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Wie seriös ist der Journalismus von Radio und Fernsehen? Wie oft und in welchen Themenbereichen sind die Beiträge einseitig, unsachlich, manipulativ? Wie können sich Bürgerinnen und Bürger gegen übergriffige, fehlerhafte, die Wirklichkeit verzerrende Sendungen wehren? Dies findet man heraus, wenn man Beschwerden gegen Medien und ihren Ausgang analysiert. Das Buch "Unseriöser Journalismus?" ist diesen Fragen nachgegangen. Der Autor gibt zunächst einen Überblick über die Beschwerdemöglichkeiten des Publikums gegen Radio- und Fernsehsendungen in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Luxemburg, Südtirol, Ostbelgien und Liechtenstein. Dann untersucht er thematisch geordnet konkrete Beschwerden der letzten acht Jahre in der Schweiz, die die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) behandelte. Bei jedem Fall werden zunächst die Hauptargumente der Beschwerdeführer geschildert und dann die Hauptgründe für den getroffenen Entscheid zusammengefasst. Die Position des Präsidenten wird im Wortlaut wiedergegeben. Und es wird mitgeteilt, mit welchem Stimmenverhältnis wie entschieden wurde und wo das Urteil online zu finden ist. Am Ende des Buches zieht der Autor Bilanz über seine Erfahrungen als Präsident der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (2008-2015). Das Buch richtet sich an Journalistinnen und Journalisten, Radio- und Fernsehveranstalter, Medienwissenschaftler und Medienrechtler, Engagierte im Konsumentenschutz und interessierte Bürgerinnen und Bürger.
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Seitenzahl: 490
Veröffentlichungsjahr: 2015
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Vorwort
Teil 1: Beschwerden gegen Rundfunksendungen
1 Deutschland: Die große Unübersichtlichkeit
2 Österreich: Die hohe Hürde für Bürger
3 Schweiz: Der transparente Papiertiger
4 Luxemburg: Der Antrieb der Behörde
5 Südtirol: Die akribische Zeitmessung
6 Ostbelgien: Das unbekannte Wesen
7 Liechtenstein: Die eingeengte Befugnis
Teil 2: Beschwerden-Entscheide in der Schweiz
1 Wahlen und Abstimmungen
1.1 Diskussion über die eben lancierte Minarettinitiative
1.2 Nationalratswahlen in der französischen Schweiz
1.3 Nationalratswahlen in der italienischen Schweiz
1.4 Abstimmung zur Personenfreizügigkeit
1.5 Plakat zur Minarettinitiative
1.6 Abstimmungskampf zur Minarettinitiative
1.7 Abstimmungskampf zum Renten-Umwandlungssatz
1.8 Zugang einer Partei zu Wahlsendungen
1.9 Teilnahme einer Partei an Wahlsendungen
1.10 Privilegiertes Kandidateninterview im Wahlkampf
2 Parteien und Bewegungen
2.1 Flapsige Bemerkung über eine Partei
2.2 Einseitige Interessenbindungen einer Partei
2.3 Extremistische Funktionäre in einer Partei
2.4 Die Ideenwelt einer nationalkonservativen Partei
2.5 Angebliche Haftung einer Partei für Wegzüge
3 Meinungsforschung
3.1 Meinungsumfragen zu zwei Abstimmungsthemen
3.2 Meinungsumfragen zu vier Volksabstimmungen
3.3 Wahlbarometer zu den Nationalratswahlen 2011 (1)
3.4 Wahlbarometer zu den Nationalratswahlen 2011 (2)
4 Religion, Philosophie, Ideologien
4.1 »Rundschau«-Bericht über Konflikte im Bistum Chur
4.2 Radiobeitrag über die Stasi-Opfer in der DDR
4.3 Gespräch mit zwei Kennern von Karl Marx
4.4 Philosophisches Gespräch über den Zustand der Schweiz
5 Medienopfer
5.1 Reportage über das Verhältnis Gerichte-Psychiater
5.2 Reportage über den Bruder von Christoph Blocher
5.3 Reportage über einen speziellen Pflegekind-Fall
5.4 Vorwürfe gegen den Zürcher Playboy Carl Hirschmann
5.5 Tagesschau-Beitrag zum Musée Chaplin
5.6 Reportage aus der Sicht der Asbest-Opfer
5.7 Bericht über eine Firma in Zahlungsschwierigkeiten
5.8 Report zur Schwimmpflicht für muslimische Mädchen
5.9 Beitrag über eine nächtliche Laserpointer-Attacke
5.10 Tagesschau-Beitrag über die Affäre Giroud
6 Diskriminierung
6.1 Diskussion über den gleichen Grundlohn für alle
6.2 Filmserie über die Vergangenheit der Schweiz
6.3 Fernseh-Trailer für die Olympischen Spiele in Sotschi
7 Jugendschutz
7.1 Frage-Pingpong mit zwei prominenten Personen
7.2 Tagesschau-Bericht zum Festival du film fantastique
8. Satire
8.1 Flapsige Bemerkung auf dem Zeltplatz in Italien
8.2 Flapsiger Satz in einer Runde von Humoristen
8.3 Satiren nach dem Nein der Bern-Jurassier zur Fusion
9 Kriegerische Konflikte und Militär
9.1 Landesverrat-Vorwurf gegen Genfer Gaddafi-Anwalt
9.2 Meldung zur Rabin-Gedenkveranstaltung in Tel Aviv
9.3 Bericht über kirchliche Beobachter im Nahen Osten
9.4 Interview über den politischen Islam der Hamas
9.5 Gespräch über die politisch-militärische Lage in Syrien
9.6 Bericht über das umstrittene Kampfflugzeug Gripen
9.7 Bericht über die Beschaffung von Drohnen aus Israel
9.8 Fernsehberichterstattung über den Ukraine-Konflikt
10 Medizin und Gesundheit
10.1 Bericht über verschiedene Varianten von Gentests
10.2 Bericht über Produktetests von Babyphones
10.3 Bericht über eine gefälschte Handystudie
10.4 Reportage über umstrittene Abtreibungen
10.5 Berichte über die Gefahren der ›Schweinegrippe‹
10.6 Bericht über das Nachspiel eines Zahnarztpfuschs
10.7 Bericht über den Ablauf eines Wundermittel-Verkaufs
11 Tierschutz
11.1 Boykott-Vorwurf des Vereins gegen Tierfabriken
11.2 Bericht über Schönheitsoperationen bei jungen Frauen
11.3 Der VgT durfte im TV nicht das TV anprangern
11.4 Hintergrundsendung über das Nervengift Botox
11.5 Bilanzierende Diskussion über Tierversuche
11.6 Bericht über einen Ehrbeleidigungsprozess
12 Umwelt, Energie, Wirtschaft
12.1 Vorwurf der Schleichwerbung bei Swiss Indoors
12.2 Kritik an der fehlenden Berichterstattung zu Climagate
12.3 Tagesschauberichte zum Lohnstreit der Baubranche
12.4 Bericht über den Widerstand gegen Ökostrom-Projekte
12.5 Bericht über den erlahmten Fukushima-Effekt
12.6 Bericht über die Wende bei der Landwirtschaftspolitik
12.7 ARD-Phantomwetter für die Uno-Klimakonferenz
13 Kultur und Gesellschaft
13.1 Reportage über homosexuelle Familien
13.2 Reportage über Menschenhandel beim Straßenstrich
13.3 Musikkritik vor dem Eurovision Song Contest
13.4 Fernsehdiskussion über legalen Drogenkonsum
13.5 Reportage über die weltweite Drogenpolitik
Teil 3: Warnsignale für die Medien – eine Bilanz
Anmerkungen
Unseriöser Journalismus? Die Anfeindungen, die den Medien zurzeit entgegenbranden, der Vorwurf der »Lügenpresse«, der in Deutschland lautstark erhoben wurde, Beschimpfungen von Journalistinnen und Journalisten durch anonyme Kommentare, ja Shitstorms im Internet, das Misstrauen gegenüber Medien, die permanent oder von Fall zu Fall von Dritten für Propaganda- oder PR-Zwecke instrumentalisiert werden, und die Angriffe, die selbst Journalisten auf die Medien führen1: Das alles hat zu einem schweren Glaubwürdigkeitsverlust des Journalismus beigetragen.2 Im Mai 2015 hatten 60 Prozent der deutschen Wahlberechtigten wenig bis gar kein Vertrauen in die Medien.3
Inwiefern die Qualität des Journalismus ein Problem ist und ob die Journalistinnen und Journalisten unseriös arbeiten, lässt sich anhand der Beschwerdeverfahren untersuchen, die gegen die Medien angestrengt werden. Diejenigen, die Beschwerde führen, haben zumindest subjektiv einen Mangel wahrgenommen. Werden viele Be schwerden gutgeheißen, ist belegt, dass die Journalistinnen und Journalisten nicht seriös arbeiten. Werden die Beschwerden praktisch alle abgewiesen, lässt sich daraus ableiten, dass die Medien so schlecht auch wieder nicht sind.
