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In der Reihe True Crime! Deutschland Deine Mörder erscheinen in loser Folge hoch interessante Gerichtsurteile in ihrer unbearbeiteten, unverfälschten Originalfassung. Ohne stilistischen Eingriff fesseln die Texte durch die darin aufgearbeiteten Kriminalfälle in ungewohnter Weise - nicht geschönt, ohne Schnick Schnack und in einem Wechsel aus Juristendeutsch und mitunter in einfachster Sprache gehaltenen Originaltexten aus z. B. der Beweiserhebung. Die Inhalte schockieren, belustigen, verwundern. Seite für Seite entwickelt der Leser eine eigene Einschätzung der Sache und ist nicht selten überrascht, dass am Ende die juristische Wertung doch mitunter ganz anders ausfällt. Band 1: Terrorzelle Nr. 1 hat einen Fall aus dem Jahre 2020 zum Inhalt, bei dem Manipulationen an ICE Gleisen zur Anklage und Verurteilung des Täters führen. Dieser wird u. a. wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Menschen sind nicht zu Tode gekommen, auch wurde niemand verletzt. Der begleitende Sachschaden blieb relativ gering. Die Tötung der Zuginsassen war für den Angeklagten kein vordringliches Ziel, wie das Gericht feststellt, trotzdem erfolgt eine Verurteilung wegen versuchten Mordes. Im Rahmen seiner Vorbereitungen forderte der Täter zahlreiche materielle Dinge, u. a. Zahlungen in zweistelliger Milliardenhöhe, trotzdem erkannte das Gericht im Urteil nicht auf Habgier. Wie kann das sein? Dieses Buch gibt auf rund 100 Seiten genau hierzu Aufschluss.
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Seitenzahl: 185
Veröffentlichungsjahr: 2022
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Dieses Buch gibt ausschließlich Originaltexte wieder - und zwar genau so, wie diese erstellt wurden. Hierdurch bleiben alle Inhalte authentisch und völlig unverfälscht.
Das große Schriftaufkommen im Gerichtsprozess und im nachfolgenden Urteil führt nahezu unweigerlich zu Fehlern in der Rechtschreibung, bei der Verwendung von Satzzeichen und auch beim Erstellen von Absätzen.
Besonders viele Fehler finden sich, so auch in diesem Buch, in zitierten Originaltexten aus dem Verfahren. So z. B. aus Schriftstücken oder Einlassungen von Angeklagten, Zeugen und anderen Prozessbeteiligten.
Auch diese Texte werden hier unkorrigiert wiedergegeben.
Hier liegt also keine Schlampigkeit von Herausgeber oder Verlag vor.
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Aus Gründen des Datenschutzes werden Orts- und Namensangaben in den folgenden Texten zumeist anonymisiert. Je nach Ursprungstext werden hierfür wechselnde Variablen oder einfach Platzhalter verwendet.
Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier
oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln
oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßen einmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts
oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des
Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
Störung öffentlicher Betriebe
(1) Wer den Betrieb
1. von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme
oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder
3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden
Einrichtung oder Anlage
dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht
oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat die Versorgung der
Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit Wasser,
Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt.
Tateinheit
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe
Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) 1Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem
Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. 2Sie darf nicht
milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41
neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1
Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
Zu den Voraussetzungen des Vorliegens von Vorsatz
sowie des Mordmerkmales der Heimtücke
bei der Manipulation von ICE Gleisen.
LG Wiesbaden, Urteil vom 29.03.2021 - 2 Ks - 6160 Js 213979/20
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr und mit Störung öffentlicher Betriebe zu einer Freiheitsstrafe von
9 Jahren und 10 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Einziehung des sichergestellten T-Schlüssels und des Metallrohrs (Asservate 4.1 und 4.2) wird angeordnet.
Angewandte Vorschriften:
§§ 211 Abs. 2 Var. 4,5, 7, 315 Abs. 1 Nr. 1, 316b Abs. 1 Nr. 1, 22, 23,52 StGB
Gründe
I.
[persönliche Verhältnisse aus datenschutzrechtlichen Gründen weggelassen]
Der Angeklagte wurde in der vorliegenden Sache am 21.03.2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wiesbaden vom gleichen Tag vorläufig festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I.
