Synopse des deutschen Bestattungsrechts - Klaus Schäfer - E-Book

Synopse des deutschen Bestattungsrechts E-Book

Klaus Schäfer

0,0

Beschreibung

Bestattungsrecht ist Länderrecht. Somit gibt es in Deutschland 16 verschiedene Bestattungs­gesetze. Aus diesem Grunde machte es Sinn, eine Zusammenschau (Synopse) aller Bestattungsgesetze zu erstellen. Im ersten Teil dieses Buches vergleicht Klaus Schäfer alle 16 Bestattungsgesetze in über 100 Tabellen, insbesondere mit der Sicht auf den Umgang mit den Toten und den Hinter­bliebenen. In übersichtlicher Weise sind die Gemein­samkeiten und die Unter­schiede herausgearbeitet. Im zweiten Teil beschreibt Burkhard Madea auf ca. 100 Seiten * die ärztliche Leichenschau * die Feuerbestattungsleichenschau * die Obduktionen aus rechtsmedizinischer Sicht und unterstreicht damit deren enorme Wichtigkeit.

Sie lesen das E-Book in den Legimi-Apps auf:

Android
iOS
von Legimi
zertifizierten E-Readern

Seitenzahl: 539

Das E-Book (TTS) können Sie hören im Abo „Legimi Premium” in Legimi-Apps auf:

Android
iOS
Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



0 Vorspann

0.1 Inhaltsverzeichnis

0.2 Literaturliste

0.3 Abkürzungen

0.4 Glossar

0.5 Vorbemerkungen

0.6 Sterben und Tod in der Literatur

0.7 Sterbeort

1.

Teil 1 - Die Bestattungsgesetze

1.1 Allgemeines zu den BestG

1.1.1 Die Fassungen der Bestattungsgesetze

1.1.2 Friedhofsrecht und Bestattungsrecht

1.1.3 Statistik zu den BestG

1.1.3.1 Worte, Seiten, Paragraphen, Absätze,

1.1.3.2 Würde, Ehrfurcht, Achtung, …

1.1.3.3 Bezeichnungen zum Friedhof

1.1.3.4 Kirchen, Religionen und Weltanschauungen

1.1.3.5 Sterben und Tod

1.1.3.6 Gesundheit

1.1.3.7 Polizei

1.1.3.8 Schwangerschaft und Geburt

1.1.3.9 „Sorge...“ und „...sorge...“

1.1.3.10 Sektionen und Leichen

1.1.3.11 Ämter und Einrichtungen

1.1.3.12 Sonstige Bezeichnungen

1.1.4 Bezeichnungen

1.1.4.1 Definition der Leiche

1.1.4.2 Bezeichnung für Verstorbene und Hinterbliebene

1.1.4.3 Bezeichnung für tot geborene Kinder

1.1.4.4 „Kind“ im BestG

1.1.5 Sprachliches

1.1.5.1 Geschlechtergerechte Sprache

1.1.5.2 Sprache und Schreibweise

1.1.5.3 „nicht“ und „un...“ in den BestG

1.2 Todesfeststellung

1.2.1 Veranlassung und Durchführung

1.2.2 Notärzte

1.2.3 Angaben zur Todesfeststellung

1.2.4 Zweck der Todesfeststellung

1.2.5 Erste und zweite Leichenschau

1.2.6 Sonstiges zur Todesfeststellung

1.2.7 Todesfeststellung – Todeserklärung

1.3 Sektionen

1.3.1 Allgemeines

1.3.2 Klinische Sektion

1.3.3 Anatomische Sektion

1.3.4 Rechtsmedizinische Sektion

1.4 Transport

1.4.1 Voraussetzungen für den Transport von Leichen

1.4.2 Auftraggeber zum Transport von Leichen

1.4.3 Zum Transport benötigte Papiere

1.4.4 Leichenwagen

1.4.5 Transport zum Grab

1.4.6 Versand von Urnen

1.4.7 Besonderheiten beim Transport

1.4.7.1 Ausfuhr von Toten in ein anderes Land

1.4.7.2 Einfuhr von Toten aus einem anderen Land

1.5 Bestattung

1.5.1 Rangfolge der Hinterbliebenen

1.5.2 Bestattungspflicht

1.5.3 Wille des Verstorbenen

1.5.4 Umgang mit Toten, Särgen und Urnen

1.5.4.1 Aufbahrung und Feierlichkeiten

1.5.4.2 Würde der Toten

1.5.4.3 Ehrfurcht vor

1.5.4.4 Achtung und Totenruhe

1.5.4.5 Ehrengräber / Ehrengrabstätten

1.5.4.6 Umgang mit Urnen

1.5.4.7 Umgang mit der Asche

1.5.5 Bestattungsort

1.5.6 Bestattungsart

1.5.7 Frühere und spätere Bestattung

1.6 Besonderheiten

1.6.1 Tot geborene Kinder und Körperteile

1.6.1.1 Umgang mit fehlgeborenen Kindern

1.6.1.2 Umgang mit abgetriebenen Kindern

1.6.1.3 Umgang mit Körperteilen

1.6.2 Grundrechte

1.6.2.1 Grundrechte

1.6.2.2 Einschränkungen in der Berufswahl

1.6.3 Besondere Todesfälle

1.6.3.1 Unnatürlicher Tod

1.6.3.2 Unbekannte Person

1.6.3.3 Infektiöse Tote

1.6.4 Sonstiges

1.6.4.1 Fristen

1.6.4.2 Ruhezeiten

1.6.4.3 Gesundheit

1.6.4.4 Kinderarbeit

1.6.4.5 Kosten

1.6.4.6 Schiff- und Luftfahrzeug

1.6.4.7 Gesundheitsschutz

1.6.4.8 Erkennbare Zwecke der BestG

1.6.4.9 Lesbarkeit der BestG

1.6.4.10 Besonderheiten

1.6.5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

1.6.5.1 Straftaten

1.6.5.2 Ordnungswidrigkeiten

1.6.5.3 Reihenfolge der Ordnungswidrigkeiten I

1.6.5.4 Reihenfolge der Ordnungswidrigkeiten II

1.7 Paragraphen in anderen Gesetzen

1.7.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

1.7.2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

1.7.3 Personenstandsgesetz (PStG)

1.7.4 Personenstandsverordnung (PStV)

1.7.5 Strafgesetzbuch (StGB)

1.7.6 Strafprozessordnung (StPO)

1.7.7 Transplantationsgesetz (TPG)

1.7.8 VerschG

1.7.9 Fazit

1.8 Lücken im BestG

1.8.1 Aktuelle Situation

1.8.1.1 Im BestG beschrieben

1.8.1.2 Im BestG ungenannt

1.8.2 Rechte der Erwachsenen

1.8.3 Rechte der Kinder

1.8.3.1 Kinderrechte der Vereinten Nationen

1.8.3.2 UNICEF-Bericht (2021)

1.8.3.3 Kinderrechte in Deutschland

1.8.3.4 Erlebte Praxis

1.8.4 Trost ermöglichen und spenden

1.8.5 Veränderungen im Bestattungsrecht

1.9 Fazit

1.9.1 Soll-Ist-Vergleich der BestG

1.9.1.1 Ist-Zustand

1.9.1.2 Aufgaben eines BestG

1.9.1.3 Die Rechte der Hinterbliebenen

1.9.2 Würde des Menschen und des Toten

1.9.3 Die Gleichheit aller Menschen

1.9.4 Schlussfolgerung

2.

Teil 2 – Ärztliches Handeln

2.1 Ärztliche Leichenschau

2.2 Obduktionen

2.3 Feuerbestattungsleichenschau

2.4 Die Autoren

0.2 Literaturliste

Thorsten Barthel, Jürgen Gaedke (Hg): Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts mit ausführlicher Quellensammlung des geltenden staatlichen und kirchlichen Rechts. 10. Aufl. München 2010.

Joachim Diefenbach: Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts : mit ausführlicher Quellensammlung des geltenden staatlichen und kirchlichen Rechts. 13. Auflage. Hürth 2022.

Rolf Gröschner: Menschenwürde und Sepulkralkultur in der grundgesetzlichen Ordnung. die kulturstaatlichen Grenzen der Privatisierung im Bestattungsrecht. München 1995.

Burkhard Madea: Todesfeststellung und Leichenschau für Hausärzte: medizinisch, juristisch, verwaltungstechnisch richtig handeln. Heidelberg 2020.

Burkhard Madea: Die ärztliche Leichenschau: Rechtsgrundlagen, praktische Durchführung, Problemlösungen. 4. Auflage. Heidelberg 2019.

Burkhard Madea: Rechtsmedizin : Befunderhebung, Rekonstruktion, Begutachtung. 3. Auflage. Berlin 2015.

Burkhard Madea: Kurzlehrbuch Rechtsmedizin. Bern 2012.

Burkhard Madea: Praxis Rechtsmedizin : Befunderhebung, Rekonstruktion, Begutachtung ; mit 173 Tabellen ; [neu: alle aktuellen Gesetzesänderungen! 2. Auflage. Berlin 2007.

Burkhard Madea: 100 Jahre Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin : Entwicklung und wissenschaftliche Schwerpunkte. Aachen 2004.

Reto Famos Cla, René Pahud de Mortanges: Konfessionelle Grabfelder auf öffentlichen Friedhöfen: Historische Entwicklung und aktuelle Rechtslage. 2016.

Horst Deinert, Horst Jegust, Rolf Lichtner: Todesfall und Bestattungsrecht: Sammlung bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen. 2014.

Arne Feickert: Rechtsfragen der kirchlichen Bestattung: Mitgliedschaftsanspruch und Totenfürsorgerecht dargestellt für die katholische Kirche und die evangelische ... 2007.

Christina Forster, Barbara Rolf (Hg): Das Bestatter-Handbuch: Sofort umsetzbare Konzepte und praktische Handlungsempfehlungen für das moderne Bestattungsunternehmen 2008.

Thomas Hanke: Nachsorgender Schutz menschlichen Lebens. Zum Umgang mit Spätabtreibungen im Personenstands-, Bestattungs- und Strafprozeßrecht. 2002.

Matthias S. Holland: Muslimische Bestattungsriten und deutsches Friedhofs- und Bestattungsrecht. 2015.

Thomas Klie (Hg.): Bestattung als Dienstleistung: Ökonomie des Abschieds. 2019

Dietmar Kurze, Desiree Goertz: Bestattungsrecht in der Praxis. 2. Auflage. 2016.

Wigo Müller: Das Recht der Bestattung. Ein juristischer Ratgeber: Was Senioren und ihre Angehörigen über die Bestattung wissen sollten. 2015.

