Strafrecht in polizeilichen Ermittlungen - Sascha Kische - E-Book

Strafrecht in polizeilichen Ermittlungen E-Book

Sascha Kische

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Beschreibung

Dieses Buch vermittelt die Methodik der strafrechtlichen Fallbearbeitung und des anwendungsorientierten "Abrufens" erlernter Grundlagen einer Straftat anhand polizeipraktischer Originalsachverhalte. Erläutert werden: - die für das Hochschulstudium und auch Ermittlungspraxis notwendigen Kenntnisse des Strafrechts Allgemeiner Teil, - Falllösungen mit Praxis(aus)blick, die den hochschuldidaktischen Vorgaben folgen, und - die Konsequenzen des Handelns von Polizeibeamtinnen und -beamten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) für den Strafprozess und auch für sie selbst.Die Inhalte können ergänzend zu Lehrveranstaltungen an den Polizeihochschulen oder im Selbststudium zur Übung eingesetzt werden. Gleichermaßen bietet es Praktikern die Gelegenheit zur kurzweiligen Wiederholung und Vertiefung.

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Veröffentlichungsjahr: 2022

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Strafrecht in polizeilichen Ermittlungen

Fälle und Lösungen aus dem Strafrecht Allgemeiner Teil

von

Dr. Sascha Kische Sebastian König Dr. Kathrin Wick-Rentrop Pascale Woeste

 

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www.kriminalistik-verlag.de

Reihe

Grundlagen

Die Schriftenreihe der „Kriminalistik“

Autoren

Dr. Sascha Kische ist als Hochschulprofessor am Fachbereich Polizei der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV NRW, Studienort Hagen) tätig. Forschungsschwerpunkte liegen in den Bereichen Strafrecht und Strafverfahrensrecht hauptsächlich mit polizeirelevanten Bezügen.

Sebastian König ist hauptamtlicher Hochschuldozent am Fachbereich Polizei der HSPV NRW am Studienort Hagen. Als Jurist und ehemaliger Polizist in unterschiedlichen Funktionen verschiedener Polizeibehörden, zuletzt im LKA NRW, liegen die aktuellen Unterrichtsschwerpunkte im Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Polizeirecht.

Dr. Kathrin Wick-Rentrop ist seit 2018 Hochschulprofessorin an der HSPV NRW für die Fächer Strafrecht, Staatsrecht und Eingriffsrecht am Studienort Hagen. Von 2010 bis 2018 war sie als Lehrende an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und in Leitungsfunktionen der Bundeszollverwaltung – u.a. Finanzkontrolle Schwarzarbeit – tätig.

Pascale Woeste lehrt seit 2016 hauptsächlich das Fach Strafrecht an der HSPV NRW am Studienort in Hagen und knüpft damit an Neigung und Interessenschwerpunkt aus ihrer juristischen Ausbildung an. Zuvor war sie als Sachgebietsleiterin in der Finanzverwaltung NRW tätig.

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-7832-4057-3

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© 2023 C.F. Müller GmbH, Heidelberg

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Vorwort

Juristisches Grundverständnis ist für den Polizeiberuf unverzichtbar!

Strafrechtliche Grundkenntnisse in polizeilichen Ermittlungen sind es ebenso! Ein Lernprozess, der theoretischer und praktischer Grundlagen und zweifelsohne eines interdisziplinären Wissenstransfers bedarf.

Das vorliegende Buch will anhand von Kurzsachverhalten, die vornehmlich aus der polizeilichen Praxis und Gerichtsentscheidungen entstammen, die gutachtliche Lösung von ausgewählten Fragestellungen aus dem „Strafrecht Allgemeiner Teil“ erleichtern. Es kann daher sowohl für die Klausurvorbereitung im Studium als auch für die Ermittlungsarbeit in der Praxis eine Hilfe sein. Auf die Vermittlung von Kenntnissen zu allen möglichen Problemkonstellationen und auch der gleichermaßen theoretischen wie praktischen Behandlung von strafrechtlichen Meinungsstreitigkeiten wird bewusst und ganz überwiegend verzichtet. Die jeweiligen Ausführungen orientieren sich eher an den durch die Autoren in langjähriger Berufserfahrung als hauptamtlich Hochschullehrende festgestellten Erfordernissen an den (strafrechtlichen) Studienerfolg – immer mit Blick auf die notwendigen Bedürfnisse der Polizeipraxis, getreu der durch den Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1960 aufgestellten Maxime:

„Ob ein Strafges. verletzt ist und daher Verfolgungszwang besteht, hängt, von ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, nicht vom Verhalten irgendwelcher Stellen der Bundesrepublik und auch nicht davon ab, ob die zuständigen Behörden pflichtgemäß einschreiten. Es hängt allein von dem Inhalt der Strafges. selbst ab. Da diese jedoch kein Eigenleben führen, ist ihre Auslegung und ständige Anwendungspraxis durch die dazu berufenen Gerichte maßgebend, auf welche die Anklagevertretung durch Mitwirkung in der Hauptverhandlung öffentlich Einfluß nimmt und zu nehmen hat. […] Über feste höchstrichterliche Rspr. darf sich die Anklagebehörde, auch wenn sie ihr nicht beitritt, nicht hinwegsetzen […].“[1]

Das Buch ist nicht dafür konzipiert, die Lehrveranstaltungen und Lehrbücher zu ersetzen. Verfasst worden sind die 24 Fälle von Professoren und Dozenten der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV NRW), die nach wie vor ihre Lehrveranstaltungen in Ansehung der aus Art. 5 Abs. 3 GG eingeräumten „Lehrfreiheit“ ganz individuell gestalten und auch verantworten. In kollegialem Verständnis ist das Wagnis angegangen worden, die nach dem dortigen Curriculum für das strafrechtliche Grundstudium mit seinen Teilmodulen 4.1 und 4.2 vorgesehenen Inhalte in Fällen und Lösungen den Studierenden kursübergreifend und optional zur Verfügung zu stellen. Mit diesem Buch sollen also hauptsächlich die eigenen Lehrveranstaltungen ergänzt werden. Ob und inwieweit das andernorts auch gelingen kann, möge der Leser herausfinden.

Sprache, Duktus und intendierter Schwerpunkt der Fälle mitsamt Lösungen sind selbstverständlich jedem Autor eigen. Eine auf stilistische Gleichförmigkeit gerichtete Korrektur vor Veröffentlichung erfolgte nicht. Das macht gewiss den (unter didaktischen Gesichtspunkten zielführenden) Reiz aus, sich individuell mit den Fällen zu beschäftigen. Die abschließende Orientierung an der eigenen Lehrperson vor Ort sollte bei allem beibehalten werden, um hier keine Irritationen aufkommen zu lassen.

In den gutachtlich aufbereiteten Falllösungen sind sämtliche notwendigen und strafrechtlich bekannten Prüfungsschritte enthalten. Die Definitionen entstammen aus dem in Strafrechtstheorie und Rechtspraxis ausgewiesenen Strafrechtskommentar von Thomas Fischer – oder werden gesondert in den Fußnoten nachgewiesen, ebenso wie weiterführende Gedanken bzw. aus Autorensicht lehrreiche Rechtsprechungs- bzw. Literaturhinweise. Eine Übersicht zu Studienliteratur zu „Strafrecht für Polizeibeamte“ findet sich am Ende des Buches. Bei der fallbezogenen Subsum(p)tion handelt es sich immer nur um einen Vorschlag der Autoren. Genauso sind mit begründeter Argumentation auch andere bzw. gegenteilige Positionen denkbar.

Zu beachten ist abschließend, dass die in den (Kurz-)Sachverhalten mitgegebenen bzw. eingearbeiteten Informationen den Leser in seinen Gedanken führen und ihm hierbei auch Hinweise zu verstehen geben sollen, was problematisch sein kann. In diesem Zusammenhang sind die Fallfrage und idealerweise der Bearbeitungsvermerk vor der Lektüre in den Blick zu nehmen. In den Vorüberlegungen wird vorab und gesondert auf die polizeipraktische Bedeutsamkeit der sich stellenden Probleme hingewiesen.

Nach alledem gilt: „Bildung kommt nicht vom Lesen, sondern vom Nachdenken über das Gelesene“[2]. So sehen es die Autoren dieses Buches verbunden mit der Überlegung an den Leser, sich in Zweifelsfragen zu Sachverhalt und Falllösung individuell mit der eigenen Lehrperson und/oder Kollegen an der Hochschule bzw. Praxiseinrichtung auszutauschen und sich daran zu orientieren. Wenn das gelingt, freuen wir uns wirklich sehr!