Allerdings: Die Beschwerden sind nur ein Indikator unter vielen. Denn erstens werden nicht gegen alle fragwürdigen Medienbeiträge Beschwerde erhoben. Zweitens ist vielen Menschen gar nicht bekannt, dass es im Medienbereich Beschwerdemöglichkeiten gibt. Drittens befinden sich unter den Beschwerdeführern auch Querulanten, die auch an gutem Journalismus etwas auszusetzen haben. Und viertens gibt es Unterschiede der Eingriffe je nach Medientyp und je nach Land. In diesem Buch werden nur Beschwerden gegen Radio und Fernsehen behandelt und nur ausführlich dargestellt am Beispiel der Schweiz. Dennoch hat das Buch den Anspruch, Impulse für den ganzen deutschsprachigen Raum zu geben. Es zeigt, dass der Journalismus besser ist als sein Ruf. Es zeigt aber auch, dass das Publikum nicht überall über unkomplizierte Mittel verfügt, um sich gegen unflätige, unfaire, inkompetente und übergriffige Medien zu wehren. Deutschland könnte da viel von einigen Nachbarstaaten lernen. Dies macht der Überblick über die Beschwerdeverfahren in den ganz oder mehrheitlich deutschsprachigen Ländern Deutschland, Österreich, Schweiz, Luxemburg, Liechtenstein und in den deutschsprachigen Regionen Südtirol und Ostbelgien deutlich.
Für die Veranschaulichung der Beschwerdeverfahren wird das Beispiel der Schweiz herangezogen. Dabei werden Fragen des Journalismus ins Zentrum gerückt. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen der Schweiz (UBI) übt eine Rechtskontrolle aus. Sie prüft, ob Sendungen das Programmrecht verletzen. In ihren ausführlichen Entscheidbegründungen stellt sie daher rechtliche Erwägungen an. Diese Entscheidbegründungen sind alle dokumentiert und auf der Website der UBI abrufbar.4 In der öffentlichen Beratung der UBI sprach ich als Präsident meist als letzter. Dabei holte ich oft weit aus und bezog kommunikationswissenschaftliche und journalistische Überlegungen und Erkenntnisse ein. Diese Redebeiträge sind in diesem Buch im Wortlaut enthalten. Eingerahmt werden sie durch die Zusammenfassung der jeweiligen Beschwerde und der Stellungnahme des Senders, der Hauptargumente und Anträge der Referentin oder des Referenten und durch den Entscheid der UBI sowie allenfalls die Beurteilung durch das Bundesgericht.
Die vorgestellten Fälle sind eine Auswahl aus den Beschwerden, die die UBI zwischen 2008 und 2015 behandelt hat. Mitgewirkt an den Beratungen und Entscheidungen haben in diesem Zeitraum außer mir die UBI-Mitglieder Barbara Janom Steiner (bis 2008), Denis Masmejan (bis 2011), Regula Bähler (bis 2012), Alice Reichmuth Pfammatter (bis 2013), Heiner Käppeli (bis 2014), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann Bornatico (2008–2013), Stéphane Werly (seit 2012), Suzanne Pasquier Rossier (seit 2013), Vincent Augustin (seit 2013), Catherine Müller (seit 2014) und Reto Schlatter (seit 2015) sowie die juristischen Sekretäre Pierre Rieder (Sekretariatsleiter), Marianne Rais Amrein (bis 2008), Réjane Ducrest (2008–2012) und Ilaria Tassini Jung (seit 2012). Ein Verdienst daran, dass die öffentlichen Beratungen jeweils störungsfrei abliefen, hat auch die administrative Sekretärin Nadia Mencaccini.
Die Schweizer Radio- und Fernsehveranstalter und die Programme haben im Laufe der beschriebenen acht Jahre teilweise mehrfach den Namen gewechselt. Ich ver wende in diesem Buch durchweg die aktuellen Namen, also beispielsweise SRF für »Schweizer Radio und Fernsehen«, den öffentlichen Rundfunk in der deutschsprachigen Schweiz. Die Anmerkungen geben die Belegstellen für die vollständigen Entscheidbegündungen der UBI und für Urteile des Bundesgerichts an. Sie enthalten oft auch den Link zu den Videos der inkriminierten Sendungen. Weitere Anmerkungen vermitteln Erläuterungen zu erwähnten Institutionen, Personen und Fachbegriffen. Sie verweisen auf Literatur zur Journalistik. Und sie liefern Ergebnisse von Schweizer Volksentscheiden, um die es in bestimmten Sendungen ging.
Vielen gebührt Dank, dass dieses Buch so vorliegt. Natürlich vor allem den Mitgliedern der UBI und ihrem Sekretariatsleiter Pierre Rieder, der die meisten Entscheidbegründungen verfasst hat, aber auch den weiteren Angehörigen des Sekretariats. Danken möchte ich Rüdiger Steiner, dass er Interesse hatte, dieses Buch ins Verlagsprogramm des UVK Konstanz aufzunehmen. Zum erfolgreichen Abschluss des Manuskripts beigetragen haben auch Romain Kohn in Luxemburg, Roland Turk in Bozen, Olivier Hermanns in Eupen und Markus Kaufmann in Vaduz. Und herzlich danken möchte ich meiner Frau Marlis Prinzing, die den Fortgang des Manuskripts mit warmem Interesse verfolgt hat und meine erste kritische Gegenleserin war.
