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Der deutsche Rechtsstaat ist, zumindest auf dem Papier, geradezu vorbildlich aufgestellt. Er beruht auf einer Verfassung, die jedem Bürger essenzielle Grundrechte garantiert. Doch wie es dann, wenn es darauf ankommt, um deren Würdigung bestellt ist, steht auf einem anderen Blatt. Dafür sorgt bereits der deutsche Staatsaufbau, der echte Gewaltenteilung ausschließt. Ein Einfluss der Politik auf gerichtliche Entscheidungen mag deshalb zwar nicht zulässig sein, ist aber trotzdem nicht ausgeschlossen. Entsprechend muss die Frage gestattet sein, wie unabhängig Richter wirklich entscheiden können, wenn es nicht nur um den berühmten Apfel über dem Zaun des Nachbarn geht, sondern um Vorgänge, die ganze verwaltungstechnische Abläufe in Frage stellen und das Grundvertrauen in staatliche Institutionen nachhaltig erschüttern könnten. Dieses Buch stellt anhand eines umfassenden und gut dokumentierten Beispiels zur Diskussion, ob uns bereits unbemerkt ein wichtiger Teil der Grund- und Bürgerrechte genommen wurde. Der Autor ist kein Rechtsgelehrter, sondern Diplomingenieur, dessen Expertise vor allem darin besteht, es einfach ausprobiert zu haben. Zehn Jahre lang hat er seinen Fall durch alle Instanzen verfolgt und dabei (wenn auch unfreiwillig) zentrale Teile des Rechtsstaats in ihrer ergründbaren Tiefe ausgelotet und evaluiert. Das mag ihn noch nicht in die Lage versetzen, Rechtsfragen wissenschaftlich zu analysieren oder Lösungen für strukturelle Probleme zu entwickeln. Er kann dafür aber umfassend illustrieren, wo der Unterschied zwischen Theorie und Praxis liegt. Denn am Ende kommt es nicht auf hehre akademische Betrachtungen an, sondern auf das, was einzelne Richter faktisch in ihr Urteil schreiben. Dabei drängt sich durchaus der Eindruck auf, dass sachfremde Erwägungen zumindest dann die Grundrechte verdrängen, wenn es nicht mehr um das Recht, sondern um das Rechthaben zum Zwecke der Machterhaltung geht. Wer noch Erwartungen an den deutschen Rechtsstaat hat, dürfte dieses Buch mit wachsender Beunruhigung lesen. Denn die Geschichte ist nicht ausgedacht. Was einem vorkommt, wie ein klassischer Thriller, könnte so oder ähnlich jedem widerfahren, der versehentlich den Falschen auf die Füße tritt. Dazu kann bereits der Versuch reichen, verbriefte Rechte gegen öffentlich-rechtliche Auftraggeber durchzusetzen.
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Seitenzahl: 441
Veröffentlichungsjahr: 2022
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Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Entscheidungen eine öffentliche. Dieser Grundsatz entspricht einem rechtsstaatlichen Postulat, das sich im 19. Jahrhundert entwickelt hat und als Sicherung gegen die Kabinettsjustiz gedacht war. Die Öffentlichkeit des Verfahrens stärkt das Vertrauen zu dem Gericht und ist eine letzte und wirksame Kontrolle der Rechtspflege.
Aus der Einführung von Prof. Dr. Karl Heinz Schwab in die Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz, Rechtspflegegesetz und Kostenrecht, 18. Auflage, 1987, dtv Verlag.
Wir berufen uns auf das Beratungsgeheimnis.
Dienstliche Äußerung eines Richterkollegiums zu dem Vorwurf, es würde die offensichtlichen Kernpunkte einer Klage vollständig ignorieren (2013).
Vorbemerkung des Autors
Sein und Schein – worum es in diesem Buch geht
Sumpfgebiete: Ein Überblick
Hintergründe eines provinziellen Bauvorhabens
Chronik des Bauvorhabens
Technischer Ablauf
Ökonomische Aspekte
Mängelbehauptungen
Diffamierung
Schmutziges Wasser
Politik und die vierte Macht im Staat
Ein Rechtsstaat auf dem Prüfstand
Die Kunst der mittellosen Verteidigung
Etwas Rauch und bunte Farben
Nicht geprüft ist halb gewonnen
Die Klageerwiderung
Stütze durch die Staatsgewalt
Getrüffelte Maronisamtsuppe
Hauptgang
Gequirlter Quark
Nachschlag
Ein unabhängiges Beweisverfahren
Der Bauherr
Das Landgericht
Die Bauoberleitung
Der Gutachter
Das Privatgutachten
Der Befangenheitsantrag
Intermezzo
Einstweilig verfügt
Sorgfalt für den Schein des Rechts
Fehler oder System?
Ein klassisches Drama: Der Schadensersatzprozess
Erster Akt: Fakten gegen Fantasie (Exposition)
Zweiter Akt: Brüder im Geiste (Steigerung)
Dritter Akt: Treu und Glauben (Höhepunkt)
Vierter Akt: Beschwerde (Retardierendes Moment)
Fünfter Akt: Schmierenstück (Katastrophe)
Theaterkritik
Im Namen des Volkes
Die Maske fällt: Das Berufungsverfahren
Ein hoffnungsvoller Auftakt
Kehrtwende
Im Stich gelassen: Der Bundesgerichtshof
Randbedingungen und Sachverhalt
Besser nichts anfassen
Mit zweierlei Maß
Alles nur ein Einzelfall?
Vergleichsangebot statt Urteil
Überrumpelung per einstweiliger Verfügung
Uneidliche Falschaussagen
Sozialgericht und Agentur für Arbeit
Fortgesetzte Zahlungsverweigerung
Missachtung des Rechts nach eigenem Ermessen
Fazit: Des Kaisers neue Kleider
Reaktionen aus Justiz, Politik und Gesellschaft
Um es gleich vorweg einmal deutlich zu sagen: Ich bin weder Anwalt noch Rechtsgelehrter, sondern Diplomingenieur. Demnach kann dieses Buch auch keine beratende Funktion haben, zumindest nicht in juristischer Hinsicht. Es handelt sich vielmehr um einen Erfahrungsbericht, der allgemein von Interesse sein dürfte. Denn die Rechtsprechung betrifft jeden und ist deshalb auch keineswegs einer fachlichen Elite vorbehalten.
Das heißt nicht, dass achtzig Millionen Bürger plötzlich Rechtsexperten werden sollten (schließlich braucht man auch keine achtzig Millionen Trainer in der Bundeliga oder – in Zeiten einer Pandemie – achtzig Millionen Virologen in den sozialen Netzwerken). Aber es bedeutet, dass achtzig Millionen Bürger genauer hinsehen, Fragen stellen und Bedenken äußern dürfen, wenn ihnen Dinge widerfahren, die nach vernünftigen Maßstäben nicht zu erklären sind. Tatsächlich ist das Hinsehen nicht nur ein Recht, sondern auch eine Obliegenheit, die im ureigensten Interesse einer freien Gesellschaft steht. Denn der Rechtsstaat ist keine natürliche Gegebenheit, sondern eine höchst fragile Errungenschaft, die ständig neu erkämpft und bestätigt werden muss. Bleiben Bürgerrechte also unbeachtet, gehen sie still und heimlich verloren.
Dieses Buch wird anhand eines umfassenden und gut dokumentierten Beispiels zur Diskussion stellen, ob uns ein wichtiger Teil der Grund- und Bürgerrechte bereits unbemerkt genommen wurde. Da ich kein Rechtsgelehrter bin, besteht meine Expertise darin, es einfach ausprobiert zu haben. Zehn Jahre lang habe ich meinen Fall durch alle Instanzen verfolgt und dabei – natürlich mit Hilfe von Rechtsberatern – alle Möglichkeiten ausgeschöpft, die rechtlich notwendig und sinnvoll erschienen. Ich habe also, wenn auch unfreiwillig, Teile des Rechtsstaats in ihrer ergründbaren Tiefe ausgelotet und evaluiert. Das mag mich noch nicht in die Lage versetzen, Rechtsfragen wissenschaftlich zu analysieren oder Lösungen für strukturelle Probleme zu entwickeln. Ich kann dafür aber umfassend illustrieren, wo der Unterschied zwischen Theorie und Praxis liegt. Denn für Kläger und Beklagte kommt es am Ende nicht auf hehre akademische Betrachtungen an, sondern auf das, was einzelne Richter faktisch in ihr Urteil schreiben.
Dass die richterliche Freiheit ein hohes Gut und für einen Rechtsstaat alternativlos ist, ziehe ich dabei nicht in Zweifel. Ebenso liegt mir fern, alle dem Rechtsstaat dienenden Personen über einen Kamm zu scheren oder aus einer lokal begrenzten Feldstudie auf die flächendeckende Unterhöhlung eines ganzen Systems zu schließen. Trotzdem ist das hier vorgestellte Beispiel so umfassend und vielschichtig, dass es sich nicht mehr so leicht als Einzelfall abtun lässt. Vielmehr steht die Frage im Raum, wie frei deutsche Richter wirklich entscheiden können, wenn es nicht nur um den berühmten Apfel über dem Zaun des Nachbarn geht, sondern um fragwürdiges Verhalten der öffentlichen Hand in einer Form und Ausprägung, die das allgemeine Vertrauen in staatliche Institutionen nachhaltig erschüttern könnte – zumindest dann, wenn die Gerichte nicht einspringen, um alles wieder gewaltsam gerade zu biegen.
Ich weiß, was Sie jetzt vielleicht denken. So ein Szenario kommt vielleicht anderswo vor, aber nicht in Deutschland. Viel wahrscheinlicher ist doch, dass ein Ingenieur, der vorher Brücken gebaut hat, hier den Bogen überspannt. Vielleicht hat er Entscheidendes übersehen oder ist einfach nur ein schlechter Verlierer?
