#steuernkompakt Einkommensteuer - Markus Brucker - E-Book

#steuernkompakt Einkommensteuer E-Book

Markus Brucker

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Beschreibung

Der Autor und die Autorin erläutern smart & fokussiert entlang des Aufbaus der Einkommensteuererklärung, welche Einkünfte steuerpflichtig sind und welche Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können. Sie vermitteln dabei einen schnellen Zugang zur Systematik des Einkommensteuerrechts und zu wesentlichen Beratungsfragen in der Einkommensteuer. Viele Beispielen, Grafiken und Übersichten ermöglichen den schnellen Praxistransfer. Die Reihe #steuernkompakt bietet knapp und auf den Punkt gebracht einen fundierten Überblick über das jeweilige Rechtsgebiet. Dabei liegt der Schwerpunkt auf einem praxisorientierten Einstieg, auf wichtigen Beratungsfragen und häufigen Fehlerquellen. Viele Beratungshinweise, Beispiele, Grafiken und Übersichten machen Leser:innen schnell fit im jeweiligen Wissensgebiet. Perfekt beim Onboarding, in der Fortbildung und als Schnelleinstieg für Steuerprofis in ein nicht geläufiges Rechtsgebiet.

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Veröffentlichungsjahr: 2022

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[9]Inhaltsverzeichnis

Hinweis zum UrheberrechtImpressumVorwortAbkürzungsverzeichnisTeil 1: Einführung in die Einkommensteuer1 Rechtsgrundlagen für die Beurteilung steuerlicher Sachverhalte2 System der Einkommensteuer3 Allgemeine Ausführungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung3.1 Abgabeverpflichtung3.2 Fristen3.3 Vordrucke3.4 Verzicht auf die Abfrage von Daten, die dem Finanzamt bereits vorliegen (sog. eDaten) 4 Veranlagungsarten 4.1 Einzelveranlagung4.2 Ehegattenveranlagung4.2.1 Zusammenveranlagung von Ehegatten4.2.2 Einzelveranlagung von Ehegatten4.2.3 Wechsel der Veranlagungsart (§ 26 Abs. 2 EStG) 5 Exkurs: Anlage WA-ESt5.1 Zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht5.2 Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG 5.3 Zusammenveranlagung mit dem im Ausland lebenden Ehegatten/Lebenspartner (§ 1a EStG) Teil 2: Einkunftsarten 1 Gewinneinkunftsarten1.1 Ertragsteuerliche Behandlung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage)1.1.1 Erstellung der jährlichen Anlage EÜR für die Abgabe der Einkommensteuererklärung1.1.2 Vereinfachungsregelung für kleine PV-Anlagen1.2 Besteuerung von Übungsleitern nach § 3 Nr. 26 EStG 2 Überschusseinkunftsarten2.1 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit2.1.1 Arbeitnehmer2.1.2 Arbeitgeber2.1.3 Was gilt als Arbeitslohn?2.1.4 Sachlohn in Form der Firmenwagengestellung 2.1.5 Werbungskosten – Allgemeines2.1.6 Werbungskosten – Einzelfälle2.1.6.1 Häusliches Arbeitszimmer2.1.6.2 Homeoffice-Pauschale2.1.6.3 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte2.1.6.4 Arbeitsmittel2.1.6.5 Digitale Wirtschaftsgüter2.1.7 Exkurs: Steuerabzug vom Arbeitslohn2.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) 2.2.1 Müssen Kapitalerträge noch erklärt werden?2.2.2 Überblick zur Regelung des § 32d EStG 2.3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung2.3.1 Tatbestand2.3.2 Steuerliche Berücksichtigung von Vermietungsverhältnissen2.3.3 Die Einnahmen-Seite2.3.4 Ausgewählte Fragen zur Einnahmen-Seite2.3.5 Die Ausgaben-Seite2.3.6 Ausgewählte Fragen zur Ausgaben-Seite2.3.6.1 Aufwendungen, die ein Dritter getragen hat2.3.6.2 Herstellungskosten2.3.6.3 Anschaffungskosten, Anschaffungsnebenkosten2.3.6.4 Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und nachträglichen Herstellungskosten2.3.6.5 Schuldzinsenabzug 2.3.6.6 Finanzierungskosten bei gemischt genutzten Objekten2.3.6.7 Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und Herstellungs- oder Anschaffungskosten2.3.6.8 Abzugsberechtigung von Finanzierungskosten bei Ehegatten (Drittaufwandsproblematik)2.4 