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Seitenzahl: 338
Veröffentlichungsjahr: 2017
Die Studieninstitutefür kommunale Verwaltung in NRW
Redaktionsstand: 24.07.2017
eISBN 978-3-7869-1005-3
ISBN 978-3-7869-1061-9
© 2017 by Maximilian Verlag GmbH & Co. KG, Hamburg
Alle Rechte vorbehalten.
Produktion: Inge Mellenthin
Umschlaggestaltung: Marisa Tippe
Druck und Weiterverarbeitung: druckhaus köthen
eBook Erstellung: Datagrafix GmbH, Berlin
INHALT
VORWORT
ERSTER TEIL ALLGEMEINES ZUM SGB II UND SGB XII
1ALLGEMEINE GRUNDLAGEN
1.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen
1.1.1 Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG)
1.1.2 Verfassungsrechtliche Garantie (Art. 79 GG)
1.1.3 Aufgabe der Sozialgesetzbücher
1.2 Das System der sozialen Sicherung
1.2.1 Träger der sozialen Sicherung
1.2.2 Leistungsarten im System der sozialen Sicherung
1.3 Bedeutung und Aufbau des Sozialgesetzbuchs
1.3.1 Zielsetzung und Entwicklung des SGB
1.3.2 Überblick über die SGB I–XII
1.3.3 Besondere Teile des SGB im Überblick
1.3.4 Anwendung des SGB I und SGB X im Bereich der sozialen Sicherung
1.3.5 Allgemeine Grundsätze des Leistungsrechts
1.3.6 Mitwirkungspflichten (§§ 60–67 SGB I)
2SYSTEMATIK UND GRUNDSÄTZE DES SGB II UND DES SGB XII
2.1 SGB II
2.1.1 Rechtsgrundlagen, Aufgabe und Inhalt der Grundsicherung für Arbeitssuchende
2.1.1.1 Rechtsgrundlagen
2.1.1.2 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 1 SGB II)
2.1.1.3 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 4 SGB II)
2.1.1.4 Grundsätze der Leistungsgewährung
2.2 SGB XII
2.2.1 Rechtsgrundlagen, Aufgabe und Inhalt der Sozialhilfe
2.2.1.1 Rechtsgrundlagen
2.2.1.2 Aufgabe und Ziel der Sozialhilfe (§ 1 SGB XII)
2.2.1.3 Leistungen der Sozialhilfe (§ 8 SGB XII)
2.2.1.4 Grundsätze der Leistungsgewährung
2.3 Vorrangige Leistungen im Überblick
2.3.1 Leistungen der Rentenversicherung nach SGB VI
2.3.2 Leistungen der Krankenversicherung nach SGB V
2.3.3 Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI
2.3.4 Wohngeld
2.3.5 Kindergeld und Kinderzuschlag
2.3.6 Unterhaltsvorschussleistungen
2.3.7 Elterngeld
2.3.8 Arbeitslosengeld nach SGB III
2.3.9 BAföG/BAB/AbG
2.4 Leistungsträger
2.4.1 SGB II
2.4.1.1 Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 6 SGB II)
2.4.1.2 Besonderheit zugelassener kommunaler Träger (§ 6a SGB II)
2.4.2 SGB XII
2.4.2.1 Örtliche und überörtliche Träger der Sozialhilfe (§ 3 SGB XII)
2.4.2.2 Überblick über die Zuständigkeiten
ZWEITER TEIL GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSSUCHENDE NACH DEM SGB II
3ABGRENZUNG DER LEISTUNGSBERECHTIGTEN PERSONEN NACH SGB II UND SGB XII
3.1 ÜBERBLICK UND ENTSTEHUNG DER DREI EXISTENZSICHERNDEN LEISTUNGEN
3.2 LEISTUNGEN NACH DEM SGB II – LEISTUNGSBERECHTIGTE (§ 7 SGB II)
3.2.1 Arbeitslosengeld II
3.2.2 Sozialgeld
3.3 LEISTUNGEN DER GRUNDSICHERUNG IM ALTER UND BEI ERWERBSMINDERUNG (4. KAPITEL SGB XII) – LEISTUNGSBERECHTIGTE
3.4 HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT NACH DEM 3. KAPITEL SGB XII – LEISTUNGSBERECHTIGTE
3.5 ABGRENZUNG DER BEREICHE – PRÜFSCHEMA
3.5.1 Merksätze zur Abgrenzung der Leistungen
3.5.2 Übungsfälle zur Abgrenzung der Bereiche
4LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG DES LEBENSUNTERHALTS IM SGB II
4.1 Antrag/Bedarfszeitraum/Berechnung der Leistung bzw. Abgrenzung der Leistungsbereiche
4.1.1 Antragserfordernis (37 Abs. 1 SGB II)
4.1.2 Leistungsbeginn/Berücksichtigung von Schulden (§ 37 Abs. 2 SGB II)
4.1.3 Berechnung der Leistung/Bedarfszeitraum (§ 41 SGB II)
4.1.4 Zuständigkeit (§§ 6, 6a, 6d SGB II, § 36 SGB II)
4.1.5 Abgrenzung der Leistungsbereiche im SGB II – Markt und Integration und Leistungsabteilung
4.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II)
4.2.1 Altersbeschränkung (§ 7a SGB II)
4.2.2 Erwerbsfähigkeit (§ 8 SGB II)
4.2.3 Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II)
4.2.4 Gewöhnlicher Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 SGB I)
4.2.5 Ausschlusstatbestände (§ 7 Abs. 1, 4–6 SGB II)
4.2.5.1 Ausländerinnen und Ausländer (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II)
4.2.5.2 Stationärer Aufenthalt (§ 7 Abs. 4 SGB II)
4.2.5.3 Altersrente (§ 7 Abs. 4 SGB II)
4.2.5.4 Ortsabwesenheit (§ 7 Abs. 4a SGB II)
4.2.5.5 Auszubildende (§ 7 Abs. 5 SGB II)
4.2.6 Anspruchsberechtigter Personenkreis Sozialgeld
4.2.7 Abgrenzungen zu Leistungen SGB XII/Prüfschema
4.2.8 Übungsfälle
4.3 Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II)
4.3.1 Definition Bedarfsgemeinschaft – Personenkreis
4.3.2 Abgrenzung zur Haushaltsgemeinschaft
4.3.3 Mischfälle/Mischbedarfsgemeinschaften
4.3.4 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft (§ 38 SGB II)
4.3.5 Übungsfälle zur Bildung einer Bedarfsgemeinschaft
4.4 Leistungsspektrum, Bedarfe
4.4.1 Bedarfsdeckungsprinzip – Existenzminimum
4.4.2 Überblick Bedarfsspektrum
4.4.3 Regelbedarf (§ 20 SGB II)
4.4.4 Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)
4.4.4.1 Mehrbedarf für werdende Mütter (§ 21 Abs. 2 SGB II)
4.4.4.2 Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II)
4.4.4.3 Mehrbedarf für behinderte Menschen (§ 21 Abs. 4 SGB II)
4.4.4.4 Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II)
4.4.4.5 Mehrbedarf für besondere Bedarfe (§ 22 Abs. 6 SGB II)
4.4.4.6 Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung (§ 22 Abs. 7 SGB II)
