Stärkung der häuslichen Pflege - Michael Kossens - E-Book

Stärkung der häuslichen Pflege E-Book

Michael Kossens

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Beschreibung

In Anbetracht der demografischen Entwicklung, der steigenden Zahl pflegebedürftiger Menschen und der Kostenentwicklung im Gesundheits- und Pflegebereich hat die häusliche Pflege in den letzten Jahrzehnten zunehmend an Bedeutung gewonnen. Seit Anfang der 2000er Jahre existieren im politischen Raum Überlegungen, die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Pflege durch weitreichendere Freistellungmöglichkeiten zu verbessern und das familiäre Pflegepersonenpotential stärker zu aktivieren. Michael Kossens unterzieht das seit Mitte 2008 geltende Pflegezeitgesetz – als (versuchten) Beitrag zu einer Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Pflege – einer multidisziplinären Analyse und arbeitet dabei gezielt heraus, wo Novellierungsbedarf besteht. Insbesondere geht er der Frage nach, ob das Pflegezeit- und das Familienpflegezeitgesetz wirklich einen signifikanten Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und familiärer Pflege zu leisten vermögen. Dabei werden zunächst die Lebenslagen von Pflegebedürftigen und Pflegenden im Rahmen eines Literaturdiskurses sowie die bisherigen (eher kursorischen) Untersuchungen zur Wirkung des Pflegezeitgesetzes dargestellt. Ausgehend von dem dazu vorhandenen Datenmaterial arbeitet Kossens den Änderungsbedarf beim Pflegezeitgesetz heraus. Dabei macht er die Schwachstellen des geltenden Gesetzes deutlich: Die zu kurze Pflegezeit mit einer Begrenzung auf sechs Monate, der zu eng gefasste Personenkreis mit Anspruchsberechtigung sowie die mangelnde finanzielle Flankierung während der Pflegezeit. Abschließend wird auch das ab 1. Januar 2012 geltende Familienpflegezeitgesetz einer kritischen Würdigung unterzogen und werden Empfehlungen für dessen Weiterentwicklung unterbreitet.

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Seitenzahl: 403

Veröffentlichungsjahr: 2015

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ibidem-Verlag, Stuttgart

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis
1. Kapitel – Einleitung, Problemstellung, Untersuchungsgegenstand
I. Einleitung
II. Problemstellung
III. Untersuchungsdarstellung
IV. Forschungsstand
1. Datenmaterial
2. Erfahrungen mit dem geltenden Pflegezeitgesetz
3. Soziologisch-juristische Verzahnung
2. Kapitel – Lebenslagen von Pflegebedürftigen und Pflegenden
I. Lebenslagen der Pflegebedürftigen
1. Entwicklung der Zahl der Pflegebedürftigen
2. Bedarf an häuslicher Pflege
2.1. Gegenwärtiger Anteil der familiären Betreuung
2.2. Pflegebedarfe
2.3. Familienstand der Pflegebedürftigen in Privathaushalten
2.4. Pflegearrangements
3. Prognose der künftigen familiären Betreuung
4. Wünsche der Pflegebedürftigen
4.1. Leben in Selbstverantwortung
4.2. Beibehalt des bisherigen Wohnumfeldes
II. Lebenslagen der Pflegepersonen
1. Pflegepersonenpotential
1.1. Gegenwärtige Situation
1.2. Entwicklung des Pflegepersonenpotentials
1.2.1. Wohnentfernung
1.2.2. Erwerbstätigkeit insbesondere von Frauen
1.2.3. Demografische Veränderungen
1.2.4. Veränderte Familienstrukturen
1.2.5. Zwischenfazit
2. Pflege und Erwerbstätigkeit
2.1. Alter der Pflegepersonen
2.2. Familienstand
2.3 Erwerbstätigenquote der Pflegenden
2.4. Aufgabe/Verringerung der Arbeitszeit wegen Pflegeübernahme
2.5. Belastung der erwerbstätigen Pflegepersonen
3. Motive für die Pflegeübernahme
3. Kapitel – Anwendung des Pflegezeitgesetzes
I. Allgemeines
II. Die Historie des Pflegezeitgesetzes
III. Inhalt des Pflegezeitgesetzes
1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
2. Pflegezeit
3. Sozialversicherung
IV. Erste Erfahrungen mit dem Pflegezeitgesetz
1. Befragungen/Einschätzungen aus der Wirtschaft
2. Erfahrungen aus anderen Ländern
3. Zwischenfazit
4. Kapitel – Reform des Pflegezeitgesetzes
I. Anspruchsberechtigter Personenkreis nach dem Pflegezeitgesetz
1. Bisheriger anspruchsberechtigter Personenkreis
2. Systematische Vergleichbarkeit
2.1. Krankenversicherungsrecht
2.2. Soziale Pflegeversicherung
2.3. Steuerrecht
2.4. Zwischenfazit
3. Familienstand und Pflege
4. Aktivierung des Pflegepotentials
4.1. Soziale Netzwerke
4.2. Vielfältigkeit der Pflegearrangements
4.3. Qualität der häuslichen Pflege
4.4. Potentiale nichtfamiliärer Unterstützungssysteme
5. Politische Initiativen
6. Zwischenfazit
II. Dauer der Pflegezeit
1. Sechsmonatige Pflegezeit
2. Tatsächliche Pflegedauer
3. Ausweitung der Pflegezeit
4. Einwände gegen die Ausweitung der Pflegezeit
4.1. Benachteiligung von Frauen
4.1.1. Geschlechterverteilung bei der Pflegeübernahme
4.1.2. Einstellungshindernis für Frauen
4.1.3. Anreize zur geschlechtergerechten Pflegeübernahme
4.1.4. Humankapitaltheorie
4.1.5. Unterschiede Elternzeit und Pflegezeit
4.1.6. Zwischenfazit
4.1.7. Gleichstellungsaspekte
4.2. Interessen der Wirtschaft
III. Begrenzung der Pflegezeit auf Teilzeit
1. Die neue Familienpflegezeit
2. Bewertung der neuen Familienpflegezeit
2.1. Anwendungsbereich der neuen Familienpflegezeit
2.2. Reversibilität der Reduktion der Arbeitszeit
2.3. Vereinbarkeit von Teilzeitarbeit und Pflege
2.4. Teilzeitentgelt
2.5. Versicherungslösung
2.6. Zwischenfazit
IV. Vergütung
1. Grundsätzliche Unentgeltlichkeit der Pflegezeit
2. Entgeltfortzahlung de lege ferenda?
2.1. Milieubedingte Unterschiede
2.2. Motive zur Pflegeübernahme
2.3. Politische Forderungen
2.4. Zwischenfazit
3. Lohnfortzahlung oder Lohnersatz?
3.1. Finanzierung durch Arbeitgeber
3.2. Finanzierung über das Steueraufkommen
3.2.1. Einkommensabhängige Leistung
3.2.2. Einkommensunabhängige Leistung
3.2.3. Zwischenfazit
V. Wartezeit
1. Pflegezeit ohne Wartezeit
2. Systematische Einordnung
3. Bewertung
VI. Ankündigungsfrist und Pflegezeit
1. Mindestankündigungsfrist/Höchstankündigungsfrist
2. Bewertung
VI. Kleinbetriebsklausel
VII. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
1. Frühverrentung
2. Höherbewertung von Beitragszeiten
5. Kapitel – Zusammenfassung und Schlussbetrachtungen
Literaturübersicht

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

anderer Auffassung

AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

AiB

Arbeitsrecht im Betrieb (Zeitschrift)

Anm.

Anmerkung

AOK

Allgemeine Ortskrankenkasse

AP

Arbeitsrechtliche Praxis (Loseblatt)

AQH-Wert

Ausschöpfungsquote des Pflegepotentials für die häusliche Versorgung

ArbG

Arbeitsgericht

ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

Az.

Aktenzeichen

BAG

Bundesarbeitsgericht

BB

Betriebs-Berater (Zeitschrift)

BBiG

Berufsbildungsgesetz

Bd.

