SGB Sozialgesetzbuch - Benedikt W. Hollstein - E-Book

SGB Sozialgesetzbuch E-Book

Benedikt W. Hollstein

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Beschreibung

Dieses Buch enthält alle Sozialgesetzbücher (SGB) I-XII: Allgemeiner Teil, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Arbeitsförderung, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, Gesetzliche Krankenversicherung, Gesetzliche Rentenversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Kinder- und Jugendhilfe, Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Verwaltungsverfahren, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten, Soziale Pflegeversicherung, Sozialhilfe und das Sozialgerichtsgesetz (SGG).29. Auflage 2019Rechtsstand: 01.04.2019

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Seitenzahl: 3546

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SGB

Sozialgesetzbuch

Sozialgesetzbuch (SGB) Teil I bis XII

Sozialgerichtsgesetz (SGG)

29. Auflage 2019

Rechtsstand: 01.04.2019

Benedikt W. Hollstein

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte

Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften

Erster Titel Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger

Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs

Erster Titel Allgemeine Grundsätze

Zweiter Titel Grundsätze des Leistungsrechts

Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten

Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

Kapitel 1 Fördern und Fordern

Kapitel 2 Anspruchsvoraussetzungen

Kapitel 3 Leistungen

Abschnitt 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Abschnitt 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Unterabschnitt 1 Leistungsanspruch

Unterabschnitt 2 Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

Unterabschnitt 3 Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen

Unterabschnitt 4 Leistungen für Bildung und Teilhabe

Unterabschnitt 5 Sanktionen

Unterabschnitt 6 Verpflichtungen Anderer

Kapitel 4 Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

Abschnitt 1 Zuständigkeit und Verfahren

Abschnitt 2 Einheitliche Entscheidung

Kapitel 5 Finanzierung und Aufsicht

Kapitel 6 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung

Kapitel 7 Statistik und Forschung

Kapitel 8 Mitwirkungspflichten

Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften

Kapitel 10 Bekämpfung von Leistungsmissbrauch

Kapitel 11 Übergangs- und Schlussvorschriften

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt Grundsätze

Zweiter Abschnitt Berechtigte

Dritter Abschnitt Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen

Zweites Kapitel Versicherungspflicht

Erster Abschnitt Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige

Zweiter Abschnitt Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung

Erster Abschnitt Beratung und Vermittlung

Erster Unterabschnitt Beratung

Zweiter Unterabschnitt Vermittlung

Dritter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften

Zweiter Abschnitt Aktivierung und berufliche Eingliederung

Dritter Abschnitt Berufswahl und Berufsausbildung

Erster Unterabschnitt Übergang von der Schule in die Berufsausbildung

Zweiter Unterabschnitt Berufsvorbereitung

Dritter Unterabschnitt Berufsausbildungsbeihilfe

Vierter Unterabschnitt Berufsausbildung

Fünfter Unterabschnitt Jugendwohnheime

Vierter Abschnitt Berufliche Weiterbildung

Fünfter Abschnitt Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Erster Unterabschnitt Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Zweiter Unterabschnitt Selbständige Tätigkeit

Sechster Abschnitt Verbleib in Beschäftigung

Erster Unterabschnitt Kurzarbeitergeld

Erster Titel Regelvoraussetzungen

Fünfter Unterabschnitt Anordnungsermächtigung

Zweiter Titel Sonderformen des Kurzarbeitergeldes

Dritter Titel Leistungsumfang

Vierter Titel Anwendung anderer Vorschriften

Fünfter Titel Verfügung über das Kurzarbeitergeld

Sechster Titel Verordnungsermächtigung

Zweiter Unterabschnitt Transferleistungen

Siebter Abschnitt Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

Erster Unterabschnitt Grundsätze

Zweiter Unterabschnitt Allgemeine Leistungen

Dritter Unterabschnitt Besondere Leistungen

Erster Titel Allgemeines

Zweiter Titel Übergangsgeld und Ausbildungsgeld

Dritter Titel Teilnahmekosten für Maßnahmen

Vierter Titel Anordnungsermächtigung

Achter Abschnitt Befristete Leistungen und innovative Ansätze

Viertes Kapitel Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld

Erster Abschnitt Arbeitslosengeld

Erster Unterabschnitt Regelvoraussetzungen

Zweiter Unterabschnitt Sonderformen des Arbeitslosengeldes

Dritter Unterabschnitt Anspruchsdauer

Vierter Unterabschnitt Höhe des Arbeitslosengeldes

Fünfter Unterabschnitt Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs

Sechster Unterabschnitt Erlöschen des Anspruchs

Siebter Unterabschnitt Teilarbeitslosengeld

Achter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung

Zweiter Abschnitt Insolvenzgeld

Dritter Abschnitt Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung

Fünftes Kapitel Zulassung von Trägern und Maßnahmen

Sechstes Kapitel Ergänzende vergabespezifische Regelungen

Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur

Erster Abschnitt Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung

Zweiter Abschnitt Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Erster Unterabschnitt Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