Renten und andere Leistungen2.4.1 Überblick zur Rentenbesteuerung2.4.2 Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil2.4.3 Besteuerung mit dem Ertragsanteil2.4.4 Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung2.4.5 Besteuerung von Auslandsrentnern2.4.6 Werbungskosten2.5 Weitere Sonstige Einkünfte2.6 Sonstige Einkünfte – private Veräußerungsgeschäfte2.6.1 Allgemeines2.6.2 Begriff der Anschaffung2.6.3 Begriff der Veräußerung2.6.4 Der Veräußerung gleichgestellte Geschäfte2.6.5 Fristberechnung 2.6.6 Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns2.6.6.1 Veräußerungserlös2.6.6.2 Anschaffungs- und Herstellungskosten2.6.6.3 Werbungskosten2.6.7 Einbeziehung von Gebäuden und Außenanlagen2.6.8 Steuerbefreiung bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken2.6.9 Häusliches Arbeitszimmer bei § 23 EStG 2.6.10 Baulandumlegung2.6.11 Rückabwicklung von Kaufverträgen3 Verlustverrechnung3.1 Verlustausgleich3.2 VerlustabzugTeil 3: Außerhalb der Einkunftsarten 1 Sonderausgaben1.1 Übersicht über die Sonderausgaben1.2 Vorsorgeaufwendungen1.2.1 Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen1.2.2 Sonstige Vorsorgeaufwendungen1.2.3 Exkurs: Beiträge für Kinder1.3 Sonstige Sonderausgaben1.3.1 Kirchensteuer1.3.2 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)1.3.3 Berufsausbildungskosten1.3.4 Kinderbetreuungskosten1.3.5 Schulgeld1.4 Weitere Aufwendungen2 Außergewöhnliche Belastungen2.1 Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) 2.2 Unterhalt an bedürftige Personen2.2.1 Allgemeines2.2.2 Unterhalt an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Personen2.3 Pauschbetrag für Behinderte und Hinterbliebene2.4 Pflege-Pauschbetrag3 Anlage Kind3.1 Familienleistungsausgleich3.2 Weitere Aufwendungen für Kinder3.3 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende4 Steuerermäßigungen4.1 Haushaltsnahe Aufwendungen und Handwerkerleistungen 4.1.1 Haushaltsnahe Dienstleistungen bei Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen4.1.2 Handwerkerleistungen 4.1.3 Handwerkerleistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme4.2 Energetische Maßnahmen4.2.1 Kurzüberblick – was ist begünstigt?4.2.2 Prüfungskriterien4.2.2.1 Fördergegenstand: Begünstigtes Objekt4.2.2.2 Wohnungsbegriff4.2.2.3 Objektalter4.2.2.4 Nutzungsvarianten4.2.2.5 Förderadressat4.2.2.6 Förderart und Fördervolumen4.2.2.7 Objektförderung (Rz. 25 f.) und zeitgleiche Förderung mehrerer Objekte (Rz. 27)4.2.2.8 Förderfähige Aufwendungen4.2.2.9 Formale Voraussetzungen für die Durchführung4.2.2.10 Anderweitige Berücksichtigung der Aufwendungen und KumulationsverbotTeil 4: Beiträge in die zusätzliche Altersvorsorge (sog. Riester-Rente)1 Ansparphase 2 Auszahlungsphase (nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG) 2.1 Allgemeines2.2 Geförderte Beiträge2.3 Nicht geförderte Beiträge2.4 Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG 2.4.1 Allgemeines2.4.2 Leistungen aus ausschließlich geförderten Beiträgen2.4.3 Leistungen aus geförderten und nicht geförderten Beiträgen2.4.4 Leistungen aus ausschließlich nicht geförderten Beiträgen2.4.5 Besteuerung der Abfindung einer Kleinbetragsrente 2.5 Schädliche Verwendung von Riester-VerträgenGlossarStichwortverzeichnisDigital Extras
[1]

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Markus Brucker/Nina Dörflinger

#steuerkompakt Einkommensteuer

1. Auflage, April 2022

© 2022 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH

www.schaeffer-poeschel.de

[email protected]

Bildnachweis (Cover): © Torge Stoffers Grafik-Design

Produktmanagement: Ruth Kuonath

Lektorat: Juliane Hansen

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, des auszugsweisen Nachdrucks, der Übersetzung und der Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, vorbehalten. Alle Angaben/Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.

Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart

Ein Unternehmen der Haufe Group SE

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[7]Vorwort

Dieses Buch hat sich der Einkommensteuer verschrieben. Wir wollen Ihnen darin einen bewusst kurzen Überblick geben – und zwar zu den einkommensteuerlichen Kernfragen. Es geht um die persönliche Steuerpflicht, um Veranlagungsarten und die Einkunftsarten. Auch die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen oder Steuerermäßigungen kommen nicht zu kurz. Was wir hier thematisch nur anreißen (z. B. die Gewinnermittlungsvorschriften), wird in anderen Büchern der Reihe #steuernkompakt themenbezogen noch weiter vertieft.

Uns ist klar, dass ein Buch in diesem Umfang niemals »alles« darstellen kann, was es an einkommensteuerlichen Fragestellungen gibt und was man irgendwann mal irgendwie wissen könnte bzw. müsste. Aber welches Buch kann das von sich behaupten? Deshalb wollen wir Sie mit dem Wesentlichen versorgen, um durch die Darstellung der Grundzüge ein Rechtsempfinden zu schaffen, dass auch die Lösung komplexerer einkommensteuerlicher Fragen ermöglicht. Wir hoffen, das ist uns im Ansatz gelungen und wünschen Ihnen neue Erkenntnisse im Rahmen der Lektüre dieses Buchs – dann hat sich der Kauf nämlich gelohnt!

Blankenloch/Brühl, im Februar 2022Nina DörflingerMarkus Brucker

[15]Abkürzungsverzeichnis

Abs.AbsatzAfAAbsetzung für AbnutzungAfaAAbsetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche AbnutzungAKAnschaffungskostenAltZertGAlterszertifizierungsgesetzAOAbgabenordnungBABetriebsausgabenBAFABundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleBewGBewertungsgesetzBFHBundesfinanzhofBGBBürgerliches GesetzbuchBMFBundesfinanzministeriumBMF-SchreibenSchreiben des Bundesministeriums der FinanzenBMGBemessungsgrundlageBStBlBundessteuerblattBT-Drs.Bundestags-DrucksacheDBDer Betrieb (Zeitschrift)ELStAMelektronische LohnsteuerabzugsmerkmaleELSTERELektronische STeuerERklärungESanMVEnergetische Sanierungsmaßnahmen-VerordnungEStEinkommensteuerEStDVEinkommensteuerdurchführungsverordnungEStHEinkommensteuerhandbuch mit Hinweisen des BundesfinanzministeriumsEStGEinkommensteuergesetzEStREinkommensteuerrichtlinienEUEuropäische UnionEWREuropäischer WirtschaftsraumFAFinanzamtFGFinanzgerichtGdEGesamtbetrag der EinkünfteGEGGebäudeenergiegesetzGewStGGewerbesteuergesetzGrSGroßer SenatGWGgeringwertiges Wirtschaftsgut i. S. d. § 6 Abs. 2 EStGHGBHandelsgesetzbuchHKHerstellungskosten[16]HSHalbsatzi. H. vonin Höhe voni. R. desim Rahmen der/desi. S. desim Sinne desi. V. mitin Verbindung mitKfWKreditanstalt für WiederaufbauKStGKörperschaftsteuergesetzLStDVLohnsteuer-DurchführungsverordnungLStHLohnsteuer-HinweiseLStRLohnsteuer-RichtlinienPVPrivatvermögenPV-AnlagePhotovoltaikanlageS.SatzSoliSolidaritätszuschlagStBSteuerbilanzSvEVSachbezüge-EntgeltverordnungUStUmsatzsteuerUStDVUmsatzsteuerdurchführungsverordnungUStGUmsatzsteuergesetzVZVeranlagungszeitraumzvEzu versteuerndes Einkommen