Band

BEEG

Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetz

BErzGG

Bundeserziehungsgeldgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BK

Basiskommentar

BMFSFJ

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

BMG

Bundesministerium für Gesundheit

BR-Drucks.

Bundesrats-Drucksache

BSG

Bundessozialgericht

BT-Drucks.

Bundestags-Drucksache

Bundesgesundheitsbl.

Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz (Zeitschrift)

BUrlG

Bundesurlaubsgesetz

ca.

circa

CATI

Computer Assisted Telephone Interview

CDU

Christlich Demokratische Union

CSU

Christlich Soziale Union

DB

Der Betrieb (Zeitschrift)

DB-Research

Deutsche Bank-Research

DGB

Deutscher Gewerkschaftsbund

d.h.

das heißt

DIHK

Deutscher Industrie- und Handelskammertag

DIW

Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung

EFZG

Entgeltfortzahlungsgesetz

evtl.

eventuell

f.

folgende

ff.

fortfolgende

FDP

Freie Demokratische Partei

FNA

Forschungsnetzwerk Alterssicherung

FPR

Familie, Partnerschaft, Recht (Zeitschrift)

GEK

Gmünder ErsatzKasse

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GKV

Gesetzliche Krankenversicherung

GVBl.

Gesetz- und Verordnungsblatt

Hrsg.

Herausgeber

IAB

Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit

IHK

Industrie- und Handelskammer

KSchG

Kündigungsschutzgesetz

KZfSS

Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie (Zeitschrift)

LAG

Landesarbeitsgericht

LAGE

Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte (Loseblatt)

MDK

Medizinischer Dienst der Krankenkassen

Mio.

Millionen

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

MuSchG

Mutterschutzgesetz

NDV

Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge

NJW

Neue Juristische Wochenzeitschrift (Zeitschrift)

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (Zeitschrift)

NZA-RR

NZA-Rechtsprechungsreport (Zeitschrift)

NZS

Neue Zeitschrift für Sozialrecht (Zeitschrift)

OLG

Oberlandesgericht

OVG

Oberverwaltungsgericht

PersR

Der Personalrat (Zeitschrift)

PflegeZG

Pflegezeitgesetz

RdA

Recht der Arbeit (Zeitschrift)

rd.

rund

Rdnr.

Randnummer

Rz.

Randziffer

S.

Seite

s.

siehe

SGB II

Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende

SGB V

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung

SGB IX

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

SGB XI

Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung

SOEP

Sozioökonomisches Panel

SoVD

Sozialverband Deutschland e.V.

SPD

Sozialdemokratische Partei Deutschland

TVG

Tarifvertragsgesetz

TzBfG

Teilzeit- und Befristungsgesetz

u.a.

unter anderem

v.

vom

VGH

Verwaltungsgerichtshof

vgl.

vergleiche

WSI

Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut (in der Hans-Böckler-Stiftung)

WZB

Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung

z.B.

zum Beispiel

ZfGG

Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie (Zeitschrift)

ZQP

Zentrum für Qualität in der Pflege

1. Kapitel – Einleitung, Problemstellung, Untersuchungsgegenstand

I.Einleitung

Zum 1.8.2008 ist das Pflegezeitgesetz in Kraft getreten. Danach haben Beschäftigte, die ihrepflegebedürftigen Verwandten in häuslicherUmgebung pflegen, Anspruch auf Freistellung von der Arbeit gegenüber ihrem Arbeitgeber. Eindimensional betrachtet ist das Pflegezeitgesetz ein arbeitsrechtliches Normengefüge, dasunabdingbare Freistellungs- und Kündigungsschutzrechte der Beschäftigten gegenüber ihren Arbeitgebern gewährt. Darin erschöpft sich das Pflegezeitgesetz aber nicht. Das Pflegezeitgesetz ist vielmehr im Kontext der Pflegesituation in Deutschland, dem Anteil der familiären Pflege an der Gesamtversorgung pflegebedürftiger Menschen und dem prognostizierten Anstieg der ZahlpflegebedürftigerMenschenzu betrachten. Das Pflegezeitgesetz ist zudem ein anschauliches Beispiel für ein „Kompromissgesetz“, das die unterschiedlichen Positionen derin der 16. Legislaturperiodedie Regierung tragendenFraktionen von CDU/CSU und SPD verknüpft. So steht einem relativ weitgehenden Sonderkündigungsschutz für Personen, die für die Pflege eines nahen Angehörigen übernehmen, ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch gegenüber, den die Arbeitgeber grundsätzlichnurdurch eine unentgeltliche Freistellung erfüllenmüssen.

Gesetzgeberisches Ziel des Pflegezeitgesetzes war die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Pflegeund die Verbesserung der Lage der pflegebedürftigen Menschen, die größtenteils den Wunsch hegen, nicht im Pflegeheim, sondern in der eigenen Wohnung gepflegt zu werden. In Anbetracht des prognostizierten Anstiegs der Zahl der Pflegebedürftigen sollten dadurch die Rahmenbedingungen für die familiärePflege durch nahe Angehörige verbessertwerden. DieseAbsicherung der häuslichen Pflege stellt in Anbetracht der demografischen Entwicklung und der prognostizierten Erhöhung der Zahl der Pflegebedürftigen eine große Herausforderung dar.

Die grundsätzliche Zielrichtung des Pflegezeitgesetzes wurde von allenpolitischen Parteien und Institutionen unterstützt, die konkrete Umsetzung im Pflegezeitgesetz aber zum Teil vehement abgelehnt. Insbesondere die FDP und der Wirtschaftsflügel der Union sowie die mittelständische Wirtschaft haben die im Pflegezeitgesetz enthaltenen Freistellungsansprüche der Beschäftigtenabgelehnt. Nach deren Auffassung sinddie Arbeitgeber bereits durch eine Vielzahl von Freistellungsansprüchen wegen Urlaubs, Elternzeit, Mutterschutz usw. erheblich in ihrer personellen Dispositionsfreiheit eingeschränkt, so dassweitere Freistellungsansprüche die unternehmerischenFreiheitenzusätzlicheinengenwürden. Zudem wurde von den Gegnerneines neuen gesetzlichen Freistellungsanspruch auf den „Monitor Familienfreundlichkeit“ aus dem Jahr 2006 verwiesen,wonachmehr als ein Drittel der Unternehmen den Arbeitnehmern bereits schon damals Auszeiten zur Pflege von Angehörigen ermöglichten und insofern – so die Schlussfolgerung aus diesem Befund – eine gesetzliche Regelung überhaupt nicht notwendig sei[1].

Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung resultierte u.a. aus Umfragen bei den Beschäftigten. Diese waren überwiegend der Auffassung, dass es nicht unerheblichen Verbesserungsbedarf bei der Vereinbarung von Erwerbsarbeit und Pflege gebe. Diese negativen Befragungsergebnissehaben sich auch nach Inkrafttreten des Pflegezeitgesetzes nicht signifikant verbessert. Im Jahr 2010 schätzten nur 7% die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf als gut an, dagegen waren rd. drei Viertel der Befragten und sogar 86% der pflegenden Angehörigen der Auffassung, dass sich Erwerbstätigkeit und Pflege nicht gut vereinbaren lassen[2].Insofern – so ein erster vorläufiger Befund – ist mit der Verabschiedung des Pflegezeitgesetzes kein wirklich entscheidender Beitragzur Lösung der Vereinbarkeitsproblematik geschaffen worden.

