Strafrecht für Polizeistudium und -praxis - Hinner Schütze - E-Book

Strafrecht für Polizeistudium und -praxis E-Book

Hinner Schütze

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Beschreibung

Optimale Nachbereitung des Unterrichts Das Lehrbuch eignet sich optimal zur Vorbereitung und Nachbereitung des Fachgebiets Strafrecht für alle Studierenden, Auszubildenden oder Beamtinnen und für Beamte des Polizeivollzugsdienstes. Der Verfasser erläutert den für Ermittlungspersonen relevanten Anteil des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Der Fokus liegt dabei auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Einführung in die Grundlagen des AT In einem Einführungskapitel vermittelt der Autor Einsteigerinnen und Einsteigern ins Strafrecht die Grundlagen des Allgemeinen Teils: Aufbau des Strafgesetzbuches, Garantiefunktion des Gesetzes, Einteilung der Delikte und juristische Methodenlehre. Leicht verständliche Erläuterungen Den Schwerpunkt des Lehrbuchs bilden die leicht verständlichen Erläuterungen zu: vorsätzlichen Begehungsdelikten Rechtswidrigkeit und Schuld Täterschaft und Teilnahme Versuch und Rücktritt unechten Unterlassungsdelikten fahrlässigen Begehungsdelikten Erfolgsqualifikationen Schneller lernen mit Beispielen Beispiele und Schaubilder veranschaulichen die Themen. Zahlreiche Hinweise auf die Inhalte, die für die polizeiliche Ermittlungsarbeit besonders von Bedeutung sind, erleichten den Zugang zur Materie. Klar gegliedert mit Hinweisen zur Vertiefung Randnummern und eine klare Gliederung dienen der Orientierung und Übersichtlichkeit. Zur Vertiefung sind zusätzliche Erläuterungen sowie Angaben zu weiterführender Literatur in den Fußnoten abgedruckt.

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Seitenzahl: 898

Veröffentlichungsjahr: 2024

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Strafrecht für Polizeistudium und -praxis

Besonderer Teil

von

Prof. Dr. Claudia Dorsch

Hochschule für Polizei Baden-Württemberg

Prof. Dr. Sven Kaltenbach

Hochschule für Polizei Baden-Württemberg

Prof. Dr. Hinner Schütze

Hochschule für Polizei Baden-Württemberg

 

 

 

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Print-ISBN 978-3-415-07752-2

E-ISBN 978-3-415-07754-6

© Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG, 2025

Scharrstraße 2 70563 Stuttgart

www.boorberg.de

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Die Nutzung sämtlicher Inhalte für das Text- und Data Mining ist ausschließlich dem Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG vorbehalten. Der Verlag untersagt eine Vervielfältigung gemäß § 44b Abs. 2 UrhG ausdrücklich. Anfragen gemäß EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (EU) 2023/988 (General Product Safety Regulation – GPSR) richten Sie bitte an: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG, Produktsicherheit, Scharrstraße 2, 70563 Stuttgart;

E-Mail: [email protected]

Titelfoto: © sdecoret – stock.adobe.

eBook-Umsetzung: abavo GmbH, Nebelhornstraße 8, 86807 Buchloe

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG |

Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart

Stuttgart | München

Inhalt

Inhaltsübersicht

Cover

Titel

Impressum

Inhalt

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. Kapitel Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

A. § 123 Hausfriedensbruch

I. Einführung

II. Prüfungsaufbau

III. Tatbestand

1. Geschützte Orte

2. Berechtigter

3. Tathandlungen

IV. Übungsfall

B. § 125 Landfriedensbruch

I. Einführung

II. Prüfungsaufbau

III. Tatbestand

1. Ausgangssituationen

2. Tathandlungen

a) Beteiligung als Täter/Teilnehmer (Var. 1)

b) Aufwieglerischer Landfriedensbruch (Var. 2)

IV. § 125 Abs. 2

V. Regelbeispiele des § 125a

VI. Übungsfall

C. § 129 Bildung krimineller Vereinigungen

I. Einführung

II. Prüfungsaufbau

III. Tatbestand

1. Kriminelle Vereinigung

2. Tathandlungen

IV. Regelbeispiele/Qualifikationen

D. § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen

I. Einführung

II. Tatbestand

1. Terroristische Vereinigungen nach § 129a Abs. 1–3

a) Vereinigung zur Begehung von Schwerverbrechen (§ 129a Abs. 1)

b) Vereinigung zur Begehung schwerwiegender terroristischer Straftaten (§ 129a Abs. 2)

c) Drohende terroristische Vereinigung (§ 129a Abs. 3)

d) Vereinigungen im Ausland (§ 129b)/Einschränkungen des § 129 Abs. 3

2. Tathandlungen

E. § 89a Im Überblick: Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

I. Einführung

II. Tatbestand im Überblick

2. Kapitel Straftaten gegen die Rechtspflege

A. Überblick über die Aussagedelikte

I. Einführung

II. Überblick über die Tatbestände

III. Strafmilderungs-/Strafaufhebungsgründe

B. § 153 Falsche uneidliche Aussage

I. Prüfungsaufbau

II. Tatbestand

III. Tätige Reue, § 158

IV. Übungsfall

C. § 164 Falsche Verdächtigung

I. Einführung

II. Prüfungsaufbau

III. Tatbestand

1. Tatbestand des § 164 Abs. 1

2. Tatbestand des § 164 Abs. 2

3. Qualifikationstatbestand, § 164 Abs. 3

IV. Analoge Anwendung § 158

D. § 145d Vortäuschen einer Straftat

I. Einführung

II. Prüfungsaufbau § 145d Abs. 1, Abs. 2

III. Gemeinsame Merkmale § 145d Abs. 1 und § 145d Abs. 2

IV. Objektiver Tatbestand des § 145d Abs. 1

V. Objektiver Tatbestand des § 145d Abs. 2

VI. Subjektiver Tatbestand

VII. § 145d Abs. 3

VIII. Subsidiaritätsklausel

IX. Übungsfall

E. § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten

I. Einführung

II. Tatbestand

C. Straflosigkeit nach § 139

3. Kapitel Straftaten gegen die Ehre

A. Grundsätzliches

B. Beleidigung

I. Aufbau

II. Tatbestand

1. Rechtsgutsträger

a) Natürliche Personen

b) Kollektivbezeichnungen

c) Juristische Personen und Personenverbände

2. Tathandlung: Kundgabe

3. Kundgabe in engen Vertrauensverhältnissen

4. Taterfolg: Kenntnisnahme

5. Verhältnis zu den Sexualdelikten

6. Qualifikation (§ 185, 2. HS)

a) Öffentlich, in Versammlungen oder durch Verbreitung von Inhalten (§ 185, 2. Var.)

b) Mittels Tätlichkeit (§ 185, 3. Var.)

7. Subjektiver Tatbestand

III. Rechtswidrigkeit

1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe

2. Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193)

a) Aufbau

b) Voraussetzungen

IV. Strafantrag (§ 194)

V. Wechselseitige Beleidigung (§ 199)

C. Üble Nachrede

I. Aufbau

II. Tatbestand

III. Rechtswidrigkeit

IV. Objektive Bedingung der Strafbarkeit

D. Verleumdung

E. Abschlussfall

4. Kapitel Straftaten gegen den persönlichen Lebens- und Geheimbereich

A. Grundsätzliches

B. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201)

I. Aufbau

II. Voraussetzungen

C. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a)

I. Aufbau

II. Voraussetzungen

1. Bild einer anderen Person

2. Schutzbereiche

a) Situationsabhängige Bildaufnahmen § 201a Abs. 1

b) Ansehensverletzende Bildaufnahmen § 201a Abs. 2

c) Nacktaufnahmen Jugendlicher § 201a Abs. 3

3. Tathandlungen

4. Taterfolg

5. Rechtswidrigkeit

D. Ausspähen und Abfangen von Daten (§§ 202a ff.)

I. Ausspähen von Daten (§ 202a)

II. Abfangen von Daten (§ 202b)

III. Vorbereitung des Ausspähens oder Abfangens (§ 202c)

IV. Datenhehlerei (§ 202d)

E. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203)

