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Fragen zur Umsatzsteuer? Ein erfahrener Steuerberater steht Ihnen zur Seite. Aus dem Inhalt:
– Leistung und Lieferung
– Unternehmerstatus und Vorsteuerabzug
– Steuersatz und Steuerfreie Umsätze
– Inland und Export
Eine fallorientierte Erläuterung von System und Umsetzung mit konkreten Hinweisen zur Handhabung.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Veröffentlichungsjahr: 2021
leicht gemacht® – Fachwissen aus Taschenbüchern
Die Gelbe Serie: Recht
Die Blaue Serie: Steuer und Rechnungswesen
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BLAUE SERIE leicht gemacht®
Herausgeber:Professor Dr. Hans-Dieter SchwindRichter Dr. Peter–Helge Hauptmann
Umsatzsteuer
leicht gemacht
Die Darstellung der sog. Mehrwertsteuerfür Studierende und Praktiker
6. überarbeitete Auflage
von
Stefan Mücke
Steuerberater und Betriebswirt
Ewald v. Kleist Verlag, Berlin
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Besuchen Sie uns im Internet:www.leicht-gemacht.de
Autoren und Verlag freuen sich über Ihre Anregungen
Umwelthinweis: Dieses Buchwurde auf chlorfrei gebleichtem Papier gedrucktGestaltung: Michael Haas, Joachim Ramminger, BerlinDruck & Verarbeitung: Druckerei Siepmann GmbH, Hamburgleicht gemacht® ist ein eingetragenes Warenzeichen
© 2021 Ewald v. Kleist Verlag Berlin
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I.Steuergegenstand
Lektion 1: Leistungen als Steuerobjekt
Lektion 2: Leistungsaustausch
Lektion 3: Inland – Ausland
Lektion 4: Ort der Lieferungen
Lektion 5: Ort der sonstigen Leistungen
Lektion 6: Unentgeltliche Wertabgaben
Lektion 7: Geschäftsveräußerung
II.Unternehmer, Steuerbefreiungen
Lektion 8: Unternehmer
Lektion 9: Steuerbefreiungen
III.Bemessungsgrundlage und Steuersatz
Lektion 10: Lieferungen und sonstige Leistungen
Lektion 11: Unentgeltliche Leistungen
Lektion 12: Mindestbemessung/Differenzbesteuerung
Lektion 13: Steuersatz
IV.Rechnungsvorschriften und Vorsteuerabzug
Lektion 14: Rechnungsvorschriften
Lektion 15: Abziehbare Vorsteuer
Lektion 16: Vorsteuerausschlüsse
Lektion 17: Berichtigung des Vorsteuerabzugs
V.Exportgeschäfte
Lektion 18: Drittlandslieferungen
Lektion 19: Innergemeinschaftliche Lieferungen
VI.Steuerberechnung und Besteuerungsverfahren
Lektion 20: Steuerschuldner
Lektion 21: Entstehung der Umsatzsteuer
Lektion 22: Besteuerungsverfahren
Sachregister
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Übersicht 1: Umsatzsteuerrechtliches Gemeinschaftsgebiet
Übersicht 2: Ort der Lieferungen
Übersicht 3: Lieferungen beim Reihengeschäft
Übersicht 4: Ortsbestimmung bei ruhenden Lieferungen
Übersicht 5: Ort der sonstigen Leistung
Übersicht 6: Schaubild zum Ort der sonstigen Leistung
Übersicht 7: Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
Übersicht 8: Ort der Vermittlungsleistungen
Übersicht 9: Katalogleistungen an Nichtunternehmer
Übersicht 10: Elektronische Dienstleistungen
Übersicht 11: Gegenstandsentnahme
Übersicht 12: Nichtselbständigkeit
Übersicht 13: Organschaften
Übersicht 14: Gesamtumsatz nach § 19 UStG
Übersicht 15: Steuerfreie Umsätze.