Hannes R. Müller-Hannemann: Lexikon Friedhofs- und Bestattungsrecht. 2002.

Stephan Neuser (Hg): Todesfall und Bestattungsrecht: Sammlung bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen. 2021.

Klaus Schäfer: Stillgeburt. Band 1. Karlsruhe 2012.

Torsten Schmitt: Die Totensorgeberechtigten und die Verbindlichkeit von Bestattungsverfügungen sowie Vorsorgeverträgen. Königswinter 2014. (vorliegender Artikel).

Florian P. Schrems: Ist das geltende Friedhofs- und Bestattungsrecht noch zeitgemäß? : das Friedhofs- und Bestattungsrecht im Lichte verfassungsrechtlicher Vorgaben ; unter besonderer Berücksichtigung gewandelter Ansichten in der Bevölkerung sowie integrationspolitischer Herausforderungen. Frankfurt a.M. 2012.

Cathleen Severin: Die Rechtsstellung der Eltern und die Rechtslage verstorbener Kinder im Falle von Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch. 2010.

Tade-Mathias Spranger: Handbuch des Feuerbestattungsrechts. 2. Aufl. Stuttgart 2021

Gunnhilld Fenia Teggenthoff: Ein Chaos im Bestattungsrecht und der Totenfürsorge: wird sichtbar bei verstorbenen Kindern mit oder ohne Sterbeurkunde. 2015.

Hans-Joachim Widmann: Der Bestattungsvertrag: im deutschen, schweizerischen und österreichischen Recht. 2003.

0.3 Abkürzungen

Die Abkürzungen der Bundesländer wurde von Destatis1 übernommen. Diese Kürzel finden breite Verwendung, so z.B. beim Datenportal des Bundesministerium für Bildung und Forschung,2 beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,3 der Datenbörse4 und bei Wikipedia,5 um nur einige Internetseiten zu nennen.

BW

Baden-Württemberg

BY

Bayern

BE

Berlin

BB

Brandenburg

HB

Hansestadt Bremen

HH

Hansestadt Hamburg

HE

Hessen

MV

Mecklenburg-Vorpommern

NI

Niedersachsen

NW

Nordrhein-Westfalen

RP

Rheinland-Pfalz

SL

Saarland

SN

Sachsen

ST

Sachsen-Anhalt

SH

Schleswig-Holstein

TH

Thüringen

Weitere verwendete Abkürzungen sind:

AdV

Anmerkung des Verfassers

BestG

Bestattungsgesetz

6

BMVg

Bundesministerium der Verteidigung

SSA

Schwangerschaftsabbruch

SSW

Schwangerschaftswoche

SVG

Soldatenversorgungsgesetz

1https://www.destatis.de/DE/Methoden/abkuerzung-bundeslaender-DE-EN.html

2https://www.datenportal.bmbf.de/portal/de/G122.html

3https://www.gesetze-im-internet.de/spiritv/anlage_3.html

4https://www.xn—datenbrse-57a.net/item/Liste_Abkuerzungen_Bundeslaender

5https://de.wikipedia.org/wiki/Land_(Deutschland)

6 Auch wenn die BestG der einzelnen Bundesländer unterschiedliche Bezeichnungen haben, so werden sie hier alle einheitlich als „BestG“ genannt, auch im Plural.

0.4 Glossar

Leichnam

Der menschliche Körper eines Toten wird als Leichnam bezeichnet.

Mensch

Boethius (480-524) definierte den Menschen als eine „unteilbare Substanz eines vernünftigen Wesens“. David Hume (1711-1776) verstand als Person das Identitätsbewusstsein eines Subjektes als Folge von „Wahrnehmungsbündeln“.

7

– Ein Toter ist damit kein Mensch, da er mit dem Tod die Wahrnehmungsfähigkeit und die Gabe der Vernunft für immer verloren hat.

Toter

Ein verstorbener Mensch wird als Toter bezeichnet.

abgetriebenes Kind

Ein durch einen Schwangerschaftsabbruch gestorbenes Kind

fehlgeborenes Kind

Ein tot geborenes Kind mit weniger als 500 Gramm

totgeborenes Kind

Ein tot geborenes Kind mit mindestens 500 Gramm

tot geborenes Kind

Ein tot geborenes Kind, unabhängig von Alter, Größe, Gewicht, Todesursache oder sonst einem Kriterium.

7 Siehe: Die Zeit: Das Lexikon mit dem Besten aus der Zeit. Bd. 11. Hamburg 2005, 261. Siehe auch: Brockhaus: Das Große Weltlexikon. Bd.14. Mannheim 2008, 467.

0.5 Vorbemerkungen

Durch die geschichtliche Entwicklung Deutschlands ist vieles föderalistisch organisiert, so auch das Bestattungsrecht. Damit hat jedes Bundesland sein eigenes Bestattungsgesetz und Deutschland 16 verschiedene Bestattungsgesetze. Diese werden in den verschiedenen Bundesländern anders bezeichnet. Zur Vereinheitlichung wird in Teil 1 des Buches jedes Bestattungsgesetz eines Landes mit „BestG“ und dem Kürzel des Bundeslandes angegeben, z.B. „BestG BW“ für das Bestattungsgesetz Baden-Württemberg. Dabei wird keine Rücksicht darauf genommen, wie in dem jeweiligen Bundesland das Gesetz genannt wird.

Werden die BestG mehrerer Bundesländer zusammengefasst, so werden die jeweiligen Kürzel nacheinander angefügt, z.B. „BestG BW, BB, TH“.

Mit der Wortsuche-Funktion wurde nach bestimmten Schlüsselwörtern in den 16 BestG gesucht. So wurde z.B. nach „Obduktion“, „Sektion“ und „innere Leichenschau“ gesucht. Damit konnten bei 8 von 16 BestG Angaben gefunden werden. Wenn nun ein Gesetz hierfür keines dieser Begriffe verwendet, wurde es nicht in dem Abschnitt nicht behandelt. Das mag einerseits als Schwäche dieses Buches angesehen werden. Es ist aber auch ein deutliches Beispiel dafür, wie sehr es im Rechtswesen an einer einheitlichen Sprache fehlt. Einerseits streben wir nicht nur wirtschaftlich zu einem vereinten Europa, sondern auch juristisch. Andererseits haben wir – zumindest bei den BestG – die babylonische Sprachverwirrung. Dieser Zustand sollte so schnell als möglich aufgehoben werden.

Wurde ein Sachverhalt falsch dargestellt, so kann die Ursache darin liegen, dass die Aussage für juristische Laien missverständlich ist. In diesem Fall sollte es für Legislative und die ihr zuarbeitende Judikative ein Ansporn sein, bei einer Überarbeitung den Gesetzestext so zu verfassen, dass er juristischen Laien gut verständlich ist.

Ziel von Teil 1 dieses Buches ist es, eine Synopse8 des Umgangs mit dem Leichnam und den Hinterbliebenen im deutschen Bestattungsrecht zu erstellen. Dabei werden nicht die Gesetzestexte vergleichend nebeneinander gestellt, wie es z.B. bei der Synopse der Evangelien erfolgte. Hier werden die Aussagen der einzelnen BestG aller Bundesländer zu konkreten Fragestellungen miteinander verglichen und tabellarisch dargestellt. Damit fallen die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede in den Aussagen der 16 BestG deutlicher auf. Jede einzelne Tabelle wird im nachfolgenden Text erklärend beschrieben.

In der vorliegenden Synopse der BestG wurden vor allem die Aussagen dieser 16 Gesetze berücksichtigt. Wenn ein Thema - z.B. die Kostenübernahme bei einer klinischen oder anatomischen Sektion – an anderer Stelle geregelt ist, wurde es nicht berücksichtigt, weil es nicht im Gesetzestext des BestG steht, so wie bei anderen Bundesländern. Daher dürfen die Aussagen dieser Synopse nie absolut angesehen werden, sondern vorrangig im Hinblick auf die Texte der BestG.

Der Autor versieht als Seelsorger, der um den Trauerprozess der Hinterbliebenen besorgt ist, die sachlichen Beschreibungen der BestG gelegentlich mit „Anmerkungen des Verfassers“ (AdV). Sie geben die Sicht eines Seelsorgers zum Sachverhalt wieder.

8 „Synopse“, abgeleitet vom altgriechischen „synoptikós“, das Ganze zusammensehend, eine Zusammenschau (sýnopsis) haben.

0.6 Sterben und Tod in der Literatur

Betrachtet man die deutsche Literatur zu Sterben, Sterbebegleitung und Tod, so ergibt eine Analyse der seit dem Jahr 2000 erschienenen Bücher dieses Bild:

Suchbegriffe

9

s

SB

s-T

Sb-T

T

T-T

SO

Klinik

20

16

-

1

32

7

Krankenhaus

27

22

6

1

38

10

50 %

Altenheim

7

4

-

-

11

1

Pflegeheim

8

12

3

-

12

-

20 %

Palliativstation

-

-

3

-

-

2

palliativ

-

-

4

1

-

4

10 %

Hospiz

45

48

21

4

32

26

Ehrenamt

1

1

2

3

-

3

zu Hause

-

-

22

-

-

15

20 %

alle Bücher

2.032

2.193

2.942

169

9.955

21.874

Tab. 1 Bücher seit dem Jahr 2000 in der Deutschen Nationalbibliothek10

Beim Suchbegriff „sterben“ halten sich Krankenhaus und Hospiz die Waage, beim Suchbegriff „Sterbebegleitung“ erschienen seit dem Jahr 2000 doppelt so viele Bücher im Zusammenhang mit Hospiz als mit Krankenhaus. Beim Buchtitel mit „sterben“ erschienen 3,5 mal mehr Bücher im Zusammenhang mit Hospiz als mit dem Krankenhaus, bei der Sterbebegleitung sind es doppelt so viele. Beim Suchbegriff „Tod“ gibt es doppelt so viele Bücher im Zusammenhang mit Krankenhaus, beim Buchtitel hat wieder das Hospiz deutlich die Nase vorne. Dabei verstarben rund 50% der Verstorbenen in einem Krankenhaus und rund 10% auf einer Palliativstation (auch im Krankenhaus) oder in einem Hospiz

Im Krankenhaus sterben etwa 7 mal mehr Menschen als im Hospiz. Dennoch wurden in den letzten 20 Jahren die meisten Bücher im Zusammenhang mit Hospiz veröffentlicht. Damit entspricht die Anzahl der publizierten Bücher in keiner Weise der Realität der Sterbeorte. Dadurch entsteht ein Zerrbild in der Wahrnehmung des Sterbens.

