Sachenrecht für Dummies - Michael Grau - E-Book

Sachenrecht für Dummies E-Book

Michael Grau

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Beschreibung

Was ist der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz? Warum setzt man im Alltag ein Gebäude mit Immobilie gleich, obwohl nach dem Gesetz das Grundstück (bebaut oder unbebaut) die Immobilie verkörpert? Wie wird das Eigentum übertragen? Wussten Sie, dass bewegliche und unbewegliche Sachen ähnliche, im Detail aber andere Rechtsstrukturen haben? Diese und viele andere Themen werden Ihnen von Michael Grau (Mobiliarsachenrecht) und Peter Eisenbarth (Immobiliarsachenrecht) verständlich erklärt. Anschauliche Beispiele und Grafiken, die Sie nur in diesem Buch finden, bringen zusätzlich Leben in das Thema Sachenrecht.

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Seitenzahl: 617

Veröffentlichungsjahr: 2018

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Sachenrecht für Dummies

Schummelseite

WAS IST DAS SACHENRECHT?

Unter Sachenrecht versteht man Rechte, die Personen an beweglichen Gegenständen oder Grundstücken haben. Dazu gehören das Eigentum, der Besitz und Rechte an diesen.

WIE WIRD EIGENTUM ERWORBEN?

Eigentum kann durch vertragliche Vereinbarung (Rechtsgeschäft) oder kraft Gesetzes erworben werden.

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb ist möglich bei

beweglicher Sache (Mobilie): § 929 Satz 1 BGB Einigung und ÜbergabeGrundstück (Immobilie): § 873 Abs. 1 BGB Einigung und Eintragung im Grundbuch

Mobilien, § 929 S. 1 BGB

Immobilien, § 873 Abs. 1 BGB

Willensebene

Einigung

(sachenrechtlicher Vertrag)

Einigung

(sachenrechtlicher Vertrag)

Person-Sache-Beziehung

Übergabe

(als Realakt)

Eintragung ins Grundbuch

(öffentliches Register)

Legitimation

Berechtigung

Berechtigung

Auch von einem Nichteigentümer (Nichtberechtigten) kann Eigentum unter bestimmten Voraussetzungen erworben werden – vergleiche §§ 932 ff. BGB bei beweglichen Sachen, § 892 BGB für Grundstücke.

Gesetzlicher Eigentumserwerb ist möglich an

beweglichen Sachen: Ersitzung §§ 937 BGB, Verbindung § 946, Vermischung § 947 BGB, Verarbeitung § 950 BGB, Erzeugnissen §§ 953 ff. BGB, Aneignung § 958 BGB, Fund § 973 BGBGrundstücken: Buchersitzung § 900 BGB

Wie kann ein Eigentümer gegen einen unberechtigten Besitzer vorgehen?

§ 985 BGB Herausgabe seiner Sache verlangen§ 1004 Abs. 1 BGB Unterlassen von Störungen an seinen Sachen verlangen§ 859 BGB in engen Grenzen gegen widerrechtliche Störungen mit Gewalt vorgehen

Wie kann ein Besitzer gegen einen unberechtigten Besitzer vorgehen?

§ 861 BGB Herausgabe der besessenen Sache verlangen§ 862 Abs. 1 BGB Unterlassen von Störungen an der Sache verlangen§ 1007 BGB Herausgabe der ehemals zuvor besessenen Sache verlangen§ 859 BGB in engen Grenzen gegen widerrechtliche Störungen mit Gewalt vorgehen

SCHLÜSSELBEGRIFFE AUS DEM SACHENRECHT

Eigentum: Eigentum ist die rechtliche Sachherrschaft über eine Sache. Jeder darf nach § 903 BGB mit seiner Sache tun und lassen, was er möchte, es sei denn, er stört dadurch andere. Was alles erlaubt ist und was nicht, ist in den §§ 904 ff. BGB geregelt.

Besitz: Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache. Die Voraussetzungen und Arten sind in den §§ 854 ff. BGB geregelt.

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft: Bei einem Verpflichtungsgeschäft, wie zum Beispiel dem Kaufvertrag, einigen sich die Vertragsparteien darauf, wer welche Verpflichtungen hat. Es ist die Grundlage für weitere Handlungen und wird auch als Rechtsgrund oder Kausalgeschäft bezeichnet. Da nur Verpflichtungen begründet werden, ist es ein rein schuldrechtlicher Vertrag.

Bei einem Verfügungsgeschäft, wie zum Beispiel der Eigentumsübertragung, wird das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft erfüllt. Es wird auch Erfüllungsgeschäft genannt. Es ist ein weiterer selbstständiger sachenrechtlicher Vertrag, mit dem eine Rechtsänderung an einem Gegenstand erzielt wird. Das Eigentum an einer beweglichen Sache wird nach § 929 S. 1 BGB durch Einigung und Übergabe, das Eigentum an einem Grundstück nach § 873 Abs. 1 BGB durch Einigung und Eintragung im Grundbuch übertragen.

Absolute Rechte: Sachenrechte wirken absolut, das heißt gegenüber allen Personen. Das Eigentum an einer Sache besteht gegenüber jedermann. Schuldrechtliche Rechte, beispielsweise aus einem Kaufvertrag, wirken nur zwischen den Vertragsparteien. Außenstehende können daraus keine Rechte herleiten.

Wie Sie wissen, ist die Verwendung von Spickzetteln in einer Prüfung eine Täuschung und führt zum Nichtbestehen oder gar zum Ende des Studiums. Selbst diese im Rucksack im Prüfungsraum zu haben kann als versuchte Täuschung gewertet werden. Sehen Sie daher die Schummelseite als Lern- und Merkzettel an.

Sachenrecht für Dummies

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

1. Auflage 2018

© 2018 WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, Weinheim

Wiley, the Wiley logo, Für Dummies, the Dummies Man logo, and related trademarks and trade dress are trademarks or registered trademarks of John Wiley & Sons, Inc. and/or its affiliates, in the United States and other countries. Used by permission.

Wiley, die Bezeichnung »Für Dummies«, das Dummies-Mann-Logo und darauf bezogene Gestaltungen sind Marken oder eingetragene Marken von John Wiley & Sons, Inc., USA, Deutschland und in anderen Ländern.

Das vorliegende Werk wurde sorgfältig erarbeitet. Dennoch übernehmen Autoren und Verlag für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie eventuelle Druckfehler keine Haftung.

