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Alle wichtigen Gesetze des Kantons Zürich zu folgenden Bereichen: Gerichtsorganisation, Rechtsanwälte, Zivilrecht, Notariatswesen, Schuldbetreibung und Konkurs, Steuern und Arbeit. Ebenfalls erhältlich: Band II (Staatsrecht) und Band III (Strafrecht und ausgewählte Gebiete Verwaltungsrecht).
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Seitenzahl: 400
Veröffentlichungsjahr: 2018
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Der Autor praktiziert als Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in Zürich. Bevor er 2000 das Anwaltspatent erlangt hat, war er als Gerichtsschreiber an einem zürcherischen Bezirksgericht tätig und studierte in Zürich und Chicago Rechtswissenschaft.
Ihre Anregungen und Kritik sind herzlich willkommen und werden bei einer Neuauflage oder für zusätzliche Bände in dieser Reihe gerne berücksichtigt: Anwaltskanzlei Schwarz, Kreuzplatz 1, Postfach, 8032 Zürich oder [email protected].
Dieses Buch ist als gedrucktes Buch und als E-Book erhältlich.
BAND I GERICHTSORGANISATION, ZIVILRECHT, STEUERN
Gerichtsorganisation
211.11 Gebührenverordnung des Obergerichts GebV OG
212.812 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht GebV SVGer
215.1 Anwaltsgesetz AnwG
**
215.3 Verordnung über die Anwaltsgebühren AnwGebV
Zivilrecht
232.3 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht EG KESR
234.12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland VBewG
242 Notariatsgesetz NotG
243 Notariatsgebührenverordnung NotGebV
281 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs EG SchKG
631.1 Steuergesetz StG
Arbeit
Stand: 1. März 2018
**
Nicht offizielle Abkürzung
INHALTSÜBERSICHT WEITERE BÄNDE
BAND II STAATSRECHT
Verfassung
101
Verfassung des Kantons Zürich
KV**
Gemeinden
131.1
Gemeindegesetz
GG
Bürgerrecht
141.1
Gesetz über das Bürgerrecht
BüRG**
141.11
Kantonale Bürgerrechtsverordnung
KBüV
Politische Rechte
161
Gesetz über die politischen Rechte
GPR
170.1
Haftungsgesetz
HG**
170.4
Gesetz über die Information und den Datenschutz
IDG
Bezirksverwaltung
173.1
Bezirksverwaltungsgesetz
BezVG
Verwaltungsrechtspflege
175.2
Verwaltungsrechtspflegegesetz
VRG
175.252
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
GebV VGr
Staatspersonal
177.10
Personalgesetz
PG
177.11
Personalverordnung
PVO
177.111
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
VVO
Gebühren
682
Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden
BAND III STRAFRECHT, AUSGEWÄHLTE GEBIETE VERWALTUNGSRECHT
Strafrecht, Srafvverfahren, Strafvollzug, Opferhilfe, Gewaltschutz
312
Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen
OSG**
321.2
Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren
OBVV**
331
Straf- und Justizvollzugsgesetz
StJVG
341
Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz
EG OHG
351
Gewaltschutzgesetz
GSG
Polizei
550.1
Polizeigesetz
PolG
Raumplanung und öffentliches Baurecht
700.1
Planungs- und Baugesetz
PBG
Beschaffungswesen
720.1
Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen / Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
720.11
Submissionsverordnung
SubmV**
Strassen
722.1
Strassengesetz
StrG
Enteignung
781
Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
Spitäler
813.13
Patientinnen- und Patientengesetz
PatG**
Sozialversicherung
831.3
Zusatzleistungsgesetz
ZLG
836.1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
EG FamZG
Fürsorge
851.1
Sozialhilfegesetz
SHG
(vom 10. Mai 2010)1, 2
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 1. Juli 20093 und in den geänderten Antrag der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 18. März 20104,
beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Dieses Gesetz
regelt die Organisation der Behörden und deren Zuständigkeit in Zivil- und Strafverfahren,
enthält die zur Ausführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008
28
, der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007
33
und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) vom 20. März 2009
34
notwendigen Verfahrensvorschriften,
bestimmt die zuständigen Gerichte in besonderen Verfahren gestützt auf das ZGB
25
und regelt das von diesen anzuwendende Verfahren,
regelt die Zuständigkeit der Gerichte für Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 1 lit. b ZPO),
bestimmt die zuständigen Gerichte bei Zwangsmassnahmen in bestimmten Bereichen des Verwaltungsrechts,
regelt die Justizverwaltung der obersten kantonalen Gerichte.
§ 2. Die ZPO, die StPO, die JStPO und dieses Gesetz finden unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen auch auf das Zivil- und Strafrecht des Kantons sowie auf das Übertretungsstrafrecht der Gemeinden Anwendung.
2. Teil: Gerichte
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 3. 1 Für Zivil- und Strafverfahren bestehen
in jedem Bezirk ein Bezirksgericht mit Arbeits-, Miet- und Jugendgericht,
das Obergericht mit Handelsgericht.
2 Besteht das Bezirksgericht aus mehreren Abteilungen, überträgt es die Befugnisse des Jugendgerichts einer Abteilung.
3 Die Gerichte entscheiden über weitere Angelegenheiten, soweit dieses oder ein anderes Gesetz es bestimmt.
§ 4. Der Sitz der Bezirksgerichte befindet sich am Bezirkshauptort. Das Obergericht hat seinen Sitz in Zürich.
§ 5. Das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR)6 regelt das Wahlverfahren, die Wählbarkeit, den Amtszwang und die Amtsdauer der Richterinnen und Richter, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 6. 1 Die berufsmässige Vertretung von Parteien ist untersagt:
den vollamtlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Bezirksgerichte und des Obergerichts vor allen Gerichten,
den teilamtlichen Mitgliedern der Bezirksgerichte und des Obergerichts vor diesen Gerichten,
den nicht vollamtlichen Ersatzmitgliedern der Bezirksgerichte und des Obergerichts, den Beisitzenden der Arbeits- und Mietgerichte sowie den Handelsrichterinnen und -richtern vor dem Gericht, dem sie angehören.
2 Die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Obergerichts dürfen nur mit Bewilligung des Kantonsrates der Verwaltung oder Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft, die wirtschaftliche Zwecke verfolgt, angehören.
§ 7.49 1 Bei Amtsantritt unterrichten alle Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte und des Obergerichts, Beisitzende eines Arbeits- oder Mietgerichts sowie Handelsrichterinnen und -richter das Gericht, dem sie angehören, schriftlich über
berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätigkeit,
die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts,
dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für Interessengruppen,
die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden,
die Mitgliedschaft in einer politischen Partei.
2 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
3 Jedes Gericht erstellt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1 und macht es in elektronischer Form öffentlich zugänglich. Es wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.
2. Abschnitt: Die Bezirksgerichte
A. Organisation
§ 8. 1 Jedes Bezirksgericht besteht aus einer vollamtlichen Präsidentin oder einem vollamtlichen Präsidenten sowie vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern.
2 Wählbar als Mitglied ist, wer ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)40 abgeschlossen hat.54
3 Der Kantonsrat legt auf Antrag des Obergerichts für jedes Bezirksgericht die Stellenprozente und die Mindestzahl der Mitglieder fest.
4 Das Obergericht bestimmt jeweils vor den Wahlen für jedes Bezirksgericht nach dessen Anhörung die Zahl der voll- und teilamtlichen Mitglieder und legt die Beschäftigungsgrade für die Teilämter fest. Dies gilt auch bei Ersatzwahlen.
§ 9. 1 Das Obergericht bestimmt die Zahl der Vizepräsidentinnen und -präsidenten sowie der Einzelrichterinnen und -richter der Bezirksgerichte.
2 Das Bezirksgericht wählt nach seiner Gesamterneuerung für den Rest des Kalenderjahres und je am Jahresende für das folgende Jahr aus seinen Mitgliedern in geheimer Wahl die Vizepräsidentinnen und -präsidenten sowie die Einzelrichterinnen und -richter.