Betrachtet man die Anzahl der Ende 2022 lieferbaren Bücher, so ergibt sich dieses Bild:

Suchbegriffe

11

s

SB

s-T

Sb-T

T

T-T

SO

Klinik

124

41

6

-

257

2

Krankenhaus

125

-

6

-

258

2

50 %

Intensivstataion

33

8

-

-

49

-

Altenheim

29

28

-

-

50

-

Pflegeheim

50

23

-

-

66

-

20 %

Palliativstation

40

40

-

-

34

-

Hospiz

396

271

2

-

429

1

10 %

zu Hause

25

10

4

1

40

-

20 %

alle Bücher

5.569

901

1.357

46

21.582

4.900

Tab. 2 Bücher der im November 2022 lieferbaren Bücher12

Beim Suchbegriff „sterben“ gibt es nahezu doppelt so viele Bücher im Zusammenhang mit Hospiz als mit dem Krankenhaus, bei der „Sterbebegleitung“ sind es für das Hospiz über dreimal mehr. Beim Suchbegriff „Tod“ haben das Krankenhaus und das Hospiz nahezu gleich viele Bücher.

Damit gibt die Bandbreite der Literatur nicht die Verteilung der realen Sterbeorte wieder.

9 Es wurde z.B. nach „Klinik“ und „sterben“ als Schlagwort gesucht, aber auch als Buchtitel. Lediglich unter „Summe“ wurde nur nach „sterben“ bzw. „Sterbebegleitung“ gesucht.

10https://portal.dnb.de/opac/showOptions#top Aufgerufen am 14.01.2022

11 Es wurde z.B. nach „Klinik“ und „sterben“ als Schlagwort und als Buchtitel gesucht. Lediglich unter „alle Bücher“ wurde nur nach „sterben“ bzw. „Sterbebegleitung“ gesucht.

12https://www.buchhandel.de/suche aufgerufen am 14.01.2022.

0.7 Sterbeort

Das Sterben hat sich in den letzten Jahrzehnten sehr verändert. So gibt es kaum noch Haushalte, in denen 3 oder mehr Generationen zusammenleben und in denen auch zu Hause gestorben wird. Ab einem Alter von 55 Jahren sterben etwa die Hälfte der Sterbenden in einem Krankenhaus. Dies zeigt auf, dass man noch große Hoffnung in das Können der Ärzte legt, das Leben zu retten. Es darf in diesem Alter noch nicht gestorben werden. Es muss alles ausgereizt werden, was der aktuelle Stand der Medizin zu leisten vermag.

Die meisten Menschen wünschen sich, dass sie zu Hause sterben. Doch dies entspricht leider nicht der Realität:

VerstorbeneJahrInsgesamtin Klinik%Bundesrepublik1955571.850231.80940,51960642.962282.16543,91965677.628332.65049,11970734.843387.73652,81975749.260407.87054,41980714.117394.87155,31985704.296375.34453,31990713.335361.84150,7Deutschland1991911.245444.93648,81995884.588424.91048,02000838.797402.91248,02005830.227394.68447,52010858.768409.10047,62015925.200428.15246,32019939.520428.73545,6

Tab. 3 Entwicklung der in den Krankenhäusern

Im Jahr 1990 verstarben im alten Bundesgebiet 50,7% der Verstorbenen in einem Krankenhaus. Im Jahr 1991 verstarben im neuen Bundesgebiet 48,8% der Verstorbenen in einem Krankenhaus.13 Das ist ein Rückgang um 1,9 Prozentpunkten. Einen solch starken Rückgang um mehr als 1,5 Prozentpunkte gab es nur in den Jahren 1958 (2,0) und 1981 (1,6). Daher darf angenommen werden, dass in den neuen Bundesländern anteilsmäßig weniger in den Krankenhäusern gestorben wurde. Dass es seit 1991 nur zwei Schwankungen größer 0,5 Prozentpunkte gab (1994 -0,6 und 1996 -1,1) bekräftigt diese Annahme.

Differenziert man den Sterbeort in den Kliniken zwischen Normalstation und Intensivstation, so ergibt sich grob dieses Bild:

Versorgungsstufe

Normalstation

Intensivstation

Versorgungsstufe 1

70-85%

15-30%

Versorgungsstufe 2

50-70%

30-50%

Universitätsklinik

knapp 50%

über 50%

Tab. 4 Verteilung der Verstorbenen in den Kliniken14

Während in Krankenhäusern der Versorgungsstufe 1 zwischen 15 bis 30% der Verstorbenen auf der Intensivstation verstarben, sind es in Krankenhäusern der Versorgungsstufe 3 zwischen 30 bis 50%. In den angefragten Universitätskliniken versterben etwas mehr als die Hälfte der in der Klinik verstorbenen Patienten auf den Intensivstationen. - Damit kann verallgemeinert gesagt werden, dass der Anteil der in einem Krankenhaus verstorbenen Patienten mit dem Ausbau der Intensivmedizin wächst. Sterben ist somit ein großes Thema in den Krankenhäusern, insbesondere auf den Intensivstationen.

Fazit

Man spricht und schreibt vom Ideal der Sterbebegleitung auf Palliativstationen und Hospizen, doch der Anteil der Sterbenden, die unter diesen idealen Rahmenbedingungen sterben können, ist im einstelligen Prozentbereich. Gestorben wird in über der Hälfte der Fälle in der Klinik. Es folgen das häusliche Umfeld, die Alten- und Pflegeheime und mit großem Abstand die Palliativstationen und Hospize.

Auf diesem Hintergrund des Faktischen sollten die BestG stärker auf das Sterben in Krankenhäusern und Pflegeheimen ausgerichtet sein.

13 Statistisches Bundesamt: Gestorbene insg und i KH 53-19-1 E-Mail-Anhang vom 20.01.2021.

14 Im Frühjahr 2022 wurden vom Autor einige bayerische Kliniken unterschiedlicher Versorgungsstufe befragt, wie groß der Anteil der Verstorbenen auf den Normalstationen und auf den Intensivstationen ist.

1 Teil 1 - Die Bestattungsgesetze

Der Teil 1 des Buches untersucht ausschließlich die BestG der 16 Bundesländer in Hinblick auf Tod und den Umgang mit den Toten, ebenso auch weitere Gesetze, die einen direkten Bezug zum Tod haben.

Unberücksichtigt blieben daher alle Angaben zum Gesetz selbst, wie z.B. das Inkrafttreten der BestG sowie auch alle Gesetze, die indirekt mit dem Tod zu tun haben, so z.B. das Erbrecht.

Im Fokus dieser Untersuchung für Teil 1 steht der Umgang mit dem Leichnam sowie die Rechte und Pflichten der Hinterbliebenen von der Todesfeststellung bis zur Bestattung. Dabei werden auch die Rechte der Kinder und Jugendlichen – soweit sie dies wünschen - um die Möglichkeit der Anwesenheit beim Sterbeprozess, der Zugang zum Toten sowie die Teilnahme an der Bestattung in den Blick genommen.

In Teil 1 geht es um einen synoptischen Vergleich der Gesetzestexte der BestG aller 16 Bundesländer. Es sollen durch die tabellarische Aufarbeitung die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede deutlich dargestellt werden. Im beschreibenden Text werden die Angaben der Tabellen kurz beschrieben und kommentiert.

Es werden in diesem Kapitel ausschließlich die Gesetzestexte der BestG aller 16 Bundesländer miteinander verglichen. Somit können zwar für ein Bundesland an anderer Stelle Informationen stehen, so z.B. die Anzahl der Stunden, die ein Toter zu Hause aufgebahrt werden darf, aber dies steht nicht im BestG des jeweiligen Landes. Somit wird es in diesem Kapitel nicht berücksichtigt, es sei denn, es ist dem Autor bekannt. Dann gibt er dies jedoch nicht in der Tabelle, sondern in der Fußnote oder im beschreibenden Text an.

1.1 Allgemeines zu den BestG

1.1.1 Die Fassungen der Bestattungsgesetze

So unterschiedlich die Bezeichnungen der BestG in den einzelnen Länder sind, so lassen einige von ihnen erkennen, um was es ihnen darin geht, um den Umgang mit den Leichen, die Durchführung der Bestattung und um das Friedhofswesen. Die beiden ersten Themenkreise beschäftigen sich mit dem Verstorbenen, der dritte Themenkreis um den Friedhof, der den Rahmen für die Bestattung liefert.

Abk.

Stand

Bezeichnung

BW

01.09.22

Bestattungsgesetz

BY

01.09.16

Bestattungsgesetz

BE

27.09.21

Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)

BB

15.10.18

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)

HB

20.10.20

Gesetz über das Leichenwesen

HH

30.10.19

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)

HE

23.08.18

Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG)

MV

13.07.21

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)

NI

23.02.22

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)

NW

27.08.22

Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW)

RP

19.12.19

Bestattungsgesetz (BestG)

SL

22.01.21

Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG -)

SN

26.04.18

Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG)

ST

17.02.11

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)

SH

02.05.18

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)

TH

06.06.18

Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)

Tab. 5 Das Datum des Inkrafttreten und die Namen der BestG der einzelnen Länder Alle 16 BestG wurden in den letzten 11 Jahren aktualisiert.

1.1.2 Friedhofsrecht und Bestattungsrecht

Abk.

§§ Friedhofsrecht

WF

gemeinsame §§

§§ Bestattungsrecht

WV

BW

1-19, 51-56

8,1

49-50

20-48

BY

7-17, 20

18-19

1-6

5

BE

25-28

24

1-23

BB

2, 26-31, 34-42

29,2

32-33

1, 3-25

1,2

HB

15, 20

14, 21-24

1-13, 16-19

HH

15, 17-19, 22-27, 32-38

22,2

7, 20-21, 28-31

1-6, 8-14, 16

7,1

HE

1-2, 5-8, 27-28, 30-32

3-4, 26, 29

9-25

8,1

MV

14, 17-19, 21-23

15-16, 20

1-13

NI

13, 16-17, 19-22

14-15, 18

1-12

NW

1-6, 18, 20-22

18

7-17

7,1

RP

1-7, 20-21

19

8-18

8,1

SL

1-5, 7-11, 49-52

9,2

6, 33, 48

12-31, 34-47

12,1

SN

1-8, 24-26

5,5

21-23

9-20

1,2

ST

19-28, 30-32

23,1

29

1-18

1,1

SH

19-28, 30-31

29

1-18

1

TH

24-30, 33-34, 36-39

27,2

31-32, 35

1-23

1,1

Tab. 6 Paragraphen für das Friedhofsrecht und das Bestattungsrecht

10 BestG beginnen mit dem Bestattungsrecht. Sie stellen damit den Umgang mit dem Leichnam in den Mittelpunkt ihrer nachfolgenden Paragraphen.