F. Verletzung des Brief- (§ 202) sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (§ 206)

G. Strafantrag (§ 205)

H. Abschlussfall

5. Kapitel Straftaten gegen das Leben

A. Grundsätzliches

B. Totschlag

I. Aufbau

II. Tatbestand

1. Menschliches Leben

2. Anderer Mensch

3. Tod

4. Tötungshandlung

5. Subjektiver Tatbestand

C. Mord

I. Verfassungsrechtliche Grundlagen

II. Aufbau

III. Tatbezogene Mordmerkmale

1. Heimtücke

2. Grausam

3. Mit gemeingefährlichen Mitteln

IV. Täterbezogene Mordmerkmale

1. Straftatermöglichungsabsicht

2. Straftatverdeckungsabsicht

3. Mordlust

4. Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs

5. Habgier

6. Sonst niedrige Beweggründe

V. Beteiligung

VI. Abschlussfall

D. Tötung auf Verlangen

I. Aufbau

II. Grundlegendes

III. Privilegierungsmerkmale

1. Ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen

2. Bestimmen

IV. Subjektiver Tatbestand

V. Unterlassen

E. Aussetzung

I. Grundlagen

II. Aufbau

III. Tatbestand

1. Hilflose Lage

2. Versetzen (§ 221 Abs. 1 Nr. 1)

3. Im-Stich-Lassen (§ 221 Abs. 1 Nr. 2)

a) Tatsubjekt

b) Tathandlung

4. Gefahrerfolg

5. Qualifikation (§ 221 Abs. 2 Nr. 1)

6. Subjektiver Tatbestand

7. Erfolgsqualifikationen

F. Fahrlässige Tötung

6. Kapitel Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

A. Grundsätzliches

B. Körperverletzung

I. Aufbau

II. Tatobjekt

III. Tathandlung

1. Körperliche Misshandlung

a) Körperliche Unversehrtheit

b) Körperliches Wohlbefinden

c) Erheblichkeit

d) Misshandlung

2. Gesundheitsschädigung

IV. Abschlussfall

C. Gefährliche Körperverletzung

I. Aufbau

II. Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen

III. Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs

IV. Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls

V. Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich

VI. Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

VII. Subjektiver Tatbestand

VIII. Abschlussfall

D. Misshandlung von Schutzbefohlenen

E. Schwere Körperverletzung

I. Aufbau

II. Schwere Folgen

1. Verlust besonderer Fähigkeiten (Abs. 1 Nr. 1)

2. Verlust oder dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Gliedes (Abs. 1 Nr. 2)

3. Dauernde erhebliche Entstellung (Abs. 1 Nr. 3)

4. Verfallen in dauernde Krankheitszustände (Abs. 1 Nr. 3)

F. Körperverletzung mit Todesfolge

I. Aufbau

II. Tatbestand

III. Beteiligung

IV. Unterlassen

V. Versuch

G. Fahrlässige Körperverletzung

H. Beteiligung an einer Schlägerei

I. Aufbau

II. Tatbestand

III. Objektive Strafbarkeitsbedingung

7. Kapitel Diebstahl und Unterschlagung

A. Überblick zu den §§ 242 ff.

B. Diebstahl

I. Prüfungsaufbau

II. Objektiver Tatbestand

1. Begriff der Sache

2. Beweglichkeit der Sache

3. Fremdheit der Sache

4. Wegnahme

a) Gewahrsam

b) Der Bruch von Gewahrsam

c) Die Begründung neuen Gewahrsams

III. Subjektiver Tatbestand

1. Vorsatz

2. Absicht rechtswidriger Zueignung

a) Zueignung

b) Rechtswidrigkeit der Zueignung

IV. Versuch, Vollendung und Beendigung

V. Rechtswidrigkeit

VI. Strafverfolgungsvoraussetzungen

1. Haus- und Familiendiebstahl

2. Geringwertige Sachen

VII. Abschließender Fall

C. Besonders schwerer Fall des Diebstahls

I. Vorbemerkungen

II. Prüfungsaufbau

III. Regelbeispiele des § 243 Abs. 1

1. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

a) Objektive Voraussetzungen

aa) Art der Räumlichkeit

bb) Tatmodalität

b) Subjektive Voraussetzungen

2. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

3. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3

4. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 und 5

5. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6

6. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 7

IV. Ausschluss eines Regelbeispiels wegen Geringwertigkeit

V. Regelbeispiele und Versuch

VI. Abschließender Fall

D. Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl

I. Vorbemerkungen

II. Der Waffendiebstahl

1. Prüfungsaufbau

2. Objektiver Tatbestand

a) § 244 Abs. 1 Nr. 1a)

aa) Waffe

bb) anderes gefährliches Werkzeug

cc) Beisichführen

b) § 244 Abs. 1 Nr. 1b)

3. Subjektiver Tatbestand

III. Der Bandendiebstahl

1. Prüfungsaufbau

2. Objektiver Tatbestand

a) Diebstahl als Mitglied einer Bande

aa) Begriff der Bande

bb) Tatbegehung als Bandenmitglied

b) Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds

3. Subjektiver Tatbestand

IV. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl

1. Prüfungsaufbau

2. Objektiver Tatbestand

a) § 244 Abs. 1 Nr. 3

b) § 244 Abs. 4

3. Subjektiver Tatbestand

V. Versuch und minder schwerer Fall

VI. Abschließender Fall

E. Schwerer Bandendiebstahl

F. Unterschlagung

I. Vorbemerkungen

II. Unterschlagung (§ 246 Abs. 1)

1. Prüfungsaufbau

2. Objektiver Tatbestand

3. Subjektiver Tatbestand

III. Veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2)

IV. Versuch und Strafverfolgungsvoraussetzungen

V. Abschließender Fall

G. Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

I. Vorbemerkungen

II. Prüfungsaufbau

III. Objektiver Tatbestand

1. Tatobjekt

2. Tathandlung

IV. Subjektiver Tatbestand

V. Versuch und Strafverfolgungsvoraussetzungen

VI. Abschließender Fall

8. Kapitel Raub und Erpressung

A. Überblick zu den §§ 249 ff.

B. Raub

I. Vorbemerkungen

II. Prüfungsaufbau

III. Objektiver Tatbestand

1. Elemente des Diebstahls

2. Qualifiziertes Nötigungsmittel

a) Gewalt gegen eine Person

aa) Körperliche Zwangswirkung

bb) Vorstellungsbild der Täterin bzw. des Täters

cc) Adressat

b) Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

3. Finalzusammenhang

4. Räumlich-zeitlicher Zusammenhang

IV. Subjektiver Tatbestand

V. Abschließender Fall

C. Schwerer Raub

I. Vorbemerkungen

II. Prüfungsaufbau

III. § 250 Abs. 1 Nr. 1b) – Scheinwaffen

IV. § 250 Abs. 1 Nr. 1c)

V. § 250 Abs. 2 Nr. 1

1. Begriff der Waffe und eines anderen gefährlichen Werkzeugs

2. Begriff des Verwendens

VI. § 250 Abs. 2 Nr. 2

VII. § 250 Abs. 2 Nr. 3

1. Schwere körperliche Misshandlung

2. Gefahr des Todes

VIII. Abschließender Fall

D. Raub mit Todesfolge

I. Vorbemerkungen

II. Prüfungsaufbau

III. Tatbestandsmäßigkeit

1. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang

2. Leichtfertigkeit

IV. Versuch

V. Abschließender Fall

E. Räuberischer Diebstahl

I. Vorbemerkungen

II. Prüfungsaufbau

III. Objektiver Tatbestand

1. Vortat

2. Tatsituation

a) Frische der Tat

b) Betroffensein

3. Nötigungsmittel

IV. Subjektiver Tatbestand

V. Abschließender Fall

F. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

I. Vorbemerkungen

II. Prüfungsaufbau

III. Objektiver Tatbestand

1. Angriffssituation

a) Betroffene Rechtsgüter

aa) Leib oder Leben

bb) Entschlussfreiheit

b) Betroffene Person

aa) Kfz

bb) Führen eines Kfz

cc) Mitfahren in einem Kfz

2. Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

IV. Subjektiver Tatbestand

V. § 316a Abs. 3

VI. Abschließender Fall

G. Erpressung

I. Vorbemerkungen

II. Prüfungsaufbau

III. Objektiver Tatbestand

1. Tathandlung

2. Nötigungserfolg

a) Kausal- und Zurechnungszusammenhang

b) Erforderlichkeit einer Vermögensverfügung

3. Vermögensnachteil

IV. Subjektiver Tatbestand

V. Rechtswidrigkeit

VI. Besonders schwere Fälle

VII. Abschließender Fall

H. Räuberische Erpressung

I. Vorbemerkungen

II. Prüfungsaufbau

III. Voraussetzungen

1. Objektiver und subjektiver Tatbestand

2. Rechtswidrigkeit

IV. Abgrenzung zum Raub

1. Systematisches Verhältnis und Abgrenzungskriterien

2. Bedeutung der Abgrenzung und Hinweise für deren Prüfung

V. Abschließender Fall

9. Kapitel Betrug und betrugs- bzw. untreueähnliche Straftaten

A. Überblick zu den §§ 263 ff.

B. Betrug

I. Vorbemerkungen

II. Prüfungsaufbau

III. Objektiver Tatbestand

1. Täuschung über Tatsachen

a) Tatsachen

b) Täuschung

aa) Ausdrückliches Verhalten

bb) Schlüssiges Verhalten

cc) Unterlassen

2. Irrtum

3. Vermögensverfügung

a) Verfügungsbegriff

b) Vermögensbegriff

aa) Wirtschaftlicher Vermögensbegriff

bb) Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff

cc) Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Vermögensbegriffe

dd) Problematische Fallgruppen

c) Abgrenzung zum Diebstahl

aa) Systematisches Verhältnis von Betrug und Diebstahl

bb) Vermögensverfügung als Abgrenzungskriterium

4. Vermögensschaden

a) Ermittlung des Schadens

aa) Prinzip der Gesamtsaldierung

bb) Maßstab für die Wertbemessung

cc) Sonderfälle

b) Person der/des Geschädigten

aa) Zweipersonenverhältnis

bb) Dreipersonenverhältnis

IV. Subjektiver Tatbestand

1. Vorsatz

2. Absicht rechtswidriger Bereicherung

a) Vermögensvorteil

b) Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils

c) Stoffgleichheit des Vermögensvorteils

V. Versuch und Strafverfolgungsvoraussetzungen

VI. Besonders schwere Fälle und Qualifikation

1. Besonders schwere Fälle

2. Qualifikation

VII. Abschließender Fall

C. Computerbetrug

I. Vorbemerkungen

II. Prüfungsaufbau

III. Objektiver Tatbestand

1. Tathandlungen

a) Grundlegende Begriffe

b) Tathandlungen im Überblick

c) Die unbefugte Verwendung von Daten im Detail

aa) Verwendung

bb) unbefugte Verwendung

2. Zwischenfolge

3. Vermögensschaden

IV. Subjektiver Tatbestand

V. Versuch, besonders schwere Fälle und weitere entsprechend geltende Regelungen

VI. Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen

VII. Abschließender Fall

D. Versicherungsmissbrauch

I. Vorbemerkungen

II. Prüfungsaufbau

III. Objektiver Tatbestand

IV. Subjektiver Tatbestand

V. Versuch

VI. Abschließender Fall

E. Erschleichen von Leistungen

I. Vorbemerkungen

II. Prüfungsaufbau

III. Objektiver Tatbestand

1. Entgeltlichkeit der Leistung

2. Tathandlung

a) Erschleichen der Leistung eines Automaten

aa) Begriff des Automaten

bb) Erschleichen der entsprechenden Leistung

b) Erschleichen der Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes

c) Erschleichen der Beförderung durch ein Verkehrsmittel

aa) Begriff der Beförderung durch ein Verkehrsmittel

bb) Erschleichen einer Beförderungsleistung

d) Erschleichen des Zutritts zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung

IV. Subjektiver Tatbestand

V. Versuch und Strafverfolgungsvoraussetzungen

VI. Abschließender Fall

F. Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten

I. Vorbemerkungen

II. Prüfungsaufbau

III. Objektiver Tatbestand

1. Tatobjekt

a) Kreditkarte

b) Scheckkarte

c) Girocard

2. Taugliche/-r Täter/-in

3. Tathandlung

4. Vermögensschaden

IV. Subjektiver Tatbestand

V. Strafverfolgungsvoraussetzung

VI. Abschließender Fall

10. Kapitel Anschlussdelikte

A. Überblick zu den §§ 257 ff.

B. Begünstigung

I. Vorbemerkungen

II. Prüfungsaufbau

III. Objektiver Tatbestand

1. Vortat

2. Vorteil

3. Hilfe leisten

IV. Subjektiver Tatbestand

V. Strafausschlussgrund und Strafverfolgungsvoraussetzungen

VI. Abschließender Fall

C. Strafvereitelung (im Amt)

I. Vorbemerkungen

II. Strafvereitelung

1. Prüfungsaufbau

2. Objektiver Tatbestand

a) Vortat bzw. verhängte Strafe/Maßnahme

aa) Verfolgungsvereitelung

bb) Vollstreckungsvereitelung

b) Vereiteln

3. Subjektiver Tatbestand

4. Versuch und Strafausschließungsgründe

a) Versuch

b) Strafausschließungsgründe

III. Strafvereitelung im Amt

1. Anforderungen an Täterinnen und Täter

a) Amtsträger

b) Berufensein zur Mitwirkung

aa) Verfolgungsvereitelung

bb) Vollstreckungsvereitelung

2. Besonderheiten bei der Verwirklichung durch Unterlassen

a) Berufensein zur Mitwirkung

b) Garantenstellung und -pflichten

aa) Dienstliche Kenntniserlangung

bb) Außerdienstliche Kenntniserlangung

c) Möglichkeit und Zumutbarkeit

3. Versuch und Strafausschließungsgründe

IV. Abschließender Fall

D. Hehlerei

I. Vorbemerkungen

II. Hehlerei

1. Prüfungsaufbau

2. Objektiver Tatbestand

a) Vortat

b) Tatobjekt

c) Tathandlung

aa) Sich oder einem Dritten verschaffen

bb) Ankaufen

cc) Absetzen und beim Absetzen helfen

3. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

b) Bereicherungsabsicht

4. Versuch und Strafverfolgungsvoraussetzungen

III. Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei

IV. Gewerbsmäßige Bandenhehlerei

V. Abschließender Fall

E. Geldwäsche

I. Vorbemerkungen

II. Prüfungsaufbau

III. Objektiver Tatbestand

1. Vortat

2. Tatobjekt

3. Tathandlung

IV. Subjektiver Tatbestand

V. Versuch und besonders schwere Fälle

VI. Abschließender Fall

11. Kapitel Straftaten gegen die persönliche Freiheit

A. Überblick zu den §§ 238 ff.

B. Freiheitsberaubung

I. Vorbemerkungen

II. Prüfungsaufbau

III. Objektiver Tatbestand

1. Tatobjekt

2. Tathandlung

a) Anforderungen an das Berauben der Freiheit

b) Einsperren

c) Freiheitsberaubung auf andere Weise

IV. Subjektiver Tatbestand

V. Rechtswidrigkeit

VI. Versuch und (Erfolgs-)Qualifikationen

VII. Abschließender Fall

C. Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme

I. Vorbemerkungen

II. Prüfungsaufbau

III. Objektiver Tatbestand

1. Entführungs-/Bemächtigungstatbestand

a) Entführen

b) Sich-Bemächtigen

2. Ausnutzungstatbestand

IV. Subjektiver Tatbestand

1. Entführungs-/Bemächtigungstatbestand

a) Vorsatz

b) Besondere Absicht

c) Besonderheiten bei Zwei-Personen-Verhältnissen

2. Ausnutzungstatbestand

V. Erfolgsqualifikation

VI. Abschließender Fall

D. Nötigung

I. Vorbemerkungen

II. Prüfungsaufbau

III. Objektiver Tatbestand

1. Nötigungshandlung

a) Gewalt

aa) Begriff und dessen Entwicklung in der Rechtsprechung

bb) Anforderungen an körperliche Kraftentfaltung und körperliche Zwangswirkung

cc) Erscheinungsformen der Gewalt

dd) Subjektives Element des Gewaltbegriffs

b) Drohung mit einem empfindlichen Übel

2. Nötigungserfolg

IV. Subjektiver Tatbestand

V. Rechtswidrigkeit

VI. Versuch und besonders schwere Fälle

VII. Abschließender Fall

E. Bedrohung

I. Vorbemerkungen

II. Prüfungsaufbau

III. Objektiver Tatbestand

1. Bedrohungstatbestände

a) Bedrohen

b) Art der Straftat

2. Vortäuschungstatbestand

IV. Subjektiver Tatbestand

V. Qualifikation und Strafverfolgungsvoraussetzung

F. Nachstellung

I. Vorbemerkungen

II. Prüfungsaufbau

III. Objektiver Tatbestand

1. Tathandlung

a) Nachstellen durch Verwirklichen der Tatvarianten des Abs. 1 Nr. 1 bis 8

b) Wiederholte und unbefugte Begehungsweise

2. Eignung der Tathandlung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung

IV. Subjektiver Tatbestand

V. Besonders schwere Fälle und Erfolgsqualifikation

1. Besonders schwere Fälle

2. Erfolgsqualifikation

VI. Abschließender Fall

12. Kapitel Widerstand gegen die Staatsgewalt

A. Überblick zu den §§ 111 ff.

B. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

I. Vorbemerkungen

II. Prüfungsaufbau

III. Objektiver Tatbestand

1. Tatobjekt

2. Tatsituation

3. Tathandlung

IV. Subjektiver Tatbestand

V. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung

1. Dogmatische Einordnung

2. Begriff der Rechtmäßigkeit

VI. Besondere Irrtumsregelungen

VII. Besonders schwere Fälle

VIII. Abschließender Fall

C. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

I. Vorbemerkungen

II. Prüfungsaufbau

III. Objektiver Tatbestand

IV. Subjektiver Tatbestand

V. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung

VI. Besondere Irrtumsregelungen und besonders schwere Fälle

D. Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen

13. Kapitel Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

A. Überblick zu den §§ 174 ff.

B. Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung inkl. Todesfolge

I. Vorbemerkungen

II. Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung

1. Der sexuelle Übergriff

a) Prüfungsaufbau des § 177 Abs. 1

b) Objektiver Tatbestand

aa) Tathandlung

bb) gegen den erkennbaren Willen

c) Subjektiver Tatbestand

2. Missbrauchs- und Nötigungstatbestände

3. Versuch

4. Besonders schwere Fälle

5. (Weitere) Qualifikationstatbestände

6. Abschließender Fall

III. Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge

C. Sexuelle Belästigung

D. Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen

E. Exhibitionistische Handlungen

F. Erregung öffentlichen Ärgernisses

G. Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt

H. Pornografiedelikte (Überblick)

14. Kapitel Urkundendelikte

A. § 267 Urkundenfälschung

I. Einführung

II. Prüfungsaufbau

III. Tatbestand

1. Begriff der Urkunde

2. Tathandlungen

3. Subjektiver Tatbestand

IV. Strafzumessung/Qualifikation

V. Konkurrenzen der einzelnen Tathandlungen

VI. Übungsfall

B. § 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen

I. Einführung

II. Prüfungsaufbau

III. Tatbestand

1. Technische Aufzeichnung

2. Übrige Tatbestandsmerkmale

C. § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten

I. Einführung

II. Prüfungsaufbau

III. Tatbestand

1. Beweiserhebliche Daten

2. Tatbestand

D. § 274 Urkundenunterdrückung

I. Einführung

II. Prüfungsaufbau § 274 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2

III. § 274 Abs. 1 Nr. 1

IV. § 274 Abs. 1 Nr. 2

E. § 281 Missbrauch von Ausweispapieren

I. Einführung

II. Tatbestand

15. Kapitel Sachbeschädigung

A. Grundsätzliches

B. Sachbeschädigung

I. Aufbau

II. Tatbestand

1. Fremde Sache

2. Beschädigen

3. Zerstören

4. Veränderung des Erscheinungsbildes

5. Subjektiver Tatbestand

III. Rechtswidrigkeit

C. Datenveränderung

I. Aufbau

II. Tatbestand

1. Tatobjekt

2. Tathandlungen

D. Computersabotage

I. Überblick

II. Tatbestand

1. Tatobjekt

2. Tathandlung

3. Taterfolg

E. Gemeinschädliche Sachbeschädigung

I. Aufbau

II. Tatbestand

1. Geschützte Gegenstände

2. Tathandlungen

3. Beeinträchtigung der besonderen Zweckbestimmung

F. Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

I. Aufbau

II. Tatbestand

1. Objektiv

a) Tatobjekte

b) Tathandlung

2. Subjektiv

G. Abschlussfall

16. Kapitel Gemeingefährliche Straftaten

A. Überblick über die Brandstiftungsdelikte

B. § 306 Brandstiftung

I. Einführung

II. Prüfungsaufbau

III. Tatbestand

1. Tatobjekte

2. Tathandlungen

3. Übungsfall

C. § 306a Schwere Brandstiftung

I. Einführung

II. Prüfungsaufbau § 306a Abs. 1

III. Prüfungsaufbau § 306a Abs. 2

IV. Tatbestand

1. § 306a Abs. 1

2. § 306a Abs. 2

V. Rechtswidrigkeit

VI. Übungsfall

D. § 306b Besonders schwere Brandstiftung

I. § 306b Abs. 1

II. § 306b Abs. 2

E. § 306c Brandstiftung mit Todesfolge

F. § 306d Fahrlässige Brandstiftung

G. § 323c Abs. 1 Unterlassene Hilfeleistung

I. Einführung

II. Prüfungsaufbau

III. Tatbestand

1. Tatsituationen

2. Tatbestandsmäßiges Verhalten

IV. Übungsfall

H. § 323c Abs. 2 Behinderung hilfeleistender Personen

I. Einführung

II. Prüfungsaufbau

III. Tatbestand

17. Kapitel Straßenverkehrsdelikte

A. § 316 Trunkenheit im Verkehr

I. Einführung

II. Prüfungsaufbau

III. Tatbestand

IV. Übungsfall

B. § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs

I. Einführung

II. Prüfungsaufbau

III. Tatbestand

1. Handlungsteil

2. Gefährdungsteil

3. Zurechnungszusammenhang

4. Subjektiver Tatbestand

IV. Übungsfall

C. § 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen

I. Einführung

II. Prüfungsaufbau § 315d Abs. 1

III. Grundtatbestand § 315d Abs. 1

IV. Qualifikationstatbestand § 315d Abs. 2, Abs. 4

V. Erfolgsqualifikation des § 315d Abs. 5

D. § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

I. Einführung

II. Prüfungsaufbau

III. Tatbestand

1. Eingriffe nach § 315b Abs. 1

2. Qualifikationen

E. § 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis

I. Einführung

II. Strafbarkeit des Fahrzeugführers

III. Strafbarkeit des Fahrzeughalters

IV. Übungsfall

F. § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

I. Vorbemerkungen

II. Prüfungsaufbau

III. Tatbestand

1. Unfall

2. Unfallbeteiligter (§ 142 Abs. 5)

3. Tatsituation des § 142 Abs. 1 Nr. 1

4. Tatsituation des § 142 Abs. 1 Nr. 2

5. Tathandlung des § 142 Abs. 1

6. Unterlassen unverzüglicher Mitteilungen nach § 142 Abs. 2

7. Subjektiver Tatbestand

IV. Milderung oder Absehen von Strafe

V. Übungsfall

18. Kapitel Straftaten im Amt

A. Echte und unechte Amtsdelikte

B. Überblick zu den §§ 331 ff.

C. Bestechungsdelikte

I. Vorbemerkungen

II. Vorteilsannahme und Bestechlichkeit

1. Prüfungsaufbau der §§ 331 Abs. 1, 332 Abs. 1

2. Objektiver Tatbestand

a) Täterin/Täter

b) Tatgegenstand

c) Tathandlung

d) Dienstlicher Bezug und Unrechtsvereinbarung

aa) Dienstausübung

bb) Pflichtwidrige Diensthandlung

cc) Unrechtsvereinbarung

3. Subjektiver Tatbestand

