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Das Steuerrecht ist stärker als andere Bereiche einer stetigen Veränderung unterworfen. Ursache hierfür ist nicht nur die Gesetzgebung, sondern eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen und Steuererlassen. Mit der 4. Auflage erhalten die maßgebenden Organe und leitenden Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen einen aktualisierten Überblick über den Steuerrechtsstand im September 2009. Die Veröffentlichung enthält eine Vielzahl von Fallbeispielen aus der Praxis. Darüber hinaus ist sie geeignet, steuerrechtliche Probleme bereits im Vorfeld der notwendigen betrieblichen Entscheidungen zu erkennen und diese unter Einbeziehung eines professionellen Steuerberaters einer bestmöglichen Lösung zuzuführen.
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Seitenzahl: 739
Veröffentlichungsjahr: 2009
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Das Steuerrecht ist stärker als andere Bereiche einer stetigen Veränderung unterworfen. Ursache hierfür ist nicht nur die Gesetzgebung, sondern eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen und Steuererlassen. Mit der 4. Auflage erhalten die maßgebenden Organe und leitenden Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen einen aktualisierten Überblick über den Steuerrechtsstand im September 2009. Die Veröffentlichung enthält eine Vielzahl von Fallbeispielen aus der Praxis. Darüber hinaus ist sie geeignet, steuerrechtliche Probleme bereits im Vorfeld der notwendigen betrieblichen Entscheidungen zu erkennen und diese unter Einbeziehung eines professionellen Steuerberaters einer bestmöglichen Lösung zuzuführen.
Herausgeber:
Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e.V. Birkenwaldstraße 151, 70191 Stuttgart
4., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage Rechtsstand: 01.09.2009
Alle Rechte vorbehalten © 2003/2010 W. Kohlhammer GmbH Stuttgart Gesamtherstellung: W. Kohlhammer Druckerei GmbH + Co. KG, Stuttgart
Print: 978-3-17-021120-9
E-Book-Formate
pdf:
978-3-17-026564-6
epub:
978-3-17-027258-3
mobi:
978-3-17-027259-0
Ralf Klaßmann
Steuerrecht in Pflegeeinrichtungen
Rechtstand: 1. September 2009
Dipl.-Kfm. Ralf Klaßmann Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Leiter des Branchencenters „Gesundheit und Soziales“ und Partner der BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft
Die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft ist der Dachverband der Krankenhäuser, Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen in Baden-Württemberg und hat erstmals im Jahr 1998 die BWKG-Dokumentation 17 „Steuerrecht in Pflegeeinrichtungen“ aufgelegt.
Das Steuerrecht ist stärker noch als andere Bereiche einer stetigen Veränderung unterzogen. Ursache hierfür ist nicht nur die Gesetzgebung selbst, sondern eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen und Steuererlassen.
Mit der 4. erneut vollständig überarbeiteten und nochmals erweiterten Auflage erhalten die maßgebenden Organe und leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen einen aktualisierten Überblick über den Steuerrechtsstand (September 2009).
Je nach betrieblicher Fallgestaltung sind viele einzelbezogene steuerrechtliche Beurteilungen anzustellen, besonders da der gleiche Sachverhalt bei verschiedenen Steuerarten teilweise unterschiedliche Folgen haben kann. Die Veröffentlichung enthält eine Vielzahl von Fallbeispielen aus der Praxis. Trotzdem kann sie sicherlich nur eine erste Hilfestellung bei der Bearbeitung steuerrechtlicher Fragen geben.
Darüber hinaus ist sie geeignet, steuerrechtliche Probleme bereits im Vorfeld der notwendigen betrieblichen Entscheidungen zu erkennen und diese unter Einbeziehung eines professionellen Steuerberaters einer bestmöglichen Lösung zuzuführen.
