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Immer wieder kommt es vor, dass Einsatzkräfte der Feuerwehr, oft auch in Amtshilfe für die Polizei oder den Rettungsdienst, Türen oder Fenster öffnen müssen. Da hierbei regelmäßig in Grund- und Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird, sind rechtliche Kenntnisse unabdingbar. Auch müssen die Einsatzkräfte besondere Sorgfaltspflichten beachten. Das Rote Heft stellt neben den rechtlichen Grundlagen verschiedene Schlossarten, die zur Tür- oder Fensteröffnung benötigten Werkzeuge sowie unterschiedliche Aufsperrarten vor und gibt somit wertvolle Hinweise und Tipps für alle Feuerwehreinsatzkräfte.
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Seitenzahl: 72
Veröffentlichungsjahr: 2025
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[1]Rotes Heft 215
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5., erweiterte und überarbeitete Auflage 2025
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr. 69, 70565 [email protected]
Print:
ISBN 978-3-17-044480-5
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pdf: ISBN 978-3-17-044482-9
epub: ISBN 978-3-17-044483-6
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1
Allgemeines
1.1
Verschwiegenheitspflicht
2
Gesetzliche Grundlagen
2.1
Duldungspflichten
2.2
Einschränkung der Grundrechte
2.3
Maßnahmen der Feuerwehr
3
Erkundung
4
Werkzeuge
5
Sicherheitshinweis
6
Türöffnungen bei Brandeinsätzen
6.1
Eintreten von Türen
6.2
Aufhebeln von Türen mit der »Iconos Fire Axe/Iconos Firebird«
6.3
Aufhebeln von Türen mit dem Halligan-Tool
6.4
Entfernen des Profilzylinders mit dem Halligan-Tool
6.5
Aufspreizen von Türen mit dem hydraulischen Türbrecher
6.6
Aufspreizen von Türen mit dem E-Force Türöffner
6.7
Aufsägen von Türen mit der Säbelsäge
6.8
Aufsägen von Türen mit der Motorkettensäge
6.9
Aufsägen von Türen mit der Rettungssäge
6.10
Aufsägen von Türen mit der Zwillingstrennsäge
7
Türöffnungen bei Hilfeleistungseinsätzen
8
Türöffnungen bei Amtshilfe
9
Wiederverschließen geöffneter Türen/Fenster
10
Zweck von Schlössern
11
Schlossarten
11.1
Arten von Einschubschlössern
12
Das Bundbartschloss
12.1
Aufbau des Bundbartschlosses
12.2
Aufgaben der Bauteile des Bundbartschlosses
12.3
Funktionsweise des Bundbartschlosses
12.4
Funktion des Dietrichs bei Bundbartschlössern
12.5
Öffnen einer Zimmertür mittels Dietrich
13
Öffnen der Falle
13.1
Öffnen der Türfalle mit dem Fallenblech
13.2
Öffnen der Türfalle mit dem Fallendraht
13.3
Paniköffner
14
Zuhaltungsschloss
14.1
Aufbau des Zuhaltungsschlosses
14.2
Aufgaben der Bauteile des Zuhaltungsschlosses
14.3
Funktion des Zuhaltungsschlosses
14.4
Funktion des Dietrichs beim Zuhaltungsschloss
14.5
Alternative Manipulation von Zuhaltungsschlössern
15
Einsteckschlösser
16
Einschubschlösser mit Schließzylinder
16.1
Aufbau des Profilzylinderschlosskastens
16.2
Aufgaben der Bauteile des Profilzylinderschlosses
16.3
Zerstörungsfreies Öffnen von Profilzylindern durch »Picken«
16.4
Zerstörungsarmes Entfernen von Profilzylindern
16.4.1
Entfernen des Profilzylinders mittels »multiZETTEX«
16.4.2
Entfernen des Profilzylinders mittels Zieh-Fix
16.4.3
Entfernen des Profilzylinders mittels Zylinderziehglocke
16.5
Zylinderziehschutz bei Profilzylindern
16.6
Aufbohren des Profilzylinders (Hausmeisteröffnung)
16.7
Aufbohrschutz bei Profilzylindern
16.8
Sicherheitstürbeschläge
16.9
Sicherheitstürbeschläge mit Trennschleifer entfernen
16.10
Fräsen von Profilzylindern mit 3 mm Fräser und 12 Volt Technik
16.11
Fräsen von Profilzylindern mit 6 mm Fräser und 18/28 Volt Technik
17
Rund- und Ovalzylinder
17.1
Montage und Demontage von Rund- und Ovalzylindern
17.2
Aufbau des Rund- und Ovalzylinderschlosskastens
17.3
Zerstörerisches Öffnen bei Rund- und Ovalzylindern
17.3.1
Entfernen von Rund- und Ovalzylindern mittels Zylinderziehglocke oder »multiZETTEX«
17.3.2
Bohrung auf »vier Uhr« bei Rund- und Ovalzylindern
17.3.3
Abbohren oder Fräsen der Haltestifte bei Rund- und Ovalzylindern
17.3.4
Fräsen des Schließkerns bei Rund- und Ovalzylindern
18
Das zerstörungsfreie Öffnen von gekippten Fenstern und Balkontüren
18.1
Vorgehensweise mit dem Fensteröffner
18.2
Vorgehensweise mit dem »Genius«-Fensteröffner
18.3
Öffnen von verschlossenen Fenstern mit dem »Woper«-Fensteröffner
18.4
Öffnen von verschlossenen Fenstern mit einer Glaslochsäge
19
Öffnen von zweiflügligen Türen
20
Türketten, Sicherheitstürsperren und Vorhängeschlösser
21
Zusatzschlösser
21.1
Mögliche Einbauorte von Zusatzschlössern
21.2
Abbohren oder Fräsen der Zusatzschließzylinder
22
Standardeinsatzregel »Türöffnung«
23
Exkurs: Kraftfahrzeugtüröffnung
Nachwort
Bei Brand- und Hilfeleistungseinsätzen stellen verschlossene Türen oft ein Hindernis für die Einsatzkräfte dar. Das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung wächst stetig, und damit nehmen auch die technischen Neuerungen im Bereich der Einbruchsicherung zu. Die Bereitschaft für Investitionen im Bereich der Eigentumssicherung steigt bei Privatpersonen ebenfalls kontinuierlich an. Daraus ergeben sich für die Einsatzkräfte bei Türöffnungen immer wieder neue Probleme. Dieses Rote Heft soll eine Hilfe an die Hand geben, um diese Hemmnisse zu überwinden.
