Sicherheitsrisiko Staat - Benjamin Strasser - E-Book

Sicherheitsrisiko Staat E-Book

Benjamin Strasser

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Beschreibung

Seit Jahren wird Deutschland immer wieder von extremistischem Terror erschüttert: die Mordserie des NSU, der Anschlag auf dem Berliner Breitscheidplatz oder die Attentate von Halle und Hanau. Verfassungsschutz, Kriminalpolizei oder Bundesnachrichtendienst spielen dabei eine unrühmliche Rolle. Doch eine echte Reform der inneren Sicherheit lässt auf sich warten. Der Sicherheitspolitiker Benjamin Strasser beobachtet das Agieren der über 40 Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern seit Jahren aus nächster Nähe. Mit seiner Streitschrift gibt er einen überfälligen Anstoß zur Reform von Polizei und Nachrichtendiensten, mit der die Menschen besser geschützt werden können, ohne die Errungenschaften eines freiheitlichen Rechtsstaats preiszugeben.

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Seitenzahl: 145

Veröffentlichungsjahr: 2021

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Benjamin Strasser

Sicherheitsrisiko Staat

Wir können uns besser gegen Terror schützen – tun es aber nicht!

Verlag Herder GmbH, Freiburg im Breisgau 2021

Alle Rechte vorbehalten

www.herder.de

Umschlaggestaltung: Christian Langohr

E-Book-Konvertierung: Daniel Förster, Belgern

ISBN E-Book (E-Pub): 978-3-451-82267-4

ISBN Print: 978-3-451-07221-5

ISBN E-Book (PDF): 978-3-451-82264-3

Inhalt

PrologWir müssen die Institutionenfrage stellen

Kapitel 1Unsere Sicherheitsarchitektur: Ein Kind der 1950er Jahre

Kapitel 2Der Terror der RAF und innenpolitischer Reformwille

Eine Terrorgruppe entsteht – und der Staat ist überfordert

Die Antwort des Staates: Innenpolitische Reformen

»Kommissar Computer«: Horst Herold und das BKA

Der Deutsche Herbst und die entscheidende Panne

Kapitel 3Die Zeit nach der Wiedervereinigung als verpasste Chance

Personalprobleme beim Aufbau der ostdeutschen Behörden

Gegen die Wand: Die Ära Roewer

Kapitel 4Der Super-GAU: Das Staatsversagen bei der NSU-Mordserie

Der Weg zum NSU und erste Fehleinschätzungen der Behörden

Pannen und Versäumnisse rund um das Abtauchen des Trios

Ein Fehler: Keine Übernahme der Ermittlungen durch das Bundeskriminalamt

Die fragwürdige Führung von Vertrauenspersonen im Umfeld des NSU

Kapitel 5Geschichte wiederholt sich leider: Der Fall Amri

Der schnelle Weg von Amri auf das Radar der Sicherheitsbehörden

Kommunikationsfehler und mangelndes Verantwortungsbewusstsein machen es Amri einfach

Erneute Hinweise auf die Gefährlichkeit Amris haben keine Konsequenzen

Der »reine Polizeifall« Anis Amri: Schuld sind immer die anderen

Kapitel 6Was es jetzt braucht, ist Mut!