Wie kann sich das Publikum gegen einseitige, hetzerische, diskriminierende, in irgendeiner Weise schädliche Rundfunksendungen in verschiedenen Ländern wehren? Auf welchem Weg können Bürgerinnen und Bürger einschreiten, wenn sie unseriösen Journalismus feststellen? Hier folgt ein Überblick über die Eingriffsmöglichkeiten und Verfahren in allen mehrheitlich deutschsprachigen Ländern und in deutschsprachigen Regionen der Länder mit einer anderen Mehrheitssprache. Die Grundsätze, die Radio und Fernsehen einhalten sollten, sind überall ähnlich. Die Verfahren aber sind verschieden und oft auch verworren.
Die Bundesrepublik Deutschland ist das größte Land im deutschen Sprachraum. Sie dehnt sich zwischen Alpenkette im Süden und der See im Norden aus, grenzt an Dänemark, Polen, Tschechien, Österreich (Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg), die Schweiz (St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Zürich, Aargau, Baselland, Basel-Stadt), Frankreich (Alsace, Lorraine), Luxemburg, Belgien (Wallonien, Ostbelgien) und die Niederlande und zählt 82 Millionen Einwohner. Die Sprache der Bevölkerung ist Deutsch. Über die offizielle Sprache sollen auch die Immigranten integriert werden, die weiterhin vorwiegend oder zusätzlich Türkisch, Kurdisch, Italienisch, Spanisch, Kroatisch, Serbisch, Griechisch, Russisch, Farsi, Friesisch, Dänisch oder Sorbisch sprechen.
Deutschland kennt das duale Rundfunksystem mit starken öffentlich-rechtlichen und starken privaten Anbietern. Prägend für die Medienregulierung ist die föderalistische Ordnung, in der die Bundesländer für die Medienpolitik zuständig sind. So stellt die ARD als größter öffentlich-rechtlicher Sender eine Kette von regionalen Rundfunkanstalten dar – mit dem Westdeutschen Rundfunk (WDR) in Köln, dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) in Hamburg, dem Südwestrundfunk (SWR) in Stuttgart, dem Bayerischen Rundfunk (BR) in München, dem Hessischen Rundfunk (HR) in Wiesbaden, dem Saarländischen Rundfunk (SR) in Saarbrücken, dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) in Leipzig, dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) in Berlin und Radio Bremen in Bremen. Der andere große öffentlich-rechtliche Sender, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) in Mainz, basiert auf einem Länder-Staatsvertrag. Den Öffentlich-Rechtlichen stehen private Giganten wie RTL in Köln und Sat.1/PRO SIEBEN in Unterföhring bei München gegenüber. Dazu kommen weitere Public Service-Anbieter (wie »Deutschlandfunk«, »Phoenix« oder »arte«) und Hunderte von privaten Hörfunk- und Fernsehanbietern.
Den Rahmen für die Medien setzt das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Artikel 5: »Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.«5 Artikel 18 macht hingegen die zusätzliche Einschränkung, dass diese Grundrechte verwirke, wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit, die Lehrfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, das Eigentum oder das Asylrecht zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht. Das Bundesverfassungsgericht taxiere die Verwirkung und ihr Ausmaß.6 Das Bundesverfassungsgericht hat dann allerdings vor allem die Pressefreiheit gestärkt, etwa im Spiegel-Urteil von 19667 und im Cicero-Urteil von 20078. Die Bundesländer wiederum erließen Landespressegesetze, Landesrundfunkgesetze für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Landesmediengesetze für den privaten Rundfunk und Telemedien und schlossen Medienstaatsverträge. Als Beispiel sei hier Baden-Württemberg angeführt. Im Landespressegesetz von 19649 wird nochmals die Pressefreiheit bekräftigt. Die Presse diene der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 1). Sie erfülle eine öffentliche Aufgabe, »wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt« (§ 3). Zugesagt wird auch das Zeugnisverweigerungsrecht für Journalistinnen und Journalisten, außer die Veröffentlichung stehe in Verbindung mit einer Straftat (§ 23). Dies alles gelte, wird im Gesetz gesagt, analog auch für den Rundfunk.
Wenden wir uns zunächst dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu, der uns im Süden in der Gestalt des Südwestrundfunks (SWR) entgegentritt, jener Anstalt, die die beiden Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz abdeckt. Im SWR-Staatsvertrag sind die Grundsätze festgehalten, die für den Journalismus des SWR gelten. Es heißt dort: »Er hat in seinen Angeboten einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, europäische, bundesweite sowie im Schwerpunkt über das länder- und regionenbezogene Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Er soll hierdurch auch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Seine Angebote haben der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.«10
Weiter sagt der Staatsvertrag: »Der SWR ist in seinen Angeboten an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden und der Wahrheit verpflichtet. Er trägt zur Verwirklichung der freiheitlich demokratischen Grundordnung bei und fördert die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland. Der SWR hat in seinen Angeboten die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Er soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken, die Gleichstellung von Frau und Mann zu fördern und die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zu verringern. Die Angebote dürfen sich nicht gegen die Völkerverständigung oder gegen die Wahrung von Frieden und Freiheit richten. Sie sollen auf ein diskriminierungsfreies Miteinander in der Gesellschaft hinwirken. Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie sind gewissenhaft zu recherchieren und müssen wahrheitsgetreu und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Die Redakteurinnen und Redakteure sind bei der Auswahl und Sendung der Nachrichten zur Objektivität und Überparteilichkeit verpflichtet. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen. Sie haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen. In allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse sind die verschiedenen Auffassungen im Gesamtangebot ausgewogen und angemessen zu berücksichtigen. Das Gesamtangebot darf weder einseitig den Interessen einer Partei oder Gruppe noch Sonderinteressen gleich welcher Art dienen.«11
Wer feststellt, dass der SWR diese Grundsätze im einen oder anderen Fall nicht einhält, kann Beschwerde führen. Das Beschwerdeverfahren ist im Staatsvertrag, in der SWR-Satzung und in der Geschäftsordnung des Rundfunkrates geregelt. Im Staatsvertrag steht: »Jede Person hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an den SWR zu wenden. Die Beschwerden sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich unter Angabe der wesentlichen Entscheidungsgründe zu bescheiden. Hilft die Intendantin oder der Intendant einer Programmbeschwerde nicht ab, so kann die Beschwerde führende Person den Rundfunkrat anrufen und die Beratung der Beschwerde verlangen.«12
Die Hauptakteure im Beschwerdeverfahren sind also der Intendant bzw. die Direktoren eines Landessenders und der Rundfunkrat. Der Rundfunkrat ist das 74köpfige Aufsichtsgremium über den SWR. Ihm gehören Delegierte wichtiger gesellschaftlicher und politischer Gruppierungen aus Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz an. Nicht Einsitz nehmen können Mitglieder des SWR-Verwaltungsrates, Angestellte und Mitarbeitende des SWR, Mitglieder der Regierungen und Parlamente von Ländern, Bund und Europäischer Gemeinschaft (mit Ausnahme der Delegierten der Landtage) sowie die politischen Beamten aller Ebenen. Die Amtszeit des Rundfunkrates beträgt fünf Jahre; insgesamt kann ihm ein Mitglied 15 Jahre angehören. Er überwacht die Einhaltung der Programmgrundsätze: »Er kann feststellen, dass einzelne Angebote oder deren Bestandteile gegen diese Grundsätze verstoßen, und die Intendantin oder den Intendanten auffordern, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Die Beanstandungen des Rundfunkrates sind schriftlich zu begründen.«13 Die Sitzungen des Rundfunkrates finden grundsätzlich öffentlich statt.14 Aber just der für die Behandlung von Beschwerden zuständige Programmausschuss tagt nicht öffentlich.
