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Die betrachteten Rechtsgebiete umfassen die Anforderungen an die Verwendung von Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenständen, Informationen über Lebensmittel, die Lebensmittelhygiene sowie die unternehmerische Verantwortlichkeit und Haftung. Dabei werden Bezüge zu aktuellen politischen Debatten und zu Beispielen aus der Praxis hergestellt. Die Untersuchung ist im Rahmen der Forschung im Verbundprojekt Intelli-Pack in Projektträgerschaft über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung entstanden. Ziel des Projekts ist die Entwicklung intelligenter Verpackungslösungen zur Steigerung der Ressourceneffizienz in Supply-Chains kühlpflichtiger Lebensmittel.
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Seitenzahl: 233
Veröffentlichungsjahr: 2020
Robert Paul Simon
Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main
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Schriften zum Lebensmittelrecht, Band 41
Herausgeber:
Forschungsstelle für Deutsches und Europäisches Lebensmittelrecht der Universität Bayreuth
Direktoren:
Prof. Dr. Markus Möstl
Prof. Dr. Kai Purnhagen
Stellv. Direktoren:
Prof. Dr. Nikolaus Bosch
Prof. Dr. Jörg Gundel
Ordentliche Mitglieder:
Prof. Dr. Claas C. Germelmann
Prof. Dr. Peter W. Heermann
Prof. Dr. Ruth Janal
Prof. Dr. Stefan Leible
Prof. Dr. Eva Julia Lohse
Prof. Dr. mult. Eckhard Nagel
Prof. Dr. Dr. Klaus Nagels
Prof. Dr. Stephan Rixen
Prof. Dr. Andreas Römpp
Prof. Dr. Wolfgang Schaffert, Richter am BGH
Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel
Prof. Dr. Stephan Schwarzinger
Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff
Kooptierte Partner:
Prof. Dr. Olaf Sosnitza (Julius-Maximilians-Universität Würzburg)
Prof. Dr. Rudolf Streinz (Ludwigs-Maximilians-Universität München)
ISBN: 978-3-8005-1781-7
© 2021 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Mainzer Landstraße 251, 60326 Frankfurt am Main Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Druck: WIRmachenDRUCK GmbH, Mühlbachstraße 7, 71522 Backnang
Printed in Germany
Die Haltbarkeit von Lebensmitteln ist ein aktuelles Problem unserer Zeit, das sich in vielfältiger Weise zeigt. Es geht dabei um Lebensmittelsicherheit und den Schutz vor verdorbenen Lebensmitteln, Ressourcenschonung und Nachhaltigkeit, moderne Lieferketten über große Distanzen und die Digitalisierung.
Die vorliegende Publikation ist im Rahmen der Forschung im Verbundprojekt Intelli-Pack entstanden. Ziel des Projekts ist die Entwicklung intelligenter Verpackungslösungen zur Steigerung der Ressourceneffizienz in Supply-Chains kühlpflichtiger Lebensmittel. Die Projektpartner aus Wissenschaft und Wirtschaft erforschen und entwickeln für unterschiedliche Lieferketten – sowohl im Bereich Business-to-Business (B2B) zwischen Unternehmen als auch Business-to-Customer (B2C) zwischen Unternehmen und Verbrauchern – nachhaltige, neuartige und intelligente Verpackungssysteme. Nähere Informationen sind auf der Projekthomepage unter www.intelli-pack.de zu finden.
Der Beitrag der Forschungsstelle für deutsches und europäisches Lebensmittelrecht an der Universität Bayreuth (FLMR) als Projektpartner besteht in der Untersuchung der mit intelligenten Verpackungslösungen verbundenen juristischen Implikationen und Fragestellungen aus rechtswissenschaftlicher Sicht. Über dem Vorhaben steht das Ziel, einen Beitrag zur Vermeidung und Verringerung von Lebensmittelverschwendung zu leisten. Auf dieser Arbeit beruht das vorliegende Buch.
Zum einen werden Möglichkeiten dargelegt, wie Lebensmittelunternehmen nach geltender Rechtslage Zeit-Temperatur-Indikatoren (time temperature indicators – TTI) als zusätzliche freiwillige Angabe einsetzen können. Das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum vermögen sie nach geltender Rechtslage jedoch nicht zu ersetzen. Außerdem werden durch den Einsatz von TTI Anpassungen an den betrieblichen Systemen zur Lebensmittelhygiene und der Sorgfaltswahrung nötig. Über Normen privatwirtschaftlicher Institutionen kann auf deren Ausgestaltung Einfluss genommen und auch die Verbreitung intelligenter Verpackungslösungen gefördert werden.