II.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest:
Bereits seit dem Jahr 2017 warnte der Angeklagte mit vielfältigen von ihm verfassten Schreiben an öffentliche und politische Stellen, wie beispielsweise das Bundesministerium des Inneren, das Bundeskanzleramt oder die Botschaft der französischen Republik in Berlin vor Anschlägen durch eine deutsch-französische islamistische Terrorzelle, welcher Personen namens „[...]“, „[...]“ und „[...]“ bzw. „[...]“ angehören würden, zu welchen er in Kontakt stehe. In diesen Schreiben berichtete er unter anderem auch davon, dass die von ihm benannte Terrorzelle Anschläge auf den öffentlichen Nahverkehr - speziell auf französische TGV-Schnellzüge und deutsche ICE-Schnellzüge - in Betracht ziehe.
Er führte weiter aus, dass er der einzige sei, der dies verhindern könne und stellte in Aussicht, die Terrorzelle unschädlich zu machen. Sein Angebot verband der Angeklagte unter anderem mit finanziellen Forderungen.
Die Intensität des vom Angeklagten ausgeübten Schreibaufwandes erreichte seinen Höhepunkt um den Zeitpunkt seiner Haftentlassung am 19.12.2019 herum. Mit Datum von diesem Tage verfasste der Angeklagte nochmals vielfältige schriftliche Ausarbeitungen, welche auf ein drohendes Anschlagsszenario sowie die hiermit verbundene Terrorzelle mit der Bezeichnung „Terrorgruppe No. 1“ hinwiesen, und warf den jeweiligen Adressaten teilweise - auch infolge ausbleibender Reaktionen auf seine in der Vergangenheit verfassten Schreiben - Untätigkeit vor. Diese Schreiben waren unter anderem an das Bundeskanzleramt - Frau Merkel persönlich -, den französischen Staatspräsidenten Herrn Macron, die Belgische Regierung, verschiedene französische Politiker, deutsche Parteien sowie die internationale Investmentgesellschaft Black Rock adressiert.
Unter Nennung seines richtigen Namens und seiner E-Mailadresse warnte der Angeklagte vor einer extremen und akuten Terroranschlagsgefahr in Frankreich, Deutschland, den Niederlanden, Belgien, Spanien und Italien durch die von ihm verfolgte Terrorzelle, bei welcher Menschen zu Tode kommen würden.
Er berichtete ferner von einer ihm exklusiven Kontaktmöglichkeit zu der von ihm beschriebenen Terrorzelle sowie Treffen mit deren Mitgliedern, durch welche er Informationen zu Anschlagsplänen erhalte, welche Züge in Frankreich und Deutschland betreffen würden.
In diesem Schreiben nahm der Angeklagte - neben Orten in Frankreich bereits Bezug auf das Rhein-Main-Gebiet als möglichen Anschlagsort.
Er verfasste hierzu Folgendes:
Der Angeklagte führte in seinen Schreiben ferner aus, dass nur er alleine in der Lage sei, die von der Terrorzelle geplanten Anschläge zu vereiteln und ihr Handeln zu unterbinden.
In einem Schreiben, welches der Angeklagte unter dem 19.12.2019 an die Botschaft der Französischen Republik in Berlin, an den Staatspräsidenten Herrn Macron persönlich adressiert hatte, führte er hierzu beispielsweise aus:
Des Weiteren verfasste der Angeklagte eine Vielzahl von Seiten umfassende akribische Auflistungen sogenannter „Verständigungspunkte“.
Die Erfüllung der hierin aufgeführten - nicht ausschließlich monetären - Forderungen sollten einerseits als Gegenleistung für ein Tätigwerden des Angeklagten dienen, andererseits diesen in die Lage versetzen, die von ihm angebotene Bekämpfung der von ihm beschriebenen Terrorzelle durchzuführen. So begehrte der Angeklagte neben Geldbeträgen im Milliarden- bzw. Millionenbereich - unter anderem einem Betrag von 88,75 Mrd. €- auch die zur Verfügung Stellung verschiedenartigster Luxusgüter, hierunter Auflistungen genauestens bezeichneter Fahrzeuge der obersten Preisklasse. Ferner verlangte der Angeklagte die Begleitung durch ihm bereitzustellende Partnerinnen sowie eine Vielzahl weiterer, genauestens beschriebener Dinge, wie beispielsweise lebenslange Steuerfreiheit oder die Löschung aller negativen Einträge seine Person betreffend in allen nur möglichen Akten, Dateien, Karteien, Registern und Abrufsystemen.