4. Rechtswidrigkeit

III. Vorteilsgewährung und Bestechung

IV. Sonderregelungen im richterlichen Bereich und besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

V. Abschließender Fall

D. Körperverletzung im Amt

I. Vorbemerkungen

II. Prüfungsaufbau des § 340 Abs. 1

III. Objektiver Tatbestand

IV. Subjektiver Tatbestand

V. Rechtswidrigkeit

E. Aussageerpressung

F. Verfolgung Unschuldiger

G. Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

Stichwortverzeichnis

Orientierungsmarken

Inhaltsübersicht

Cover

Textanfang

Impressum

Register

Vorwort

Der Besondere Teil des Strafrechts befasst sich mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einzelner Straftaten. Ziel dieses Lehrbuchs ist eine Darstellung, die das Verständnis und die notwendigen wissenschaftlichen Grundlagen für ein erfolgreiches Polizeistudium vermittelt. Die einzelnen Tatbestände wurden hierbei mit vielen Beispielen und besonders geeigneten Fällen, zumeist aus der Rechtsprechung, unterlegt. Zudem soll die Darstellung Hilfestellungen für die tägliche Polizeiarbeit bieten, weshalb an geeigneten Stellen auch praktische Hinweise erfolgen.

Bei der Darstellung wird der Fokus auf die obergerichtliche Rechtsprechung gelegt, wobei sich der Text nicht auf eine schlichte Wiedergabe beschränkt, sondern – gerade für ein Studium unverzichtbar – die Rechtslage an einzelnen Stellen kritisch reflektiert.

Dem Werk ist zu entnehmen, welche/r Autor/in die jeweiligen Abschnitte verfasste. Die hierbei in Teilen verschiedenen Herangehensweisen sollen gerade Studierenden vermitteln, dass es verschiedene Wege gibt, sich das komplexe Strafrecht zu erschließen.

Rechtsprechung und Literatur konnten bis März 2025 berücksichtigt werden.

Über Hinweise, Kritik oder Ergänzungsvorschläge sowie Äußerungen aus dem Leserkreis freuen wir uns. Diese können gerne an [email protected], [email protected] sowie [email protected] gerichtet werden.

Hinweis:

Paragrafenangaben ohne konkrete Bezeichnung sind solche des Strafgesetzbuches.

Villingen-Schwenningen, April 2025

Claudia Dorsch,

Sven Kaltenbach,

Hinner Schütze

Abkürzungsverzeichnis

Paragrafen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des StGB

a. A.

andere(r) Ansicht

a. a. O.

am angegebenen Ort

Abb.

Abbildung

abl.

ablehnend(e/er)

Abs.

Absatz

abw.

abweichend(e)

a. F.

alte Fassung

AG

Amtsgericht

AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

ähnl.

ähnlich

Aids

acquired immune deficiency syndrome

allg.

allgemein(e/en)

Alt.

Alternative

Anm.

Anmerkung

Art.

Artikel

AT

Allgemeiner Teil des StGB

Auff.

Auffassung(en)

Aufl.

Auflage

ausf.

ausführlich

BAK

Blutalkoholkonzentration

BayDG

Bayerisches Disziplinargesetz

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BayObLGSt

Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen

BDG

Bundesdisziplinargesetz

BeamtStG

Beamtenstatusgesetz

BeamtVwV

Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften

Begr.

Begründung

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGH

Bundesgerichtshof

BGHSt

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen

BJagdG

Bundesjagdgesetz

BKA

Bundeskriminalamt

BNotO

Bundesnotarordnung

Bsp.

Beispiel/e

bspw.

beispielsweise

BT

Besonderer Teil des StGB

BT-Drs.

Bundestagsdrucksache

BtM

Betäubungsmittel

BtMG

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz)

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

bzgl.

bezüglich

bzw.

beziehungsweise

cm

Zentimeter

CoVuR

Covid und Recht (Zeitschrift)

d.

den, der, des

d. h.

das heißt

diesbzgl.

diesbezüglich(e)

Ed.

Edition

eKFV

Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr

entspr.

entsprechend(e/en)

ESchG

Embryonenschutzgesetz

etc.

et cetera (und so weiter)

evtl.

eventuell(e/r)

f.

folgend(e)

FEV

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

ff.

fortfolgend(e)

Fn.

Fußnote

FZV

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

GA

Goltdammer’s Archiv für Strafrecht (Zeitschrift)

GastG

Gaststättengesetz

gem.

gemäß

GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

ggf.

gegebenenfalls

ggü.

gegenüber

gr

Gramm

grds.

grundsätzlich

GS

Großer Senat beim Bundesgerichtshof

GSSt

Großer Senat beim Bundesgerichtshof für Strafsachen

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

h. A.

herrschende Ansicht

h. L.

herrschende Lehre

h. M.

herrschende Meinung

HansOLG

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

HIV

Humanes Immundefizienz-Virus

HRRS

Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht (Online-Zeitschrift, hrrs.de)

HS

Halbsatz

i. H. v.

in Höhe von

i. S.

im Sinne

i. S. d.

im Sinne des/der

i. S. v.

im Sinne von

i. Ü.

im Übrigen

i. V. m.

in Verbindung mit

i. d. R.

in der Regel

insbes.

insbesondere

JA

Juristische Arbeitsblätter

jew.

jeweils

JR

Juristische Rundschau

jurisPR-StrafR

juris PraxisReport Strafrecht

JuS

Juristische Schulung

JVA

Justizvollzugsanstalt

JZ

Juristenzeitung

Kfz

Kraftfahrzeug

KG

Kammergericht

KKG

Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz

KlimR

Klima und Recht

km

Kilometer

Konst.

Konstellation(en)

KRiPoZ

Kriminalpolitische Zeitschrift

krit.

kritisch

KrWaffG

Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

KunstUrhG

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie

LDG BW

Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg

LDG NRW

Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

LG

Landgericht

Lit.

Literatur

LKA

Landeskriminalamt

Lkw

Lastkraftwagen

LSK

Leitsatzkartei

m

Meter

m.

mit

m. Nachw.

mit Nachweis/en

m. w. N.

mit weiteren Nachweisen

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht

mind.

mindestens

nachf.

nachfolgend(e/en/em)

Nachw.

Nachweis(e/en)

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NJW-RR

Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (Zeitschrift)

Nr.

Nummer/n

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht

NStZ-RR

Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungsreport

NZV

Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

NZWiSt

Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht

o. g.

oben genannt(e/er/es)

obj.

objektiv(er/en)

öffentl.

öffentlich

OLG

Oberlandesgericht

PartG

Gesetz über die politischen Parteien

PBefG

Personenbeförderungsgesetz

PIN

Personal Identification Number, Persönliche Identifikationsnummer

PKS

Polizeiliche Kriminalstatistik (Herausgeber: BKA)

Pkw

Personenkraftwagen

PSP

Polizei Studium Praxis (Zeitschrift)

RBeitrStV

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

RG

Reichsgericht

RGBl.

Reichsgesetzblatt

RGSt

Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen

RiStBV

Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Rn.

Randnummer

Rspr.

Rechtsprechung

RStGB

Reichsstrafgesetzbuch

Rz.

Randziffer

s./S.

siehe/Seite

SGB

Sozialgesetzbuch

sog.

sogenannt(e/er)

SoldG

Soldatengesetz

SpuRT

Zeitschrift für Sport und Recht

st. Rspr.

ständige Rechtsprechung

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

str.

strittig/streitig

StrRG

Gesetz zur Reform des Strafrechts

StS

Strafsenat

StV

Strafverteidiger (Zeitschrift)

StVG

Straßenverkehrsgesetz

StVO

Straßenverkehrsordnung

StVollzG

Strafvollzugsgesetz

subj.

subjektiv(er/en)

Tab.

Tabelle

TAN

Transaktionsnummer(n)

THW

Technisches Hilfswerk

TPG

Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz)

tw.

teilweise

u. U.

unter Umständen

u. a.

unter anderem/und andere

Umstr.

Umstritten

unterschiedl.

unterschiedlich(e/en)

v. a.

vor allem

Var.

Variante

Vert.

vertiefend

vgl.

vergleiche

VVG

Versicherungsvertragsgesetz

VwV

Verwaltungsvorschrift

WaffG

Waffengesetz

weiterf.

weiterführend

wg.

wegen

wistra

Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

WStG

Wehrstrafgesetz

z. T.

zum Teil

z. B.

zum Beispiel

z. N.

zum Nachteil

ZEVIS

Zentrales Verkehrsinformationssystem

zit.

zitiert

ZJS

Zeitschrift für das Juristische Studium, zjs-online.com

zust.

zustimmend

zutr.

zutreffend(e/er)

zw.

zweifelhaft

ZWH

Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht und Unternehmensrecht

Literaturverzeichnis

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Beck OK BGB/Bearbeiter

Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, Hau und Poseck (Hg.), 73. Ed. 2025

BeckOK StVR/Bearbeiter

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BeckOK/Bearbeiter

Beck’scher Online-Kommentar zum StGB, v. Heintschel-Heinegg und Kudlich (Hg.), 64. Ed. 2025

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Fälle zum Strafrecht für Polizeibeamte, 3. Aufl. 2023

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Strafrecht Besonderer Teil, 10. Aufl. 2010

Eisele, BT I

Strafrecht – Besonderer Teil I, 6. Aufl. 2021

Eisele, BT II

Strafrecht – Besonderer Teil II, 6. Aufl. 2021

Eisele/Heinrich

Besonderer Teil, 2. Aufl. 2024

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Strafrecht für Polizeibeamte, 8. Aufl. 2023

Fischer

Fischer/Anstötz/Lutz, Strafgesetzbuch, 72. Aufl. 2025

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Hilgendorf/Valerius, BT II

Strafrecht Besonderer Teil II, 3. Aufl. 2024

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Handkommentar Gesamtes Strafrecht, Dölling u. a. (Hg.), 5. Aufl. 2022

Hohmann/Sander

Strafrecht Besonderer Teil, 4. Aufl. 2021

Holzberg/Reichelt

Hauptstudium Strafrecht, 3. Aufl. 2022

K/H/H, BT 1

Krey/Hellmann/Heinrich, Strafrecht Besonderer Teil, Band 1, 18. Aufl. 2024

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Kindhäuser/Böse, BT II

Strafrecht Besonderer Teil II, 13. Aufl. 2025

Kindhäuser/Hilgendorf

Strafgesetzbuch, 10. Aufl. 2025

Kindhäuser/Schramm, BT I

Strafrecht Besonderer Teil I, 11. Aufl. 2023

Krebs/Nitschke/Noak/Steinhorst/Zenger

Chatgruppen und öffentlicher Dienst, 2024

Küpper/Börner, BT I

Strafrecht Besonderer Teil I, 4. Aufl. 2017

Lackner/Kühl/Heger

Kommentar zum Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2023

L/T/Z/Bearbeiter

Leipold/Tsambikakis/Zöller (Hg.), Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl. 2020

LK/Bearbeiter

Leipziger Kommentar zum StGB, Cirener u. a. (Hg.), 13. Aufl. 2020 ff.

