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Dieses S(ch)achbuch verbindet Spiel und Recht, zwei Bereiche, die zunächst wie Feuer und Wasser erscheinen: Spiel als freudige Angelegenheit - Recht als formalisiertes System von Verhaltensanforderungen und Instrumentarien zur Konfliktbeilegung. Schon hierbei zeigt sich allerdings, dass auch das Spiel nicht ohne Regeln auskommt. Regeln sind damit sowohl dem Recht als auch dem Spiel immanent. Die Frage ist nur: Welche Regel(n)? Wie ist sie zu verstehen (in der Rechtssprache: auszulegen)? Und wie wird sie um- bzw. durchgesetzt? Welche Konsequenzen hat ihre Nicht-Beachtung? Das Buch wendet sich sowohl an Schachspieler als auch an "Funktionäre" und Juristen.
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Seitenzahl: 1222
Veröffentlichungsjahr: 2019
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Dieses S(ch)achbuch verbindet Spiel und Recht – zwei Bereiche, die zunächst wie Feuer und Wasser erscheinen mögen: Spiel als freudige Angelegenheit – Recht als formalisiertes System von Verhaltensanforderungen und Instrumentarien zur Konfliktbeilegung. Schon hierbei zeigt sich allerdings, dass auch das Spiel nicht ohne Regeln auskommt; Regeln sind damit sowohl dem Recht als auch dem Spiel immanent.
Die Frage ist nur: Welche Regel(n)? Wie ist sie zu verstehen (in der Rechtssprache: auszulegen)? Und wie wird sie um- bzw. durchgesetzt? Welche Konsequenzen hat ihre Nicht-Beachtung?
„Sportrecht“ lässt sich mittlerweile als eigenständiges Rechtsgebiet verstehen bzw. systematisieren: als Summe der Rechtsregeln, die für den Sport gelten. Die Eigenständigkeit bzw. besondere Bedeutung des Rechtsgebietes Sportrecht zeigt sich auch daran, dass es seit diesem Monat einen Fachanwaltstitel für Sportrecht gibt („Fachanwalt für Sportrecht“). Die Frage, ob Schach im Recht als Sport angesehen wird, wird in diesem Buch natürlich behandelt.
In den Fußnoten finden sich weiterführende Hinweise, insbesondere Vorschriften, Gerichtsentscheidungen und Literaturmeinungen zu einzelnen Fragen. Mitunter beziehen sich Fußnoten auf den gesamten vorhergehenden Absatz.
Im Anschluss an den Haupttext finden sich Übersichten, die unter anderem die sogenannte Verbandspyramide, den Ligabetrieb in Deutschland und die (möglichen) Tätigkeitsbereiche gemeinnütziger Vereine darstellen.
Schließlich werden die grundlegenden Begriffe Verein, Verband, Bund sowie Körperschaft eigens in einem Glossar erläutert.
Hin und wieder werden einzelne Unternehmen oder Organisationen genannt. Dies dient der Veranschaulichung, ist aber nicht als Werbung für deren Produkte zu verstehen.
Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Text nur die männliche Form verwendet.
Für die Inhalte der genannten Internetseiten sind deren Betreiber verantwortlich. Zurzeit des Aufrufs wurden keine rechtswidrigen Inhalte erkannt.
Die Stellung auf dem Buchcover (das Diagramm stammt von Lichess) entstammt einer Partie der Sizilianisch-Najdorf-Variante mit 6.Lg5 nebst Df3. Ich sah erfreulicherweise (bzw. kannte das Motiv) Txe6. Vielleicht springt auch schon ins Auge, dass sich der schwarze König in der e-Linie dem „Einflussbereich“ des weißen Turms ausgesetzt sieht. Nach 17.Txe6+ folgte in der Partie …Kf8 18.Dxf3 Kg8 19.Te7, was zum Gewinn führte. 17. …fxe6 wäre zäher gewesen: nach 18.Dxg7+ Ke8 19.Dxh8+ Sf8 20.gxf3 e5 21.Df6 Sg6 22.Te1 steht Weiß besser, aber nicht auf Gewinn (analysiert mit Stockfish 10).
Hannover, im Juli 2019
Jörn Edling
Teil. Das Schachspiel
Begriff und Eigenschaften
Spiel
Sport
Begriff
Gemeinnützigkeit von Schach
Sport- und Schachförderung
Gesellschaftliche Relevanz von Schach
Geschichte
Teil. Recht auf Schach
Grundrecht auf Schach
Beschränkungen des Schachspielens
Eingriffsqualität in Abhängigkeit vom betroffenen Grundrecht
Berufsfreiheit
Allgemeine Handlungsfreiheit
Verbote von Schachveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen
Störende und der Arbeitsruhe widersprechende Veranstaltungen
Veranstaltungsverbot von 7-11 Uhr
Zusätzliche Verbote an Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag
Erlaubnisbedürftigkeit von Schach-Veranstaltungen
Arbeitszeitliche Beschränkungen
Arbeiten am Wochenende
Beschäftigung von Minderjährigen
Sportwetten
Vereinigungsfreiheit und ihre Beschränkung
Vereinigungsfreiheit
Geschützte Personen
Geschützte Tätigkeiten
Beschränkung der Vereinigungsfreiheit
Verbot einer Vereinigung
Sonstige Eingriffe in Vereinigungen
Teil. Eingetragene Schachvereine
Gründung eines Vereins
Mitgliederzahl
Anforderungen an die Vereinssatzung
Muss-Inhalt
Soll-Inhalt
Kann-Inhalt
Rechtsstellung des Vereins
Mitgliedschaft im Verein
Arten
Erwerb und Dauer
Beginn
Ende
Mitglieder einzelner Schachvereine
Mitgliedschaftsrechte
Einzelne Rechte
Schutz der Mitgliedschaftsrechte
Mitgliedschaftspflichten
Beitragspflicht
Mitverwaltungspflicht
Treuepflicht
Ansprüche des Vereinsmitglieds gegenüber dem Verein
Haftung des Vereinsmitglieds
Verein
Vereinsmitglied
Dritter
Vereinsorgane
Mitgliederversammlung
Aufgaben
Einberufung
Ort und Zeit
Teilnahme
Leitung
Rechte in der Mitgliederversammlung
Beschlussfähigkeit
Abstimmung
Entlastung des Vorstands
Delegiertenversammlung
Wirksamkeit von Beschlüssen
Protokollführung
Vorstand
Begriff
Zusammensetzung
Bestellung
Vertretung des Vereins
Geschäftsführung durch den Vorstand
Haftung des Vorstands
Beendigung der Vorstandstätigkeit
Besonderer Vertreter
Satzungsgrundlage
Bestellung und Registereintragung
Aufgabenkreis
Vertretungsmacht
Haftung des Vereins für besondere Vertreter
Beendigung der Organstellung
Arbeitnehmer-Eigenschaft besonderer Vertreter
Prozessuales
Rechnungsprüfer
Geschäftsführer
Haftung des Vereins
Organ- und Repräsentantenhaftung
Personen, für die der Verein haftet
Zum Schadensersatz verpflichtende Handlung
In Ausführung einer Verrichtung
Verhältnis zur Haftung des Handelnden
Haftung für Verrichtungsgehilfen
Vereins- bzw. Verbandsbestimmungen
Geltung
Vereinsmitglieder
Nicht-Mitglieder
Rechtsbeziehungen im verbandlichen Pyramidenaufbau
Vereinsverband – Mitgliedsverein
Vereinsverband – Schachspieler
Inhaltskontrolle
AGB-Kontrolle
Verstoß gegen gesetzliche Verbote und Sittenwidrigkeit
Billigkeitskontrolle
Vereinsstrafen
Voraussetzungen
Gerichtliche Überprüfung
Das Vereinsregister
Anmeldepflichtige Umstände
Eintragung des Vereins
Satzungsänderung
Form der Anmeldungen
Vertrauensschutz zugunsten Dritter
Änderung des Vorstands
Beschränkung der Vertretungsmacht sowie Einzel- oder Gesamtvertretung
Positive Publizität
Einsicht in das Vereinsregister
Kosten
Datenschutz im Verein
Auflösung und Erlöschen des Vereins
Auflösung und Liquidation
Erlöschen ohne Auflösung und Liquidation
Anfall des Vereinsvermögens
Zusammenschlüsse von Vereinen und Verbänden
Landesverbände
Spielgemeinschaften
Ausgliederung wirtschaftlicher Tätigkeit aus dem (gemeinnützigen) Verein
Abgrenzung zu nicht eingetragenen Vereinen
Teil. Besteuerung von Vereinen und ihren Mitgliedern
Verein
Körperschaftsteuer
Gemeinnützige Vereine
Gemeinnützigkeit
Rücklagen
Steuerpflicht gemeinnütziger Vereine
Umsatzsteuer
Gewerbesteuer
Kapitalertragsteuer
Lohnsteuer
Grund(erwerb)steuer
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Lotteriesteuer
Steuerpflicht
Begriffsbestimmungen
Zweckbetrieb versus wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Mitglieder des Vereins
Spenden
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Einnahmen und Werbungskosten
Einnahmen
Werbungskosten
Grundfreibetrag
Praxishinweise
Unklarheit über Arbeitnehmereigenschaft von Mitgliedern und Spielern
Zahlungsschwierigkeiten bei Beschäftigung von Arbeitnehmern
Mindestlohn
Schwarzgeldabrede
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Berichtigung von Erklärungen
Aufzeichnungen
Teil. Der Spielbetrieb
Ligabetrieb
Deutsche Ligen
Spielbedingungen
Allgemeine Anforderungen
Die Schachuhr
Aufstellen ausländischer Spieler
Turniere über einen oder mehrere Tage
Die Ausschreibung von Turnieren
Auslobung und Preisausschreiben
Bedeutung von Startgeldern
Wirksamkeit der Ausschreibung als Preisausschreiben
Öffentliche Ausschreibung
Preis
Fristsetzung
Stellvertretung
Verstoß gegen gesetzliches Verbot oder die guten Sitten
Rechtsstellung des Veranstalters
Rechte des Veranstalters
Vorgaben (Pflichten) für den Veranstalter
Nachträgliche Änderungen der Ausschreibung durch den Verein
Rechtsstellung der Spieler
Anmeldung zum Turnier
Nebenpflichten
Ansprüche der Spieler
Das Regelwerk, seine Verbindlichkeit und Überprüfung
Die Spielregeln
Spielregeln im engeren Sinne
Spielregeln im weiteren Sinne
Allgemeine Verbandsregeln
Tatsachenentscheidungen von Schiedsrichtern
Punktabzug, Zwangsabstieg und ähnliche verbandsrechtliche Maßnahmen
Rechtsnatur sportbezogener Verbandsstrafen
Prozessuale Möglichkeiten gegen Sportstrafen
Verbindlichkeit von Entscheidungen über Preisvergaben
Gesetzliche Regelung
Vertragliche Vereinbarung
Zutritt für Zuschauer zu Turnieren
Beschränkung des Zutritts
Übertragbarkeit von Eintrittskarten
Teil. Verhalten der Spieler vor, während und nach der Partie
Allgemeine Anforderungen
Betreten und Verlassen von Turnierareal und Spielbereich
Betreten und Verlassen nach den FIDE-Regeln
Rechtzeitiges Erscheinen zu Partiebeginn
Krankheit
Verhalten vor der Partie
Trikotpflicht
Engine-Nutzung
Bei-sich-Haben eines elektronischen Geräts
Alkohol
Gehirn-Doping
Verhalten während der Partie
Notationspflicht
Verbotene Hilfsmittel
Notizen und Ratschläge (menschliche Hilfsmittel)
Engine-Nutzung (technische Hilfsmittel)
Stören des Gegners
Ansprechen und andere „akustische Störungen“
Rauchen, Alkohol und (andere) Drogen
Fairness gegenüber dem Gegner
Anwendbarkeit des Strafrechts
Wettbetrug
Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
Herrschaft der Spieler über ihre Partie
Verhalten nach der Partie
Ergebnis-Meldung
Stören eines Spielers
Beleidigen des (eigenen) Gegners
Folgen regelwidrigen Verhaltens
Teil. Haftung und Versicherungsschutz
Fahrdienste
Verein
Kfz-Halter (und -Fahrer)
Anspruchsgrundlage
Haftungsausschluss
Gesetzliche Unfallversicherung
Verkehrssicherungspflichten von Turnier-Veranstaltern
Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters
Haftungsbeschränkung zugunsten des Veranstalters
Aufsichtspflicht bei (auswärtigen) Turnieren, Feriencamps etc.