Das Beschwerdeverfahren läuft in drei Phasen ab: In der ersten Phase wird eine bei der Gremiengeschäftsstelle eingetroffene Programmbeschwerde an den Intendantin oder den Intendanten überwiesen oder, falls die Landesprogramme von Baden-Württemberg oder Rheinland-Pfalz betroffen sind, an die jeweilige Landessenderdirektorin oder den zuständigen Landessenderdirektor oder, falls es um datenschutzrechtliche Probleme geht, an den Datenschutzbeauftragten. Innerhalb von zwei Monaten erhält die Beschwerde führende Person eine Antwort. Falls der Intendant oder die jeweils zuständige Stelle eine Beschwerde für begründet hält, muss das dem Vorsitzenden des Rundfunkrates und über ihn dem Programmausschuss mitgeteilt werden.
Die zweite Phase beginnt dann, wenn die Beschwerde führende Person mit dem Bescheid nicht einverstanden ist. Sie kann jetzt den Rundfunkrat anrufen und verlangen, dass er die Beschwerde berät. Nun nimmt sich der Programmausschuss der Sache an. In der förmlichen Behandlung der Beschwerde wird der Intendant oder der Direktor des betroffenen Landessenders angehört. In der dritten Phase wird die Beschwerde führende Person vom Ergebnis und den Erwägungen des Programmausschusses unterrichtet.15
Baden-Württemberg ist auch am Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) beteiligt. Dort gilt Ähnliches. Seine Grundsätze sind in der Satzung so umschrieben: »In den Angeboten der Anstalt soll den Fernsehteilnehmern und den Nutzern von Telemedien in ganz Deutschland ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit, vermittelt werden. Die Angebote sollen eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern. – Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschland sind angemessen in den Angeboten darzustellen. – Die Anstalt hat in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer und auch vor Natur und Umwelt zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Angebote sollen dabei vor allem die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen.«16
Auch beim ZDF sind im Beschwerdeverfahren der Intendant und der Fernsehrat die Hauptakteure. Der 77-köpfige Fernsehrat des ZDF ist ebenfalls aus Deputierten aller relevanten gesellschaftlichen Gruppierungen zusammengesetzt. Er tagt als Plenum grundsätzlich öffentlich, aber seine Ausschüsse beraten hinter verschlossenen Türen. Wer gegen eine Sendung Beschwerde führt, muss dies bis spätestens zwei Monate nach Ausstrahlung der Sendung tun. Beschwerde führende Personen müssen identifizierbar sein und ihr Begehren schriftlich vorbringen. Beschwerden sind nur möglich gegen bereits ausgestrahlte Sendungen, und sie müssen angeben, welche Programmgrundsätze vermutlich verletzt sind. Bei Mehrfach- und Massenbeschwerden wird eine Beschwerde als Leitbeschwerde gewählt und an Stelle aller andern behandelt. Die Beschwerde gelangt entweder an den Intendanten oder an den Fernsehrat. In jedem Fall muss sie der Intendant innerhalb eines Monats beantworten. Seine Stellungnahme geht auch dem Vorsitzenden des Fernsehrates zu.
Ist die Beschwerde führende Person mit der Antwort des Intendanten nicht zufrieden und fordert sie eine Behandlung durch den Fernsehrat, dann fungiert der zuständige Programmausschuss des Fernsehrates als Beschwerdeausschuss. Gegenüber dem Ausschuss nimmt der Intendant nochmals erläuternd Stellung. Der Ausschuss sieht sich die beanstandete Sendung an und bestimmt aus seiner Mitte zwei Berichterstatter, die sich mit der Beschwerde intensiv befassen und einen Antrag vorbereiten. Das Ergebnis seiner Beratung legt der Ausschuss in der Form einer Beschlussempfehlung dem Fernsehrat vor. Über den Ausgang der Beratung wird die Beschwerde führende Person schriftlich informiert.
Der Fernsehrat kann folgende fünf Varianten des Beschlusses wählen: a) Er stellt einen Verstoß gegen die Programmgrundsätze fest und verpflichtet den Sender, die Beanstandung auszustrahlen; b) Er stellt einen Verstoß gegen die Programmgrundsätze fest und formuliert seine Kritik, seine Anregungen und seine Erwartungen an die Verantwortlichen im ZDF; c) Er stellt einen Verstoß gegen die Programmgrundsätze fest, verzichtet aber auf weitere Bemerkungen; d) Er stellt keinen Verstoß gegen die Programmgrundsätze fest und weist die Beschwerde zurück, macht aber dennoch Anregungen oder kritische Bemerkungen an die Adresse der Verantwortlichen im ZDF; e) Er stellt keinen Verstoß gegen die Programmgrundsätze fest und weist die Beschwerde als unbegründet zurück.17
Das Landesmediengesetz Baden-Württembergs von 201318, das sich mit dem privaten Rundfunk befasst, stellt seinerseits Grundsätze auf, an die sich die kommerziellen Radio- und Fernsehprogramme zu halten haben. So verlangt es: »Rundfunkprogramme sind an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden und der Wahrheit verpflichtet. Sie tragen zur Verwirklichung der freiheitlich demokratischen Grundordnung bei. Sie haben die Würde des Menschen und die Überzeugung anderer, insbesondere im religiösen und weltanschaulichen Bereich, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie Ehe und Familie zu achten. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. Die Rundfunkvollprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten und Berichte sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Noch nicht ausreichend verbürgte Nachrichten und Berichte dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie mit einem erkennbaren Vorbehalt versehen sind. Tatsachenbehauptungen, die sich als falsch erwiesen haben, sind unverzüglich und angemessen richtig zu stellen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen. Die Personen oder Stellen, die durch eine Nachricht oder einen Bericht wesentlich betroffen werden, sollen vor der Verbreitung nach Möglichkeit gehört werden. Sendungen, die in den Privatbereich einer Person ohne deren Einwilligung eingreifen, sind nur zulässig, soweit der Eingriff in den Privatbereich im Einzelfall durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gefordert wird und in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Sache für die Öffentlichkeit steht. Die Intimsphäre ist in jedem Fall zu achten. Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.«19
Weiter sagt das Gesetz: »Der private Rundfunk erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn er in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.«20 Und: Privater Rundfunk dient der freien Meinungsbildung.«21 Außerdem wird auf den Jugendschutz hingewiesen. Auch gegen Sendungen privater Rundfunkmedien kann Beschwerde erhoben werden, und zwar bei der Landesanstalt für Kommunikation von Baden-Württemberg. Das Gesetz sagt nicht genau, wie das Verfahren läuft. Es verlangt nur, dass die Landesanstalt auf eine Beschwerde hin mitzuteilen habe, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden sei.22 Eine Rolle spielt jedenfalls der Medienrat. Er ist das für die privaten Medien zuständige Gegenstück zum SWR-Rundfunkrat und zum ZDF-Fernsehrat. Im Medienrat sitzen gegen 40 Vertreter gesellschaftlicher und politischer Gruppen aus Baden-Württemberg. Eine seiner Aufgaben ist es, den Vorstand der Landesanstalt für Kommunikation zu unterrichten und Maßnahmen vorzuschlagen, wenn er zur Auffassung kommt, dass im privaten Rundfunk Vorschriften des Gesetzes, insbesondere die Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt, nicht eingehalten seien. Der Vorstand ist dann an die Beurteilung des Medienrates gebunden.23