In einer entsprechenden Auflistung, welche auf den 19.12.2019 datiert ist, führte der Angeklagte unter anderem folgende „Verständigungspunkte“ auf:
Seine Forderungen verband der Angeklagte teilweise mit verschiedenen Fristsetzungen, welchen eine Länge von mehreren Minuten bis zu einigen Stunden hatten.
Als Konsequenz für eine Nichterfüllung dieser Forderungen kündigte der Angeklagte an, sich aus der Verfolgung und Bekämpfung der von ihm erfundenen und beschriebenen Terrorzelle zurückzuziehen und stellte politische Konsequenzen für die Adressaten, sollte deren Untätigkeit öffentlich bekannt werden, in Aussicht.
Exemplarisch hierfür führte er in einem weiteren Schreiben mit Datum vom 19.12.2019, gerichtet an das Bundeskanzleramt Berlin - z.Hd. von Frau Merkel persönlich - sowie der Botschaft der Französischen Republik - z.Hd. Herrn Staatspräsident Macron persönlich - Folgendes aus:
„Sollte man nun bereits in 30 Minuten nicht die beschriebenen Punkte mitgeteilt haben
Wird auch nur eine Frist oder Leistung nicht vollständig eingehalten
Wird auch nur ein Ablauf, eine Regel nicht eingehalten
Kommt die angeforderte Mitarbeiterin aus den Punkten und Abläufen, nicht alleine, sehe oder ahne ich noch eine weitere Person, oder Polizei, LKA, BKA, BND, Sondereinheiten, MEK, GSG) oder sonst etwas, nur der Verdacht oder Gefühl darauf langt
Würde man versuchen, etwas gegen meine Freiheit, mein freies Handeln, meine Gesundheit, mein Leben zu unternehmen. Würde man Personen belästigen
Ich rate Ihnen Beiden eindringlich, kommen Sie auf absolut keine dummen Ideen gegen meine Person - nichtmal im Ansatz!!!“
Der Angeklagte schuf das von ihm geschilderte Bedrohungsszenario durch die beschriebene Terrorzelle, um einen Raum zu schaffen, in welchem er sich selbst in der Rolle als heldenhafter, agentengleicher und über allen alltäglichen Dingen stehender Terrorbekämpfer platzieren konnte. Dies war für ihn die Möglichkeit, seinem überhöhten Selbstverständnis und seinem Geltungsdrang gerecht zu werden, was ihm bei Anerkennung der realen Bedingungen, welche er in seinem Leben für sich geschaffen hatte, nicht gelang. Zudem hoffte er in Anbetracht seiner Perspektivlosigkeit das Szenario dazu nutzen zu können, sich Mittel zu verschaffen, welche ihn auch in der Realität in die Lage versetzen würden, ein seinem Selbstverständnis als Person entsprechendes Leben zu führen.
Obwohl es ihm jederzeit möglich war, zwischen Realität und Fiktion zu unterscheiden und den Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen zu reflektieren, steigerte sich der Angeklagte immer weiter in die Idee der Terrorzelle und seine Rolle als deren Bekämpfer hinein. Der Umstand der absoluten Erfolglosigkeit seiner vielfältigen Schreiben, auf welche keinerlei Reaktion erfolgte, frustrierte den Angeklagten und gefährdete zudem den Ausdruck seines Selbstbildes.
Dies führte dazu, dass mit fortschreitender Frustration über die offensichtlich ohne Konsequenzen gebliebenen Schilderungen für die Adressaten das Bedürfnis in dem Angeklagten wuchs und hiermit auch der Entschluss heranreifte, die von ihm behauptete Anschlagsgefahr durch eine deutsch-französische Terrorzelle unter Beweis zu stellen.