4.4.4.7 Begrenzung des Mehrbedarfs (§ 22 Abs. 8 SGB II)
4.4.5 Übungsfälle Regelbedarf und Mehrbedarfe
4.4.6 Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)
4.4.6.1 Bestandteile der Unterkunftskosten
4.4.6.2 Angemessene Wohnraumgröße
4.4.6.3 Angemessene Kosten, Schlüssiges Konzept, Produkttheorie
4.4.6.4 Anerkennung unangemessener Kosten (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II)
4.4.6.5 Neuanmietung einer Wohnung im Leistungsbezug (§ 22 Abs. 4 SGB II)
4.4.6.6 Besonderheiten bei Personen unter 25 Jahren (§ 22 Abs. 5 SGB II)
4.4.6.7 Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkaution (§ 22 Abs. 6 SGB II)
4.4.6.8 Betriebs- und Heizkostenabrechnung (§ 22 Abs. 3 SGB II)
4.4.6.9 Mietschulden (§ 22 Abs. 8 SGB II)
4.4.7 Abweichende Erbringung von Leistungen
4.4.7.1 Unabweisbare Bedarfe – Darlehen (§ 24 Abs. 1 SGB II)
4.4.7.2 Sachleistungszahlung (§ 24 Abs. 2 SGB II)
4.4.7.3 Darlehensweise Gewährung von Leistungen (§ 24 Abs. 4 und 5 SGB II)
4.4.8 Einmalige Bedarfe (§ 24 Abs. 3 SGB II)
4.4.8.1 Erstausstattung für die Wohnung (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II)
4.4.8.2 Erstausstattung für Bekleidung und bei Geburt (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II)
4.4.8.3 Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen und therapeutischen Geräten (§ 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II)
4.4.9 Sonderbedarfe
4.4.9.1 Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen (§ 26 SGB II)
4.4.9.2 Leistungen für Auszubildende (§ 27 SGB II)
4.4.10 Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II)
4.4.10.1 Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten (§ 28 Abs. 2 SGB II)
4.4.10.2 Persönlicher Schulbedarf (§ 28 Abs. 3 SGB II)
4.4.10.3 Schülerbeförderung (28 Abs. 4 SGB II)
4.4.10.4 Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II)
4.4.10.5 Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung (§ 28 Abs. 6 SGB II)
4.4.10.6 Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (§ 28 Abs. 7 SGB II)
4.4.10.7 Antragserfordernis (§ 37 Abs. 1 SGB II) und Form der Leistungserbringung (§ 29 SGB II)
4.4.11 Übungsfall vollumfängliche Bedarfsermittlung
4.5 Einsatzverpflichtete Personen, Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II)
4.5.1 Bedarfsgemeinschaften (§ 9 Abs. 1 SGB II)
4.5.2 Haushaltsgemeinschaften (§ 9 SGB II)
4.6 Bedarfszeit, Abgrenzung Einkommen und Vermögen
4.6.1 Antragsdatum – Antragsrückwirkung (§ 37 SGB II)
4.6.2 Definition Einkommen (§ 11 SGB II)
4.6.3 Definition Vermögen (§ 12 SGB II)
4.6.4 Zuflusstheorie
4.7 Ermittlung des einzusetzenden Einkommens
4.7.1 Unterscheidung der Einkommensarten
4.7.1.1 Unterscheidung nach der Zuflussart
4.7.1.2 Erwerbseinkommen
4.7.1.3 Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
4.7.1.4 Sonstige Einnahmen
4.7.2 Nicht zu berücksichtigende Einnahmen
4.7.3 Absetzbeträge (§ 11b Abs. 1 und 2 SGB II)
4.7.3.1 Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11 Abs. 3 SGB II)
4.7.4 Bedarfsanteilsmethode
4.7.5 Übungsfälle zum Einkommen
4.8 Ermittlung des einzusetzenden Vermögens (§ 12 SGB II)
4.8.1 Nicht zu berücksichtigendes Vermögen (§ 12 Abs. 3 SGB II)
4.8.2 Absetzbeträge (§ 12 Abs. 2 SGB II)
4.8.3 Prüfraster
4.8.4 Übungsfall zum Vermögen
4.9 Aktive Leistungen/Einsatz der Arbeitskraft/Sanktionen (§ 2 Abs. 3 SGB II)
4.9.1 Selbsthilfeverpflichtung
4.9.2 Zumutbare Arbeit (§ 10 SGB II)
4.9.3 Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II)
4.9.3.1 Anreize/Unterstützungsmöglichkeiten
4.9.4 Sanktionen
4.9.4.1 Sanktionen wegen Pflichtverletzungen (§ 31 SGB II)
4.9.4.2 Besonderheiten bei Personen unter 25 Jahren (§ 31a Abs. 2 SGB II)
4.9.4.3 Ergänzende Sachleistungen (§ 31 Abs. 3 SGB II)
4.9.4.4 Zählwirkung
4.9.4.5 Additionsverbot
4.9.5 Meldeversäumnisse (§ 32 SGB II)
4.10 Ganzheitliche Fallbetrachtung/-lösung
4.10.1 Prüfschema
4.10.2 Klausurbeispiel
4.11 Lösungen zu den Übungsfällen
DRITTER TEIL SOZIALHILFE NACH DEM SGB XII
5ABGRENZUNG DER LEISTUNGSBERECHTIGTEN PERSONEN NACH SGB II UND SGB XII
5.1 Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II und SGB XII
5.1.1 Übersicht der Leistungen zum Lebensunterhalt
5.1.2 Rangfolge der Leistungen zum Lebensunterhalt/Leistungsausschlüsse
5.2 Persönliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 19 Abs. 2, 41 SGB XII)
5.2.1 Leistungsberechtigung wegen Alters (§§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 und 2 SGB XII)
5.2.2 Leistungsberechtigung wegen dauerhaft voller Erwerbsminderung (§§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 und 3 SGB XII)
5.2.3 Leistungsausschluss (§ 41 Abs. 4 SGB XII)
5.3 Persönliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (§§ 19 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 SGB XII)
5.3.1 Alter
5.3.2 Erwerbsfähigkeit
5.3.3 Hilfebedürftigkeit
5.3.4 Gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
5.3.5 Leistungsausschlüsse
5.4 Persönliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialgeld (§§ 19 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 2 und 3 SGB II)
5.4.1 Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II)
5.4.1.1 Erwerbsfähgie Leistungsberechtigte (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II)
5.4.1.2 Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II)
5.4.1.3 Kinder (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II)