Landesanstalt für Kommunikation und Medienrat sind nur für die regionalen und lokalen privaten Programme von Baden-Württemberg zuständig.24 Geht es um bundesweite private Programme und dort um allgemeine Programmgrundsätze, Werberichtlinien, Regeln zu Gewinnspielformaten und Jugendschutz, kann man sich an das von der Landesmedienanstalt Saarland eingerichtete Bürgerportal der Landesmedienanstalten wenden25. Dort steht auf der Website ein Beschwerdeformular bereit. Beschwerden gegen bundesweite private Programme, soweit sie nicht den Jugendschutz betreffen, werden in der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), bestehend aus den Direktoren der 14 Landesmedienanstalten, beraten. Geht es um Verstöße gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, kommen die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen26, die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia27 und die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft28 ins Spiel. Aufsichtsorgan ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) der Landesmedienanstalten.29
Zum Vergleich hier noch ein kurzer Blick auf den Westdeutschen Rundfunk (WDR) in Köln: Der WDR hat eine Publikumsstelle eingerichtet, die Beschwerden entgegennimmt und dem Intendanten einen Vorschlag für seine Entscheidung unterbreitet. Vierteljährlich berichtet der Intendant dem Rundfunkrat über erledigte Programmbeschwerden. Auch beim WDR erhält die Beschwerde führende Person innerhalb eines Monats eine Antwort vom Intendanten. Innerhalb eines weiteren Monats kann sie den Rundfunkrat anrufen, der dann die Beschwerde förmlich behandelt.30 Die Ausschüsse des Rundfunkrates tagen nicht öffentlich, das Plenum kann öffentlich tagen.31
Das Beschwerdeverfahren in Deutschland ist vergleichsweise unausgegoren und undurchsichtig. Als es 2014 zu einer Beschwerdeflut wegen der Ukraine-Berichterstattung kam, haben einige Sender insofern aufgerüstet, als sie transparenter und publikumsfreundlicher geworden sind. Aber es besteht ein Zuständigkeitswirrwarr. Wie soll das Fernsehpublikum wissen, dass man sich an jeweils verschiedene Stellen wenden muss, je nachdem, ob es sich um bundesweite oder um regionale Programme, um öffentlich-rechtliche oder um private, um Programmgrundsätze, Datenschutz, Werbung oder Jugendschutz handelt? Wie soll ein Bürger sich merken können, dass für die »Tagesschau« ein anderer Sender zuständig ist als für das Medienmagazin »Zapp«, für die Talkshow »Anne Will« ein anderer als für »Zimmer frei«, und dass man sich bei »RTL explosiv« an eine andere Stelle wenden muss als beim »heute journal«? Die Stellung des jeweiligen Intendanten ist bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern enorm stark. Er handelt weitgehend in eigener Sache. Der Rundfunkrat kommt nur zum Zug, wenn der Beschwerdeführer nicht klein beigibt. In welcher Form und mit welcher Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde führende Person schließlich Antwort erhält, ist nicht geklärt. Das Verfahren spielt sich hauptsächlich hinter verschlossenen Türen ab.
Die Republik Österreich markiert den östlichsten Bereich des deutschsprachigen Raumes. Sie liegt im Alpengebiet und grenzt an Deutschland (Bayern), Tschechien, die Slowakei, Ungarn, Slowenien, Italien (Friuli-Venezia Giulia, Veneto, Südtirol), die Schweiz (Graubünden und St. Gallen) sowie Liechtenstein und zählt 8,5 Millionen Einwohner. Die offizielle Sprache ist Deutsch. Der Staat anerkennt aber auch die Sprachen autochthoner Volksgruppen, zu denen Kroatisch, Ungarisch, Slowenisch, Burgenland-Kroatisch, Tschechisch, Slowakisch und Romani gehören.
In dieser Republik verfügt der Österreichische Rundfunk (ORF) als öffentlich-rechtlicher Sender seit jeher über eine starke Stellung. Österreich hat privates, kommerzielles Fernsehen erst sehr spät zugelassen. Es gibt inzwischen aber über 70 private Radios und über 170 private oder genossenschaftliche TV-Angebote. Grundsätzlich gilt Medienfreiheit. Der ORF soll gemäß Gesetz für »eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen« sorgen, Kommentare, Standpunkte und kritische Stellungnahmen »unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen« verbreiten und »eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität« absondern. Unabhängigkeit sei Recht und Pflicht der journalistisch Mitarbeitenden. Sie bedeute Unabhängigkeit von Staats- und Parteieinfluss, politischen und wirtschaftlichen Lobbies, aber auch von anderen Medien.32
In den Programmgrundsätzen des ORF steht unter anderem, dass alle Sendungen in ihrer Aufmachung und ihrem Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten müssten. Sie dürften nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion und Nationalität aufreizen. Das Gesamtangebot habe sich »um Qualität, Innovation, Integration, Gleichberechtigung und Verständigung zu bemühen«. Die umfassende Information solle »zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen«. Die Information habe »umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein«. Alle Nachrichten und Berichte seien sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar seien deutlich voneinander zu trennen. Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen sei angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen seien zu achten. Die Programme dürfen keine Inhalte umfassen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, vor allem keine Inhalte, die Pornografie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen. Bei Hörfunk- und Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, sei durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen dafür zu sorgen, dass sie diese Sendungen in der Regel nicht sehen oder hören.33 Auch die privaten Rundfunkmedien müssen sich an Grundsätze halten. Das Privatradiogesetz verlangt, das die Hörfunksender den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt entsprechen. Sie sollen in angemessener Weise insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet darstellen und dabei den wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zur Meinungsäußerung geben. Die Sendungen dürfen keinen pornografischen oder gewaltverherrlichenden Inhalt haben. Sie müssen auf die Menschenwürde und Grundrechte anderer achten und dürfen nicht zu Hass aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Behinderung, Religion und Nationalität aufreizen. Nachrichten seien vor ihrer Verbreitung sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.34 Umfänglich sind auch die Vorschriften zur Werbung und zum Sponsoring. So ist Werbung für Tabak und Spirituosen verboten, ebenso Schleichwerbung.35 Für das private Fernsehen gelten analoge Bestimmungen.36
Gegen die Verletzung der Programmgrundsätze sowohl des ORF als auch der privaten Rundfunkveranstalter kann Beschwerde erhoben werden. Beschwerde führen gegen den ORF können a) Personen, die behaupten, durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein, b) gebührenzahlende oder explizit gebührenbefreite Personen, die von mindestens 120 weiteren Personen per Unterschrift unterstützt werden, undc) Unternehmen, deren rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.37 Beschwerde führen gegen private Radio- und Fernsehveranstalter können im Prinzip die gleichen Klägerkategorien – mit zwei Unterschieden: Bei Radios besteht die Legitimation nicht direkt geschädigter Bürgerinnen und Bürger darin, dass sie im Bundesland wohnen, in dem der betroffene Hörfunk zugelassen ist, und dass sie das Wahlrecht zum Landtag besitzen; sie müssen hingegen nur 100 Unterschriften beibringen. Beim privaten Fernsehen ist beschwerdelegitimiert, wer das betreffende Programm zu Hause oder mobil empfangen kann; nötig sind indes 120 Unterschriften. Außerdem sind besondere Beschwerden aus Konsumentenschutzinteressen möglich.38 Beschwerden müssen innerhalb von sechs Wochen nach der inkriminierten Sendung eingereicht werden.
