Umweltstrafsachen - Regina Michalke - E-Book

Umweltstrafsachen E-Book

Regina Michalke

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Beschreibung

Das Umweltstrafrecht ist vor allem im Hinblick auf aktuelle Klimadiskussionen bedeutender denn je. Die hohe Komplexität der Straftatbestände folgt inzwischen nicht mehr nur aus der sog. Verwaltungsrechtsakzessorietät, die schon bald nach der Aufnahme des 29. Abschnitts in das StGB zu Begriffsverwirrungen und Anwendungsproblemen geführt hat. Durch die oft nur schwer nachvollziehbaren Bezugnahmen und Verweisungen auf das sich stetig wandelnde Europäische Recht sind die Strafbarkeitsvoraussetzungen aus sich heraus nur noch schwer verständlich. Besonderes Augenmerk legt diese Neuauflage also auf das materielle Umweltstrafrecht, dessen umfassende Kenntnis eine der wesentlichen Voraussetzungen für eine effektive Verteidigung ist. Das Handbuch gibt dogmatische wie forensisch argumentative Hinweise und Auslegungshilfen, die durch zahlreiche Mustertexte ergänzt sind. Diese vereinfachen praxisgerechte Verteidigungsstrategien. Die Autorin ist als Strafverteidigerin und Partnerin einer auf Umweltstrafrecht spezialisierten Anwaltssozietät besonders qualifiziert. Aus dem Inhalt: - Auf die Bedürfnisse der Strafverteidigung zugeschnittene Darstellung der in der Praxis relevanten §§ 324 bis 330d StGB - Behandlung aktueller Auslegungsprobleme der einzelnen §§ des 29. Abschnitts - Erläuterung ausgewählter Fragen des Ordnungswidrigkeitenrechts - Beleuchtung und Analyse der bislang wichtigsten gerichtlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Produktstrafrechts - Darstellung der prozessualen Besonderheiten - Zahlreiche Mustertexte im Anhang. 

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Veröffentlichungsjahr: 2021

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Umweltstrafsachen

von

Dr. Regina MichalkeRechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht in Frankfurt/Main

3., neu bearbeitete Auflage

www.cfmueller.de

Herausgeber

Praxis der Strafverteidigung Band 16

Begründet von

Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984) Prof. Dr. Dr. h.c. Werner Beulke, Passau Prof. Dr. Hans-Ludwig Schreiber (†), Göttingen (bis 2008)

Herausgegeben von

Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. h.c. Werner Beulke, Passau Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin

Schriftleitung

Rechtsanwalt (RAK Berlin und RAK Wien) Dr. Felix Ruhmannseder, Berlin/Wien

Autorin

Dr. Regina Michalke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht. Ihr Tätigkeitsfeld umfasst das Wirtschaftsstrafrecht, Korruptionsstrafrecht, Umweltstrafrecht, Arzt- und Medizinstrafrecht, Arzneimittelstrafrecht und Revisionsrecht.

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-4043-2

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© 2022 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

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Vorwort

Auf der gesellschaftlichen und politischen Prioritätenliste rangiert der Schutz unserer Lebensgrundlagen heute weltweit an vorderster Stelle. In den letzten 20 Jahren, die seit der 2. Auflage des vorliegenden Buches vergangen sind, hat der Gesetzgeber eine Vielzahl von Änderungen des materiellen Umweltstrafrechts vorgenommen, die im Wesentlichen damit begründet wurden, dass in Anbetracht der zunehmenden Bedeutung des Umweltschutzes die bisherigen strafrechtlichen Vorschriften nicht ausreichten, den von schädlichen menschlichen Einflüssen auf Atmosphäre, Land und Gewässer entgegenzuwirken. Hinzu kam seit einiger Zeit die Diskussion um die globale Verbesserung des Klimas und des Meeresanstiegs, die immer mehr verdeutlicht, dass die Probleme der „Umwelt“ weder an regionalen noch an sachlichen Grenzen nationaler Strafrechtsgeltungen halt machen. Damit waren der Blick und die Verantwortung deutscher Kriminalpolitik geöffnet über unsere nationalen Grenzen hinaus, sodass ein großer Teil der Novellierungen des Umweltstrafrechts den Erfordernissen der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben folgte. Dies war freilich nicht ohne Friktionen mit der bereits durch das 1. UKG 1980 gründlich durcheinandergeratene System der Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts möglich. Die zwangsläufig inkorporierten europarechtlichen Vorschriften haben zu einer wachsenden Komplexität des Umweltstrafrechts bei nahezu allen Vorschriften des 29. Abschnitts im StGB beigetragen.

Einige Umweltstraftatbestände (z.B. §§ 328, 329 StGB) sind schon von ihrem Wortlaut her durch die Verweise in das europarechtliche Verwaltungsrecht für den „normalen Bürger“– also den eigentlichen Adressaten der strafbewehrten Ver- und Gebote – nicht mehr verständlich. Das Umweltstrafrecht hat sich durch all dies zu einem „Expertenstrafrecht“ entwickelt, das in weiten Teilen dem Anspruch des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots kaum noch gerecht wird. Die strafgerichtlichen Entscheidungen der jüngsten Vergangenheit haben punktuell zu einer klarstellenden Interpretation beigetragen, vielfach aber auch in Abkehr von dem Prinzip der Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts ganz eigenständige strafrechtliche Auslegungen entwickelt, die zu den verwaltungsrechtlichen Vorgaben in Widerspruch stehen. Umso mehr ist die Strafverteidigung aufgerufen, sich jeweils am praktischen Fall dieser grundsätzlichen Probleme anzunehmen und auf ihrer Thematisierung im Diskurs mit den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten auf eine Reduktion von Komplexität und klarer Fallanalyse zu bestehen.

Bei allem Verständnis für die legitimen Belange der Erhaltung unseres natürlichen Lebensraumes darf auch in Umweltstrafsachen nicht nach dem Motto, dass der Zweck die Mittel heilige, über den Beschuldigtenschutz hinweggegangen werden. Ganz in diesem Sinne bietet der detaillierte Beitrag von Regina Michalke, der nunmehr in erheblich überarbeiteter dritter Auflage vorliegt, eine vorzügliche Grundlage. Er informiert sowohl über das materielle Recht als auch über die verfahrensrechtlichen Besonderheiten im Rahmen von Umweltschutzdelikten. Als herausragende und in einschlägigen Verfahren engagierte Anwältin verwertet die Autorin ihre eigenen umfangreichen Berufserfahrungen, von denen wir alle profitieren können. Entsprechend der Gesamtkonzeption der Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ wird auch im vorliegenden Band die Darstellung der materiellen und prozessualen Probleme ergänzt durch eine umfangreiche Mustersammlung von Schriftsätzen und Eingaben an die Behörden, die als Anregung für eigene Stellungnahmen dienen.

Im November 2021

Passau

Werner Beulke

Berlin

Alexander Ignor

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Inhaltsverzeichnis

 Abkürzungsverzeichnis

 Einleitung

 Teil 1Materielles Recht (§§ 324 ff. StGB, §§ 130, 30 OWiG und Produktstrafrecht)

  Vorbemerkungen zu den §§ 324 ff. StGB und ihren Novellierungen8 – 15

  A.§ 324 StGB16 – 121

   I.Allgemeines16 – 18

   II.Schutzgut19 – 21

   III.Das Gewässer 22 – 27

    1.Gewässerarten22

    2.Oberirdische Gewässer23, 24

    3.Grundwasser25

    4.Das Meer 26, 27

   IV.Verunreinigung und nachteilige Veränderung28 – 37

   V.Tathandlung38 – 53

    1.Allgemeines38, 39

    2.Aktives Tun40 – 46

    3.Unterlassen47 – 53

     a)Garant und Garantenpflichten47 – 49

     b)Hypothetische Kausalität50 – 53

   VI.Täter und Täterschaft54 – 86

    1.Amtsträger54 – 77

     a)Aktives Tun54 – 72

     b)Unterlassen73 – 77

    2.Gewässerschutzbeauftragter78 – 83

    3.Handeln für einen anderen84 – 86

   VII.Rechtswidrigkeit87 – 108

    1.Das Merkmal „unbefugt“87 – 97

    2.Die Grenzwerte98 – 104

    3.Allgemeine Rechtfertigungsgründe105 – 108

   VIII.Schuld109 – 121

    1.Vorsatz und Irrtumsproblematik109 – 115

    2.Fahrlässigkeit116 – 121

  B.§ 324a StGB122 – 167

   I.Allgemeines122 – 126

   II.Schutzgut127 – 129

   III.Der Boden 130 – 134

   IV.Die Tathandlungen 135 – 155

    1.§ 324a Abs. 1 Nr. 1 StGB135 – 149

    2.§ 324a Abs. 1 Nr. 2 StGB150 – 155

   V.Die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten156 – 161

   VI.Rechtswidrigkeit162

   VII.Schuld163 – 167

  C.§ 325 StGB168 – 217

   I.Allgemeines168 – 174

   II.Luftverunreinigung nach Abs. 1 175 – 205

    1.Täter175, 176

    2.Betrieb einer Anlage177 – 179

    3.Tathandlung180 – 186

    4.Tun und Unterlassen187

    5.Geeignetheit188 – 192

    6.Außerhalb einer Anlage193

    7.Verwaltungsrechtliche Pflichten194 – 205

   III.Die Besonderheiten der Absätze 2 bis 7206 – 213

   IV.Rechtswidrigkeit214, 215

   V.Schuld216, 217

    1.Vorsatz216

    2.Fahrlässigkeit217

  D.§ 325a StGB218 – 231

   I.Allgemeines 218 – 221

   II.§ 325a Abs. 1 StGB222 – 228

   III.§ 325a Abs. 2 StGB229 – 231

  E.§ 326 StGB232 – 301

   I.Allgemeines232 – 235

   II.Der Abfallbegriff des § 326 StGB236 – 268

    1.Die Entwicklung der Rechtsprechung 236 – 239

    2.Entscheidungen des BGH in den 90er Jahren240 – 247

     a)Das „Pyrolyse„-Urteil242 – 244

     b)Urteile zum inländischen Rechtsgut, den Amtsträgern und den Sorgfaltsanforderungen beim Umgang mit Abfall245