Coverfoto: © Mazirama / iStock/ ThinkstopkKorrektur: Frauke Wilkens, München

Print ISBN: 978-3-527-71304-2ePub ISBN: 978-3-527-80357-6

Über die Autoren

Prof. Dr. jur. Peter Eisenbarth ist Professor für staatliches Liegenschaftsrecht, Zivilrecht und öffentliches Baurecht an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Ludwigsburg. Zuvor war er Leiter einer Abteilung für Immobilien- und Gebäudemanagement bei einem Amt des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg und davor Rechtsanwalt mit wirtschaftsrechtlicher Ausrichtung. Seine Lehrtätigkeiten begann der Autor im Frühjahr 2002 bereits als Anwalt. Aus dieser Zeit bestehen noch Lehraufträge an der Hochschule Konstanz für Vertragsrecht in den Studiengängen Wirtschaftsingenieurwesen und für Sachenrecht im Studiengang Wirtschaftsrecht. Zudem gibt er an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Baden-Württemberg grundstücksspezifische Kurse als berufsbegleitende Fortbildungen. Er ist Mitglied im Gutachterausschuss für Grundstückswert der Stadt Konstanz und Autor von Sachenrecht Fälle und Schemata für Dummies.

Seit Beginn seiner Lehrtätigkeit ist es dem Autor ein Anliegen, Jura in Deutsch zu übersetzen. Das fand in vielen Beurteilungen, unter anderem online auf »MeinProf.de« sehr viel Anklang. Mit den fachlich intensiven, aber möglichst für jedermann verständlichen Büchern der … für Dummies-Reihe ergibt sich eine wunderbare Kombination, dieses Anliegen des Autors auch schriftlich umzusetzen.

Prof. Michael Grau ist Professor für Privatrecht und staatliches Liegenschaftswesen an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Ludwigsburg. Als Absolvent dieser Hochschule (Diplom Finanzwirt-FH) und dem daran anschließenden Jurastudium an der Universität Tübingen kennt er beide Hochschularten und damit die Bedürfnisse der Studierenden. Durch seine knapp zehnjährige Berufstätigkeit als Justiziar beim Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg kann er seine Praxiserfahrung im Privat- und Sachenrecht durch viele praktische Beispiele den Studierenden weitergeben. Seine Lehrtätigkeit begann er 2004 mit einem Lehrauftrag im Sachenrecht an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen, bevor er 2009 an dieser Hochschule zum Professor berufen wurde. Daneben lehrt er an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg das Handels- und Gesellschaftsrecht und hielt Seminare bei der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Baden-Württemberg zum Facility Management, Miet- und Grundstücksrecht.

Dem Autor ist es ein großes Anliegen, Gesetze und Rechtsvorschriften so zu erklären, dass sie jeder verstehen kann. Gesetze sind schließlich für den Bürger gemacht und sollten für jeden verständlich sein.

Tabellenverzeichnis

Kapitel 14

Tabelle 14:1: Vergleich der Voraussetzungen von Mobilien und Immobilien

Illustrationsverzeichnis

Kapitel 1

Abbildung 1.1: Aufbau des BGB

Kapitel 2

Abbildung 2.1: Übersicht Sachen

Kapitel 3

Abbildung 3.1: Übersicht Sachenrechte

Abbildung 3.2: Übersicht Verfügungsgeschäfte

Abbildung 3.3: Trennungsprinzip

Kapitel 4

Abbildung 4.1: Eigentum

Abbildung 4.2: Aufbau § 906 BGB

Kapitel 5

Abbildung 5.1: Besitzarten

Kapitel 6

Abbildung 6.1: Übergabemöglichkeiten

Abbildung 6.2: Geheißerwerb

Abbildung 6.3: Übergabesurrogate

Abbildung 6.4: Abtretung des Herausgabeanspruchs

Abbildung 6.5: Verfügungsverbote

Kapitel 7

Abbildung 7.1: Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten

Abbildung 7.2: Übersicht Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten

Abbildung 7.3: Gutgläubiger Erwerb in Sonderfällen

Abbildung 7.4: Gutgläubiger Eigentumserwerb, § 934 Variante 1 BGB

Abbildung 7.5: Gutgläubiger Eigentumserwerb, § 934 Variante 2 BGB

Kapitel 8

Abbildung 8.1: Unterschiedliche Arten des Pfandrechts im Überblick

Abbildung 8.2: Gesetzliche Pfandrechte

Kapitel 9

Abbildung 9.1: Sonderfälle Erlöschen von Rechten Dritter

Abbildung 9.2: Erlöschen von Rechten Dritter § 931, § 936 Abs. 1 S. 3 BGB

Abbildung 9.3: Erlöschen von Rechten Dritter § 931, § 936 Abs. 3 BGB

Abbildung 9.4: Erlöschen eines Anwartschaftsrechts, § 936 Abs. 3 BGB

Kapitel 11

Abbildung 11.1: Herausgabe § 1007 Abs. 1 BGB

Abbildung 11.2: Herausgabe § 1007 Abs. 2 BGB

Kapitel 12

Abbildung 12.1: Besitzrecht nach § 986 Abs. 1 Alt. 2

Kapitel 13

Abbildung 13.1: Der Sachenrechtsweg

Kapitel 16

Abbildung 16.1: Zeitraum, den die Vormerkung überbrückt und absichert

Abbildung 16.2: Signalwirkungen der Vormerkung

Kapitel 17

Abbildung 17.1: Grundstückslagen zum Beispielsfall

Abbildung 17.2: Skizze der chronologischen Rechtsbeziehungen beim Vorkauf

Kapitel 19

Abbildung 19.1: Das »Recht«-Eck, gefüllt mit Eigentum beziehungsweise allen denkbaren Einzelrechten

Abbildung 19.2: Bestelltes Nutzungsrecht als Teilrecht des Eigentums

Abbildung 19.3: Grunddienstbarkeit – als Wegerecht

Abbildung 19.4: Grunddienstbarkeit – als Ausübungsbeschränkung

Abbildung 19.5: Nießbrauch – Nutzung sämtlicher Rechtsinhalte

Kapitel 20

Abbildung 20.1: Übersicht der Rechtsbeziehungen bei Grundpfandrechten

Kapitel 21

Abbildung 21.1: Akzessorietät bei der Hypothek

Abbildung 21.2: Rechtsbeziehungen bei der Hypothek im Dreieck

Abbildung 21.3: Hypothek – Ausgangssituation vor Zahlung der Forderung

Abbildung 21.4: Situation nach Zahlung der Forderung

Kapitel 22

Abbildung 22.1: »Nabelschnur« bei der Grundschuld

Abbildung 22.2: Rechtsbeziehungen bei der Grundschuld im Dreieck

Abbildung 22.3: Zwei Vorgänge bei der Weitergabe der Briefgrundschuld

Kapitel 23

Abbildung 23.1: Die Reallast mit Stammrecht, Einzelleistungen und den daraus folgenden Rechten