§ 10. Das Bezirksgericht wählt nach seiner Gesamterneuerung auf seine Amtsdauer aus seinen Mitgliedern die Präsidentinnen und Präsidenten
des Arbeitsgerichts,
des Mietgerichts,
des Jugendgerichts.
§ 11. 1 Das Obergericht kann auf Antrag eines Bezirksgerichts Ersatzmitglieder ernennen. Es bestimmt deren Befugnisse.
2 Als Ersatzmitglied kann ernannt werden, wer in der Schweiz politischen Wohnsitz gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 197624 hat und ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA40 abgeschlossen hat.55
§ 12. 1 Nach der Gesamterneuerung des Bezirksgerichts werden die Beisitzenden der Arbeitsgerichte gewählt. Der Kantonsrat legt auf Antrag des Obergerichts deren Zahl für jedes Bezirksgericht fest.
2 Je die Hälfte der Beisitzenden sind Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- bzw. der Arbeitnehmerseite. Die Beisitzenden werden nach Möglichkeit gleichmässig aus folgenden Berufsgruppen vorgeschlagen:
Baugewerbe und Handwerksbetriebe,
Industriebetriebe,
Dienstleistungsbetriebe, Handel und Gastgewerbe.
3 Das Bezirksgericht holt Vorschläge entsprechender Verbände ein, die es nach Möglichkeit berücksichtigt. Es reicht dem Bezirksrat je einen vollständigen Wahlvorschlag für die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite ein.
4 Die Beisitzenden sind in mehreren Bezirken wählbar.
5 Das weitere Verfahren richtet sich nach §§ 53 ff. GPR.
§ 13. 1 Nach der Gesamterneuerung des Bezirksgerichts werden die Beisitzenden der Mietgerichte gewählt. Der Kantonsrat legt auf Antrag des Obergerichts deren Zahl für jedes Bezirksgericht fest.
2 Je die Hälfte der Beisitzenden sind Vertreterinnen und Vertreter der Vermieter- bzw. der Mieterseite. Je zwei Beisitzende sind Verpachtende und Pachtende aus dem Bereich der Landwirtschaft.
3 Das Bezirksgericht holt Vorschläge entsprechender Verbände ein, die es nach Möglichkeit berücksichtigt. Es reicht dem Bezirksrat je einen vollständigen Wahlvorschlag für die Vermieter- und die Mieterseite ein.
4 Die Beisitzenden sind in mehreren Bezirken wählbar.
5 Das weitere Verfahren richtet sich nach §§ 53 ff. GPR.
§ 14. Das Bezirksgericht entscheidet in Dreierbesetzung (Kollegialgericht). Vorbehalten sind die dem Einzelgericht zugewiesenen Geschäfte.
§ 15. 1 Das Arbeitsgericht wird mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten und je einer Beisitzenden oder einem Beisitzenden aus der Gruppe der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden besetzt. Vorbehalten sind die dem Einzelgericht zugewiesenen Geschäfte.
2 Die Beisitzenden werden unter Berücksichtigung ihrer Sachkunde beigezogen.
§ 16. 1 Das Mietgericht wird mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten und zwei Beisitzenden besetzt. Vorbehalten sind die dem Einzelgericht zugewiesenen Geschäfte.
2 Bei Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen für Wohn- und Geschäftsräume werden je eine Beisitzende oder ein Beisitzender aus der Gruppe der Vermietenden und der Mietenden beigezogen.
3 Bei Streitigkeiten aus landwirtschaftlicher Pacht werden je eine Beisitzende oder ein Beisitzender aus der Gruppe der Verpachtenden und der Pachtenden beigezogen.
§ 17. 1 Die Bezirksgerichte stellen die Leitenden und die übrigen Gerichtsschreiberinnen oder -schreiber sowie das administrative Personal an.
2 Das Obergericht bestimmt die Zahl dieser Stellen.
§ 18. 1 Die Bezirksgerichte erlassen eine Geschäftsordnung. Sie können darin Geschäfte der Justizverwaltung ständigen Kommissionen, einzelnen Mitgliedern oder Angestellten zur Erledigung übertragen.
2 Die Geschäftsordnungen sind dem Obergericht zur Genehmigung vorzulegen.
B. Zuständigkeit des Kollegialgerichts
§ 19. Das Bezirksgericht entscheidet erstinstanzlich Streitigkeiten, für die das ordentliche Verfahren gilt, sofern nicht ein anderes Gericht zuständig ist.
§ 20. 1 Das Bezirksgericht entscheidet als Arbeitsgericht erstinstanzlich:
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden,
Streitigkeiten zwischen Verleihenden und Arbeitnehmenden,
Streitigkeiten aus dem Vermittlungsverhältnis zwischen Vermittlerinnen oder Vermittlern und Stellensuchenden,
Klagen von Organisationen gemäss Art. 7 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995
23
,
Streitigkeiten nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993
39
(Art. 243 Abs. 2 lit. e ZPO).
2 Ist für eine Streitigkeit auch ein anderes Gericht zuständig, können die Parteien schriftlich dessen Zuständigkeit vereinbaren. Der Ausschluss des Arbeitsgerichts darf nicht im Voraus vereinbart werden.
§ 21. 1 Das Mietgericht entscheidet erstinstanzlich Streitigkeiten
aus Miet- (Art. 253 a OR
26
) und aus Pachtverhältnissen (Art. 276 OR
26
) für Wohn- und Geschäftsräume,
aus landwirtschaftlicher Pacht gemäss Art. 17 Abs. 2, 26 und 28 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht
27
.
2 Ist für eine Streitigkeit auch ein anderes Gericht zuständig, können die Parteien schriftlich dessen Zuständigkeit vereinbaren. Der Ausschluss des Mietgerichts darf nicht im Voraus vereinbart werden.
§ 22. Das Bezirksgericht beurteilt erstinstanzlich alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen.
§ 23. Das Bezirksgericht entscheidet als Jugendgericht gemäss JStPO.
C. Zuständigkeit des Einzelgerichts
§ 24. Das Einzelgericht entscheidet erstinstanzlich über:
Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ZPO, die nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind,
Klagen aus dem SchKG
29
gemäss Art. 198 lit. e Ziff. 2–8 ZPO,
Angelegenheiten und Streitigkeiten im summarischen Verfahren (2. Teil, 5. Titel ZPO, Art. 248 ff. ZPO), die keiner anderen Instanz zugewiesen sind,
besondere eherechtliche Verfahren, Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten, Verfahren bei eingetragener Partnerschaft (2. Teil 6.–8. Titel ZPO, Art. 271 ff. ZPO) und Klagen aus Verwandtenunterstützung,
die Vollstreckung (2. Teil 10. Titel ZPO), insbesondere die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide.
§ 25. Die Präsidentin oder der Präsident des Arbeitsgerichts entscheidet als Einzelgericht Streitigkeiten gemäss § 20 bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000. Sie oder er ist berechtigt und bei Streitwerten von mindestens Fr. 15 000 auf Verlangen einer Partei verpflichtet, die Streitigkeit dem Kollegialgericht zu unterbreiten.
§ 26. Die Präsidentin oder der Präsident des Mietgerichts entscheidet als Einzelgericht Streitigkeiten gemäss § 21 bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000. Sie oder er ist berechtigt und bei Streitwerten von mindestens Fr. 15 000 auf Verlangen einer Partei verpflichtet, die Streitigkeit dem Kollegialgericht zu unterbreiten.
§ 27. 1 Das Einzelgericht beurteilt erstinstanzlich:
Übertretungen,
53
Verbrechen und Vergehen, ausser die Staatsanwaltschaft beantragt:
eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr,
eine Verwahrung nach Art. 64 StGB
31
,
eine Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB
31
,
eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB
31
,
einen Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen oder
eine Landesverweisung von mehr als zehn Jahren,
Einsprachen gegen Straf- und Einziehungsbefehle.
