Schach und Recht - Jörn Edling - E-Book

Schach und Recht E-Book

Jörn Edling

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Beschreibung

Dieses S(ch)achbuch verbindet Spiel und Recht, zwei Bereiche, die zunächst wie Feuer und Wasser erscheinen: Spiel als freudige Angelegenheit - Recht als formalisiertes System von Verhaltensanforderungen und Instrumentarien zur Konfliktbeilegung. Schon hierbei zeigt sich allerdings, dass auch das Spiel nicht ohne Regeln auskommt. Regeln sind damit sowohl dem Recht als auch dem Spiel immanent. Die Frage ist nur: Welche Regel(n)? Wie ist sie zu verstehen (in der Rechtssprache: auszulegen)? Und wie wird sie um- bzw. durchgesetzt? Welche Konsequenzen hat ihre Nicht-Beachtung? Das Buch wendet sich sowohl an Schachspieler als auch an "Funktionäre" und Juristen.

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Seitenzahl: 1222

Veröffentlichungsjahr: 2019

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Vorwort

Dieses S(ch)achbuch verbindet Spiel und Recht – zwei Bereiche, die zunächst wie Feuer und Wasser erscheinen mögen: Spiel als freudige Angelegenheit – Recht als formalisiertes System von Verhaltensanforderungen und Instrumentarien zur Konfliktbeilegung. Schon hierbei zeigt sich allerdings, dass auch das Spiel nicht ohne Regeln auskommt; Regeln sind damit sowohl dem Recht als auch dem Spiel immanent.

Die Frage ist nur: Welche Regel(n)? Wie ist sie zu verstehen (in der Rechtssprache: auszulegen)? Und wie wird sie um- bzw. durchgesetzt? Welche Konsequenzen hat ihre Nicht-Beachtung?

„Sportrecht“ lässt sich mittlerweile als eigenständiges Rechtsgebiet verstehen bzw. systematisieren: als Summe der Rechtsregeln, die für den Sport gelten. Die Eigenständigkeit bzw. besondere Bedeutung des Rechtsgebietes Sportrecht zeigt sich auch daran, dass es seit diesem Monat einen Fachanwaltstitel für Sportrecht gibt („Fachanwalt für Sportrecht“). Die Frage, ob Schach im Recht als Sport angesehen wird, wird in diesem Buch natürlich behandelt.

In den Fußnoten finden sich weiterführende Hinweise, insbesondere Vorschriften, Gerichtsentscheidungen und Literaturmeinungen zu einzelnen Fragen. Mitunter beziehen sich Fußnoten auf den gesamten vorhergehenden Absatz.

Im Anschluss an den Haupttext finden sich Übersichten, die unter anderem die sogenannte Verbandspyramide, den Ligabetrieb in Deutschland und die (möglichen) Tätigkeitsbereiche gemeinnütziger Vereine darstellen.

Schließlich werden die grundlegenden Begriffe Verein, Verband, Bund sowie Körperschaft eigens in einem Glossar erläutert.

Hin und wieder werden einzelne Unternehmen oder Organisationen genannt. Dies dient der Veranschaulichung, ist aber nicht als Werbung für deren Produkte zu verstehen.

Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Text nur die männliche Form verwendet.

Für die Inhalte der genannten Internetseiten sind deren Betreiber verantwortlich. Zurzeit des Aufrufs wurden keine rechtswidrigen Inhalte erkannt.

Die Stellung auf dem Buchcover (das Diagramm stammt von Lichess) entstammt einer Partie der Sizilianisch-Najdorf-Variante mit 6.Lg5 nebst Df3. Ich sah erfreulicherweise (bzw. kannte das Motiv) Txe6. Vielleicht springt auch schon ins Auge, dass sich der schwarze König in der e-Linie dem „Einflussbereich“ des weißen Turms ausgesetzt sieht. Nach 17.Txe6+ folgte in der Partie …Kf8 18.Dxf3 Kg8 19.Te7, was zum Gewinn führte. 17. …fxe6 wäre zäher gewesen: nach 18.Dxg7+ Ke8 19.Dxh8+ Sf8 20.gxf3 e5 21.Df6 Sg6 22.Te1 steht Weiß besser, aber nicht auf Gewinn (analysiert mit Stockfish 10).

Hannover, im Juli 2019

Jörn Edling

Inhaltsverzeichnis

Teil. Das Schachspiel

Begriff und Eigenschaften

Spiel

Sport

Begriff

Gemeinnützigkeit von Schach

Sport- und Schachförderung

Gesellschaftliche Relevanz von Schach

Geschichte

Teil. Recht auf Schach

Grundrecht auf Schach

Beschränkungen des Schachspielens

Eingriffsqualität in Abhängigkeit vom betroffenen Grundrecht

Berufsfreiheit

Allgemeine Handlungsfreiheit

Verbote von Schachveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen

Störende und der Arbeitsruhe widersprechende Veranstaltungen

Veranstaltungsverbot von 7-11 Uhr

Zusätzliche Verbote an Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag

Erlaubnisbedürftigkeit von Schach-Veranstaltungen

Arbeitszeitliche Beschränkungen

Arbeiten am Wochenende

Beschäftigung von Minderjährigen

Sportwetten

Vereinigungsfreiheit und ihre Beschränkung

Vereinigungsfreiheit

Geschützte Personen

Geschützte Tätigkeiten

Beschränkung der Vereinigungsfreiheit

Verbot einer Vereinigung

Sonstige Eingriffe in Vereinigungen

Teil. Eingetragene Schachvereine

Gründung eines Vereins

Mitgliederzahl

Anforderungen an die Vereinssatzung

Muss-Inhalt

Soll-Inhalt

Kann-Inhalt

Rechtsstellung des Vereins

Mitgliedschaft im Verein

Arten

Erwerb und Dauer

Beginn

Ende

Mitglieder einzelner Schachvereine

Mitgliedschaftsrechte

Einzelne Rechte

Schutz der Mitgliedschaftsrechte

Mitgliedschaftspflichten

Beitragspflicht

Mitverwaltungspflicht

Treuepflicht

Ansprüche des Vereinsmitglieds gegenüber dem Verein

Haftung des Vereinsmitglieds

Verein

Vereinsmitglied

Dritter

Vereinsorgane

Mitgliederversammlung

Aufgaben

Einberufung

Ort und Zeit

Teilnahme

Leitung

Rechte in der Mitgliederversammlung

Beschlussfähigkeit

Abstimmung

Entlastung des Vorstands

Delegiertenversammlung

Wirksamkeit von Beschlüssen

Protokollführung

Vorstand

Begriff

Zusammensetzung

Bestellung

Vertretung des Vereins

Geschäftsführung durch den Vorstand

Haftung des Vorstands

Beendigung der Vorstandstätigkeit

Besonderer Vertreter

Satzungsgrundlage

Bestellung und Registereintragung

Aufgabenkreis

Vertretungsmacht

Haftung des Vereins für besondere Vertreter

Beendigung der Organstellung

Arbeitnehmer-Eigenschaft besonderer Vertreter

Prozessuales

Rechnungsprüfer

Geschäftsführer

Haftung des Vereins

Organ- und Repräsentantenhaftung

Personen, für die der Verein haftet

Zum Schadensersatz verpflichtende Handlung

In Ausführung einer Verrichtung

Verhältnis zur Haftung des Handelnden

Haftung für Verrichtungsgehilfen

Vereins- bzw. Verbandsbestimmungen

Geltung

Vereinsmitglieder

Nicht-Mitglieder

Rechtsbeziehungen im verbandlichen Pyramidenaufbau

Vereinsverband – Mitgliedsverein

Vereinsverband – Schachspieler

Inhaltskontrolle

AGB-Kontrolle

Verstoß gegen gesetzliche Verbote und Sittenwidrigkeit

Billigkeitskontrolle

Vereinsstrafen

Voraussetzungen

Gerichtliche Überprüfung

Das Vereinsregister

Anmeldepflichtige Umstände

Eintragung des Vereins

Satzungsänderung

Form der Anmeldungen

Vertrauensschutz zugunsten Dritter

Änderung des Vorstands

Beschränkung der Vertretungsmacht sowie Einzel- oder Gesamtvertretung

Positive Publizität

Einsicht in das Vereinsregister

Kosten

Datenschutz im Verein

Auflösung und Erlöschen des Vereins

Auflösung und Liquidation

Erlöschen ohne Auflösung und Liquidation

Anfall des Vereinsvermögens

Zusammenschlüsse von Vereinen und Verbänden

Landesverbände

Spielgemeinschaften

Ausgliederung wirtschaftlicher Tätigkeit aus dem (gemeinnützigen) Verein

Abgrenzung zu nicht eingetragenen Vereinen

Teil. Besteuerung von Vereinen und ihren Mitgliedern

Verein

Körperschaftsteuer

Gemeinnützige Vereine

Gemeinnützigkeit

Rücklagen

Steuerpflicht gemeinnütziger Vereine

Umsatzsteuer

Gewerbesteuer

Kapitalertragsteuer

Lohnsteuer

Grund(erwerb)steuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Lotteriesteuer

Steuerpflicht

Begriffsbestimmungen

Zweckbetrieb versus wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Mitglieder des Vereins

Spenden

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Einnahmen und Werbungskosten

Einnahmen

Werbungskosten

Grundfreibetrag

Praxishinweise

Unklarheit über Arbeitnehmereigenschaft von Mitgliedern und Spielern

Zahlungsschwierigkeiten bei Beschäftigung von Arbeitnehmern

Mindestlohn

Schwarzgeldabrede

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Berichtigung von Erklärungen

Aufzeichnungen

Teil. Der Spielbetrieb

Ligabetrieb

Deutsche Ligen

Spielbedingungen

Allgemeine Anforderungen

Die Schachuhr

Aufstellen ausländischer Spieler

Turniere über einen oder mehrere Tage

Die Ausschreibung von Turnieren

Auslobung und Preisausschreiben

Bedeutung von Startgeldern

Wirksamkeit der Ausschreibung als Preisausschreiben

Öffentliche Ausschreibung

Preis

Fristsetzung

Stellvertretung

Verstoß gegen gesetzliches Verbot oder die guten Sitten

Rechtsstellung des Veranstalters

Rechte des Veranstalters

Vorgaben (Pflichten) für den Veranstalter

Nachträgliche Änderungen der Ausschreibung durch den Verein

Rechtsstellung der Spieler

Anmeldung zum Turnier

Nebenpflichten

Ansprüche der Spieler

Das Regelwerk, seine Verbindlichkeit und Überprüfung

Die Spielregeln

Spielregeln im engeren Sinne

Spielregeln im weiteren Sinne

Allgemeine Verbandsregeln

Tatsachenentscheidungen von Schiedsrichtern

Punktabzug, Zwangsabstieg und ähnliche verbandsrechtliche Maßnahmen

Rechtsnatur sportbezogener Verbandsstrafen

Prozessuale Möglichkeiten gegen Sportstrafen

Verbindlichkeit von Entscheidungen über Preisvergaben

Gesetzliche Regelung

Vertragliche Vereinbarung

Zutritt für Zuschauer zu Turnieren

Beschränkung des Zutritts

Übertragbarkeit von Eintrittskarten

Teil. Verhalten der Spieler vor, während und nach der Partie

Allgemeine Anforderungen

Betreten und Verlassen von Turnierareal und Spielbereich

Betreten und Verlassen nach den FIDE-Regeln

Rechtzeitiges Erscheinen zu Partiebeginn

Krankheit

Verhalten vor der Partie

Trikotpflicht

Engine-Nutzung

Bei-sich-Haben eines elektronischen Geräts

Alkohol

Gehirn-Doping

Verhalten während der Partie

Notationspflicht

Verbotene Hilfsmittel

Notizen und Ratschläge (menschliche Hilfsmittel)

Engine-Nutzung (technische Hilfsmittel)

Stören des Gegners

Ansprechen und andere „akustische Störungen“

Rauchen, Alkohol und (andere) Drogen

Fairness gegenüber dem Gegner

Anwendbarkeit des Strafrechts

Wettbetrug

Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Herrschaft der Spieler über ihre Partie

Verhalten nach der Partie

Ergebnis-Meldung

Stören eines Spielers

Beleidigen des (eigenen) Gegners

Folgen regelwidrigen Verhaltens

Teil. Haftung und Versicherungsschutz

Fahrdienste

Verein

Kfz-Halter (und -Fahrer)

Anspruchsgrundlage

Haftungsausschluss

Gesetzliche Unfallversicherung

Verkehrssicherungspflichten von Turnier-Veranstaltern

Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters

Haftungsbeschränkung zugunsten des Veranstalters

Aufsichtspflicht bei (auswärtigen) Turnieren, Feriencamps etc.

