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Das Staats- und Europarecht ist aufgrund seiner Verankerung in verwaltungswissenschaftlichen Lehrgängen bei der SIKOSA von wesentlicher Bedeutung. Das vorliegende Lehr- und Arbeitsbuch soll auch das staats- und europarechtliche Allgemeinwissen der Dienstkräfte unserer kommunalen Verwaltungen stärken. Besonders in der kommunalen Praxis ist ein rechtsstaatliches Verständnis in Verbindung mit den Grundsätzen unseres Grundgesetzes von wesentlicher Bedeutung. Immer stärker wird auch der Einfluss des Europarechtes. Hier seien beispielhaft die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit, die für eine gewissenhafte Umsetzung von hoheitlichen Aufgaben unabdingbar sind, genannt. Die beigefügten Musterklausuren und Übungen einschließlich Lösungsskizzen und Formulierungshilfen sollen nach der Durcharbeitung eine eigenständige Erfolgskontrolle ermöglichen.
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Seitenzahl: 227
Veröffentlichungsjahr: 2023
CARLO KLIMMEK
STAATS- UND EUROPARECHT
LEHR- UND ARBEITSBUCH
SIKOSA
Maximilian Verlag
Hamburg
CARLO KLIMMEK
STAATS- UND EUROPARECHT
LEHR- UND ARBEITSBUCH
Bibliografische Information der Deutschen NationalbibliothekDie Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation inder Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografischeDaten sind im Internet über https://portal.dnb.de abrufbar.
Redaktionsstand: 01.02.2023
ISBN 978-3-7869-1312-2
© 2023 by Maximilian Verlag, HamburgStadthausbrücke 4, 20355 HamburgEin Unternehmen der
Alle Rechte vorbehalten
Layout: Reemers Publishing Services GmbH, Krefeld Produktion: Reemers Publishing Services GmbH, Krefeld
Vorwort
Liebe Leserinnen und Leser,
TEIL 1: STAATSRECHT
I.ALLGEMEINE STAATSLEHRE
1Begriff des Staates nach der „Drei-Elementen-Lehre“
1.1Staatsgebiet
1.2Staatsvolk
1.3Staatsgewalt
1.3.1Grundsatz der Gewaltenteilung
1.3.2Beteiligung des Staatsvolkes durch Wahlen und Abstimmungen
1.4Rechtsprechung zum Vorliegen von „Staatsgebiet“ und „Staatsvolk“.
1.5Übungsfall zur „Drei-Elementen-Lehre“
2Staats- und Regierungsformen und Staatenverbindungen
2.1Staatsformen.
2.1.1Republik und Monarchie
2.1.2Demokratie
2.1.3Diktatur
2.2Staatenverbindungen
2.2.1Einheitsstaat
2.2.2Bundesstaat
2.2.3Staatenverbund
II.GRUNDENTSCHEIDUNGEN DES GRUNDGESETZES
1Republik
2Demokratie
3Sozialstaat
4Bundesstaat.
5Rechtsstaat
5.1Gewaltenteilung als tragendes Organisationsprinzip
5.2Grundsatz der Gesetzmäßigkeit
5.3Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
6Umwelt- und Tierschutz
III.OBERSTE VERFASSUNGSORGANE DES BUNDES
1Bundestag
1.1Aufgaben des Bundestages
1.2Mehrheiten im Bundestag
1.3Organe des Bundestages
2Bundesrat.
2.1Aufgaben des Bundesrates
2.2Mehrheiten im Bundesrat
2.3Organ des Bundesrates
3Bundespräsident
3.1Aufgaben des Bundespräsidenten.
3.2Zuständigkeiten im Einzelnen
4Bundesversammlung
5Bundesregierung
5.1Aufgaben der Bundesregierung
5.2Bundesregierung in der Krise
6Bundesverfassungsgericht
6.1Oberste Bundesgerichte
6.2Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes
IV.LANDESVERFASSUNGSORGANE DES LANDES SACHSEN-ANHALT
1Landtag
1.1Aufgaben des Landtages
1.2Mehrheiten im Landtag Sachsen-Anhalt
2Landesregierung.
2.1Aufgaben der Landesregierung
2.2Landesregierung in der Krise
3Landesverfassungsgericht
V.WAHLSYSTEME
1Die verschiedenen Wahlsysteme
2Bundestagswahlen
2.1Vereinfachte Darstellung zum Verfahren der Sitzverteilung
2.1.1Erster Durchgang
2.1.2Zweiter Durchgang
3Landtagswahl in Sachsen-Anhalt (8. Wahlperiode)
3.1Vereinfachte Darstellung zum Verfahren in der Sitzverteilung
3.1.11. Schritt
3.1.22. Schritt
4Wahlrechtsgrundsätze
4.1Übersicht
4.2Allgemeine Wahl
4.3Unmittelbare Wahl
4.4Freie Wahl
4.5Gleiche Wahl
4.5.1Die aktive Wahlrechtsgleichheit (zugunsten der Wählerschaft).