Er wollte dafür sorgen, dass die Existenz der seiner Fantasie entspringenden Terrorzelle, vor welcher er in seinen Schreiben gewarnt hatte, von den verantwortlichen Behörden ernst genommen und er als einzig zu deren Bekämpfung Befähigter anerkannt wird. Hierdurch hoffte der Angeklagte auch seinen Forderungen Nachdruck verleihen zu können.
In einer Whatsappkommunikation des Angeklagten mit seinem Sohn [...], in welcher der Angeklagte unter anderem nächtliche Einbruchsaktivitäten andeutete, mit welchen sich der Angeklagte seit seiner Haftentlassung beschäftigte, berichtete, schrieb der Angeklagte am 10.02.2020 um 13:50:30 Uhr:
„Es geht immer weiter Großer. Noch 3-4 solche Nächte und ich kann das große gesamte angehen“
In Vorbereitung der Durchführung seines nunmehr gefassten Entschlusses, die vermeintliche Existenz der Terrorzelle zu verifizieren, entwickelte der Angeklagte den Plan, das von ihm geschilderte Anschlagszenario selbst zu inszenieren. Verwirklichen wollte er dies dadurch, dass er selbst Schienenbefestigungen an einer Hochgeschwindigkeitsstrecke lösen würde. Um sich nähere Kenntnisse über die Möglichkeit und die Art der Durchführung der von ihm beabsichtigten Schienenmanipulation sowie hierfür notwendiges Werkzeug zu verschaffen, besuchte der Angeklagte zunächst mit seinem Mobiltelefon des Herstellers Huawei (Ass.-Nr. 5.1.3.1.) am 19.02.2020 Webseiten, welche sich mit der Reparatur von Gleisen, Schienenausbesserung und Gleisbau beschäftigen. Sodann recherchierte der Angeklagte am 20.02.2020 von 09:18 Uhr bis 09:29 Uhr mit seinem Laptop der Marke „Acer“ (Ass.-Nr. 6.1.1.6.) mittels Sucheingaben nach Gleisbau in verschiedenen Städten und Gleisbaufirmen. Zuletzt, um 09:29 Uhr, tätigte der Angeklagte die Sucheingabe „www. geismar.pro Schienen befestigen“; der gesuchte Betrieb stellt Produkte im Gleis- und Weichenbau her.
Am gleichen Tag setzte der Angeklagte seine Recherche fort, indem er um 14:35 Uhr die Sucheingabe „Gleisbau Werkzeug“ tätigte.
Am 23.02.2020 schrieb der Angeklagte seinem Sohn [...] per Whatsapp um 15:35:41 Uhr:
„So Großer, der Kleinscheiß ist vollbracht. Alles gut gegangen. Nun kommt das Andere dran. Ich muss da dranbleiben und vielleicht, ist dann bald, sehr bald Schluß damit, für immer! Aber hinter dem ich, ab jetzt her bin, das ist eine ganz andere Nummer und extrem, drück mir die Daumen!“
Am Morgen des 24.02.2020 führte der Angeklagte von 08:22 Uhr bis 08:26 Uhr seine Gleisbaurecherche fort, welche sich an diesem Tag auf Sucheingaben zum Gleisbau in Duisburg und entsprechender dort ansässiger Firmen bezog.
Am 04.03.2020 suchte der Angeklagte mit seinem Notebook um 14:42 Uhr nach den Begriffen „Gleisbau Kassel“ sowie „“ „www.rose-gleisbau.de“.
Parallel hierzu setzte der Angeklagte die Planung seines sich immer weiter konkretisierenden Vorhabens nunmehr vor dem Hintergrund einer möglichen Tatörtlichkeit fort, indem er mit seinem Notebook am 26.02.2020 von 14:16:42 Uhr bis 14:17:30 Uhr sowie am 01.03.2020
von 08:38:46 Uhr bis 08:40:11 Uhr nach ICE-Strecken und dem ICE-Streckennetz in Deutschland suchte.
