Schöbels Sammelsurium - Heino Schöbel - E-Book

Schöbels Sammelsurium E-Book

Heino Schöbel

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Beschreibung

"Schöbels Sammelsurium" fasst in drei Bänden Reden, Vorträge und Veröffentlichungen des Autors zusammen, die sich vor allem mit der Geschichte und der Reform der Juristenausbildung, aber auch mit Themen aus den Bereichen Literatur und Recht, dem Bild des Juristen in der Gesellschaft sowie dem Versuch befassen, dem Humor im Recht und in juristischer Tätigkeit nachzuspüren. Die Bände sind überschrieben: Band 1 Ausbildung und Prüfung der Juristen Band 2 Geschichte und Geschichten der Ausbildung und Prüfung von Juristen Band 3 Aus der Vielfalt des Rechtslebens In Band 1 geht es im Schwerpunkt um die bundesweite "immerwährende" Diskussion um eine Reform der Juristenausbildung, um Verbesserungen der Juristenausbildung in Bayern und um den Bologna-Prozess in der Juristenausbildung.

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Seitenzahl: 893

Veröffentlichungsjahr: 2019

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Für Jutta

Die Sammlung meiner Reden und Veröffentlichungen ist nicht Ausdruck meiner – hoffentlich nicht allzu ausgeprägten – Eitelkeit und beruht auch nicht auf der offensichtlich verfehlten Annahme, die Nachwelt warte sehnsüchtig auf meine „Gesammelten Werke“. Nein: „Schöbels Sammelsurium“ erfüllt den Geburtstagswunsch meiner geliebten Ehefrau, die meinte, eine Zusammenfassung meiner (fachbezogenen) Aufsätze und meiner Reden bei Examensfeiern und anderen Gelegenheiten würde ihr Freude bereiten. Ich hoffe, ihr Wunsch geht in Erfüllung und sie findet Gefallen an diesem „Sammelsurium“.

Die immerwährende Reformdiskussion

Bologna ante portas

Ausbildung und Prüfung in Bayern

Inhaltsverzeichnis Band 1

Während Band 1 „Ausbildung und Prüfung der Juristen“ und Band 2 „Geschichte und Geschichten der Ausbildung und Prüfung der Juristen“ vor allem fachbezogenen Themen, gewidmet sind, sind in Band 3 „Aus der Vielfalt des Rechtslebens“ überwiegend Reden bei Examensfeiern zu Themen zusammengefasst, in denen es – nicht immer ernsthaft – um den Juristenstand und seine mitunter absonderlichen Bemühungen um Recht und Gerechtigkeit, um Norm- und Klageflut und um Bürokratie, aber auch um Berührungen von Juristerei und Literatur geht.

Meinen Aufsätzen, Vorträgen und Leserbriefen kann man entnehmen, dass ich mich für die staatliche Einheitsausbildung eingesetzt habe. Ist eine Abkehr von der Einheitsausbildung angesprochen, ist dies Ausdruck der Loyalität des Beamten gegenüber Entscheidungen der politischen Spitze des Justizministeriums: Zeitweise hat sich das Bayerische Staatsministerium der Justiz, gegen meinen fachlichen Rat, für getrennte Vorbereitungsdienste ausgesprochen, um die Kosten für die Ausbildung und Prüfung der angehenden Rechtsanwälte einzusparen. Diese politische Vorgabe habe ich in der bundesweiten Diskussion pflichtgemäß beachtet, aber nie einen Hehl daraus gemacht, dass gewichtige fachliche Gründe gegen eine Umsetzung sprächen; letztlich hat dieses Modell, wie viele andere, keine Mehrheit gefunden.

Die immerwährende Reformdiskussion

Blick über den Zaun

Stand der Überlegungen zu einer Reform der Juristenausbildung

Privatrecht und Europarecht in der Ersten Juristischen Staatsprüfung

Die Diskussion um eine Reform der Juristenausbildung auf dem Weg in das nächste Jahrtausend

Volljurist ohne Referendariat – ein Irrweg?

Große Reform und kleine Schritte

Das Sozialrecht in der künftigen Juristenausbildung

Entgegnung auf Röper „Neuordnung der Juristenausbildung“

Bucerius Law School – Ein neuer Weg in der Juristenausbildung oder: „Porsche gegen Tretroller“

Das Gesetz zur Reform der Juristenausbildung – Ein Zwischenberich

t.

„Ein großer Wurf“ – in die falsche Richtung?

Interview im Jus-Magazin 2005/1

Leserbrief zu Derleder „Staatsexamen und Berufsqualifikation - Was leisten eigentlich die Justizprüfungsämter?

Zum Stand der Reformdiskussion (Vortrag 2007)

Das „Stuttgarter Reformmodell“ – Nicht zukunftsfähig

Justizministerkonferenz und Bologna-Erklärung

Bedeutung von Methodik und Rechtsgestaltung für die Erste Juristische Staatsprüfung

Das Gesetz zum Schwerpunktbereich – Entstehungsgeschichte und Ziele

Die immerwährende Reformdiskussion (Vortrag 2011)

Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung – „Kuschelnoten ante portas“?

Bologna ante portas - Bachelor-Master-Struktur in der Juristenausbildung

Die Bedeutung der deutschen Rechtswissenschaft für die Gestaltung Europas – Bologna: Anfang und Ende?

Leserbrief zu Jeep „Der unnötige Kampf deutscher Juristen“

Erwiderung auf Jeep: "Bologna: Es kommt darauf an, was man daraus macht!" .

Leserbrief zu Jeep: "Mehr Wissenschaft, nicht weniger: WieBachelor und Master die deutsche Juristenausbildung verbessern"….

Leserbrief zu Guckes „Reform der Juristenausbildung kommt nicht voran“

Die Bologna-Erklärung und die Juristenausbildung – ein Bericht

Leserbrief zu Stephan „Teure Zeitverschwendung“

Hartz IV für Jura-Bachelors? Bundeskanzlerin Merkel und die Juristenausbildung

Die Erste Juristische Staatsprüfung: Letzte Bastion im „Bologna Sturm“?

Einführung des Bologna-Modells in der deutschen Juristenausbildung?

Ausbildung und Prüfung in Bayern

Zwei Jahre „Freischuss“ in Bayern - Erste Erfahrungen und Ergebnisse

Die neue Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

Wirtschaftsorientierte Juristenausbildung

Der „Freischuss“ auf dem Prüfstand

Prüfungsprotokollierung durch Videoaufnahmen

Verhandlungsmanagement und Mediation in der Juristenausbildung

Zehn Jahre „Freischuss“ in Bayern: Eine - vorläufig letzte – Bilanz

Gestaltungsmöglichkeiten der Rechtsreferendare in Bayern nachInkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung

Reform der Juristenausbildung - Die neue Bayerische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)

Anwaltsorientierte Juristenausbildung in Bayern

Die immerwährende Reformdiskussion

Blick über den Zaun - Aspekte der Juristenausbildung europäischer Nachbarstaaten1

Erschienen in BayVBl 1991, 328

I. Keine Chancen für deutsche Juristen?

Die Vollendung des EG-Binnenmarkts zum 1. 1. 1993 hat der - nie völlig zur Ruhe gekommenen - Diskussion um eine reformierte Juristenausbildung wieder Auftrieb verliehen. Während allerdings früher die "Verbindung von Theorie und Praxis" die literarische und ausbildungspolitische Auseinandersetzung beherrschte, ist es diesmal die angebliche Chancenungleichheit deutscher Berufsanfänger im internationalen Wettbewerb der Juristen.

In diesem Zusammenhang werden unserer Juristenausbildung, die letztmals mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des DRiG vom 25.7.1984 umgestaltet worden ist, vor allem drei Vorwürfe entgegengehalten:

Die zu lange Dauer im Vergleich zu nahezu allen anderen EG-Mitgliedstaaten;

die Ausrichtung an dem Ausbildungsziel "Befähigung zum Richteramt", die zur "Justizlastigkeit" und damit zu einer mangelnden Vorbereitung vor allem für den Anwaltsberuf führe;

die fehlende Berücksichtigung von Kenntnissen ausländischen, vor allem europäischen Rechts.

Der Blick auf Europa und die Wettbewerbssituation deutscher Juristen im EG-Binnenmarkt hat aber auch die Aufmerksamkeit auf die Juristenausbildung unserer Nachbarn gelenkt. So hat beispielsweise das französische Ausbildungssystem in der Diskussion erhebliche Resonanz gefunden; das eine oder andere aus der nicht mehr überschaubaren Zahl in letzter Zeit veröffentlichter, mehr oder weniger origineller "Modelle für eine neue Juristenausbildung" hat deutliche Anleihen in Frankreich genommen. Dabei scheinen sowohl die im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland angeblich beträchtlich kürzere Ausbildung, der Verzicht auf die einheitliche Qualifikation aller Juristen durch getrennte Ausbildungsgänge sowie eine gewisse Flexibilität und Öffnung für ausländische Studien im Mittelpunkt der Bewunderung zu stehen. Der deutsche Jurist, vor allem der deutsche Rechtsanwalt, wird im Wettbewerb mit seinem französischen Kollegen als chancenlos angesehen; das Bild des deutschen "Juristen-Opa", der vor dem Europäischen Gerichtshof dem fulminanten Plädoyer seines 26 Jahre alten, rhetorisch und juristisch glänzenden französischen Gegner hoffnungslos unterlegen ist, taucht vor dem Auge des bestürzten Betrachters auf.

Der Nachweis, dass deutsche Juristen im EG-Binnenmarkt wegen ihrer Ausbildung Wettbewerbsnachteile erleiden, ist allerdings nicht geführt. Vielmehr genießt die deutsche Juristenausbildung im Ausland. gerade auch in Frankreich, durchaus einen guten Ruf. Die positive Einschätzung deutscher Juristen beruht, was die Gegner des Einheitsjuristen geflissentlich übersehen, vor allem auch auf der breiten und umfassenden Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland.

Allerdings wird - nicht zu Unrecht – gefragt, ob nicht die behauptete längere Ausbildungsdauer dazu führt. dass die deutschen Juristen einfach "zu spät auf den Markt kommen". die Ausbildungssysteme anderer EG-Mitgliedstaaten also wegen ihres im Vergleich geringeren Zeitaufwandes Vorteile bieten. Schließlich beträgt die durchschnittliche Ausbildungszeit in Bayern - dort studiert man allerdings schneller als in anderen Ländern der Bundesrepublik und es bestehen auch keine Wartezeiten für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst - ohne Prüfungszeiten acht, mit Prüfungszeiten immerhin knapp neun Jahre. Der deutsche Jurist ist bei Eintritt in das Berufsleben häufig oder sogar überwiegend bereits 30 Jahre alt.

