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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 14,0, Universität Augsburg, Veranstaltung: Schwerpunktseminar zum Thema "Rechtsfragen am Lebensende", Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der deutschen Rechtsprechung im Fall einer Selbsttötung und dem darin enthaltenen Pflichtenwiderstreit. So hatte auch die Rechtsprechung bei der Beurteilung unterschiedlicher Fallgruppen der aktiven und passiven Beteiligung Dritter an einer freiverantwortlichen und eigenhändig begangenen Selbsttötung zuweilen ihre Probleme. Es lassen sich aus den vorangegangenen Entscheidungen zwei Rechtsprechungsthesen ableiten: Einerseits hat der Lebensgarant eine Erfolgsabwendungspflicht, andererseits sind aber Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit nicht gegen den Willen eines anderen Menschen vorzunehmen. Dieser Pflichtenwiderstreit realisierte sich erstmals im Fall Wittig, als über die rechtliche Beurteilung des Verhaltens eines Arztes beim Suizid seines Patienten zu entscheiden war. Die Gerichte, so auch das hier erstinstanzlich entscheidende LG Krefeld, hatten dem Sterbewillen des Suizidenten im Vorfeld stetig mehr Bedeutung zugesprochen. Erleichtert, in der Erwartung einer Bestätigung der Tendenzen in Rechtsprechung und Literatur und der Schaffung von Rechtssicherheit, richtete sich die Aufmerksamkeit der Jurisprudenz im Jahr 1984 nun auf den BGH, die höchste Instanz, als dieser in der Sache Wittig zu den beiden Rechtsthesen Stellung zu beziehen hatte. Obgleich die Mitwirkung an fremdem Suizid mangels rechtswidriger Haupttat nicht strafbar ist, hat der BGH in seinem folgenden Urteil „bedenkliche Wege beschritten“, die vorsätzliche Nichthinderung einer fremden Selbsttötung zu sanktionieren. Dass dieses Präjudiz die entwickelte Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten in der Rechtsprechung um Jahrzehnte zurückwarf, sollte alsbald im Fall Hackethal Bestätigung finden. Doch welche Auswirkungen hatte diese „mit Recht bekämpfte Rechtsprechung“ auf die weitere Entwicklung der rechtlichen Beurteilung der Mitwirkung am Suizid? Der BGH jedenfalls hat seiner Urteilssprechung bis heute nicht explizit widersprochen. Gilt diese Rechtsprechung etwa noch?
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Veröffentlichungsjahr: 2015
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Inhaltsverzeichnis
A. Vorwort
B. Rechtsprechung zum Fall „Wittig“
I. Sachverhalt
II. Problemstellung und Lösungsansätze
1. Abgrenzung von Teilnahme und Täterschaft
2. Rettungspflichten beim unechten Unterlassungsdelikt
3. Echtes Unterlassungsdelikt, § 323c StGB
C. Beschluss des OLG zum Fall „Hackethal“
I. Sachverhalt
II. Problemstellung und Lösungsansätze
1. Abgrenzung von Teilnahme und Täterschaft
2. Rettungspflichten beim unechten Unterlassungsdelikt
3. Echtes Unterlassungsdelikt, § 323c StGB
D. Aktuelle Rechtsprechung
E. Schlusswort
Literaturverzeichnis
Die Tötung eines fremden Menschenlebens ist nach unserer Rechtsordnung grundsätzlich verboten. Der Suizid ist hingegen mangels Tatbestandsmäßigkeit straffrei. Aufgrund der limitierten Akzessorietät folgt daraus auch die Straflosigkeit der Beteiligung an einem Suizid.[1]
Zwischen den Grundsätzen des Fremdtötungsverbots und der Selbsttötungsfreiheit sind Kollisionen jedoch unvermeidbar, wenn sich der zum Sterben Entschlossene der Hilfe eines Anderen bedient, um aus dem Leben zu scheiden.[2] Denn festzustellen, wo die Grenze zwischen straffreier Beihilfe zur Selbsttötung und der strafbaren täterschaftlichen Begehung (durch Unterlassen) eines Tötungsdelikts zu ziehen ist, fällt im Einzelfall schwer.
So hatte auch die Rechtsprechung bei der Beurteilung unterschiedlicher Fallgruppen der aktiven und passiven Beteiligung Dritter an einer freiverantwortlichen und eigenhändig begangenen Selbsttötung zuweilen ihre Probleme. Es lassen sich aus den vorangegangenen Entscheidungen zwei Rechtsprechungsthesen ableiten: Einerseits hat der Lebensgarant eine Erfolgsabwendungspflicht[3], andererseits sind aber Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit nicht gegen den Willen eines anderen Menschen vorzunehmen[4].
Dieser Pflichtenwiderstreit realisierte sich erstmals im Fall Wittig[5], als über die rechtliche Beurteilung des Verhaltens eines Arztes beim Suizid seines Patienten zu entscheiden war.
Die Gerichte, so auch das hier erstinstanzlich entscheidende LG Krefeld, hatten dem Sterbewillen des Suizidenten im Vorfeld stetig mehr Bedeutung zugesprochen.[6] Erleichtert, in der Erwartung einer Bestätigung der Tendenzen in Rechtsprechung und Literatur und der Schaffung von Rechtssicherheit, richtete sich die Aufmerksamkeit der Jurisprudenz im Jahr 1984 nun auf den BGH, die höchste Instanz, als dieser in der Sache Wittig[7] zu den beiden Rechtsthesen Stellung zu beziehen hatte.[8]
Obgleich die Mitwirkung an fremdem Suizid mangels rechtswidriger Haupttat nicht strafbar ist, hat der BGH in seinem folgenden Urteil „bedenkliche Wege beschritten“[9], die vorsätzliche Nichthinderung einer fremden Selbsttötung zu sanktionieren. Dass dieses Präjudiz die entwickelte Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten in der Rechtsprechung um Jahrzehnte zurückwarf, sollte alsbald im Fall Hackethal Bestätigung finden.
Doch welche Auswirkungen hatte diese „mit Recht bekämpfte Rechtsprechung“[10] auf die weitere Entwicklung der rechtlichen Beurteilung der Mitwirkung am Suizid?
Der BGH jedenfalls hat seiner Urteilssprechung bis heute nicht explizit widersprochen.[11]
Gilt diese Rechtsprechung etwa noch?