Ich könnte an dieser Stelle anführen, dass mir in den letzten Jahren mehr juristisches Spezialwissen aufgedrängt wurde, als ich jemals haben wollte. Es entbehrt aber nicht einer gewissen Ironie, dass dies für meine Geschichte gar nicht so sehr von Bedeutung ist. Denn obwohl die Rechtsprechung kompliziert sein kann und unterschiedliche Auffassungen gegeneinander abzuwägen hat, muss sie dennoch transparent, rechtskonform und damit nachvollziehbar bleiben. Es geht in diesem Buch also weniger um juristischen Feinsinn als vielmehr um den klar erkennbaren Unterschied zwischen unstreitigen Fakten und entscheidungserheblichen Behauptungen. Um dabei Brüche in der Logik, absurde Konstruktionen, dreiste Unwahrheiten oder völlig sinnfreie Scheinargumente zu erkennen, braucht man kein juristisches Examen, sondern lediglich gesunden Menschenverstand.
Falls Sie es aber dennoch wissen wollen: Auch die von mir hinzugezogenen Rechtsexperten finden übereinstimmend, dass die hier diskutierten Urteile in ihren tragenden Teilen nicht mehr nachvollziehbar sind, bei keiner vernünftigen Betrachtung auf einer rechtlich haltbaren Grundlage stehen, entscheidungserhebliche Fakten ignorieren, eigens eingeholte Beweisgutachten auf den Kopf stellen und auf frei erfundenen Behauptungen der Richter beruhen, für die es keinerlei Rückkopplung im Sachverhalt gibt.
Daher möchte ich diesem Buch noch eine Aussage voranstellen, die mir besonders wichtig ist: Meine Klage habe ich nicht nur angestrengt, um einen Schadensersatz zu erstreiten, sondern auch, um Rechtssicherheit für mich und andere zu erlangen. Im Wesentlichen ging es mir um ein Referenzurteil, das entweder meine Rechtsauffassung bestätigt oder zumindest auch für Dritte nachvollziehbar darlegt, worauf es in vergleichbaren Fällen ankommt. Denn wenn es tatsächlich möglich ist, den hier geschilderten Fall zu verlieren, muss auch allgemein verständlich sein, woran es im Kern gelegen hat. Ich halte dies für eine rechtsstaatliche Minimalvoraussetzung, die eigentlich keiner gesonderten Erwähnung bedarf. Wäre sie erfüllt worden, hätte es dieses Buch nie gegeben.
Stattdessen ist aber das genaue Gegenteil passiert. Obwohl klare Verhältnisse nicht nur in meinem, sondern auch im gesellschaftlichen Interesse gelegen hätten, kann mir bisher niemand auch nur annähernd plausibel machen, welcher Fehler mich meine Firma, mein Lebenswerk und meine berufliche Existenz gekostet hat. Die jeweiligen Urteilsbegründungen sind dazu kaum hilfreich, denn sie genügen gerade nicht den grundsätzlichen Anforderungen an Logik und Nachvollziehbarkeit. Wenn ich keine anderen Motive unterstellen müsste, würden sie sogar Zweifel am intellektuellen Niveau der beteiligten Richter wecken, was dann ebenfalls bedenklich wäre.
Meine Feldstudie zeigt aber eher, wie leicht sich das Recht aushebeln lässt, wenn diejenigen, die mit dessen Pflege betraut sind, es zulassen. Natürlich könnte man deshalb versucht sein, individuelles Versagen an den Pranger zu stellen. Doch würde dies nur davon ablenken, dass das eigentliche Problem struktureller Natur ist und auch entsprechend behandelt werden sollte, aller persönlichen Motive zum Trotz. Daher habe ich den Text vollständig anonymisiert.
Lassen Sie sich davon nicht täuschen. Die hier gewählte Darstellung ist das Ergebnis einer sorgfältigen Analyse aller vorliegenden Dokumente und einer begleitenden Beratung durch entsprechende Fachleute. Selbst zum Nutzen eines verbesserten Leseflusses wurde nichts, was zum vollständigen Verständnis des Sachverhalts von Belang wäre, wissentlich verändert, hinzugefügt oder weggelassen. Außerdem sollte, wenn ich es richtig gemacht habe, überall erkennbar sein, welche Kommentare einer persönlichen Interpretation entsprechen und auf welchen Schlussfolgerungen sie jeweils beruhen. Dass ich keine Namen nenne, bedeutet also nicht, dass ich weniger sorgfältig mit den Fakten umgehe. Ich möchte damit lediglich herausstellen, dass sich das Problem nicht auf Einzelpersonen reduzieren lässt.
Mit dieser Auffassung stehe ich nicht allein. Dabei beziehe ich mich keinesfalls auf die unzähligen Berichte von Internetnutzern, deren Seriosität ich zwar nicht grundsätzlich bezweifeln, trotzdem aber nur schwer überprüfen kann. Dass es aber auch sehr deutliche und ernstzunehmende Hinweise aus der Justiz selbst gibt, sollte zu denken geben. Ein paar der entsprechenden Quellen nenne ich in diesem Buch. Sofern ich mich dabei ebenfalls auf die Angabe einer Internetadresse beschränke, erfolgt hier noch vorsorglich der Hinweis, dass ich für externe Inhalte (die sich auch ohne mein Zutun jederzeit ändern können) keinerlei Verantwortung übernehmen kann. Bis dieses Buch veröffentlicht wurde, war mir aber keinerlei Sachverhalt bekannt, der mich an der Seriosität oder Rechtmäßigkeit der jeweiligen Quellen hätte zweifeln lassen.
Bei alledem ist auch mir bewusst, dass es in meinem Buch um vergleichsweise harmlose Dinge geht. Denn gegen das, was in anderen Staaten mit Menschen passiert, die mehr Rechtsstaatlichkeit einfordern, sind die Verhältnisse in Deutschland geradezu vorbildlich. Gerade deshalb sollte man aber eines nicht aus den Augen verlieren: Bei uns ließe sich noch etwas ändern, ohne gleich Leib und Leben zu riskieren. Dass dies anderswo nicht mehr möglich ist, bedeutet nicht automatisch, dass hierzulande alles in Ordnung ist. Vielmehr zeigt es, wohin es führen kann, wenn staatlicher Missbrauch fahrlässig als hinnehmbar verkauft und dann stillschweigend in den Normalbetrieb integriert wird.
Brücken sind hierzulande nichts Besonderes. Solange sie ihren Zweck erfüllen und sicher zu überqueren sind, stehen sie kaum im Zentrum des Interesses. Warum sollte man also ein Buch über eine Eisenbahnbrücke schreiben? Und, viel wichtiger, warum sollten Sie es lesen?
Die Brücke, um die es hier geht, ist weder technisch noch historisch von Bedeutung. Erwähnenswert ist höchstens, dass ihre steinernen Bögen etwa einhundert Jahre alt sind, ihr Überbau aus Stahl dagegen neu gefertigt wurde. Gerade dessen kurze Geschichte ruft aber immer wieder Erstaunen hervor. Und Empörung. Und Wut.
Um es gleich vorwegzunehmen: Mit der Fertigung des Überbaus war alles in Ordnung. Das ergibt sich nicht nur aus einem gerichtlichen Gutachten, sondern wird auch längst durch regelmäßigen Gebrauch bestätigt. Dafür erwies sich aber die Finanzierung des Projekts als unsolide. Rückblickend kann man den Eindruck gewinnen, massive Zahlungsausfälle und damit auch die Insolvenz des ausführenden Betriebes seien billigend in Kauf genommen worden. Weil dies aber rechtswidrig ist, war vor allem eine gerichtliche Aufarbeitung gefragt. Wozu also dieses Buch?
Dazu muss man wissen, wer den Bauauftrag erteilt hat. Denn für die Pflege und Sicherheit von Brücken ist meist die „öffentliche Hand“ zuständig. Im vorliegenden Fall heißt das konkret, dass das Projekt durch das regelwidrige Verhalten mehrerer deutscher Lokalpolitiker angestoßen und begleitet wurde. Diese sind damit direkt verantwortlich für den Niedergang eines bis dahin gesunden Unternehmens, für den Verlust von Arbeitsplätzen und, wie noch gezeigt werden wird, für eine erhebliche Verschwendung von Steuergeld. Trotzdem wäre dies noch kein Stoff für ein Buch, sondern eher eine Sache für die Lokalpresse. Denn der grundsätzliche Sachverhalt ist ja nicht neu.
So steht die öffentliche Hand gerade nicht in dem Ruf, es mit ihren Zahlungsverpflichtungen allzu genau zu nehmen. Offizielle Statistiken, die dies belegen könnten, gibt es zwar kaum, aber Wirtschaftsinformationsdienste und Inkassogesellschaften veröffentlichen mitunter Bedenkliches. Demnach herrscht die bei weitem schlechteste Zahlungsmoral im Baugewerbe vor, wobei die öffentliche Hand noch unzuverlässiger zu agieren scheint als private Auftraggeber. Gerade kleinere Handwerks- und Ingenieurbetriebe, die für Kommunen und Gemeinden tätig sind, stehen wohl oft mit dem Rücken zur Wand.