II. Juristenausbildung europäischer Nachbarn - Vorbilder in jeder Hinsicht?

In anderen EG-Mitgliedstaaten sind die Berufsanfänger überwiegend jünger oder werden in der Diskussion "jünger gemacht". Obwohl die Dauer der Ausbildung nur einer von mehreren Gründen für ein hohes Berufseintrittsalter ist, gerät sie stets in den Mittelpunkt des Interesses. Leider wird hier häufig recht pauschal argumentiert. Genaue vergleichende Untersuchungen zum Studienbeginnalter, zur tatsächlichen Dauer und zum Erfolg der Ausbildung, zum Berufseintrittsalter usw. existieren kaum. Eine dankenswerte Zusammenstellung des Bundesministers der Justiz aus dem Jahre 1989 gibt wenigstens eine grobe Übersicht über die Ausbildungsdauer. Sie zeigt, dass - gemessen an der Mindestdauer - die deutsche Juristenausbildung erheblich kürzer ist als die vieler anderer europäischer Staaten. Vergleicht man die tatsächliche Ausbildungszeit, so wandelt sich dieses Bild allerdings; die Überschreitung der vorgesehenen Ausbildungszeiten schlägt zwar auch bei anderen Ländern, vor allem aber bei der Bundesrepublik Deutschland zu Buche.

Hieraus bereits Schlussfolgerungen für unsere Juristenausbildung zu ziehen, ist voreilig: Jede Berufsausbildung ist mit dem zugrunde liegenden Bildungssystem samt allen Vorzügen und Nachteilen so verbunden, dass vor isolierter Betrachtung nur gewarnt werden kann. Das Berufsbild des Juristen und die Ausbildungsziele variieren; erhebliche Unterschiede in den Rechtsordnungen, das differierende Verständnis von der Studier- und Berufsfreiheit und eine Vielzahl weiterer Faktoren können zu Ausbildungsgängen führen, die ihren eigenen Charakter besitzen und möglicherweise weder insgesamt noch teilweise übertragbar erscheinen. Was im Ausland zu guten Erfolgen führt, kann sich unter den hiesigen Bedingungen als unbrauchbar erweisen.

Versucht man anhand der eher spärlichen Quellen die Ausbildungswege einiger unserer europäischen Nachbarn mit groben Strichen nachzuzeichnen, so wird man möglicherweise die eigene Juristenausbildung mit ihren Vor- und Nachteilen besser bewerten können.

Die deutschen Studenten sind bei Studienbeginn durchschnittlich 21,3 Jahre alt und damit etwas jünger als ihre niederländischen (21,5 Jahre) und ihre italienischen Kollegen (21,9 Jahre), jedoch beträchtlich älter als Studenten in Frankreich (18-19 Jahre) und Großbritannien (18 Jahre). Die Altersangaben beziehen sich allerdings nicht speziell auf das Studium der Rechtswissenschaft, sondern auf alle Studiengänge.

Der juristische Beruf, auf den die Ausbildung in Großbritannien ausgerichtet ist, ist der in "barrister" (vereinfacht: ein Spezialanwalt, der vor höheren Gerichten auftritt) und in "solicitor" zweigeteilte Anwaltsberuf. Alle anderen juristischen Berufe rekrutieren sich vorwiegend aus dem Kreis der "barrister" und der "solicitor". Die Besonderheit der Juristenausbildung in Großbritannien besteht darin, dass ein einheitliches abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium nicht obligatorischer Bestandteil der Ausbildung ist; auch Bewerber aus anderen Studiengängen können nach einer Art Aufbaustudium zur Anwaltsausbildung zugelassen werden.

In Großbritannien ist der Studienanfänger nicht über 21, sondern nur 18 Jahre alt: während in der Bundesrepublik Deutschland ca. 15% bis 19% eines Altersjahrganges die Hochschulreife erwerben, sind es in Großbritannien lediglich 7%. Die Hälfte der Studienberechtigten wird durch einen totalen numerus clausus von den Universitäten ferngehalten; die Universitäten können sich ihre Studenten selbst aussuchen. Durchschnittlich renommierten juristischen Fakultäten in England sollen beispielsweise bis zu 2000 Bewerbungen für 200 Studienplätze vorliegen. Die Forschung ist an den Universitäten weitgehend zugunsten der Lehre zurückgedrängt; die Ausbildung ist verschult, in den Jahresabschlussprüfungen wird vor allem die Reproduktion des Vorlesungsstoffs verlangt, problembezogenes und problemlösendes Denken besitzt nach übereinstimmenden Berichten nicht den Stellenwert wie in der deutschen Universitätsausbildung. Die britischen Jura-Studenten überschreiten ihre Mindeststudienzeit von drei Jahren nur unwesentlich; sie benötigen durchschnittlich 3,4 Jahre bis zum "Bachelor of Law".

Die weitere Ausbildung obliegt den Standesorganisationen der englischen Anwälte, der "Law Society" (solicitors) und der "Bar" (barrister): Vor der Zulassung als solicitor ist zunächst die "Lall' School" der "Lall' Society" zu besuchen; nach einem Jahr wird die theoretische Ausbildung mit dem "Final Examination" abgeschlossen (7 Pflichtklausuren). Anschließend muss der Bewerber eine (bezahlte) Anwärterzeit von zwei Jahren absolvieren („serving under articles").

Der künftige barrister wird ein Jahr intensiv durch eine Schule der "Bar", die von den vier "Inns of the Court" getragen wird, auf seinen Beruf und das abschließende "Bar Examination" (4 Pflicht-, 2 Wahlfachklausuren) vorbereitet ("Vocational stage"). Die Einschreibe-, Vorlesungs- und Examensgebühren von etwa 5.000,- DM werden von den ca. 900 Kursteilnehmern als Investition in ihre berufliche Zukunft angesehen. Nach dem Examen muss auch der angehende barrister eine Anwärterzeit von einem Jahr ("pupillage") auf sich nehmen.

Die englische Juristenausbildung berücksichtigt in der Phase der Stationsausbildung ("pupillage" und "articles"), aber auch in der" Vocational stage" des angehenden barristers, stärker als in der Bundesrepublik die Entwicklung nicht-juristischer Fähigkeiten. So wird z.B. auch auf Rhetorik und Verhandlungsführung Wert gelegt. Die deutschen Rechtsreferendare hingegen werden, was juristisches Wissen betrifft, umfassender und gründlicher ausgebildet als ihre englischen Kollegen.

Während Großbritannien unter den hier vorgestellten Ländern mit knapp über fünf bzw. sechs Jahren wohl die kürzeste Juristenausbildung besitzen dürfte, scheint der Weg zum Rechtsanwalt in Österreich und Italien besonders langwierig zu sein:

In Italien beginnt der Student allgemein (Angaben für Rechtswissenschaft fehlen auch hier) sein Studium mit 21,9 Jahren; die Mindeststudiendauer von vier Jahren wird wesentlich überschritten; durchschnittlich sollen die Rechtsstudenten 6,7 Jahre für ihre universitäre Ausbildung, die mit der "laurea" abschließt, benötigen.

Auch in Italien ist das Rechtsstudium bedeutend weniger als in der Bundesrepublik auf problemorientiertes Lernen ausgerichtet; es geht vor allem darum, den Stoff genau bezeichneter Lehrbücher und Vorlesungen möglichst umfassend aufzunehmen. Hierauf und auf das isolierte Abfragen von Definitionen und Begriffen beschränken sich nach Berichten auch die mündlichen Teilprüfungen ("esami"); die Studenten sind gezwungen, die umfangreichen Lehrbücher mehrfach durchzuarbeiten und in einzelnen Passagen sogar auswendig zu lernen. Die Erfolgsquote im Studium soll unter 20% liegen.

An das Studium schließt sich ein Praktikum von zwei Jahren für die Zulassung als Prozessbevollmächtigter an; allerdings muss erst ein Anwalt gefunden werden, bei dem man praktizieren kann. Ausbildungsbegleitende Arbeitsgemeinschaften existieren nicht, der "practicante" muss sich auf die abschließende "Procuratore-Prüfung" im Selbststudium vorbereiten. Lediglich 10 bis 15% der Teilnehmer eines Jahrgangs bestehen dieses Examen, das allerdings beliebig oft wiederholt werden kann.

Nach einer sechsjährigen Tätigkeit als "procuratore" ("Prozessbevollmächtigter") erfolgt automatisch die Zulassung zum "avvocato"; der "avvocato" kann im Gegensatz zum "procuratore" auch außerhalb seines Zulassungsbezirks auftreten. Die Zeit als "procuratore" kann durch Ablegen einer (staatlichen) Zusatzprüfung abgekürzt werden. Der "procuratore" dürfte damit regelmäßig 30 Jahre, der "avvocato" entsprechend älter sein. Die Stellen im Staatsdienst (Richter, Staatsanwälte usw.) werden nach einer Prüfung im Wege eines Wettbewerbs ("concorso") besetzt (für ca. 200 bis 300 Richterstellen bewerben sich ca. 5.000 Kandidaten).

In Österreich muss nach dem ersten Studienjahr eine Diplomprüfung und nach weiteren drei Jahren eine zweite Diplomprüfung abgelegt werden. Allgemein, so heißt es, wird in Österreich die Mindeststudiendauer wesentlich überschritten; ob die Rechtswissenschaft eine Ausnahme macht, konnte nicht festgestellt werden.

Für die eigentliche Ausbildung zu den verschiedenen juristischen Berufen bereitet sich der angehende Jurist durch eine einjährige Gerichtspraxis als "Rechtspraktikant" vor. Während die Ausbildung zum Richter und Staatsanwalt drei Jahre in Anspruch nimmt, sind es sieben Jahre (!), bis die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erreicht werden kann. Die Richteramtsprüfung umfasst zwei Aufsichtsarbeiten (Arbeitszeit 10 Stunden!) und eine zweistündige mündliche Prüfung. Die Anwaltsprüfung ist zweigeteilt: Jeweils zwei schriftliche Aufgaben zu je acht Stunden sowie mündliche Prüfungen, die vor allem im zweiten Teil nahezu alle Rechtsgebiete zum Gegenstand haben). Richteramts- und Rechtsanwaltsprüfungen sind - dies ist eine Besonderheit - gegenseitig anrechenbar. Bei einem Berufswechsel muss lediglich eine mündliche Zusatzprüfung absolviert werden.

Aufgrund der vorliegenden Berichte ist anzunehmen, dass nicht nur italienische, sondern auch österreichische Berufsanfänger mindestens so alt, wenn nicht älter sind, als ihre deutschen Kollegen.

In Frankreich ist der Student bei Erwerb der Hochschulreife in der Regel 18-19 Jahre alt. Auf allen Bildungsebenen gibt es eine scharfe Selektion: Während bei uns ca. 3% der Schüler das Abitur nicht bestehen, sind es in Frankreich über 30%. Die zwei Jahre dauernde erste Phase des rechtswissenschaftlichen Studiums bis zum "Diplome d'Etudes Universitaires Generaux" (DEUG) absolvieren allenfalls 50% der Studenten erfolgreich; teilweise wird sogar von einer Misserfolgsquote von über 80% berichtet. Im zweiten Zyklus benötigen die französischen Studenten weitere zwei Jahre, bis sie die "maitrise" als Universitätsabschluss erwerben (die "licence" am Ende des dritten Studienjahres spielt eine nur noch untergeordnete Rolle). Der Durchschnitt der französischen Studenten benötigt für die universitäre Ausbildung nicht vier, sondern fünf Jahre.

