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Schulen nehmen im Kinderschutz eine besondere Stellung ein, da Lehrkräfte täglich Kontakt zu Kindern haben. Mit entsprechender Qualifikation können Lehrkräfte dieses Potenzial nutzen, um zu verlässlichen AnsprechpartnerIinnen von SchülerIinnen zu werden und in einem Verdachtsfall auf sexuellen Kindesmissbrauch professionell zu handeln. Dazu ist es unabdingbar, dass Lehrkräfte sexuellen Missbrauch und sexuelle Grenzverletzungen erkennen und über Fachwissen u.a. zur Entwicklung von Schutzkonzepten, zur Gesprächsführung mit Kindern sowie über Hilfemöglichkeiten für Betroffene verfügen. Der Band vermittelt Lehrkräften und anderen schulischen Fachkräften Wissen anhand von authentischen Fallbeispielen.
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Seitenzahl: 212
Veröffentlichungsjahr: 2022
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Fallbuch Pädagogik
Herausgegeben von Armin Castello
Die Autorin
Prof. Dr. Simone Pülschen ist Juniorprofessorin für Pädagogik und interdisziplinäre Kooperation im Kontext sexueller Gewalt am Institut für Sonderpädagogik, Abteilung Sonderpädagogische Psychologie, an der Europa-Universität Flensburg.
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1. Auflage 2022
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-038472-9
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-038473-6
epub: ISBN 978-3-17-038474-3
Einleitung
1 Einführung ins Thema
1.1 Kinderschutz im schulischen Kontext
1.2 Begriffe und Definitionen
1.3 Häufigkeiten/Prävalenzen
1.4 Rechtliche Einordnung
1.5 Häufige Konstellationen – Täter*in, Opfer und Kontextbezug
1.5.1 Sexueller Missbrauch im sozialen Nahraum – bekannte Tatpersonen
1.5.2 Sexueller Missbrauch und digitale Medien
1.5.3 Kinder und Jugendliche mit Behinderung als Opfer sexuellen Missbrauchs
1.6 Anzeichen sexuellen Missbrauchs
1.7 Folgen sexuellen Missbrauchs
2 Fachliche Grundlagen professionellen pädagogischen Handelns
2.1 Rechtskonformes Handeln von pädagogischen Fachkräften im Verdachtsfall
Exkurs: Strafanzeige erstatten
2.2 Offenbarungsprozesse unterstützen und sich als Vertrauensperson anbieten
2.3 Gespräche mit Kindern führen
2.3.1 Suggestion und die Entstehung von Pseudoerinnerungen
Exkurs: Mit den eigenen Gedanken und Gefühlen umgehen
2.3.2 Kindinitiierte Gespräche führen
2.3.3 Lehrkraftinitiierte Gespräche führen
Exkurs: Suggestive Verhaltensweisen
2.4 Dokumentation von Gesprächen
2.5 Elternarbeit
2.6 Therapeutische Hilfestellung und pädagogische Unterstützung
Exkurs: Trauma und posttraumatische Belastungsstörung
2.7 Prävention und schulisches Schutzkonzept
3 Vignetten
3.1 Fall I: Ein Fall – zwei Verläufe Zeichen von Belastung und Verhaltensänderungen bei einem Kind – mit Kindern darüber ins Gespräch kommen
Der Fall Leo
3.2 Fall II: Mit der Offenbarung eines Kindes umgehen
Der Fall Sara
3.3 Fall III: Mangelnde Gesprächsbereitschaft
Der Fall Jan
4 Ressourcen
4.1 Die insoweit erfahrene Fachkraft (InsoFa)
4.2 Das Jugendamt
4.3 (Fach-) Beratungsstellen und (regionale) Unterstützungsangebote
4.4 Fortbildungen für pädagogische Fachkräfte
4.5 Dienstleistungen, Informationen und Material im Bereich von Prävention und Intervention
4.6 Weiterführende Literatur
Literaturverzeichnis
