Türöffnung - Frank Hüsch - E-Book

Türöffnung E-Book

Frank Hüsch

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Beschreibung

Immer wieder kommt es vor, dass Einsatzkräfte der Feuerwehr, oft auch in Amtshilfe für die Polizei oder den Rettungsdienst, Türen oder Fenster öffnen müssen. Da hierbei regelmäßig in Grund- und Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird, sind rechtliche Kenntnisse unabdingbar. Auch müssen die Einsatzkräfte besondere Sorgfaltspflichten beachten. Das Rote Heft stellt neben den rechtlichen Grundlagen verschiedene Schlossarten, die zur Tür- oder Fensteröffnung benötigten Werkzeuge sowie unterschiedliche Aufsperrarten vor und gibt somit wertvolle Hinweise und Tipps für alle Feuerwehreinsatzkräfte.

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Seitenzahl: 72

Veröffentlichungsjahr: 2025

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[1]Rotes Heft 215

Frank Hüsch

Türöffnung

von

Oberamtsrat

Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg

5., erweiterte und überarbeitete Auflage 2025

Verlag W. Kohlhammer

[2]Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen und sonstigen Kennzeichen in diesem Buch berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.

Die Abbildungen stammen – sofern nicht anders angegeben – vom Autor.

5., erweiterte und überarbeitete Auflage 2025

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr. 69, 70565 [email protected]

Print:

ISBN 978-3-17-044480-5

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-17-044482-9

epub: ISBN 978-3-17-044483-6

Für den Inhalt abgedruckter oder verlinkter Websites ist ausschließlich der jeweilige Betreiber verantwortlich. Die W. Kohlhammer GmbH hat keinen Einfluss auf die verknüpften Seiten und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

