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Anzeigen? Anzeigen! Fachübergreifend: Von einer Juristin und einem Psychotherapeuten Eingänglich: Juristische Grundlagen verständlich aufbereitet Anwendungsbezogen: Mit realistischen Praxisbeispielen Dieses vollständig überarbeitete Referenzwerk stattet Psychotherapeut:innen mit juristischem Grundwissen aus, sodass sie ihren Patient:innen fundierte Empfehlungen geben können, ob eine Anzeige sinnvoll ist oder eher retraumatisierend wirkt. Weiterhin geht es um Aspekte wie Gutachten, Zeugenaussagen von Therapeut:innen, Akteneinsicht und Kooperation. Für den Fall einer Anzeige vermitteln Kirsten Böök und Ulrich Sachsse wichtige Hilfestellungen für die weitere psychotherapeutische Behandlung während des Strafverfahrens und danach. Die Neuauflage ergänzt das Werk um aktuelle Gesetzesänderungen (psychosoziale Prozessbegleitung, Opferentschädigung) und nimmt Stellung zur vieldiskutierten Problematik der vermeintlichen Konkurrenz zwischen Traumatherapie und Gerichtsverfahren, Suggestion und Glaubhaftigkeit. Ein notwendiges Buch sowohl für Psychotherapeut:innen als auch für Jurist:innen – und ein gesellschaftspolitischer Diskussionsbeitrag.
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Seitenzahl: 506
Veröffentlichungsjahr: 2024
Kirsten Böök | Ulrich Sachsse
Trauma und Justiz
Juristische Grundlagen für Psychotherapeuten – psychotherapeutische Grundlagen für Juristen
3., überarbeitete und erweiterte Auflage
Schattauer
Kirsten Böök, geb. Stang
Prof. Dr. med. Ulrich Sachsse
Besonderer Hinweis:
Die Medizin unterliegt einem fortwährenden Entwicklungsprozess, sodass alle Angaben, insbesondere zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren, immer nur dem Wissensstand zum Zeitpunkt der Drucklegung des Buches entsprechen können. Hinsichtlich der angegebenen Empfehlungen zur Therapie und der Auswahl sowie Dosierung von Medikamenten wurde die größtmögliche Sorgfalt beachtet. Gleichwohl werden die Benutzer aufgefordert, die Beipackzettel und Fachinformationen der Hersteller zur Kontrolle heranzuziehen und im Zweifelsfall einen Spezialisten zu konsultieren. Fragliche Unstimmigkeiten sollten bitte im allgemeinen Interesse dem Verlag mitgeteilt werden. Der Benutzer selbst bleibt verantwortlich für jede diagnostische oder therapeutische Applikation, Medikation und Dosierung.
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Dieses E-Book basiert auf der aktuellen Auflage der Printausgabe
Schattauer
www.schattauer.de
© 2007/2024 by J. G. Cotta’sche Buchhandlung Nachfolger GmbH, gegr. 1659, Stuttgart
Alle Rechte inklusive der Nutzung des Werkes für Text und
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Gestaltungskonzept: Farnschläder & Mahlstedt, Hamburg
Cover: Bettina Herrmann, Stuttgart
unter Verwendung einer Abbildung von © Hendrik Faure, Göttingen
Gesetzt von Eberl & Koesel Studio, Kempten
Gedruckt und gebunden von CPI – Clausen & Bosse, Leck
Lektorat: Marion Drachsel, Berlin
Projektmanagement: Ulrike Albrecht
ISBN 978-3-608-40182-0
E-Book ISBN 978-3-608-12282-4
PDF-E-Book ISBN 978-3-608-20691-3
Dritte, überarbeitete und erweiterte Auflage
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
Vorwort zur 3. Auflage
Einleitung
Literatur
1 Grundlagen
1.1 Wichtige Begrifflichkeiten
1.2 Auf welche Bücher und Gesetzeswerke greifen wir zurück?
Literatur
1.3 Die Aufgaben des Strafverfahrens
2 Die Stationen des Strafverfahrens
2.1 Das Ermittlungsverfahren
2.2 Das Zwischenverfahren
2.3 Das Hauptverfahren
2.4 Die Strafvollstreckung
3 Juristische Subsumtionen
3.1 Was ist ein sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB)?
3.2 Vorsatz und Fahrlässigkeit
3.3 Das Ausnutzen eines Überraschungsmoments (§ 177 Abs. 2 StGB)
3.4 Sexuelle Handlungen, die von Gewalt oder Drohung begleitet werden (sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB)
3.5 Die Vergewaltigung und weitere Strafschärfungen (§ 177 Abs. 6 bis 8 StGB)
3.6 Der »minder schwere Fall«
3.7 Sexueller Missbrauch von Kindern und bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen
Literatur
3.8 Rechtswidrigkeit und Irrtum
3.9 Schuld
4 Verjährung
Literatur
5 Das Ermittlungsverfahren
5.1 Anzeige und Vernehmung
5.2 Die Videovernehmung (audiovisuelle Vernehmung) und deren Verwendung im Hauptverfahren
5.3 Spurensicherung
5.3.1 Die vertrauliche Spurensicherung
5.3.2 Sachverständigengutachten
5.4 Rechtliches Gehör
5.5 Haftbefehl und Untersuchungshaft
5.6 Einstellung des Verfahrens oder Anklage?
5.6.1 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
5.6.2 Einstellung nach §§ 153 und 153a StPO
5.6.3 Einstellung nach §§ 154 und 154a StPO
6 Gutachten
6.1 Das aussagepsychologische Gutachten bzw. das Glaubhaftigkeitsgutachten
Literatur
6.2 Kindheitstraumata – erinnert: ein Report zum derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand und zu seinen Anwendungen
Weiterführende Literatur zur Einführung
6.2.1 Prävalenz und Konsequenzen von Kindheitstraumata
Weiterführende Literatur zu diesem Abschnitt
6.2.2 »Delayed recall«: spätere Erinnerung an traumatische Ereignisse nach einer Periode des Vergessens
Beweislage für das Vergessen von Kindheitstraumata
Quellen zu diesem Abschnitt
Beweislage für »delayed recall«: ein späteres Erinnern des Traumas nach einer Periode des Vergessens
Beweislage, dass Erinnerungen implantiert werden können
Weiterführende Literatur zu diesem Abschnitt
6.2.3 Menschliche Erinnerungsprozesse, traumatische Erinnerung und verspätete Erinnerung traumatischer Ereignisse
Erinnerung ist kein simpler ganzheitlicher Prozess
Erinnerungen werden nicht als komplette und separate »Informationspakete« abgespeichert
Erinnerung ist keine perfekte Darstellung wie ein Foto
Es gibt zwei grundsätzliche Formen von Erinnerung: die explizite und die implizite Erinnerung
Es gibt eine Vielzahl bislang nicht bewiesener Mechanismen, die erklären könnten, wie traumatische Erinnerungen »vergessen« werden
Es gibt derzeit keinen wissenschaftlichen Konsens darüber, wie eine »vergessene« Erinnerung später »wiederentdeckt« werden kann
Weiterführende Literatur zu diesem Abschnitt
Anwendung des derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstandes auf die klinische Praxis
Weiterführende Literatur zu diesem Abschnitt
6.2.4 Anwendung des derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstandes auf die forensische Praxis
Weiterführende Literatur zu diesem Abschnitt
6.2.5 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
Weiterführende Literatur ab 1998
Deutschsprachige Artikel und Bücher zum Thema
6.3 Das Schuldfähigkeitsgutachten
Literatur
7 Die Gerichtsverhandlung
7.1 Die unterschiedlichen Gerichte
7.2 Der Ablauf der Hauptverhandlung
7.3 Das Urteil
7.4 Die Strafzumessung
7.5 Strafvollzug und Sicherungsverwahrung
7.6 Nach dem Urteil/Berufung und Revision
Literatur
8 Die Rechte des Beschuldigten und seines Verteidigers
8.1 Allgemeine Freiheitsrechte
8.2 Informationsrechte
8.3 Das Recht auf Verteidigung
8.4 Anwesenheitsrechte und -pflichten
8.5 Mitwirkungsrechte
8.6 Das Recht zur Gegenanzeige
Literatur
9 Die Rechte und Pflichten des Opfers
9.1 Die Pflichten des Opfers
9.2 Die Rechte des Opfers
9.2.1 Das Recht auf Auskunft
9.2.2 »Nicht-Mitwirkungsrechte«
9.2.3 Mitwirkungsrechte
9.2.4 Recht auf Verfahrensbeschleunigung
9.2.5 Beistand und Unterstützung
Die psychosoziale Prozessbegleitung
Die Vertrauensperson
Die rechtlichen Vertreter des Opfers
Der Zeugenbeistand (§ 68b StPO)
Der Verletztenbeistand (§ 406 f StPO)
Der Anwalt des zur Nebenklage befugten Opfers (§ 406 h StPO)
Die Nebenklage
9.2.6 Der Schutz der Identität
9.2.7 Schadensersatz, Schmerzensgeld und Adhäsionsverfahren
Literatur
10 Die Therapeutin als Zeugin
10.1 Grundsätzliches
10.2 Die Schweigepflicht
Wem steht ein Zeugnisverweigerungsrecht grundsätzlich zu?
Worauf bezieht sich das Zeugnisverweigerungsrecht?
Kann ich trotz Zeugnisverweigerungsrechts verpflichtet werden, vor Gericht zu erscheinen?
Gibt es Fälle, in denen ich trotz Aussageverweigerungsrecht und fehlender Schweigepflichtentbindung aussagen darf oder muss?
10.3 Die Entbindung von der Schweigepflicht
10.4 Die Aussage der Therapeutin bei Gericht
10.5 Die Patientenakte
Literatur
11 Das Opferentschädigungsrecht (SGB XIV, vormals OEG)
11.1 Die Traumaambulanzen
11.2 Das Fallmanagement
11.3 Finanzielle Hilfen
Literatur
12 Das Gewaltschutzgesetz
Literatur
13 Traumazentrierte Psychotherapie versus juristische Verfahren
Literatur
14 Anzeigen? – Anzeigen!
Sachverzeichnis
Als die erste Auflage dieses Buches 2007 erschien, hätte der Titel auch lauten können: »Traumatherapie oder Justiz« bzw. »Traumatherapie gegen Justiz«. Das Buch war ein Diskussionsbeitrag in einem Spannungsfeld, bei dem es von beiden Seiten mehr Missverständnisse, Vorwürfe und Anschuldigungen gab als Kooperation und Austausch. Es hat sich seitdem viel getan, einiges davon konnten wir schon in der zweiten Auflage behandeln. Weitere Gesetze haben nun den Opferschutz vorangebracht; als Beispiel sei die psychosoziale Prozessbegleitung genannt, die mit vielen anderen Änderungen auf nationaler und europäischer Ebene nun in der dritten Auflage Berücksichtigung findet. In den letzten Jahrzehnten hat sich unsere Gesellschaft im Umgang mit Opfern von Straftaten enorm entwickelt.
