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Offenheit und Transparenz sind im Informationszeitalter entscheidende politische Schlagworte und Gradmesser für Demokratie und Innovation. Der vorliegende Sammelband stellt nach einer theoretischen Einleitung Praxisbeispiele dar, welche Möglichkeiten und Grenzen transparenter Staatstätigkeit deutlich machen.
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Seitenzahl: 190
Veröffentlichungsjahr: 2016
Benjamin Fadavian (Hrsg.)
Transparente Staatstätigkeit
Benjamin Fadavian (Hrsg.)
© 2016 Benjamin Fadavian
Mit Beiträgen von: Benjamin Fadavian, Dieter Rehfeld, René Schneider, Jorma Klauss, Dieter Hofmann, Sebastian Schwiering, Benjamin Heese, Oliver Mersmann/Jonas Abs, Hanna Brauers, Georg Dietlein
Verlag: tredition GmbH, Hamburg
ISBN Taschenbuch: 978-3-7345-5008-9
ISBN e-Book: 978-3-7345-5009-6
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Benjamin Fadavian
Dieter Rehfeld
René Schneider
Jorma Klauss
Dieter Hofmann
Sebastian Schwiering
Benjamin Heese
Oliver Mersmann / Jonas Abs
Hanna Brauers
Georg Dietlein
Die Themen Offenheit und Transparenz bilden seit Beginn der Moderne Eckpfeiler demokratischer Staatlichkeit. Ein Staat, in dem wesentliche Entscheidungen geheim, mithin im stillen Kämmerlein, getroffen werden, trifft auf keine Akzeptanz in der Bevölkerung.
Offenheit und Transparenz sind Bedingung für persönliche und politische Freiheit, ökonomischen Erfolg und demokratische Teilhabe. Nicht zufällig sind in der ehemaligen Sowjetunion wesentliche politische Veränderungen von historischer Tragweite unter dem Stichwort Glasnost (russisch: Offenheit, Öffentlichkeit, Transparenz) angestoßen worden. Sie führten in ihrer Konsequenz, wenn auch von der Staatsführung nicht so beabsichtigt, zu einem (wohl nur vorläufigen) Ende des Ost-West-Konflikts und zu der Einsicht, dass jede Gesellschaft ein Recht auf politische Selbstbestimmung hat. Wohl ohne sich der historischen Bedeutung seiner Worte bewusst gewesen zu sein, formulierteGorbatschowrichtigerweise: „Ohne Glasnost gibt es keine Demokratie, und es kann sie auch nicht geben. (…) Man braucht Glasnost im Zentrum, aber eben so sehr, ja vielleicht sogar noch mehr an der Basis, dort, wo der Mensch lebt und arbeitet.“ (XXVII. Parteitag der KPdSU am 25. Februar 1986)
Wo und wie sich ein Gemeinwesen im Spannungsfeld zwischen Offenheit und Vertraulichkeit einordnet, ist insofern eine grundlegende, den Staat konstituierende, Wertentscheidung. Eine dauerhaft geschlossene politische und gesellschaftliche Kultur erstickt Innovation, hemmt Kreativität und gefährdet letztlich die Demokratie. Gleichzeitig kann jedoch nicht alles offen und transparent sein: Es gibt ein legitimes Bedürfnis nach Geheimnissen und Informalität, das insbesondere das Privatleben der Menschen oder Geschäftsinterna umfasst.
Ein wesentliches Kriterium, ob ein Staat als offen und transparent eingeordnet werden kann, ist daher in der Frage zu sehen, ob die öffentliche Gewalt – insbesondere Politik und Verwaltung – offen und transparent handelt. Gleichzeitig ist von Interesse, ob auch große, nicht-staatliche, gesellschaftliche Akteure eine Kultur der Offenheit vorleben. Wie ist es also im Hier und Jetzt um Offenheit und Transparenz bestellt? Und wo sind Grenzen legitimen Transparenzstrebens zu erkennen?