Versicherungsschutz bei Unfällen

Krankenversicherung

Gesetzliche Versicherung

Private Versicherung

Unfallversicherung

Vereinbarung einzelner Bundesländer mit Versicherungen

Vereinbarung einzelner Verbände mit Versicherungen

Gesetzliche Unfallversicherung

Private Unfallversicherung

Rentenversicherung

Betriebssport Schach

Körperverletzung durch den Gegner

Handeln auf eigene Gefahr

Berufssport

Haftungsbeschränkung zugunsten des eigenen Vereins

Haftungsbeschränkung zugunsten von Arbeits-/Vereinskollegen

Haftungsbeschränkung zugunsten der gegnerischen Spieler

Teil. Mitglieder, Minijobber, Spieler & Schiedsrichter im Arbeits- & Steuerrecht

Grundsätze zur Arbeitnehmereigenschaft

Vereinsmitglieder, „Ehrenamtler“ und „Minijobber“

Grundsätze zu Vereinsmitgliedern

Ehrenamt

Geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Voraussetzungen

Versicherungen

Pauschalbesteuerung

Kombination mit Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale

Berufssport

Arbeitnehmerstatus von Schachspielern

Abgrenzung zum Amateursport

Gewerbliche Tätigkeit versus Arbeitnehmer-Tätigkeit

Bedeutung der Höhe gezahlter Gelder

Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Spieler

Beschäftigungsanspruch des Spielers

Schlechtleistung des Spielers

Kündigung des Arbeitsvertrages

Kündigung durch den Verein (Arbeitgeber)

Kündigung durch den Spieler

Kündigungsfristen

Junge Berufsspieler

Ausländische Spieler

Einreise nach Deutschland

Erwerbstätigkeit

Steuerliche Aspekte

Weitere steuerliche Aspekte

Persönlichkeitsschutz

Bildberichterstattung

Textberichterstattung

Schiedsrichter

Teil. Schachtrainer und -lehrer

Schachtraining als Gewerbe

Anmeldung eines Gewerbes

Untersagung des Gewerbes (Berufsverbot)

Behördliche Untersagung

Gerichtliche Untersagung

Steuern

Online-Training

Schulschach

Teil. Schach (-Accounts) im Internet

Anwendbarkeit deutschen Rechts

Vertragsschluss im Internet

Laufzeit des Vertrages

Vertragliche Bindung für mehr als zwei Jahre

Stillschweigende Verlängerung um mehr als ein Jahr

Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten

Werbung

Anreize für einen Vertragsschluss

Informationspflichten des Unternehmers

Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

Besondere Pflichten im „E-Verkehr“ mit Verbrauchern

Impressumpflicht

Pflichten bei Fernabsatzverträgen

Rechte und Pflichten aus dem Vertrag

Beendigung des Vertrages

Beiderseitige Kündigungsrechte

Ordentliche Kündigung

Außerordentliche Kündigung

Anbieter (Schachfirma)

Schachspieler

Widerruf

Kündigung

Übertragung des Accounts

Erlaubnisbedürftigkeit von „Schach-TV“ im Internet

Live-Übertragung von WM- und anderen Turnieren im Internet

Urheberrecht

Datenbankhersteller-Rechte

Schutz des Veranstalters einer Darbietung ausübender Künstler

Setzen von Links

Wettbewerbsrecht

Unlautere Nachahmung

Gezielte Behinderung eines Mitbewerbers

Hausrecht

Teil. Schachprogramme

Rechtlicher Schutz kommerzieller Programme

Urheberrecht

Schutz außerhalb des Urheberrechtsgesetzes

Kauf und Weiterverkauf von Software

Open-Source-Programme

Werbeaussagen

Teil. Schiedsgerichtsbarkeit

Einsetzung eines Schiedsgerichts

Arten

Schiedsvereinbarung

Schiedsklausel

Schiedsgericht versus Verbandsgericht

Bildung des Schiedsgerichts

Regeln für das Schiedsverfahren

Der Schiedsspruch, seine Berichtigung, Auslegung und Ergänzung

Form

Inhalt

Berichtigung, Auslegung und Ergänzung

Einzelne Schiedsgerichte

Deutscher Schachbund

Schach-Bundesliga

Oberliga

Einschreiten staatlicher Gerichte

Während des Schiedsverfahrens

Aufhebung von Schiedssprüchen

Turniergerichtsbarkeit

Schach-Bundesliga

Zuständigkeit des Turniergerichts

Proteste

Besetzung des Turniergerichts

Verfahren

Kosten

Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Turniergerichts

Deutscher Schachbund

Zuständigkeit

Wahl und Zusammensetzung

Teil. Freizeitschach

Spielregeln

Schach im Freien

Verbandspyramide – Übersicht 1

Ligabetrieb in Deutschland – Übersicht 2

Juristische Personen – Übersicht 3

Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins – Übersicht 4

Mustersatzung für Vereine (steuerlich notwendige Bestimmungen) – Übersicht 5

Mittelverwendung des gemeinnützigen Vereins für eine GmbH – Übersicht 6

Glossar

Sachverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Im Haupttext:

a.A.

andere(r) Ansicht, eine Ansicht zu einer umstrittenen Frage

AG

Amtsgericht, Aktiengesellschaft

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingung(-en)

BMI

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

BP

Brettpunkt(e)

bzw.

beziehungsweise

CAS

Court of Arbitration for Sports (Internationaler Sportgerichtshof)

CEGT

Chess Engines Grand Tournament (40/4, 40/20 etc.)

Co.

Compagnie

CPU

Central Processing Unit (Prozessor)

D

Dame

DEM

Deutsche Einzelmeisterschaft

DFB

Deutscher Fußball-Bund

d.h.

das heißt

DOSB

Deutscher Olympischer Sportbund

DSB

Deutscher Schachbund (die Abkürzung steht auch für weitere Verbände)

DWZ

Deutsche Wertungszahl

ECU

European Chess Union (Europäische Schachvereinigung)

eG

eingetragene Genossenschaft

etc.

und so weiter

EU

Europäische Union

e.V.

eingetragener Verein

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

FA

Finanzamt

FAQ

Frequently Asked Questions (Häufig gestellte Fragen)

FIDE

Fédération Internationale des Échecs (Weltschachbund)

FM

FIDE-Meister

GKV

Gesetzliche Krankenversicherung (-Spitzenverband)

GM

Großmeister (höchster FIDE-Titel)

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GNU

ein unixoides Betriebssystem (der Name ist ein Akronym)

GUI

Graphical User Interface (Benutzeroberfläche)

h.M.

herrschende Meinung, überwiegende Ansicht zu einer streitigen Frage

i.E.

im Einzelnen, im Ergebnis

IM

Internationaler Meister (zweithöchster FIDE-Titel)

i.S.

im Sinne

Jh.

Jahrhundert

K

König

Kfz

Kraftfahrzeug

KG

Kommanditgesellschaft

KGaA

Kommanditgesellschaft auf Aktien

km

Kilometer

K.-o.-System

Knockout-Turniermodus (im Gegensatz zum Rundenturnier)

L

Läufer

MP

Mannschaftspunkt(e)

NATO

North Atlantic Treaty Organization (Nordatlantikpakt)

Nds.

Niedersächsische(r/s)

NRW

Nordrhein-Westfalen

o.Ä.

oder Ähnliche(s)

OFD

Oberfinanzdirektion

OHG

Offene Handelsgesellschaft

OSG

Ooser Schachgesellschaft (Baden-Baden 1922 e.V.)

S

Springer

SE

Societas Europaea (Europäische Gesellschaft)

SG

Schachgesellschaft

s.o.

siehe oben

sog.

sogenannt(e/er/es)

str.

streitig (umstrittene Frage)

s.u.

siehe unten

SV

Schachverein

T

Turm

u.a.

und andere(s), unter anderem

WM

Weltmeisterschaft

In den Fußnoten:

a.A.

andere(r) Ansicht, eine Ansicht zu einer umstrittenen Frage

abl.

ablehnend(e/er)

Abs.

Absatz

a.E.

am Ende

AEAO

Anwendungserlass zur Abgabenordnung

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

a.F.

alte(r) Fassung

AfP

Archiv für Presserecht – Zeitschrift für das gesamte Medienrecht

AG

Amtsgericht, Aktiengesellschaft

AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

AktG

Aktiengesetz

Allg. VerwR

Allgemeines Verwaltungsrecht

Alt.

Alternative

a.M.

am Main

Anm.

Anmerkung

AntiDopG

Gesetz gegen Doping im Sport

AO

Abgabenordnung

AP

Arbeitsrechtliche Praxis – Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts (Zeitschrift)

ArbR

Arbeitsrecht

ArbZG

Arbeitszeitgesetz

Arg.

Argumentum (Argumentation aus)

Art.

Artikel

AStG

Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen

AT

Allgemeiner Teil

AufenthV

Aufenthaltsverordnung

AVV-AufenthG

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz

BAG

Bundesarbeitsgericht

BauGB

Baugesetzbuch

BauNVO

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

Bay.

Bayerisch(e/er/es)

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht (aufgelöst)

BayObLGSt

Sammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen

BayObLGZ

Sammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Zivilsachen

BB

Betriebs-Berater (Zeitschrift)

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

BeckOK

Beck’scher Online-Kommentar (BGB etc.)

BeckOGK

Beck-Online-Großkommentar (Zivilrecht)

BeckRS

Rechtsprechungs-Datenbank beck-online

BeckVerw

Verwaltungsanweisungen-Datenbank beck-online

BeschV

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

BFH

Bundesfinanzhof

BFH/NV

Offiziöse Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

BFV

Badischer Fußballverband

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BHO

Bundeshaushaltsordnung

BMF

Bundesfinanzministerium

BMI

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

BPatG

Bundespatentgericht (München)

BRKG

Bundesreisekostengesetz

BSG(E)

(Entscheidungen des) Bundessozialgericht(s)

BStBl.