M/R/Bearbeiter

Matt/Renzikowski (Hg.), Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2020

MüKo/Bearbeiter

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Erb und Schäfer (Hg.), 4. Aufl. 2021 f.

MüKo/BGB/Bearbeiter

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Säcker u. a. (Hg.) 10. Aufl. 2025

MüKo SVR/Bearbeiter

Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, Bender und König (Hg.) 1. Aufl., 2016

Müller, StPO

Müller, Strafverfahrensrecht für Polizeistudium und -praxis, 2023

Nimtz, Strafrecht II

Strafrecht für Polizeibeamte, Bd. 2, 6. Aufl. 2021

NK/Bearbeiter

Nomos Kommentar Strafgesetzbuch, Kindhäuser u. a. (Hg.), 6. Aufl. 2023

NK-GVR

Gesamtes Verkehrsrecht, Haus, Krumm, Quarch (Hg.), 3. Aufl., 2021

Nolden/Palkovits/Dittert/Pichocki

Grundstudium Strafrecht, 6. Aufl. 2023

Nowrousian/Bahne

Strafrecht für die Polizei, 2022

Rengier, BT I

Strafrecht Besonderer Teil I, 26. Aufl. 2024

Rengier, BT II

Strafrecht Besonderer Teil II, 25. Aufl. 2024

Sch/Sch/Bearbeiter

Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019

Schütze, AT

Strafrecht für Polizeistudium und -praxis, Allgemeiner Teil, 2024

SK/Bearbeiter

Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, Wolter, Hoyer (Hg.) 10. Aufl. 2024

S/S/W/Bearbeiter

Satzger/Schluckebier/Werner (Hg.), StGB, 6. Aufl. 2024

Weber

Rechtswörterbuch, 33. Ed., 2024

Wessels/Hettinger/Engländer, BT 1

Strafrecht Besonderer Teil 1, 47. Aufl. 2023

Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2

Strafrecht Besonderer Teil 2, 46. Aufl. 2023

1. KapitelStraftaten gegen die öffentliche Ordnung

Kaltenbach

A.§ 123 Hausfriedensbruch

I.Einführung

1

Geschütztes Rechtsgut ist das Interesse des Hausrechtsinhabers, darüber zu bestimmen, wer sich an den vom Tatbestand erfassten Orten aufhalten darf (Hausrecht).[1] Im Hinblick darauf, dass der Tatbestand Privatinteressen schützt, erscheint die systematische Stellung der Norm im 7. Abschnitt „Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“ verfehlt.[2] § 124 ist ein Qualifikationstatbestand zu § 123 Abs. 1 Var. 1 und erfasst Fälle, in denen nicht nur das Hausrecht verletzt, sondern zugleich die öffentliche Sicherheit abstrakt gefährdet ist. Hausfriedensbruch ist ein absolutes Antragsdelikt (§ 123 Abs. 2). Ohne wirksamen Strafantrag (§§ 77 ff.) des Hausrechtsinhabers als Verletzten besteht ein Verfahrenshindernis; die Straftat kann deshalb nicht verfolgt werden. Ermittlungen sollten daher – soweit keine Gefahr im Verzug besteht – erst getätigt werden, wenn ein wirksamer Strafantrag vorliegt (vgl. Nr. 6 Abs. 1 RiStBV).

2

II.Prüfungsaufbau

I.Tatbestandsmäßigkeit 1.Objektiver Tatbestand –Geschützter Ort (§ 123 Abs. 1)–Eindringen (Var. 1), unbefugtes Verweilen (Var. 2) oder Nicht-Entfernen trotz Aufforderung (Var. 3) 2.Subjektiver Tatbestand: Vorsatz (§ 15)II.RechtswidrigkeitIII.Schuld

III.Tatbestand

1.Geschützte Orte

3

Wohnung ist eine baulich oder sonst abgeschlossene zumindest teilweise überdachte Räumlichkeit, die dem Zweck dient, einem oder mehreren Menschen Unterkunft zu gewähren.[3] Der Aufenthalt von Menschen muss nicht auf Dauer angelegt sein, sodass auch ein Hotel- oder Krankenzimmer Wohnung sein kann.[4] Es ist nicht erforderlich, dass die Räumlichkeit zum Tatzeitpunkt auch tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird. Lediglich dauerhaft leer stehende Gebäude verlieren ihre Eigenschaft als Wohnung.[5] Die Wohnung muss weder verschlossen noch unbeweglich sein. Tatobjekt kann daher ein Zelt auf einem Campingplatz sein.[6] Auch Nebenräume wie Speicher oder Keller sind Teil der Wohnung, sofern sie in gewisser Weise baulich abgeschlossen sind und die Zugehörigkeit zur Wohnung erkennbar ist.[7]Geschäftsräume (Var. 2) sind im Unterschied zur Wohnung zu gewerblichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Zwecken bestimmt. Abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind (Var. 4), können etwa Polizeidienststellen und Bahnhofshallen sein.

4

Befriedetes Besitztum (Var. 3) umfasst entsprechend des Wortsinns lediglich unbewegliche Sachen, also insbesondere Grundstücke.[8] Diese sind in zwei Fällen befriedet[9]: Eine Befriedung liegt einerseits vor, wenn das Besitztum in äußerlich erkennbarer Weise mittels Schutzvorrichtungen (Mauern, Hecken etc.) gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist (1. Fall). Hierbei ist nicht erforderlich, dass die Schutzvorrichtungen unüberwindbar oder lückenlos sind. Entscheidend ist, dass durch die Unterbrechungen (Beispiel: Löcher in einem Zaun) der Charakter einer physischen Schutzwehr nicht verloren geht und der Wille des Berechtigten, das Betreten nicht zu gestatten, zutage tritt.[10] Indes verlangen weder der Wortsinn „befriedet“ noch der von dem Tatbestand beabsichtigte Schutz des Hausrechts zwingend solche äußeren Vorrichtungen. Auch ohne Schutzwehren ist das Besitztum nach zutreffender Auffassung daher auch befriedet, wenn dieses wegen seines engen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs für jedermann sofort erkennbar zu einer der in § 123 genannten Örtlichkeiten gehört (2. Fall).[11]

Aufgrund einer äußeren Einfriedung ist der eingezäunte Fußballplatz befriedetes Besitztum. Bei zum Abbruch stehenden Häusern ohne Fenster und Türen kommt es im Einzelfall darauf an, ob noch eine den Willen des Berechtigten ausreichend erkennbar machende Einfriedung besteht.[12] Der mit einem englischen Rasen versehene Garten eines Wohnhauses, der ohne jeglichen Zaun o. ä. an den öffentlichen Gehweg angrenzt, ist nach überzeugender Auffassung ebenso wegen seines offensichtlichen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs zur Wohnung befriedetes Besitztum.

2.Berechtigter

5

Berechtigter ist der Inhaber des Hausrechts. Dieses steht im Grundsatz dem zu, der die tatsächliche Sachherrschaft über die geschützte Örtlichkeit hat.[13] Etwas anders gilt lediglich in Fällen, in denen die Sachherrschaft mittels verbotener Eigenmacht, also durch (teilweise) Entziehung des Besitzes, erlangt wurde.[14]

Bei Wohnungen ist daher im Ausgangspunkt der Mieter und nicht der Eigentümer Hausrechtsinhaber, sodass der Mieter grundsätzlich dem Eigentümer verwehren kann, die Wohnung zu betreten.[15] Dies gilt auch, wenn der Mieter etwa trotz gekündigten Mietvertrags in der Wohnung verbleibt. Demgegenüber hat der Hausbesetzer kein Hausrecht an der vereinnahmten Örtlichkeit, da dieser die Sachherrschaft durch Besitzentziehung und daher verbotene Eigenmacht erlangt hat.

6

Besitzen mehrere Personen eine Wohnung gemeinsam (Mitbesitz), kann jeder sein Hausrecht grundsätzlich alleine ausüben. Daher kann das (alle Tathandlungen ausschließende) Einverständnis durch jeden Hausrechtsinhaber alleine erteilt werden. Grenze der alleinigen Ausübung ist indes die Zumutbarkeit für andere Hausrechtsinhaber.[16]

Ehegatten, die gemeinsam eine Wohnung bewohnen, steht das Hausrecht – unabhängig davon, wer den Mietvertrag unterzeichnet hat – jeweils zur alleinigen Ausübung zu. Lädt der Ehemann einen Bekannten in die Ehewohnung ein und untersagt die Ehefrau dem Bekannten das Betreten der Wohnung, um ihren Ehemann für sich zu haben, macht sich dieser mit dem Besuch nicht nach § 123 Abs. 1 strafbar. Untersagt die Ehefrau indes den Besuch, weil der Bekannte in der Vergangenheit bereits in der Wohnung gewalttätig wurde, ist der Ehefrau das Dulden des Besuchs nicht zumutbar. Der Ehemann kann sein Hausrecht dann nicht alleine ausüben. Der Bekannte würde mit dem Betreten der Ehewohnung zumindest den objektiven Tatbestand des § 123 Abs. 1 verwirklichen.

7

Bei den Räumlichkeiten von Behörden, Gerichten o. ä. steht – vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Zuweisung (vgl. etwa § 176 GVG) – dem Leiter dieser Einrichtungen das Hausrecht zu.