Stuttgart, im September 2009
Vorwort zur 4. Auflage
I. Einleitung
II. Steuerrecht in stationären Pflegeeinrichtungen
A. Steuerbegünstigte Träger
1. Gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke; Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen (Anforderungen des Spendenrechts)
2. Unterstützung bedürftiger Personen; Nachweiserfordernisse
3. Gemeinnützigkeitsrechtliche Voraussetzungen
a) Allgemeine Anforderungen; Anforderungen bei Betriebsprüfungen
b) Rechtsformen für steuerbegünstigte stationäre Pflegeeinrichtungen
c) Gebote der Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit; aktuelle Fragestellungen zu diesen Geboten
d) Satzungsmäßige Erfordernisse
e) Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
4. Körperschaftsteuerliche Besonderheiten
a) Frei-gemeinnützige stationäre Pflegeeinrichtungen; Abgrenzung steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – steuerfreier Zweckbetrieb – steuerfreie Vermögensverwaltung; Vorgehensweise bei der steuerlichen Einkommensermittlung
b) Öffentlich-rechtliche steuerbegünstigte stationäre Pflegeeinrichtungen
5. Gewerbesteuerliche Besonderheiten
a) Frei-gemeinnützige stationäre Pflegeeinrichtungen
b) Öffentlich-rechtliche steuerbegünstigte stationäre Pflegeeinrichtungen
6. Umsatzsteuerliche Besonderheiten
a) Umsatzsteuerliches Prüfungsschema für die Leistungen eines steuerbegünstigten Trägers einer stationären Pflegeeinrichtung
b) Umsatzsteuerbarkeit der Leistungen eines steuerbegünstigten Trägers einer stationären Pflegeeinrichtung; umsatzsteuerliche Organschaften
c) Umsatzsteuerbefreiungen für die Tätigkeiten eines steuerbegünstigten Trägers einer stationären Pflegeeinrichtung; Anforderungen an eine verbindliche Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO)
d) Steuersatz bei steuerpflichtigen Umsätzen von steuerbegünstigten Trägern stationärer Pflegeeinrichtungen; Konsequenzen von gesetzlichen Steuersatzänderungen
e) Vorsteuerabzug und -berichtigung bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen von steuerbegünstigten Trägern stationärer Pflegeeinrichtungen; formale Anforderungen an Rechnungen
f) Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung
7. Grunderwerbsteuerliche Besonderheiten
8. Grundsteuerliche Besonderheiten
9. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Besonderheiten
B. Private erwerbswirtschaftliche Träger
1. Einkommensteuerliche, körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Besonderheiten; Besonderheiten bei Betriebsaufspaltungen
2. Umsatzsteuerliche Besonderheiten
3. Grunderwerbsteuerliche Besonderheiten
4. Grundsteuerliche Besonderheiten
5. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Besonderheiten
III. Steuerrecht in ambulanten Pflegeeinrichtungen
A. Steuerbegünstigte Träger
B. Private erwerbswirtschaftliche Träger
A. Rechtsgrundlagen
I. Wortlaut der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften
1. Abgabenordnung (AO)
2. Anlage 1 zu § 60 AO (Mustersatzung)
3. Einkommensteuergesetz (EStG)
4. Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)
5. Körperschaftsteuergesetz (KStG)
6. Gewerbesteuergesetz (GewStG)
7. Umsatzsteuergesetz (UStG)
8. Grundsteuergesetz
9. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
II. Wortlaut des Anwendungserlasses zum Gemeinnützigkeitsrecht der Abgabenordnung 1977
III. Einführungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.7.2009 zu § 4 Nr. 16 UStG in der ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung (BStBl 2009 I S. 774)
B. Abkürzungsverzeichnis
C. Literaturverzeichnis
D. Stichwortverzeichnis
Im Rahmen der sich schnell ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen für Pflegeeinrichtungen sind steuerrechtliche Überlegungen von großer Bedeutung. Denn gerade das Steuerrecht unterliegt einem rasanten Wandel, wie die Abfolge permanent aufeinander folgender Steuerrechtsänderungen – meist unter dem „Etikett“ der Steuervereinfachung – deutlich macht.