Bundessteuerblatt

BT

Bundestag, Besonderer Teil

BT-Drucks.

Drucksachen des Deutschen Bundestages

BtMG

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfSchG

Bundesverfassungsschutzgesetz

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BZRG

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

bzw.

beziehungsweise

CCRL

Computer Chess Rating Lists (40/40, 40/4 etc.)

CCZ

Corporate Compliance Zeitschrift

Co.

Compagnie

CR

Computer und Recht – Zeitschrift für die Praxis des Rechts der Informationstechnologien

DA

Durchführungsanweisung

DB

Der Betrieb (Zeitschrift)

DBA

Doppelbesteuerungsabkommen

DGVZ

Deutsche Gerichtsvollzieher Zeitung

DIS-Sportschiedsgericht

Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.

DIS-SportSchO

Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.

DNotZ

Deutsche Notar-Zeitschrift

DOSB

Deutscher Olympischer Sportbund

DÖV

Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)

DSB

Deutscher Schachbund (die Abkürzung steht auch für weitere Verbände)

DS-GVO

Datenschutz-Grundverordnung

DStR(E)

Deutsches Steuerrecht (Entscheidungsdienst) (Zeitschrift)

DStZ

Deutsche Steuer-Zeitung (Zeitschrift)

DVBl

Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)

DVP

Deutsche Verwaltungspraxis (Zeitschrift)

E-

Elektronischer/-es (Sport etc.)

EFG

Entscheidungen der Finanzgerichte

EG

Europäische Gemeinschaft

eG

eingetragene Genossenschaft

EG-ABl.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EMRK

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

ErbStG

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

ErfK

Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht

EstDV

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

EStG

Einkommensteuergesetz

EU

Europäische Union

EuG

Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EUV

Vertrag über die Europäische Union idF des Vertrags von Lissabon

EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

EWG

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

f.

folgende (Seite, Randnummer)

ff.

folgende (Seiten, Randnummern)

FA

Finanzamt

FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamRZ

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

FD-SozVR

Fachdienst Sozialversicherungsrecht

FernUSG

Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

FG

Finanzgericht

FGPrax

Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zeitschrift)

FHArbSozR

Fundheft für Arbeits- und Sozialrecht

FIDE

Fédération Internationale des Échecs (Weltschachbund)

FinMin.

Finanzministerium

Fn.

Fußnote

FR

FinanzRundschau

FS

Festschrift

FSV

Fußballsportverein

FVG

Finanzverwaltungsgesetz

FZV

Fahrzeug-Zulassungsverordnung

G

Gesetz, Gericht

GA

Goltdammer's Archiv für Strafrecht (Zeitschrift)

GbR

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft)

gem.

gemäß

GenG

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

GesR

Gesellschaftsrecht

GewA

Gewerbearchiv (Zeitschrift)

GewO

Gewerbeordnung

GewStDV

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

GewStG

Gewerbesteuergesetz

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

ggü.

gegenüber

GKG

Gerichtskostengesetz

GlüÄndStV

Glücksspieländerungsstaatsvertrag

GlüStV

Glücksspielstaatsvertrag

GM

Großmeister (höchster FIDE-Titel)

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GNU

ein unixoides Betriebssystem (der Name ist ein Akronym)

grdsl.

grundsätzlich

GrEStFestG ND

Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer in Niedersachsen

GrEStG

Grunderwerbsteuergesetz

GrStG

Grundsteuergesetz

GRUR (-Prax / Int. / RS)

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht / Internationaler Teil / Rechtsprechungssammlung)

GVBl.

Gesetz- und Verordnungsblatt

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWR

Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)

HandB

Handbuch

HausTWG

Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (aufgehoben; maßgeblich ist nun das Bürgerliche Gesetzbuch)

HGB

Handelsgesetzbuch

h.M.

herrschende Meinung, überwiegende Ansicht zu einer streitigen Frage

HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Hs.

Halbsatz

HwO

Handwerksordnung

i.d.F.

in der Fassung

i.d.R.

in der Regel

i.E.

im Ergebnis, im Einzelnen

IFG (-E)

Informationsfreiheitsgesetz (Entwurf)

IfSG

Infektionsschutzgesetz

IM

Internationaler Meister (zweithöchster FIDE-Titel)

IOC

International Olympic Committee (Lausanne/Schweiz)

IPRG Schweiz

Schweizerisches Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht

IStR

Internationales Steuerrecht (Zeitschrift)

i.S.v.

im Sinne von

i.Ü.

im Übrigen

i.V.m.

in Verbindung mit

JA

Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift)

JArbSchG

Jugendarbeitsschutzgesetz

JR

Juristische Rundschau (Zeitschrift)

juris-PK

juris PraxisKommentar (BGB etc.)

JuS

Juristische Schulung (Zeitschrift)

JuSchG

Jugendschutzgesetz

JVA

Justizvollzugsanstalt

JW

Juristische Wochenschrift (ehemalige Zeitschrift)

JZ

JuristenZeitung (Zeitschrift)

Kap.

Kapitel

KassKomm

Kasseler Kommentar

KG

Kammergericht (Berlin)

KGaA

Kommanditgesellschaft auf Aktien

KindArbSchV

Kinderarbeitsschutzverordnung

KK

Karlsruher Kommentar

KommJur

Kommunaljurist (Zeitschrift)

KSchG

Kündigungsschutzgesetz

KStG

Körperschaftsteuergesetz

KTS

Zeitschrift für Insolvenzrecht (Konkurs – Treuhand – Sanierung)

KunstUrhG

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

KV-GNotKG

Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz

KV-JVKostG

Kostenverzeichnis zum Justizverwaltungskostengesetz

LAG

Landesarbeitsgericht

LG

Landgericht

Lit.

Literatur (Schrifttum)

LKV

Landes- und Kommunalverwaltung (Zeitschrift)

LPG

Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft

LSG

Landessozialgericht

LSP

Leistungssportprogramm

LStDV

Lohnsteuer-Durchführungsverordnung

LStR

Lohnsteuer-Richtlinien

LT-Drucks.

Drucksachen des Niedersächsischen Landtages

MBl.

Ministerialblatt

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift)

MiLoG

Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns

MMR

MultiMedia und Recht (Zeitschrift)

MüKo

Münchener Kommentar (BGB etc.)

MündelPfandBrV

Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

MwStR

Mehrwertsteuerrecht (Zeitschrift)

NADA

Nationale Anti-Doping-Agentur

NBauO

Niedersächsische Bauordnung

Nds.

Niedersächsisch(e/er/es)

NdsVBl.

Niedersächsische Verwaltungsblätter (Zeitschrift)

n.F.

neue Fassung

NFeiertagsG

Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage

NHG

Niedersächsisches Hochschulgesetz

NiRSG

Nichtraucherschutzgesetz

NJOZ

Neue Juristische Online-Zeitschrift

NJW (-RR)

Neue Juristische Wochenschrift (Rechtsprechungs-Report) (Zeitschrift)

NJWE-VHR

NJW-Entscheidungsdienst Versicherungs- und Haftungsrecht

NordÖR

Zeitschrift für Öffentliches Recht in Norddeutschland

npoR

Zeitschrift für das Recht der Non Profit Organisationen

Nr.

Nummer(n)

NRW

Nordrhein-Westfalen

NSchG

Niedersächsisches Schulgesetz

NStrG

Niedersächsisches Straßengesetz

NStZ (-RR)

Neue Zeitschrift für Strafrecht (Rechtsprechungs-Report)

NSV

Niedersächsischer Schachverband

NVwZ (-RR)

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Rechtsprechungs-Report)

NZA (-RR)

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (Rechtsprechungs-Report)

NZFam

Neue Zeitschrift für Familienrecht

NZG

Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

NZI

Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung

NZM

Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht

NZS

Neue Zeitschrift für Sozialrecht

NZV

Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

NZWiSt

Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht

o.Ä.

oder Ähnliche(s)

OECD-MA

Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Model Tax Convention)

OFD

Oberfinanzdirektion

OLG(R)

Oberlandesgericht(-Report)

OLG-NL

OLG-Rechtsprechung Neue Länder

OLGZ

Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen

öOGH

Oberster Gerichtshof der Republik Österreich

OrdenG

Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

OVG

Oberverwaltungsgericht

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

PAngV

Preisangabenverordnung

PartG

Parteiengesetz

PCA

Professional Chess Association

POR

Polizei- und Ordnungsrecht

R

Recht

RdErl.

Runderlass

RennLottAB

Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

RennwLottG

Rennwett- und Lotteriegesetz

RFunkStVertr

Rundfunkstaatsvertrag

RG

Reichsgericht

RL

Richtlinie

Rn.

Randnummer(n)

RNotZ

Rheinische Notar-Zeitschrift

Rpfleger

Der Deutsche Rechtspfleger (Zeitschrift)

RPflG

Rechtspflegergesetz

Rspr.

Rechtsprechung

RStV

Rundfunkstaatsvertrag

RVG

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

r+s

Recht und Schaden (Zeitschrift)

S.

Seite(n)

SchiedsVZ

Zeitschrift für Schiedsverfahren

SchwBG

Schweizerisches Bundesgericht

SDÜ

Schengener Durchführungsübereinkommen

SEPA

Single Euro Payments Area (einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum)

SG

Sozialgericht

SGB

Sozialgesetzbuch

SGb

Die Sozialgerichtsbarkeit – Zeitschrift für das aktuelle Sozialrecht

s.o.

siehe oben

sog.

sogenannt(e/er/es)

SozR

Sozialrecht

SpielV

Spielverordnung

SpuRt

Zeitschrift für Sport und Recht

StBerG

Steuerberatungsgesetz

SteuK

Steuerrecht kurzgefaßt (Zeitschrift)

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

StVG

Straßenverkehrsgesetz

StVO

Straßenverkehrsordnung

StVR

Straßenverkehrsrecht

SvEV

Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt

ThürSportFG

Thüringer Sportfördergesetz

TMG

Telemediengesetz

TzBfG

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

u.a.

und andere(s), unter anderem

UKlaG

Unterlassungsklagengesetz

UmwG

Umwandlungsgesetz

UrhG

Urheberrechtsgesetz

UrhR

Urheberrecht

UStAE

Umsatzsteuer-Anwendungserlass

UStDV

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

UStG

Umsatzsteuergesetz

USt-IdNr.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

u.U.

unter Umständen

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

V

Verordnung

VA

Verwaltungsakt

VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

Var.

Variante

VBG

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

VerbrKrG

Verbraucherkreditgesetz (aufgehoben; nun ist das BGB maßgeblich)

VersR

Versicherungsrecht (Zeitschrift)

VG

Verwaltungsgericht

VGH

Verwaltungsgerichtshof

VO

Verordnung

VRS

Verkehrsrechts-Sammlung (Zeitschrift)

VRV

Vereinsregisterverordnung

VuR

Verbraucher und Recht – Zeitschrift für Wirtschafts- und Verbraucherrecht

VV

Verwaltungsvorschrift

VVaG

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

VVG

Gesetz über den Versicherungsvertrag

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund/Land)

WEG

Wohnungseigentumsgesetz

wistra

Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

WRP

Wettbewerb in Recht und Praxis

WuB

Entscheidungssammlung zum Wirtschafts- und Bankenrecht

XML

Extensible Markup Language (Dateiformat)

ZAK

Kommission für Zulassung und Aufsicht

z.B.

zum Beispiel

ZD

Zeitschrift für Datenschutz

ZEuP

Zeitschrift für Europäisches Privatrecht

ZEV

Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge

ZGR

Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

ZHR

Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht

ZInsO

Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift für die gesamte Insolvenzpraxis)

ZPO

Zivilprozessordnung

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik

ZStV

Zeitschrift für Stiftungs- und Vereinswesen

ZStW

Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft

ZUM (-RD)

Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (Rechtsprechungsdienst)

ZWE

Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht

1. Teil. Das Schachspiel

I. Begriff und Eigenschaften

1. Spiel

Schach ist neben „Mensch ärgere Dich nicht“ der Klassiker unter den (Brett-)Spielen1, vielleicht „das Spiel der Spiele“2.