4.5.2Die passive Wahlrechtsgleichheit
4.6Geheime Wahl
VI.GESETZGEBUNG
1Gesetzgebungszuständigkeiten
1.1Ausschließliche Gesetzgebung
1.2Konkurrierende Gesetzgebung
2Gesetzgebungsverfahren
2.1Einleitungsverfahren
2.2Hauptverfahren
2.3Abschlussverfahren
3Gesetzesvollzug
VII.ÜBUNGEN
1Fragestellungen
2Antworten und Lösungen zum Fragenkatalog
VIII. ÜBUNGSKLAUSUREN UND LÖSUNGSSKIZZEN
1Zwischenprüfung 2017 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter
2Abschlussprüfung 2017 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter
3Wiederholungsprüfung 2017 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter
4Zwischenprüfung 2018 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter
5Abschlussprüfung 2018 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter
6Zwischenprüfung 2019 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter
7Abschlussprüfung 2019 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter
8Zwischenprüfung 2020 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter
9Abschlussprüfung 2020 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter
10Abschlussprüfung 2021 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter
11Zwischenprüfung 2022 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter
12Abschlussprüfung 2022 für die Verwaltungsfachangestellten
13BI-Klausur 2019
14Lehrgangsklausur Sekretäranwärter des X. B V
15Lehrgangsklausur Beschäftigtenlehrgang I des XX. B I
16Lehrgangsklausur Beschäftigtenlehrgang I des XX. BI
17Prüfungsklausur des XX: B I
IX.GRUNDRECHTE DES GRUNDGESETZES
1Sicherung der Grundrechte
1.1Art. 1 Abs. 3 GG
1.2Art. 19 Abs. 1 GG
1.3Art. 19 Abs. 2 GG
1.4Art. 19 Abs. 4 GG
1.5Art. 79 Abs. 2 GG
2Arten der Grundrechte
3Einzelne Grundrechte
3.1Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG
3.2Freiheit der Personen gem. Art. 2 GG
3.2.1Allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG
3.2.2Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
3.2.3Recht auf Freiheit der Person gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
3.3Allgemeiner Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG
3.3.1Besondere Gleichheitsrechte
3.4Glaubens- und Gewissensfreiheit gem. Art. 4 GG
3.5Kommunikationsgrundrecht gem. Art. 5 GG
3.6Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG
3.7Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 GG
3.7.1Vereinigungsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 1 GG
3.7.2Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG
3.8Freie Berufswahl gem. Art. 12 Abs. 1 GG
3.9Eigentum gem. Art. 14 GG
4Übungsfälle und Lösungen zu einzelnen Grundrechten
4.1Freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 Abs. 1 GG
4.2Allgemeiner Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG
4.3Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG
TEIL 2: EUROPARECHT
I.STAATENVERBUND
1Das Gebilde der Europäischen Union (EU)
II.RECHTSQUELLEN
1Rechtsquellen der EU
1.1Übersicht
1.2Primärrecht
1.3Sekundärrecht
1.3.1Verordnungen
1.3.2Richtlinien
1.3.3Beschlüsse
1.3.4Empfehlungen und Stellungnahmen.
III.ORGANE DER EU
1Organe der EU und deren Aufgaben
1.1Europäisches Parlament (EP)
1.2Europäischer Rat (ER).
1.3Rat der EU (Ministerrat)
1.4Europäische Kommission (KOM)
1.5Gerichtshof der EU (EuGH)
1.6Europäische Zentralbank
1.7Rechnungshof
IV.ORDENTLICHES GESETZGEBUNGSVERFAHREN
V.GRUNDFREIHEITEN
1Übersicht
2Warenverkehrsfreiheit
3Arbeitnehmerfreizügigkeit
4Niederlassungsfreiheit
5Dienstleistungsfreiheit
6Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit
VI.VOLLZUG VON EU-RECHT
1Pflicht zum loyalen Vollzug von EU-Recht
2Ist kommunaler Mitarbeiter verpflichtet, Unionsrecht anzuwenden?.
3Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Recht
4Multiple-Choice-Fragen zum Europarecht
VORWORT
„Sie schaffen das!“
Dieses Lehr- und Arbeitsbuch ist geschrieben worden, um den Auszubildenden in der Berufsausbildung zur/zum Verwaltungsfachangestellten, den Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst sowie den Beschäftigten in einem Beschäftigtenlehrgang I dabei zu helfen, sich optimal auf Lehrgangs- sowie Prüfungsklausuren vorzubereiten. Empfohlen wird es auch als begleitendes Fachbuch für die Beschäftigtenlehrgänge II.
Der Inhalt orientiert sich dabei an dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur/ zum Verwaltungsfachangestellten, den Lehr- und Stoffverteilungsplänen für die Sekretäranwärter/innen und an den Stoffverteilungsplänen des Studieninstituts für kommunale Verwaltung Sachsen-Anhalt e.V. (SIKOSA e.V.) für die Zwischen- und Abschlusslehrgänge der Auszubildenden und an den Stoffverteilungsplänen für die Beschäftigtenlehrgänge I und II.
Ich empfehle Ihnen, die jeweils im Text angegebenen Paragrafen in Ihrer DVP-Gesetzessammlung aufzuschlagen und mehrmals genau durchzulesen!