3.Tathandlungen

8

Eindringenmeint das Gelangen in eine geschützte Örtlichkeit gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.[17] Ausreichend ist, wenn der Täter die Räumlichkeiten mit einem Teil seines Körpers – etwa einem in die Wohnungstür gesetzten Fuß – erreicht, wenn dieses Verhalten auf ein Betreten ausgerichtet ist.[18]

9

Das Einverständnis des Berechtigten schließt ein Eindringen und daher den objektiven Tatbestand aus. Dieses tatbestandsausschließende Einverständnis kann an eine oder mehrere Personen oder einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sein. Es muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich aus den Umständen ergeben. Ein solches konkludentes, an die Allgemeinheit gerichtetes Einverständnis ist bei Kaufhäusern während der Öffnungszeiten anzunehmen. Indes kann der Berechtigte einzelne Personen – etwa Ladendiebe – von seiner generellen Erlaubnis ausnehmen (sog. Hausverbot).[19] Hausverbote im Bereich öffentlicher Einrichtungen bedürfen eines berechtigten sachlichen Grundes – regelmäßig die Sicherstellung der Zweckerfüllung der Einrichtung.[20]

So ist es der Polizeipräsidentin untersagt, einer Person, die fortlaufend lästige Strafanzeigen im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits (sog. „Querulant“) anbringt, das Betreten des Dienstgebäudes zu untersagen, um weiteren Arbeitsanfall zu vermeiden. Das folgende Betreten des Anzeigeerstatters dieser insoweit für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffneten Räumlichkeit (vgl. § 158 Abs. 1 StPO) würde nicht unter § 123 Abs. 1 fallen.

10

Ein durch Täuschung erschlichenes Einverständnis – etwa im Falle eines Diebs, der vorgibt zum Ablesen von Stromzählern als Mitarbeiter der Stadtwerke die Wohnung betreten zu wollen – ist wirksam, da bei § 123 alleine der tatsächliche Wille maßgeblich ist – auch wenn dieser etwa auf Grundlage eines Personenirrtums gebildet wird.[21] Sind Räumlichkeiten generell für den Publikumsverkehr geöffnet, steht dem Einverständnis des Berechtigten gleichermaßen nicht entgegen, wenn der Betretende einen nicht nach außen erkennbaren widerrechtlichen Zweck verfolgt. Man denke insoweit an eine Person, die einen Supermarkt ohne Kaufabsicht, sondern lediglich mit der Intention, einen Diebstahl zu begehen, betritt. Das Einverständnis mit dem Betreten der Räumlichkeiten würde der Berechtigte – selbst wenn er den späteren Dieb beim Betreten des Supermarkts wahrnehmen würde – erteilen; dieses wäre lediglich durch eine (konkludente) Täuschung über den Besuchszweck erschlichen. Anders zu beurteilen ist der Fall indes, wenn der spätere bewaffnete Dieb beim Betreten eine Sturmhaube trägt, da sich das generelle Einverständnis des Berechtigten nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auf Personen bezieht, die ihre kriminelle Absicht nach außen kundtun.[22]

11

Von einem durch Täuschung erschlichenen Einverständnis zu unterscheiden sind Fälle, in denen der Berechtigte durch Drohung oder gar Gewalt genötigt wird, das Betreten zu dulden. Das Einverständnis entspringt dann nicht dem freien Willen des Berechtigten und ist daher unbeachtlich.[23]

12

Das Merkmal „widerrechtlich“ ist als allgemeiner deklaratorischer Verweis auf das Deliktsmerkmal der Rechtswidrigkeit zu verstehen[24], sodass dieses in der Prüfung keine besondere Beachtung verdient.

13

Den Tatbestand verwirklicht auch, wer sich auf Aufforderung des Berechtigten nicht aus den geschützten Örtlichkeiten entfernt (§ 123 Abs. 1 Var. 2). Diese Tathandlung ist im Vergleich zum Eindringen subsidiär, also nachrangig. Es handelt sich um ein echtes Unterlassungsdelikt, da das vorwerfbare Verhalten das schlichte Untätigbleiben in Form des Verweilens an dem Ort ist. Erfasst werden insbesondere Fälle, in denen der Täter zunächst mit Einverständnis des Inhabers eine Örtlichkeit betritt und dann dem Appell, diese zu verlassen, nicht nachkommt.

A betritt die Verkaufsräume des Supermarkts und entfernt sich auf die Durchsage zum Ladenschluss, alle Kunden mögen die Verkaufsräume verlassen, nicht, sondern bleibt über Nacht in den Verkaufsräumen.

B ist auf die Geburtstagsfeier des G in dessen Wohnung eingeladen. Kurz nach seiner Ankunft kommt es zu einer politischen Diskussion zwischen B und G, woraufhin G den B auffordert, seine Wohnung zu verlassen. B kommt dem nicht nach, sondern erläutert seinen Standpunkt nochmals ausführlich.

Diese Aufforderung kann – wie auch das Einverständnis mit dem Betreten – ausdrücklich oder konkludent und an einzelne Personen oder die Allgemeinheit gerichtet sein. Der Betretende hat sich auf eine Aufforderung unverzüglich zu entfernen, also ohne schuldhaftes Zögern.[25]

14

Das für die Prüfung bedeutungslose Merkmal „ohne Befugnis“ entspricht dem Begriff „widerrechtlich“ beim Eindringen und weist lediglich auf das allgemeine Deliktsmerkmal der Rechtswidrigkeit hin.[26]

IV.Übungsfall

Sachverhalt:[27]

A, ein erfahrener Stadiongänger, besucht ein Bundesliga-Fußballspiel, wobei er ein Ticket für einen Stehplatz im Fanblock der Gastmannschaft erworben hat. Dieser Bereich ist durch einen zwei Meter hohen Zaun von den übrigen Bereichen des Stadions getrennt. Nachdem A sein Ticket am Eingang eingescannt hatte, wurde ihm Zutritt zum Gästebereich gewährt. Da A das Spiel gemütlich im Sitzen genießen möchte, klettert er noch vor Spielbeginn – wie bereits beim Erwerb des Tickets geplant – vom Stehplatzbereich über diesen Zaun in den angrenzenden Bereich (Gegengerade), der wiederum von anderen Bereichen des Stadions abgetrennt ist. Dort nimmt A einen Sitzplatz ein und verfolgt das Spiel. Strafbarkeit des A nach § 123?

Lösungshinweise:

A könnte sich bereits durch das Betreten des Stadions nach § 123 Abs. 1 strafbar gemacht haben. Ob man Fußballstadien aufgrund ihres kommerziellen Hintergrunds als Geschäftsräume qualifiziert[28] oder diese befriedetes Besitztum darstellen, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es an einem Eindringen durch A, da der Veranstalter dem über ein gültiges Ticket verfügenden A willentlich Zutritt in das Stadion gewährte. Daher liegt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vor. Zwar mag dieses durch eine konkludente Täuschung des A, lediglich den Bereich der Gästefans zu betreten, erschlichen sein. Diese den üblichen Stadionordnungen widersprechende Absicht des A ist indes nach außen beim Betreten des Stadions jedenfalls nicht erkennbar, sodass das Einverständnis trotz Täuschung des A wirksam ist. Weiterer Ansatzpunkt einer Strafbarkeit nach § 123 Abs. 1 ist das Überklettern des Zauns und das Betreten des Sitzplatzbereichs. Der Sitzplatzbereich ist durch den Zaun als bautechnische Vorrichtung vom Stehplatzbereich der Gästefans getrennt. Er ist daher – wie auch der Bereich der Gästefans – als befriedetes Besitztum innerhalb des Stadions einzuordnen. A ist in den Sitzplatzbereich eingedrungen, da er diesen gegen den Willen des Hausrechtsinhabers betreten hat. Der Veranstalter des Spiels war – wie er etwa regelmäßig durch die Stadionordnung bzw. allgemeine Ticketbedingungen sowie entsprechende bauliche Vorrichtungen zum Ausdruck bringt – damit nicht einverstanden. Das äußere Verhalten des A, ein erfahrener Stadiongänger, belegt dessen Vorsatz. Mithin ist eine Strafbarkeit nach § 123 Abs. 1 anzunehmen. Zur Verfolgung der Tat wäre nach § 123 Abs. 2 ein Strafantrag erforderlich.

B.§ 125 Landfriedensbruch

I.Einführung

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Der Tatbestand schützt – wofür bereits die systematische Stellung im 7. Abschnitt des StGB spricht – die öffentliche Sicherheit.[29] Darüber hinaus bezweckt § 125 den Schutz der durch die Tatbestandserfüllung bedrohten Individualrechtsgüter Leben, Körper und Eigentum.[30] Dies unterstreichen die Regelbeispiele in § 125a S. 2. Den dort genannten Begehungsweisen wohnt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (etwa: Nr. 1: Mitsichführen einer Schusswaffe) oder gar Verletzung (Nr. 4: Anrichten eines bedeutenden Schadens an fremden Sachen) der geschützten Individualrechtsgüter inne. Der Tatbestand bildet mit den Strafvorschriften des Versammlungsgesetzes (§§ 21 ff. VersG) den Kern des Demonstrationsstrafrechts.[31] § 125 erscheint verfassungsrechtlich unbedenklich.[32] Der grundrechtliche Schutz der in Art. 8 GG garantierten Versammlungsfreiheit ist auf friedliche Versammlungen beschränkt. Da der Tatbestand gewalttätiges oder bedrohendes Handeln voraussetzt, ist er mit diesem Grundrecht vereinbar.[33] Ist Anknüpfungspunkt strafbaren Verhaltens eine bloße Äußerung, ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt ist.[34] Die Norm hat eine überschaubare praktische Bedeutung.[35] Neben Ausschreitungen bei Demonstrationen dürften gerade Gewalthandlungen bei dem Aufeinandertreffen verschiedener Gruppierungen bei Fußballspielen („Dritte Halbzeit“) Hauptanwendungsfälle sein.[36]

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Sodann ist die Struktur der nicht leicht zugänglichen Norm zu betrachten. Jeder strafbare Landfriedensbruch setzt im Ausgangspunkt voraus, dass aus einer Menschenmenge mit vereinten Kräften in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen verübt (§ 125 Abs. 1 Nr. 1) oder Menschen mit Gewalttätigkeiten bedroht werden (§ 125 Abs. 1 Nr. 2). Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass diese Ausschreitungen nicht zwingend vom Täter des § 125 selbst verübt werden müssen. Die einfache Anwesenheit in einer Menschenmenge oder das schlichte „Mitspazieren“ kann indes bereits nach dem Schuldprinzip keine Strafbarkeit begründen. Strafgrund ist also nicht der bloße Anschluss an die Menschenmenge, sondern die Beteiligung des Einzelnen an den Ausschreitungen.[37] Daher sieht der Landfriedensbruch zwei Tathandlungen[38] vor: die Beteiligung als Täter oder Teilnehmer an den konkreten Ausschreitungen (1. Var., sog. gewalttätiger oder bedrohender Landfriedensbruch) und das Einwirken auf die Menschenmenge (2. Var., sog. aufwieglerischer Landfriedensbruch).