Spiel wird als „zweckfreie“ Beschäftigung aus Freude an der Beschäftigung selbst angesehen, zum „Zeitvertreib“.3 Wenn Spiel „zwecklos“ ist, dann „tut Nutzloseres niemand geistvoller als der Schachspieler“4.

Schach ist das Spiel, bei dem zwei Spieler (Weiß und Schwarz; Anziehender und Nachziehender)

auf einem (quadratischen)

Brett mit 64 gleich großen, abwechselnd schwarzen und weißen Feldern

, das in 8 Linien (a-h) und 8 Reihen (1-8) unterteilt ist (das rechte Eckfeld beider Spieler ist weiß)

jeweils

16 Figuren (Steine)

– König, Dame, zwei Türme (Schwerfiguren), zwei Springer, zwei Läufer (Leichtfiguren) und acht Bauern

5

– haben, die zu Beginn auf den ersten und letzten beiden Reihen stehen

abwechselnd ziehen (Weiß beginnt), mit dem Ziel, den Gegner

Schachmatt zu setzen

, d.h. den gegnerischen König so anzugreifen, dass der Gegner keinen regelgemäßen Zug zur Verfügung hat, das Schachgebot also nicht aufheben kann („der König ist tot“

6

).

7

Oder auch: Schach, ein

„friedliches Kampfspiel“

(wohl auch: Kriegsspiel

8

) unter den Gesetzen der Gleichheit und Gerechtigkeit

9

, ein durch Regeln gezähmter Kampf

10

, aber auch:

demokratisches Spiel

, ein Spiel für Alle, für Männer und Frauen, für Jung und Alt, für Gesunde und Kranke, für Starke und Schwache

11

.

Eine wesentliche Fähigkeit und Notwendigkeit beim Schach ist, die besten nächsten (Angriffs- oder Verteidigungs-) Züge des Gegners möglichst zu kennen und diese in die Planung (Berechnung) der eigenen nächsten Züge einzubeziehen, um nicht von einem Zug überrascht zu werden. Das Vorausahnen zukünftiger Handlungen der Mitmenschen wird als enorme geistige Leistung angesehen („soziales Schach“).12

Das bedingt, sich die mögliche Stellung ein paar Züge weiter vor seinem inneren Auge „aufbauen“ und vorstellen zu können. Wie groß diese Vorstellungskraft sein kann, demonstrieren etwa die Blindspielexperten GM Timur Gareyev (mit verbundenen Augen auf einem Heimtrainer) und FM Marc Lang im Blindsimultan.13 Notgedrungen blind spielen und sich die Stellung vorstellen, müssen blinde und stark sehbehinderte Schachspieler, die als kleine Hilfe ein eigenes Schachbrett mit erhöhten schwarzen Feldern verwenden und die Figuren betasten dürfen.14

Schach ist ein (strategisches) Geschicklichkeitsspiel, ein „Skill-Game“, kein Glücksspiel. Der Skill-Faktor beträgt 1; der Spielerfolg hängt also nur vom Lerneffekt ab und nicht vom Zufall; anders etwa beim Roulette mit einem Skill-Faktor von 0 (reiner Zufall); bei Poker der Spielvariante „Texas Hold'em“ „irgendwo dazwischen“ (über 0,3).15

Ein gewisser Glücks- bzw. Zufallsfaktor besteht aber insofern, als dass die Farbwahl ausgelost bzw. nach bestimmten Kriterien bestimmt wird, die der einzelne Spieler grundsätzlich nicht beeinflussen kann. Dieser „Glücksfaktor“ (Weiß zu bekommen) betrifft allerdings nicht das Spiel selbst, sondern gewissermaßen eine vorgelagerte Frage. Schließlich kann etwas Glück im Spiel sein, welche Eröffnung „aufs Brett kommt“ (der Gegner spielt), denn die eine liegt einem vielleicht mehr als die andere oder man hat eine spezielle Eröffnung vorbereitet, um einer Eröffnungsvorbereitung des Gegners auszuweichen.

Daraus, dass Schach kein Glücksspiel ist, folgt (zum Glück), dass einschränkende, insbesondere strafrechtliche Vorschriften, die Glücksspiele betreffen bzw. verbieten, für Schach nicht gelten.16 Glücksspiel kann es sein, wenn – was eher ein theoretischer Fall ist – absolute Anfänger, die gerade einmal die Regeln kennen, eine Partie um Geld spielen oder nicht einmal die Regeln genau kennen und derjenige verliert, der zuerst einen regelwidrigen Zug macht (im Beisein eines kundigen Dritten).17

Manchmal heißt es, die Tätigkeit eines Computer-Programmierers sei am besten mit Schachspielen zu vergleichen.18

Das Gegenteil von Spiel, jedenfalls in der Regel nichts Spielerisches, ist gemeint, wenn es – in der Alltagssprache, aber auch in (meist strafrechtlichen) Gerichtsentscheidungen19 – heißt, jemand werde „in Schach gehalten“: jemanden durch Drohung (mit der Waffe), Druck, energisches Verhalten daran hindern, gefährlich zu werden, Schlimmes anzurichten oder jemanden niederhalten.20

Das Schachspiel ist im Grundsatz auch (zivil-)rechtlich ein Spiel, da hierzu neben Glücksspielen auch Geschicklichkeitsspiele gehören (h.M.).21

Dies führt dazu, dass auf Spiele bezogene Vereinbarungen grundsätzlich unverbindlich sind, sodass durch sie einerseits keine Verbindlichkeit begründet wird, andererseits das aufgrund des Spiels Geleistete aber nicht deshalb zurückgefordert werden kann, weil eine Verbindlichkeit nicht bestand (sog. unvollkommene Verbindlichkeit)22. Spielschulden sind „Ehrenschulden“, aber eben keine „echten Schulden“.23 Letztlich verbindlich sind damit im Wesentlichen Bareinsatz-Wetten.24

Wenn demnach zwei Spieler eine Schachpartie um Geld spielen, muss der Verlierer den vereinbarten Betrag nicht zahlen; zahlt er ihn, kann er ihn aber nicht mit der Begründung zurückfordern, er hätte gar nicht zahlen müssen. Dies gilt grundsätzlich auch (= ein unverbindlicher Spielvertrag liegt vor), wenn die Spieler sich unterschiedliche Arten von Gewinnen („Du bekommst ein neues Mountain-Bike der Marke X und Du bekommst bei einem Sieg 500 €“) oder verschieden hohe Gewinne („Gewinnst Du, bekommst Du von mir 10 €, gewinne ich, zahlst Du mir 100 €“) versprechen.25 Ob dies allerdings auch gilt, wenn sich nur ein Spieler zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet („Wenn ich verliere, bekommst Du 50 €“) – sog. einseitiges oder halbes Spiel –, ist umstritten.26

Fraglich kann sein, ob Spiel oder Wette vorliegt; ein Spieler mag einem anderen eröffnen, er „wette, dass er der bessere Spieler sei und ein Blitz-Match auf 10 Partien (mindestens mit 5,5 Punkten) gewinnen werde, andernfalls Betrag X „fällig werde“. Spiel soll im Wesentlichen Unterhaltung oder Gewinn bringen; Wette dagegen eine Behauptung bekräftigen, einen „ernsthaften Meinungsstreit“ bekräftigen bzw. beilegen, bei der die Erzielung eines Gewinns nur untergeordnete Bedeutung hat bzw. nur Nebenzweck ist.27 Eine Abgrenzung ist insoweit aber nicht erforderlich, da die Rechtsfolgen bei Spiel und Wette dieselben sind (s.o.).

Nach wohl h.M. genießen Spiel-Erfindungen als solche zwar keinen urheberrechtlichen Schutz.28 Doch können schriftlich niedergelegte Spielregeln (ihre sprachliche Formulierung oder ihr Inhalt) urheberrechtlich geschützt sein, was eine persönliche geistige Schöpfung des „Kreierenden“ voraussetzt.29 Dies kann z.B. bei komplexen Tandem-Regeln der Fall sein.

2. Sport

a) Begriff

Sport leitet sich ab von „disport“ (englisch) bzw. „deportare“ (lateinisch), was „sich vergnügen“ / „sich zerstreuen“ bedeutet30 – eine Umschreibung, die man heute eher dem Spiel zuschreibt (s.o.).

Die Grenze zwischen Spiel und Sport ist fließend bzw. es gibt zwischen beiden Überschneidungen.31 Beim Sport kann der Spielcharakter zur Nebensache werden, beim Spiel kann die körperliche Aktivität in den Hintergrund treten.32

Verschiedene Kriterien werden (nach modernem Verständnis) als den Sport kennzeichnend angesehen (auszugsweise):

körperliche Bewegung

„Zweckfreiheit“

Leistungsstreben, Leistungssteigerung, Leistungsvergleich (= Wettkampf)

Chancengleichheit (im Grundsatz) – alle Spieler bekommen dieselbe Anzahl gleichwertiger Figuren etc. –.

33

Ein (wenn nicht das) wesentliches Merkmal des Sports ist also die „körperliche Ertüchtigung“.34 Hierunter wird eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität verstanden, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet ist (so im Steuerrecht).35 Nur hinsichtlich diesem Sportmerkmal dürfte sich die Frage stellen, ob Schach Sport ist.

Grundsätzlich spricht zwar Einiges dafür, einen Begriff – hier den des Sports – für alle Rechtsgebiete einheitlich zu bestimmen (Einheit der Rechtsordnung); es ist aber wohl dennoch denkbar, einen Begriff insbesondere nach Normzweck und systematischem Zusammenhang verschieden auszulegen.36

Spiel geht zwar allgemein – sowohl begrifflich als auch inhaltlich – in Sport über und Sport in Spiel.37 Daraus, dass Schach – im allgemeinen Sprachgebrauch und grundsätzlich auch rechtlich (s.o.) – Spiel ist, folgt aber (natürlich) noch nicht, dass es (auch) Sport ist. Eine Ansicht sieht Schach nicht als Sport an.38 Nach a.A. ist Schach Sport.39

Einige (nicht zwingende) Argumente für Schach als Sport:

je kürzer die Bedenkzeit, desto wichtiger werden Bewegung und Reaktionsgeschwindigkeit („filigranes“ Ziehen in Zeitnot-/Blitzphase erforderlich und Kennzeichen guter Spieler)

40

, bestimmte Bewegungsabläufe sind reglementiert (Ziehen nur mit einer Hand); körperliche Erschöpfung nach mehrstündiger Turnierpartie oder nach Schnellschachturnier möglich

41

; dagegen wird eingewandt, in der Zeitnotphase sei mehr Hektik als Bewegung festzustellen

42

Schach erfordert (und fördert) geistige Beweglichkeit

43

es dürfte ein Gleichheitsverstoß sein, Tätigkeiten mit „ebenso wenig“ oder „noch weniger“ körperlicher Aktivität (z.B. Sportschießen) als Sport einzuordnen, Schach aber nicht

44

beim Schach werden wie z.B. bei Handballern Spielzüge eingeübt (insofern allerdings ohne Bewegung)

45

Denken – die Haupttätigkeit im Schach, abgesehen vom „Abspulen“ von Eröffnungen oder anderen bekannten Wissensmustern – kann körperlich anstrengen

46

.