Aus Gründen der besseren Darstell- und Lesbarkeit in allen Medien wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Formulierungen die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

 

Hagen, im September 2022       Dr. Sascha Kische       Sebastian König       Dr. Kathrin Wick-Rentrop       Pascale Woeste

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Kapitel 1Methodik, Tatbestand

  1. Fall:Kausalität, obj. Zurechnung und Vorsatz (mit Grundlagen zu §§ 223, 224 StGB sowie den §§ 1, 3 JGG) (Sascha Kische)

  2. Fall:Tötungsvorsatz in „Raserfällen“ (Totschlag, § 212 Abs. 1 StGB, und gefährliche Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB) (Kathrin Wick-Rentrop)

 Kapitel 2Rechtswidrigkeit

  3. Fall:Erforderlichkeit der Notwehrhandlung im Rahmen des § 32 StGB (Pascale Woeste)

  4. Fall:Tierrettung im Kontext von Rechtfertigungsgründen (Sebastian König)

  5. Fall:Rechtfertigungsgründe, insbesondere Notwehr (§ 32 StGB) und Festnahmerecht (§ 127 Abs. 1 StPO) (Kathrin Wick-Rentrop)

 Kapitel 3Schuld

  6. Fall:Notwehr und Notwehrexzess (§§ 32, 33 StGB) (Sascha Kische)

  7. Fall:Notwehrrecht von Polizeibeamten; Erlaubnistatumstandsirrtum (Sascha Kische)

 Kapitel 4Täterschaft und Teilnahme

  8. Fall:Beihilfe zum Diebstahl (Pascale Woeste)

  9. Fall:Bedingter Tötungsvorsatz bei mittäterschaftlicher Tatbegehung (Pascale Woeste)

  10. Fall:Anstiftung, omnimodo facturus, Aufstiftung, Abstifung (§§ 26, 27 StGB) (Kathrin Wick-Rentrop)

  11. Fall:Mittelbare Täterschaft kraft überlegenen Wissens, schuldlos handelndes Werkzeug (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB mit Grundlagen zu §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 StGB) (Kathrin Wick-Rentrop)

 Kapitel 5Versuch und Rücktritt

  12. Fall:Zeitliches Auseinanderfallen von Gewahrsamsbruch und Begründung neuen Gewahrsams im Rahmen der Wegnahme als Tathandlung des Diebstahls (Sebastian König)

  13. Fall:Versuchsbeginn bei Wohnungseinbruchsdiebstahl (Pascale Woeste)

  14. Fall:Rücktritt vom versuchten Totschlag (Pascale Woeste)

 Kapitel 6Totschlag

  15. Fall:Totschlag; error in persona vs. aberratio ictus – Ermittlungsverlauf (Sascha Kische)

  16. Fall:Totschlag, besonders schwerer und minder schwerer Fall (§§ 212, 213 StGB) (Sascha Kische)

 Kapitel 7Körperverletzungsdelikte

  17. Fall:Gefährliche Körperverletzung – Anforderungen an den subjektiven Tatbestand im Rahmen der Hinterlist (Sebastian König)

  18. Fall:Schwere Körperverletzung, § 226 II StGB und (Erfolgs-)Qualifikation (Sascha Kische)

 Kapitel 8Diebstahl und Unterschlagung

  19. Fall:Diebstahl weggeworfener Sachen – Fremdheit einer Sache trotzt Aussonderung zur Entsorgung (Sebastian König)

  20. Fall:Rechtswidrigkeit der Zueignung bei eigenmächtiger Wegnahme (§ 242 Abs. 1 StGB) (Kathrin Wick-Rentrop)

  21. Fall:Das gefährliche Werkzeug als beisichgeführtes Tatmittel des qualifizierten Diebstahls (Pascale Woeste)

  22. Fall:Gelockerter Gewahrsam bei verloren gegangenen Sachen – Abgrenzung von Diebstahl und Unterschlagung (Sebastian König)