Föderalismuskommission III zur Reform der föderalen Sicherheitsarchitektur

Ein GTAZ-Gesetz muss Verantwortlichkeiten zuordnen

Stärkung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste

Den Einsatz von Vertrauenspersonen konsequent gesetzlich regeln

Europol zu einem europäischen FBI ausbauen

Aus Zuständigen auch Verantwortliche machen

Danksagung

Abkürzungsverzeichnis

Der Autor

PrologWir müssen die Institutionenfrage stellen

19. Dezember 2016, 20.02 Uhr. Berlin – Breitscheidplatz. Deutschland erlebt den bisher schlimmsten islamistischen Terroranschlag seiner Geschichte. Kurz danach passiert, was immer nach solchen Anschlägen passiert. Es beginnt das Wegschieben von Verantwortung. »Der Verfassungsschutz war mit dem Fall nur am Rande befasst. Amri war bis zuletzt ein Fall in den Händen der Polizeibehörden«, meint der damalige Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Hans-Georg Maaßen. »Es war ein Fall der Kollegen aus NRW. Wir wurden nur kurzfristig um Amtshilfe gebeten«, relativiert ein leitender Beamter des Berliner Landeskriminalamts. Wie in einem Brennglas wird hier deutlich, wie es um die polizeiliche und nachrichtendienstliche Zusammenarbeit in unserer Republik bestellt ist.

Anis Amri war ein gut vernetzter und hoch mobiler Gefährder, an dessen Fall exemplarisch immer wieder die Grenzen der föderalen Zusammenarbeit deutlich werden. Nicht nur zwischen zwei oder mehreren Bundesländern hat es bei dem tunesischen Attentäter gehakt, sondern es stellten sich schon während seiner Beobachtung die Fragen: Welche Rolle sollen und wollen Bundesbehörden übernehmen, und welche Aufgabe hat eigentlich der Verfassungsschutz? Diese Streitfragen standen mindestens ein Jahr lang von Dezember 2015 bis zum Tag des verheerenden Anschlags am 19. Dezember 2016 ungelöst zwischen Behörden.

Bei über 40 Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern in Deutschland sind zwar immer viele zuständig, aber wenn es drauf ankommt, ist niemand verantwortlich. Diese Streitschrift will einen Anstoß zur Veränderung der organisierten Verantwortungslosigkeit in der inneren Sicherheit leisten. Denn würden sich Bund und Länder endlich einmal an einen Tisch setzen und die föderale Sicherheitsarchitektur ohne Scheuklappen oder Denkverbote analysieren, kämen sie schnell zum Schluss, dass wir uns gemeinsam besser gegen Terror schützen könnten, wenn wir es nur wollten.

Meiner festen Überzeugung nach brauchen wir eine Föderalismuskommission III, die die Zusammenarbeit der Behörden stärkt, Strukturen klar und deutlich regelt und auch Kompetenzen neu ordnet. Wir reagieren noch immer mit einer bewährten, aber nicht mehr zukunftsfesten Behördenstruktur aus dem letzten Jahrhundert auf die neuen Herausforderungen im Bereich des Terrorismus und Extremismus.

Dieses Buch ist keine Anklage an die Beamtinnen und Beamten in unseren Sicherheitsbehörden. Sie ist eine Anklage an uns politisch Verantwortliche, die wider besseres Wissen entweder nicht willens oder nicht in der Lage sind, notwendige Reformen in der Sicherheitsarchitektur vorzunehmen.

Seit Jahren erleben wir nach Anschlägen wie in Halle (­Saale), Hanau und Berlin dieselben sicherheitspolitischen Reflexe. Es wird entweder über mehr Personal, schärfere Gesetze oder über mehr technische Überwachung diskutiert. Niemand aber traut sich, die Arbeitsstrukturen von Sicherheitsbehörden zu hinterfragen. Das scheint oft nicht opportun. Behördenfusionen oder Strukturdiskussionen sind langwierig und in einem föderal aufgebauten Staat politisch schwer durchzusetzen. Und sie führen auch nicht sofort zum schnellen medialen Erfolg, da sowohl Journalistinnen und Journalisten wie auch die breite Öffentlichkeit das Thema nicht wirklich spannend finden. Nach Anschlägen wird entschlossenes Handeln erwartet. Da taugen in der politischen Kommunikation Sätze wie »Wir brauchen mehr technische Überwachungsmöglichkeiten für unsere Polizei!« mehr als kritische Fragen zum Kommunikations- und Arbeitsverhalten von Sicherheitsbehörden. Wie entschlossen die Bundesregierung ihre Ankündigungen weiterverfolgt, ist oftmals zweitrangig.