Die "maitrise" berechtigt und befähigt die Hochschulabsolventen allerdings noch nicht, in der Ausbildung zum Richter oder Staatsanwalt bzw. zum Verwaltungsbeamten und zum Anwalt fortzuschreiten. Um in einen der getrennten Ausbildungsgänge aufgenommen zu werden, müssen die Studenten eine zusätzliche Prüfung ablegen, auf die sie sich in mindestens einjährigen speziellen Kursen, teilweise parallel zum Studium, vorbereiten. Zu dieser Wettbewerbsprüfung für angehende Richter und Staatsanwälte sind 1986 etwas über 2.000 Bewerber zugelassen worden; Aufnahme in die ca. 28 Monate dauernde Bedarfsausbildung bei der "Ecole Nationale de la Magistrature" (kurz E.N.M.) haben allerdings nur knapp 200 Bewerber gefunden.

Damit dauert die Ausbildung in Frankreich mindestens sechs Jahre für Richter und Staatsanwälte, für Rechtsanwälte mindestens sieben Jahre (Mindestausbildungsdauer in Deutschland: sechs Jahre); im Durchschnitt dürfte sie - auch hier gibt es keine genauen Zahlen - bei etwas über 7 Jahren für Richter und Staatsanwälte und bei ca. 8 Jahren für Rechtsanwälte liegen. Berücksichtigt man den zweijährigen Wehrdienst, so sollen männliche Bewerber im Schnitt erst mit 29 bis 30 Jahren zur Anstellung bzw. zur Anwaltszulassung gelangen.

Nach der etwas ausführlicheren Darstellung der französischen Juristenausbildung noch ein kurzer Blick auf die Niederlande. Dort sind die Studenten in der Regel 21,5 Jahre alt, bevor sie sich dem rechtswissenschaftlichen Studium von mindestens vier Jahren widmen. Diese Mindestzeit wird merklich überschritten; es soll von einer durchschnittlichen Studiendauer von 5,5 Jahren auszugehen sein (in Bayern lag sie im Termin 1990/2 bei knapp über 5 Jahren).

Damit ist die Ausbildung der jungen Juristen aber noch nicht abgeschlossen. Der angehende Rechtsanwalt muss zusätzlich weitere drei Jahre als Anwärter tätig sein, bevor er seine endgültige Zulassung erhält. Insgesamt dürfte, geht man von den vorliegenden Schilderungen aus, die Gesamtausbildung ca. 8,5 Jahre benötigen.

Auch in Belgien und in Dänemark dauert das Studium immerhin mindestens fünf Jahre, die sich anschließende Anwärterzeit bei einem Anwalt drei Jahre.

Dänische Studenten werden nur mit einer bestimmten Schulnote überhaupt zum rechtswissenschaftlichen Studium zugelassen; sie verweilen im Durchschnitt nicht nur fünf, sondern sechs Jahre an der Hochschule. Damit ergibt sich für Dänemark eine durchschnittliche Gesamtausbildungszeit von neun Jahren.

III. Verkürzung der Ausbildung auf Kosten der Qualität?

Die knappe Zusammenstellung kann nur ein unvollständiges Bild von der tatsächlichen Situation der Juristenausbildung in einigen unserer Nachbarstaaten zeichnen. Gleichwohl vermag sie vielleicht die Kritik an der deutschen Juristenausbildung und die Sorge um die Wettbewerbsfähigkeit unserer Juristen etwas zu relativieren. Wir sollten auch nicht übersehen, dass die Dauer nur eines von zahlreichen Kriterien ist, die zur Beurteilung eines Ausbildungssystems und seines Erfolges heranzuziehen sind. Zugangsbeschränkungen und Misserfolgsquoten in den Ausbildungsgängen einiger unserer Nachbarstaaten erscheinen bei uns beispielsweise kaum vorstellbar.

Im Wettbewerb entscheidet in erster Linie die Qualität. Die deutsche Juristenausbildung muss insoweit den internationalen Vergleich nicht scheuen. Auch in anderen Ländern benötigt die Ausbildung - ein "Blick über den Zaun" zeigt es - ihre Zeit. Wir sollten dies bei allem Streben um eine Verkürzung der Ausbildungsdauer nicht übersehen und ihr vor allem die Qualität unserer Ausbildung nicht opfern.

IV. Schluss

In den Überschriften sind drei Fragen gestellt worden. Der Verfasser hofft, mit seinen Ausführungen notwendige zusätzliche Informationen zu ihrer Beantwortung geliefert zu haben. Sicher ist, dass die Befassung mit anderen Ausbildungssystemen die Chance bietet, unsere eigenen Regelungen vor dem Hintergrund anderer Erfahrungen kritisch zu beleuchten. Sie enthebt uns allerdings nicht der Pflicht zu differenzieren: Sowohl in der Kritik an der eigenen Ausbildung wie auch im Bestreben, Aspekte eines ausländischen Ausbildungsganges zu übernehmen.

1 Der Beitrag soll lediglich in groben Zügen informieren; er stellt keinen Anspruch auf Wissenschaftlichkeit. Auf Literaturangaben, Fundstellennachweise u.ä. wurde deshalb verzichtet. Als Quellen werden benannt:

(teilweise unveröffentlichte) Untersuchungen und Zusammenstellungen des Bundesministers der Justiz (vgl. hierzu Staats, DRiZ 1990, 193), des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft, des Bayerischen Staatsinstituts für Hochschulforschung und Hochschulplanung, des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie eine Untersuchung für das Italienische Ministerium für Gnade und Justiz; - Darstellungen über ausländische Juristenausbildung u.a. von Sonnenberger, JuS 1987, 10; Müller, DRiZ 1990, 81; 1986,3; Luther, JR 1986, 97; Schilberg, JuS 1987, 162; Hartl, JuS 1987, 669; Hartslang, AnwBI. 1982, 329 sowie Gruber, AnwBI. 1991,81;

teilweise veröffentlichte (vor allem in JA z.B. Grunert/Beckedorf, von Hülst, Vach) sowie teilweise unveröffentlichte Studienberichte (z.B. Eidenmüller, Verfasser).

Stand der Überlegungen zu einer Neugestaltung der Juristenausbildung

Erschienen in BayVBl 1992, 321, 358

I. Die immerwährende Diskussion

1. Mit Verabschiedung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) vom 25. 7. 1984 schien die langdauernde und intensive Debatte um die Ausgestaltung der Juristenausbildung beendet zu sein. Der Gesetzgeber hatte sich nach intensiven, erbittert geführten Auseinandersetzungen, die teilweise das Ausmaß eines "Glaubenskrieges" angenommen hatten, für die einheitliche, den Zugang zu allen juristischen Berufen eröffnende Ausbildung der deutschen Juristen im zweistufigen System entschieden.

Die Hoffnung, dass damit die Juristenausbildung aus der stürmischen See der Reformdebatte in ruhigeres Fahrwasser gelangt sei, hat sich jedoch rasch als trügerisch erwiesen. Bereits wenige Jahre später flammte die Diskussion erneut auf und ist nun wieder voll entbrannt2. Die "Halbherzigkeit" der Reform von 19843 wird ebenso beklagt wie ihr "schnelles Altern"4; die Reformbemühungen seien "im Traditionalismus, in Interessengegensätzen und endlosen Diskussionen auf allen Ebenen, in allen Gremien, mit allen Verbänden untereinander, miteinander und gegeneinander steckengeblieben“5.

Während die Diskussion um eine Neugestaltung der Juristenausbildung in den vergangenen Jahren vor allem unter den Stichworten ,,Integration von Theorie und Praxis" und ."Einbeziehung der Sozialwissenschaften" geführt worden war, beherrscht nunmehr die angeblich fehlende Wettbewerbsfähigkeit deutscher Juristen im EG-Binnenmarkt die literarische und ausbildungspolitische Auseinandersetzung. Die Chancen deutscher Juristen in einem Dienstleistungsmarkt ohne Grenzen werden in düsteren Farben gemalt; das Bild von deutschen "Juristen-Opas" - und natürlich auch "Juristen-Omas" - 6, die im Vergleich zu ihren europäischen Kolleginnen und Kollegen beträchtlich älter, zu wenig spezialisiert und in zu geringem Maße international ausgerichtet seien, macht die Runde. Vom "Spitzweg-Dasein" der deutschen Juristenausbildung, "in dem die provinzielle Betulichkeit triumphiert über die wahren Probleme einer modernen Industriegesellschaft von europäischen Dimensionen"7, über das "Elend der Juristenausbildung"8 bis zum gequälten Aufschrei: "Welche Verschwendung kreativer Intelligenz leistet sich die deutsche Juristenausbildung, die nahezu keinen unter 30 aus den Fängen einer unwürdigen Untertänigkeit entlässt“9 reicht die beredt geführte Klage, die auch als "partiell hysterisch" und als typisch deutsch ("querelle d'allemande") bezeichnet wird10.

Als Hauptschuldiger an der angeblichen Misere der deutschen Juristenausbildung wird der Einheitsjurist ausgemacht, die "heilige Kuh, die zum Opferlamm gemacht werden soll“11. Das falsche Leitbild des "Juristen als Alleswisser und Alleskönner"12 führe dazu, dass die "ins Maßlose gewachsene Stofffülle"13 von den Studenten nicht mehr in sinnvoller Zeit bewältigt werden könne; "Menschenopfer" und "Zeitdiebstahl"14 seien die Folge.

Solch drastische und überzogene Kritik zeugt von viel Engagement und auch von echter Sorge über den Zustand unserer Juristenausbildung und die Zukunftschancen unserer jungen Studenten und Referendare. Niemand wird Kritikern das Recht absprechen, aufrütteln zu wollen und deshalb auf bestehende oder vermeintliche Mängel deutlich, auch mit dem Mittel der Überzeichnung, hinzuweisen. Andererseits sollte aber nicht übersehen werden, dass die ständig und lauthals behauptete Ungeeignetheit der Ausbildung, der immer wiederkehrende Ruf nach neuen Strukturen, ja nach völlig anderen Zielen der Ausbildung unseren Studenten nicht gerade Sicherheit und Vertrauen vermitteln. Wer ständig von Verantwortlichen für Ausbildung und Prüfung, also quasi "von Amts wegen" bestätigt bekommt, dass er wegen der Stofffülle und der "Maßlosigkeit der Anforderungen" nicht in der Lage sei, sein Studium in angemessener Zeit erfolgreich abzuschließen, dass er "berechtigte Angst" vor einer "Schaden verursachenden" Prüfung habe, der wird wohl eher zur Vorsicht noch ein oder zwei Semester anhängen und damit den beklagten Zustand noch verschlimmern. Dabei erhöht, worauf immer wieder aufmerksam gemacht werden muss, ein längeres Studium keineswegs die Chancen, in der Ersten Juristischen Staatsprüfung besser abzuschneiden. Im Gegenteil: Die Statistik zeigt, dass mit der Zahl der Semester auch die Misserfolgsquote steigt und dass die besseren Noten von den Prüfungsteilnehmern erzielt werden, die kürzer studieren15. Leider scheinen die Appelle, das Studium aus häufig unbegründeter Examensangst nicht durch die weitere Anhäufung überflüssiger Detailkenntnisse unnötig zu verlängern, bislang nur wenig Resonanz gefunden zu haben.

