Erhalten Sie Zugang zu diesem und mehr als 300000 Büchern ab EUR 5,99 monatlich.
Optimale Nachbereitung des Unterrichts Das Lehrbuch eignet sich optimal zur Vorbereitung und Nachbereitung des Fachgebiets Strafrecht für alle Studierenden, Auszubildenden oder Beamtinnen und für Beamte des Polizeivollzugsdienstes. Der Verfasser erläutert den für Ermittlungspersonen relevanten Anteil des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Der Fokus liegt dabei auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Einführung in die Grundlagen des AT In einem Einführungskapitel vermittelt der Autor Einsteigerinnen und Einsteigern ins Strafrecht die Grundlagen des Allgemeinen Teils: Aufbau des Strafgesetzbuches, Garantiefunktion des Gesetzes, Einteilung der Delikte und juristische Methodenlehre. Leicht verständliche Erläuterungen Den Schwerpunkt des Lehrbuchs bilden die leicht verständlichen Erläuterungen zu: vorsätzlichen Begehungsdelikten Rechtswidrigkeit und Schuld Täterschaft und Teilnahme Versuch und Rücktritt unechten Unterlassungsdelikten fahrlässigen Begehungsdelikten Erfolgsqualifikationen Schneller lernen mit Beispielen Beispiele und Schaubilder veranschaulichen die Themen. Zahlreiche Hinweise auf die Inhalte, die für die polizeiliche Ermittlungsarbeit besonders von Bedeutung sind, erleichten den Zugang zur Materie. Klar gegliedert mit Hinweisen zur Vertiefung Randnummern und eine klare Gliederung dienen der Orientierung und Übersichtlichkeit. Zur Vertiefung sind zusätzliche Erläuterungen sowie Angaben zu weiterführender Literatur in den Fußnoten abgedruckt.
Sie lesen das E-Book in den Legimi-Apps auf:
Seitenzahl: 898
Veröffentlichungsjahr: 2024
Das E-Book (TTS) können Sie hören im Abo „Legimi Premium” in Legimi-Apps auf:
Strafrecht für Polizeistudium und -praxis
Besonderer Teil
von
Prof. Dr. Claudia Dorsch
Hochschule für Polizei Baden-Württemberg
Prof. Dr. Sven Kaltenbach
Hochschule für Polizei Baden-Württemberg
Prof. Dr. Hinner Schütze
Hochschule für Polizei Baden-Württemberg
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
Print-ISBN 978-3-415-07752-2
E-ISBN 978-3-415-07754-6
© Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG, 2025
Scharrstraße 2 70563 Stuttgart
www.boorberg.de
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Die Nutzung sämtlicher Inhalte für das Text- und Data Mining ist ausschließlich dem Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG vorbehalten. Der Verlag untersagt eine Vervielfältigung gemäß § 44b Abs. 2 UrhG ausdrücklich. Anfragen gemäß EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (EU) 2023/988 (General Product Safety Regulation – GPSR) richten Sie bitte an: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG, Produktsicherheit, Scharrstraße 2, 70563 Stuttgart;
E-Mail: [email protected]
Titelfoto: © sdecoret – stock.adobe.
eBook-Umsetzung: abavo GmbH, Nebelhornstraße 8, 86807 Buchloe
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG |
Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart
Stuttgart | München
Cover
Titel
Impressum
Inhalt
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Kapitel Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
A. § 123 Hausfriedensbruch
I. Einführung
II. Prüfungsaufbau
III. Tatbestand
1. Geschützte Orte
2. Berechtigter
3. Tathandlungen
IV. Übungsfall
B. § 125 Landfriedensbruch
I. Einführung
II. Prüfungsaufbau
III. Tatbestand
1. Ausgangssituationen
2. Tathandlungen
a) Beteiligung als Täter/Teilnehmer (Var. 1)
b) Aufwieglerischer Landfriedensbruch (Var. 2)
IV. § 125 Abs. 2
V. Regelbeispiele des § 125a
VI. Übungsfall
C. § 129 Bildung krimineller Vereinigungen
I. Einführung
II. Prüfungsaufbau
III. Tatbestand
1. Kriminelle Vereinigung
2. Tathandlungen
IV. Regelbeispiele/Qualifikationen
D. § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
I. Einführung
II. Tatbestand
1. Terroristische Vereinigungen nach § 129a Abs. 1–3
a) Vereinigung zur Begehung von Schwerverbrechen (§ 129a Abs. 1)
b) Vereinigung zur Begehung schwerwiegender terroristischer Straftaten (§ 129a Abs. 2)
c) Drohende terroristische Vereinigung (§ 129a Abs. 3)
d) Vereinigungen im Ausland (§ 129b)/Einschränkungen des § 129 Abs. 3
2. Tathandlungen
E. § 89a Im Überblick: Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
I. Einführung
II. Tatbestand im Überblick
2. Kapitel Straftaten gegen die Rechtspflege
A. Überblick über die Aussagedelikte
I. Einführung
II. Überblick über die Tatbestände
III. Strafmilderungs-/Strafaufhebungsgründe
B. § 153 Falsche uneidliche Aussage
I. Prüfungsaufbau
II. Tatbestand
III. Tätige Reue, § 158
IV. Übungsfall
C. § 164 Falsche Verdächtigung
I. Einführung
II. Prüfungsaufbau
III. Tatbestand
1. Tatbestand des § 164 Abs. 1
2. Tatbestand des § 164 Abs. 2
3. Qualifikationstatbestand, § 164 Abs. 3
IV. Analoge Anwendung § 158
D. § 145d Vortäuschen einer Straftat
I. Einführung
II. Prüfungsaufbau § 145d Abs. 1, Abs. 2
III. Gemeinsame Merkmale § 145d Abs. 1 und § 145d Abs. 2
IV. Objektiver Tatbestand des § 145d Abs. 1
V. Objektiver Tatbestand des § 145d Abs. 2
VI. Subjektiver Tatbestand
VII. § 145d Abs. 3
VIII. Subsidiaritätsklausel
IX. Übungsfall
E. § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
I. Einführung
II. Tatbestand
C. Straflosigkeit nach § 139
3. Kapitel Straftaten gegen die Ehre
A. Grundsätzliches
B. Beleidigung
I. Aufbau
II. Tatbestand
1. Rechtsgutsträger
a) Natürliche Personen
b) Kollektivbezeichnungen
c) Juristische Personen und Personenverbände
2. Tathandlung: Kundgabe
3. Kundgabe in engen Vertrauensverhältnissen
4. Taterfolg: Kenntnisnahme
5. Verhältnis zu den Sexualdelikten
6. Qualifikation (§ 185, 2. HS)
a) Öffentlich, in Versammlungen oder durch Verbreitung von Inhalten (§ 185, 2. Var.)
b) Mittels Tätlichkeit (§ 185, 3. Var.)
7. Subjektiver Tatbestand
III. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
2. Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193)
a) Aufbau
b) Voraussetzungen
IV. Strafantrag (§ 194)
V. Wechselseitige Beleidigung (§ 199)
C. Üble Nachrede
I. Aufbau
II. Tatbestand
III. Rechtswidrigkeit
IV. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
D. Verleumdung
E. Abschlussfall
4. Kapitel Straftaten gegen den persönlichen Lebens- und Geheimbereich
A. Grundsätzliches
B. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201)
I. Aufbau
II. Voraussetzungen
C. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a)
I. Aufbau
II. Voraussetzungen
1. Bild einer anderen Person
2. Schutzbereiche
a) Situationsabhängige Bildaufnahmen § 201a Abs. 1
b) Ansehensverletzende Bildaufnahmen § 201a Abs. 2
c) Nacktaufnahmen Jugendlicher § 201a Abs. 3
3. Tathandlungen
4. Taterfolg
5. Rechtswidrigkeit
D. Ausspähen und Abfangen von Daten (§§ 202a ff.)
I. Ausspähen von Daten (§ 202a)
II. Abfangen von Daten (§ 202b)
III. Vorbereitung des Ausspähens oder Abfangens (§ 202c)
IV. Datenhehlerei (§ 202d)
E. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203)