Nur dadurch können Sie sich im Zusammenspiel mit diesem Lehr- und Arbeitsbuch optimal auf Lehrgangs- sowie Prüfungsklausuren und auch auf mündliche Prüfungen vorbereiten.
Mein besonderer Dank gilt unserem Vorstandsmitglied und nebenamtlichen Fachlehrer Herrn Axel Clauß sowie unserem nebenamtlichen Fachlehrer Herrn Siegfried Hauptstein und unserem hauptamtlichen Fachlehrer Herrn Michael Ebert, die durch Übungssachverhalte und Klausuren zum Gelingen dieses Lehr- und Arbeitsbuches beigetragen haben.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Aus-, Weiter- oder Fortbildungsmaßnahme!
Magdeburg, im Januar 2023
Carlo Klimmek
LIEBE LESERINNEN UND LESER,
Sie halten das Fachbuch für Staats- und Europarecht in den Händen, das Ihnen diese interessanten und wissenswerten Fächer praxisnah veranschaulichen wird. Dieses Buch dient Ihnen als inhaltliche und fachliche Ergänzung zu den Lehrinhalten, die Ihnen im Rahmen des Präsenz- und Onlinestudiums am Studieninstitut vermittelt werden.
Besonderer Wert wird auf eine praxisnahe Darstellung der Inhalte gelegt, die Ihnen das Fachgebiet mit seinen vielen Teilgebieten verständlich darstellt. Zahlreiche Übungsfälle sowie Übungsklausuren dienen dazu, Ihren Wissensstand selbstständig zu überprüfen und Ihnen eine fundierte Grundlage für die Klausur- und Prüfungsphase zu geben.
Das Fachbuch wurde im Januar 2023 nach intensiver und gründlicher Arbeit von Herrn Carlo Klimmek fertiggestellt. Für ihn war dieses Buch eine Herzensangelegenheit, der er sich mit großem Engagement und Leidenschaft gewidmet hat.
Mit großem Bedauern müssen wir Ihnen als Leser dieses Buches mitteilen, dass Herr Klimmek die Veröffentlichung seines Buches leider nicht mehr erleben konnte. Er verstarb im Frühjahr 2023, was für uns Kollegen und Mitarbeiter ein großer Schock war.
Herr Klimmek war über 30 Jahre hauptamtlicher Fachlehrer am Studieninstitut in Magdeburg und hat es in dieser Zeit geschafft, eine Vielzahl Ihrer Kolleginnen und Kollegen fachlich kompetent, rechtssicher und nachhaltig aus- und fortzubilden.
Sie kennen die Sätze, dass Verstorbenen ein ehrendes Andenken bewahrt wird; wir haben dies neben dem vorliegenden Buch auch ganz bewusst mit einem Herrn Klimmek gewidmeten Baum im Magdeburger Zoo in die Tat umgesetzt.
Wir haben einen geschätzten und verdienstvollen Kollegen verloren, dem wir an dieser Stelle ein ehrendes Andenken bewahren möchten.
Prof. Dr. Dirk Furchert, Institutsleiter
Claudia Weinert, stellvertretende Institutsleiterin
Michael Ebert, Fachkoordinator
Hinweis: Zwecks Vereinfachung und besserer Lesbarkeit wird in diesem Buch auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämt- liche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
Teil 1:
Staatsrecht
I.Allgemeine Staatslehre
1BEGRIFF DES STAATES NACH DER „DREI-ELEMENTEN-LEHRE“
Der Begriff des Staates wird abgeleitet aus dem lateinischen Begriff „Status“, der die Bedeutung „Zustand“ hat.
Folglich ist völkerrechtlich der Staat ein Rechtssubjekt, das über ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk und die Staatsgewalt verfügt. Oder anders ausgedrückt: „Ein Staat ist eine Gruppe von Menschen, die auf einem bestimmten Territorium unter einer obersten Gewalt leben“.
Infolgedessen spricht man von der „Drei-Elementen-Lehre“ (nach Georg Jellinek, österreichischer Staatsrechtler, 1851–1911). Fehlt einer der drei Bestandteile, so kommt nach diesem Verständnis kein Staat zustande. Fällt eines dieser Elemente weg, so geht ein Staat unter.
1.1Staatsgebiet
Ein Staatsgebiet ist ein abgegrenzter, beherrschbarer und zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeigneter natürlicher Teil der Erdoberfläche.
Beispiel: Bundesrepublik Deutschland
➣Als Staatsgebiet gilt der durch die Bundesgrenze festgelegte natürliche Teil der Erdoberfläche, einschließlich sogenannter Exklaven. Letztere sind etwa Landgebiete des eigenen Staatsgebietes, die von einem fremden Staat umschlossen sind. Ein Beispiel hierfür ist die Gemeinde Büsingen, die vollständig von der Schweiz umgeben ist.
➣Das Erdinnere zählt ebenfalls zum Staatsgebiet, soweit es technisch beherrschbar ist.
➣Auch der Luftraum gehört bis zum Weltraum (also bis zu einer Höhe von ca. 100 km) zum Staatsgebiet.
➣In Bezug auf das Küstenmeer erstreckt sich das Staatsgebiet auf bis zu 12 Seemeilen (= 22.224 Meter). Danach schließt sich eine 200 Seemeilen umfassende Wirtschaftszone an, in der Bodenschätze auf dem Meeresgrund abgebaut werden können.