2 Hält das Einzelgericht eine Strafe oder Massnahme für angezeigt, welche die Staatsanwaltschaft bei ihm nicht hätte beantragen können, so überweist es die Akten entsprechend Art. 334 StPO dem Kollegialgericht. Eine Rückweisung findet nicht statt.
§ 28. Die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts beurteilt als Einzelgericht Einsprachen gegen Strafbefehle, die Übertretungen zum Gegenstand haben.
§ 29. 1 Das Einzelgericht eines Bezirksgerichts im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft oder der Jugendanwaltschaft ist Zwangsmassnahmengericht gemäss StPO und JStPO
in Haftverfahren,
46
im Anwendungsbereich
der stationären Begutachtung (Art. 186 StPO),
des Verkehrs zwischen Verteidigung und inhaftierter Person (Art. 235 Abs. 4 StPO),
der Entsiegelung im Vorverfahren (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO), mit Ausnahme der Verfahren internationaler Rechtshilfe,
der Friedensbürgschaft (Art. 373 StPO).
2 Die Mitglieder der Bezirksgerichte sind für diese Funktion im ganzen Kantonsgebiet einsetzbar. Das Obergericht kann für dieselbe Funktion Ersatzmitglieder für das ganze Kantonsgebiet einsetzen.
3 Das Obergericht regelt den Einsatz in einer Verordnung.
§ 30.41 Das Einzelgericht entscheidet gemäss § 62 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR)16 über Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB25).
§ 31. 1 Das Einzelgericht behandelt Rechtshilfebegehren in Zivilsachen.
2 Zuständig ist das Einzelgericht am Ort, an dem die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll.
3 Die Rechtshilfe in Strafsachen richtet sich nach § 150.
§ 32. Dem Einzelgericht obliegen die Amtshilfe gemäss Art. 183 Abs. 2, Art. 184 Abs. 2 und Art. 185 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)30 sowie die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen (Art. 356 Abs. 2 lit. c ZPO).
§ 33. 1 Das Einzelgericht ist Haftrichterin oder -richter gemäss Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 200617 und gemäss Polizeigesetz vom 23. April 200718.
2 Die Mitglieder der Bezirksgerichte sind für die Funktion als Haftrichterin und -richter im ganzen Kantonsgebiet einsetzbar. Das Obergericht kann für dieselbe Funktion Ersatzmitglieder für das ganze Kantonsgebiet einsetzen.
3 Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich
entscheidet, wenn das Bundesrecht die richterliche Anordnung oder Überprüfung ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen vorsieht,
ist Haftrichterin oder -richter gemäss Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 18. Mai 2009
21
,
43
ist zuständig für die Verlängerung der Löschungsfrist in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)
20
.
3. Abschnitt: Das Obergericht
A. Organisation
§ 34. 1 Das Obergericht besteht aus einer vollamtlichen Präsidentin oder einem vollamtlichen Präsidenten sowie vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern. Diese bilden die Plenarversammlung.
2 Der Kantonsrat legt nach Anhörung des Obergerichts die gesamten Stellenprozente der Mitglieder fest.
3 Mit der Wahl setzt er den Beschäftigungsgrad fest.
§ 35. Der Kantonsrat legt die Zahl der Ersatzmitglieder fest. Für die Wahl der Hälfte der Ersatzmitglieder steht dem Obergericht ein Vorschlagsrecht zu.
§ 36. 1 Der Kantonsrat legt die Zahl der Handelsrichterinnen und -richter fest.
2 Die Kantonsratskommission gemäss Art. 75 Abs. 1 Satz 2 KV5 schreibt die Stellen öffentlich aus und prüft die Kandidaturen.
3 . . .47
§ 37. Die Plenarversammlung wählt nach der Gesamterneuerung für den Rest des Kalenderjahres und je am Jahresende für das folgende Jahr eines seiner Mitglieder als Präsidentin oder Präsidenten sowie die erforderlichen Vizepräsidentinnen und -präsidenten.
§ 38. 1 Das Obergericht bildet zur Behandlung der einzelnen Rechtsstreitigkeiten Kammern und das Handelsgericht. Das Handelsgericht besteht aus Mitgliedern des Obergerichts sowie den Handelsrichterinnen und -richtern.
2 Das Obergericht bestimmt zu den Zeitpunkten gemäss § 37
die Mitglieder der Kammern,
die Mitglieder des Handelsgerichts sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten und dessen Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten,
ein Mitglied, das die Aufgaben gemäss § 47 (Zwangsmassnahmengericht) erfüllt, und dessen Stellvertretung.
§ 39. 1 Die Kammern des Obergerichts entscheiden in Dreierbesetzung, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz Fünferbesetzung vorschreibt.
2 Das Handelsgericht wird, unter Vorbehalt von § 45, für die Behandlung der einzelnen Rechtsstreitigkeiten mit zwei Mitgliedern des Obergerichts und mit drei Handelsrichterinnen oder -richtern besetzt, die unter Berücksichtigung ihrer Sachkunde bezeichnet werden.
§ 40. Der Kantonsrat regelt die Entlöhnung der Mitglieder und die Entschädigung der Ersatzmitglieder des Obergerichts.
§ 41. Das Obergericht stellt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär, die stellvertretenden Generalsekretärinnen oder -sekretäre, die Leitenden und die übrigen Gerichtsschreiberinnen oder -schreiber sowie das administrative Personal an.
§ 42. 1 Die Plenarversammlung erlässt eine Verordnung über die Organisation des Obergerichts.
2 Geschäfte der Justizverwaltung können ständigen Kommissionen, einzelnen Mitgliedern oder Angestellten zur Erledigung übertragen werden.
B. Zuständigkeit
§ 43. Das Obergericht entscheidet als einzige Instanz:
Streitigkeiten gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO,
Streitigkeiten gemäss Art. 8 ZPO,
Streitigkeiten, in denen ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt und das kantonale Recht keine andere Zuständigkeit bestimmt.
§ 44. Das Handelsgericht entscheidet als einzige Instanz Streitigkeiten gemäss
Art. 5 Abs. 1 lit. a–e und h ZPO,
Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 lit. b ZPO, deren Streitwert mindestens Fr. 30 000 beträgt.
§ 45. Die Präsidentin oder der Präsident des Handelsgerichts oder ein von dieser oder diesem bezeichnetes Mitglied des Handelsgerichts entscheidet als einzige Instanz und Einzelgericht
Streitigkeiten gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. g ZPO,
über Anordnungen gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 5 ZPO,
Streitigkeiten gemäss Art. 250 lit. c ZPO, deren Streitwert mindestens Fr. 30 000 beträgt,
über den Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) im Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichts.
§ 46. Das Obergericht ist das zuständige Gericht gemäss Art. 356 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b ZPO.
§ 47. Ein Mitglied des Obergerichts
44
ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit von §§ 29 und 33 Zwangsmassnahmengericht gemäss StPO, JStPO, Polizeiorganisationsgesetz vom 29. November 2004
19
und Polizeigesetz
18
,
entscheidet ausserhalb von Strafverfahren über die invasive Probenahme und die Analyse der Probe zur Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. b des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003
35
,
58
ist Genehmigungsbehörde gemäss Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
38
.
§ 48. Das Obergericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz gemäss ZPO.
§ 49. Das Obergericht ist Berufungsgericht und Beschwerdeinstanz gemäss StPO und JStPO.
§ 50. Das Obergericht entscheidet Rechtsmittel gegen41
Entscheide des Einzelgerichts gemäss § 30 (fürsorgerische Unterbringung),
Entscheide des Bezirksrates als Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; § 63 EG KESR
16
),
Entscheide der zuständigen Direktion des Regierungsrates über Namensänderungen (§ 45 EG zum ZGB
15
).
§ 51. 1 Das Obergericht entscheidet Rechtsmittel gegen Entscheide der Bezirksgerichte gestützt auf materielles Verwaltungsrecht, sofern dieses oder ein anderes Gesetz nichts anderes bestimmen.