[3]Inhaltsverzeichnis

1

Allgemeines

1.1

Verschwiegenheitspflicht

2

Gesetzliche Grundlagen

2.1

Duldungspflichten

2.2

Einschränkung der Grundrechte

2.3

Maßnahmen der Feuerwehr

3

Erkundung

4

Werkzeuge

5

Sicherheitshinweis

6

Türöffnungen bei Brandeinsätzen

6.1

Eintreten von Türen

6.2

Aufhebeln von Türen mit der »Iconos Fire Axe/Iconos Firebird«

6.3

Aufhebeln von Türen mit dem Halligan-Tool

6.4

Entfernen des Profilzylinders mit dem Halligan-Tool

6.5

Aufspreizen von Türen mit dem hydraulischen Türbrecher

6.6

Aufspreizen von Türen mit dem E-Force Türöffner

6.7

Aufsägen von Türen mit der Säbelsäge

6.8

Aufsägen von Türen mit der Motorkettensäge

6.9

Aufsägen von Türen mit der Rettungssäge

6.10

Aufsägen von Türen mit der Zwillingstrennsäge

7

Türöffnungen bei Hilfeleistungseinsätzen

8

Türöffnungen bei Amtshilfe

9

Wiederverschließen geöffneter Türen/Fenster

10

Zweck von Schlössern

11

Schlossarten

11.1

Arten von Einschubschlössern

12

Das Bundbartschloss

12.1

Aufbau des Bundbartschlosses

12.2

Aufgaben der Bauteile des Bundbartschlosses

12.3

Funktionsweise des Bundbartschlosses

12.4

Funktion des Dietrichs bei Bundbartschlössern

12.5

Öffnen einer Zimmertür mittels Dietrich

13

Öffnen der Falle

13.1

Öffnen der Türfalle mit dem Fallenblech

13.2

Öffnen der Türfalle mit dem Fallendraht

13.3

Paniköffner

14

Zuhaltungsschloss

14.1

Aufbau des Zuhaltungsschlosses

14.2

Aufgaben der Bauteile des Zuhaltungsschlosses

14.3

Funktion des Zuhaltungsschlosses

14.4

Funktion des Dietrichs beim Zuhaltungsschloss

14.5

Alternative Manipulation von Zuhaltungsschlössern

15

Einsteckschlösser

16

Einschubschlösser mit Schließzylinder

16.1

Aufbau des Profilzylinderschlosskastens

16.2

Aufgaben der Bauteile des Profilzylinderschlosses

16.3

Zerstörungsfreies Öffnen von Profilzylindern durch »Picken«

16.4

Zerstörungsarmes Entfernen von Profilzylindern

16.4.1

Entfernen des Profilzylinders mittels »multiZETTEX«

16.4.2

Entfernen des Profilzylinders mittels Zieh-Fix

16.4.3

Entfernen des Profilzylinders mittels Zylinderziehglocke

16.5

Zylinderziehschutz bei Profilzylindern

16.6

Aufbohren des Profilzylinders (Hausmeisteröffnung)

16.7

Aufbohrschutz bei Profilzylindern

16.8

Sicherheitstürbeschläge

16.9

Sicherheitstürbeschläge mit Trennschleifer entfernen

16.10

Fräsen von Profilzylindern mit 3 mm Fräser und 12 Volt Technik

16.11

Fräsen von Profilzylindern mit 6 mm Fräser und 18/28 Volt Technik

17

Rund- und Ovalzylinder

17.1

Montage und Demontage von Rund- und Ovalzylindern

17.2

Aufbau des Rund- und Ovalzylinderschlosskastens

17.3

Zerstörerisches Öffnen bei Rund- und Ovalzylindern

17.3.1

Entfernen von Rund- und Ovalzylindern mittels Zylinderziehglocke oder »multiZETTEX«

17.3.2

Bohrung auf »vier Uhr« bei Rund- und Ovalzylindern

17.3.3

Abbohren oder Fräsen der Haltestifte bei Rund- und Ovalzylindern

17.3.4

Fräsen des Schließkerns bei Rund- und Ovalzylindern

18

Das zerstörungsfreie Öffnen von gekippten Fenstern und Balkontüren

18.1

Vorgehensweise mit dem Fensteröffner

18.2

Vorgehensweise mit dem »Genius«-Fensteröffner

18.3

Öffnen von verschlossenen Fenstern mit dem »Woper«-Fensteröffner

18.4

Öffnen von verschlossenen Fenstern mit einer Glaslochsäge

19

Öffnen von zweiflügligen Türen

20

Türketten, Sicherheitstürsperren und Vorhängeschlösser

21

Zusatzschlösser

21.1

Mögliche Einbauorte von Zusatzschlössern

21.2

Abbohren oder Fräsen der Zusatzschließzylinder

22

Standardeinsatzregel »Türöffnung«

23

Exkurs: Kraftfahrzeugtüröffnung

Nachwort

[9]1Allgemeines

Bei Brand- und Hilfeleistungseinsätzen stellen verschlossene Türen oft ein Hindernis für die Einsatzkräfte dar. Das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung wächst stetig, und damit nehmen auch die technischen Neuerungen im Bereich der Einbruchsicherung zu. Die Bereitschaft für Investitionen im Bereich der Eigentumssicherung steigt bei Privatpersonen ebenfalls kontinuierlich an. Daraus ergeben sich für die Einsatzkräfte bei Türöffnungen immer wieder neue Probleme. Dieses Rote Heft soll eine Hilfe an die Hand geben, um diese Hemmnisse zu überwinden.

Die folgenden Ausführungen beinhalten Erfahrungen von Feuerwehrangehörigen, die diese beim Öffnen verschlossener Türen und Fenster an Einsatzstellen gesammelt haben. Nur durch diese Erfahrungen kann die Ausbildung über das Türöffnen auf dem neuesten Stand gehalten werden. Zum Thema »Türöffnen« zählen aber nicht etwa nur Türen, sondern jegliche Möglichkeiten, ins Innere einer Räumlichkeit zu gelangen. Dazu gehören auch Fenster, Balkone, Garagen und Dächer.