Fragen der (Chancen-) Gleichheit und Gleichberechtigung von Frauen und Männern stellen sich im Hinblick auf die Zulassung von Frauen bei (faktisch) Männer-Wettkämpfen bzw. der von vornherein für beide Geschlechter offenen, unbeschränkten Turnierausschreibungen bei gleichzeitigem Ausschluss von Männern bei Frauen-Wettbewerben.47 So können an Turnieren des Deutschen Schachbundes Männer und Frauen (sowie Personen, die keinem [bzw. einem „dritten, diversen“] Geschlecht zuzuordnen sind48) teilnehmen, soweit nichts Besonderes bestimmt ist.49 Frauen können also z.B. an der Deutschen Schachmeisterschaft teilnehmen50 (Qualifizierung vorausgesetzt), Männer aber nicht an der Deutschen Frauen-Einzelmeisterschaft. Frauen haben gewissermaßen zwei Chancen, an Deutschen Meisterschaften teilzunehmen, Männer nur eine. Hierin liegt eine (rechtfertigungsbedürftige) Ungleichbehandlung von Männern. Als „Frauen-Vorteil“ kann man es auch ansehen, wenn (nur) Frauen innerhalb des Verbandes, zu dem der Verein gehört, in dem sie Mitglied sind, bei Mannschaftsmeisterschaften für Vereine spielen dürfen, in denen sie nicht Mitglied sind.51

Die Geschlechtertrennung im Sport ist grundsätzlich aufgrund der (im Durchschnitt) gesteigerten körperlichen Leistungsfähigkeit („Überlegenheit“) von Männern gerechtfertigt; Frauen sollen ihre Siegerin(nen) ohne „unfaire Einmischung“ von Männern ermitteln können.52 Dies geschieht zum einen durch getrennte Wettbewerbe für Frauen und Männer und zum anderen durch gemeinsame Wettbewerbe, aber getrennte Wertungen.53

Allerdings bezieht sich dies auf körperlichen Sport, also darauf, dass Männer aufgrund ihrer Konstitution schneller laufen, weiter oder höher springen oder werfen können. Beim Schach stehen dagegen andere, geistige Merkmale bzw. Erfordernisse im Vordergrund, wenngleich die körperliche Konstitution durchaus eine Rolle spielt, was etwa Ausdauer, Belastbarkeit oder das Ziehen in Zeitnot betrifft. Man mag zwar einwenden, dass spezielle Frauen-Wettkämpfe lediglich eine „Sonder-Förderung“ von Frauen darstellen. Allerdings ist es zumindest aus subjektiver Sicht eines männlichen Spielers nachvollziehbar, wenn dieser sich benachteiligt fühlt, gewinnt eine Frau beispielsweise die Deutsche Frauen-Einzelmeisterschaft und landet bei den Herren zudem auf einem vorderen Platz, sodass dieser männliche Spieler einen Platz nach hinten rutscht, z.B. „wegen der Frau“ Fünfter anstatt Vierter wird.

Es ist sinnvoll, gegebenenfalls auch notwendig, sich den genauen Grund spezieller Frauenturniere vor Augen zu führen: auch hier Berücksichtigung einer nachteiligen körperlichen Konstitution von Frauen oder eine Fördermaßnahme?54 Im ersten Fall dürfte die Förderung bzw. der Nachteilsausgleich in weiterem Umfange zulässig sein.

Ähnlich einer Trennung nach Geschlechtern gibt es vielfach (zulässigerweise) auch eine Trennung nach dem Alter, sei es durch separate Jugend- oder Seniorenturniere oder durch Jugend- oder Seniorenwertungen innerhalb gemeinsam (für alle) ausgetragener Turniere.55

b) Gemeinnützigkeit von Schach

Schach ist nicht nur Spiel. Schach ist auch Sport (str.), jedenfalls gilt es – im Abgabenrecht im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit – als Sport (gesetzliche Fiktion).56 Schachvereine sind steuerlich wie Sportvereine zu behandeln.57 Es kommt für das Abgabenrecht nicht darauf an, ob Schach nur als Sport „gilt“ oder tatsächlich Sport „ist“. Relevant würde dies nur, wenn die Fiktion (der Klammerzusatz) „Schach gilt als Sport“ aus der Abgabenordnung gestrichen würde.58

Die systematische Bedeutung des Klammerzusatzes „Schach gilt als Sport“ ist nicht ganz eindeutig. So kann man ihn als reine Klarstellung dafür ansehen, dass Schach Sport ist (deklaratorisch) oder als „echte Fiktion“, weil Schach jedenfalls nicht alle Sportmerkmale erfülle (konstitutiv).59

Die steuerliche Bevorzugung des Schachspiels (eine Bevorzugung ist es, wenn Schach kein Sport ist, sondern nur als solcher gilt) vor Bridge und anderen Denkspielen ist gerechtfertigt (str.).60

c) Sport- und Schachförderung

aa) Verfassungsrechtlicher Rahmen

Das Grundgesetz erwähnt (den) Sport (noch) nicht ausdrücklich. Viele Bundesländer erwähnen ihn dagegen in ihren Landesverfassungen; in Niedersachsen z.B.: „Das Land, die Gemeinden und die Landkreise schützen und fördern Kunst, Kultur und Sport.“61 Im Verhältnis des Bundes zu den (Bundes-) Ländern sind kompetenzrechtlich grundsätzlich die Länder zuständig.62

Grob lässt sich sagen:

Spitzensport

fördert der

Bund

(in gewissem Umfang auch Breitensport als Basis des Spitzensports)

Breitensport

fördern die

Bundesländer

(einschließlich Kommunen).

63

Die Gesetzgebungs- bzw. Finanzierungskompetenz des Bundes für die Förderung des Spitzensports wird vor allem auf zwei Aspekte gestützt:

Selbstdarstellung der Bundesrepublik nach innen (Identifikation und Integration der Bevölkerung mit dem Staat) – erfolgreicher Spitzensport als positive Staatserfahrung

64

– und

Repräsentation nach außen (Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten) – Wettbewerb der Staaten um Ansehen

65

–.

66

bb) Förderung von Schach durch das Bundesinnenministerium

Eine Förderung durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) setzt zweierlei voraus:

Förderungswürdigkeit

, die vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) anerkennt wurde

Förderungsfähigkeit

, die das BMI feststellen muss.

Schach ist förderungswürdig im Sinne der „Fördersystematik für den Nichtolympischen Spitzensport 2018“ des DOSB.67

Das BMI prüft das (erhebliche) Bundesinteresse an der Förderung. Wird dieses bejaht, führt in der Regel das Bundesverwaltungsamt das weitere Bewilligungsverfahren durch und prüft in diesem Rahmen insbesondere Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Zuwendungen sowie die übrigen Zuwendungsvoraussetzungen.68

Bei der Prüfung von Bundesinteresse bzw. Förderungsfähigkeit darf sich das BMI wohl an der Fördersystematik des DOSB für den Nichtolympischen Spitzensport orientieren.69

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung durch das BMI.70 Ein Anspruch besteht aber, wenn die Behörde den Gleichheitssatz verletzt.71 Dies ist der Fall, wenn sie die maßgebliche Rechtsgrundlage bzw. Rechtsvorschrift im jetzigen Fall ohne sachlichen Grund anders anwendet, als es ihrer eigenen bisherigen ständigen Behördenpraxis entspricht.72

Wird einem anderen Sportverband eine Förderung rechtswidriger Weise gewährt, folgt daraus grundsätzlich kein Anspruch darauf, ebenfalls rechtswidrig gefördert zu werden, jedenfalls dann nicht, wenn es sich bei dieser rechtswidrigen Förderung nicht um eine ständige Behördenpraxis, sondern nur um einen „Ausreißer“ handelt; es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht (die Behörde muss ihr Handeln gleichwohl am Gleichheitssatz ausrichten).73

Jahrelange Bewilligung einer Zuwendung allein ist grundsätzlich kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand; ein Subventionsempfänger muss stets mit teilweisem und auch völligem Wegfall der Zuwendung rechnen.74

II. Gesellschaftliche Relevanz von Schach

Der Deutsche Schachbund – DSB75 – hat (Stand Januar 2018 bzw. 2019) rund (etwas mehr als)

90.000 Mitglieder

in 2.400 Vereinen (größter Verein ist der Hamburger SK mit 680 Mitgliedern), davon

7.500 Mädchen und Frauen

24.000 Kinder und Jugendliche

.

76

Die Zahl der Menschen (vorwiegend Männer), die hin und wieder privat („unorganisiert“) Schach spielen bzw. zumindest die wesentlichen Regeln können, dürfte um ein Vielfaches höher sein.77

Der Großteil der Schachspieler betreibt Schach als Hobby (Amateursport). Einige Spieler bestreiten ihren Lebensunterhalt (teilweise) mit Schach, insbesondere (am ehesten) Spieler der 1. Bundesliga (Profisport). Schach geht unter Umständen sogar als Wissenschaft durch bzw. es gibt Parallelen zu wissenschaftlicher Betätigung (soweit es um Profispieler geht).78

Im gesellschaftlichen Leben ist Schach – anders als andere Spiele bzw. Sportarten – nicht ohne Weiteres sichtbar, da es meist in geschlossenen Räumen gespielt wird. Das (hohe) Image von Schach wird aber von Firmen (und Privatpersonen bzw. Personen des öffentlichen Lebens) für ihre Werbung genutzt.79

Skurril ist etwa die Beigabe von Schachbrettern an präparierte Leichen (sog. Ganzkörper-Plastinate) in Ausstellungen80 zur Darstellung und Veranschaulichung in lebensnahen Situationen (sog. Verlebendigung)81.

Ob Schach als Heilmittel unter anderem gegen psychische „Defekte“ gelten kann, mag dahinstehen.82 Schach hat aber wohl unbestritten positive Auswirkungen auf die geistige Entwicklung insbesondere von Kindern und Jugendlichen.83 Schach schärft den Verstand.84 Die intellektuelle und willensmäßige Anspannung beim Schach erzieht zu folgerichtigem Denken, übt Kombinations- und Konzentrationsfähigkeit und fördert Entschlusskraft und kritische Selbsteinschätzung; es enthält Elemente der Bildungsförderung und Erziehung.85

Goethe nannte es einen „Probierstein des Gehirns“.86 Hermann Hesses „Siddhartha“ lernte, als „Welt und Trägheit in Siddharthas Seele gedrungen“ und „seine Sinne lebendig geworden“ waren, „auf dem Schachbrette zu spielen“.87 Im Arbeitsrecht wird Schachspielen/-lernen allerdings nicht als Bildungsmaßnahme des Arbeitgebers angesehen.88

Auf der anderen Seite kann Schach – abhängig von der Persönlichkeit des einzelnen Schachspielers – einen gewissen Suchtfaktor89 oder „Unglücklichkeitsfaktor“90 haben, der in Stefan Zweigs „Schachnovelle“, einer Erzählung, sogar zur Manie, zur „Schachvergiftung“ wird91. Im Extremfall reduziert sich das Leben und die eigene Welt auf das Schachbrett: auf das „Weiß und Schwarz“, „Hin und Her“ sowie „Vor und Zurück“ der Figuren.92 Im Ansatz zeigt sich hierin, was im Spiel allgemein gesehen wird: ein symbolisierendes Abbild der Welt, das Spielfeld als Spiegel der Welt93.