5.4.1.4 Eltern, Elternteile und deren Partner (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II)
5.4.1.5 Keine „Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaft“
5.5 Persönliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 19 Abs. 1, 27 Abs. 1 SGB XII)
5.6 Zusammenfassung
5.7 Prüfschema zur Abgrenzung der Leistungen zum Lebensunterhalt
5.8 Übungsfälle
6LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG DES LEBENSUNTERHALTS NACH DEM SGB XII
6.1 Leistungsspektrum, Bedarfe
6.1.1 Notwendiger Lebensunterhalt (§ 27a Abs. 1 SGB XII)
6.1.2 Regelbedarf (§ 27a Abs. 2–4 SGB XII)
6.1.2.1 Regelbedarfsstufen und Regelsätze (Anlage zu § 28a SGB XII)
6.1.2.2 Ermittlung, Festsetzung und Fortschreibung der Regelbedarfe, Regelbedarfsstufen und Regelsätze (§§ 28–29 SGB XII)
6.1.3 Mehrbedarf (§ 30 SGB XII)
6.1.3.1 Mehrbedarf im Alter und bei voller Erwerbsminderung (§ 30 Abs. 1 SGB XII)
6.1.3.2 Mehrbedarf für werdende Mütter (§ 30 Abs. 2 SGB XII)
6.1.3.3 Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 30 Abs. 3 SGB XII)
6.1.3.4 Mehrbedarf für behinderte Menschen (§ 30 Abs. 4 SGB XII)
6.1.3.5 Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung (§ 30 Abs. 5 SGB XII)
6.1.3.6 Zusammentreffen verschiedener Mehrbedarfe (§ 30 Abs. 6 AGB XII)
6.1.3.7 Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung (§ 30 Abs. 7 SGB XII)
6.1.3.8 Zusammenfassung
6.1.4 Übungsfälle
6.1.5 Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII)
6.1.5.1 Bestandteile der Unterkunftskosten
6.1.5.2 Angemessenheit der Kosten für Unterkunft (§ 35 Abs. 2 SGB XII)
6.1.5.3 Neuanmietung während des Leistungsbezugs (§ 35 Abs. 2 Satz 3 SGB XII)
6.1.5.4 Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution, Umzugskosten (§ 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII)
6.1.5.5 Zahlung der Miete an den Vermieter (§ 35 Abs. 1 SGB XII)
6.1.5.6 Bedarfe für Heizung (§ 35 Abs. 4 SGB XII)
6.1.5.7 Nachzahlung und Erstattung von Neben- und Heizkosten
6.1.6 Einmalige Bedarfe (§ 31 SGB XII)
6.1.6.1 Erstausstattung für die Wohnung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII)
6.1.6.2 Erstausstattungen für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII)
6.1.6.3 Orthopädische Schuhe, therapeutische Geräte und Ausrüstungen (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII)
6.1.6.4 Anerkennung einmaliger Bedarfe, wenn keine laufenden Leistungen erbracht werden (§ 31 Abs. 2 SGB XII)
6.1.7 Sonderbedarfe (§§ 32, 33 SGB XII)
6.1.8 Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 34 SGB XII)
6.1.8.1 Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten (§ 34 Abs. 2 SGB XII)
6.1.8.2 Persönlicher Schulbedarf (§ 34 Abs. 3 SGB XII)
6.1.8.3 Schülerbeförderung (§ 34 Abs. 4 SGB XII)
6.1.8.4 Lernförderung (§ 34 Abs. 5 SGB XII)
6.1.8.5 Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung (§ 34 Abs. 6 SGB XII)
6.1.8.6 Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (§ 34 Abs. 7 SGB XII)
6.1.8.7 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 34a SGB XII)
6.1.9 Übungsfall
6.1.10 Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen (§§ 37–38 SGB XII)
6.1.11 Bedarfe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 42, 42a SGB XII)
6.1.12 Besonderheiten bei der Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 43–44a SGB XII)
6.2 Einsatzverpflichtete Personen
6.2.1 Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 19 Abs. 1, 27 Abs. 2 SGB XII)
6.2.2 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 19 Abs. 2, 43 SGB XII)
6.2.3 Besonderheiten bei Unterhaltsansprüchen
6.3 Einkommen und Vermögen (11. Kapitel SGB XII)
6.3.1 Abgrenzung von Einkommen und Vermögen, Zuflusstheorie
6.3.2 Einkommen (§§ 82–84 SGB XII)
6.3.2.1 Einkommensbegriff (§ 82 Abs. 1 SGB XII)
6.3.2.2 Vom Einkommen abzusetzende Beträge (§ 82 Abs. 2 und 3 SGB XII)
6.3.2.3 Einmalige Einnahmen (§ 82 Abs. 4 SGB XII)
6.3.2.4 Zweckbestimmte Leistungen, Zuwendungen (§§ 82, 83 SGB XII)
6.3.3 Vermögen (§§ 90, 91 SGB XII)
6.3.3.1 Vermögensbegriff (§ 90 Abs. 1 SGB XII)
6.3.3.2 Ausnahmen vom Vermögenseinsatz (§ 90 Abs. 2 SGB XII)
6.3.3.3 Härteregelung (§ 90 Abs. 3 SGB XII)
6.3.3.4 Sozialhilfe als Darlehen (§ 91 SGB XII)
6.4 Prüfschema und Klausurbeispiele
6.4.1 Prüfschema zum Lösen eines Sachverhalts „Leistungen zum Lebensunterhalt“ nach dem SGB XII
6.4.2 Klausurbeispiele
6.5 Lösungen zu den Übungsfällen
7LEISTUNGEN NACH DEM 5. BIS 9. KAPITEL SGB XII
7.1 Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII)
7.2 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel SGB XII)
7.3 Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)
7.3.1 Häusliche Pflege (§§ 63–64f SGB XII)
7.3.2 Teilstationäre Pflege (§ 64g SGB XII)
7.3.3 Kurzzeitpflege (§ 64h SGB XII)
7.3.4 Stationäre Pflege (§ 65 SGB XII)
7.3.5 Entlastungsbetrag (§§ 64i, 66 SGB XII)
7.4 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kapitel SGB XII)
7.5 Hilfe in anderen Lebenslagen (9. Kapitel SGB XII)
7.6 Besonderheiten beim Einkommenseinsatz bei Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII (§§ 85–89 SGB XII)
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Aber auch zur Vorbereitung auf das Auswahlverfahren oder zur Auffrischung bzw. Grundlagenvermittlung für den Zweiten Verwaltungslehrgang ist diese Reihe hervorragend geeignet.