Das gelegentliche Scheitern eines solchen Betriebs wäre daher systembedingt und nicht nötiger Weise eine Folge betriebswirtschaftlicher Fehler (zumindest nicht auf Seiten des betroffenen Unternehmens). So werden immer wieder dieselben Ursachen genannt: Den Verwaltungen fehle es an Fachleuten, die in der Lage wären, Rechnungen sachlich und in vernünftiger Zeit zu prüfen. Außerdem sei die Qualität der Ausschreibungen schlecht, was regelmäßig zu erheblichem Mehraufwand und zusätzlichen Kosten führe, die anschließend Gegenstand langwieriger Prozesse seien. Dies liege ebenfalls an einem Mangel an Fachkräften, aber auch daran, dass kaum ein Projekt politisch durchsetzbar sei, wenn die Kosten von Anfang an ehrlich propagiert würden.
Wer bereits öffentliche Bauprojekte in Deutschland verfolgt hat, dürfte von diesen Aussagen kaum überrascht sein. Doch abgesehen davon, dass es einer politischen Bankrotterklärung gleichkäme, systematische Regelverstöße durch die öffentliche Hand mit Hilfe der vorgenannten Argumentation zu legitimieren, lässt sich diese nicht so einfach auf den hier beschriebenen Fall übertragen.
Denn diesmal war die mangelhafte Ausschreibung keinesfalls durch ein Fehlen von Fachkräften zu erklären. Vielmehr erfolgte die Planung durch ein Ingenieurbüro, das auf derartige Arbeiten spezialisiert ist. Demselben Ingenieurbüro oblagen anschließend auch die Bauoberleitung und die Rechnungsprüfung, wodurch eine zügige und fachgerechte Beurteilung der erbrachten Leistungen eigentlich hätte gewährleistet sein müssen. Die üblichen Gründe für einen Zahlungsverzug entfielen hier also vollständig.
Dass dennoch keine vertragsgerechte Vergütung erfolgte, lag ersichtlich an einem anderen Umstand, nämlich dem Versäumnis, eine ausreichende Finanzierung für das Projekt bereitzustellen. Dies betrifft sowohl das Jahr der Auftragsvergabe als auch das darauf folgende Haushaltsjahr. Der Auftrag im Wert von einer dreiviertel Million Euro wurde demnach vergeben, obwohl man bereits vorher hätte wissen müssen, dass man ihn nicht würde bezahlen können.
Ein Fehler, der der Verantwortung geschuldet war, trotz klammer Kassen die Infrastruktur zu warten? Mitnichten. Denn die Brücke war erst wenige Jahre vorher saniert worden und hätte längst noch keiner Erneuerung bedurft. Gleichzeitig war die Straßenbrücke nebenan tatsächlich baufällig, was besser kaum zeigen könnte, dass die Pflege der Infrastruktur nicht im Vordergrund stand. Vielmehr ging es um politische Visionen, die durchaus hätten ehrbar sein können, wären sie nur realistisch gewesen und nicht – auf Kosten Dritter – widerrechtlich umgesetzt worden. Doch auch darum soll es hier nicht gehen, zumindest nicht in der Hauptsache.
Denn schlimmer noch als Staatsvertreter, die das Recht mit Füssen treten, ist eine Justiz, die dieses Verhalten deckt und legitimiert, obwohl das Gegenteil ihre Aufgabe wäre. Kurz gesagt hat der Rechtsstaat versagt, wenn Gewaltenteilung zwar proklamiert, aber praktisch nicht umgesetzt wird. Wozu dies führt, lässt sich anhand einer gut begründeten Klage gegen die öffentliche Hand exemplarisch aufzeigen.
Die grundlegende Annahme dabei ist, dass der deutsche Rechtsstaat – zumindest auf dem Papier – fast vorbildlich aufgestellt ist. Natürlich sind nicht alle Gesetze perfekt, doch das Gesamtpaket ist kaum zu beanstanden und beruht auf einer Verfassung, die jedem Bürger essenzielle Grundrechte garantiert. Wie es dann, wenn es darauf ankommt, um deren Würdigung bestellt ist, steht allerdings auf einem anderen Blatt. So wirft spätestens dieses Buch die Frage auf, wie unabhängig die Gerichte wirklich sind, wenn eine Klage politische Ambitionen gefährdet, es um eine Menge Geld geht oder vielversprechende Karrieren im deutschen Verwaltungsapparat durch sehr konkrete und auch strafrechtlich relevante Betrugsvorwürfe bedroht sind. Noch dazu in einem Verfahren, das eben nicht als publikumswirksamer Sonderfall im Fokus der Öffentlichkeit steht, sondern als eines von vielen weitestgehend unbeachtet bleibt. Vor diesem Hintergrund kann es passieren, dass eine gewöhnliche Eisenbahnbrücke, die sonst kaum von Interesse wäre, im Zentrum einer unfreiwilligen Feldstudie steht.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass das Grundgesetz kein lockerer Leitfaden ist, der nach Belieben an die jeweilige Situation angepasst werden kann. Es handelt sich vielmehr um das Fundament der deutschen Rechtsprechung, das unter anderem die Grundrechte (und grundrechtsgleichen Rechte) eines jeden Bürgers konstitutiv festlegt. Dazu gehören der allgemein als Willkürverbot verstandene Artikel 3 (alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 103), die unbedingte Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz (Artikel 20) sowie der Anspruch auf einen gesetzlichen Richter (Artikel 101), welcher nicht nur uneingeschränkt an alles Vorstehende gebunden ist, sondern auch einen Amtseid darauf geschworen hat, nach bestem Wissen und Gewissen der Wahrheit zu dienen.
Entsprechend sollte selbst im Zeitalter der „alternativen Fakten“, in dem „Wahrheit“ gerne mal als Frage der Perspektive verstanden wird, nichts schiefgehen können. Denn Richter bleiben stets dem Gesetz verpflichtet und würden kaum für Dritte ihre Integrität aufs Spiel setzen.
Oder?
Die Frage ist, wie man dies tatsächlich überprüfen könnte. Selbst wenn man davon ausgehen müsste, dass die öffentliche Hand von der Richterschaft systematisch bevorzugt wird, könnte man dies nur belegen, indem man eine repräsentative Menge abgeschlossener Verfahren sichtet, sachlich analysiert und einordnet, um entsprechende Tendenzen sorgfältig herauszuarbeiten. Allerdings ist jedes Verfahren anders, wodurch immer auch fallspezifische Maßgaben, Voraussetzungen und Ausnahmen zu beachten wären. Generelle Aussagen nur auf Grundlage einer vornehmlich statistischen Basis zu belegen, wäre daher schwierig und auch nur begrenzt überzeugend.
Eine ähnliche Erfahrung musste bereits der ehemalige Bundesminister Norbert Blüm mit seiner Polemik „Einspruch! Wider die Willkür an deutschen Gerichten “1 machen. Denn obwohl er darin einen wahrscheinlich zutreffenden Eindruck vom Zustand der deutschen Rechtsprechung beschrieb und diesen mit Hilfe vielfältiger Beispiele unterfütterte, warfen ihm Kritiker auch unzulässige Verallgemeinerungen vor, teilweise ohne das Buch überhaupt gelesen zu haben.
Andere Publikationen fokussieren sich deshalb auf einzelne Fälle und diskutieren diese im Detail. Aber auch diese Vorgehensweise hilft nicht, eine generelle Bevorzugung der öffentlichen Hand zu belegen. Denn kein System ist perfekt, so dass gelegentliche Fehler naturgemäß vorkommen können. Selbst wenn also im Einzelfall unstreitig wäre, dass ein Urteil die Grenze zur vorsätzlichen Rechtsbeugung überschreitet, von der wiederum erkennbar die öffentliche Hand profitiert, lässt sich daraus kaum auf den Zustand des gesamten Rechtsstaates schließen. Dazu müsste erst wieder die kompetente Einzelbetrachtung auf so viele Fälle ausgeweitet werden, dass eine statistische Relevanz nicht mehr von der Hand zu weisen wäre. Doch wer kann das leisten?
Das Forschungsprojekt „Watch the court “ scheint zumindest in diese Richtung zu arbeiten. Dort geht es um die Diskussion richterlicher Fehlentscheidungen, die auch dann eine Gefahr für den Rechtsstaat darstellen, wenn sie (aus Sicht eines Außenstehenden) lediglich „Ausreißer“ darstellen. Auf der Webseite des Projekts2 wird deshalb erläutert, warum eine Veröffentlichung solcher Urteile wichtig ist: „Denn zu den Faktoren, welche die Entstehung von Fehlentscheidungen begünstigen, gehört unter anderem der Mantel der Verborgenheit. Wenn ein Gericht nicht befürchten muss, sich der Kritik seiner Fehlleistungen zu stellen, wird das die Sorgfalt bei der Bearbeitung des Streitfalles mindern “. Dabei geht es den Rechtswissenschaftlern ausdrücklich nicht um einzelne Personen, sondern darum, Verbesserungen im System anzustoßen.
Ein guter Ansatz, der tatsächlich auch bereits mediale Aufmerksamkeit geweckt hat. Das grundsätzliche Problem liegt dennoch auf der Hand. Denn die fachliche und sachliche Aufarbeitung von Gerichtsurteilen fordert Außenstehenden eine Menge ab, besonders dann, wenn diese zwar aus gesellschaftlichem Interesse Zeit investieren, selbst aber keine juristische Ausbildung genossen haben. Der Skandal, der hinter einzelnen Entscheidungen steckt, könnte also gewaltig sein, wäre aber nur schwer zu vermitteln, wenn zunächst die Inhalte ganzer Aktenordner seziert werden müssten, um – im Gegensatz zum jeweiligen Gericht – seriös zu bleiben. Dass „lesbare“ Aufarbeitungen entsprechender Fälle nur schwer zu finden sind, muss also nicht bedeuten, dass es keine systematischen Rechtsverstöße gibt. Vielmehr liegt es zunächst daran, dass durch den Aufwand, den ausgewiesenes Fachpersonal betreiben müsste, um bereits abgeschlossene Verfahren neu aufzurollen, kaum öffentliche Wirkung zu erzielen ist. Daher bleiben entsprechende Diskussionen meist juristischen Fachkreisen vorbehalten, wobei diese aber nicht dafür bekannt sind, mit ausreichendem Nachdruck ein System in Frage zu stellen, dessen Teil sie sind.