Kinderschutz ist seit langer Zeit ein Thema, dem Schulen hohe Aufmerksamkeit widmen. Seit einigen Jahren ist es vor allem der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, der nicht zuletzt wegen umfangreicher Berichterstattung, etwa über die Missbrauchsfälle in der Kirche und einigen kirchlichen Einrichtungen, in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt ist. Nicht nur die Schulen selbst, sondern auch die Politik sieht Handlungsbedarf, und es ist nicht verwunderlich, dass gerade Schulen etwa über bundesweite Kampagnen des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM)1 zu Schutz- und Kompetenzorten gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen aufgebaut werden. Lehrkräfte pflegen engen Kontakt zu ihren Schüler*innen und in der Regel auch zu deren Familien. Sie können so zu einer Vertrauensperson für Betroffene oder auch zu Gesprächspartner*innen für Schüler*innen werden, die über Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs innerhalb ihrer Peergruppe berichten. Um im Gespräch mit Kindern und Jugendlichen professionell zu reagieren und auch im weiteren Verlauf situationsangemessen zu handeln, bedarf es einer fundierten Ausbildung und eines Netzwerks, in dem Fachkräfte aus unterschiedlichen Bereichen des Kinderschutzes vertrauensvoll zusammenarbeiten. Bisher sind die notwendigen Fachkenntnisse für diese Arbeit noch kein fester Bestandteil von Lehramtscurricula und Lehrkräfte fühlen sich überwiegend unvorbereitet, solchen Situationen professionell zu begegnen. Auch sind noch nicht alle Schulen Teil eines Kinderschutznetzwerks, das in regelmäßigem Austausch steht, sondern arbeiten überwiegend einzelfallbezogen mit unterschiedlichen Partner*innen im Kinderschutz zusammen.
Mit diesem Band der Reihe »Fallbuch Pädagogik« soll schulischen Fachkräften Basiswissen an die Hand gegeben werden, wie im schulischen Setting mit einem Verdachtsfall von sexuellem Missbrauch umgegangen werden kann. Dazu werden zunächst im ersten Kapitel Fachwissen über sexuellen Missbrauch (u. a. über Begrifflichkeiten, häufige Konstellationen, Anzeichen und Folgen sexuellen Missbrauchs und Risiko- und Schutzfaktoren) sowie, im zweiten Kapitel, fachliche Grundlagen professionellen pädagogischen Handelns dargestellt. Dabei stehen vor allem die Grundlagen rechtskonformen Handelns und das Führen von Gesprächen mit Kindern und Jugendlichen im Mittelpunkt. Für das Führen solcher Gespräche sind neben dem Wissen über Offenbarungssituationen auch Wissen über eine ergebnisoffene Gesprächsführung und die anschließende Dokumentation des Gesprochenen notwendig. Hinweise zur Elternarbeit, zu therapeutischer Hilfestellung, pädagogischer Unterstützung sowie zu Prävention und Schutzkonzepten stehen am Ende dieses zweiten Kapitels. Fachwissen und professionelles Handeln werden dann im dritten Kapitel im Rahmen von Vignetten, die jeweils unterschiedliche fachliche Aspekte in den Mittelpunkt stellen, zusammengeführt. Das vierte Kapitel gibt Hinweise auf Ressourcen wie etwa unterschiedliche Unterstützungsangebote, Kooperationspartner*innen, Fortbildungen sowie Präventionsangebote für Schulen.
Für die hier zu bearbeitende Thematik kann das vorliegende Buch einen Überblick über ausgewählte Themenschwerpunkte bieten und einen Anstoß für die Entwicklung eines Schutzkonzeptes geben. Insbesondere die vielfältigen Aspekte aus unterschiedlichen Fachbereichen machen den Umgang mit einem Verdacht auf sexuellen Missbrauch zu einem sehr komplexen Thema. Schulen sei daher dringend angeraten, Lehrkräfte mittels unterschiedlicher Fortbildungsangebote weiterzubilden. Entsprechend spezialisierte Lehrkräfte können dann den Aufbau eines Schutzkonzepts in Zusammenarbeit mit der Schulleitung und mit Unterstützung von Fachberatungsstellen angehen. Sie können ebenfalls beim Aufbau und bei der Pflege eines Netzwerks von Fachkräften unterstützen, die jede Schule für den Umgang mit einem Missbrauchsverdacht und vor allem auch für die Präventionsarbeit braucht.
1 Am 30.03.2022 wurde Kerstin Claus als neue Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs berufen. Der ehemalige Beauftragte Johannes-Wilhelm Rörig (2011-2022) hatte sein Amt im Februar 2022 niedergelegt. Die im Buch erwähnte Informationen beziehen sich überwiegend auf die Amtszeit von Johannes-Wilhelm Rörig, weshalb hier vom UBSKM in der männlichen Form gesprochen wird.