Kapitel 24

Abbildung 24.1: Wohnungseigentümergemeinschaft Beispielsfall

Kapitel 25

Abbildung 25.1: Grundbuch, Deckblatt

Abbildung 25.2: Grundbuch, Bestandsverzeichnis

Abbildung 25.3: Grundbuch, Erste Abteilung

Abbildung 25.4: Grundbuch, Zweite Abteilung

Abbildung 25.5: Grundbuch, Dritte Abteilung

Kapitel 26

Abbildung 26.1: Übersicht Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Abbildung 26.2: Verwendungsersatz

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Einführung

Unsere Welt und unser Alltag sind von Sachen geprägt. Sei es, dass Sie ein Paket vom Paketzusteller erhalten, ein Grundstück erwerben und darauf ein Haus errichten, in Ihrem Urlaub ein Auto mieten oder die Verpackung einer Ware wegwerfen, immer geht es um Sachen. Diese können wirtschaftlich betrachtet einen mehr oder weniger hohen Wert haben. Mit diesen Werten kann und soll gewirtschaftet werden, weshalb der Staat in unserem Grundgesetz in Artikel 14 das Eigentum und Erbrecht schützt. Aus diesem Grund ist es wichtig zu wissen, was man als Eigentümer oder Besitzer von Sachen alles darf und was nicht. Welche Möglichkeiten eröffnen sich dadurch und welche Regelungen gibt es hierzu? Kurzum, das Sachenrecht ist ein bedeutsames Rechtsgebiet in unserer Gesellschaft und unserem Alltag.

Es lohnt sich also über den Allgemeinen Teil des BGB und das Vertragsrecht hinaus auch das Sachenrecht mit seinen Vorschriften über Eigentumserwerb und den sachenrechtlichen Teilrechten zu kennen, um sich sicher im (Rechts-)Alltag zu bewegen und gezielt wirtschaften zu können.

Und nicht zuletzt spielt das Sachenrecht als juristisches Fach in vielen Studiengängen an Universitäten und Hochschulen eine nicht unbedeutende Rolle. Das Sachenrecht ist deshalb so interessant, weil Sie Regelungen des Allgemeinen Teils des BGB anwenden können und diese Rechtsmaterie von den Regelungen des Schuldrechts abgrenzen müssen. Mit dem Sachenrecht kann man sehr schön erkennen, ob ein Prüfling in der Lage ist, mit dem Gesetz zu arbeiten und Zusammenhänge der einzelnen Bücher des BGB zu erkennen. Entsprechend wichtig ist das Sachenrecht auch für Prüfungen.

Das Sachenrecht wird unseres Erachtens zu Unrecht manchmal als schwer empfunden. Vielleicht kommt es daher, dass nach dem Einstieg ins Zivilrecht mit BGB Allgemeiner Teil und Schuldrecht das Sachenrecht als dritte Disziplin noch dazukommt. Dabei ist das Sachenrecht wesentlich strukturierter als das Schuldrecht. Außerdem dürfen Sie im Sachenrecht nur die Instrumente verwenden, die Ihnen das Gesetz zur Verfügung stellt. Im Schuldrecht hingegen ist Ihrer Gestaltungsfreiheit von Vertragsarten keine Grenze gesetzt und etliche Vertragsarten finden Sie gar nicht im Gesetz. Das macht das Sachenrecht einfacher und Sie sollten keinesfalls davor zurückschrecken. Uns ist daran gelegen, Ihnen mit vielen Übersichten diese Strukturen aufzuzeigen und anhand von Beispielen zu erklären, sodass Sie nach einer intensiveren Arbeit mit diesem Buch eine grundlegende Sicherheit im Mobiliar- und Immobilienrecht haben. Falls Sie Themen üben wollen, steht Ihnen auch Sachenrecht – Fälle und Schemata für Dummies unterstützend zur Verfügung.

Über dieses Buch

Sachenrecht für Dummies möchte in einer anderen Art als typisch juristische Lehrbücher eine für den Alltag wichtige Rechtsmaterie erklären. Es soll ein Grundverständnis für das Sachenrecht geben. Dafür versuchen wir

verständlich und abseits der Juristensprache zu formulieren,

Zusammenhänge und Strukturen in Schaubildern aufzuzeigen,

viele Beispiele anzubieten.

Die in den Beispielsfällen verwendeten Namensbezeichnungen sind frei erfunden. Ähnlichkeiten mit lebenden oder toten Personen sind rein zufällig.

Wir bitten bereits jetzt um Nachsicht, falls uns der Verzicht auf die Juristensprache – nach Jahrzehnten im juristischen Alltag – an der einen oder anderen Stelle nicht vollständig gelungen sein sollte.

Es ist uns aber ein ernsthaftes Anliegen, Ihnen mit etwas Humor und klarer Sprache darzulegen, wie Sachenrecht funktioniert. Dazu entpacken wir es an vielen Stellen zunächst von den juristischen Begriffen, fügen diese aber auch an.

Sie erhalten damit die Möglichkeit, Recht einmal anders als in den typischen juristischen Lehrbüchern kennenzulernen. Wir sind überzeugt, dass es so für viele, die sich mit Recht befassen wollen oder müssen, noch besser geht. Dabei soll auch der Spaß nicht zu kurz kommen – Jura muss nicht zwangsläufig eine trockene Materie sein und auch nicht unverständliches Fachchinesisch. Ganz im Gegenteil. Die folgenden Seiten werden Ihnen zeigen, dass Recht – auch das Sachenrecht – lebendig ist, weil es täglich zur Anwendung kommt.

Sachenrecht für Dummies ist trotz eines anderen Ansatzes inhaltlich genauso vollständig wie andere Lehrquellen auch.

Bitte machen Sie sich generell klar: Wissen und Können erwirbt man nur durch aktive Beschäftigung mit der Materie. Und schon in der Antike wusste man, »die Mutter des Wissens ist die Wiederholung«.