Darüber hinaus werden Wege für verschiedene staatliche und politische Akteure aufgezeigt, wie sie den Einsatz intelligenter Verpackungssysteme beeinflussen können. Dabei sind sowohl der nationale als auch der europäische Gesetz- bzw. Normgeber angesprochen. Ein aktueller politischer Hebel liegt in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, welche die Europäische Kommission im Rahmen ihres europäischen Grünen Deals vorgelegt hat und die eine Überarbeitung der Datumsangaben (Verbrauchsdatum und Mindesthaltbarkeitsdatum) vorsieht. Aber auch auf nationaler Ebene sind Vorreiterprojekte möglich, etwa über die Anwendung des Hygienerechts in der Lebensmittelüberwachung.
Der Text richtet sich sowohl an Juristen als auch an Leser mit weniger juristischen Vorkenntnissen. Aus diesem Grund werden auch Grundlagen des rechtlichen Kontexts erläutert. Die zitierten Internet-Links wurden am 9. Oktober 2020 letztmals abgerufen. Diese Quellen sind ebenso wie amtliche Publikationen nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt, sondern finden sich in der jeweiligen Fußnote.
Die Förderung des Vorhabens erfolgt aus Mitteln des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) aufgrund eines Beschlusses des deutschen Bundestages. Die Projektträgerschaft erfolgt über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung. Das Programm zur Innovationsförderung des Bundesministeriums hat in politischer Hinsicht die nachhaltige Entwicklung der Ernährung und Landwirtschaft unter ökologischen, ökonomischen und sozialen Aspekten im Blick.
Mein herzlicher Dank gilt Prof. Dr. Markus Möstl sowie Ingrid Krodel-Kießling für die stete Unterstützung bei der Durchführung des Vorhabens. Bei der Geschäftsführerin der FLMR Dr. Katja Brzezinski-Hofmann bedanke ich mich insbesondere für den Anstoß und die Einwerbung des Projekts. Dem Direktorium der FLMR, das sich aus Prof. Dr. Markus Möstl als ihr Direktor und seinen Stellvertretern Prof. Dr. Nikolaus Bosch und Prof. Dr. Jörg Gundel zusammensetzt, danke ich für die Aufnahme in die Schriftenreihe Lebensmittelrecht der FLMR und die finanzielle Unterstützung, wodurch diese Untersuchung in Buchform publiziert werden konnte.
Bayreuth, im Oktober 2020
Robert Paul Simon
Vorwort
Verzeichnis der abgekürzten Rechtsvorschriften
I. Einführung in den Forschungsgegenstand
1. Time-Temperature-Indicators (TTI)
2. Lieferketten im Lebensmittelsektor
3. Zielsetzung und Gliederung des Beitrags
II. Anforderungen an die Verwendung von Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenständen
1. Anwendungsbereich und Anforderungen der BedarfsgegenständeVO
2. Rechtspolitischer Reformbedarf und aktuelle Initiativen
III. Informationen über Lebensmittel
1. Anwendungsbereich der LMIV
2. Zuordnung zu Grundbegriffen der LMIV
3. Verantwortlichkeiten im Rahmen der LMIV
Änderungen und Ergänzungen
4. Irreführungsverbot
5. Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum als verpflichtende Angaben
a. Mindesthaltbarkeitsdatum
b. Verbrauchsdatum
c. Abgrenzung
d. TTI derzeit kein Ersatz
6. TTI als freiwillige Information über Lebensmittel
a. Erläuterungsbedürftigkeit konkreter Verwendungsmöglichkeiten
b. Gefahren der Irreführung
(1) Verwechslungsgefahr mit dem MHD bzw. VD
(2) Unzureichende Erläuterung
(3) Abgelaufener TTI
(4) Fehlfunktionen und verdorbene Lebensmittel
7. Verlängerung bzw. Änderung des Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums
a. Ermittlung der Haltbarkeit
b. Irreführungsverbot
c. Markenrechtliche Dimension
d. Weitere lebensmittelrechtliche Fragestellungen und Anforderungen
e. Problemfall Verbrauchsdatum
(1) Beispiele zum Umgang in einzelnen europäischen Staaten
(2) Stellungnahme
8. Handlungsmöglichkeiten
a. Aktuelle politische Debatten
b. Orientierung an bestehenden Leitlinien
c. Weitere Projekte
d. Sperrwirkung und verbleibende Spielräume durch die EU-rechtliche Harmonisierung
e. Einzelstaatliche Regelungen für zusätzliche freiwillige Angaben
f. Einzelstaatliche Regelungen für zusätzliche Pflichtangaben
(1) Verbraucherschutz
(2) Schutz der öffentlichen Gesundheit