     c)Urteil zu den Shredderrückständen246, 247

    3.Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG a.F.)248 – 250

     a)Abgrenzung zur Verwertung249

     b)Der EuGH und das Erdreich250

    4.Das Kreislaufwirtschaftsgesetz 251 – 255

    5.Verwertung256 – 259

    6.Die Abfallarten 260 – 268

   III.Der Tatbestand des § 326 Abs. 1 StGB 269 – 279

   IV.Außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren 280 – 286

   V.Der Tatbestand des § 326 Abs. 2 StGB287 – 289

   VI.Der Tatbestand des § 326 Abs. 3 StGB290 – 293

   VII.Die Minima-Klausel des § 326 Abs. 6 StGB 294

   VIII.Täterschaft und Teilnahme295 – 298

   IX.Rechtswidrigkeit299

   X.Schuld300, 301

  F.§ 327 StGB302 – 345

   I.Allgemeines302 – 307

   II.§ 327Abs. 1 Nr. 1 StGB308 – 317

    1.Tatobjekt (kerntechnische Anlage)308, 309

    2.Die Tathandlungen des Abs. 1 Nr. 1310 – 317

   III.§ 327 Abs. 1 Nr. 2 StGB318 – 321

    1.Tatobjekt (Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden)318 – 320

    2.Tathandlung des Abs. 1 Nr. 2321

   IV.§ 327Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB322 – 327

    1.Tatobjekt (Anlage nach BImSchG)322 – 324

    2.Tathandlung des Abs. 2 S. 1 Nr. 1325 – 327

   V.§ 327 StGB Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB328 – 331

    1.Tatobjekt (Rohrleitungsanlage)328 – 330

    2.Tathandlung des Abs. 2 S. 1 Nr. 2331

   VI.§ 327Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StGB332 – 339

    1.Tatobjekt (Abfallentsorgungsanlage)332 – 338

    2.Tathandlung des Abs. 2 S. 1 Nr. 3339

   VII.§ 327Abs. 2 S. 1 Nr. 4 StGB340, 341

    1.Tatobjekt (Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)340

    2.Tathandlung des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4341

   VIII.§ 327Abs. 2 S. 2 StGB342

   IX.§ 327Abs. 3 StGB343

   X.Rechtswidrigkeit344

   XI.Schuld345

  G.§ 328 StGB346 – 389

   I.Allgemeines346 – 354

   II.§ 328 Abs. 1 StGB (Unerlaubter Umgang mit Kernbrennstoffen) 355 – 363

    1.Tatobjekt355 – 357

    2.Tathandlungen358 – 363

   III.§ 328 Abs. 2 StGB (Verletzung atomrechtlicher Pflichten und Nukleartatbestand)364 – 369

    1.Tatobjekt364

    2.Tathandlung365 – 369

   IV.§ 328 Abs. 3 Nr. 1 StGB (Unerlaubter Umgang mit anderen gefährlichen Stoffen)370 – 379

    1.Tatobjekt371 – 374

    2.Tathandlungen375 – 379

   V.§ 328 Abs. 3 Nr. 2 StGB (Gefahrguttransport-Tatbestand)380 – 383

    1.Tatobjekt381

    2.Tathandlung382, 383

   VI.§ 328 Abs. 4, 5 und 6 StGB384 – 386

   VII.Rechtswidrigkeit und Schuld387 – 389

  H.§ 329 StGB390 – 410

   I.Allgemeines390 – 394

   II.§ 329 Abs. 1 StGB (Immissionsschutzrechtlicher Tatbestand)395

   III.§ 329 Abs. 2 StGB (Wasserrechtlicher Tatbestand)396 – 405

   IV.§ 329 Abs. 3 StGB (Naturschutzrechtlicher Tatbestand)406 – 408

   V.§ 329 Abs. 4 StGB (Natura 2000 Gebiete)409

   VI.Rechtswidrigkeit und Schuld410

  I.§ 330 StGB411 – 429

   I.Allgemeines411 – 414

   II.§ 330 Abs. 1 StGB415 – 422

   III.§ 330 Abs. 2 StGB423 – 428

   IV.§ 330 Abs. 3 StGB429

  J.§ 330a StGB430 – 440

   I.Allgemeines430 – 433

   II.Tatobjekt (Gifte)434

   III.Tathandlung435, 436

   IV.Abs. 2 bis 5437 – 440

  K.§ 330b StGB441 – 443

  L.§ 330c StGB444 – 457

   I.Allgemeines 444, 445

   II.Einziehung (§§ 330c und 74 ff. StGB)446 – 457

  M.§ 330d StGB458 – 469

   I.§ 330d Abs. 1 StGB 459 – 468

   II.§ 330d Abs. 2 StGB 469

  N.Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (§ 130 OWiG)470 – 482

   I.Allgemeines470 – 473

   II.Zuwiderhandlung474 – 476

   III.Verletzung der Aufsichtspflicht477 – 480

   IV.Täter481, 482

  O.Die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG483 – 489

   I.Allgemeines483

   II.Pflichtverletzung484 – 486

   III.Selbständiges Verfahren487

   IV.Gewinnabschöpfung488

   V.Rechtsnachfolge489

  P.Produktstrafrecht490 – 507

   I.Die Unterschiede zum Umweltstrafrecht490 – 492

   II.Das Produktstrafrecht493 – 507

    1.Das „Contergan“-Verfahren495 – 498

    2.Im Fall „Monza Steel“499

    3.Das „Erdal-Lederspray“-Verfahren500 – 502

    4.Das „Holzschutzmittel“-Verfahren503 – 507

 Teil 2Verfahrensrechtliche Besonderheiten

  A.Der Anfangsverdacht508 – 510

  B.Verfahrensrechtliches bei Ermittlungen im betrieblichen Umfeld511 – 533

   I.Allgemeine Verhaltensregeln bei Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft511 – 518

   II.Zeugenbetreuung519 – 528

   III.Zusammenarbeit mit externen Rechtsanwälten529 – 533

  C.Die Verteidigung im Ermittlungsverfahren534 – 543

   I.Mandatsübernahme ohne konkreten Beschuldigten534 – 538

   II.Stellungnahme im Ermittlungsverfahren bei konkretem Beschuldigten539 – 543

 Teil 3Muster von Anträgen und Verteidigungsschriften

 Literaturverzeichnis

 Sachverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

anderer Ansicht

a.a.O.

am angegebenen Ort

a.E.

am Ende

AbfallR

Zeitschrift für das Recht der Abfallwirtschaft (Zeitschrift)

AbfG

Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz)

AbfKlärV

Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung)

AbfVerbrG

Abfallverbringungsgesetz

Abl.

Amtsblatt

abl.

ablehnend

Abs.

Absatz

AbwasserVwV

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser

AbwV

Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung)

ÄndG

Änderungsgesetz

AnwK-StGB

AnwaltKommentar StGB

a.F.

alte Fassung

a.F. (1980)

alte Fassung in Form der Gesetzesfassung des Jahres 1980

a.F. (1994)

alte Fassung in Form der Gesetzesfassung des Jahres 1994

AG

Amtsgericht; Aktiengesellschaft

allg.

allgemein

Alt.

Alternative

amtl.

amtlich

Anm.

Anmerkung

AnwBl

Anwaltsblatt (Zeitschrift)

AöR

Archiv des öffentlichen Rechts (Zeitschrift)

ArbStättV

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung)

ArbeitsstoffVO

Arbeitsstoffverordnung

Arch. f. Krim.

Archiv für Kriminologie (Zeitschrift)

arg. e

argumentum e (Argument abgeleitet aus …)

arg. e contrario

argumentum e contrario (Umkehrschluss)

Art.

Artikel

AT

Allgemeiner Teil

AtAV

Verordnung über Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente

AtEV

Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle (Atomrechtliche Entsorgungsverordnung)

AtG

Atomgesetz

AtomG

Atomgesetz

Aufl.

Auflage

AuslG

Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz)

AVV

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung)

AWG

Außenwirtschaftsgesetz

AwSV

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

AWZ

Ausschließliche Wirtschaftszone

Az.

Aktenzeichen

BAnZ

Bundesanzeiger

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BayVBl.

Bayerische Verwaltungsblätter

BB

Betriebsberater

BBahnG

Bundesbahngesetz

BbergG

Bundesberggesetz

BBodSchG

Bundes-Bodenschutzgesetz

Bd.

Band

BeckFormB

Beck'sches Formularbuch für den Strafverteidiger

BeckOK

Beck'sche Online-Kommentare

BeckRS

Beck-Rechtsprechung

ber.

berichtigt

Bsp.

Beispiel(e)

Beschl.

Beschluss

Bespr.

Besprechung

BfN-Handbuch

Handbuch für den Biotopverbund

BFStrG

Bundesfernstraßengesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHR

BGH-Rechtsprechung in Strafsachen, hrsg. von Richtern des Bundesgerichtshofs (Loseblattsammlung)

BGHSt

Entscheidungssammlung des BGH in Strafsachen

BImSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz

BImSchV

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

BNatSchG

Bundesnaturschutzgesetz

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

BR-Drucks.

Bundesratsdrucksache

BReg

Regierung der Bundesrepublik Deutschland

BT-Drucks.

Bundestagsdrucksache

BT-Prot.

Protokoll der Sitzungen des Deutschen Bundestages

Buchst.

Buchstabe(n)

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

BW

Baden-Württemberg

BZRG

Bundeszentralregistergesetz

bzgl.

bezüglich

bzw.

beziehungsweise

ChemG

Chemikaliengesetz

CSB-Wert

Chemischer Sauerstoffbedarf

dB

Dezibel

dass.

dasselbe

DepV

Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung)

ders.

derselbe

d.h.

das heißt

dies.

dieselbe(n)

DIN

Deutsche Industrienorm

DJT

Deutscher Juristentag

DÖV

Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)

DüngeG

Düngegesetz

DüngemittelG

Düngemittelgesetz

EG

Europäische Gemeinschaft

EGStGB

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

entspr.

entsprechend

etc.

et cetera

EU

Europäische Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)

EWG

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

f., ff.

folgende, fortfolgende

FFH

Fauna-Flora-Habitat

Fn.

Fußnote

FS

Festschrift

GA

Goltdammer's Archiv für Strafrecht

GasHDrLtgV

Verordnung über Gashochdruckleitungen (Gashochdruckleitungsverordnung)

GBG

Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter

GbV

Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

GD

Gesetzgebungsdienst

GefStoffV

Gefahrstoffverordnung

gem.

gemäß

GenStA

Generalstaatsanwaltschaft

GewArch

Zeitschrift Gewerbearchiv (Zeitschrift)

GewO

Gewerbeordnung

GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GGBefG

Gefahrgutbeförderungsgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GGVSEB

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern

GMBl.

Gemeinsames Ministerialblatt des Bundesministers des Innern

GVBl.