So ist bei den Studenten zunächst Verzagtheit angesagt: Kaum einer wagt sich nach weniger als 10 Semestern in das Examen; die jüngeren Kommilitoninnen und Kommilitonen folgen ihren älteren Vorbildern und folgern, dass sie mindestens auch 10 Semester studieren müssen - es wird ihnen ja überall, vor allem auch von den Repetitoren, eingeredet, dass ein kürzeres Studium geradewegs in das Verderben führe16.

Man wünscht sich, dass den Studenten in der Ausbildung mehr Vertrauen und mehr Sicherheit vermittelt werden könnte; nicht zuletzt ist es wohl eine der vornehmsten Aufgaben unserer Hochschulen, den jungen Leuten den Weg durch das Dickicht von Paragraphen, Lehrmeinungen, Gerichtsentscheidungen und Ratschlägen zur Examensvorbereitung zu bahnen. Es liegt vor allem aber auch an den Prüfungsämtern und den Prüfern, den Examenskandidaten die Furcht vor der Prüfung möglichst zu nehmen und ihnen die notwendige Gewissheit zu vermitteln, fair geprüft zu werden auf Verständnis und auf methodische Fähigkeiten, auf den Blick für Zusammenhänge und auf differenzierende Sachverhaltssubsumtion, nicht auf überflüssiges präsentes Detailwissen und auf Verästelungen rechtswissenschaftlichen Theorienstreites.

2. Zurück zum Stand der Reformdiskussion: Die kritische Auseinandersetzung mit dem Zustand der deutschen Juristenausbildung führte binnen kürzester Zeit zu einer nicht mehr überschaubaren Zahl unterschiedlichster Überlegungen und "Reform-Modelle", die einen Ausweg aus der festgestellten Misere versprechen17. Sie im einzelnen darzustellen, erscheint weder notwendig noch möglich. Neben der Betonung ihrer Vorzüge sowie dem schamhaften Verschweigen möglicher Nachteile und Umsetzungsschwierigkeiten haben alle diese Modelle als zentrales Anliegen die Verkürzung der (Gesamt-) Ausbildungsdauer gemeinsam; eine bedeutsame Rolle spielt darüber hinaus die erstrebte bessere Vorbereitung auf die Berufstätigkeit vor allem des Anwalts, sowie die stärkere Ausrichtung auf europäisches und ausländisches Recht. Die als entscheidend angesehenen Fragen werden ebenso unterschiedlich beantwortet wie die wieder aufgelebte Frage nach dem einstufigen oder zweistufigen System. Die Vielfalt und die Gegensätzlichkeit der Positionen sind beachtlich; der "Königsweg" für eine Juristenausbildung, die alle Wünsche und Forderungen erfüllt, ohne gleichzeitig entscheidende Nachteile mit sich zu bringen, ist - dies scheint als einziges sicher - (noch) nicht gefunden.

Beibehaltung des Ausbildungsziels Einheitsjurist oder berufsfeldbezogene Spezialausbildung,

Abschichtung von Prüfungsleistungen oder Blockprüfung,

Universitätsprüfung oder Staatsprüfung als Abschluss der Hochschulausbildung

3. Die Diskussion haben vor allem folgende Modelle beeinflusst, wobei die hier getroffene Auswahl keineswegs die Bedeutung und Originalität anderer Reformvorstellungen schmälern soll:

Die sehr sorgfältig ausgearbeiteten Vorschläge des Deutschen Anwaltvereins

18

sehen einen Verzicht auf den Einheitsjuristen sowie ein Grundstudium von höchstens sechs Semestern mit einer sanktionierten Pflicht zur Teilnahme an der Universitätsabschlussprüfung vor. An eine gemeinsame praktische Ausbildung von 13 Monaten bei Justiz, Verwaltung, Anwaltschaft und außerordentlicher Gerichtsbarkeit schließt sich eine staatliche Abschlussprüfung und eine "berufsfeldbezogene" Ausbildung von 21 (höchstens 24) Monaten als Rechtsanwalt, Richter oder Verwaltungsjurist an der Universität (drei Semester) und in der Praxis (elf Monate) an, die mit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung beendet wird. Diese eröffnet den Zugang lediglich zum entsprechenden Berufsfeld; ein Wechsel setzt eine zusätzliche Ausbildung voraus.

Der Deutsche Richterbund will - formal - den Einheitsjuristen bewahren, sieht aber trotzdem eine getrennte und den Berufsgruppen freigestellte "Berufseingangsphase" vor. Die einheitliche "Sockelausbildung" soll aus einem siebensemestrigen Studium (studienbegleitende Leistungskontrollen nach dem viersemestrigen Grundstudium), das durch eine Zwischenprüfung abgeschlossen wird (sanktionierte Pflicht zur Teilnahme), und einer anschließenden ll1zjährigen praktischen Ausbildung, die mit dem juristischen Staatsexamen beendet wird, bestehen. Die berufsfeldbezogene Vorbereitungszeit beträgt mindestens ein Jahr, für Richter und Staatsanwälte allerdings mindestens eineinhalb, "besser" zwei Jahre. Danach ist die "Richteramtsprüfung" oder eine von der jeweiligen Berufsgruppe in eigener Zuständigkeit festgelegte und durchgeführte sonstige Prüfung zu absolvieren

19

.

Der ehemalige hessische Justizminister Koch verzichtet im Gegensatz zum Deutschen Richterbund und zum Deutschen Anwaltsverein völlig auf Staatsprüfungen und gemeinsame praktische Ausbildung. Der Einheitsjurist wird abgeschafft, ein Universitäts-Diplom nach einer dreijährigen "Grundausbildung" und einer auf eineinhalb Jahre beschränkten "Qualifikationsphase" an den Hochschulen soll eingeführt werden. Die anderthalb Jahre dauernde berufsständisch organisierte praktische Ausbildung durch die einzelnen Ausbildungsträger setzt voraus, dass die Bewerber ein nicht näher definiertes "Auswahlverfahren" erfolgreich überstanden haben

20

.

Nicht auf den Einheitsjuristen verzichten wollen der rheinlandpfälzische Justizminister Caesar, der nordrheinwestfälische Justizminister Krumsiek sowie der ehemalige bayerische Justiz-Staatssekretär Dr. Rosenbauer. Ihre Vorstellungen unterscheiden sich allerdings wesentlich: Während Staatssekretär a.D. Dr. Rosenbauer auf das bewährte zweistufige System baut, innerhalb dessen dem Grundsatz "Vielfalt in der Einheit" Rechnung getragen werden soll

21

, setzt Justizminister Dr. Krumsiek auf einem dem Bielefelder Modell angenäherten Ausbildungsgang mit einem Wechsel Universität-Praxis-Universität-Praxis

22

. Die Zielvorstellungen von Justizminister Caesar hingegen gehen von einem Universitätsstudium aus, das in ein Studium der Grundlagenfächer, ein Grundstudium der Kernfächer und ein Hauptstudium von Schwerpunktbereichen gegliedert ist. Kennzeichnend ist der Verzicht auf eine Blockprüfung und die Übertragung der Studienabschlussprüfung auf die Hochschulen. Der staatliche juristische Vorbereitungsdienst wird auf zwei Jahre verkürzt und durch das zweite Staatsexamen abgeschlossen

23

.

Der 58. Deutsche Juristentag 1990 in München fokussierte das Meinungsbild: Er plädierte mit teilweise knappen Mehrheiten für eine Beibehaltung des Ausbildungsziels Einheitsjurist und für das zweistufige System, in dem die Hochschulausbildung und der staatliche Vorbereitungsdienst durch jeweils eine Staatsprüfung abgeschlossen werden. Das Studium selbst soll in ein sechssemestriges Grundstudium der Hauptfächer und ein sich anschließendes zweisemestriges Vertiefungsstudium gegliedert werden

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.

Der Deutsche Juristen-Fakultätentag hat sich 1990 und 1991 erneut eingehend mit Fragen einer Neugestaltung des Universitätsstudiums befasst und eine Reihe von Vorschlägen zur Effektivierung und Verkürzung des rechtswissenschaftlichen Studiums unterbreitet

25

. Er hat 1991 mit großer Mehrheit Überlegungen eine Absage erteilt, die in teilweiser Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Deutschen Juristentages ein sechssemestriges Grundstudium der Kernfächer, eine hierauf bezogene schriftliche Staatsprüfung sowie ein sich anschließendes Wahl- bzw. Vertiefungsstudium von zwei Semestern vorsehen, das durch einen zweiten Teil der ersten Prüfung abgeschlossen wird („6+2"-Modell).

II. Das "Elend" der Juristenausbildung - Realität oder Zerrbild?

Angesichts der Intensität, mit der die deutsche Juristenausbildung kritisiert und ihre grundlegende Reform gefordert wird, fragt man sich bestürzt, ob es denn mit den Fähigkeiten und Kenntnissen unserer jungen Juristen und ihren Wettbewerbschancen wirklich so schlecht bestellt ist.

Keinem Zweifel unterliegt, dass die Ausbildung, die Berufsausübung und die Einstellung der Juristen zum Rechtsstaat von maßgeblicher Bedeutung für unser Gemeinwesen sind. Festgestellte Mängel in der Ausbildung müssen deshalb im Interesse des Rechtsstaats und unserer jungen Juristen beseitigt werden. Andererseits bedarf aber auch die Notwendigkeit einer umfassenden Neugestaltung des juristischen Ausbildungsganges einer ebenso überzeugenden Begründung wie die Auswirkungen einer solchen Reform sorgsamer Erwägung.

Wir sollten deshalb auch die Prämissen, unter denen Reform-Modelle entwickelt werden, einer kritischen Betrachtung unterziehen. Nur so kann die Diskussion sachlich geführt und eine konsensfähige Lösung erarbeitet werden.