Seit der letzten Auflage dieser Veröffentlichung im Oktober 2006 sind dazu vor allem – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – folgende, für Pflegeeinrichtungen wichtigen Steuergesetzänderungen zu nennen, die vorzugsweise jeweils kurz vor einem Jahresende beschlossen wurden:
Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7.12.2006
1
,
Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006
2
,
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007
3
,
Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007
4
,
Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007
5
,
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
6
,
Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008
7
,
Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.2008
8
,
Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21.12.2008
9
,
Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008
10
,
Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009
11
,
Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz vom 7.3.2009
12
,
Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz vom 17.3.2009
13
,
Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20.4.2009
14
,
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BiIMoG) vom 25.5.2009
15
,
Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16.7.2009
16
,
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) vom 29.7.2009
17
.
Das Jahressteuergesetz 2009 hat eine umfassende Änderung der Vorschriften zu den Umsatzsteuerbefreiungen für Pflegeeinrichtungen zum 1.1.2009 gebracht18.
Zu diesen – für Pflegeeinrichtungen essentiellen – Gesetzesänderungen hat das Bundesfinanzministerium am 20.7.2009 ein umfangreiches Einführungsschreiben veröffentlicht19, welches in dieser Dokumentation als Anlage III im Wortlaut wiedergegeben wird20 und welches die (langjährigen) Regelungen in Abschn. 99 („Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime“), Abschn. 99a („Pflegeeinrichtungen nach § 4 Nr. 16 Buchstabe e UStG“) und Abschn. 100 („Eng verbundene Umsätze“) der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 ablöst21.
Die neuen Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften gelten grundsätzlich ab 1.1.2009; für bis zum 31.12.2009 ausgeführte Umsätze wird es jedoch von den Finanzbehörden nicht beanstandet, wenn ein betroffener Träger sich für die Steuerbefreiung seiner Leistungen auf § 4 Nr. 16 Buchst. d und e UStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung beruft22. Insoweit ist zumindest für 2009 die bisherige Rechtslage weiter von Relevanz; daneben ist sie insbesondere im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen für Veranlagungszeiträume vor 2009 unverändert von großer Bedeutung.
Neben den teilweise kaum noch zu überblickenden Aktivitäten des Gesetzgebers spielen vielfältige Entscheidungen der Gerichte für die Steuerfragen von Pflegeeinrichtungen eine große Rolle, und zwar nicht nur Entscheidungen der deutschen Finanzgerichte, sondern – insbesondere bei der Umsatzsteuer – z. B. auch solche des Europäischen Gerichtshofes, ferner ggf. des Bundesverfassungsgerichtes oder anderer oberster deutscher Gerichte.
Außerdem wird von den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder in einer Vielzahl von Erlassen, Verlautbarungen und Schreiben zu einzelnen Steuerrechtsproblemen von Pflegeeinrichtungen Stellung genommen.
Daneben schließlich werden im steuerrechtlichen Schrifttum weitere Einzelfragen von Vertretern der Gerichte, der Finanzverwaltung, der steuerlichen Berater sowie von Repräsentanten der Pflegeeinrichtungen diskutiert.
Die leitenden Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die jeweils maßgebenden steuerrechtlichen Rahmenbedingungen insgesamt zu beachten. Dieses Unterfangen ist mit erheblichen praktischen Umsetzungsproblemen verbunden. Denn sie müssen nicht nur die „allgemeinen“ steuerrechtlichen Vorschriften, soweit sie beispielsweise für Dienstleistungsunternehmen von Bedeutung sind, beachten, sondern auch die besonderen „Spielregeln“ der Pflegebranche. Hierbei dürfte in den weitaus meisten Fällen die Einbindung eines mit der besonderen Materie betrauten steuerlichen Beraters unverzichtbar sein.