Gesetz- und Verordnungsblatt

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

GWF

Gas- und Wasserfachschriftenreihe

HAbfAG

Hessisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz

HAGBNatSchG

Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz

HessNatSchG

Hessisches Naturschutzgesetz

HessVwVfG

Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz

h.M.

herrschende Meinung

hins.

hinsichtlich

HRRS

HöchstRichterliche Rechtsprechung im Strafrecht (Online-Zeitschrift)

Hrsg.

Herausgeber

Hs.

Halbsatz

i.d.F.

in der Fassung

i.d.R.

in der Regel

i.E.

im Ergebnis

i.e.S.

im engeren Sinne

insbes.

insbesondere

i.S.d.

im Sinne der/des

i.S.e.

im Sinne einer/eines

i.S.v.

im Sinne von

i.V.m.

in Verbindung mit

IWG

Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz

JA

Juristische Arbeitsblätter

jew.

jeweils

JR

Juristische Rundschau (Zeitschrift)

JuS

Juristische Schulung (Zeitschrift)

JZ

Juristenzeitung (Zeitschrift)

KernMSchÜbkG

Gesetz zum Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial

KK

Karlsruher Kommentar

KrW-/AbfG

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

krit.

kritisch

KritV

Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Zeitschrift)

LG

Landgericht

Lit.

Literatur

LK

Leipziger Kommentar Strafgesetzbuch

LS

Leitsatz

LuftVG

Luftverkehrsgesetz

LWG

Landeswassergesetz

MAH

WirtschaftsstrafR Münchener Anwaltshandbuch Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen

MedR

Medizinrecht (Zeitschrift)

Mio.

Million(en)

MK-StGB

Münchener Kommentar Strafgesetzbuch

MschrKrim

Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform (Zeitschrift)

m.

mit

m.w.Beisp.

mit weiteren Beispielen

m.w.H.

mit weiteren Hinweisen

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift)

MDR (D)

bei Dallinger in MDR

Min.Bl.

Ministerialblatt

MK-StGB

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch

NdsRpfl

Niedersächsische Rechtspflege

n.F.

neue Fassung

NK-StGB

NomosKommentar Strafgesetzbuch

Nr.(n)

Nummer(n)

NJW

Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

n.r.

nicht rechtskräftig

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht (Zeitschrift)

NStZ-RR

Neue Zeitschrift für Strafrecht – Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift)

NuR

Natur und Recht (Zeitschrift)

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Zeitschrift)

NVwZ-RR

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift)

NZV

Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (Zeitschrift)

NZWiSt

Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht

o.g.

oben genannt/oben genannte(n)

OGH

Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone in Köln in Strafsachen

OLG

Oberlandesgericht

OLGSt

Entscheidungen der Oberlandesgerichte zum Straf- und Strafverfahrensrecht (Zeitschrift)

OVG

Oberverwaltungsgericht

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

PflSchAnwV

Verordnung über Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)

PflSchG

Pflanzenschutzgesetz

RdTW

Zeitschrift für das Recht der Transportwirtschaft (Zeitschrift)

RegE

Regierungsentwurf

PKS

Polizeiliche Kriminalstatistik

Rn.

Randnummer

RGSt

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen

RiStBV

Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

RB

Rahmenbeschluss

RL

Richtlinie

RohrFltgV

Rohrfernleitungsverordnung

Rspr.

Rechtsprechung

SchmutzwasserVwV

Schmutzwasserverwaltungsverordnung

s./S.

siehe/Seite, Satz

SK

Systematischer Kommentar

SmogV

Verordnung zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen bei austauscharmen Wetterlagen (Smogverordnung)

sog.

sogenannte

SprengG

Sprengstoffgesetz, Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

SRÜ

Seerechtsübereinkommen

SSW-StGB

Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB – Strafgesetzbuch

StA

Staatsanwaltschaft

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

StraFo

StrafverteidigerForum (Zeitschrift)

st. Rspr.

ständige Rechtsprechung

StrÄndG

Strafrechtsänderungsgesetz

StrRG

Strafrechtsreformgesetz

StrlSchV

Strahlenschutzverordnung

StV

Strafverteidiger (Zeitschrift)

StVO

Straßenverkehrsordnung

SZDK

Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp

TA Lärm

Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (Allgemeine Verwaltungsvorschrift über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung)

TA Luft

Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz)

teilw.

teilweise

TRFL

Technische Regeln für Rohrfernleitungen

TÜV

Technischer Überwachungsverein

u.a.

unter anderem; und andere

u.ä.

und ähnliche/und ähnlichem

UKG

Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität

UmwR

Umweltrecht

UPR

Umwelt- und Planungsrecht

Urt.

Urteil

u.U.

unter Umständen

UVNV

Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen

UVPG

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Var.

Variante

VDE

Verband Deutscher Elektriker

VDI

Verband Deutscher Ingenieure

v.

von; vom

VGH

Verwaltungsgerichtshof

vgl.

vergleiche

VO

Verordnung

VRS

Verkehrsrechts-Sammlung

Vorbem.

Vorbemerkung

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

WG

Wassergesetz

WHG

Wasserhaushaltsgesetz

WHO

Weltgesundheitsorganisation

WiB

Wirtschaftsrechtliche Beratung

wistra

Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (Zeitschrift)

WiVerw

Wirtschaft und Verwaltung, Vierteljahresbeilage zum Gewerbearchiv

z.B.

zum Beispiel

z.T.

zum Teil

ZfW

Zeitschrift für Wasserrecht (Zeitschrift)

Ziff.

Ziffer

ZIS-online

Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (Online-Zeitschrift)

ZPO

Zivilprozessordnung

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik (Zeitschrift)

ZStW

Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (Zeitschrift)

ZWH

Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen (Zeitschrift)

ZUR

Zeitschrift für Umweltrecht (Zeitschrift)

zust.

zustimmend

zutr.

zutreffend

z.Zt.

zur Zeit

Einleitung

1

Als „Umweltstrafverfahren“ werden die Strafsachen bezeichnet, in denen sich das vorgeworfene Delikt gegen eines jener Rechtsgüter richtet, die unter den Sammelbegriff „Umwelt“ oder „Umweltschutz“ fallen. Dabei ist der Sprachgebrauch nicht ganz einheitlich. Teilweise werden auch Verfahren um Vermögensdelikte in einem weiteren Sinne als Umweltstrafverfahren bezeichnet, wenn das Tatgeschehen sich vor dem Hintergrund von umweltrelevanten Problemen (z.B. Abfallentsorgung oder Altlastensanierung) zumeist im betrieblichen Umfeld abgespielt haben soll. Auch Verstöße gegen nebenstrafrechtliche Bestimmungen, die einen nur mittelbaren Bezug zu den Umweltmedien haben, z.B. das Lebensmittel- oder das Arzneimittelgesetz können in den Medien ebenso wie die Fälle der strafrechtlichen Produkthaftung als Umweltstrafverfahren bezeichnet werden. Eine schärfere Konturierung erfährt der Begriff der Umweltstrafverfahren durch die Zuständigkeitszuteilung zu den „Umweltstrafkammern“, die bei einigen Landgerichten eingerichtet werden und deren Kompetenz durch eine Verweisung auf Nr. 268 im II. Abschnitt B. 11 der RiStBV („Umwelt und Tierschutz“) bestimmt wird.

In diesem Buch soll der Begriff des Umweltstrafverfahrens noch enger gefasst und beschränkt werden auf die Strafsachen, in denen dem oder den Beschuldigten der Vorwurf gemacht wird, gegen Bestimmungen des 29. Abschnitts des Strafgesetzbuches (§§ 324 bis 330d StGB) verstoßen zu haben.

2

Da für die Umweltstrafverfahren die StPO ebenso gilt wie für Verfahren, in denen ein Straftatbestand der übrigen Abschnitte des Strafgesetzbuches vorgeworfen wird, sollte man eigentlich annehmen, dass sich auch die Tätigkeit des Verteidigers in diesen Verfahren nicht unterscheidet von der Aufgabe in Prozessen um das „klassische Strafrecht“. Und doch gibt es Besonderheiten, die ihre Ursache im verwaltungsakzessorischen Deliktsaufbau der umweltstrafrechtlichen Tatbestände, in einem abweichenden Verfolgungsverhalten der Ermittlungsbehörden, in der regelmäßig vorhandenen Einbindung von Umweltverwaltungsbehörden und ihrer Amtsträger entweder auf der Verfolger- oder auf der Verfolgtenseite und schließlich in strukturellen Besonderheiten der typischen „Klientel“ finden.

3

Als der Gesetzgeber im Jahre 1980 die §§ 324–330 StGB in weitgehend wörtlicher Übernahme aus dem ursprünglichen verwaltungsrechtlichen Kontext (Wasserhaushaltsgesetz, Bundesimmissionsschutzgesetz, Abfallgesetz, Atomgesetz) herauslöste und sie mit dem Ziel ihrer Aufwertung als scheinbar selbständige Strafbestimmungen in das Kernstrafrecht übernahm, wurden daran hohe rechtspolitische Erwartungen hinsichtlich der ökologischen Wirksamkeit eines strafrechtlichen Umweltschutzes geknüpft. Inzwischen ist man sich weitgehend darin einig, dass diese Erwartungen nicht erfüllt wurden, dass vielmehr das Umweltstrafrecht bezogen auf seine eigentliche Zielsetzung wirkungslos blieb und dass die damit befasste Strafjustiz auch nach nunmehr 40 Jahren immer noch damit beschäftigt ist, die sehr wenig bestimmten und wegen der zahlreichen Bezugnahmen auf (auch EU-)verwaltungsrechtliche Vorfragen nur schwer handhabbaren Tatbestände in ihrem kaskadenartigen Blankettcharakter zu ordnen und auszulegen. Die zahlreichen Novellierungen der §§ 324 ff. StGB (u.a. durch das 2. UKG, das 6. StrRG, das 45. StrÄndG, das Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften) haben diese Problematik nicht gelöst, sondern eher noch verschärft.

4

Zu den verfahrensrechtlichen Besonderheiten gehört die Neigung der Strafverfolgungsbehörden, Ermittlungsverfahren aufgrund von Tatsachen einzuleiten, die zwar ökologisch fragwürdig, aber rechtlich erst noch klärungsbedürftig sind. Während in sonstigen Strafverfahren regelmäßig das Vorliegen einer Tat bereits zu Beginn der Ermittlungen feststeht, die sich dann auf die Suche nach dem Täter konzentrieren können, sind Umweltstrafverfahren häufig selbst dann, wenn es zur Anklageerhebung kommt, bis zu ihrem Ende von der Rechtsfrage beherrscht, ob das aufzuklärende Verhalten unabhängig davon, wer in einer oft auch nicht einfach zu durchschauenden Unternehmenshierarchie letztlich verantwortlich ist, überhaupt einen Straftatbestand erfüllt. In diesen Verfahren erscheint es besonders problematisch, dass sie gewöhnlich mit strafprozessualen Zwangsmaßnahmen und teilweise schweren Grundrechtseingriffen beginnen, die nach der Konzeption der Strafprozessordnung eigentlich eine vorherige Schlüssigkeitsprüfung im Sinne einer abgeschlossenen Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtsfragen voraussetzen.