Was wir aber endlich statt kurzfristigem Aktionismus brauchen, ist ein langer Atem. Wir müssen die Institutionenfrage stellen. Das ist kein Affront gegenüber den Behörden, die innerhalb vorgegebener Strukturen arbeiten. Es ist vielleicht ein Affront gegenüber den Innenministern, die ihr eigenes Pflänzchen hegen und pflegen wollen. Doch aus 17 kleinen Vorgärten lässt sich vielleicht ein schöner Schrebergarten, aber auf keinen Fall eine sichere Republik bauen.

Veränderte Bedrohungslagen und ein international vernetzter Terrorismus stellen althergebrachte Arbeitsstrukturen deutscher Sicherheitsbehörden infrage. Nicht die Abschaffung des Föderalismus, sondern die Anpassung unserer föderalen Sicherheitsarchitektur an diese neuen Herausforderungen ist die logische Konsequenz. Und darüber sind sich eigentlich auch die Sicherheitsbehörden selbst im Klaren. Nicht von ungefähr wurde nach dem 11. September 2001 im Jahr 2004 das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum – kurz: GTAZ – ins Leben gerufen, um Defizite des Föderalismus zu beheben. Ein erster richtiger Schritt. Aber einer, der keineswegs ausreicht – wie es uns die polizeiliche und nachrichtendienstliche Praxis in Deutschland bis heute vor Augen führt.

Unsere Sicherheitsarchitektur wurde in den 1950er Jahren gebaut. Darauf geht das erste Kapitel dieser Streitschrift ein. Diese Sicherheitsarchitektur orientiert sich noch heute klar am Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten, wie es die westlichen Alliierten von der jungen Bundesrepublik eingefordert haben. Anhand der damaligen Bedrohungslage im geteilten Deutschland werden auch die Anfänge der geheimdienstlichen Arbeit geschildert.

In den 1970er Jahren sah man bei den Polizeibehörden und Nachrichtendiensten ersten Reformbedarf, um auf die Herausforderungen des Terrors der Roten Armee Fraktion (RAF), aber auch verschiedenster rechtsextremer Gruppen reagieren zu können. Diesem Komplex widmet sich das zweite Kapitel und beleuchtet, wie informationstechnisch – zum Beispiel mit der Möglichkeit der Rasterfahndung – aufgerüstet wurde, um nach den bestens vernetzten und hoch konspirativ agierenden Terroristen fahnden zu können.

Ein weiteres Kapitel beleuchtet den Aufbau der Sicherheitsbehörden in den neuen Bundesländern nach der Wiedervereinigung im Jahre 1990 und bewertet diese Zeit als verpasste Chance. Hier hätte ein erster Ansatzpunkt für eine Neuordnung unserer Sicherheitsarchitektur bestanden. Stattdessen wurden die neuen Ämter mit fragwürdigsten Personen an oberster Stelle besetzt, deren Kompetenz, Professionalität sowie teilweise deren demokratische Gesinnung zu Recht infrage gestellt werden dürfen.

Dieses personelle und organisatorische Chaos leitet direkt über in das vierte Kapitel, dem Super-GAU des Staatsversagens beim Nationalsozialistischen Untergrund (NSU). Obwohl zeitweise bis zu 40 polizeiliche oder geheimdienstliche Spitzel im Umfeld des NSU-Trios agierten, konnten diese Rechtsterroristen über zehn Jahre untertauchen und mordend durch Deutschland ziehen. Hier wird deutlich, dass die polizeiliche und geheimdienstliche Zusammenarbeit vollkommen versagt hat und die Praxis der V-Mann-Führung einer gerechtfertigten Kritik ausgesetzt ist.