1.2Staatsvolk
Staatsvolk ist eine „Schicksalsgemeinschaft“ von Menschen mit der gleichen Staatsangehörigkeit, die auf dem Staatsgebiet in einer allumfassenden Lebensgemeinschaft zusammenleben.
Der Erwerb der gleichen Staatsangehörigkeit kann entweder durch Geburt, Heirat, Annahme als Kind oder Einbürgerung geregelt werden.
Beim Erwerb durch Geburt sind zwei Prinzipien denkbar:
➣Beim „Abstammungsprinzip“ erwirbt das Kind automatisch die Staatsangehörigkeit der Eltern, unabhängig vom Geburtsort.
➣Beim „Territorialprinzip“ erwirbt das Kind automatisch die Staatsangehörigkeit des Geburtslandes, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern.
Grundzüge des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts: Jeder Staat ist berechtigt, sein eigenes Staatsangehörigkeitsrecht zu regeln.
In der Bundesrepublik Deutschland ist über Art. 116 des Grundgesetzes (GG) der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit u. a. durch Geburt (siehe § 4 Abs. 1 StAG) geregelt. Demnach erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Abstammungsprinzip).
Dieser Grundsatz wird ergänzt durch Elemente des Territorialprinzips (siehe § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG). Hiernach können unter bestimmten Voraussetzungen auch Kinder von Ausländern, die im Inland geboren werden, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
1.3Staatsgewalt
Staatsgewalt ist die Herrschaftsmacht über das Staatsgebiet (Gebietshoheit) und über das Staatsvolk (Personalhoheit).
Ohne Staatsgewalt gibt es keinen Staat. Dabei spielt es keine Rolle, wer Träger dieser Staatsgewalt ist, d.h. ob sie vom Volke ausgeht oder von einer einzelnen Person. „Herrschaftsmacht“ bedeutet, dass auch unter Ausübung von Zwang eine Rechtsordnung durchgesetzt werden kann („Gewaltmonopol des Staates“).
Diese Hoheitsgewalt über Sachen und Personen ist Voraussetzung für die Staatsgewalt. Gleichzeitig werden zahlreiche Rechte und Pflichten des Staatsvolkes begründet, wie z. B. Wahlrechte oder Steuerpflicht.
1.3.1Grundsatz der Gewaltenteilung
In der Bundesrepublik Deutschland geht alle Staatsgewalt vom Volke aus (Volkssouveränität). Ausgeübt wird sie unter anderem durch folgende Organe:
➣die Gesetzgebung (Legislative),
➣die vollziehende Gewalt (Exekutive),
➣die Rechtsprechung ( Judikative) (siehe Art. 20 Abs. 2 GG)
Durch diese Gewaltenteilung sind eine wechselseitige Begrenzung und Kontrolle der Staatsgewalt eingeführt worden. Außerdem stellt sie eine sinnvolle Arbeitsteilung dar.
1.3.2Beteiligung des Staatsvolkes durch Wahlen und Abstimmungen
Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG wird die Volkssouveränität in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt.
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden periodisch gewählt (siehe Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG).
Hierdurch hat das Volk (Staatsvolk) die Möglichkeit, seinen politischen Willen nach dem Mehrheitsprinzip (Herrschaft der Mehrheit) und zeitlich begrenzt (Herrschaft auf Zeit) auszudrücken.
Infolgedessen bestimmt das Grundgesetz die „repräsentative Demokratie“. Dies bedeutet, dass das Volk grundsätzlich nur über die Zusammensetzung des Bundestages entscheidet. Dieser übt dann seinerseits die Staatsgewalt im Namen des Volkes aus.
Nach herrschender Meinung sind Volksabstimmungen (also direkte Abstimmungen, bei denen das Volk im Einzelfall über anstehende politische Angelegenheiten entscheidet) grundsätzlich unzulässig. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen über Gesetze.
Ausnahmen zu diesem Grundsatz erlaubt das Grundgesetz durch Art. 29 und Art. 146 GG. In Art. 29 Abs. 2, 3 GG ist im Rahmen einer evtl. Neugliederung des Bundesgebietes der Volksentscheid vorgesehen.
In Art. 29 Abs. 4 GG ist darüber hinaus die Möglichkeit eines Volksbegehrens gegeben.
1.4Rechtsprechung zum Vorliegen von „Staatsgebiet“ und „Staatsvolk“
Das VG Köln hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1978 (Urt. v. 03.05.1978 – 9 K 2565/77) zur Frage Stellung genommen, ob eine frühere, in der Nordsee gelegene Flakstellung als „Fürstentum Sealand“ einen eigenen Staat darstellt.