Als sich die Überlegungen des Angeklagten hinsichtlich einer Tatörtlichkeit sodann auf das Rhein-Main-Gebiet verdichtet hatten, recherchierte dieser erstmalig am 28.02.2020 zwischen 23:16:34 Uhr und 23:47:17 Uhr mit seinem Laptop nach einem Frankfurter Strafverteidiger. Eine entsprechende Recherche des Angeklagten folgte am 04.03.2020 von 15:17:00 Uhr bis 15:19:14 Uhr.
Am Mittag des 05.03.2020 suchte der Angeklagte mit seinem Notebook, abermals, zwischen 12:22 Uhr und 12:29 Uhr nach Nachrichten über einen entgleisten Zug im Elsass mittels der Suchbegriffe „Elsass Zug entgleist“ sowie „nachrichten tgv entgleist“ und Nachrichten zur öffentlichen Wahrnehmung der von ihm geschilderten Terroranschlagsgefahr auf den Bahnverkehr, indem er mehrfach die Eingabe des Suchbegriffe „nachrichten über geplante Terroranschläge auf Züge“ eingab.
Am 06.03.2020 lud der Angeklagte um 20:15:53 Uhr auf sein Mobiltelefon des Herstellers Samsung (Ass.-Nr. 5.1.7) eine Übersicht des ICE-Netzes 2020 herunter.
Im Rahmen seiner weiteren Vorbereitungen sendete der Angeklagte am 09.03.2020 um 13:19:59 zur nochmaligen Verdeutlichung der akuten Anschlagsgefahr ein Fax an das Bundeskanzleramt, z.Hd. Frau Bundeskanzlerin Merkel „persönlich“ unter der Nummer [...] mit folgendem Inhalt:
„Hier: meine Mitteilungen seit dem 19.12.2019, bzzgl. Anschlagsgefahr in Deutschland, Frankreich, Niederlande, Belgien, Spanien und Italien;
Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin Merkel, den Sachverhalt, muss ich Ihnen nicht erst erneut erklären, dies habe ich zu genüge bereits am 19.12.2019 und im Anschluß, mit einigen Emails.
Ich war nun seit dem 19.12.2019 dieser deutsch-französischen Terrorgruppierung auf den Fersen. Ich war, um mir entsprechende Hilfe, über die Netzkommunikation dieser Gruppe einzuholen, in Rumänien, hier im sogenannten Hackerville, um besser zu verstehen, wie man auch mit mir kommuniziert.
Ich traf mich zweimal, mit den bereits beschriebenen [...] und ebenso mehrfach, mit dem bereits beschriebenen [...].
[...] befindet sich schon seit längerem, hier in Köln, er koordiniert die Gruppen in Deutschland. Eine dieser Gruppen/Zellen, hielt sich sehr lange, in Duisburg auf, wo ich sie auch beobachtete. Ich reiste dieser Zelle, seit Wochen hinterher.
In den vergangenen Tagen, herrschte eine erhöhte Aktivität. Ich spürte die Zelle, zuerst in Düsseldorf - Angermund auf, dies ist nahe der Grenze zu Duisburg. Hier interessierte man sich sehr stark, für die angrenzende ICE Strecke. Dann reiste die Zelle, nach Münster - Handorf, auch hier wieder erhöhtes Interesse an den dortigen Zugstrecken. Von dort weiter, nach Drensteinfurt, auch hier, wieder ein erhöhtes interesse, an den dortigen Bahnstrecken.
Ich sah die Zelle mehrfach, mit Werkzeugen, an den jeweiligen Bahnstrecken entlang gehen, aber man machte dort offensichtlich nur Tests.
Dann wurde die Zelle urplötzlich, von einem in Kassel zugelassenen Kfz abgeholt.
Kassel, ist verdammt gefährlich, weil ich von [...] weiß, das sich die zweite deutsche Zelle, in Kassel, Nähe Unigelände aufhält. Dort spürte ich die eigentliche Duisburger Zelle wieder auf und konnte Ihnen, zu einem kleinen Ort Namens Michelrombach folgen. Man hielt sich auch in Fulda auf.
In der Nähe des kleinen Ortes michelrombach, verläuft eine ICE-Strecke, welche diese Zelle zwei Tage lang sehr genau, am Tag und in der Nacht angesehen hatten.