Auf diese Weise beginnt das Verteidigungsmandat in Umweltstrafsachen noch häufiger als sonst typischerweise während oder unmittelbar nach einer Durchsuchung (zumeist von betrieblichen Büro- und Fabrikationsgebäuden), die auch aus der Sicht der Staatsanwaltschaft am Beginn des Ermittlungsverfahrens steht.

Das hat für die Verteidigung zunächst einmal eine positive Auswirkung: Sie kann in Umweltstrafsachen meist ab einem erfreulich frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens an stattfinden. Das bedeutet, dass die Fehler, die der rechtlich unbedarfte Beschuldigte im sonstigen Strafverfahren in dieser Phase des Verfahrens zum Beispiel durch ein ungeschicktes Aussageverhalten begeht, hier oft vermieden werden können. Dies gilt umso mehr, als die Strafjustiz es durchweg für zulässig hält, Ermittlungs-, und zwar auch Zwangsmaßnahmen gegen ein Unternehmen zu richten, ohne auch nur eine einzige natürliche Person als Verdächtigen zu bezeichnen und in den Status des Beschuldigten zu versetzen. Das Rubrum auf dem Aktendeckel lautet dann meist: „gegen die Verantwortlichen des Unternehmens …“. Das gibt Gelegenheit für die internen oder externen unternehmensberatenden Juristen, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die als Beschuldigte in Betracht kommen, auf Strafrecht spezialisierte Anwälte zu vermitteln, damit ihnen von der ersten Minute an die Wahrung ihrer Verteidigerrechte ermöglicht wird. Dabei sollte auf eine saubere Trennung zwischen dem zivilrechtlichen Auftragsverhältnis des potenziellen Verteidigers mit dem Unternehmen einerseits und dem für die Interessenwahrungspflicht allein ausschlaggebenden Mandatsverhältnis zu einem bestimmten (oder noch zu bestimmenden) Mitarbeiter andererseits geachtet werden, um Loyalitätskonflikte zu vermeiden.

5

Eine einheitliche Typologie der Klientel des Strafverteidigers in Umweltstrafsachen gibt es ebenso wenig wie in sonstigen Strafsachen. Der von vornherein schuldige skrupellos und vorsätzlich handelnde „Umweltsünder“ kommt eher selten vor. In den allermeisten Verfahren verfolgt die Staatsanwaltschaft nicht nur sozial integrierte, sondern bis dahin angesehene Bürger in ihrer Eigenschaft als Angestellte und Inhaber eines Unternehmens, dessen Produkte mehr oder weniger nützlich für deren Kunden und Verbraucher sind. Auffällig ist bei diesen Mandanten, dass sie in ihrer allgemeinen Lebensanschauung eher zu einer konservativen und damit auch positiven Einstellung gegenüber der Funktion des Strafrechts neigen, wobei ihnen freilich auch das herkömmliche Bild des Kriminellen vor Augen steht, der es verdient hat, dass sich die Strafjustiz mit ihnen befasst. So erklärt sich die beinah ausnahmslos zu beobachtende starke persönliche Betroffenheit, die diese Mandanten schon infolge der bloßen Verdächtigung trifft. Kommt dann auch noch ein „robustes“ Vorgehen der Ermittlungsbeamten bei strafprozessualen Zwangsmaßnahmen (z.B. Durchsuchungen) hinzu und damit das Erlebnis, „wie ein Krimineller behandelt zu werden“, sind empörte Reaktionen verständlich. Sie werden dann wiederum nicht selten von der Staatsanwaltschaft als Selbstgerechtigkeit, Uneinsichtigkeit oder Arroganz auslegt. Bei anderen Mandanten entsteht das Bedürfnis, die Ermittlungsbeamten auf dem schnellsten Wege darüber aufzuklären, weshalb alles nur ein Irrtum sein müsse und „wie es wirklich war“. Bei der einen wie bei der anderen Reaktion kann die Kommunikation zwischen den Organen der Rechtspflege irreparablen Schaden nehmen, der zum Nachteil der Mandanten das weitere Verfahren atmosphärisch prägt. Hier öffnen sich wichtige Aufgaben für den Strafverteidiger, bei deren Wahrnehmung er auch zu konfliktreichen Diskussionen mit dem Mandanten über dessen Interessen bereit sein muss, weil insbesondere auch die materielle Rechtslage von vielen Beschuldigten bei Umweltstrafsachen falsch eingeschätzt wird und sie deshalb die Auswirkungen ihres beabsichtigten Vorbringens schwer übersehen.

6

Ein wichtiges Instrument zur Versachlichung von weitgehend durch Rechtsfragen geprägte Umweltverfahren ist die möglichst frühe (aber nicht vor vollständiger Akteneinsicht) Einreichung einer Verteidigungsschrift. Damit kann je nach Fallgestaltung durchaus effektiv die Chance gewahrt werden, der Staatsanwaltschaft die Rechtsprobleme aufzuzeigen und auf diese Weise entweder die Einstellung des Verfahrens schon aus Rechtsgründen oder seine Konzentration auf die wirklich wesentlichen Fragen der Sachverhaltsermittlung zu erreichen. Ein für das Unternehmen durch dessen anwaltlichem Vertreter eingereichter „Basisschriftsatz“, der allen (auch nur potenziellen) Beschuldigten zugutekommt, darf und sollte mit der Individualverteidigern abgestimmt sein. Die Vorzüge und das Ziel einer solchen Unternehmensstellungnahme können darin bestehen, dass sich weitere Ermittlungen erübrigen.

7

Die nachfolgende Erläuterung beginnt mit einer (auch) auf die Bedürfnisse der Strafverteidigung zugeschnittenen Darstellung der in der Praxis relevanten und aktuellen Auslegungsprobleme der §§ 324 bis 330d StGB (1. Teil A.-M.). Die Abbildung aller Fassungen der Vorschriften am Anfang eines jeden Kapitels dient der Orientierung in dem einem beständigen Wandel unterliegenden Rechtsgebiet. Es zeigt die gesetzliche Entwicklung, die es zum Verständnis der jeweiligen Vorschriften braucht, aber auch die Bemühungen des Gesetzgebers, (nach wie vor) bestehende Dissonanzen, die die Anbindung der beiden grundverschiedenen Rechtsgebiete Verwaltungsrecht und Umweltstrafrecht mit sich bringt, zu beseitigen. Nicht zuletzt mit diesem Verständnis eröffnen sich Chancen für eine effektive Verteidigung sowohl in der Darlegung der allzu oft anzuzweifelnden Bestimmtheit der Vorschriften wie auch ihrer sachgerechten Auslegung unter Beachtung des verwaltungsrechtlichen Kontexts. Den immer noch verhältnismäßig wenigen (ober)gerichtlichen Entscheidung steht eine gerade in den letzten Jahren gewachsene Zahl bedeutsamer Fachpublikationen und eine umfangreiche Kommentarliteratur gegenüber. Im Hinblick auf die hier bezweckte praxisbezogene Darstellung wird vielfach auf die dortigen Nachweise zur vertiefenden Recherche Bezug genommen.

An die materiell-rechtlichen Vorschriften des StGB schließen sich ausgewählte Fragen des Ordnungswidrigkeitenrechts an (§§ 130 und 30 OWiG, 1. Teil N.-O.). Es folgt eine Darstellung und Analyse der bislang wichtigsten gerichtlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Produktstrafrechts (1. Teil P.) und sodann von prozessualen Besonderheiten (2. Teil A.-C.).

Die sodann im Anhang wiedergegebenen Mustertexte sind nicht zur blinden Übernahme im Einzelfall gedacht, sondern als Anregung und Ermutigung, mit Hilfe schriftlicher Stellungnahmen dem Mandanten die Hauptverhandlung zu ersparen oder sie sinnvoll zu strukturieren. Auch diese Texte befassen sich noch einmal an praktischen Beispielen mit aktuellen Rechtsfragen und sollen auch exemplarisch die Möglichkeiten des Vorgehens in den verschiedenen Verfahrensstadien zeigen. Die meisten der Texte sind realen Fällen nachgebildet und haben den Verfahrensausgang dort positiv beeinflusst.

Ich hoffe, mit diesem Buch auch dazu beitragen zu können, dass die Kolleginnen und Kollegen, soweit sie auf dem Spezialgebiet der Umweltstrafsachen verteidigend tätig sind, sich durch die rechtsstaatlichen Grundsätze kompetent und effektiv leiten lassen.

Für die wertvolle Unterstützung bei der Erstellung des Manuskripts danke ich meinem wissenschaftlichen Mitarbeiter Benedict Detemple ganz herzlich. Den Kollegen meiner Kanzlei HammPartner danke ich für die zahlreichen Anregungen und die Geduld, mit der sie die Arbeit an der 3. Auflage der Umweltstrafsachen begleitet haben. Und nicht zuletzt gilt mein ganz besonderer Dank den Kanzleimitarbeiterinnen im Sekretariat, Susanne Berneis und Melanie Kilinc, für ihren engagierten Einsatz bei der Endgestaltung des Manuskripts.

Teil 1§§ 324 ff. StGB, §§ 130, 30 OWiG und Produktstrafrecht

Vorbemerkungen zu den §§ 324 ff. StGB und ihren Novellierungen

8

Das Umweltstrafrecht steht seit seiner Aufnahme in das StGB durch das 18. StrÄndG (1.UKG)[1] im Jahr 1980, durch das die wichtigsten in einer Vielzahl von Verwaltungsgesetzen befindlichen nebenstrafrechtlichen Bestimmungen zusammengefasst und abgelöst wurden, in der Kritik. Es ist davon die Rede, dass die Umsetzung des Umweltstrafrechts in der Praxis weitgehend scheitert.[2] Bis in die heutige Zeit gilt das Umweltstrafrecht als ineffektiv, als „stumpfes Schwert“ gegen die Gefahren, die der Umwelt als dem elementaren Lebensraum der Menschen, Tieren und Pflanzen durch die seine Medien bedrohende oder auch schädigende Kriminalität drohen.