Versicherungsschutz bei Unfällen
Krankenversicherung
Gesetzliche Versicherung
Private Versicherung
Unfallversicherung
Vereinbarung einzelner Bundesländer mit Versicherungen
Vereinbarung einzelner Verbände mit Versicherungen
Gesetzliche Unfallversicherung
Private Unfallversicherung
Rentenversicherung
Betriebssport Schach
Körperverletzung durch den Gegner
Handeln auf eigene Gefahr
Berufssport
Haftungsbeschränkung zugunsten des eigenen Vereins
Haftungsbeschränkung zugunsten von Arbeits-/Vereinskollegen
Haftungsbeschränkung zugunsten der gegnerischen Spieler
Teil. Mitglieder, Minijobber, Spieler & Schiedsrichter im Arbeits- & Steuerrecht
Grundsätze zur Arbeitnehmereigenschaft
Vereinsmitglieder, „Ehrenamtler“ und „Minijobber“
Grundsätze zu Vereinsmitgliedern
Ehrenamt
Geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
Voraussetzungen
Versicherungen
Pauschalbesteuerung
Kombination mit Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale
Berufssport
Arbeitnehmerstatus von Schachspielern
Abgrenzung zum Amateursport
Gewerbliche Tätigkeit versus Arbeitnehmer-Tätigkeit
Bedeutung der Höhe gezahlter Gelder
Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Spieler
Beschäftigungsanspruch des Spielers
Schlechtleistung des Spielers
Kündigung des Arbeitsvertrages
Kündigung durch den Verein (Arbeitgeber)
Kündigung durch den Spieler
Kündigungsfristen
Junge Berufsspieler
Ausländische Spieler
Einreise nach Deutschland
Erwerbstätigkeit
Steuerliche Aspekte
Weitere steuerliche Aspekte
Persönlichkeitsschutz
Bildberichterstattung
Textberichterstattung
Schiedsrichter
Teil. Schachtrainer und -lehrer
Schachtraining als Gewerbe
Anmeldung eines Gewerbes
Untersagung des Gewerbes (Berufsverbot)
Behördliche Untersagung
Gerichtliche Untersagung
Steuern
Online-Training
Schulschach
Teil. Schach (-Accounts) im Internet
Anwendbarkeit deutschen Rechts
Vertragsschluss im Internet
Laufzeit des Vertrages
Vertragliche Bindung für mehr als zwei Jahre
Stillschweigende Verlängerung um mehr als ein Jahr
Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten
Werbung
Anreize für einen Vertragsschluss
Informationspflichten des Unternehmers
Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Besondere Pflichten im „E-Verkehr“ mit Verbrauchern
Impressumpflicht
Pflichten bei Fernabsatzverträgen
Rechte und Pflichten aus dem Vertrag
Beendigung des Vertrages
Beiderseitige Kündigungsrechte
Ordentliche Kündigung
Außerordentliche Kündigung
Anbieter (Schachfirma)
Schachspieler
Widerruf
Kündigung
Übertragung des Accounts
Erlaubnisbedürftigkeit von „Schach-TV“ im Internet
Live-Übertragung von WM- und anderen Turnieren im Internet
Urheberrecht
Datenbankhersteller-Rechte
Schutz des Veranstalters einer Darbietung ausübender Künstler
Setzen von Links
Wettbewerbsrecht
Unlautere Nachahmung
Gezielte Behinderung eines Mitbewerbers
Hausrecht
Teil. Schachprogramme
Rechtlicher Schutz kommerzieller Programme
Urheberrecht
Schutz außerhalb des Urheberrechtsgesetzes
Kauf und Weiterverkauf von Software
Open-Source-Programme
Werbeaussagen
Teil. Schiedsgerichtsbarkeit
Einsetzung eines Schiedsgerichts
Arten
Schiedsvereinbarung
Schiedsklausel
Schiedsgericht versus Verbandsgericht
Bildung des Schiedsgerichts
Regeln für das Schiedsverfahren
Der Schiedsspruch, seine Berichtigung, Auslegung und Ergänzung
Form
Inhalt
Berichtigung, Auslegung und Ergänzung
Einzelne Schiedsgerichte
Deutscher Schachbund
Schach-Bundesliga
Oberliga
Einschreiten staatlicher Gerichte
Während des Schiedsverfahrens
Aufhebung von Schiedssprüchen
Turniergerichtsbarkeit
Schach-Bundesliga
Zuständigkeit des Turniergerichts
Proteste
Besetzung des Turniergerichts
Verfahren
Kosten
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Turniergerichts
Deutscher Schachbund
Zuständigkeit
Wahl und Zusammensetzung
Teil. Freizeitschach
Spielregeln
Schach im Freien
Verbandspyramide – Übersicht 1
Ligabetrieb in Deutschland – Übersicht 2
Juristische Personen – Übersicht 3
Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins – Übersicht 4
Mustersatzung für Vereine (steuerlich notwendige Bestimmungen) – Übersicht 5
Mittelverwendung des gemeinnützigen Vereins für eine GmbH – Übersicht 6
Glossar
Sachverzeichnis
Im Haupttext:
a.A.
andere(r) Ansicht, eine Ansicht zu einer umstrittenen Frage
AG
Amtsgericht, Aktiengesellschaft
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingung(-en)
BMI
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
BP
Brettpunkt(e)
bzw.
beziehungsweise
CAS
Court of Arbitration for Sports (Internationaler Sportgerichtshof)
CEGT
Chess Engines Grand Tournament (40/4, 40/20 etc.)
Co.
Compagnie
CPU
Central Processing Unit (Prozessor)
D
Dame
DEM
Deutsche Einzelmeisterschaft
DFB
Deutscher Fußball-Bund
d.h.
das heißt
DOSB
Deutscher Olympischer Sportbund
DSB
Deutscher Schachbund (die Abkürzung steht auch für weitere Verbände)
DWZ
Deutsche Wertungszahl
ECU
European Chess Union (Europäische Schachvereinigung)
eG
eingetragene Genossenschaft
etc.
und so weiter
EU
Europäische Union
e.V.
eingetragener Verein
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
FA
Finanzamt
FAQ
Frequently Asked Questions (Häufig gestellte Fragen)
FIDE
Fédération Internationale des Échecs (Weltschachbund)
FM
FIDE-Meister
GKV
Gesetzliche Krankenversicherung (-Spitzenverband)
GM
Großmeister (höchster FIDE-Titel)
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GNU
ein unixoides Betriebssystem (der Name ist ein Akronym)
GUI
Graphical User Interface (Benutzeroberfläche)
h.M.
herrschende Meinung, überwiegende Ansicht zu einer streitigen Frage
i.E.
im Einzelnen, im Ergebnis
IM
Internationaler Meister (zweithöchster FIDE-Titel)
i.S.
im Sinne
Jh.
Jahrhundert
K
König
Kfz
Kraftfahrzeug
KG
Kommanditgesellschaft
KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien
km
Kilometer
K.-o.-System
Knockout-Turniermodus (im Gegensatz zum Rundenturnier)
L
Läufer
MP
Mannschaftspunkt(e)
NATO
North Atlantic Treaty Organization (Nordatlantikpakt)
Nds.
Niedersächsische(r/s)
NRW
Nordrhein-Westfalen
o.Ä.
oder Ähnliche(s)
OFD
Oberfinanzdirektion
OHG
Offene Handelsgesellschaft
OSG
Ooser Schachgesellschaft (Baden-Baden 1922 e.V.)
S
Springer
SE
Societas Europaea (Europäische Gesellschaft)
SG
Schachgesellschaft
s.o.
siehe oben
sog.
sogenannt(e/er/es)
str.
streitig (umstrittene Frage)
s.u.
siehe unten
SV
Schachverein
T
Turm
u.a.
und andere(s), unter anderem
WM
Weltmeisterschaft
In den Fußnoten:
a.A.
andere(r) Ansicht, eine Ansicht zu einer umstrittenen Frage
abl.
ablehnend(e/er)
Abs.
Absatz
a.E.
am Ende
AEAO
Anwendungserlass zur Abgabenordnung
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
a.F.
alte(r) Fassung
AfP
Archiv für Presserecht – Zeitschrift für das gesamte Medienrecht
AG
Amtsgericht, Aktiengesellschaft
AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AktG
Aktiengesetz
Allg. VerwR
Allgemeines Verwaltungsrecht
Alt.
Alternative
a.M.
am Main
Anm.
Anmerkung
AntiDopG
Gesetz gegen Doping im Sport
AO
Abgabenordnung
AP
Arbeitsrechtliche Praxis – Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts (Zeitschrift)
ArbR
Arbeitsrecht
ArbZG
Arbeitszeitgesetz
Arg.
Argumentum (Argumentation aus)
Art.
Artikel
AStG
Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
AT
Allgemeiner Teil
AufenthV
Aufenthaltsverordnung
AVV-AufenthG
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz
BAG
Bundesarbeitsgericht
BauGB
Baugesetzbuch
BauNVO
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Bay.
Bayerisch(e/er/es)
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht (aufgelöst)
BayObLGSt
Sammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen
BayObLGZ
Sammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Zivilsachen
BB
Betriebs-Berater (Zeitschrift)
BDSG
Bundesdatenschutzgesetz
BeckOK
Beck’scher Online-Kommentar (BGB etc.)
BeckOGK
Beck-Online-Großkommentar (Zivilrecht)
BeckRS
Rechtsprechungs-Datenbank beck-online
BeckVerw
Verwaltungsanweisungen-Datenbank beck-online
BeschV
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
BFH
Bundesfinanzhof
BFH/NV
Offiziöse Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
BFV
Badischer Fußballverband
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BHO
Bundeshaushaltsordnung
BMF
Bundesfinanzministerium
BMI
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
BPatG
Bundespatentgericht (München)
BRKG
Bundesreisekostengesetz
BSG(E)
(Entscheidungen des) Bundessozialgericht(s)
BStBl.