II.Problemstellung

Demografische Veränderungen,eineZunahme der Zahl der Pflegebedürftigen und die damit verbundenenUnsicherheitenhinsichtlich der Frage, ob die familiäre Pflege als eines der zentralen Pflegearrangements auch zukünftiggewährleistet werden kann, waren entscheidende Überlegungen bei der Einführung des Pflegezeitgesetzes. Zudem konnte nach den Ergebnissen der Unternehmensbefragung des Zentrums für Qualität in der Pflege in den zurückliegenden Jahren ein stetiger Anstieg von erwerbstätigen Pflegenden festgestellt werden[3]. Dies führt dazu, dass die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Pflege zunehmend an Bedeutung gewinnt.Ein Großteil der Pflegebedürftigen möchte zudem im Pflegefall in den eigener Wohnung verbleiben. Und nicht zuletzt gilt es zu berücksichtigen, dass die stationäre Pflege deutlich teurer ist als die Angehörigenpflege.

DieseRahmenbedingungen haben den Gesetzgeber veranlasst, das Pflegezeitgesetz zu schaffen, mit dem die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf verbessert und die häusliche Pflege gestärkt werden sollte.„Wunsch und Wirklichkeit – beim neuen Pflegezeitgesetz weitvoneinanderentfernt“, so lautete die Überschrift eines Aufsatzes in einer Gewerkschaftszeitschrift kurz nach Inkrafttreten des Pflegezeitgesetzes. Der Wunsch der Verfechter eines Pflegezeitgesetzes war darauf gerichtet, dass den Beschäftigten, die ihrenahen Angehörigen pflegen, ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber gewährt würde, mit deren Hilfe die Pflegeohnedie Befürchtungsichergestellt werden kann,das Arbeitsverhältnis zu gefährden. Die Wirklichkeit des Pflegezeitgesetzes sieht genau dieses vor, begrenzt den Anspruch auf Pflegezeit aber auf max. sechs Monate. In Anbetracht der durchschnittlichen Pflegebedürftigkeit von rd.zweiJahren wird die sechsmonatige Begrenzung der Dauer der Pflegezeit aber als unzureichend erachtet[4].

Als ebenfallsproblematisch wird diegrundsätzlicheUnentgeltlichkeit der Pflegezeit gesehen, da viele Familien gerade im unteren Einkommenssegment nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügen,umeine sechsmonatige Einkommenslosigkeit zu verkraften[5].Wunsch und Wirklichkeit sindnach MeinungvielerKritikeralso weit voneinander entfernt.Lüdecke und Mnichhaben die auch in dieser Arbeit zu untersuchende Problematik wie folgtbeschrieben[6]:

„Die mit dem Pflegezeitgesetz eingeführte Möglichkeit, die Erwerbstätigkeitkurzzeitig – jedoch unbezahlt – für häusliche Pflegeaufgaben zu unterbrechen, stellt für die Mehrheit der pflegenden Angehörigen, nämlich den Frauen und Töchtern,keine echte Lösungsmöglichkeit dar. Neben den finanziellen Einbußen ist mit 6 Monaten Pflegezeit, die das Gesetz vorsieht, oftmals die tatsächlich anfallende Pflegedauer bei weitem nicht gedeckt. Darüber hinaus ist fraglich, ob durch ein solches Gesetz traditionelle Rollenverteilungen aufgebrochen werden und Männer gleichermaßen bereit sind, Familienaufgaben wie die Pflege von Angehörigen zu übernehmen.“

DiesenangesprochenenFragestellungenund insbesondere,ob das zum 1.8.2008 in Kraft getretene Pflegezeitgesetz den Bedürfnissen der pflegenden Angehörigenentsprichtundtatsächlich dieunterschiedlichen Pflegearrangementsin der Praxispositiv flankiert, soll in dieser Arbeit nachgegangen werden. Aber auch die Auswirkungen auf Arbeitgeberseite, insbesondere die Folgen der Freistellungsansprüche und des besonderen Kündigungsschutzes nach§5 PflegeZG,sollen einer kritischen Betrachtung unterzogen werden.Im Einzelnen wirdaufdie unterschiedlichen Stellschrauben der Freistellung wegen der Übernahme der häuslichen Pflege eingegangen. Dies betrifft u.a. denanspruchsberechtigten Personenkreis, die Dauer der Pflegezeit, die Frage des Entgelts während der Pflegezeit, die Wartezeit und den besonderen Kündigungsschutz.

Nach der Gesetzesbegründung zum Pflegezeitgesetz sind dessen Vorschriften nach dem Vorbild des Bundeselterngeld- und -Elternzeitgesetzes (BEEG) konzipiert worden.Die Vorschriften des Pflegezeitgesetzesweichen jedoch in Teilbereichen von denen des BEEG ab, ohne dass eine sachliche Begründung aus der Natur der Pflegezeit gegenüber der Elternzeit erkennbar wäre. In der vorliegenden Arbeit werdenauchdiese Abweichungen dargestellt,hinterfragtund Vorschläge für eine aus Sicht des Verfassers sachgerechte Lösung entwickelt.

Die rechtlichen Aspekte des Pflegezeitgesetzessind aber nicht Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit, sondern stellengrößtenteils„nur“Ergebnisseder Auswertung des zugrundeliegenden sozioökonomischen Datenmaterialsdar.Zu Beginn der Ausführungen wirddeshalbauf die aktuelle und prognostizierte Pflegesituation und die Zahl der Pflegebedürftigen ebenso eingegangen wie auf den Bedarf bzw. die Bereitschaft nach häuslicher Pflege der nahen Angehörigen. Dabei sollinsbesondereauf die Frage eingegangen werden, inwieweit die häusliche Pflege auch künftig Basis der Versorgung pflegebedürftiger Menschen ist, und welchen Beitragdas Pflegezeitgesetz hierzu zu leisten vermag.Im Rahmen dieser Analyse wird im Verlauf der vorliegenden Arbeit auf einzelne Aspekte des Pflegezeitgesetzes im Detail eingegangen unddiese werdeneiner kritischen Betrachtung unterzogen. Dies gilt u.a. für folgende Bereiche:

·Beschränkung des berechtigten Personenkreises auf nahe Angehörige,

·Dauer der Pflegezeitund

·Vergütung während der Pflegezeit.

Hinsichtlich dieser einzelnen Aspektewird nicht nur von der Wissenschaft[7]und – um das Ergebnis bereits vorweg zu nehmen – auch vom Verfasser ein Reformbedarf am geltenden Pflegezeitgesetz gesehen, der sich aus der Analyse des sozioökonomischen Datenmaterials ergibt.

Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Pflegeerweckt den EindruckeinerGleichzeitigder beiden Bereiche. Das Pflegezeitgesetz garantiert jedoch einen zeitlichen Ausstieg aus der Erwerbstätigkeit, also ein sequenzielles Hintereinander von Erwerbstätigkeit und Pflege. Die Gleichzeitigkeit von Erwerbstätigkeit und Pflegeübernahme ist erst mit dem Familienpflegegesetz, das zum 1.1.2012 in Kraft getreten ist,realisiert worden. Dessen Regelungen ergänzen die Vorschriften des Pflegezeitgesetzes und sollen deshalb im Rahmen dieser Arbeit im Hinblick auf deren Wirksamkeit für Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Pflege betrachtet werden.

III.Untersuchungsdarstellung

Die vorliegende Arbeit ist in fünf Kapitel aufgeteilt. Im ersten Kapitel sind – wie gesehen–die Problemstellung und der konkrete Untersuchungsgegenstandder vorliegenden Arbeit niedergelegt.

Im nachfolgenden zweiten Kapitel werden im Wesentlichen die Zahlen unddieStrukturdatenzurPflegebedürftigkeitin Deutschland und die prognostizierte Entwicklung der Zahl der Pflegebedürftigen bis zum Jahr 2030 dargestellt.Mit diesem zweiten Kapitel erfolgt insofern zunächsteineBestandsaufnahme, die auch die künftige Entwicklung des Pflegepersonenpotentials umfasst,sowie Aussagen zurVereinbarkeitvon Erwerbstätigkeit und Pflege trifft.Bestandteil dieser Darstellung sind auch Angaben zur Entwicklung der häuslichen Betreuung pflegebedürftiger Menschen durch nahe Angehörige. Um den Bedarf an zielgerichteten Hilfen und die Zweckmäßigkeit des Pflegezeitgesetzes bzw. dessen Reformbedarf beurteilen zu können, werden im zweiten Kapitel die vorhandenen soziodemografischen Daten präsentiert.