Übersicht 16: ABC der Steuerbefreiungen
Übersicht 17: Entgeltsminderungen
Übersicht 18: Pflichtangaben einer Rechnung
Übersicht 19: Vorsteuerabzug nach § 15 UStG
Übersicht 20: Wahlrecht bei einheitlichen Gegenständen
Übersicht 21: Pflichtangaben einer Rechnung (kurz)
Übersicht 22: Zeitpunkt für den Vorsteuerabzug
Übersicht 23: Vorsteuerabzug bei steuerfreien Umsätzen
Übersicht 24: Berichtigungszeitraum
Übersicht 25: Steuerbefreiung für Exportgeschäfte
Übersicht 26: Voraussetzungen der Ausfuhrlieferungen
Übersicht 27: Warenbewegung bei Ausfuhrlieferungen
Übersicht 28: Innergemeinschaftliche Lieferung
Übersicht 29: Warenbewegung bei innergem. Lieferungen
Übersicht 30: Gelangensbestätigung
Übersicht 31: Übergang der Steuerschuldnerschaft
Übersicht 32: Steuerentstehung bei der Sollbesteuerung
Übersicht 33: Entstehung der Umsatzsteuer
Übersicht 34: Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung
Übersicht 35: Umsatzsteuerjahreserklärung
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Grundlagen der Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) wird systematisch den Besitz- und Verkehrsteuern zugerechnet. In ihrer wirtschaftlichen Wirkung ist die Umsatzsteuer eine allgemeine Verbrauchsteuer, mit der grundsätzlich der gesamte private und öffentliche Verbrauch (d.h. vom Letztverbraucher erworbene Güter und in Anspruch genommene Dienst-leistungen) belastet werden soll.
Als Verbraucherabgabe ist die Umsatzsteuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Konsumenten getragen wird. Technisch wäre es jedoch nicht möglich, die Umsatzsteuer beim Verbraucher zu erheben. Schuldner der Umsatzsteuer ist deshalb der Unternehmer, der einen Um-satz ausführt. Ihm obliegt es, die Umsatzsteuer auf die Empfänger seiner Leistungen als Bestandteil der Preise abzuwälzen. In den meisten Fällen machen die Unternehmer dies offenkundig, indem sie die Umsatzsteuer in ihren Rechnungen bei steuerpflichtigen Umsätzen gesondert ausweisen. In Rechnungen an andere Unternehmer und an juristische Personen sind sie zum offenen Steuerausweis verpflichtet. Weil die Umsatzsteuer vom Konsumenten auf dem Umweg über den Unternehmer erhoben wird, zählt sie zu den indirekten Steuern.
Ein vereinfachtes schematisches Beispiel in der folgenden Grafik soll das System der Umsatzsteuer verdeutlichen: Händler A liefert an Händler B eine Ware für 1.000 € zzgl. 190 € Umsatzsteuer. Händler A zahlt 190 € Umsatzsteuer an das Finanzamt. In gleicher Höhe macht Händler B ge-genüber dem Finanzamt einen Vorsteuerabzug geltend. Es erstattet ihm damit die 190 €. Veräußert Händler B den Gegenstand später für 1.500 € zzgl. 285 € Umsatzsteuer (19 %) an den Endverbraucher K, so hat er für den Umsatz diese 285 € Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten. Dieser Betrag verbleibt dann endgültig beim Fiskus. Der Fiskus erhält damit letztendlich nur einmal 19 % und zwar vom Verkaufspreis an den Endverbraucher.
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Geht eine Ware unter, verdirbt diese oder kann sie aus anderen Gründen nicht verkauft werden, erhält der Fiskus keine Umsatzsteuereinnahmen.
Die Umsatzsteuer ist mit der Lohnsteuer (zur Einkommensteuer gehörend) eine bedeutende Einnahmequelle von Bund und Ländern. Die Haushaltseinnahmen aus der Umsatzsteuer haben in den vergangenen Jahren ca. 243 Mrd. € betragen. Die Einnahmen aus Lohnsteuer ca. 219 Mrd. €. Die Umsatzsteuer ist die Steuerart mit dem höchsten Aufkommen.
Das Aufkommen der Umsatzsteuer fließt dem Bund und den Ländern gemeinsam zu. Die Gemeinden erhalten einen Anteil von 3 – 4 % vom Umsatzsteueraufkommen. Der Verteilungsschlüssel wird dabei kompli-ziert aus der Summe des Gewerbesteueraufkommens, aus der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und aus der Summe der sozialversicherungspflichtigen Entgelte errechnet.