F. Verletzung des Brief- (§ 202) sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (§ 206)
G. Strafantrag (§ 205)
H. Abschlussfall
5. Kapitel Straftaten gegen das Leben
A. Grundsätzliches
B. Totschlag
I. Aufbau
II. Tatbestand
1. Menschliches Leben
2. Anderer Mensch
3. Tod
4. Tötungshandlung
5. Subjektiver Tatbestand
C. Mord
I. Verfassungsrechtliche Grundlagen
II. Aufbau
III. Tatbezogene Mordmerkmale
1. Heimtücke
2. Grausam
3. Mit gemeingefährlichen Mitteln
IV. Täterbezogene Mordmerkmale
1. Straftatermöglichungsabsicht
2. Straftatverdeckungsabsicht
3. Mordlust
4. Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
5. Habgier
6. Sonst niedrige Beweggründe
V. Beteiligung
VI. Abschlussfall
D. Tötung auf Verlangen
I. Aufbau
II. Grundlegendes
III. Privilegierungsmerkmale
1. Ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen
2. Bestimmen
IV. Subjektiver Tatbestand
V. Unterlassen
E. Aussetzung
I. Grundlagen
II. Aufbau
III. Tatbestand
1. Hilflose Lage
2. Versetzen (§ 221 Abs. 1 Nr. 1)
3. Im-Stich-Lassen (§ 221 Abs. 1 Nr. 2)
a) Tatsubjekt
b) Tathandlung
4. Gefahrerfolg
5. Qualifikation (§ 221 Abs. 2 Nr. 1)
6. Subjektiver Tatbestand
7. Erfolgsqualifikationen
F. Fahrlässige Tötung
6. Kapitel Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
A. Grundsätzliches
B. Körperverletzung
I. Aufbau
II. Tatobjekt
III. Tathandlung
1. Körperliche Misshandlung
a) Körperliche Unversehrtheit
b) Körperliches Wohlbefinden
c) Erheblichkeit
d) Misshandlung
2. Gesundheitsschädigung
IV. Abschlussfall
C. Gefährliche Körperverletzung
I. Aufbau
II. Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
III. Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
IV. Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls
V. Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
VI. Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
VII. Subjektiver Tatbestand
VIII. Abschlussfall
D. Misshandlung von Schutzbefohlenen
E. Schwere Körperverletzung
I. Aufbau
II. Schwere Folgen
1. Verlust besonderer Fähigkeiten (Abs. 1 Nr. 1)
2. Verlust oder dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Gliedes (Abs. 1 Nr. 2)
3. Dauernde erhebliche Entstellung (Abs. 1 Nr. 3)
4. Verfallen in dauernde Krankheitszustände (Abs. 1 Nr. 3)
F. Körperverletzung mit Todesfolge
I. Aufbau
II. Tatbestand
III. Beteiligung
IV. Unterlassen
V. Versuch
G. Fahrlässige Körperverletzung
H. Beteiligung an einer Schlägerei
I. Aufbau
II. Tatbestand
III. Objektive Strafbarkeitsbedingung
7. Kapitel Diebstahl und Unterschlagung
A. Überblick zu den §§ 242 ff.
B. Diebstahl
I. Prüfungsaufbau
II. Objektiver Tatbestand
1. Begriff der Sache
2. Beweglichkeit der Sache
3. Fremdheit der Sache
4. Wegnahme
a) Gewahrsam
b) Der Bruch von Gewahrsam
c) Die Begründung neuen Gewahrsams
III. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz
2. Absicht rechtswidriger Zueignung
a) Zueignung
b) Rechtswidrigkeit der Zueignung
IV. Versuch, Vollendung und Beendigung
V. Rechtswidrigkeit
VI. Strafverfolgungsvoraussetzungen
1. Haus- und Familiendiebstahl
2. Geringwertige Sachen
VII. Abschließender Fall
C. Besonders schwerer Fall des Diebstahls
I. Vorbemerkungen
II. Prüfungsaufbau
III. Regelbeispiele des § 243 Abs. 1
1. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
a) Objektive Voraussetzungen
aa) Art der Räumlichkeit
bb) Tatmodalität
b) Subjektive Voraussetzungen
2. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
3. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
4. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 und 5
5. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
6. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 7
IV. Ausschluss eines Regelbeispiels wegen Geringwertigkeit
V. Regelbeispiele und Versuch
VI. Abschließender Fall
D. Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl
I. Vorbemerkungen
II. Der Waffendiebstahl
1. Prüfungsaufbau
2. Objektiver Tatbestand
a) § 244 Abs. 1 Nr. 1a)
aa) Waffe
bb) anderes gefährliches Werkzeug
cc) Beisichführen
b) § 244 Abs. 1 Nr. 1b)
3. Subjektiver Tatbestand
III. Der Bandendiebstahl
1. Prüfungsaufbau
2. Objektiver Tatbestand
a) Diebstahl als Mitglied einer Bande
aa) Begriff der Bande
bb) Tatbegehung als Bandenmitglied
b) Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
3. Subjektiver Tatbestand
IV. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl
1. Prüfungsaufbau
2. Objektiver Tatbestand
a) § 244 Abs. 1 Nr. 3
b) § 244 Abs. 4
3. Subjektiver Tatbestand
V. Versuch und minder schwerer Fall
VI. Abschließender Fall
E. Schwerer Bandendiebstahl
F. Unterschlagung
I. Vorbemerkungen
II. Unterschlagung (§ 246 Abs. 1)
1. Prüfungsaufbau
2. Objektiver Tatbestand
3. Subjektiver Tatbestand
III. Veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2)
IV. Versuch und Strafverfolgungsvoraussetzungen
V. Abschließender Fall
G. Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
I. Vorbemerkungen
II. Prüfungsaufbau
III. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt
2. Tathandlung
IV. Subjektiver Tatbestand
V. Versuch und Strafverfolgungsvoraussetzungen
VI. Abschließender Fall
8. Kapitel Raub und Erpressung
A. Überblick zu den §§ 249 ff.
B. Raub
I. Vorbemerkungen
II. Prüfungsaufbau
III. Objektiver Tatbestand
1. Elemente des Diebstahls
2. Qualifiziertes Nötigungsmittel
a) Gewalt gegen eine Person
aa) Körperliche Zwangswirkung
bb) Vorstellungsbild der Täterin bzw. des Täters
cc) Adressat
b) Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
3. Finalzusammenhang
4. Räumlich-zeitlicher Zusammenhang
IV. Subjektiver Tatbestand
V. Abschließender Fall
C. Schwerer Raub
I. Vorbemerkungen
II. Prüfungsaufbau
III. § 250 Abs. 1 Nr. 1b) – Scheinwaffen
IV. § 250 Abs. 1 Nr. 1c)
V. § 250 Abs. 2 Nr. 1
1. Begriff der Waffe und eines anderen gefährlichen Werkzeugs
2. Begriff des Verwendens
VI. § 250 Abs. 2 Nr. 2
VII. § 250 Abs. 2 Nr. 3
1. Schwere körperliche Misshandlung
2. Gefahr des Todes
VIII. Abschließender Fall
D. Raub mit Todesfolge
I. Vorbemerkungen
II. Prüfungsaufbau
III. Tatbestandsmäßigkeit
1. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
2. Leichtfertigkeit
IV. Versuch
V. Abschließender Fall
E. Räuberischer Diebstahl
I. Vorbemerkungen
II. Prüfungsaufbau
III. Objektiver Tatbestand
1. Vortat
2. Tatsituation
a) Frische der Tat
b) Betroffensein
3. Nötigungsmittel
IV. Subjektiver Tatbestand
V. Abschließender Fall
F. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
I. Vorbemerkungen
II. Prüfungsaufbau
III. Objektiver Tatbestand
1. Angriffssituation
a) Betroffene Rechtsgüter
aa) Leib oder Leben
bb) Entschlussfreiheit
b) Betroffene Person
aa) Kfz
bb) Führen eines Kfz
cc) Mitfahren in einem Kfz
2. Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
IV. Subjektiver Tatbestand
V. § 316a Abs. 3
VI. Abschließender Fall
G. Erpressung
I. Vorbemerkungen
II. Prüfungsaufbau
III. Objektiver Tatbestand
1. Tathandlung
2. Nötigungserfolg
a) Kausal- und Zurechnungszusammenhang
b) Erforderlichkeit einer Vermögensverfügung
3. Vermögensnachteil
IV. Subjektiver Tatbestand
V. Rechtswidrigkeit
VI. Besonders schwere Fälle
VII. Abschließender Fall
H. Räuberische Erpressung
I. Vorbemerkungen
II. Prüfungsaufbau
III. Voraussetzungen
1. Objektiver und subjektiver Tatbestand
2. Rechtswidrigkeit
IV. Abgrenzung zum Raub
1. Systematisches Verhältnis und Abgrenzungskriterien
2. Bedeutung der Abgrenzung und Hinweise für deren Prüfung
V. Abschließender Fall
9. Kapitel Betrug und betrugs- bzw. untreueähnliche Straftaten
A. Überblick zu den §§ 263 ff.
B. Betrug
I. Vorbemerkungen
II. Prüfungsaufbau
III. Objektiver Tatbestand
1. Täuschung über Tatsachen
a) Tatsachen
b) Täuschung
aa) Ausdrückliches Verhalten
bb) Schlüssiges Verhalten
cc) Unterlassen
2. Irrtum
3. Vermögensverfügung
a) Verfügungsbegriff
b) Vermögensbegriff
aa) Wirtschaftlicher Vermögensbegriff
bb) Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
cc) Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Vermögensbegriffe
dd) Problematische Fallgruppen
c) Abgrenzung zum Diebstahl
aa) Systematisches Verhältnis von Betrug und Diebstahl
bb) Vermögensverfügung als Abgrenzungskriterium
4. Vermögensschaden
a) Ermittlung des Schadens
aa) Prinzip der Gesamtsaldierung
bb) Maßstab für die Wertbemessung
cc) Sonderfälle
b) Person der/des Geschädigten
aa) Zweipersonenverhältnis
bb) Dreipersonenverhältnis
IV. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz
2. Absicht rechtswidriger Bereicherung
a) Vermögensvorteil
b) Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils
c) Stoffgleichheit des Vermögensvorteils
V. Versuch und Strafverfolgungsvoraussetzungen
VI. Besonders schwere Fälle und Qualifikation
1. Besonders schwere Fälle
2. Qualifikation
VII. Abschließender Fall
C. Computerbetrug
I. Vorbemerkungen
II. Prüfungsaufbau
III. Objektiver Tatbestand
1. Tathandlungen
a) Grundlegende Begriffe
b) Tathandlungen im Überblick
c) Die unbefugte Verwendung von Daten im Detail
aa) Verwendung
bb) unbefugte Verwendung
2. Zwischenfolge
3. Vermögensschaden
IV. Subjektiver Tatbestand
V. Versuch, besonders schwere Fälle und weitere entsprechend geltende Regelungen
VI. Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen
VII. Abschließender Fall
D. Versicherungsmissbrauch
I. Vorbemerkungen
II. Prüfungsaufbau
III. Objektiver Tatbestand
IV. Subjektiver Tatbestand
V. Versuch
VI. Abschließender Fall
E. Erschleichen von Leistungen
I. Vorbemerkungen
II. Prüfungsaufbau
III. Objektiver Tatbestand
1. Entgeltlichkeit der Leistung
2. Tathandlung
a) Erschleichen der Leistung eines Automaten
aa) Begriff des Automaten
bb) Erschleichen der entsprechenden Leistung
b) Erschleichen der Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes
c) Erschleichen der Beförderung durch ein Verkehrsmittel
aa) Begriff der Beförderung durch ein Verkehrsmittel
bb) Erschleichen einer Beförderungsleistung
d) Erschleichen des Zutritts zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung
IV. Subjektiver Tatbestand
V. Versuch und Strafverfolgungsvoraussetzungen
VI. Abschließender Fall
F. Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten
I. Vorbemerkungen
II. Prüfungsaufbau
III. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt
a) Kreditkarte
b) Scheckkarte
c) Girocard
2. Taugliche/-r Täter/-in
3. Tathandlung
4. Vermögensschaden
IV. Subjektiver Tatbestand
V. Strafverfolgungsvoraussetzung
VI. Abschließender Fall
10. Kapitel Anschlussdelikte
A. Überblick zu den §§ 257 ff.
B. Begünstigung
I. Vorbemerkungen
II. Prüfungsaufbau
III. Objektiver Tatbestand
1. Vortat
2. Vorteil
3. Hilfe leisten
IV. Subjektiver Tatbestand
V. Strafausschlussgrund und Strafverfolgungsvoraussetzungen
VI. Abschließender Fall
C. Strafvereitelung (im Amt)
I. Vorbemerkungen
II. Strafvereitelung
1. Prüfungsaufbau
2. Objektiver Tatbestand
a) Vortat bzw. verhängte Strafe/Maßnahme
aa) Verfolgungsvereitelung
bb) Vollstreckungsvereitelung
b) Vereiteln
3. Subjektiver Tatbestand
4. Versuch und Strafausschließungsgründe
a) Versuch
b) Strafausschließungsgründe
III. Strafvereitelung im Amt
1. Anforderungen an Täterinnen und Täter
a) Amtsträger
b) Berufensein zur Mitwirkung
aa) Verfolgungsvereitelung
bb) Vollstreckungsvereitelung
2. Besonderheiten bei der Verwirklichung durch Unterlassen
a) Berufensein zur Mitwirkung
b) Garantenstellung und -pflichten
aa) Dienstliche Kenntniserlangung
bb) Außerdienstliche Kenntniserlangung
c) Möglichkeit und Zumutbarkeit
3. Versuch und Strafausschließungsgründe
IV. Abschließender Fall
D. Hehlerei
I. Vorbemerkungen
II. Hehlerei
1. Prüfungsaufbau
2. Objektiver Tatbestand
a) Vortat
b) Tatobjekt
c) Tathandlung
aa) Sich oder einem Dritten verschaffen
bb) Ankaufen
cc) Absetzen und beim Absetzen helfen
3. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Bereicherungsabsicht
4. Versuch und Strafverfolgungsvoraussetzungen
III. Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
IV. Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
V. Abschließender Fall
E. Geldwäsche
I. Vorbemerkungen
II. Prüfungsaufbau
III. Objektiver Tatbestand
1. Vortat
2. Tatobjekt
3. Tathandlung
IV. Subjektiver Tatbestand
V. Versuch und besonders schwere Fälle
VI. Abschließender Fall
11. Kapitel Straftaten gegen die persönliche Freiheit
A. Überblick zu den §§ 238 ff.
B. Freiheitsberaubung
I. Vorbemerkungen
II. Prüfungsaufbau
III. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt
2. Tathandlung
a) Anforderungen an das Berauben der Freiheit
b) Einsperren
c) Freiheitsberaubung auf andere Weise
IV. Subjektiver Tatbestand
V. Rechtswidrigkeit
VI. Versuch und (Erfolgs-)Qualifikationen
VII. Abschließender Fall
C. Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme
I. Vorbemerkungen
II. Prüfungsaufbau
III. Objektiver Tatbestand
1. Entführungs-/Bemächtigungstatbestand
a) Entführen
b) Sich-Bemächtigen
2. Ausnutzungstatbestand
IV. Subjektiver Tatbestand
1. Entführungs-/Bemächtigungstatbestand
a) Vorsatz
b) Besondere Absicht
c) Besonderheiten bei Zwei-Personen-Verhältnissen
2. Ausnutzungstatbestand
V. Erfolgsqualifikation
VI. Abschließender Fall
D. Nötigung
I. Vorbemerkungen
II. Prüfungsaufbau
III. Objektiver Tatbestand
1. Nötigungshandlung
a) Gewalt
aa) Begriff und dessen Entwicklung in der Rechtsprechung
bb) Anforderungen an körperliche Kraftentfaltung und körperliche Zwangswirkung
cc) Erscheinungsformen der Gewalt
dd) Subjektives Element des Gewaltbegriffs
b) Drohung mit einem empfindlichen Übel
2. Nötigungserfolg
IV. Subjektiver Tatbestand
V. Rechtswidrigkeit
VI. Versuch und besonders schwere Fälle
VII. Abschließender Fall
E. Bedrohung
I. Vorbemerkungen
II. Prüfungsaufbau
III. Objektiver Tatbestand
1. Bedrohungstatbestände
a) Bedrohen
b) Art der Straftat
2. Vortäuschungstatbestand
IV. Subjektiver Tatbestand
V. Qualifikation und Strafverfolgungsvoraussetzung
F. Nachstellung
I. Vorbemerkungen
II. Prüfungsaufbau
III. Objektiver Tatbestand
1. Tathandlung
a) Nachstellen durch Verwirklichen der Tatvarianten des Abs. 1 Nr. 1 bis 8
b) Wiederholte und unbefugte Begehungsweise
2. Eignung der Tathandlung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung
IV. Subjektiver Tatbestand
V. Besonders schwere Fälle und Erfolgsqualifikation
1. Besonders schwere Fälle
2. Erfolgsqualifikation
VI. Abschließender Fall
12. Kapitel Widerstand gegen die Staatsgewalt
A. Überblick zu den §§ 111 ff.
B. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
I. Vorbemerkungen
II. Prüfungsaufbau
III. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt
2. Tatsituation
3. Tathandlung
IV. Subjektiver Tatbestand
V. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
1. Dogmatische Einordnung
2. Begriff der Rechtmäßigkeit
VI. Besondere Irrtumsregelungen
VII. Besonders schwere Fälle
VIII. Abschließender Fall
C. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
I. Vorbemerkungen
II. Prüfungsaufbau
III. Objektiver Tatbestand
IV. Subjektiver Tatbestand
V. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
VI. Besondere Irrtumsregelungen und besonders schwere Fälle
D. Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
13. Kapitel Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
A. Überblick zu den §§ 174 ff.
B. Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung inkl. Todesfolge
I. Vorbemerkungen
II. Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
1. Der sexuelle Übergriff
a) Prüfungsaufbau des § 177 Abs. 1
b) Objektiver Tatbestand
aa) Tathandlung
bb) gegen den erkennbaren Willen
c) Subjektiver Tatbestand
2. Missbrauchs- und Nötigungstatbestände
3. Versuch
4. Besonders schwere Fälle
5. (Weitere) Qualifikationstatbestände
6. Abschließender Fall
III. Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
C. Sexuelle Belästigung
D. Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
E. Exhibitionistische Handlungen
F. Erregung öffentlichen Ärgernisses
G. Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt
H. Pornografiedelikte (Überblick)
14. Kapitel Urkundendelikte
A. § 267 Urkundenfälschung
I. Einführung
II. Prüfungsaufbau
III. Tatbestand
1. Begriff der Urkunde
2. Tathandlungen
3. Subjektiver Tatbestand
IV. Strafzumessung/Qualifikation
V. Konkurrenzen der einzelnen Tathandlungen
VI. Übungsfall
B. § 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen
I. Einführung
II. Prüfungsaufbau
III. Tatbestand
1. Technische Aufzeichnung
2. Übrige Tatbestandsmerkmale
C. § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten
I. Einführung
II. Prüfungsaufbau
III. Tatbestand
1. Beweiserhebliche Daten
2. Tatbestand
D. § 274 Urkundenunterdrückung
I. Einführung
II. Prüfungsaufbau § 274 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2
III. § 274 Abs. 1 Nr. 1
IV. § 274 Abs. 1 Nr. 2
E. § 281 Missbrauch von Ausweispapieren
I. Einführung
II. Tatbestand
15. Kapitel Sachbeschädigung
A. Grundsätzliches
B. Sachbeschädigung
I. Aufbau
II. Tatbestand
1. Fremde Sache
2. Beschädigen
3. Zerstören
4. Veränderung des Erscheinungsbildes
5. Subjektiver Tatbestand
III. Rechtswidrigkeit
C. Datenveränderung
I. Aufbau
II. Tatbestand
1. Tatobjekt
2. Tathandlungen
D. Computersabotage
I. Überblick
II. Tatbestand
1. Tatobjekt
2. Tathandlung
3. Taterfolg
E. Gemeinschädliche Sachbeschädigung
I. Aufbau
II. Tatbestand
1. Geschützte Gegenstände
2. Tathandlungen
3. Beeinträchtigung der besonderen Zweckbestimmung
F. Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
I. Aufbau
II. Tatbestand
1. Objektiv
a) Tatobjekte
b) Tathandlung
2. Subjektiv
G. Abschlussfall
16. Kapitel Gemeingefährliche Straftaten
A. Überblick über die Brandstiftungsdelikte
B. § 306 Brandstiftung
I. Einführung
II. Prüfungsaufbau
III. Tatbestand
1. Tatobjekte
2. Tathandlungen
3. Übungsfall
C. § 306a Schwere Brandstiftung
I. Einführung
II. Prüfungsaufbau § 306a Abs. 1
III. Prüfungsaufbau § 306a Abs. 2
IV. Tatbestand
1. § 306a Abs. 1
2. § 306a Abs. 2
V. Rechtswidrigkeit
VI. Übungsfall
D. § 306b Besonders schwere Brandstiftung
I. § 306b Abs. 1
II. § 306b Abs. 2
E. § 306c Brandstiftung mit Todesfolge
F. § 306d Fahrlässige Brandstiftung
G. § 323c Abs. 1 Unterlassene Hilfeleistung
I. Einführung
II. Prüfungsaufbau
III. Tatbestand
1. Tatsituationen
2. Tatbestandsmäßiges Verhalten
IV. Übungsfall
H. § 323c Abs. 2 Behinderung hilfeleistender Personen
I. Einführung
II. Prüfungsaufbau
III. Tatbestand
17. Kapitel Straßenverkehrsdelikte
A. § 316 Trunkenheit im Verkehr
I. Einführung
II. Prüfungsaufbau
III. Tatbestand
IV. Übungsfall
B. § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs
I. Einführung
II. Prüfungsaufbau
III. Tatbestand
1. Handlungsteil
2. Gefährdungsteil
3. Zurechnungszusammenhang
4. Subjektiver Tatbestand