 Kapitel 9Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch

  23. Fall:Einschränkung der Funktionsfähigkeit als tatbestandsmäßige Sachbeschädigung (Sebastian König)

  24. FallHausfriedensbruch (§§ 123, 124 StGB) (Kathrin Wick-Rentrop)

 Literaturverzeichnis

Kapitel 1Methodik, Tatbestand

1. Fall:Kausalität, obj. Zurechnung und Vorsatz (mit Grundlagen zu §§ 223, 224 StGB sowie den §§ 1, 3 JGG)

Sachverhalt[1]

Eine 20-Jährige (im Folgenden: A) aus dem Bezirk Braunau fuhr am Freitag gegen 23:30 Uhr mit ihrem Auto am Erlachweg auf einen Parkplatz, der laut Polizei regelmäßig von der Tunerszene und von Jugendlichen als Treffpunkt genutzt wird.

Auf der Motorhaube saß ihr 19-jähriger Bekannter (B) aus dem Bezirk Braunau, der sich kurz zuvor selbst auf die Motorhaube gesetzt hatte. Die 20-Jährige lenkte ihren Wagen mit hoher Geschwindigkeit über den Parkplatz.

In einer Linkskurve wurde der 19-Jährige von der Motorhaube geschleudert und prallte auf dem Asphalt auf. Er wurde verletzt und musste in das Krankenhaus Braunau eingeliefert werden.

Strafbarkeit der A? §§ 315b ff. und § 240 StGB sind nicht zu prüfen.

Vorüberlegungen

Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten des Wach- und Wechseldienstes, insbesondere aber auch der Kriminalpolizei, treffen anfangs auf eine unübersichtliche Lage, die zunächst einen präsumtiven Täter und ein bzw. mehrere mögliche Opfer bereitzuhalten scheint. Erste Befragungen und (ggf. Zeugen-)Vernehmungen lassen aber auch mögliche Rückschlüsse auf vermeintliches Opfer(-mit-)verschulden zu. Der im Studium erlernte systematische Aufbau einer Straftat und die gesetzlichen Voraussetzungen tragen dazu bei, einen Sachverhalt unter die Vorschriften zu subsumieren und auch hinreichend zu ermitteln. Notwendig und zugleich ausreichend ist es, sich durch gutachterliche Überlegungen leiten zu lassen, aber gerade nicht auf ein „gewünschtes“ Ergebnis vorab festzulegen.

Gutachten

I.Strafbarkeit wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB

Indem A mit hoher Geschwindigkeit über den Parkplatz fuhr, könnte sie sich wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

1.Objektiver Tatbestand

Es müsste eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung gegeben sein.

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, welche das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Durch die hohe Geschwindigkeit fällt der B von der Motorhaube auf die Straße und erleidet nach erhebliche Schmerzen, die mit den im Sachverhalt erwähnten Verletzungen einhergehen. Diese führen zu einer Beeinträchtigung sowohl seiner körperlichen Unversehrtheit als auch seines körperlichen Wohlbefindens, die beide in der Folge erheblich vermindert sind. Eine körperliche Misshandlung liegt vor.

Eine Gesundheitsschädigung liegt immer dann vor, wenn ein pathologischer, d. h. gegenüber dem vorherigen nachfolgend, nachteilig abweichenden Zustand geschaffen oder noch gesteigert wird. Bei dem Sturz von der Motorhaube zieht sich der B Verletzungen zu, die vorher nicht vorgelegen haben. Dies sind unzweifelhaft nachteilige Abweichungen seines körperlichen Normalzustandes und damit eine Gesundheitsschädigung im Sinne der Vorschrift.

Das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit (also die Tathandlung) müsste kausal für die dem B zugezogenen Verletzungen gewesen sein. Kausal ist die hier vorgeworfene Handlung, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Wäre A nicht mit überhöhter Geschwindigkeit auf dem Parkplatz ein- und umhergefahren, so wäre B in der Linkskurve auch nicht infolge der dadurch bewirkten hohen Fliehkräfte von der Motorhaube gestürzt und hätte sich nicht die Verletzungen zugezogen. Das Verhalten der A war also kausal für den konkreten tatbestandlichen Verletzungserfolg bei B.