Heute stehen wir dennoch erneut vor einer Situation, in der sich Justiz und Traumatherapie wegen ihrer grundlegend unterschiedlichen Ansätze und der vielfach unzulänglichen interdisziplinären Kommunikation als Gegensätze empfinden, scheinbar unvereinbar nebeneinander oder sogar gegeneinanderstehen. Während sich auf gesetzgeberischer Ebene mit den europäischen Richtlinien und Konventionen zunehmend ein umfassender Opferschutz etabliert, sieht die Realität von Opfern oftmals anders aus. Bei Befragungen durch Polizei und Justiz entsteht das Gefühl, es würde Opfern misstraut, manche Frage wird als Vorwurf bewertet. Das Setting der Justiz wird als opferfeindlich bezeichnet. Geschädigte vermissen vor Gericht die Empathie, die ihnen im Rahmen des therapeutischen Settings entgegengebracht wird und ohne die sie manchmal gar nicht in der Lage wären, eine Aussage im Strafverfahren durchzustehen. Aussagepsychologische Gutachten werden als Angriff auf die persönliche Integrität Betroffener, als Vorwurf und Unterstellung empfunden, die Opfer würden lügen. Die Justiz meint demgegenüber, sie tue, was sie könne, sie bemühe sich darum, opfersensibel zu agieren, und könne nicht die Menschenrechte von Angeschuldigten außer Kraft setzen, um hochsensiblen Opfern gerecht zu werden. Zudem steht sie oft fassungslos davor, dass auch Psychologinnen und Psychologen, Ärztinnen und Ärzte untereinander nicht mit einer Stimme sprechen.
Die Frage, ob überhaupt eine therapeutische Intervention vor einem oder während eines Strafverfahrens stattfinden darf, und warum Therapeutinnen neuerdings verstärkt damit rechnen müssen, als Zeuginnen von den Strafgerichten befragt zu werden, führt zu einer weiteren Verunsicherung und Polarisierung zwischen Therapie und Justiz.
Dieses Buch soll ein Beitrag zum interdisziplinären Austausch sein und Missverständnisse und Unsicherheiten beseitigen oder wenigstens abmildern. Wir wollen Sie informieren.
Wir betonen immer wieder, dass eine juristische Aufarbeitung eines Geschehens, insbesondere im Strafprozess, kein Mittel zur Bewältigung des Traumas ist. Die Verpflichtung der Gerichte, sich bei der Frage, ob jemand schuldig ist, nicht von Sympathie oder Antipathie leiten zu lassen, ist ein hohes Gut unseres Rechtsstaats. Dennoch besteht die Verpflichtung für die Gerichte, die Menschenwürde von Opfern nicht nur zu achten, sondern sie auch weitestgehend vor Angriffen anderer Verfahrensbeteiligter zu schützen. Richterinnen und Richter stehen damit in einem Spannungsfeld, in dem sie den richtigen Weg des Umgangs mit traumatisierten Menschen suchen und nicht immer finden. Die juristische Ausbildung bietet keine Kurse zu Zeugenbefragungen, Opferschutz oder gar psychologische Grundkenntnisse an. Aber es gibt zahlreiche Möglichkeiten, mit denen es Opfern gut gelingen kann, die Hauptverhandlung zu bewältigen und ausreichend Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Darstellung dieser Rechte ist ein Kernstück auch dieser Auflage von »Trauma und Justiz«. Ziel unseres Buchs ist es, eine gewisse Basisinformation zu geben, sodass Psychotherapeutinnen ihren Patientinnen fundierter Empfehlungen geben können, ob eine Anzeige in ihrem Falle sinnvoll, richtig und Erfolg versprechend sein könnte oder eher gesundheitsschädigend.
Im Vergleich zu den Vorauflagen werden wir uns verstärkt mit den Fragen der vermeintlichen Konkurrenz von Therapie und Strafverfahren, Suggestion und Zeugenrolle von Therapeutinnen befassen. Was nützt der Satz: »Gesundheit geht immer vor!«, wenn die Patientin großen Wert auf eine Verurteilung des Täters legt? Gilt auch: »Gesundheit geht immer vor, selbst vor Menschenrechten!«? Wohl kaum. Es gibt hier keine einfachen Lösungen. Therapie und Justiz müssen sich aus den alten Denkmustern lösen und mehr über die Arbeit des anderen lernen. Juristische Aspekte werden zwangsläufig Thema in der Therapie werden und Juristen werden sich viel mehr als in der Vergangenheit mit Fragen von therapeutischen Methoden befassen müssen. Das Buch soll hier das notwendige Basiswissen vermitteln.
Damit steht das Thema Trauma und Justiz mehr im Fokus interdisziplinärer Diskussionen als jemals zuvor. Das ist eine Herausforderung, auch aber die Chance zum Einstieg in eine kontinuierliche Zusammenarbeit der Professionen und mehr Verständnis füreinander.
Wir, Ulrich Sachsse als Psychiater und Kirsten Böök als Juristin, setzen uns seit über 20 Jahren für den notwendigen interdisziplinären Austausch ein. Dabei mussten wir gleich zu Beginn der Zusammenarbeit feststellen, dass es sogar schwierig ist, einander zu verstehen. Juristen und Mediziner/Therapeutinnen sprechen im fachlichen Kontext völlig unterschiedliche Sprachen. Jede dieser Sprachen unterscheidet sich dann noch einmal von dem, was der Laie versteht und spricht. Da sind Missverständnisse vorprogrammiert – aber gerade in einem so sensiblen Feld wie dem Umgang mit traumatisierten Menschen können solche Missverständnisse schädlich bis retraumatisierend sein. Auf dieser Feststellung beruht der Beginn unserer Kooperation und die Idee, mit diesem Buch grundlegendes Wissen für Justiz zum Thema Trauma und für Therapeutinnen zum juristischen Verfahren in einer einfachen, verständlichen Sprache zu vermitteln, ohne dabei die Ebene der Sachlichkeit zu verlassen.
Die gesellschaftliche Diskussion ist also alles andere als abgeschlossen. Inzwischen ist nicht nur klar, dass Opfer von Straftaten durch die Justiz nicht immer gerecht behandelt werden konnten, weil es aus prozessualen Gründen nicht möglich war, die Täter zu verurteilen. Opfer hatten und haben auch vielfach darunter zu leiden, dass die Wahrheitsfindung von ihnen ein genaues Erinnern verlangt und sie so vor Gericht die Tat wiedererleben müssen. Es ist jedoch auch klar, dass es Urteile auf der Basis von Falschaussagen gegeben hat, sodass Unschuldige jahrelang im Gefängnis saßen und ihre soziale Existenz völlig unbegründet vernichtet wurde. Die Justiz hat hier einen ähnlichen Grundsatz wie die Medizin und die Therapie mit ihrer Maxime nil nocere. In Medizin und Therapie bedeutet dies, dass therapeutisches Handeln primär zumindest nicht schädigen oder die Symptomatik verstärken darf. Wenn in Medizin und Therapie geschadet wird, etwa durch die Gabe von Zellgiften bei der Chemotherapie oder durch vorsätzliche gefährliche Körperverletzung bei einem chirurgischen Eingriff, dann muss der zu erwartende Effekt den Schaden sehr deutlich überwiegen. Die Justiz hatte und hat in unserem Rechtsstaat die Maxime, dass sie im Zweifel eher riskiert, einen Täter nicht verurteilt zu haben, als einen Unschuldigen zu verurteilen und sozial zu ruinieren.
Fast alle haben inzwischen verstanden, dass eine juristische Aufarbeitung von Straftaten keine Fortsetzung der Psychotherapie mit anderen Mitteln ist. Juristen denken und arbeiten anders als Psychotherapeuten, und Psychotherapeuten schaden ihren Patienten, wenn sie ihnen das nicht informiert und fundiert vermitteln. Andererseits hat die Justiz weitgehend begriffen, dass eine Psychotherapie nicht das ideale Mittel der Wahrheitsfindung ist. Eine Psychotherapie verfolgt nicht primär das Ziel, historische und juristische Wahrheit herzustellen, sondern unterstützt Patienten dabei, mit ihren Erfahrungen, inneren Bildern und Bewertungen eine bessere Lebensqualität zu erreichen als am Anfang der Therapie.
Insofern ist auch dieses Buch eine Momentaufnahme, die Vermittlung einer aktuellen Situation. Weitere Gesetzesänderungen sind in Diskussion und die Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten und Grenzen des Rechtsstaates kann in einer sich entwickelnden rechtsstaatlichen Demokratie nie abgeschlossen sein.
Für uns beide, die wir seit Jahrzehnten in unterschiedlichen Feldern der Gesellschaft mit Traumatisierungen und Straftaten befasst sind, ist es sehr bewegend, mitzuerleben, wie diese Gesellschaft sich entwickelt hat und weiter in Entwicklung ist. Das Konzept »Trauma« hat sich nicht als vorübergehende Mode erwiesen, sondern ist mitten in der Gesellschaft angekommen und wird gesellschaftlich wirksam. In diesem Kontext ist unser Buch auch ein gesellschaftspolitischer Diskussionsbeitrag.