Obwohl die Politik nach der Selbstenttarnung des NSU Stein und Bein geschworen hat, nun werde sich einiges ändern, macht das fünfte Kapitel am Fall Anis Amri deutlich, dass sich Geschichte leider wiederholt. Erneut ist der spätere Attentäter nahezu von Spitzeln umzingelt. Keine Behörde sieht sich dazu veranlasst, andere Behörden dauerhaft miteinzubinden. Übernahmegesuche an das Bundeskriminalamt werden von diesem brüsk abgelehnt.

Das letzte Kapitel beschreibt die Grundzüge an Veränderungen, die aus meiner Sicht notwendig sind, um unsere Sicherheitsarchitektur für die heutigen und zukünftigen Herausforderungen umzubauen. Dazu braucht es vor allem Mut von allen Beteiligten. Mut, Widerstände und Pfründe aufzugeben, eigene Besitzstandswahrung zu beenden und die Zusammenarbeit nicht an bürokratischen Zuständigkeiten, sondern an den fachlich notwendigen Lösungen auszurichten. Dabei werden bisherige Reformvorschläge beleuchtet, die Chancen einer Föderalismuskommission III erläutert und dargestellt, wie Aufgaben sinnvoll – auch auf europäischer Ebene beispielsweise durch ein europäisches FBI – verteilt werden können.

Mit dieser Streitschrift soll ein Denk- und Handlungsanstoß zur Reform von Polizei und Nachrichtendiensten in Bund und Ländern gegeben werden. Das geschieht aus meiner tiefen Überzeugung heraus, dass Strukturen kein Selbstzweck sind. Die Aufgabe einer demokratischen Sicherheitspolitik besteht darin, dafür zu sorgen, dass Menschen besser vor Terror geschützt werden können, ohne die Errungenschaften eines freiheitlichen Rechtsstaats preiszugeben.

Kapitel 1Unsere Sicherheitsarchitektur: Ein Kind der 1950er Jahre

Der Föderalismus ist ein bestimmendes Element der deutschen Geschichte und Gegenwart. Er ist es auch bei der Entwicklung der Polizei und Sicherheitsbehörden. In dem 1871 erst spät entstandenen deutschen Nationalstaat hatten die einzelnen Länder weiter starken Einfluss und eigene Hoheitsrechte, wie es auch in der unterschiedlichen Verfasstheit der Polizeien zum Ausdruck kam.

Nach dem Ersten Weltkrieg gab es in der Weimarer Republik keine funktionsfähige Polizei mehr. Die Unruhen und Straßenkämpfe in ihrer Anfangszeit konnten nur mithilfe der Reichswehr und zahlreicher Freikorps niedergeschlagen werden. Örtliche Polizeien waren dazu nicht in der Lage. Erst das Land Preußen schuf im März 1919 unter dem damaligen Innenminister Carl Severing mit der Sicherheitspolizei (SiPo), die später in die Schutzpolizei umgewandelt wurde, den Vorläufer der heutigen Bereitschaftspolizei.1 Mit der Weimarer Verfassung, die ebenfalls im Jahr 1919 in Kraft trat, wurde dem Reich in Artikel 9 Ziffer 2 ermöglicht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, und somit auch das Polizeiwesen, gesetzgeberisch zu regeln. Davon machte der Reichstag in der Zeit bis 1933 aber keinen Gebrauch.

Nachdem die Nationalsozialisten mithilfe konservativer und deutschnationaler Kreise am 30. Januar 1933 die Macht ergriffen hatten, begann die Gleichschaltung und Zentralisierung zahlreicher staatlicher und anderer Organisationen. Auch die Polizeien der Länder wurden davon nicht verschont, sondern ganz eng an den Repressionsapparat des NS-Regimes angebunden. Dies kam unter anderem auch dadurch zum Ausdruck, dass der Reichsführer-SS Heinrich Himmler im Juni 1936 auch Chef der Deutschen Polizei und im Jahr 1943 zusätzlich zum Innenminister ernannt wurde.