Zweiter Unterabschnitt Beratung und Vermittlung durch Dritte

Erster Titel Berufsberatung

Zweiter Titel Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung

Dritter Titel Verordnungsermächtigung

Dritter Abschnitt (weggefallen)

Achtes Kapitel Pflichten

Erster Abschnitt Pflichten im Leistungsverfahren

Erster Unterabschnitt Meldepflichten

Zweiter Unterabschnitt Anzeige- und Bescheinigungspflichten

Dritter Unterabschnitt Auskunftspflichten

Vierter Unterabschnitt Sonstige Pflichten

Zweiter Abschnitt Schadensersatz bei Pflichtverletzungen

Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung

Neuntes Kapitel Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

Erster Abschnitt Antrag und Fristen

Zweiter Abschnitt Zuständigkeit

Dritter Abschnitt Leistungsverfahren in Sonderfällen

Vierter Abschnitt Auszahlung von Geldleistungen

Fünfter Abschnitt Berechnungsgrundsätze

Zehntes Kapitel Finanzierung

Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz

Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren

Erster Unterabschnitt Beiträge

Zweiter Unterabschnitt Verfahren

Dritter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

Dritter Abschnitt Umlagen

Erster Unterabschnitt Winterbeschäftigungs-Umlage

Zweiter Unterabschnitt Umlage für das Insolvenzgeld

Vierter Abschnitt Beteiligung des Bundes

Fünfter Abschnitt Rücklage und Versorgungsfonds

Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz

Erster Abschnitt Bundesagentur für Arbeit

Zweiter Abschnitt Selbstverwaltung

Erster Unterabschnitt Verfassung

Zweiter Unterabschnitt Berufung und Abberufung

Dritter Unterabschnitt Neutralitätsausschuss

Dritter Abschnitt Vorstand und Verwaltung

Vierter Abschnitt Aufsicht

Fünfter Abschnitt Datenschutz

Zwölftes Kapitel Bußgeldvorschriften

Erster Abschnitt Bußgeldvorschriften

Zweiter Abschnitt (weggefallen)

Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen

Erster Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands

Zweiter Abschnitt Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben

Dritter Abschnitt Grundsätze bei Rechtsänderungen

Vierter Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch

Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

Erster Abschnitt Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Erster Titel Geltungsbereich und Umfang der Versicherung

Zweiter Titel Beschäftigung und selbständige Tätigkeit

Dritter Titel Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen

Vierter Titel Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes

Fünfter Titel Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Versicherungsnummer

Sechster Titel Sozialversicherungsausweis

Siebter Titel Betriebsnummer

Zweiter Abschnitt Leistungen und Beiträge

Erster Titel Leistungen

Zweiter Titel Beiträge

Dritter Abschnitt Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Erster Titel Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung

Zweiter Titel Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung

Dritter Titel Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung

Vierter Abschnitt Träger der Sozialversicherung

Erster Titel Verfassung

Zweiter Titel Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen

Dritter Titel Haushalts- und Rechnungswesen

Vierter Titel Vermögen

Fünfter Titel Aufsicht

Fünfter Abschnitt Versicherungsbehörden

Sechster Abschnitt Übermittlung und Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung

Erster Titel Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung

Zweiter Titel Annahme, Weiterleitung und Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger

Dritter Titel Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung

Siebter Abschnitt Informationsangebote in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung

Achter Abschnitt Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren

Neunter Abschnitt Aufbewahrung von Unterlagen

Zehnter Abschnitt Bußgeldvorschriften

Elfter Abschnitt Übergangsvorschriften

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis

Erster Abschnitt Versicherung kraft Gesetzes

Zweiter Abschnitt Versicherungsberechtigung

Dritter Abschnitt Versicherung der Familienangehörigen

Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung

Erster Abschnitt Übersicht über die Leistungen

Zweiter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

Dritter Abschnitt Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Vierter Abschnitt Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten

Fünfter Abschnitt Leistungen bei Krankheit

Erster Titel Krankenbehandlung

Zweiter Titel Krankengeld

Dritter Titel Leistungsbeschränkungen

Sechster Abschnitt Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung

Siebter Abschnitt Zahnersatz

Achter Abschnitt Fahrkosten

Neunter Abschnitt Zuzahlungen, Belastungsgrenze

Zehnter Abschnitt Weiterentwicklung der Versorgung

Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze

Zweiter Abschnitt Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten

Erster Titel Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung

Zweiter Titel Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen

Dritter Titel Verträge auf Bundes- und Landesebene

Vierter Titel Zahntechnische Leistungen

Fünfter Titel Schiedswesen

Sechster Titel Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss

Siebter Titel Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung

Achter Titel Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung

Neunter Titel Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung

Dritter Abschnitt Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen

Vierter Abschnitt Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten

Fünfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln

Sechster Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln

Siebter Abschnitt Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern

Achter Abschnitt Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern

Neunter Abschnitt Sicherung der Qualität der Leistungserbringung

Zehnter Abschnitt Eigeneinrichtungen der Krankenkassen

Elfter Abschnitt Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern

Zwölfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten

Dreizehnter Abschnitt Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten

Fünftes Kapitel Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen

Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen

Erster Abschnitt Arten der Krankenkassen

Erster Titel Ortskrankenkassen

Zweiter Titel Betriebskrankenkassen

Dritter Titel Innungskrankenkassen

Vierter Titel (weggefallen)