Bundessteuerblatt
BT
Bundestag, Besonderer Teil
BT-Drucks.
Drucksachen des Deutschen Bundestages
BtMG
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfSchG
Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
bzw.
beziehungsweise
CCRL
Computer Chess Rating Lists (40/40, 40/4 etc.)
CCZ
Corporate Compliance Zeitschrift
Co.
Compagnie
CR
Computer und Recht – Zeitschrift für die Praxis des Rechts der Informationstechnologien
DA
Durchführungsanweisung
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
DBA
Doppelbesteuerungsabkommen
DGVZ
Deutsche Gerichtsvollzieher Zeitung
DIS-Sportschiedsgericht
Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.
DIS-SportSchO
Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.
DNotZ
Deutsche Notar-Zeitschrift
DOSB
Deutscher Olympischer Sportbund
DÖV
Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)
DSB
Deutscher Schachbund (die Abkürzung steht auch für weitere Verbände)
DS-GVO
Datenschutz-Grundverordnung
DStR(E)
Deutsches Steuerrecht (Entscheidungsdienst) (Zeitschrift)
DStZ
Deutsche Steuer-Zeitung (Zeitschrift)
DVBl
Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)
DVP
Deutsche Verwaltungspraxis (Zeitschrift)
E-
Elektronischer/-es (Sport etc.)
EFG
Entscheidungen der Finanzgerichte
EG
Europäische Gemeinschaft
eG
eingetragene Genossenschaft
EG-ABl.
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
EGMR
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EMRK
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
ErbStG
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErfK
Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht
EstDV
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStG
Einkommensteuergesetz
EU
Europäische Union
EuG
Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EUV
Vertrag über die Europäische Union idF des Vertrags von Lissabon
EuZW
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
EWG
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
f.
folgende (Seite, Randnummer)
ff.
folgende (Seiten, Randnummern)
FA
Finanzamt
FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamRZ
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
FD-SozVR
Fachdienst Sozialversicherungsrecht
FernUSG
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
FG
Finanzgericht
FGPrax
Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zeitschrift)
FHArbSozR
Fundheft für Arbeits- und Sozialrecht
FIDE
Fédération Internationale des Échecs (Weltschachbund)
FinMin.
Finanzministerium
Fn.
Fußnote
FR
FinanzRundschau
FS
Festschrift
FSV
Fußballsportverein
FVG
Finanzverwaltungsgesetz
FZV
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
G
Gesetz, Gericht
GA
Goltdammer's Archiv für Strafrecht (Zeitschrift)
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft)
gem.
gemäß
GenG
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
GesR
Gesellschaftsrecht
GewA
Gewerbearchiv (Zeitschrift)
GewO
Gewerbeordnung
GewStDV
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStG
Gewerbesteuergesetz
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
ggü.
gegenüber
GKG
Gerichtskostengesetz
GlüÄndStV
Glücksspieländerungsstaatsvertrag
GlüStV
Glücksspielstaatsvertrag
GM
Großmeister (höchster FIDE-Titel)
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GNU
ein unixoides Betriebssystem (der Name ist ein Akronym)
grdsl.
grundsätzlich
GrEStFestG ND
Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer in Niedersachsen
GrEStG
Grunderwerbsteuergesetz
GrStG
Grundsteuergesetz
GRUR (-Prax / Int. / RS)
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht / Internationaler Teil / Rechtsprechungssammlung)
GVBl.
Gesetz- und Verordnungsblatt
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWR
Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)
HandB
Handbuch
HausTWG
Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (aufgehoben; maßgeblich ist nun das Bürgerliche Gesetzbuch)
HGB
Handelsgesetzbuch
h.M.
herrschende Meinung, überwiegende Ansicht zu einer streitigen Frage
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Hs.
Halbsatz
HwO
Handwerksordnung
i.d.F.
in der Fassung
i.d.R.
in der Regel
i.E.
im Ergebnis, im Einzelnen
IFG (-E)
Informationsfreiheitsgesetz (Entwurf)
IfSG
Infektionsschutzgesetz
IM
Internationaler Meister (zweithöchster FIDE-Titel)
IOC
International Olympic Committee (Lausanne/Schweiz)
IPRG Schweiz
Schweizerisches Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht
IStR
Internationales Steuerrecht (Zeitschrift)
i.S.v.
im Sinne von
i.Ü.
im Übrigen
i.V.m.
in Verbindung mit
JA
Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift)
JArbSchG
Jugendarbeitsschutzgesetz
JR
Juristische Rundschau (Zeitschrift)
juris-PK
juris PraxisKommentar (BGB etc.)
JuS
Juristische Schulung (Zeitschrift)
JuSchG
Jugendschutzgesetz
JVA
Justizvollzugsanstalt
JW
Juristische Wochenschrift (ehemalige Zeitschrift)
JZ
JuristenZeitung (Zeitschrift)
Kap.
Kapitel
KassKomm
Kasseler Kommentar
KG
Kammergericht (Berlin)
KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien
KindArbSchV
Kinderarbeitsschutzverordnung
KK
Karlsruher Kommentar
KommJur
Kommunaljurist (Zeitschrift)
KSchG
Kündigungsschutzgesetz
KStG
Körperschaftsteuergesetz
KTS
Zeitschrift für Insolvenzrecht (Konkurs – Treuhand – Sanierung)
KunstUrhG
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
KV-GNotKG
Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz
KV-JVKostG
Kostenverzeichnis zum Justizverwaltungskostengesetz
LAG
Landesarbeitsgericht
LG
Landgericht
Lit.
Literatur (Schrifttum)
LKV
Landes- und Kommunalverwaltung (Zeitschrift)
LPG
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft
LSG
Landessozialgericht
LSP
Leistungssportprogramm
LStDV
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
LStR
Lohnsteuer-Richtlinien
LT-Drucks.
Drucksachen des Niedersächsischen Landtages
MBl.
Ministerialblatt
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift)
MiLoG
Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
MMR
MultiMedia und Recht (Zeitschrift)
MüKo
Münchener Kommentar (BGB etc.)
MündelPfandBrV
Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
MwStR
Mehrwertsteuerrecht (Zeitschrift)
NADA
Nationale Anti-Doping-Agentur
NBauO
Niedersächsische Bauordnung
Nds.
Niedersächsisch(e/er/es)
NdsVBl.
Niedersächsische Verwaltungsblätter (Zeitschrift)
n.F.
neue Fassung
NFeiertagsG
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage
NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz
NiRSG
Nichtraucherschutzgesetz
NJOZ
Neue Juristische Online-Zeitschrift
NJW (-RR)
Neue Juristische Wochenschrift (Rechtsprechungs-Report) (Zeitschrift)
NJWE-VHR
NJW-Entscheidungsdienst Versicherungs- und Haftungsrecht
NordÖR
Zeitschrift für Öffentliches Recht in Norddeutschland
npoR
Zeitschrift für das Recht der Non Profit Organisationen
Nr.
Nummer(n)
NRW
Nordrhein-Westfalen
NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz
NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz
NStZ (-RR)
Neue Zeitschrift für Strafrecht (Rechtsprechungs-Report)
NSV
Niedersächsischer Schachverband
NVwZ (-RR)
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Rechtsprechungs-Report)
NZA (-RR)
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (Rechtsprechungs-Report)
NZFam
Neue Zeitschrift für Familienrecht
NZG
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
NZI
Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung
NZM
Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht
NZS
Neue Zeitschrift für Sozialrecht
NZV
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
NZWiSt
Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht
o.Ä.
oder Ähnliche(s)
OECD-MA
Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Model Tax Convention)
OFD
Oberfinanzdirektion
OLG(R)
Oberlandesgericht(-Report)
OLG-NL
OLG-Rechtsprechung Neue Länder
OLGZ
Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen
öOGH
Oberster Gerichtshof der Republik Österreich
OrdenG
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
OVG
Oberverwaltungsgericht
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
PAngV
Preisangabenverordnung
PartG
Parteiengesetz
PCA
Professional Chess Association
POR
Polizei- und Ordnungsrecht
R
Recht
RdErl.
Runderlass
RennLottAB
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG
Rennwett- und Lotteriegesetz
RFunkStVertr
Rundfunkstaatsvertrag
RG
Reichsgericht
RL
Richtlinie
Rn.
Randnummer(n)
RNotZ
Rheinische Notar-Zeitschrift
Rpfleger
Der Deutsche Rechtspfleger (Zeitschrift)
RPflG
Rechtspflegergesetz
Rspr.
Rechtsprechung
RStV
Rundfunkstaatsvertrag
RVG
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
r+s
Recht und Schaden (Zeitschrift)
S.
Seite(n)
SchiedsVZ
Zeitschrift für Schiedsverfahren
SchwBG
Schweizerisches Bundesgericht
SDÜ
Schengener Durchführungsübereinkommen
SEPA
Single Euro Payments Area (einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum)
SG
Sozialgericht
SGB
Sozialgesetzbuch
SGb
Die Sozialgerichtsbarkeit – Zeitschrift für das aktuelle Sozialrecht
s.o.
siehe oben
sog.
sogenannt(e/er/es)
SozR
Sozialrecht
SpielV
Spielverordnung
SpuRt
Zeitschrift für Sport und Recht
StBerG
Steuerberatungsgesetz
SteuK
Steuerrecht kurzgefaßt (Zeitschrift)
StGB
Strafgesetzbuch
StPO
Strafprozessordnung
StVG
Straßenverkehrsgesetz
StVO
Straßenverkehrsordnung
StVR
Straßenverkehrsrecht
SvEV
Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
ThürSportFG
Thüringer Sportfördergesetz
TMG
Telemediengesetz
TzBfG
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
u.a.
und andere(s), unter anderem
UKlaG
Unterlassungsklagengesetz
UmwG
Umwandlungsgesetz
UrhG
Urheberrechtsgesetz
UrhR
Urheberrecht
UStAE
Umsatzsteuer-Anwendungserlass
UStDV
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStG
Umsatzsteuergesetz
USt-IdNr.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
u.U.
unter Umständen
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
V
Verordnung
VA
Verwaltungsakt
VAG
Versicherungsaufsichtsgesetz
Var.
Variante
VBG
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
VerbrKrG
Verbraucherkreditgesetz (aufgehoben; nun ist das BGB maßgeblich)
VersR
Versicherungsrecht (Zeitschrift)
VG
Verwaltungsgericht
VGH
Verwaltungsgerichtshof
VO
Verordnung
VRS
Verkehrsrechts-Sammlung (Zeitschrift)
VRV
Vereinsregisterverordnung
VuR
Verbraucher und Recht – Zeitschrift für Wirtschafts- und Verbraucherrecht
VV
Verwaltungsvorschrift
VVaG
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
VVG
Gesetz über den Versicherungsvertrag
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund/Land)
WEG
Wohnungseigentumsgesetz
wistra
Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
WRP
Wettbewerb in Recht und Praxis
WuB
Entscheidungssammlung zum Wirtschafts- und Bankenrecht
XML
Extensible Markup Language (Dateiformat)
ZAK
Kommission für Zulassung und Aufsicht
z.B.
zum Beispiel
ZD
Zeitschrift für Datenschutz
ZEuP
Zeitschrift für Europäisches Privatrecht
ZEV
Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge
ZGR
Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
ZHR
Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht
ZInsO
Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift für die gesamte Insolvenzpraxis)
ZPO
Zivilprozessordnung
ZRP
Zeitschrift für Rechtspolitik
ZStV
Zeitschrift für Stiftungs- und Vereinswesen
ZStW
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
ZUM (-RD)
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (Rechtsprechungsdienst)
ZWE
Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht
Schach ist neben „Mensch ärgere Dich nicht“ der Klassiker unter den (Brett-)Spielen1, vielleicht „das Spiel der Spiele“2.