Nach der totalen Niederlage Deutschlands im Mai 1945 oblag der Aufbau der Polizei und der Sicherheitsbehörden den vier Besatzungsmächten. Der Aufbau in der sowjetischen Besatzungs­zone soll hier nicht betrachtet werden, da er für den Fortgang nach der Wiedervereinigung keine Rolle spielt.

Franzosen, US-Amerikaner und Briten entschieden sich für den Ansatz einer kommunal organisierten Polizei, wie sie auch in ihren eigenen Staaten aufgebaut war.

Dabei gingen die Briten am weitesten. Sie trennten das Melde- und Fremdenwesen von den bisherigen Aufgaben der Verwaltungspolizei und übertrugen diese Obliegenheiten der kommunalen Verwaltung. In der US-amerikanischen Besatzungszone entstanden zusätzlich zu den kommunalen Polizeien auch Landespolizeieinheiten.

Ziel der westlichen Alliierten war neben der Entnazifizierung und Demokratisierung auch eine »Entpolizeilichung« des öffentlichen Lebens in den drei Besatzungszonen.2

Auf dem Weg zum Grundgesetz als Verfassung der neu zu schaffenden Bundesrepublik Deutschland wurde schnell klar, dass auch der Bundesebene polizeiliche und nachrichtendienstliche Befugnisse eingeräumt werden mussten. Das vollzogen die drei westalliierten Militärgouverneure mit ihrem Schreiben zum Grundgesetz vom 14. April 1949, das auch als sogenannter Polizei-Brief bekannt geworden ist. Darin erlauben die drei Militärgouverneure, Bundesorgane zur Verfolgung von Gesetzesübertretungen und Bundespolizeibehörden einzurichten. Sie sollten den Personen- und Güterverkehr bei der Überschreitung der Bundesgrenzen überwachen, polizeiliche Auskünfte und Statistiken sammeln und veröffentlichen können sowie für die Erfüllung internationaler Verpflichtungen – beispielsweise die Bekämpfung grenzüberschreitender Organisierter Kriminalität – ermächtigt werden.

Da das junge, im Aufbau befindliche Staatswesen der Bundesrepublik schon der einen oder anderen rechtsextremistischen Bedrohung durch unbelehrbare ehemalige NS-Kader, aber auch durch kommunistische Umtriebe ausgesetzt war, entschlossen sich die Alliierten im Polizei-Brief, der Bundesregierung zu gestatten, eine Stelle zur Sammlung und Verbreitung von Auskünften über umstürzlerische, gegen die Bundesregierung gerichtete Tätigkeiten einzurichten. Diese Stelle sollte keine Polizeibefugnis haben.

Der Polizei-Brief gilt nicht nur als Grundlage zur späteren Schaffung des Bundesgrenzschutzes (heute: Bundespolizei), des Bundeskriminalamts und des Bundesamts für Verfassungsschutz, sondern er ist auch die Geburtsurkunde des sogenannten Trennungsgebots, das noch heute die Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten in unserem Land prägt. Das Bundesverfassungsgericht leitet das Trennungsgebot von Polizei und Nachrichtendiensten nicht nur aus dem Wortlaut und der separaten Nennung dieser Stellen in Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG und Art. 87 Abs. 1 GG ab, sondern insbesondere aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem Bundesstaatsprinzip sowie dem Schutz der Grundrechte. Klar ist, dass es keine gemeinsame Organisation und kein gemeinsames Personal von Nachrichtendiensten und Polizeibehörden geben darf. Auch dürfen Nachrichtendienste und Polizeibehörden nicht einfach alle Informationen, die sie haben, miteinander teilen. Das bedeutet aber kein Informationsaustausch- oder gar ein Kommunikationsverbot. Entscheidend ist immer, welche Informationen eine Polizei oder ein Nachrichtendienst zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe brauchen. Da das Trennungsgebot nicht näher gesetzlich geregelt ist, ist es bis heute – insbesondere seine Notwendigkeit sowie Art und Umfang – Gegenstand politischer Auseinandersetzungen.