Zum Sachverhalt:
Der Kl., geborener deutscher Staatsangehöriger, erhielt am 14.11.1975 eine unter dem 26.08.1975 ausgestellte Urkunde, die ihm die Staatsbürgerschaft des sog., »Fürstentum Sealand« verleihen sollte. Bei dem sog. »Fürstentum Sealand« handelt es sich um eine frühere englische Flakstellung, die sich etwa 8 Seemeilen vor der Südküste Großbritanniens befindet. Die Briten hatten dieses Bauwerk nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges geräumt. Die Insel befindet sich außerhalb der britischen Drei-Meilen-Zone. Im Jahre 1967 wurde diese frühere Flakstellung von einem britischen Major R. B. besetzt, der dort das sog. »Fürstentum Sealand« ausrief. Das sog. »Fürstentum Sealand« ist durch starke Pfeiler mit dem Meeresgrund verbunden; es hat eine Größe von ca. 1.300 qm. Zurzeit besitzen 106 Personen die sog. Staatsangehörigkeit von »Sealand«. Im Jahre 1975 hat R. B. der ehemaligen Flakstellung eine Verfassung gegeben; er nennt sich seit dem »Roy of Sealand«. Der Kl. bekleidet in dem sog. »Fürstentum Sealand« die Stellung des »Außenministers« und des »Staatsratsvorsitzenden«.
Am 02.08.1976 stellte der Kl. bei der Bekl. den Antrag auf Feststellung seiner Staatsangehörigkeit. Nach Klärung der Frage, wann dem Kl. die sog. Neutralisierungsurkunde des sog. »Fürstentums Sealand« übergeben worden sei, teilte die Bekl. dem Kl. mit, er habe seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, da es sich bei dem sog. »Fürstentum Sealand« nicht um einen Staat i. S. des Völkerrechts handele; hierzu fehle es sowohl am Staatsgebiet, wie am Staatsvolk als auch an einer Staatsgewalt.
Der Kl. erhob nunmehr Klage, mit welcher er vorträgt: Bei dem »Fürstentum Sealand« handele es sich um einen eigenständigen Staat, mit der Folge, dass er durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft des »Fürstentums Sealand« gemäß § 25 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.07.1913 (RGBI. S. 583) – RuStAG – seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Es lebten auf der Insel ständig 30 bis 40 Personen, denen die Verteidigung der Insel obliege sowie die Versorgung der Aggregate. Ferner stehe unmittelbar die Anerkennung als Staat durch die Länder Ceylon, Paraguay und Zypern bevor. Er beantragt festzustellen, dass er durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit des sog. »Fürstentums Sealand« vom 14.11.1975 seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Aus den Gründen:
Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß S 43 Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) – VwGO – zulässig (wird ausgeführt).
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der KI. hat seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG – Neu: § 25 StAG – verloren.
Nach dieser Vorschrift verliert ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Der Kl. erfüllt nicht die in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen. Zwar hat er in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 28.10.1975 weder einen Wohnsitz noch einen dauernden Aufenthalt; dennoch hat er seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, da er keine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat.
Mit der ihm am 14.11.1975 überreichten Urkunde des sog. »Fürstentums Sealand« hat er keine ausländische Staatsangehörigkeit erworben, da es sich bei dem sog. »Fürstentum Sealand« nicht um einen Staat i. S. des Völkerrechts handelt.
Damit ein Staat i. S. des Völkerrechts bejaht werden kann, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein Staatsgebiet vorhanden sein, das Staatsgebiet muss ein Staatsvolk haben, und das Staatsvolk muss einer Staatsgewalt unterstehen (vgl. statt vieler Gerber, Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1975, § 14 e).
Bei dem sog. »Fürstentum Sealand« fehlt es bereits an dem ersten Merkmal, da es kein Staatsgebiet i. S. des Völkerrechts besitzt.
Die ehemalige Flakstellung befindet sich nicht auf einem abgetrennten Teil der Erdoberfläche, sondern die Insel ruht auf Betonpfeilern. Im Schrifttum wird als Staatsgebiet jedoch ganz überwiegend nur ein Teil der Erdoberfläche angesehen. So charakterisiert Gerber als Staatsgebiet den umschlossenen Teil der Erdoberfläche (Gerber, aaO, S. 314/315). Ebenso beschreiben Strupp/ Schlochhauer und Verdros/Simma. das Staatsgebiet als Landgebiet (Strupp/Schlochhauer, Wörterbuch des Völkerrechts, 1. Bd., 1960, Stichwörter: Gebietserwerb, S. 617; Verdros/Simma, Universelles Völkerrecht, 1976, S. 526).
Diese im Schrifttum vertretene Auffassung, dass Staatsgebiet „Teil der Erdoberfläche“ bzw. „Landgebiet“ sei, führt dazu, nur auf natürliche Weise gewachsenen Flächen Staatsgebietsqualität zuzuerkennen. Eine von Menschenhand geschaffene, künstliche Plattform wie die des sog. »Fürstentums Sealand« kann weder als „Erdoberfläche“ noch als „Landgebiet“ bezeichnet werden, da sie ihren Ursprung nicht in der Erdkugel hat, also kein Kegelausschnitt aus der Erde ist.