Spiel wird als „zweckfreie“ Beschäftigung aus Freude an der Beschäftigung selbst angesehen, zum „Zeitvertreib“.3 Wenn Spiel „zwecklos“ ist, dann „tut Nutzloseres niemand geistvoller als der Schachspieler“4.
Schach ist das Spiel, bei dem zwei Spieler (Weiß und Schwarz; Anziehender und Nachziehender)
auf einem (quadratischen)
Brett mit 64 gleich großen, abwechselnd schwarzen und weißen Feldern
, das in 8 Linien (a-h) und 8 Reihen (1-8) unterteilt ist (das rechte Eckfeld beider Spieler ist weiß)
jeweils
16 Figuren (Steine)
– König, Dame, zwei Türme (Schwerfiguren), zwei Springer, zwei Läufer (Leichtfiguren) und acht Bauern
5
– haben, die zu Beginn auf den ersten und letzten beiden Reihen stehen
abwechselnd ziehen (Weiß beginnt), mit dem Ziel, den Gegner
Schachmatt zu setzen
, d.h. den gegnerischen König so anzugreifen, dass der Gegner keinen regelgemäßen Zug zur Verfügung hat, das Schachgebot also nicht aufheben kann („der König ist tot“
6
).
7
Oder auch: Schach, ein
„friedliches Kampfspiel“
(wohl auch: Kriegsspiel
8
) unter den Gesetzen der Gleichheit und Gerechtigkeit
9
, ein durch Regeln gezähmter Kampf
10
, aber auch:
demokratisches Spiel
, ein Spiel für Alle, für Männer und Frauen, für Jung und Alt, für Gesunde und Kranke, für Starke und Schwache
11
.
Eine wesentliche Fähigkeit und Notwendigkeit beim Schach ist, die besten nächsten (Angriffs- oder Verteidigungs-) Züge des Gegners möglichst zu kennen und diese in die Planung (Berechnung) der eigenen nächsten Züge einzubeziehen, um nicht von einem Zug überrascht zu werden. Das Vorausahnen zukünftiger Handlungen der Mitmenschen wird als enorme geistige Leistung angesehen („soziales Schach“).12
Das bedingt, sich die mögliche Stellung ein paar Züge weiter vor seinem inneren Auge „aufbauen“ und vorstellen zu können. Wie groß diese Vorstellungskraft sein kann, demonstrieren etwa die Blindspielexperten GM Timur Gareyev (mit verbundenen Augen auf einem Heimtrainer) und FM Marc Lang im Blindsimultan.13 Notgedrungen blind spielen und sich die Stellung vorstellen, müssen blinde und stark sehbehinderte Schachspieler, die als kleine Hilfe ein eigenes Schachbrett mit erhöhten schwarzen Feldern verwenden und die Figuren betasten dürfen.14
Schach ist ein (strategisches) Geschicklichkeitsspiel, ein „Skill-Game“, kein Glücksspiel. Der Skill-Faktor beträgt 1; der Spielerfolg hängt also nur vom Lerneffekt ab und nicht vom Zufall; anders etwa beim Roulette mit einem Skill-Faktor von 0 (reiner Zufall); bei Poker der Spielvariante „Texas Hold'em“ „irgendwo dazwischen“ (über 0,3).15
Ein gewisser Glücks- bzw. Zufallsfaktor besteht aber insofern, als dass die Farbwahl ausgelost bzw. nach bestimmten Kriterien bestimmt wird, die der einzelne Spieler grundsätzlich nicht beeinflussen kann. Dieser „Glücksfaktor“ (Weiß zu bekommen) betrifft allerdings nicht das Spiel selbst, sondern gewissermaßen eine vorgelagerte Frage. Schließlich kann etwas Glück im Spiel sein, welche Eröffnung „aufs Brett kommt“ (der Gegner spielt), denn die eine liegt einem vielleicht mehr als die andere oder man hat eine spezielle Eröffnung vorbereitet, um einer Eröffnungsvorbereitung des Gegners auszuweichen.
Daraus, dass Schach kein Glücksspiel ist, folgt (zum Glück), dass einschränkende, insbesondere strafrechtliche Vorschriften, die Glücksspiele betreffen bzw. verbieten, für Schach nicht gelten.16 Glücksspiel kann es sein, wenn – was eher ein theoretischer Fall ist – absolute Anfänger, die gerade einmal die Regeln kennen, eine Partie um Geld spielen oder nicht einmal die Regeln genau kennen und derjenige verliert, der zuerst einen regelwidrigen Zug macht (im Beisein eines kundigen Dritten).17
Manchmal heißt es, die Tätigkeit eines Computer-Programmierers sei am besten mit Schachspielen zu vergleichen.18
Das Gegenteil von Spiel, jedenfalls in der Regel nichts Spielerisches, ist gemeint, wenn es – in der Alltagssprache, aber auch in (meist strafrechtlichen) Gerichtsentscheidungen19 – heißt, jemand werde „in Schach gehalten“: jemanden durch Drohung (mit der Waffe), Druck, energisches Verhalten daran hindern, gefährlich zu werden, Schlimmes anzurichten oder jemanden niederhalten.20
Das Schachspiel ist im Grundsatz auch (zivil-)rechtlich ein Spiel, da hierzu neben Glücksspielen auch Geschicklichkeitsspiele gehören (h.M.).21
Dies führt dazu, dass auf Spiele bezogene Vereinbarungen grundsätzlich unverbindlich sind, sodass durch sie einerseits keine Verbindlichkeit begründet wird, andererseits das aufgrund des Spiels Geleistete aber nicht deshalb zurückgefordert werden kann, weil eine Verbindlichkeit nicht bestand (sog. unvollkommene Verbindlichkeit)22. Spielschulden sind „Ehrenschulden“, aber eben keine „echten Schulden“.23 Letztlich verbindlich sind damit im Wesentlichen Bareinsatz-Wetten.24
Wenn demnach zwei Spieler eine Schachpartie um Geld spielen, muss der Verlierer den vereinbarten Betrag nicht zahlen; zahlt er ihn, kann er ihn aber nicht mit der Begründung zurückfordern, er hätte gar nicht zahlen müssen. Dies gilt grundsätzlich auch (= ein unverbindlicher Spielvertrag liegt vor), wenn die Spieler sich unterschiedliche Arten von Gewinnen („Du bekommst ein neues Mountain-Bike der Marke X und Du bekommst bei einem Sieg 500 €“) oder verschieden hohe Gewinne („Gewinnst Du, bekommst Du von mir 10 €, gewinne ich, zahlst Du mir 100 €“) versprechen.25 Ob dies allerdings auch gilt, wenn sich nur ein Spieler zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet („Wenn ich verliere, bekommst Du 50 €“) – sog. einseitiges oder halbes Spiel –, ist umstritten.26
Fraglich kann sein, ob Spiel oder Wette vorliegt; ein Spieler mag einem anderen eröffnen, er „wette, dass er der bessere Spieler sei und ein Blitz-Match auf 10 Partien (mindestens mit 5,5 Punkten) gewinnen werde, andernfalls Betrag X „fällig werde“. Spiel soll im Wesentlichen Unterhaltung oder Gewinn bringen; Wette dagegen eine Behauptung bekräftigen, einen „ernsthaften Meinungsstreit“ bekräftigen bzw. beilegen, bei der die Erzielung eines Gewinns nur untergeordnete Bedeutung hat bzw. nur Nebenzweck ist.27 Eine Abgrenzung ist insoweit aber nicht erforderlich, da die Rechtsfolgen bei Spiel und Wette dieselben sind (s.o.).
Nach wohl h.M. genießen Spiel-Erfindungen als solche zwar keinen urheberrechtlichen Schutz.28 Doch können schriftlich niedergelegte Spielregeln (ihre sprachliche Formulierung oder ihr Inhalt) urheberrechtlich geschützt sein, was eine persönliche geistige Schöpfung des „Kreierenden“ voraussetzt.29 Dies kann z.B. bei komplexen Tandem-Regeln der Fall sein.
Sport leitet sich ab von „disport“ (englisch) bzw. „deportare“ (lateinisch), was „sich vergnügen“ / „sich zerstreuen“ bedeutet30 – eine Umschreibung, die man heute eher dem Spiel zuschreibt (s.o.).
Die Grenze zwischen Spiel und Sport ist fließend bzw. es gibt zwischen beiden Überschneidungen.31 Beim Sport kann der Spielcharakter zur Nebensache werden, beim Spiel kann die körperliche Aktivität in den Hintergrund treten.32
Verschiedene Kriterien werden (nach modernem Verständnis) als den Sport kennzeichnend angesehen (auszugsweise):
körperliche Bewegung
„Zweckfreiheit“
Leistungsstreben, Leistungssteigerung, Leistungsvergleich (= Wettkampf)
Chancengleichheit (im Grundsatz) – alle Spieler bekommen dieselbe Anzahl gleichwertiger Figuren etc. –.
33
Ein (wenn nicht das) wesentliches Merkmal des Sports ist also die „körperliche Ertüchtigung“.34 Hierunter wird eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität verstanden, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet ist (so im Steuerrecht).35 Nur hinsichtlich diesem Sportmerkmal dürfte sich die Frage stellen, ob Schach Sport ist.
Grundsätzlich spricht zwar Einiges dafür, einen Begriff – hier den des Sports – für alle Rechtsgebiete einheitlich zu bestimmen (Einheit der Rechtsordnung); es ist aber wohl dennoch denkbar, einen Begriff insbesondere nach Normzweck und systematischem Zusammenhang verschieden auszulegen.36
Spiel geht zwar allgemein – sowohl begrifflich als auch inhaltlich – in Sport über und Sport in Spiel.37 Daraus, dass Schach – im allgemeinen Sprachgebrauch und grundsätzlich auch rechtlich (s.o.) – Spiel ist, folgt aber (natürlich) noch nicht, dass es (auch) Sport ist. Eine Ansicht sieht Schach nicht als Sport an.38 Nach a.A. ist Schach Sport.39
Einige (nicht zwingende) Argumente für Schach als Sport:
je kürzer die Bedenkzeit, desto wichtiger werden Bewegung und Reaktionsgeschwindigkeit („filigranes“ Ziehen in Zeitnot-/Blitzphase erforderlich und Kennzeichen guter Spieler)
40
, bestimmte Bewegungsabläufe sind reglementiert (Ziehen nur mit einer Hand); körperliche Erschöpfung nach mehrstündiger Turnierpartie oder nach Schnellschachturnier möglich
41
; dagegen wird eingewandt, in der Zeitnotphase sei mehr Hektik als Bewegung festzustellen
42
Schach erfordert (und fördert) geistige Beweglichkeit
43
es dürfte ein Gleichheitsverstoß sein, Tätigkeiten mit „ebenso wenig“ oder „noch weniger“ körperlicher Aktivität (z.B. Sportschießen) als Sport einzuordnen, Schach aber nicht
44
beim Schach werden wie z.B. bei Handballern Spielzüge eingeübt (insofern allerdings ohne Bewegung)
45
Denken – die Haupttätigkeit im Schach, abgesehen vom „Abspulen“ von Eröffnungen oder anderen bekannten Wissensmustern – kann körperlich anstrengen
46
.