Diese und weitere Fragen möchte das vorliegende Buch praxisnah und pointiert aufgreifen, ohne dabei einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Die Auswahl der Autoren und Themen ist dabei bewusst weit gehalten und soll die Vielfalt einschlägiger Lebensbereiche aufzeigen, in welche die Themen Offenheit und Transparenz hineinspielen. Aus der Zusammenschau der Beiträge und aus jedem einzelnen Beitrag selbst ergeben sich Erkenntnisse, die den verschiedensten gesellschaftlichen Akteuren theoretischen und praktischen Nutzen vermitteln können. Dabei wird deutlich, dass Transparenz ein Querschnittsthema ist, über das ein Einstieg in Tiefen anderer Themenbereiche vorgenommen werden kann. Begründet liegt dies freilich darin, dass mit dem Wort „Transparenz“ mehr eine Methode als ein konkreter Inhalt, mehr ein „Wie“ als ein „Was“ beschrieben wird. So verwundert es nicht, dass jeder Autor das Thema Transparenz gerade aus seiner eigenen, fachlichen – gleichwohl subjektiven – Perspektive heraus beleuchtet und interessierten Lesern dadurch gleichzeitig einen spannenden Einblick in ganz unterschiedliche Zusammenhänge vermittelt. Gerade dieser interdisziplinäre Ansatz ermöglicht allen Lesern eine spannende Lektüre.
Eben diese sei Ihnen herzlich gewünscht! Allen Autoren ist für die zügige Realisierung und meinem Kölner Kollegen Dr. Maik Bäumerich für die kritischen Gespräche mein herzlicher Dank versichert! Dem Direktor des Seminars für Staatsphilosophie und Rechtspolitik der Universität zu Köln, Herrn Prof. Dr. Otto Depenheuer, gilt mein grundsätzlicher Dank für das Vorleben und die Gewährleistung größtmöglicher Wissenschaftsfreiheit.
Köln, im September 2016
Benjamin Fadavian
Benjamin Fadavian
Wer es sich zur Gewohnheit gemacht hat, in regelmäßigen Abständen das aktuelle Politik- und Zeitgeschehen zu verfolgen, kommt nicht umhin, festzustellen, dass das gegensätzliche Themenpaar „Transparenz und Verschlossenheit“ einen Grundpfeiler der fortwährenden politischen Diskussion bildet. Wahrheit und Objektivität – so es so etwas denn geben kann – sind nicht jedem von Nutzen und es verwundert daher wenig, dass derjenige, dem eine wahrheitsgemäße Darstellung der Umstände schaden kann, diese tunlichst zu vermeiden sucht. Das war vermutlich immer so und so kann und will dieser Beitrag kein anthropologisches Klagelied auf den Umgang der Menschheit mit Wahrheit und Lüge singen. Deutlich soll jedoch werden, dass im Streben nach wahrer Erkennbarkeit und in der Furcht vor Lüge und Schwindel Grundkonstanten des menschlichen Daseins erblickt werden können, die sich in der Rechtssetzung und insbesondere im politischen Betrieb niederschlagen.