Um Kinder und Jugendliche vor sexuellen Übergriffen zu schützen und/oder ihnen in einem solchen Fall professionelle Hilfe zukommen zu lassen, braucht es neben Handlungswissen auch theoretische Grundlagen, auf denen professionelles Handeln von Lehrkräften2 beruht. Vielleicht ist beim Lesen des Buchtitels schon die Frage aufgetaucht, warum hier der Begriff des »sexuellen Missbrauchs« und nicht – wie ebenfalls häufig zu lesen – der Begriff »sexualisierte Gewalt« verwendet wird. Dies soll im ersten Teil des Bandes im Rahmen der Begriffsdefinition erläutert werden. Ebenso werden weitere Wissensbestände überblicksartig dargestellt, die einen Rahmen für pädagogisches Handeln im Verdachtsfall bieten.
»Schule ist ein bedeutender Ort für den Kinderschutz, da nur dort nahezu alle Kinder und Jugendlichen erreicht werden. Schulen verfügen über Potenziale und Kompetenzen, die für den verbesserten Schutz von Mädchen und Jungen genutzt werden können. Erfolgreiche Bildung und Kinderschutz sind untrennbar miteinander verknüpft.« (UBSKM & KMK, 2016, S. 1)
Dieses Zitat macht deutlich, welche Bedeutung der Schule als Schutz- und Kompetenzort im Kinderschutz zukommt. Das gemeinsame Papier des UBSKM und der Kultusministerkonferenz (KMK) bezieht sich auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellen Übergriffen und markiert den Startschuss für die Beteiligung der Bundesländer an der Initiative »Schule gegen sexuelle Gewalt« des UBSKM ( Kap. 2.7). Ziel der Initiative ist es, Schulen Hilfestellungen zur Entwicklung eines Schutzkonzepts gegen sexuelle Gewalt zu geben, das allen Beteiligten die Unsicherheit im Themenfeld nehmen soll (UBSKM & KMK, 2016, S. 1). In diesem Positionspapier heißt es weiter:
»Lehrkräften und anderen schulischen Beschäftigten kommt beim Schutz vor sexueller Gewalt eine Schlüsselrolle zu, weil sie tagtäglich mit Mädchen und Jungen in Kontakt sind. Dadurch ergeben sich vielfältige Möglichkeiten, gefährdende Lebenssituationen oder Verhaltensveränderungen von Schülerinnen und Schülern wahrzunehmen, nachzufragen, sich für Gespräche und Unterstützung anzubieten sowie gegebenenfalls Wege zu weiteren Hilfen aufzuzeigen.« (UBSKM & KMK, 2016, S. 1)
Auch wenn in der Initiative des UBSKM – genau wie in diesem Band – der Schutz vor sexueller Gewalt in den Fokus gerückt wird, dürfen auch andere Formen der Kindeswohlgefährdung nicht vergessen werden. Neben dem sexuellen Missbrauch gehören dazu die (emotionale und körperliche) Vernachlässigung und die (emotionale und körperliche) Misshandlung (Jud, 2018), und diese sollten bei der Erstellung von Schutzkonzepten ebenfalls mitbedacht werden.
Auch von Seiten des Gesetzgebers soll der Kinderschutz in der Schule aktiv gefördert werden, was mit dem Inkrafttreten des »Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen« (mit dem Begriff Bundeskinderschutzgesetz, kurz: BKiSchG, bezeichnet) am 01. Januar 2012 auch forciert wurde. Darin angesprochen sind nicht nur die Kinder- und Jugendhilfe, sondern alle, die mit Kindern und Jugendlichen ehrenamtlich oder beruflich zu tun haben (Zimmermann, 2019). Das Bundeskinderschutzgesetz enthält in Artikel 1 das »Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz« (KKG). Hier werden in § 4 KKG Lehrkräfte explizit benannt, wenn es um das Vorgehen für Berufsgeheimnisträger bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit geht ( Kap. 2.1). Zimmermann (2019) fasst zusammen, dass das Bundeskinderschutzgesetz die Schule beim Schutz von Kindern und Jugendlichen unterstützen möchte. Die erlassenen Regelungen sollen die Kooperation mit anderen Akteuren im Kinderschutz unterstützen, für Präventionsangebote sensibilisieren und für mehr Handlungs- und Rechtssicherheit im Umgang mit vermuteten Kindeswohlgefährdungen sorgen. Neben der Bundesgesetzgebung finden sich länderspezifische Vorgaben für den Kinderschutz in Schulen zumeist in den Schulgesetzen oder auch in ergänzenden länderspezifischen Handlungsanweisungen ( Kap. 4).