Fragen der (Chancen-) Gleichheit und Gleichberechtigung von Frauen und Männern stellen sich im Hinblick auf die Zulassung von Frauen bei (faktisch) Männer-Wettkämpfen bzw. der von vornherein für beide Geschlechter offenen, unbeschränkten Turnierausschreibungen bei gleichzeitigem Ausschluss von Männern bei Frauen-Wettbewerben.47 So können an Turnieren des Deutschen Schachbundes Männer und Frauen (sowie Personen, die keinem [bzw. einem „dritten, diversen“] Geschlecht zuzuordnen sind48) teilnehmen, soweit nichts Besonderes bestimmt ist.49 Frauen können also z.B. an der Deutschen Schachmeisterschaft teilnehmen50 (Qualifizierung vorausgesetzt), Männer aber nicht an der Deutschen Frauen-Einzelmeisterschaft. Frauen haben gewissermaßen zwei Chancen, an Deutschen Meisterschaften teilzunehmen, Männer nur eine. Hierin liegt eine (rechtfertigungsbedürftige) Ungleichbehandlung von Männern. Als „Frauen-Vorteil“ kann man es auch ansehen, wenn (nur) Frauen innerhalb des Verbandes, zu dem der Verein gehört, in dem sie Mitglied sind, bei Mannschaftsmeisterschaften für Vereine spielen dürfen, in denen sie nicht Mitglied sind.51
Die Geschlechtertrennung im Sport ist grundsätzlich aufgrund der (im Durchschnitt) gesteigerten körperlichen Leistungsfähigkeit („Überlegenheit“) von Männern gerechtfertigt; Frauen sollen ihre Siegerin(nen) ohne „unfaire Einmischung“ von Männern ermitteln können.52 Dies geschieht zum einen durch getrennte Wettbewerbe für Frauen und Männer und zum anderen durch gemeinsame Wettbewerbe, aber getrennte Wertungen.53
Allerdings bezieht sich dies auf körperlichen Sport, also darauf, dass Männer aufgrund ihrer Konstitution schneller laufen, weiter oder höher springen oder werfen können. Beim Schach stehen dagegen andere, geistige Merkmale bzw. Erfordernisse im Vordergrund, wenngleich die körperliche Konstitution durchaus eine Rolle spielt, was etwa Ausdauer, Belastbarkeit oder das Ziehen in Zeitnot betrifft. Man mag zwar einwenden, dass spezielle Frauen-Wettkämpfe lediglich eine „Sonder-Förderung“ von Frauen darstellen. Allerdings ist es zumindest aus subjektiver Sicht eines männlichen Spielers nachvollziehbar, wenn dieser sich benachteiligt fühlt, gewinnt eine Frau beispielsweise die Deutsche Frauen-Einzelmeisterschaft und landet bei den Herren zudem auf einem vorderen Platz, sodass dieser männliche Spieler einen Platz nach hinten rutscht, z.B. „wegen der Frau“ Fünfter anstatt Vierter wird.
Es ist sinnvoll, gegebenenfalls auch notwendig, sich den genauen Grund spezieller Frauenturniere vor Augen zu führen: auch hier Berücksichtigung einer nachteiligen körperlichen Konstitution von Frauen oder eine Fördermaßnahme?54 Im ersten Fall dürfte die Förderung bzw. der Nachteilsausgleich in weiterem Umfange zulässig sein.
Ähnlich einer Trennung nach Geschlechtern gibt es vielfach (zulässigerweise) auch eine Trennung nach dem Alter, sei es durch separate Jugend- oder Seniorenturniere oder durch Jugend- oder Seniorenwertungen innerhalb gemeinsam (für alle) ausgetragener Turniere.55
Schach ist nicht nur Spiel. Schach ist auch Sport (str.), jedenfalls gilt es – im Abgabenrecht im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit – als Sport (gesetzliche Fiktion).56 Schachvereine sind steuerlich wie Sportvereine zu behandeln.57 Es kommt für das Abgabenrecht nicht darauf an, ob Schach nur als Sport „gilt“ oder tatsächlich Sport „ist“. Relevant würde dies nur, wenn die Fiktion (der Klammerzusatz) „Schach gilt als Sport“ aus der Abgabenordnung gestrichen würde.58
Die systematische Bedeutung des Klammerzusatzes „Schach gilt als Sport“ ist nicht ganz eindeutig. So kann man ihn als reine Klarstellung dafür ansehen, dass Schach Sport ist (deklaratorisch) oder als „echte Fiktion“, weil Schach jedenfalls nicht alle Sportmerkmale erfülle (konstitutiv).59
Die steuerliche Bevorzugung des Schachspiels (eine Bevorzugung ist es, wenn Schach kein Sport ist, sondern nur als solcher gilt) vor Bridge und anderen Denkspielen ist gerechtfertigt (str.).60
aa) Verfassungsrechtlicher Rahmen
Das Grundgesetz erwähnt (den) Sport (noch) nicht ausdrücklich. Viele Bundesländer erwähnen ihn dagegen in ihren Landesverfassungen; in Niedersachsen z.B.: „Das Land, die Gemeinden und die Landkreise schützen und fördern Kunst, Kultur und Sport.“61 Im Verhältnis des Bundes zu den (Bundes-) Ländern sind kompetenzrechtlich grundsätzlich die Länder zuständig.62
Grob lässt sich sagen:
Spitzensport
fördert der
Bund
(in gewissem Umfang auch Breitensport als Basis des Spitzensports)
Breitensport
fördern die
Bundesländer
(einschließlich Kommunen).
63
Die Gesetzgebungs- bzw. Finanzierungskompetenz des Bundes für die Förderung des Spitzensports wird vor allem auf zwei Aspekte gestützt:
Selbstdarstellung der Bundesrepublik nach innen (Identifikation und Integration der Bevölkerung mit dem Staat) – erfolgreicher Spitzensport als positive Staatserfahrung
64
– und
Repräsentation nach außen (Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten) – Wettbewerb der Staaten um Ansehen
65
–.
66
bb) Förderung von Schach durch das Bundesinnenministerium
Eine Förderung durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) setzt zweierlei voraus:
Förderungswürdigkeit
, die vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) anerkennt wurde
Förderungsfähigkeit
, die das BMI feststellen muss.
Schach ist förderungswürdig im Sinne der „Fördersystematik für den Nichtolympischen Spitzensport 2018“ des DOSB.67
Das BMI prüft das (erhebliche) Bundesinteresse an der Förderung. Wird dieses bejaht, führt in der Regel das Bundesverwaltungsamt das weitere Bewilligungsverfahren durch und prüft in diesem Rahmen insbesondere Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Zuwendungen sowie die übrigen Zuwendungsvoraussetzungen.68
Bei der Prüfung von Bundesinteresse bzw. Förderungsfähigkeit darf sich das BMI wohl an der Fördersystematik des DOSB für den Nichtolympischen Spitzensport orientieren.69
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung durch das BMI.70 Ein Anspruch besteht aber, wenn die Behörde den Gleichheitssatz verletzt.71 Dies ist der Fall, wenn sie die maßgebliche Rechtsgrundlage bzw. Rechtsvorschrift im jetzigen Fall ohne sachlichen Grund anders anwendet, als es ihrer eigenen bisherigen ständigen Behördenpraxis entspricht.72
Wird einem anderen Sportverband eine Förderung rechtswidriger Weise gewährt, folgt daraus grundsätzlich kein Anspruch darauf, ebenfalls rechtswidrig gefördert zu werden, jedenfalls dann nicht, wenn es sich bei dieser rechtswidrigen Förderung nicht um eine ständige Behördenpraxis, sondern nur um einen „Ausreißer“ handelt; es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht (die Behörde muss ihr Handeln gleichwohl am Gleichheitssatz ausrichten).73
Jahrelange Bewilligung einer Zuwendung allein ist grundsätzlich kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand; ein Subventionsempfänger muss stets mit teilweisem und auch völligem Wegfall der Zuwendung rechnen.74
Der Deutsche Schachbund – DSB75 – hat (Stand Januar 2018 bzw. 2019) rund (etwas mehr als)
90.000 Mitglieder
in 2.400 Vereinen (größter Verein ist der Hamburger SK mit 680 Mitgliedern), davon
7.500 Mädchen und Frauen
24.000 Kinder und Jugendliche
.
76
Die Zahl der Menschen (vorwiegend Männer), die hin und wieder privat („unorganisiert“) Schach spielen bzw. zumindest die wesentlichen Regeln können, dürfte um ein Vielfaches höher sein.77
Der Großteil der Schachspieler betreibt Schach als Hobby (Amateursport). Einige Spieler bestreiten ihren Lebensunterhalt (teilweise) mit Schach, insbesondere (am ehesten) Spieler der 1. Bundesliga (Profisport). Schach geht unter Umständen sogar als Wissenschaft durch bzw. es gibt Parallelen zu wissenschaftlicher Betätigung (soweit es um Profispieler geht).78
Im gesellschaftlichen Leben ist Schach – anders als andere Spiele bzw. Sportarten – nicht ohne Weiteres sichtbar, da es meist in geschlossenen Räumen gespielt wird. Das (hohe) Image von Schach wird aber von Firmen (und Privatpersonen bzw. Personen des öffentlichen Lebens) für ihre Werbung genutzt.79
Skurril ist etwa die Beigabe von Schachbrettern an präparierte Leichen (sog. Ganzkörper-Plastinate) in Ausstellungen80 zur Darstellung und Veranschaulichung in lebensnahen Situationen (sog. Verlebendigung)81.
Ob Schach als Heilmittel unter anderem gegen psychische „Defekte“ gelten kann, mag dahinstehen.82 Schach hat aber wohl unbestritten positive Auswirkungen auf die geistige Entwicklung insbesondere von Kindern und Jugendlichen.83 Schach schärft den Verstand.84 Die intellektuelle und willensmäßige Anspannung beim Schach erzieht zu folgerichtigem Denken, übt Kombinations- und Konzentrationsfähigkeit und fördert Entschlusskraft und kritische Selbsteinschätzung; es enthält Elemente der Bildungsförderung und Erziehung.85
Goethe nannte es einen „Probierstein des Gehirns“.86 Hermann Hesses „Siddhartha“ lernte, als „Welt und Trägheit in Siddharthas Seele gedrungen“ und „seine Sinne lebendig geworden“ waren, „auf dem Schachbrette zu spielen“.87 Im Arbeitsrecht wird Schachspielen/-lernen allerdings nicht als Bildungsmaßnahme des Arbeitgebers angesehen.88
Auf der anderen Seite kann Schach – abhängig von der Persönlichkeit des einzelnen Schachspielers – einen gewissen Suchtfaktor89 oder „Unglücklichkeitsfaktor“90 haben, der in Stefan Zweigs „Schachnovelle“, einer Erzählung, sogar zur Manie, zur „Schachvergiftung“ wird91. Im Extremfall reduziert sich das Leben und die eigene Welt auf das Schachbrett: auf das „Weiß und Schwarz“, „Hin und Her“ sowie „Vor und Zurück“ der Figuren.92 Im Ansatz zeigt sich hierin, was im Spiel allgemein gesehen wird: ein symbolisierendes Abbild der Welt, das Spielfeld als Spiegel der Welt93.