Erscheinungsformen politischen Wissenwollens
Einige – freilich völlig unterschiedliche – Beispiele sollen dies verdeutlichen:
–Nach dem gescheiterten Putschversuch in der Türkei vom 15. Juli 2016 hat Amnesty International nach eigenen Angaben glaubwürdige Hinweise auf Misshandlungen und Folter von festgenommenen Verdächtigen in der Türkei. Die Menschenrechtsorganisation forderte die Türkei auf, unabhängigen Beobachtern Zugang zu allen Einrichtungen zu gewähren, in denen die mehr als 13.000 Verdächtigen festgehalten würden.1
–Die häufig und zu Recht kritisierte Drittmittelforschung an deutschen Universitäten2veranlasste den JournalistenThomas Leif, Chefreporter des Südwestdeutschen Rundfunks, zu einer erfolgreichen Klage auf Offenlegung von Vertragsdokumenten zwischen der Boehringer Ingelheim Stiftung und der Universität Mainz, welche insgesamt eine 150 Millionen Euro schwere Forschungsfinanzierung zum Gegenstand haben.3
–Im Zuge der Enthüllungen über Aktivitäten ausländischer (und inländischer) Geheimdienste hat der Deutsche Bundestag am 20. März 2014 einen Untersuchungsausschuss zur NSA-Affäre („NSA-Untersuchungsausschuss“) eingesetzt, der Ausmaß und Hintergründe der Ausspähungen durch ausländische Geheimdienste in Deutschland aufklären soll.4
–Die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über eine Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) sind auf ein (in politisch-juristischen Fachvorgängen in diesem Ausmaß nicht gekanntes) leider negatives Echo, insbesondere in Deutschland, gestoßen, das wesentlich darin begründet liegt, dass intransparente Verhandlungen stattfinden, deren Ergebnisse nur ganz wenigen Menschen zugänglich sind, jedoch für eine Vielzahl von Menschen Wirkungen zeitigen.5
Systematische Einordnung
All diesen Beispielen ist trotz ihrer Unterschiedlichkeit gemein, dass in erster Linie keine Politik- oder Rechtsgestaltung mit einer tatsächlichen Rechtswirkung nach außen intendiert ist, sondern dass das zuvörderst geäußerte und rechtlich artikulierte Ziel darin besteht, zunächst einmal schlichte Informationen als aggregierte Daten zu erlangen. Erst der Zugriff auf die jeweilige Information ermöglicht die eigenständige Bildung einer Meinung, deren Freiheit ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die freiheitlich-demokratische Grundordnung schlechthin konstituierend ist.6Weil Wissen in der heutigen Informations- und Wissensgesellschaft tatsächlich Macht ist und (wahres) Wissen nur auf Grundlage der Übermittlung von Tatsachen erlangt werden kann, ist der Zugang zu wahren Informationen notwendige Voraussetzung für eine freie Meinungsbildung.7Die freie Meinungsbildung wiederrum ist Voraussetzung für echte demokratische Teilhabe.8Letztlich erklärt sich so, warum sich das Ringen über den Zugang zu Informationen verstärkt hat. Im Zugang zu Wissen liegt der Schlüssel zu eigenem klugen Verhalten bzw. zur Aufdeckung von unklugem oder rechtswidrigem Verhalten anderer. Wer den eigenen Informationsfluss und den Informationszugang anderer kontrolliert, verfügt über einen strategischen Vorteil, der nicht hoch genug eingeschätzt werden kann. Es kommt nicht von ungefähr, dass gerade die Rechtswissenschaft wegen ihrer juristischen Expertise als „Herrschaftswissenschaft“9bezeichnet wird, hält sie doch das gesammelte Wissen über die rechtlichen Hintergründe unseres Gemeinwesens bereit und lässt sich dieses meist nur teuer abkaufen. Wissen ist Herrschaft und Herrschaft ist begehrt. Nicht umsonst wird das Thema Transparenz unter anderem als „one of the hot topics in international law“10bezeichnet.
Politisch-juristische Bestandsaufnahme
Ein freiheitlich-demokratischer Rechtsstaat ist sich dieses Befundes bewusst und hält folgerichtig rechtliche Instrumente bereit, die eine Wissens- und damit eine Herrschaftskonzentration auf nur wenige verhindern sollen. Ähnlich wie eine Kartellbehörde hat der Staat Wissens- und Herrschaftsmonopole zu zerschlagen und auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung von Herrschaftswissen hinzuarbeiten. Wissens- und Herrschaftskartelle darf es nicht geben. Ziel der staatlichen Intervention kann dabei freilich nicht sein, eine vollständige Gleichstellung der Wissenden zu erreichen oder vorhandenes geistiges Eigentum anzutasten. Erforderlich ist jedoch, dass alle Teile der Gesellschaft gleiche Möglichkeiten zur Wissenserlangung haben. Insofern sind nicht nur Fragen der Informationsfreiheits- und Datenpolitik, sondern auch klassische Fragen der Bildungspolitik,11um die es in letzter Zeit trotz gravierender Fehlentwicklungen unverständlicherweise recht leise geworden ist, in den Fokus zu rücken.