Auch wenn der Gesetzgeber Vorgaben zum Kinderschutz macht, braucht es mehr als die Beachtung dieser Vorgaben, um Kinderschutz in Schulen aktiv zu leben. Poelchau formuliert dazu wie folgt:
»Wirksamer Kinderschutz ist stark abhängig vom Klima in der Einrichtung. Offenes und transparentes pädagogisches Tun, ein Klima der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung wird im Wesentlichen von der Leitung gestaltet. Das ist zwar eine Binsenweisheit; sie stellt aber eine zentrale Herausforderung an die Persönlichkeit des Leitungspersonals dar, deren [sic] sie sich immer bewusst sein muss.« (Poelchau, 2018, S. 21)
Selbstverständlich setzt die Schulleitung entscheidende Impulse bei der Schulentwicklung und das auch mit Blick auf den Kinderschutz. Sie arbeitet aber in der Regel Hand in Hand mit dem pädagogischen Personal in den Schulen. Nur wenn der Schutzauftrag von allen Beteiligten wahrgenommen wird, wenn Lehrkräfte sich als vertrauensvolle Ansprechpersonen präsentieren, das Wohlergehen der ihnen anvertrauten Schüler*innen genauso im Blick haben wie deren Bildung, kann ein offenes, vertrauensvolles Schulklima entstehen, in dem Kinderschutz aktiv gelebt wird. Insbesondere für den Schutz vor sexuellem Missbrauch hat diese Haltung des pädagogischen Personals eine besondere Bedeutung. Für diese Belange müssen Ansprechpersonen verfügbar sein, die nicht nur als Gesprächspartner*innen zur Verfügung stehen, sondern sich auch aktiv nach dem Wohlbefinden erkundigen und das Gespräch suchen, wenn sie Anzeichen von Belastung bei Schüler*innen wahrnehmen. Ebenso müssen Kooperationspartner*innen und Anlaufstellen bekannt sein, die Schulen Hilfe und Unterstützung bieten. Kapitel 2 dieses Bandes möchte dazu hilfreiche Informationen und Handlungswissen für Lehrkräfte und anderes an Schulen tätiges pädagogisches Personal bereitstellen, um sie bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Kinderschutz zu unterstützen. Der sexuelle Kindesmissbrauch steht hier im Mittelpunkt.
In der Diskussion über sexuelle Übergriffe und der entsprechenden Fachliteratur werden unterschiedliche Begriffe verwendet, darunter bspw. »sexuelle Gewalt«, »sexualisierte Gewalt«, »sexueller Missbrauch« oder auch »sexuelle Misshandlung«. In Anlehnung an Jud (2015) wird in diesem Band der Begriff »sexueller Missbrauch« als Oberbegriff für sexuelle Handlungen an Kindern und Jugendlichen durch Bezugs- und Betreuungspersonen verwendet, auch wenn an diesem Begriff kritisiert wird, dass »Missbrauch« einen »richtigen oder legitimen« sexuellen Gebrauch von Kindern suggerieren könne. Für diesen Begriff spricht, dass er einen großen Bekanntheitsgrad hat und er auch von offiziellen Stellen verwendet wird (bspw. in Gesetzestexten, in den Dokumenten oder der Homepage des UBSKM sowie in der UN-Kinderrechtskonvention). Der Begriff der »sexuellen Gewalt« allerdings erscheint in manchen Kontexten eher angebracht zu sein, etwa dann, wenn kein eindeutig sexuelles Motiv, sondern eher eine allgemein aggressive Ursache handlungsleitend ist. Dies kann bspw. zwischen Kindern und Jugendlichen der Fall sein und so wird der Begriff »sexuelle Gewalt« in diesem Band im entsprechenden Kapitel Verwendung finden ( Kap. 1.5.3).