Gibt es ein Suchtpotenzial, dürfte es sich dabei im Wesentlichen aber nicht um eine Besonderheit des Schachspiels handeln, sondern um ein Problem, das Schach mit anderen (Denk-)Spielen bzw. Tätigkeiten gemein hat.
Schach wird in Gerichtsentscheidungen verschiedentlich als Beispiel bzw. Beleg ehrenamtlichen bzw. gesellschaftlichen Engagements genannt.94
Mitgliedschaft in einem Schachverein und Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins ist ein Indiz dafür, dass derjenige dort auch seinen Lebensmittelpunkt hat.95 Relevant wird dies etwa im Einkommensteuerrecht, wo notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten abgesetzt werden können.96
Ein Strafgefangener kann einen Anspruch darauf haben, ein Schachspiel (gegebenenfalls auch einen Schachcomputer97) mit in seinen Haftraum und in einen Gemeinschaftsraum zu nehmen, um dort eine Partie gegen einen anderen Strafgefangenen zu spielen (oder um allein Stellungen / Partien zu analysieren).98 Schach wird auch von Gerichten als sinnvolle (Freizeit-) Beschäftigung in Haft angesehen.99 Unter Umständen sind Strafgefangene, die in Haft Schach spielten, nach der Entlassung friedfertiger und neigen weniger zu Rückfällen.100 Geht es in einem Strafverfahren um die Frage, ob der Angeklagte verhandlungsfähig ist, kann Schach spielen (wollen) (in Verbindung mit weiteren Umständen) Ausdruck höherer Hirnleistungen sein und für Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten sprechen.101
Das Thema Schach in Gefangenschaft greift auch Stefan Zweig in seiner „Schachnovelle“ auf, in der „Dr. B“ während des Nationalsozialismus in Gestapo-Isolations-Gefangenschaft vor einem Verhör aus einem Mantel ein (Schach-)Buch „stiehlt“, das er unentdeckt auf sein Zimmer bringen kann und dort ständig rekapituliert, was ihn (zunächst) vor dem Wahnsinn bewahrt.102
Schachbrett und Schachzüge werden im übertragenen Sinn mitunter als Sinnbild bzw. Spielfeld politischen oder sonstigen Taktierens verwendet.103
Das Schachbrettmuster (allein oder in Kombination mit anderen Elementen) ist ein oft verwendetes Bildmotiv (unter anderem für Handtaschen, Kleidung, Teppiche und Bodenfliesen), das es „schon immer“ gab.104 Im Motorsport bei Autorennen (z.B. in der Formel 1) wird als Schluss-/Zielflagge eine „Schachbrettflagge“ geschwungen (allerdings in einem anderen Seitenverhältnis mit breiterer Grundfläche, etwa 9x6 Felder). Das Schachbrettmuster wird auch in medizinischen Untersuchungen der Sehschärfe verwendet.105
Ein in bestimmter Weise aufbereitetes und (dann wohl meist: gewerblich) genutztes Schachbrettmuster kann als (farbige) (Wort-)Bildmarke markenrechtlichen Schutz genießen. Markenschutz entsteht insbesondere durch Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register.106 Die Anmeldung muss unter anderem das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten, für die die Marke eingetragen werden soll.107 Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen.108 Schachbrettmuster werden häufiger für die Klasse 18 (Leder und Lederimitationen, z.B. Handtaschen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regen- und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren)109 angemeldet; Schachbretter und -spiele gehören in Klasse 28110.
Dreh- und Angelpunkt des Markenschutzes ist hier meist die Frage, ob das konkrete Muster überhaupt hinreichende Unterscheidungskraft besitzt.111
Es gibt (mindestens) zwei Ortsteile, die Schach im Wappen haben bzw. mit Schach werben:
ein – offizielles –
Schachdorf Ströbeck
, das ein Ortsteil von Halberstadt in Sachsen-Anhalt ist
112
; Schach hat hier eine über 1.000-jährige Tradition und ist sogar Pflichtfach in der (Grund-) Schule
113
; auf dem Ströbecker Wappen findet sich „in Rot ein übereck gestelltes, schwarz-silbern geschachtetes Schachbrett mit 64 Feldern“
114
; der Schachverein Ströbeck erhielt 2013 den Deutschen Schachpreis für seine Verdienste und den Erhalt der Schachtradition in Ströbeck
115
zum anderen trägt die
Gemeinde Borstendorf
in ihrem Wappen ein braun-weißes Schachbrett mit schwarzem König (und weißer Dame); in Borstendorf, einem Ortsteil von Grünhainichen nahe Chemnitz, wurden früher in großem Umfang Dame- und Schachbretter sowie Schachfiguren hergestellt
116
.
Eckpfeiler der Geschichte des Schach sind117:
3.-6. Jh.
Entstehung des Schachspiels im südasiatischen Raum, insbesondere in Indien
Die Übersetzung der indischen Bezeichnung für das Schachspiel lautet „viergliedrig“, gemeint viergliedriges Heer: Fußvolk/Infanterie118 (Bauern), Reiter/Kavallerie119 (Springer), Elefanten (Läufer) und Streitwagen (Turm)120 – bzw. die Türme als Elefanten und die Läufer als Boten121 –, dazu (in der Mitte) der König und die Oberbefehlshaberin, die Dame122.
9.-10. Jh.
Verbreitung von Schach in Europa
Nach Europa kam Schach durch die Perser (Araber); dort heißt der König „Schah“ – daher wohl auch bei uns die Bezeichnung „Das königliche Spiel“. Andere nehmen an, die Bezeichnung des Schachspiels stamme von französisch „echec“ (Beute), deshalb die Ankündigung „echec“ als „Der König als Beute, kann erbeutet werden“.123
15.-16. Jh.
Entwicklung des modernen Schach
Die Spielregeln wurden entscheidend geändert (Erweiterung der Gangart von Dame und Läufer, Einführung der Rochade). Maßgeblich waren die Spanier und Italiener. Nach Ruy López ist die Spanische Eröffnung (1.e4 e5 2.Sf3 Sc6 3.Lb5) benannt, nach Gioachino Greco die Italienische Partie (1.e4 e5 2.Sf3 Sc6 3.Lc4).
18.7.1877
Gründung des Deutschen Schachbundes (DSB) in Leipzig
1886
Wilhelm Steinitz wird erster (offizieller) Weltmeister
1924
Gründung der Fédération Internationale des Échecs (FIDE)
124
in Paris
23.04.1933
Überführung (Gleichschaltung) der Schachorganisationen in den „Großdeutschen Schachbund“
03.02.2007
Gründung der Schachbundesliga e.V.
2013
Der amtierende Weltmeister GM Magnus Carlsen aus Norwegen erobert in Chennai (Indien) von Titelverteidiger GM Viswanathan Anand in dessen Heimatland die WM-Krone, die er 2014 in Sotschi (Russland) gegen ebendiesen und 2016 in New York (USA) gegen GM Sergey Karjakin verteidigt, der zuvor in Moskau das Kandidatenturnier gewann. Bei dieser letzten WM stand es nach den 12 regulären Partien 6:6 (jeweils ein Sieg für beide Spieler bei 10 Remisen). Den Tiebreak mit verkürzter Bedenkzeit bestehend aus (im ersten Schritt) vier Schnellschachpartien gewann Carlsen 3:1. Insgesamt endete das WM-Match damit 9:7 für Carlsen. Der Tiebreak fand an Carlsens 26. Geburtstag, dem 30. November, statt. Der letzte Zug der WM (letzter Zug der vierten Schnellschachpartie) ist ein Damenopfer Carlsens (50.Dh6+), das nach beiden möglichen Schlagvarianten zum Matt (in 1) führt – vielleicht der schönste letzte Zug aller bisherigen Weltmeisterschaften.
Mai 2018
OSG Baden-Baden gewinnt den Stichkampf gegen SG Solingen, wird dadurch Deutscher Mannschaftsmeister 2017/2018 und zieht in der „Ewigenliste“ mit ebendieser gleich, die zwölfmal Deutscher Meister wurde
November 2018
Carlsen verteidigt seinen WM-Titel in London gegen GM Fabiano Caruana; nachdem die 12 regulären Partien alle Remis ausgingen (Endstand insoweit 6:6), gewann Carlsen den (zunächst) auf vier Schnellschachpartien angesetzten Tiebreak 3:0.
April 2019
OSG Baden-Baden verteidigt den Titel aus dem Vorjahr und ist Rekordmeister
1 LSG NRW vom 12.3.2015 – L 5 KR 91/12, Rn. 50, juris; siehe auch Zweig, Schachnovelle, 1960, S. 19 (Aber macht man sich nicht bereits einer beleidigenden Einschränkung schuldig, indem man Schach ein Spiel nennt? Ist es nicht auch eine Wissenschaft, eine Kunst, ...).
2 Zweig, Schachnovelle, 1960, S. 66.
3 Koenig, AO, § 52 Rn. 54; siehe auch Zweig, Schachnovelle, 1960, S. 64.
4 Kummer, Spielregel und Rechtsregel, 1973, S. 15 a.E.
5 Von denen oft drei den König schützen, siehe auch den Tatbestand des Beschlusses des BPatG München vom 17.1.2007 – 32 W (pat) 87/05, Rn. 8, juris (…schützend umgeben - etwa wie Bauern einen König auf dem Schachbrett).
6 Der Brockhaus Sport, 6. Auflage, Stichwort „Schachmatt“, S. 392.
7 Art. 1 ff. FIDE-Schachregeln; Der Brockhaus Sport, 6. Auflage, Stichwort „Schachbrett“, S. 392; https://de.wikipedia.org/wiki/Schach; siehe auch OLG Hamburg, Urteil vom 14.5.1998 – 3 U 181/97, Rn. 45, juris (… bei dem durch überlegte Angriffszüge der schließlich besiegte Gegner keine Verteidigungsmöglichkeit mehr hat).
8 GM Dr. Pfleger, Deutsches Ärzteblatt 2002, S. A838 (in seinen Ursprüngen ist Schach ein Analogon des Krieges); Zweig, Schachnovelle, 1960, S. 67 (geistiger Krieg).
9http://www.schachbund.de/schach-als-sport.html.
10 Kummer, Spielregel und Rechtsregel, 1973, S. 22, zum Spiel allgemein.
11http://www.schachbund.de/festrede-150-jahre-schachbund-nrw.html; Schach kann, etwa in AGs, auch behinderte und nicht behinderte Kinder zusammenbringen (so der Beklagtenvortrag in SG Heilbronn vom 10.3.2011 – S 13 SO 4338/07, Rn. 24, juris).
12 Precht, Tiere denken – Vom Recht der Tiere und den Grenzen des Menschen, 2016, Kap. „Sinn und Sinnlichkeit – Was trennt Mensch und Affe?“, S. 83.