Die ehemalige Flakstellung wird auch nicht durch die durch Betonpfeiler hergestellte feste Verbindung mit dem Meeresgrund zum Teil der „Erdoberfläche“ bzw. zum „Landgebiet“. Sowohl der Begriff „Erdoberfläche“ als auch die Wahl des Wortes „Landgebiet“ zeigt vielmehr, dass nur solide Gebilde als Staatsgebiet i. S. des Völkerrechts anerkannt werden sollen, die über ein bestimmtes Stück Erdboden verfügen; auch wird aus dem im Völkerrecht als auch in der Umgangssprache gebräuchlichen Terminus „Territorium“, der sich aus dem lateinischen Wort „terra“ gleich „Erde“ herleitet, deutlich, dass nur die auf der „Mutter Erde“ oder auf ihr entstehenden Flächen als Staatsgebiet i. S. des Völkerrechts anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne zur etymologischen Bedeutung der Wörter „Erde“ und „Land“: Der Große Duden, Herkunftswörterbuch der deutschen Sprache; Wahrig, Wörterbuch der deutschen Sprache, 1978).
Dem vom Kl. vorgelegten Gutachten von Professor Dr. Dr. Dr. Leisner, in welchem dieser eine Staatsgebietsqualität des sog. »Fürstentums Sealand« bejaht, vermag die Kammer sich nicht anzuschließen.
Soweit Leisner in seinem Gutachten als Beispiel dafür, dass auch ein von Menschenhand geschaffenes Gebilde Staatsgebietsqualität besitzen könne, anführt, vom Meer unterspültes Strandgebiet verliere nicht den Charakter eines Teiles des Territoriums, kann dies nicht entsprechend auf das sog. »Fürstentum Sealand« übertragen werden. Zwar ist es zutreffend, dass ein ehemaliges zusammenhängendes Gebiet, das in einigen Teilen vom Meer unterspült wird, weiterhin als zusammenhängendes Staatsgebiet anzusehen ist. Dieser Fall ist jedoch mit der Schaffung der künstlichen Insel » Sealand« nicht vergleichbar, da es bei vom Meer unterspültem Staatsgebiet immer noch ein festes Staatsgebiet gibt, zu dem das vom Meer unterspülte Staatsgebiet als zugehörig anzusehen ist, während im Falle des sog. »Fürstentums Sealand« neben der künstlichen Insel kein festes Staatsgebiet vorhanden ist. Auch geht der Hinweis von Leisner fehl, ein Staatsgebiet liege dann vor, wenn irgendein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche vorhanden sei, mit dem die unterspülten Flächen fest verbunden seien, dann würden auch sie zum Teil des Territoriums (so Leisner, Rechtsgutachten über die völkerrechtliche Situation der Principality of Sealand, S. 4).
Die Folgerung von Leisner: Dann werden auch sie zum Teil des Territoriums, verkennt nämlich insofern die Fragestellung, als es nicht darum geht, ob die unterspülten Flächen zum Teil des Territoriums werden, sondern ob die Plattform selbst zum Teil des Territoriums wird.
Die weitere Argumentation von Leisner, nicht mit naturwissenschaftlich- geografischen, sondern mit Rechtsbegriffen die Staatsgebietsqualität der künstlichen Insel »Sealand« zu begründen, vermag insofern nicht zu überzeugen, als der Hinweis Leisners auf die Ausführungen von Dahm (Dahm, Völkerrecht, Bd. 1, 1958, S. 76), wonach ein Staatsgebiet nur ein bestimmter flächenhaft geordneter Raum sei, an anderer Stelle von Dahm selbst widerlegt wird, indem er ausführt:
Jedes Staatsgebiet ist zunächst einmal Landgebiet (Dahm, aaO, S. 617). Schließlich führt auch der Hinweis von Leisner, im Völkerrecht sei anerkannt, dass Territorium durch Bauten dem Meer abgenommen werden könne, nicht zur Begründung der Staatsgebietseigenschaft des sog. »Fürstentums Sealand«. Die Gewinnung von Land durch Errichtung von Anlagen wie Deichen, Molen und dergleichen an der Meeresküste oder in den Küstengewässern ist mit der Schaffung der künstlichen Insel »Sealand« nicht vergleichbar. Bei der Anlegung von Deichen zur Vergrößerung des vorhandenen Staatsgebietes wird vielmehr eine neue Erdoberfläche gewonnen, die unmittelbar an das bereits vorhandene Staatsgebiet angrenzt und mithin auch die Staatsgebietsqualität des bereits vorhandenen Staatsgebiets teilt, wo hingegen im Falle der künstlichen Insel »Sealand« keine neue Erdoberfläche geschaffen worden ist.
Neben dem Staatsgebiet fehlt es dem sog. »Fürstentum Sealand« weiterhin noch an einem Staatsvolk i. S. des Völkerrechts. Das sog. »Fürstentum Sealand« besitzt zurzeit 106 „Staatsangehörige“. Wenngleich Leisner darin zuzustimmen ist, dass die Größe eines Volkes für eine Staatlichkeit gleichgültig ist (Leisner, aaO, S. 9; Raffel, Die Rechtsstellung der Vatikanstadt, 1961, S. 35), so kann im Falle des sog. »Fürstentums Sealand« ein Staatsvolk i. S. des Völkerrechts dennoch nicht bejaht werden, da es an einem Gemeinschaftsleben fehlt.