Unabhängig davon sollte jeder leitende Mitarbeiter einer Pflegeeinrichtung die Grundzüge der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Pflegeeinrichtungen kennen, schon im Hinblick auf mögliche eigene persönliche Haftungstatbestände23.
Mit dieser Veröffentlichung sollen die für Pflegeeinrichtungen derzeit maßgebenden Regelungen des Steuerrechts in möglichst allgemein verständlicher Form zusammenhängend dargestellt werden. Deshalb wird (wie in den Vorauflagen) versucht, die Anschaulichkeit und Praxisnähe der Erläuterungen zu erhöhen.
Im Rahmen dieser Publikation soll keine akademische Auseinandersetzung mit steuerrechtlichen Fragen von Pflegeeinrichtungen erfolgen.
Vielmehr sollen in möglichst knapper Form praxisnah die bei Pflegeeinrichtungen zu beachtenden derzeitigen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt und – soweit möglich – Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.
In der Anlage C. dieser Broschüre sind – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – aktuelle Veröffentlichungen zu den Besteuerungsfragen von Pflegeeinrichtungen aufgeführt. Die Nichtberücksichtigung von Meinungsäußerungen aus dem Fachschrifttum stellt selbstverständlich keine Wertung dar.
Soweit es um gemeinnützigkeitsrechtliche Fragestellungen geht, werden dieser Veröffentlichung (unverändert) schwerpunktmäßig der sog. Anwendungserlass des Bundesfinanzministers zum Gemeinnützigkeitsrecht (in der derzeit gültigen Fassung vom 2.1.200924) sowie die – zwischenzeitlich in 9. Auflage erschienene – Veröffentlichung von Buchna25 zugrunde gelegt.
Eine weitere Beschränkung der darzustellenden Materie ergibt sich im Hinblick die zu berücksichtigenden Gesetzesfassungen. Im Rahmen dieser Broschüre wird prinzipiell auf den Rechtsstand zum 1. September 2009 abgestellt. Es ist davon auszugehen, dass wegen der Neuwahl des Bundestages am 27.9.2009 jedenfalls bis zum 31.12.2009 keine (nennenswerten) steuergesetzlichen Änderungen mehr zu erwarten sind26.
Als Anlage sind die maßgebenden gesetzlichen Vorschriften abgedruckt, weiterhin der bereits angesprochene Anwendungserlass zur Abgabenordnung, soweit er die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften kommentiert, sowie schließlich das bereits angesprochene Einführungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zu § 4 Nr. 16 UStG n. F. vom 20.7.2009.
Für Anregungen und Kritikpunkte aus dem Leserkreis sind die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft und der Verfasser jederzeit dankbar.
Das Manuskript wurde am 15. August 2009 abgeschlossen.
1 BStBl 2007 I S. 4.
2 BStBl 2007 I S. 28.
3 BStBl 2007 I S. 630.
4 BStBl 2007 I S. 815; vgl. hierzu im Überblick z. B. Doppstadt, Das Stiftungswesen in Deutschland – eine Erfolgsgeschichte in: Wachter (Hrsg.), Festschrift für Sebastian Spiegelberger – Vertragsgestaltung im Zivil- und Steuerrecht, 2009, S. 1264 – unter VI.
5 BStBl 2008 I S. 218.
6 BGBl 2008 I S. 2026.
7 BStBl 2009 I S. 74.
8 BStBl 2009 I S. 124.
9 BStBl 2009 I S. 133; sog. „Konjunkturpaket I“.
10 BStBl 2009 I S. 140.
11 BStBl 2009 I S. 434; sog. „Konjunkturpaket II“.
12 BStBl 2009 I S. 436.
13 BStBl 2009 I S. 470.
14 BStBl 2009 I S. 536.
15 BGBl 2009 I S. 1102.
16 BGBl 2009 I S. 1959.
17 BGBl 2009 I S. 2302; hierzu liegt ergänzend seit dem 5.8.2009 ein Regierungsentwurf für eine Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV) vor.