g. Regelungen auf EU-Ebene
9. Kennzeichnung von Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenständen
IV. Lebensmittelhygiene
1. Ausgangspunkt europäisches Lebensmittelhygienerecht
a. Rechtliche Verpflichtungen
b. Leitlinien als wesentliche Auslegungsmaßstäbe
(1) Leitlinien nach der HygieneVO
(2) Weitere Leitlinien
2. Rechtspolitischer Reformbedarf und aktuelle Initiativen
a. Beispiel: Einsatz von TTI in den USA zur Bekämpfung von Botulinumtoxinen in Fisch
b. Anwendungsmöglichkeiten auf europäischer und deutscher Ebene
(1) EU-Ebene
(2) Nationale Ebene
V. Unternehmerische Verantwortlichkeit und Haftung
Vielschichtigkeit der Verantwortlichkeit und Haftung
1. Lebensmittelrechtliche Verantwortlichkeit
Übergreifende Überlegungen
2. Verantwortlichkeit bei behördlicher Rechtsdurchsetzung
a. TTI als Mittel der Information
b. TTI als Sicherheits- und Hygienefaktor
3. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
a. Sorgfaltsmaßstäbe bei Fahrlässigkeit
b. Spezielle Sorgfaltspflichten beim Einsatz von TTI als Mittel der Information
c. Spezielle Sorgfaltspflichten beim Einsatz von TTI als Sicherheits- und Hygienefaktor
4. Vertragliche Haftung
a. Mangelhaftigkeit der Kaufsache
(1) Zeitpunkt des Gefahrübergangs
(2) Denkbare Sachmängel
(3) Darlegungs- und Beweislast
b. Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung
c. Vertretenmüssen der Pflichtverletzung beim Schadensersatz
d. Garantieübernahme
5. Deliktische Haftung nach § 823 BGB
a. Geschützte Rechtsgüter
b. Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB
(1) Produzentenhaftung: Sorgfaltspflichtverletzung, Verschulden und Ursächlichkeit
(2) Beweisfragen bei der Produzentenhaftung
c. Schutzgesetzverletzung nach § 823 Abs. 2 BGB
6. Produkthaftung
a. Erfasste Schäden und Hersteller im Sinne des ProdHaftG
b. Fehlerbegriff, Exkulpation und Beweislast
Exkulpationsgründe
7. Wettbewerbsrecht
8. Fazit zur unternehmerischen Verantwortlichkeit und Haftung
Literaturverzeichnis
AEUV
Vertrag über der Arbeitsweise der Europäischen Union
Allergeninformationsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Weitergabe von Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können und über weitere allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen für Lebensmittel [Österreich]
AVV LmH
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV Lebensmittelhygiene - AVV LmH)
BasisVO
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
BedarfsgegenständeVO
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen [...]
BedGgstV
Bedarfsgegenständeverordnung v. 23.12.1997
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch v 2.1.2002
GG
Grundgesetz v. 23.5.1949
GRCh
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen v. 26.6.2013
HGB
Handelsgesetzbuch v. 10.5.1897
HygieneVO
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
KontrollVO
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (Verordnung über amtliche Kontrollen)
LFGB
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch v. 3.6.2013
LMHV
Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung) v. 8.8.2007
LMIDV
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung – LMIDV) v. 5.7.2017
LMIV
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel [...]
LMKV
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993) [Österreich]
LMKV 1981
Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften v. 22.12.1981
LMRStV 2006
Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung) v. 19.9.2006
LStVG
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) v. 13.12.1982 [Bayern]
MarkenG
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz – MarkenG) vom 25.10.1994
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten v. 19.2.1987
ProdHaftG
Produkthaftungsgesetz v. 15.12.1989
RL 2000/13/EG
Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür
RL 79/112/EWG
Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür
RL 89/108/EWG
Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel
StGB
Strafgesetzbuch v. 13.11.1998
Tabak-Richtlinie
Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen [...]