2 Entscheide gemäss § 47 lit. b können beim Obergericht mit Beschwerde nach den Bestimmungen des VRG8 angefochten werden.
3 Das Obergericht ist Beschwerdeinstanz gemäss Art. 37 Abs. 3 BÜPF38. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des VRG8 ergänzend Anwendung.58
3. Teil: Schlichtungsbehörden
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung
§ 52. Schlichtungsbehörden gemäss ZPO sind:
die Friedensrichterinnen und -richter,
die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz,
die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen.
2. Abschnitt: Friedensrichterinnen und Friedensrichter
§ 53. 1 Jede politische Gemeinde hat mindestens eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter. Mehrere Gemeinden desselben Bezirks können die Aufgaben der Friedensrichterin oder des Friedensrichters gemeinsam besorgen lassen.
2 Schliessen sich mehrere Gemeinden zu einem Friedensrichterkreis (Zweckverband) zusammen, holt der Regierungsrat vor der Genehmigung einen Bericht des Obergerichts ein.
3 Besteht das Gemeindegebiet aus mehreren Verwaltungskreisen, kann der Regierungsrat auf Antrag des Gemeindevorstands und nach Anhörung des Obergerichts Friedensrichterkreise zusammenschliessen.56
§ 54. Das GPR regelt das Wahlverfahren, die Wählbarkeit, den Amtszwang und die Amtsdauer der Friedensrichterinnen und -richter, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 55. 1 Das Bezirksgericht ernennt für jede Friedensrichterin und jeden Friedensrichter eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter aus dem Bezirk als Stellvertretung.
2 Ausnahmsweise kann das Bezirksgericht aus den stimmberechtigten Kantonseinwohnerinnen und -einwohnern für eine bestimmte Zeit eine ausserordentliche Stellvertretung bestellen.
§ 56. Die Gemeinden entlöhnen die Friedensrichterinnen und -richter und vergüten ihnen die Auslagen für Räumlichkeiten, Büromaterialien und dergleichen. Die Einnahmen der Friedensrichterinnen und -richter fallen in die Gemeindekasse.
§ 57. Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter ist Schlichtungsbehörde gemäss ZPO, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3. Abschnitt: Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz
§ 58. Im Kanton besteht eine Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199523.
§ 59. 1 Die Schlichtungsbehörde besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertretung und weiteren 16 Mitgliedern, und zwar gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern der privaten oder öffentlichen Arbeitgebenden und deren Verbände sowie der Verbände der Arbeitnehmenden.
2 Das Obergericht wählt auf die Amtsdauer seiner Mitglieder die Mitglieder der Schlichtungsbehörde. Die privaten und öffentlichen Arbeitgebenden und die Verbände unterbreiten dem Obergericht Wahlvorschläge. Sie achten dabei auf eine gleichmässige Vertretung von Frauen und Männern.
§ 60. 1 Die Schlichtungsbehörde ist administrativ dem Bezirksgericht Zürich angegliedert.
2 Die oder der Vorsitzende führt die Schlichtungsbehörde.
§ 61. Die Schlichtungsbehörde wird für jede Verhandlung mit der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung sowie je einem Mitglied aus Kreisen der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden besetzt. Beide Geschlechter sind vertreten. Bei der Besetzung ist der rechtlichen Natur des Arbeitsverhältnisses Rechnung zu tragen.
§ 62. Die Schlichtungsbehörde ist zuständig für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199523.
4. Abschnitt: Paritätische Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen
§ 63. Jeder Bezirk hat eine Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen.
§ 64. 1 Das Bezirksgericht wählt auf die Amtsdauer seiner Mitglieder
aus seinen Gerichtsschreiberinnen oder -schreibern die Vorsitzenden,
die weiteren Mitglieder.
2 Die Verbände unterbreiten Wahlvorschläge für die weiteren Mitglieder.
3 Das Amt eines Mitglieds der Schlichtungsbehörde ist unvereinbar mit demjenigen eines Mitglieds des Mietgerichts.
§ 65. 1 Die Schlichtungsbehörde ist administrativ dem Bezirksgericht angegliedert.
2 Das Bezirksgericht regelt die Geschäftsführung der Schlichtungsbehörde.
§ 66. 1 Die Schlichtungsbehörde ist zuständig für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen.
2 Sie behandelt Gesuche um Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen gestützt auf Art. 259 g und 288 OR26. Hinterlegungsstelle ist die Kasse des Bezirksgerichts.
4. Teil: Justizverwaltung sowie Aufsicht über Gerichte, Schlichtungsbehörden und weitere Behörden
1. Abschnitt: Justizverwaltung
A. Wahl- und Abstimmungsverfahren
§ 67. Soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich das Verfahren für Wahlen und Abstimmungen bei Geschäften der Justizverwaltung nach den entsprechenden Bestimmungen für die Gemeindebehörden.
B. Oberste kantonale Gerichte
§ 68. 1 Die obersten kantonalen Gerichte sind in ihrer Justizverwaltung unabhängig.
2 Sie arbeiten bei der Planung, dem Bau und dem Unterhalt von Liegenschaften mit der für das Bauwesen zuständigen Direktion zusammen. Die obersten kantonalen Gerichte und der Regierungsrat regeln die Einzelheiten durch eine gemeinsame Verordnung.
§ 69. Gerichtsübergreifende Justizverwaltungsorgane sind:
der Plenarausschuss der Gerichte,
die Verwaltungskommission der Gerichte.
§ 70. 1 Mitglieder des Plenarausschusses sind:
die Mitglieder der Verwaltungskommission der Gerichte oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
sechs von der Plenarversammlung delegierte Mitglieder des Obergerichts,
vier von der Plenarversammlung delegierte Mitglieder des Verwaltungsgerichts,
vier von der Plenarversammlung delegierte Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts.
2 Die Einberufung des Plenarausschusses erfolgt auf Beschluss der Verwaltungskommission durch deren Präsidentin oder Präsidenten.
3 Der Plenarausschuss verhandelt und beschliesst unter dem Vorsitz der Präsidentin, des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten der Verwaltungskommission. Jedes oberste kantonale Gericht muss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. Die Sekretärin oder der Sekretär der Verwaltungskommission führt das Protokoll.
4 Die Generalsekretärinnen und -sekretäre der obersten kantonalen Gerichte nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
5 Wahlen und Beschlüsse des Plenarausschusses bedürfen der Zustimmung von mindestens neun seiner Mitglieder.
§ 71. 1 Die Verwaltungskommission der Gerichte setzt sich zusammen aus den Präsidentinnen und Präsidenten der obersten kantonalen Gerichte. Die Präsidentinnen und Präsidenten können sich bei Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Gerichts an den Kommissionssitzungen vertreten lassen.
2 Die Kommission wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
3 Die Generalsekretärinnen und -sekretäre der obersten kantonalen Gerichte nehmen an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Gerichts, dem die Präsidentin oder der Präsident angehört, ist Kommissionssekretärin oder Kommissionssekretär und führt das Protokoll. Bei Verhinderung der Kommissionssekretärin oder des Kommissionssekretärs bestimmt die Präsidentin oder der Präsident die Stellvertretung.
4 Die Kommission ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn alle obersten kantonalen Gerichte vertreten sind. Wahlen und Beschlüsse der Kommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer Mitglieder.
5 Die Präsidentin oder der Präsident versammelt die Kommission, so oft die Geschäfte es erfordern und wenn ein anderes Mitglied es verlangt.
§ 72. Die gerichtsübergreifenden Justizverwaltungsorgane sind für die Justizverwaltung aller Gerichte des Kantons und der ihnen unterstellten Behörden und Amtsstellen zuständig, soweit dieses oder ein anderes Gesetz es vorsieht.
§ 73. 1 Der Plenarausschuss erlässt Verordnungen
gemäss § 56 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 27. September 1998
9
,
über die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen
10
,
über die Gerichtsauditorinnen und -auditoren
13
,
betreffend die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht Dritter
11
.