Der Staat ist in der vorbezeichneten Rolle in einer sehr speziellen Situation. Immerhin ist er – neben einigen internationalen Playern wie Google & Co – in aller Regel Kontrolleur und Kontrollierter in einem. Unverkennbar ist nämlich, dass gerade staatliche Stellen selbst zu einer starken Wissens- und Datenansammlung neigen, sind doch auch gerade sie diejenigen, die im Rahmen der tagtäglichen Verwaltung öffentlicher Belange einer Vielzahl von Daten begegnen, diese aufnehmen, speichern und – potenziell – weiterverwenden oder für sich behalten können.12
Aus dieser Erkenntnis heraus lassen sich viele gesetzliche Bestimmungen erklären, von denen manche schon sehr alt, einige jedoch gerade in letzter Zeit vermehrt im Fokus von Wissenschaft und Praxis standen.
So sind parlamentarische Debatten in Bundestag und Bundesrat, parlamentarische Anhörungen und staatliche Rechtssetzungsakte per se und von Verfassungs wegen öffentlich (Art. 42 Abs. 1, 52 Abs. 3 S. 3, 76, 77, 82 Abs. 1 GG).13
199414wurde zudem mit dem Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen geschaffen. Als Wegweisung und Paradigmenwechsel15ist derweil das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes, das seit dem 01.01.2006 in Kraft ist, zu bezeichnen. So macht § 1 Abs. 1 S. 1 IFG programmatisch deutlich, dass jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat. Eine Ablehnung des Informationsbegehrens ist nur dann möglich, wenn eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, beispielsweise wenn besondere öffentliche Belange, behördliche Entscheidungsprozesse, personenbezogene Daten, geistiges Eigentum oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse in Rede stehen (§§ 3-6 IFG). Deutlich wird also, dass eine Umkehr stattgefunden hat. Nicht mehr die auskunftbegehrende Person, sondern die auskunftverweigernde Behörde16benötigt einen speziellen Rechtstitel zur Begründung ihrer Handlung. Schließlich soll auch noch das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) und das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) des Bundes,17ebenso wie der Umstand benannt werden, dass in den Ländern zahlreiche Informationsfreiheitsgesetze verabschiedet wurden18und selbst auf kommunaler Ebene über so genannte Transparenzsatzungen versucht wird, Offenheit zu demonstrieren.19
Offenheit als Trend und rechtspolitisches Argument
Die vorgenannten Aktivitäten zeitigen selbstredend eine Vielzahl an Folgewirkungen. In Gesellschaft und Wissenschaft machen sich die ersten auf, Staat und Verwaltung auf dem Weg zu einer offenen, smarten und vernetzten Verwaltungskultur zu sehen.20Die Open-Data-Bewegung21fordert umso intensiver, sämtliche veröffentlichungsfähige Datenbestände des Staates auch tatsächlich zu veröffentlichen.22Bund,23Länder24und Kommunen25haben Datenportale eingerichtet, um dem öffentlichen Verlangen nach Transparenz zu genügen. Im April 2016 hat die Bundesregierung darüber hinaus in einer Erklärung zum Deutsch-Französischen Ministerrat die Teilnahme Deutschlands an der Open Government Partnership (OGD) – einem Zusammenschluss aus weltweit 69 Ländern – bekanntgegeben.26
All dies hat auf die organische Entwicklung des Rechts (Savigny) selbstredend Einfluss. Immer intensiver wird zur Zeit darüber diskutiert, ob dem Grundgesetz unmittelbar ein Recht auf Informationszugang entnommen werden kann.27Wird dies – wie zumeist – abgelehnt, wird rechtspolitisch erwogen, Art. 5 GG um einen Absatz 2a zu ergänzen, der wie folgt lauten könnte: „Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu den Daten der vollziehenden Gewalt, soweit nicht schutzwürdige öffentliche Interessen oder Rechte Dritter verletzt werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.“28
Auf europäischer Ebene wird das Thema Transparenz ohnehin vorangetrieben. So war schon für den Erlass des Umweltinformationsgesetzes aus dem Jahr 1994 die Richtlinie 90/313/EWG des Rates und nicht etwa ein genuin deutscher Entschluss ausschlaggebend. Auch das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) – für das die Bundesebene ihre Gesetzgebungskompetenz interessanterweise auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) gestützt hat29– ist in Umsetzung einer europäischen Richtlinie (2003/98/EG), der so genannten PSI30-Richtlinie, erfolgt. Die hinter diesen Transparenzbestrebungen liegenden Ideen stehen einer staatsphilosophischen Tradition nahe, die insbesondere in England verwurzelt ist. Ob und inwieweit der nahende Brexit dazu führt, dass durch den Wegfall eines Treibers und Befürworters staatlicher Offenheit europäische Transparenzinitiativen schwächer werden, bleibt abzuwarten.