Gibt es ein Suchtpotenzial, dürfte es sich dabei im Wesentlichen aber nicht um eine Besonderheit des Schachspiels handeln, sondern um ein Problem, das Schach mit anderen (Denk-)Spielen bzw. Tätigkeiten gemein hat.

Schach wird in Gerichtsentscheidungen verschiedentlich als Beispiel bzw. Beleg ehrenamtlichen bzw. gesellschaftlichen Engagements genannt.94

Mitgliedschaft in einem Schachverein und Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins ist ein Indiz dafür, dass derjenige dort auch seinen Lebensmittelpunkt hat.95 Relevant wird dies etwa im Einkommensteuerrecht, wo notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten abgesetzt werden können.96

Ein Strafgefangener kann einen Anspruch darauf haben, ein Schachspiel (gegebenenfalls auch einen Schachcomputer97) mit in seinen Haftraum und in einen Gemeinschaftsraum zu nehmen, um dort eine Partie gegen einen anderen Strafgefangenen zu spielen (oder um allein Stellungen / Partien zu analysieren).98 Schach wird auch von Gerichten als sinnvolle (Freizeit-) Beschäftigung in Haft angesehen.99 Unter Umständen sind Strafgefangene, die in Haft Schach spielten, nach der Entlassung friedfertiger und neigen weniger zu Rückfällen.100 Geht es in einem Strafverfahren um die Frage, ob der Angeklagte verhandlungsfähig ist, kann Schach spielen (wollen) (in Verbindung mit weiteren Umständen) Ausdruck höherer Hirnleistungen sein und für Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten sprechen.101

Das Thema Schach in Gefangenschaft greift auch Stefan Zweig in seiner „Schachnovelle“ auf, in der „Dr. B“ während des Nationalsozialismus in Gestapo-Isolations-Gefangenschaft vor einem Verhör aus einem Mantel ein (Schach-)Buch „stiehlt“, das er unentdeckt auf sein Zimmer bringen kann und dort ständig rekapituliert, was ihn (zunächst) vor dem Wahnsinn bewahrt.102

Schachbrett und Schachzüge werden im übertragenen Sinn mitunter als Sinnbild bzw. Spielfeld politischen oder sonstigen Taktierens verwendet.103

Das Schachbrettmuster (allein oder in Kombination mit anderen Elementen) ist ein oft verwendetes Bildmotiv (unter anderem für Handtaschen, Kleidung, Teppiche und Bodenfliesen), das es „schon immer“ gab.104 Im Motorsport bei Autorennen (z.B. in der Formel 1) wird als Schluss-/Zielflagge eine „Schachbrettflagge“ geschwungen (allerdings in einem anderen Seitenverhältnis mit breiterer Grundfläche, etwa 9x6 Felder). Das Schachbrettmuster wird auch in medizinischen Untersuchungen der Sehschärfe verwendet.105

Ein in bestimmter Weise aufbereitetes und (dann wohl meist: gewerblich) genutztes Schachbrettmuster kann als (farbige) (Wort-)Bildmarke markenrechtlichen Schutz genießen. Markenschutz entsteht insbesondere durch Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register.106 Die Anmeldung muss unter anderem das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten, für die die Marke eingetragen werden soll.107 Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen.108 Schachbrettmuster werden häufiger für die Klasse 18 (Leder und Lederimitationen, z.B. Handtaschen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regen- und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren)109 angemeldet; Schachbretter und -spiele gehören in Klasse 28110.

Dreh- und Angelpunkt des Markenschutzes ist hier meist die Frage, ob das konkrete Muster überhaupt hinreichende Unterscheidungskraft besitzt.111

Es gibt (mindestens) zwei Ortsteile, die Schach im Wappen haben bzw. mit Schach werben:

ein – offizielles –

Schachdorf Ströbeck

, das ein Ortsteil von Halberstadt in Sachsen-Anhalt ist

112

; Schach hat hier eine über 1.000-jährige Tradition und ist sogar Pflichtfach in der (Grund-) Schule

113

; auf dem Ströbecker Wappen findet sich „in Rot ein übereck gestelltes, schwarz-silbern geschachtetes Schachbrett mit 64 Feldern“

114

; der Schachverein Ströbeck erhielt 2013 den Deutschen Schachpreis für seine Verdienste und den Erhalt der Schachtradition in Ströbeck

115

zum anderen trägt die

Gemeinde Borstendorf

in ihrem Wappen ein braun-weißes Schachbrett mit schwarzem König (und weißer Dame); in Borstendorf, einem Ortsteil von Grünhainichen nahe Chemnitz, wurden früher in großem Umfang Dame- und Schachbretter sowie Schachfiguren hergestellt

116

.

III. Geschichte

Eckpfeiler der Geschichte des Schach sind117:

3.-6. Jh.

Entstehung des Schachspiels im südasiatischen Raum, insbesondere in Indien

Die Übersetzung der indischen Bezeichnung für das Schachspiel lautet „viergliedrig“, gemeint viergliedriges Heer: Fußvolk/Infanterie118 (Bauern), Reiter/Kavallerie119 (Springer), Elefanten (Läufer) und Streitwagen (Turm)120 – bzw. die Türme als Elefanten und die Läufer als Boten121 –, dazu (in der Mitte) der König und die Oberbefehlshaberin, die Dame122.

9.-10. Jh.

Verbreitung von Schach in Europa

Nach Europa kam Schach durch die Perser (Araber); dort heißt der König „Schah“ – daher wohl auch bei uns die Bezeichnung „Das königliche Spiel“. Andere nehmen an, die Bezeichnung des Schachspiels stamme von französisch „echec“ (Beute), deshalb die Ankündigung „echec“ als „Der König als Beute, kann erbeutet werden“.123

15.-16. Jh.

Entwicklung des modernen Schach

Die Spielregeln wurden entscheidend geändert (Erweiterung der Gangart von Dame und Läufer, Einführung der Rochade). Maßgeblich waren die Spanier und Italiener. Nach Ruy López ist die Spanische Eröffnung (1.e4 e5 2.Sf3 Sc6 3.Lb5) benannt, nach Gioachino Greco die Italienische Partie (1.e4 e5 2.Sf3 Sc6 3.Lc4).

18.7.1877

Gründung des Deutschen Schachbundes (DSB) in Leipzig

1886

Wilhelm Steinitz wird erster (offizieller) Weltmeister

1924

Gründung der Fédération Internationale des Échecs (FIDE)

124

in Paris

23.04.1933

Überführung (Gleichschaltung) der Schachorganisationen in den „Großdeutschen Schachbund“

03.02.2007

Gründung der Schachbundesliga e.V.

2013

Der amtierende Weltmeister GM Magnus Carlsen aus Norwegen erobert in Chennai (Indien) von Titelverteidiger GM Viswanathan Anand in dessen Heimatland die WM-Krone, die er 2014 in Sotschi (Russland) gegen ebendiesen und 2016 in New York (USA) gegen GM Sergey Karjakin verteidigt, der zuvor in Moskau das Kandidatenturnier gewann. Bei dieser letzten WM stand es nach den 12 regulären Partien 6:6 (jeweils ein Sieg für beide Spieler bei 10 Remisen). Den Tiebreak mit verkürzter Bedenkzeit bestehend aus (im ersten Schritt) vier Schnellschachpartien gewann Carlsen 3:1. Insgesamt endete das WM-Match damit 9:7 für Carlsen. Der Tiebreak fand an Carlsens 26. Geburtstag, dem 30. November, statt. Der letzte Zug der WM (letzter Zug der vierten Schnellschachpartie) ist ein Damenopfer Carlsens (50.Dh6+), das nach beiden möglichen Schlagvarianten zum Matt (in 1) führt – vielleicht der schönste letzte Zug aller bisherigen Weltmeisterschaften.

Mai 2018

OSG Baden-Baden gewinnt den Stichkampf gegen SG Solingen, wird dadurch Deutscher Mannschaftsmeister 2017/2018 und zieht in der „Ewigenliste“ mit ebendieser gleich, die zwölfmal Deutscher Meister wurde

November 2018

Carlsen verteidigt seinen WM-Titel in London gegen GM Fabiano Caruana; nachdem die 12 regulären Partien alle Remis ausgingen (Endstand insoweit 6:6), gewann Carlsen den (zunächst) auf vier Schnellschachpartien angesetzten Tiebreak 3:0.

April 2019

OSG Baden-Baden verteidigt den Titel aus dem Vorjahr und ist Rekordmeister

1 LSG NRW vom 12.3.2015 – L 5 KR 91/12, Rn. 50, juris; siehe auch Zweig, Schachnovelle, 1960, S. 19 (Aber macht man sich nicht bereits einer beleidigenden Einschränkung schuldig, indem man Schach ein Spiel nennt? Ist es nicht auch eine Wissenschaft, eine Kunst, ...).

2 Zweig, Schachnovelle, 1960, S. 66.

3 Koenig, AO, § 52 Rn. 54; siehe auch Zweig, Schachnovelle, 1960, S. 64.

4 Kummer, Spielregel und Rechtsregel, 1973, S. 15 a.E.

5 Von denen oft drei den König schützen, siehe auch den Tatbestand des Beschlusses des BPatG München vom 17.1.2007 – 32 W (pat) 87/05, Rn. 8, juris (…schützend umgeben - etwa wie Bauern einen König auf dem Schachbrett).

6 Der Brockhaus Sport, 6. Auflage, Stichwort „Schachmatt“, S. 392.

7 Art. 1 ff. FIDE-Schachregeln; Der Brockhaus Sport, 6. Auflage, Stichwort „Schachbrett“, S. 392; https://de.wikipedia.org/wiki/Schach; siehe auch OLG Hamburg, Urteil vom 14.5.1998 – 3 U 181/97, Rn. 45, juris (… bei dem durch überlegte Angriffszüge der schließlich besiegte Gegner keine Verteidigungsmöglichkeit mehr hat).

8 GM Dr. Pfleger, Deutsches Ärzteblatt 2002, S. A838 (in seinen Ursprüngen ist Schach ein Analogon des Krieges); Zweig, Schachnovelle, 1960, S. 67 (geistiger Krieg).

9http://www.schachbund.de/schach-als-sport.html.

10 Kummer, Spielregel und Rechtsregel, 1973, S. 22, zum Spiel allgemein.

11http://www.schachbund.de/festrede-150-jahre-schachbund-nrw.html; Schach kann, etwa in AGs, auch behinderte und nicht behinderte Kinder zusammenbringen (so der Beklagtenvortrag in SG Heilbronn vom 10.3.2011 – S 13 SO 4338/07, Rn. 24, juris).