Die Anteile von Bund und Ländern werden jeweils durch Bundesgesetz (mit Zustimmung des Bundesrates) festgesetzt. Das Finanzausgleichs-gesetz (FAG) sieht eine komplizierte Aufteilung vor. Der Bund erhält ca. 49 %, die Länder ca. 48 % und die Gemeinden ca. 3 – 4 % Aber im Genauen wird es schwierig. Die Aufteilung ändert sich jährlich und be-inhaltet milliardenschwere Ausgleichs- und Abzugsbeträge.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in der Praxis die Begriffe Um-satzsteuer (USt) und Mehrwertsteuer (MwSt) häufig gleichbedeutend ver-wendet werden. Der Begriff Mehrwertsteuer lässt sich dadurch erklären, [7] dass ein Unternehmer für den von ihm generierten Mehrwert die Umsatz-steuer abführen muss. Kauft der Unternehmer, vereinfachend ausgedrückt, eine Ware für 500 € ein und verkauft er diese für 750 €, dann muss er für den Mehrwert von 250 € die Umsatzsteuer abführen. Tatsächlich muss er von dem erzielten Umsatz von 750 € die Umsatzsteuer berechnen und hat aus dem Einkauf von 500 € den entsprechenden Vorsteuerabzug.
Leitsatz 1
Begriff Umsatzsteuer
In der Praxis werden die Begriffe Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer häufig gleichbedeutend verwendet.
Im nationalen Umsatzsteuergesetz findet der Begriff Mehrwertsteuer allerdings keine Berücksichtigung.
Innerhalb der EU wird der Begriff Mehrwertsteuer jedoch verwendet, so regelt die sog. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie die Umsatzbesteuerung innerhalb der EU-Länder.
Entsprechend der offiziellen Wortwahl im Umsatzsteuergesetz wird hier im Buch nur der Begriff Umsatzsteuer verwendet.
Wie lauten die Rechtsgrundlagen?
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Umsatzsteuer sind das Umsatz-steuergesetz in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl I S. 386) mit nachfolgenden Änderungen (zuletzt geändert durch Art. 3 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020), die Umsatzsteuer-Durchfüh-rungsverordnung i.d.F. vom 21. Februar 2005 (BGBl I S. 434) mit nachfolgenden Änderungen und die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) vom 11. August 1992 (BGBl I S. 1526) mit nachfolgenden Änderungen. Zudem gilt der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, der fortlaufend von dem Bundesfinanzministerium aktualisiert wird und der die Vorschriften aus Verwaltungssicht konkretisiert. Der Anwendungserlass bindet nur die Finanzverwaltung und nicht auch die Finanzgerichte.
Innerhalb der Europäischen Union ist die Umsatzsteuer aufgrund der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwert- [8] steuersystem vom 28. November 2006 (MwStSystRL) relativ einheitlich geregelt (die bisher geltende sog. Sechste Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern vom 17. Mai 1977 wurde damit aufgehoben). Ergänzend zur MwStSysRL hat der Rat der europäischen Union am 15. März 2011 die Durchführungs-verordnung EU 282/2011 erlassen (EU-VO), zuletzt geändert durch durch Art. 1 DV (EU) 2019/2026 vom 21.11.2019. Durch die sog. Quick Fixes hat die EU Änderungen an der MwStSystRL und an der EU-VO, die seit dem 1.1.2020 gültig sind, vorgenommen.
Die OFD Hannover hat zu dem Verhältnis der EG-Richtlinien und dem nationalen Umsatzsteuersteuerrecht in ihrer Verfügung S 7056b-3-StO 351/S 7056b-1-StH 441 vom 28.7.2004 (Haufe-Index 1252026) wie folgt ausgeführt:
Die Regelungen der EG-Richtlinien (EG-RL) zur Umsatzsteuer sind ein Mittel, um das Umsatzsteuerrecht der Mitgliedstaaten zu harmonisieren. Eine EG-RL ist nicht unmittelbar geltendes deutsches Recht, sondern muss vom Gesetzgeber in deutsches Recht umgesetzt werden. Ist dies geschehen, ist das UStG richtlinienkonform auszulegen.