Erkenntnistheoretische Prämissen und rechtsphilosophische Metaebene
Selten wird indes danach gefragt, welche erkenntnistheoretischen Prämissen hinter den allgegenwärtigen Transparenzinitiativen stehen. Häufig schwingt in einem allzu schnell geäußerten Transparenzwunsch nämlich der Gedanke mit, alles – insbesondere politische Auffassungen und Entscheidungen – ließen sich stets rational erklären und könnten bei Zugrundelegung einer breiten Faktenbasis „richtig“ getroffen werden. Es scheint, als könnten mit der richtigen Zahlenbasis aktuelle Phänomene restlos ergründet und Irrationalitäten beseitigt werden:31Menschliche Willkür steht hiernach dem richtigen Algorithmus nach; Anliegen oder Entscheidungen können nicht stimmen, wenn das Programm sie nicht abbilden kann.32Unter den Stichwörtern „Smart Politics“ und „Smart Legislation“ wird sogar ein intelligent vernetztes politisches Handeln sowie eine intelligent vernetzte Gesetzgebung auf Basis gesammelter und ausgewerteter Daten gefordert bzw. diskutiert.33
Vergessen wird dabei jedoch allzu oft, dass esdie einerichtige Entscheidung nicht gibt. „Politik ist keine exakte Wissenschaft“34sagteFrank-Walter Steinmeierund nuancierte eine ErkenntnisOtto von Bismarcks, nach der Politik keine Wissenschaft, sondern eine Kunst sei.35Und in der Tat mangelt es bis heute an überzeugenden politischen Erklärungsmodellen neuzeitlicher Phänomene. Allzu oft erschöpft sich die Politikwissenschaft in der Darstellung, Kategorisierung und Kommentierung vergangener oder aktueller Ereignisse, vermag jedoch trotz des Zugangs zu Abermillionen Daten und Informationen über logische Erklärungen aktueller Phänomene nicht zu verfügen. Dass zwei wesentliche politische Ereignisse der vergangenen Jahre – die Finanzkrise aus 2009 und die Flüchtlingskrise aus 2015 – die westliche Welt völlig unvorbereitet trafen, darf als Indiz hierfür gewertet werden.36Und ob das Selfie, dasAngela Merkelmit einem ankommenden Flüchtling machen ließ, tatsächlich dazu geführt hat, dass mehr Flüchtlinge den Weg nach Deutschland gesucht haben: Wer weiß es wirklich zu 100 Prozent?
Politik hat richtigerweise immer ein gewisses irrationales Moment, ein Moment der Mantik und der unbegründbaren Überzeugung.37Freilich darf dieses Moment einen verantwortungsvollen Politiker und ebenso den verantwortungsbewussten Wähler nicht dominieren, denn gegen rationale Argumente nur über ein Bauchgefühl zu argumentieren, dürfte wenig zielführend sein. Es jedoch auf technokratische Art und Weise vollständig zu ignorieren, macht aus Menschen Technokraten und aus subjektivem Wahlverhalten einen (so nicht existenten und auch nicht wünschbaren) Algorithmus. Wahrheit gibt es nur „lebensweltlich“38, auch das rational nicht Verstehbare ist in gewissen Grenzen im öffentlichen Diskurs zu respektieren.39Insofern muss es auch innerhalb öffentlich-rechtlicher Strukturen einen geschützten Raum genuiner Vertraulichkeit geben können. Wo dieser legitimerweise sein Anfang und sein Ende hat, ist eine kontingente einfach-gesetzliche Entscheidung.