12 Precht, Tiere denken – Vom Recht der Tiere und den Grenzen des Menschen, 2016, Kap. „Sinn und Sinnlichkeit – Was trennt Mensch und Affe?“, S. 83.

13https://de.chessbase.com/post/timur-gareyev-weltrekordversuch-im-blindsimultan-dez-2016, http://www.schachbund.de/news/weltrekord-im-blindsimultan-schnellschach-fuer-marc-lang.html.

14http://www.schachbund.de/news/blind-schach-spielen-aber-wie-geht-das.html, https://de.chessbase.com/post/schach-spielen-ohne-sehen-zu-koennen.

15 Weidemann/Schlarmann, NVwZ - Extra 20/2014, 1, 1 (Fn. 8), 3 (Fn. 30), 5; siehe auch BFH vom 16.9.2015 – X R 43/12, Rn. 26 ff., juris; VG Düsseldorf vom 21.6.2011 – 27 K 6586/08, Rn. 84 ff., juris; Zweig, Schachnovelle, 1960, S. 19 (Schach entziehe sich souverän jeder Tyrannis des Zufalls, das seine Siegespalmen einzig dem Geist … zuteile), S. 66 (vom Zufall abgelöstes Denkspiel).

16 §§ 284 ff. StGB, §§ 1 ff. GlüStV, siehe auch § 33d, § 33h Nr. 3 GewO, § 5a mit der Anlage zu § 5a SpielV.

17 Allgemein Sprau, in: Palandt, BGB, § 762 Rn. 2.

18 So ein Gutachter im Urteil des LAG Nürnberg vom 16.6.2015 – 7(2) Sa 229/07, Rn. 77, juris.

19 Z.B. BGH vom 7.7.2016 – 4 StR 558/15, Rn. 4, juris.

20http://www.duden.de/rechtschreibung/Schach.

21 Ausdrücklich für Schach bejahend Bergmann, in: Staudinger, BGB, § 657 Rn. 43; allgemein Engel, in: Staudinger, BGB, § 762 Rn. 3; Müller, in: Erman, BGB, § 762 Rn. 3; Sprau, in: Palandt, BGB, § 762 Rn. 2.

22 § 762 Abs. 1 BGB; Sprau, in: Palandt, BGB, § 762 Rn. 5; nach a.A. (auch) keine unvollkommene Verbindlichkeit (Habersack, in: MüKo BGB, § 762 Rn. 3); § 763 BGB ist nach h.M. nur auf Glücksspiele anwendbar (Sprau, in: Palandt, BGB, § 763 Rn. 1 f.; a.A. LG Marburg, NJW 1955, 346 zur Ausspielung; Habersack, in: MüKo BGB, § 763 Rn. 5), mithin nicht auf Schach als Geschicklichkeitsspiel.

23 Ernst, NJW 2006, 186, 187.

24 Hierzu Wacke, ZEuP 2015, 87, 94 ff.

25 Allgemein Habersack, in: MüKo BGB, § 762 Rn. 5.

26 Dafür: Bergmann, in: Staudinger, BGB, § 657 Rn. 43; von Reden, in: Soergel, BGB, Vor §§ 657 ff. Rn. 10; dagegen: Engel, in: Staudinger, BGB, § 762 Rn. 3 f. (Spiel setzt voraus, dass jeder Mitspieler Risiko eines Verlustes trägt [Auslobung oder eventuell bedingtes Schenkungsversprechen – zur halben Wette]); Habersack, in: MüKo BGB, § 762 Rn. 5 (ggf. bedingte Schenkung oder Auslobung, aber kein Spiel); Sprau, in: Palandt, BGB, § 762 Rn. 4 (Spielmotiv nur eines Teils macht § 762 nicht anwendbar).

27 Hierzu Feilcke/Hollering, in: BeckOK StGB, § 284 Rn. 15; Gaede, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, § 284 Rn. 14; Saenger, in: Schulze, BGB, § 762 Rn. 2.

28 Kein geschütztes Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG; BGH, GRUR 1962, 51, 52; Ahlberg, in: BeckOK UrhR, UrhG, § 2 Rn. 77; anders Schricker, GRUR Int 2008, 200 ff.; siehe auch Leistner, GRUR 2011, 761, 765.

29 § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG; BGH, GRUR 1962, 51, 52; OLG München, ZUM 1995, 48; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, UrhR, UrhG, § 2 Rn. 52; siehe auch Ahlberg, in: BeckOK UrhR, UrhG, § 2 Rn. 77; Hofmann, ZUM 2013, 279, 285.

30 Zur Bedeutung Kluge/Seebold, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 25. Auflage, Stichwort „Sport“, S. 870; Schulz, https://de.chessbase.com/post/schach-bleibt-foerderungswuerdig.

31 Das Thüringer Sportfördergesetz unterscheidet Sport und sportliches Spiel (sowie spielerische Bewegung) (§ 1 Abs. 1 ThürSportFG).

32 Koenig, AO, § 52 Rn. 54.

33 Pfister (selbst Schachspieler, Heermann, causa sport 2/2009, S. 90), in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch SportR, Einführung Rn. 2 (referierend); Pfister, in: FS Lorenz, 1991, 171.

34 Art. 2 Europäische Sportcharta; Nr. 6 AEAO; BFH vom 29.10.1997 – I R 13/97, Rn. 10, juris; FG Hessen vom 23.6.2010 – 4 K 501/09, BeckRS 2010, 26029518; Scholtz, DStZ 1980, 403, 404; http://www.duden.de/rechtschreibung/Sport#Bedeutung1a.

35 BFH vom 29.10.1997 – I R 13/97, Rn. 10, juris.

36 FG Köln vom 17.10.2013 – 13 K 3949/09, Rn. 48, juris.

37 Kummer, Spielregel und Rechtsregel, 1973, S. 16.

38 EuGH, MwStR 2018, 29, 31 (Sport i.S.v. Art. 132 Abs. 1 m) Mehrwertsteuer-System-RL nur Tätigkeiten, die durch nicht unbedeutende körperliche Komponente gekennzeichnet sind; konkret verneint für Duplicate-Bridge – aus dem Wortlaut ergibt sich allerdings, dass Sport und Körperertüchtigung nicht zwingend deckungsgleich sind); FG München vom 30.6.1995 – 8 K 3034/94, BeckRS 1995, 30839418; Block, Geschlechtergleichheit im Sport, Baden-Baden 2014, S. 100 ff. (referierend aus sportwissenschaftlicher Sicht, sodann wohl im verneinenden Sinne für die Zwecke der Untersuchung, da körperliche Aktivitäten vorausgesetzt werden); Ketteler, SpuRt 1997, 73, 74; Kummer, Spielregel und Rechtsregel, 1973, S. 16 (man könne aber das Schachspiel „zu seinem Sport machen“); Wied/Reimer, in: Blümich, EStG, § 49 Rn. 111 (zu § 49 EStG); wohl auch BFH, DStRE 2017, 879, 881; BFH vom 8.3.2012 – V R 14/11, Rn. 19, juris; BFH vom 17.2.2000 – I R 109/98, Rn. 37, juris; FG Köln vom 17.10.2013 – 13 K 3949/09, Rn. 42 ff., juris (Schach kann begrifflich Sport sein, aber nicht im Steuerrecht); FG Münster vom 3.2.2006 – 2 K 4000/03 E, Rn. 46, juris; Gersch, in: Klein, AO, § 52 Rn. 40; Schad/Eversberg, DB 1980, 1234, 1234; siehe auch Art. 2 Europäische Sport-Charta (Sport umfasst alle Formen der körperlichen Betätigung…); BVerwG, NVwZ 2005, 961; Alvermann, in: Reichert, VereinsR, Kap. 5 Rn. 74 (bei Schach könnte die körperliche Ertüchtigung zweifelhaft sein; Mitgliedschaft im Deutschen Sportbund Indiz für Sport; Denksport kein Sport); Waldner/Wörle-Himmel, in: Sauter/Schweyer/Waldner, e.V., Rn. 461, Fn. 5; Glosse „Ist Schach Sport?“ von Schirmer, JZ 2016, 248 f.; siehe auch Putzke, NStZ 2018, 476 (Schach ist Zweifelsfall [zum AntiDopG unter Zugrundelegung der Definition des Duden für „Sport“]); schließlich das Schachzitat von bzw. Interview mit Martin Dahlin (Borussia Mönchengladbach) vom 10.12.1995 (SAT1, Ranissimo), nach dem sein Bruder kein Sportler sei, sondern Schach spiele (Rochade Europa 1/1996, S. 3).

39 BT-Drs. 8/3142, S. 3 (Aufnahme von „Schach gilt als Sport“ zur Beendigung der Rechtsunsicherheit); Fischer, StGB, § 265c Rn. 3 (zu § 265c StGB); Heene, SpuRt 2016, 98; Pfister, in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch SportR, Einführung Rn. 5, Abs. 2 (alle Sportarten, die sich unter dem Dach des DOSB organisieren, gehören – für die Zwecke des Handbuchs – zum Sport); implizit wohl auch Pfister, SpuRt – Editorial 3/2019; Wagner, in: Reichert, VereinsR, Kap. 2 Rn. 5700 (Schach als Beispiel gefahrloser sportlicher Betätigung); Röhl, SpuRT 2011, 147, 148 (bewegungsarme Sportart); Stockmann, in: Vogel/Lehner, DBA, OECD-MA 2005, Art. 17 Rn. 31 (Sportler nach allgemeinem Verständnis, wer körperliche oder geistige Tätigkeit…); http://www.uni-mainz.de/presse/aktuell/273_DEU_HTML.php; wohl auch OLG Hamburg vom 23.07.2008 – 5 U 118/06, Rn. 64, juris; Deutsches Patent- und Markenamt, zitiert im Tatbestand von BPatG München vom 31.1.2008 – 25 W (pat) 41/06, Rn. 17, juris; Jung, in: Jahn, SGB VII, § 8 Rn. 53; siehe auch BPatG München vom 5.2.2013 – 29 W (pat) 116/11, Rn. 21, juris, das bei Schach anscheinend von „großen Überschneidungen“ zwischen sportlichen und kulturellen Aktivitäten ausgeht; Classen, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches UnionsR, AEUV, Art. 166 Rn. 17 (Schach ist als Sport anerkannt); mglw. auch Alvermann, in: Reichert, VereinsR, Kap. 5 Rn. 74; referierend Freund, in: MüKo StGB, AntiDopG, §§ 1-4 Rn. 45 (zum AntiDopG).

40 In diese Richtung auch Bergmann, in: Staudinger, BGB, § 657 Rn. 43 (Schach erfordert erhebliche geistige und feinmotorische Fähigkeiten).

41 IM Ilja Schneider, http://blog.zeit.de/schach/ist-schach-ein-sport.

42 Pfister, in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch SportR, 2. Auflage (Vorauflage), A. Rn. 3 Fn. 12.

43 Zur „geistigen Beweglichkeit“ Der Brockhaus Sport, „Sport“, S. 433.

44 Zum Vergleich mit Sportschützen http://de.chessbase.com/post/natuerlich-ist-schach-sport; zu Schießen als Sport FinMin. Niedersachsen, DStR 2000, 1093; Gersch, in: Klein, AO, § 52 Rn. 44.

45http://www.schachbund.de/festrede-150-jahre-schachbund-nrw.html.