Umso bemerkenswerter ist Thorsten Schleifs Buch „Urteil ungerecht. Ein Richter deckt auf, warum unsere Justiz versagt “3. Dessen Erfolg hat vermutlich auch damit zu tun, dass das weit verbreitete Vertrauen in unsere Justiz nur erschüttert werden kann, wenn die Kritik direkt aus ihrem Inneren kommt. Das Wort eines Richters, der von seinen Erfahrungen berichtet, hat eben mehr Gewicht als der Aufschrei von Betroffenen. Zudem lässt sich einzelnen Richtern nicht einfach die Fachkompetenz absprechen, ohne gleichzeitig auch das Image der gesamten Richterschaft als handverlesene gesellschaftliche Elite zu beschädigen. Und nicht zuletzt kommen Richter durch ihre tägliche Arbeit mit so vielen Fällen in Berührung, dass auch allgemeine Schlussfolgerungen nachvollziehbar durch Erfahrungswerte gestützt sind.
Wie sehr Thorsten Schleifs Buch einen Nerv getroffen hat, zeigte unter anderem der medienwirksam inszenierte Kommentar eines ehemaligen Richters am Bundesgerichtshof4, der auffallend wenig zur inhaltlichen Debatte beizutragen wusste, dafür aber vor allem darauf abzuzielen schien, die Persönlichkeit des Autors zu beschädigen. Woraus man durchaus die Frage ableiten kann, auf welcher Grundlage dieser Kritiker vorher seine Urteile gestützt hat (und warum er dies jetzt nicht mehr tut).
Darüber wird aber leicht übersehen, dass es in dem Buch eben nicht in erster Linie um die Person eines Richters geht, sondern um systematische Probleme unseres Rechtsstaats. So wird etwa im Detail geschildert, wie Auswahl, Fortbildung, Besoldung und Beurteilung von Richtern geregelt sind, woraus gerade nicht der Eindruck entsteht, dass die deutsche Richterschaft eine unabhängige, kompetente und verantwortungsbewusste Elite darstellt, der man in jedem Fall unbesehen die nötige Objektivität unterstellen sollte. Begründet wird dies vor allem damit, dass in Deutschland gar keine strenge Unabhängigkeit der Rechtsprechung von der Regierung bestehe. Die Verwaltung der deutschen Gerichte sei seit der Zeit des Kaiserreichs Sache der Justizministerien und damit der Regierung. Und was noch erschreckender sei: Bis heute wirkten die Regelungen der dem „Führerprinzip“ entsprechenden Gerichtsverfassungsverordnung (GVVO) von 1935 fort. Nach dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs habe diese Verordnung von 1935 bestimmt, dass die Verwaltung der Gerichte Aufgabe des Reichsjustizministeriums sei.
Welche Folgen das Festhalten an entsprechenden Prinzipien haben kann, wird ebenfalls diskutiert. Denn demnach bestimmten die Justizminister (und damit die Regierung) die jeweiligen Behördenleiter, also Präsidenten und Vizepräsidenten der Land- und Oberlandesgerichte, aber auch Direktoren und Vizedirektoren der Amtsgerichte. Die Behördenleiter seien in ihrer Funktion als Teil der Verwaltung weisungsgebunden. Es bestünde also eine Autorität des Justizministers (der Regierung) nach unten und eine Verantwortlichkeit der jeweiligen Behördenleiter der Gerichte (der Rechtsprechung) nach oben. Dies sei eine gefährliche und erschreckende Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltenteilung.
Thorsten Schleif steht mit dieser Darstellung keinesfalls allein. So erklärte auch der ehemalige Lübecker Landgerichtspräsident Hans-Ernst Böttcher in einem Interview mit der Legal Tribune Online5, dass die Gerichtsverfassungsordnung von 1935 bis heute vollkommen unreflektiert als „heimliche Gerichtsverfassung“ der Bundesrepublik fortwirke. Er sagte in diesem Zusammenhang zwar auch, dass die Justizminister natürlich nicht in den Kernbereich der Entscheidung eingreifen würden, denn da seien die Richter geschützt. Dennoch zeigten Studien aus der Rechtspsychologie, dass unterschwellig vieles auf Richter einwirke. Wer entscheide zum Beispiel über die Einstellung, die Beförderung, das Gehalt und die Leitungsämter? Wie weit werde die Justiz finanziell ausgestattet? Und wie wirke sich das letztlich auch auf die Arbeitsbelastung am Gericht aus? In Europa gebe es dazu Standards, die ganz klar besagten, dass die Justiz durch Organe verwaltet werden solle, die von Exekutive und Legislative unabhängig seien. Von diesen Vorgaben würden in Europa lediglich Österreich, die tschechische Republik und eben Deutschland abweichen. Wollte Deutschland heute der EU beitreten, würde es nicht mehr aufgenommen.
Ähnlich äußert sich auch der Rechtswissenschaftler und ehemalige Richter Udo Hochschild, der im Jahr 2010 sehr erfolgreich eine Dissertation mit dem Titel „Gewaltenteilung als Verfassungsprinzip“ verfasst hat6. Zum Thema „Idee und Wirklichkeit der Gewaltenteilung in Deutschland“ betreibt er auch eine sehr informative Webseite7. Dort heißt es etwa: „Das Gewaltenteilungsprinzip wurde in Deutschland zu keiner Zeit durch praktische Maßnahmen organisatorisch umgesetzt. Die aus einer anderen Welt (der des Bismarckreiches) stammende hierarchische Integration der deutschen Judikative in den Herrschaftsbereich der Exekutive wurde bis heute beibehalten.“ Oder auch: „Deutschland baut nicht auf die Begrenzung von Macht durch eine organisatorische Dreiteilung der Staatsgewalt. Es beschränkt die Gewaltenteilung des Artikels 20 Grundgesetz auf geschriebene Worte. Die Legislative ist gegenüber der Exekutive organisatorisch selbständig, die Judikative ist es nicht. […] Deutschland folgt hinsichtlich der Rechtsprechung dem Vertrauensprinzip. Es verlässt sich auf Rechtstreue und Augenmaß der die Justiz beaufsichtigenden und verwaltenden parteipolitischen Eliten und der diesen untergebenen Beamten. In schlechter politischer Hand war und ist diese Staatskonstruktion des 19. Jahrhunderts geeignet, das Prinzip der Gewaltenteilung auszuhebeln. Sie ignoriert die zentrale Erkenntnis Montesquieus und verfehlt den vorbeugenden Sinn und Zweck der Gewaltenteilung.“
Ganz im Vertrauen, war Ihnen dies bewusst? Wurden in Ihrer Schule mögliche Konsequenzen des deutschen Staatsaufbaus diskutiert, als es im Unterricht um Politik und Gewaltenteilung ging? Vermutlich nicht. Denn allzu oft wird zu Unrecht davon ausgegangen, dass die eindeutigen Formulierungen unserer Verfassung automatisch mit der Wirklichkeit gleichzusetzen sind. Dabei ist die grundlegende Problematik alles andere als neu. So zitiert Udo Hochschild etwa aus einem Text, den Oberverwaltungsgerichtspräsident Dr. Paulus van Husen bereits im Jahr 1951 verfasst habe8: „Das Grundübel liegt in der Richterernennung durch die Exekutive. Zunächst besteht die häufig verwirklichte Gefahr, dass für das Richteramt ungeeignete Personen aus sachfremden Gründen, die der Exekutive nützlich erscheinen, ernannt werden. Wie soll ein Richter unabhängig sein, der sein ganzes Leben lang hinsichtlich der Beförderung in Aufrückestellen von der Exekutive abhängt? Nicht jeder Mensch ist zum Märtyrer für eine Idee geboren, andererseits hat aber jeder Mensch die Pflicht, für seine Familie und sein eigenes Fortkommen zu sorgen. Die richterliche Unabhängigkeit ist eine verlogene Angelegenheit, solange dies System besteht .“
Für alle, die sich bisher blind auf die unbedingte Unabhängigkeit unserer Gerichte verlassen haben, sind das keine guten Nachrichten. Denn die vorstehend zitierten Personen sind alles andere als Verschwörungstheoretiker und lassen sich auch nicht seriös als inkompetent, realitätsfremd oder durchgeknallt einordnen. Vielmehr müssten die von ihnen thematisierten Umstände eigentlich von öffentlichem Interesse sein. Dass sie es nicht in der erforderlichen Weise sind, liegt auch an der Politik, der nicht wirklich daran gelegen ist, das Thema in den Vordergrund zu stellen. Schließlich wird sie sich kaum selbst in ihren Einflussmöglichkeiten (und damit in ihrer Macht) beschneiden wollen.
Natürlich ließe sich nun – sicher auch kontrovers – diskutieren, wie das Problem zu lösen oder die gegenwärtige Situation zu verbessern wäre. Aber das bleibt anderen überlassen. Denn für dieses Buch ist lediglich wichtig, dass die deutsche Rechtsprechung durchaus der Möglichkeit einer politischen Einflussnahme unterliegt, und dass dies auch längst bekannt ist, wenn auch öffentlich nur ungern darüber gesprochen wird. Mit anderen Worten fußt unser weitverbreitetes Vertrauen in die Justiz vor allem auf der Hoffnung, dass diejenigen, die die Macht der Rechtsprechung verleihen, ausschließlich nach Fachkunde und Verfassungstreue auswählen, und dass diejenigen, denen die Macht zur Rechtsprechung verliehen wurde, ihrer Verantwortung auch dann gerecht werden, wenn ihr Urteil die eigene Karriere betreffen könnte (wobei es für eine Beeinflussung bereits ausreichen dürfte, dass Richter eine entsprechende Befürchtung hegen, was einen aktiven Eingriff Dritter in den meisten Fällen sogar obsolet erscheinen lässt).