[17]Teil 1: Einführung in die Einkommensteuer

Auf den Punkt gebracht

Die Einkommensteuer knüpft an die steuerliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen an. Die erzielten Einnahmen werden unter Berücksichtigung von Aufwendungen, die mit den Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, als sog. Einkünfte (Einnahmen abzgl. Aufwendungen) ermittelt. Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG). Aufwendungen, die nicht mit Einnahmen im Zusammenhang stehen, werden als Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und im Rahmen von Steuerermäßigungsvorschriften (z. B. § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen oder § 35c EStG bei energetischen Sanierungen) berücksichtigt.

Die Einkommensteuer wird auf das sog. zu versteuernde Einkommen festgesetzt und ist eine Jahressteuer, die unterjährig Steuervorauszahlungen (§ 37 EStG) auslösen kann. Sie ist gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für weitere Steuerarten (Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).

[19]1Rechtsgrundlagen für die Beurteilung steuerlicher Sachverhalte

Die wesentlichen Rechtsgrundlagen finden Sie hier:

EinkommensteuergesetzEinkommensteuerdurchführungsverordnungEinkommensteuerrichtlinien/LohnsteuerrichtlinienEinkommensteuerhinweise/LohnsteuerhinweiseAbgabenordnungDiverse Verwaltungsanweisungen, die durch BMF-Schreiben bekannt gegeben werden.

Merke

Die oben genannten Vorschriften sind in den Amtlichen Handbüchern des Bundesfinanzministeriums niedergeschrieben. Sie bieten Ihnen einen schnellen Überblick für den jeweils gültigen Veranlagungszeitraum. Die amtlichen Handbücher können unter https://amtlichehandbuecher.bundesfinanzministerium.de im Internet abgerufen werden.

[21]2System der Einkommensteuer

Die Einkommensteuer kann nur entstehen, wenn die Voraussetzungen der persönlichen und sachlichen Steuerpflicht erfüllt sind.

Abb. 1: Persönliche Steuerpflicht

Ausführungen zur unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag finden Sie in Teil 1, Kapitel 5.

Ausführungen zur beschränkten Steuerpflicht finden Sie in #steuernkompakt Internationales Steuerrecht.

Bei bestimmten Einkünften wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben:

Durch die Lohnsteuer bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.Durch die Kapitalertragsteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Mit dem Steuerabzug gilt die Einkommensteuer grundsätzlich als abgegolten. Es gibt aber viele Fallvarianten, in denen trotzdem eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Dabei werden die bereits bezahlten Steuerabzugsbeträge angerechnet.

Bei Einkünften ohne Steuerabzug (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Renten) wird die Einkommensteuer durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung anhand des zu versteuernden Einkommens und der Anwendung des Grundtarifs oder des Splittingtarifs festgesetzt. Je nach Höhe der Nachzahlung kann es sein, dass für diese Einkünfte zukünftige Vorauszahlungen zu leisten sind (§ 37 EStG).

[22]1Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 13a EStG)2Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16 und 17 EStG)3Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)4Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)5Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)6Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)7Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)910./. Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)11./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)12./. Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)13+ Hinzurechnungsbetrag (Besonderheit)1415./. Verlustabzug nach § 10d EStG16./. Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)17./. außergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 33a, 33b EStG)18./. Steuerbegünstigungen für zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie schutzwürdige Kulturgüter19+ Erstattungsüberhänge (§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG)2021./. Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)22./. Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG23

Tab. 1: Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der tariflichen Einkommensteuer anhand des zu versteuernden Einkommens

[23]Anhand des zu versteuernden Einkommens ist die tarifliche Steuer unter Anwendung der Grund- oder Splittingtabelle (siehe Teil 1, Kap. 4) zu ermitteln.