Fünfter Titel Landwirtschaftliche Krankenkasse

Sechster Titel Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Siebter Titel Ersatzkassen

Achter Titel Kassenartenübergreifende Regelungen

Zweiter Abschnitt Wahlrechte der Mitglieder

Erster Titel (weggefallen)

Zweiter Titel (weggefallen)

Dritter Abschnitt Mitgliedschaft und Verfassung

Erster Titel Mitgliedschaft

Zweiter Titel Satzung, Organe

Vierter Abschnitt Meldungen

Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen

Achtes Kapitel Finanzierung

Erster Abschnitt Beiträge

Erster Titel Aufbringung der Mittel

Zweiter Titel Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder

Dritter Titel Beitragssätze, Zusatzbeitrag

Vierter Titel Tragung der Beiträge

Fünfter Titel Zahlung der Beiträge

Zweiter Abschnitt Beitragszuschüsse

Dritter Abschnitt Verwendung und Verwaltung der Mittel

Vierter Abschnitt Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

Erster Titel

Zweiter Titel Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner

Fünfter Abschnitt Prüfung der Krankenkassen und ihrer Verbände

Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung

Erster Abschnitt Aufgaben

Zweiter Abschnitt Organisation

Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz

Erster Abschnitt Informationsgrundlagen

Erster Titel Grundsätze der Datenverwendung

Zweiter Titel Informationsgrundlagen der Krankenkassen

Zweiter Abschnitt Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz

Erster Titel Übermittlung von Leistungsdaten

Zweiter Titel Datentransparenz

Dritter Abschnitt Datenlöschung, Auskunftspflicht

Elftes Kapitel Straf- und Bußgeldvorschriften

Zwölftes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands

Dreizehntes Kapitel Weitere Übergangsvorschriften

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis

Erster Abschnitt Versicherung kraft Gesetzes

Zweiter Abschnitt Freiwillige Versicherung

Dritter Abschnitt Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting

Zweites Kapitel Leistungen

Erster Abschnitt Leistungen zur Teilhabe

Erster Unterabschnitt Voraussetzungen für die Leistungen

Zweiter Unterabschnitt Umfang der Leistungen

Erster Titel Allgemeines

Zweiter Titel Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge

Dritter Titel Übergangsgeld

Vierter Titel Ergänzende Leistungen

Fünfter Titel Sonstige Leistungen

Sechster Titel Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen

Zweiter Abschnitt Renten

Erster Unterabschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

Erster Titel Renten wegen Alters

Zweiter Titel Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Dritter Titel Renten wegen Todes

Vierter Titel Wartezeiterfüllung

Fünfter Titel Rentenrechtliche Zeiten

Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung

Erster Titel Grundsätze

Zweiter Titel Berechnung und Anpassung der Renten

Dritter Titel Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte

Vierter Titel Knappschaftliche Besonderheiten

Fünfter Titel Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen

Vierter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen

Fünfter Unterabschnitt Beginn, Änderung und Ende von Renten

Sechster Unterabschnitt Ausschluss und Minderung von Renten

Dritter Abschnitt Zusatzleistungen

Vierter Abschnitt Serviceleistungen

Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland

Sechster Abschnitt Durchführung

Erster Unterabschnitt Beginn und Abschluss des Verfahrens

Zweiter Unterabschnitt Auszahlung und Anpassung

Dritter Unterabschnitt Rentensplitting

Vierter Unterabschnitt Besonderheiten beim Versorgungsausgleich

Fünfter Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze

Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit

Erster Abschnitt Organisation

Erster Unterabschnitt Deutsche Rentenversicherung

Zweiter Unterabschnitt Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung

Dritter Unterabschnitt Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung

Unterabschnitt 3a Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse

Vierter Unterabschnitt Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium

Fünfter Unterabschnitt Vereinigung von Regionalträgern

Sechster Unterabschnitt Beschäftigte der Versicherungsträger

Siebter Unterabschnitt Datenstelle der Rentenversicherung

Zweiter Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit

Viertes Kapitel Finanzierung

Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht

Erster Unterabschnitt Umlageverfahren

Zweiter Unterabschnitt Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat

Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren

Erster Unterabschnitt Beiträge

Erster Titel Allgemeines

Zweiter Titel Beitragsbemessungsgrundlagen

Dritter Titel Verteilung der Beitragslast

Vierter Titel Zahlung der Beiträge

Fünfter Titel Erstattungen

Sechster Titel Nachversicherung

Siebter Titel Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen

Achter Titel Berechnungsgrundsätze

Zweiter Unterabschnitt Verfahren

Erster Titel Meldungen

Zweiter Titel Auskunfts- und Mitteilungspflichten

Dritter Titel Wirksamkeit der Beitragszahlung

Vierter Titel Nachzahlung

Fünfter Titel Beitragserstattung und Beitragsüberwachung

Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen

Erster Unterabschnitt Beteiligung des Bundes

Zweiter Unterabschnitt Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich

Dritter Unterabschnitt Erstattungen

Vierter Unterabschnitt Abrechnung der Aufwendungen

Fünftes Kapitel Sonderregelungen

Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle

Erster Unterabschnitt Grundsatz

Zweiter Unterabschnitt Versicherter Personenkreis

Dritter Unterabschnitt Teilhabe

Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

Fünfter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung

Sechster Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen

Siebter Unterabschnitt Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten und Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich

Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen

Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung

Zehnter Unterabschnitt Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz

Erster Titel Organisation

Zweiter Titel Datenverarbeitung und Datenschutz

Dritter Titel Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger

Elfter Unterabschnitt Finanzierung

Erster Titel (weggefallen)

Zweiter Titel Beiträge

Dritter Titel Verfahren

Vierter Titel Berechnungsgrundlagen

Fünfter Titel Erstattungen

Sechster Titel Vermögensanlagen

Zwölfter Unterabschnitt Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921

Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Erster Unterabschnitt Grundsatz

Zweiter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe

Dritter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe

Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und von Einkommen

Sechster Unterabschnitt Zusatzleistungen

Siebter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland

Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

Neunter Unterabschnitt Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

Erstes Kapitel Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall

Erster Abschnitt Aufgaben der Unfallversicherung

Zweiter Abschnitt Versicherter Personenkreis

Dritter Abschnitt Versicherungsfall

Zweites Kapitel Prävention

Drittes Kapitel Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls

Erster Abschnitt Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen

Erster Unterabschnitt Anspruch und Leistungsarten

Zweiter Unterabschnitt Heilbehandlung

Dritter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Vierter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen

Fünfter Unterabschnitt Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Sechster Unterabschnitt Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Siebter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten in der Seefahrt

Achter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

Zweiter Abschnitt Renten, Beihilfen, Abfindungen

Erster Unterabschnitt Renten an Versicherte

Zweiter Unterabschnitt Leistungen an Hinterbliebene

Dritter Unterabschnitt Beginn, Änderung und Ende von Renten

Vierter Unterabschnitt Abfindung

Fünfter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

Dritter Abschnitt Jahresarbeitsverdienst

Erster Unterabschnitt Allgemeines

Zweiter Unterabschnitt Erstmalige Festsetzung

Dritter Unterabschnitt Neufestsetzung

Vierter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation versicherten Seeleute und ihre Hinterbliebenen

Fünfter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und ihre Hinterbliebenen

Vierter Abschnitt Mehrleistungen

Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

Viertes Kapitel Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen

Erster Abschnitt Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen

Zweiter Abschnitt Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern

Fünftes Kapitel Organisation

Erster Abschnitt Unfallversicherungsträger

Zweiter Abschnitt Zuständigkeit

Erster Unterabschnitt Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Zweiter Unterabschnitt Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

Dritter Unterabschnitt Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

Vierter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit

Dritter Abschnitt Weitere Versicherungseinrichtungen

Vierter Abschnitt Dienstrecht

Sechstes Kapitel Aufbringung der Mittel

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

Erster Unterabschnitt Beitragspflicht

Zweiter Unterabschnitt Beitragshöhe

Dritter Unterabschnitt Vorschüsse und Sicherheitsleistungen

Vierter Unterabschnitt Umlageverfahren

Fünfter Unterabschnitt Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen

Sechster Unterabschnitt Zusammenlegung und Teilung der Last, Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

Siebter Unterabschnitt Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften

Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung

Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

Erster Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze

Zweiter Unterabschnitt Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren

Siebtes Kapitel Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten

Erster Abschnitt Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern

Zweiter Abschnitt Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten

Achtes Kapitel Datenschutz

Erster Abschnitt Grundsätze

Zweiter Abschnitt Datenerhebung und -verarbeitung durch Ärzte

Dritter Abschnitt Dateien

Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften

Neuntes Kapitel Bußgeldvorschriften

Zehntes Kapitel Übergangsrecht

Elftes Kapitel Übergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

Zweites Kapitel Leistungen der Jugendhilfe

Erster Abschnitt Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Zweiter Abschnitt Förderung der Erziehung in der Familie

Dritter Abschnitt Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Vierter Abschnitt Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige

Erster Unterabschnitt Hilfe zur Erziehung

Zweiter Unterabschnitt Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Dritter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Vierter Unterabschnitt Hilfe für junge Volljährige

Drittes Kapitel Andere Aufgaben der Jugendhilfe

Erster Abschnitt Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Zweiter Abschnitt Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen

Dritter Abschnitt Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren

Vierter Abschnitt Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen

Fünfter Abschnitt Beurkundung, vollstreckbare Urkunden

Viertes Kapitel Schutz von Sozialdaten

Fünftes Kapitel Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung

Erster Abschnitt Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Zweiter Abschnitt Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit

Dritter Abschnitt Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung

Vierter Abschnitt Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung

Sechstes Kapitel Zentrale Aufgaben

Siebtes Kapitel Zuständigkeit, Kostenerstattung

Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit

Zweiter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit

Erster Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit für Leistungen

Zweiter Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben

Dritter Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland

Vierter Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche

Dritter Abschnitt Kostenerstattung

Achtes Kapitel Kostenbeteiligung

Erster Abschnitt Pauschalierte Kostenbeteiligung

Zweiter Abschnitt Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen

Dritter Abschnitt Überleitung von Ansprüchen

Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften

Neuntes Kapitel Kinder- und Jugendhilfestatistik

Zehntes Kapitel Straf- und Bußgeldvorschriften

Elftes Kapitel Schlussvorschriften

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)

Teil 1 Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Kapitel 2 Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen

Kapitel 3 Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs

Kapitel 4 Koordinierung der Leistungen

Kapitel 5 Zusammenarbeit

Kapitel 6 Leistungsformen, Beratung

Abschnitt 1 Leistungsformen

Abschnitt 2 Beratung

Kapitel 7 Struktur, Qualitätssicherung und Verträge

Kapitel 8 Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Kapitel 9 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Kapitel 10 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Kapitel 11 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen

Kapitel 12 Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Kapitel 13 Soziale Teilhabe

Kapitel 14 Beteiligung der Verbände und Träger

Teil 2 Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Kapitel 2 (zukünftig in Kraft)

Kapitel 3 (zukünftig in Kraft)

Kapitel 4 (zukünftig in Kraft)

Kapitel 5 (zukünftig in Kraft)

Kapitel 6 (zukünftig in Kraft)

Kapitel 7 (zukünftig in Kraft)

Kapitel 8 Vertragsrecht

Kapitel 9 (zukünftig in Kraft)

Kapitel 10 (zukünftig in Kraft)

Kapitel 11 (zukünftig in Kraft)

Teil 3 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)

Kapitel 1 Geschützter Personenkreis

Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber

Kapitel 3 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen

Kapitel 4 Kündigungsschutz

Kapitel 5 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers

Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen

Kapitel 7 Integrationsfachdienste

Kapitel 8 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen

Kapitel 9 Widerspruchsverfahren

Kapitel 10 Sonstige Vorschriften

Kapitel 11 Inklusionsbetriebe

Kapitel 12 Werkstätten für behinderte Menschen

Kapitel 13 Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr

Kapitel 14 Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren

Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe

Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren

Erster Titel Verfahrensgrundsätze

Zweiter Titel Fristen, Termine, Wiedereinsetzung

Dritter Titel Amtliche Beglaubigung

Dritter Abschnitt Verwaltungsakt

Erster Titel Zustandekommen des Verwaltungsaktes

Zweiter Titel Bestandskraft des Verwaltungsaktes

Dritter Titel Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes

Vierter Abschnitt Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Fünfter Abschnitt Rechtsbehelfsverfahren

Sechster Abschnitt Kosten, Zustellung und Vollstreckung

Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten

Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen

Zweiter Abschnitt Verarbeitung von Sozialdaten

Dritter Abschnitt Besondere Datenverarbeitungsarten

Vierter Abschnitt Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften

Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten

Erster Abschnitt Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten

Erster Titel Allgemeine Vorschriften

Zweiter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander

Dritter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten

Zweiter Abschnitt Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander

Dritter Abschnitt Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte

Viertes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften

Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren –

Art I Zehntes Buch (X) Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten

Art II Übergangs- und Schlußvorschriften zum Zehnten Buch Sozialgesetzbuch sowie weitere Änderungen von Gesetzen

Erster Abschnitt

Zweiter Abschnitt Überleitungsvorschriften

Dritter Abschnitt Schlußvorschriften

Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten –

Art I -

Art II Übergangs- und Schlußvorschriften zum Zehnten Buch Sozialgesetzbuch sowie weitere Änderungen von Gesetzen

Erster Abschnitt

Zweiter Abschnitt -

Dritter Abschnitt Schlußvorschriften

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)

Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

Zweites Kapitel Leistungsberechtigter Personenkreis

Drittes Kapitel Versicherungspflichtiger Personenkreis

Viertes Kapitel Leistungen der Pflegeversicherung

Erster Abschnitt Übersicht über die Leistungen

Zweiter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

Dritter Abschnitt Leistungen

Erster Titel Leistungen bei häuslicher Pflege

Zweiter Titel Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege

Dritter Titel Vollstationäre Pflege

Vierter Titel Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

Fünfter Titel Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen

Vierter Abschnitt Leistungen für Pflegepersonen

Fünfter Abschnitt Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe

Sechster Abschnitt Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen

Fünftes Kapitel Organisation

Erster Abschnitt Träger der Pflegeversicherung

Zweiter Abschnitt Zuständigkeit, Mitgliedschaft

Dritter Abschnitt Meldungen

Vierter Abschnitt Wahrnehmung der Verbandsaufgaben

Sechstes Kapitel Finanzierung

Erster Abschnitt Beiträge

Zweiter Abschnitt Beitragszuschüsse

Dritter Abschnitt Verwendung und Verwaltung der Mittel

Vierter Abschnitt Ausgleichsfonds, Finanzausgleich

Siebtes Kapitel Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern

Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze

Zweiter Abschnitt Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen

Dritter Abschnitt Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern

Vierter Abschnitt Wirtschaftlichkeitsprüfungen

Achtes Kapitel Pflegevergütung

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt Vergütung der stationären Pflegeleistungen