TLMV
Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel v. 22.2.2007
UKlaG
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) v. 26.11.2001
UMV
Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) v. 3.3.2010
VO (EG) Nr. 10/2011
Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
VO (EG) Nr. 1072/2009
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
VO (EG) Nr. 2023/2006
Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
VO (EG) Nr. 2073/2005
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
VO (EG) Nr. 37/2005
Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen
VO (EG) Nr. 450/2009
Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
VO (EG) Nr. 853/2004
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
Das Verbundprojekt Intelli-Pack befasst sich mit der Entwicklung intelligenter Verpackungslösungen, um letztlich zur Vermeidung und Verringerung von Lebensmittelverschwendung und Abfällen in den Lieferketten kühlpflichtiger Lebensmittel beizutragen.
Intelligente Verpackungen sind solche, deren Materialien und Gegenstände den Zustand von verpackten Lebensmitteln oder die das Lebensmittel umgebende Umwelt überwachen.1 Ihre Funktionalitäten umfassen daher zum einen die Überwachung der unmittelbaren Qualitätsmerkmale des Lebensmittels, etwa dessen Frische, von sensorischen Eigenschaften wie Geruch und Aussehen und von mikrobiologischen Kriterien wie das Vorhandensein von pathogenen Mikroorganismen, Bakterien, Toxinen und weiterem mehr. Zum anderen dienen intelligente Verpackungen der Dokumentation der Umgebungsbedingungen, etwa der Temperatur, der verstrichenen Zeit, entwichener Gase oder der relativen Luftfeuchtigkeit. Zu diesen funktionellen Zwecken kommen vor allem drei Technologien, auch kombiniert, zum Einsatz: Datenträger, Indikatoren und Sensoren. Auf dem deutschen Lebensmittelmarkt werden bisher praktisch keine intelligenten Verpackungen verwendet. Auch auf europäischer Ebene beschränkt sich ihr Gebrauch auf Einzelfälle. Größere Einsatzgebiete finden sich hingegen in den USA, Japan oder Neuseeland.2
1
So die Definition für „intelligente Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände“ nach Art. 2 Abs. 2 lit. b BedarfsgegenständeVO.
2
Überblick über die unterschiedlichen Erscheinungsformen intelligenter Verpackungen siehe zum Beispiel
Müller
/
Schmid
/
Lindner
, DLG-Expertenwissen 7/2019;
Ghaani
/
Cozzolino
/
Castelli
/
Farris
, Trends in Food Science & Technology 51 (2016), 1–11;
Dainelli
/
Gontard
/
Spyropoulos
/
Zondervan-van den Beuken
/
Tobback
, Trends in Food Science & Technology 19 (2008), 103–112;
de Jong
/
Boumans
/
Slaghek
/
van Veen
/
Rijk
/
van Zandvoort
, Food Additives and Contaminants 22 (2005), 975–979.
Im Verbundprojekt Intelli-Pack stehen Zeit-Temperatur-Indikatoren (time temperature indicators – TTI)3 im Fokus. Diese sollen im Folgenden beispielhaft anhand des „Fresh Meter“-Etiketts des Projektpartners Bizerba, welches auf dessen „OnVu“-Technologie basiert, erläutert werden.
Das Kernstück von „Fresh Meter“ besteht aus einer speziellen, temperatursensiblen Tinte, welche als „Wärmegedächtnis“ Wärmeeinflüsse sammelt und speichert. Das Etikett wird mittels UV-Strahlung direkt nach dem Verpacken des jeweiligen Lebensmittels, auf welchem es angebracht ist, aktiviert, wodurch es sich dunkelblau färbt. Im Laufe der Zeit entfärbt sich das Etikett zurück zu grau. Dieser Entfärbungsprozess ist die einfache Visualisierung des „Wärmegedächtnisses“, denn bei höherer Temperatur läuft der Prozess umso schneller ab. Bei „Fresh Meter“ handelt es sich daher um einen TTI.
Durch den TTI soll auf leichte und verständliche Weise erkennbar werden, ob das Produkt noch frisch ist. Als Referenz dient ein Kreis, welcher um den temperatursensiblen Kern mit normaler Tinte gedruckt ist und den Farbverlauf von dunkelblau zu grau darstellt, wobei der dunkelblaue Bereich als „frisch“ gilt und die Skala mit einem Bereich „nicht verwenden“ endet.
Abbildung: „Fresh Meter“-Etikett der Firma Bizerba im geladenen Zustand.