Kirsten Böök, Juristin, Hannover
Ulrich Sachsse, Psychotherapeut, Göttingen
im Frühjahr 2024
Der Artikel vom 1. März 2005, den Bettina Thoenes in der »Braunschweiger Zeitung« schrieb, ist immer noch aktuell: Unter der Überschrift »Jungen 300-mal sexuell missbraucht« konnte man lesen:
»Vor dem Saal 125 im Landgericht wartet still ein junger Mann. Er wirkt angespannt, beteiligt sich kaum am Gespräch seiner Familie. Drinnen, vor der Jugendschutzkammer, wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit gerade der Mann vernommen, der ihn über sechs Jahre hinweg immer wieder sexuell missbraucht haben soll. 300 Fälle sind aufgelistet. Sie reichen lange zurück – in die Kindheit des 21-Jährigen. 1988, er war knapp sechs Jahre alt, soll ihn der Fremde am Inselwall zu einer Paddeltour eingeladen und sich fortan ›das Vertrauen der Familie erschlichen‹ haben, wie es in der Anklage der Staatsanwaltschaft heißt. Der heute 42 Jahre alte Alleinstehende galt den Ermittlern zufolge als kinderfreundlicher ›Patenonkel‹, der dem Jungen Nachhilfestunden gab und ihn großzügig beschenkte. An Wochenenden soll es in der Wohnung des Angeklagten und auch während einer gemeinsamen Urlaubsreise nach Gran Canaria zu den sexuellen Übergriffen gekommen sein. Die Eltern waren arglos. Bis ihr Sohn 16 Jahre später sein Schweigen brach: Er offenbarte sich der Polizei erst, als er hörte, dass sich der Täter einem anderen Kind genähert haben soll. Die Polizei war dem Mann zu diesem Zeitpunkt bereits auf der Spur: Die Kripo München hatte den Hinweis gegeben, dass der Angeklagte möglicherweise kinderpornografische Bilder über das Internet verbreitet habe. Während einer Durchsuchung der Wohnung entdeckten Ermittler private Videoaufnahmen. Ein gefilmter Junge hatte ›frappierende Ähnlichkeit‹ mit dem Kind auf den pornografischen Abbildungen, wie Polizeibeamte feststellten. Sie machten den Namen (…) ausfindig. Der schwieg zunächst. Monate später aber erstattete er Anzeige. Auf seine Aussage stützt sich wesentlich die Anklage gegen den 42-Jährigen, der seit vergangenem September in Untersuchungshaft sitzt. Vor Gericht äußerte sich der Beschuldigte gestern in nichtöffentlicher Verhandlung erstmals zu den Vorwürfen. Der Prozess wurde daraufhin unterbrochen. Eine Sachverständige soll nach seiner Aussage ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten(1)(1)(1) erstellen.«
Dieser Artikel führt mitten hinein in Fragen, Meinungen, Vorurteile und Missverständnisse der Justiz gegenüber. An fast jeden Satz dieses Artikels könnte im Rahmen eines Gesprächs unter Nicht-Juristen eine Frage angeschlossen werden:
»Wieso wird das Verfahren gegen einen 42 Jahre alten Mann vor der Jugendschutzkammer(1) geführt? Der Angeklagte ist ja nun wohl sicher kein Jugendlicher. Und auch das Opfer ist jetzt 21 Jahre alt. Jugendkammern(1) verhängen bekanntlich ja immer besonders milde Urteile und schonen kriminelle Jugendliche. Was hat dieses Verfahren vor dieser Kammer zu suchen? Welche Kammer, welches Gericht ist eigentlich wofür zuständig? Das ist völlig undurchschaubar, finde ich.«
»Wieso wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt? Wieso darf der Täter unter Ausschluss der Öffentlichkeit aussagen? Warum wird ihm dieser Schutz gegeben? Andererseits: Eigentlich gehen diese Sachen im Einzelnen die Öffentlichkeit ja auch alle gar nichts an. Das sind sehr intime Ereignisse und Geschehnisse. Warum wird da die Öffentlichkeit nicht generell immer ausgeschlossen? Warum finden solche Verfahren überhaupt vor Zuhörern und Zuschauern statt?«
»Der junge Mann hat 16 Jahre nach der Tat sein Schweigen gebrochen. Dann ist so was aber doch eigentlich schon längst verjährt. Wie sind eigentlich die Verjährungsfristen? Warum verjähren Straftaten überhaupt? Manche Sachen verjähren doch angeblich gar nicht. Warum dann so was?«
»Die Anklage stützt sich auf die Aussage des jetzt 21-Jährigen. In diesem Fall gibt es ja wohl auch Videoaufnahmen. Was wäre aber, wenn die Aussage des Opfers(1) einfach nur gegen die Aussage des mutmaßlichen Täters(1)(1) stehen würde? Gilt dann nicht grundsätzlich: Im Zweifel für den Angeklagten, in dubio pro reo? Hat man dann überhaupt eine Chance mit einer Anzeige? Wird dann nicht jeder Täter, der frech weg alles leugnet, grundsätzlich freigesprochen, weil einfach nur Aussage gegen Aussage steht? Ist so was denn gerecht? Da werden doch die Täter krass bevorzugt!«
Heute kommen die Fragen hinzu:
»Das Opfer hat doch sicher schon eine Therapie gemacht, bei den Vorwürfen. Dann glaubt ihm doch kein Gericht mehr. Wird nicht generell Therapeuten vorgeworfen, sie würden suggestiv arbeiten?«
»Deutschland hat ja offenkundig ein krass täterbezogenes und täterzentriertes Strafrecht. Als Täter kommt man immer besser weg, als wenn man Opfer gewesen ist.«
»Und was kommt am Ende als Urteil dabei raus? Wie immer wahrscheinlich viel zu wenig.«
»Das weiß man doch: Opfer werden von der Justiz erneut traumatisiert. Andererseits: Einige vertreten vehement, ein Strafprozess helfe bei der Bewältigung des Traumas. Was stimmt denn nun?«
So oder ähnlich könnte ein Gespräch über den oben ausführlich zitierten Zeitungsartikel in jeder Kantine, an jedem Stammtisch oder bei Social Media ablaufen. Dies könnte aber durchaus auch der Gesprächsverlauf einer Diskussion im Kreise von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sein.
Immer dann, wenn Vermutungen, Unterstellungen, Vorurteile und Halbwissen dominieren, können Information und Wissen nicht schaden. An den meisten Unterstellungen und an vielen lockeren Sprüchen ist was dran. Aber was genau? Was stimmt, was ist falsch?
Was für alle Menschen gilt, stimmt natürlich auch für die Juristen(1): dass sie weder allwissend noch Hellseher sind. Da Juristen Menschen sind, können sie sich irren. Wo Menschen entscheiden, hat es auch immer wieder Fehlentscheidungen gegeben. Unser Rechtssystem(1) macht es den Juristen aber schwer, Fehler einzugestehen. Und die Gesellschaft hätte auch gerne unfehlbare Juristen. Keine Fehlurteile(1), keine Justizirrtümer(1), kein schlechtes Gewissen der Gesellschaft! Die Gesellschaft hätte natürlich auch gerne unfehlbare Ärzte und unfehlbare Fußballschiedsrichter und unfehlbare Politiker. Und wir alle regen uns immer wieder darüber auf, dass dieser unser Wunsch nach Unfehlbarkeit(1) unter Menschen unerfüllbar ist.
Juristen haben so ihre eigene Sprache(1). Das wird in unserem Buch immer wieder deutlich werden. Ein Wort heißt im juristischen Kontext oft etwas anderes als im umgangssprachlichen Kontext oder im Psycho-Kontext. Es hat eine andere Bedeutung. Dies gilt allerdings umgekehrt auch für Psychiater und Psychotherapeuten(1). Wenn die ihr Gutachten erstatten, tun Juristen auch immer wieder gut daran, ganz genau nachzufragen: Wie verwenden Sie diesen Begriff eigentlich? Verstehen wir darunter das Gleiche?
Psychotherapeutinnen lernen und trainieren in ihrer Aus-, Weiter- und Fortbildung eine gewisse soziale Empathie(1)(1). Sie werden geschult, ihren eigenen Kontext zu verlassen und denjenigen anderer Menschen empathisch aufzusuchen. Psychotherapeutinnen nähern sich ihren Patientinnen immer wieder wie Ethnomedizinerinnen einer ihnen fremden Ethnie: Sie begegnen einer fremden Kultur, müssen zumindest partiell innerlich an dieser teilnehmen und teilhaben und können sich dann über Rückfragen und Einfühlung wenigstens teilweise in diese Welt hineindenken, hineinfühlen, hineinfantasieren.
Das gilt ausdrücklich nicht für juristisches Denken(1). Psychotherapeutinnen werden nirgends darin geschult, juristisch zu denken. Bei Psychiaterinnen ist das etwas anders, weil diese häufiger juristisch relevante Gutachten schreiben müssen und die Schulung in den Grundlagen juristischen Denkens mit zur Weiterbildungsordnung gehört. Psychiaterinnen müssen eine gewisse Anzahl von Gutachten erstatten, zumindest im Bereich des Sozialrechts.
Psychotherapeutinnen haben genau wie Juristinnen ihre eigene Sprache(2). Was das Ganze noch erschwert: Unterschiedliche Schulen, unterschiedliche Richtungen haben unterschiedliche Sprachen. Bekanntlich gehört es zum Phänomen der Gruppenbildung und der Institutionalisierung dazu, erst mal eine eigene Sprache zu entwickeln. Das lernt jeder, der die erste Unterrichtsstunde im Tennis nimmt: Im Tennis gilt ein ganz anderes System des Zählens als sonst auf der Welt. Wo sonst gilt die Reihenfolge: 0 – 15 – 30 – 40?
Auch Juristen haben unterschiedliche Sprachen(3) und unterschiedliche Denkweisen, zumindest dann, wenn sie aus verschiedenen Staaten und damit aus unterschiedlichen Rechtstraditionen kommen. Unser Rechtssystem ist nicht das einzige auf der Welt. Und Dinge, die in unserem Rechtssystem richtig sind, sind in anderen Rechtssystemen falsch. Während wir zum Beispiel den Faktor Alkohol strafmildernd werten, werten ihn Richter in Großbritannien stets als strafverschärfend. Das nur mal als Beispiel. Wichtig ist dieser Gesichtspunkt dann, wenn sich Menschen an Kinofilmen orientieren. Unser Strafprozess(1) und unser juristisches Denken sind völlig anders als dasjenige in den Vereinigten Staaten. Sehr viele Kinofilme kommen aber aus den USA und Opfer oder Zeugen gehen dann in einen deutschen Prozess(1) mit der Erwartung hinein, dort auf ein ähnliches Verhalten zu treffen wie in amerikanischen Filmen. So sind unser Prozess und unser Rechtssystem nicht aufgebaut. Wir werden darauf noch zu sprechen kommen.