Was dieses Buch nicht will und nicht kann

Dieses Buch hat nicht den Anspruch,

das Sachenrecht in allen denkbaren Details darzustellen,

den Stand der Rechtsprechung und

die wissenschaftliche Diskussion ausführlich darzustellen,

Basiswissen aus dem Allgemeinen Teil des BGB und des Schuldrechts zu ersetzen.

Sachenrecht für Dummies kann und wird auch nicht die Grundelemente studentischen Wissens ersetzen:

wiederholen,

üben – gegebenenfalls mit

Sachenrecht – Fälle und Schemata für Dummies

–,

merken.

Wir konzentrieren uns auf eine klare, einfache Darstellung. Aber bei aller Struktur, die wir als roten Faden aufzeigen, sind Einzelprobleme recht komplex. Ob wir dabei immer den richtigen Weg zu Ihrem Verständnis finden, können wir nicht garantieren, setzen aber alles daran.

Sie erhalten also eine Ergänzung zu üblichen Lehrbüchern, aber kein Allheilmittel.

Und falls Sie auf der Suche nach Antworten zu einem konkreten Fall sein sollten, kann dieses Buch eine fundierte Rechtsberatung natürlich auch nicht ersetzen.

Törichte Annahmen über den Leser

Die Leser dieses Buches für ungebildet oder ignorant zu halten wäre töricht. Dass Sie sich für dieses Buch entschieden haben, belegt vielmehr das Gegenteil:

Sie suchen aktiv nach einem guten Lehrbuch, das Ihnen in klarer Sprache den Weg durch einen Teil des Zivilrechts zeigt und den Paragrafendschungel lichtet.

Sie haben gewisse Vorkenntnisse im Zivilrecht erworben und erweitern diese um das Sachenrecht.

Sie suchen eine verständliche Darstellung der wesentlichen Strukturen und Inhalte, um das Ziel und die Anwendung des Sachenrechts möglichst schnörkellos kennenzulernen. Das ist ein erlaubtes Ziel.

Wie Sie dieses Buch lesen

Wenn Sie bereits Zugang zum Zivilrecht und damit zur manchmal wundersamen juristischen Denk- und Arbeitsweise gefunden haben, können Sie sofort loslegen.

Weil Sie einen thematischen Teilausschnitt des Zivilrechts vorliegen haben, müssen wir aber von Ihren Grundkenntnissen aus dem Allgemeinen Teil des BGB und aus dem Schuldrecht ausgehen.

Die Vorkenntnisse sind nicht absolut zwingend und wir erklären nebenbei auch den ein oder anderen Zusammenhang. Es wäre aber hilfreich, wenn Sie insoweit eine Basis mitbringen würden.

Wenn Sie sich zum ersten Mal mit dem Sachenrecht beschäftigen, beschäftigen Sie sich am besten zunächst mit Teil I »Sachen gibt’s …« als Einstieg. Ansonsten können Sie generell nach Lust und Laune die Kapitel lesen – vor allem die Teile über bewegliche und über unbewegliche Sachen frei ansteuern.

Der Gesetzgeber hat Ihnen und uns aber auch ein Gesamtwerk vorgelegt, das sich oft thematisch auf andere Themen bezieht und aufbaut. Daher ist unsere generelle Empfehlung: Gehen Sie das Buch beziehungsweise die beiden Teile für sich, chronologisch durch.

Bei uns Autoren hat sich in vielen Jahren Praxis und Lehre die Überzeugung gebildet, dass auch viel Frustration daher kommt, dass man Rechtsbücher von »A bis Z« liest. Das bedeutet oft aber, sich lange und ausgiebig mit einzelnen Begriffen und Definition trocken abzumühen, bis es endlich inhaltlich losgeht. Insofern bauen wir auch Vorlesungen gerne mal ganz anders auf und starten mit der Materie, über die dann die Grundbegriffe erarbeitet werden.

Für dieses Buch sollte jeder selbst entscheiden, was ihm liegt und wie es angegangen werden soll. Die Hauptsache ist, Sie machen es.

Weil das Bürgerliche Gesetzbuch viele Regelungen enthält, ist es uns wichtig, dass Sie die wichtigsten kennen beziehungsweise wissen, wo sie diese finden. Ein paralleles Lesen des Buches und gesondertes Suchen des Gesetzestextes ist oft umständlich. Zu Ihrer Erleichterung haben wir im gesamten Buch den passenden Gesetzestext an der jeweiligen Stelle abgebildet. Lästiges Blättern im BGB entfällt damit für Sie! Allein dieses Buch genügt, um beispielsweise auf einer Bahnreise oder im Wartezimmer sich das Sachenrecht zu Gemüte zu führen. Wir möchten erreichen, dass Sie sich zwingen, das Gesetz zu lesen. Die Inhalte des BGB können an etlichen Stellen schwer verständlich sein. Wenn Sie jedoch die Wörter vor Augen haben, werden Sie erkennen, dass es oft nur Übungssache ist, einen Gesetzestext zu verstehen. Weil wir aber nicht alle Normen des Sachenrechts abbilden können, lohnt sich zur Vertiefung ein erneuter Blick ins Gesetz allemal.

Nehmen Sie dieses Angebot an und lesen Sie auch wirklich den Gesetzestext – so häufig wie möglich.

Denn – an dieser Stelle schon ein ganz wertvoller Tipp für Sie: Unkommentierte Gesetzestexte sind in Klausuren fast immer das einzig zugelassene Hilfsmittel. Dieses Buch können Sie – so schade das ist – dann nicht mitnehmen.

Wie dieses Buch aufgebaut ist

Damit Sie sich in diesem Buch gut zurechtfinden, haben wir es in fünf Teile aufgeteilt.

Teil I: Sachen gibt’s …

Der erste Teil erläutert Ihnen die Grundgedanken des Sachenrechts und zeigt Ihnen grundlegende Strukturen auf. Sie erhalten eine Übersicht zu den Zusammenhängen mit und den Abgrenzung zum Allgemeinen Teil des BGB und dem Schuldrecht. Vorgestellt werden Ihnen die notwendigen Begriffe und Definitionen, die das Sachenrecht benötigt. Darüber hinaus erläutern wir die Grundsätze, nach denen das Sachenrecht funktioniert. Und schließlich treffen Sie erstmals auf die ganz zentralen Begriffe von Besitz und Eigentum.

