Tatbestandsprobleme des § 298 StGB - Cornelius Bader - E-Book

Tatbestandsprobleme des § 298 StGB E-Book

Cornelius Bader

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Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13 P., Universität Passau, Veranstaltung: Seminar: Die Strafrechtliche Bekämpfung der Korruption, Sprache: Deutsch, Abstract: Welcher Zusammenhang besteht zwischen Korruption und Submissionsabsprachen? Definiert man Korruption in erster Linie als Machtmissbrauch durch Machtinhaber, auf die durch Gewährung sachwidriger Vorteile entsprechend Einfluss genommen wird, so ergibt sich zunächst weder nach dem Gesetzeswortlaut noch systematisch eine Gemeinsamkeit mit § 298 StGB. Dennoch wurde § 298 StGB nicht ohne Grund mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.08.1997 in das StGB eingeführt: Die Strafverfolgungspraxis zeigt, dass Absprachen iSd § 298 I StGB häufig erst durch Bestechung der Entscheidungsträger auf Veranstalterseite ermöglicht werden. Gegenstand der Seminararbeit ist eine Einführung in die Hintergründe und Entstehungsgeschichte des § 298 StGB (Seiten 2-5) sowie eine ausführliche Erläuterung der einzelnen Tatbestandsmerkmale (Seiten 5-19); ein Schwerpunkt liegt auf dem Merkmal der "rechtswidrigen Absprache" (Seiten 8-15).

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Veröffentlichungsjahr: 2010

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Inhaltsverzeichnis
Korruption und § 298 StGB
Schutzgutorientierte Einordnung
I. Die Ausschreibung
1. Ausschreibungen der öffentlichen Hand
2. Ausschreibungen durch Private
a. Meinungsstand
b. Stellungnahme
II. Die rechtswidrige Absprache
1. Die Rechtswidrigkeit
a. Reine GWB-Akzessorietät?
b. Extensive Auslegung?
c. Stellungnahme
2. Die Absprache
a. Rechtsgeschäftlicher Bindungswille?
b. Inhaltliche Anforderungen
III. Das auf der Absprache beruhende Angebot
1. Grundsätzliches
2. Das Aussteigerangebot
3. Das Außenseiterangebot
IV. Die Tathandlung und ihre Vollendung
V. Der subjektive Tatbestand
VI. Täterschaft und Teilnahme

Page 2

Vorbemerkung

Korruption und § 298 StGB

Welcher Zusammenhang besteht zwischen Korruption und Submissionsabsprachen? Definiert man Korruption in erster Linie als Machtmissbrauch durch Machtinhaber, auf die durch

Gewährung sachwidriger Vorteile entsprechend Einfluss genommen wird1, so ergibt sich zunächst weder nach dem Gesetzeswortlaut noch systematisch eine Gemeinsamkeit mit § 298 StGB. Dennoch wurde § 298 StGB nicht ohne Grund mit dem Gesetz zur Bekämpfung derKorruptionvom 13.08.1997 in das StGB eingeführt: Die Strafverfolgungspraxis zeigt, dass Absprachen iSd § 298 I StGB häufig erst durch Bestechung der Entscheidungsträger auf Veranstalterseite ermöglicht werden.2Die Mittelsmänner verraten geheime Bieterlisten, manipulieren Angebotsunterlagen oder überlassen gleich die gesamte Planung einem Bieterdie Gegenleistung besteht dabei häufig in Zahlungen, die sich prozentual an der

Auftragssumme orientieren.3§ 298 StGB stellt folglich einen wichtigen Eckpfeiler effektiver Korruptionsbekämpfung dar.

Entstehungsgeschichte

Die Einführung des § 298 StGB ist Ergebnis der Reformdiskussionen über das, was vielfach „Submissionsbetrug“ oder „Ausschreibungsbetrug“ bezeichnet wurde.4Dass als

strafrechtlicher Handlungsbedarf im Bereich von Bieterabsprachen bei Ausschreibungen bestand, war deutlich geworden, als Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit Bestechungsaffären immer häufiger auf Submissionsabsprachen erheblichen Umfangs stießen5, Experten sich bei der Schätzung der dadurch hervorgerufenen Schäden gegenseitig mit enormen Summen übertrafen6und dennoch Zweifel an der Strafbarkeit im Rahmen des § 263 StGB blieben: Als problematisch stellte sich der Nachweis des Vermögensschadens auf Veranstalterseite heraus, wenn gut beratene Absprachebeteiligte mit dem Hinweis auf Einkaufs- und Referenzpreise schlicht leugneten, dass ihr von Mitwissern gedecktes Angebot außerhalb des legitimen Profits überteuert gewesen sei. Dass bei Bieterabsprachen eine Tendenz zur Überteuerung auf der Hand liegt, erkannte zwar schließlich auch der BGH in der

1vgl. Bannenberg, S. 16; Überhofen, S. 48, 51

2König, JR 1997, 397 (401); Schaupensteiner, ZRP 1993, 250 (250)

3Schaupensteiner, Kriminalistik 96, 237 (239); nicht zuletzt erhielt so die „Zehn-Prozent-Mafia“ im Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main ihren Namen.

4König, JR 1997, 397 (401)

5König, aaO

6Die Schätzungen schwanken zwischen 10 Mrd. (LK-Tiedemann § 298 Rn. 7) und 50 Mrd. DM (Schaupensteiner, Kriminalistik 1994, 514) jährlich.