Warum sollten sich Psychotherapeutinnen dann, wenn sie selbst nicht gutachterlich tätig werden, überhaupt groß mit juristischem Denken befassen? Weil alle diejenigen, die traumatisierte Patientinnen behandeln, über kurz oder lang mit der Frage konfrontiert werden: »Anzeigen oder nicht anzeigen? Das ist hier die Frage.«
Aus dem Bauch heraus möchten fast alle Psychotherapeutinnen fast jeder Patientin nach der ersten Trauma-Exposition zubrüllen: »Zeigen Sie das Schwein gefälligst an!« Da werden basal-plebejische Schichten in den Untiefen der Seele erreicht. Wenn nur zehn Prozent von dem, was in einer Trauma-Exposition zur Sprache kommt, auf Tatsachen beruht, dann gehört der Täter für einige Jahre ins Gefängnis. Fast alle Menschen empfinden es als ein schreiendes Unrecht, wie viele Täter völlig unbehelligt herumlaufen und wie selten von einer Patientin zu hören ist: »Der hat dann übrigens fünf Jahre bekommen und die auch fast ganz abbrummen müssen.« Von den Patientinnen auf der Trauma-Behandlungsstation in Göttingen(1) ist es schätzungsweise nicht einmal ein Drittel, deren Täter strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden sind.
Aber wir haben in Göttingen inzwischen schon sehr viel erfahren über Anzeigen, Ermittlungen, Strafverfolgungen, Anklagen und Prozessverläufe. Dabei haben wir uns allerdings manchmal gefragt: Waren diese Opfer so naiv? Oder waren ihre Therapeutinnen so naiv? Wieso ist diesen Patientinnen nicht frühzeitig geraten worden, von einer Anzeige abzusehen? Dieser Ermittlungsverlauf und dieser Prozessverlauf waren doch eigentlich absehbar. Wer nicht völlig blauäugig an so eine Sache herangeht, der hätte nur warnen können.
Oder haben hier politisch engagierte Psychotherapeutinnen(1) ihre Patientinnen ein zweites Mal missbraucht, dieses Mal für gesellschaftspolitische Zwecke? Sollte über die Justiz das Patriarchat vorgeführt und unterminiert werden? Solche Abläufe hat es in den 1990er-Jahren sicherlich gegeben. Mittlerweile sind das sehr seltene Ausnahmen. Im Allgemeinen basieren Empfehlungen, die sich dann ungünstig oder gar retraumatisierend auf Opfer ausgewirkt haben, auf Informationsmangel(1) und Unkenntnis. Dem ist durch Information abzuhelfen.
Ziel unseres Buchs ist es, eine gewisse Basisinformation zu geben, sodass Psychotherapeutinnen ihren Patientinnen fundierter Empfehlungen geben können, ob eine Anzeige in ihrem Falle sinnvoll, richtig und Erfolg versprechend sein könnte. Die Patientin wird auch an ihre Psychotherapeutin die Frage richten: »Darf ich vor dem Verfahren überhaupt eine Therapie machen? Ich habe gehört, dass man mir dann nicht mehr glauben wird. Und wie wird mit mir denn bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren umgegangen? Was kommt auf mich als Opfer zu? Wie lange dauert es? Wo kann und soll ich mir welche Hilfe holen?« Gerade darauf, dass möglicherweise die Psychotherapeutin im Rahmen eines Prozesses nur begrenzt hilfreich sein kann und dass für andere Aspekte als die therapeutischen andere Fachleute hilfreicher sein mögen, wird immer wieder eingegangen werden.
Ein solches Buch kann kein Studium ersetzen. Es ist zu hoffen, dass Studenten der Jurisprudenz bei allen juristischen Ausführungen empört einwerfen: »Das ist aber nun wirklich zu einfach gesehen! So schlicht kann man das nicht darstellen; hier kommen die wesentlichen Feinheiten gar nicht zur Sprache.« Die einfache Antwort hierauf: Das stimmt. Wer vermitteln und zwischen den Fachdisziplinen Verständnis schaffen will, muss auf Feinheiten und Einzelheiten manchmal verzichten. Umgekehrt ist zu hoffen, dass alle Psychotherapeutinnen und Psychiaterinnen immer wieder einwenden: »Das ist viel zu schablonenhaft! Das ist viel zu undifferenziert, das ist viel zu populärwissenschaftlich! So vereinfachen kann man das nun auch wiederum nicht.« Die Antwort auch hierauf: Das stimmt. Medizinisches, psychiatrisches und psychotherapeutisches Wissen wollen gründlich studiert und erarbeitet sein. Schließlich dauern das Jurastudium und das Medizinstudium mehrere Jahre und die Qualifikationen zur Fachärztin oder zum Staatsanwalt in einem Sonderdezernat sind auch nicht mit einer Kurzlektüre zu erlangen.
Psychotherapeuten sind übrigens meistens Therapeutinnen, und deshalb sind jetzt einige Entscheidungen und Festlegungen zum Gendern in diesem Buch erforderlich. Die Verwendung von Sprache ist alles andere als beliebig. Sprache beeinflusst, bildet geradezu Bewusstsein. Das wissen jede Werbefachfrau und jeder Werbefachmann, jede Politikerin und jeder Politiker auch. Das wissen auch Juristinnen und Juristen, erst recht natürlich Therapeutinnen und Therapeuten. Da ist der korrekte Sprachgebrauch geradezu eine Frage von Political Correctness, aber auch der Rechtschreiberegeln. Leider kennt die deutsche Sprache für dieses Problem keine elegante sprachliche Lösung. Mitgliederinnen und Mitglieder klingt immer schon recht merkwürdig und ein ganzes Buch in dieser Sprache wäre eine Zumutung. Und »das Jurist« und »das Therapeut« können wir auch nicht schreiben. Was tun?
Opfer sexualisierter Gewalt sind meistens Frauen und da wäre eine maskuline Sprachwahl verfälschend. Deshalb verwenden wir hier die weibliche Form, das gilt auch für Therapeutinnen. Demgegenüber werden wir von Tätern und Juristen schreiben. Uns ist bewusst, dass wir uns damit innerhalb der typischen Rollenklischees bewegen. Es gibt auch männliche Opfer und weibliche Täter, Juristinnen und Therapeuten. Ausnahmen bilden dann ohnehin Zitate von Gesetzen, die immer die männliche Form verwenden. Also: Präzision geht vor Political Correctness. Oft wird der Sprachgebrauch ein wenig unkorrekt durcheinandergehen. Wie das Leben ja auch meistens.
Etwas zu uns persönlich:
Ich heiße Kirsten Böök, vor meiner Heirat Kirsten Stang. Ich habe Rechtswissenschaften studiert und war lange Jahre als Staatsanwältin in Braunschweig tätig. Während meiner Zeit als Proberichterin war ich erstmalig mit einem Vergewaltigungsverfahren befasst und habe das Leid eines Opfers vor Gericht erlebt. Dieses Verfahren hat mich bewogen, mich um das Dezernat »Sexuelle Gewalt« bei der Staatsanwaltschaft zu bemühen, das ich von 1993 bis zum Jahr 2000 auch innehatte. Dabei habe ich ganz andere Facetten meines Berufs kennengelernt. Zwar gehören die rechtlichen Probleme einer konfliktbehafteten Hauptverhandlung zur Ausbildung, nicht aber der Umgang mit traumatisierten Menschen und deren Betreuern, Therapeuten und Angehörigen. Sine ira et studio: Das fiel mir manchmal recht schwer. Und dennoch muss ein Staatsanwalt gerade bei diesen emotional geprägten Verfahren die Gratwanderung zwischen Rechtsstaat(1) und Opferschutz beherrschen, damit ein gerechtes Urteil zustande kommen kann. Das Land Niedersachsen hat im Jahr 2001 die Stiftung Opferhilfe(1)(1) ins Leben gerufen und als deren Vorsitzende für die Region Braunschweig in den Jahren 2001 bis 2006 habe ich weitere Facetten der Arbeit mit Opfern kennengelernt. Als Leitung einer Abteilung für Tötungsdelikte konnte ich dann in den Jahren 2007 bis 2016 das Wissen, das ich aus der gemeinsamen interdisziplinären Arbeit mit Ulrich Sachsse erworben habe, bei schwer traumatisierten Menschen und Angehörigen umsetzen. Mittlerweile leite ich eine Referatsgruppe im Niedersächsischen Justizministerium, die sich mit Opferschutz und Prävention befasst, und habe so die Möglichkeit, selbst Impulse bei der Umsetzung des Opferschutzes in Niedersachsen zu setzen.
Ich heiße Ulrich Sachsse, habe in Göttingen Medizin studiert und mich schon in den ersten Semestern für Psychologie und Psychotherapie interessiert. Vorlesungen von Heigl-Evers und Heigl in Psychoanalyse, von Leuner in Psychotherapie und von Sperling in Familientherapie haben mich fasziniert. Meine erste Assistenzarztstelle hatte ich in der psychoanalytisch orientierten Fachklinik Tiefenbrunn bei Göttingen. Am Göttinger Institut habe ich die Weiterbildung in Psychoanalyse abgeschlossen. – Seit 1982 arbeite ich am Niedersächsischen Landeskrankenhaus Göttingen, heute Asklepios Fachklinikum Göttingen, einer Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Ich bin Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie und war bis 2009 Funktionsbereichsleiter der Akutpsychiatrie III: Psychotherapie und Allgemeine Tagesklinik. Meine therapeutischen und wissenschaftlichen Arbeitsschwerpunkte sind Selbstverletzendes Verhalten, Borderline-Persönlichkeitsstörung(1)(1) und Komplexe Traumafolge-Störungen. – Mein wichtigster psychiatrischer Lehrer war Ulrich Venzlaff, der mich frühzeitig in psychiatrische Schuldfähigkeitsgutachten(1) einarbeitete. Er hat ein Standardwerk zur Forensischen Begutachtung herausgegeben, das inzwischen in der 7. Auflage vorliegt. Ich war 15 Jahre Gutachter und Zweitgutachter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und analytische Psychotherapie und arbeite heute als Dozent für Traumazentrierte Psychotherapie(1) an mehreren Instituten (www.ulrich-sachsse.de).
Gemeinsam geben wir Seminare zur Information im Spannungsfeld Trauma und Justiz.
Eine Frage werden wir in diesem Buch nicht befriedigend beantworten können: Was bringt ein Prozess? Denn an dieser Stelle kann das berechtigte Interesse des Rechtsstaates(2) nach Rechtsfrieden(1) und Rechtssicherheit(1) in einen Zielkonflikt mit dem berechtigten Interesse des Opfers nach Genugtuung geraten. Unser Strafrecht(1) ist in erster Linie ein Recht, das der Aufrechterhaltung des Rechtsstaates, der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens dient. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer Rechtsstaat(3).