Als symptomatisch für die Schwächen des Umweltstrafrechts werden insbesondere die im Vergleich zur übrigen Kriminalität hohen Einstellungsquoten und eine geringe Zahl von Schuldsprüchen und die vergleichsweise niedrigen Strafen angesehen. Als die Ursache dieser „Missstände“ dürfen die vielfältigen Auslegungs- und Anwendungsprobleme gelten, die aus der notwendigen Abhängigkeit der umweltstrafrechtlichen Bestimmungen von verwaltungsrechtlichen Vorfragen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen folgen. Ohne diese Verwaltungsakzessorietät wären rechtsstaatlich und verfassungskonform bestimmte Straftatbestände nicht formulierbar, weil jedes durch Rechtsverletzungen bedrohte Umweltmedium (Gewässer, Boden, Atmosphäre und neuerdings auch Klima) nur im Zusammenhang mit den Nutzungsbegrenzungen durch Verwaltungsgesetze, Verordnungen und Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörden einigermaßen klare Konturen als schützenswerte Güter erhält. Die vielfältigen Güterabwägungen zur Bestimmung des jeweiligen Vorrangs von Interessen der Wirtschaftsunternehmen und der Ökologie, aber auch den Belangen des Naturschutzes (z.B. Gefahren, die von den Windkraftanlagen ausgehen gegen ihre ökologisch nachhaltigen Vorteile des Verzichts auf fossile Energiegewinnung mit hohem CO2-Ausstoß) müssen von politischen Grundentscheidungen und dem Planungs- und Genehmigungsrecht im Einzelfall getroffen werden, lange bevor die Strafjustiz sich auf die Suche nach individuellen Tätern für abstrakte oder auch konkrete Gefährdungen begibt. Der durch die Einführung des 29. StGB-Abschnitts (damals 28. Abschnitt) entstandene große („räumliche“) Abstand zwischen dem jeweiligen verwaltungsrechtlich Kontext und den Straftatbeständen verleitet nun häufig dazu, den Zusammenhang aus dem Blickfeld zu verlieren und nach „autonom“ strafrechtlichen Definitionen der verwaltungsrechtlichen Begrifflichkeiten zu suchen.[3] Die damit geschaffene Verwirrung und Unbestimmtheit wird noch dadurch vergrößert, dass keineswegs alle in den Umweltverwaltungs- und anderen Gesetzen enthaltene Straftatbestände zum Schutz (jedenfalls auch) der Umwelt aus dem Nebenstrafrecht in das StGB verlagert wurden. So drohen z.B. nach wie vor die §§ 71 BNatSchG; 40, 42 SprengG; 69 PflSchG; 27 ChemG auch außerhalb des StGB u.U. empfindliche Sanktionen an.[4]

Der Gesetzgeber hatte sich im Jahre 1994 nicht zuletzt aufgrund der geäußerten Kritik veranlasst gesehen, die Umweltstraftatbestände durch das 2. UKG[5] grundlegend zu überarbeiten. Weitere Änderungen erfolgten 1998 durch das 6. StrRG[6] und dann nochmals umfänglich 2011 durch das 45. StrÄndG[7]. Diese und spätere[8] Novellen haben aber an der Verwaltungsakzessorietät zu Recht nichts, aber an dem Grundübel des losen und vielfach unbestimmten Zusammenhangs zwischen den als Blankette ausgestalteten Straftatbeständen und den jeweiligen Bezugsnormen auch nichts geändert.

9

Die Abhängigkeit des Umweltstrafrechts von der Klärung verwaltungsrechtlicher Vorfragen hat seinen positiven Sinn und Zweck darin, zu verhindern, dass das Strafrecht ein Tun oder Unterlassen mit Strafe bedroht, das nach geltendem Verwaltungsrecht als erlaubt gilt. Erteilt beispielsweise die Wasserbehörde einem Chemieunternehmen die Erlaubnis zur Einleitung eines verschmutzten Abwassers in ein Gewässer, kann dies ein Staatsanwalt nicht schon deshalb zum Anlass nehmen, gegen die Verantwortlichen des Chemieunternehmens ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Gewässerverunreinigung nach § 324 StGB einzuleiten, weil er nach eigener Wertung dies im Interesse des generellen Umweltschutzes missbilligt. Oberste Leitlinie muss dabei das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung sein, das nur gewahrt werden kann, wenn der Vorrang der verwaltungsrechtlichen Normen und Entscheidungen der Fachbehörden auch für die Strafjustiz verbindlich die Grenze zwischen Erlaubtem und Verbotenem markiert. Der Staat kann nicht auf der einen Seite seinen Bürgern etwas erlauben, und sie auf der anderen Seite dafür bestrafen, wenn sie von der Erlaubnis Gebrauch machen.

Die Problematik des Umweltstrafrechts ist vielschichtiger. Sie ist begründet in einem Zielkonflikt, den die beiden unterschiedlichen Rechtsgebiete Strafrecht und Verwaltungsrecht auf dem Boden des Umweltstrafrechts, und damit letztendlich in der Praxis der Strafverfahren, miteinander austragen. Das Strafrecht regelt traditionell die Ahndung vergangenen Unrechts. Es greift klassischerweise als „ultima ratio“ erst nach (und aufgrund) geschehener Verletzungen von Rechtsgütern (Leib, Leben, Gesundheit) ein. Dadurch erfährt es seine Bestimmtheit. Die Bürgerinnen und Bürger wissen, für welchen Schaden, den sie an einem gesetzlich geschützten Rechtsgut anrichten, sie mit welcher Strafe rechnen müssen. Das ist der eigentliche Sinn und Zweck des Art. 103 Abs. 2 GG. Das Verwaltungsrecht demgegenüber ist ein Instrument der staatlichen Daseinsvorsorge, insbesondere zum Schutz vor künftigen und zwar auch nur potenziellen Gefahren. Das Verwaltungsrecht kann nicht warten, bis der Schaden eingetreten ist oder eine konkrete Gefährdung individuell Verantwortlichen zugerechnet werden kann. Es muss zu unser aller Schutz mit flexiblen Regularien weit im Vorfeld eines Schadens oder auch nur einer Gefährdung eingreifen.

10

Die Entscheidung des Gesetzgebers im Jahre 1980, das Umweltstrafrecht und das Verwaltungsrecht im Strafgesetzbuch miteinander zu verknüpfen, hat dazu geführt, dass das Umweltstrafrecht nicht wie das übrige Strafrecht traditionell an die Verletzung oder konkreten Gefährdung der „klassischen“ Rechtsgüter, wie z.B. Leben, Gesundheit, Eigentum, Vermögen anknüpft. Auch ist der Sammelbegriff „Umwelt“ nicht geeignet, als eigenständiges Rechtsgut und Angriffsobjekt für deliktisches Handeln strafbewehrt geschützt zu werden. Dagegen kann das Verwaltungsrecht durchaus auch regulierend und steuernd zukunftsgerichtet präventive Vorsorge von den Mitgliedern der Gesellschaft verlangen. Soweit also die Strafbarkeit der Tatbestände der §§ 324 ff. StGB bereits weit im Vorfeld von tatsächlich eingetretenen Schäden – an Kriterien anknüpft, die sich nur möglicherweise schädlich auswirken, sind von der Strafjustiz bei der Beantwortung der verwaltungsrechtlichen Vorfragen und Auslegung der dort verwendeten Begriffe die größtmögliche Bestimmtheit anzustreben. So ist beispielsweise für die unbefugte Abfallablagerung nach § 326 StGB zwar nicht Voraussetzung, dass hierdurch bei einem Menschen unmittelbar ein Gesundheitsschaden verursacht wird, weil es im Vorfeld eines solchen konkreten Schadenseintritts durchaus auch für das Strafrecht ausreicht, dass gegen Anordnungen der Verwaltungsbehörde verstoßen wird, die der Verhinderung möglicher Gefahrenlagen für die Umweltmedien dienen. Andererseits darf durch die Nachverfolgung der Verweisungskette bis hin zu diffusen Kriterien für bloße Möglichkeiten von Gefährdungen und Gefahrenlagen der Tatbestand nicht völlig seine Kontur und Bestimmbarkeit verlieren.[9]

Durch diese Verknüpfung der beiden unterschiedlichen Rechtsgebiete mit ihren unterschiedlichen und teils auch gegensätzlichen Bestimmtheitsanforderungen und Zweckrichtungen entstehen zwangsläufig Zielkonflikte, innerhalb derer das Umweltstrafrecht in der praktischen Arbeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verteidigung nur noch um den Preis einer stetig pragmatischen Kompromissfindung handhabbar sein kann. Das beginnt schon damit, dass man es – im Gegensatz zu den meisten traditionellen Straftatbeständen (z.B. Mord, Totschlag, Körperverletzung, Diebstahl) – einem umweltrelevanten Verhalten nicht ohne weiteres „ansieht“, ob es nach den §§ 324 ff. StGB strafbar ist oder nicht. Eine schmutzige Abwassereinleitung in einen Wiesenbach oder einen größeren Fluss kann behördlicherseits ebenso gewollt (genehmigt) sein wie eine übelriechende Düngung eines Ackers. In unserer Industriegesellschaft ist die Dosierung und qualitative und quantitative Minimierung von Verunreinigung der Umwelt (in der Sprache des Verwaltungsrechts: Bewirtschaftung) erlaubter Alltag.

11

Das führt zu dem von umweltpolitischen Aktivisten als unbefriedigend empfundenen Zustand, dass auch wegen erlaubter Umweltbeeinträchtigung zwar zunächst einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, um die verwaltungsrechtlichen Vorfragen zu klären, um dann nach aufwändigen Ermittlungen mit, u.U. einschneidenden Grundrechtseingriffen mit Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchungen, das Verfahren wieder einzustellen. Dies ist eine der Ursachen dafür, dass verhältnismäßig viele Umweltstrafverfahren bereits im Ermittlungsverfahren wieder beendet werden.[10] Solche Verfahren hätten strenggenommen nämlich gar nicht erst eingeleitet werden dürfen, weil der dafür notwendige Anfangsverdacht nicht allein aus der Rechtsunkenntnis von Ermittlungsbeamten abgeleitet werden darf.