6 BestG beginnen mit dem Friedhofsrecht. Dies kann auf zweierlei Weise gedeutet werden:

dass das Friedhofsrecht den Rahmen dafür schafft, dass die Toten „dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit entsprechend“ beigesetzt werden können;

dass es in erster Linie um den Friedhof und seine Gebäude geht. Für diese Interpretation spricht der Aufbau des GG, aber auch die Aufteilung, an welcher Stelle im Text des BestG die Würde des Friedhofs und an welcher Stelle die Würde

15

des Menschen steht.

In BB, HH, SL, SN, ST und TH ist die Würde des Friedhofs und des Verstorbenen genannt, dabei in SL die Würde des Friedhofs an 1. Stelle, in den übrigen Bundesländern die Würde des Verstorbenen an 1. Stelle.

In BY, HE, NW, RP und SH ist nur die Würde des Verstorbenen genannt. In BW ist hingegen nur die Würde des Friedhofs genannt.

15 Unberücksichtigt sind hierbei Begriffe wie „Achtung“ und „Ehrung“. Es wurde hier in Anlehnung an Art. 1 GG nur die „Würde“ in den Blick genommen.

1.1.3 Statistik zu den BestG

1.1.3.1 Worte, Seiten, Paragraphen, Absätze, ...

Abk.

W

S

P

Abs.

A/S

A/P

Sa

S/S

S/P

§

§/s

§/p

BW

6.758

19

56

52

2,7

0,9

17

0,9

0,3

161

8,5

2,9

BY

4.281

10

21

21

2,1

1

19

1,9

0,9

58

16

5,8

2,8

BE

3.404

14

28

22

1,6

0,8

5

0,4

0,2

136

9,7

4,9

BB

7.375

18

42

10

0,6

0,2

31

1,7

0,7

153

8,5

3,6

HB

4.950

18

24

40

2,2

1,7

88

4,9

3,7

HH

8.103

27

38

30

1,1

0,8

146

5,4

3,8

HE

6.168

21

32

67

3,2

2,1

25

1,2

0,8

170

8,1

5,3

MV

4.933

16

23

50

3,1

2,2

22

1,4

1,0

117

7,3

5,1

NI

6.097

14

22

75

5,4

3,4

70

5,0

3,2

130

9,3

5,9

NW

5.338

18

22

34

1,9

1,5

20

1,1

0,9

125

6,9

5,7

RP

3.057

9

21

30

3,3

1

13

1,4

0,6

79

8,8

3,8

SL

9.932

34

52

28

0,8

0,5

214

6,3

4,1

SN

9.284

26

26

95

3,7

3,7

23

0,9

0,9

203

7,8

7,8

ST

4.381

16

32

45

2,8

1,4

22

1,4

0,7

125

7,8

3,9

SH

6.238

16

31

58

3,6

1,9

24

1,5

0,8

131

8,2

4,2

TH

7.624

24

39

71

3,0

1,8

32

1,3

0,8

203

8,5

5,2

Σ

93.468

300

509

630

421

2.239

min

495

9

21

10

0,6

0,2

5

0,4

0,2

58

4,9

2,8

max

9.932

34

56

95

5,4

3,7

70

5,0

3,2

214

4,9

2,8

Ø

5.842

19

32

48

2,6

1,5

26

1,4

0,8

140

7,5

4,4

Stabw

2.427

6,5

11,0

24,7

1,5

1,1

14,2

1,0

0,7

44,2

1,4

1,3

Tab. 7 Statistik zu den BestG

In den BestG gibt es summarisch 93.468 Wörter, 300 Seiten, 509 Paragraphen und die Begriffe „Abs.“ 630 mal, „Satz“ 421 mal und „§“ 2.239 mal.

Die Minimal- und Maximalwerte der 16 BestG sind: bei den Worten 495 / 9.932 (1:20), bei der Anzahl der Seiten 9 / 34 (1:3,8), bei der Anzahl der Paragraphen 18 21 / 56 (1:2,7), der Anzahl von „Abs.“ im Text 10 / 95 (1:9,5), bei der Anzahl von „Satz“ im Text 5 / 70 (1:14), der Anzahl von „§“ im Text 58 / 214 (1:3,7). In Klammern ist das jeweilige Zahlenverhältnis des Minimalwerts zum Maximalwert auf 1 gekürzt angegeben.

Im Bundesdurchschnitt (Ø) haben die BestG 5.842 Wörter (2.427) auf 19 Seiten (6,5) in 32 Paragraphen (11). Die BestG haben im Text durchschnittlich 48 (24,7) mal „Abs.“, was 2,6 (1,2) „Abs.“ pro Seite und 1,5 (1,0) „Abs.“ pro Paragraph entspricht. Sie haben im Text durchschnittlich 26 (14,2) mal „Satz“, was 1,4 (1,0) „Satz“ pro Seite und 0,8 (0,7) „Satz“ pro Paragraph entspricht. Sie haben im Text durchschnittlich 140 (44,2) mal „§“ , was 7,5 (1,4) „§“ pro Seite und 4,4 (1,3) „§“ pro Paragraph entspricht. Die Standardabweichung (Stabw) ist jeweils hinter dem Zahlenwert in Klammern angegeben.

Diese Zahlen zeigen auf, dass es im Umfang der 16 BestG erhebliche Unterschiede gibt. So kommt z.B. HB mit 495 Worten aus, SL benötigt mit 9.932 Worten rund 20 mal mehr Worte. Bei den benötigen Seiten und der Anzahl der Paragraphen ist der Unterschied nicht mehr ganz so groß.

Auch inhaltlich gibt es große Unterschiede. So kommt BB mit 10 Verweisen auf „Abs.“ aus, SN hat dagegen mit 95 exakt 9,5 mal mehr „Abs.“. Bei „Satz“ kommt BE mit 5 aus, NI hat dagegen mit 70 exakt 14 mal mehr. - Diese Zahlen lassen darauf schließen, wie flüssig der Text gelesen werden kann bzw. wie häufig von einem Paragraphen auf einem anderen verwiesen wird. Dabei fällt auf, dass BB mit 7.375 Wörtern deutlich über dem Bundesdurchschnitt von 5.842 liegt, und mit 31 mal „Satz“ auch hier über dem Bundesdurchschnitt von 26 liegt. BE hingegen liegt mit 3.404 Worten unter dem Bundesdurchschnitt, ebenso auch mit seinen 10 mal „Abs.“ und seinen 136 mal „§“.

1.1.3.2 Würde, Ehrfurcht, Achtung, …

Abk.

W

E

A

r

s

sE

he

g

w

G

WM

MW

TW

BW

4

2

2

2

10

BY

2

1

2

1

1

2

BE

4

2

2

2

2

BB

3

1

3

4

3

2

3

1

7

HB

2

3

3

2

2

HH

4

2

1

1

1

2

3

1

HE

2

2

2

6

1

MV

4

1

1

1

NI

1

2

2

1

1

1

1

NW

1

1

1

1

1

2

1

RP

1

1

1

4

SL

7

3

2

2

5

2

3

5

13

SN

3

1

2

3

1

4

8

ST

3

2

1

2

1

1

3

SH

3

3

3

2

1

3

TH

4

2

2

5

4

2

2

3

2

7

2

1

Σ

37

18

13

26

37

19

19

48

10

80

5

2

Tab. 8 Anzahl der Bezeichnungen I

In den BestG gibt es summarisch die Begriffe „Würde“ 37 mal, „Ehrfurcht“ 18 mal, „Achtung“ 13 mal, „religiös“ 26 mal, „sittlich“ 37 mal, „sittliches Empfinden“ 19 mal, „hygienisch einwandfrei“ 19 mal, „gesundheitlich“ 48 mal, „weltanschaulich“ 10 mal, „Gefahr“ 80 mal, „Würde des Menschen“ 5 mal, „Menschenwürde“ 2 mal und „Totenwürde“ 7 mal.

„Würde“ – ob in Hinblick auf den Verstorbenen oder auf den Friedhof - ist bis auf BE, HB, MV und NI in allen BestG zwischen 1 und 7 mal genannt.

„Ehrfurcht“ ist in den BestG von BE, HE, MV, NI, NW, SL, SN und TH zwischen 1 und 4 mal genannt. In den 5 erstgenannten Bundesländern stellt die Ehrfurcht quasi einen Ersatz für die fehlende „Würde“ dar.19

„Achtung“ ist in den BestG von BB, HH, NW, SL, ST, SH und TH zwischen 1 und 3 mal genannt.

„religiös“ ist bis auf BW, HB und MV in allen BestG zwischen 1 und 5 mal genannt.

„sittlich“ ist in den BestG aller Bundesländern zwischen 1 und 5 mal genannt.

„sittliches Empfinden“ ist in den BestG von BW, BY, BE, BB, HB, HH, MV, NI, NW, SL und TH zwischen 1 und 3 mal genannt.

„hygienisch einwandfrei“ ist in den BestG von BW, BY, BE, BB, HB, HH, MV, NI, SL, SN und TH zwischen 1 und 3 mal genannt. Es ist nahezu die gleiche Auflistung wie bei „sittliches Empfinden“, nur NW fehlt, dafür kam SN hinzu.

„weltanschaulich“ ist in den BestG von BB, HH, HE, NI, ST, SH und TH zwischen 1 und 3 mal genannt.

„Gefahr“ ist bis auf BE in den BestG aller Bundesländern zwischen 1 und 13 mal genannt.

„Würde des Menschen“ ist in den BestG von BB, SL und SN einmal und von TH zweimal genannt.

„Menschenwürde“ ist in den BestG von ST und TH je einmal genannt.

„Totenwürde“ ist im BestG von NW fünfmal und von TH zweimal genannt.

Fazit: „sittlich“ ist unter diesen hier genannten Begriffen der einzige Begriff, der in den BestG aller Bundesländern vorkommt. „Gefahr“ hat einen Aussetzer, die „Würde“ hat vier Aussetzer. Bei anderen Begriffen sind die Aussetzer häufiger.

In keinem der 16 BestG ist „ethisch“ oder „moralisch“ genannt, lediglich „sittlich“. Dies erhebt die Frage, ob Sitte synonym zu Ethik und Moral verstanden werden darf. Wenn dies nicht der Fall ist, worin unterscheiden sich diese Begriffe und warum wird dann in den BestG zwar Sitte genannt, aber nicht Ethik und Moral?

§ 13 BestG ST:

Die Bestattungseinrichtungen sind so zu gestalten und zu betreiben, dass sie der Menschenwürde entsprechen.