Das dritte Kapitel schließtsich daranan mit einer Darstellungder Historie und einer groben Übersicht über dieInhaltedes Pflegezeitgesetzes.Danach erfolgt eine gerontologisch-theoretische Einordnung der dem Pflegezeitgesetz zugrunde liegendenZielsetzung. Das dritteKapitel endet schließlich mit der Beschreibung von ersten praktischen Erfahrungen mit dem Pflegezeitgesetz.

Imzentralenvierten Kapitel wird untersucht, inwieweit die mit dem Pflegezeitgesetz verfolgten Zielsetzungen (bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Entlastung der Pflegeversicherung) auch tatsächlich erreicht werden können.EntscheidendeVorschriften sind dabei die§§2-4 PflegeZG, die die Ansprüche auf Freistellung wegen Arbeitsverhinderung und wegen Pflegezeit regeln. Im Rahmen dieser Darstellung werden insbesondere auch Bezüge zum BEEG – das Vorbild für das PflegeZG war – hergestellt und kritisch beleuchtet. Schließlich wird der in§5 PflegeZG normierte Sonderkündigungsschutz für pflegende Beschäftigte beschrieben und hinsichtlich seines–gegenüber anderen Sonderkündigungsschutzrechten – relativ weiten Anwendungsbereichs einer detaillierten Prüfung unterzogen.

Die Ausarbeitung im vierten Kapitel gehtauchauf die in der Wissenschaft am Pflegezeitgesetz geübte Kritik ebenso ein wie auf die Forderungen der politischen Parteien zur Stärkung der häuslichen Pflege bzw. zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Pflege.Neben einer Diskussion über die Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises, der maximalenDauer der Pflegezeit undder Frage der Vergütung während der Pflegezeit wird auch aufdie neueFamilienpflegezeit eingegangen.

Das abschließende fünfte Kapitel enthält eineZusammenfassung derEinzelergebnisse der vorliegenden Arbeit.Die sich teilweise entgegenstehenden Einzelergebnissewerden in ihren Wechselwirkungen erläutert und der Versuch unternommen, ein Gesamtpaket der aus Sicht des Verfassers gebotenen Änderungen des Pflegezeitgesetzes zu entwickeln. Indieses Gesamtpaket wirddas seit 1.1.2012 geltendeFamilienpflegezeitgesetzeinbezogen.

IV.Forschungsstand

1.Datenmaterial

Der Forschungsstand hinsichtlich der in dieser Arbeit untersuchteneinzelnen Aspekte undProblematikenist recht unterschiedlich. Auf der einen Seite existiert relativ umfangreiches Datenmaterial zur aktuellen Zahl derpflegebedürftigen Menschen in Deutschland und deren Versorgung in den unterschiedlichsten Pflegearrangements[8].Ebenfalls nachvollziehbar berechnet ist die Entwicklung der Zahl der Pflegebedürftigen bis zum Jahr 2050.Unsicherheiten bestehen dagegen bei der Prognose des zukünftigen Pflegepotentials, also derjenigenPersonen, dieals nahe Verwandte oderalsehrenamtlichePersonenin der Lage und bereitsind, die Pflege zu übernehmen. Die Unsicherheiten beruhen imWesentlichen daraus, dass verschiedenerelevanteFaktoren, wie die Entwicklung der Erwerbsquote von Frauen, die Entwicklung der Vollerwerbsquote, die Zuwanderungund allgemeine Veränderungen in den MoralvorstellungenEinfluss auf die künftige Entwicklung deshäuslichenPflegepotentials haben.

Die beschriebenen Unsicherheiten setzen sich fort bei der Beurteilung,wie sich zukünftig die Pflegebedürftigen auf die unterschiedlichen Pflegearrangements, also auf die häusliche Betreuung,sowiedie ambulante und die stationäre Unterbringung verteilen. Hierzu gibt es – soweit überhaupt möglich – noch keine fundierten Erkenntnisse, sondern lediglich Näherungswerte[9].

In verschiedenenUntersuchungen werden zwar die zeitlichen, physischenund psychischen Belastungen der Pflege beschrieben[10]. Studien zu den finanziellenKonsequenzen für die Pflegepersonenbei der Übernahmeder häuslichen Pflegeeines AngehörigensowiezurEffektivität und Effizienz von Maßnahmen zur Unterstützung der informellen häuslichen Pflege sind kaum ersichtlich[11].Auch exakte Angaben zum Anteil pflegender erwerbstätiger Menschen an der Gesamtzahl der erwerbstätigen Bevölkerung fehlen[12].Dürftigsindauch die Erkenntnisseüber die Gründe,die Pflegepersonen dazu veranlassen, die Arbeitszeit im Vergleich zur Betreuung von Kindern weit seltener zu reduzieren.Hier besteht ein Erkenntnisvakuum, das bislang nur durch nicht belegte Vermutungengefüllt ist[13].

2.Erfahrungen mit dem geltenden Pflegezeitgesetz

Kaum fundierte Erkenntnisse existiereninsbesondere auch für die Auswirkungen des Pflegezeitgesetzes.Zum Pflegezeitgesetz und seinen Folgen auf die Pflegebereitschaft und insgesamt auf die häusliche Versorgung ist die Datenlage mehr als dürftig. EineumfassendeEvaluation der Auswirkungen des Pflegezeitgesetzesund des – im Laufe der Erstellung dieser Arbeit in Kraft getretenen–Familienpflegezeitgesetzeshat bislang nicht stattgefundenund scheint von der Bundesregierung auch nicht geplant zu sein[14].Die bisherigen in der Literatur geschilderten Auswirkungen des Pflegezeitgesetzes beruhen imWesentlichen auf Befragungen, die aber nicht repräsentativ sind.Bislang ebenfallsnochnichtumfassend untersucht sind die arbeitgeberseitigen Kosten der mangelnden Vereinbarkeit von Pflege und Erwerbsarbeitin der Bundesrepublik Deutschland[15].Wenig untersucht sind auch andere Vorschriften anderer europäischerLänderzur Freistellung wegen der Pflegeübernahme[16], so dass auch hieraus kaum Schlussfolgerungen für die Ausgestaltung des Pflegezeitgesetzes abgeleitet werden können.

3.Soziologisch-juristische Verzahnung

Die Sichtung der Literatur zur Pflegesituation in Deutschland, zur Familienarbeit, zur Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Pflege sowie zum Pflegezeitgesetz hat als Ergebnis eine deutliche Trennung von soziologischen Ausarbeitungen zur Pflegesituation auf der einen Seite und rein juristische Expertisen zum Pflegezeitgesetzauf der anderen Seiteergeben. In den soziologischen Arbeiten findet sich umfangreiches Datenmaterial zur Struktur der Pflege, zur Verteilung von stationärer und häuslicher Pflege, zum Alter der Pflegenden, zu den Doppelbelastungen der Pflegenden bei gleichzeitiger Erwerbsarbeit und Pflege sowie zu den Auswirkungen von Erwerbsunterbrechungen auf Einkommens- und Karriereperspektiven und vielesmehr. Diese entsprechenden Berichte, Untersuchungen und Aufsätze beschreiben allerdings größtenteils nur die empirischen Befunde; es werden aber nur selten die sich hieraus für die Verfasser ableitbaren Konsequenzen dargestellt, und wenn ja, beschränken sich diese auf allgemeine Forderungen, wie u.a. eine stärkere FlexibilisierungderArbeitszeit, eine geschlechtergerechtere Verteilung der Übernahme der häuslichenPflege oder bessere finanzielle Rahmenbedingungen für die Pflegepersonen. In den wenigen soziologischen Ausarbeitungen, in denen auchKonsequenzender Untersuchungsbefunde aus Sicht der jeweiligen Verfasser angemahnt werden, geschieht dies meist nur sehr pauschal oder bruchstückhaft.