Je nach Belichtungszeit mit UV-Licht ist das Etikett für einen bestimmten Zeitraum – etwa bis zu einem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum – aktiviert. Das Label ist für einen Zeitraum von höchstens 10–14 Tagen ausgelegt. Grundsätzlich kann das Label durch eine erneute Bestrahlung mit UV-Licht, auch durch einfaches Sonnenlicht, erneut aktiviert, der Wärmespeicher also ganz oder zum Teil gelöscht werden. Dies wird jedoch durch eine Schutzfolie, welche nach der Aktivierung auf das Etikett geklebt wird, verhindert. Die Technologie ist zuverlässig und erbringt reproduzierbare Ergebnisse. Das Label lässt sich durch Variation der Belichtungsdauer auf unterschiedliche Kühlkettenbedingungen einstellen.
Ein weiteres Beispiel für einen TTI ist das System „Keep-it“ der Firma Keep-it Technologies, welches in erster Linie in norwegischen Supermärkten zu finden ist und sich selbst als „genaueres ‚Mindesthaltbarkeitsdatum‘“ bezeichnet.4 Ähnlich wie „Fresh Meter“ ändert sich hier die Länge des Farbbalkens mit Zeit und Temperatur.
Ein anderes Konzept verfolgt der schwedische „Tempix“-Temperatur-Indikator, welcher anhand eines schwarzen Strichs bzw. durch dessen Verschwinden anzeigt, ob eine bestimmte Temperatur überschritten wurde. Dieses Label wird in Schweden und Finnland verwendet.5
3
Zu TTI siehe zum Beispiel die genannten Überblicksartikel sowie
Kraft
/
Zajonc
/
Ducci
, PdN 2012, 29–35.
4
Zu Keep-it siehe www.keep-it.com, auch in deutscher Sprache.
5
Zu Tempix siehe www.tempix.com.
TTI lassen sich sinnvoll entlang der unterschiedlichen Lieferketten im Markt für Lebensmittel anwenden. Weitere Anwendungsfelder bestehen für sämtliche kühlpflichtigen Güter wie bestimmte Arzneimittel oder auch Schnittblumen.
Die im Projekt Intelli-Pack beispielhaft behandelten Lieferketten umfassen sowohl den Bereich Business-to-Business (B2B) als auch Business-to-Consumer (B2C). Zu den Produkten gehören verpackte Fisch-, Fleisch- und Gemüseprodukte, sodass die Produkte während der Anwendung des jeweiligen TTI-Etiketts von anderen äußeren Einflüssen als Zeit und Temperatur möglichst abgeschirmt sind. Dennoch können weitere Einflüsse, unter anderem die bereits beim Verpacken vorhandenen Mikroorganismen, mechanische Einwirkungen und unsachgemäße Behandlung, in den Lebensmittellieferketten der Praxis nicht ausgeschlossen werden.
Die Haltbarkeit der Produkte bewegt sich im Bereich weniger Tage, wobei an den verschiedenen Produkten sowohl Mindesthaltbarkeits- (MHD) als auch Verbrauchsdaten (VD) verwendet werden. Die TTI können sowohl an der Produktverpackung selbst als auch in Versand- bzw. Transportkisten sowohl im Bereich B2C als auch B2B angebracht werden.
Die betrachteten Lieferketten reichen „vom Acker auf den Teller“ und beginnen im Produktions-, Schlacht- oder Fischfangbetrieb, umfassen auch mehrfache Lagerung, Kommissionierung und Transporte und führen entweder per Kurierzustellung oder über den SB-Lebensmitteleinzelhandel zum Verbraucher. Dort endet die Kette noch nicht, sondern sie erfasst weiter den Transport in die Wohnung des Verbrauchers, sei es durch den Kurier oder im eigenen Fahrzeug, sowie die heimische Lagerung in Kühlschrank und Gefriertruhe. Im besonderen Interesse steht somit das Verhalten des Verbrauchers, in dessen Händen regelmäßig und geradezu unausweichlich eine Unterbrechung der Kühlkette auftritt.
Der vorliegende Beitrag beschränkt sich nicht auf die Lieferketten und Produkte, die im Verbundprojekt in anderen Kontexten untersucht werden, sondern versucht, erste Antworten zu rechtlichen Fragestellungen und einen Überblick über regulatorische Gestaltungsmöglichkeiten für den Einsatz speziell von TTI im Lebensmittelsektor zu geben. Dabei fließen immer wieder übergreifende Überlegungen ein, die auch auf andere Formen intelligenter Verpackungssysteme anwendbar sind.