Das ausdrückliche Verbot – »diese Stelle sollte keine Polizeibefugnis haben« – ist die logische Konsequenz aus dem gemeinsamen Willen der drei Westalliierten, die Entstehung einer neuen Geheimen Staatspolizei (Gestapo), die im NS-Staat mit einer umfassenden Überwachungsstruktur gegenüber allen Bürgerinnen und Bürgern gewütet und gemordet hatte, mit allen Mitteln zu verhindern. Deshalb sollte die nachrichtliche Aufklärung im Inland auf keinen Fall die Möglichkeit bekommen, wie eine staatliche bzw. politische Polizei agieren zu können.

Briten, Franzosen und US-Amerikaner hielten im Polizei-Brief ebenfalls an ihrer polizeilichen Kommunalisierungsstrategie fest, denn sie erlaubten der Bundespolizeibehörde keine Befehlsgewalt über Landes- oder Ortspolizeibehörden. Damit schrieben sie neben dem Trennungsgebot auch den föderalen Aufbau innerhalb des bundesdeutschen Polizei- und Sicherheitsapparates fest. Bis zum heutigen Tage ist das Polizeiwesen und sind viele Bereiche der inneren Sicherheit Aufgabe der Länder.

In den 1950er Jahren wurden die Polizeien in den elf westdeutschen Bundesländern in unterschiedlichem Tempo in Länderhoheit mit entsprechenden Polizeigesetzen und einer landeseinheitlichen Polizeiausbildung überführt. Die Auseinandersetzung im Kalten Krieg, insbesondere mit dem Ausbruch des Koreakriegs 1950, ermöglichte den Bundesländern diesen Schritt, weil auch bei den drei Westalliierten ein Umdenken in Bezug auf u. a. kasernierte Polizeieinheiten stattfand.

Die bereits erwähnte Gefahr von neonazistischen beziehungsweise kommunistischen Untergrundtätigkeiten zur Bekämpfung der jungen Bundesrepublik ließ alsbald in den Ländern Abteilungen bei der Polizei entstehen, die Untergrundorganisationen auch durch eingeschleuste Informanten auskundschaften ließen. Aus einer dieser Informationsstellen ging zuerst im Land Nordrhein-Westfalen das Landesamt für Verfassungsschutz im Dezember 1949 hervor. Es war eine Blaupause für viele weitere Landesämter für Verfassungsschutz und für das Bundesamt für Verfassungsschutz.3

Mit dem Polizei-Brief der drei alliierten Militärgouverneure wurde der Grundstein zur Schaffung von Bundespolizeibehörden gelegt.

Als Erstes wurde am 15. März 1951 mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizei­amtes das heutige Bundeskriminalamt (BKA) geschaffen. Es nahm die Funktion einer Zentralstelle wahr, wurde aber schon früh argwöhnisch von den Innenministern der Länder behandelt und hatte vorwiegend koordinierende Funktionen, jedoch keine exekutive Kompetenz als Strafverfolgungsbehörde. Zunächst war das Bundeskriminalamt vor allem eine Art technisches Service-Institut für die Polizeibehörden der Länder. Auch wegen seiner zahlreichen Beamten, die bereits früher im NS- und SS-Polizeidienst tätig gewesen waren, diente die Organisationsstruktur des in der Weimarer Republik bereits geplanten und unter den Nazis im Jahre 1937 gegründeten Reichskriminalpolizeiamtes als Grundlage für den Aufbau des BKA.4

Einen Tag nach dem BKA, am 16. März 1951, wurde mit dem Gesetz über den Bundesgrenzschutz eine weitere Sonderpolizei des Bundes gegründet. Ab diesem Tag wurden Bundesgrenzschutzverbände mit bis zu 10 000 Mann aufgestellt, die in den ersten Jahren vor allem die innerdeutsche Grenze zu bewachen hatten. Weitere Aufgaben wie der Seegrenzschutz und die Bundespasskontrollen kamen im Jahr 1951 hinzu.