Ganz im Gegensatz dazustehtdas Ergebnis der Sichtung der juristischen Literatur zum Pflegezeitgesetz. Dort erfolgt zwar in der Regel ein Bezug auf die gesetzgeberische Intention des Gesetzgebers, nämlich der besseren Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Pflege, die Ausführungen beschränken sich aber bis auf wenige Ausnahmenauf die Interpretation der einzelnen Vorschriften des Pflegezeitgesetzes bzw. deren Umsetzung in der betrieblichen Praxis. Empirische Erkenntnisse über die Pflegestruktur in Deutschland,die geschlechtergerechte familiäre Arbeit bzw. Analysen der Pflegesituation auf Basis soziologischer oder spezifischer gerontologischer Forschungensind in den juristischen Arbeiten kaum zu finden.

Dieses Nebeneinander der soziologischen und der juristischen Literatur zu ein und demselben Gesetz bzw. zu einem Regelungsbereich war einer der GründedesVerfassers,sich der Themenstellung dieser Arbeit anzunehmen.Der Verfasser dieser Arbeit hattesich bereits intensiv mit dem Pflegezeitgesetz befasst. Neben einem Basiskommentar zum Pflegezeitgesetz hatersich in mehreren Aufsätzen mit dem Pflegezeitgesetzund Urteilsanmerkungenunter rein juristischen Aspekten auseinandergesetzt:

·Das Pflegeweiterentwicklungsgesetz–Eine Übersicht unter Berücksichtigung der Rechte von Personal- und Betriebsrat, ZBVR online 2008, Nr. 12, 31-35

·Das neue Pflegezeitgesetz, in: Arbeit und Arbeitsrecht 2008, 328-330,

·Pflegezeitgesetz, Basiskommentar,1. Aufl.,Frankfurt a.M. 2009,

·Freistellung für die Pflege naher Angehöriger, in: Der Personalrat 2009, 195-199,

·Anmerkung zum Urteil des LAG Stuttgart vom 31.3.2010 – 20 Sa 87/09, in: jurisPR-ArbR 26/2010 Anm. 2,

·Das neue Familienpflegezeitgesetz, in: Der Personalrat 2012, 20-24,

·Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz, Basiskommentar, 2. Aufl., Frankfurt a.M. 2012.

Im Laufe der Beschäftigung mit dem Pflegezeitgesetz wuchs dabei die Erkenntnis, dasssichdie zwei genannten Fakultäten – also die soziologische und die juristische – quasi unabhängig voneinander mit der häuslichen Pflege und dermit der Pflegeproblematik verbundenenarbeitsrechtlichen Freistellung beschäftigen. Dieses Ergebnis ist umso bemerkenswerter,als erst durch die Kenntnisse z.B. dertatsächlichenPflegedauer, der Bedarfe häuslich Pflegender und insgesamt der soziologischen Fakten der häuslichen Pflegetätigkeit die fürdie darausresultierendenrechtlichen Folgerungennotwendige Basis geschaffen wird. Ebenso bemerkenswert war beim Studium der soziologischen Literatur, dass die Ausführungen vielfach im Deskriptiven stecken blieben und finale Ausführungen zu den hieraus abzuleitenden gesetzgeberischen Folgen zu einem großen Teil einfach unterblieben oder ausgespart wurden.Erst in jüngster Zeit ist es durch die Ausarbeitung von Becker und Lauerervon Ende 2010, die das Ergebnis eineraus Mitgliedern verschiedener Fakultäten bestehendenArbeitsgruppeist, gelungen, die empirische Erkenntnis mit konkreten juristischen Konsequenzen nachzuzeichnen[17].

Daran anknüpfend soll mitder vorliegenden Arbeit deshalb der Versuch unternommen werden, dasnoch vorhandeneVakuum der Verzahnung soziologischer Erkenntnisse mit juristischen Schlussfolgerungen zu füllen. Ziel des Verfassers war es dabeizunächst, soweit als möglich den ausseinerSicht am geltenden Pflegezeitgesetz für notwendig erachtetenNovellierungsbedarf mit einer „soziologischenRechtfertigung“ zu begründen.Im Laufe der Befassung mit dem Thema der vorliegenden Arbeit musste dieser(vielleicht typisch juristische)Ansatz aberinsoweit auf den Kopf gestellt werden, als vielmehrnundiesoziologischen bzw. gerontologischen Erkenntnisse die Basis für die daraus abzuleitenden juristischenSchlussfolgerungensind.

Die Ausführungen in der vorliegenden Arbeit sind eng auf das Pflegezeitgesetzund das Familienpflegezeitgesetzbeschränkt.Andere,mit der SicherstellungeinerbedarfsgerechtenPflege verbundeneFragestellungen, wie z.B. die Frage, wo die Pflegebedürftigen zukünftig gepflegt werden sollen, welche Infrastrukturen hierfür notwendig sind,oderwelche zusätzlichen Hilfeangebote betreuende Familienangehörige benötigen, werden in der vorliegenden Arbeit bewusst ausgeklammert.Gleiches gilt für die Frage, ob perspektivisch der Vorrang der Angehörigenpflege aufrechterhalten bleiben soll oder eine stärkere professionelle Pflege, wie sie z.B. in den nordeuropäischen Ländern bereits gegenwärtig vollzogen wird, die adäquate Lösungzur Abdeckungdes zunehmenden Pflegebedarfs ist.Insofern wird die wohl noch immer offene Frage, ob die Zurückhaltung der meistenPflegefamilien gegenüber Sachleistungen aus einem Autonomiebedürfnis entspringt oder primär die Gewährung von Geldleistungen im Vordergrund steht, nicht behandelt[18].Sowohl die teil- oder vollstationäre Unterbringung als auch die häusliche Pflege sind mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen verbunden. So zeigen Studien, dass die Qualität der Familienpflege häufignicht einwandfrei ist.Die häusliche Pflege durch Familienangehörige verursacht zudem Kosten durch entgangeneEinkommen[19].Hingegen ist eine Ausweitung der professionellen Pflege mit Ausgabensteigerungen in der Pflegeversicherung verbunden und entspricht gegenwärtig nicht dem vielfach von den Betroffenen geäußertem Wunsch, in der eigenen häuslichen Umgebung gepflegt zu werden.

DievorliegendeUntersuchung gehtinsofernvielmehr von der Grundannahme aus, dass es auch künftig einen Bedarfan häuslicher (familiärer) Pflege geben wird undkonzentriert sich auf die Frage, ob mit dem Pflegezeitgesetz ein für die Gewährleistung der häuslichen Pflege geeigneter Teilbeitraggeleistet wurde und an welchen Stellen das Pflegezeitgesetzeine Modifikation erfahren sollte, um der Zielsetzung des Gesetzes, nämlich der besseren Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Pflegeund der Berücksichtigung der Wünsche der Pflegebedürftigenin größerem Maßeals bisherRechnung zu tragen.

2. Kapitel –Lebenslagen von Pflegebedürftigen und Pflegenden

Mit dem Pflegezeitgesetz sollen ausweislich der Gesetzesbegründung zwei wesentliche Ziele erreicht werden, wobei aber hinsichtlich der theoretischen Einordnung beide Ziele streng zu unterscheidensind.

·Auf der Ebene der Pflegebedürftigen ging es dem Gesetzgeber darum, die Rahmenbedingungen so zu verbessern, dass der von den Pflegebedürftigen vielfach geäußerte Wunsch, im eigenen Wohnumfeld gepflegt zu werden, auch tatsächlich realisiert werden kann.

·Auf der Ebene der potentiell Pflegenden war es Zielsetzung des Pflegezeitgesetzes, die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Erwerbarbeit und familiärer Pflegeübernahme zu verbessern.