Entsprechend wird klar, dass Hoffnung allein noch keinen Rechtsstaat begründet. Trotzdem neigen wir dazu, einfach auf die Unabhängigkeit von Gerichten zu vertrauen. Denn die Alternative wäre ungeheuerlich. Nähme die Exekutive tatsächlich Einfluss auf die Judikative, bestünde keine Rechtssicherheit mehr, der Rechtsstaat verkäme zur Farce und unsere Demokratie, die unter anderem auf Gewaltenteilung, Verfassungsmäßigkeit und dem Schutz von Grund- und Bürgerrechten beruht, wäre nichts anderes als eine sorgsam gepflegte Fassade, die Zerfallserscheinungen im inneren Kern kaschiert und unter Umständen sogar systematischen Betrug am Volk ermöglicht. Es kann also nicht sein, was nicht sein darf.
Oder?
Wenn politischer Druck auf die Rechtsprechung zumindest möglich ist, liegen trotz des gebotenen Grundvertrauens einige Fragen auf der Hand. Zum Beispiel, warum einzelne Politiker ihren Einfluss (oder entsprechende Beziehungen) nicht auch nutzen sollten, zumindest dann, wenn sie durch die Faktenlage unter existenziellen Druck geraten und ihnen eigentlich kein anderer Ausweg mehr bleibt. Oder warum dies, wenn es sich vielleicht bereits als erfolgreich erwiesen hat, nicht auch schleichend (oder gar galoppierend) zur Gewohnheit werden sollte. Zumal in einem Geschäft, aus dem gegenseitige Gefälligkeiten, Abhängigkeiten und Seilschaften durchaus überliefert sind. Entsprechend wäre man grundsätzlich auf charakterfeste Richter angewiesen, die auch dann noch dem Gesetz verpflichtet bleiben, wenn ihre berufliche Existenz vom Wohlwollen der betroffenen Personen abhängt. Dass es solche Richter gibt, wird hier ausdrücklich nicht bezweifelt. Ebenso wenig wird bezweifelt, dass es kompetente und aufrechte Volksvertreter gibt (zum Beispiel all jene, gegen die man gar nicht erst klagen muss). Wie sehr die Dinge aber mitunter aus dem Ruder laufen, zeigt unter anderem dieses Buch.
Trotzdem kann es auch hier nicht um den Nachweis gehen, dass in Deutschland die Bürgerrechte flächendeckend unterhöhlt werden und vorsätzliche Rechtsbrüche durch öffentliche Auftraggeber an der Tagesordnung sind. Denn obwohl das gewählte Beispiel ausgesprochen vielschichtig ist, und obwohl es sich gleich aus einer ganzen Reihe von unterschiedlichen gerichtlichen Entscheidungen zusammensetzt, beschreibt es in seiner Gesamtheit nur einen Einzelfall. Diesen aber pauschal als untypisch oder gar unwichtig abzutun, wäre aus verschiedenen Gründen viel zu einfach.
Denn zum einen gehören öffentlich-rechtliche Bauprojekte in Deutschland zum täglichen Geschäft, wodurch auch die Erneuerung einer Eisenbahnbrücke einen durchaus repräsentativen Vorgang darstellt. Dabei wäre selbst im Einzelfall nicht hinnehmbar, dass Auftraggeber unter dem Mäntelchen des „öffentlichen Interesses“ kommunale Bauprojekte so organisieren, dass sie durch die ausführenden Firmen vor- oder teilfinanziert werden, ohne dass diese jemals entsprechenden Bedingungen zugestimmt hätten. Umso bemerkenswerter ist das Selbstverständnis, mit dem im vorliegenden Fall genau dies erreicht und vermutlich sogar von Beginn an angestrebt wurde. Sollte es sich hierbei also um eine bereits erfolgreich erprobte Routine handeln, wäre das ein grundsätzliches Problem, das weit über eine kommunale Eisenbahnbrücke hinaus bedenklich wäre.
Zum anderen wäre auch im Einzelfall erschreckend, wie wenig sich die Justiz um Glaubwürdigkeit schert, wenn sie Vorwürfe gegen die öffentliche Hand mit absurden Argumenten zurückweist und sich dabei demonstrativ über zentrale Fakten, gerichtliche Gutachten und bereits formulierte Rechtshinweise hinwegsetzt. Rückblickend kann man den Eindruck gewinnen, dass selbst strafrechtlich relevante Delikte wie Betrug oder öffentliche Diffamierung nachträglich legitimiert werden sollen, wenn ansonsten die Gefahr eines noch viel größeren Übels besteht, nämlich dass das öffentliche Vertrauen in die Integrität unserer Verwaltung leiden könnte. Denn ohne dieses Vertrauen wäre der Staat zum Scheitern verurteilt, was dann erneut ein weit über den Einzelfall hinausreichendes Problem darstellte.
Allerdings löst sich ein Problem nicht dadurch, dass man dessen Symptome mit Gewalt unterdrückt. Im Gegenteil: Werden absurde Fehlurteile nicht durch höhere Instanzen korrigiert, können sie anschließend auch weiteren Verfahren als Vorbild dienen. Sie bergen somit die Gefahr, dass bestehende Gesetze über den Umweg der „ständigen Rechtsprechung“ aufgeweicht werden. Zumal entsprechende Entscheidungen auch psychologisch ein verheerendes Signal aussenden. Denn wer das Gefühl genießt, faktisch unantastbar zu sein, hat naturgemäß weniger Skrupel, seine Interessen auch mit unsauberen Methoden durchzusetzen. Gleichzeitig wird den jeweils Betroffenen vermittelt, dass eine Klage gegen die öffentliche Hand von vornherein aussichtslos ist. Dies hat zur Folge, dass Bürgerrechte nicht länger eingefordert werden, wodurch sie still und leise verlorengehen.
Eine solche Entwicklung wäre allerdings nicht mehr mit rechtstaatlichen Grundsätzen vereinbar. Denn auch die richterliche Freiheit, die für einen Rechtsstaat alternativlos ist, endet dort, wo Urteile bei keiner vernünftigen Betrachtung nachvollziehbar sind, jede gesetzliche Grundlage für eine Entscheidung fehlt oder gar Sachverhalte frei erfunden werden, die dann den nachweisbaren Fakten als gleichwertig gegenübergestellt werden, um so irgendwie eine „richterliche Abwägung“ zu rechtfertigen.
Ein solches Verhalten, auch Rechtsbeugung genannt, zieht in Deutschland aber fast nie Konsequenzen nach sich. Denn die Grenze zwischen Abwägung und Willkür unterliegt dem richterlichen Ermessen (und ist somit dehnbar), wobei sich natürlich auch ein Vorsatz, das Recht missbräuchlich anzuwenden, kaum nachweisen lässt. Zumal entsprechende Anklagen, so sie denn überhaupt erhoben werden, in der Regel bereits daran scheitern, dass die persönliche Schuld von Richtern zumindest dann nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, wenn diese als Teil eines Kollegiums agieren. Denn wer am Ende wie zu dem gemeinsamen Urteil stand, unterliegt dem Beratungsgeheimnis.
Richter müssten sich deshalb schon sehr ungeschickt anstellen, um sich wirklich angreifbar zu machen. Das ist einerseits gut, weil es nach außen hin ihre Unabhängigkeit stärkt, andererseits aber ein Problem, wenn diese Unabhängigkeit nur in eine Richtung funktioniert und deshalb faktisch auch die Möglichkeit zum Missbrauch besteht. Wird die richterliche Freiheit also erkennbar überreizt, etwa weil ein Urteil gar nicht nachvollziehbar von Sachargumenten getragen wird, wächst auch der Verdacht, dass es Richtern nicht nur ungestraft möglich ist, Verfehlungen der öffentlichen Hand unter den Teppich zu kehren, sondern dass sie dazu auch mit Nachdruck von denjenigen gedrängt werden, die durch die Verflechtung von Gerichtsverwaltung und Politik mit entsprechenden Hebeln ausgestattet sind.
An dieser Stelle kann man reflexartig die Arme hochreißen und behaupten, eine solche Ungeheuerlichkeit könne in Deutschland gar nicht vorkommen. Allerdings gibt es – nüchtern betrachtet – auch keinen Grund, sie grundsätzlich auszuschließen. In der Wirtschaftskriminologie wird dazu gerne auf das „Fraud Triangle“ (Betrugsdreieck) verwiesen, also auf die drei Voraussetzungen, die gemeinhin erfüllt sein müssen, damit es tatsächlich zu einer Straftat kommt (wobei damit im vorliegenden Fall sowohl das strafrechtlich relevante Ausgangsdelikt als auch dessen rechtswidrige Vertuschung gemeint sein können). Gehen wir die drei Voraussetzungen einmal durch:
Zunächst einmal muss die Gelegenheit bestehen, eine kriminelle Handlung zu vollziehen, ohne dafür belangt zu werden. Gerade dies wird aber bekanntlich durch den deutschen Staatsaufbau ermöglicht. In schlechter politischer Hand sei dieser geeignet, das Prinzip der Gewaltenteilung auszuhebeln, so argumentieren selbst renommierte Rechtswissenschaftler. Wenn deutsche Richter also seitens der Staatsmacht beeinflussbar sind, seitens der jeweils Betroffenen aber unantastbar bleiben, können sie zumindest prinzipiell zur Verschleierung von Straftaten instrumentalisiert werden. Welche individuellen Beziehungen und Interessensüberschneidungen dann jeweils zu entsprechenden Amtshilfen führen, kann somit erstmal dahingestellt bleiben.