13https://de.chessbase.com/post/timur-gareyev-weltrekordversuch-im-blindsimultan-dez-2016, http://www.schachbund.de/news/weltrekord-im-blindsimultan-schnellschach-fuer-marc-lang.html.
14http://www.schachbund.de/news/blind-schach-spielen-aber-wie-geht-das.html, https://de.chessbase.com/post/schach-spielen-ohne-sehen-zu-koennen.
15 Weidemann/Schlarmann, NVwZ - Extra 20/2014, 1, 1 (Fn. 8), 3 (Fn. 30), 5; siehe auch BFH vom 16.9.2015 – X R 43/12, Rn. 26 ff., juris; VG Düsseldorf vom 21.6.2011 – 27 K 6586/08, Rn. 84 ff., juris; Zweig, Schachnovelle, 1960, S. 19 (Schach entziehe sich souverän jeder Tyrannis des Zufalls, das seine Siegespalmen einzig dem Geist … zuteile), S. 66 (vom Zufall abgelöstes Denkspiel).
16 §§ 284 ff. StGB, §§ 1 ff. GlüStV, siehe auch § 33d, § 33h Nr. 3 GewO, § 5a mit der Anlage zu § 5a SpielV.
17 Allgemein Sprau, in: Palandt, BGB, § 762 Rn. 2.
18 So ein Gutachter im Urteil des LAG Nürnberg vom 16.6.2015 – 7(2) Sa 229/07, Rn. 77, juris.
19 Z.B. BGH vom 7.7.2016 – 4 StR 558/15, Rn. 4, juris.
20http://www.duden.de/rechtschreibung/Schach.
21 Ausdrücklich für Schach bejahend Bergmann, in: Staudinger, BGB, § 657 Rn. 43; allgemein Engel, in: Staudinger, BGB, § 762 Rn. 3; Müller, in: Erman, BGB, § 762 Rn. 3; Sprau, in: Palandt, BGB, § 762 Rn. 2.
22 § 762 Abs. 1 BGB; Sprau, in: Palandt, BGB, § 762 Rn. 5; nach a.A. (auch) keine unvollkommene Verbindlichkeit (Habersack, in: MüKo BGB, § 762 Rn. 3); § 763 BGB ist nach h.M. nur auf Glücksspiele anwendbar (Sprau, in: Palandt, BGB, § 763 Rn. 1 f.; a.A. LG Marburg, NJW 1955, 346 zur Ausspielung; Habersack, in: MüKo BGB, § 763 Rn. 5), mithin nicht auf Schach als Geschicklichkeitsspiel.
23 Ernst, NJW 2006, 186, 187.
24 Hierzu Wacke, ZEuP 2015, 87, 94 ff.
25 Allgemein Habersack, in: MüKo BGB, § 762 Rn. 5.
26 Dafür: Bergmann, in: Staudinger, BGB, § 657 Rn. 43; von Reden, in: Soergel, BGB, Vor §§ 657 ff. Rn. 10; dagegen: Engel, in: Staudinger, BGB, § 762 Rn. 3 f. (Spiel setzt voraus, dass jeder Mitspieler Risiko eines Verlustes trägt [Auslobung oder eventuell bedingtes Schenkungsversprechen – zur halben Wette]); Habersack, in: MüKo BGB, § 762 Rn. 5 (ggf. bedingte Schenkung oder Auslobung, aber kein Spiel); Sprau, in: Palandt, BGB, § 762 Rn. 4 (Spielmotiv nur eines Teils macht § 762 nicht anwendbar).
27 Hierzu Feilcke/Hollering, in: BeckOK StGB, § 284 Rn. 15; Gaede, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, § 284 Rn. 14; Saenger, in: Schulze, BGB, § 762 Rn. 2.
28 Kein geschütztes Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG; BGH, GRUR 1962, 51, 52; Ahlberg, in: BeckOK UrhR, UrhG, § 2 Rn. 77; anders Schricker, GRUR Int 2008, 200 ff.; siehe auch Leistner, GRUR 2011, 761, 765.
29 § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG; BGH, GRUR 1962, 51, 52; OLG München, ZUM 1995, 48; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, UrhR, UrhG, § 2 Rn. 52; siehe auch Ahlberg, in: BeckOK UrhR, UrhG, § 2 Rn. 77; Hofmann, ZUM 2013, 279, 285.
30 Zur Bedeutung Kluge/Seebold, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 25. Auflage, Stichwort „Sport“, S. 870; Schulz, https://de.chessbase.com/post/schach-bleibt-foerderungswuerdig.
31 Das Thüringer Sportfördergesetz unterscheidet Sport und sportliches Spiel (sowie spielerische Bewegung) (§ 1 Abs. 1 ThürSportFG).
32 Koenig, AO, § 52 Rn. 54.
33 Pfister (selbst Schachspieler, Heermann, causa sport 2/2009, S. 90), in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch SportR, Einführung Rn. 2 (referierend); Pfister, in: FS Lorenz, 1991, 171.
34 Art. 2 Europäische Sportcharta; Nr. 6 AEAO; BFH vom 29.10.1997 – I R 13/97, Rn. 10, juris; FG Hessen vom 23.6.2010 – 4 K 501/09, BeckRS 2010, 26029518; Scholtz, DStZ 1980, 403, 404; http://www.duden.de/rechtschreibung/Sport#Bedeutung1a.
35 BFH vom 29.10.1997 – I R 13/97, Rn. 10, juris.
36 FG Köln vom 17.10.2013 – 13 K 3949/09, Rn. 48, juris.
37 Kummer, Spielregel und Rechtsregel, 1973, S. 16.
38 EuGH, MwStR 2018, 29, 31 (Sport i.S.v. Art. 132 Abs. 1 m) Mehrwertsteuer-System-RL nur Tätigkeiten, die durch nicht unbedeutende körperliche Komponente gekennzeichnet sind; konkret verneint für Duplicate-Bridge – aus dem Wortlaut ergibt sich allerdings, dass Sport und Körperertüchtigung nicht zwingend deckungsgleich sind); FG München vom 30.6.1995 – 8 K 3034/94, BeckRS 1995, 30839418; Block, Geschlechtergleichheit im Sport, Baden-Baden 2014, S. 100 ff. (referierend aus sportwissenschaftlicher Sicht, sodann wohl im verneinenden Sinne für die Zwecke der Untersuchung, da körperliche Aktivitäten vorausgesetzt werden); Ketteler, SpuRt 1997, 73, 74; Kummer, Spielregel und Rechtsregel, 1973, S. 16 (man könne aber das Schachspiel „zu seinem Sport machen“); Wied/Reimer, in: Blümich, EStG, § 49 Rn. 111 (zu § 49 EStG); wohl auch BFH, DStRE 2017, 879, 881; BFH vom 8.3.2012 – V R 14/11, Rn. 19, juris; BFH vom 17.2.2000 – I R 109/98, Rn. 37, juris; FG Köln vom 17.10.2013 – 13 K 3949/09, Rn. 42 ff., juris (Schach kann begrifflich Sport sein, aber nicht im Steuerrecht); FG Münster vom 3.2.2006 – 2 K 4000/03 E, Rn. 46, juris; Gersch, in: Klein, AO, § 52 Rn. 40; Schad/Eversberg, DB 1980, 1234, 1234; siehe auch Art. 2 Europäische Sport-Charta (Sport umfasst alle Formen der körperlichen Betätigung…); BVerwG, NVwZ 2005, 961; Alvermann, in: Reichert, VereinsR, Kap. 5 Rn. 74 (bei Schach könnte die körperliche Ertüchtigung zweifelhaft sein; Mitgliedschaft im Deutschen Sportbund Indiz für Sport; Denksport kein Sport); Waldner/Wörle-Himmel, in: Sauter/Schweyer/Waldner, e.V., Rn. 461, Fn. 5; Glosse „Ist Schach Sport?“ von Schirmer, JZ 2016, 248 f.; siehe auch Putzke, NStZ 2018, 476 (Schach ist Zweifelsfall [zum AntiDopG unter Zugrundelegung der Definition des Duden für „Sport“]); schließlich das Schachzitat von bzw. Interview mit Martin Dahlin (Borussia Mönchengladbach) vom 10.12.1995 (SAT1, Ranissimo), nach dem sein Bruder kein Sportler sei, sondern Schach spiele (Rochade Europa 1/1996, S. 3).
39 BT-Drs. 8/3142, S. 3 (Aufnahme von „Schach gilt als Sport“ zur Beendigung der Rechtsunsicherheit); Fischer, StGB, § 265c Rn. 3 (zu § 265c StGB); Heene, SpuRt 2016, 98; Pfister, in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch SportR, Einführung Rn. 5, Abs. 2 (alle Sportarten, die sich unter dem Dach des DOSB organisieren, gehören – für die Zwecke des Handbuchs – zum Sport); implizit wohl auch Pfister, SpuRt – Editorial 3/2019; Wagner, in: Reichert, VereinsR, Kap. 2 Rn. 5700 (Schach als Beispiel gefahrloser sportlicher Betätigung); Röhl, SpuRT 2011, 147, 148 (bewegungsarme Sportart); Stockmann, in: Vogel/Lehner, DBA, OECD-MA 2005, Art. 17 Rn. 31 (Sportler nach allgemeinem Verständnis, wer körperliche oder geistige Tätigkeit…); http://www.uni-mainz.de/presse/aktuell/273_DEU_HTML.php; wohl auch OLG Hamburg vom 23.07.2008 – 5 U 118/06, Rn. 64, juris; Deutsches Patent- und Markenamt, zitiert im Tatbestand von BPatG München vom 31.1.2008 – 25 W (pat) 41/06, Rn. 17, juris; Jung, in: Jahn, SGB VII, § 8 Rn. 53; siehe auch BPatG München vom 5.2.2013 – 29 W (pat) 116/11, Rn. 21, juris, das bei Schach anscheinend von „großen Überschneidungen“ zwischen sportlichen und kulturellen Aktivitäten ausgeht; Classen, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches UnionsR, AEUV, Art. 166 Rn. 17 (Schach ist als Sport anerkannt); mglw. auch Alvermann, in: Reichert, VereinsR, Kap. 5 Rn. 74; referierend Freund, in: MüKo StGB, AntiDopG, §§ 1-4 Rn. 45 (zum AntiDopG).
40 In diese Richtung auch Bergmann, in: Staudinger, BGB, § 657 Rn. 43 (Schach erfordert erhebliche geistige und feinmotorische Fähigkeiten).
41 IM Ilja Schneider, http://blog.zeit.de/schach/ist-schach-ein-sport.
42 Pfister, in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch SportR, 2. Auflage (Vorauflage), A. Rn. 3 Fn. 12.
43 Zur „geistigen Beweglichkeit“ Der Brockhaus Sport, „Sport“, S. 433.
44 Zum Vergleich mit Sportschützen http://de.chessbase.com/post/natuerlich-ist-schach-sport; zu Schießen als Sport FinMin. Niedersachsen, DStR 2000, 1093; Gersch, in: Klein, AO, § 52 Rn. 44.
45http://www.schachbund.de/festrede-150-jahre-schachbund-nrw.html.