2 Der Plenarausschuss und der Regierungsrat können über das Dolmetscherwesen eine Verordnung12 erlassen.
§ 74. 1 Die Verwaltungskommission der Gerichte bereitet die Geschäfte des Plenarausschusses vor und stellt diesem Antrag.
2 Sie besorgt den Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat in Geschäften, welche die kantonale Justiz als Ganzes betreffen.
3 Sie kann bei Einstimmigkeit zu Geschäften, namentlich zu Gesetzesentwürfen, die für die kantonale Justiz als Ganzes bedeutsam sind, Stellung nehmen.
§ 75. 1 Die Gerichte sind dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) vom 9. Januar 200622 und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
2 Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und das Sozialversicherungsgericht führen je eine eigene Rechnung. Sie unterbreiten dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Leistungen und Finanzen, einen Budgetentwurf sowie einen Bericht über ihre Tätigkeit mit Einschluss der Rechnung.
3 Sie sind bezüglich Ausgabenkompetenzen dem Regierungsrat gleichgestellt. §§ 19–25 CRG22 gelten sinngemäss.
C. Obergericht und Bezirksgerichte
§ 76. 1 Dem Obergericht untersteht die gesamte Justizverwaltung, soweit sie nicht anderen Behörden vorbehalten ist.
2 Es erlässt die dazu erforderlichen Verordnungen und Anweisungen.
§ 77. 1 Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts besorgt die Geschäftsleitung.
2 Sie oder er überwacht die Pflichterfüllung der Mitglieder des Gerichts und der Gerichtskanzlei und sorgt für beförderliche Erledigung der Geschäfte.
§ 78. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Obergerichts sowie die Leitenden Gerichtsschreiberinnen oder -schreiber sind Stabsstellen des jeweiligen Gerichts. Sie leiten die juristische und die administrative Kanzlei.
2. Abschnitt: Aufsicht
A. Zuständige Aufsichtsbehörden
§ 79. 1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Verwaltung der Zivil- und Strafrechtspflege aus. Das Obergericht erstattet ihm jährlich Bericht.
2 Der Rechenschaftsbericht des Obergerichts umfasst
seine Tätigkeit und diejenige der angegliederten Kommissionen,
die Tätigkeit aller unter seiner unmittelbaren und mittelbaren Aufsicht stehenden Behörden und Ämter,
den Gang der Zivil- und Strafrechtspflege im Allgemeinen.
§ 80. 1 Das Obergericht beaufsichtigt
seine Kammern und das Handelsgericht sowie die angegliederten Kommissionen,
die ihm unterstellten Gerichte,
die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz.
2 Es beaufsichtigt mittelbar oder unmittelbar die der Aufsicht der Bezirksgerichte unterstellten Behörden und Ämter. Es schafft besondere Inspektorate für die Aufsicht über die Notariate, die Grundbuch- und Konkursämter sowie die Gemeindeammann- und Betreibungsämter.
3 Die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz erstattet dem Obergericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
§ 81. 1 Die Bezirksgerichte beaufsichtigen in erster Instanz:
die Friedensrichterämter,
die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen,
die Gemeindeammann- und Betreibungsämter,
die Notariate,
die Grundbuch- und Konkursämter.
2 Sie erstatten dem Obergericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und diejenige der Behörden und Ämter gemäss Abs. 1 lit. a–c.
B. Aufsichtsbeschwerde
§ 82. 1 Verletzen Mitglieder von Gerichts- und Schlichtungsbehörden sowie von angegliederten Kommissionen Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden.
2 Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen.
§ 83. 1 Die Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
2 Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufsichtsbeschwerde, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist, den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung und weiteren beteiligten Personen zur schriftlichen Beantwortung zu.
3 Die Aufsichtsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere über das Beweisverfahren, sind sinngemäss anwendbar.
§ 84. Gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden. Art. 319 ff. ZPO sind sinngemäss anwendbar.
§ 85. Die §§ 83 und 84 sind auf Beschwerdeverfahren anwendbar, die auf anderen kantonalen oder auf eidgenössischen Erlassen beruhen, soweit diese eine Aufsicht durch richterliche Behörden vorsehen und nicht eigene Verfahrensvorschriften enthalten.
5. Teil: Strafverfolgungsbehörden
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 86. 1 Strafverfolgungsbehörden sind:
die Polizei,
im Verfahren gegen Erwachsene:
die Statthalterämter und die vom Regierungsrat bezeichneten Gemeinden,
die Staatsanwaltschaften,
die Oberstaatsanwaltschaft,
im Verfahren gegen Jugendliche:
die Jugendanwaltschaften,
die Oberjugendanwaltschaft.
2 Im Ordnungsbussenverfahren richtet sich die Zuständigkeit nach den §§ 170 ff.
3 Der Regierungsrat regelt ergänzend zu den Bestimmungen dieses Gesetzes die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaften, der Oberstaatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaften und der Oberjugendanwaltschaft.
§ 87. Der Kanton kann die Staatsanwältinnen und -anwälte sowie die Oberstaatsanwältinnen und -anwälte mit seiner Vertretung in Zivil- und Verwaltungssachen beauftragen.
§ 88. Oberstaatsanwältinnen und -anwälten, Oberjugendanwältinnen und -anwälten, Staatsanwältinnen und -anwälten sowie Jugendanwältinnen und -anwälten ist die berufsmässige Vertretung von Parteien vor Strafverfolgungsbehörden und Gerichten untersagt.
§ 88 a.48 1 Für die Offenlegung von Interessenbindungen gilt § 7 sinngemäss für Oberstaatsanwältinnen und -anwälte, Staatsanwältinnen und -anwälte, Oberjugendanwältinnen und -anwälte sowie Jugendanwältinnen und -anwälte.
2 Die Oberstaatsanwaltschaft erstellt das Register für sich und die Staatsanwaltschaften, die Oberjugendanwaltschaft für sich und die Jugendanwaltschaften. Sie wachen über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.
2. Abschnitt: Verfahren gegen Erwachsene
A. Übertretungsstrafbehörden
§ 89. 1 Die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen steht den Statthalterämtern zu.
2 Der Regierungsrat kann die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen auf Gesuch hin einer Gemeinde übertragen, wenn diese sicherstellt, dass sie dazu fachlich und organisatorisch in der Lage ist. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Regelungen, welche die ausschliessliche Zuständigkeit der Statthalterämter vorsehen.
3 Die Strafbefugnis der Gemeinde beträgt höchstens Fr. 500 Busse. Die anzuordnende Ersatzfreiheitsstrafe darf zehn Tage nicht übersteigen.58
§ 90. Die Staatsanwaltschaft kann die Akten einer Strafuntersuchung, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens eingeleitet wurde, an die zuständige Übertretungsstrafbehörde überweisen, wenn nur eine Übertretung vorliegt.
§ 91. Die Übertretungsstrafbehörde, die im betreffenden Fall entschieden hat, kann vor den kantonalen Instanzen Rechtsmittel erheben.
§ 92. Bussen, die von einer Gemeindebehörde ausgefällt und eingetrieben werden, fallen dieser zu.
B. Staatsanwaltschaften
§ 93. 1 Die Staatsanwaltschaften bestehen aus
Allgemeinen Staatsanwaltschaften,
Besonderen Staatsanwaltschaften, die im ganzen Kantonsgebiet für bestimmte Delikte zuständig sind.
2 Der Regierungsrat legt den Amtskreis der Allgemeinen Staatsanwaltschaften und die Zuständigkeit der Besonderen Staatsanwaltschaften fest und bestimmt die Sitze.
§ 94. 1 Die Stimmberechtigten des Bezirks wählen die Staatsanwältinnen und -anwälte auf Amtsdauer. Diese können im ganzen Kanton eingesetzt werden.
2 Der Kantonsrat setzt die Zahl der Staatsanwältinnen und -anwälte im Kanton fest. Bei der Festlegung der Zahl der in den Bezirken zu wählenden Staatsanwältinnen und -anwälte berücksichtigt er insbesondere
die Verteilung der erfassten Straftaten auf die Bezirke,
den Einwohnerbestand und die Bevölkerungsentwicklung in den Bezirken.