Hat der Gesetzgeber die Bestimmungen einer EG-RL jedoch nicht fristgerecht oder korrekt in das UStG umgesetzt, kann sich ein Unternehmer gegenüber einer für ihn nachteiligen Bestimmung des UStG unmittelbar auf eine für ihn günstigere Bestimmung einer EG-RL berufen (EuGH vom 12.1.1982, 8/81 und vom 29.6.1989, 50/88). Voraussetzung für das Berufungsrecht ist, dass die Richtliniennorm eine begünstigende Wirkung hat, dass sie hinreichend klar und genau ist, inhaltlich von keiner Bedingung abhängt und damit in ihrem Wesen geeignet ist, unmittelbare Wirkung zu erzeugen. Aus dem Berufungsrecht folgt ein Anwendungsvorrang der jeweiligen Richtliniennorm vor der entgegenstehenden Bestimmung des UStG.
Der Finanzverwaltung steht demgegenüber kein Berufungsrecht zu. Folg-lich kann eine für einen Unternehmer gegenüber dem UStG nachteilige Bestimmung einer EG-RL nicht durch die Verwaltung angewendet werden.
Und jetzt zum konkreten Thema dieser Lektion:
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Leistungen als Steuerobjekt
Gegenstand der Umsatzbesteuerung sind Leistungen. Eine Leistung kann, wie die Grafik zeigt, in einer „Lieferung‟ oder in einer „sonstige Leistung‟ bestehen.
Die Differenzierung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen ist u.a. für die Bestimmung des Ortes der Leistungsausführung und damit der Steuerbarkeit einer Leistung von Bedeutung. Denn nur, wenn die Leistung im Inland ausgeführt wird, unterliegt diese der deutschen Um-satzbesteuerung.
Bei der Prüfung eines umsatzsteuerrechtlichen Sachverhaltes ist daher immer zuerst die Leistungsart (Lieferung oder sonstige Leistung) zu bestimmen. Anschließend erfolgt die Bestimmung des Ortes der Leistung.
Die Autohaus GmbH liefert ein neues Fahrzeug der Marke BMW, Typ 530d, an den Handelsvertreter Meyer. Welche Leistung erbringt die Autohaus GmbH?
Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über den Gegenstand zu verfügen (Verschaf-fung der Verfügungsmacht, § 3 Abs. 1 UStG). Gegenstände in diesem Sinne sind körperliche Gegenstände (Sachen nach § 90 BGB), Sachge-samtheiten sowie solche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie Sachen behandelt werden, insbesondere Energien, z.B. der elektrische Strom.
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Mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Handelsvertreter Meyer führt die Autohaus GmbH im Fall 1 eine Lieferung aus. Das Autohaus verschafft dem Handelsvertreter Meyer die Verfügungsmacht an dem Fahrzeug.
Lieferungen liegen auch vor, wenn der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen und hierbei Stoffe verwendet, die er selbst beschafft hat (§ 3 Abs. 4 UStG, Werklieferung).
Rechte (Lizenzrechte, Urheberrechte) sind keine „Gegenstände‟, die im Rahmen einer Lieferung übertragen werden können.
Der Handelsvertreter Meyer lässt einmal im Monat seinen BMW von der Autohaus GmbH waschen, polieren sowie eine Innenreinigung durchfüh-ren. Welche Leistung erbringt die Autohaus GmbH?
Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Abs. 9 UStG). Sonstige Leistungen werden nach dem Gesetz demnach über eine Negativabgrenzung von den Lieferungen definiert, wie sich aus der folgenden Grafik ergibt.
Mit der Reinigung des Fahrzeuges erbringt die Autohaus GmbH im Fall 2 keine Lieferung. Es liegt daher – über die Negativabgrenzung – eine sonstige Leistung gegenüber dem Handelsvertreter Meyer vor.
Sonstige Leistungen sind z.B. die Überlassung von Konstruktions-zeichnungen und Pläne für technische Bauvorhaben, Überlassung von [11] Know-how, Überlassung von Fotografien, Überlassung von Individual-software, Überlassung von Standardsoftware auf elektronischem Wege (Verkauf auf Datenträger stellt eine Lieferung dar) oder die Herstellung von Kopien.