Sollten Sie Anregungen oder Wünsche haben, scheuen Sie sich nicht, diese mitzuteilen (Maximilian Verlag GmbH & Co. KG, Postfach 104504, 20039 Hamburg).
Die Arbeitsgemeinschaft der Studienleiter*innen NRW wünscht Ihnen gutes Gelingen für Ihr berufliches Weiterkommen. Wir sind überzeugt, Ihnen mit dieser Lehrbuchreihe das nötige Wissen für Ihre beruflichen Prüfungen, aber auch für die Praxis zu vermitteln.
Köln, im August 2017
Patricia Florack
Rheinisches Studieninstitut in Köln
Leiterin der Arbeitsgemeinschaftder Studieninstitute in Nordrhein-Westfalen
Bevor wir uns inhaltlich mit den Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und dem SGB XII (Sozialhilfe) beschäftigen, erfolgt ein kurzer Überblick über die verfassungsrechtlichen – also die im Grundgesetz verankerten – Grundlagen des Sozialrechts, über das System der sozialen Sicherung in Deutschland sowie über Bedeutung und Aufbau des „Sozialgesetzbuchs“.
Nach Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat, und nach Art. 28 Abs. 1 GG muss die demokratische Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. Was genau unter dem Sozialstaatsprinzip zu verstehen ist, ergibt sich nicht direkt aus dem GG, sondern wurde u. a. durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie folgt konkretisiert: Der Staat hat die Pflicht, für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen.1
In Art. 79 Abs. 3 GG ist geregelt, in welchen Fällen eine Änderung des GG unzulässig ist. Dies wäre u. a. dann der Fall, wenn die in den Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze durch eine Änderung berührt würden. Das Sozialstaatsprinzip ist in Art. 20 GG niedergelegt und darf somit nicht abgeschafft werden; es gehört zum sog. unveränderbaren Kernbereich des GG.
In § 1 SGB I wird das Sozialstaatsprinzip ebenfalls konkretisiert. Nach Abs. 1 soll das Recht des Sozialgesetzbuchs dazu beitragen,
• ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
• gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
• die Familie zu schützen und zu fördern,
• den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
• besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.
Zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins gehört es auch, dass der Staat ein Existenzminimum sicherstellt, wenn jemand nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies erfolgt u. a. durch die Gewährung von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII.
Das System der sozialen Sicherung in Deutschland ist dadurch gekennzeichnet, dass die Aufgabe, soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit herzustellen, durch verschiedene Leistungsträger wahrgenommen wird. Weiterhin gibt es unterschiedliche Leistungsarten, die dazu dienen, diese Aufgabe zu erfüllen.
Man unterscheidet die Träger der sozialen Sicherung nach öffentlichen und privaten Trägern.
Öffentliche Träger sind
• der Bund,
• die Länder,
• die Gemeinden und Gemeindeverbände (= Kreise) sowie
• Sozialversicherungsträger, die ihre Aufgaben im Wege der Selbstverwaltung wahrnehmen, z. B. die Träger der Kranken- und Rentenversicherung und Berufsgenossenschaften.
Die Zahl der privaten Träger in Deutschland ist sehr hoch, weshalb hier keine vollständige Aufzählung erfolgen kann. Zu den privaten Trägern gehören u. a.:
• Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände
• Kirchen und Religionsgemeinschaften
• Verbände der freien Wohlfahrtspflege, z. B. Caritas, AWO
• Hilfsorganisationen
Insbesondere die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Verbände der freien Wohlfahrtspflege nehmen viele Aufgaben wahr, die sonst der Staat übernehmen müsste. So sind sie z. B. häufig Träger von Krankenhäusern, Kindergärten, Altenheimen, Jugendeinrichtungen usw.
Unterscheiden kann man Leistungen der öffentlichen sozialen Sicherung, also „Sozialleistungen“, und private Möglichkeiten der sozialen Sicherung.
Die öffentliche soziale Sicherung baut nach dem sog. „klassischen System“ auf drei Säulen auf, und zwar der Sozialversicherung, der Versorgung und der Fürsorge. In dem nachfolgenden Schaubild sind die unterschiedlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Leistungsarten sowie Beispiele für Leistungen dargestellt.
DIE DREI SÄULEN DER ÖFFENTLICHEN SOZIALEN SICHERUNG
Die Fürsorgeleistungen in Form der Sozialhilfe gibt es bereits seit 1962. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie bedarfsdeckend erbracht werden, d. h., es gibt grundsätzlich keine Pauschalleistungen, die für alle Bezieher gleich hoch sind, sondern es wird immer der individuelle Bedarf gedeckt. Bis zum 31.12.2004 fanden sich die entsprechenden Regelungen im Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung gab es bis 2004 neben den weiterhin bestehenden Leistungen in Form von Arbeitslosengeld die Leistungen der Arbeitslosenhilfe. Beide Leistungen waren abhängig von vorherigen Beitragszahlungen, und die Höhe der Leistungen richtete sich danach, in welcher Höhe vorher Beiträge gezahlt wurden. Außerdem war die Dauer der Leistungsgewährung zeitlich befristet. Die Arbeitslosenhilfe war geringer als das Arbeitslosengeld und reichte häufig nicht aus, um den Lebensunterhalt der Empfänger und ihrer Familien zu decken, sodass zusätzlich Sozialhilfeleistungen erbracht wurden.
Mit der Einführung der Sozialgesetzbücher II und XII zum 01.01.2005 wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die o. g. Fälle, in denen zusätzlich zur Arbeitslosenhilfe noch Sozialhilfe gezahlt wird, nicht mehr vorkommen. Die Arbeitslosenhilfe wurde abgeschafft, und es gibt nun bedarfsdeckende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und dem SGB XII. Grob gesagt erhalten Personen, die erwerbsfähig sind oder mit erwerbsfähigen Personen zusammenleben, Leistungen nach dem SGB II und nicht erwerbsfähige Personen Leistungen nach dem SGB XII.
Sozialleistungen können in Form von Dienst-, Geld- oder Sachleistungen erbracht werden (§ 11 SGB I). Die weit überwiegende Zahl der öffentlichen sozialen Leistungen wird in Form von Geld- oder Sachleistungen erbracht.
Die private soziale Sicherung umfasst z. B. die eigene Vorsorge durch Vermögensbildung und den Abschluss privater (Zusatz-)Versicherungen gegen Krankheit, Pflege, Berufsunfähigkeit o. Ä., die Vorsorge durch Arbeitgeber in Form von betrieblicher Altersvorsorge sowie freiwillige Leistungen durch Verwandte, Freunde, Kirchen usw.