Ebenso wie bei den Begriffen gibt es auch im Bereich der Definitionen keine Einigkeit. Jud, Rassenhofer, Witt, Münzer und Fegert (2016) gehen davon aus, dass neben ungenügendem Austausch zwischen beteiligten Fachdisziplinen auch unterschiedliche handlungsleitende Prinzipien dafür verantwortlich sind. So fänden sich etwa im Strafrecht eher eng gefasste Definitionen, da bei den unter Strafe gestellten Handlungen meist mit schweren Konsequenzen für die Täter*innen zu rechnen ist ( Kap. 1.3). Im Hilfesystem gehe es im Gegensatz darum, möglichst vielen Kindern und Jugendlichen Unterstützung zukommen zu lassen, sodass dort eher weit gefasste Definitionen zu finden sind. Eine solche Definition bietet auch für pädagogische Einrichtungen den Vorteil, dass ein möglichst breites Spektrum von sexuellen Übergriffen mit einer Definition abgedeckt wird. Jud et al. (2016) schlagen die Verwendung der breiten Definition des amerikanischen National Center for Diseases Control and Prevention vor, die in einem Konsultationsprozess mehrerer Fachdisziplinen erarbeitet wurde. Sie wird auch diesem Band zu Grunde gelegt, wenn von sexuellem Missbrauch gesprochen wird:
»Als sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen wird jeder versuchte oder vollendete sexuelle Akt und Kontakt von Bezugs- und Betreuungspersonen am Kind aufgefasst, aber auch sexuelle Handlungen, die ohne direkten Körperkontakt stattfinden.« (Jud et al., 2016, S. 11; Leeb, Paulozzi, Melanson, Simone & Arias, 2008, S. 14)
Hier wird deutlich, dass bei sexuellen Handlungen zwischen Handlungen mit und ohne direktem Körperkontakt unterschieden wird (Leeb et al., 2008):
Handlungen mit Körperkontakt, im internationalen Sprachraum mit dem Begriff »Hands-on« bezeichnet, lassen sich wiederum in zwei Kategorien unterteilen:
– Penetrative Handlungen: darunter fallen alle Akte vaginaler oder analer Penetration (auch der Versuch einer solchen), bei denen Penis, Finger oder Gegenstände benutzt werden. Ebenso gehören alle Kontakte zwischen Mund, Genitalien oder Anus dazu.
– Handlungen mit missbräuchlichem sexuellem Kontakt (die üblichen Pflegehandlungen, wie sie etwa bei der Körperpflege von Kindern vorzufinden sind, sind explizit ausgeschlossen): absichtsvolles Berühren, auch durch die Kleidung, von Genitalien, Anus, Leistengegend, Brust, Oberschenkelinnenseite und Pobereich. Hierbei geht es um Berührungen zwischen Opfer und Täter*in und auch um Berührungen zwischen dem Kind und einer anderen Person, die von Täter*in erzwungen werden.
Handlungen ohne Körperkontakt, im internationalen Sprachraum mit dem Begriff »Hands-off« bezeichnet, sind Handlungen ohne physischen Kontakt:
– Kinder sexuellen Aktivitäten aussetzen bspw. durch Anschauen von Missbrauchsabbildungen, sexuellen Handlungen anderer Personen oder auch das Kind zum Ziel von Voyeurismus zu machen.
– Film- oder Fotoaufnahmen erstellen, die das Kind in sexualisierter Form darstellen.
– Das Kind sexueller Belästigung aussetzen, wie etwa durch verbale Übergriffe.
– Das Ermöglichen von Kinderprostitution, wozu auch das Verschleppen von Kindern ins Ausland zum Zwecke der Kinderprostitution zählt.
Die unter dem Oberbegriff »sexueller Kindesmissbrauch« subsumierten Handlungen sind äußerst vielfältig und unterscheiden sich in ihrem Schweregrad und somit auch in den Folgen ( Kap. 1.6).
Angaben zu Häufigkeiten von sexuellem Missbrauch zu machen, ist auf Grund der aktuell vorhandenen Daten nur schwer möglich. Zwar sind Studien vorhanden, allerdings ziehen diese unterschiedliche Definitionen heran und so sind Angaben zwischen niedrigen einstelligen Prozentangaben bis hin zu 20 % vorzufinden (Jud et al., 2016).