12./. Steuerermäßigung für Zuwendungen an Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen (§ 34 g EStG)3./. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG)4./. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltnahe Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)5./. Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG)6+ Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge, wenn Beiträge als Sonderausgaben abgezogen worden sind7Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leitungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde8… und viele weitere (das vollständige Schema finden Sie in R 2 Abs. 2 EStR)9

Tab. 2: Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer des Steuerbetrags nach der Grundtabelle oder Splittingtabelle (§ 32a Abs. 1 EStG)

[35]4Veranlagungsarten

Auf den Punkt gebracht

Anhand der Veranlagungsart wird die Steuertabelle unterschieden, die für die Einkommensteuerfestsetzung anzuwenden ist. Dabei führt die Anwendung der sog. Grundtabelle (vgl. nachfolgende Ausführungen) zu einer höheren Steuerlast als die Anwendung der sog. Splittingtabelle, die den Ehegatten/Lebenspartnern vorbehalten ist (und immer mal wieder politisch in der Diskussion ist …).

Um die tarifliche Steuer zu ermitteln, ist zuerst die Art der Veranlagung und die anzuwendende Tabelle (Grundtabelle oder Splittingtabelle) zu bestimmen.

Die Einzelveranlagung ist die Veranlagungsart, die immer dann anzuwenden ist, wenn nicht eine Zusammenveranlagung oder eine Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern in Betracht kommt.

Abb. 3: Art der Veranlagung

4.1Einzelveranlagung

Der Steuerpflichtige (nicht verheiratet) wird einzeln nach dem Einkommen veranlagt, das er im abgelaufenen Kalenderjahr (= Veranlagungszeitraum) bezogen hat.

Merke

Eine Einzelveranlagung erfolgt auch bei Anwendung des sog. Witwen- oder Gnadensplittings (vgl. § 32a Abs. 6 EStG). Die Einzelveranlagung wird programmtechnisch umgesetzt (ist quasi »voreingestellt«) und es ist hierfür kein Antrag möglich.

[36]4.2Ehegattenveranlagung

Ehegatten können zwischen der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) und der Einzelveranlagung von Ehegatten (§ 26a EStG) wählen. Die Einzelveranlagung von Ehegatten wird durchgeführt, wenn ein Ehegatte diese beantragt. Eine Zusammenveranlagung wird durchgeführt, wenn beide Ehegatten diese beantragen oder kein Antrag gestellt wird (§ 26 Abs. 3 EStG).

Die Wahl der Einzelveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern kann in gewissen Konstellationen günstiger als die Zusammenveranlagung sein.

Vorteil EinzelveranlagungVorteil ZusammenveranlagungVorliegen von steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegenden EinkünftenBei Ehegatten oder Lebenspartnern, die unterschiedlich hohe Einkünfte erzielenBei Verlustabzug nach § 10d EStG, der nur durch einen Ehegatten oder Lebenspartner in Anspruch genommen werden sollBei Verlusten eines Ehegatten bzw. Lebenspartners, die mit positiven Einkünften des anderen Ehegatten bzw. Lebenspartners verrechnet werden sollenVorliegen von außerordentlichen Einkünften nach § 34 EStGVerdoppelung der Beträge nach § 10d EStGVerdoppelung und Übertragung von Freibeträgen (z. B. der Sparer-Pauschbetrag bei den Einkünften aus Kapitalvermögen)

4.2.1Zusammenveranlagung von Ehegatten

Neben dem Bestehen einer gültigen Ehe und der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht ist weitere Voraussetzung für die Zusammenveranlagung, dass die Eheleute nicht dauernd getrennt leben. Eheleute leben nicht dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht (§§ 1353, 1567 BGB; »nicht getrennt von Tisch und Bett«). Das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft muss aufgrund äußerer Umstände erkennbar sein. Eine Heirat muss nach bürgerlichem Recht erfolgt sein.

Leben Ehegatten für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt, kann dennoch eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen sein, wenn die Eheleute trotz ihrer räumlichen Trennung ihre Lebensgemeinschaft in Form der persönlichen und geistigen Gemeinschaft aufrechterhalten und sie auch ihre bestehende Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Auszug unverändert fortführen. Eine Zusammenver[37]anlagung mit dem vorwiegend im Ausland lebenden Ehegatten ist hingegen nicht möglich, wenn sich ein Ehegatte jährlich nur für wenige Wochen im Inland aufhält.