18 Vgl. z. B. Klaßmann, Zeitenwende im Steuerrecht, Wohlfahrt Intern 2/2009, S. 23; und Tybussek, Steuerbefreiungen für Betreuungs- und Pflegeleistungen auf neuer Grundlage, Altenheim 4/2009, S. 8.
19 BMF v. 20.7.2009 – IV B 9 – S 7172/09/10002, BStBl 2009 I S. 774.
20 Für Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren, Ärzte und andere Erbringer heilkundlicher Leistungen liegt ein weiteres Einführungsschreiben des BMF zu den neuen Umsatzsteuerbefreiungen gemäß § 4 Nr. 14 UStG vom 26.6.2009 – IV B 9 – S 7170/08/10009, BStBl 2009 I S. 756 vor; dieses Schreiben ist in den Anlagen nicht im Wortlaut wiedergegeben.
21 BMF v. 20.7.2009 – IV B 9 – S 7172/09/10002, Rz. 48, BStBl 2009 I S. 774.
22 Ebenda – unter Rz. 49 -; zur bis zum 31.12.2008 gültigen Rechtslage vgl. die Vorauflage, S. 180 ff.
23 Beispielsweise die so genannte „Ausstellerhaftung“ des § 10b Abs. 4 S. 2 EStG für vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgestellte unrichtige Zuwendungsbestätigungen.
24 BMF v. 2.1.2009 – IV A 3 – S 0062/08/10007, BStBl 2009 I S. 8.
25Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht – Die steuerlichen Begünstigungen für Vereine, Stiftungen und andere Körperschaften – steuerliche Spendenbehandlung, 9. Aufl. 2008 (nachfolgend verkürzt als „Gemeinnützigkeit im Steuerrecht“ zitiert); neben dieser Veröffentlichung sind im Hinblick auf aktuelle Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts zusätzlich zu nennen vor allem die Standardwerke von Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 2008, und von Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 2. Aufl. 2005, außerdem – mit dem Schwerpunkt der (steuerbegünstigten) Krankenhäuser – Klaßmann, Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger – Leitfaden für Krankenhausverwaltungen, 4. Aufl. 2008.
26 Weitere Gesetze hat der Bundestag noch kurz vor der Sommerpause 2009 beschlossen, z. B. das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 3.7.2009 und das Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister vom 3.7.2009; sie sollen im September 2009 vom Bundesrat bestätigt werden.
Die „steuerbegünstigten Zwecke“ – in der Praxis zumeist als „steuerliches Gemeinnützigkeitsrecht“ bezeichnet – finden sich in den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 1977 (AO).
Hinzu kommen § 14 AO, der den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb definiert, sowie § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG), der die steuerliche Geltendmachung von Ausgaben zur Förderung „steuerbegünstigter Zwecke“ betrifft1, außerdem die aufgrund der Ermächtigung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG von der Bundesregierung (mit Zustimmung des Bundesrates) erlassenen ergänzenden Regelungen des § 50 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)2.
Die genannten Vorschriften sind zum überwiegenden Teil in der Anlage A.I. im derzeit gültigen Wortlaut abgedruckt.
Das Gemeinnützigkeitsrecht unterscheidet – in §§ 52 bis 54 AO – steuerbegünstigte Zwecke in den Ausprägungen „gemeinnützige Zwecke“3, „mildtätige Zwecke“ und „kirchliche Zwecke“.
Der Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung ist eine gemeinnützige Zweckverfolgung.
Denn die Förderung der Altenhilfe ist in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO als gemeinnütziger Zweck ausdrücklich genannt.
Unter „Altenhilfe“ sind alle Tätigkeiten zu verstehen, die dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Hierzu zählen auch Tätigkeiten, die der Vorbereitung auf das Alter dienen4.
Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesondere in Betracht5:
Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement, wenn sie vom alten Menschen gewünscht werden,
Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht,
Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter Menschen dienen, insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes,
Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste,
Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen,
Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahestehenden Personen ermöglichen.
Kommen entsprechende Tätigkeiten, zu denen z. B. auch die Freizeitgestaltung oder Gewährung von Erholung zählen, Frauen ab dem 60. Lebensjahr und Männern ab dem 65. Lebensjahr zugute, dürfte regelmäßig ohne Weiteres eine Förderung der Altenhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO angenommen werden können6.
Die Förderung der Altenhilfe durch Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge und Spenden) berechtigt den Zuwendenden zum Sonderabgabenabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung7.
Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften sind (seit dem 1.1.2007) generell (und einheitlich) in Höhe von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte (bei natürlichen Personen) bzw. des Einkommens (bei Körperschaften) abzugsfähig. Bisher zum 31.12.2006 gab es unterschiedliche Abzugsmöglichkeiten von 5 % bzw. 10 % je nach Art der von der Körperschaft verfolgten steuerbegünstigten Zwecke. Diese Differenzierung ist weggefallen.
Die (schon vorher vorgesehene) alternative Höchstgrenze für den maximalen Abzug von Zuwendungen, die sich auf die Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter bezieht, ist von 2 vom Tausend auf 4 vom Tausend erhöht worden.
Diese Alternativgrenze für den Abzug von Zuwendungen spielt insbesondere bei schlechter Einkommens- bzw. Ertragslage eine große Rolle. Sinkt z. B. der Gesamtbetrag der Einkünfte verlustbedingt, kann der ertragsunabhängige Höchstbetrag – 4 vom Tausend der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter – die steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen (trotzdem) sichern, wobei allerdings ein Abzug der Zuwendungen der Höhe nach auf den Gesamtbetrag der Einkünfte begrenzt ist, also nicht etwa zu einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte, der dann als Verlust vortragsfähig wäre, führen kann. Sie gilt im Übrigen sowohl im Bereich der Einkommensteuer (bei natürlichen Personen) bzw. Körperschaftsteuer (bei Körperschaften) als auch im Bereich der Gewerbesteuer (bei allen gewerbesteuerpflichtigen Gewerbebetrieben).
Für in einem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) nicht nutzbare Spendenabzüge ist zum 1.1.2007 ein (zeitlich unbegrenzter) Vortrag in künftige Veranlagungszeiträume eingeführt worden8.
Die bis zum 31.12.2006 gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer (zusätzlichen) Geltendmachung von Einzelzuwendungen von mindestens € 25.565 u. a. zur Förderung mildtätiger Zwecke – sog. Großspenden – über die allgemeinen Höchstbeträge hinaus ist weggefallen. Für 2007 konnte aber auf Antrag noch die alte Regelung in Anspruch genommen werden9.
Gleichfalls zum 1.1.2007 (mit Wahlrecht in 2007) weggefallen ist der (zusätzliche) Höchstbetrag für Stiftungen von € 20.450,–.
Die in § 10b Abs. 1a EStG geregelte zusätzliche Abzugsmöglichkeit für Zuwendungen in den Vermögensstock von steuerbegünstigten – steuerbegünstigte Träger von Pflegeeinrichtungen in Rechtsformen können von dieser Regelung profitieren – ist demgegenüber zum 1.1.2007 auf € 1 Mio. erhöht worden. Bis zum 31.12.2006 waren derartige Zuwendungen bis zu einem Betrag von € 307.000,– jährlich berücksichtigungsfähig. Anders als bisher muss es sich (mehr) um Zuwendungen „anlässlich der Neugründung“ handeln. Als „anlässlich der Neugründung“ geleistet galten bisher Zuwendungen bis zum Ablauf des Jahres nach der Gründung einer (steuerbegünstigten) Stiftung.
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
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