1. Die Dauer der Ausbildung steht im Mittelpunkt der Kritik - zu Recht. Aber auch hier muss differenziert werden: Richtig ist, dass die tatsächliche Ausbildungsdauer, die sich von der im Deutschen Richtergesetz festgelegten Mindestdauer von sechs Jahren wesentlich unterscheidet, insgesamt zu lange ist. Sie wird überwiegend mit neuneinhalb bis zehn Jahren angegeben; elf bis zwölf Semester, also fünfeinhalb bis sechs Jahre der Gesamtausbildung werden für das Studium angesetzt26. Die restliche Zeit - zwischen 3,5 und 4,5 Jahren (die Differenz von einem Jahr ergibt sich aus den Angaben über die kürzeste Ausbildung und die längste Studienzeit - 12 Semester und 9,5 Jahre Gesamtausbildung - einerseits und die längste Ausbildung und die kürzeste Studienzeit - 11 Semester und 10 Jahre Gesamtausbildung - andererseits) - müsste demnach auf den Vorbereitungsdienst von zweieinhalb Jahren und auf Prüfungs- bzw. Wartezeiten entfallen, wobei Wartezeiten für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, die nur in einigen Ländern bestehen, unserem Ausbildungs- und Prüfungssystem nicht zugerechnet werden dürfen. Dass Wartezeiten vermeidbar und nicht "systembedingt" sind, zeigen die Länder, die eine sofortige Aufnahme in den Referendardienst ermöglichen.

a) Betrachtet man die vom Bundesminister der Justiz zusammengestellte Übersicht über die Dauer des Studiums für das Jahr 1990, so ist im Bundesgebiet von einer durchschnittlichen Semesterzahl bis zur Prüfungszulassung von 10,57 ("Erstableger", d.h. Kandidaten, die sich erstmals zur Prüfung melden und sie bestehen) bzw. von 11,73 Semestern (alle Kandidaten, einschließlich der Wiederholer) auszugehen.

Nun soll die Ausbildungsdauer keineswegs "gesundgebetet" werden. Für die Ermittlung der Studiendauer muss jedoch von den sogenannten "Erstablegern" ausgegangen werden; der durchschnittliche Student ist eben der, der seine Prüfung im ersten Anlauf besteht. Dabei ist die Spannweite der Semesterzahl durchaus beachtlich: Sie reichte 1990 von 9,94 Semestern in Bayern bis zu knapp über 12 Semester in einem anderen Bundesland. Interessant wäre es, einmal der Frage nachzugehen, wodurch Unterschiede in der angegebenen durchschnittlichen Studienzeit von 2 Semestern bedingt sind und warum in einzelnen Ländern besonders lang studiert wird. Untersuchungen hierzu liegen - soweit ersichtlich - derzeit nicht vor. Im ungünstigsten Fall kumulieren langes Studium und Wartezeiten für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; dass die beträchtlichen Unterschiede in der Dauer der Gesamtausbildung zu einer abweichenden Einschätzung des Reformbedarfs führen können, erscheint naheliegend, ist bislang allerdings noch nicht erwähnt worden.

Bei einer durchschnittlichen Studiendauer von fünfeinhalb Jahren (10,57 Semester) und einem Vorbereitungsdienst von zweieinhalb Jahren sowie Prüfungszeiten von insgesamt einem Jahr würde man zu einer durchschnittlichen Ausbildungsdauer von knapp unter 9 Jahren gelangen. Die Zeiten verlängern sich natürlich in Ländern mit Wartezeiten für die Aufnahme in den Referendardienst (derzeit von 3 bis zu über 13 Monate; in Bayern bestehen keine Wartezeiten).

Dass es allerdings nicht nur für besonders begabte, sondern auch für durchschnittliche junge Juristen durchaus möglich ist, die - eindeutig zu lange - Ausbildungsdauer wesentlich zu reduzieren, zeigt die Entwicklung in Bayern: Einschließlich Prüfungszeiten wird der Jahrgang 1991 der Ersten Juristischen Staatsprüfung (Termine 1990/2 und 1991/1) durchschnittlich 8,25 Jahre, über ein Viertel der erfolgreichen Kandidaten aber nicht einmal siebeneinhalb und beträchtlich mehr als ein Drittel weniger als acht Jahre bis zum vollständigen Abschluss der Ausbildung benötigen. Der Prüfungsjahrgang 1992 wird voraussichtlich noch schneller sein: Ca. 51% der Teilnehmer an der Ersten Juristischen Staatsprüfung 1991/2 (wird statistisch dem Prüfungsjahrgang 1992 zugerechnet) haben sich nach acht Semestern dem Examen gestellt; sie werden, wenn sie ihre Prüfungen auf Anhieb bestehen, in nicht einmal siebeneinhalb Jahren ihre Ausbildung beendet haben27

b) Wenig tröstlich, zur Abrundung des Bildes jedoch erwähnenswert ist die Tatsache, dass die Verlängerung der Studienzeiten ein allgemeines Problem darstellt: Die Kultusministerkonferenz hat erst kürzlich bekanntgegeben, dass die durchschnittliche Verweildauer an unseren Universitäten in den Jahren 1982 bis 1988 von 13,6 auf 15,3 Hochschulsemester gestiegen sei und derzeit 14,7 Semester betrage28. Eine bayerische Erhebung zeigt, dass die durchschnittliche Verlängerung der Studienzeit aller Fächer in Bayern, bezogen auf die letzten zehn Jahre, ca. 1,1 Jahre, bei den Juristen jedoch nur 0,2 Jahre betragen hat29. In den letzten 25 Jahren ist der Zeitaufwand für den Durchschnitt unserer jungen Juristen auch bundesweit nicht wesentlich gestiegen; einer Steigerung der Studiendauer um knapp 1,5 Semester steht eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes von 3 1/2 auf 2 1/2 Jahre gegenüber.

c) Die Statistik sagt allerdings über die Gründe für die Dauer des Studiums nichts aus.

Dass die Tendenz, länger zu studieren, die unterschiedlichsten Ursachen hat, wird in der Hitze der Diskussion häufig übersehen. Die Studienbedingungen in Massenuniversitäten zählen ebenso hierzu wie Änderungen im Studierverhalten, insbesondere die Tendenz zu einem "Teilzeit-Studium". Parallel zur Gesamtzahl der Jura-Studierenden und der Zahl derer, die auch während der Vorlesungszeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen, steigt die Semesterzahl. Beklagt werden auch fehlende Anreize zu einem zügigen Studium, die geringe Motivation der Studenten für einen raschen Abschluss und die mangelnde Strukturierung des rechtswissenschaftlichen Studiums30. Breiten Raum nehmen die bereits erwähnte Stofffülle und die Prüfungsanforderungen in der Diskussion ein. Dass die Meinungen auch hier geteilt sind, soll nur erwähnt, nicht ausgeführt werden31.

Auf eines soll an dieser Stelle aber mit Deutlichkeit hingewiesen werden: Es gibt durchaus sinnvolle Verlängerungen des Studiums - wer Zusatzqualifikationen erwirbt, Fremdsprachen lernt oder sich mit Auslandsstudien befasst, vergeudet seine Zeit nicht. Selbstverständlich gehen auch die Studenten mit verlängerter Ausbildung in die Statistik ein, die infolge einer zusätzlichen wirtschaftswissenschaftlichen (z.B. an der Universität Bayreuth) oder sprachlichen Ausbildung (z.B. an den Universitäten in Augsburg, Regensburg und Passau) mehr Zeit für ihr Studium benötigt haben. Schließlich könnte man noch anführen: In manchen Berufen, und hierzu zählt auch der des Juristen, erscheint es sinnvoller, dass der persönliche Reifeprozess bereits während der Ausbildungszeit weitgehend abgeschlossen ist und weniger in die Zeit der Berufsausübung fällt. Schnelligkeit ist nicht alles, denn letztlich wird den Fähigkeiten und Kenntnissen der Juristen und damit der Qualität der Ausbildung im Wettbewerb die entscheidende Bedeutung zukommen.

2. "Wider den Provinzialismus! Hin zu Europa!"32 lautet eine Forderung, die unter anderem damit begründet wird, dass Auslandsstudien zu wenig honoriert und durch unsere Staatsexamina, außer in einigen Wahlfächern, noch nicht ausreichend zur Kenntnis genommen werden33.

Daran ist manches richtig - in der Ausbildung haben wir relativ spät unseren Blick vom nationalen Recht gelöst und bieten unseren Studenten noch zu wenig Anreize, sich um Kenntnisse fremder Rechtssprachen oder fremder Rechtsordnungen zu bemühen. Ob deshalb nicht mehr der Einheitsjurist, sondern der "Euro-Jurist" künftig das Ausbildungsziel34 sein soll, um die behaupteten Defizite in der internationalen Ausrichtung der deutschen Juristen zu beseitigen, erscheint aber doch fraglich.

Eine Hinwendung zu Europa ist sicher notwendig. Unser Recht wird "europäisch", die Ausweitung internationaler Wirtschaftsbeziehungen steigert die Bedeutung nicht nur des Internationalen Privatrechts, sondern auch die ausländischer Rechtsordnungen. Fremdsprachenkenntnisse werden auch für Juristen immer wichtiger, vielleicht sogar unverzichtbar; Weltoffenheit steht einem Juristen gut an.

Sind künftig also nur noch Juristen mit auslandsbezogenen Qualifikationen wettbewerbsfähig, sollen wir deshalb nur noch sogenannte "Euro-Juristen" ausbilden, die zwei Semester im Ausland studiert haben? In einer interessanten Arbeitsmarktanalyse stellt Basedow35 zwar fest, dass die Nachfrage nach internationaler Qualifikation steigt. Einschränkend muss man allerdings hierzu bemerken, dass eine Ausbildung im internationalen Recht zumindest bislang in eher geringem Ausmaß vorausgesetzt wird. Auch bei wirtschaftsorientierten Anwaltskanzleien und Unternehmen, die eher grenzüberschreitend agieren, werden Kenntnisse im internationalen Recht in lediglich 3,5% bzw. 5,5%, bezogen auf alle Berufsgruppen in 3,4% der Stellenangebote, gefordert. Auslandsaufenthalte werden häufiger (alle Berufsgruppen 6,1%, Unternehmen 8%, wirtschaftsrechtlich orientierte Kanzleien 16,6%), hingegen Englischkenntnisse in 23,3% (wirtschaftsrechtlich orientierte Kanzleien und Unternehmen sogar 42,7%) der Stellenanzeigen erwartet. Zum Vergleich: Die international ausgerichteten Wahlfachgruppen der Ersten und Zweiten Juristischen Staatsprüfung in Bayern haben 1990 ca. 12% bzw. 8% der Teilnehmer gewählt36.

Die nach den Erhebungen von Basedow derzeit möglicherweise eher noch beschränkte Bedeutung von Kenntnissen im internationalen Recht mag damit erklärbar sein, dass Aufbaustudien im Ausland in aller Regel nur Grundwissen in der entsprechenden ausländischen Rechtsordnung vermitteln können und sollen. Zu echter, verantwortungsbewusster Rechtsberatung genügt dies sicher nicht; hier wird wohl stets der "Spezialist" im nationalen Recht gefordert sein.

Kenntnisse im ausländischen Recht können aber nicht nur durch Vergleiche das Verständnis der eigenen Rechtsordnung fördern, sondern erweitern vor allem das Wissen vom Rechtsund Wirtschaftsleben unserer ausländischen Partner und verbessern die Kommunikationsmöglichkeiten.