Ziel des Beitrags ist, ein Problembewusstsein für die rechtlichen Implikationen beim Einsatz von TTI als Bestandteil intelligenter Verpackungssysteme zu schaffen und zugleich den verschiedenen Akteuren im Lebensmittelsektor, sowohl von unternehmerischer als auch von staatlicher Seite, Wege aufzuzeigen, auf denen sie ihren effektiven Einsatz unterstützen können.
Zu Beginn stehen die relevanten Maßgaben an verwendete Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände im Fokus. Es folgen Fragen des Lebensmittelinformationsrechts, wobei insbesondere das Verhältnis zur Kennzeichnung mittels MHD und VD beleuchtet wird. Der Abschnitt zum Lebensmittelhygienerecht befasst sich schwerpunktmäßig mit der Einhaltung der Kühlkette. Schließlich werden Fragen nach der unternehmerischen Verantwortlichkeit und Haftung aufgeworfen. Dabei wird die Rechtsdurchsetzung durch Verwaltungsbehörden, über das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht und mittels privatrechtlicher Instrumente im Vertrags-, Delikts- und Wettbewerbsrecht behandelt.
Die im Projektantrag noch beschriebenen kartellrechtlichen Fragen werden in dieser Publikation hingegen nicht mehr näher angesprochen, da sich für den Einsatz von TTI mit Blick auf das deutsche und europäische Wettbewerbsrecht keine spezifischen Probleme aufgetan haben.
Beim Einsatz intelligenter Label bzw. von TTI ist vor allem an das Kartellverbot bzw. das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB zu denken, das sowohl horizontal auf der gleichen Wirtschaftsstufe, beispielsweise unter Herstellern intelligenter Label oder zwischen Lebensmittelherstellern, als auch vertikal auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen, zum Beispiel zwischen einem Hersteller von TTI und Lebensmittelherstellern, greift. Insbesondere darf die Messung und Sammlung der Daten über den TTI-Zustand entlang der Lieferketten zu keinen strategischen Allianzen oder zum Austausch von Marktinformationen in wettbewerbsrechtlich bedenklicher Weise führen.6 Die Projektarbeit hat insofern noch keine besonderen Risikokonstellationen zutage gefördert. Etwaige rechtliche Probleme, die sich im künftigen praktischen Einsatz von TTI zeigen, sind deshalb neuen Untersuchungen vorbehalten.
6
Siehe näher dazu beispielsweise
Zimmer
, in: Immenga/Mestmäcker, Bd. 2, GWB § 1 Rn. 151–161, 184–187.
Für in Lebensmittelverpackungen verwendete Materialien und Gegenstände gilt in erster Linie die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die sog. BedarfsgegenständeVO. Sie definiert in Art. 2 Abs. 2 lit. b „intelligente Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände“,
„mit denen der Zustand eines verpackten Lebensmittels oder die das Lebensmittel umgebende Umwelt überwacht wird“.
Die BedarfsgegenständeVO gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 2 auch für intelligente Materialien und Gegenstände, soweit diese
„a) dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder b) bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind oder c) vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben“.
Die hier behandelten TTI sind Etiketten, die sich auf der Lebensmittelverpackung oder in einem Transportbehältnis befinden. Sie sollen nicht mit dem Lebensmittel in Berührung kommen und dies ist auch nicht zu erwarten, da die Verpackung das Lebensmittel gerade vor äußerlichen Einflüssen schützt. Vielmehr reagieren die TTI mit der Temperatur der Verpackung bzw. der Umgebungsluft und messen nicht die Innen- oder Kerntemperatur des einzelnen Produkts. Daher ist die BedarfsgegenständeVO auf diese intelligenten Label in der Regel nicht anwendbar.
Sollte das Label hingegen auf der Innenseite einer Verpackung angebracht werden, so sind zunächst die Vorgaben der BedarfsgegenständeVO zu beachten. Nach den allgemeinen Anforderungen des Art. 3 BedarfsgegenständeVO dürfen die verwendeten Materialien nicht gesundheitsgefährdend sein und keine unvertretbare Änderung der Zusammensetzung der Lebensmittel und keine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften des Lebensmittels herbeiführen und sind nach guter Herstellungspraxis gemäß Art. 3 Abs. 1 BedarfsgegenständeVO i.V.m. VO (EG) Nr. 2023/2006 herzustellen.