3 Das Gesetz über die politischen Rechte6 regelt das Wahlverfahren, die Wählbarkeit, den Amtszwang und die Amtsdauer der ordentlichen Staatsanwältinnen und -anwälte.
§ 95. Der Regierungsrat kann ausserordentliche Staatsanwältinnen und -anwälte und die für das Justizwesen zuständige Direktion stellvertretende Staatsanwältinnen und -anwälte ernennen.
§ 96. Der Regierungsrat ernennt aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Staatsanwältinnen und -anwälte die Leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte.
§ 97. 1 Als ordentliche, ausserordentliche und stellvertretende Staatsanwältinnen und -anwälte können nur Personen gewählt oder ernannt werden, die über ein Wahlfähigkeitszeugnis verfügen. Vorbehalten bleibt die Ernennung einer ausserordentlichen Staatsanwältin oder eines ausserordentlichen Staatsanwaltes zur Durchführung einer einzelnen Strafuntersuchung.
2 Das Wahlfähigkeitszeugnis darf im Zeitpunkt einer erstmaligen Bewerbung nicht älter als acht Jahre sein. Bei Wiederbewerbungen ist ein neues Wahlfähigkeitszeugnis notwendig, wenn die Aufgabe der Tätigkeit länger als acht Jahre zurückliegt.
§ 98. 1 Die Oberstaatsanwaltschaft erteilt das Wahlfähigkeitszeugnis an Bewerberinnen oder Bewerber, die
ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA
40
,
55
abgeschlossen haben,
über mehrjährige Berufstätigkeit in Rechtspflege oder Advokatur in der Schweiz verfügen und
sich während einer einjährigen Kandidatur bei einer Staatsanwaltschaft bewährt oder eine Fähigkeitsprüfung bestanden haben.
2 Sie entscheidet auf Bericht und Antrag einer Prüfungskommission. Die für das Justizwesen zuständige Direktion ernennt die Mitglieder der Prüfungskommission.
3 In besonderen Fällen kann die Oberstaatsanwaltschaft der Bewerberin oder dem Bewerber die Kandidatur oder die Fähigkeitsprüfung ganz oder teilweise erlassen, wenn diese oder dieser auf gleichwertige andere Weise den Nachweis für die Fähigkeit und Eignung zur pflichtgemässen Amtsführung erbringt.
4 Die für das Justizwesen zuständige Direktion entzieht einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt das Wahlfähigkeitszeugnis vorübergehend oder dauernd, wenn diese oder dieser gestützt auf §§ 19 oder 22 des Personalgesetzes9 entlassen wird. Eine Wiedererteilung ist möglich.
§ 99. 1 Für die Durchführung des Verfahrens zur Erteilung oder zum Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses wird eine Gebühr von Fr. 500–1000 erhoben.
2 Die Gebühr kann bei besonders hohem Aufwand bis auf das Doppelte erhöht und bei geringem Aufwand bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.
§ 100. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung folgende Bereiche näher:
Erteilung und Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses
14
, insbesondere hinsichtlich Kandidatur und Fähigkeitsprüfung sowie der Verfahren,
Zusammensetzung, Organisation und Besetzung der Prüfungskommission.
§ 101. Die Oberstaatsanwaltschaft kann Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft als Assistenzstaatsanwältinnen oder -anwälte ernennen.
§ 102. 1 Die Staatsanwältinnen und -anwälte üben die durch die StPO der Staatsanwaltschaft übertragenen Aufgaben aus.
2 Die stellvertretenden Staatsanwältinnen und -anwälte können keine
Strafuntersuchungen eröffnen,
Zwangsmassnahmen anordnen,
Anklagen erheben und vertreten.
3 Den Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten ist zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Abs. 2 die Befugnis zum Erlass von Strafbefehlen entzogen, sofern eine vollziehbare Freiheitsstrafe anzuordnen ist.
§ 103. 1 Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt besorgt die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft und vertritt diese nach aussen.
2 Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt
genehmigt Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft,
kann Einsprache gegen Straf- und Einziehungsbefehle der Staatsanwaltschaft erheben,
kann vor den kantonalen Instanzen Rechtsmittel erheben.
3 Sie oder er kann die Befugnis gemäss Abs. 2 lit. c im Einzelfall Staatsanwältinnen oder -anwälten ihrer oder seiner Amtsstelle übertragen, denen die Oberstaatsanwaltschaft allgemein die Befähigung dazu zuerkannt hat.
C. Oberstaatsanwaltschaft
§ 104. Die Oberstaatsanwaltschaft besteht aus einer vom Regierungsrat zu bestimmenden Zahl von Oberstaatsanwältinnen und -anwälten.
§ 105. 1 Der Regierungsrat ernennt die Oberstaatsanwältinnen und -anwälte und die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaatsanwalt.
2 Der Regierungsrat kann ausserordentliche Oberstaatsanwältinnen und -anwälte einsetzen.
§ 106. 1 Die Oberstaatsanwaltschaft plant, führt und steuert die Erwachsenenstrafverfolgung im Kanton.
2 Die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt besorgt die Geschäftsleitung. Sie oder er vertritt die Oberstaatsanwaltschaft als oberste Strafverfolgungsbehörde nach aussen.
§ 107. 1 Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt den Kanton
in Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht und vor dem Bundesstrafgericht,
gegenüber den Bundesbehörden bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit sowie in Gerichtsstandskonflikten vor dem Bundesstrafgericht.
2 Sie kann die Aufgaben gemäss Abs. 1 lit. a einer Leitenden Staatsanwältin oder einem Leitenden Staatsanwalt übertragen. Die Aufgaben gemäss Abs. 1 lit. b kann sie im Einzelfall einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt übertragen.
3. Abschnitt: Verfahren gegen Jugendliche
A. Jugendanwaltschaften
§ 108. Der Regierungsrat legt den Amtskreis der Jugendanwaltschaften fest und bestimmt ihre Sitze.
§ 109. 1 Die für das Justizwesen zuständige Direktion ernennt
die Jugendanwältinnen und -anwälte,
die Leitenden Jugendanwältinnen und -anwälte.
2 Die Oberjugendanwaltschaft ernennt die stellvertretenden Jugendanwältinnen und -anwälte.
§ 110. 1 Die Jugendanwältinnen und -anwälte üben die durch die JStPO und Art. 3 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes (JStG)32 der Untersuchungsbehörde übertragenen Aufgaben aus.
2 Führt die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt ein Verfahren gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG32, richten sich die Kompetenzen nach Art. 352 StPO.
3 Die stellvertretenden Jugendanwältinnen und -anwälte können keine
Zwangsmassnahmen anordnen,
Anklagen erheben und vertreten,
Strafbefehle erlassen, sofern anzuordnen ist:
eine persönliche Leistung von mehr als einem Monat,
eine vollziehbare Freiheitsstrafe oder
eine Schutzmassnahme.
§ 111. Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt leitet neben der Tätigkeit als Jugendanwältin oder Jugendanwalt ihre oder seine Jugendanwaltschaft.
B. Oberjugendanwaltschaft
§ 112. Die Oberjugendanwaltschaft besteht aus einer vom Regierungsrat zu bestimmenden Zahl von Oberjugendanwältinnen und -anwälten.
§ 113. Der Regierungsrat ernennt die Oberjugendanwältinnen und -anwälte sowie die Leitende Oberjugendanwältin oder den Leitenden Oberjugendanwalt. Er kann ausserordentliche Oberjugendanwältinnen und -anwälte einsetzen.
§ 114. 1 Die Oberjugendanwaltschaft plant, führt und steuert die Jugendstrafverfolgung im Kanton sowie die damit verbundenen Vollzugsaufgaben.