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich zum Sozialstaatsprinzip bekannt und dies verfassungsrechtlich verankert und verfassungsrechtlich vor Änderungen geschützt. Eine konkrete Ausformulierung des Prinzips ist in der Verfassung nicht zu finden. Mit dem Verzicht, dieses Prinzip auszuformulieren und somit als starres Prinzip einzuführen, lässt man Spielraum und Gelegenheit, auf die gesellschaftliche Entwicklung reagieren zu können. Die Gesetzgeber können dieses Prinzip konkret ausformulieren.
Für die Umsetzung des Sozialstaatsprinzips wurden viele soziale Gesetze geschaffen, die zur sozialen Absicherung dienen und den sozialen Ausgleich wahren sollen.
Mit der Schaffung eines Sozialgesetzbuchs soll die Vielzahl der Einzelgesetze vereinheitlicht werden und die Durchführung des Verwaltungsverfahrens gemeinsamen gesetzlichen Regelungen unterworfen werden. Seit den 70er-Jahren wird daran gearbeitet, die unterschiedlichen Sozialgesetzbücher in einem Sozialgesetzbuch zu vereinheitlichen. Der Bürger soll Rechtsansprüche einfacher erkennen und somit Vertrauen in den sozialen Rechtsstaat erlangen. Der ausführenden und der Recht sprechenden Gewalt soll die Zusammenführung der sozialrechtlichen Einzelgesetze in ein einheitliches Buch die Verwaltungsarbeit erleichtern, eine einheitliche Rechtsanwendung der verschiedenen Institutionen ermöglichen und die Rechtsprechung erleichtern. Durch einheitliche Verwaltung und einheitliche Rechtsprechung soll das Ziel der Rechtssicherheit erreicht werden.
Das SGB unterteilt sich in mehrere Bücher. Die Vorschriften des SGB I (z. B. über das Sozialgeheimnis oder die Mitwirkung des Leistungsberechtigten) gelten für alle Sozialleistungsbereiche. Auch das SGB X: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz enthält Bestimmungen für alle Sozialleistungsbereiche (z. B. über die Akteneinsicht oder die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung). Die übrigen besonderen Teile des SGB gelten dagegen jeweils nur für bestimme Sozialleistungsbereiche. Sie beinhalten vor allem die Vorschriften über Voraussetzungen, Art und Umfang der einzelnen Sozialleistungen.
Die unterschiedlichen Einzelgesetze, die der sozialen Sicherheit dienen sollten, führten nach dem Zweiten Weltkrieg zu einer hohen Unsicherheit in der Bevölkerung. Die Zusammenführung zu einem Sozialgesetzbuch erfolgte seit 1976. 2005 wurden die bislang letzten Sozialgesetzbücher II und XII hinzugefügt.
Nachfolgend genannt sind die zwölf Bücher des Sozialgesetzbuchs mit ihrem Datum des Inkrafttretens:
Erstes Buch:Allgemeiner Teil (SGB I)01.01.1976Zweites Buch:Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)01.01.2005Drittes Buch:Arbeitsförderung (SGB III)01.01.1998Viertes Buch:Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV)01.07.1977Fünftes Buch:Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)01.01.1989Sechstes Buch:Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)01.01.1992Siebtes Buch:Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)01.01.1997Achtes Buch:Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII)01.01.1991Neuntes Buch:Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)01.07.2001Zehntes Buch:Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)01.01.1981/ 01.07.1983Elftes Buch:Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)01.01.1995Zwölftes Buch:Sozialhilfe (SGB XII)01.01.2005Mit der Einführung des Bundessozialhilfegesetzes und der Arbeitslosenhilfe, jetzt SGB II und SGB XII, wurden die vorerst letzten Gesetze in das Sozialgesetzbuch eingeführt. Es gibt jedoch noch mehrere Gesetze, die Bestandteil des Sozialgesetzbuchs sein sollen. Bis zu deren Einpflege in die Systematik des Sozialgesetzbuchs gelten diese durch die Übergangsvorschrift des § 68 SGB I als besondere Teile des SGB.
Zu diesen Gesetzen gehören u. a. das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), das Bundeskindergeldgesetz (BKGG), das Wohngeldgesetz (WoGG), das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sowie das Bundeselterngeldgesetz (BEEG).
Wie die Entwicklung des Sozialgesetzbuchs weitergeht und wann weitere Einzelgesetze dem SGB zugefügt werden, ist derzeit nicht abzusehen.
In § 1 SGB I werden mit der Verdeutlichung der Aufgabe des Sozialgesetzbuchs bewusst nochmals die Verbindung und der Bezug zum Grundgesetz und zu den sozialen Grundrechten hergestellt. Das Sozialstaatsgebot wird deutlich mit Leben gefüllt und konkret umsetzbar gemacht.
§ 37 Satz 1 SGB I regelt die Anwendung der Vorschriften des SGB I und SGB X für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs, sofern sich in den einzelnen Büchern keine konkreten Spezialvorschriften finden lassen.
Der Vorbehalt der spezialgesetzlichen Regelung gilt nicht für die §§ 1–17 und 31–36 SGB I (§ 37 Satz 2 SGB I).
Damit gelten diese Normen für alle Sozialgesetzbücher übergreifend, d. h., auch für die Grundsicherung für Arbeitssuchende und die Sozialhilfe gelten sie unmittelbar und uneingeschränkt:
§§ 11–17 SGB I–Allgemeines über Sozialleistungen und Sozialleistungsträger§§ 31–36 SGB I–Allgemeine GrundsätzeWie die sozialen Sicherungsleistungen zu erbringen sind, regelt § 11 SGB I.
Aus der Reihenfolge der Benennung dieser Leistungsarten kann eine Rangfolge abgeleitet werden. Gegenstand der sozialen Rechte sind demnach Dienst-, Sach- oder Geldleistungen. Unter Dienstleistung versteht man die Aufklärung der Bevölkerung über Rechte und Pflichten sowie den Anspruch auf Beratung und Auskunft durch die zuständigen Sozialleistungsträger. Daraus ergibt sich ein individueller Beratungsanspruch des Hilfesuchenden bzw. des Antragstellers. Konkrete materielle Hilfen sind dann als Sach- oder Dienstleistungen zu erbringen. Die Unterteilung der Leistungsarten ist ebenfalls in den Sozialgesetzbüchern II (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB II) und XII (§ 10 Abs. 2 SGB XII) zu finden.
Ein allgemeiner Beratungsanspruch des Hilfesuchenden ist in § 14 SGB I verankert. Hierbei besteht insbesondere der Anspruch auf individuelle Beratung hinsichtlich der besonderen Situation der Rat suchenden Person. Dabei unterliegt der Ratsuchende Mitwirkungspflichten, die in den §§ 60–67 SGB I einheitlich für alle Sozialgesetzbücher verankert sind.