Teil II: Mobiliarsachenrecht

Ihnen wird der rechtliche Umgang mit beweglichen Sachen erläutert. Wie kommt es wirksam zum Besitz an Sachen, wie wird sogar das Eigentum erworben? Wie entstehen und vergehen einzelne Voll- und Teilrechte an Sachen? All das – und das Geheimnis, warum das Sachenrecht nicht darum herumkommt, sich in Regeln über bewegliche und unbewegliche Sachen aufzuteilen – erfahren Sie in diesem Teil. Sie werden den Sachenrechtsweg entdecken!

Teil III: Immobiliarsachenrecht

Auch dieser Abschnitt gibt in weiten Teilen einen parallelen Einblick, allerdings in Voll- und Teilrechte an Immobilien, die schlichtweg Grundstücke sind. Wie entstehen sie im Normalfall und mit welchen Sondervoraussetzungen, welche einzelnen Teilrechte gibt es und wie kann ich mit dem Wert, den ein Grundstück hat, einen Kredit absichern und so weiter. Die erstaunlich gleichartigen Strukturen und Vorgänge werden zudem um einen Überblick über die Grundbuchordnung ergänzt.

Teil IV: Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Dieser Teil gibt Ihnen Einblicke in ein sehr beliebtes Klausurgebiet. Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Die Regelungen gelten sowohl für bewegliche Sachen als auch für Grundstücke. Deshalb stehen sie am Ende des Buches. Es setzt Kenntnisse sowohl im Sachenrecht als auch im Schuldrecht voraus. Immer wenn ein Eigentümer einen Herausgabeanspruch gegen einen Besitzer geltend machen kann, müssen Sie an diese Regelungen denken und diese prüfen. Daher stehen diese im Sachenrecht. Es handelt sich aber um schuldrechtliche Sonderregelungen, wenn es um Nutzungen, Schadensersatz oder Verwendungen auf eine Sache geht.

Teil V: Der Top-Ten-Teil

Entsprechend der Tradition der … für Dummies-Bücher enthält der Top-Ten-Teil einige besonders wichtige Hinweise, die Ihnen als Rechtssuchende im realen Leben oder wissbegierigen Studierenden in der Prüfung einiges erleichtern können.

Nicht schummeln!

Dieses Buch enthält am Anfang eine »Schummelseite«, die für die … für Dummies-Reihe typisch ist. Es dürfte sich von selbst verstehen, dass diese Bezeichnung mit einem Augenzwinkern zu verstehen ist, und wir weit davon entfernt sind, Sie aufzufordern, in Prüfungen diese Seite mitzuführen und zu verwenden. Dass Sie das nicht dürfen, wissen Sie. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass es sogar verboten ist, in Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel bei sich zu führen, egal ob man versucht, diese einzusetzen oder nicht. Nehmen Sie diese Seite vielmehr aus dem Buch, um bei einem schönen Spaziergang oder zu ähnlichen Gelegenheiten einige Zusammenfassungen des Sachenrechts einzuüben und sich eine Übersicht zu verschaffen.

Symbole, die in diesem Buch verwendet werden

Wie in allen … für Dummies-Büchern finden Sie auch in diesem Symbole, und zwar die folgenden:

Gibt nähere Erläuterungen zum Thema und zeigt Hintergründe auf.

Weist auf ergänzende, verwandte Themen hin. Erläutert weiter gehende Zusammenhänge.

Warnt vor Fehlern und häufigen Trugschlüssen.

Sie erhalten einen Beispielsfall. Mit etwas Humor wird der Bezug zur Umsetzung eines Problems hergestellt oder ein Zusammenhang verdeutlicht.

Gibt den amtlichen Text des jeweiligen Paragrafen des BGB wieder.

Wie es weitergeht

Sie haben einiges über unsere Ziele, die Inhalte und den Aufbau des Buches erfahren. Jetzt liegt es an Ihnen, mit viel gutem Mut an die Arbeit zu gehen. Ja, Arbeit. Denn von allein geht es im Recht leider nicht – es hat sich nicht umsonst zu einer Wissenschaft entwickelt! Aber – es ist eine gut strukturierte, recht logische Materie. Gehen Sie auf die Entdeckungsreise nach den Strukturen und Zusammenhängen. Fragen Sie sich und das Buch immer nach dem Warum und Ihre Neugierde müsste sich auszahlen.

Aber seien Sie am Anfang auch noch nicht zu streng mit sich selbst. Es könnte etwas dauern, bis Sie die ersten Erfolge und Aha-Erlebnisse haben. Lassen Sie sich aber auch nicht zu schnell entmutigen. Recht kann jeder begreifen. Wichtige Faktoren sind Ausdauer und Wille, wie in jedem Sport …

Legen Sie also los und beginnen Sie entweder mit den Basisinformationen oder mit einem Teil von beweglichen oder unbeweglichen Sachen.

Wir wünschen viele und gute Erkenntnisse!

Teil I

Sachen gibt's …

IN DIESEM TEIL …

Machen Sie sich mit den Grundlagen des Sachenrechts vertraut. Was ist eine Sache und welche Rechte gibt es daran? Sie lernen die Grundprinzipien des Sachenrechts kennen und die Unterschiede zum Schuldrecht. Erfahren Sie im Folgenden, was es mit den wichtigsten Sachenrechten, dem Eigentum und dem Besitz auf sich hat.

Kapitel 2

Zur Sache bitte! – Rechtsobjekte

IN DIESEM KAPITEL

Sache

n im Sinne des BGB unterscheiden

Bestandteile und Zubehör erkennen

Die Frage, was eine Sache ist, klingt relativ einfach. Doch der Teufel steckt im Detail. Handelt es sich bei elektrischem Strom um eine Sache? Was passiert mit Sachen, die Sie mit einer anderen zusammenbauen? Welche Sachen gehören zu Grundstücken? Was ist Zubehör einer Sache? Um diese und noch weitere Fragen zu beantworten, differenziert das BGB bei dem Begriff der Sache (siehe Abbildung 2.1).

Abbildung 2.1: Übersicht Sachen

Sachen, § 90 BGB

Eine Sache ist nach § 90 BGB ein körperlicher Gegenstand. Alles, was Sie greifen können, sind damit Sachen. Diese Gegenstände können beweglich (mobil) oder unbeweglich (immobil) sein. Dementsprechend teilt man das Sachenrecht auch in das Mobiliarsachenrecht und das Immobiliarsachenrecht auf. Das bedeutet umgekehrt, Sachen die nicht greifbar sind, wie Strom oder Luft, sind keine Sachen, da deren Aggregatzustand nicht fest ist. Eine Batterie, in der sich elektrische Energie befindet, ist jedoch wiederum eine Sache. Das rührt daher, dass sie durch die Ummantelung greifbar ist und damit eine Sache.