12

Die weitere Konsequenz aus der Verbindung zwischen Straf- und Verwaltungsrecht ist die augenfällige Häufung von Gefährdungsdelikten unter den Umweltstraftatbeständen. Wenn es bei der Strafbarkeit nicht mehr auf den tatsächlichen Schaden ankommt, sondern nur (noch) auf das Verursachen abstrakter (oder im Falle der sog. Eignungsdelikte sogar nur potenzieller) Gefährdung im Vorfeld eines tatsächlichen Schadens, ist dies geradezu eine Einladung zur bloßen Ausforschungsermittlung. Ein typisches Beispiel für einen demgemäß vorgelagerten Strafrechtsschutz stellt § 327 StGB (unerlaubtes Betreiben von Anlagen) dar. Die Pönalisierung beruht hier auf der Unterstellung, dass allein schon die fehlende Beteiligung einer Behörde eine potenziell schadensverursachende Anlage gefährlicher macht als die mit einer obrigkeitlichen Genehmigung versehene u.U. in gleicher Bauart errichtete Anlage. Und dies soll auch dann gelten, wenn sie alle Merkmale einer Genehmigungsfähigkeit aufweist. Gewiss können die im Zuge des mitunter sehr aufwändigen und fachlich qualifizierten Prüfverfahrens durch die Verwaltungsbehörde bis zur Erteilung der Genehmigung Gefahrenherde beseitigt werden. Dies muss aber nicht so sein. Wenn der einzige Mangel der Anlage darin besteht, dass ihr gleichsam der behördliche „Stempel“ fehlt, ist der Eintritt eines Schadens oder einer konkreten Gefahr höchst unwahrscheinlich. Gewiss muss Derartiges der Staat nicht dulden. Aber es handelt sich ordnungsrechtlich doch eher um das Feld des formalen Ungehorsams und somit des Ordnungswidrigkeitenrechts und nicht des Strafrechts.[11]

Derartige Gefährdungstatbestände haben zur Folge, dass dem Beschuldigten oder Angeklagten die Möglichkeit genommen ist, sich wirksam damit zu verteidigen, dass sein Verhalten tatsächlich zu keinem Schaden hätte führen können. Für den Gesetzgeber liegt in dieser Form der Beweiserleichterung der Reiz derartiger Tatbestandskonstruktionen. Für den Beschuldigten und seine Verteidigung wird das Umweltstrafrecht an diesen Stellen zur rechtsstaatlich bedenklichen Behinderung von Verteidigungsrechten.

Das Problem der (meisten) abstrakten Gefährdungstatbestände ist dennoch, dass im Gesetzgebungsverfahren damit eigentlich ein verfahrensrechtlicher Zweck verfolgt wird: nämlich die Beweiserleichterung zu dem nicht mehr zum Tatbestand gehörenden Schaden oder auch nur einer konkret feststellbaren Gefährdung für die „Reinheit“ von Luft, Wasser und Boden. Da aber keines dieser Umweltmedien über einen klar definierten Sauberkeitsstandard verfügt und immer nur im Zusammenhang mit seiner jeweiligen ökologischen Umgebung, Nutzung und Bewirtschaftung Annäherungswerte für Idealzustände aufweisen kann, kann auch jeweils eine „nachteilige Veränderung“, z.B. durch das Einbringen von „Schad- oder sonstigen Fremdstoffen“ auch in einfach gelagerten Fallkonstellationen nicht mehr allein im Wege der rechtlichen Subsumtion, sondern nur mit Hilfe von naturwissenschaftlichen Sachverständigen ergründet werden. Auf diesem Wege hat man in der Vorstellung, man könne die Beweisführung erleichtern, das Gegenteil erreicht: man hat sie mit der Abhängigkeit von naturwissenschaftlichen Vorfragen und damit von Gutachten von Sachverständigen erkauft. Dieser Umstand verlängert nach aller Erfahrung Verfahren nicht unwesentlich und trägt damit auch dazu bei, dass das Umweltstrafrecht nach wie vor als hochkomplexe und praktisch schwer zu handhabende Rechtsmaterie gilt.

13

Diese Probleme haben sich auch durch die nach der 2. Auflage dieses Buches novellierten Umweltstraftatbestände des 29. Abschnitts[12] des StGB nicht gelöst, sondern eher verschärft.

14

Maßgeblich geprägt wurden die Novellierungen der vergangenen Jahre durch die Umsetzung von europäischen Richtlinien, namentlich der Richtlinie 2008/99/EG[13], durch deren Umsetzung im 45. StrÄndG[14] fast alle Bestimmungen des 29. Abschnitts (§§ 325, 326, 327, 328, 329, 330, 330c, 330d StGB) betroffen waren. Nicht immer waren die Änderungen zielführend. § 326 Abs. 2 StGB, der die grenzüberschreitende Abfallverbringung regelt, musste wegen Mängeln in der Verweisungskette alsbald reformiert werden[15] und § 327 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB (Unerlaubtes Betreiben einer Rohleitungsanlage) ist wegen nicht zu bestimmender verwaltungsrechtlicher Anknüpfungsnormen so gut wie nicht anwendbar[16] – um jetzt hier nur die augenfälligsten Phänomene zu erwähnen.

Neben der Änderung bzw. der Ergänzung bei einzelnen Tatbestandsmerkmalen mit teilweise kaum noch entwirrbaren Ketten von Bezugnahmen auf europäische Richtlinien (z.B. § 329 Abs. 4 StGB) ist auch durch die Europäisierung des Umweltverwaltungsrechts eine (interpretatorische) Erweiterung des Anwendungsbereichs des Umweltstrafrechts eingetreten. Eine Schlüsselrolle spielen dabei die Legaldefinitionen des § 330d StGB. Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit einer ganzen Reihe von Umweltstraftatbeständen ist die „Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten“. Was darunter zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber versucht, mit Hilfe der Begriffsbestimmung in § 330d Abs. 1 Nr. 4 StGB zu klären. § 330d Abs. 1 Nr. 4 StGB besagt prinzipiell aber nichts anderes, als dass sich verwaltungsrechtliche Pflichten neben dem „Verwaltungsakt“ und der „vollziehbaren Auflage“ auch aus einer „Rechtsvorschrift“, einer „gerichtlichen Entscheidung“ oder einem „öffentlich-rechtlichen Vertrag“ ergeben können. Ob ein Verhalten strafbar ist, lässt sich damit weder durch einen Blick in das Strafgesetzbuch noch u.U. in den konkret erteilten Verwaltungsakt feststellen. Die Bürger müssen die einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Gesetzeswerke und Rechtsverordnungen sowie alle sich darauf gründenden Regelungen und sogar die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen kennen und unter die Umweltstraftatbestände selbst „subsummieren“. Dies wird schon dadurch erschwert, dass die Verwaltungsgesetze und die Rechtsverordnungen und erst recht die Judikate durchaus unterschiedliche Adressaten haben können. Das Kreislaufwirtschafts-, das Wasserhaushalts-, das Bundesimmissionsschutzgesetz oder das Atomgesetz – nebst jeweils den entsprechenden Verordnungen – sind Rechtsvorschriften, die originär an die Verwaltungsbehörden gerichtet sind. Sie sollen die Behörden in die Lage versetzen, dem Bürger in Form von konkreten Einzelfallentscheidungen das im konkreten Fall gebotene Handeln aufzuzeigen und aufzugeben. Die vom Gesetzgeber in § 330d StGB bewusst gewählte Form der sehr weitgehenden Rahmenregelungen[17] bei dem Merkmal der „verwaltungsrechtlichen Pflicht“ ist auch deshalb bedenklich, weil sie eine eindeutige Grenzziehung zwischen den Pflichten, die den staatlichen Behörden obliegen und denen, die dem Bürger aufgegeben sind, nicht erlaubt. Dies lässt Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit aller derjenigen Vorschriften aufkommen, die auf die Definition des § 330d Abs. 1 Nr. 4 StGB angewiesen sind.

15

Hinzukommt das im Grunde eher gegenläufige Phänomen, dass zunehmend die Rechtsprechung bemüht ist, für das Strafrecht eigene, die Verwaltungsakzessorietät letztlich umgehende Grundsätze aufzustellen. Auch dies dürfte mit der zunehmenden Komplexität des europäisierten Umweltverwaltungsrechts zusammenhängen. Die Erfindung des „flüssigen Abfalls“ bei § 326 StGB,[18] der in dieser Form dem deutschen Abfallrecht fremd ist oder auch jüngst die Entscheidung des BGH[19], wonach die Strafvorschrift des § 326 Abs. 1 StGB „nicht an die abfallrechtliche Klassifizierung als gefährlicher Abfall nach der Abfallverzeichnisverordnung anknüpft, sondern die an die tauglichen Tatobjekte zu stellenden tatbestandlichen Anforderungen selbst bestimmt“, weist in diese Richtung. Die hierin liegende „Verselbständigung“ des Strafrechts in Form der (weiteren) Loslösung vom Verwaltungsrecht geht auf Kosten der Rechtssicherheit und der Einheit der Rechtsordnung.[20] Die Verteidigung sollte sich nicht zuletzt aufgerufen sehen, die Vorschriften des 29. Abschnitts in geeigneten Fällen dem BVerfG zur Prüfung mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG vorzulegen.

A.§ 324 StGB

§ 324 StGB[21]

Gewässerverunreinigung

(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

§ 324 StGB a.F.[22]

(bis 31.10.1994)

Verunreinigung eines Gewässers

(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

I.Allgemeines

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§ 324 StGB hat als Vorläufer die Bestimmung des § 38 WHG a.F., die nahezu unverändert durch das 1. UKG im Jahre 1980 in das Strafgesetzbuch aufgenommen wurde. Die damalige Rechtsprechung und das Schrifttum zu § 38 WHG a.F. hatte deshalb zunächst weitgehend Bedeutung behalten. § 38 WHG a.F. ist heute ersatzlos gestrichen.[23] Durch die Novellierung der Umweltstrafbestimmungen im Jahr 1994 (2. UKG) wurde § 324 StGB nur unwesentlich geändert. Die Überschrift wurde in „Gewässerverunreinigung“ umbenannt in Angleichung an die Überschriften „Bodenverunreinigung“ in § 324a StGB und „Luftverunreinigung“ in § 325 StGB. Lediglich die Strafandrohung für die Fahrlässigkeitstat in § 324 Abs. 3 StGB ist von vormals zwei auf drei Jahre angehoben worden. Mittelbar erweitert wurde der Tatbestand der Gewässerverunreinigung durch das 2. UKG allerdings insofern, als das „Gewässer“ nach der Begriffsbestimmung in § 330d Nr. 1 StGB nicht mehr nur auf den „räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes“ beschränkt ist (so noch § 330d Nr. 1 StGB a.F.), sondern alle, d.h. auch die ausländischen Gewässer, betrifft. Dies bedeutet, dass eine Gewässerverunreinigung – unter den Voraussetzungen der §§ 3-7 und 9 StGB[24] – auch dann strafbar sein kann, wenn ein Deutscher ein ausländisches Gewässer verunreinigt oder der Taterfolg der Verunreinigung allein im Ausland, z.B. dort im Grundwasser, eintritt.[25] Wegen des eigenständigen und umfassend ausgestalteten strafrechtlichen Gewässerschutzes spielt § 2 WHG, der den Anwendungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmt und in § 2 Abs. 2 WHG bestimmte Einschränkungen vorsieht (z.B. „kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung“) keine Rolle.[26] Der strafrechtliche Gewässerbegriff hat sich damit von dem wasserrechtlichen Definition weitgehend[27] losgelöst.