2 Sie sorgt dafür, dass Jugendanwaltschaften und die Organe der Jugendhilfe zusammenarbeiten.
3 Sie übt im Jugendstrafverfahren diejenigen Befugnisse aus, die im Verfahren gegen Erwachsene die Oberstaatsanwaltschaft und die Leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte ausüben. Dazu gehören namentlich
die Vertretung des Kantons gegenüber den Bundesbehörden bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit sowie in Gerichtsstandskonflikten vor dem Bundesstrafgericht,
die Genehmigung der Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen der Jugendanwaltschaften,
die Erhebung von Einsprache gegen Straf- und Einziehungsbefehle,
die Erhebung von Rechtsmitteln vor den kantonalen und eidgenössischen Instanzen.
4 Die Oberjugendanwaltschaft kann die Befugnisse gemäss Abs. 3 lit. b–d an Leitende Jugendanwältinnen oder -anwälte übertragen.
4. Abschnitt: Aufsicht
§ 115. 1 Die Oberstaatsanwaltschaft und die Oberjugendanwaltschaft stehen unter der Aufsicht der für das Justizwesen zuständigen Direktion.
2 Der Regierungsrat kann für die Oberstaatsanwaltschaft, die Oberjugendanwaltschaft und die Polizei Schwerpunkte der Strafverfolgung festlegen.
3 Der Regierungsrat und die Direktion können der Oberstaatsanwaltschaft und der Oberjugendanwaltschaft die Weisung erteilen, eine Strafverfolgung an die Hand zu nehmen, nicht aber sie zu unterlassen.
§ 116. 1 Die Staatsanwältinnen und -anwälte stehen unter der Aufsicht einer Leitenden Staatsanwältin oder eines Leitenden Staatsanwaltes.
2 Die Leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte stehen unter der Aufsicht der Oberstaatsanwaltschaft.
3 Die Jugendanwältinnen und -anwälte stehen unter der Aufsicht der Oberjugendanwaltschaft.
6. Teil: Verfahrensbestimmungen
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
§ 117. Die Aufsichtsbehörde bezeichnet ausserordentliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder überweist die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit, wenn infolge Ausstands
ein Gericht auch durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden kann, oder
der Beizug von Ersatzmitgliedern nicht angebracht ist.
§ 118. Die Strafverfolgungsbehörden gemäss § 86 Abs. 1 lit. b und c, die Strafgerichte und das Einzelgericht in Geschäften gemäss § 137 können in hängigen Verfahren Daten über das steuerbare Einkommen und Vermögen durch direkten elektronischen Zugriff von den Gemeindesteuerämtern erheben.
§ 119. Die Strafverfolgungsbehörden gemäss § 86 Abs. 1 lit. b und c und die Gerichte können in hängigen Verfahren durch direkten elektronischen Zugriff folgende Personendaten von den kommunalen Einwohnerregistern erheben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort, Geschlecht, Zivilstand, Adresse, Beruf, Datum und Herkunftsort bei Zuzug sowie Datum und Zielort bei Wegzug.
§ 120. 1 Die zugriffsberechtigte Behörde beschränkt die Zahl der Zugriffsberechtigten.
2 Sie schützt den Zugriff und sorgt für dessen Protokollierung.
§ 121. 1 Die Zustellung auf andere Weise als durch eingeschriebene Postsendung erfolgt gegen Empfangsbestätigung. Sie kann insbesondere durch Angehörige des Gerichts, den Gemeindeammann oder die Polizei vorgenommen werden.
2 Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt des Kantons Zürich.
§ 122. Als Feiertage gelten Neujahrstag, Berchtoldstag (2. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember).
§ 123. 1 Der Regierungsrat und das Obergericht können einzeln oder gemeinsam durch Verordnung je in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen über die Bestellung von Sachverständigen erlassen.
2 Die Verordnung regelt insbesondere
die Voraussetzungen, die von den Sachverständigen zu erfüllen sind,
die Zuständigkeit und das Verfahren der Zulassung als Sachverständige,
die Auftragserteilung und -erfüllung,
die Entschädigung der Sachverständigen.
§ 124. Entscheidet das Gericht nicht einstimmig, können die Minderheit sowie die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber ihre abweichende Meinung mit Begründung ins Protokoll aufnehmen lassen. Diese wird den Parteien mitgeteilt.
§ 125. Die Medien sind verpflichtet, eine vom Gericht angeordnete und formulierte Berichtigung zu ihrer Gerichtsberichterstattung zu veröffentlichen.
2. Abschnitt: Zivilverfahren
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 125 a.45 Weist das kantonale Recht eine Aufgabe einem Zivilgericht zu, richtet sich das Verfahren unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung nach der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 126. 1 Sind für die Beurteilung einer Streitigkeit sowohl das Arbeitsgericht, das Mietgericht als auch das Handelsgericht sachlich zuständig, bestimmt das Obergericht das zuständige Gericht, sofern sich die Parteien nicht auf eines der zuständigen Gerichte geeinigt haben oder die beklagte Partei sich nicht bereits vorbehaltlos auf die Klage eingelassen hat.
2 Die beklagte Partei muss die Einrede der fehlenden sachlichen Zuständigkeit spätestens mit der Klageantwort erheben. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gegenpartei sofort über seine Zuständigkeit.
§ 127. Über streitige Ausstandsbegehren gemäss Art. 50 ZPO entscheidet46
das Gericht, dem die betroffene Person angehört, wenn eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber betroffen ist,
das Obergericht, wenn Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz betroffen sind,
das Bezirksgericht, wenn Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts, Beisitzende des Arbeits- oder des Mietgerichts, Friedensrichterinnen, Friedensrichter oder Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen betroffen sind,
das Obergericht, wenn Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Obergerichts oder Handelsrichterinnen oder -richter betroffen sind,
das Verwaltungsgericht, wenn das Obergericht für den Entscheid gemäss lit. d auch durch Zuzug der Ersatzmitglieder nicht mehr gehörig besetzt werden kann.
§ 128.46 Das Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgerichts entscheidet über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht.
§ 129. 1 Das mit dem Verfahren befasste Gericht entscheidet über ein Gesuch um unentgeltliche Mediation.
2 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Mediation in Familienrechtssachen festlegen.
§ 130. 1 Das Gericht sorgt für die systematische Ablage der Akten und deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis. Es kann in einfachen Fällen von einem Verzeichnis absehen.
2 Originaldokumente sind den berechtigten Personen gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben, sobald die Sache rechtskräftig entschieden ist.
3 Das Obergericht regelt das Weitere in einer Verordnung.
§ 131. 1 Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn
sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und
der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
2 Dritten steht kein Recht auf Einsicht in Gerichtsakten zu.
3 Das Gericht kann ihnen Akteneinsicht gewähren, wenn
sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und
der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
§ 132. Bild- und Tonaufnahmen innerhalb von Gerichtsgebäuden sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb von Gerichtsgebäuden sind nicht gestattet.
§ 133. 1 An den Verhandlungen und an der Entscheidfällung nimmt unter Vorbehalt von Abs. 3 eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber teil. Diese oder dieser führt das Protokoll und hat beratende Stimme.
2 Die Durchführung von Vergleichsverhandlungen kann diesen übertragen werden.
3 Auf den Beizug einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers kann verzichtet werden, wenn eine Mitwirkung für die Protokollführung nicht erforderlich ist.
§ 134. 1 Die Urteilsberatungen gemäss Art. 54 Abs. 2 ZPO sind nicht öffentlich.
2 Das Gericht berät seine Entscheide mündlich, wenn
ein Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber es verlangt,
keine Einstimmigkeit besteht.
3 In den übrigen Fällen entscheidet das Gericht auf dem Zirkularweg.
4 Jedes Mitglied des Gerichts ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
§ 135. 1 Entscheidet das Gericht eine Sache materiell, fällt es ein Urteil.
2 Die übrigen Entscheide fällt eine Kollegialbehörde durch Beschluss, eine Einzelperson durch Verfügung.
§ 136. Endentscheide in der Sache unterzeichnen im ordentlichen und vereinfachten Verfahren ein Mitglied des Gerichts und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber. Andere Entscheide unterzeichnet ein Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber.