46 Beschrieben von Zweig, Schachnovelle, 1960, S. 83.
47 Siehe auch Pfister, in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch SportR, Einführung Rn. 12, Fn. 82 f.
48 Hierzu BVerfG, NJW 2017, 3643 ff.; Meier, NVwZ 2018, 1013 f.; Pfister, SpuRt – Editorial 3/2019; Block, Geschlechtergleichheit im Sport, Baden-Baden 2014, S. 319 ff.
49 A-1.6 DSB-Turnierordnung.
50 Keine Benachteiligung konkurrierender Sportler angenommen von Pfister, SpuRt – Editorial 3/2019, wenn „Diverse“ zu Männerwettbewerben zugelassen werden (wollen).
51 Hierzu z.B. A.8 Abs. 4 NSV-Turnierordnung.
52 Block, Geschlechtergleichheit im Sport, Baden-Baden 2014, S. 289 f.; Jakob, SpuRt 2018, 143, 146 ff.; siehe auch Sachs, SpuRt 2019, 50, 51, 57; das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dürfte, jedenfalls bei weiter (umstrittener) Auslegung, grundsätzlich anwendbar sein nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 8 AGG (hierzu Block, Geschlechtergleichheit im Sport, Baden-Baden 2014, S. 222 ff., 236 ff.), im Berufssport auch nach Nr. 2 (Sachs, SpuRt 2019, 50, 57); das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG (bei Berufsspielern gegebenenfalls vorrangig auch das beschäftigungsrechtliche Benachteiligungsverbot des § 7 AGG, Block, SpuRt 2012, 46 ff.) dürfte einschlägig (hierzu J. Block, Geschlechtergleichheit im Sport, Baden-Baden 2014, S. 238 ff.; M. Block, SpuRt 2012, 46, 48; Meier, NVwZ 2018, 1013), nach § 20 Abs. 1 Satz 1 AGG aber nicht verletzt sein; allgemein im Sinne einer (möglichen) Zulässigkeit der Geschlechtertrennung Erwägungsgrund 16 RL 2004/113/EG; BT-Drucks. 16/1780, S. 43 r.Sp.
53 Hierzu Sachs, SpuRt 2019, 50, 51.
54 Siehe auch J. Block, Geschlechtergleichheit im Sport, Baden-Baden 2014, S. 290, 294, 310 (Grund der Geschlechtertrennung muss in der unterschiedlichen körperlichen Leistungsfähigkeit liegen; besondere Beachtung müssen bei der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung männlicher Athleten indes solche Fälle bekommen, in denen die höhere körperliche Leistungsfähigkeit keine sportartspezifischen Vorteile mit sich bringt und der Sportler „schlecht genug“ für den Frauenwettkampf ist; Ausschluss von Frauen von Männerwettkämpfen aufgrund des Geschlechts kann nur durch den Rückgriff auf die statistisch unterschiedliche körperliche Leistungsfähigkeit gerechtfertigt werden…); M. Block, SpuRt 2012, 99, 101 (sofern körperliche Leistungsfähigkeit nicht die entscheidende Determinante in einem sportlichen Frauenwettkampf darstellt, ist die Teilnahme männlichen Athleten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu gestatten).
55 Siehe auch Sachs, SpuRt 2019, 50, 51.
56 § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO.
57 Schad/Eversberg, DB 1980, 1234, 1234; Scholtz, DStZ 1980, 403, 404.
58 So war es einmal beabsichtigt unter Einfügung einer Vorschrift für dem Sport nahestehende Tätigkeiten, BT-Drs. 11/4176, S. 9, BT-Drs. 11/5582, S. 7.
59 Hierzu FG Köln vom 17.10.2013 – 13 K 3949/09, Rn. 50, juris; angedacht war, in ähnlicher Weise bei der Erwähnung des Sports hinzuzufügen „einschließlich des Motorsports“; dies wurde aber unterlassen, um zu verhindern, dass aus der besonderen Erwähnung des Motorsports eine schlechtere oder bessere Stellung des Motorsports gefolgert werden konnte, hierzu Gothe, DB 1979, 474, 475.
60 Niedersächsisches Finanzgericht vom 5.2.1987 – VI 455/85, juris; a.A. Arndt/Immel, BB 1987, 1153, 1154 (sachlich nicht begründet).
61 Art. 6 Nds. Verfassung.
62 Art. 30, 70 GG.
63http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Sport/Sportpolitik/sportpolitik_node.html; Fechner/Arnhold/Brodführer, SportR, 2. Kap. VIII; Korff, SportR, 2. Kap. I.
64 Steiner, SpuRt 2018, 186, 188.
65 Steiner, SpuRt 2018, 186, 188.
66 Art. 32 Abs. 1 GG und Bundeskompetenz kraft Natur der Sache; 13. Sportbericht der Bundesregierung, BT-Drs. 18/3523, S. 17; http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Sport/Sportfoerderung/Finanzierung/finanzierung_node.html, http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Sport/Sportpolitik/sportpolitik_node.html; allgemein Danckert, Kraftmaschine Parlament, 2009, S. 97 ff.; Degenhart, in: Sachs, GG, Art. 70 Rn. 31 ff.; Dreher, Staatsziele im Bundesstaat am Beispiel des Sports, 2005, S. 50 ff.; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 70 Rn. 13, 14 a.E.; Rozek, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 70 Abs. 1 Rn. 42; http://wendt.jura.uni-saarland.de/AktuelleVeranstaltungen/WS0910/WirtschaftuRecht/Wirtschaft&Recht_Fall2_Gesetzgebungsverfahren.pdf, S. 2 f.; siehe auch Sachs, SpuRt 2019, 50, 56.
67 2.1.3 a.E. der Fördersystematik, https://cdn.dosb.de/user_upload/www.dosb.de/uber_uns/Mitgliederversammlung/Koblenz_2017/TOP_9.2_Anlage_1_Foerdersystematik_NOS_2018_MV_2017_01.pdf; §§ 3, 5 Aufnahmeordnung des DOSB; anders noch 4. Nr. 6 Fördersystematik für den nichtolympischen Spitzensport 2010-2013, die eine „eigene, sportartbestimmende motorische Aktivität des Spielers“ verlangt(e), die u.a. bei Denksportspielen nicht vorliege; daraufhin gab es einen einstimmigen Beschluss der Verbändegruppen, dass Schach (dennoch) förderungswürdig sei, TOP 12.3. DOSB-Protokoll der 9. Mitgliederversammlung 2013, https://www.dosb.de/fileadmin/Bilder_allgemein/Veranstaltungen/MV_Wiesbaden/Protokoll_9__DOSB_Mitgliederversammlung_7_12_2013_Wiesbaden_asc.pdf; auch der Haushaltsausschuss des Bundestages sprach sich für eine Weiterförderung von Schach aus, http://www.spdfraktion.de/presse/pressemitteilungen/haushaltsausschuss-sichert-bundeszuschuesse-jugend-trainiert.
68 B Nr. 7 BMI-Programm zur Förderung des Leistungssports sowie sonstiger zentraler Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports auf nationaler und internationaler Ebene mit Rahmenrichtlinien (Leistungssportprogramm - LSP), BMI-Förderrichtlinien (z.B. Förderrichtlinien Verbände – FR V), §§ 1 ff. HG (2016), §§ 1 ff. BHO sowie deren Allgemeine Verwaltungsvorschriften (VV-BHO).
69 VG Köln vom 3.9.2015 – 16 K 4331/14, Rn. 18, juris.
70 Nr. 7.4. Satz 2 LSP.
71 Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Bundes, VG Köln vom 3.9.2015 – 16 K 4331/14, Rn. 14, juris.
72 BVerwG vom 16.6.2015 – 10 C 15/14, Rn. 24 f., juris; VG Köln vom 3.9.2015 – 16 K 4331/14, Rn. 16, juris.
73 BVerwG vom 22.4.1995 – 4 B 55/95, Rn. 4 f., juris; VG Köln vom 3.9.2015 – 16 K 4331/14, Rn. 40 ff., juris.
74 OVG NRW vom 14.5.2009 – 12 A 605/08, Rn. 13 ff., juris.
75 Diese Abkürzung teilt sich der Deutsche Schachbund u.a. mit den Datenschutzbeauftragten und dem Deutschen Soldatenbund, BPatG München vom 25.1.2012 – 29 W (pat) 9/11, Rn. 39, juris.
76www.schachbund.de/news/der-deutsche-schachbund-waechst-wieder-mehr-mitglieder-als-im-letzten-jahr.html, www.schachbund.de/news/deutscher-schachbund-waechst-weiter.html.
77 Knapp jeder dritte deutsche Mann spielt wohl Schach, http://www.presseportal.de/pm/52678/925770.
78http://www.faz.net/aktuell/wissen/leben-gene/schach-ein-universum-aus-eigenem-recht-1575583.html.
79http://www.schach-welt.de/BLOG/blog/es-geht-auch-ohne-koenig-schach-in-der-werbung; siehe z.B. auch das „Official-Lyric-Video“ der Musikband „Anthrax“ zum Song „Suzerain“.
80 Siehe z.B. http://www.koerperwelten.de; http://www.muenchen.de/veranstaltungen/event/8742.html.
81 VGH Baden-Württemberg vom 29.11.2005 – 1 S 1161/04, Rn. 52, juris (Beigaben, Verlebendigung).
82 Hierzu GM Dr. Pfleger, Deutsches Ärzteblatt 2002, S. A838, A839.
83http://nsv-online.de/downloads/Endbericht-Abschlusskorrektur13-02-07.pdf, www.schulministerium.nrw.de/docs/AusSchulen/Berichte-und-Reportagen/Schach-hat-positive-Auswirkungen/index.html, www.focus.de/gesundheit/experten/becic/fit-im-kopf-und-koerper-die-top-ten-gesundheitseffekte-von-fussball-und-schach-so-werden-sie-mit-fussball-und-schach-zum-multitalent_id_4725629.html, http://fritzundfertig.chessbase.com/img/StudieTrier.pdf, www.schachbund.de/bildungswert-des-schach.html, www.welt.de/print/die_welt/hamburg/article124647189/Schach-macht-Kinder-klug.html; siehe auch GM Dr. Pfleger, Deutsches Ärzteblatt 2002, S. A838, A839.
84 Wacke, ZEuP 2015, 87, 88.
85 So BT-Drucks. 8/3142, S. 3 (Anlage 1); siehe auch BFH, DStRE 2017, 881, 883.
86 Adelheid im „Götz von Berlichingen“ (mit der eisernen Hand), Zweiter Akt, Bamberg. Ein Saal.
87 Hermann Hesse, Siddhartha – Eine indische Dichtung, Frankfurt a.M. 1974 (Erstausgabe Berlin 1922) S. 64.
88 § 98 Abs. 6 BetrVG; Kania, in: ErfK ArbR, BetrVG, § 98 Rn. 20; Mauer, in: BeckOK ArbR, BetrVG, § 98 Rn. 5.
89 IM Abel und IM Schneider im Interview („Es hat ein riesiges Suchtpotenzial“), http://blog.zeit.de/schach/schach-glueck-unglueck-sucht; GM Dr. Pfleger, Deutsches Ärzteblatt 2002, S. A838, A 839 f.
90 Spiller, Macht Schach unglücklich?, http://blog.zeit.de/schach/schach-glueck-unglueck-sucht