Über Beschwerden entscheidet die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), die österreichische Regulierungsbehörde.39 Ihre fünf Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Sie müssen Juristen sein, sind hauptberuflich tätig und dürfen nicht gleichzeitig der Bundesregierung, dem Nationalrat, einer Landesregierung oder dem europäischen Parlament angehören und weder Staatssekretäre noch Funktionäre einer politischen Partei noch leitende Beamte und erst recht nicht Abhängige des ORF oder anderer Medienunternehmen sein.40
Die KommAustria hat über eine Beschwerde spätestens sechs Wochen nach ihrem Eintreffen zu entscheiden. Sie prüft dabei, ob eine Rechtsverletzung vorliegt. In Laufe des Verfahrens wird der Beschwerdegegner angehört. Wird eine Rechtsverletzung festgestellt und dauert sie noch an, kann die KommAustria den Entscheid des betreffenden Organs aufheben. Sie kann vom Sender verlangen, eine gutgeheißene Beschwerde im Programm zu veröffentlichen.41 Die KommAustria begründet ihre Entscheidungen ausführlich und veröffentlicht sie.42
Das österreichische Beschwerdeverfahren ist insofern vorbildlich, als eine unabhängige Instanz über alle Beschwerden entscheidet und dass die Verantwortlichen der Rundfunkanstalten nicht in eigener Sache richten. Die KommAustria nimmt eine seriöse Prüfung der Beschwerden vor und wägt die Argumente beider Seiten sorgfältig ab. Die Verfahren werden zügig abgeschlossen. Die Krux liegt dort, wo Beschwerdeführer, die von einer Sendung nicht direkt betroffen sind, Unterschriften beibringen müssen: 120 bei Programmen des ORF und bei privaten Fernsehprogrammen, 100 bei privaten Radioprogrammen, in einer Frist von sechs Wochen. In der Schweiz müssen Beschwerdeführer im gleichen Fall innerhalb von vier Wochen 20 Unterschriften sammeln. Wer nicht verbandlich organisiert ist, schafft die 100–120 Unterschriften in sechs Wochen kaum. Die Hürde ist zu hoch.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft liegt im Alpengebiet zwischen Deutschland (Baden-Württemberg und Bayern), Österreich (Vorarlberg und Tirol), Liechtenstein, Italien (Valle d’Aosta, Piemonte, Lombardia und Südtirol) und Frankreich (Rhône-Alpes, Franche-Comté und Alsace) und zählt acht Millionen Einwohner. Sie ist ein viersprachiges Land mit klar definierbaren Sprachregionen. Zwei Drittel der Bevölkerung im Norden, im Osten und im Zentrum des Landes sprechen Deutsch. Knapp ein Viertel der Bevölkerung im Westen des Landes – la Suisse romande – spricht Französisch. Ein Zwanzigstel der Bevölkerung im Süden – la Svizzera italiana – spricht Italienisch. Und ein Zweihundertstel der Bevölkerung im Südosten des Landes – la Svizra rumantscha – spricht Rätoromanisch. Diese vier Sprachen sind die von der Verfassung anerkannten Landessprachen.43 Dazu kommen weitere Sprachen neuerer Immigranten – wie Spanisch, Portugiesisch, Serbisch, Kroatisch, Türkisch, Kurdisch, Tamilisch.
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) als Public Service-Anbieter ist in vier sprachregionale Unternehmenseinheiten gegliedert – Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) für die Deutschschweiz, Radio Télévision Suisse (RTS) für die französische Schweiz, Radiotelevisione Svizzera di lingua italiana (RSI) für die italienische Schweiz und Radiotelevisiun Svizra Rumantscha (RTR) für die rätoromanische Schweiz. Die fünfte Unternehmenseinheit ist der für das Ausland bestimmte Onlinekanal swissinfo (SWI). In den drei Hauptsprachen betreibt die SRG je zwei Fernsehprogramme und drei Radioprogramme, dazu kommen das rätoromanische Radio sowie Spezialprogramme und swissinfo als Onlineangebot für das Ausland. Private Radios, sprachregionale und lokale, die über eine Konzession verfügen, gibt es 49. Mit einer Konzession senden auch 13 private Regional-TV-Sender. Private Rundfunkmedien mit einer Konzession müssen einen Leistungsauftrag erfüllen und erhalten als Belohnung Gelder aus dem Gebührentopf. Ohne Konzession senden in der Schweiz 59 Radioveranstalter und 141 TV-Stationen. Gegen sämtliche in der Schweiz angemeldeten Rundfunkmedien können sich die Bürgerinnen und Bürger mit Beschwerden wenden, wenn ihnen an den Inhalten etwas nicht passt.