Dritter Abschnitt Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen

Vierter Abschnitt Kostenerstattung, Pflegeheimvergleich

Fünfter Abschnitt Integrierte Versorgung

Sechster Abschnitt (weggefallen)

Neuntes Kapitel Datenschutz und Statistik

Erster Abschnitt Informationsgrundlagen

Erster Titel Grundsätze der Datenverwendung

Zweiter Titel Informationsgrundlagen der Pflegekassen

Zweiter Abschnitt Übermittlung von Leistungsdaten

Dritter Abschnitt Datenlöschung, Auskunftspflicht

Vierter Abschnitt Statistik

Zehntes Kapitel Private Pflegeversicherung

Elftes Kapitel Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen

Zwölftes Kapitel Bußgeldvorschrift

Dreizehntes Kapitel Befristete Modellvorhaben

Vierzehntes Kapitel Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge

Fünfzehntes Kapitel Bildung eines Pflegevorsorgefonds

Sechzehntes Kapitel Überleitungs- und Übergangsrecht

Erster Abschnitt Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

Zweiter Abschnitt Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

Zweites Kapitel Leistungen der Sozialhilfe

Erster Abschnitt Grundsätze der Leistungen

Zweiter Abschnitt Anspruch auf Leistungen

Drittes Kapitel Hilfe zum Lebensunterhalt

Erster Abschnitt Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze

Zweiter Abschnitt Zusätzliche Bedarfe

Dritter Abschnitt Bildung und Teilhabe

Vierter Abschnitt Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Fünfter Abschnitt Gewährung von Darlehen

Sechster Abschnitt Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang

Siebter Abschnitt Verordnungsermächtigung

Viertes Kapitel Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Erster Abschnitt Grundsätze

Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmungen

Dritter Abschnitt Erstattung und Zuständigkeit

Fünftes Kapitel Hilfen zur Gesundheit

Sechstes Kapitel Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Siebtes Kapitel Hilfe zur Pflege

Achtes Kapitel Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Neuntes Kapitel Hilfe in anderen Lebenslagen

Zehntes Kapitel Einrichtungen

Elftes Kapitel Einsatz des Einkommens und des Vermögens

Erster Abschnitt Einkommen

Zweiter Abschnitt Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel

Dritter Abschnitt Vermögen

Vierter Abschnitt Einschränkung der Anrechnung

Fünfter Abschnitt Verpflichtungen anderer

Sechster Abschnitt Verordnungsermächtigungen

Zwölftes Kapitel Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe

Erster Abschnitt Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Zweiter Abschnitt Sonderbestimmungen

Dreizehntes Kapitel Kosten

Erster Abschnitt Kostenersatz

Zweiter Abschnitt Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe

Dritter Abschnitt Sonstige Regelungen

Vierzehntes Kapitel Verfahrensbestimmungen

Fünfzehntes Kapitel Statistik

Erster Abschnitt Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel

Zweiter Abschnitt Bundesstatistik für das Vierte Kapitel

Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigung

Sechzehntes Kapitel Übergangs- und Schlussbestimmungen

Siebzehntes Kapitel Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019

Achzehntes Kapitel Regelungen für die Gesamtplanung für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019

Sozialgerichtsgesetz (SGG)

Erster Teil Gerichtsverfassung

Erster Abschnitt Gerichtsbarkeit und Richteramt

Zweiter Abschnitt Sozialgerichte

Dritter Abschnitt Landessozialgerichte

Vierter Abschnitt Bundessozialgericht

Fünfter Abschnitt Rechtsweg und Zuständigkeit

Zweiter Teil Verfahren

Erster Abschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften

Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

Zweiter Unterabschnitt Beweissicherungsverfahren

Dritter Unterabschnitt Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz

Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug

Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse

Sechster Unterabschnitt (weggefallen)

Zweiter Abschnitt Rechtsmittel

Erster Unterabschnitt Berufung

Zweiter Unterabschnitt Revision

Dritter Unterabschnitt Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

Dritter Abschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften

Vierter Abschnitt Kosten und Vollstreckung

Erster Unterabschnitt Kosten

Zweiter Unterabschnitt Vollstreckung

Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften

Impressum

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

Letzte Änderung: 17.8.2017 I 3214

Ausfertigungsdatum: 11.12.1975

Vollzitat:

"Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist"

Stand:

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 17.8.2017 I 3214

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1982 +++)(+++ Zur Anwendung d. § 65 vgl. § 8 BEEG F. v. 18.12.2014 +++)(+++ Zur Anwendung d. §§ 60, 62 und 65 bis 67 vgl. § 42f SGB 8 +++)(+++ Zur Anwendung d. § 44 vgl. § 286g SGB 6 +++)(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109Nr. 3 Buchst. d DBuchst. aa G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)

Das G wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. II § 23 Abs. 1 G v. 11.12.1975 I 3015 (SGBAT) am 1.1.1976 in Kraft getreten.

Erster AbschnittAufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte

§ 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs

(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen,

ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,

gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,

die Familie zu schützen und zu fördern,

den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und

besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

§ 2 Soziale Rechte

(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.