Fraglich könnte aber sein, ob der Verletzungserfolg bei B auch der A objektiv zuzurechnen ist. Der Erfolg ist einem kausalen Verhalten stets dann zuzurechnen, wenn durch letzteres eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen worden ist, die sich im konkreten tatbestandlichen Erfolg eben realisiert hat. Durch zu schnelles Fahren mit B auf der Motorhaube des Pkw bestehen unweigerlich Gefahren für die körperliche Unversehrtheit dieser Personen, die vom (Straf-)Recht insbesondere durch die § 223 ff. StGB und auch an anderen Stellen der Rechtsordnung geschützt sind.

An der konkreten Gefahrrealisierung ließe sich aber zweifeln, wenn B eigenverantwortlich für seine Verletzungen einzustehen hätte und sein eigenes Fehlverhalten ein selbst zurechenbares Fehlverhalten bewirkt, die eine (rechtliche) Verantwortung der A in den Hintergrund rücken ließe. Dass hier ein mitverantwortliches Handeln des B vorliegt, dürfte unzweifelhaft sein. Allerdings fragt es sich, ob dieser Umstand allein genügt, das Handeln der A außer Betracht zu lassen. So etwa soll die Verantwortung eines Erstverursachers grundsätzlich dann enden, wenn das Opfer oder ein Dritter vollverantwortlich eine neue, selbstständig auf den Erfolg hinwirkende Gefahr begründet, die sich dann allein im Erfolg realisiert. Die Ausnahme (und damit wieder für den Erstverursacher zurechenbar) soll sein, wenn die vom Erstverursachenden ursprünglich gesetzte Ursache eines Erfolges wesentlich fortwirkt. Angesichts dieser Prämissen wird deutlich, dass A durch ihr zu schnelles Fahren eine Ursache gesetzt hat, die sich im Verletzungserfolg bei B entscheidend fortwirkt, gerade weil B auf der Motorhaube keinerlei Einfluss- und eigene Handlungsmöglichkeiten mehr hat. Anderes lässt sich nur vertreten, wenn feststünde, dass B etwa auf eine zunehmend höhere Geschwindigkeit bei A drängte und somit einen wesentlichen Eigenbeitrag leistet, was ein Eigenverschulden dann gewiss überwiegen ließe. Das aber ist hier nicht ersichtlich.

Insoweit scheidet die ausnahmsweise Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs aus. Die Verletzungen bei B sind der A objektiv zuzurechnen (a.A. sicherlich vertretbar).

2.Subjektiver Tatbestand

Die A müsste auch mit Vorsatz (vgl. § 15 StGB) gehandelt haben. Vorsätzlich handelt, wer den Willen zur Straftatverwirklichung in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände gefasst hat. A wusste um die Gefährlichkeit ihres übermäßig schnellen Fahrens und ist sich des dadurch bedingten Umstandes, dass B bei hoher Geschwindigkeit von der Motorhaube fällt sowie auf den Asphaltboden aufschlägt und sich erhebliche Verletzungen zufügt, durchaus bewusst. Sie handelt vorsätzlich.

3.Rechtswidrigkeit

Anhaltspunkte für eine (nicht per Vorschrift im StGB normierte) rechtfertigende Einwilligung bestehen nicht. Fragwürdig wäre zudem, ob die Tat der A sogar gegen die guten Sitten verstößt (vgl. § 228 StGB als einzig kodifizierten Hinweis auf die Berücksichtigung von etwaig einwilligendem Verhalten des Opfers in die Körperverletzung) und danach auch als rechtswidrig zu erachten wäre. Für das Handeln der A sind sonstige Rechtfertigungsgründe ebenso wenig ersichtlich.

4.Schuld

A müsste auch schuldhaft gehandelt haben. Ein Ausschluss der Schuldfähigkeit gemäß § 19 StGB scheidet von vornherein aus, da A nicht mehr als Kind unter 14 Jahren gilt. Nach § 1 Abs. 2 JGG ist A als Heranwachsende einzustufen, wobei der Ausschlussgrund der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen fehlender sittlicher oder geistiger Reife für Heranwachsende gerade nicht gilt (vgl. § 3 JGG). Nicht zuletzt durch den Erwerb der Fahrerlaubnis ist bei A die Einsicht gegeben, das Unrecht des zu schnellen Fahrens mit dem B auf der Motorhaube zu erkennen, und entsprechend nach dieser Einsicht zu handeln, so dass ihr Unrechtsbewusstsein gegeben ist.