Die Bundesverfassung garantiert die Medienfreiheit, verbietet die Zensur und gewährleistet das Redaktionsgeheimnis.44 Sie sagt Radio und Fernsehen die Unabhängigkeit und die Autonomie in der Programmgestaltung zu und trägt ihnen auf: »Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck«.45 Im Radio- und Fernsehgesetz werden die Anforderungen an die Programme verdeutlicht: Alle Sendungen müssen die Grundrechte beachten, insbesondere die Menschenwürde respektieren, sie dürfen keine Diskriminierung ausüben, nicht zum Rassenhass beitragen und weder die öffentliche Sicherheit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. Sie dürfen die innere oder äußere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmäßige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen.46 Durch die Wahl der Sendezeit oder anderer Maßnahmen sei dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.47 Festgeschrieben ist aber auch, dass niemand von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen kann.48
Das Gesetz äußert sich auch zur Werbung. Werbung muss deutlich vom redaktionellen Teil getrennt und als solche eindeutig erkennbar sein. Verboten ist Werbung für alkoholische Getränke, für politische Parteien, für Kandidaten für politische Ämter und für Themen, welche Gegenstand einer Volksabstimmung sind, für religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen, für Heilmittel sowie für Verkaufsangebote von Heilmitteln und medizinischen Behandlungen. Unzulässig ist Werbung, die religiöse oder politische Überzeugungen herabmindert, irreführend und unlauter ist oder zu einem Verhalten anregt, das die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet. 49 Werbung, die sich an Minderjährige richtet oder in der Minderjährige erscheinen, darf weder deren mangelnde Lebenserfahrung ausnützen noch sie in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung beeinträchtigen. Verkaufsangebote dürfen sich nicht an Minderjährige richten.50 In den Radioprogrammen der SRG ist Werbung verboten.51 Gesponserte Sendungen dürfen weder zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren oder von Dritten anregen noch Aussagen werbenden Charakters über Waren und Dienstleistungen enthalten. Sendungen dürfen nicht von Sponsoren finanziert werden, die zur Hauptsache Produkte herstellen oder verkaufen oder Dienstleistungen anbieten, für welche Werbung verboten ist.52
Die Möglichkeit von Programmbeschwerden gegen Radio und Fernsehen ist auf Verfassungsstufe festgelegt.53 Das Radio- und Fernsehgesetz regelt das Verfahren. Es ist dreistufig. Wer sich über eine Radio- oder Fernsehsendung ärgert, wer mit einer ganzen Abfolge von Sendungen nicht einverstanden ist oder wer behauptet, ihm sei der Zugang zum Programm verweigert worden, muss sich in der ersten Stufe mit einer Beanstandung spätestens 20 Tage nach der Ausstrahlung der Sendung oder nach der Zugangsverweigerung an eine Ombudsstelle wenden.54 Die Ombudsstellen sind nach Sprachgebieten organisiert. In den drei Hauptsprachregionen, in der deutschen, französischen und italienischen Schweiz, existieren je eine Ombudsstelle für Beanstandungen gegen Programme der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) und je eine Ombudsstelle für Beanstandungen gegen Programme von privaten Radio- und Fernsehsendern. In der rätoromanischen Schweiz gibt es nur eine Ombudsstelle für Programme der SRG. Eine weitere Ombudsstelle ist zuständig für swissinfo, das Onlineangebot in verschiedenen Weltsprachen für das Ausland. Die Ombudsleute der SRG werden von den jeweiligen Publikumsräten ernannt. Die SRG kennt je einen Publikumsrat für jede sprachregionale Unternehmenseinheit und für swissinfo. Die Ombudsleute für die privaten Rundfunkmedien werden durch die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) ernannt – jeweils für eine Amtszeit von vier Jahren. Das Mandat kann unbegrenzt erneuert werden. Bei den Ombudsstellen gehen jährlich insgesamt etwa 200 Beanstandungen ein.
Der Ombudsmann (oder die Ombudsfrau) kann auf verschiedene Weise tätig werden. Er kann zwischen der Person, die die Beanstandung eingereicht hat, und der für die Sendung zuständigen Redaktion vermitteln, indem er die beiden Parteien zu einer Aussprache zusammenbringt. Er kann aber auch einfach seine Beurteilung abgeben, ob seiner Ansicht nach das Programmrecht verletzt worden ist oder nicht. Er fordert auf alle Fälle die zuständige Redaktion zur Stellungnahme auf und sieht sich die inkriminierte Sendung an. Er hat keine Entscheidungsbefugnis. Innerhalb von 40 Tagen muss er seinen Schlussbericht schreiben. Die Person, die die Beanstandung ein gereicht hat, kann dann innerhalb von 30 Tagen entscheiden, ob sie die Sache auf sich beruhen lässt oder ob sie eine förmliche Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) einreichen will. Kommt es zu einer Beschwerde, dann beginnt die zweite Stufe. Jährlich werden bei der UBI rund 20 Beschwerden eingereicht.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern.55 Sie wird vom Bundesrat, der schweizerischen Regierung, auf eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder können zweimal wiedergewählt werden; das bedeutet, dass sie nach einer Gesamtamtszeit von zwölf Jahren ausscheiden. Die Tätigkeit endet auch, wenn jemand das 70. Altersjahr erreicht hat. Der UBI nicht angehören dürfen Mitglieder des Bundesrates und Angestellte der Bundesverwaltung, Mitglieder des eidgenössischen Parlamentes sowie Personen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Radio- und Fernsehveranstaltern stehen. Der Bundesrat bestimmt den Präsidenten oder die Präsidentin der UBI; sie selber wählt den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin aus ihrer Mitte. Der UBI steht ein (juristisches und administratives) Sekretariat zur Seite. Vom Moment ihrer Wahl an ist die UBI in ihrer Arbeit völlig unabhängig. Die Behörden können ihr keine Weisungen erteilen. Einzig das Bundesgericht kann auf Beschwerde hin ihre Entscheide überprüfen. Die UBI wird nicht von Amtes wegen tätig.56
Bei den Beschwerden vor der UBI57 ist zu unterscheiden zwischen der Betroffenenbeschwerde (Individualbeschwerde) und der Popularbeschwerde einerseits und zwischen der einfachen Programmbeschwerde, der Zeitraumbeschwerde und der Zugangsbeschwerde anderseits. Betroffenenbeschwerden58 können Personen einreichen, die in der Sendung vorkommen – als Individuum oder mit ihrer Firma, ihrer Partei, ihrem Verein. Popularbeschwerden59 können alle anderen volljährigen Personen einreichen. Allerdings muss ihre Beschwerde von weiteren 20 Personen unterstützt sein. Die einfache Programmbeschwerde richtet sich gegen eine konkrete einzelne Sendung. Die Zeitraumbeschwerde60 visiert mehrere Sendungen an, von denen aber die älteste nicht mehr als ein Vierteljahr zurückliegen darf. Die Zugangsbeschwerde61 beanstandet, dass jemandem der Zugang zum Programm verwehrt worden ist, obwohl ein – tatsächlicher oder vermeintlicher – Anspruch besteht (beispielsweise bei der Mitwirkung einer Partei an einer Wahlsendung). Ab 2016 ist die UBI auch zuständig für den Onlinebereich der SRG sowie für swissinfo und Teletext.62
Bei der UBI setzt zunächst ein schriftliches Verfahren ein. Der Sender nimmt zur Beschwerde Stellung. Zwischen Beschwerdeführer und Sender kommt es zu Replik und Duplik. Dann berät die UBI in öffentlicher Sitzung über die Beschwerde und entscheidet, ob sie gutgeheißen oder abgewiesen wird. Die UBI übt eine Rechtsaufsicht aus, keine Fachaufsicht. Sie muss darüber befinden, ob die betroffene Sendung gegen die im Gesetz enthaltenen Programmgrundsätze (wie Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfaltsgebot, Diskriminierungsverbot, Jugendschutz, Verbot von Rassenhass, Missachtung der Menschenwürde, Verherrlichung der Gewalt usw.) verstoßen hat, nicht aber, ob der Beitrag journalistisch von erster Güte war oder nicht. Der Entscheid der UBI wird dann ausführlich schriftlich begründet und veröffentlicht. Wenn der Entscheid für Urheber von Betroffenenbeschwerden oder für Sender negativ ausgefallen ist, können sie ihn ans Bundesgericht weiterziehen.63 Das ist die dritte Stufe.
Das Bundesgericht überprüft, ob die UBI die Sache in wesentlichen Punkten falsch beurteilt und ob sie Verfahrensgrundsätze (wie rechtliches Gehör, Ausstandspflicht usw.) missachtet hat. Wenn es den Entscheid der UBI nicht bestätigt, heißt es die ursprüngliche Beschwerde direkt gut bzw. weist sie direkt ab. Bis zur zweiten Stufe war das Verfahren unentgeltlich. Vor Bundesgericht ist das nicht mehr der Fall. Da kann es passieren, dass ein Beschwerdeführer, der vor der UBI Recht erhielt, durch den Sender vor das Bundesgericht gezogen wird, dort abblitzt und dann mit saftigen Verfahrenskosten belastet wird. Das Bundesgericht achtet allerdings sorgsam darauf, dass es solche Verfahrenskosten zwar Beschwerdeführern auferlegt, die namens einer Firma, einer Partei oder einer Lobby aufgetreten sind, nicht aber Privatpersonen, die einfach ein Anliegen vertreten haben. Jene Frau, die gegen eine Sendung wegen Frauendiskriminierung Beschwerde einlegte und vor der UBI Recht bekam, aber vor Bundesgericht verlor, wurde beispielsweise von jeglichen Kosten befreit.