(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

§ 3 Bildungs- und Arbeitsförderung

(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

(2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf

1.

Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs,

2.

individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung,

3.

Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und

4.

wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

§ 4 Sozialversicherung

(1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung.

(2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf

1.

die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und

2.

wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter.

Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.

§ 5 Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden

Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf

1.

die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und

2.

angemessene wirtschaftliche Versorgung.

Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung haben auch die Hinterbliebenen eines Beschädigten.

§ 6 Minderung des Familienaufwands

Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen.

§ 7 Zuschuß für eine angemessene Wohnung

Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.

§ 8 Kinder- und Jugendhilfe

Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen.

§ 9 Sozialhilfe

Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.

§ 10 Teilhabe behinderter Menschen

Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um

1.

die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,

2.

Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,

3.

ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,

4.

ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie

5.

Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.

Zweiter AbschnittEinweisungsvorschriften

Erster TitelAllgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger

§ 11 Leistungsarten

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

§ 12 Leistungsträger

Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.

§ 13 Aufklärung

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

§ 14 Beratung

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

§ 15 Auskunft

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

§ 16 Antragstellung

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

§ 17 Ausführung der Sozialleistungen

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.

jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,

2.

die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,

3.

der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und

4.

ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

Zweiter TitelEinzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

§ 18 Leistungen der Ausbildungsförderung

(1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden.

(2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

§ 19 Leistungen der Arbeitsförderung

(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:

1.

Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,

2.

Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,

3.

Leistungen

a)

zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,

b)

zur Berufswahl und Berufsausbildung,

c)

zur beruflichen Weiterbildung,

d)

zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,

e)

zum Verbleib in Beschäftigung,

f)

der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,

4.

Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.

(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

§ 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden

1.

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,

2.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. In den Fällen des § 6a des Zweiten Buches ist abweichend von Satz 1 der zugelassene kommunale Träger zuständig.

§ 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand

(1) Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand können in Anspruch genommen werden:

1.

Erstattung der Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der nicht auf das Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für ältere Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verkürzt haben.

2.

Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.

(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

§ 20 

(weggefallen)

§ 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:

1.

Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten,

2.

bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere

a)

ärztliche und zahnärztliche Behandlung,

b)

Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

c)

häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,

d)

Krankenhausbehandlung,

e)

medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,

f)

Betriebshilfe für Landwirte,

g)

Krankengeld,

3.

bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld,

4.

Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.

5.

(weggefallen)

(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.

§ 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

(1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden:

1.

Leistungen bei häuslicher Pflege:

a)

Pflegesachleistung,

b)

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,

c)

häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson,

d)

Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,

2.

teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege,

3.

Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere

a)

soziale Sicherung und

b)

Pflegekurse,

4.

vollstationäre Pflege.

(2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.

§ 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen

(1) Nach dem Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden.

(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.

§ 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:

1.

Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,

2.

Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,

3.

Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,

4.

Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen,

5.

Rentenabfindungen,

6.

Haushaltshilfe,

7.

Betriebshilfe für Landwirte.

(2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.

§ 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden:

1.

in der gesetzlichen Rentenversicherung:

a)

Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,

b)

Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung,

c)

Renten wegen Todes,

d)

Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen,

e)

Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,

f)

Leistungen für Kindererziehung,

2.

in der Alterssicherung der Landwirte:

a)

Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende und sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe,

b)

Renten wegen Erwerbsminderung und Alters,

c)

Renten wegen Todes,

d)

Beitragszuschüsse,

e)

Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft.

(2) Zuständig sind

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

3.

in der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse.

§ 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden

(1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden können in Anspruch genommen werden:

1.

Heil- und Krankenbehandlung sowie andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,

2.

besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

3.

Renten wegen anerkannten Schädigungsfolgen,

4.

Renten an Hinterbliebene, Bestattungsgeld und Sterbegeld,

5.

Kapitalabfindung, insbesondere zur Wohnraumbeschaffung.

(2) Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen. Für die besonderen Hilfen im Einzelfall sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen zuständig. Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit. Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig.

§ 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Elterngeld und Betreuungsgeld

(1) Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. Nach dem Bundeskindergeldgesetz können auch der Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden.

(2) Nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann Elterngeld und Betreuungsgeld in Anspruch genommen werden.

(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des Absatzes 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig.

§ 26 Wohngeld

(1) Nach dem Wohngeldrecht kann als Zuschuß zur Miete oder als Zuschuß zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum Wohngeld in Anspruch genommen werden.

(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.

§ 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.

Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,

2.

Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,

3.

Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,

4.

Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.

(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.

§ 28 Leistungen der Sozialhilfe

(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.

Hilfe zum Lebensunterhalt,

1a.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,

2.

Hilfen zur Gesundheit,

3.

(weggefallen)

4.

Hilfe zur Pflege,

5.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,

6.

Hilfe in anderen Lebenslagen

sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.

§ 28a Leistungen der Eingliederungshilfe

(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:

1.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

2.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

3.

Leistungen zur Teilhabe an Bildung,

4.

Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.