Im Folgenden sollen die beiden genannten Zielsetzungen im Hinblick auf die unterschiedlichen Lebenslagender Pflegebedürftigen (I.) undder pflegenden Angehörigen(II.)untersucht werden. In die Darstellung der Lebenslagen werden auch die dahinter liegenden theoretischen Konzeptioneneingebunden. Dabei geht es weniger um eine umfassende Beschreibung und Analyse der unterschiedlichen theoretischen gerontologischen Ansätze als vielmehr darum – wie es Wahl 2002 beschrieben hat – Entscheidungen (hier also denin der vorliegenden Arbeit untersuchtenÄnderungsbedarf am Pflegezeitgesetz) „nicht nur aufgrund von planen Zahlen (…), sondern an möglichst guten Problemerklärungen auszurichten“[20].

I. Lebenslagen der Pflegebedürftigen

1.Entwicklung der Zahl der Pflegebedürftigen

Die Zahl der Pflegebedürftigenwird zunehmenund damit auch dieProblematikder bedarfsgerechten Pflege dieses Personenkreisesstärker in den Focus rücken. Im Jahr 1995, alsodem Jahr der Einführung der Pflegeversicherung,waren insgesamt 1,061 Mio. Menschen in Deutschland pflegebedürftig. Bis zum Jahr 2006 ist die Zahl der pflegebedürftigenMenschenin Deutschland auf 1,968 Mio. angestiegen. Mit 1,033 Mio. warendabei die meisten Pflegebedürftigen der Pflegestufe I zugeordnet, 683.000 entfielen auf die Pflegestufe II und 252.000 auf die Pflegestufe III.

Nach Berechnungen der Statistischen Ämter des Bundes und der Länderaus dem Jahr 2008steigt die Zahl der Pflegebedürftigen von 2,4 Mio. im Jahr 2010, über 2,9 Mio. im Jahr 2020auf3,4 Mio. im Jahr 2030.Diese Prognose wird auch durch aktuellere Modellrechnungen bestätigt[21].Die Zahl der Pflegebedürftigen wird also bis zum Jahr 2030 um rd. 50% ansteigen[22]. Gleichzeitig steigt der Anteil der Pflegebedürftigen an der Gesamtbevölkerung von derzeit rd. 2,6% auf 4,4% im Jahr 2030.Diese relativ niedrigen Prozentangaben bilden das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit in Deutschland aber nur unzureichend ab.Stellt man auf die Wahrscheinlichkeit ab, jemals im Leben pflegebedürftig zu werden, ergibt sich ein deutlichanderes Bild. Nach Untersuchungenhatrd.die Hälfte der im Jahr 2001 Verstorbenenin ihremLeben Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.Dabei lagder Anteil der Frauen mit 60% deutlich über dem Anteil der Männer mit 40%.Die Wahrscheinlichkeit im Leben pflegebedürftig zu werden.ist in den letzten Jahren noch deutlich angestiegen und betrug für die 2009 verstorbenen Frauen 72% und Männer 50%[23].Im Ergebnis dieser Betrachtungsweise werdendemnach fast 50% der Männer und 75% der Frauen im Laufe ihres Lebens pflegebedürftigsein[24].

In Deutschland wird sich insbesondere die Zahl der Hochbetagten, also der Menschen über 80 Jahre, deutlich erhöhen. Nach den Berechnungendes Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung steigt die Zahl der über 80-Jährigen von 2005 bis zum Jahr 2050 um mehr als 160%[25].Berücksichtigtman, dass derzeit rd. 32% der über 80-Jährigen pflegebedürftig sind, ist nach den Prognosendes Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung bereits durch diesen absehbaren Anstieg zukünftig ein wachsenderPflegebedarf zu erwarten[26].

Zu ähnlichen Ergebnissen kommt eine Studie des DIW aus dem Jahr 2001. Danach wird die Zahl der Pflegebedürftigen bis zum Jahr 2020 auf 2,94 Mio. zunehmen[27]. Im Jahr 2050 wird es nach gegenwärtigen Berechnungen mehr als vier Millionen pflegebedürftige Menschen in Deutschland geben[28].In diesen Berechnungen sind dementiell erkrankte Personen nicht erfasst. Derzeit leben in Deutschland ca. 1-1,3 Mio. Menschen, die an Demenz leiden[29]. Auf Grund der Berechnungen zum zukünftigen Bevölkerungswachstum wird geschätzt, dass deren Zahl bis zum Jahr 2020 auf 1,4 Mio. und bis zum Jahr 2050 auf 2,0 Mio. ansteigen wird[30].Die Versorgung der pflegebedürftigen Menschen wird also eine der herausragenden gesellschaftlichen Herausforderungen der Zukunft darstellen.

Ob dieser von denStatistischen Ämtern des Bundes und der Länder prognostizierte Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich in diesem Maße eintritt, istaber nicht sicher[31]. Denn die dieser Annahme zugrunde liegende Berechnungsgrundlage beruhtauf einem sog. Status-quo-Szenario[32]. Diese Status-quo-Berechnung geht davon aus, dasseine gleichbleibende Pflegewahrscheinlichkeit unabhängig vomSterbealter besteht.Nach anderen Berechnungsmethoden zur Ermittlung der zukünftigen Zahl pflegebedürftiger Menschenverschiebt sich die Pflegebedürftigkeit parallel zur Erhöhung der Lebenserwartung nach oben.Danach wird ein Anstieg der altersbedingten Pflegebedürftigkeit erwartet.

Dagegen wird nach der Kompressions- oderZuwachstheseeinunter- oderüberdurchschnittlicher Zuwachs an gesunden Lebensjahren unterstellt.So führt nach der Kompressionstheorie der medizinisch-technische Fortschritt zu einem Rückgang der altersbedingten Zahl von Pflegebedürftigen. Entsprechend dieser unterschiedlichen theoretischen Ansätze – deren empirischer Nachweis noch aussteht – ergeben sichunterschiedliche Prognosen hinsichtlich der Entwicklung der Zahl der pflegebedürftigen Menschen.Nach der Kompressionsthese verringert sich die Zahl der Pflegebedürftigen im Jahr 2060 auf 2,64 Mio., nach der Zuwachsthese werden 5,68 Mio. pflegebedürftige Menschen in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2060 erwartet.Nach der von den Statistischen Ämtern des Bundesund der Länderzugrunde gelegtenmittlerenStatus-quo-Berechnung, also der Berechnung anhand einer konkreten Pflegewahrscheinlichkeit,ergibt sich ein Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen im Jahr 2060aufrd. 4 Mio.[33].

Pohl hat ineinerZusammenfassung der bisherigen Forschungsergebnisse dazu festgestellt, dass es deutliche Hinweise für die relative Morbiditätskompressionsthese gibt[34]. Danach nimmt die Gesamtphase der in Krankheit und Pflege verbrachten Jahre anteilig an der gesamten Lebenserwartung ab. Hieraus folgert Pohl, dass der von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder auf Basis des Status-quo-Szenarios unterstellte Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen auf 3,4 Mio. im Jahr 2030 eine Obergrenze zur Zahl der zukünftigen pflegebedürftigen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland darstellt[35].

Im Rahmen dieser Arbeit ist der vorgenannteTheorienstreit nichtzwingendausführlichzu erörtern,geschweige denn zu entscheiden, dahierfür keinempirischesDatenmaterial zur Verfügung steht. Die weiteren Überlegungen in dieser Arbeit knüpfen daher an die überwiegende in der Literaturvertretene– und durch die Berechnung der Statistikämter unterlegte –Prognosean, dass es zukünftig zu einem erheblichen Anstieg der Zahlder pflegebedürftigen Menschen kommen wird.

Hinzu kommt, dass die bisherigen Prognosender Zahl der pflegebedürftigen Menschen auf dem geltenden Recht und demim SGB IX fixierten Begriff der Pflegebedürftigkeit beruhen. Durch die in Aussicht genommene Erweiterung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit dürfte aber damit zu rechnen sein, dass allein dadurch die Zahl der als pflegebedürftig eingestuften Menschen zunehmen wird[36].