Die zweite Voraussetzung besteht darin, dass ein Motiv vorhanden sein muss. Darüber lässt sich nur schwer eine allgemeine Aussage treffen, weil die Gründe, die Gruppen oder Einzelpersonen dazu bewegen könnten, wissentlich ihre Kompetenzen zu überschreiten, individuell verschieden sind. Dass aber jemand der Versuchung erliegt, an einem ambitionierten Verkehrsprojekt zu partizipieren, weil die Anbindung seiner Gemeinde an das Nahverkehrsnetz auch mit persönlichem Prestigegewinn verbunden wäre, erscheint nicht völlig abwegig. Zumal die Verantwortlichen bereits öffentlich propagiert hatten, dass die dazu erforderliche Brücke zum „Schnäppchenpreis“ zu haben sei. Allerdings kollidieren solche Visionen irgendwann mit der Wirklichkeit, wodurch dann plötzlich ganz andere Bestrebungen wichtig werden. Denn grundsätzlich will niemand für die handwerklichen Fehler belangt werden, durch die öffentlich-rechtliche Projekte mitunter auf Abwege geraten. Der Versuch, sich aus der persönlichen Verantwortung zu stehlen, um dadurch unangenehme Folgen zu vermeiden, ist in der Regel ein sehr nachvollziehbares Motiv für unrechtmäßiges Verhalten.
Es bleibt aber noch eine dritte Voraussetzung zu erfüllen, nämlich die der inneren Rechtfertigung. Täter müssen ihr eigenes Handeln gutheißen können, um ihr Selbstbild vom rechtschaffenden Mitglied der Gesellschaft aufrecht zu erhalten. Auch hierzu sind die verschiedenen Ansätze meist individueller Natur und deshalb schwer zu verallgemeinern. Wie es aber prinzipiell funktionieren kann, zeigen zwei Zitate, die gleichsam als Blaupause für eine innere Rechtfertigung dienen. So ließ etwa ein hoher Politiker als Reaktion auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verlauten, das Urteil sei „verrückt“, da ein Gericht bei allem Verständnis für die Bürgeranliegen im Auge behalten müsse, welcher „Gesamtwohlstandseffekt“ mit dem betreffenden Projekt verbunden sei9. Abgesehen davon, dass dieser Volksvertreter vermutlich das Gesamtwohl und nicht den Gesamtwohlstand meinte, da letzterer bereits ohne erkennbaren Nutzen durch die Kosten des Projekts belastet war, darf sich ein Gericht aber daran gerade nicht orientieren. Es sei denn man findet, dass Richter das Recht zu beugen haben, wenn irgendwer die Auffassung vertritt, eine Sache liege trotz Rechtswidrigkeit im allgemeinen Interesse. Wobei dann aber immer noch zu klären wäre, wem überhaupt die Interpretationshoheit über die tatsächliche Interessenlage zufallen würde. Im vorliegenden Fall bestand letztere wohl darin, die Genehmigungschancen für ein Straßenbahnprojekt zu erhöhen, indem man anstelle des Personenbeförderungsgesetzes lediglich das Eisenbahngesetz zugrunde legt. Ein handwerklich mangelhaftes Vorgehen mit einem lediglich postulierten Bedürfnis der Allgemeinheit zu begründen, ist offenkundig ein probates Mittel zur inneren Rechtfertigung.
Noch aufschlussreicher ist die Ansicht, die ein ehemaliger Bundesinnenminister auf die Frage vertrat, warum gleich ein ganzes Fußballstadion wegen Sicherheitsbedenken geräumt werden musste. Denn ein Teil der Antwort, so der Wortlaut, „würde die Bevölkerung verunsichern“. Welch beruhigende Wirkung eine solche Formulierung hat, weiß jeder, der schon mit ähnlichen Konstruktionen auf ein besorgtes „liebst Du mich noch?“ reagiert hat10. Wichtiger ist aber, dass die Aussage des Innenministers (wenngleich in einer ganz anderen Sache getroffen) einen grundlegenden Rechtfertigungsansatz definiert, der sich auch leicht auf den hiesigen Fall übertragen lässt. Denn würden Richter Fehltritte der öffentlichen Hand auftragsgemäß korrigieren, würden Bürger vielleicht erst auf solcherlei Fehltritte aufmerksam werden. Fälle, in denen dies einen handfeste Betrugsskandal nach sich zöge, hätten dann einen erheblichen Reputationsschaden für die gesamte Zunft zur Folge. Man könnte somit auf die Idee kommen, manche Straftaten müssten allein deshalb verschleiert werden, weil das Grundvertrauen in die Institutionen systemrelevant sei und gerichtliche Urteile gegen die öffentliche Hand die Bevölkerung verunsichern würden.
Eine solche Haltung würde auf den Rechtsstaat aber noch erosiver wirken als die eigentliche Straftat. Denn wenn es nicht mehr um das Recht, sondern nur noch um das Rechthaben zum Zwecke der Machterhaltung ginge, würde auch die freiheitlich demokratische Grundordnung in ihrer Gesamtheit beschädigt. Dies ließe sich nur verhindern, indem sich vor allem die Staatsmacht gesetzestreu verhielte, und zwar immer und unbedingt, und ohne aufgrund von sachfremden Erwägungen Kompromisse zuzulassen.
Natürlich gibt es entsprechende Möglichkeiten, potenziellen Rechtsbrüchen vorzubeugen. Das Fraud-Triangle wurde bereits vor Jahrzehnten zu diesem Zweck entwickelt und geht auf Arbeiten des Soziologen und Kriminologen Donald Cressey zurück. In vielen Organisationen (aber nicht zwingend auch in öffentlich-rechtlichen Verwaltungen) wird es seitdem verwendet, um dolose Handlungen frühzeitig zu erkennen. Inzwischen wurde es sogar um ein weiteres Element zu einem „Fraud-Diamond“ erweitert. Denn als vierte Voraussetzung, die sich mit den bereits beschriebenen überschneiden kann, gilt heute die Befähigung zur Tat. Diese unterscheidet sich von der Gelegenheit durch die detaillierten Kenntnisse eines Systems mit all seinen nutzbaren Schwächen und Sicherheitslücken. Umgelegt auf Volksvertreter könnte man dies auf die Frage reduzieren, ob potenzielle Täter überhaupt geeignete Verbindungen und Unterstützer hätten, die sie bei Bedarf vor Strafverfolgung bewahren könnten. Wenn man etwa weiß, dass zwischen den Betreibern eines regionalen Straßenbahnprojekts und der zuständigen Landesregierung eine potenziell tragfähige Beziehung besteht, darf man diesbezüglich schwer ins Grübeln kommen. Allerdings sind Netzwerke nicht grundsätzlich verwerflich. Dass eine Person mit einer anderen Person bereits zusammengearbeitet hat, ist noch längst nicht bedeutungsgleich mit Mauscheleien im Hinterzimmer. Insofern kommt man an dieser Stelle nicht wirklich weiter. Dass es aber Netzwerke gibt, und die Mitglieder dieser Netzwerke zum Teil erheblich voneinander profitieren, wird wohl niemanden überraschen.
Doch reicht dies aus, um die Integrität unserer Justiz glaubhaft in Frage zu stellen? Vermutlich nicht. Denn was dazu noch fehlt, sind eindrückliche Beispiele. Solche, die den gesamten Rechtszug umfassen, weil dann nicht nur sämtliche juristischen Mittel ausgeschöpft wurden, sondern auch eine größere Anzahl von Richtern und Staatsanwälten beteiligt war, was die These vom „bedauerlichen Einzelfall“ zumindest schwerer vermittelbar macht. Außerdem muss die Sach- und Rechtslage verständlich genug sein, um auch gebildeten Laien ein eigenes Urteil zu erlauben. Idealer Weise ergibt sich die geltende Rechtslage bereits unmissverständlich aus den Hinweisen der Gerichte selbst, so dass niemand einfach so tun kann, als seien die fraglichen Urteile und Beschlüsse ohne juristische Vorbildung gar nicht zu erfassen. Mit anderen Worten müssten geeignete Beispiel einfach, umfassend und vielschichtig genug sein, um gegen die Selbsterhaltungskräfte eines Systems zu bestehen, das für die einen Macht und Wohlstand und für die anderen Hoffnung und Sicherheit bedeutet, zumindest solange niemand unangenehme Fragen stellt.
Der einzige Beitrag, den dieses Buch dazu leisten kann, besteht in der möglichst korrekten und differenzierten Aufarbeitung eines Falles, der nicht nur einen einzelnen Unternehmer betrifft, sondern symptomatisch für den Zustand unseres Rechtsstaates sein dürfte. Man kann dies als eine Art Feldstudie betrachten, eine Evaluierung, die darüber Auskunft gibt, wie zuverlässig und vor allem unabhängig unsere Justiz wirklich arbeitet. Die eingangs bereits erwähnte Brücke bildet dabei nur das tragende Gerüst, das auch metaphorisch eine Verbindung zwischen zwei sehr unterschiedlichen Standpunkten herstellt. Nämlich der Erwartung einerseits, dass in Deutschland Regeln und Gesetze für alle gelten, und der Auffassung andererseits, dass die Umstände diesbezüglich eine gewisse Flexibilität verlangen. Eine Flexibilität, die sich durch das Ausbleiben juristischer Konsequenzen erfolgreich zu legitimieren scheint.