§ 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden

1.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere

a)

Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,

b)

ärztliche und zahnärztliche Behandlung,

c)

Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,

d)

Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,

e)

Belastungserprobung und Arbeitstherapie,

2.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere

a)

Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes,

b)

Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung,

c)

sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,

2a.

Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere

a)

Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu,

b)

Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,

c)

Hilfen zur Hochschulbildung,

d)

Hilfen zur schulischen beruflichen Weiterbildung,

3.

Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere

a)

Leistungen für Wohnraum,

b)

Assistenzleistungen,

c)

heilpädagogische Leistungen,

d)

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,

e)

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,

f)

Leistungen zur Förderung der Verständigung,

g)

Leistungen zur Mobilität,

h)

Hilfsmittel,

4.

unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere

a)

Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,

b)

Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit,

c)

Reisekosten,

d)

Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten,

e)

Rehabilitationssport und Funktionstraining,

5.

besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben.

(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter.

Dritter AbschnittGemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs

Erster TitelAllgemeine Grundsätze

§ 30 Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

§ 31 Vorbehalt des Gesetzes

Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.

§ 32 Verbot nachteiliger Vereinbarungen

Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind nichtig.

§ 33 Ausgestaltung von Rechten und Pflichten

Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.

§ 33a Altersabhängige Rechte und Pflichten

(1) Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, daß eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt.

(2) Von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß

1.

ein Schreibfehler vorliegt oder

2.

sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend.

§ 33b Lebenspartnerschaften

Lebenspartnerschaften im Sinne dieses Gesetzbuches sind Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

§ 33c Benachteiligungsverbot

Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.

§ 34 Begrenzung von Rechten und Pflichten

(1) Soweit Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch ein familienrechtliches Rechtsverhältnis voraussetzen, reicht ein Rechtsverhältnis, das gemäß Internationalem Privatrecht dem Recht eines anderen Staats unterliegt und nach diesem Recht besteht, nur aus, wenn es dem Rechtsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs entspricht.

(2) Ansprüche mehrerer Ehegatten auf Witwenrente oder Witwerrente werden anteilig und endgültig aufgeteilt.

§ 35 Sozialgeheimnis

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.

die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder

2.

die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.

Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

§ 36 Handlungsfähigkeit

(1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten.

(2) Die Handlungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 kann vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden. Die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

§ 36a Elektronische Kommunikation

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.

durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;

2.

bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;

3.

bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;

4.

durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.

In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen; in der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse kann die Identität auch mit der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291 Absatz 2a des Fünften Buches elektronisch nachgewiesen werden.

(2a) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück.

(4) Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Bundesagentur für Arbeit, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften verwenden unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im jeweiligen Sozialleistungsbereich Vertrauensdienste, die eine gemeinsame und bundeseinheitliche Kommunikation und Übermittlung der Daten und die Überprüfbarkeit der qualifizierten elektronischen Signatur auf Dauer sicherstellen. Diese Träger sollen über ihren jeweiligen Bereich hinaus Vertrauensdienste im Sinne des Satzes 1 verwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Leistungserbringer nach dem Fünften und dem Elften Buch und die von ihnen gebildeten Organisationen.

§ 37 Vorbehalt abweichender Regelungen

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

Zweiter TitelGrundsätze des Leistungsrechts

§ 38 Rechtsanspruch

Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.

§ 39 Ermessensleistungen

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

§ 40 Entstehen der Ansprüche

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 41 Fälligkeit

Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.

§ 42 Vorschüsse

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

§ 43 Vorläufige Leistungen

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

§ 44 Verzinsung

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

§ 45 Verjährung

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

§ 46 Verzicht

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

§ 47 Auszahlung von Geldleistungen

(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt werden.

(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.

§ 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

§ 49 Auszahlung bei Unterbringung

(1) Ist ein Leistungsberechtigter auf Grund richterlicher Anordnung länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht, sind laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, an die Unterhaltsberechtigten auszuzahlen, soweit der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist und er oder die Unterhaltsberechtigten es beantragen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn für Kinder, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden.

(3) § 48 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

§ 50 Überleitung bei Unterbringung

(1) Ist der Leistungsberechtigte untergebracht (§ 49 Abs. 1), kann die Stelle, der die Kosten der Unterbringung zur Last fallen, seine Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, durch schriftliche Anzeige an den zuständigen Leistungsträger auf sich überleiten.

(2) Die Anzeige bewirkt den Anspruchsübergang nur insoweit, als die Leistung nicht an Unterhaltsberechtigte oder die in § 49 Abs. 2 genannten Kinder zu zahlen ist, der Leistungsberechtigte die Kosten der Unterbringung zu erstatten hat und die Leistung auf den für die Erstattung maßgebenden Zeitraum entfällt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn für ein Kind (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2), das untergebracht ist (§ 49 Abs. 1), ein Anspruch auf eine laufende Geldleistung besteht.

§ 51 Aufrechnung

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

§ 52 Verrechnung

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

§ 53 Übertragung und Verpfändung

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.

zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,

2.

wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

§ 54 Pfändung

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.

Elterngeld und Betreuungsgeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,

2.



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