§ 17 Art. 4 BestG TH:

Die Ordnungsbehörde kann unter Beachtung des Schutzes der Menschenwürde Ausnahmen zulassen.

1.1.3.3 Bezeichnungen zum Friedhof

Abk.

Fh

Lh

Kr

Kn

Fa

Wa

Bb

See

S.

Gk

Th

BW

22

31

8

7

3

8

BY

14

22

9

1

3

BE

2

7

10

3

6

1

BB

59

30

8

21

3

HB

5

3

8

1

HH

90

42

18

10

8

1

2

4

HE

34

39

11

10

4

6

MV

28

19

4

5

3

1

NI

32

14

3

5

2

1

1

3

NW

55

18

3

1

7

1

RP

5

20

7

1

1

SL

53

25

20

1

15

1

2

5

2

SN

18

31

9

1

3

ST

15

21

8

2

2

SH

43

28

3

2

1

8

1

TH

56

45

5

21

5

3

Σ

531

395

122

29

24

92

6

1

16

45

7

1

Tab. 9 Anzahl der Bezeichnungen II

In den BestG gibt es summarisch die Begriffe „Friedhof“ 531 mal, „Friedhöfe“ 395 mal, „Leichenhalle“ 122 mal, „Krematorium“ 29 mal, „Krematorien“ 24 mal, „Feuerbestattungsanlage“ 92 mal, „Waldfried...“ 6 mal, „Baumbestattung“ 1 mal, „Seebestattung“ 16 mal, „See...“ 45 mal, „Grabkammer“ 7 mal und „Totenhäuser“ einmal.

„Friedhof“ ist in den BestG aller Bundesländer zwischen 2 und 90 mal genannt.

„Friedhöfe“ ist in den BestG aller Bundesländer zwischen 3 und 45 mal genannt.

„Leichenhalle“(n) ist bis auf BE und SH in den BestG aller Bundesländer zwischen 3 und 20 mal genannt.

„Krematorium“ ist in den BestG von BE, HH, MV, NI, NW, ST und SH zwischen 2 und 10 mal genannt.

„Krematorien“ ist in den BestG von BE, HH, MV, NI, SL, ST und SH zwischen 1 und 8 mal genannt.

„Feuerbestattungsanlage“ ist in den BestG von BW, BY, BE, BB, HB, HE, NW, SL und TH zwischen 1 und 21 mal genannt.

„Waldfried...“ ist in den BestG von HH einmal und von TH fünfmal genannt.

„Baumbestattung“ ist im BestG von SL einmal genannt.

„Seebestattung“ ist in den BestG von BW, BY, HH, HE, MV, NI, SL, SN und SH zwischen 1 und 4 mal genannt.20

„See...“ ist in den BestG von BW, BY, BB, HH, HE, NI, NW, SL, SN, SH und TH zwischen 1 und 8 mal genannt.

„Grabkammer“ ist in den BestG von NI, RP, SL und SH zwischen 1 und 3 mal genannt.

„Totenhäuser“ ist nur im BestG von RP einmal genannt.

Abk.

G.

Gr

Eg

Rg

Wg

Gs

Gm

Gp

RG

WG

Eb

Gf

Gg

BW

25

2

1

10

6

1

1

12

1

4

BY

28

12

1

BE

2

1

2

BB

23

2

7

1

1

4

3

3

HB

HH

84

1

3

8

17

66

20

3

2

2

HE

22

1

6

1

1

1

3

MV

2

6

NI

11

8

1

8

NW

13

2

1

10

RP

17

1

10

6

4

1

4

SL

26

2

3

7

1

9

13

SN

26

4

1

1

1

16

1

25

1

1

7

ST

19

1

1

11

5

1

2

SH

16

1

5

7

1

TH

12

1

7

3

5

Σ

324

12

7

13

20

170

37

6

50

3

2

86

4

8

Tab. 10 Anzahl der Bezeichnungen III

In den BestG gibt es summarisch die Begriffe „Grab...“ 324 mal, „Grab“ 12 mal, „Ehrengrab“ bzw. „Ehrengrabstätte“ 7 mal, „Reihengrab“ 13 mal, „Wahlgrab“ 20 mal, „Grabstätte“ 170 mal, „Grabmal..“ 37 mal, „Grabpflege“ 6 mal, „Gräber“ 50 mal, „Reihengräber“ 3 mal, „Wahlgräber“ 2 mal, „Erdbestattung“ 86 mal, „Gruft“ 4 mal und „Grabgebäude“ 8 mal.

„Grab...“ ist in den BestG aller Bundesländer zwischen 2 und 84 mal genannt.

„Grab“ ist in BB, HH, HE, SL, SN, SH und TH zwischen 1 und 4 mal genannt.

„Ehrengrab“ - auch „Ehrengräber“ und „Ehrengrabstätten“ – sind in den BestG von HH und SL dreimal genannt, in SN einmal. In HH werden sie im BestG 3 mal als „Ehrengrabstätten“ bezeichnet.

„Reihengrab“ – auch „Reihengräber“ und „Reihengrabstätten“ – sind in den BestG von BW, HH, RP, SN und ST zwischen 1 und 8 mal genannt.

„Wahlgrab“ – auch „Wahlgrabstätte“(n) – ist in den BestG von BW, SN und ST je einmal genannt, in HH 17 mal.

„Grabstätte“(n) ist bis auf HB in den BestG aller anderen Bundesländer zwischen 1 und 66 mal genannt.21

„Grabmal...“ ist in den BestG von BB, HH, HE, NW, RP, ST und TH zwischen 1 und 20 mal genannt.

„Grabpflege“ ist in den BestG von HE, SL und SN einmal genannt, in HH dreimal.

„Gräber“ ist in den BestG von BW, BB, HH, HE, NI, RP, SL, SN und ST zwischen 1 und 25 mal genannt.

„Reihengräber“ ist in den BestG von BW, RP und SN je einmal genannt.

„Wahlgräber“ ist in den BestG von BW und SN je einmal genannt.

„Erdbestattung“ ist bis auf HB in den BestG aller anderen Bundesländer zwischen 1 und 13 mal genannt.

„Gruft“ ist im BestG von BW einmal und im BestG von BB dreimal genannt.

„Grabgebäude“ ist in den BestG von BW, BB und SH zwischen 1 und 4 mal genannt.

Abk.

U

Ub

Uf

Uh

Uk

Uh

Um

Us

Ut

Uw

K

M

Fb

Fa

BW

11

3

18

BY

6

10

BE

9

BB

11

1

1

1

23

HB

2

5

HH

27

1

1

HE

9

1

1

1

18

MV

10

1

NI

21

4

NW

3

1

16

RP

2

SL

17

2

1

1

28

SN

9

ST

16

1

3

SH

27

8

1

1

TH

10

3

33

Σ

181

21

3

2

1

2

1

1

3

2

1

1

204

Tab. 11 Anzahl der Bezeichnungen IV

In den BestG gibt es summarisch die Begriffe „Urne...“ 181 mal, „Urnenbeisetzung“ 21 mal, „Urnenfriedhöfe“ 2 mal, „Urnenhain“ 2 mal, „Urnenkapsel“ einmal, „Urnenhalle“ 2 mal, „Urnenmauer“ und „Urnenstele“ je einmal, „Urnentransport“ 3 mal, „Urnenwand“ 2 mal, „Kolumbarien“ und „Mausoleen“ je einmal, „Feuerbestattung...“ 204 mal und „Feuerbestattungsanlage“ 92 mal.

„Urne“... ist bis auf BE in den BestG aller Bundesländer zwischen 2 und 27 mal genannt.

„Urnenbeisetzung“ ist in den BestG von BB, MV, NI, NW, SL, ST, SH und TH zwischen 1 und 8 mal genannt.

„Urnenfriedhöre“ ist nur im BestG von BW genannt, dreimal.

„Urnenhain“ ist im BestG von HE und SH jeweils einmal genannt.

„Urnenkapsel“ ist nur im BestG von SL genannt, einmal.

„Urnenhalle“ ist in im BestG von HE und SL genannt, jeweils einmal.

„Urnenmauer“ ist nur im BestG von SH genannt, einmal.

„Urnenstele“ ist nur im BestG von BB genannt, einmal.

„Urnentransport“ ist nur im BestG von ST genannt, dreimal.

„Urnenwand“ ist im BestG von BB und HE je einmal genannt.

„Kolumbarien“ ist nur im BestG von HH einmal genannt.

„Mausoleen“ ist nur im BestG von HH einmal genannt.

„Feuerbestattung“ ist in den BestG aller Bundesländer zwischen 2 und 33 mal genannt.

„Feuerbestattungsanlage“ ist in BW, BY, BE, BB, HB, HE, NW, SL und TH zwischen 1 und 21 mal genannt.

1.1.3.4 Kirchen, Religionen und Weltanschauungen

Abk.

Ki

Kn

Kg

K.

R.

W.

r.

j.

m.

BW

1

1

2

2

1

BY

1

1

2

2

1

BE

2

BB

1

1

5

5

3

HB

HH

2

31

42

3

1

1

2

HE

2

7

9

9

9

2

MV

1

1

1

NI

1

2

4

2

2

2

NW

2

7

7

1

RP

1

4

2

7

3

2

1

SL

5

2

SN

6

6

5

3

2

1

ST

2

1

3

2

1

1

SH

2

2

3

3

1

TH

1

1

2

5

8

5

Σ

11

25

37

88

54

35

24

3

0

Tab. 12 Anzahl der Begriffe

In den BestG gibt es summarisch die Begriffe „Kirche“ 11 mal, „Kirchen“ 25 mal, „Kirchengemeinde...“37 mal, davon alleine in HH 31 mal, „Kirche...“ 88 mal, davon alleine in HH 42 mal, „Religion...“ 54 mal, „Weltanschau...“ 35 mal, „religiös...“ 24 mal und „jüdisch...“ 3 mal. Die Begriffe „Islam...“ oder „muslim...“ wurden in keinem BestG genannt.

„Kirche“ ist in den BestG von BY, BB, RP und TH je einmal und im BestG von HH, HE und NW je zweimal genannt.

„Kirchen“ ist in den BestG von BW, BY, HE, NI, RP, SN, ST, SH und TH zwischen 1 und 7 mal genannt.

„Kirchengemeinde...“ ist in den BestG von BW und ST je einmal, im BestG von NI und RP je zweimal und im BestG von HH 31 mal genannt, davon 25 mal als „Kirchengemeinde“.

„Kirche...“ ist bis auf BE, HB, MV und SL im BestG von allen Bundesländern zwischen 1 und 42 mal genannt.