Denklogische Ebenen zur Näherung praktischer Transparenz
Letztlich führt eine sinnvolle Näherung an das Thema Transparenz nicht daran vorbei, verschiedene denklogische Ebenen zu bilden, um eine praktische Handhabe dieses janusköpfigen Rechts- und Politikprinzips zu gewährleisten.
Auf einer ersten Ebene ist mit den aufgezeigten Entwicklungen (wie dem zunehmenden Erstarken informationsfreiheitlicher Gesetzgebung) festzuhalten, dass tatsächlich ein Bedürfnis großer verwaltungsseitiger Transparenz besteht. Von der Bundes- bis zur kommunalen Ebene sind keine Gründe ersichtlich, die ein altes Staatsverständnis nach dem Grundsatzl’état, c’est moinoch rechtfertigen könnten. Es ist gut, wenn sich Bund, Länder und Kommunen aufmachen, ihre Verwaltungen zu öffnen und sich ansprechbar für die Belange der Bevölkerung zeigen. Öffentlich und durch Steuergelder finanzierte Institutionen ziehen ihre Daseinsberechtigung aus der Rückkopplung der sie tragenden Menschen und nicht aus sich selbst heraus. Sie haben daher ihr Handeln und auch ihre Informationspolitik an den Interessen aller zu orientieren und dem Gemeinwesen zu dienen. Es ist kein Grund ersichtlich, Vorgänge der Staatsverwaltung, deren Veröffentlichung keine privaten Belange berührt und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, geheim zu halten. Offenheit und Transparenz können Vertrauen schaffen und überdies kaum gekanntes Potenzial zivilgesellschaftlicher Akteure freisetzen.40Nur eine offene und transparente Staatstätigkeit ermöglicht im Übrigen die demokratische Kontrolle der Staatsorgane. Der Öffentlichkeit muss die Möglichkeit zustehen, auf die Verletzung allgemeiner – auch nicht kodifizierter – Regeln des Anstands mit allgemeiner Entrüstung41zu reagieren. Sie muss ihre Funktion als Resonanzsubjekt öffentlicher Politikgestaltung auch im Informationszeitalter tatsächlich wahrnehmen können. Ein Recht auf Zugang zu Daten der vollziehenden Gewalt ist daher – jedenfalls rechtspolitisch – anzuerkennen. Eine grundgesetzliche Kodifizierung dieses Rechts wäre hilfreich und auf der Höhe der Zeit.
Von einer klugen Informationspolitik zu unterscheiden ist jedoch gefallsüchtige Effekthascherei, wie sie zuweilen in Sozialen Netzwerken beobachtet werden kann. Offenheit und Transparenz hat die Öffentliche Hand in ihren Verfahren und ihrer Kommunikation nicht auf eine Art und Weise zu üben, die sich an schnelllebigen Trends und aktuellen Stimmungen orientiert. Siemuss daher auch nicht zu jedem aktuellen Hashtag Stellung beziehen. Derweil ist es im Grundsatz – sieht man von datenschutzrechtlichen Problemen bei bestimmten Netzwerken ab42– nicht per se verkehrt, wenn staatliche Stellen mit der Bevölkerung über Soziale Netzwerke kommunizieren.43In akuten Bedrohungslagen oder Katastrophenfällen konnten – wie der Amoklauf aus München zeigt – polizeiliche und behördliche Informationen, Aufforderungen und Hinweise schnell und effektiv verbreitet werden.44
Auf einer weiteren Ebene sind jedoch Grenzen der Transparenz zu beachten, welche Legislative, Exekutive und Judikative gleichermaßen betreffen. Freilich fallen hierunter Belange der individuellen Privatsphäre, in die ohne Einverständnis des Betroffenen nicht einzudringen ist, aber auch bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgänge.Bjung-Chul Hanformuliert treffend: „Totale Transparenz ist nur durch totale Kontrolle möglich und die gibt es nur in einer Diktatur. Es gehört zur Demokratie, dass die Menschen nicht alles wissen können. In der Demokratie (Anm. des Verf.: so wie wir sie heute kennen) gibt es Räume, die man nicht durchleuchten darf. (…) Es gibt eben nicht nur Schwarmintelligenz, sondern auch Schwarmdummheit und Schwarmdiktatur.“45
