächlich erledigt werden können, ist kein Sachwalter zu bestellen. Das Gesetz hebt dabei v.a. die Versorgung durch die Familie, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste hervor.

Außerdem darf ein Sachwalter auch dann nicht bestellt werden, wenn für die betroffene Person durch eine Vollmacht, insbesondere eine Vorsorgevollmacht, oder durch eine verbindliche Patientenverfügung im erforderlichen Ausmaß vorgesorgt ist.

IV. Wer wird Sachwalter?

Als Sachwalter kommen freilich nur Personen in Betracht, von denen zu erwarten ist, dass sie die Sachwalterschaft zum Wohl der betroffenen Person ausüben werden. Eine strafgerichtliche Verurteilung etwa steht der Bestellung zum Sachwalter entgegen.

Bei der Auswahl des Sachwalters hat das Gericht auf die Bedürfnisse der betroffenen Person zu achten. Der Sachwalter darf auch nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung stehen, in der sich die behinderte Person aufhält oder von der sie betreut wird.

Wünsche der betroffenen Person sowie Anregungen nahestehender Personen sind vom Gericht zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl der behinderten Person entsprechen.

Insbesondere sind jene Wünsche der betroffenen Person zu beachten, die sie vor Verlust der Geschäftsfähigkeit bzw. Einsichts- und Urteilsfähigkeit geäußert hat. Eine solche vorbeugende Erklärung der betroffenen Person wird als Sachwalterverfügung bezeichnet.

Abgesehen von den Wünschen oder Verfügungen der betroffenen Person hat das Gericht primär (!) eine geeignete, der betroffenen Person nahe stehende Person zum Sachwalter zu bestellen.

Nur wenn eine geeignete, nahestehende Person nicht verfügbar ist, so ist ein Sachwalter-Verein zum Sachwalter zu bestellen. Kommt auch ein Sachwalter-Verein nicht in Betracht, so ist ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) oder eine andere geeignete Person zu bestellen.

Ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) ist v.a. dann zum Sachwalter zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert; ein geeigneter Verein v.a. dann, wenn andere besondere Anforderungen mit der Sachwalterschaft verbunden sind.

  HINWEIS:

Wenn nahe Angehörige vorhanden sind, die bereit und auch in der Lage sind, als Sachwalter zu fungieren, besteht in den meisten Fällen kein Grund für die Bestellung eines fremden Sachwalters, es sei denn, die Angelegenheiten der betroffenen Person erfordern vorwiegend Rechtskenntnisse.

V. Wie weit reichen die Befugnisse des Sachwalters?

Wenn ein Sachwalter zu bestellen ist, so hat das Gericht bei der Bestellung nach den Umständen des Einzelfalls zugleich auch zu entscheiden, mit welchen Angelegenheiten der betroffenen Person der Sachwalter betraut werden soll:

    Entweder mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten (z.B. Durchsetzung oder Abwehr eines Anspruchs oder Eingehung und Abwicklung eines Rechtsgeschäfts)

    oder mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten (z.B. Verwaltung eines Teils des oder des gesamten Vermögens)

    oder, soweit dies unvermeidlich ist, mit der Besorgung aller Angelegenheiten.

Bei besonders gewichtigen Vertretungshandlungen hat der Sachwalter zusätzlich die Genehmigung des Sachwalterschaftsgerichts einzuholen. Es handelt sich dabei um

    wichtige Angelegenheiten der betroffenen Person sowie

    Angelegenheiten der außerordentlichen Vermögensverwaltung.

Ohne gerichtliche Genehmigung kann der Sachwalter die betroffene Person in diesen Belangen nicht rechtswirksam vertreten.

Das Sachwalterschaftsgericht hat zu prüfen, ob die zu genehmigende Vertretungshandlung im Einklang mit den Interessen des Betroffenen steht. Würde sie das Wohl des Betroffenen gefährden, so hat das Sachwalterschaftsgericht die Genehmigung der Vertretungshandlung zu verweigern.

Ist die betroffene Person, für die ein Sachwalter bestellt ist, noch einsichts- und urteilsfähig, so kann sie über ihren Wohnort selbst entscheiden (z.B. Wechsel ins Pflegeheim). Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist von der Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden: Sollte die betroffene Person nicht mehr imstande sein, den Inhalt und die Bedeutung eines Kaufvertrags zu verstehen, so mag sie andererseits vielleicht noch Vor- und Nachteile des einen und anderen Wohnorts gegeneinander abwägen können.

Fehlt es der betroffenen Person aber an der diesbezüglich nötigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so kann der Sachwalter hierüber entscheiden. Da es sich dabei aber um eine für die Person des Betroffenen besonders gewichtige Frage handelt, sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass die dauerhafte Änderung des Wohnorts des Betroffenen jedenfalls der gerichtlichen Genehmigung bedarf.