Der Staat verfolgt bestimmte Straftaten generell, weil er vertritt, dass diese Straftaten in einem Rechtsstaat nicht vorkommen dürfen. Das sind die sogenannten Offizialdelikte(1). Auch darauf werden wir noch eingehen. Das, was das Gesetz als Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung(1)(1) bewertet, ist ein Offizialdelikt. In Grenzfällen kann es aber auch sein, dass lediglich ein Privatklagedelikt(1) vorliegt, das nur bei besonderem öffentlichem Interesse verfolgt wird.
Das Verfahren und das Strafmaß(1) sollen nach rechtsstaatlichen Kriterien gerecht, fair(1) und angemessen sein(1). Wenige Täter erwarten übrigens, von der Justiz freigesprochen zu werden: Auch wenn das durch ihr Prozessverhalten nicht deutlich wird, so haben sie am Ende letztlich nur die Erwartung, fair und gerecht behandelt zu werden und eine angemessene Strafe zu bekommen.
Bis heute ist unser Rechtssystem so aufgebaut, dass nach den Perspektiven »Rechtsstaat(4)« und »Gerechtigkeit(1) für den mutmaßlichen Täter«(1) erst an dritter Stelle die Perspektive des Opfers kommt. Hier ist es wichtig, zunächst einmal deutlich zu machen, was ein Prozess nicht leisten kann. Ein Strafverfahren und ein Urteil sind keine Wiedergutmachung. Eine schwere Straftat, möglicherweise ein schweres Trauma, sind nicht wiedergutzumachen. Sie sind geschehen, sie sind künftig Bestandteil des persönlichen Lebens und es gibt im Grunde keine Vorgehensweise, die dieses Ereignis völlig kompensieren kann. Zuweilen gleicht ein Prozess mit seinen genauen, detaillierten Fragen und seiner gelegentlich konfrontativen Atmosphäre sogar innerseelisch einer Wiederholung des Tatablaufs. Dann wird der Prozess zur Retraumatisierung(1)(1)(1). Jede Trauma-Therapeutin(1) kennt solche Verläufe.
Manchmal sind ein Prozess und eine Verurteilung des Täters aber zumindest eine gewisse Genugtuung. Dem Leid des Opfers wird in begrenztem Umfang Genüge getan. Die psychoanalytische Theorie zur optimalen Kindererziehung spricht von der »genügend guten Mutter«, nicht von der »optimalen« oder gar »perfekten Mutter«. Die gibt es nicht. Mehr als »genügend gut« ist oft nicht erreichbar, und das gilt eben auch für Prozesse. Der Prozess kann aber auch eine sehr positive Wirkung entfalten. Viele Opfer haben hinterher das berechtigte Empfinden: Der Staat hat dafür gesorgt, dass mein Recht auch mein Recht bleibt. Mein Recht ist mir genommen worden und das hat der Staat anerkannt und darauf reagiert (Freudenberg 2002). Meine Rechte sind damit wieder in Kraft getreten und der Rechtsstaat war stärker als der Täter, der mir meine Rechte genommen hat oder nehmen wollte. Jan Philipp Reemtsma hat diesen Aspekt differenziert erarbeitet (Reemtsma 1998).
Für ein Opfer kann ein Prozess auch die Bestätigung der eigenen Wahrnehmung sein. Die eigene Wahrnehmung war: »Das ist Unrecht. So etwas darf der nicht, hier geschieht ein Verbrechen.« Diese berechtigte, richtige Wahrnehmung kann aber überlagert sein durch Äußerungen des Täters wie: »Du willst das doch, das macht dir Spaß, das ist in Ordnung, das ist mein Recht, ich bin im Recht.« Diese Täterperspektive kann als pathologisches Täter-Introjekt(1) innerseelisch(1) zu schweren Verwirrungen, Konfusionen, Selbstzweifeln und Selbstwertzweifeln führen. Ein guter Prozessverlauf kann hier zu dem Resümee führen: »Die eigene Wahrnehmung war richtig. Dieses Geschehen war eine Straftat, dazu hatte der Täter kein Recht. Mein Rechtsempfinden, meine Wahrnehmung waren richtig. Mir wurde Unrecht getan.« Eine solche quasioffizielle Bestätigung der eigenen Wahrnehmung kann eine Therapie sehr erleichtern. Auch dafür wird jede Trauma-Therapeutin Beispiele aus der Praxis haben, dass also ein Prozess für die weitere Entwicklung eines Opfers hilfreich und für seine Therapie sehr erleichternd gewesen ist.
Freudenberg D (2002). Opferschutz durch Strafverfahren. Widerspruch oder realistische Alternative zur Aufarbeitung strafrechtlich relevanter Traumata? In: Özkan I, Streeck-Fischer A, Sachsse U (Hrsg). Trauma und Gesellschaft. Vergangenheit in der Gegenwart. I. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht; 165–195.
Kirchhoff S (1994). Sexueller Mißbrauch vor Gericht. Bd. 1: Beobachtung und Analyse. Opladen: Leske + Budrich.
Meyer-Mews H (2000). Die »in dubio contra reo«-Rechtsprechungspraxis bei Aussage-gegen-Aussagen-Delikten. NJW; 916–919.
Mörth G (1994). Schrei nach innen. Vergewaltigung und das Leben danach. Wien: Picus Verlag.
Reemtsma JP (1998). Das Recht des Opfers auf die Bestrafung des Täters – als Problem. Vortrag auf dem Kongress »Trauma und kreative Lösungen«, Köln, 06. 03. 1998. Erlangen: TLC AudioService Thomas Lindenberg.
Justiz und Rechtsprechung haben wie jedes Denkgebäude ihre eigene Sprache. Das gilt ja für die unterschiedlichen Schulen der Psychotherapie genauso. Wir wollen diese Begrifflichkeiten an den Anfang der Ausführungen stellen und im Folgenden immer wieder darauf zurückkommen. Wir hätten auch ein Glossar an den Schluss stellen können, aber bei der Erläuterung der Begrifflichkeiten wird ein gewisser Rahmen, wird unser Prozedere in Umrissen schon deutlich werden.
Zunächst ist es wichtig, sich klar zu machen, dass zwischen Anzeige und Urteil verschiedene, klar gegeneinander abgegrenzte Verfahren liegen.
Mit der Anzeige(1) wird das Ermittlungsverfahren(1) eröffnet. Im Ermittlungsverfahren wird ein Verdächtiger als Beschuldigter bezeichnet.
Hat die Staatsanwaltschaft(1)(1) das Ermittlungsverfahren abgeschlossen, dann stellt sie das Verfahren ein oder erhebt Anklage(1) bei dem zuständigen Gericht. Die Staatsanwaltschaft gibt die Ermittlungsakte dem zuständigen Gericht und das Gericht prüft im Zwischenverfahren(1)(1), ob es die Anklage vor Gericht zulässt. Im Zwischenverfahren ist aus dem Beschuldigten ein Angeschuldigter(1) geworden.
Lässt das Gericht die Anklage zu, dann wird das Verfahren eröffnet. Damit wird aus dem Angeschuldigten der Angeklagte(1). Sofern der Angeklagte am Ende des Prozesses verurteilt und das Urteil rechtskräftig(1) wird, wird der Angeklagte zum rechtskräftig verurteilten Täter(1). So viel zur Karriere vom Verdächtigen zum rechtskräftig verurteilten Täter.
Ein Beschuldigter tut gut daran, sich im Dschungel der Paragrafen einen kompetenten Rechtsbeistand(1) zu suchen. Der Rechtsanwalt(1) für den Beschuldigten, später den Angeschuldigten und schließlich den Angeklagten ist der Verteidiger(1). Bei vielen schweren Straftaten, bei Untersuchungshaft oder wenn dem Opfer ein Anwalt beigeordnet würde, ist ein Verteidiger zwingend erforderlich. Dieser Pflichtverteidiger(1) wird von Amts wegen dem Beschuldigten beigeordnet, damit er im Prozess die Rechte des Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten wahrnimmt. Er kann sich dabei durchaus »seinen Anwalt« aussuchen, der seine Rechte wahrnehmen kann. Kennt er aber keinen, so sucht der Richter einen Anwalt für ihn aus.
Das Opfer(1) hat seit Mitte der 1990er-Jahre immer mehr Rechte bekommen. Es kann aus der Position des bloßen Zeugen heraustreten und einen eigenständigen Rechtsstatus im Prozess wahrnehmen. Das Opfer kann Nebenklage(1) erheben, sein Rechtsanwalt wäre dann der Nebenklagevertreter(1)(1). Wir werden im Laufe unserer Ausführungen immer wieder darauf hinweisen, wie wichtig es für ein Opfer ist, so früh wie möglich einen Rechtsbeistand im Sinne eines Nebenklagevertreters zu bekommen.
Das Strafrecht(2) differenziert weiter zwischen Verbrechen(1) und Vergehen(1). Unterschieden wird zwischen diesen beiden Straftatbeständen je nach der Höhe der Strafandrohung(1). Sofern eine Straftat mit einer Mindeststrafe(1) von mehr als einem Jahr bedroht ist, wird sie als Verbrechen bezeichnet. Beträgt die Mindeststrafe weniger als ein Jahr, wird die Straftat als Vergehen eingestuft. Verbrechen sind die meisten Tötungsdelikte(1) wie Mord(1) und Totschlag(1), Delikte wie Brandstiftung(1), Raub(1), schwere Körperverletzung(1) und auch Vergewaltigung(1)(1)(1), sexuelle Nötigung(1) und der schwere sexuelle Missbrauch(1) von Kindern (z. B. der Geschlechtsverkehr mit einem Kind). Verbrechen und auch manche Vergehen wie beispielsweise Trunkenheit im Verkehr(1) sind Offizialdelikte(2)(1). Das bedeutet, dass sie von Staats wegen verfolgt werden, sofern Polizei oder Staatsanwaltschaft von solchen Delikten Kenntnis erlangen. Dann ist nicht einmal eine Anzeige erforderlich. Polizei und Staatsanwaltschaft(2) müssen von sich aus aktiv ein Ermittlungsverfahren einleiten und die Sache verfolgen. Wenn ein Staatsanwalt von einem Offizialdelikt(1) erfährt, muss er ein Ermittlungsverfahren einleiten. Er darf von Amts wegen nicht untätig bleiben.