Ein Staat als Zusammenschluss vieler hat in Ergänzung der Familie, die nur aus wenigen Angehörigen besteht, das Gemeinschaftsleben zu fördern. Mit dieser Forderung ist nicht nur ein loser Zusammenschluss zwecks Förderung gemeinsamer Hobbys und Interessen gemeint, sondern eine im Wesentlichen ständige Form des Zusammenlebens i. S. einer Schicksalsgemeinschaft (Herzog, Allgemeine Staatslehre, 1971, S. 43; Doehring, Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1976, S. 84; Krings/Baumgartner/Wild (Hrsg.), Handbuch Philosophischer Grundbegriffe, Bd. 5, S. 1414; Brugger, Philosophisches Wörterbuch, 14. Aufl. 1976, Stichwörter: „Staat“).
An diesem Merkmal eines gemeinschaftlichen Lebens fehlt es jedoch bei den sog. „Staatsangehörigen“ des »Fürstentums Sealand«. Abgesehen von 30–40 Menschen, die sich ständig auf der Plattform aufhalten, um sie zu bewachen und die Aggregate zu überwachen, beschränkt sich die Anwesenheit der übrigen sog. „Staatsangehörigen“ auf gelegentliche Besuche. Das sog. »Fürstentum Sealand« besitzt bereits von seiner räumlichen Ausdehnung her (z. Z. sind es 1.300 qm) nicht die Voraussetzung zum ständigen Aufenthalt aller sog. „Staatsangehörigen“. Aber auch selbst wenn sich die Vorstellungen des »Roy of Sealand« verwirklichen lassen und die Plattform auf rund 13.000 qm vergrößert wird, so bietet sie dennoch keinen auf Dauer geeigneten Lebensraum. Staatliches Leben beschränkt sich nicht auf den Betrieb von Spielbanken und Vergnügungsstätten, sondern hat in entscheidenderem Maße den anderen lebensnotwendigen Bedürfnissen des Menschen von seiner Geburt bis zu seinem Tod, wie der Aus- und Weiterbildung, den Hilfen in allen Wechselfällen des Lebens und nicht zuletzt der Möglichkeit des Erwerbs des Lebensunterhaltes, zu dienen. Alle diese Voraussetzungen erfüllt das sog. »Fürstentum Sealand« jedoch nicht.
Abgesehen von den materiellen Erfordernissen, die ein Gebilde haben muss, um ein Staatsvolk i. S. des Völkerrechts aufnehmen zu können, fehlt den sog. „Staatsangehörigen“ des sog. »Fürstentums Sealand« ferner selbst eine wichtige Voraussetzung für die Qualifizierung als Staatsvolk. Die sog. „Staatsangehörigen“ haben die „Staatsangehörigkeit“ nicht erworben, um miteinander zu leben und damit alle Bereiche des. Lebens gemeinsam zu bewältigen, sondern sie gehen nach wie vor außerhalb des sog. »Fürstentums Sealand« ihren eigenen Interessen nach. Der gemeinsame Zweck ihres Zusammenschlusses beschränkt sich nur auf einen kleinen Teilbereich ihres Lebens, nämlich ihre wirtschafts- und steuerpolitischen Interessen. Diese Gemeinsamkeit ihrer Interessen kann jedoch nicht als ausreichend angesehen werden, sie als Staatsvolk i. S. des Völkerrechts anzuerkennen.
1.5Übungsfall zur „Drei-Elementen-Lehre“
Aufgabe:
Prüfen Sie, ob das Land Sachsen-Anhalt ein Staat im Sinne der „Drei-Elementen-Lehre“ ist.
Hinweis:
Versuchen Sie zunächst, diese Aufgabe in Eigenarbeit zu lösen.
Lösung:
Damit ein Staat im Sinne der „Drei-Elementen-Lehre“ bejaht werden kann, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein.
Es muss ein Staatsgebiet vorhanden sein, das Staatsgebiet muss ein Staatsvolk haben, und das Staatsvolk muss einer Staatsgewalt unterstehen.
Staatsgebiet:
Das Land Sachsen-Anhalt müsste ein abgegrenzter, beherrschbarer und zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeigneter natürlicher Teil der Erdoberfläche sein.
Durch die Landesgrenze des Landes Sachsen-Anhalt ist es ein abgegrenzter, natürlicher Teil der Erdoberfläche, der unstrittig zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet ist.
Staatsvolk:
Im Land Sachsen-Anhalt müsste eine Gemeinschaft von Menschen, die innerhalb des Staatsgebietes zusammenleben und eine „Schicksalsgemeinschaft“ bilden, existieren.
Sachsen-Anhalt bietet einen geeigneten Lebensraum für den ständigen Aufenthalt aller Staatsangehörigen. Alle lebensnotwendigen Bedürfnisse der Menschen von der Geburt bis zu dem Tod, den Hilfen in allen Wechselfällen des Lebens, der Möglichkeit des Erwerbs des Lebensunterhaltes etc. werden garantiert. Die Menschen des Landes Sachsen-Anhalt bilden eine „Schicksalsgemeinschaft“.
Staatsgewalt:
Im Land Sachsen-Anhalt müsste eine Herrschaftsmacht über das Staatsgebiet (Gebietshoheit) und über das Staatsvolk (Personalhoheit) existieren.