2.Bedarf an häuslicher Pflege

Anknüpfend an die zuvor dargestellte Entwicklung der Zahl der Pflegebedürftigen wird nachfolgend untersucht,wiesich zukünftig der Bedarf an häuslicher (familiärer) Pflege darstellen wird.Die zukünftige Sicherstellung der pflegerischen Versorgung wirftdabeisowohl auf individueller als auch auf gesellschaftlicher Ebene die Frage auf, ob ausreichend Ressourcen vorhanden sind, um den prognostizierten pflegerischen Bedarf zu decken. Gegenwärtig beruht die Betreuung pflegebedürftiger Menschen in Deutschland im Grundsatz auf fünf Säulen, wovon in vier Säulen professionelle Pflegekräfte die Versorgung übernehmen[37]. Dabei handelt es sich um

·die stationäre Pflege,

·die Tages- und Kurzzeitpflege,

·die ambulante Versorgung und um

·hauswirtschaftliche Dienstleistungen.

Die fünfte Säule ist die familiäreBetreuung des Pflegebedürftigen durch Angehörige.

Die Pflegeversicherung stellt Leistungen sowohl für die häusliche, die ambulante als auch die stationäre Pflege zur Verfügung. Dabei ist in§3 SGB XI der Vorrang der häuslichen Pflege normiert. Danach soll die Pflegeversicherung mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Dieses gesetzliche Vorrangprinzip der häuslichen Pflege findet im Grundsatz seine Entsprechung in dem tatsächlichen Stellenwert der häuslichen Pflege an der Gesamtpflege.

Das gesetzlichfixierte Vorrangprinzip könnte zukünftigunter mehreren Gesichtspunkteneine noch stärkere Bedeutung erlangen.Zum einen ist bereits ohne weitere Leistungsausweitung in der sozialen Pflegeversicherung wegendersteigenden Zahl pflegebedürftiger Menschen mit einem Kostenanstieg und damit mit beitragsrelevanten Belastungen der Pflegeversicherung zu rechnen. Die von der Wissenschaft und allenParteien geforderte Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffes dürfte weitere Kosten zur Folge haben, die ebenfalls zu einer Steigerung des Beitragssatzesführen dürften. Zum anderen wird nach neuesten Untersuchungen wegen des rückläufigen Arbeitskräfteangebots eine Versorgungslücke in der professionellen Pflege prognostiziert[38].Eine Möglichkeit diese Versorgungslücke zu schließen, besteht ein der stärkeren Aktivierung des familiären bzw. außerfamiliären–also dem privaten Bereich zuzuordnenden–Pflegepersonenpotentials. Hier müssen dann aber die Anreize so gesetzt werden, dass dieses Potential möglichst weitgehend ausgeschöpft werden kann.

2.1.Gegenwärtiger Anteil der familiären Betreuung

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtesund der Bundesregierungsind im Dezember 2007 von den insgesamt 2,25 Mio. pflegebedürftigen Menschen im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes 68%, d.h. rd. 1,54 Mio. Pflegebedürftige zu Hause versorgt worden[39]. Davon erhielten 1,03 Mio. Pflegebedürftige ausschließlich Pflegegeld, d.h. sie wurden in der Regel allein durch Angehörige gepflegt. Insofern ist davon auszugehen, dass mindestens 45% allerpflegebedürftigen Menschen zu Hause durch Angehörige gepflegt werden[40]. Der tatsächliche Anteil vonim häuslichen Umfeld betreutenPflegebedürftigen dürfte jedoch weitaus höher sein, denn die vorgenannten Zahlen berücksichtigen zum einen nur solche hilfe- und pflegeleistende Angehörige, die einen Antragauf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt haben[41]. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den 1,03 Mio. von Angehörigen gepflegten Menschen nur um solche handelt, die ausschließlich allein von Angehörigen gepflegt werden. Pflegebedürftige, die daneben auch Leistungen ambulanter Pflegedienste in Anspruch nehmen, werden von dieser Statistik nicht umfasst[42].

Nach den Untersuchungen von Böttcher,SelingerundHauss liegt die Zahl derzu Hause betreuten pflegebedürftigenMenschenin etwa 1,8-mal so hoch,wie die Zahl der in der amtlichen Statistik ausgewiesenen Pflegebedürftigen[43].Nach anderen Studien sollen sogar 80%–90% aller Pflegebedürftigen und chronisch krankenälterenMenschen in der Familie betreut werden[44].Ausweislichen denAngaben des Statistischen Bundesamtes lagder Anteil der zu Hause betreuten pflegebedürftigen Menschen im Jahr 2007 bei 68,2%[45]. Hierbei ist ein deutlicher Rückgang gegenüber den Vorjahren festzustellen, denn seitdemJahr 1999 mit 71,6% undmit69,2% im Jahr 2003 ergibt sich eine signifikante Verringerung des Anteils derhäuslichen Pflege an der Gesamtpflege. In absoluten Zahlen betrachtet ist die Zahl der Pflegebedürftigen in der häuslichen Pflege aber konstant geblieben[46].

Nach den Untersuchungen von Böttcher,SelingerundHauss zur Entwicklung der Pflegebedürftigkeit im Land Brandenburg werden 73% der Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung gepflegt, hiervon60% durch ihre Angehörigen. Von den pflegenden Angehörigen sind etwa 30% erwerbstätig[47]. Konkret heißt das für das Land Brandenburg, dass von den rd. 85.000 Pflegebedürftigen im Jahr 2007 rd. 41.000 ausschließlich durch Angehörige gepflegt wurden. In rd. 12.700 Fällen wurde der Pflegebedürftige durch einen erwerbstätigen Angehörigengepflegt, also in ca.15% allerPflegefälle.

Bundesweit war in den letzten Jahren ein moderater Rückgang der familiären Pflege festzustellen. Der Anteil der Pflegegeldempfänger unter allen Pflegebedürftigen ist von 1999 bis zum Jahr 2009 von 51% auf rd. 45% zurückgegangen.Der Rückgang der familiären Pflege ist im genannten Zeitraum durch eine entsprechende Erhöhung des Anteils der stationären Pflege ausgeglichen worden[48].

2.2.Pflegebedarfe

Ausgehend von den im SGB XI normierten Pflegestufen wird im Folgenden der Pflegebedarf der in Privathaushalten betreuten Pflegebedürftigen dargestellt.

·Pflegebedürftige der Pflegestufe I sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmaltäglich der Hilfebedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfenbei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

·Pflegebedürftige der Pflegestufe II sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

·Pflegebedürftige der Pflegestufe III sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Die Eingruppierung der Pflegebedürftigen in die jeweiligen Pflegestufen hat für das Jahr 2010 folgendesBildergeben: In die Pflegestufe I waren 59%, in die Pflegestufe II 32% und in die Pflegestufe III 9% eingruppiert[49].Gegenüber den jeweiligen Eingruppierungen aus dem Jahr 1998 hat es deutliche Veränderungen gegeben.Der Anteil der Pflegebedürftigen, die der Pflegestufe I zugeordnet wurde,istdeutlich angestiegen (von 47% im Jahr 1998 auf 59% im Jahr 2010), währenddessen der Anteil der Personender Pflegestufe II und III von 1998 auf 2010signifikantabgenommen hat[50].

2.3.Familienstandder Pflegebedürftigen in Privathaushalten

Die in häuslicher Umgebung gepflegten Menschen sind zu zweidrittel Frauen (64%)[51].Nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2003 waren von den zu Hause versorgten Pflegebedürftigen 43% verwitwet. Mehr als ein Drittel (35%) waren verheiratet, 18% waren ledig und 5% geschieden[52].Diese Familienstandsverhältnisse haben sich bis zumJahr 2010 kaum verändert. Nach der aktuellenUntersuchung von TNS Infratest Sozialforschung waren 41% derPflegebedürftigen verwitwet, 36% verheiratet, 16% ledig und 7% geschieden[53].