Ein Opfer darf also nicht der Polizei schreiben: »Ich möchte gerne wissen, was ich für Rechte habe, und will Ihnen deshalb schildern, was mir passiert ist. Aber das müssen Sie auf jeden Fall für sich behalten, ich will keine Anzeige erstatten und will auch nicht, dass Sie irgendwas machen [es folgt die glaubhafte Schilderung einer schweren Straftat] …« Wenn die Polizei dann nichts unternimmt, könnten die Beamten sich selbst sogar strafbar machen oder ein Disziplinarverfahren(1) riskieren.
Herrin des Ermittlungsverfahrens ist übrigens die Staatsanwaltschaft(3). In einigen Folgen der TV-Serie »Tatort« oder anderen Serien wird das inzwischen auch deutlich. Die Polizeibeamten unterstützen die Staatsanwaltschaft. Polizisten sind Spezialisten, die für die Aufgaben der Ermittlung im tatsächlichen Bereich über Speziallehrgänge eine besondere Ausbildung erhalten. Dazu gehören auch Vernehmungen, Ermittlungstaktik und natürlich alle anderen Formen der Beweisaufnahme(1) und der Beweissicherung(1).
Bei Bagatelldelikten(1)(1) ermittelt die Polizei zunächst allein. Hier sind nur Routineaufgaben zu erfüllen, die der vorherigen Einschaltung des Staatsanwalts und dessen rechtlicher Unterstützung nicht bedürfen. Es stimmt auch nicht mehr, dass die Polizei »immer erst aktiv werden darf, wenn was passiert ist«. Im Rahmen des Polizeirechts handelt die Polizei nicht nur repressiv, sondern auch präventiv. In bestimmten, engen Grenzen dürfen also Polizeibeamte durchaus schützend, vorsorglich aktiv werden, damit es gar nicht erst zu Straftaten kommt. Wie weit die präventive Arbeit der Polizei gehen kann, wird vor allem durch Landesgesetze geregelt. So kann sie zum Beispiel bei häuslicher Gewalt(1) oder vielmehr bereits im Vorstadium einen Platzverweis aussprechen oder sogar jemanden kurzfristig in Verhütungsgewahrsam nehmen. Die Staatsanwaltschaft wird allerdings wirklich immer erst aktiv, wenn schon was passiert ist. Nur in seltenen Fällen kann sie dann auch zur Vermeidung neuer Straftaten einen Haftbefehl(1) erwirken. Mit dem »gesunden Rechtsempfinden(1)« ist es manchmal nicht vereinbar, dass bestimmte Menschen gar nicht erst in Untersuchungshaft genommen oder sehr schnell aus dieser entlassen werden. Darauf werden wir bei der Diskussion der Untersuchungshaft (→Kap. 5.5) noch ausführlicher zu sprechen kommen.
Delikte, die keine Offizialdelikte sind, also nicht von Amts wegen verfolgt werden müssen, sind sogenannte Antragsdelikte(1)(1). Ihre Verfolgung geschieht nur mit einem ausdrücklichen Antrag des Geschädigten. Manche dieser Antragsdelikte sind dann auch noch sogenannte Privatklagedelikte(1)(2)(1). Das sind Straftaten, bei denen sich der Staat – in Gestalt der Staatsanwaltschaft – nur dann einmischt, wenn ein Strafantrag vorliegt und zudem an der Strafverfolgung(1) ein öffentliches Interesse besteht. Wenn ein Fußballfan von Borussia Dortmund auf dem Heimweg dem Fußballfan von Schalke 04 etwas Unfreundliches sagt – sicherlich eine absolute Rarität –, so mag das durchaus den Straftatbestand der Beleidigung(1) erfüllen. Aber die Strafverfolgung dieser Beleidigung liegt nicht unbedingt im öffentlichen Interesse. Wenn ein Vater zu seiner heranwachsenden Tochter »Du blöde Kuh« sagt, dann erfüllt auch das die Kriterien der Beleidigung. Auch hier liegt eine Strafverfolgung aber nicht im öffentlichen Interesse. Insofern würde die Strafverfolgungsbehörde(1), also die Staatsanwaltschaft mit der Polizei, wahrscheinlich auf den Weg der Privatklage verweisen. Anders ist es dann schon, wenn jemand nicht seine Tochter, sondern eine Polizeibeamtin als »blöde Kuh« bezeichnet. Die Strafverfolgung dieser Beleidigung könnte durchaus im öffentlichen Interesse liegen, weil Polizeibeamte letztlich die Interessen der Allgemeinheit vertreten. Viele Polizisten zeigen aber nicht gleich jede Beleidigung an, der sie im Laufe ihres Arbeitstags ausgesetzt sind.
Täter wie Opfer können Kinder, Jugendliche, Heranwachsende oder Erwachsene sein. Als Kind im juristischen Sinne(1) gilt ein Mensch »bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres«. Ein Kind ist nicht strafmündig, kann also nicht von einem Gericht zu einer Strafe oder Erziehungsmaßnahme verurteilt werden. Begeht ein Zwölfjähriger einen Mord(2), kann er nicht bestraft werden. Das Vormundschaftsgericht(1) kann allerdings Maßnahmen ergreifen, um zukünftig solche Taten zu verhindern. Zivilrechtlich(1) ist ein Kind ab acht Jahren aber bereits für Schäden, die es verursacht, verantwortlich. Etwas anderes gilt nur für Schäden, die aus den typischen Gefahren des Straßenverkehrs resultieren (§ 828 BGB). Nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist ein Mensch strafrechtlich ein Jugendlicher(1). Für ihn gilt das Jugendrecht(1)(1). Zuständig sind besondere Gerichte und Kammern. Bei der Strafverfolgung(2) des Jugendlichen steht der Gedanke der Strafe nicht an erster Stelle. Vielmehr geht es um Erziehung, Entwicklung, pädagogische Maßnahmen und Prävention.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gilt ein Mensch im juristischen Sinne als Heranwachsender(1). Auf Heranwachsende wird in der Bundesrepublik das Jugendrecht angewendet, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Reifeverzögerungen vorliegen.
Noch ein Wort zur Sprache: Nicht jedes Wort der Alltagssprache hat bei Juristen die gleiche Bedeutung. Dies gilt zum Beispiel für das Wort »grundsätzlich« – bei Juristen heißt das, es gibt immer noch eine Ausnahme. Und dann das leidige Wort des »Vorhalts« – in der Alltagssprache liegt ein Vorwurf darin, wenn man jemandem etwas vorhält, ihm Vorhaltungen macht: nicht aber zum Beispiel bei Zeugenvernehmungen(1). Da bedeutet ein Vorhalt lediglich den Abgleich dessen, was der Zeuge schon mal bei der Polizei gesagt hat, mit dem, was er in der Hauptverhandlung angibt – und zwar ohne jede Wertung. Das muss ein Zeuge wissen, damit er den Vorhalt nicht als Angriff versteht, in die Defensive geht oder sich missverstanden, vorgeführt fühlt.
Grundlage unseres Rechtsstaates(1) ist unser Grundgesetz (GG)(1). Aber auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)(1), die im Jahr 1950 vom Europarat und den ihm angehörenden Ländern verabschiedet wurde, wirkt sich immer öfter unmittelbar auf unsere Rechtsanwendung aus. So gibt es immer häufiger Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte(1), mit denen unser nationales Rechts als nicht mit der EMRK vereinbar gerügt wird. Als Beispiel sei hier nur die Entscheidung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung(1) genannt. Sehr viele Täterrechte sind generelle Menschenrechte(1) und in der EMRK geregelt. So haben sich die europäischen Staaten zum Beispiel darauf geeinigt, dass Folter(1) verboten ist, dass immer ein Richter über freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden muss und dass jeder das Recht hat, sich vor Gericht in einer ihm geläufigen Sprache zu verständigen. Einige der Regelungen sind auch opferfreundlich: So ist beiden Seiten damit gedient, wenn so schnell wie möglich verhandelt wird und ein Urteil ergeht.
Ein Grundsatz der Europäischen Menschenrechtskonvention(2) ist für das Strafverfahren nicht nur in ganz Europa, sondern in allen rechtsstaatlichen Ländern ganz besonders prägend (Guantanamo ausgenommen) – die Unschuldsvermutung(1)(1) aus Artikel 6 der EMRK:
»Jede Person, die einer Straftat beschuldigt wird, gilt bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig.«
Das bedeutet, dass bis zum Urteilsspruch die Unschuldsvermutung(2)(2) zu gelten hat. Den Beweis der Schuld muss ein Gericht aussprechen, weder die Medien noch die Teilnehmenden von Stammtischen sind hierzu berufen. Ein Aspekt, bei dem sich die Unschuldsvermutung nachhaltig auswirkt, ist die bereits bei den Aufgaben von Polizei und Staatsanwaltschaft angesprochene Untersuchungshaft. Mangels Schuldnachweises(1) sitzen nach grundgesetzlicher und allgemeinjuristischer Definition ausschließlich Unschuldige in Untersuchungshaft. So etwas ist natürlich nur in sehr engen Grenzen statthaft, die gesetzlich geregelt sein müssen. Man darf einen Unschuldigen nur dann in Untersuchungshaft nehmen, wenn er dringend der Tat verdächtig ist und die Gefahr besteht, dass das Verfahren ohne die Haft nicht durchgeführt werden kann, weil der Beschuldigte entweder flüchten oder Beweismittel(1) unterdrücken wird. In der allgemeinen Wahrnehmung ist das selbstverständlich anders: Viele Menschen können nicht nachvollziehen, warum Menschen nicht in Untersuchungshaft genommen werden, obwohl sie eine Straftat schon eingestanden haben. Haben Menschen etwas bereits gestanden, dann besteht häufig keine Verdunkelungsgefahr mehr, weil der Tatbestand ja offenkundig und eingestanden ist. Wenn dann auch keine Fluchtgefahr(1)(1) als Untersuchungshaftgrund besteht, gibt es keine Rechtsgrundlage, einen Menschen in Untersuchungshaft zu nehmen. Allerdings kann es sein, dass bei einer besonderen Höhe der zu erwartenden Strafe(1) die Anforderungen an das Vorliegen der Fluchtgefahr(2) nicht so hochgestellt werden (§ 112 Abs. 3 StPO). Eine weitere Ausnahme stellt die Wiederholungsgefahr(1)(1) bei besonders schweren Straftaten, insbesondere beim dringenden Verdacht(1)(1) einer Sexualstraftat, dar (§ 112a StPO). Aber auch hier reicht es nicht, zu sagen, wer einmal (möglicherweise) so etwas getan hat, wird es wieder tun. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bestehen.