Eine Werkleistung liegt im Umkehrschluss zu einer Werklieferung vor, wenn der Unternehmer im Rahmen der Be- oder Verarbeitung eines Ge-genstandes vom leistenden Unternehmer nur Stoffe verwendet, die als Nebensachen oder Zutaten gelten.
Bei einer Leistung, die sowohl Lieferungselemente als auch Elemente einer sonstigen Leistung enthält, richtet sich die Einstufung als Lieferung oder sonstige Leistung danach, welche Leistungselemente unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistungen bestimmt. Dabei ist auf die sog. Sicht des „Durch-schnittverbrauchers‟ abzustellen.
Bei der Reparatur eines Fahrzeuges kann aus Vereinfachungsgründen von einer (Werk-)Lieferung ausgegangen werden, wenn der Entgeltsan-teil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als 50 % des für die Reparatur berechneten Gesamtentgelts beträgt (Ab-schnitt 3.8 Abs. 6 UStAE).
Bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist von keiner Lieferung, sondern einheitlich von einer sonstigen Leistung (die MwstSystRL spricht von einer Dienstleistung) auszugehen. Die Essenzubereitung oder auch die Beförderung von Speisen (z.B. PizzaTaxi) führt noch nicht dazu, dass die Grenze für die Beurteilung als Lieferung überschritten ist. Erst wenn weitere Dienstleistungen dazukommen (z.B. Überlassung von Geschirr beim Catering) oder wenn die Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (mit Sitzgelegenheit) vorgesehen sind, liegt eine sonstige Leistung vor.
Praktische Bedeutung hat dies für die Bestimmung des Steuersatzes. Während die Lieferung von Speisen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt, ist die sonstige Leistung in Form eines Restaurationsumsatzes mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu besteuern.
[12]
Einheitlichkeit der Leistungen
Die Computer GmbH aus Frankfurt verkauft eine Computeranlage an den Handelsvertreter Meyer mit Wohnort in Aschaffenburg. Der Kaufpreis beträgt 1.950 € zzgl. Umsatzsteuer. Für den Versand der Computeranlage berechnet die [13] Computer GmbH zusätzlich 60 € zzgl. Umsatzsteuer. Wel-che und wie viele Leistungen erbringt die Computer GmbH?
Die Computer GmbH verschafft dem Handelsvertreter Meyer die Verfü-gungsmacht an der Computeranlage. Es liegt daher eine Lieferung vor.
Bei dem Versand der Computeranlage handelt es sich jedoch nicht um einen weiteren Leistungsgegenstand, sondern um eine Nebenleistung.
Eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzu-sehen, wenn sie im Vergleich zu einer Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng – im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung – zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt. Von einer Nebenleistung kann ausgegangen werden, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung in Anspruch zu nehmen.
Leitsatz 2
Nebenleistungen
Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung.
Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Haupt-leistung. Das gilt auch dann, wenn für die Nebenleistung ein besonderes Entgelt vereinbart wurde. Ist eine Lieferung steuerfrei, so erstreckt sich die Steuerbefreiung auch auf das Entgelt für die Frachtkosten.
Im Fall 3 stellt der Versand der Computeranlage eine Nebenleistung dar, da dieser Versand nur dazu dient, den Liefergegenstand zum Leistungs-empfänger zu transportieren. Der Versand hat keinen eigenen Zweck. Die
Computer GmbH erbringt damit eine Lieferung inklusive einer unselb-ständigen Nebenleistung in Form des Versands.
Die Book GmbH aus Bad Hersfeld liefert an den Handelsvertreter Meyer ein Buch im Wert von 35 €. Für den Versand des Buchs berechnet die Book GmbH zusätzlich 6 €. Handelt es sich bei dem Versand des Buchs um eine Nebenleistung?
Der Versand hat für den Handelsvertreter Meyer keinen eigenen Zweck. Die Versandkosten von 6 € teilen daher als Nebenleistung das umsatz-steuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung. Der Steuersatz für die Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht) von Büchern beträgt 7 %. Die Versandkosten unterliegen als Nebenleistung ebenfalls dem Steuersatz von 7 %.