Dagegen hat es in den letzten Jahren eine deutliche Verschiebung bei den Lebensformen der Pflegebedürftigen gegeben. In den letzten zwölf Jahren, also von 1998 bis zumJahr 2010 hat sich der Anteil der alleinlebenden Pflegebedürftigen deutlich erhöht.Während in1998 nur 22% derPflegebedürftigen alleinlebend waren, ist dieser Anteil in 2010 um mehr als die Hälfte auf 34% angestiegen[54].Im gleichen Zeitraum ist der Anteil der verwitweten Pflegebedürftigen, die zusammen mit Angehörigen in einem Haushalt leben von 28% auf 18% zurückgegangen.Auf welchen Ursachen diese Verschiebung hin zu mehr Haushalten–in denen Pflegebedürftige allein leben–resultiert,ist nicht abschließend untersucht. Ein Erklärungsansatz für die beschriebene Entwicklung ist, dass der Wunsch des Pflegebedürftigen auch nach dem Tod des Partners möglichst lange in der eigenen Wohnung zu bleiben,zugenommen hat.Eine weitere Begründung sieht die Bundesregierung darin, dass die Leistungen der Pflegeversicherung und der Ausbau wohnortnaher Versorgungsstrukturendas Alleinleben zunehmend erleichtern[55].

Im Jahr 2003 bestritten 81% der ambulant Versorgten ihren Lebensunterhalt überwiegend durch ihre Rente. 11% erhielten ihren Unterhalt hauptsächlich durch Angehörige. Lediglich für 3% der Pflegebedürftigen waren die Leistungen der Pflegeversicherung die Haupteinnahmequelle[56].

Eine besondere Gruppe der Pflegebedürftigen sind die Menschen mit Migrationshintergrund. In den vergangenen Jahrzehnten hat diese Gruppe in der Pflegewissenschaftlichen Diskussion kaum eine Rolle gespielt. Dies hat sich aber mit fortschreitendem Alter der Menschen mitMigrationshintergrundgeändert. Nach aktuellenZahlen haben rd. 8% der Pflegebedürftigen einen Migrationshintergrund[57]. Im Vergleich zu Pflegebedürftigen ohne Migrationshintergrund ist die Nutzung professioneller Pflege durch Menschen mit Migrationshintergrund deutlich geringer.

2.4.Pflegearrangements

Die konkrete häusliche Betreuung der pflegebedürftigen Menschen ist recht unterschiedlich gestaltet. In 7% der Fälle erhalten die pflegebedürftigen Menschen keineUnterstützung durch Angehörige oder Bekannte[58]. In der weit überwiegenden Zahl alle Betreuungsfälle erfolgt die Betreuung durch eine oder mehrere Personen.Im Jahr 2010 wurden30% der Pflegebedürftigen in Privathaushalten durch nur eine Person betreut, 26% der Pflegebedürftigen erhalten Unterstützung durch zwei Personen und17% durch drei Personen. Bei 20% der in häuslicher Umgebung betreuten Pflegebedürftigen wird die Pflege von vier oder mehr Personen übernommen[59].

Bei den genannten Pflegearrangementsist zu berücksichtigen, dass diese im Verlauf des (meist fortschreitenden) Betreuungsbedarfsinder RegeleinemVeränderungsprozess unterworfensind, bei dem das Pflegearrangement an den Betreuungsbedarf angepasst wird. Dieser Veränderungsprozess lässt sich grundsätzlich in unterschiedlichePhasen einteilen,diemit einer längeren Unterstützungsphase im häuslichen Bereichbeginnenund mit steigendem Pflegebedarfzur Notwendigkeit führen, das Pflegearrangement umzustrukturieren. In derweiterenPhase erfordert die Verschlechterung des Gesundheitszustands des Pflegendenzumeisteine professionelle Langzeitpflege, z.B. durch einen ambulanten Pflegedienst[60].

3.Prognose der künftigen familiären Betreuung

Einigkeit besteht bei allen Untersuchungen, dass sich die Zahl pflegebedürftiger Menschen in der Zukunft erhöhen wird. Unsicher ist demgegenüber,wie sich die unterschiedlichenBetreuungsformenentwickeln werden und wie die Aufteilung auf die unterschiedlichen Pflegearrangements ausfallen wird.Wie sich der Bedarf an häuslicherPflege zukünftig darstellen wird, istdeshalbderzeit relativ unklar. Entsprechende Untersuchungen zum zukünftigen Bedarf sind kaum vorhanden und wenn ja, beruhen dieseaufAnnahmenwie z.B. der künftigen Verteilung in die unterschiedlichen Pflegearrangements, die selbst nur schwer zu prognostizieren sind.Soweit vorhanden gehen die Untersuchungen von einem anhaltenden Bedarf an familiären Pflegearrangements aus, prognostizieren aber gleichzeitig den Rückgang der tatsächlichen familiären Pflege[61].

Richtet man den Blick auf den zurückliegenden Zeitraum, war in den letzten Jahrenein Trend zu einer Professionalisierung der Pflege festzustellen. Zwar ist die Zahl der Pflegebedürftigen, die ausschließlich durch ambulante Pflegedienste betreut werden, im Zeitraum 1999 bis 2005 im Wesentlichen gleichgeblieben. Allerdings ist die Zahl derjenigen Pflegebedürftigen gestiegen, die sowohl durch Angehörige als auch durch ambulante Pflegedienste betreut wurden,im gleichen Zeitraum um 43% angestiegen[62]. Dieser Trend zur Professionalisierung zeigt sich auch beim Anstieg der stationären Unterbringungen. Von 1999 bis 2005 ist die Zahl der stationär untergebrachten Pflegebedürftigen von 573.000 auf 677.000 und damit um rd. 18% angewachsen[63].Hingegen ist der Anteil der Pflegegeldempfänger–der Indikator für die häusliche Pflege ohne Beteiligungformeller Pflegeinrichtungen ist –von1999 bis zum Jahr 2009 von 51% auf 45,6% gesunken[64].Im Bereich der häuslichen Pflege deutet sich insoweit die Tendenz an, dasssichdie familiäre Versorgungssituation und damit auch die Möglichkeit von häuslicher Pflege generell verschlechtert haben könnte[65].

Pflegebedürftige in Privathaushalten, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, sind zu 56% in die Pflegestufe I,zu33% in diePflegestufe II und 11% in die Pflegestufe IIIeingestuft[66]. Der überwiegende Teil (64%) der Pflegebedürftigen braucht die Pflegeleistung rund um die Uhr, während ein Viertel (26%) zumindest täglich stundenweise Pflegeleistungen benötigt[67]. Nach Berechnungen des DIW wird der Anteil von Pflegebedürftigen der Stufen II und III in den nächsten Dekaden stärker ansteigen als derAnteil der Pflegebedürftigen derStufe I[68]. Damit würde auch die Nachfrage nach vollstationärer Betreuung dynamischer wachsen als nach ambulanter oder teilstationärer Versorgung. Insofern zeichnet sich ab, dass schon aus demografischen Gründen die Nachfrage nach professioneller,außerfamiliärer Hilfe stärker zunehmen wird[69].Gleichzeitig wird ein Defizit bei der stationären Versorgung prognostiziert. Nach einer Studie des Instituts der Deutschen Wirtschaftwirdfür dasJahr 2020 einzusätzlicherBedarf von 220.000 professionellen Pflegekräften prognostiziert[70].

In einerneuerenUntersuchung hat Pohl versucht,die zukünftige Aufteilung der Betreuung pflegebedürftiger Menschen in die häusliche, ambulante und stationäre Unterbringung nachzuvollziehen. Er hat hierzu zwei Szenarien entwickelt, wobei er im sog. Basisszenario davon ausgeht, dass sich künftig auch die Zahl der pflegenden Angehörigen weiter erhöhen wird[71].

In seinem Basisszenario gelangt Pohl zu demErgebnis, dass sich gegenüber dem Jahr 2007 im Jahr 2020 die Zahl der zu Hause gepflegten Menschen um 30% erhöhen wird.In einem Alterna