Seitdem die Europäische Union einen eigenen Rechtscharakter hat, befassen sich die zuständigen Gremien aber nicht nur mit den Rechten des Beschuldigten, sondern auch mit denen des Opfers. Allerdings ergeben sich diese nur mittelbar aus der Menschenrechtskonvention, durch Auslegung der allgemeinen Rechte, wie Artikel 1 EMRK (Achtung der Menschenwürde(1)) und Artikel 3 EMRK (dem Verbot unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung) sowie Artikel 8 EMRK (Schutz der Privatsphäre). Im Jahr 2001 hat die Europäische Union einen Rahmenbeschluss zum Schutz der Rechte von Opfern erlassen und in der Folgezeit, auch aufgrund der Erweiterung der Befugnisse der EU bei der Regelung des nationalen Rechts, umfangreiche Konventionen und Richtlinien zum Schutz von Opfern verabschiedet. Hierzu gehören die Istanbul-Konvention zum Schutz von Frauen vor Gewalt(1), die Lanzarote-Konvention zum Schutz von Kindern(1) und die Opferrechtsrichtlinie(1) (2012), in der umfassend die Rechte von Opfern im Verfahren für alle Mitgliedsstaaten geregelt werden.1 Diese Regelungen werden im Kapitel 9 Opferrechte auch immer wieder Erwähnung finden.
Im Grundgesetz (GG)(2) der Bundesrepublik Deutschland sind die Menschenrechte(1) erneut aufgeführt, Bürgerrechte werden festgelegt und neben vielen anderen staatstragenden Vorschriften werden auch Regeln für die Justiz aufgestellt. So sind Richter nach § 93 GG unabhängig – das bedeutet, sie sind in ihrer Entscheidungsfindung frei von jedem staatlichen Einfluss und entscheiden nur nach Recht und Gewissen.
Artikel 1 GG stellt fest:
»Die Würde des Menschen ist unantastbar.«
Zunächst einmal gelten die Grundrechte(1)(1) für alle, für das Opfer und für den Täter. Dass die Menschenwürde nicht angetastet werden darf, beinhaltet beispielsweise, dass niemand gefoltert(1) werden darf, denn dadurch würde der Mensch zum reinen Objekt der Strafverfolgung und seine Würde(1) verletzt. Da kann man auch nicht sagen: »Was soll’s? Der hat die Würde des Opfers verletzt und damit sein Recht auf Menschenwürde verwirkt.« Über das Rechtsprinzip »Auge um Auge, Zahn um Zahn« sind wir seit Christi Bergpredigt ohnehin lange hinaus. Der Staat darf sich in keinem Fall mit Straftätern gemein machen und auf eine Stufe begeben. Im Übrigen darf nicht vergessen werden, dass der Beschuldigte bis zu seiner Verurteilung als unschuldig zu gelten hat.
Die Verpflichtung zur Achtung der Menschenwürde beinhaltet auch, dass eine Sicherungsverwahrung(2) nicht unbegrenzt ausgesprochen oder verfügt werden darf. Jeder Mensch ist ein Element der Menschengemeinschaft, unabhängig davon, welche Taten er begangen hat. Die Menschengemeinschaft darf nur unter ganz strengen Voraussetzungen sagen: »Aus dir wird nichts mehr, du hast keine Perspektive, keine Chance. Du wirst für den Rest deines Lebens sicherheitshalber verwahrt.« Um die Aussichtslosigkeit jeglicher Resozialisierungsmaßnahme und dadurch eine bleibende Gefährdung für die Allgemeinheit annehmen zu können, bedarf es einer gründlichen psychiatrischen Untersuchung(1). Auch darf die Sicherungsverwahrung nicht wie eine Strafhaft ausgestaltet werden. Vielmehr soll der Vollzug der Sicherungsverwahrung therapeutisch ausgestaltet werden und sich an einer Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit orientieren.2 Da aber das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit die tragende Rolle für die Sicherungsverwahrung spielt, ist diese Maßregel selbst weiterhin zulässig.
Artikel 2 GG besagt:
»Die Freiheit der Person(1)(1) ist unverletzlich. In diese darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.«
Einem solchen Eingriff in das Grundrecht(2) der Person auf Freiheit sind enge Grenzen gesetzt. Der Entzug der Freiheit darf nur im Rahmen eines Gesetzes und aufgrund richterlicher Anordnung (Art. 104 GG; siehe unten) erfolgen. Das wissen ja auch Psychiater und Psychotherapeuten. Der Freiheitsentzug(1) im Rahmen einer zwangsweisen Behandlung in der Psychiatrie unterliegt stets gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 103 Abs. 1 GG beinhaltet:
»Jedermann hat Anspruch auf rechtliches Gehör(1).«(1)
Dieser Artikel entspricht der Europäischen Menschenrechtskonvention(3). Bei uns darf niemand bestraft werden, ohne dass er vorher Gelegenheit hatte, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen und auch Entlastungsbeweise(1) geltend zu machen.
Artikel 103 Abs. 2 GG besagt:
»Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.«
Der Staat kann also nicht im Nachhinein festlegen, dass etwas strafbar gewesen ist. Ein Tatbestand(1) muss zu der Zeit, als die Tat begangen wurde, gesetzlich als strafbar definiert gewesen sein, damit die Handlung strafrechtlich verfolgt werden kann.
Artikel 104 Abs. 2 GG besagt:
»Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.«
Das gilt für alle freiheitsentziehenden Maßnahmen, so zum Beispiel die Untersuchungshaft, die Strafhaft(1) oder die Unterbringung(1) auf einer geschlossenen psychiatrischen Station. Hier liegt die Entscheidungsgewalt nicht bei der Staatsanwaltschaft, Staatsanwälten oder der Polizei. Diese dürfen nur die vorläufige Festnahme(1) aussprechen und müssen bis zum Ablauf des nächsten Tages den Beschuldigten entweder freilassen oder dem Haftrichter vorführen.
Welches Verhalten strafbar ist, steht vor allem im Strafgesetzbuch (StGB)(1). Das Strafrecht(3) dient dem Rechtsgüterschutz. Etwas, das den Kriterien des Strafgesetzbuchs nicht entspricht, ist im Allgemeinen auch nicht strafbar. Wie man herausfindet, was unter welche Vorschrift fällt, werden wir im Kapitel 3 Subsumtion(1) klären. Zahlreiche weitere strafrechtliche Vorschriften sind allerdings noch in vielen Nebengesetzen geregelt, etwa dem Straßenverkehrsgesetz, dem Zuwanderungsgesetz oder dem GmbH-Gesetz.
Der Ablauf eines Strafprozesses ist in der Strafprozessordnung (StPO)(1) strikt festgelegt. Der Strafprozess kann also nicht beliebig gestaltet werden und Verstöße gegen das Recht der Strafprozessordnung können dazu führen, dass ein Prozess wiederholt werden muss.
Die Frage der Zuständigkeiten(1), welches Gericht und welche Kammer für welchen Prozess zuständig ist, wird durch das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)(1) geregelt. Dessen Bestimmungen können zur Konsequenz haben, dass ein Prozess, in dem ein 32-jähriger Mann Angeklagter ist und sein Opfer ein inzwischen über 21 Jahre alter Mann, vor der Jugendkammer(2) verhandelt wird, weil die Straftat in einer Zeit geschah, als der Angeklagte noch ein Jugendlicher oder Heranwachsender war.
In allen Rechtssystemen ist die Anwendung von Gesetzen Auslegungssache(1). Das liegt einfach daran, dass der Gesetzgeber nicht jeden Sachverhalt(1) exakt beschreiben kann. Er kann nur generelle Begriffe wie zum Beispiel Gewalt oder Drohung(1) verwenden und nicht ganz genau festlegen, was denn nun unter Gewalt fällt und was nicht. Die Methode der Auslegung hat Tradition. Im religiösen Bereich geht beispielsweise die jüdische Religion mit dem Bibeltext ganz anders um als viele christliche Religionen. Im Talmud, einem jüdischen Buch der Bibelauslegung, sind zentrale Bibelstellen des Alten Testaments umrahmt von Kommentaren bedeutender Rabbiner aus unterschiedlichen Zeiten. Diese Kommentare zu ein und demselben Text können durchaus unterschiedlich sein, oft widersprechen sie sogar einander. Wir haben anders als in den angloamerikanischen Rechtssystemen kein Case Law(1) (also Fallrecht(1)). In den USA gilt eine Gerichtsentscheidung als Gesetz, bei uns stellt ein Gerichtsurteil erst einmal nur die Auslegung des Gesetzes und eine Einzelfallentscheidung(1) dar, die für andere Gerichte nicht zwingend bindend ist, auch wenn sie vom Bundesgerichtshof(1) stammt.
Im therapeutischen Bereich kann diese Problematik auf jeder Psychotherapie-Station beobachtet werden (Sachsse 1989). Da haben die Mitarbeiterinnen des therapeutischen Teams eine wunderschöne Stationsordnung erarbeitet – in der Hoffnung, dass sie dann nicht mehr diskutieren und entscheiden müssen. Mit der Stationsordnung müsste eigentlich alles klar geregelt sein. Schon zwei Wochen später wird deutlich, dass auch diese Stationsordnung möglicherweise auslegungsbedürftig ist. Einige fordern dann, die Stationsordnung präziser zu gestalten, um so viele Eventualitäten wie möglich von vornherein fest zu regeln. Die Stationsordnung wird so immer umfangreicher, aber die Diskussionen im Team werden trotzdem nicht weniger.
Ordnungen und Gesetzestexte bleiben interpretationsbedürftig. Insofern ist an dem Spruch »Zwei Juristen, drei Rechtsmeinungen« etwas Wahres dran. Selbstverständlich wird ein Strafverteidiger juristisch fundiert eine Straftat etwas anders bewerten als ein Vertreter der Nebenklage.