IV. Übungsfall
C. § 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
I. Einführung
II. Prüfungsaufbau § 315d Abs. 1
III. Grundtatbestand § 315d Abs. 1
IV. Qualifikationstatbestand § 315d Abs. 2, Abs. 4
V. Erfolgsqualifikation des § 315d Abs. 5
D. § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
I. Einführung
II. Prüfungsaufbau
III. Tatbestand
1. Eingriffe nach § 315b Abs. 1
2. Qualifikationen
E. § 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis
I. Einführung
II. Strafbarkeit des Fahrzeugführers
III. Strafbarkeit des Fahrzeughalters
IV. Übungsfall
F. § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
I. Vorbemerkungen
II. Prüfungsaufbau
III. Tatbestand
1. Unfall
2. Unfallbeteiligter (§ 142 Abs. 5)
3. Tatsituation des § 142 Abs. 1 Nr. 1
4. Tatsituation des § 142 Abs. 1 Nr. 2
5. Tathandlung des § 142 Abs. 1
6. Unterlassen unverzüglicher Mitteilungen nach § 142 Abs. 2
7. Subjektiver Tatbestand
IV. Milderung oder Absehen von Strafe
V. Übungsfall
18. Kapitel Straftaten im Amt
A. Echte und unechte Amtsdelikte
B. Überblick zu den §§ 331 ff.
C. Bestechungsdelikte
I. Vorbemerkungen
II. Vorteilsannahme und Bestechlichkeit
1. Prüfungsaufbau der §§ 331 Abs. 1, 332 Abs. 1
2. Objektiver Tatbestand
a) Täterin/Täter
b) Tatgegenstand
c) Tathandlung
d) Dienstlicher Bezug und Unrechtsvereinbarung
aa) Dienstausübung
bb) Pflichtwidrige Diensthandlung
cc) Unrechtsvereinbarung
3. Subjektiver Tatbestand
4. Rechtswidrigkeit
III. Vorteilsgewährung und Bestechung
IV. Sonderregelungen im richterlichen Bereich und besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
V. Abschließender Fall
D. Körperverletzung im Amt
I. Vorbemerkungen
II. Prüfungsaufbau des § 340 Abs. 1
III. Objektiver Tatbestand
IV. Subjektiver Tatbestand
V. Rechtswidrigkeit
E. Aussageerpressung
F. Verfolgung Unschuldiger
G. Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
Stichwortverzeichnis
Inhaltsübersicht
Cover
Textanfang
Impressum
Register
Der Besondere Teil des Strafrechts befasst sich mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einzelner Straftaten. Ziel dieses Lehrbuchs ist eine Darstellung, die das Verständnis und die notwendigen wissenschaftlichen Grundlagen für ein erfolgreiches Polizeistudium vermittelt. Die einzelnen Tatbestände wurden hierbei mit vielen Beispielen und besonders geeigneten Fällen, zumeist aus der Rechtsprechung, unterlegt. Zudem soll die Darstellung Hilfestellungen für die tägliche Polizeiarbeit bieten, weshalb an geeigneten Stellen auch praktische Hinweise erfolgen.
Bei der Darstellung wird der Fokus auf die obergerichtliche Rechtsprechung gelegt, wobei sich der Text nicht auf eine schlichte Wiedergabe beschränkt, sondern – gerade für ein Studium unverzichtbar – die Rechtslage an einzelnen Stellen kritisch reflektiert.
Dem Werk ist zu entnehmen, welche/r Autor/in die jeweiligen Abschnitte verfasste. Die hierbei in Teilen verschiedenen Herangehensweisen sollen gerade Studierenden vermitteln, dass es verschiedene Wege gibt, sich das komplexe Strafrecht zu erschließen.
Rechtsprechung und Literatur konnten bis März 2025 berücksichtigt werden.
Über Hinweise, Kritik oder Ergänzungsvorschläge sowie Äußerungen aus dem Leserkreis freuen wir uns. Diese können gerne an [email protected], [email protected] sowie [email protected] gerichtet werden.
Hinweis:
Paragrafenangaben ohne konkrete Bezeichnung sind solche des Strafgesetzbuches.
Villingen-Schwenningen, April 2025
Claudia Dorsch,
Sven Kaltenbach,
Hinner Schütze
Paragrafen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des StGB
a. A.
andere(r) Ansicht
a. a. O.
am angegebenen Ort
Abb.
Abbildung
abl.
ablehnend(e/er)
Abs.
Absatz
abw.
abweichend(e)
a. F.
alte Fassung
AG
Amtsgericht
AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
ähnl.
ähnlich
Aids
acquired immune deficiency syndrome
allg.
allgemein(e/en)
Alt.
Alternative
Anm.
Anmerkung
Art.
Artikel
AT
Allgemeiner Teil des StGB
Auff.
Auffassung(en)
Aufl.
Auflage
ausf.
ausführlich
BAK
Blutalkoholkonzentration
BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
BayObLGSt
Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen
BDG
Bundesdisziplinargesetz
BeamtStG
Beamtenstatusgesetz
BeamtVwV
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften
Begr.
Begründung
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGH
Bundesgerichtshof
BGHSt
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen
BJagdG
Bundesjagdgesetz
BKA
Bundeskriminalamt
BNotO
Bundesnotarordnung
Bsp.
Beispiel/e
bspw.
beispielsweise
BT
Besonderer Teil des StGB
BT-Drs.
Bundestagsdrucksache
BtM
Betäubungsmittel
BtMG
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz)
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
bzgl.
bezüglich
bzw.
beziehungsweise
cm
Zentimeter
CoVuR
Covid und Recht (Zeitschrift)
d.
den, der, des
d. h.
das heißt
diesbzgl.
diesbezüglich(e)
Ed.
Edition
eKFV
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr
entspr.
entsprechend(e/en)
ESchG
Embryonenschutzgesetz
etc.
et cetera (und so weiter)
evtl.
eventuell(e/r)
f.
folgend(e)
FEV
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
ff.
fortfolgend(e)
Fn.
Fußnote
FZV
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
GA
Goltdammer’s Archiv für Strafrecht (Zeitschrift)
GastG
Gaststättengesetz
gem.
gemäß
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
ggf.
gegebenenfalls
ggü.
gegenüber
gr
Gramm
grds.
grundsätzlich
GS
Großer Senat beim Bundesgerichtshof
GSSt
Großer Senat beim Bundesgerichtshof für Strafsachen
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
h. A.
herrschende Ansicht
h. L.
herrschende Lehre
h. M.
herrschende Meinung
HansOLG
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
HIV
Humanes Immundefizienz-Virus
HRRS
Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht (Online-Zeitschrift, hrrs.de)
HS
Halbsatz
i. H. v.
in Höhe von
i. S.
im Sinne
i. S. d.
im Sinne des/der
i. S. v.
im Sinne von
i. Ü.
im Übrigen
i. V. m.
in Verbindung mit
i. d. R.
in der Regel
insbes.
insbesondere
JA
Juristische Arbeitsblätter
jew.
jeweils
JR
Juristische Rundschau
jurisPR-StrafR
juris PraxisReport Strafrecht
JuS
Juristische Schulung
JVA
Justizvollzugsanstalt
JZ
Juristenzeitung
Kfz
Kraftfahrzeug
KG
Kammergericht
KKG
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz
KlimR
Klima und Recht
km
Kilometer
Konst.
Konstellation(en)
KRiPoZ
Kriminalpolitische Zeitschrift
krit.
kritisch
KrWaffG
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KunstUrhG
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie
LDG BW
Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg
LDG NRW
Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
LG
Landgericht
Lit.
Literatur
LKA
Landeskriminalamt
Lkw
Lastkraftwagen
LSK
Leitsatzkartei
m
Meter
m.
mit
m. Nachw.
mit Nachweis/en
m. w. N.
mit weiteren Nachweisen
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht
mind.
mindestens
nachf.
nachfolgend(e/en/em)
Nachw.
Nachweis(e/en)
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR
Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (Zeitschrift)
Nr.
Nummer/n
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht
NStZ-RR
Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungsreport
NZV
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
NZWiSt
Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht
o. g.
oben genannt(e/er/es)
obj.
objektiv(er/en)
öffentl.
öffentlich
OLG
Oberlandesgericht
PartG
Gesetz über die politischen Parteien
PBefG
Personenbeförderungsgesetz
PIN
Personal Identification Number, Persönliche Identifikationsnummer
PKS
Polizeiliche Kriminalstatistik (Herausgeber: BKA)
Pkw
Personenkraftwagen
PSP
Polizei Studium Praxis (Zeitschrift)
RBeitrStV
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
RG
Reichsgericht
RGBl.
Reichsgesetzblatt
RGSt
Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Rn.
Randnummer
Rspr.
Rechtsprechung
RStGB
Reichsstrafgesetzbuch
Rz.
Randziffer
s./S.
siehe/Seite
SGB
Sozialgesetzbuch
sog.
sogenannt(e/er)
SoldG
Soldatengesetz
SpuRT
Zeitschrift für Sport und Recht
st. Rspr.
ständige Rechtsprechung
StGB
Strafgesetzbuch
StPO
Strafprozessordnung
str.
strittig/streitig
StrRG
Gesetz zur Reform des Strafrechts
StS
Strafsenat
StV
Strafverteidiger (Zeitschrift)
StVG
Straßenverkehrsgesetz
StVO
Straßenverkehrsordnung
StVollzG
Strafvollzugsgesetz
subj.
subjektiv(er/en)
Tab.
Tabelle
TAN
Transaktionsnummer(n)
THW
Technisches Hilfswerk
TPG
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz)
tw.
teilweise
u. U.
unter Umständen
u. a.
unter anderem/und andere
Umstr.
Umstritten
unterschiedl.
unterschiedlich(e/en)
v. a.
vor allem
Var.