Von den Nebenleistungen abzugrenzen sind mehrere getrennt zu beur-teilende selbständige Einzelleistungen. Ob eine einheitliche Leistung oder mehrere selbständige Leistungen vorliegen, ist ebenfalls aus der Sicht eines Durchschnittverbrauchers zu beurteilen. Die Beurteilung ist z.B. für die spätere Bestimmung des Steuersatzes, für die Frage der Steuerentste-hung oder für die Prüfung eines Befreiungstatbestandes erforderlich.
Ein Schüler kauft im Schreibwareneck ein Fachbuch und eine Einband-folie für das Buch. Handelt es sich bei der Einbandfolie um eine Neben-leistung oder ist eine selbstständige Hauptleistung anzunehmen?
Das Fachbuch und die Einbandfolie stellen jeweils selbständige Liefer-gegenstände dar. Aus Sicht des Durchschnittverbrauchers möchte der Schüler das Buch und zum Schutz des Buches zusätzlich eine Einbandfolie erwerben. Die Lieferung des Buches und die Lieferung der Einbandfolie sind daher selbständig zu beurteilen, was in diesem Fall Auswirkungen auf den Steuersatz hat. Wie wir noch sehen werden, unterliegt der Verkauf eines Buches dem ermäßigten 7 °/oigen Steuersatz, während die Einbandfolie dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt. Wäre die Einbandfolie nur als Nebenleistung zu beurteilen gewesen, dann hätte diese ebenfalls dem 7 %igen Steuersatz unterlegen.
[14]
Weitere Beispiele: Die Vermietung von Grundstücken und die Dienst-leistung der Reinigung sind jeweils selbständige Leistungen und damit voneinander trennbare Umsätze. Die Dienstleistung der Reinigung wird daher nicht von der Steuerbefreiung für Grundstücksvermietungen erfasst (EuGH-Urteil vom 11.6.2009, DStR 2009 S. 1260). Andererseits wurde die Lieferung von Strom als Nebenleistung bei der langfristigen Vermietung von Campingflächen beurteilt (BFH-Urteil vom 15.1.2009, DStRE 2009, 615).
Diese Beispiele zeigen, wie schwierig die Beurteilungen sind und dass diese häufig erst im Rahmen von Finanzgerichtsprozessen geklärt werden können. In Zweifelsfällen bietet sich dem Unternehmer die Möglichkeit, eine verbindliche (aber auch ggf. kostenpflichtige) Auskunft beim Fi-nanzamt einzuholen.
[15]
Eine Leistung unterliegt nur dann der Umsatzsteuer, wenn diese „gegen Entgelt‟ ausgeführt wird. Man spricht hierbei vom Leistungsaustausch.
Die Autohaus GmbH liefert ein neues Fahrzeug der Marke BMW, Typ 530, an den Handelsvertreter Meyer. Der vereinbarte Kaufpreis beträgt 60.000 €. Liegt ein Leistungsaustausch vor?
Ein Leistungsaustausch setzt voraus, dass
▶Leistender und Leistungsempfänger vorhanden sind und
▶der Leistung eine Gegenleistung (das Entgelt) gegenübersteht.
Leistung und Gegenleistung müssen in einem wechselseitigen Zusam-menhang stehen; siehe nachfolgende Grafik. Ein Leistungsaustausch liegt nur vor, wenn sich die Leistung auf den Erhalt einer Gegenleistung richtet und damit die gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung auslöst, so dass schließlich die wechselseitig erbrachten Leistungen mit-einander innerlich verbunden sind.
[16]
Im Fall 6 verkauft die Autohaus GmbH das Fahrzeug um des Entgelts willen. Der Handelsvertreter Meyer zahlt den Kaufpreis um der Leistung willen, nämlich um das Fahrzeug zu erhalten. Der Lieferung des Fahrzeuges steht demnach der Erhalt des Kaufpreises als Gegenleistung gegenüber. Der wechselseitige Zusammenhang und damit der Leistungs-austausch sind gegeben. Die Lieferung des Fahrzeuges erfolgt daher gegen Entgelt.