Um den Juristen bei der Auslegung des Gesetzes zu helfen, gibt es zu allen Gesetzeswerken Kommentare(1)(1). Auf diese Kommentare können sich die Juristen beziehen und sie halten die gegenwärtige Rechtsauslegung, die aktuelle Rechtswirklichkeit fest. Juristische Kommentare sind also quasi eine Gesetzestext-Exegese. Kommentare sind aber selbst keine Gesetzestexte. Sie unterliegen dem gesellschaftlichen Wandel und ein Kommentar zum Straftatbestand(1) der Vergewaltigung aus dem Jahre 1954 war völlig anders als es ein heutiger Kommentar, etwa aus dem Jahre 2024, wäre.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)(1) regelt Ansprüche von Bürgern untereinander, so zum Beispiel im Mietrecht oder im Kaufvertragsrecht. Das BGB hat mit dem Strafrecht zumindest dann zu tun, wenn es um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche(1)(1) eines Opfers gegen den Täter geht. So regelt § 823 BGB Schadensersatzansprüche nach einer rechtswidrigen Tat und § 253 Abs. 2 BGB legt fest, dass dann auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht. Grundsätzlich müssen diese Ansprüche in einem Zivilverfahren(1) gesondert geltend gemacht werden – und da ist dann das Opfer und nicht der Staat beweispflichtig. Im Strafverfahren gibt es aber auch die Möglichkeit, dass ein Opfer die Ansprüche gleich mit geltend macht. Das ist das sogenannte Adhäsionsverfahren, auf das wir in Kapitel 9.2.7 noch einmal gesondert eingehen werden. Dann muss der Strafrichter auch Zivilrecht(2) anwenden und das BGB kennen.
Etwas ausführlicher müssen wir uns noch einem Element des Verfahrens widmen, das einen ausgesprochen hohen Stellenwert hat: der Akte der Justiz(1). Justizakten sind etwas anderes als Krankenakten. Juristen geraten nicht selten in einen Hyperarousal, wenn sie eine Krankenakte zu Gesicht bekommen, denn im Vergleich zu Justizakten sind Krankenakten lückenhaft, unstrukturiert und luschig zusammengeschrieben. Die Verfahrensakte der Justiz ist demgegenüber die Grundlage des gesamten Verfahrens. Bereits im Ermittlungsverfahren prüft der Staatsanwalt auf der Basis dieser Akte, ob er Anklage erheben kann oder nicht. Selten kennt er die Zeugen bereits zu diesem Zeitpunkt persönlich. Auch der Verteidiger erfährt nur über diese Akte, welches Beweismaterial die Staatsanwaltschaft gegen seinen Mandanten in der Hand hat. Daher muss sie alle Zeugenaussagen, Vermerke von Polizeibeamten, Urkunden, Gutachten, Vollmachten für Anwälte, Fotos, Vermerke und Gutachten zu Ermittlungsergebnissen sowie sonstige Papiere mit Beweiswert enthalten. Wenn ein Opfer also etwas ausgesagt hat, dann kommt es in die Justizakte und ist dort dokumentiert. Auch medizinische Befunde zu Verletzungen, Fotos oder Mitschriften von Videovernehmungen(1)(1) gehören in die Verfahrensakte (→Kap. 5).
Es darf keine Erkenntnisse außerhalb der Akte geben bzw. diese dürfen nicht im Prozess verwertet werden. Zu etwas, was nicht in der Akte steht, kann sich der Beschuldigte oder Angeklagte nicht äußern, und das würde sein Grundrecht(3) auf Gehör(2)(2) (Art. 103 GG) verletzen. Was nicht in der Akte steht, das gibt es für das Verfahren nicht.
In die Justizakte hat natürlich nicht jeder ein Einsichtsrecht, aber doch sehr viele Menschen. Ein absolut umfassendes Akteneinsichtsrecht(1)(1)besteht spätestens zum Zeitpunkt der Anklageerhebung für den Verteidiger(1) und den Nebenklageanwalt(1). Über den Verteidiger können Akteninhalte dann ebenfalls dem Beschuldigten(1) oder Angeklagten zur Kenntnis kommen. Auch der Verteidiger ist in unserem Rechtssystem Organ der Rechtspflege. Er ist nicht uneingeschränkt Partei für den Angeklagten, sondern eingebunden in Rechtsnormen. So ist ein Verteidiger verpflichtet, dem Angeklagten oder Beschuldigten alles das zu verheimlichen, was er missbrauchen könnte. Hier gibt es aber natürlich eine sehr große Grauzone.
Problematisch ist es zum Beispiel, wenn die Adresse des Opfers in der Akte steht. Auch wenn der Täter die Akte über seinen Verteidiger lesen kann, so bedeutet dies allerdings nicht zwangsläufig eine Gefahr für das Opfer(1). Der Gesetzgeber hat aber mit dem 2. Opferrechtsreformgesetz(1) der Erkenntnis Rechnung getragen, dass in einigen Konstellationen Vertrauen gut, Vorsorge aber besser ist. So kann bei Zeugen, nicht nur bei Opfern, von Anfang an auf die Angabe der Anschrift in der Akte verzichtet werden (§ 68 Abs. 3 StPO). In Extremfällen, zum Beispiel der organisierten Kriminalität(1), kann sogar auf die Angabe der kompletten Identität(1)(1) eines Zeugen verzichtet werden. Voraussetzung ist immer eine konkrete, also nicht nur theoretische Gefahr für den Zeugen(1). Dessen wahre Daten werden in solchen Fällen von der Staatsanwaltschaft in gesonderten Akten aufbewahrt. Es ist deshalb wichtig, dass Zeugen bei der Polizei offen mit ihren Ängsten umgehen und auch schildern, wenn sie von dem Täter im Vorfeld bereits bedroht oder gestalkt wurden.
Akteneinsicht haben auch sehr viele Behörden. Hier gibt es zwar Datenschutzbestimmungen(1), aber im Rahmen eines Opferentschädigungsverfahrens hat das Versorgungsamt als Behörde ebenfalls das Recht auf Akteneinsicht. Akteneinsicht kann beispielsweise auch eine Krankenkasse fordern, um Rechtsansprüche gegen einen Täter prüfen zu können. Für all diese Fälle gibt es Regelungen in der StPO, sodass die personenbezogenen Daten aus der Strafakte trotz Datenschutzrecht weitergegeben werden dürfen. Die Justizakte erfährt also nicht den gleichen Schutz wie eine Krankenakte.
Böök K (2018). Europäische Opferrechtsstandards. In: Gysi J, Rüegger P (Hrsg). Handbuch sexualisierte Gewalt. Das optimale Vorgehen nach sexualisierter Gewalt. Bern: Hogrefe; 375–390.
Sachsse U (1989). Psychotherapie mit dem Sheriff-Stern. Zum Umgang des Therapeuten mit der Hausordnung in der stationären Psychotherapie und zu möglichen Auswirkungen auf seine Sozialisation zum Psychoanalytiker. Gruppenpsychother Gruppendyn 25(2): 141–158.
Was ist das Ziel des Strafprozesses(2)?
Man kann diese Frage von mehreren Seiten angehen, der Seite des Opfers, des Angeklagten, des Rechtsstaates und seiner Bürger. Am Ende wollen aber alle Genannten, dass ein Strafprozess zu einem Ausgleich, zu Gerechtigkeit(2) führt.
In der juristischen Literatur heißt es hierzu: Es soll Rechtsfrieden(2) geschaffen werden auf dem Weg des gewissenhaften Strebens nach Gerechtigkeit.3(3) Diese Formulierung ist realistisch und bescheiden: Es soll nicht Gerechtigkeit erreicht oder geschaffen, sondern es soll nach Gerechtigkeit gestrebt werden. Im Gegensatz zum Inquisitionsprozess und so mancher Stammtischmeinung hat der Strafprozess nicht das Ziel, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen.4 Dies ergibt sich aus der bereits erwähnten Unschuldsvermutung(3) der Menschenrechtskonvention(4). Opfern kommt es zumeist gar nicht auf die konkrete Höhe der Strafe an, ihnen ist vielmehr wichtig, dass überhaupt eine gerechte Strafe verhängt wird. Ein berühmtes Opfer hat hierzu einmal ausgeführt: »Gleichwohl ist für das Opfer die Strafe von hoher Bedeutung. Nicht weil sie Rachebedürfnisse erfüllt, denn das tut sie meistens nicht. Sondern weil die Strafe die Solidarität des Sozialverbandes mit dem Opfer demonstriert. Die Strafe grenzt den Täter aus und nimmt damit das Opfer herein.«5 Es geht für Verletzte oftmals um die Bestätigung, dass die Gesellschaft ihren Wahrnehmungen und ihnen selbst Glauben schenkt und das Unrecht anerkennt.
Jemand, der einer Straftat beschuldigt und gegen den ermittelt wird, hat genau die gleichen Grundrechte(4) wie jeder andere. Auch für Sie, die Leserinnen und Leser dieses Buchs, gilt: Wir alle sind unschuldig – bis wir durch ein Urteil schuldig gesprochen worden sind. Das bedeutet für die Justiz natürlich: Es gibt einen fortwährenden Balanceakt zwischen den Rechten des Angeklagten und den Schutzbedürfnissen des Opfers.
Blicken wir in die Geschichte der Entwicklung dieses Konflikts, so ist diese Balance nach unserem heutigen Rechtsverständnis früher überhaupt nicht gelungen. Einst war das Opfer ausschließlich Objekt des Strafverfahrens. Es war eine Zeugin oder ein Zeuge, nichts anderes. Über die zahlreichen Opferschutzgesetze(1) seit 1986 und die Opferrechtsrichtlinie der Europäischen Kommission hat sich das grundlegend gewandelt. Inzwischen kann das Opfer eine eigenständige und starke Stellung im Verfahren einnehmen. Der Gesetzgeber betont zugleich, dass es Aufgabe des Staates ist, Opfer weitestgehend zu schützen, insbesondere auch davor, im Verfahren erneut zu Opfern des Täters oder aber einer Reviktimisierung durch das Verfahren selbst ausgesetzt zu werden. Dafür wurden in die deutsche Rechtsordnung(1) zahlreiche Opferrechte aufgenommen und der Staat hat die Verpflichtung, Verletzte auch über alle Rechte umfassend und in einer ihnen verständlichen Sprache zu informieren.
Diese Schutzrechte dürfen allerdings nie zulasten der Rechte des möglichen Täters gehen. Ein reines Opferstrafrecht(1) wäre auch problematisch, denn jeder Therapeut kann sich leicht vorstellen, was es für seine Arbeit bedeuten würde, wenn jeder einfach sagen könnte: »Der Sachsse hat mich 1993 vergewaltigt. Damals habe ich nichts gesagt, heute zeige ich ihn aber an.« – Und dann würde Herr Sachsse die volle Beweislast für seine Unschuld tragen. Hier zwischen den unterschiedlichen Rechten die richtige Balance zu finden, ist nicht immer einfach und unproblematisch.
Die Mitwirkungsbefugnisse(1)(1)