Variante
Vert.
vertiefend
vgl.
vergleiche
VVG
Versicherungsvertragsgesetz
VwV
Verwaltungsvorschrift
WaffG
Waffengesetz
weiterf.
weiterführend
wg.
wegen
wistra
Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
WStG
Wehrstrafgesetz
z. T.
zum Teil
z. B.
zum Beispiel
z. N.
zum Nachteil
ZEVIS
Zentrales Verkehrsinformationssystem
zit.
zitiert
ZJS
Zeitschrift für das Juristische Studium, zjs-online.com
zust.
zustimmend
zutr.
zutreffend(e/er)
zw.
zweifelhaft
ZWH
Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht und Unternehmensrecht
A/W/H/H
Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht Besonderer Teil, 4. Aufl. 2021
Beck OK BGB/Bearbeiter
Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, Hau und Poseck (Hg.), 73. Ed. 2025
BeckOK StVR/Bearbeiter
Beck’scher Online-Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, Dötsch u. a. (Hg.), 26. Ed. 2025
BeckOK/Bearbeiter
Beck’scher Online-Kommentar zum StGB, v. Heintschel-Heinegg und Kudlich (Hg.), 64. Ed. 2025
Blum/Hofmann/Kohler
Fälle zum Strafrecht für Polizeibeamte, 3. Aufl. 2023
Brodag, BT
Strafrecht Besonderer Teil, 10. Aufl. 2010
Eisele, BT I
Strafrecht – Besonderer Teil I, 6. Aufl. 2021
Eisele, BT II
Strafrecht – Besonderer Teil II, 6. Aufl. 2021
Eisele/Heinrich
Besonderer Teil, 2. Aufl. 2024
Erhardt
Strafrecht für Polizeibeamte, 8. Aufl. 2023
Fischer
Fischer/Anstötz/Lutz, Strafgesetzbuch, 72. Aufl. 2025
Hilgendorf/Valerius, BT I
Strafrecht, Besonderer Teil I, 2. Aufl. 2025
Hilgendorf/Valerius, BT II
Strafrecht Besonderer Teil II, 3. Aufl. 2024
HK-GS/Bearbeiter
Handkommentar Gesamtes Strafrecht, Dölling u. a. (Hg.), 5. Aufl. 2022
Hohmann/Sander
Strafrecht Besonderer Teil, 4. Aufl. 2021
Holzberg/Reichelt
Hauptstudium Strafrecht, 3. Aufl. 2022
K/H/H, BT 1
Krey/Hellmann/Heinrich, Strafrecht Besonderer Teil, Band 1, 18. Aufl. 2024
K/H/H, BT 2
Krey/Hellmann/Heinrich, Strafrecht Besonderer Teil, Band 2, 19. Aufl. 2024
Kindhäuser/Böse, BT II
Strafrecht Besonderer Teil II, 13. Aufl. 2025
Kindhäuser/Hilgendorf
Strafgesetzbuch, 10. Aufl. 2025
Kindhäuser/Schramm, BT I
Strafrecht Besonderer Teil I, 11. Aufl. 2023
Krebs/Nitschke/Noak/Steinhorst/Zenger
Chatgruppen und öffentlicher Dienst, 2024
Küpper/Börner, BT I
Strafrecht Besonderer Teil I, 4. Aufl. 2017
Lackner/Kühl/Heger
Kommentar zum Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2023
L/T/Z/Bearbeiter
Leipold/Tsambikakis/Zöller (Hg.), Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl. 2020
LK/Bearbeiter
Leipziger Kommentar zum StGB, Cirener u. a. (Hg.), 13. Aufl. 2020 ff.
M/R/Bearbeiter
Matt/Renzikowski (Hg.), Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2020
MüKo/Bearbeiter
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Erb und Schäfer (Hg.), 4. Aufl. 2021 f.
MüKo/BGB/Bearbeiter
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Säcker u. a. (Hg.) 10. Aufl. 2025
MüKo SVR/Bearbeiter
Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, Bender und König (Hg.) 1. Aufl., 2016
Müller, StPO
Müller, Strafverfahrensrecht für Polizeistudium und -praxis, 2023
Nimtz, Strafrecht II
Strafrecht für Polizeibeamte, Bd. 2, 6. Aufl. 2021
NK/Bearbeiter
Nomos Kommentar Strafgesetzbuch, Kindhäuser u. a. (Hg.), 6. Aufl. 2023
NK-GVR
Gesamtes Verkehrsrecht, Haus, Krumm, Quarch (Hg.), 3. Aufl., 2021
Nolden/Palkovits/Dittert/Pichocki
Grundstudium Strafrecht, 6. Aufl. 2023
Nowrousian/Bahne
Strafrecht für die Polizei, 2022
Rengier, BT I
Strafrecht Besonderer Teil I, 26. Aufl. 2024
Rengier, BT II
Strafrecht Besonderer Teil II, 25. Aufl. 2024
Sch/Sch/Bearbeiter
Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019
Schütze, AT
Strafrecht für Polizeistudium und -praxis, Allgemeiner Teil, 2024
SK/Bearbeiter
Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, Wolter, Hoyer (Hg.) 10. Aufl. 2024
S/S/W/Bearbeiter
Satzger/Schluckebier/Werner (Hg.), StGB, 6. Aufl. 2024
Weber
Rechtswörterbuch, 33. Ed., 2024
Wessels/Hettinger/Engländer, BT 1
Strafrecht Besonderer Teil 1, 47. Aufl. 2023
Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2
Strafrecht Besonderer Teil 2, 46. Aufl. 2023
Kaltenbach
1
Geschütztes Rechtsgut ist das Interesse des Hausrechtsinhabers, darüber zu bestimmen, wer sich an den vom Tatbestand erfassten Orten aufhalten darf (Hausrecht).[1] Im Hinblick darauf, dass der Tatbestand Privatinteressen schützt, erscheint die systematische Stellung der Norm im 7. Abschnitt „Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“ verfehlt.[2] § 124 ist ein Qualifikationstatbestand zu § 123 Abs. 1 Var. 1 und erfasst Fälle, in denen nicht nur das Hausrecht verletzt, sondern zugleich die öffentliche Sicherheit abstrakt gefährdet ist. Hausfriedensbruch ist ein absolutes Antragsdelikt (§ 123 Abs. 2). Ohne wirksamen Strafantrag (§§ 77 ff.) des Hausrechtsinhabers als Verletzten besteht ein Verfahrenshindernis; die Straftat kann deshalb nicht verfolgt werden. Ermittlungen sollten daher – soweit keine Gefahr im Verzug besteht – erst getätigt werden, wenn ein wirksamer Strafantrag vorliegt (vgl. Nr. 6 Abs. 1 RiStBV).
2
3
Wohnung ist eine baulich oder sonst abgeschlossene zumindest teilweise überdachte Räumlichkeit, die dem Zweck dient, einem oder mehreren Menschen Unterkunft zu gewähren.[3] Der Aufenthalt von Menschen muss nicht auf Dauer angelegt sein, sodass auch ein Hotel- oder Krankenzimmer Wohnung sein kann.[4] Es ist nicht erforderlich, dass die Räumlichkeit zum Tatzeitpunkt auch tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird. Lediglich dauerhaft leer stehende Gebäude verlieren ihre Eigenschaft als Wohnung.[5] Die Wohnung muss weder verschlossen noch unbeweglich sein. Tatobjekt kann daher ein Zelt auf einem Campingplatz sein.[6] Auch Nebenräume wie Speicher oder Keller sind Teil der Wohnung, sofern sie in gewisser Weise baulich abgeschlossen sind und die Zugehörigkeit zur Wohnung erkennbar ist.[7]Geschäftsräume (Var. 2) sind im Unterschied zur Wohnung zu gewerblichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Zwecken bestimmt. Abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind (Var. 4), können etwa Polizeidienststellen und Bahnhofshallen sein.
4
Befriedetes Besitztum (Var. 3) umfasst entsprechend des Wortsinns lediglich unbewegliche Sachen, also insbesondere Grundstücke.[8] Diese sind in zwei Fällen befriedet[9]: Eine Befriedung liegt einerseits vor, wenn das Besitztum in äußerlich erkennbarer Weise mittels Schutzvorrichtungen (Mauern, Hecken etc.) gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist (1. Fall). Hierbei ist nicht erforderlich, dass die Schutzvorrichtungen unüberwindbar oder lückenlos sind. Entscheidend ist, dass durch die Unterbrechungen (Beispiel: Löcher in einem Zaun) der Charakter einer physischen Schutzwehr nicht verloren geht und der Wille des Berechtigten, das Betreten nicht zu gestatten, zutage tritt.[10] Indes verlangen weder der Wortsinn „befriedet“ noch der von dem Tatbestand beabsichtigte Schutz des Hausrechts zwingend solche äußeren Vorrichtungen. Auch ohne Schutzwehren ist das Besitztum nach zutreffender Auffassung daher auch befriedet, wenn dieses wegen seines engen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs für jedermann sofort erkennbar zu einer der in § 123 genannten Örtlichkeiten gehört (2. Fall).[11]
Aufgrund einer äußeren Einfriedung ist der eingezäunte Fußballplatz befriedetes Besitztum. Bei zum Abbruch stehenden Häusern ohne Fenster und Türen kommt es im Einzelfall darauf an, ob noch eine den Willen des Berechtigten ausreichend erkennbar machende Einfriedung besteht.[12] Der mit einem englischen Rasen versehene Garten eines Wohnhauses, der ohne jeglichen Zaun o. ä. an den öffentlichen Gehweg angrenzt, ist nach überzeugender Auffassung ebenso wegen seines offensichtlichen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs zur Wohnung befriedetes Besitztum.
5
Berechtigter ist der Inhaber des Hausrechts. Dieses steht im Grundsatz dem zu, der die tatsächliche Sachherrschaft über die geschützte Örtlichkeit hat.[13] Etwas anders gilt lediglich in Fällen, in denen die Sachherrschaft mittels verbotener Eigenmacht, also durch (teilweise) Entziehung des Besitzes, erlangt wurde.[14]
Bei Wohnungen ist daher im Ausgangspunkt der Mieter und nicht der Eigentümer Hausrechtsinhaber, sodass der Mieter grundsätzlich dem Eigentümer verwehren kann, die Wohnung zu betreten.[15] Dies gilt auch, wenn der Mieter etwa trotz gekündigten Mietvertrags in der Wohnung verbleibt. Demgegenüber hat der Hausbesetzer kein Hausrecht an der vereinnahmten Örtlichkeit, da dieser die Sachherrschaft durch Besitzentziehung und daher verbotene Eigenmacht erlangt hat.
6
Besitzen mehrere Personen eine Wohnung gemeinsam (Mitbesitz), kann jeder sein Hausrecht grundsätzlich alleine ausüben. Daher kann das (alle Tathandlungen ausschließende) Einverständnis durch jeden Hausrechtsinhaber alleine erteilt werden. Grenze der alleinigen Ausübung ist indes die Zumutbarkeit für andere Hausrechtsinhaber.[16]
Ehegatten, die gemeinsam eine Wohnung bewohnen, steht das Hausrecht – unabhängig davon, wer den Mietvertrag unterzeichnet hat – jeweils zur alleinigen Ausübung zu. Lädt der Ehemann einen Bekannten in die Ehewohnung ein und untersagt die Ehefrau dem Bekannten das Betreten der Wohnung, um ihren Ehemann für sich zu haben, macht sich dieser mit dem Besuch nicht nach § 123 Abs. 1 strafbar. Untersagt die Ehefrau indes den Besuch, weil der Bekannte in der Vergangenheit bereits in der Wohnung gewalttätig wurde, ist der Ehefrau das Dulden des Besuchs nicht zumutbar. Der Ehemann kann sein Hausrecht dann nicht alleine ausüben. Der Bekannte würde mit dem Betreten der Ehewohnung zumindest den objektiven Tatbestand des § 123 Abs. 1 verwirklichen.