„Religion...“ ist bis auf BE, HB und MV in den BestG aller Bundesländer zwischen 2 und 9 mal genannt.

„Weltanschau...“ ist bis auf BE, HB und MV in den BestG aller Bundesländer zwischen 2 und 9 mal genannt.

„religiös...“ ist bis auf BW, HB und MV in den BestG aller Bundesländer zwischen 1 und 5 mal genannt.

„jüdisch...“ ist im BestG von SN einmal und im BestG von HH zweimal genannt.

Keines der BestG hat „islam...“ oder „muslim...“ im Gesetzestext. 22

Grob lässt sich feststellen, dass Religion und Weltanschauung in den Bestattungsrecht nahezu gleichwertig genannt werden.

1.1.3.5 Sterben und Tod

Abk.

Sf

So

SA

Sb

Sd

Sj

Sh

Ss

Sr

Su

Sz

S1

S2

S3

BW

6

4

3

3

BY

2

BE

3

2

1

BB

3

5

3

HB

1

2

1

HH

1

1

2

1

2

HE

5

2

5

1

1

3

2

MV

2

4

3

NI

5

2

2

1

NW

1

1

4

1

RP

1

SL

4

3

9

1

3

2

SN

5

3

3

1

1

ST

1

3

SH

1

1

1

3

5

TH

2

2

2

Σ

37

31

33

11

8

5

1

1

6

14

1

Tab. 13 Anzahl der Bezeichnungen von „Sterbe...“

In den BestG gibt es summarisch die Begriffe „Sterbefall“ 37 mal, „Sterbefälle“ 31 mal, „Sterbeort“ 33 mal, „Sterbe- oder Auffindungsort...“ 17 mal, „Sterbebuch“ 8 mal, „Sterbedatum“ 5 mal, „Sterbejahr“ einmal, „Sterbehaus“ einmal, „Sterberegister“ 6 mal, „Sterbeurkunde“ 14 mal und „Sterbezeitpunkt“ einmal.

In den BestG gibt es summarisch die Begriffe „Todesfall“ 14 mal, „Todesfälle“ 10 mal, „Todesbescheinigung“ 214 mal (nicht in BB23 und TH24 genannt), „Todeszeitpunkt“ 32 mal, „Todesumstände“ 7 mal, „Todesursache“ 62 mal und „Todestag“ 5 mal.

Abk.

Tf

To

TA

Tb

Td

Tj

Th

Ts

Tr

Tu

Tz

T1

T2

T3

BW

1

18

2

2

4

2

BY

1

6

1

1

1

BE

3

2

3

BB

1

1

3

6

HB

1

5

32

1

7

HH

2

1

20

3

3

HE

1

2

1

3

2

MV

1

18

3

4

NI

2

21

3

1

5

NW

1

17

1

4

1

RP

8

1

1

SL

1

1

22

4

6

SN

2

32

2

1

3

ST

1

12

3

SH

23

3

5

TH

1

4

4

Σ

14

10

214

32

7

62

5

Tab. 14 Anzahl der Bezeichnungen von „Todes...“ bzw. „Toten...“

Abk.

-f

-o

-A

-b

-d

-j

-h

-s

-r

-u

-z

-1

-2

-3

St-

37

31

33

11

8

5

1

1

6

14

1

To-

14

10

214

32

7

62

5

Tab. 15 Vergleich von „Sterbe...“ und „Todes...

Einige der Wortteile werden im Zusammenhang mit „Sterbe“ und mit „Todes“ verwendet. Andere werden nur mit „Sterbe“ verwendet, andere nur mit „Todes“. Daher werden nachfolgend diese Begriffe einer sprachlichen Analyse unterzogen.

Grundsätzliches zu Sterben und Tod

Das Sterben endet mit dem Tod. Der gesamte Sterbeprozess gehört zum Bereich des Lebens. Der Eintritt des Todes setzt die Grenze zwischen Leben und Tod. Bis zu dieser Grenze ist der Mensch ein Sterbender, jenseits der Grenze ist er ein Verstorbener.

Mensch ist – nach Boethius – vernunftbegabtes Wesen, nach David Hume zeichnet ihn sein Identitätsbewusstsein als Folge von „Wahrnehmungsbündeln“ aus. Da kein Toter diese Eigenschaften besitzt, endet das Menschsein mit dem Eintritt des Todes. Damit endet auch seine Menschenwürde (Art. 1 GG), nicht aber die Würde gegenüber seinem Leichnam. Wie das BVerfG am 24.02.1971 entschied, endet die Würde des Menschen nicht mit seinem Tode (BVerfGE 30, 173, Rn. 59)

Im deutschen Schrifttum, selbst in der Fachliteratur, werden „sterben“ und „Tod“ oft synonym verwendet. Es wird der „Tod“ benannt, aber das Sterben beschrieben. Dabei sind sie klar voneinander zu trennen und zu unterscheiden.

Ein Verstorbener hat sein Sterben mit dem Tod bereits abgeschlossen. Dies sollte jedoch nicht dazu berechtigen, Begriffe mit „Sterbe“ zu benutzen, wenn damit Verstorbene gemeint ist. Sie gehören zum Bereich des Todes und sollten daher auch mit Begriffen benannt werden, die mit „Todes“ bzw.“Toten“ beginnen.

Sprachliche Analyse zu den BestG

Amtliche Papiere, insbesondere Gesetzestexte, prägen die Sprache einer Nation. Daher ist es wichtig, in Gesetzestexten auf einen sinnvollen und korrekten Gebrauch von Wörtern zu achten. Dass dies in der Vergangenheit nicht gemacht wurde, zeigt die synonyme Verwendung von „Sterbefall“ und „Todesfall“ sowie von „Sterbefälle“ und „Todesfälle“.

Ungeachtet des üblichen Sprachgebrauchs – auch in den BestG – werden nachfolgend diese Begriffe auf ihre reine Sinnhaftigkeit überprüft, immer im Bezug auf die Verwendung im BestG.

Sterbe- Todes-fall

Sterbe- Todes-fälle

Der Sterbefall nimmt das Sterben eines Menschen in den Blick, der Todesfall den Tod eines Menschen. Ärzte und Pflegekräfte interessieren sich für den Sterbefall, da sie den Sterbenden gut in dessen Tod begleiten möchten. BestG sind erst nach dem Eintritt des Todes zuständig. Daher interessiert sich kein BestG für das Sterben. Daher sollte es in den BestG immer „Todesfall“ bzw. „Todesfälle“ oder „Todesfällen“ heißen.

Sterbe- Todes-ort

Sterbe- Todes-- oder Auffindungsort

Der Sterbeort interessiert den Arzt, der zu dem Sterbenden gerufen wird. Nach dem Tod interessiert unter Umständen den Kommissar der Sterbeort, z.B. weil der Tote im Ausland von einem Pfeil tödlich getroffen wurde, er es jedoch über die Grenze nach Deutschland geschafft hat. Das BestG interessiert jedoch nicht den Sterbeort, sondern den Todesort. Daher sollte es im BestG immer „Todesort“ oder „Auffindungsort“ heißen.

Sterbe- Toten-buch

Die Krankenakte eines Verstorbenen kann als „Sterbebuch“ bezeichnet werden, wenn diese den Verlauf des Sterbens dokumentiert. Das BestG interessiert jedoch nicht das Sterben, sondern den Tod. Daher sollte es im BestG immer „Totenbuch“ heißen.

Sterbe- Todes-datum

Ein Sterbedatum kann sich auf mehrere Tage erstrecken, wenn sich der Sterbeprozess über Mitternacht hinaus oder gar über mehrere Tage erstreckt hat. Das BestG interessiert jedoch nicht das Sterben, sondern den Zeitpunkt des Todeseintritts. Daher sollte es im BestG immer „Todesdatum“ heißen.

Sterbe- Todes-jahr

Wie schon beim Sterbedatum kann sich auch das Sterben über den Jahreswechsel hinaus erstrecken. Damit gibt es für den Verstorbenen zwei Sterbejahre. Das BestG interessiert jedoch nicht das Sterben, sondern den Zeitpunkt des Todeseintritts. Daher sollte es im BestG immer „Todesjahr“ heißen.

Sterbe- Todes-haus

Sterbehaus ist das Haus, in dem der Mensch im Sterben liegt. Manchmal ist es zu Hause, wie es sich die meisten Menschen wünschen. Doch plötzlich wird medizinische Versorgung notwendig, z.B. weil plötzliche Atemnot Sauerstoff erfordert oder die körperlichen Schmerzen Morphium erfordert. Dann werden Sterbende ins Krankenhaus gebracht und versterben dort.25 Das BestG interessiert jedoch nicht den evtl. Ortswechsel des Sterbenden, sondern den Ort, an dem er verstorben ist. Daher sollte es im BestG in Abgrenzung zum „Totenhaus“26 und im Hinblick zu Eintritt des Todes immer „Todeshaus“ heißen.

Sterbe- Todes-bescheinigung

In allen BestG – außer in BB und TH27 - heißt es sachlich korrekt „Todesbescheinigung“.

Sterbe- Toten-register

In einem Register, in dem Verstorbene verzeichnet sind, sollte nicht „Sterberegister“ heißen, denn es gibt keine Auskunft über das Sterben, sondern über Tote. Daher sollte es im BestG immer „Totenregister“ heißen.

Sterbe- Todes-urkunde

Im Rathaus wird nicht das Sterben eines Menschen beurkundet, sondern dessen Tod. Daher sollte es im BestG immer „Todesurkunde“ heißen.

Sterbe- Todes-zeitpunkt

Wie schon beim Todesdatum und Todesjahr interessiert das BestG nicht der Sterbezeitpunkt, der sich über Stunden, Tage und manchmal auch über Wochen erstrecken kann. Das BestG interessiert den Eintritt des Todes. Daher sollte es im BestG immer „Todeszeitpunkt“ heißen.

Sterbe- Todes-umstände

Die Umstände des Sterbens interessieren Ärzte und Pflegekräfte, nach dem Tod manchmal ein Kommissar. Das BestG interessiert sich für die Umstände, unter denen der Mensch gestorben ist. Daher sollte es im BestG immer „Todesumstände“ heißen.

Sterbe- Todes-ursache

In den BestG heißt es sachlich korrekt „Todesursache“.

Sterbe- Todes-tag

In BW, HE und NW heißt es sachlich korrekt „Todestag“. In den anderen Bundesländern werden weder „Sterbetag“ noch „Todestag“ verwendet.