Um die Anzahl an Personen zu erfassen, die im Laufe eines Jahres (man spricht dann von »Einjahresprävalenz«) oder im Laufe ihres Lebens (was als »Lebenszeitprävalenz« bezeichnet wird) Opfer eines sexuellen Missbrauchs wurden, braucht es Zufallsstichproben, die einen Zugang zum sog. »Dunkelfeld« ermöglichen. Zwei methodisch aufwendig durchgeführte Studien von Häuser, Schmutzer, Brähler und Glaesmer (2011) und Witt, Brown, Plener, Brähler und Fegert (2017) untersuchten bundesweit repräsentative Stichproben mit Bezug zu Geschlecht und Alter. In diesen Studien gaben 12,6 % (Häuser et al., 2011) bzw. 13,9 % (Witt et al., 2017) der jeweils ca. 2500 Befragten über 14 Jahren an, mindestens einmal in ihrem Leben Opfer sexuellen Missbrauchs gewesen zu sein. Ethische und methodische Aspekte erschweren das Ermitteln von aussagekräftigen Zahlen zur Häufigkeit von sexuellem Missbrauch. Werden erwachsene Personen nach Erfahrungen von sexuellem Missbrauch im Laufe ihres Lebens gefragt, müssen Erinnerungsverzerrungen in Kauf genommen werden. Hinzu kommt, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass die Konfrontation mit einem emotional belastenden Thema, insbesondere bei stark belasteten Personen, dazu führt, dass diese auf eine Studienteilnahme verzichten und Stichproben so verzerrt werden.
Zwei aktuelle Erhebungen aus den Jahren 2016/17 im Rahmen der SPEAK-Studie in Hessen zeigen, dass knapp 50 % aller befragten Jugendlichen angaben, nicht-körperliche sexualisierte Gewalt erfahren zu haben, und knapp 25 % der Befragten von körperlicher sexualisierter Gewalt betroffen waren (Maschke & Stecher, 2018). Befragt wurden 2719 Jugendliche zwischen 14–16 Jahren an allgemeinbildenden Schulen und 264 Jugendliche an Förderschulen. Mädchen waren signifikant häufiger betroffen als Jungen.
Aus der Polizeilichen Kriminalstatistik werden ebenfalls Zahlen zu sexuellem Missbrauch ersichtlich. Bei diesen Zahlen gilt es zu bedenken, dass längst nicht alle Fälle zur Anzeige gebracht werden und dass bei den zur Anzeige gebrachten Fällen auch Falschbeschuldigungen enthalten sein können. Abbildung 1 zeigt, dass sich die Anzahl der polizeilich erfassten Kinder, die Opfer von sexuellem Missbrauch wurden, seit 2008 auf dem ungefähr gleichen Niveau bewegt und zu 2018 hin ein leichter Anstieg verzeichnet werden kann. Abgebildet werden dabei die Opfer bei sexuellem Missbrauch von Kindern gemäß § 176, 176a und 176b Strafgesetzbuch in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung ( Kap. 1.4). Mädchen sind häufiger betroffen als Jungen.
Für die erfassten Fälle von Misshandlung ist ein stetiger leichter Anstieg zu verzeichnen von 2.982 Fällen im Jahr 2003 auf 3.487 im Jahr 2018 (Bundeskriminalamt, 2019a). Auch die Zahlen der vorgenommenen Gefährdungseinschätzungen durch das Jugendamt steigen in den letzten Jahren stetig und unter ihnen ist auch ein konstanter Anstieg der Verfahren zur Gefährdungseinschätzung wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch zu sehen (Statistisches Bundesamt, 2019) und zwar von 1118 im Jahr 2012 auf 1478 im Jahr 2018.
Jud et al. fassen 2016 für die USA zusammen, dass sich dort ein Rückgang sexueller Viktimisierung von Kindern und Jugendlichen zeige und dieser auch für Deutschland erkennbar sei, 2018 konnte das aber schon nicht mehr bestätigt werden.
Abb. 1: Anzahl der polizeilich erfassten Kinder, die Opfer von sexuellem Missbrauch wurden, nach Geschlecht von 2008 bis 2018 (Bundeskriminalamt, 2019b).