7
Bei den Räumlichkeiten von Behörden, Gerichten o. ä. steht – vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Zuweisung (vgl. etwa § 176 GVG) – dem Leiter dieser Einrichtungen das Hausrecht zu.
8
Eindringenmeint das Gelangen in eine geschützte Örtlichkeit gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.[17] Ausreichend ist, wenn der Täter die Räumlichkeiten mit einem Teil seines Körpers – etwa einem in die Wohnungstür gesetzten Fuß – erreicht, wenn dieses Verhalten auf ein Betreten ausgerichtet ist.[18]
9
Das Einverständnis des Berechtigten schließt ein Eindringen und daher den objektiven Tatbestand aus. Dieses tatbestandsausschließende Einverständnis kann an eine oder mehrere Personen oder einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sein. Es muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich aus den Umständen ergeben. Ein solches konkludentes, an die Allgemeinheit gerichtetes Einverständnis ist bei Kaufhäusern während der Öffnungszeiten anzunehmen. Indes kann der Berechtigte einzelne Personen – etwa Ladendiebe – von seiner generellen Erlaubnis ausnehmen (sog. Hausverbot).[19] Hausverbote im Bereich öffentlicher Einrichtungen bedürfen eines berechtigten sachlichen Grundes – regelmäßig die Sicherstellung der Zweckerfüllung der Einrichtung.[20]
So ist es der Polizeipräsidentin untersagt, einer Person, die fortlaufend lästige Strafanzeigen im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits (sog. „Querulant“) anbringt, das Betreten des Dienstgebäudes zu untersagen, um weiteren Arbeitsanfall zu vermeiden. Das folgende Betreten des Anzeigeerstatters dieser insoweit für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffneten Räumlichkeit (vgl. § 158 Abs. 1 StPO) würde nicht unter § 123 Abs. 1 fallen.
10
Ein durch Täuschung erschlichenes Einverständnis – etwa im Falle eines Diebs, der vorgibt zum Ablesen von Stromzählern als Mitarbeiter der Stadtwerke die Wohnung betreten zu wollen – ist wirksam, da bei § 123 alleine der tatsächliche Wille maßgeblich ist – auch wenn dieser etwa auf Grundlage eines Personenirrtums gebildet wird.[21] Sind Räumlichkeiten generell für den Publikumsverkehr geöffnet, steht dem Einverständnis des Berechtigten gleichermaßen nicht entgegen, wenn der Betretende einen nicht nach außen erkennbaren widerrechtlichen Zweck verfolgt. Man denke insoweit an eine Person, die einen Supermarkt ohne Kaufabsicht, sondern lediglich mit der Intention, einen Diebstahl zu begehen, betritt. Das Einverständnis mit dem Betreten der Räumlichkeiten würde der Berechtigte – selbst wenn er den späteren Dieb beim Betreten des Supermarkts wahrnehmen würde – erteilen; dieses wäre lediglich durch eine (konkludente) Täuschung über den Besuchszweck erschlichen. Anders zu beurteilen ist der Fall indes, wenn der spätere bewaffnete Dieb beim Betreten eine Sturmhaube trägt, da sich das generelle Einverständnis des Berechtigten nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auf Personen bezieht, die ihre kriminelle Absicht nach außen kundtun.[22]
11
Von einem durch Täuschung erschlichenen Einverständnis zu unterscheiden sind Fälle, in denen der Berechtigte durch Drohung oder gar Gewalt genötigt wird, das Betreten zu dulden. Das Einverständnis entspringt dann nicht dem freien Willen des Berechtigten und ist daher unbeachtlich.[23]
12
Das Merkmal „widerrechtlich“ ist als allgemeiner deklaratorischer Verweis auf das Deliktsmerkmal der Rechtswidrigkeit zu verstehen[24], sodass dieses in der Prüfung keine besondere Beachtung verdient.
13
Den Tatbestand verwirklicht auch, wer sich auf Aufforderung des Berechtigten nicht aus den geschützten Örtlichkeiten entfernt (§ 123 Abs. 1 Var. 2). Diese Tathandlung ist im Vergleich zum Eindringen subsidiär, also nachrangig. Es handelt sich um ein echtes Unterlassungsdelikt, da das vorwerfbare Verhalten das schlichte Untätigbleiben in Form des Verweilens an dem Ort ist. Erfasst werden insbesondere Fälle, in denen der Täter zunächst mit Einverständnis des Inhabers eine Örtlichkeit betritt und dann dem Appell, diese zu verlassen, nicht nachkommt.
A betritt die Verkaufsräume des Supermarkts und entfernt sich auf die Durchsage zum Ladenschluss, alle Kunden mögen die Verkaufsräume verlassen, nicht, sondern bleibt über Nacht in den Verkaufsräumen.
B ist auf die Geburtstagsfeier des G in dessen Wohnung eingeladen. Kurz nach seiner Ankunft kommt es zu einer politischen Diskussion zwischen B und G, woraufhin G den B auffordert, seine Wohnung zu verlassen. B kommt dem nicht nach, sondern erläutert seinen Standpunkt nochmals ausführlich.
Diese Aufforderung kann – wie auch das Einverständnis mit dem Betreten – ausdrücklich oder konkludent und an einzelne Personen oder die Allgemeinheit gerichtet sein. Der Betretende hat sich auf eine Aufforderung unverzüglich zu entfernen, also ohne schuldhaftes Zögern.[25]
14
Das für die Prüfung bedeutungslose Merkmal „ohne Befugnis“ entspricht dem Begriff „widerrechtlich“ beim Eindringen und weist lediglich auf das allgemeine Deliktsmerkmal der Rechtswidrigkeit hin.[26]
Sachverhalt:[27]
A, ein erfahrener Stadiongänger, besucht ein Bundesliga-Fußballspiel, wobei er ein Ticket für einen Stehplatz im Fanblock der Gastmannschaft erworben hat. Dieser Bereich ist durch einen zwei Meter hohen Zaun von den übrigen Bereichen des Stadions getrennt. Nachdem A sein Ticket am Eingang eingescannt hatte, wurde ihm Zutritt zum Gästebereich gewährt. Da A das Spiel gemütlich im Sitzen genießen möchte, klettert er noch vor Spielbeginn – wie bereits beim Erwerb des Tickets geplant – vom Stehplatzbereich über diesen Zaun in den angrenzenden Bereich (Gegengerade), der wiederum von anderen Bereichen des Stadions abgetrennt ist. Dort nimmt A einen Sitzplatz ein und verfolgt das Spiel. Strafbarkeit des A nach § 123?
Lösungshinweise:
A könnte sich bereits durch das Betreten des Stadions nach § 123 Abs. 1 strafbar gemacht haben. Ob man Fußballstadien aufgrund ihres kommerziellen Hintergrunds als Geschäftsräume qualifiziert[28] oder diese befriedetes Besitztum darstellen, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es an einem Eindringen durch A, da der Veranstalter dem über ein gültiges Ticket verfügenden A willentlich Zutritt in das Stadion gewährte. Daher liegt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vor. Zwar mag dieses durch eine konkludente Täuschung des A, lediglich den Bereich der Gästefans zu betreten, erschlichen sein. Diese den üblichen Stadionordnungen widersprechende Absicht des A ist indes nach außen beim Betreten des Stadions jedenfalls nicht erkennbar, sodass das Einverständnis trotz Täuschung des A wirksam ist. Weiterer Ansatzpunkt einer Strafbarkeit nach § 123 Abs. 1 ist das Überklettern des Zauns und das Betreten des Sitzplatzbereichs. Der Sitzplatzbereich ist durch den Zaun als bautechnische Vorrichtung vom Stehplatzbereich der Gästefans getrennt. Er ist daher – wie auch der Bereich der Gästefans – als befriedetes Besitztum innerhalb des Stadions einzuordnen. A ist in den Sitzplatzbereich eingedrungen, da er diesen gegen den Willen des Hausrechtsinhabers betreten hat. Der Veranstalter des Spiels war – wie er etwa regelmäßig durch die Stadionordnung bzw. allgemeine Ticketbedingungen sowie entsprechende bauliche Vorrichtungen zum Ausdruck bringt – damit nicht einverstanden. Das äußere Verhalten des A, ein erfahrener Stadiongänger, belegt dessen Vorsatz. Mithin ist eine Strafbarkeit nach § 123 Abs. 1 anzunehmen. Zur Verfolgung der Tat wäre nach § 123 Abs. 2 ein Strafantrag erforderlich.
15
Der Tatbestand schützt – wofür bereits die systematische Stellung im 7. Abschnitt des StGB spricht – die öffentliche Sicherheit.[29] Darüber hinaus bezweckt § 125 den Schutz der durch die Tatbestandserfüllung bedrohten Individualrechtsgüter Leben, Körper und Eigentum.[30] Dies unterstreichen die Regelbeispiele in § 125a S. 2. Den dort genannten Begehungsweisen wohnt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (etwa: Nr. 1: Mitsichführen einer Schusswaffe) oder gar Verletzung (Nr. 4: Anrichten eines bedeutenden Schadens an fremden Sachen) der geschützten Individualrechtsgüter inne. Der Tatbestand bildet mit den Strafvorschriften des Versammlungsgesetzes (§§ 21 ff. VersG) den Kern des Demonstrationsstrafrechts.[31] § 125 erscheint verfassungsrechtlich unbedenklich.[32] Der grundrechtliche Schutz der in Art. 8 GG garantierten Versammlungsfreiheit ist auf friedliche Versammlungen beschränkt. Da der Tatbestand gewalttätiges oder bedrohendes Handeln voraussetzt, ist er mit diesem Grundrecht vereinbar.[33] Ist Anknüpfungspunkt strafbaren Verhaltens eine bloße Äußerung, ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt ist.[34] Die Norm hat eine überschaubare praktische Bedeutung.[35] Neben Ausschreitungen bei Demonstrationen dürften gerade Gewalthandlungen bei dem Aufeinandertreffen verschiedener Gruppierungen bei Fußballspielen („Dritte Halbzeit“) Hauptanwendungsfälle sein.[36]
16
Sodann ist die Struktur der nicht leicht zugänglichen Norm zu betrachten. Jeder strafbare Landfriedensbruch setzt im Ausgangspunkt voraus, dass aus einer Menschenmenge mit vereinten Kräften in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen verübt (§ 125 Abs. 1 Nr. 1) oder Menschen mit Gewalttätigkeiten bedroht werden (§ 125 Abs. 1 Nr. 2). Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass diese Ausschreitungen nicht zwingend vom Täter des § 125 selbst verübt werden müssen. Die einfache Anwesenheit in einer Menschenmenge oder das schlichte „Mitspazieren“ kann indes bereits nach dem Schuldprinzip keine Strafbarkeit begründen. Strafgrund ist also nicht der bloße Anschluss an die Menschenmenge, sondern die Beteiligung des Einzelnen an den Ausschreitungen.[37] Daher sieht der Landfriedensbruch zwei Tathandlungen[38] vor: die Beteiligung als Täter oder Teilnehmer an den konkreten Ausschreitungen (1. Var., sog. gewalttätiger oder bedrohender Landfriedensbruch) und das Einwirken auf die Menschenmenge (2. Var., sog. aufwieglerischer Landfriedensbruch).