Alarmierende Beispielsfälle der vonHangeäußerten Sorge können sicherlich dann erblickt werden, wenn der rechtsprechenden Gewalt so wenig Respekt gezollt wird, dass in sozialen Netzwerken geradezu Parallelprozesse stattfinden und über Einzelfälle (bei minimalem Faktenwissen) so energisch debattiert wird, dass man mitunter Zweifel darüber bekommen kann, ob allgemein bekannt ist, dass nach Art. 92 GG die rechtsprechende Gewalt Richtern anvertraut ist. Hier muss sich juristische und rechtsstaatliche Expertise einem wie auch immer formulierten Transparenzbegehren aus der Bevölkerung entgegenstellen. Verfahrensakten sind nicht zu veröffentlichen, Schuldsprüche erfolgen nur und einzig allein durch Richter. Dass eine Person als unschuldig anzusehen ist, bis nicht der gesetzliche Beweis des Gegenteils erbracht ist, sollte dabei nicht nur ein Grundsatz der Rechtsanwendung sein (Vgl. Art. 11 Abs. 1 AEMR; Art. 14 Abs. 2 IPbpR; Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 48 Abs. 1 EU-GRCh). Der Grundsatz sollte bei jedermann, der versucht ist, vorschnell Parallelurteile im Netz zu finden, als Akt der Selbstdisziplin individuelle Beachtung finden.
Transparenz und ihr theoretisches Dilemma
In den vorgenannten Ausführungen zeigt sich derweil ein theoretisches Dilemma: Transparenz muss gewissermaßen vor sich selbst haltmachen, um nicht total zu werden. Anhaltspunkte dafür, dass zumindest teilweise mit Hinweis auf den Transparenzbegriff Schwellen des Wünsch- und Vertretbaren überschritten wurden, sind bereits 2001 gesehen und niedergeschrieben worden. „An der Schwelle zum 21. Jahrhundert stehen Grundstrukturen des Politischen vor fundamentalen Herausforderungen. Staatlichkeit wird im Kontext der Globalisierung fragwürdig: die Steuerungsfähigkeit des Staates bricht sich an der Realität der Informationsgesellschaft, der überkommene Staat als ‚Hort des Politischen‘ wird brüchig. Als Ausdruck und Folge dieses Prozesses emanzipiert sich auch das normative Prinzip der Öffentlichkeit von seiner Fixierung auf den Bereich des Politischen. Öffentlichkeit wird im Zeitalter des Internet zunehmend total, nicht als politisches Postulat oder rechtstheoretisches Prinzip, sondern als scheinbar unentrinnbares Schicksal der gesellschaftlichen und technischen Entwicklung.“46Mitunter werden Parallelen zuGeorge OrwellsDystopie aus „1984“ deutlich, nicht was die Methode, aber doch das Ergebnis angeht, welches in einer übermäßigen Kontrollierbarkeit und Überwachung besteht. „Orwells Überwachungsstaat mit Teleschirmen und Folterkammern unterscheidet sich grundsätzlich vom digitalen Panoptikum mit Internet, Smartphone und Google Glass, das vom Schein grenzenloser Freiheit und Kommunikation beherrscht ist. Hier wird nicht gefoltert, sondern getwittert oder gepostet. Hier gibt es kein geheimnisvolles ‚Ministerium für Wahrheit‘. Transparenz und Information ersetzen Wahrheit. Nicht die Kontrolle der Vergangenheit, sondern die psychopolitische Steuerung der Zukunft ist das neue Machtkonzept. Die Machttechnik des neoliberalen Regimes ist nicht prohibitiv, protektiv oder repressiv, sondern prospektiv, permissiv und projektiv. Der Konsum wird nicht unterdrückt, sondern maximiert. Kein Mangel, sondern ein Überfluss, ja ein Übermaß an Positivität wird generiert. Wir sind alle dazu angehalten, zu kommunizieren und zu konsumieren. Das Prinzip der Negativität, das noch den Überwachungsstaat von Orwell bestimmt, weicht dem Prinzip der Positivität. Bedürfnisse werden nicht unterdrückt, sondern angeregt. An die Stelle der durch Folter erpressten Geständnisse tritt freiwillige Entblößung. Smartphone ersetzt Folterkammer. Big Brother macht nun einfreundlichesGesicht. SeineFreundlichkeitmacht die Überwachung so effizient.“47