5.Ergebnis

A hat sich wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Bliebe es hierbei, ist noch an einen Strafantrag durch B bzw. bejahende Umstände für ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (vgl. § 230 Abs. 1 StGB, ggf. i.V.m. Ziff. 234 RiStBV) zu denken.

II.Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB

A könnte zudem den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB verwirklicht haben. Hierfür müsste zumindest eines der in den enumerativ aufgeführten Alternativen, mithin den Tatbestand der Körperverletzung qualifizierende Merkmale erfüllt sein.

1.Objektiver Tatbestand

a)Vorliegen einer Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Es stellt sich die Frage, ob A. etwa die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen hat. Waffe i.S.d. Norm ist jeder Gegenstand, der nach der Art seiner Anfertigung oder nach der Verkehrsauffassung allgemein dazu bestimmt und geeignet ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen. Dazu zählt ein Pkw nicht.

Es könnte sich hierbei aber um einen als „gefährliches Werkzeug“ einzuordnenden Gegenstand handeln, der nach Art seiner Beschaffenheit und konkreten Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Auf den ersten Blick scheint dies der Fall, doch darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Pkw gerade nicht zweckbestimmtes Mittel zur Körperverletzung war, sondern B lediglich durch den Pkw, auf dessen Motorhaube er saß, und der geschwindigkeitsbedingt erhöhten Fliehkraft auf den Asphalt geworfen wurde, sodass eine durch den Pkw unmittelbar bewirkte und dadurch gesetzesfolgend höhere Gefährlichkeit der Körperverletzung gegenüber dem Grundtatbestand nicht vorliegt (a. A. entsprechend wohl vertretbar).

b)Vorliegen einer lebensgefährdenden Behandlung, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

Womöglich könnte aber das Qualifikationsmerkmal mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB anzunehmen sein. Die Einzelheiten hierzu sind umstritten: Während die Rspr. lediglich verlangt, dass die Täterhandlung nach der konkreten Sachlage generell dazu geeignet war, das Leben des Opfers zu gefährden, sieht eine andere Auffassung noch immer die Notwendigkeit, dass das Opfer durch die Tathandlung in konkrete Lebensgefahr geraten ist. Einem Menschen, der auf der Motorhaube eines Pkw mitfährt und bei erhöhter Geschwindigkeit insbesondere in einer Kurve auf den Straßenasphalt geworfen wird, drohen bei seinem Sturz erhebliche Verletzungen bis hin zu einem (wenn auch nur zufallsbedingtem) Fallen auf den Kopf oder anderer Körperteile, deren Verletzung eine konkrete Lebensgefahr bedeuten können. Sowohl abstrakt als auch im hier konkreten Fall bestand übereinstimmend eine Gefährdung für das Leben des B, sodass beide Auffassungen zum selben Ergebnis gelangen.

2.Subjektiver Tatbestand

Indes müsste A (nach hier vertretener Auffassung nur) noch für die lebensgefährdende Behandlung mit Vorsatz gehandelt haben. Auch das ist hier aber problematisch:

Wenn man mit der Rspr. die Kenntnis derjenigen Umstände genügen lässt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt, dann hat A hier als Fahrzeugführerin sehr wohl erkannt, dass B bei hoher Geschwindigkeit in einer Linkskurve von der Motorhaube auf die Straße fallen und sich wohl erhebliche Verletzungen zuziehen wird. Nach anderer Auffassung müsste A die Lebensgefährlichkeit ihres Verhaltens für das Leben des B zumindest für möglich gehalten und bewusst in Kauf genommen haben. Wird das festgestellte Geschehen in der besagten Tunerszene wohl oder übel als „Mutprobe“ angesehen, so wird A nicht zu widerlegen sein, dass Sie mit Ihrer Verhaltensweise keine lebensbedrohenden Verletzungen voraussah und (bedingt) vorsätzlich herbeiführen wollte.