17
18
Gewalttätigkeit (§ 125 Abs. 1 Nr. 1) ist jeder aggressive, physische Krafteinsatz von einiger Erheblichkeit gegen Menschen oder Sachen.[39] In Abweichung zum Gewaltbegriff bei § 240, bei dem die körperliche Zwangswirkung gegenüber dem Opfer im Vordergrund steht, ist vorliegend die abstrakte Gefährlichkeit der Handlung maßgeblich. Bereits der Gesetzeswortlaut („Gewalttätigkeit“) belegt, dass es nicht auf den Erfolg ankommt. Ausreichend ist, dass der Gewalttätige eine Rechtsgutbeeinträchtigung von einiger Erheblichkeit anstrebt und seine Handlung hierzu abstrakt geeignet ist.[40]
In Betracht kommen daher das Wegdrängen von Polizeibeamten und Steinwürfe, auch wenn diese ihr Ziel verfehlen. Keine Gewalttätigkeit ist indes ein bloßer Sitzstreik, da die bloße passive Resistenz kein aggressives Verhalten darstellt.[41]
19
Die Bedrohung (§ 125 Abs. 1 Nr. 2) entspricht im Grundsatz der Drohung bei § 240.[42] Es kann daher auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Das Übel, das der Drohende ankündigt, muss eine Gewalttätigkeit sein. Nach herrschender Auffassung bezieht sich die Formulierung „von Menschen“ nicht auf die Gewalttätigkeit, sondern auf die Bedrohung als solche.[43] Danach soll die Bedrohung eines Menschen mit der Ausübung von Gewalt gegen eine Sache genügen – etwa die Ankündigung, das Fahrzeug einer Person zu demolieren. Gegen diese Auffassung spricht, dass ohnehin lediglich Menschen Adressaten von Bedrohungen sein können und daher dem Tatbestandsmerkmal „von Menschen“ nach der herrschenden Auffassung keine eigenständige Bedeutung zukommt.[44]
20
Vorgenannte Ausschreitungen müssen aus einer Menschenmenge heraus verübt werden. Menschenmenge bezeichnet hierbei eine ihrer Zahl nach nicht sofort überschaubare Personenmehrheit, die sich für Außenstehende aufgrund ihres räumlichen Zusammenhangs als verbundenes Ganzes darstellt.[45] Der Begriff kennzeichnet sich daher durch ein quantitatives und ein qualitatives Element. In quantitativer Hinsicht verlangt die Unüberschaubarkeit, dass es für Außenstehende auf das Hinzukommen oder Weggehen eines einzelnen Menschen nicht ankommt.[46] Maßgeblich sind also die Umstände des Einzelfalls, etwa die örtlichen Gegebenheiten und die Frequentierung des Ortes zum Tatzeitpunkt. Daher hat die Rechtsprechung keine allgemein geltende Mindestanzahl an Personen bestimmt. Während mehr als 20 Personen regelmäßig genügen[47], sollen zehn Personen nur bei besonders unübersichtlichen Orten oder anderen besonderen Umständen ausreichen.[48] In qualitativer Hinsicht verlangt die Menschenmenge eine räumliche Geschlossenheit, die den Eindruck der Verbundenheit der einzelnen Personen erweckt.[49] Hierfür ist eine Lückenlosigkeit nicht zwingend.[50] An der notwendigen Verbundenheit fehlt es etwa bei großem Publikumsverkehr in belebten Fußgängerzonen in Innenstädten.[51] Auf den Zweck der Zusammenkunft kommt es nicht an, sodass neben Demonstrationen und Versammlungen auch bloße Ansammlungen ohne übergreifende Zielrichtung erfasst werden.[52]
21
Die Ausschreitungen müssen aus der Menschenmenge heraus begangen werden. Erforderlich sind danach Handlungen von Mitgliedern der Menge gegen außenstehende Personen oder deren Sachen.[53] Nicht erfasst werden also etwa Handgreiflichkeiten innerhalb der Menge. Weiter verlangt der Tatbestand, dass die Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen mit vereinten Kräften begangen werden. An dieser Stelle sind Einzelaktionen eines Täters, der die Menschenmenge lediglich als „Vorhang“ oder „Kulisse“ nutzt, die das Vorgehen erleichtern oder die Identifizierung des Täters erschweren sollen, auszuscheiden. In diesen Fällen handelt es sich um Gewalttätigkeiten, die zwar durch eine besondere Tatörtlichkeit gekennzeichnet sind, aber den notwendigen Bezug zur öffentlichen Sicherheit nicht aufweisen.[54] Die konkrete Ausschreitung ist deshalb nur mit vereinten Kräften begangen, wenn sie von der in der Menge vorhandenen Grundstimmung und überwiegenden zustimmenden Haltung getragen wird.[55] Dem Rückhalt kann etwa durch Abschirmung der Täter, einer Vermummung der Menge oder dem Skandieren entsprechender Parolen Ausdruck verliehen werden.[56]
22
Die Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen müssen die öffentliche Sicherheit gefährden. Die öffentliche Sicherheit in diesem Sinne umfasst auch das allgemeine Rechtssicherheitsgefühl.[57] Zu verlangen ist daher, dass eine unbestimmte Anzahl an Personen um ihre körperliche Integrität oder ihr Eigentum fürchten muss. Sind die Ausschreitungen gegen eine bestimmte Person gerichtet, genügt es, wenn diese entweder als Repräsentant eines Personenkreises angegriffen wird[58] oder das Opfer zufällig ausgewählt wurde[59]. Diese Handlungen beeinträchtigen dann nicht nur das Sicherheitsgefühl der Betroffenen, sondern einer unbestimmten Personengruppe oder gar der Allgemeinheit. Hat eine Auseinandersetzung indes überwiegend privaten Charakter, ist die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet.[60]
Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet, wenn eine Gruppe Angriffe auf „Asylbewerber“ verüben will und daher ein Asylbewerber, der zufällig vor einer entsprechenden Wohneinrichtung steht, aus der Menschenmenge heraus angegriffen wird. Diffiziler ist etwa die Beurteilung eines gegen einen Richter gerichteten Angriffs, der vor dem Gerichtsgebäude stehend aufgrund eines von ihm gesprochenen (Fehl-)Urteils attackiert wird.[61] Im ersten Fall ist der Asylbewerber zweifelsfrei ein auswechselbarer Repräsentant der Personengruppe „Asylbewerber“, sodass die Tat zumindest das allgemeine Sicherheitsgefühl der Personengruppe „Asylbewerber“ beeinträchtigt. Im letzteren Fall kommt es richtigerweise darauf an, ob sich der unbestimmte Personenkreis der Richter durch den Angriff auf einen anderen Berufsträger berechtigterweise in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt fühlen darf oder nicht. Dies dürfte von den Umständen des Einzelfalls abhängen.
23
Bei der Prüfung der Tathandlungen ist der Blick auf die konkret beschuldigte Person zu richten. Für die Prüfung der zuvor genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ist das Verhalten des Beschuldigten irrelevant, da es auf Ausschreitungen der Menschenmenge ankam. Um den Beschuldigten bestrafen zu können, ist diesem selbst ein Verhalten zur Last zu legen. Es kommen zwei Tathandlungen in Betracht: Der Beschuldigte ist als Täter oder Teilnehmer an den konkreten Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen im Sinne von § 125 Abs. 1 Nr. 1, 2 beteiligt (Var. 1). Der Täter hat auf die Menschenmenge eingewirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Ausschreitungen zu fördern (Var. 2).
24
Bei dem sogenannten gewalttätigen oder bedrohenden Landfriedensbruch ist abweichend von den §§ 25 ff. hinsichtlich der Beteiligung an den Ausschreitungen nicht zwischen Tätern (§ 25) und Teilnehmern, also Anstifter und Gehilfen (vgl. § 28 Abs. 1) zu differenzieren. Es gilt das Prinzip der Einheitstäterschaft. Auch die Person, die bezüglich einer aus der Menschenmenge verübten Körperverletzung lediglich als Anstifter (§ 26) oder Gehilfe (§ 27) agierte, ist Täter des § 125. Zur Einordnung, ob das Verhalten als Beteiligung an einer konkreten Ausschreitung zu bewerten ist, gelten die aus dem Allgemeinen Teil bekannten Grundsätze (§§ 25 ff.).[62]
Die bloße Zugehörigkeit zu einer unfriedlichen Menschenmenge ist grundsätzlich keine taugliche Beihilfehandlung und genügt daher nicht. Als psychische Beihilfe können indes Fälle zu bewerten sein, bei denen der Täter durch Vermummung oder Schutzbewaffnung seiner Solidarität mit der unfriedlichen Menschenmenge Ausdruck verleiht.[63]
25
Umstritten ist, ob die Anwesenheit in der Menschenmenge Voraussetzung einer Strafbarkeit ist oder auch etwa der Täter sein kann, der das Geschehen bei einer Ortsabwesenheit planvoll lenkt.[64] Nach der Rechtsprechung ist in Fällen, in denen sich der Beschuldigte als Mittäter (§ 25 Abs. 2) oder mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 Var. 2) an den Ausschreitungen beteiligt, nicht zwingend, dass er sich am Ort der Ausschreitungen aufhält.[65] Dies überzeugt, da Strafgrund nicht der Anschluss an die Menschenmenge, sondern die Beteiligung an der konkreten Gewalttätigkeit oder Bedrohung ist. Ob dies auch für Teilnehmer an den Ausschreitungen, also Anstifter (§ 26) und Gehilfen (§ 27), gilt, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher offen gelassen.[66] Nach vorzugswürdiger Auffassung ist auch in diesen Fällen eine Anwesenheit nicht zwingend, da auch durch Handlungen von außerhalb das besondere Gefahrenpotenzial der Ausschreitungen erhöht werden kann.[67]
26
Wegen aufwieglerischen Landfriedensbruchs (Alt. 2) macht sich strafbar, wer „auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen [gemeint sind solche nach § 125 Abs. 1 Nr. 1, 2] zu fördern“. Tathandlung ist also das Einwirken auf die Menschenmenge, worunter entsprechend des allgemeinen Wortsinns jede psychische Beeinflussung der Menge zu verstehen ist.[68] Eine verbale Einwirkung auf die Menschenmenge ist typisch, aber nicht zwingend.[69] Erfasst werden sollen insbesondere Agitatoren von Ausschreitung, also Anheizer und Aufwiegler.[70] Das kriminalpolitische Bedürfnis dieser Tathandlung ergibt sich insbesondere daraus, dass die Aufforderungen solcher „Anheizer“ häufig nicht bestimmt genug sind, um hierin bereits eine Beteiligung (§§ 25 ff.) an einer konkreten Gewalttätigkeit oder Bedrohung im Sinne der 1. Alternative zu sehen.