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II.Prüfungsaufbau

I.Tatbestandsmäßigkeit 1.Objektiver Tatbestand –Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen (§ 125 Abs. 1 Nr. 1) oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit (§ 125 Abs. 1 Nr. 2) –Begehung dieser Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen aus einer Menschenmenge mit vereinten Kräften –Gefährdung der öffentlichen Sicherheit–Tathandlung: Beteiligung an diesen Gewalttätigkeiten/Bedrohungen als Täter oder Teilnehmer (Var. 1) oder Einwirken auf die Menschenmenge (Var. 2) 2.Subjektiver Tatbestand –Vorsatz (§ 15)–bei dem aufwieglerischen Landfriedensbruch (Var. 2): Absicht, die Bereitschaft der Menschenmenge zu Handlungen nach § 125 Abs. 1 Nr. 1/Nr. 2 zu fördern II.RechtswidrigkeitIII.SchuldIV.Strafzumessung: Regelbeispiele gemäß § 125a S. 2

III.Tatbestand

1.Ausgangssituationen

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Gewalttätigkeit (§ 125 Abs. 1 Nr. 1) ist jeder aggressive, physische Krafteinsatz von einiger Erheblichkeit gegen Menschen oder Sachen.[39] In Abweichung zum Gewaltbegriff bei § 240, bei dem die körperliche Zwangswirkung gegenüber dem Opfer im Vordergrund steht, ist vorliegend die abstrakte Gefährlichkeit der Handlung maßgeblich. Bereits der Gesetzeswortlaut („Gewalttätigkeit“) belegt, dass es nicht auf den Erfolg ankommt. Ausreichend ist, dass der Gewalttätige eine Rechtsgutbeeinträchtigung von einiger Erheblichkeit anstrebt und seine Handlung hierzu abstrakt geeignet ist.[40]

In Betracht kommen daher das Wegdrängen von Polizeibeamten und Steinwürfe, auch wenn diese ihr Ziel verfehlen. Keine Gewalttätigkeit ist indes ein bloßer Sitzstreik, da die bloße passive Resistenz kein aggressives Verhalten darstellt.[41]

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Die Bedrohung (§ 125 Abs. 1 Nr. 2) entspricht im Grundsatz der Drohung bei § 240.[42] Es kann daher auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Das Übel, das der Drohende ankündigt, muss eine Gewalttätigkeit sein. Nach herrschender Auffassung bezieht sich die Formulierung „von Menschen“ nicht auf die Gewalttätigkeit, sondern auf die Bedrohung als solche.[43] Danach soll die Bedrohung eines Menschen mit der Ausübung von Gewalt gegen eine Sache genügen – etwa die Ankündigung, das Fahrzeug einer Person zu demolieren. Gegen diese Auffassung spricht, dass ohnehin lediglich Menschen Adressaten von Bedrohungen sein können und daher dem Tatbestandsmerkmal „von Menschen“ nach der herrschenden Auffassung keine eigenständige Bedeutung zukommt.[44]

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Vorgenannte Ausschreitungen müssen aus einer Menschenmenge heraus verübt werden. Menschenmenge bezeichnet hierbei eine ihrer Zahl nach nicht sofort überschaubare Personenmehrheit, die sich für Außenstehende aufgrund ihres räumlichen Zusammenhangs als verbundenes Ganzes darstellt.[45] Der Begriff kennzeichnet sich daher durch ein quantitatives und ein qualitatives Element. In quantitativer Hinsicht verlangt die Unüberschaubarkeit, dass es für Außenstehende auf das Hinzukommen oder Weggehen eines einzelnen Menschen nicht ankommt.[46] Maßgeblich sind also die Umstände des Einzelfalls, etwa die örtlichen Gegebenheiten und die Frequentierung des Ortes zum Tatzeitpunkt. Daher hat die Rechtsprechung keine allgemein geltende Mindestanzahl an Personen bestimmt. Während mehr als 20 Personen regelmäßig genügen[47], sollen zehn Personen nur bei besonders unübersichtlichen Orten oder anderen besonderen Umständen ausreichen.[48] In qualitativer Hinsicht verlangt die Menschenmenge eine räumliche Geschlossenheit, die den Eindruck der Verbundenheit der einzelnen Personen erweckt.[49] Hierfür ist eine Lückenlosigkeit nicht zwingend.[50] An der notwendigen Verbundenheit fehlt es etwa bei großem Publikumsverkehr in belebten Fußgängerzonen in Innenstädten.[51] Auf den Zweck der Zusammenkunft kommt es nicht an, sodass neben Demonstrationen und Versammlungen auch bloße Ansammlungen ohne übergreifende Zielrichtung erfasst werden.[52]

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Die Ausschreitungen müssen aus der Menschenmenge heraus begangen werden. Erforderlich sind danach Handlungen von Mitgliedern der Menge gegen außenstehende Personen oder deren Sachen.[53] Nicht erfasst werden also etwa Handgreiflichkeiten innerhalb der Menge. Weiter verlangt der Tatbestand, dass die Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen mit vereinten Kräften begangen werden. An dieser Stelle sind Einzelaktionen eines Täters, der die Menschenmenge lediglich als „Vorhang“ oder „Kulisse“ nutzt, die das Vorgehen erleichtern oder die Identifizierung des Täters erschweren sollen, auszuscheiden. In diesen Fällen handelt es sich um Gewalttätigkeiten, die zwar durch eine besondere Tatörtlichkeit gekennzeichnet sind, aber den notwendigen Bezug zur öffentlichen Sicherheit nicht aufweisen.[54] Die konkrete Ausschreitung ist deshalb nur mit vereinten Kräften begangen, wenn sie von der in der Menge vorhandenen Grundstimmung und überwiegenden zustimmenden Haltung getragen wird.[55] Dem Rückhalt kann etwa durch Abschirmung der Täter, einer Vermummung der Menge oder dem Skandieren entsprechender Parolen Ausdruck verliehen werden.[56]

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Die Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen müssen die öffentliche Sicherheit gefährden. Die öffentliche Sicherheit in diesem Sinne umfasst auch das allgemeine Rechtssicherheitsgefühl.[57] Zu verlangen ist daher, dass eine unbestimmte Anzahl an Personen um ihre körperliche Integrität oder ihr Eigentum fürchten muss. Sind die Ausschreitungen gegen eine bestimmte Person gerichtet, genügt es, wenn diese entweder als Repräsentant eines Personenkreises angegriffen wird[58] oder das Opfer zufällig ausgewählt wurde[59]. Diese Handlungen beeinträchtigen dann nicht nur das Sicherheitsgefühl der Betroffenen, sondern einer unbestimmten Personengruppe oder gar der Allgemeinheit. Hat eine Auseinandersetzung indes überwiegend privaten Charakter, ist die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet.[60]

Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet, wenn eine Gruppe Angriffe auf „Asylbewerber“ verüben will und daher ein Asylbewerber, der zufällig vor einer entsprechenden Wohneinrichtung steht, aus der Menschenmenge heraus angegriffen wird. Diffiziler ist etwa die Beurteilung eines gegen einen Richter gerichteten Angriffs, der vor dem Gerichtsgebäude stehend aufgrund eines von ihm gesprochenen (Fehl-)Urteils attackiert wird.[61] Im ersten Fall ist der Asylbewerber zweifelsfrei ein auswechselbarer Repräsentant der Personengruppe „Asylbewerber“, sodass die Tat zumindest das allgemeine Sicherheitsgefühl der Personengruppe „Asylbewerber“ beeinträchtigt. Im letzteren Fall kommt es richtigerweise darauf an, ob sich der unbestimmte Personenkreis der Richter durch den Angriff auf einen anderen Berufsträger berechtigterweise in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt fühlen darf oder nicht. Dies dürfte von den Umständen des Einzelfalls abhängen.

2.Tathandlungen

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Bei der Prüfung der Tathandlungen ist der Blick auf die konkret beschuldigte Person zu richten. Für die Prüfung der zuvor genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ist das Verhalten des Beschuldigten irrelevant, da es auf Ausschreitungen der Menschenmenge ankam. Um den Beschuldigten bestrafen zu können, ist diesem selbst ein Verhalten zur Last zu legen. Es kommen zwei Tathandlungen in Betracht: Der Beschuldigte ist als Täter oder Teilnehmer an den konkreten Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen im Sinne von § 125 Abs. 1 Nr. 1, 2 beteiligt (Var. 1). Der Täter hat auf die Menschenmenge eingewirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Ausschreitungen zu fördern (Var. 2).

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a)Beteiligung als Täter/Teilnehmer (Var. 1)

Bei dem sogenannten gewalttätigen oder bedrohenden Landfriedensbruch ist abweichend von den §§ 25 ff. hinsichtlich der Beteiligung an den Ausschreitungen nicht zwischen Tätern (§ 25) und Teilnehmern, also Anstifter und Gehilfen (vgl. § 28 Abs. 1) zu differenzieren. Es gilt das Prinzip der Einheitstäterschaft. Auch die Person, die bezüglich einer aus der Menschenmenge verübten Körperverletzung lediglich als Anstifter (§ 26) oder Gehilfe (§ 27) agierte, ist Täter des § 125. Zur Einordnung, ob das Verhalten als Beteiligung an einer konkreten Ausschreitung zu bewerten ist, gelten die aus dem Allgemeinen Teil bekannten Grundsätze (§§ 25 ff.).[62]

Die bloße Zugehörigkeit zu einer unfriedlichen Menschenmenge ist grundsätzlich keine taugliche Beihilfehandlung und genügt daher nicht. Als psychische Beihilfe können indes Fälle zu bewerten sein, bei denen der Täter durch Vermummung oder Schutzbewaffnung seiner Solidarität mit der unfriedlichen Menschenmenge Ausdruck verleiht.[63]

25

Umstritten ist, ob die Anwesenheit in der Menschenmenge Voraussetzung einer Strafbarkeit ist oder auch etwa der Täter sein kann, der das Geschehen bei einer Ortsabwesenheit planvoll lenkt.[64] Nach der Rechtsprechung ist in Fällen, in denen sich der Beschuldigte als Mittäter (§ 25 Abs. 2) oder mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 Var. 2) an den Ausschreitungen beteiligt, nicht zwingend, dass er sich am Ort der Ausschreitungen aufhält.[65] Dies überzeugt, da Strafgrund nicht der Anschluss an die Menschenmenge, sondern die Beteiligung an der konkreten Gewalttätigkeit oder Bedrohung ist. Ob dies auch für Teilnehmer an den Ausschreitungen, also Anstifter (§ 26) und Gehilfen (§ 27), gilt, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher offen gelassen.[66] Nach vorzugswürdiger Auffassung ist auch in diesen Fällen eine Anwesenheit nicht zwingend, da auch durch Handlungen von außerhalb das besondere Gefahrenpotenzial der Ausschreitungen erhöht werden kann.[67]

b)Aufwieglerischer Landfriedensbruch (Var. 2)

26

Wegen aufwieglerischen Landfriedensbruchs (Alt. 2) macht sich strafbar, wer „auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen [gemeint sind solche nach § 125 Abs. 1 Nr. 1, 2] zu fördern“. Tathandlung ist also das Einwirken auf die Menschenmenge, worunter entsprechend des allgemeinen Wortsinns jede psychische Beeinflussung der Menge zu verstehen ist.[68] Eine verbale Einwirkung auf die Menschenmenge ist typisch, aber nicht zwingend.[69] Erfasst werden sollen insbesondere Agitatoren von Ausschreitung, also Anheizer und Aufwiegler.[70] Das kriminalpolitische Bedürfnis dieser Tathandlung ergibt sich insbesondere daraus, dass die Aufforderungen solcher „Anheizer“ häufig nicht bestimmt genug sind, um hierin bereits eine Beteiligung (§§ 25 ff.) an einer konkreten Gewalttätigkeit oder Bedrohung im Sinne der 1. Alternative zu sehen.