Zusätzlich bestehen besondere Anforderungen nach Art. 4 BedarfsgegenständeVO i.V.m. der VO (EG) Nr. 450/2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, wonach nur die in der Gemeinschaftsliste zulässiger Stoffe aufgeführten Stoffe benutzt werden dürfen (Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 450/2009) und eine Konformitätserklärung den intelligenten Materialien und Gegenständen beizufügen ist (Art. 16 BedarfsgegenständeVO i.V.m. Art 12 und 13 VO (EG) Nr. 450/2009). Die Gemeinschaftsliste der zulässigen Stoffe wurde allerdings bislang nicht erstellt, sodass übergangsweise gemäß Art. 14 Uabs. 2 VO (EG) Nr. 450/2009 das Missbrauchsprinzip – im Rahmen der allgemeinen Anforderungen der BedarfsgegenständeVO, der Grenzwerte aus Art. 9 und 10 VO (EG) Nr. 450/2009 und etwaiger mitgliedstaatlicher Vorschriften – weitergilt. Für Deutschland hält die BedGgstV keine Sonderregelungen für intelligente Materialien vor.
Schließlich ist die Rückverfolgbarkeit der Stoffe nach Art. 17 BedarfsgegenständeVO sicherzustellen. Weitere Anforderungen können sich gegebenenfalls aus der VO (EG) Nr. 10/2011 für Kunststoffmaterialien ergeben.
Rechtliche Probleme sind somit auch bei Anwendbarkeit der BedarfsgegenständeVO nicht zu erwarten. Dieses Bild bestätigt ein Blick in die Literatur zu intelligenten Verpackungen. Beiträge, die sich ausdrücklich mit rechtlichen Anforderungen an intelligente Verpackungen befassen, finden sich vor allem in den Jahren um den Erlass der BedarfsgegenständeVO und der VO (EG) Nr. 450/2009.7 Im Anschluss an die diesbezüglichen politischen Diskussionen haben sich offenbar keine Probleme gezeigt, die eine schwerpunktmäßige Behandlung rechtfertigen. Die aktuelle (Kommentar-)Literatur zu beiden Verordnungen zeigt ebenfalls keine rechtlichen Probleme mit intelligenten Verpackungen im Allgemeinen bzw. intelligenten Labels im Besonderen auf.8
Ein ähnlicher Befund über die Problemlage scheint sich aus Sicht der Europäischen Kommission zu ergeben. Denn sie hat die in Art. 5 VO (EG) Nr. 450/2009 vorgesehene „Gemeinschaftsliste der Stoffe, die in aktiven und intelligenten Bestandteilen verwendet werden dürfen“, bis heute nicht erstellt, sondern lediglich am 14.06.2012 das in Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 450/2009 vorgesehene Register der Stoffe, für die ein gültiger Antrag auf Aufnahme in die Gemeinschaftsliste gestellt wurde, veröffentlicht.9
7
Siehe nur
Eggers
/
Beyerlein
, StoffR 2004, 275–278, StoffR 2005, 155–161;
Restuccia
/
Spizzirri
/
Parisi
/
Cirillo
/
Curcio
/
Iemma
/
Puoci
/
Vinci
/
Picci
, Food Control 21 (2010), 1425–1435.
8
Siehe
Teufer
in: Zipfel/Rathke, C.601 VO (EG) Nr. 1935/2004, C.605 VO (EG) Nr. 450/2009; Handbuch Lebensmittelhygiene-
Störmer
, IX.7, insbesondere IX.7.2.10;
Meisterernst
, § 4 Rn. 149–152, § 21 Rn. 20–30;
Riemer
/
Weber
, Lebensmittelbedarfsgegenstände- und Verpackungsrecht.
9
Siehe die Website der
Europäischen Kommission
zu Lebensmittelkontakt-Materialien unter ec.europa.eu/food/safety/chemical_safety/food_contact_materials/legislation_en.