27
Indes kann nicht jede Einflussnahme auf den Willen der Menschenmenge strafbar sein. Dies wird offensichtlich, wenn man an Personen – etwa Versammlungsleiter – denkt, die deeskalierend einwirken. Daher verlangt der Tatbestand die Absicht des Täters, also zielgerichtetes Wollen[71], mit seinem Einwirken die Bereitschaft der Menge zu Ausschreitungen zu fördern. Es handelt sich um ein besonderes subjektives Tatbestandsmerkmal, was durch die Formulierung „um“ deutlich wird. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Einflussnahme tatsächlich zu einer Steigerung der Gewaltbereitschaft der Menge oder gar zu einer konkreten Gewalttätigkeit geführt hat. Entscheidend ist alleine die Intention des Täters. Auf diese kann nach den allgemeinen Regeln anhand des äußeren Geschehensablaufs geschlossen werden.
28
Es ist auch für den aufwieglerischen Landfriedensbruch nicht zwingend, dass der Täter selbst Teil der Menschenmenge ist. So soll sich auch der strafbar machen, der von außen auf die Menschenmenge – etwa mithilfe eines Megaphons – einwirkt.[72] Aus dem Gesetzeswortlaut („auf eine Menschenmenge einwirkt“) folgt, dass die Menschenmenge zum Zeitpunkt der Tathandlung bereits vorhanden sein muss.[73] Es genügt also nicht, wenn sich die Menge erst durch die Aufforderung des Täters bildet.[74] Wie insbesondere aus Sinn und Zweck des Tatbestands zu folgern ist, ist nach zutreffender Auffassung nicht erforderlich, dass die Menge zum Zeitpunkt des Einwirkens bereits unfriedlich ist.[75] „Erst recht“ ist derjenige zu bestrafen, der bei einer friedlichen Menschenmenge die Gewaltbereitschaft hervorruft.
29
Nach § 125 Abs. 2 S. 1 gelten § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Relevant werden diese Regelungen insbesondere, wenn die Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen nach § 125 Abs. 1 Nr. 1, 2 zugleich Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 sind und die zugrunde liegenden Vollstreckungshandlungen nicht rechtmäßig sind. Entsprechend § 113 Abs. 3 S. 1 ist der Täter dann (auch) nicht nach § 125 strafbar. Zur umstrittenen dogmatischen Einordnung dieses Rechtmäßigkeitskriteriums wie auch der maßgeblichen Kriterien (sog. strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff) kann auf die Ausführungen zu § 113 verwiesen werden. Bei der Bearbeitung entsprechender Fälle ist anzuraten, zunächst die Strafbarkeit der Person, die Widerstand geleistet hat, nach § 113 Abs. 1 zu prüfen. Steht der Strafbarkeit § 113 Abs. 3 S. 1 entgegen, führt diese Bewertung dann auch zur Straflosigkeit nach § 125. Einer Strafbarkeit nach § 125 Abs. 1 Var. 2 (aufwieglerischer Landfriedensbruch) einer dritten Person, die die Menschenmenge zu Gewalttätigkeiten gegen die nicht rechtmäßige Vollstreckungshandlung „anheizte“, würden §§ 125 Abs. 2 S. 1, 113 Abs. 3 S. 1 gleichermaßen entgegen stehen.[76]
30
§ 125a S. 2 nennt Regelbeispiele des besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs. Während die ersten drei Ziffern Tatbegehungen beschreiben, denen eine erhöhte Begehungsgefahr innewohnt, verlangt Nr. 4 einen Verletzungserfolg in Form einer erheblichen Eigentumsbeeinträchtigung. Nach dem Wortlaut der Norm („wenn der Täter“) ist für alle Regelbeispiele erforderlich, dass der Täter diese selbst erfüllt. Es handelt sich daher nach obergerichtlicher Rechtsprechung um eigenhändige Delikte, bei denen eine Zurechnung nach § 25 ausscheidet.[77] Daher genügt es nicht, wenn nicht der Täter selbst, sondern dessen Mittäter oder andere Personen aus der Menschenmenge Waffen führen oder bedeutenden Schaden anrichten. In diesen Fällen kann aber ein unbenannter besonders schwerer Fall in Betracht kommen.[78]
31
Sachverhalt:[79]
A und B besuchen ein Fußball-Bundesligaspiel. Sie halten sich gemeinsam mit etwa 1500 anderen Fans im Stehplatzbereich der Gästefans auf. Zeitgleich mit 200 anderen, um ihn herum stehenden Fans maskiert sich A fünf Minuten nach Spielbeginn, um anderen Fans zu ermöglichen, Pyrotechnik anzuzünden, ohne identifiziert werden zu können. Dies sorgt für eine immense Rauchentwicklung. A hatte – wie auch die anderen Fans – darauf vertraut, dass sich die mit dem Entzünden innewohnende Gefahren (etwa Knalltraumata für Zuschauer oder Verbrennungen der umstehenden Fans) nicht realisieren. B, der unmaskiert neben den maskierten Fans steht, freut sich als „stiller Genießer“ über die durch die Rauchentwicklung entstandene „tolle Atmosphäre“. Das bengalische Feuer hatte zuvor Sicherheitsmann C nach Absprache mit Verantwortlichen der Fanszene in das Stadion gebracht und bereits vor der Öffnung des Stadions in der Toilette des Gästefanblocks versteckt. Während des Spiels befindet sich C nicht mehr im Stadion. Strafbarkeit von A, B und C nach § 125?
Lösungshinweise:
A hat sich nach § 125 Abs. 1 strafbar gemacht. Das Entzünden der Pyrotechnik in beengten Verhältnissen ist insbesondere geeignet, Menschen erheblich zu verletzen und daher eine Gewalttätigkeit im Sinne von § 125 Abs. 1 Nr. 1. Es ist unerheblich, dass keine konkrete Gefährdung oder gar Schädigung anderer Personen eingetreten ist. Die Zuschauer im Gästebereich stellen eine Menschenmenge dar. Die Gewalttätigkeit wird mit vereinten Kräften aus dieser Menge heraus begangen, da zumindest all die Zuschauer, die sich maskierten, die Gewalttätigkeit unterstützen und die Menschenmenge die Basis der Ausschreitungen darstellt. Zudem richteten sich die Ausschreitungen auch gegen Personen, die nicht zur Menge gehörten, sodass diese „aus der Menschenmenge“ begangen sind. Da A wusste, dass nach seiner Maskierung Pyrotechnik gezündet wird, und er hiermit die Identifizierung der Handelnden erschweren wollte, war er als Gehilfe (§ 27) und daher Teilnehmer an der konkreten Gewalttätigkeit beteiligt. Da das Prinzip der Einheitstäterschaft Anwendung findet, ist er Täter eines gewalttätigen Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 Var. 1). B war zwar Teil der Menschenmenge, jedoch ist ihm keine Tathandlung des § 125 zur Last zu legen. Der unmaskierte B war an der Gewalttätigkeit nicht als Täter oder Teilnehmer beteiligt. Seine innere Freude über die Stimmung kann sich nicht auf den Willen der Menschenmenge auswirken, sodass er auch nicht auf die Menschenmenge einwirkte. B hat sich daher nicht strafbar gemacht. Indes hat C durch das Verbringen der Pyrotechnik in das Stadion Hilfe im Sinne von § 27 zur Gewalttätigkeit geleistet. Er könnte daher Täter nach § 125 Abs. 1 Var. 1 sein. Fraglich ist aber, ob seine Anwesenheit in der Menge Voraussetzung einer Strafbarkeit nach § 125 ist. Sofern man die Anwesenheit nicht verlangt, wofür gewichtige Argumente sprechen, hätte sich C nach § 125 Abs. 1 Var. 1 strafbar gemacht. Würde man die Anwesenheit nach der anderen Auffassung verlangen, wäre C kein Täter des Landfriedensbruchs. Seine Handlung wäre dann lediglich als Beihilfe zum Landfriedensbruch (§ 125 Abs. 1, 27) strafbar, da er mit dem abgesprochenen Verbringen der Pyrotechnik in das Stadion die Begehung des § 125 durch die Verantwortlichen der Fanszene förderte.
32
Geschütztes Rechtsgut ist nach herrschender Auffassung die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Form des öffentlichen Friedens.[80] § 129 stellt einen sogenannten Vorfeldtatbestand[81] dar. Dies bedeutet, dass bereits Handlungen (etwa das Gründen oder Unterstützen einer entsprechenden Vereinigung) weit im Vorfeld der Rechtsgutverletzungen (und des Versuchsbeginns im Sinne von § 22), die durch die Gruppierung begangen werden sollen, unter Strafe gestellt werden. Grund hierfür ist die sich aus einer vereinigungsspezifischen Dynamik ergebende besondere Gefährlichkeit.[82] Hieran anknüpfend wird vereinzelt vertreten, der Tatbestand schütze kein eigenes spezifisches Rechtsgut, sondern bezwecke den Schutz der Rechtsgüter der Straftaten, auf welche die Vereinigung angelegt ist.[83] § 129 ist ein sogenanntes Organisationsdelikt, da dessen Unrechtsgehalt in der schlichten Anteilnahme an der Vereinigung liegt.[84]
33
Zum Überblick