Die Antragstellung auf eine konkrete Sozialleistung kann durch schriftliche oder mündliche Erklärung erfolgen. § 16 SGB I regelt die Zuständigkeit für die Antragsannahme und den Grundsatz, dass Anträge bei dem zuständigen Leistungsträger zu stellen sind.
Damit der Person, die ihren Antrag beim unzuständigen Leistungsträger stellt, kein Nachteil entsteht, werden die unzuständigen Leistungsträger zur unverzüglichen Weiterleitung als auch zur Annahme des Antrags verpflichtet § 16 Abs. 2 SGB I.
Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind gemäß § 37 Abs. 1 SGB II antragsabhängig. Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) hingegen sind nicht von einem Antrag abhängig. Ausnahmen bilden dabei u. a. die Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII sowie ergänzende Darlehen nach § 37 SGB XII.
§ 31 SGB I unterwirft das Recht der Sozialleistungen einem umfassenden Gesetzesvorbehalt. Jede Handlung der Sozialleistungsbehörden bedarf demnach einer gesetzlichen Grundlage. Dies gilt für die Begrenzung von Rechten ebenso wie für die Gewährung von Sozialleistungen bzw. die Begründung von Rechtsansprüchen.
Die bei den Sozialleistungsträgern gemachten Angaben unterliegen dem Sozialdatenschutz gemäß § 35 SGB I i. V. m. den §§ 67 ff. SGB X. Die Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die von einem Betroffenen von einem Sozialleistungsträger zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben werden, unterliegen einem umfassenden Sozialgeheimnis. Dies schützt den Betroffenen vor Datenerhebung und -speicherung, aber auch im Umgang mit diesen im Verhältnis zu Dritten.
Gemäß der §§ 104 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden Personen erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres voll handlungsfähig. § 36 SGB I befähigt jedoch bereits ab Vollendung des 15. Lebensjahres zur Antragstellung auf Sozialleistungen sowie Verfolgung der Ansprüche und Entgegennahme von Sozialleistungen.
Der Sozialleistungsträger ist zur Unterrichtung der gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen verpflichtet. Werden von einem minderjährigen Antragsteller Anträge zurückgenommen, auf Sozialleistungen verzichtet oder Anträge auf Darlehen gestellt, bedarf es jedoch der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 36 Abs. 2 SGB I).
Für das Verwaltungsverfahren gelten die Vorschriften des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit der Festlegung einheitlicher Verfahrensvorschriften werden diese einheitlich und übersichtlich geregelt. Das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuchs wurde dabei in drei Kapitel gegliedert:
I.KapitelDas Verwaltungsverfahren§§ 1–66 SGB XII.KapitelDer Schutz der Sozialdaten§§ 67–85a SGB XIII.KapitelDie Zusammenarbeit der Leistungsträger§§ 86–119 SGB XUm Einheitlichkeit im gesamten Verwaltungsverfahren zu erzielen, wurden viele Normen des Verwaltungsverfahrensgesetzes wörtlich übernommen. Abweichungen sind in den Bereichen zu finden, die aufgrund der Besonderheiten des Sozialrechts notwendig waren. So werden in den rechtlichen Normen des Zehnten Buchs u. a. Regelungen zur Zuständigkeit getroffen (§ 2 SGB X), Verfahrensgrundsätze benannt (§§ 8–25 SGB X), Regelungen zum Zustandekommen, der Begründung und den besonderen Anforderungen an einen Verwaltungsakt (§§ 31–34 SGB X) sowie Bestimmungen zur Aufhebung von Verwaltungsakten (§§ 44–49 SGB X) getroffen.
Dem Vorbehalt spezieller Regelungen in den anderen Büchern unterliegen die §§ 38–59 SGB I, die im Leistungsrecht als Grundsatz anzuwenden sind, sofern es dazu keine vorrangige Regelung gibt.
Auf Sozialleistungen besteht gemäß § 38 SGB I ein Anspruch, soweit die Spezialnorm den Leistungsträger nicht ermächtigt, nach Ermessen zu handeln. Ein Rechtsanspruch auf eine Sozialleistung besteht demnach dann, wenn die Voraussetzungen nach der Spezialnorm erfüllt sind und in dieser Norm dem ausführenden Leistungsträger kein Ermessen eingeräumt wurde. Dem Bürger wird damit ein einklagbares Recht auf die Leistung gewährt. Die Verwaltung hingegen wird zur Leistung bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet.
Abzugrenzen ist der Rechtsanspruch aus § 38 SGB I zur Ermessensleistung nach § 39 SGB I. Wird dem Leistungsträger in einer Rechtsnorm Ermessen eingeräumt, so besteht der Anspruch des Antragstellers in der ordnungsgemäßen und pflichtgemäßen Ermessensausübung durch den Leistungsträger (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Mit Ermessensregelungen werden der Verwaltung vom Gesetzgeber Gestaltungsspielräume eingeräumt. Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Norm und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen auszuüben.
Die Leistungen werden mit Entstehen fällig (§ 41 SGB I). Besteht Anspruch auf eine Geldleistung dem Grunde nach, aber zur Feststellung der Höhe ist noch längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers steht (§ 42 SGB I).
Die Auszahlung von Geldleistungen soll kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut erfolgen (§ 47 SGB I).
Weiterhin regeln die §§ 51, 52 sowie 53 ff. SGB I die Aufrechnung, Verrechnung sowie die Übertragbarkeit und Pfändbarkeit von Leistungsansprüchen. Hierzu gibt es allerdings Spezialregelungen im SGB II und SGB XII.
Der Sozialleistungsträger unterliegt beim Verwaltungsverfahren dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 20 SGB X. Er ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt dabei in welcher Art und in welchem Umfang eine Sachverhaltsermittlung notwendig ist. Der Leistungsberechtigte ist jedoch zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet. § 60 SGB I regelt dabei die Verpflichtung zur Angabe von Tatsachen, § 61 SGB I regelt die Pflicht des persönlichen Erscheinens, §§ 62 und 63 regeln die Pflicht zur Teilnahme an ärztlichen Untersuchungen und ggf. zur Durchführung von Heilbehandlungen. Auch die Pflicht zur Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen ist als zentrale Mitwirkungspflicht in § 64 SGB I geregelt. Das SGB II enthält wie andere spezielle Sozialleistungsbücher gesondert geregelte Mitwirkungspflichten, die die allgemeinen aus dem SGB I konkretisieren oder ausweiten.
Zur Mitwirkung sind neben dem Antragsteller auch Personen verpflichtet, die Sozialleistungen erhalten, z. B. auch ohne eigene Antragstellung.
Die Grenzen der Mitwirkungspflichten liegen im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ist die Mitwirkungsverpflichtung des Betroffenen unwirtschaftlich oder unzumutbar oder kann der Leistungsträger die geforderten Erkenntnisse durch geringeren Aufwand selbst beschaffen, so entfällt die Verpflichtung des Betroffenen.