Hin und wieder taucht im Rahmen von Fortbildungen die Frage auf, ob es notwendig ist, dass Lehrkräfte auch über Wissen zur rechtlichen Einordnung und einen Überblick über die Straftaten (mit Bezug zu sexuellen Übergriffen) nach dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB) verfügen müssen. Aus Sicht der Autorin kann diese Frage nur mit einem »Ja« beantwortet werden. Dieses Wissen trägt dazu bei, betroffene Kinder und Jugendliche und ggf. ihre Familien etwa bei der Entscheidungsfindung über eine mögliche Strafanzeige zu unterstützen und ihnen eine entsprechende Beratung zu empfehlen. Zur Arbeit in einem interdisziplinären Kinderschutznetzwerk ist es auch erforderlich, Einblick in die Arbeitsweisen und Handlungsmöglichkeiten der übrigen Fachdisziplinen zu bekommen, um deren Handeln und ihren Standpunkt besser einordnen zu können. Bei der Vermittlung von Fachwissen zu rechtlichen Rahmenbedingungen geht es nicht darum, dass Lehrkräfte eine korrekte Einordnung eines Straftatbestandes vornehmen müssten. Es muss ihnen aber bewusst sein, dass es bei einem vorliegenden Fall möglicherweise um strafbares Verhalten geht und die Möglichkeit der Anzeigenerstattung in Betracht gezogen werden muss. Auch wenn die Formulierungen in den Gesetzestexten im ersten Moment unverständlich anmuten, lohnt sich doch das Einlesen, um einen Überblick über unterschiedliche Straftatbestände zu erhalten, was zum Erkennen strafbarer sexueller Übergriffe beitragen kann. Bevor diese aufgeführt werden, soll ein kurzer Einblick in den Aufgabenbereich der Strafverfolgungsbehörden gegeben werden:
Polizeibeamt*innen sind »Ermittlungspersonen« der Staatanwaltschaft und haben die Aufgabe, den Strafanspruch des Staates gegenüber Täter*innen zu sichern (Fröhlich-Weber, 2008). Erfahren Polizeibeamt*innen von Straftaten (egal ob beruflich oder in privatem Umfeld) sind sie im Rahmen des Legalitätsprinzips verpflichtet, diese anzuzeigen und ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die sog. Sachherrschaft über ein Ermittlungsverfahren liegt dann bei der Staatsanwaltschaft, sie ist also »Herrin des Ermittlungsverfahrens« (Stahlmann-Liebelt, 2008). Die Staatsanwaltschaft unterliegt ebenfalls dem Legalitätsprinzip. Für Lehrkräfte insbesondere wichtig zu wissen ist, dass bei einfachem oder schwerem sexuellen Missbrauch, wie auch bei sexueller Nötigung oder einer Vergewaltigung, ein sog. »Offizialdelikt« vorliegt und die Verfolgung der Straftat und eine mögliche Anklageerhebung nicht an einen Strafantrag gebunden (Fröhlich-Weber, 2008), sondern obligatorisch sind. Haben Polizei und Staatsanwaltschaft einmal Kenntnis erhalten, können Ermittlungen nicht mehr gestoppt werden. Sie werden auch unabhängig vom Willen des potenziellen Opfers durchgeführt (Stahlmann-Liebelt, 2008). Das bedeutet weiterhin, dass einmal erstattete Anzeigen nicht zurückgenommen werden können, um die Strafverfolgung dadurch zu stoppen, wie es bei einem sog. Antragsdelikt der Fall wäre. Es sei an dieser Stelle aber noch angemerkt, dass für keine der unten benannten Straftaten eine Anzeigepflicht gemäß § 138 StGB besteht (Kliemann, 2018).
Vor dem Hintergrund der unten aufgeführten Paragraphen ist es notwendig, die juristischen Altersgrenzen zu kennen, die jeweils herangezogen werden (Burgsmüller, 2015b):
Ein Kind ist jede Person bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres. Um 24 Uhr am Tag vor dem 14. Geburtstag vollendet das Kind sein 14. Lebensjahr
Nach dem 14. Geburtstag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, also bis 24 Uhr am Tag vor ihrem 18. Geburtstag, gelten minderjährige Personen als Jugendliche.