Todesart

Die „Todesart“ gibt an, ob nach dem Befund des Arztes bei der Leichenschau der Tote eines natürlichen oder eines unnatürlichen Tod gestorben ist oder ob diese Frage noch ungeklärt ist. Daher sollte es im BestG immer „Todesart“ heißen.

Todeseintritt

Der Eintritt des Todes (Todeseintritt) ist das Geschehen, das die BestG interessiert, denn von diesem Zeitpunkt ausgehend berechnen sich alle nachfolgenden Fristen, wie z.B. wann der Verstorbene frühestens beerdigt werden darf und bis wann er spätestens beerdigt sein muss. Daher sollte es im BestG immer „Todeseintritt“ heißen.

Todesfeststellung

Die Feststellung des Todes (Todesfeststellung) ist der Beginn der Zuständigkeit für das BestG. Solange der Tod zwar eingetreten, aber noch nicht festgestellt ist, ist das BestG nicht zuständig. Erst mit der Todesfeststellung erlangt das BestG seine Zuständigkeit.

Abk.

Ta

Te

Tf

Tb

Ts

Tw

Tz

T1

T2

T3

T4

T5

T6

T7

T8

BW

7

18

2

1

1

4

BY

1

6

1

2

1

BE

2

3

2

3

BB

5

1

17

3

4

1

6

HB

1

16

32

3

7

HH

1

1

20

1

1

3

HE

4

2

1

1

7

3

2

MV

2

1

2

18

3

1

4

NI

1

21

3

1

5

NW

1

17

5

12

4

RP

2

8

7

1

1

3

1

SL

6

1

22

6

4

1

2

1

6

3

SN

2

32

2

2

8

3

ST

3

1

12

2

3

SH

5

1

23

3

1

1

5

TH

4

22

2

4

2

3

4

Σ

44

5

22

234

54

7

34

2

2

5

18

17

12

62

5

Tab. 16 Anzahl der Bezeichnungen

In den BestG gibt es summarisch die Begriffe „Todesart“ 44 mal, „Todeseintritt“ 5 mal, „Todesfeststellung“ 22 mal, „Todesbescheinigung“ 234 mal, „Totenschein“ 54 mal, „Totenwürde“ 7 mal, „Totenzeitpunkt“ 34 mal, „Totenflecke“ und „Totenstarre“ je 2 mal, „Totenehrung“ 5 mal, „Totenasche“ 18 mal, davon 12 mal in NW, „Totenruhe“ 17 mal, „Totengräber“ 12 mal, „Todesursache“ 62 mal und „Todeszeitraum“ 5 mal.

1.1.3.6 Gesundheit

Abk.

G.

Gh

GA

GB

GS

GW

g.

g.B

g.G

BW

7

2

4

1

10

4

BY

14

12

1

2

BE

1

1

1

1

BB

27

3

18

5

3

HB

15

13

1

2

1

HH

7

3

4

3

1

2

HE

23

8

12

6

4

MV

22

16

3

NI

26

2

20

2

1

1

NW

24

1

14

4

2

2

RP

2

2

4

3

SL

28

12

13

1

1

5

2

2

SN

33

2

29

4

1

ST

2

3

1

SH

9

2

3

2

1

1

TH

23

2

15

4

3

Σ

263

66

75

70

7

26

48

9

13

Tab. 17 Anzahl von Gesundheit

In den BestG gibt es summarisch die Begriffe „Gesundheit...“ 263 mal, „Gesundheit“ 66 mal, „Gesundheitsamt“ 75 mal, „Gesundheitsbehörde“ 70 mal, „Gesundheitsschutz“ 7 mal, „Gesundheitswesen“ 26 mal, „gesundheitlich...“ 48 mal, „gesundheitliche... Bedenken“ 9 mal, „gesundheitliche... Gefahr...“ 13 mal.

1.1.3.7 Polizei

Abk.

P.

Po

Sa

Gr

Rm

rm

S.

S

SPO

Sr

St

Sv

BW

15

2

5

1

1

1

BY

5

4

4

1

5

1

3

1

BE

11

2

1

4

4

BB

4

4

4

3

5

3

1

1

HB

9

5

1

5

5

HH

3

3

5

3

7

6

1

HE

5

4

5

1

1

2

4

2

2

MV

3

3

3

2

4

3

1

NI

11

8

8

4

5

4

1

NW

5

3

1

1

2

1

RP

5

5

2

1

1

SL

7

5

5

8

2

6

3

3

SN

9

2

3

5

3

1

3

ST

5

5

2

1

6

4

1

SH

6

6

4

2

7

5

2

TH

5

5

9

3

2

3

1

1

Σ

108

64

61

4

32

4

68

6

44

6

14

2

Tab. 18 Anzahl von Polizei

In den BestG gibt es summarisch die Begriffe „Polizei...“108 mal, „Polizei“ 64 mal, „Staatsanwaltschaft..“ 61 mal, „Gericht...“ 4 mal, „Rechtsmedizin...“ 32 mal und „rechtsmedizinisch...“ 4 mal, „Straf...“ 68 mal, „Strafprozessordnung“ 44 mal, „Strafrecht...“ 6 mal, „Straftat...“ 14 mal, „Strafverfahren“ 2 mal.

1.1.3.8 Schwangerschaft und Geburt

Abk.

Ml

G

G.

Gd

Gg

g.

T

F

T.

F.

P

A

H

E

BW

6

10

3

13

4

9

1

BY

2

2

13

1

12

BE

2

4

6

1

3

2

1

7

6

1

BB

1

4

5

1

1

1

4

6

HB

2

3

8

4

5

2

2

5

5

1

1

HH

3

13

2

4

3

2

1

HE

1

5

2

1

MV

2

1

2

1

1

1

7

7

NI

3

1

1

3

9

NW

1

2

1

17

12

5

RP

2

2

3

3

SL

2

4

8

1

9

4

4

1

1

1

1

SN

2

4

9

2

5

3

1

3

5

1

1

1

1

ST

2

1

1

6

4

1

1

SH

2

4

6

1

4

4

9

2

2

TH

2

4

1

2

1

1

4

9

1

Σ

19

41

83

10

15

80

29

47

48

52

3

33

8

5

Tab. 19 Anzahl der Bezeichnungen zu Schwangerschaft und Geburt

In den BestG gibt es summarisch die Begriffe „Mutterleib“ 19 mal, „Geburt“ 41 mal, „Geburt...“ 83 mal, „Geburtsdatum“ 10 mal, „Geburtsgewicht“ 15 mal, „...geburt“ 80 mal, „Totgeburt...“ 29 mal, „Fehlgeburt...“ 47 mal („Lebendgeburt“ gibt es nur in § 12 BestG SL), „Totgeborene“ 48 mal, „Fehlgeborene“ 52 mal, „Plazenta“ 3 mal, „Ausstoßung“ 3 mal, „Hebamme“ 8 mal und „Entbindungspfleger“.

zu Tab. 20:

In den BestG gibt es summarisch die Begriffe „Leichenbesorger“ 4 mal, „Totenversorger“ 2 mal, „Personensorgeberechtigte...“ 8 mal, „Sorgeberechtigte“ 2 mal, „sorgeberechtigte Person“ 4 mal, „besorgen“ 6 mal, „Sorge“ 9 mal, „sorgen“ 59 mal und „....sorge...“ 99 mal.

Nach den BestG haben „Sorge“ zu tragen: Der Notarzt, dass bei unnatürlichem Tod am Leichnam keine Veränderungen vorgenommen werden. Der Notarzt, dass eine vollständige Leichenschau erfolgt. Die Hinterbliebenen, dass der Verstorbene bestattet wird. Die Friedhofsträger, dass die Bestattungseinrichtungen vorhanden sind. Wer sich nicht um die Bestattung seine verstorbenen Angehörigen sorgt, erfährt eine Ordnungsstrafe. Ein Betreuer muss sich um die ihm anvertraute Person sorgen.

1.1.3.9 „Sorge...“ und „...sorge...“

Abk.

Lb

Tb

Ps

Sb

sP

bs

S

s

.s.

§

S

BW

1

2

6

9

BY

3

1

4

8

15,2

Bt

BE

4

4

BB

1

4

6

5,2

Ls

HB

4

2

2

8

HH

3

3

HE

4

1

8

MV

4

4

NI

1

3

4

NW

2

2

4

19,1

Bs

RP

3

1

1

5

SL

2

3

1

8

15

26,4

B

SN

1

1

3

5

2,1

Be

ST

4

4

SH

5

5

TH

1

1

5

7

6,4

A

Σ

4

2

8

2

4

6

9

59

99

Tab. 20 Anzahl der Bezeichnungen von „Sorge“ bzw. „sorge“

Abk.

§

s

§

s

§

s

§

s

§

s

§

s

§

s

BW

31,1

B

18

Be

22,3

kV

30,4

wV

42,2

üK

42,4

aB

BY

1,2

B

14,1

GV

14,2

KB

15,1

Ub

BE

16,1

B

BB

20,1

B

6,3

kV

20,2

GB

16,2

aB

HB

16,1

B

6,3

iL

HH

10,1

B

2,4

kV

2,5

iL

HE

23,1

Üf

MV

9,2

B

4,3

kV

9,3

GB

NI

8,3

B

3,4

NL

10,1

Ba

NW

9,5

kV

7,3

Gf

RP

11,3

kV

SL

23,1

B

42,5

kS

15,3

kV

15,4

iL

22,4

wV

36,1

Üf

46,2

aB

SN

13,3

kV

13,5

iL

10,3

GB

ST

14,2

B

10,2

8

Ko

14,2

GB

SH

13,2

B

10,2

8

Ko

13,2

GB

15,3

Ge

TH

18,1

B

17,2

fK

6,4

kV

18,2

GB

14,2

aB

Tab. 21 Anzahl der Bezeichnungen von „Sorge“ bzw. „sorge“

Die BestG haben wenig Übereinstimmung, um was sich die Hinterbliebenen, die Kliniken und Institute, die Ärzte sowie die Gemeinden im Umgang mit dem Verstorbenen zu kümmern haben. Größere Übereinstimmung ist hierbei:

Die Hinterbliebenen haben für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen (11x). Wenn keine Hinterbliebenen greifbar sind, hat die Gemeinde oder sonst hierfür zuständige Stelle für die Bestattung zu sorgen (6x). Wurde ein unnatürlicher Tod festgestellt, hat der Arzt dafür zu sorgen, dass keine Veränderungen vorgenommen werden (9x). Ein Toter mit ansteckender Krankheit muss entsprechend gekennzeichnet werden (4x). Nach Abschluss einer anatomischen Sektion hat das Institut für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen (4x). Andere „Sorgen“ wurden seltener genannt.