Die folgenden Ausführungen beinhalten Erfahrungen von Feuerwehrangehörigen, die diese beim Öffnen verschlossener Türen und Fenster an Einsatzstellen gesammelt haben. Nur durch diese Erfahrungen kann die Ausbildung über das Türöffnen auf dem neuesten Stand gehalten werden. Zum Thema »Türöffnen« zählen aber nicht etwa nur Türen, sondern jegliche Möglichkeiten, ins Innere einer Räumlichkeit zu gelangen. Dazu gehören auch Fenster, Balkone, Garagen und Dächer.
Gemäß den Brandschutzgesetzen müssen – wie bei allen Einsätzen – auch bei Türöffnungen die Verhältnismäßigkeiten gewahrt werden. Nur wenn eine akute Gefahr im Verzug ist, sollte eine verschlossene Tür auch mit zerstörerischer Gewalt geöffnet werden. Dies bedeutet insbesondere bei Brandeinsätzen oder bei Einsätzen, bei denen unter gar keinen Umständen Zeit vergeudet werden darf, dass man nicht lange ausprobiert, sondern schnellstmöglich gewaltsam einen Zu[10]gang in die betroffenen Räumlichkeiten schafft. Es obliegt dem Einsatzleiter, abzuschätzen, wie dringend ein Zugang geschaffen werden muss.
Ist keine Eile geboten, muss das Einsatzpersonal nach Mitteln und Wegen suchen, um das Eindringen in die Räumlichkeiten ohne oder mit verhältnismäßig geringen Beschädigungen und Einschränkungen zu bewerkstelligen.
Die im Nachfolgenden aufgeführten Möglichkeiten decken eine große Bandbreite der Notfalltüröffnung ab. Natürlich gibt es auch andere Varianten, Verfahren und Werkzeuge auf dem Markt sowie Schlüsseldiensttätigkeiten, aber nicht alle sind »feuerwehrtauglich«. Bei mehr als 80 Prozent der Einsätze kommen die Einsatzkräfte mit den erlernten Basismethoden zum Ziel. Um hier 100 Prozent zu erreichen, müsste der Aus- und Fortbildungsaufwand immens ausgeweitet werden. Meist wird das Ziel in den verbleibenden 20 Prozent der Einsätze aber auch durch Improvisation erreicht.
Bei Einsätzen der Feuerwehr kommt es immer wieder vor, dass Einsatzkräfte persönliche, geschäftliche oder betriebliche Informationen erhalten, die nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen.
Pflichten ehrenamtlich Tätiger (1) Der in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit Berufene hat die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst zu führen.
[11](2) Der in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit Berufene ist über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamtes oder der sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner besonders angeordnet werden. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.
Berufsfeuerwehr Beamtenrechtlich bestimmte Schweigepflicht gilt in allen Angelegenheiten, die bei der dienstlichen Tätigkeit der Feuerwehr mittelbar oder unmittelbar bekannt werden oder bekannt geworden sind (BeamtStG – Beamtenstatusgesetz).
Freiwillige Feuerwehr
Bei Ehrenbeamten gilt das Beamtenrecht.
Für alle Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gilt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Ehrenamtes gegenüber der Gemeinde (Gemeindeordnungen).
[12]§ 203 Strafgesetzbuch (StGB) »Verletzung von Privatgeheimnissen«
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
Amtsträger,
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
… anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist.
Um bei Bränden, Unglücksfällen, Notlagen und öffentlichen Notständen die Gefahrenabwehr durch die Feuerwehr durchzuführen, müssen die notwendigen rechtlichen Grundlagen geschaffen sein. Dies ist mit den Brandschutzgesetzen der Länder sichergestellt. Zur Gefahrenabwehr ist es oft notwendig, dass Einsatzkräfte der Feuerwehr in bestimmte Grundrechte der Bürger eingreifen oder diese sogar einschränken. Zudem müssen die Bürger gewisse Maßnahmen der Feuerwehr, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, dulden. Im Folgenden werden die wichtigsten Duldungspflichten sowie Einschränkungen der Grundrechte aufgeführt. Diese können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.
Eigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen und Schiffen sind verpflichtet, bei Bränden, Unglücksfällen, Notlagen und öffentlichen Notständen
den Feuerwehren das Betreten und die Benutzung ihrer Grundstücke und Gebäude zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung zu gestatten.
die vom Einsatzleiter der Feuerwehr im Zusammenhang mit diesen Arbeiten oder [14]zur Verhütung einer Gefahrenausweitung angeordneten Maßnahmen zu dulden, soweit dies zur wirkungsvollen Gefahrenabwehr erforderlich ist.