Die Besteuerung der Einkünfte erfolgt nach dem regelmäßig günstigeren Splittingverfahren (§ 32a Abs. 5 EStG). Im Splittingverfahren wird der doppelte Grundfreibetrag gewährt. In einer Ehe/Lebenspartnerschaft wird nämlich davon ausgegangen, dass zusammenlebende Eheleute/Lebenspartner eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bilden, in der ein Ehegatte/Lebenspartner an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zur Hälfte teilhat.

4.2.2Einzelveranlagung von Ehegatten

Die Ehegatten/Lebenspartner können auch die Einzelveranlagung wählen. Dabei sind jedem die individuell bezogenen Einkünfte zuzurechnen (§ 26a Abs. 1 EStG). Bei den zu berücksichtigenden Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigungen (§§ 35a, 35c EStG) existiert ein Wahlrecht. Grundsätzlich werden jedem Ehegatten/Lebenspartner die Aufwendungen zugerechnet, die er wirtschaftlich getragen hat (§ 26a Abs. 2 Satz 1 EStG). Eine hälftige Aufteilung erfolgt auf übereinstimmenden Antrag beider Ehegatten/Lebenspartner (oder in begründeten Fällen gem. § 26a Abs. 2 Satz 3 EStG auf Antrag einer Person, soweit diese die entsprechenden Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat [§ 26a Abs. 2 Satz 2 EStG]).

In folgenden Bereichen sind bei der Einzelveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern Besonderheiten im Vergleich zur Zusammenveranlagung zu berücksichtigen:

Zurechnung der Einkünfte,Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen,Steuerermäßigungen nach § 35a und § 35c EStG.

Zurechnung der Einkünfte/Veranlagungstarif

Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern gilt der Grundsatz der Individualbesteuerung. Danach werden jedem Ehegatten und Lebenspartner die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet. Personenbezogene Frei- und Pauschbeträge sind bei dem Ehegatten oder Lebenspartner zu berücksichtigen, der die entsprechenden Einkünfte bezogen hat. Personenbezogene Höchstbeträge sind nicht zu verteilen. Jedem Ehegatten oder Lebenspartner steht der Höchstbetrag zu, der ihm aufgrund seiner persönlichen Voraussetzungen zuzurechnen ist. Die Besteuerung der Ehegatten und Lebenspartner erfolgt bei der Einzelveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Grundtarif.

[38]Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und der Steuerermäßigung nach § 35a und § 35c EStG

Es gibt zwei Möglichkeiten der Berücksichtigung der Abzugsbeträge in den Einzelveranlagungen der Ehegatten und Lebenspartner:

Grundfall § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG → wirtschaftliche BelastungAntragsfall § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG → hälftige Berücksichtigung

Im Grundfall der Veranlagung nach § 26a Abs. 1 Satz 1 EStG (wirtschaftliche Belastung) werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach § 35a und § 35c EStG wie bei nicht verheirateten und nicht verpartnerten Personen grundsätzlich demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat (Grundsatz: § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern kann ein Ehegatte oder Lebenspartner somit nur diejenigen Sonderausgaben geltend machen, die auf einer eigenen Verpflichtung beruhen und die er wirtschaftlich getragen hat. Als außergewöhnliche Belastungen können nur solche Aufwendungen anerkannt werden, die der betreffende Ehegatte bzw. der Lebenspartner wirtschaftlich getragen hat.

Aufgrund der individuellen Zurechnung der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und der Steuerermäßigungen nach § 35a und § 35c EStG können die Einzelveranlagungen der Ehegatten und Lebenspartner grundsätzlich unabhängig voneinander durchgeführt werden.

Im Antragsfall nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG lässt die Vorschrift abweichend von dem Grundsatz der Individualbesteuerung bei übereinstimmendem Antrag der Ehegatten oder Lebenspartner eine hälftige Zuordnung der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und der Steuerermäßigungen nach § 35a und § 35c EStG zu. In begründeten Einzelfällen reicht der Antrag nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG des Ehegatten bzw. Lebenspartners aus, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.