§ 136 a.50 Die Gerichte melden Regelungen betreffend die elterliche Sorge über minderjährige Personen unentgeltlich der Gemeinde, in der diese Personen als niedergelassen gemeldet sind. Die Meldung umfasst Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen.
B. Besondere Aufgaben des Einzelgerichts
§ 137. Das Einzelgericht gemäss § 24 ist die zuständige Behörde für
die Anordnung des Inventars und die Sicherstellung bei Nacherbeneinsetzung (Art. 490 ZGB
25
),
41
Massregeln zur Sicherung des Erbganges (Art. 551 ZGB), soweit dies nicht Sache der KESB ist (§ 125 Abs. 2 EG ZGB
15
), sowie die Anordnung von Erbschaftsverwaltung und Erbenaufruf (Art. 554 und 555 ZGB),
die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen sowie die Benachrichtigung der Willensvollstreckerin oder des Willensvollstreckers (Art. 556–558 und 517 ZGB),
die Ausstellung des Erbscheines an gesetzliche und eingesetzte Erbinnen und Erben (Art. 559 ZGB),
die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen und die erforderlichen Anordnungen (Art. 570 und 574–576 ZGB),
die Anordnung des öffentlichen Inventars (Art. 580, 585 Abs. 2 und 587 ZGB) sowie des Rechnungsrufs, wenn die Erbschaft an das Gemeinwesen fällt (Art. 592 ZGB),
die Anordnung der amtlichen Liquidation (Art. 595 ZGB),
die Bestellung einer Vertretung für die Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3 ZGB),
die Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft und die Losbildung (Art. 609 und 611 ZGB),
die Versteigerungs- oder Teilungsart vor Anhebung des Erbteilungsprozesses (Art. 612 und 613 ZGB),
die Bestellung von Sachverständigen für die Feststellung des Anrechnungswertes von Grundstücken nach Art. 618 ZGB,
41
Streitigkeiten gemäss § 271 EG ZGB.
§ 138. 1 Das Einzelgericht beauftragt die Notarin oder den Notar mit der Durchführung der Anordnungen gemäss § 137 lit. a, b und f–j, soweit diese nicht der Willensvollstreckerin oder dem Willensvollstrecker obliegen (Art. 554 ZGB).
2 Mit der Erbschaftsverwaltung, der amtlichen Liquidation und der Vertretung der Erbengemeinschaft kann es auch andere geeignete Personen betrauen.
§ 139. 1 Das Einzelgericht beaufsichtigt die von ihm Beauftragten und setzt ihre Entschädigung fest.
2 Es beurteilt Beschwerden und Anzeigen gegen die Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker.
§ 140. Das Einzelgericht gemäss § 24 ist die zuständige Behörde für
das Vorverfahren bei Gewährleistung im Viehhandel (Art. 202 OR
26
),
den Verkauf bei Beanstandung übersandter Kaufgegenstände (Art. 204 OR),
den Verkauf und die Versteigerung von Kommissionsgut (Art. 427 und 435 OR),
den Verkauf und die Hinterlegung von Frachtgut (Art. 444, 445 und 453 OR),
die Hinterlegung der Wechselsumme mangels Vorlegung des Wechsels zur Zahlung (Art. 1032 OR).
§ 141. 1 Das Einzelgericht gemäss § 24 bewilligt die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und anderen beweglichen Sachen, wenn hinreichende Gründe glaubhaft gemacht werden.
2 Es erlässt die für die Herausgabe erforderlichen Verfügungen.
§ 142. Das Einzelgericht gemäss § 24 nimmt vor Rechtshängigkeit vorsorglich Beweise ab (Art. 158 ZPO).
§ 142 a.45 Auf die Verfahren gemäss §§ 137, 139, 140 und 141 ist das summarische Verfahren anwendbar.
C. Aufgaben des Gemeindeammanns
§ 143. 1 Der Gemeindeammann nimmt auf Verlangen einen Befund über den tatsächlichen Zustand auf, soweit dieser ohne besondere Fachkenntnisse festgestellt werden kann. Die Zuständigkeit richtet sich nach Art. 13 ZPO.
2 Der Gemeindeammann zieht die an der Sache Beteiligten wenn möglich zur Aufnahme des Befundes bei und wahrt ihr rechtliches Gehör gemäss Art. 53 ZPO. Er erstellt ein Protokoll gemäss Art. 182 ZPO.
§ 144. 1 Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere Kündigungen, werden auf Verlangen durch den Gemeindeammann amtlich zugestellt.
2 Zuständig ist der Gemeindeammann am Wohn- oder Aufenthaltsort derjenigen Person, der die Erklärung zugestellt werden soll.
§ 145. 1 Der Gemeindeammann stellt die Erklärung innert dreier Arbeitstage nach Eingang des Begehrens der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zu.
2 Im Einvernehmen mit der gesuchstellenden Person kann die Zustellung an eine andere Person erfolgen, wenn die Adressatin oder der Adressat nicht erreichbar ist.
3 Die gesuchstellende Person kann gegen doppelte Gebühr verlangen, dass die Zustellung schon am nächsten Arbeitstag erfolgt.
§ 146. Die Annahme einer amtlich zugestellten Erklärung darf nicht verweigert werden. Der Empfängerin oder dem Empfänger steht es frei, der gesuchstellenden Person auf demselben Weg eine Gegenerklärung zukommen zu lassen.
§ 147. 1 Der Gemeindeammann kann vom Gericht beauftragt werden mit
Bekanntmachungen nach Art. 259 ZPO,
der Vollstreckung von Anordnungen gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d und e ZPO.
2 Er kann den Vollzug von einem Kostenvorschuss abhängig machen und nötigenfalls die Hilfe der Polizei beanspruchen.
§ 147 a.56 Die Aufgaben des Gemeindeammanns werden von der Betreibungsbeamtin oder vom Betreibungsbeamten erfüllt.
3. Abschnitt: Strafverfahren
A. Grundsätze, Zuständigkeiten
§ 148.46 Das Obergericht entscheidet über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates.
§ 149. 1 Kommt die Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Kantons infrage und können sich die beteiligten Strafverfolgungsbehörden nicht einigen, unterbreitet
die Staatsanwältin, der Staatsanwalt oder die Übertretungsstrafbehörde die Akten der Oberstaatsanwaltschaft,
die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt die Akten der Oberjugendanwaltschaft.
2 Streitigkeiten über die Trennung von Verfahren gemäss Art. 11 JStPO entscheidet das Obergericht als Beschwerdeinstanz.
B. Rechtshilfe, Datenschutz und Akteneinsicht52
§ 150. 1 Die Strafbehörden können anderen Kantonen in Strafsachen des kantonalen Rechts Rechtshilfe gewähren.
2 Die nationale Rechtshilfe wird von der am Ort der vorzunehmenden Verfahrenshandlung zuständigen Strafbehörde geleistet:
im Vorverfahren gegen Erwachsene bei Verbrechen oder Vergehen von den Staatsanwaltschaften,
in der Untersuchung gegen beschuldigte Jugendliche von der Jugendanwaltschaft,
im Übertretungsstrafverfahren von den Statthalterämtern,
im Gerichtsverfahren vom Bezirksgericht als Einzelgericht gemäss § 31.
3 Benachrichtigungen gemäss Art. 52 Abs. 2 StPO und Gesuche gemäss Art. 53 StPO erfolgen an die Oberstaatsanwaltschaft, in Jugendstrafverfahren an die Oberjugendanwaltschaft.
§ 151. 1 Strafbehörden dürfen andere Behörden über von ihnen geführte Verfahren informieren, wenn die Voraussetzungen von § 17 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20077 erfüllt sind.
2 Mitteilungsrechte und -pflichten nach besonderen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
§ 151 a.51 1 Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften gewähren sich gegenseitig direkten elektronischen Zugriff auf Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, von hängigen und abgeschlossenen Verfahren.
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