Eine Ausnahme gibt es jedoch! Der menschliche Körper! Obwohl Sie ihn anfassen können, ist er keine Sache. Der Grund liegt darin, dass der Mensch als natürliche Person Inhaber von Rechten und Pflichten und damit Rechtssubjekt ist. Wenn er Rechtssubjekt ist, kann er aber nicht gleichzeitig Rechtsobjekt und damit eine Sache sein.

Tiere nehmen seit 1990 aus Tierschutzgründen eine Sonderstellung ein. Obwohl sie auch greifbar sind, sind sie nach § 90a BGB kein bloßer Gegenstand und damit keine Sache. Es sind Lebewesen. Da sie aber keine Menschen sind, sind sie keine Rechtssubjekte und müssen wie Sachen behandelt werden. Schließlich soll jeder Tierhalter auch Eigentümer seines Tieres sein. Das bedeutet, dass alle Normen über Sachen nach § 90a BGB sinngemäß auch auf Tiere angewendet werden.

Vertretbare Sachen, § 91 BGB

Es gibt Sachen, die in einer Vielzahl vorkommen und austauschbar sind. Das BGB nennt diese vertretbar. Vertretbar sind nach § 91 BGB Sachen, die beweglich sind und nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden. Sie müssen mess- oder wägbar sein. Das sind beispielsweise serienmäßig angefertigte Waren oder Geldstücke. Nicht vertretbar sind solche Sachen, die nicht beliebig austauschbar sind, wie zum Beispiel Einzelanfertigungen. Eine Rolle spielen vertretbare Sachen beim Sachdarlehensvertrag, § 607 BGB.

Eva will für Adam einen Kuchen backen. Da sie kein Pfund Mehl mehr zu Hause hat, geht sie zum Nachbarn Müller und fragt ihn, ob er ihr ein Pfund Mehl »leihen« könne. Freundlich wie Herr Müller ist, gibt er Eva ein Pfund Mehl. Hat sich Eva das Mehl wirklich geliehen? Juristisch gesehen hat Eva sich das Mehl nicht geliehen. Leihe würde nach § 595 BGB ja bedeuten, dass sie exakt das gleiche Pfund Mehl wieder zurückgeben müsste. Das geht aber nach dem Backen nicht mehr. Sie hat daher keinen Leihvertrag, sondern vielmehr einen Sachdarlehensvertrag nach § 607 BGB über ein Pfund Mehl abgeschlossen. Ein Sachdarlehensvertrag kann nur über eine vertretbare Sache abgeschlossen werden. Bei dem Mehl handelt es sich um eine solche vertretbare Sache, da es in beliebiger Zahl vorhanden ist und somit wieder zurückgegeben werden kann. Eva kann daher das Mehl zum Backen verwenden und muss Herrn Müller ein Pfund Mehl gleicher Art wieder zurückgeben.

Verbrauchbare Sachen, § 92 BGB

Auch im Hinblick darauf, was Sie mit einer Sache machen wollen, gibt es eine spezielle Definition im BGB. Wollen Sie eine Sache verbrauchen oder veräußern, nennt das BGB dies eine verbrauchbare Sache. Verbrauchbar sind nach § 92 BGB Sachen, die zum Verbrauch oder Veräußerung bestimmt sind. Das können Lebensmittel, Brennstoffe oder auch Geldstücke sein. Eine Rolle spielen verbrauchbare Sachen beim Nießbrauch, § 1030 BGB.

Adam hat einen Nießbrauch, das heißt ein Nutzungsrecht an der Streuobstwiese des Bauern Jobst. Auf der Wiese befinden sich Apfelbäume. Erntet Adam die Äpfel im Herbst, handelt es sich um verbrauchbare Sachen. Nach § 1067 Abs. 1 BGB erwirbt Adam mit der Ernte automatisch das Eigentum daran, ohne Jobst zu fragen. Das geht aber nur, weil es sich bei den Äpfeln um verbrauchbare Sachen handelt.

Sacheinheit und Sachgesamtheit

Jeder Gegenstand wird grundsätzlich als einzelne Sache betrachtet. Gilt dies aber auch dann, wenn sich mehrere Gegenstände in einer Verpackung befinden? Ist jeder Gegenstand in der Verpackung ein einzelner Gegenstand oder fasst die Verpackung diese zu einem Gegenstand zusammen? Ein Schachspiel beispielsweise beinhaltet ein Schachbrett und 32 einzelne Figuren. Ist das Schachspiel in seiner Verpackung eine Sache oder das Schachbrett und die 32 Figuren für sich betrachtet 33 Sachen? Das BGB schweigt zu dieser Frage. Die Rechtsprechung hat sich daher hierzu Gedanken gemacht. Danach wird unterscheiden, ob es sich um eine Sacheinheit oder Sachgesamtheit handelt.

Sacheinheit

Unter einer Sacheinheit versteht man mehrere körperliche Gegenstände, die für deren Nutzung zusammengehören und damit als eine Sache behandelt werden. Im Falle des Schachspiels brauchen Sie zum Spielen sowohl das Schachbrett als auch die 32 Figuren. Jeder einzelne Gegenstand ist notwendig, um das Spiel spielen zu können. Daher werden das Schachbrett und alle 32 Figuren als eine Sacheinheit und damit als eine Sache angesehen.

Sachgesamtheit

Unter Sachgesamtheit versteht man mehrere körperliche Gegenstände, die zwar zusammengehören, jedoch nicht dieselbe enge Verbundenheit zueinander haben wie eine Sacheinheit. Wenn Sie beispielsweise ein Unternehmen erwerben, kann dieses aus einem Firmengelände, mehreren Kraftfahrzeugen und Büromöbeln bestehen. Sie alle sind Kaufgegenstand eines Kaufvertrags, werden jedoch jeweils als eine eigene Sache betrachtet. Alle Gegenstände gehören zwar zu dem Unternehmen und irgendwie zusammen, könnten jedoch auch getrennt von den anderen genutzt und veräußert werden. Auch wenn alle Gegenstände zusammen eine Sachgesamtheit bilden, werden diese als einzelne Gegenstände behandelt.