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Die europarechtlichen Bestrebungen zu einem umfassenden Umweltschutz haben insbesondere in der Richtlinie RL 2008/99/EG ihren Niederschlag gefunden. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, bestimmte Umweltdelikte unter Strafe zu stellen. Während die vorhergehenden Regelungen in den Rahmenbeschlüssen RB 2003/80/JI und RB 2005/667/JI noch durch den EuGH für nichtig erklärt wurden[28], stehen diese Mängel der Richtlinie 2008/99/EG nicht mehr entgegen. Angesichts der obiter dictum getroffenen Aussagen in den genannten Entscheidungen des EuGH kann davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie 2008/99/EG unionsrechtmäßig ist. In Art. 3 Buchst. a) RL 2008/99/EG wird der für § 324 StGB relevante Vorgang des Einleitens, Abgebens oder Einbringens von Stoffen in Gewässer, der erhebliche Schäden verursachen kann, erwähnt. Der deutsche Gesetzgeber hat wegen des ohnehin weitrechenden Regelungsumfangs des § 324 StGB keinen Umsetzungsbedarf gesehen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten durch die Richtlinie 2009/123/EG, die Einleitung von Schadstoffen in das Meer von Schiffen aus unter Strafe zu stellen. Die gesetzlichen Voraussetzungen, die dies ermöglichten, waren bereits durch das 2. UKG infolge der Ergänzung des § 330d Nr. 1 StGB a.F.[29] geschaffen worden.

Von der im Jahr 2011 durch die Novellierung des § 330d Abs. 2 StGB[30] eingeführten Europarechtsakzessorietät[31] ist das Gewässerstrafrecht ausgenommen. § 330d Abs. 2 StGB sieht vor, dass bei bestimmten im europäischen Ausland begangenen Umweltstraftaten die i.S.d. § 330d Abs. 1 Nr. 4 StGB bezeichnete „verwaltungsrechtliche Pflicht“ etc. gleichzusetzen ist mit der am Tatort geltenden (EU-harmonisierten) Verwaltungsrechtslage.[32] Bei deren Verletzung können demnach Auslandstaten Deutscher unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch im Inland verfolgt werden.[33] § 324 StGB ist in § 330d Abs. 2 StGB nicht aufgeführt, weil sein Tatbestand nicht das Merkmal der Verletzung einer verwaltungsrechtlichen Pflicht enthält und der Gesetzgeber im Übrigen davon ausgeht, dass sich der Straftatbestand nicht auf die Verletzung deutschen Strafrechts beschränkt.[34] Offen ist bei § 324 StGB, ob der Gewässerbenutzer, der sich auf eine EU-ausländische Genehmigung berufen kann, durch eine solche Befugnis gerechtfertigt i.S.d. § 324 StGB ist.[35] Die besseren Gründe sprechen dafür, die in § 330d Abs. 2 StGB normierte enge Anbindung an die EU-ausländischen Verwaltungsvorschriften auch auf die dortigen Gestattungen, die – wie die verwaltungsrechtlichen Pflichten – auf den dortigen Verwaltungsvorschriften beruhen, Anwendung finden zu lassen und auf dieser Grundlage eine Strafbarkeit zu verneinen.[36]

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§ 324 StGB gilt nach der überwiegend vertretenen Auffassung als ein von jedermann begehbares Erfolgs- bzw. Verletzungsdelikt[37]. Der Taterfolg bzw. die Verletzungshandlung des § 324 StGB besteht in der unbefugten nachteiligen Veränderung des Gewässers, insbesondere in dessen Verunreinigung. Nur wer demgegenüber den Menschen und nicht das Gewässer als zu schützendes Gut in den Mittelpunkt der Bestimmung rückt, kann die Auffassung vertreten, es handele sich bei § 324 StGB um ein (abstraktes oder konkretes) Gefährdungsdelikt[38]. In diesem Fall kommt der Gewässerverunreinigung keine i.S. eines ökologischen Schutzgutes eigenständige Bedeutung zu. Sie ist lediglich ein Mittel, das im Ergebnis – konkret oder abstrakt – zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit, und damit des Menschen selbst führen kann. Eine praktische Bedeutung für die Auslegung des § 324 StGB kommt diesem Meinungsstreit nicht zu. Die Vertreter der These vom Gefährdungsdelikt sind zudem erkennbar in der Minderzahl. Jedenfalls sieht auch der Gesetzgeber § 324 StGB als ein Erfolgsdelikt an.[39] Gleichwohl hat die Diskussion über die anthropozentrische versus ökologische Schutzzweckausrichtung eine nicht unwesentliche Bedeutung für die generelle Frage nach der Definition der Rechtsgüter in den einzelnen Umweltstraftatbeständen.[40]

II.Schutzgut

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Das Schutzgut dieser Vorschrift ist nach überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung die natürliche Gewässereigenschaft im physikalischen, chemischen und biologischen Sinn (sog. ökologisch orientierte Auslegung)[41]. Ob damit das Gewässer in seiner „absoluten“ Reinheit[42] geschützt wird oder lediglich das relativ reine Gewässer in seinem konkreten Zustand, kann für die Praxis dahinstehen. Die Ausrichtung am ökologischen Idealzustand eines Gewässers jedenfalls hat zur Konsequenz, dass jede Veränderung des bestehenden Zustandes, sofern sie nur nachteilig ist, den Tatbestand des § 324 StGB erfüllt.[43] Diese Interpretation des § 324 StGB hat Anfang der 80er Jahre insbesondere durch Papier[44] Kritik erfahren. Er wandte sich gegen eine Auslegung des § 324 StGB, die sich an einem nicht existenten Ideal von Natürlichkeit und absoluter Reinheit orientiert und die menschlichen und gesellschaftlichen Benutzungserfordernisse des Gewässers in der heutigen Zeit verkennt. Papier setzte sich für den Schutz eines an den Kriterien der optimalen Gewässerbewirtschaftung ausgerichteten Gewässerzustands ein und hielt demzufolge den Tatbestand des § 324 StGB erst dann für erfüllt, wenn die Realisierung der Bewirtschaftungskonzeption vereitelt, erschwert oder verzögert wird.[45]

Der BGH hat sich im Einklang mit der herrschenden Literatur, entgegen Papier, der rein ökologisch orientierten Auslegung angeschlossen unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers, mit § 324 StGB möglichst alle Fälle einer schädlichen Gewässerverunreinigung zu erfassen[46]. Damit dürfte jedenfalls für die Rechtsprechung der Streit um das Schutzgut des § 324 StGB entschieden sein. Bestehen bleibt der sich aus einer rein ökologischen Interpretation ergebende grundlegende Konflikt mit den Prinzipien des verwaltungsrechtlichen Gewässerrechts, die auf eine Gewässerbewirtschaftung ausgerichtet sind.[47]

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Eines der Grundprinzipien des Umweltstrafrechts ist das der verwaltungsrechtlichen Akzessorietät[48], d.h. der Abhängigkeit des Strafrechts vom Umweltverwaltungsrecht. Strafbar nach § 324 StGB kann eine Gewässerbenutzung nur dann sein, wenn sie unbefugt erfolgt, d.h. ohne eine wasserrechtliche Erlaubnis z.B. nach dem Wasserhaushaltsgesetz. Durch die vom BGH vertretene ökologische Interpretation des § 324 StGB geraten indes die Wertungen des Strafrechts mit denen des verwaltungsrechtlichen Gewässerrechts in Konflikt[49]. Während das Wasserhaushaltsgesetz und die Landeswassergesetze die Verwaltungsbehörden ausdrücklich zur Bewirtschaftung der Gewässer beauftragen oder ermächtigen (vgl. z.B. § 6 WHG) und der Gesetzgeber dabei selbst davon ausgeht, dass dies auch in der Form der (kontrollierten) Abwassereinleitung geschehen kann (vgl. z.B. § 57 WHG), bedeutet eine an der (relativen) Reinheit der Gewässer orientierte Schutzgutbestimmung bei § 324 StGB, dass auch die von der Verwaltungsrechtsordnung anerkannte und geforderte Bewirtschaftung in Form der Abwassereinleitung in ein Gewässer als solche bereits unmittelbar den Tatbestand des § 324 StGB erfüllt; denn die Frage der Befugnis einer Einleitung wird dogmatisch erst der Rechtswidrigkeitsprüfung zugeordnet.[50] Dies heißt streng genommen, dass der Staat auf der einen Seite – über das verwaltungsrechtliche Wasserhaushaltsgesetz – zu einer Handlung ermuntert (Wasserbewirtschaftung), die er auf der anderen Seite – über das Strafrecht – mit einem Unwerturteil (strafbare Gewässerverunreinigung) belegt.

Schmitz[51] weist zu Recht daraufhin, dass infolge des uferlosen strafrechtlichen Gewässerbegriffs, der jede (auch nur geringste) Abweichung vom „Idealzustand“ kriminalisiert, das Erfolgsdelikt des § 324 StGB praktisch zu einem abstrakten Gefährdungsdelikt „verkürzt“ werde. Er mahnt, sich der Spannungen zwischen dem strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Verständnis bewusst zu sein, „um die Notwendigkeit einer Sanktionierung im Einzelfall hinterfragen zu können“.