Gemäß den Brandschutzgesetzen müssen – wie bei allen Einsätzen – auch bei Türöffnungen die Verhältnismäßigkeiten gewahrt werden. Nur wenn eine akute Gefahr im Verzug ist, sollte eine verschlossene Tür auch mit zerstörerischer Gewalt geöffnet werden. Dies bedeutet insbesondere bei Brandeinsätzen oder bei Einsätzen, bei denen unter gar keinen Umständen Zeit vergeudet werden darf, dass man nicht lange ausprobiert, sondern schnellstmöglich gewaltsam einen Zu[10]gang in die betroffenen Räumlichkeiten schafft. Es obliegt dem Einsatzleiter, abzuschätzen, wie dringend ein Zugang geschaffen werden muss.

Ist keine Eile geboten, muss das Einsatzpersonal nach Mitteln und Wegen suchen, um das Eindringen in die Räumlichkeiten ohne oder mit verhältnismäßig geringen Beschädigungen und Einschränkungen zu bewerkstelligen.

Die im Nachfolgenden aufgeführten Möglichkeiten decken eine große Bandbreite der Notfalltüröffnung ab. Natürlich gibt es auch andere Varianten, Verfahren und Werkzeuge auf dem Markt sowie Schlüsseldiensttätigkeiten, aber nicht alle sind »feuerwehrtauglich«. Bei mehr als 80 Prozent der Einsätze kommen die Einsatzkräfte mit den erlernten Basismethoden zum Ziel. Um hier 100 Prozent zu erreichen, müsste der Aus- und Fortbildungsaufwand immens ausgeweitet werden. Meist wird das Ziel in den verbleibenden 20 Prozent der Einsätze aber auch durch Improvisation erreicht.

1.1Verschwiegenheitspflicht

Bei Einsätzen der Feuerwehr kommt es immer wieder vor, dass Einsatzkräfte persönliche, geschäftliche oder betriebliche Informationen erhalten, die nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen.

Pflichten ehrenamtlich Tätiger (1) Der in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit Berufene hat die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst zu führen.

[11](2) Der in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit Berufene ist über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamtes oder der sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner besonders angeordnet werden. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.

Berufsfeuerwehr Beamtenrechtlich bestimmte Schweigepflicht gilt in allen Angelegenheiten, die bei der dienstlichen Tätigkeit der Feuerwehr mittelbar oder unmittelbar bekannt werden oder bekannt geworden sind (BeamtStG – Beamtenstatusgesetz).

Freiwillige Feuerwehr

Bei Ehrenbeamten gilt das Beamtenrecht.

Für alle Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gilt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Ehrenamtes gegenüber der Gemeinde (Gemeindeordnungen).

[12]§ 203 Strafgesetzbuch (StGB) »Verletzung von Privatgeheimnissen«

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

Amtsträger,

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

… anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist.

[13]2Gesetzliche Grundlagen

Um bei Bränden, Unglücksfällen, Notlagen und öffentlichen Notständen die Gefahrenabwehr durch die Feuerwehr durchzuführen, müssen die notwendigen rechtlichen Grundlagen geschaffen sein. Dies ist mit den Brandschutzgesetzen der Länder sichergestellt. Zur Gefahrenabwehr ist es oft notwendig, dass Einsatzkräfte der Feuerwehr in bestimmte Grundrechte der Bürger eingreifen oder diese sogar einschränken. Zudem müssen die Bürger gewisse Maßnahmen der Feuerwehr, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, dulden. Im Folgenden werden die wichtigsten Duldungspflichten sowie Einschränkungen der Grundrechte aufgeführt. Diese können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.

2.1Duldungspflichten

Eigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen und Schiffen sind verpflichtet, bei Bränden, Unglücksfällen, Notlagen und öffentlichen Notständen

den Feuerwehren das Betreten und die Benutzung ihrer Grundstücke und Gebäude zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung zu gestatten.

die vom Einsatzleiter der Feuerwehr im Zusammenhang mit diesen Arbeiten oder [14]zur Verhütung einer Gefahrenausweitung angeordneten Maßnahmen zu dulden, soweit dies zur wirkungsvollen Gefahrenabwehr erforderlich ist.