Bei einer Sacheinheit werden mehrere Einzelgegenstände als ein Rechtsobjekt behandelt. Bei einer Sachgesamtheit wird trotz Zusammengehörigkeit jeder körperliche Gegenstand als eigene Sache behandelt.

Hauptsache und Bestandteil einer Sache

Sache ist nicht gleich Sache. Insbesondere wenn mehrere Einzelsachen zusammengebaut werden und eine neue Sache entsteht. Ein Kraftfahrzeug wird beispielsweise durch den Zusammenbau von einzelnen Teilen erst eine neue Sache. Verglichen mit den Einzelsachen ist das Kraftfahrzeug sogar viel bedeutender. Es wird daher auch als Hauptsache bezeichnet.

Hauptsache

Entsteht eine Sache erst durch die Zusammensetzung mehrerer Sachen, bezeichnet man die hergestellte Sache als Hauptsache.

Einzelsachen, die zu einer neuen Hauptsache zusammengebaut wurden, dienen der Herstellung der Hauptsache. Sie sind damit zum Bestandteil der Hauptsache geworden.

Bestandteil einer Sache

Die für die Zusammensetzung einer Hauptsache notwendigen einzelnen körperlichen Gegenstände bezeichnet man als (Einzel-)Bestandteil.

Adam baut einen Hasenstall. Er verwendet hierzu Holzlatten, Schrauben und ein Gitter. Der fertige Hasenstall ist die Hauptsache. Die verwendeten Holzlatten, Schrauben und das Gitter waren für die Herstellung notwendig und sind damit Bestandteile.

Wesentliche Bestandteile an beweglichen Sachen, § 93 BGB

Bestandteil ist nicht gleich Bestandteil. Es gibt nämlich wesentliche und unwesentliche. Bei Bestandteilen einer Sache, die zu einer Hauptsache zusammengesetzt werden, die so wichtig sind, dass ohne deren Vorhandensein die Hauptsache gar nicht existieren kann, spricht das BGB von wesentlichen Bestandteilen. Die Legaldefinition hierzu findet sich in § 93 BGB.

§ 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

Eine Sache ist damit immer wesentlicher Bestandteil einer Hauptsache, wenn

sie voneinander nicht getrennt werden können,

ohne dass die (Haupt-)Sache oder der andere Teil

Beachten Sie, dass Sie bei dieser Voraussetzung sowohl die Hauptsache als auch den anderen Teil, der der Hauptsache hinzugefügt wird, betrachten müssen.

zerstört oder in seinem Wesen verändert wird.

Zerstören bedeutet, dass die Hauptsache oder der andere Teil bei deren Entfernung nicht mehr existiert oder nicht mehr in der ursprünglichen Form nutzbar ist.

Eva bittet Adam, ihr Auto neu zu lackieren. Adam verwendet hierzu rosa Lack, der Adam gehört. Wurde der Lack durch das Lackieren wesentlicher Bestandteil des Autos von Eva? Das wäre der Fall, wenn durch das Entfernen des Lacks entweder das Auto oder der Lack zerstört oder in seinem Wesen verändert würde. Würde man den Lack entfernen, würde das Auto nicht zerstört oder in seinem Wesen verändert werden. Aber der Lack würde durch dessen Entfernen in seinem Wesen verändert werden. Es wären nur noch Staubpartikel und kein Lack mehr vorhanden. Allein diese Tatsache führt dazu, dass der Lack durch das Lackieren wesentlicher Bestandteil des Autos wurde. Würde Adam seine Dachbox auf Evas Auto montieren, wäre diese mit dem Auto fest verbunden. Sie kann jedoch problemlos wieder entfernt werden. Weder die Dachbox noch das Auto werden in diesem Fall zerstört oder in ihrem Wesen verändert. Die Dachbox wäre damit kein wesentlicher Bestandteil.

Wurde eine Sache wesentlicher Bestandteil, formuliert das BGB in § 93 die Rechtsfolge mit »… können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein«. Das bedeutet, dass Sachen, die wesentlicher Bestandteil einer Hauptsache wurden, durch die Verbindung untrennbar zusammengehören. Das Eigentum an der ehemals selbstständigen Sache geht verloren und verschmilzt mit der neuen Sache. Wer dann Eigentümer der ehemaligen Sache ist, erfahren Sie im Detail in Kapitel 10.

Adam hat sein Eigentum an dem Lack durch das Lackieren von Evas Auto verloren, da der Lack wesentlicher Bestandteil des Autos wurde.

Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, § 94 Abs. 1 BGB

Für Grundstücke erweitert § 94 Abs. 1 BGB den Begriff des wesentlichen Bestandteils.

§ 94 BGB Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

(1) 1Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. 2Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) …

Bei Grundstücken wird eine Sache wesentlicher Bestandteil, wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden ist. Beispielhaft nennt das Gesetz Gebäude. Der landläufige Ausdruck, »ich kaufe mir ein Haus«, ist daher sachenrechtlich nicht korrekt. Gekauft wird das Grundstück, auf dem sich das Haus als wesentlicher Bestandteil befindet und damit zu dem Grundstück gehört.

Eine feste Verbindung zu dem Grundstück kann sich auch bereits aus dem Gewicht der Sache ergeben, wie zum Beispiel bei einem Mülltonnenschrank. Nicht fest verbunden sind dagegen leicht lösbare Sachen, wie zum Beispiel ein mit einer Aufstellvorrichtung aufgestelltes Verkehrsschild.

Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes, § 94 Abs. 2 BGB

Was geschieht mit Sachen, die mit einem Gebäudefest verbunden werden? Werden diese auch wesentlicher Bestandteil? § 94 Abs. 2 BGB regelt als Spezialfall, was mit Sachen geschieht, wenn sie in ein Gebäude eingebaut werden.

§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

Sachen, die in ein Gebäude eingebaut werden, sind wesentlich, wenn sie notwendig sind, um das Gebäude fertigzustellen, wie zum Beispiel ein Fenster. Darüber hinaus auch solche Sachen, die das Gebäude prägen, wie zum Beispiel die in einer Turnhalle eingebaute Sprossenwand.

Die Bedeutung des § 94 Abs. 2 BGB erkennen Sie am besten, wenn Sie ihn mit § 93 BGB vergleichen. Würde es nur § 93 BGB geben, wäre das Fenster kein wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes, da es problemlos ausgebaut werden kann, ohne dass das Fenster oder das Gebäude zerstört oder in seinem Wesen verändert würde. Demnach wäre es kein wesentlicher Bestandteil. Nur über § 94 Abs. 2 BGB wird das Fenster wesentlichen Bestandteil, da es für die Herstellung des Gebäudes notwendig ist.