Nichtsdestotrotz ist strafrechtssystematisch überzeugender[2], zur Frage des Vorsatzes zu einer Lebensgefährdung lediglich zu verlangen, dass der präsumtive Täter (hier A) die Bedeutung seines Verhaltens richtig einschätzt und sich der tatsächlichen Umstände bewusst ist. So weiß A, dass durch ihr Verhalten eine erhöhte Gefährlichkeit aus ihrem Tun hervorgeht, in deren Verlauf sie auf B maßgeblichen Einfluss hat und ausübt. Etwaige Auswirkungen durch Ihr gefährliches (Fahr-)Verhalten auf den B sind ihr egal (a. A. ist selbstverständlich vertretbar).

3.Ergebnis

A hat sich nach hier vertretener Ansicht auch wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar gemacht. Einen Strafantrag bedarf es hierfür nicht.

III.Endergebnis

Unter Berücksichtigung des oben gestellten Bearbeitervermerks gilt: A hat sich gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wegen gefährlicher Körperverletzung zu verantworten.

2. Fall:Tötungsvorsatz in „Raserfällen“ (Totschlag, § 212 Abs. 1 StGB, und gefährliche Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB)

Sachverhalt[3]

Der 25-jährige A ist stolzer Eigentümer eines mit 250 PS ausgestatteten Kfz, mit dem er an einer Ampel in der Dortmunder Innenstadt gegen 21 Uhr abends zum Stehen kam. A wurde von seiner Freundin F als Beifahrerin begleitet. Neben dem Pkw von A kam etwa zeitgleich der 23-jährige B mit seinem 350 PS starken Kfz zum Stehen. A beschloss beim Anblick des B und dessen Pkw spontan, seine Freundin F zu beeindrucken und spielte – bei heruntergelassener Autoscheibe – mit dem Gaspedal. Kurzerhand „verabredeten“ sich A und B durch die geöffneten Seitenscheiben der Fahrzeuge mittels Gesten und Spielens mit dem Gaspedal zu einem Autorennen entlang des Dortmunder Walls. Sowohl A als auch B war als Mitgliedern der Dortmunder „Poser-Szene“ bekannt, dass zu dieser Tageszeit ein zwar reduziertes, aber immer noch nicht unerhebliches Verkehrsaufkommen auf dem Dortmunder Wall herrschte. Die beiden hatten hier in der Vergangenheit mit jeweils anderen Beteiligten schon häufiger um diese Uhrzeit an Autorennen teilgenommen. Im Laufe des Rennens zwischen A und B kam es zu einem Überfahren von gleich mehreren roten Ampeln mit stark überhöhter Geschwindigkeit auf einer Strecke von rund zwei Kilometern. Dabei steigerten A und B kontinuierlich die Geschwindigkeit und fuhren schließlich bei Rot in den Kreuzungsbereich Josephstraße/Grafenhof mit einer Geschwindigkeit von mindestens 160 km/h ein. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle – wie auch auf der gesamten von A und B bis dahin zurückgelegten Strecke – betrug 50 km/h. Dem A war bewusst, dass bei einer derart überhöhten Geschwindigkeit eine Kollision mit einem Dritten bei dessen berechtigter Einfahrt in den Kreuzungsbereich und ein damit einhergehender Schaden, bei dem mit großer Wahrscheinlichkeit auch jemand zu Tode kommen könnte, möglicherweise nicht mehr abwendbar sein würde. Dies war ihm aber im Endeffekt egal, denn er wollte das Rennen um jeden Preis gewinnen und das von einem Sieg ausgehende Gefühl der Überlegenheit und Selbstwertsteigerung zu verspüren. Einzig wichtig für A war, dass seiner Freundin F nichts passierte. Er war während des ganzen Rennens fest von seinen Fahrkünsten überzeugt und sagte still zu sich selbst: „Ist schon krass diesmal, aber bisher ist ja schließlich auch immer alles gutgegangen“. Für sich selbst und F rechnete er im Hinblick auf die moderne Sicherheitsausstattung des von ihm gesteuerten Fahrzeugs und der als möglich erkannten Unfallkonstellation, dem Frontalaufprall seines Fahrzeugs auf den deutlich weniger geschützten Seitenbereich querender Pkw, nur mit leichten Verletzungen. Aufgrund der erreichten Geschwindigkeiten kollidierte A kurz darauf mit seinem Pkw beim Befahren des besagten Kreuzungsbereichs bei Rot im Scheitelpunkt der Kreuzung mit dem Pkw des O, der bei grüner Verkehrsampel berechtigt in den Kreuzungsbereich eingefahren war. Wegen der baulichen Gegebenheiten hatten weder A, B noch O die Möglichkeit, den jeweils anderen Verkehrsteilnehmer vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich zu sehen. A war im Zeitpunkt der Kollision objektiv absolut unfähig, noch unfallvermeidend zu reagieren. Der Pkw des O wurde bei der Kollision durch die Luft geschleudert und flog mehrere Meter über den Kreuzungsbereich. Bei dem späteren Aufprall auf dem Boden verstarb O sogleich. A und F erlitten wie durch ein Wunder nur leichte Verletzungen, obwohl das Fahrzeug des A stark beschädigt wurde.