Eine internationale Ausrichtung ist deshalb zwar nicht für alle, jedenfalls aber für die jungen Juristen von größter Bedeutung, die ihre beruflichen Chancen in wirtschaftsorientierten Rechtsanwaltskanzleien, in grenzüberschreitend tätigen Wirtschaftsunternehmen oder in supranationalen bzw. auslandsbezogenen Behörden suchen. Dass ein Blick in das Ausland, die Befassung mit ausländischem, mit internationalem und mit europäischem Recht sowie die Kenntnis von Fremdsprachen förderlich sind, unterliegt keinem Zweifel.

Wer ehrliches Interesse an einer teilweisen Ausbildung im Ausland besitzt, findet allerdings auch heute schon eine reiche Palette von Möglichkeiten in diesem Bereich. Zahlreiche Universitäten bieten Austauschprogramme und wechselseitige Studienaufenthalte an. 11% der Rechtsreferendare absolvieren ihre Wahlstation im Ausland37. Alle Prüfungsordnungen weisen international ausgerichtete Wahlfachgruppen auf. Das Europarecht findet zunehmend in Ausbildung und Prüfung Berücksichtigung; die Juristenausbildungen anderer europäischer Staaten sind hier wohl allenfalls teilweise "europafreundlicher" oder "internationaler“38. Um den europäischen und den internationalen Gedanken in unserer Juristenausbildung weiter zu stärken, bedarf es jedenfalls keiner einschneidenden Änderungen unseres Ausbildungssystems.

III. Keine Angst vor Europa

Trotz aller, teilweise nicht unberechtigter Kritik, bringt diese so heftig beklagte deutsche Ausbildung Juristen von einer Qualität hervor, die den Vergleich mit ausländischen Konkurrenten nicht scheuen müssen. Dass die deutsche Juristenausbildung in besonderem Maße die Fähigkeit vermittelt, sich in alle Rechtsgebiete rasch einzuarbeiten, bestätigen ihr sogar Kritiker39. Auch die Konkurrenzfähigkeit deutscher Juristen wird, gerade im Ausland, durchaus nicht bezweifelt40. So wird darauf hingewiesen, dass die deutsche Juristenausbildung trotz ihrer vergleichsweise hohen durchschnittlichen Gesamtdauer in unseren Nachbarstaaten meist als sehr anspruchsvoll und teilweise sogar als vorbildlich bewundert wird und dass sich der Einheitsjurist am Ende seines Ausbildungsganges auf einem vergleichsweise hohen Standard befindet41. Auch bei den Europäischen Gemeinschaften genießt die deutsche Juristenausbildung einen guten Ruf; konkrete Nachteile aus dem Altersunterschied zu Kollegen aus anderen Ländern hätten sich nicht ergeben42.

Erstaunlich ist andererseits, wie wenig wir über die Gegebenheiten, insbesondere über die Erfolge (und Misserfolge) der juristischen Ausbildungssysteme in anderen Ländern wissen. In aller Regel wird, recht pauschal, darauf hingewiesen, dass in anderen EG-Mitgliedstaaten die Berufsanfänger überwiegend erheblich jünger seien als in der Bundesrepublik Deutschland.

Stellt man nicht auf das von den unterschiedlichsten Faktoren beeinflusste Studienbeginnalter ab - die deutschen Studenten sind bei Studienbeginn in aller Regel erheblich älter als ihre ausländischen Kollegen -, sondern lediglich auf die Ausbildungsdauer bis zur endgültigen Zulassung als Rechtsanwalt, so ergibt sich, dass auch in anderen Ländern die Juristenausbildung ihre Zeit erfordert: Während in England der angehende Anwalt nur knapp fünf bzw. sechs Jahre benötigt, sind es in Italien, wo die Rechtsstudenten nach vorliegenden Berichten durchschnittlich 6,7 Jahre für ihre universitäre Ausbildung benötigen, zwischen acht bis zehn Jahren, in Österreich elf Jahre, in den Niederlanden, Belgien und Dänemark, jeweils einschließlich der erforderlichen Anwärterzeiten, zwischen acht und neun Jahren. Auch der in der deutschen Diskussion immer wieder viel gerühmte französische Jurist benötigt bis zur Einschreibung in die Rolle der Rechtsanwälte durchschnittlich sieben oder sogar acht Jahre und soll nach Berichten im Schnitt (auch) erst im 30. Lebensjahr zur Anstellung kommen43.

Ganz allgemein gilt auch, dass man gerade bei einem Vergleich mit ausländischen Ausbildungssystemen Zurückhaltung üben muss: Jede Berufsausbildung ist mit dem zugrundeliegenden Bildungssystem samt dessen Vorzügen und Nachteilen eng verbunden. Das Berufsbild des Juristen und die Ausbildungsziele variieren in den einzelnen Ländern; erhebliche Unterschiede in den Rechtsordnungen, das differierende Verständnis von der Studier- und Berufsfreiheit und eine Vielzahl weiterer Aspekte sind zu berücksichtigen, wenn man Rückschlüsse für die eigene Ausbildung ziehen möchte44.

Vergleicht man dann lediglich die Ausbildungsdauer, so ergibt sich: Ausgehend von den Zahlen des Jahres 1991 würde der durchschnittliche bayerische Assessor, der seine Examina auf Anhieb bestanden hat, nach etwas mehr als 8 Jahren sein Abschlusszeugnis in Empfang nehmen. Bei der möglichen Straffung des Vorbereitungsdienstes auf zwei Jahre und bei Streichung der bundesrechtlich vorgegebenen, verfehlten Zweiteilung der schriftlichen Prüfung im zweiten Staatsexamen, die zur Einsparung von Korrekturzeiten führen würde, ließe sich die Gesamtausbildung auf knapp siebeneinhalb Jahre reduzieren. Dem bayerischen Assessor würden dann - im Gegensatz zu seinen europäischen Kollegen - allerdings alle juristischen Berufe offenstehen.

Führt man sich dann noch vor Augen, dass nicht nur die deutsche Anwaltschaft mit Respekt auf die französischen Kollegen blickt, sondern umgekehrt die Franzosen insgeheim befürchten, der deutschen Konkurrenz nicht gewachsen zu sein44, so muss die Sorge um die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Juristen doch etwas relativiert werden.

IV. Reform und Realität

Reformmodelle werden leider oft ohne Rücksicht auf die Wirklichkeit konzipiert. Man vergißt die hohe Zahl der Studenten und die ungeheure Belastung der Universitäten. Man nimmt nicht zur Kenntnis, dass die Studiendauer von zahlreichen Faktoren abhängt, die nur zu einem Teil durch Studien- und Prüfungsordnungen beeinflussbar sind. Oft genug werden auch die rechtlichen, gesellschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen, in die Ausbildungssysteme eingepasst werden müssen, nicht hinreichend berücksichtigt. Schließlich gehört zu einer sinnvollen Reformdebatte nicht nur die Propagierung von Reformzielen, sondern auch der Versuch, die Möglichkeit und die Auswirkungen ihrer Umsetzung abzuschätzen und zu berücksichtigen. Daran scheint es bisweilen zu fehlen.

1. Wer die praktische Ausbildung unserer angehenden Juristen in die Hände der "Abnehmer" legen will, sollte sich zumindest darüber Gedanken machen, ob diese überhaupt bereit und in der Lage sind, diese Aufgabe zu übernehmen. Die Anwaltschaft z.B. hat keineswegs die Absicht, die weitere Ausbildung von jährlich mindestens 6.000 Absolventen der Ersten Juristischen Staatsprüfung zu übernehmen, die entweder aus Interesse oder mangels anderweitigen Ausbildungsplatzes in den Anwaltsberuf streben werden; sie ist darauf auch in keiner Weise eingerichtet45. Es ist naheliegend, dass Justiz und öffentliche Verwaltung als "Abnehmer" nur entsprechend ihrem Personalbedarf ausbilden würden; warum sollten sie sich auch um junge Juristen kümmern, die sie nicht einstellen können und die, weil nur für ein bestimmtes BerufsfeId ausgebildet, auch nicht in anderen Bereichen unterkommen können. Über den eigenen Bedarf hinaus auszubilden, wäre in diesem Fall verantwortungslos, weil man die Absolventen des speziellen Ausbildungsganges zwangsläufig in die Arbeitslosigkeit entlassen und ihnen nicht - wie derzeit - die Möglichkeit eröffnen würde, in andere juristische Berufe auszuweichen; je spezieller die Ausbildung, desto höher ist das Risiko, auf dem Arbeitsmarkt nicht unterzukommen und auf Entwicklungen nicht flexibel reagieren zu können46. Zu Recht wird auch darauf hingewiesen, dass es kaum zuverlässige Bedarfsanalysen gibt; die Nachfrage nach jungen Juristen schwankt und ist von gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Veränderungen abhängig.

Schließlich: Es gibt nur deswegen eine relativ geringe Arbeitslosigkeit bei den Juristen, weil diese - vollständig ausgebildet - auch außerhalb der klassischen juristischen Berufe ein Auskommen finden. Hattenhauer und Palm47 weisen zutreffend darauf hin, dass Volljuristen in der Regel auf dem Markt auch dann noch gut unterzubringen sind, wenn sie keine Spitzenleistungen erzielt haben, und dass ihre umfassende und methodische Sicherheit ihnen Vorteile in der Konkurrenz mit anderen Berufen sichere.

Der DRiB geht bei seinen Modell-Vorstellungen ganz selbstverständlich von einer Bedarfsausbildung für Richter und Staatsanwälte aus; Koch fordert sogar Prüfungen für die Aufnahme in weiterführende Ausbildungsgänge48. Was geschieht aber mit den Absolventen der Ersten Juristischen Staatsprüfung, die nicht in die Ausbildungsgänge der "Abnehmer" aufgenommen werden - ein Aufnahmeanspruch besteht schließlich nicht - und deshalb nicht einmal ihre Ausbildung bis zum Ende durchführen können? Ein Berufsbild für Juristen, die lediglich den universitären Teil der Ausbildung absolviert haben, gibt es (leider?) derzeit nicht und dürfte es auch in absehbarer Zeit nicht geben. Alle Reformmodelle mit getrennten Ausbildungsgängen gehen auf diese drängende Frage mit keinem Wort ein.

2. Spezialausbildungen durch Justiz, Verwaltung, Anwaltschaft, Wirtschaftsunternehmen und wen auch immer würden uns eines Vorteils berauben, der in der Diskussion nur selten erwähnt wird, aber doch für unsere Rechtskultur von großer Bedeutung ist: Es ist die Existenz eines einheitlichen Juristenstandes mit gleicher Qualifikation. Die Ausbildung zum Einheitsjuristen ist die Voraussetzung dafür, dass - trotz aller Verschiedenartigkeit der beruflichen Aufgaben - die Gemeinsamkeit mit Kollegen aus anderen Fachgebieten nicht aus den Augen verloren wird.