Der Kalte Krieg und die damit durch die drei westlichen Alliierten befürwortete Wiederbewaffnung der Bundesrepublik Deutschland bildeten die inhaltliche Begründung für die Einsetzung des Bundesgrenzschutzes. Auch deshalb war er zu Beginn mehr paramilitärisch als polizeilich ausgestaltet und ausgerüstet. Das änderte sich erst mit der Gründung der Bundeswehr im Jahre 1956.5

Deutlich differenzierter und zeitlich früher als die Gründung der beiden Polizeibehörden auf Bundesebene liegt die Entstehung der Nachrichtendienste. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) wurde im November 1950 gegründet und stand bis 1955 unter Aufsicht der Alliierten, die beim Aufbau genau darauf achteten, dass mit der Behörde keine neue Gestapo entstand. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte vor allem die Aufgabe, die kommunistische Partei im Westen nachrichtendienstlich zu behandeln und Infiltrationen zu verhindern, überdies die Spionageabwehr mit dem Augenmerk auf DDR und UdSSR sowie die Ausforschung rechtsextremer Aktivitäten.

Erste große Beiträge konnte der Verfassungsschutz in den Parteiverbotsverfahren gegen die Sozialistische Reichspartei (SRP) im Jahr 1952 und die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) im Jahr 1956 leisten.

Neben dem Verfassungsschutz gab es zu Beginn der 1950er Jahre zwei weitere Nachrichtendienste: die Organisation Gehlen (Org) und den Friedrich-Wilhelm-Heinz-Dienst. Nur das BfV beruhte auf einer Gesetzesgrundlage und war wie der Friedrich-Wilhelm-Heinz-Dienst der Bundesregierung unterstellt.

Der Friedrich-Wilhelm-Heinz-Dienst, dessen offizieller Name Archiv für Gegenwartsforschung und ab 1954 Archiv für Zeitgeschehen lautete, wurde auf direkte Veranlassung von Bundeskanzler Konrad Adenauer gegründet. Er sollte ohne Kontrolle der Alliierten agieren können und so der Bundesregierung eigene nachrichtendienstliche Erkenntnisse aus dem Inland, aber auch aus dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone liefern. Der Dienst wurde bereits 1956 wieder aufgelöst und in die Bundeswehr und andere Nachrichtendienste überführt.6

Die Organisation Gehlen, gegründet von Reinhard Gehlen, bis 1945 Leiter der Auswerteabteilung Fremde Heere Ost der Wehrmacht, hatte die Aufgabe, vor allem gegen die ­Sowjetunion zu spionieren. Die Organisation wurde zum personell und finanziell am besten ausgestatteten Nachrichtendienst auf dem Gebiet der späteren Bundesrepublik. Dabei war sie eine US-amerikanische Organisation – zunächst unterstand sie der US-Armee und später der Central Intelligence Agency (CIA) – ohne Gesetzesgrundlage, reglementierte Kompetenzen und mit einem Führungspersonal, dessen Weltsicht dem Nationalsozialismus näherstand als der Demokratie. Mit viel politischem Opportunismus ausgestattet, wurden hier Kontinuitäten sichtbar, die den Systemwechsel von der totalitären NS-Diktatur hin zur bundesrepublikanischen Demokratie überdauerten.7

Obwohl die Organisation Gehlen sich um die Auslandsaufklärung kümmern sollte, widmete sie sich in ähnlichem Umfang der Spionage im Inland. Dabei ging es auch um die Konkurrenz mit anderen Diensten in Westdeutschland, um sich bei den Regierenden mit kompromittierenden Informationen zumindest ins Gedächtnis zu rufen. Es wurden oppositionelle Bestrebungen in der Bundesrepublik ausgeforscht und beeinflusst. Dies reichte bis zum Rufmord an Rivalen und Menschen, deren Denken dem Weltbild der autoritär-konservativen Führungsclique in Pullach nicht entsprach.8