Mit Bezug zur Situation von Kindern und Jugendlichen werden im Folgenden einige der Straftatbestände gegen die sexuelle Selbstbestimmung aus dem 13. Abschnitt des StGB aufgeführt3:
§ 174 StGB – Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Die Regelungen in diesem Paragrafen beziehen sich auf unterschiedliche Arten von Obhutsverhältnissen. Ein Obhutsverhältnis im Gesetzestext bezeichnet »eine Person [unter 18 Jahren], die ihm [dem*der Täter*in] zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist« und meint die Elternschaft, egal ob bei leiblichen oder bei angenommenen Kindern. Im zweiten Fall – und dazu gehören in der Regel auch Lehrkräfte – geht es darum, dass der*die Täter*in an einer Einrichtung angestellt ist und es sich beim Opfer um eine Person unter 18 Jahren handelt, die dem*der Täter*in im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist. Im Fall des ersten Obhutsverhältniss ist es bereits strafbar, wenn eine sexuelle Handlung vorliegt. Im zweiten Fall ist das Ausnutzen des Missbrauchsverhältnisses zur Tatbestandsverwirklichung Voraussetzung. Es machen sich außerdem diejenigen strafbar, die Schutzbefohlene dazu bestimmen, sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vorzunehmen oder von einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen. Bereits der Versuch ist strafbar.
Auch wenn Kinder/Jugendliche ihre Einwilligung gegeben haben, wie es von Beschuldigten zu eigener Entlastung behauptet werden kann, ist das rechtlich ohne Belang und ausnahmslos unwirksam (Burgsmüller, 2015b). Unterstaller (2006) leitet daraus ab, dass dadurch anerkannt werde, dass Kinder generell nach dem Stand ihrer Persönlichkeitsentwicklung und der Entwicklung ihrer kognitiven Fähigkeiten noch nicht in der Lage sind, die Tragweite einer eventuellen Zustimmung zu einer sexuellen Handlung abzusehen und dass eine eventuelle Zustimmung Jugendlicher zu sexuellen Handlungen in speziellen Beziehungskonstellationen aufgrund von Abhängigkeiten keine echte Zustimmung sein könne.
§ 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern: In diesem Paragrafen ist geregelt, dass jede sexuelle Handlung mit Kindern unter Strafe steht und mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird. Das gilt auch für das Anbieten von Kindern für eine solche Straftat. Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist. Dies trifft nicht zu, wenn der*die Täter*in die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.
§ 176 a StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind: Wer vor einem Kind sexuelle Handlungen an sich selbst vornimmt oder von einer weiteren Person an sich vornehmen lässt, macht sich strafbar. In einem solchen Fall ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu rechnen. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Kind den Vorgang als sexuell erkennt oder bewertet, das Kind muss den Vorgang lediglich wahrnehmen. Es bedarf nicht einmal räumlicher Nähe, da der Beschuldigte auch mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie (wie etwa mittels Laptop oder Smartphone) einwirken kann, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen. Bereits der Versuch ist strafbar. Roll (2019) legt dar, dass »Einwirken« eine gewisse Intensität erfordere und dabei unmittelbare Gewalt, Einschüchtern, Drohen, wiederholtes Drängen, Überreden, Versprechungen, Wecken von Neugier, Einsatz von Autorität oder Täuschung zur Anwendung kommen können, die »bloße Konfrontation« (Roll, 2019, S. 77) sei nicht gemeint. Ebenso stehen das Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, das Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder das entsprechende Reden unter Strafe. In diesem Fall gilt das auch, wenn eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der*die Täter*in irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind. Das wäre dann der Fall, wenn Täter*innen versuchen, Kontakt zu einem Kind anzubahnen und dabei tatsächlich mit Jugendlichen, Erwachsenen (bspw. den Eltern) oder mit verdeckt arbeitenden Polizeibeamt*innen kommunizieren (Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes [ProPK], 2021a).
§ 176b StGB – Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern: Wer auf ein Kind einwirkt, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem*der Täter*in oder an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von dem*der Täter*in oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Das gilt auch, wenn die Absicht besteht, Materialien mit kinderpornografischem Inhalt herzustellen. Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine solche Tat anbietet oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet. Auch hier wird der*die Täter*in bestraft, wenn eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der*die Täter*in irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
§ 176c - Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Folgende Taten werden mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft:
– Wiederholungstaten, das bedeutet, dass der*die Täter*in innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden sein muss.