46 Beschrieben von Zweig, Schachnovelle, 1960, S. 83.

47 Siehe auch Pfister, in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch SportR, Einführung Rn. 12, Fn. 82 f.

48 Hierzu BVerfG, NJW 2017, 3643 ff.; Meier, NVwZ 2018, 1013 f.; Pfister, SpuRt – Editorial 3/2019; Block, Geschlechtergleichheit im Sport, Baden-Baden 2014, S. 319 ff.

49 A-1.6 DSB-Turnierordnung.

50 Keine Benachteiligung konkurrierender Sportler angenommen von Pfister, SpuRt – Editorial 3/2019, wenn „Diverse“ zu Männerwettbewerben zugelassen werden (wollen).

51 Hierzu z.B. A.8 Abs. 4 NSV-Turnierordnung.

52 Block, Geschlechtergleichheit im Sport, Baden-Baden 2014, S. 289 f.; Jakob, SpuRt 2018, 143, 146 ff.; siehe auch Sachs, SpuRt 2019, 50, 51, 57; das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dürfte, jedenfalls bei weiter (umstrittener) Auslegung, grundsätzlich anwendbar sein nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 8 AGG (hierzu Block, Geschlechtergleichheit im Sport, Baden-Baden 2014, S. 222 ff., 236 ff.), im Berufssport auch nach Nr. 2 (Sachs, SpuRt 2019, 50, 57); das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG (bei Berufsspielern gegebenenfalls vorrangig auch das beschäftigungsrechtliche Benachteiligungsverbot des § 7 AGG, Block, SpuRt 2012, 46 ff.) dürfte einschlägig (hierzu J. Block, Geschlechtergleichheit im Sport, Baden-Baden 2014, S. 238 ff.; M. Block, SpuRt 2012, 46, 48; Meier, NVwZ 2018, 1013), nach § 20 Abs. 1 Satz 1 AGG aber nicht verletzt sein; allgemein im Sinne einer (möglichen) Zulässigkeit der Geschlechtertrennung Erwägungsgrund 16 RL 2004/113/EG; BT-Drucks. 16/1780, S. 43 r.Sp.

53 Hierzu Sachs, SpuRt 2019, 50, 51.

54 Siehe auch J. Block, Geschlechtergleichheit im Sport, Baden-Baden 2014, S. 290, 294, 310 (Grund der Geschlechtertrennung muss in der unterschiedlichen körperlichen Leistungsfähigkeit liegen; besondere Beachtung müssen bei der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung männlicher Athleten indes solche Fälle bekommen, in denen die höhere körperliche Leistungsfähigkeit keine sportartspezifischen Vorteile mit sich bringt und der Sportler „schlecht genug“ für den Frauenwettkampf ist; Ausschluss von Frauen von Männerwettkämpfen aufgrund des Geschlechts kann nur durch den Rückgriff auf die statistisch unterschiedliche körperliche Leistungsfähigkeit gerechtfertigt werden…); M. Block, SpuRt 2012, 99, 101 (sofern körperliche Leistungsfähigkeit nicht die entscheidende Determinante in einem sportlichen Frauenwettkampf darstellt, ist die Teilnahme männlichen Athleten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu gestatten).

55 Siehe auch Sachs, SpuRt 2019, 50, 51.

56 § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO.

57 Schad/Eversberg, DB 1980, 1234, 1234; Scholtz, DStZ 1980, 403, 404.

58 So war es einmal beabsichtigt unter Einfügung einer Vorschrift für dem Sport nahestehende Tätigkeiten, BT-Drs. 11/4176, S. 9, BT-Drs. 11/5582, S. 7.

59 Hierzu FG Köln vom 17.10.2013 – 13 K 3949/09, Rn. 50, juris; angedacht war, in ähnlicher Weise bei der Erwähnung des Sports hinzuzufügen „einschließlich des Motorsports“; dies wurde aber unterlassen, um zu verhindern, dass aus der besonderen Erwähnung des Motorsports eine schlechtere oder bessere Stellung des Motorsports gefolgert werden konnte, hierzu Gothe, DB 1979, 474, 475.

60 Niedersächsisches Finanzgericht vom 5.2.1987 – VI 455/85, juris; a.A. Arndt/Immel, BB 1987, 1153, 1154 (sachlich nicht begründet).

61 Art. 6 Nds. Verfassung.

62 Art. 30, 70 GG.

63http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Sport/Sportpolitik/sportpolitik_node.html; Fechner/Arnhold/Brodführer, SportR, 2. Kap. VIII; Korff, SportR, 2. Kap. I.

64 Steiner, SpuRt 2018, 186, 188.

65 Steiner, SpuRt 2018, 186, 188.

66 Art. 32 Abs. 1 GG und Bundeskompetenz kraft Natur der Sache; 13. Sportbericht der Bundesregierung, BT-Drs. 18/3523, S. 17; http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Sport/Sportfoerderung/Finanzierung/finanzierung_node.html, http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Sport/Sportpolitik/sportpolitik_node.html; allgemein Danckert, Kraftmaschine Parlament, 2009, S. 97 ff.; Degenhart, in: Sachs, GG, Art. 70 Rn. 31 ff.; Dreher, Staatsziele im Bundesstaat am Beispiel des Sports, 2005, S. 50 ff.; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 70 Rn. 13, 14 a.E.; Rozek, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 70 Abs. 1 Rn. 42; http://wendt.jura.uni-saarland.de/AktuelleVeranstaltungen/WS0910/WirtschaftuRecht/Wirtschaft&Recht_Fall2_Gesetzgebungsverfahren.pdf, S. 2 f.; siehe auch Sachs, SpuRt 2019, 50, 56.

67 2.1.3 a.E. der Fördersystematik, https://cdn.dosb.de/user_upload/www.dosb.de/uber_uns/Mitgliederversammlung/Koblenz_2017/TOP_9.2_Anlage_1_Foerdersystematik_NOS_2018_MV_2017_01.pdf; §§ 3, 5 Aufnahmeordnung des DOSB; anders noch 4. Nr. 6 Fördersystematik für den nichtolympischen Spitzensport 2010-2013, die eine „eigene, sportartbestimmende motorische Aktivität des Spielers“ verlangt(e), die u.a. bei Denksportspielen nicht vorliege; daraufhin gab es einen einstimmigen Beschluss der Verbändegruppen, dass Schach (dennoch) förderungswürdig sei, TOP 12.3. DOSB-Protokoll der 9. Mitgliederversammlung 2013, https://www.dosb.de/fileadmin/Bilder_allgemein/Veranstaltungen/MV_Wiesbaden/Protokoll_9__DOSB_Mitgliederversammlung_7_12_2013_Wiesbaden_asc.pdf; auch der Haushaltsausschuss des Bundestages sprach sich für eine Weiterförderung von Schach aus, http://www.spdfraktion.de/presse/pressemitteilungen/haushaltsausschuss-sichert-bundeszuschuesse-jugend-trainiert.

68 B Nr. 7 BMI-Programm zur Förderung des Leistungssports sowie sonstiger zentraler Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports auf nationaler und internationaler Ebene mit Rahmenrichtlinien (Leistungssportprogramm - LSP), BMI-Förderrichtlinien (z.B. Förderrichtlinien Verbände – FR V), §§ 1 ff. HG (2016), §§ 1 ff. BHO sowie deren Allgemeine Verwaltungsvorschriften (VV-BHO).

69 VG Köln vom 3.9.2015 – 16 K 4331/14, Rn. 18, juris.

70 Nr. 7.4. Satz 2 LSP.

71 Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Bundes, VG Köln vom 3.9.2015 – 16 K 4331/14, Rn. 14, juris.

72 BVerwG vom 16.6.2015 – 10 C 15/14, Rn. 24 f., juris; VG Köln vom 3.9.2015 – 16 K 4331/14, Rn. 16, juris.

73 BVerwG vom 22.4.1995 – 4 B 55/95, Rn. 4 f., juris; VG Köln vom 3.9.2015 – 16 K 4331/14, Rn. 40 ff., juris.

74 OVG NRW vom 14.5.2009 – 12 A 605/08, Rn. 13 ff., juris.

75 Diese Abkürzung teilt sich der Deutsche Schachbund u.a. mit den Datenschutzbeauftragten und dem Deutschen Soldatenbund, BPatG München vom 25.1.2012 – 29 W (pat) 9/11, Rn. 39, juris.

76www.schachbund.de/news/der-deutsche-schachbund-waechst-wieder-mehr-mitglieder-als-im-letzten-jahr.html, www.schachbund.de/news/deutscher-schachbund-waechst-weiter.html.

77 Knapp jeder dritte deutsche Mann spielt wohl Schach, http://www.presseportal.de/pm/52678/925770.

78http://www.faz.net/aktuell/wissen/leben-gene/schach-ein-universum-aus-eigenem-recht-1575583.html.

79http://www.schach-welt.de/BLOG/blog/es-geht-auch-ohne-koenig-schach-in-der-werbung; siehe z.B. auch das „Official-Lyric-Video“ der Musikband „Anthrax“ zum Song „Suzerain“.

80 Siehe z.B. http://www.koerperwelten.de; http://www.muenchen.de/veranstaltungen/event/8742.html.

81 VGH Baden-Württemberg vom 29.11.2005 – 1 S 1161/04, Rn. 52, juris (Beigaben, Verlebendigung).

82 Hierzu GM Dr. Pfleger, Deutsches Ärzteblatt 2002, S. A838, A839.

83http://nsv-online.de/downloads/Endbericht-Abschlusskorrektur13-02-07.pdf, www.schulministerium.nrw.de/docs/AusSchulen/Berichte-und-Reportagen/Schach-hat-positive-Auswirkungen/index.html, www.focus.de/gesundheit/experten/becic/fit-im-kopf-und-koerper-die-top-ten-gesundheitseffekte-von-fussball-und-schach-so-werden-sie-mit-fussball-und-schach-zum-multitalent_id_4725629.html, http://fritzundfertig.chessbase.com/img/StudieTrier.pdf, www.schachbund.de/bildungswert-des-schach.html, www.welt.de/print/die_welt/hamburg/article124647189/Schach-macht-Kinder-klug.html; siehe auch GM Dr. Pfleger, Deutsches Ärzteblatt 2002, S. A838, A839.

84 Wacke, ZEuP 2015, 87, 88.

85 So BT-Drucks. 8/3142, S. 3 (Anlage 1); siehe auch BFH, DStRE 2017, 881, 883.

86 Adelheid im „Götz von Berlichingen“ (mit der eisernen Hand), Zweiter Akt, Bamberg. Ein Saal.

87 Hermann Hesse, Siddhartha – Eine indische Dichtung, Frankfurt a.M. 1974 (Erstausgabe Berlin 1922) S. 64.

88 § 98 Abs. 6 BetrVG; Kania, in: ErfK ArbR, BetrVG, § 98 Rn. 20; Mauer, in: BeckOK ArbR, BetrVG, § 98 Rn. 5.

89 IM Abel und IM Schneider im Interview („Es hat ein riesiges Suchtpotenzial“), http://blog.zeit.de/schach/schach-glueck-unglueck-sucht; GM Dr. Pfleger, Deutsches Ärzteblatt 2002, S. A838, A 839 f.

90 Spiller, Macht Schach unglücklich?, http://blog.zeit.de/schach/schach-glueck-unglueck-sucht