Die Brauhaus GmbH betreibt in Aschaffenburg eine Gaststätte und eine eigene Metzgerei. Die Metzgerei liefert täglich Wurstwaren und Fleisch an die Gaststätte, die diese im Rahmen ihres Gastronomiebetriebes zube-reitet an die Kunden verkauft. Erfolgt die Verbringung der Wurstwaren und des Fleisches von der Metzgerei an die Gaststätte im Rahmen eines Leistungsaustausches?
In diesem Fall ist nur die Brauhaus GmbH beteiligt. Für einen Leistungs-austausch fehlt es an dem Leistungsempfänger. Leistungen innerhalb eines Unternehmens werden als nicht steuerbare Innenumsätze bezeich-net. Es handelt sich um ein rechtsgeschäftsloses Verbringen von einem Unternehmensteil (hier: Metzgerei) in einen anderen Unternehmensteil (hier: Gaststätte). „Rechtsgeschäftslos‟ deshalb, weil der Lieferung kein Rechtsgeschäft (hier: Kaufvertrag) zu Grunde liegt.
Auch im Falle eines echten Schadenersatzes fehlt es an einem Leis-tungsaustausch. Üblicherweise werden Schäden durch Geldzahlungen ausgeglichen; siehe nachfolgende Grafik.
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Die Brauhaus GmbH erhält von Herrn Schnell bzw. dessen Versicherung einen Scheck über 12.500 €. Herr Schnell war aufgrund starker Regenfälle mit seinem Fahrzeug von der Straße abgekommen und durch den Biergarten geschossen. Dabei wurden Stühle und Tische zerstört; glücklicherweise wurden keine Personen verletzt. Liegt ein Leistungs-austausch vor?
Schadenersatz wird nicht geleistet, weil der Schädiger eine Leistung (Lie-ferung oder sonstige Leistung) vom Geschädigten erhalten hat, sondern weil er nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat.
Die Brauhaus GmbH erhält im Fall 8 von Herrn Schnell bzw. seiner Versicherung nicht den Betrag von 12.500 €, weil diese gegenüber Herrn Schnell eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) ausgeführt hat. Herr Schnell ist nach § 823 BGB verpflichtet, den durch ihn verursachten Schaden auszugleichen. Die Zahlung erfolgt nicht um einer Leistung willen. Ein Leistungsaustausch liegt nicht vor. Es handelt sich um einen nicht steuerbaren Umsatz; die Brauhaus GmbH muss von dem Betrag keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Anders verhält es sich, wenn der Geschädigte im Auftrag des Schädigers einen ihm zugefügten Schaden selbst beseitigt. In diesem Fall ist die Schadenersatzleistung als Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches anzusehen (BFH-Urteil vom 11.3.1965, BStBl. 1965 III S. 303).
Herr Schnell hat nicht nur die Biergarteneinrichtung der Brauhaus GmbH zerstört, sondern auch ein Fahrzeug der Autohaus GmbH beschädigt. Herr Schnell beauftragt daher die Autohaus GmbH, das eigene beschädigte Fahrzeug der Autohaus GmbH zu reparieren. Herr Schnell hat für die Reparatur des Fahrzeuges einen Betrag von 3.200 € an die Autohaus GmbH zu zahlen. Liegt ein Leistungsaustausch vor?
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Herr Schnell hat nunmehr den Betrag aufgrund seines Auftrages zur Reparatur des Fahrzeuges an die Autohaus GmbH zu zahlen und nicht mehr wegen des eingetretenen Schadens. Die Zahlung steht daher im wechselseitigen Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. der Reparatur des Fahrzeuges, so dass ein Leistungsaustausch vorliegt.
Schadenersatzcharakter haben auch Vertragsstrafen, die wegen Nichter-füllung oder wegen nicht gehöriger Erfüllung (§§ 340, 341 BGB) geleistet werden. Schadenersatz liegt auch vor, wenn ein Unternehmer die Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens, Mahngebühren oder Mahnkosten erhält. Gleiches gilt für Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen oder Prozess-zinsen. Ein Leistungsaustausch ist in diesen Fällen nicht gegeben.
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