Wir sollten die Nachteile nicht unterschätzen, die sich daraus ergeben können, dass sich der Juristenstand aufspaltet in Juristen unterschiedlicher Klassen. Dass dies bei getrennter Ausbildung der Fall sein würde, steht wohl außer Zweifel. Ein anschauliches Bild bietet das Modell des Deutschen Richterbundes, das für Richter und Staatsanwälte eine eineinhalb bis zwei Jahre dauernde berufsfeldorientierte Referendarausbildung fordert, für alle anderen Berufssparten jedoch ein Jahr für ausreichend hält - die Geburtsstunde des Juristen "erster" und "zweiter" Klasse. Die Gefahr, dass Juristen unterschiedlicher Qualifikation und damit auch unterschiedlichen Ansehens herangebildet werden, wird auch bei einer Verwirklichung des Modells des DAV gesehen49

Im Ausland gibt es den Einheitsjuristen nicht. Trotzdem dürfte ein Blick über die Grenzen die geschilderten Bedenken nicht zerstreuen. In Frankreich wird die Isolierung der juristischen Berufsgruppen beklagt50. Dass es im übrigen ausgesprochen negative Erfahrungen mit "Spezial-Juristen" nicht nur in den ehemals kommunistischen Ländern Ost-Europas, sondern auch in den USA gibt, sei nur am Rand erwähnt51.

Schließlich muss auch darauf hingewiesen werden, dass in anderen Staaten gerade das beklagt wird, was in Deutschland von einigen Kritikern der deutschen Juristenausbildung als erstrebenswert angesehen wird und wohl auch mit in Reformüberlegungen eingeflossen ist: Die frühzeitige Schwerpunktbildung, z.B. an den französischen Universitäten nach dem zweijährigen "Grundstudium". Diese "Zersplitterung", so die Klage in Frankreich, führe zu Spezialisten, denen nach Abschluss des Universitätsstudiums Kenntnisse in wichtigsten Gebieten fehlen würden; so könne der Student beispielsweise nach zwei Jahren sich völlig auf das Öffentliche Recht konzentrieren und damit das Privatrecht ausklammern52. Dem überspitzten Vorwurf, die deutschen Juristen könnten zwar die rechtlichen Konsequenzen der ungenehmigten Errichtung eines Fahrradschuppens im Hinterhof, nicht aber den Unterschied zwischen einer Verordnung und einer Richtlinie der EG beurteilen53, könnte man den ebenso überzogenen Vorhalt gegenüberstellen, die propagierten künftigen deutschen "Euro-Juristen" würden dann zwar die EG-Verordnung zur Bestimmung des Krümmungsradius von Gurken kennen, nicht jedoch wissen, was die Schlüsselgewalt und was ein Erbschein ist.

3. Reformmodelle können auch nicht an der Tatsache vorbei konzipiert werden, dass die Ausbildungskapazitäten sowohl in den Hochschulen als auch in der Praxis völlig überlastet sind und dass Abhilfe in den nächsten Jahren wohl kaum erwartet werden kann: Im Wintersemester 1991/92 waren nach einer vorläufigen Erhebung 17 .344 Studenten an bayerischen Rechtsfakultäten eingeschrieben; vor 20 Jahren waren es noch 6.166. Mit 4.623 Erstsemestern im Studienjahr 1991 ist der Rekord von 4.240 des Studienjahres 1981 in Bayern erheblich überschritten worden. Im Juli 1991 befanden sich in Bayern über 5.000 Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst, 1970 waren es mit 2.561 gerade die Hälfte. Vergleichbar sind die bundesweiten Zahlen: 11.760 Referendaren des Jahres 1970 stehen 23.384 Referendare des Jahres 1990 gegenüber. Dass sich die Ausbildungskapazitäten nicht im gleichen Umfang vergrößern konnten, liegt auf der Hand. Und wer das Ansteigen der Studiendauer und das Anschwellen der Studentenflut, der eine Professorenebbe folgen soll54, vergleicht, wird unschwer Parallelen in der Entwicklung erkennen können.

Dass derartige Zahlen nicht nur einstufige Ausbildungsgänge in Flächenstaaten unmöglich machen - die Einstufigkeit ist für Bayern keine Frage der Ideologie; in Augsburg und Bayreuth hat die einstufige Ausbildung, wenn auch unter besonderen Umständen, Beachtenswertes geleistet und sich große Verdienste erworben -, sondern auch anderen Ausgestaltungen der Ausbildung entscheidend entgegenstehen, liegt auf der Hand. So ist gegen die vielfach geforderten Semester- oder Jahresabschlussprüfungen an den Universitäten55 nicht nur einzuwenden, dass damit zwangsläufig Niveauunterschiede zwischen den Universitäten, ja sogar innerhalb der einzelnen Fakultäten auftreten werden. Die mit dieser Art von Leistungskontrolle angestrebte und viel beschworene "Einheit von Lehre und Prüfung", die in der Identität von Vorlesungs- und Prüfungsstoff bestehen soll, mag Vorteile mit sich bringen; sie könnte jedoch auch Gefahren bergen: Überblick über die Rechtsgebiete und ihre Zusammenhänge und die Bewältigung unbekannter Fragestellungen aufgrund der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, das "täglich Brot" jedes Juristen, könnten zugunsten einer Konzentration auf Teilgebiete und den durch eine einzelne Vorlesung begrenzten Stoff beeinträchtigt werden. Die Prüfungen könnten weniger Verständnis-, sondern Wissensprüfungen werden, in denen Zusammenhänge mit anderen Rechtsgebieten überhaupt nicht, mit dem Stoff anderer Vorlesungen kaum sinnvoll abgefragt werden können.

Entscheidend spricht gegen einen Verzicht auf Staatsprüfungen auch, dass die Universitäten derzeit und auf absehbare Zeit personell und organisatorisch nicht in der Lage sind, unter den vom Grundsatz der Chancengleichheit geforderten Bedingungen die Hochschulabschlussprüfungen mit allen verfahrensmäßigen Konsequenzen sinnvoll abzunehmen. Bereits 1984 - also noch vor Einführung der studienbegleitenden Leistungskontrollen - hat der Juristen-Fakultätentag festgestellt, dass die Prüfungskapazitäten der Universitäten ausgeschöpft seien. Bei über 4.000 Erstsemestern im Jahre 1991 und einer unterstellten Schwundquote von 10% würden nach dem ersten Studienjahr in Bayern beispielsweise mehr als 3.500 Prüfungsverfahren notwendig werden. Wer soll diese Prüfungen vorbereiten, wer die schriftlichen Arbeiten bewerten, wer die Bescheide erteilen? Die Universitäten wären auch bei geringeren Zahlen mit dieser zusätzlichen Aufgabe überfordert.

Schließlich: Studienbegleitende Prüfungen können auch studienverlängernd wirken. Untersuchungen haben ergeben, dass bei staatlichen Prüfungen die Studienzeiten kürzer und die Abbruchquoten niedriger sind als bei Diplom- und Magisterstudiengängen56. Je mehr Prüfungstermine, desto häufiger muss die Entscheidung getroffen werden, ob der Termin wahrgenommen wird, und desto mehr Rücktritts- und Verzögerungsmöglichkeiten bestehen. "Kompaktprüfungen" - so die Schlussfolgerung - können also signifikante Vorteile haben57.

Die Forderung nach jährlichen Universitätsprüfungen wird auch durch den Hinweis auf andere Staaten, in denen diese Prüfungen üblich sind, nicht überzeugender. Wer z.B. französische Universitätsprüfungen als vorbildlich ansieht58, sollte auch auf das sogenannte "Blutbad" eingehen, dem weit über 70% der französischen Studenten nach den ersten beiden Studienjahren zum Opfer fallen59. Er muss auch erwähnen, dass der universitäre Abschluss in Frankreich - im Gegensatz zum deutschen Ersten Juristischen Staatsexamen - nicht den Übergang in die Ausbildung als Richter und Staatsanwalt, als Verwaltungsbeamter und als Anwalt gestattet; hierzu ist die Ablegung einer Zusatzprüfung notwendig, die mit den an der Universität erworbenen Kenntnissen nicht zu bestehen ist, sondern eine zusätzliche Vorbereitung von mindestens einem Jahr erfordert. Letztlich soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass derartige Semester- oder Jahresabschlussprüfungen zu einer wohl nicht erstrebenswerten (weiteren) Verschulung des Studiums führen könnten, die das an deutschen juristischen Fakultäten vermittelte problembezogene und problemlösende Denken wenig fördern dürfte60. Was sich in anderen Staaten unter anderen Bedingungen als akzeptabel oder sogar erfolgreich erwiesen hat, kann unter den hiesigen Verhältnissen ungeeignet sein.

4. Ein weiteres darf nicht übersehen werden: Ob die in Reformmodellen konzipierten Studienzeiten, seien es sechs Semester Grund- und zwei Semester Vertiefungsstudium, seien es vier Semester Grund- und vier Semester Hauptstudium, - wie auch immer - tatsächlich eingehalten werden, erscheint aufgrund der Erfahrungen mit der Mindeststudienzeit von sieben und der Regelstudienzeit von acht Semestern im höchsten Maße fraglich. Es genügt nicht, "Modell"-Zeiten mit der tatsächlichen Studiendauer in der Bundesrepublik Deutschland zu vergleichen; es muss auch gesagt werden, wie die Einhaltung dieser Zeiten garantiert werden kann. Wer beispielsweise eine sanktionierte Regelstudienzeit von sechs Semestern fordert, muss auch deren verfassungsrechtliche Fragestellungen in seine Überlegungen einbeziehen. Und er muss über die verfassungsrechtliche Problematik hinaus auch zu erkennen geben, wie er sich die Ausgestaltung der zahlreichen, zur Berücksichtigung von Härtefällen zwingend notwendigen Ausnahmen und den Verwaltungsvollzug vorstellt. Lösungen, geschweige denn überzeugende, sind hierzu, soweit ersichtlich, noch nicht angeboten worden.

Auch das sollte bedacht werden: Wir wollen keine juristische "Walkmühle", in der den jungen Juristen in möglichst kurzer Zeit möglichst viel Wissen eingepaukt wird. Es hat auch keinen Sinn, Studenten zu ihrem "Glück" - eine kurze Studienzeit - mittels einer rigorosen sanktionsbewehrten Regelstudienzeit zwingen zu wollen, ohne dass dies durch überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls geboten wäre. Dies ist nicht Aufgabe des Staates - seine Aufgabe ist es vielmehr, im Rahmen seiner Möglichkeiten Studien- und Prüfungsbedingungen zu schaffen, die es jungen Menschen erlauben, in angemessener Zeit ihre Ausbildung abzuschließen, so sie dies ernsthaft anstreben.