Die einzige in den BestG genannten „Fürsorge“, steht in §10 Abs. 2 BestG BB und § 41 Abs. 2 BestG SL. Es handelt sich in beiden Fällen um die Fürsorge für die Hinterbliebenen für die Klärung von Erb- und Infektionskrankheiten sowie einem Gutachten für Versicherungsrecht. Eine Fürsorge oder gar eine Fürsorgepflicht ist dem Begriff nach in keinem der BestG vorhanden..

„Totenfürsorge“ kommt in keinem BestG vor, sehr wohl aber in der Literatur.

Begriff

Google

Buchtitel

Buchstichwort

Totenfürsorge

11.700

2

4

Behindertenfürsorge

21.900

0

5

Patientenfürsorge

6.140

0

1

Krankenfürsorge

66.000

2

17

Altenfürsorge

18.800

0

2

Fürsorge

9.300.000

116

853

Fürsorgepflicht

726.000

6

81

Bestattungsgesetz

64.200

23

26

Tab. 22 Begriffe um die „Fürsorge“

Auffallend ist, dass die Totenfürsorge in der Literatur im Buchtitel wie auch im Stichwort häufiger genannt ist als „Patientenfürsorge“ und „Altenfürsorge“. Lediglich die „Krankenfürsorge“hat in der Literatur mehr Treffer, aber auch nur beim Buchstichwort. Dies darf als ein Hinweis angesehen werden, wie wichtig der Bevölkerung die Totenfürsorge ist. Diesem sollten die BestG auch entsprechen und eine juristische Grundlage liefern.

1.1.3.10 Sektionen und Leichen

Abk.

Ob

Sk

iL

Ls

Lh

Lp

w

m

p

BW

32

8

3

13

3

BY

1

22

8

5

BE

41

10

7

1

BB

70

1

53

8

4

5

3

1

HB

31

2

16

8

2

3

6

HH

6

32

18

2

6

HE

1

38

11

8

5

MV

22

6

50

4

3

1

1

NI

6

4

30

3

4

4

4

NW

5

29

3

5

2

RP

3

15

7

3

1

1

SL

1

47

48

20

14

8

3

SN

14

1

7

52

9

2

8

4

2

ST

30

8

6

3

1

SH

8

33

4

3

3

TH

69

1

59

5

4

4

1

Σ

85

205

16

580

122

64

77

38

5

Tab. 23 Anzahl der Bezeichnungen

In den BestG gibt es summarisch die Begriffe „Obduktion“ 85 mal, „Sektion“ 205 mal, „innere Leichenschau“ 16 mal, „Leichenschau“ 580 mal, „Leichenhalle“ 122 mal, „Leichenpass“ 64 mal, „wissenschaftlich...“ 77 mal, „medizinischen“ 38mal und „pharmazeutischen“ 5 mal.28

1.1.3.11 Ämter und Einrichtungen

Abk.

Ga

Gb

G

Gn

Gv

O

zB

.pb

P

P.

Sa

.r.

BW

4

20

6

12

1

2

15

5

1

BY

1

18

5

5

4

5

3

2

BE

3

11

2

BB

18

17

6

5

2

4

4

4

1

HB

17

5

9

1

HH

2

36

3

3

5

HE

12

3

32

8

4

5

5

2

MV

16

1

14

6

16

6

3

3

3

NI

1

20

17

6

8

11

8

NW

14

11

7

17

3

5

1

RP

19

4

10

5

5

1

SL

13

1

19

7

25

5

7

5

8

SN

29

1

28

8

2

2

2

9

3

6

ST

10

3

12

5

5

2

SH

3

26

7

4

1

6

6

4

TH

15

18

7

7

2

5

5

9

1

Σ

75

7

70

251

80

16

45

95

29

64

108

60

22

Tab. 24 Anzahl der Bezeichnungen

In den BestG gibt es summarisch die Begriffe „Gesundheitsamt“ 75 mal, „Gesundheitsämter“ 7 mal, „Gesundheitsbehörde“29 70 mal, „Gemeinde...“ 251 mal, „Gemeinden“ 80 mal, „Gemeindevorstand“30 16 mal, „Ordnungsbehörde“ 45 mal, „zuständige Behörde“31 95 mal, „...polizeibehörde“ 29 mal, „Polizei“ 64 mal, „Polizei...“ 108 mal, „Staatsanwaltschaft“ 60 mal und „...richter... bzw. „Richter...“ 22 mal.

1.1.3.12 Sonstige Bezeichnungen

Abk.

Bp

V

B

b

T

t

zB

znB

znS

zR

BW

3

1

35

17

2

12

14

1

BY

4

3

1

5

5

5

1

BE

6

9

5

3

3

BB

10

10

4

1

2

2

2

HB

2

7

3

2

17

21

HH

2

4

10

4

36

30

HE

1

1

10

10

1

MV

1

2

8

4

2

1

NI

4

2

5

3

1

NW

1

12

3

1

2

RP

1

SL

14

4

15

12

4

2

1

SN

2

1

16

5

2

5

ST

1

2

3

1

4

2

12

2

SH

1

1

6

3

1

4

2

TH

7

2

10

2

2

4

2

Σ

53

26

159

77

18

8

95

90

10

1

Tab. 25 Anzahl der Bezeichnungen

In den BestG gibt es summarisch die Begriffe „Bestattungspflichtige“ 53 mal, „Verpflichtet...“ 26 mal, „Beförderung“ 159 mal, „...beförder...“ 77 mal, „Transport“ 18 mal und „transportier...“ 8 mal, „zuständige Behörde“ 95 mal, „zuständigen Behörde...“ 90 mal, „zuständigen Stelle...“32 10 mal und „zuständige Regierung“ einmal.

In den BestG von BW, HH, HE, MV, NI, SL, SN, ST, SH und TH wird „Bestattungspflichtige“ und „Verpflichtete“ synonym verwendet. In BY wird nur „Verpflichtete“ verwendet, in BE und NW nur „Bestattungspflichtige“.33

zu Tab. 26:

In den BestG gibt es summarisch die Begriffe „daß“34 37 mal, „diese Vorschrift“ bzw. „dieser Vorschrift“35 6 mal, „dieses Gesetzes“ 144 mal und „des Gesetzes“ 89 mal.

Alle 16 BestG verweisen mit „dieses Gesetzes“ auf sich selbst, zwischen einem (NW) und 20 mal (BY). Der Mittelwert ist 9,0.

Alle 16 BestG haben den Wortlaut „des Gesetzes“, zwischen einmal (BW, BY, HE und RP) und 35 mal (SN). Der Mittelwert ist 5,6.

Daneben haben BE, HH, He und SH einmal und ST zweimal den Terminus „diese Vorschrift“.36

Abk.

ß

§

dV

diG

deG

BW

12

8

1

BY

14

20

1

BE

3

16,4

1

6

4

BB

12

4

HB

4

3

HH

35,1

1

12

2

HE

6a,1

1

9

1

MV

8

7

6

NI

5

3

NW

1

6

RP

6

1

SL

13

8

SN

8

35

ST

26

2

10

5

SH

27,1

1

9

6

TH

14

3

Σ

37

6

144

89

Tab. 26 Anzahl der Bezeichnungen

16 Im BestG BY gibt es 2 mal „§“ und 58 mal „Art.“, da das BestG nach Artikeln gegliedert ist.

17 Die Anzahl der Worte wurden dadurch ermittelt. dass der Text der PDF-Datei markiert und in ein leeres Dokument von OpenOffice kopiert wurde. Die dortige Funktion „Worte zählen“ gab die angegebene Anzahl an Worten aus. Der Text in der Fußzeile wurde damit mitgezählt. - Durch unterschiedlich lange Texte in der Fußzeile der PDF-Dateien gibt es eine gewisse Ungenauigkeit

18 BY hat in seinem BestG keine Paragraphen, sondern Artikel. Diese wurden als Paragraphen gezählt.

19 AdV: Wenn die Vermeidung von „Würde“ im BestG zum Ausdruck bringen soll, dass es – sachlich völlig korrekt - bei einem Verstorbenen nicht um einen Menschen handelt, sondern um einen Verstorbenen, um einen Leichnam, für den Art. 1 GG daher unzutreffend sei, und daher als Ersatz „Ehrfurcht“ gewählt wurde, wird damit BVerfGE 30, 173 (194) ignoriert, in dem es ausdrücklich heißt: „Dementsprechend endet die in Art. 1 Abs. 1 GG aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, nicht mit dem Tode.“

20 AdV: Seebestattungen sind nach den Texten der BestG nur auf Hoher See erlaubt, nicht auf Binnengewässern, auch nicht auf dem Bodensee. Damit kommen als nächstgelegene Hochseegebiete nur die Nordsee und die Ostsee in Frage. Hierzu grenzen HB, HH, MV, NI und SH unmittelbar an diese Gewässer an. BW, BY, HE, SL und SN haben damit keinen direkten Zugang zu den Gewässern, auf denen sie nach ihren BestG eine Seebestattung zulassen. Dies wirft die Frage auf, ob die Seebestattung nur eine Modeerscheinung ist, ein Trend, dem sich die einen Bundesländer nicht verschließen wollten, für den sie sich offen (und modern?) zeigen wollten.

21 AdV: Es gibt keinen erkennbaren Unterschied zwischen Grab und Grabstätte. Weshalb rund die Hälfte der Bundesländer in ihren BestG in etwa zu gleichen Teilen mal „Grab“ und mal „Grabstätte“ verwenden, ist unverständlich.

22 AdV: Muslime machen in Deutschland mit rund 4% der Bevölkerung nach den Christen die größte Religionsgemeinschaft aus. Es ist verwunderlich, dass die wesentlich kleinere Gruppe der Juden in zwei Bundesländern im BestG berücksichtigt werden, aber nicht die Muslime.

23 In BB wird bei der Leichenschau in § 5 einmal und in § 7 dreimal der Begriff „Totenschein“ verwendet.

24 In TH wird bei der Leichenschau in § 6 zweimal und in § 7 dreimal der Begriff „Totenschein“ verwendet.

25 Das Statistische Bundesamt gibt an: Über 45% der in Deutschland Verstorbenen versterben in einem Krankenhaus. Hiervon versterben rund 9% noch am Aufnahmetag, rund 11% am Folgetag.

26 Im Totenhaus werden Tote aufbewahrt.

27 In BB und TH füllt der Arzt bei der Leichenschau einen „Totenschein“ aus. „Todesbescheinigung“ kommt im BestG dieser beiden Bundesländer nicht vor. In RP, SL und SN werden „Totenschein“ und „Todesbescheinigung“ im Zusammenhang mit der Leichenschau synonym verwendet.

28