In § 66 SGB I sind die Folgen fehlender Mitwirkung geregelt. Kommt der zur Mitwirkung Verpflichtete seiner Mitwirkung nicht nach und wird dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, können beantragte Leistungen ganz oder teilweise versagt werden bzw. bereits bewilligte Leistungen ganz oder teilweise entzogen werden.
Wird die Mitwirkung nachgeholt, kann der Leistungsträger die Leistung ganz oder teilweise auch nachträglich erbringen (§ 67 SGB I).
1 BVerfG, Urteil vom 18.7.1967, 2 BvF 3/62; 2 BvF 4/62; 2 BvF 5/62; 2 BvF 6/62; 2 BvF 7/62; 2 BvF 8/62; 2 BvR 139/62; 2 BvR 140/62; 2 BvR 334/62; 2 BvR 335/62
In diesem Abschnitt erfolgt zusammenfassend ein Überblick über die Aufgabe und den Inhalt der Grundsicherung für Arbeitssuchende und die Leistungsgrundsätze bei der Gewährung der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Die gesetzlichen Regelungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind als Bundesgesetz im Sozialgesetzbuch II verankert.
Das Sozialgesetzbuch II stellt den wesentlichen Kern des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt dar (sog. Hartz IV). Bis zur Einführung des SGB II wurden mit der Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III und mit der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz zwei staatliche Fürsorgesysteme für erwerbsfähige Personen nebeneinander umgesetzt. Dies war ineffizient, bürokratisch und wenig bürgerfreundlich. Die Zusammenführung zum Sozialgesetzbuch II sollte durch intensive Betreuung und Beratung die Integrationschancen in den Arbeitsmarkt erhöhen und gleichzeitig Eigenverantwortung stärken. Sozialhilfe wird nun nur noch für nicht erwerbsfähige Personen geleistet.
Das SGB II wurde nach der Einführung am 01.01.2005 bereits mehrfach geändert. Mit dem 9. Änderungsgesetz zum SGB II, das mit Wirkung vom 06.08.2016 in Kraft getreten ist, wurden mehrere grundlegende Rechtsänderungen vorgenommen.
Darüber hinaus bilden die
• Rechtsverordnungen des Bundes (Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung – ALG II-V, Unbilligkeitsverordnung – UnbilligkeitsV, Regelsatzverordnung – RSV)
und die
• Richtlinien der kommunalen Träger
die rechtlichen Grundlagen für die Erbringung der existenzsichernden Leistung.
Die ALG II-V als Verordnung des Bundes zur Durchführung des SGB II konkretisiert dabei die Berechnung von Einkommen sowie die Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei der Berechnung des Anspruchs.
Die Unbilligkeitsverordnung konkretisiert die Härtefallregelung bzw. definiert, wann die Inanspruchnahme einer vorrangigen Altersrente (Rente mit Abzügen) unbillig ist. Die Regelsatzverordnung bestimmt den Aufbau und die Höhe der Regelsätze im SGB XII. Diese gelten in gleicher Höhe für das SGB II.
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende wird durch zwei Kostenträger finanziert. Der Bund trägt dabei u. a. die Kosten für die Regelleistung und die Mehrbedarfe sowie die Krankenversicherungskosten. Die örtlich zuständigen Kommunen sind für die Finanzierung der Kosten für Unterkunft und der einmaligen Beihilfen zuständig. Für die von ihnen finanzierten Leistungen können die Kommunen Richtlinien zur Durchführung des SGB II hinsichtlich dieser erlassen, z. B. für die Regelung, welche Kosten in ihrer Kommune für die Anmietung eines Wohnraums angemessen sind.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es dem Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Sie soll das notwendige Existenzminimum sicherstellen (§ 1 Abs. 1 SGB II). Mit dieser Norm soll Artikel 1 des Grundgesetzes umgesetzt werden.
Die Grundsicherung verfolgt das Ziel der Stärkung der Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten. Es soll dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt wieder unabhängig von der staatlich finanzieren Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können.
In § 1 Abs. 2 Satz 4 SGB II definiert der Gesetzgeber Ziele, nach deren Gewährung die Grundsicherungsleistungen ausgerichtet werden sollen. Als Ziele sind definiert (Zielkatalog):
• durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzen oder den Umfang verringern
• Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessern oder wiederherstellen
• geschlechtsspezifischen Nachteilen entgegenwirken
• familienspezifische Lebensverhältnisse berücksichtigen
• behindertenspezifische Nachteile überwinden
• Anreize zur Aufnahme/Ausübung einer Erwerbstätigkeit schaffen
Gemäß § 1 Abs. 3 SGB II werden die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in drei Formen erbracht. Sie umfasst die Beratung, die überwiegend im Bereich der Leistungen zur Eingliederung für Arbeit, dem sogenannten Arbeitsvermittlungsbereich, erbracht wird. In diesem Bereich werden auch die Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch Eingliederung in Arbeit z. B. durch Vermittlungsvorschläge oder der finanziellen Unterstützung bei den Bewerbungskosten erbracht. Weiterhin umfasst die Leistung die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, d. h. die monatliche Sicherung des Existenzminimums.
Die Leistungen der Grundsicherung werden erbracht in Form von Geldleistungen, Dienstleistungen und Sachleistungen (§ 4 Abs. 1 SGB II). Der Leistungsträger kann individuell über die Form der Leistungserbringung entscheiden.
Der Grundsatz des Forderns und Förderns ist das Grundprinzip der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Der Grundsatz des Forderns ist in § 2 SGB II verankert. In diesem Grundsatz wird deutlich, dass die Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten und die Verpflichtung zur Selbsthilfe zu den Grundprinzipien der Leistungsgewährung gehören. Der Leistungsberechtigte wird gesetzlich dazu verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit zu nutzen und auszuschöpfen. Dabei muss der Leistungsberechtigte aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die der Eingliederung in Arbeit dienen. Konkret unterliegt die leistungsberechtigte Person folgenden Verpflichtungen (§ 2 Abs. 1 SGB II):
• Eingliederungsvereinbarung abschließen
• Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit
• ggf. die Teilnahme an einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit, sofern eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist
Der Grundsatz des Förderns geht aus den §§ 1 und 3 SGB II hervor und wird in den §§ 14 ff. SGB II konkretisiert. Geht es bei dem Grundsatz des Forderns um die Verpflichtung des Leistungsberechtigten, so verpflichtet der Grundsatz des Förderns den Leistungsträger der Grundsicherung. Die Verpflichtung liegt dabei in der umfassenden Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit. Die Verpflichtung des Leistungsträgers liegt insbesondere auf folgenden Schwerpunkten (§ 3 SGB II):
• intensive Unterstützungsmaßnahmen bei Arbeitssuche und bei Arbeitsaufnahme
• Angebot von Maßnahmen, die der Eingliederung in Arbeit dienen
• bei fehlenden Deutschkenntnissen Vermittlung eines Integrations- oder Sprachkurses
• Unterstützung bei beruflichen Umschulungen und Weiterbildungen
• bei fehlendem Berufsabschluss Unterstützung bei der Aufnahme einer Ausbildung
Um die Eingliederung in Arbeit zu fördern, gibt es auch die Möglichkeit, finanzielle Anreize zu setzen, z. B. durch Zahlung von Einstiegsgeld nach §16b oder durch Förderung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 16e SGB II (finanzieller Anreiz für Arbeitgeber).