27

Indes kann nicht jede Einflussnahme auf den Willen der Menschenmenge strafbar sein. Dies wird offensichtlich, wenn man an Personen – etwa Versammlungsleiter – denkt, die deeskalierend einwirken. Daher verlangt der Tatbestand die Absicht des Täters, also zielgerichtetes Wollen[71], mit seinem Einwirken die Bereitschaft der Menge zu Ausschreitungen zu fördern. Es handelt sich um ein besonderes subjektives Tatbestandsmerkmal, was durch die Formulierung „um“ deutlich wird. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Einflussnahme tatsächlich zu einer Steigerung der Gewaltbereitschaft der Menge oder gar zu einer konkreten Gewalttätigkeit geführt hat. Entscheidend ist alleine die Intention des Täters. Auf diese kann nach den allgemeinen Regeln anhand des äußeren Geschehensablaufs geschlossen werden.

28

Es ist auch für den aufwieglerischen Landfriedensbruch nicht zwingend, dass der Täter selbst Teil der Menschenmenge ist. So soll sich auch der strafbar machen, der von außen auf die Menschenmenge – etwa mithilfe eines Megaphons – einwirkt.[72] Aus dem Gesetzeswortlaut („auf eine Menschenmenge einwirkt“) folgt, dass die Menschenmenge zum Zeitpunkt der Tathandlung bereits vorhanden sein muss.[73] Es genügt also nicht, wenn sich die Menge erst durch die Aufforderung des Täters bildet.[74] Wie insbesondere aus Sinn und Zweck des Tatbestands zu folgern ist, ist nach zutreffender Auffassung nicht erforderlich, dass die Menge zum Zeitpunkt des Einwirkens bereits unfriedlich ist.[75] „Erst recht“ ist derjenige zu bestrafen, der bei einer friedlichen Menschenmenge die Gewaltbereitschaft hervorruft.

IV.§ 125 Abs. 2

29

Nach § 125 Abs. 2 S. 1 gelten § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Relevant werden diese Regelungen insbesondere, wenn die Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen nach § 125 Abs. 1 Nr. 1, 2 zugleich Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 sind und die zugrunde liegenden Vollstreckungshandlungen nicht rechtmäßig sind. Entsprechend § 113 Abs. 3 S. 1 ist der Täter dann (auch) nicht nach § 125 strafbar. Zur umstrittenen dogmatischen Einordnung dieses Rechtmäßigkeitskriteriums wie auch der maßgeblichen Kriterien (sog. strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff) kann auf die Ausführungen zu § 113 verwiesen werden. Bei der Bearbeitung entsprechender Fälle ist anzuraten, zunächst die Strafbarkeit der Person, die Widerstand geleistet hat, nach § 113 Abs. 1 zu prüfen. Steht der Strafbarkeit § 113 Abs. 3 S. 1 entgegen, führt diese Bewertung dann auch zur Straflosigkeit nach § 125. Einer Strafbarkeit nach § 125 Abs. 1 Var. 2 (aufwieglerischer Landfriedensbruch) einer dritten Person, die die Menschenmenge zu Gewalttätigkeiten gegen die nicht rechtmäßige Vollstreckungshandlung „anheizte“, würden §§ 125 Abs. 2 S. 1, 113 Abs. 3 S. 1 gleichermaßen entgegen stehen.[76]

V.Regelbeispiele des § 125a

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§ 125a S. 2 nennt Regelbeispiele des besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs. Während die ersten drei Ziffern Tatbegehungen beschreiben, denen eine erhöhte Begehungsgefahr innewohnt, verlangt Nr. 4 einen Verletzungserfolg in Form einer erheblichen Eigentumsbeeinträchtigung. Nach dem Wortlaut der Norm („wenn der Täter“) ist für alle Regelbeispiele erforderlich, dass der Täter diese selbst erfüllt. Es handelt sich daher nach obergerichtlicher Rechtsprechung um eigenhändige Delikte, bei denen eine Zurechnung nach § 25 ausscheidet.[77] Daher genügt es nicht, wenn nicht der Täter selbst, sondern dessen Mittäter oder andere Personen aus der Menschenmenge Waffen führen oder bedeutenden Schaden anrichten. In diesen Fällen kann aber ein unbenannter besonders schwerer Fall in Betracht kommen.[78]

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VI.Übungsfall

Sachverhalt:[79]

A und B besuchen ein Fußball-Bundesligaspiel. Sie halten sich gemeinsam mit etwa 1500 anderen Fans im Stehplatzbereich der Gästefans auf. Zeitgleich mit 200 anderen, um ihn herum stehenden Fans maskiert sich A fünf Minuten nach Spielbeginn, um anderen Fans zu ermöglichen, Pyrotechnik anzuzünden, ohne identifiziert werden zu können. Dies sorgt für eine immense Rauchentwicklung. A hatte – wie auch die anderen Fans – darauf vertraut, dass sich die mit dem Entzünden innewohnende Gefahren (etwa Knalltraumata für Zuschauer oder Verbrennungen der umstehenden Fans) nicht realisieren. B, der unmaskiert neben den maskierten Fans steht, freut sich als „stiller Genießer“ über die durch die Rauchentwicklung entstandene „tolle Atmosphäre“. Das bengalische Feuer hatte zuvor Sicherheitsmann C nach Absprache mit Verantwortlichen der Fanszene in das Stadion gebracht und bereits vor der Öffnung des Stadions in der Toilette des Gästefanblocks versteckt. Während des Spiels befindet sich C nicht mehr im Stadion. Strafbarkeit von A, B und C nach § 125?

Lösungshinweise:

A hat sich nach § 125 Abs. 1 strafbar gemacht. Das Entzünden der Pyrotechnik in beengten Verhältnissen ist insbesondere geeignet, Menschen erheblich zu verletzen und daher eine Gewalttätigkeit im Sinne von § 125 Abs. 1 Nr. 1. Es ist unerheblich, dass keine konkrete Gefährdung oder gar Schädigung anderer Personen eingetreten ist. Die Zuschauer im Gästebereich stellen eine Menschenmenge dar. Die Gewalttätigkeit wird mit vereinten Kräften aus dieser Menge heraus begangen, da zumindest all die Zuschauer, die sich maskierten, die Gewalttätigkeit unterstützen und die Menschenmenge die Basis der Ausschreitungen darstellt. Zudem richteten sich die Ausschreitungen auch gegen Personen, die nicht zur Menge gehörten, sodass diese „aus der Menschenmenge“ begangen sind. Da A wusste, dass nach seiner Maskierung Pyrotechnik gezündet wird, und er hiermit die Identifizierung der Handelnden erschweren wollte, war er als Gehilfe (§ 27) und daher Teilnehmer an der konkreten Gewalttätigkeit beteiligt. Da das Prinzip der Einheitstäterschaft Anwendung findet, ist er Täter eines gewalttätigen Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 Var. 1). B war zwar Teil der Menschenmenge, jedoch ist ihm keine Tathandlung des § 125 zur Last zu legen. Der unmaskierte B war an der Gewalttätigkeit nicht als Täter oder Teilnehmer beteiligt. Seine innere Freude über die Stimmung kann sich nicht auf den Willen der Menschenmenge auswirken, sodass er auch nicht auf die Menschenmenge einwirkte. B hat sich daher nicht strafbar gemacht. Indes hat C durch das Verbringen der Pyrotechnik in das Stadion Hilfe im Sinne von § 27 zur Gewalttätigkeit geleistet. Er könnte daher Täter nach § 125 Abs. 1 Var. 1 sein. Fraglich ist aber, ob seine Anwesenheit in der Menge Voraussetzung einer Strafbarkeit nach § 125 ist. Sofern man die Anwesenheit nicht verlangt, wofür gewichtige Argumente sprechen, hätte sich C nach § 125 Abs. 1 Var. 1 strafbar gemacht. Würde man die Anwesenheit nach der anderen Auffassung verlangen, wäre C kein Täter des Landfriedensbruchs. Seine Handlung wäre dann lediglich als Beihilfe zum Landfriedensbruch (§ 125 Abs. 1, 27) strafbar, da er mit dem abgesprochenen Verbringen der Pyrotechnik in das Stadion die Begehung des § 125 durch die Verantwortlichen der Fanszene förderte.

C.§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen

I.Einführung

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Geschütztes Rechtsgut ist nach herrschender Auffassung die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Form des öffentlichen Friedens.[80] § 129 stellt einen sogenannten Vorfeldtatbestand[81] dar. Dies bedeutet, dass bereits Handlungen (etwa das Gründen oder Unterstützen einer entsprechenden Vereinigung) weit im Vorfeld der Rechtsgutverletzungen (und des Versuchsbeginns im Sinne von § 22), die durch die Gruppierung begangen werden sollen, unter Strafe gestellt werden. Grund hierfür ist die sich aus einer vereinigungsspezifischen Dynamik ergebende besondere Gefährlichkeit.[82] Hieran anknüpfend wird vereinzelt vertreten, der Tatbestand schütze kein eigenes spezifisches Rechtsgut, sondern bezwecke den Schutz der Rechtsgüter der Straftaten, auf welche die Vereinigung angelegt ist.[83] § 129 ist ein sogenanntes Organisationsdelikt, da dessen Unrechtsgehalt in der schlichten Anteilnahme an der Vereinigung liegt.[84]

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Zum Überblick