Strafbarkeit des A:

I.

wegen Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB;

II.

wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB?

Vorüberlegungen

Der vorliegende Sachverhalt zeigt mit besonderer Deutlichkeit die enormen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bei der Vorsatzfeststellung. Der Lösungsvorschlag orientiert sich mit Blick auf den Adressatenkreis der vorliegenden Fallsammlung gezielt an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und vernachlässigt dabei bewusst das sehr breit gefächerte akademische Meinungsspektrum zur Frage der Abgrenzung von bedingtem Vorsatz zu bewusster Fahrlässigkeit. Die Problematik der Mordmerkmale wird mit Blick auf das Curriculum des Grundstudiums absichtlich außen vorgelassen; die sehr strittige Frage der Mittäterschaft in derartigen Fällen wird hingegen indirekt im Rahmen der Prüfung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB thematisiert. Ein Eingehen auf eine Strafbarkeit nach dem durch Gesetz vom 30.9.2017, BGBl. 2017 I 3532, eingeführten § 315d StGB erfolgt hier wiederum nicht, da diese Vorschrift bei der Beantwortung der Kernfrage, nämlich ob hinsichtlich der Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer lediglich bewusste Fahrlässigkeit oder doch dolus eventualis begründbar ist, nicht weiterhilft.

Der BGH hält daran fest, dass es möglich sei, mentale Vorgänge als Feststellung von Fakten zu rekonstruieren, und weist darauf hin, dass die Prüfung Sache des Tatrichters sei und „stets einzelfallbezogen“ erfolgen müsse. Generalisierende Betrachtungen, die sich auf einen bestimmten Personenkreis oder eine bestimmte Vorgehensweise bezögen, seien nicht zulässig.

Unabhängig davon, wie man zu dieser Sichtweise des BGH steht und ob man sie rechtlich wie praktisch für durchweg realisierbar hält, gilt Folgendes: In Einsatzsituationen im repressiven Kontext und in der Ermittlungsarbeit ist es stets von elementarer Bedeutung, so viele Fakten wie möglich zu sammeln und beweissicher zu dokumentieren, um eine gute Rekonstruktionsbasis zu schaffen. Akribische und detaillierte Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten, zum Geschehensablauf, zum Vortatverhalten, zum Nachtatverhalten, zu den Lebensumständen tatverdächtiger Personen usw. sind unverzichtbar.

Gutachten

I.Strafbarkeit des A gem. § 212 Abs. 1 StGB

A könnte sich gem. § 212 Abs. 1 StGB wegen Totschlags zum Nachteil des O strafbar gemacht haben, indem er mit stark überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich einfuhr.

1.Objektiver Tatbestand

Zunächst müsste der tatbestandliche Erfolg im Sinne des § 212 Abs. 1 StGB, also der Tod eines anderen Menschen, eingetreten sein. Vorliegend verstarb O am Unfallort. Der tatbestandliche Erfolg liegt mithin vor.

Den Erfolgseintritt – den Tod des O – müsste A auch kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt haben.

Kausal ist eine Handlung für einen Erfolg dann, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Wäre A nicht mit derart überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren, wäre es nicht zum Zusammenstoß mit dem Pkw des O gekommen, in dessen Folge der Pkw des O durch die Luft geschleudert wurde und der O beim Aufprall auf dem Boden sogleich verstarb. Mithin kann die Handlung des A nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele. Folglich liegt Kausalität vor.