Auch wenn mein vorliegender Beitrag alles andere als Endzeitstimmung verbreiten soll und das zuletzt aufgeführte Zitat kritisch und mit der gebotenen Distanz aufzunehmen ist, so wird doch deutlich, dass Transparenz auch ihre gefährlichen Seiten hat, sich selbst also zurücknehmen muss, will sie nicht totalitär werden. Wie jedes Rechtsprinzip unterliegt daher auch die Transparenz einer ihr selbst immanenten, notwendigen Beschränkung zur Vermeidung ihrer Selbstauflösung. Übertriebene Transparenz ist pervertierte Transparenz, zu wenig Transparenz hingegen die Diktatur der Wissenden. Eine unvoreingenommene Einordung der Transparenz als Rechts- und Politikprinzip gelingt daher nur dem, der sich nicht selbst als Mittelpunkt des Horizonts sieht, sondern die Vogelperspektive einnimmt, aus der heraus prinzipiell alle Menschen gleichberechtigte Träger von Wissen und Geheimnissen sind48und aus der heraus deutlich wird, dass jede Rechtsausübung auch immer in Rechtsverbrauch umschlagen kann.
Schlussfolgerung
Alles ist transparent – nichts ist transparent. So wenig zutreffend wie Pauschalurteile sind, so schwierig lassen sich abstrakte Merkmale zur Bestimmung des Verhältnisses von Transparenz und Vertraulichkeit finden. Begnügen muss man sich wohl mit dem Hinweis, dass es auf die richtige Mischung ankommen dürfte.49Rechtlicher Fortschritt ist ein unendlicher Prozess von Diskussion und Dezision, der demokratische Legitimationszirkel ein ständiger Rechtfertigungsprozess.50In diesem Sinne sei Ihnen die Auseinandersetzung mit den Praxisbeispielen, welche in den folgenden Ausführungen als Anschauungsfenster eines theoretischen Problems zum Ausdruck kommen, wärmstens empfohlen.
1http://www.n-tv.de/politik/Amnesty-Tuerkei-foltert-Haeftlinge-article18265276.html.
2Siehe hierzu beispielsweiseEdgar Wagner / Stefan Brink: Informationsfreiheit und Transparenz in der Drittmittelforschung, in: LKRZ 2014, 1ff.
3http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/uni-mainz-muss-vertraege-mit-boehringer-ingelhei→m-stiftung-offenlegen-a-1091956.html; In eine andere Richtung geht jedochOVG Münster, NVwZ 2016, 1025.
4https://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/ua/1untersuchungsausschuss; Siehe zudemBertold Huber / Hans de With: Der unverzichtbare Zeuge – Recht und Pflicht zur Vernehmung Edward Snowdens vor dem NSA-Untersuchungsausschuss, in: NJW 2014, 268.
5Siehe hierzuJulia Sackmann, Im Schatten von CETA und TTIP, Zur Verfahrenstransparenz in Intra-EU-Investitionsschiedsverfahren, in: SchiedsVZ 2015, 15; Siehe zudem http://www.→bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/Freihandelsabkommen/TTIP/transparenz-ttip.html.
6BVerfGE 7, 198 (207ff.).
7Vgl. auchMartin Kriele, Einführung in die Staatslehre, 5. Aufl., Opladen 1994, S. 267: „Im großen und ganzen behält die Wahrheit doch einen Überschuß an Überzeugungsfähigkeit“.
8Mathias Hong, Das Recht auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz als Recht zur Mobilisierung der demokratischen Freiheit, in: NVwZ 2016, 953 (954) sieht im Recht auf Informationszugang zu Recht ein subjektives Recht zum Schutz der demokratischen Freiheit.
9Michael Hartmann