Subsidiarität leitet sich aus dem lat. „subsidium“ ab. Es bezeichnet die zurückbleibende Hilfe. Eine kleinere Gemeinschaft hat den Vorrang im Handeln, d. h. hier der Leistungsberechtigte und ggf. seine Bedarfsgemeinschaft, gegenüber der größeren Gemeinschaft, hier der Steuerzahler bzw. die Gemeinschaft der Steuerzahler.
Das Subsidiaritätsprinzip wird deshalb auch als Nachrangprinzip bezeichnet. Es gilt im SGB II uneingeschränkt, auch wenn es nicht so deutlich wie im SGB XII in einer Rechtsnorm benannt wird. Es findet seine Verankerung insbesondere in den §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 3 sowie den §§ 9, 11 und 12 SGB II.
Die Selbsthilfeverpflichtung besteht vorrangig in der Verwertung der Arbeitskraft, aber auch der Einsatz von vorhandenem Einkommen und Vermögen wird gefordert.
Nach der Regelung des § 9 SGB II besteht Hilfebedürftigkeit nur dann, wenn nicht ausreichend eigenes Einkommen und Vermögen vorhanden sind oder die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Verwandten oder Trägern anderer Sozialleistungen, gewährt werden kann.
Das heißt konkret, Ansprüche aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nur dann erbracht, wenn es keine anderen vorrangig verpflichteten Personen oder Stellen gibt, gegen die der Leistungsberechtigte Ansprüche hat.
Grundsicherungsleistungen sind anderen Sozialleistungen gegenüber absolut nachrangig. Der Leistungsberechtigte ist verpflichtet, vorrangige Ansprüche geltend zu machen, z. B. durch die Beantragung anderer Sozialleistungen, und muss diese auch in Anspruch nehmen (siehe § 5 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 12a SGB II).
Im SGB XII findet sich die Konkretisierung des Grundsatzes in § 9 SGB II wieder. Im SGB II soll die Individualität des Einzelfalls jedoch auch umgesetzt werden. Zwar werden die Leistungen der Grundsicherung, die monatlich zur Existenzsicherung ausgezahlt werden zum Teil pauschaliert gewährt (z. B. die Regelbedarfe nach § 20 SGB II), aber bei der genaueren Betrachtung muss der Bedarf eines jeden dennoch individuell ermittelt werden. Individuell betrachtet werden dabei u. a. die Kosten für Unterkunft, welche nach den Bestimmungen des § 22 SGB II in tatsächlicher Höher, also nicht pauschal gewährt werden. Auch können durch den Leistungsberechtigten für individuelle Lebensumstände Mehrbedarfe gelten gemacht werden. Als sog. Zusatzbedarf kann ein gesonderter Bedarf z. B. nach § 21 Abs. 6 SGB II erbracht werden.
Die Individualität spielt aber vor allem im Bereich der Eingliederung in Arbeit eine große Rolle. So wird mit jedem Leistungsberechtigten eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen, die als öffentlich-rechtlicher Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen zustande kommen soll. Darin soll das individuelle Vermittlungsziel festgelegt werden unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Betroffenen, der familiären Situation, der Mobilität sowie der Fähigkeiten und Fertigkeiten und der bereits vorhandenen Abschlüsse.
In diesem Abschnitt erfolgt ein kurzer Überblick über die Rechtsgrundlagen der Sozialhilfe und die verschiedenen Leistungsarten sowie die Grundsätze, die zu beachten sind, bevor bzw. während Sozialhilfe geleistet wird.
Die Regelungen zur Sozialhilfe finden sich überwiegend im SGB XII. Dabei handelt es sich um ein Bundesgesetz, d. h., es gilt für die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus gibt es:
• Rechtsverordnungen des Bundes, die den Inhalt einzelner Vorschriften konkretisieren; so sagt z. B. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, dass Vermögen in Form „kleinerer Barbeträge“ der Sozialhilfegewährung nicht entgegensteht, und die „Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch“ enthält Vorschriften dazu, welche Beträge als „kleinerer Barbetrag“ anzusehen sind.
• Ausführungsgesetze der Länder: An einigen Stellen hat der Gesetzgeber den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, Einzelheiten zur Durchführung des Gesetzes selber zu bestimmen. Eine solche Regelung findet sich z. B. in § 97 Abs. 2 SGB XII. In § 97 Abs. 1 SGB XII steht, dass es verschiedene Sozialhilfeträger (Kapitel 2.4) gibt, nämlich örtliche und überörtliche Träger. Nach Abs. 2 werden die Fälle, in denen der überörtliche Träger sachlich (also inhaltlich) zuständig ist, nach Landesrecht bestimmt. In NRW stehen diese Regelungen im „Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen (AGSGB XII NRW)“.
• Satzungen der Sozialhilfeträger: Satzungen werden im Rahmen des Sozialhilferechts häufig dazu genutzt, Aufgaben an nachgeordnete Behörden zu delegieren. So kann z. B. ein Kreis, der für die Sozialhilfegewährung zuständig ist, diese Aufgabe durch Satzung auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen. Dies wird häufig aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit gemacht, weil die Wege zu den Rathäusern für die Bürger meistens kürzer sind als bis zur nächsten Kreisverwaltung.
• Richtlinien der Sozialhilfeträger: In Richtlinien gibt der jeweilige Sozialhilfeträger vor, wie in seinem Zuständigkeitsbereich in der Regel in bestimmten Fällen zu verfahren ist. Sie sollen die Entscheidungsfindung vereinfachen und dazu beitragen, dass gleiche Fälle auch von verschiedenen Mitarbeitern mit gleichem Ergebnis bearbeitet werden.
Nach § 1 Satz 1 SGB XII ist es Aufgabe der Sozialhilfe, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Wenn jemand also selber nicht über ausreichende Mittel, insbesondere Geld, verfügt, um menschenwürdig zu leben, kann er ggf. Sozialhilfe erhalten. Zu einem menschenwürdigen Leben gehören z. B. eine Unterkunft (Wohnung, Haus, Zimmer), Lebensmittel und Kleidung.