V. Die Beschlüsse der Justizministerkonferenz

1. Die Justizministerkonferenz hat die Entwicklung der Diskussion aufmerksam verfolgt und ihren Koordinierungsausschuss zunächst beauftragt, Erfahrungen aus der Reform von 1984 zu sammeln und erste Überlegungen für eine Verbesserung der Juristenausbildung im Hinblick auf die fortschreitende Integration innerhalb der Europäischen Gemeinschaften anzustellen. Dieser Auftrag ist 1990 ausgeweitet worden; der Koordinierungsausschuss, dem neben den Vertretern der Landesjustizverwaltungen auch vier Vertreter der Innenverwaltungen angehören, sollte konkrete Vorstellungen entwickeln, wie die Ausbildungsdauer verkürzt und die anwaltliche Tätigkeit sowie die europäische Integration verstärkt in der Ausbildung berücksichtigt werden könnten.

Der Koordinierungsausschuss hat die Reformvorstellungen gesichtet und in einer zwei Tage dauernden Anhörung allen an der Reformdiskussion Beteiligten, insbesondere den Verbänden, dem Deutschen Juristen-Fakultätentag, den Standesvertretungen sowie den Referendaren und den Studenten Gelegenheit gegeben, ihre Vorstellungen darzulegen und zu diskutieren.

Auf ihrer Herbstkonferenz am 5. und 6. 11. 1991 in Berlin haben die Justizminister und -senatoren der Länder beschlossen, baldmöglichst eine Bundesratsinitiative einzubringen, die folgende Eckpunkte aufweisen soll:

Abschaffung der studienbegleitenden Leistungskontrollen;

Öffnungsklausel, nach der den Ländern freigestellt wird, ab dem fünften Semester Teile der Ersten Juristischen Staatsprüfung abzunehmen oder beim bisherigen System einer das Studium abschließenden Ersten Juristischen Staatsprüfung zu bleiben. Damit wurde dem Anliegen einiger Länder Rechnung getragen, die Trennung des Studiums in ein sechssemestriges Grund- und ein anschließendes zweisemestriges Vertiefungsstudium mit einer entsprechenden Teilung der Ersten Juristischen Staatsprüfung einzuführen und bereits nach dem fünften Semester Teile der Staatsprüfung abschichten zu können.

Verkürzung des Vorbereitungsdienstes auf zwei Jahre bei gleichzeitigem Wegfall der auf die Schwerpunktausbildung bezogenen schriftlichen Leistung, um so zusätzlich die ansonsten notwendigen Korrekturzeiten von ca. drei Monaten einzusparen.

2. Dieser Beschluss stellt vor allem hinsichtlich der "Öffnungsklausel" für Studium und erste Staatsprüfung einen Kompromiss nicht nur zwischen den unterschiedlichen Auffassungen, sondern auch zwischen dem Erstrebenswerten und dem in der Realität Erreichbaren dar. Die Ausdehnung des Gestaltungsspielraumes für die Länder entspricht föderalistischen Erwägungen; zu hoffen ist allerdings, dass sich die Befürchtung, die 1984 wiedergewonnene Vereinheitlichung der Juristenausbildung würde verlorengehen und Studium sowie Staatsprüfungen würden sich zu weit auseinanderentwickeln, nicht bewahrheitet. Dass, wie allerdings auch bei zahlreichen anderen Reformmodellen, die Mobilität der Studenten durch unterschiedliche Studiengänge und Staatsprüfungen nicht gerade gefördert wird, muss festgestellt und bedauert werden.

a) Wesentlich ist, dass nach eingehender Diskussion wiederum alle Justizminister und -senatoren am Ausbildungsziel des Einheitsjuristen festhalten. Seine Vorteile sind unbestritten geblieben; die häufig geäußerte Kritik hat sich, gerade weil keine überzeugenden Alternativen angeboten werden konnten, nicht durchgesetzt.

Die Einheitsausbildung vermittelt mehr als andere Systeme Souveränität und Selbständigkeit, weil Kenntnis von den Zusammenhängen und breites Wissen Sicherheit geben. Der Überblick über das Gesamtsystem der Rechtsordnung verschafft dem Juristen die Grundlagen, unabhängig und gewappnet gegen unsachliche Einflussnahmen auftreten zu können. Die einheitliche Ausbildung der Juristen entspricht dem Streben nach Einheit der Rechtsordnung und vermag das Denken in partikularen Interessen zurückzudrängen; der Jurist muss, wenn man das Ziel der Einheit der Rechtsordnung nicht aufgeben will, Einheitsjurist sein61.

Glänzend bestätigt worden ist der Einheitsjurist durch die deutsche Wiedervereinigung: Der Aufbau einer funktionsfähigen Rechtspflege und einer den Anforderungen einer rechtsstaatlichen und sozialen Demokratie entsprechenden Verwaltung wäre ohne den Einheitsjuristen völlig unmöglich. Überall dort, wo es im Bereich der Justiz und der Verwaltung Bedarfsausbildung gibt - also im mittleren und im gehobenen Justiz bzw. Verwaltungsdienst, bei den Gerichtsvollziehern und den Rechtspflegern -, gibt es gewaltige Probleme, den Personalbedarf in den neuen Ländern auch nur einigermaßen zu decken. Da, wie Beispiele anderer europäischer Staaten zeigen, getrennte Ausbildungsgänge zur Bedarfsausbildung mindestens im Bereich der Justiz und der Öffentlichen Verwaltung, wohl aber auch in gewissem Umfang bei der Anwaltschaft, tendieren, könnte nicht aus dem Reservoir des Einheitsjuristen geschöpft werden. Der Aufbau von Justiz und Verwaltung in den neuen Ländern hat gezeigt und zeigt tagtäglich neu, dass es nicht auf den Spezialisten, sondern auf den breit ausgebildeten, einarbeitungsfähigen, flexibel einsetzbaren Juristen ankommt. Er wird auch morgen unentbehrlich sein.

b) Die vorgesehene Neufassung des § 5 d Abs.2 DRiG ermöglicht es den Ländern zu bestimmen, dass Teile der ersten Prüfung während des Studiums erbracht werden können, jedoch nicht vor Ablauf von 2 ½ Studienjahren.

Dahinter verbirgt sich der erwähnte Gestaltungsspielraum für die Länder, der nicht nur die Beibehaltung des bisherigen Systems, sondern auch die Einführung unterschiedlicher Modelle erlaubt, deren Kennzeichen vor allem die Trennung zwischen einer Prüfung der Pflichtfächer und der Prüfung der Wahlfächer ist - eine Konstruktion, die im übrigen der derzeitigen Rechtslage bei der Zweiten Juristischen Staatsprüfung entspricht. Das Pikante hieran ist, dass für die Erste Juristische Staatsprüfung etwas eingeführt wird, was im gleichen Gesetz für die Zweite Juristische Staatsprüfung wieder abgeschafft wird, weil es sich nicht bewährt hat.

Künftig wird es also in den Ländern Ausbildungsgänge geben können, in denen die Erste Juristische Staatsprüfung - theoretisch - nach fünf. nach sechs, nach sieben oder nach acht Semestern beginnt. Man wird sehen, ob sich die mit den unterschiedlichen Modellen wie „6+2" und „7+ 1" verbundenen Hoffnungen erfüllen werden. Der Deutsche Juristen-Fakultätentag 1991 jedenfalls hat sich mit großer Mehrheit gegen die bundesweite Einführung einer Universitätsausbildung nach dem „6+ 2'"-Modell ausgesprochen; die Bayerische Dekane-Konferenz hat sie einstimmig abgelehnt.

c) Abgeschafft werden sollen die studienbegleitenden Leistungskontrollen. Sie haben in ihrer derzeitigen Ausgestaltung die ihnen zugedachte Funktion, ungeeignete Studenten zu einem frühzeitigen Ausscheiden aus dem rechtswissenschaftlichen Studiengang zu veranlassen, nach Ansicht der Fakultäten nicht erfüllen können. Die Universitäten klagen über eine Beeinträchtigung des Lehrbetriebs, weil der Übungs- und Vertiefungscharakter der Anfängerübungen, in die die Leistungskontrollen integriert sind, eingeschränkt wird. Die Studenten vernachlässigten andere Fächer, konzentrierten sich zu sehr auf die Erbringung erforderlicher Teilleistungen und würden zu spät mit einem systematischen Studium beginnen.

d) Verkürzt werden soll die Referendarausbildung von 2 1/2 auf 2 Jahre. Viele künftige Referendare, die auf einen raschen Berufseintritt drängen, werden dies mit Freude zur Kenntnis nehmen.

Für die von allen Ländern getragene Änderung sind vor allem folgende Erwägungen maßgeblich: Ein gestraffter und konzentrierter Vorbereitungsdienst von 2 Jahren erscheint ausreichend, um den angehenden Juristen die notwendigen Erfahrungen, Rechtskenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten zu vermitteln, die für ein selbständiges und verantwortliches Handeln in den juristischen Berufen der Rechtsprechung, der Verwaltung und der Rechtsberatung notwendig sind. Die Verkürzung der Ausbildung ermöglicht den Referendaren einen frühzeitigeren Eintritt in das Berufsleben. Nicht zuletzt besteht derzeit aufgrund der Wiedervereinigung Deutschlands ein erheblicher Bedarf an jungen Juristen, der rasch gedeckt werden muss. Die Reduzierung der Referendarzeit auf zwei Jahre ist vordringlich und sollte nicht der zu befürchtenden langwierigen Diskussion der Regelungen über Studium und erste Staatsprüfung im Gesetzgebungsverfahren zum Opfer fallen.

Schon einmal - 1972 - ist der Vorbereitungsdienst von 2Vz auf 2 Jahre verkürzt worden. Die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. VI/1380) gilt heute wie damals: " ... Auch darf nicht außer acht gelassen werden, dass angesichts der wachsenden Zahlen von Studenten und Referendaren eine sachgerechte Ausbildung in den einzelnen Stationen unter Vermeidung eines Qualitätsverlustes in den kommenden Jahren nur sichergestellt werden kann, wenn der Vorbereitungsdienst fühlbar verkürzt wird". Der Unterschied zu heute liegt darin, dass es 1970 in der Bundesrepublik Deutschland 34956 Studenten und 11 760 Referendare gab, während es 1990 insgesamt 84 000 Studenten und 23 284 Referendare sind.

Die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes wird die durch die hohe Zahl der Rechtsreferendare überlastete Ausbildungspraxis entlasten. Der Qualität der Ausbildung kann dies nur dienlich sein. Sie wird es den Ländern, in denen Wartezeiten für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst bestehen, ermöglichen, diese abzubauen.

e) Wie bisher soll auch künftig die Befähigung zum Richteramt am Ende der praktischen Ausbildung durch eine zweite Staatsprüfung erworben werden, die die beruflichen Fähigkeiten in den Kernbereichen des Rechts und der Rechtspraxis feststellt. Abweichend vom bisherigen Rechtszustand soll sich allerdings nach der Intention des Gesetzentwurfes die schriftliche Prüfung nunmehr ausschließlich auf die Ausbildung in den Pflichtstationen beziehen; eine Abschichtung von Prüfungsleistungen wird ermöglicht. Die Vergleichbarkeit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung in den Ländern wird durch die zu erwartende teilweise Einführung einer Abschichtung sicher nicht gefördert werden.