Entsprechend gibt es auch unterschiedliche Wege, mit der hier erzählten Geschichte umzugehen. So könnte man etwa mit einem Hinweis auf die unbestreitbare Verfassungstreue unzähliger Richter behaupten, die deutsche Rechtsprechung sei bereits prinzipiell über jeden Zweifel erhaben. Dadurch würden die Inhalte dieses Buches per Definition unbeachtlich, da niemand mehr im Recht sein kann, der schon in drei Instanzen unterlegen ist. Die Entscheidungshoheit über richtig oder falsch, wahr oder unwahr, vertretbar oder verwerflich läge damit allein bei der Justiz und erforderte keinerlei weitere Kontrolle durch eine aufmerksame Öffentlichkeit.
Dabei würde aber etwas Entscheidendes übersehen. Denn selbst Richter sind nur Menschen, die außerdem derselben vielschichtigen, facettenreichen und multi-kulturellen Gesellschaft entstammen wie die Bürger, über die sie urteilen. Dass nicht alle Richter gleich sind, und manche eben weniger verfassungstreu als andere, lässt sich deshalb auch behaupten, ohne gleich den gesamten Berufsstand in den Schmutz zu ziehen. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass zumindest die allermeisten Richter über jeden Zweifel erhaben sind, hanebüchene Fehlurteile also gar kein systematisches Problem, sondern unvermeidbare Einzelfälle sind, müsste man sich trotzdem noch die Frage stellen, wie die angeblich verfassungstreuen Richter höherer Instanzen mit diesen Einzelfällen umgehen – und zwar bis hinauf zum Bundesgerichtshof.
Dies wäre dann der andere Weg, mit der hier erzählten Geschichte umzugehen, und sein Nachteil bestünde in seiner Beschwerlichkeit. Denn er verlangte, sich intensiv mit der Sachlage auseinanderzusetzen. Er würde somit auch das Risiko bergen, dass einige der gemeinhin als selbstverständlich betrachteten Annahmen zur deutschen Rechtsprechung plötzlich fragwürdig erscheinen und man deshalb ungewollt zu einer dramatisch veränderten Sichtweise auf den Staat und die Gesellschaft gelangt. Denn leider ist es selten möglich, genauer hinzusehen, ohne dabei seine Komfortzone zu verlassen. Dafür könnte man aber auch besser beurteilen, welche der im Folgenden beschriebenen Vorgänge tatsächlich nachvollziehbar, rechtmäßig oder angemessen erscheinen. Und sei es nur, um zu verstehen, in was man ungefragt mit hineingezogen wird, wenn gerichtliche Urteile „im Namen des Volkes“ ergehen.
Die Entscheidung, welchen dieser Wege Sie gehen wollen, kann Ihnen niemand abnehmen. Doch die eingangs gestellte Frage, warum Sie zumindest dieses Buch lesen sollten, lässt sich vermutlich mit einem Gleichnis beantworten.
Stellen Sie sich vor, sie befinden sich auf einem Schiff, das langsam Schlagseite bekommt. Mit jedem Auf und Ab der Dünung verschiebt sich der Horizont ein Stückchen weiter, während ihre Füße auf dem Deck ins Rutschen geraten. Trotzdem besorgt Sie am meisten, dass niemand anders die Schieflage zu bemerken scheint. Sie fragen sich, ob es vielleicht an Ihnen liegt und nur Sie nicht verstehen, was gerade vor sich geht. Zur eigenen Beruhigung sagen sie sich dann, dass man den Betrieb eines Schiffes besser den Experten überlässt, deren Fähigkeiten man einfach vertrauen muss. Doch gleichzeitig wird Ihnen bewusst, wie wenig Sie tatsächlich über diese Experten wissen. Was sie antreibt, wer sie auswählt und wer sie bezahlt, ist Ihnen weitgehend unbekannt.
Entsprechend wächst in Ihnen das Bedürfnis, eine Warnung auszurufen: „Hallo, aufwachen, irgendwas ist nicht in Ordnung!“ Stattdessen reißen Sie sich zusammen und begeben sich raschen Schrittes in die Nähe der Rettungsboote.
Unabhängig davon, ob dies Ihre tatsächliche Reaktion gewesen wäre, gilt folgendes: Wenn Sie sich nicht vorstellen können, den Experten blind zu vertrauen, werden Sie wahrscheinlich auch Interesse an diesem Buch haben. Allen anderen seien die folgenden Kapitel umso nachdrücklicher ans Herz gelegt.
1 Westend Verlag (2014).
2https://www.watchthecourt.org/, siehe auch https://www.jura.fuberlin.de/fachbereich/einrichtungen/zivilrecht/lehrende/schwabm/WTC/index.html
3 Riva Verlag (2019).
4https://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/justizversagenrichter-knallhart-ueber-dem-abgrund-kolumne-a-1297412.html
5 Markus Sehl, Interview zur Gewaltenteilung und Selbstverwaltung der Justiz: "Deutschland würde heute nicht mehr in die EU aufgenommen". In: Legal Tribune Online, 02.07.2018, https://www.lto.de/persistent/a_id/29475/
6 Im Rahmen des Forschungsprojekts „Die richterliche Unabhängigkeit vor dem Hintergrund der Erosion des Verfassungsstaates“ am Fachbereich Rechtswissenschaften der Johann Wolfgang von Goethe-Universität Frankfurt am Main. Frankfurt a.M., 199 S., dissertation.de-Verlag im Internet GmbH Berlin, ISBN 978-3-86624-502-0.
7https://www.gewaltenteilung.de/
8 „Die Entfesselung der Dritten Gewalt“ (1951), veröffentlicht im Archiv des öffentliches Rechts (AöR) 78 (1952/53), S. 49 ff.
9 Von einem anderen Politiker wurde die Aussage so ergänzt: Es sei schade, „dass die Klage von wenigen aus rein persönlichen Motiven einen Schaden für die Allgemeinheit angerichtet hat .“
10 „Frag nicht, Schatz, die Antwort könnte Dich verunsichern.“
Wenn man meint, öffentliche Auftraggeber würden Gesetze brechen, muss man zunächst einmal überlegen, wie dies rein praktisch vonstattengehen soll. Denn die freiheitlich-demokratische Grundordnung gibt es ja noch, und sie wirkt entsprechenden Bestrebungen entgegen.
Trotzdem scheint man in der Praxis anderer Ansicht zu sein, und zwar nicht nur an den Gerichten, sondern auch auf sämtlichen Verwaltungsebenen. Schließlich bauen Volksvertreter eine Brücke nicht allein, und sie bezahlen diese auch nicht aus eigener Tasche.
Daher brauchen sie etwa die Zustimmung der betroffenen Gemeinderäte, die auch rechtzeitig eine entsprechende Finanzierung absegnen müssen. Anschließend muss ein solches Projekt ordnungsgemäß verwaltet werden, wobei die Sachbearbeiter klaren Regelungen unterliegen, die auch die fristgerechte Verfügbarkeit der Finanzmittel betreffen. Zusätzlich wird eine Bauleitung eingesetzt, die für alle technischen Belange zuständig ist und eine entsprechende Kontrollfunktion wahrnimmt. Und natürlich wachen über allem die Aufsichtsbehörden, die angeblich die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährleisten. Eigentlich sollte also gar nichts schiefgehen können.
Die Frage ist, warum es dann trotzdem zu massiven Verfehlungen kommen kann. Zumal es unangemessen wäre, allen Beteiligten böse Absicht zu unterstellen oder gar von kollektiver Inkompetenz auszugehen. Dennoch kann man den Eindruck gewinnen, regelwidriges Verhalten werde oft gar nicht mehr als solches wahrgenommen. Etwa, weil so manches Projekt sonst gar nicht erst funktionieren würde. Oder auch, weil Rechtsbrüche nur selten geahndet werden.
Denn nicht alle Unternehmen wehren sich, wenn sie übervorteilt oder durch Regelverstöße der öffentlichen Hand geschädigt werden. Allerdings nicht, weil sie mit diesen einverstanden wären, sondern weil sie sich den Prozess nicht leisten können. Ein Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche kann viele Jahre dauern, und bevor er vielleicht irgendwann erfolgreich ist, kostet er eine Menge Geld. Der finanzielle Aufwand hängt vom Streitwert ab, doch gerade kleine oder mittelständische Betriebe riskieren faktisch ihre Existenz, wenn sie sich auf ein solches Abenteuer einlassen. Vor allem dann, wenn sie ohnehin gerade einen empfindlichen Verlust zu verbuchen hatten.
Hinzu kommt, dass viele Betriebe fast ausschließlich von kommunalen Aufträgen leben. Wer seinen Hauptgeschäftspartner vor den Kadi zieht, riskiert bekanntlich ebenfalls seine Existenz und ist deshalb auch dann zu Zugeständnissen bereit, wenn diese unangemessen und schmerzhaft sein sollten.
Das wissen natürlich auch die Gemeinderechtspfleger. Einer von ihnen hat die Situation im Laufe dieser Geschichte treffend zusammengefasst: „Wenn man für die öffentliche Hand arbeitet, muss man mit Zahlungsverzug rechnen. Das ist dann eben Pech.“ Und der Vertreter eines Kreditinstituts sprach wohl ebenfalls aus Erfahrung: „Schadensersatz? Sie wurden soeben ruiniert! Woher wollen Sie das Geld für einen Schadensersatzprozess nehmen?“
Mit Rechtssicherheit hat das natürlich wenig zu tun. Denn wenn es tatsächlich der Regel entspricht, dass einzelne Betriebe11 keinen Prozess führen können, obwohl sie in der Sache Recht hätten, würde verständlich, warum die öffentliche Hand eher selten für Fehler belangt zu werden scheint. Offenbar gilt hier die alte Weisheit, dass es ohne Kläger auch keine Richter gibt.