Gemäß Art. 2 Abs. 2 Verf. LSA ist das Volk der Souverän. Vom Volk geht alle Staatsgewalt aus. Diese wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen sowie durch die Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Dadurch ist ein „Gewaltmonopol des Staates“ ersichtlich. Die Gebietshoheit und die Personalhoheit werden somit gewährleistet.
Ergebnis:
Das Land Sachsen-Anhalt ist ein Staat im Sinne der „Drei-Elementen-Lehre“.
2STAATS- UND REGIERUNGSFORMEN UND STAATENVERBINDUNGEN
2.1Staatsformen
Unter einer Staatsform versteht man die Gestalt, in der ein Staat in Erscheinung tritt.
Die oben – nicht abschließend – dargestellten Staatsformen sind nach dem „Trägerprinzip“, d. h. wie viele Personen die Staatsgewalt ausüben, und nach dem „Staatsoberhaupt“, d. h. wer ist das Staatsoberhaupt und vertritt den Staat nach außen, als Gruppe zusammengefasst.
2.1.1Republik und Monarchie
➣Der Begriff „Republik“ wird heute in der Praxis vor allem dazu verwendet, um diese Staatsform inhaltlich von der der „Monarchie“ abzugrenzen.
Die Republik ist das Gegenstück zur Monarchie.
Das Staatsoberhaupt (meist Präsident genannt) wird auf Zeit gewählt und kann auch wieder abgewählt werden.
Wie bereits die Namensgebung der Bundesrepublik Deutschland zeigt, ist diese eine Republik. Des Weiteren ergibt sich diese Staatsform aus Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 des GG. Unser Staatsoberhaupt ist der Bundespräsident; er wird durch die Bundesversammlung für fünf Jahre (also auf Zeit) gewählt (siehe Art. 54 GG).
Eine Änderung dieser Staatsform ist auch durch eine Grundgesetzänderung ausgeschlossen, da diese durch die „Ewigkeitsgarantie“ in Art. 79 Abs. 3 GG abgesichert ist. Weitere Beispiele für eine Republik sind Frankreich, Österreich und Griechenland.
➣Die Monarchie ist das Gegenstück zur Republik.
Das Staatsoberhaupt gelangt durch familien- oder erbrechtliche Umstände in dieses Amt (Erbfolge).
Das Amt wird auf Lebenszeit ausgeübt.
Je nachdem, welchen Stellenwert der Monarch hat, lassen sich folgende drei Formen von Monarchien unterscheiden:
Absolute Monarchie, d. h. alle Staatsgewalt liegt beim Monarchen und dieser unterliegt keiner rechtlichen Bindung (Beispiel: die Herrschaft von Ludwig XIV. in Frankreich).
Konstitutionelle Monarchie, d. h. die Machtbefugnis des Monarchen wird durch eine Verfassung (= „Constitutio“) geregelt und beschränkt.
Dennoch verbleiben dem Monarchen wichtige Rechte und Befugnisse, wie z. B. die Einsetzung oder die Entlassung einer Regierung (Beispiel: das kaiserliche Deutschland von 1871 bis 1918 als Erbmonarchie).
Parlamentarische Monarchie, d. h. der Monarch ist nur noch repräsentatives Oberhaupt. Die Staatsgewalt liegt bei den Volksvertretungen (Beispiele: Dänemark, Schweden, Norwegen, Vereinigtes Königreich etc.).
Merkmale im Überblick
2.1.2Demokratie
In einer Demokratie geht die Staatsgewalt vom Volke aus. Das Volk ist Träger des Staatswillens und somit der Souverän.
Eine Demokratie kann durch folgende Formen gekennzeichnet sein:
➣unmittelbare Demokratie, d. h. das Volk als Ganzes entscheidet jeweils durch Abstimmungen über jede anstehende politische Frage (Beispiele: einige Kantone in der Schweiz).
➣mittelbare Demokratie, d. h. das Volk wählt zunächst seine Repräsentanten (Abgeordnete), die dann für das Volk die politischen Entscheidungen treffen und die Gesetze beschließen (siehe Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG).
Auch hier gibt es zwei Ausprägungen, die einen Hinweis auf die Machtverteilung zwischen Parlament und Regierung geben:
Präsidialdemokratie, d. h. der Präsident (= Regierungschef) wird direkt vom Volk gewählt und übt die Regierungsgewalt weitgehend unabhängig vom Parlament aus (Beispiele: USA, Frankreich).
parlamentarische Demokratie, d. h. die Regierung wird vom Parlament gewählt (siehe Art. 63 GG „Wahl des Bundeskanzlers“).
Zusammenfassung:
Die Bundesrepublik Deutschland ist eine mittelbare parlamentarische demokratische Republik.
2.1.3Diktatur
In einer Diktatur hat ein Einzelner oder eine Gruppe die unbeschränkte Staatsgewalt. Auch hier können verschiedene Arten vorkommen:
➣Ein-Mann-Diktatur, d. h. die gesamte Staatsgewalt wird von einer einzelnen Person (Diktator) ausgeübt.
➣Parteidiktatur, d. h. die gesamte Staatsgewalt wird von dem Führungsgremium einer Partei ausgeübt.
➣Militärdiktatur, d. h, die gesamte Staatsgewalt wird vom Militär ausgeübt.