Scheinbestandteile, § 95 BGB

Keine Regel ohne Ausnahme. Es gibt Sachen, die mit einem Grundstück zwar fest verbunden sind, dort jedoch nur vorübergehend bleiben sollen. Man nennt solche Bestandteile Scheinbestandteile.

§ 95 Nur vorübergehender Zweck

(1) 1Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. …

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

Entscheidend ist, ob die Verbindung einer Sache mit einem Grundstück nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgte. In diesem Fall bleibt die Sache trotz fester Verbindung eine eigene. Es hat nur den Anschein, dass die Sache ein Bestandteil des Grundstücks ist.

Adam lässt sein Haus neu streichen und beauftragt eine Firma hierfür. Diese stellt ein Gerüst auf und macht es an dem Gebäude fest. Durch die feste Verbindung des Gerüsts mit dem Boden und dem Gebäude wäre es an sich wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Da das Gerüst jedoch nur für die Zeit des Anstrichs auf dem Grundstück von Adam steht, dient er nur zu einem vorübergehenden Zweck. Er ist nach § 95 BGB kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

Gleiches gilt nach § 95 Abs. 2 BGB innerhalb von Gebäuden, wenn Sachen nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt werden, wenn zum Beispiel der Mieter Möbelstücke in der Mietwohnung aufstellt oder gar einen Schrank an der Wand festmacht, dient dies nur einem vorübergehenden Zweck und bleibt rechtlich eine eigene selbstständige Sache.

Zubehör, § 97 BGB

Wie der Name bereits sagt, handelt es sich bei Zubehör um einen Gegenstand, der zu einer Hauptsache dazugehört. Definiert wird der Begriff in § 97 BGB.

§ 97 Zubehör

(1) 1Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. 2Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) 1Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. 2Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

Eine Sache ist danach Zubehör, wenn sie

»beweglich« ist.

Beweglich bedeutet, dass die Sache jederzeit versetzbar ist. Die Beweglichkeit bleibt auch bei einer Verbindung mit einer Hauptsache noch bestehen, wenn sie problemlos wieder entfernt und anderweitig genutzt werden kann. So ist beispielsweise eine Dachbox auf einem Auto trotz der Verbindung zum Auto noch beweglich, da sie problemlos wieder abmontiert und anderweitig genutzt werden kann.

»nicht wesentlicher Bestandteil der Hauptsache« ist.

Diese Voraussetzung dient der Abgrenzung zum wesentlichen Bestandteil. Ist die Sache für die Nutzung der Hauptsache unbedingt notwendig, dann ist sie wesentlicher Bestandteil und kann nicht Zubehör sein. So ist beispielsweise die auf dem Auto montierte Dachbox kein wesentlicher Bestandteil des Autos, da das Auto auch ohne Dachbox vollständig und nutzbar ist.

dem »wirtschaftlichen Zweck« der Hauptsache dient.

Dies ist der Fall, wenn die Nutzung der Hauptsache durch das Zubehör gefördert wird. Beispielsweise erhöht das Anbringen einer Dachbox den Nutzen für ein Auto, da mehr Gepäck verstaut werden kann.

§ 98 BGB zählt für eine solche Zweckbestimmung Beispiele auf. Dazu gehören auch Maschinen, die sich in einem Gebäude befinden, in dem dauerhaft ein Gewerbebetrieb betrieben wird. In diesem Fall dienen die Maschinen dem Zweck des Gebäudes und sind somit Zubehör.

der Hauptsache »dient«.

Es muss ein Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen der Haupt- und Zubehörsache bestehen. Dies ist der Fall, wenn das Zubehör für die Nutzung der Hauptsache nicht unbedingt notwendig ist. So ist beispielsweise das Auto auch ohne das Anbringen einer Dachbox nutzbar. Es erhöht jedoch den Nutzen für das Auto.

als Zubehör »bestimmt« ist.

Die Sache muss auf Dauer und nicht nur vorübergehend der Hauptsache dienen. Die Entscheidung, auch Widmung genannt, ob diese Dauerhaftigkeit zutrifft, trifft die Person, die eine Sache nutzt. Kaufen Sie sich beispielsweise eine Dachbox, wollen Sie diese zum Zwecke des Transports von Gepäck nutzen. Sie haben damit die Dachbox dauerhaft für diese Nutzung gewidmet. Selbst wenn Sie die Dachbox für kurze Zeit wieder abbauen, bleibt sie trotz der vorübergehenden Trennung nach § 97 Abs. 2 S. 2 BGB Zubehör. Leihen Sie sich demgegenüber nur eine Dachbox für Ihren Urlaub, nutzen Sie diese nur vorübergehend. Wie § 97 Abs. 2 S. 1 BGB klarstellt, handelt es sich in diesem Fall dann nicht um Zubehör, da die Dachbox nicht dauerhaft an Ihrem Fahrzeug angebracht werden soll.

sich in einem »räumlichen Verhältnis« zur Hauptsache befindet.

Das ist der Fall, wenn eine räumliche Nähe der Sache zur Hauptsache besteht. Im Falle der Dachbox ist diese räumliche Nähe durch das Befestigen am Fahrzeug gegeben.

nach der »Verkehrsanschauung« als Zubehörangesehen wird.

Unter Verkehrsanschauung versteht man die allgemeine Ansicht einer Mehrheit von Personen, die sich durch Lebens- und Geschäftsgewohnheiten gebildet hat. Man könnte sie auch repräsentative Mehrheitsmeinung nennen, die letztendlich durch Gerichte in Urteilen gefällt wird. Diese Auffassung kann regional unterschiedlich sein. So wird beispielsweise die beliebig austauschbare Kücheneinrichtung in Baden-Württemberg nach der Verkehrsanschauung nicht als Zubehör einer Wohnung angesehen, während sie in anderen Bundesländern zum Teil als Zubehör angesehen wird.

Der Begriff des Zubehörs in § 97 BGB erlangt in anderen Gesetzesnormen Bedeutung. Wird in einem Kaufvertrag keine Regelung zum Zubehör des Kaufgegenstands getroffen, ist nach § 311c BGB im Zweifel dieses mitveräußert. Mit dem Erwerb des Grundstücks wird nach § 926 Abs. 1 BGB gleichzeitig auch das Eigentum am Zubehör übertragen. Es bedarf keiner separaten Eigentumsübertragung am Zubehör mehr.