Der hier beschriebene Fall ist also schon deshalb speziell, weil ein Unternehmer einmal tatsächlich versucht hat, seine Ansprüche durchzusetzen. Einerseits, weil Bürgerrechte wertlos werden, wenn man sie nicht einfordert, und andererseits, weil ein jahrelanger Rechtsstreit immer noch besser ist, als untätig zuzusehen, wie einem Lebenswerk und Reputation durch den locus necessitatis gespült werden. Besonders dann, wenn alle Fakten so glasklar zu belegen sind, dass in der Sache kein Zweifel besteht.
Für die öffentliche Hand kann dies problematisch werden. Denn für sie geht es im Kern weniger um einen Schadensersatz (den ohnehin der Steuerzahler zu leisten hätte), als vielmehr um einen gewaltigen Vertrauensverlust mit all seinen nachhaltigen Nebeneffekten. Kompetenz und Integrität der Verantwortlichen würden öffentlich in Frage gestellt, strafrechtliche Konsequenzen könnten drohen und politische Ambitionen würden nachhaltig ausgebremst, wenn ein folgenreiches Fehlverhalten seriös aufgeklärt und dann rechtskonform korrigiert werden würde. Entsprechend ist eher zu erwarten, dass zunächst alles darangesetzt wird, eine mögliche Klage zu verhindern.
Im vorliegenden Fall schien das Mittel der Wahl darin zu bestehen, den potenziellen Kläger bereits vorbeugend zu diskreditieren. So ließ man etwa über die Presse verbreiten, die Brückenerneuerung durch dessen Unternehmen sei in vielfacher Weise mangelhaft erfolgt. Außerdem habe ein gerichtliches Beweisgutachten die behaupteten Mängel bestätigt.
Richtig an diesen Aussagen war lediglich, dass es ein Beweisgutachten gab. Dass dessen Resultate aber sehr unterschiedlich interpretiert wurden, lag vermutlich daran, dass auch die Interessenlage kaum hätte unterschiedlicher sein können. Denn dem Auftraggeber wären Mängel sehr gelegen gekommen, um so zumindest nachträglich seine Zahlungsverweigerung zu begründen. Der ausführende Unternehmer dagegen strebte an, seine durchgängig vertragsgerechte Arbeit gerichtsfest zu belegen. Dass aber die Aussagen des Sachverständigen öffentlich auf den Kopf gestellt werden könnten, hätte er vorher nicht geglaubt.
Tatsächlich belegte das Gutachten nämlich keine neuen Mängel, sondern lediglich solche, die längst vom ausführenden Unternehmen anerkannt gewesen waren. Außerdem waren die bemängelten Arbeiten noch gar nicht in den Abschlagsrechnungen berücksichtigt worden, wodurch sie auch keine Zahlungsverweigerung hätten begründen können. Zumal sich die gutachterlich festgestellten Mängelbeseitigungskosten auf einen lediglich vierstelligen Eurobetrag summierten, obwohl zuvor sechsstellige Beträge nicht bezahlt worden waren. Das Beweisgutachten musste deshalb für die öffentliche Hand ein bedrohliches Problem darstellen.
Offenbar hielt man es deshalb für nötig, die Geschichte anders zu erzählen. So ging aus der Zeitung gerade nicht hervor, dass es zu einem massiven Zahlungsverzug gekommen war. Stattdessen wurde der Eindruck erweckt, eine Ersatzvornahme durch Drittfirmen sei erforderlich geworden, weil das ausführende Unternehmen die Sache gründlich vermasselt habe.
Dies war allerdings nur der Höhepunkt eines insgesamt bedenklichen Vorgehens. Denn nicht jedes Beweisverfahren muss allein der Wahrheitsfindung dienen.
Der Vorteil einer Mängelbehauptung besteht nämlich darin, dass sie weder durch die Öffentlichkeit noch durch ein Gericht unmittelbar nachgeprüft werden kann. Sie stellt deshalb ein probates Mittel dar, um eine drohende Klage bereits frühzeitig durch Gegenvorwürfe zu kontern und vor allem so lange zu verzögern, bis ein Fachgutachten erstellt ist. Dass dies eine Weile dauern kann, wird sicher niemanden überraschen.
Außerdem lässt sich die Arbeit eines Sachverständigen immer weiter in die Länge ziehen, indem man ständig neue Ergänzungsgutachten beantragt. Wer also unter Zeitdruck steht, kann auf diese Weise viele Monate gewinnen. Monate, in denen man noch mit der Lupe nach baulichen Mängeln sucht, während der geschädigte Unternehmer in der Luft hängt und finanziell auszubluten droht. Diejenige Partei, die dringend auf ihr Geld wartet, gerät also zunehmend in Schwierigkeiten, während ein öffentlicher Auftraggeber das Haushaltsjahr aussitzt, um dann mögliche Finanzierungslücken mit frischen Mitteln zu stopfen.
Dabei ist weitgehend unerheblich, ob tatsächlich Baumängel vorliegen. Denn die Reputation des ausführenden Betriebes ist bereits nachhaltig beschädigt. Außerdem hat das Verfahren zermürbende Wirkung, sowohl in psychologischer als auch finanzieller Hinsicht, so dass eine Klage zunehmend unwahrscheinlicher wird. Dies führt zu einer bemerkenswerten Situation: Die Verursacher eines Schadens können sich umso sicherer fühlen, je grösser (und damit auch existenzieller) dieser ausfällt. Denn wer bereits vollständig vernichtet ist, bringt weder die Kraft noch die Mittel für einen jahrelangen Rechtsstreit auf. Gäbe es also wirklich technische Mängel, wären diese nur das Sahnehäubchen, das sich im Ernstfall noch ordentlich aufschäumen ließe.
Zudem verzichten Richter wohl auf eine Prüfung der Sachlage, solange noch ein Beweisverfahren läuft. Stattdessen verweisen sie auf ein Hauptverfahren, zu dem es in vielen Fällen gar nicht mehr kommt. Denn wenn nicht einmal geprüft wird, ob Angaben überhaupt plausibel sind, führen selbst absurde Behauptungen des Bauherren zu immer neuen Beweisfragen, während jeglicher Protest der geschädigten Partei mit dem Verweis auf später ignoriert wird. Dadurch entsteht der Eindruck, das Gericht würde lediglich auf Zuruf der einen Seite agieren, während die andere Seite konsequent missachtet werde, wodurch das Vertrauen in die Justiz bereits frühzeitig leidet. Vertrauen ist aber wichtig, wenn eine Klage kein Risiko darstellen soll, durch das man noch die letzten Reste seiner Existenz aufs Spiel setzt. Der gerichtlichen Vorgehensweise haftet entsprechend eine Spur Zynismus an, weil auch sie eine Klage zunehmend unwahrscheinlicher macht.
Nicht zuletzt deshalb haben öffentliche Institutionen, die eigentlich rechtlich belangt werden müssten, realistische Chancen, das Problem erfolgreich auszusitzen. Darin einen Vorteil für die öffentliche Hand zu sehen, trifft die Sachlage nicht genau. Denn eigentlich handelt es sich um eine systemimmanente Erfolgsgarantie.
Es muss daher nicht überraschen, wenn sich der eine oder andere Verwaltungschef zu sicher fühlt. Zumindest würde dies erklären, warum in diesem Fall der Bogen so maßlos überspannt wurde. Denn selbst wenn die Mittel für den Brückenbau tatsächlich vorhanden gewesen wären, hätte man es versäumt, den entsprechenden Auftrag in den Bilanzen aufzuführen. Als man dann aber die Abschlagsrechnungen nicht bezahlen konnte, hat man zusätzlich noch die vertraglich vorgeschriebene Rechnungsprüfung verweigert, was im Hinblick auf eine mögliche Klage geradezu fahrlässig erscheint. Und als man schließlich öffentlich von Mängeln sprach, konnte man diese nicht einmal anhand des eigens initiierten Beweisverfahrens belegen.
Natürlich wurde all dies sowohl der Staatsanwaltschaft als auch den zuständigen Aufsichtsbehörden mitgeteilt. Und auch der Richter, der das Beweisverfahren leitete, hätte wohl spätestens dann ins Grübeln kommen müssen, als der bestellte Gutachter gar keine erheblichen Mängel zu Tage förderte. Zumindest jedoch muss allen Beteiligten klar geworden sein, dass sich dieser Fall nicht durch Untätigkeit von selbst erledigen würde. Entsprechend kam auch endlich Bewegung in die Sache. Nur eben nicht so, wie man das eigentlich hätte erwarten dürfen.
Denn sinngemäß musste sich der Geschädigte von der Staatsanwaltschaft anhören, dass die öffentliche Hand ihre Aufträge finanzieren oder nicht finanzieren dürfe, wie es ihr gefiele, und dass bereits die Behauptung von Mängeln genüge, um den Einbehalt größerer Summen zu rechtfertigen. Dass jener Mängelbehauptung aber bereits das unmissverständliche Zahlenwerk eines Beweisgutachtens entgegen stand, wurde dabei ignoriert.
Gleichzeitig musste der Unternehmer mit ansehen, wie die Aussagen des gerichtlichen Hauptgutachtens durch fragwürdige Ergänzungsgutachten verwässert wurden. Da er nämlich die Arbeiten aufgrund der Zahlungsverweigerung eingestellt hatte, war die Brücke noch nicht ganz fertig, wodurch sich wohl die noch ausstehenden Restarbeiten mit baulichen Mängeln verwechseln ließen.