VI. Was darf der Besachwaltete noch selbst?

Eine besachwaltete Person kann innerhalb des Wirkungsbereichs des Sachwalters ohne dessen Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Hinsichtlich sonstiger Angelegenheiten bleibt die Geschäftsfähigkeit des Besachwalteten aber unberührt.

Beispiel:

Für Herrn Moser ist ein Sachwalter bestellt. Sein Wirkungskreis ist eingeschränkt auf die „Vertretung vor Gerichten und Behörden“. Daher kann Herr Moser außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Sachwalters weiterhin völlig frei agieren, d.h. etwa Kaufverträge abschließen, Schenkungen vornehmen etc.

Beinhaltet ein von einem Besachwalteten geschlossener Vertrag für diesen nicht bloß Vorteile, so ist das Geschäft nicht „absolut unwirksam“, sondern „schwebend unwirksam“. Das bedeutet, dass der andere Vertragspartner zunächst an den Vertrag gebunden ist. Der Sachwalter kann den Vertrag gegenüber dem Besachwalteten oder dem Vertragspartner genehmigen. Damit wird der Vertrag rückwirkend wirksam.

Beispiel:

Für Herrn Kratochvil ist ein Sachwalter zur Vertretung in allen Angelegenheiten bestellt. Herr Kratochvil geht in ein Elektrofachgeschäft und kauft einen Mikrowellenherd. Der Kaufvertrag kommt nicht gültig zustande. Der Verkäufer kann sich auch nicht auf seinen guten Glauben berufen. Der Sachwalter entdeckt sodann das gekaufte Gerät. Da er den Kauf für sinnvoll erachtet, willigt er nachträglich ein, wodurch der Kaufvertrag gültig wird.

Die betroffene Person kann ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen. Sind damit jedoch Lasten oder Pflichten verbunden, so bedarf es zur Gültigkeit des Vertrags der Einwilligung des Sachwalters und allenfalls auch des Gerichts.

Beispiel 1:

Herrn Kratochvils Nachbar klopft an und schenkt seinem einstigen Bridge-Kameraden zu dessen 70. eine feine Bouteille französischen Bordeaux. Herr Kratochvil nimmt dankend an. Die bloß vorteilhafte Schenkung kann der Besachwaltete wirksam annehmen.

Beispiel 2:

Großtante Annemarie ruft bei Herrn Kratochvil an und eröffnet ihrem Lieblingsneffen, sie wolle ihm ihr Haus in Gramatneusiedl schenken. Bei ihrem Notar erfahren die beiden, dass die Schenkung nur durch den Sachwalter angenommen werden darf und außerdem auch noch der Genehmigung durch das Sachwalterschaftsgericht bedarf. Das hat seinen Grund darin, dass bestimmte Schenkungen – etwa über Liegenschaften bzw. Häuser – nicht nur vorteilhaft sind, sondern auch mit Pflichten und Risiken verbunden sein können.

Wenn ein Rechtsgeschäft nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zählt (z.B. Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung), so genügt nicht bloß die Erklärung des Sachwalters. In diesen Fällen bedarf es zur Wirksamkeit des Vertrags zusätzlich noch der Genehmigung durch das Sachwalterschaftsgericht.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass ein Vorsorgebevollmächtigter im Unterschied zum Sachwalter für keinerlei Rechtsgeschäfte der gerichtlichen Genehmigung bedarf. Es kommt dabei immer nur darauf an, ob das jeweilige Rechtsgeschäft von der in der Vorsorgevollmacht eingeräumten Vertretungsmacht inhaltlich gedeckt ist.

VII. Das Testament des Besachwalteten

Letztwillige Verfügungen (Testamente, Vermächtnisse) sind höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, die niemals durch einen Vertreter, sondern immer nur persönlich durch die betreffende Person selbst errichtet werden können. So kann auch der Sachwalter kein Testament im Namen des Betroffenen errichten.

Um ein wirksames Testament zu errichten, muss der Testator testierfähig sein. Die Testierfähigkeit ist nicht mit der Geschäftsfähigkeit gleichzusetzen! Es sind geringere geistige Fähigkeiten durchaus ausreichend. Bei der Testierfähigkeit ist etwa auf die geistigen Fähigkeiten eines durchschnittlichen 14-Jährigen abzustellen. So kann möglicherweise auch eine geschäftsunfähige Person, für die ein Sachwalter bestellt ist, testierfähig sein und daher rechtswirksam testieren.

Von der Frage der Testierfähigkeit ist die Frage zu unterscheiden, in welcher Form der Besachwaltete sein Testament zu errichten hat. Nach der derzeitigen Rechtslage ist auf den Sachwalterbestellungsbeschluss