Daraus ergibt sich vielmehr die grundsätzliche Frage, ob überhaupt eine regulatorische Notwendigkeit für die geltenden Spezialregelungen für intelligente Verpackungen und Label im Vergleich zu den allgemeinen Regelungen für Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände besteht. Die Sicherheit aller dieser Stoffe in Bezug auf die menschliche Gesundheit ist nach der BedarfsgegenständeVO bzw. der BasisVO ohnehin allgemein vorgeschrieben und wirft im Hinblick auf intelligente Verpackungen und Label offenbar keine besonderen Risiken oder Gefahren auf. Aus der Frage, ob derartige Gegenstände ihrem funktionellen Zweck, also der Überwachung von Lebensmitteln bzw. ihrer Umgebung, dienlich sind, ergibt sich ebenfalls keine Notwendigkeit für eine gesetzgeberische Regelung, denn diese Frage ist eine wirtschaftliche, welche die Unternehmen im Wettbewerb ohne staatlichen Eingriff bzw. gegebenenfalls mit dem Instrumentarium des Lauterkeitsrechts beantworten können.10 Auch unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten, in Bezug auf Ressourcenschonung und Abfallvermeidung, besteht bei intelligenten Verpackungen kein Anlass für andere Maßstäbe als für die übrigen Verpackungsbestandteile.
Derzeit läuft auf Ebene der Europäischen Kommission eine Evaluierung des rechtlichen Rahmens für Lebensmittelkontakt-Materialien, deren Abschlussbericht für das erste Quartal 2020 angekündigt war, aber immer noch nicht erschienen ist.11 Die VO (EG) Nr. 450/2009 ist darüber hinaus Bestandteil des Fitness Checks der Europäischen Kommission in Bezug den rechtlichen Rahmen für Chemikalien.12 Mangels entsprechender Notwendigkeiten bietet sich hier die Gelegenheit, auf dem Feld intelligenter Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände zu einer schlankeren und übersichtlicheren Regelung zu kommen.
10
Heckman
, in: Intelligent and Active Packaging for Fruits and Vegetables, S. 307, insbesondere S. 311–312.
11
Siehe die Website der
Europäischen Kommission
unter ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/1212-Evaluation-of-Food-Contact-Materials-FCM-.
12
Siehe die diesbezügliche Roadmap auf der Website der
Europäischen Kommission
unter ec.europa.eu/environment/chemicals/better_regulation/index_en.htm.
TTI können in Lebensmittellieferketten an unterschiedlichen Stellen zum Einsatz kommen, beispielsweise am Produkt selbst angebracht oder innerhalb von Versand- bzw. Transportbehältnissen. Davon kann wiederum die mit dem TTI bezweckte Aussage abhängig sein. Gibt der TTI Auskunft über den Zustand des Produkts oder bloß über die Einhaltung der Kühlkette in Form der richtigen Umgebungstemperatur? Oder dient er nur als Datengrundlage für einen Algorithmus und soll gar nicht unmittelbar wahrgenommen werden? Denn die bezweckte Aussage kann sich direkt aus dem angebrachten TTI oder erst durch Auslesen mittels einer Anwendungssoftware (application software, im Folgenden abgekürzt: App) und Anzeige auf einem Gerät, beispielsweise einem Smartphone, ergeben.
Ferner unterscheiden sich die Adressaten der durch TTI vermittelten Information. Sie kann sich an den Endverbraucher und Konsumenten und gleichzeitig oder ausschließlich an andere Unternehmer entlang der Lieferkette richten oder auch nur der internen Qualitätskontrolle oder Haltbarkeitsbestimmung dienen.
Abhängig von Ort, Aussagegehalt, Adressat und Darstellung des TTI bestimmt sich der Anwendungsbereich des Lebensmittelkennzeichnungsrechts. Die hier relevanten Vorschriften finden sich in erster Linie in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV, aber auch in der BedarfsgegenständeVO und der VO (EG) Nr. 450/2009, die gemäß Art. 1 Abs. 4 LMIV speziell zur allgemeineren LMIV sind, sowie in neben der LMIV anwendbaren Rechtsgebieten wie dem Marken- und Wettbewerbsrecht.
Die LMIV ist gemäß Art. 1 Abs. 3 LMIV
„auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen“,
anwendbar. Informationen nach Maßgabe der LMIV sind gemäß ihrem Art. 6 allen Lebensmitteln beizufügen, die zur Lieferung an Endverbraucher bestimmt sind. Notwendig für die Anwendbarkeit der LMIV auf TTI ist folglich, dass die per TTI vermittelte Information über ein konkretes, in dieser Verarbeitungsstufe zum Verkauf bestimmtes Lebensmittel in irgendeiner Weise den Verbraucher erreichen soll. Der Übermittler der entsprechenden Information kann dabei auf einer nachfolgenden Stufe der Lieferkette stehen. Alltäglicher Fall ist der Supermarktbetreiber, der dem Verbraucher mittels seiner Verkaufstätigkeit die vom Hersteller angebrachten Produktinformationen überbringt.