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Dass auch unter Zugrundelegung der Auffassung der h.M. im Ergebnis dann doch nur die auch verwaltungsrechtlich „unbefugte“ Abwassereinleitung sanktioniert wird, ist im Umweltstrafrecht aus praktischen Gründen weniger erträglich als im übrigen Kernstrafrecht. Zwar wird beispielsweise auch der ärztliche Heileingriff grundsätzlich erst im Rahmen der Rechtswidrigkeitsprüfung von dem Makel der tatbestandlich erfüllten Körperverletzung befreit.[52] Während dort aber auf der Ebene der Rechtswidrigkeit im Wesentlichen nur die Frage zu diskutieren ist, ob eine Einwilligung des Patienten zum ärztlichen Eingriff vorliegt, sind die im Gewässerstrafrecht unter der „Rechtswidrigkeit“ zu behandelnden Fragen zur „unbefugten“ Gewässerverunreinigung um ein Vielfaches essenzieller und nicht zuletzt komplizierter. Dies beginnt mit der Frage nach dem Vorhandensein einer verwaltungsrechtlichen Einleiteerlaubnis, setzt sich fort in der Prüfung der Wirksamkeit, Ausgestaltung und des Umfangs der behördlichen Gestattung, der Unterscheidung zwischen der formellen und materiellen Verwaltungsrechtswidrigkeit, der möglichen Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes, der sich hieraus ergebenden Konsequenzen und endet schließlich ganz allgemein bei der Auslegungsproblematik von behördlichen Verfügungen, um nur die gängigsten Themen zu benennen, mit denen der Strafjurist im Regelfall in Umweltstrafverfahren (erst) auf der Ebene der Rechtswidrigkeit befasst ist. Es ist nicht recht einsichtig, weshalb der Tatbestand des § 324 StGB auch dann erfüllt sein soll, wenn sich bei der Rechtswidrigkeitsprüfung herausstellt, dass die Abwassereinleitung (d.h. die Gewässerverunreinigung) nach den Kriterien des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigt war. Diese Ungereimtheiten setzen sich fort in der rechtlichen Behandlung von Irrtümern. Auch nachvollziehbare Irrtümer über komplizierte genehmigungsrechtliche Vorgänge führen nicht zum Tatbestandsausschluss, sondern wirken sich allenfalls als Verbotsirrtum aus.[53]

In der Praxis führen diese rechtlichen Unklarheiten nicht selten dazu, dass ein Strafverfahren wegen des Verdachts eines Umweltvergehens eingeleitet wird, um auf diese Weise, oftmals in langwierigen Ermittlungen oder einer Hauptverhandlung, die verwaltungsrechtlichen Vorfragen zu prüfen. Stellt sich später heraus, dass der erforderliche behördliche Gestattungsakt zur „Tat“-Zeit vorhanden und wirksam war, wird das Verfahren eingestellt oder endet mit Freispruch. Die umweltbewusste Bevölkerung sieht sich hierdurch in ihrer Auffassung bestätigt, dass das geltende Umweltstrafrecht ein „stumpfes Schwert“ zur Bekämpfung der Umweltkriminalität ist. Für den „Tatverdächtigen“, der sich womöglich jahrelang mit dem Status eines Beschuldigten oder Angeklagten abfinden musste, dürfte die Bestätigung seiner Unschuld ein schwacher Trost und nur unter Vorbehalten geeignet sein, ihn für die Zukunft von der Vertrauenswürdigkeit der Justiz zu überzeugen.

§ 324 StGB gilt nicht als ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, weil die Strafvorschrift allein dem Schutz der Allgemeinheit vor einer Beeinträchtigung der Gewässergüte dient und nicht einem Einzelnen oder einem bestimmten Personenkreis.[54] Aus demselben Grund ist der Anzeigeerstatter eines Umweltdelikts auch nicht zur Beschwerde (§ 172 Abs. 1 StPO) bzw. zum Klageerzwingungsantrag (§ 172 Abs. 2 StPO) gegen die Einstellung eines Verfahrens wegen der §§ 324 ff. StGB nach § 170 Abs. 2 StPO befugt. § 172 StPO setzt voraus, dass es einen in seinem individuellen Rechtsgut Verletzten gibt. Dies ist bei den überindividuellen Rechtsgütern des 29. Abschnitts des StGB generell nicht der Fall.[55]

III.Das Gewässer

1.Gewässerarten

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Schutzobjekt des § 324 StGB sind die Gewässer, was nach der Begriffsbestimmung des § 330d StGB bedeutet: die oberirdischen Gewässer, das Grundwasser und das Meer.[56]

Durch die Novellierung des § 330d Nr. 1 StGB im Jahr 1994 (2. UKG[57]) wurde die in der alten Begriffsbestimmung enthaltene Beschränkung auf den „räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes“ (§ 330d Nr. 1 StGB a.F.) aufgehoben. Damit ist das Gewässer im In- und Ausland zum Schutzobjekt des § 324 StGB geworden.[58] Es war das Ziel des Gesetzgebers, durch die Neuregelung in verstärktem Maße Auslandstaten, insbesondere von Deutschen zu erfassen.[59] Nach der alten Bestimmung des § 324 StGB a.F. (1980) war eine Verunreinigung eines Gewässers nur strafbar, wenn der Taterfolg in der Bundesrepublik Deutschland eingetreten war.[60] Hatte ein Deutscher einen ausländischen Fluss[61] verunreinigt, so konnte er für diese Tat nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern nur im Ausland bestraft werden. Nach der Novellierung des § 330d StGB im Jahr 1994 konnte auch die Auslandstat (eines Deutschen) im Inland strafrechtlich verfolgt werden. Da für die Umweltstraftatbestände – und somit auch für § 324 StGB – das Weltrechtsprinzip des § 6 StGB nicht gilt, können demgegenüber im Ausland durch Ausländer begangene Gewässerverunreinigungen hier nur dann verfolgt werden, wenn gleichzeitig die (engen) Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegen.[62] Durch die Novellierung des § 330d Abs. 2 StGB im Jahr 2011[63], mit der die Europarechtsakzessorietät[64] eingeführt wurde, hat sich hieran nichts geändert, zumal das Gewässerstrafrecht von der Europaakzessorietät ausgenommen ist.[65] Zur Frage des Einflusses ausländischer wasserrechtlicher Genehmigungen siehe unten Rn. 469. In der Kommentierung von Sack[66] findet sich unter der Überschrift „Umweltstrafrecht im Ausland“ eine hilfreiche Zusammenstellung von Literatur zur Handhabung dieser Rechtsmaterie in einer Reihe von anderen Staaten.

2.Oberirdische Gewässer

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Der strafrechtliche Begriff des oberirdischen Gewässers orientiert sich an den §§ 2 Abs. 1, 3 Nr. 1-3 WHG[67], ist aber insgesamt weiter gefasst und umfasst auch das gesamte Meer einschließlich der Hohen See und der Küstengewässer ausländischer Staaten.[68] Ein oberirdisches Gewässer i.S.d. Strafrechts ist danach, d.h. in Anlehnung an das WHG, „das ständige oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser“ (§ 3 Nr. 1 WHG), also Bäche, Flüsse, Seen[69], aber auch die wasserwirtschaftlich unbedeutenden kleinen Wasserläufe und Heilquellen, wobei letztere nicht zwangsläufig der Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes unterfallen (§ 2 Abs. 2 WHG). Für diese „ungeregelten“ kleinen Wasserläufe bedeutet dies, dass deren Nutzung zunächst grundsätzlich[70] auch keiner wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Gleichwohl wird die Auffassung vertreten, dass auch diese Tatobjekt des § 324 StGB sein können.[71] Das Verwaltungsrecht behilft sich nicht zuletzt aus haftungsrechtlichen Gründen[72] mit der Hilfskonstruktion, dass solche (kleinen) Gewässer regelmäßig in größere Gewässer einmünden, die dann und ab da dem WHG unterfallen.[73]

Weder zu den oberirdischen noch überhaupt zu den Gewässern i.S.d. § 324 StGB zählen die Moore und Sümpfe[74], das sich nur gelegentlich in Regenpfützen oder in Baugruben ansammelnde Wasser, sofern keine Verbindung mit dem Grundwasser besteht[75] und Wasser, das sich in festen Behältnissen, wie z.B. in einem Schwimmbecken oder in einer Kläranlage oder in geschlossenen Abwasser- oder Wasserversorgungsleitungen befindet.[76] Eine Einleitung schadstoffhaltigen Abwassers allein in die Kanalisation erfüllt deshalb den Tatbestand des § 324 StGB nicht.[77] Zur Thematik des sog. flüssigen Abfalls vgl. unten Rn. 43.

Wird das fließende Gewässer dagegen nur zeitweilig und teilweise durch Röhren oder Tunnel geleitet und verliert es nicht die Verbindung zum natürlichen Wasserkreislauf (etwa indem es direkt einer Kläranlage zugeführt wird), handelt es sich wieder um ein i.S.d. § 324 StGB oberirdisches Gewässer.[78]

24

Auch das Gewässerbett als solches wird grundsätzlich[79] von § 324 StGB geschützt. Die h.M. im Strafrecht geht insoweit von einer Einheit von Wasser, Bett und Ufer aus, was allerdings im Wasserrecht umstritten ist, da das Ufer in der Begriffsbestimmung des § 3 WHG nicht erwähnt ist.[80] Dies gilt jedoch nicht für Flussbetten, die ganzjährig trockenliegen.[81] Es soll aber ausreichen, dass die Schadstoffe, die dem trockenen Wasserbett zugefügt wurden, später Bestandteil eines temporär einfließenden Gewässers werden.[82]

3.Grundwasser

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Zum Grundwasser zählt das gesamte unterirdische Wasser (in der „Sättigungszone“[83]), unabhängig davon, ob es sich um stehendes, fließendes oder in Erdhöhlen befindliches Wasser handelt. Für die Anwendbarkeit des § 324 StGB entscheidend ist auch hier, dass das Wasser dem natürlichen Wasserkreislauf zuzurechnen ist.[84] Danach fällt das in Leitungen, Rohren oder auf ähnliche Weise künstlich gefasste Wasser nicht unter § 324 StGB, es sei denn, es steht (wie z.B. in unterirdischen Drainageleitungen) mit dem Wasserkreislauf in Verbindung.[85]

Wasseransammlungen in Sand- oder Baugruben, Regenpfützen o.ä., die als solche nicht zu den (oberirdischen) Gewässern i.S.d. § 324 StGB zählen,[86] können, sobald sie ins Erdreich bis in die „Sättigungszone“ versickert sind, Bestandteile des Grundwassers werden. Wurde das Sickerwasser zuvor verunreinigt, kann damit eine nachteilige Veränderung des Grundwassers herbeigeführt werden.[87] Umgekehrt verliert das bei einem Wassereinbruch in einem Keller oder in einer Baugrube hervorgetretene Grundwasser seine natürliche Verbindung zum unterirdischen Wasserkreislauf und damit auch seine Gewässereigenschaft i.S.d. § 324 StGB.[88] Verbleibt die Versickerung von schadstoffhaltigem Abwasser in der ungesättigten Zone des Erdreichs, also ohne Verbindung zum Grundwasser, kann der Bereich des Bundesbodenschutzgesetzes (§ 2 Abs. 1 BBodSchG) tangiert sein.[89]

Das Amtsgericht Schwäbisch Hall hat in einem Fall, in dem es bei einem Autounfall