Was passiert, wenn eine Beschwerde gutgeheißen worden ist? Der Sender muss der UBI berichten, was er vorkehrt, damit eine gleichartige Rechtsverletzung in Zukunft vermieden wird. Im Extremfall kann die UBI beim Infrastrukturministerium (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) beantragen, ein Programm zu verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen zu knüpfen.64 Dieser Extremfall ist allerdings noch nie vorgekommen. Die Entscheide der UBI sind alle auf ihrer Website dokumentiert.65 Außerdem legt sie jährlich einen Jahresbericht vor.66 Für Beschwerden gegen Radio- und Fernsehwerbung sind die Ombudsstellen und die UBI nicht zuständig. Diese müssen an das Bundesamt für Kommunikation gerichtet werden.
Die Schweiz verfügt über eine relativ klar strukturierte, transparente Beschwerdeordnung. Eine Stärke sind die ausdifferenzierten Beschwerdemöglichkeiten – mit der Betroffenenbeschwerde, der Popularbeschwerde, der Zeitraumbeschwerde und der Zugangsbeschwerde. Eine weitere Stärke ist die weitgehende Öffentlichkeit der Verfahren. Aber die Ombudsstellen, namentlich in der französischen, italienischen und rätoromanischen Schweiz, sind in der Bevölkerung zu wenig bekannt. Und es ist nicht ganz logisch, dass je nach Sendertypus (SRG oder privat) eine andere Ombudsstelle zuständig ist. Besser wäre, es gäbe in jeder Sprachregion eine einzige Ombudsstelle – dann vielleicht mit zwei Personen besetzt. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb die Aufsicht über journalistische Inhalte und über Werbung bei zwei verschiedenen Behörden liegt. Die UBI darf zudem nicht von sich aus tätig werden und Fälle aufgreifen, so dass immer wieder offensichtliche Verstöße gegen das Programmrecht ungeahndet bleiben. Und ihre »Sanktionen« sind rein pädagogischer Art. Sie bleibt bei aller Transparenz ein Papiertiger.
Das Großherzogtum Luxemburg, zwischen Deutschland (Rheinland-Pfalz und Saarland), dem wallonischen Belgien und Frankreich gelegen, zählt 560.000 Einwohner und stellt den westlichsten Teil des deutschen Sprachraums dar. Das Land ist mehrsprachig. Die Umgangssprache, die auch geschrieben wird, ist Lëtzebuergisch, ein deutscher Dialekt. Die Sprache des Hofes und der Verwaltung ist Französisch, die Medien aber nutzen hauptsächlich die deutsche Standardsprache. Wegen Radio Télé Luxembourg (RTL), das hier seine Heimat hat, kennt Luxemburg traditionell einen sehr lebhaften Rundfunkmarkt, der vom Großherzogtum aus weltweit ausstrahlt. So passt es denn auch, dass RTL im Fernsehbereich für Luxemburg den Public Service übernahm: »RTL Télé Lëtzebuerg« leistet gewissermaßen den öffentlichen Dienst für das Großherzogtum. Der Staat selber hat das kleine öffentlich-rechtliche »Radio socioculturelle« (»Radio 100,7«) eingerichtet. Daneben existieren etwa 50 in Luxemburg domizilierte Privatsender.
Die Verfassung des Großherzogtums garantiert die Meinungsäußerungs- und die Pressefreiheit, außer wenn bei ihrer Ausübung Delikte begangen werden. Zensur ist verboten.67 Im Gesetz über die elektronischen Medien68 werden Programmvorschriften gemacht. So steht mehrfach, dass Radio und Fernsehen die Informationen im Geist der Unparteilichkeit und Objektivität und mit Respekt vor der Vielfalt der Ansichten und der Freiheit der Information präsentieren müssen.69 Die Programme dürfen nicht von Hass aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der Meinung, der Religion oder der Nationalität geprägt sein.70 Werbung muss als solche erkennbar sein. Schleichwerbung und Product Placement sind verboten. Die Werbung darf die Menschenwürde nicht missachten und nicht diskriminierend sein in Bezug auf das Geschlecht, die Rasse, die Ethnie, die Nationalität, die Religion oder auf Überzeugungen, Behinderungen, das Alter und sexuelle Orientierungen. Sie soll nicht zu einem Verhalten aufrufen, das der Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt schadet. Tabakwerbung und Werbung für rezeptpflichtige Arzneimittel sind verboten. Alkoholwerbung darf sich nicht direkt an Jugendliche wenden und darf nicht zum unmäßigen Trinken auffordern. Die Werbung darf Minderjährigen physisch und moralisch keinen Schaden zufügen. Insbesondere im Fernsehen dürfen die Sendungen die physische, geistige und moralische Entwicklung der Jugendlichen nicht gefährden, namentlich dürfen sie keine Pornografie und keine grundlose Gewalt enthalten.71
Als Regulierungsbehörde besteht die regierungsunabhängige Autorité luxembourgeoise indépendante de l’audiovisuel (ALIA).72 Ihr fünfköpfiger »Conseil d’administration« wird vom Großherzog auf Vorschlag der Regierung auf eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt, auf gleichem Weg bestimmt wird der Direktor. Weder die Mitglieder des »Conseil d’administration« noch der Direktor dürfen gleichzeitig der Regierung, dem Parlament, dem Staatsrat oder dem europäischen Parlament angehören, noch dürfen sie ein Mandat einer Gemeindebehörde oder eines Rundfunkmediums ausüben noch bei Rundfunkmedien angestellt sein. Sie können wiedergewählt werden. Die Verhandlungen des »Conseil d’administration« sind geheim. Als beratendes Gremium steht der ALIA eine »Assemblée consultative« zur Seite, die bis 25 Mitglieder umfassen kann und wichtige gesellschaftliche Gruppierungen repräsentiert. Auch ihre Beratungen finden an geheimer Sitzung statt.73
Jede natürliche oder juristische Person, ob im Großherzogtum ansässig oder nicht, kann bei der ALIA eine schriftliche Beschwerde gegen ein Rundfunkmedium einreichen. Die Website der ALIA enthält ein Beschwerdeformular. Wenn eine Beschwerde eingegangen ist, wird das betroffene Medium sofort informiert; es muss dann eine Kopie der beanstandeten Sendung einschicken. Die ALIA prüft, ob eine Vorschrift des Gesetzes verletzt worden ist. Wenn ja, ergreift sie, je nach Schwere des Falles, eine der folgenden Sanktionen: a) eine Ermahnung, b) eine Ermahnung mit der Verpflichtung, sie öffentlich auszustrahlen, c) eine Busse von 250 bis 25.000 Euro.74. Eine gutgeheißene Beschwerde kann vom betroffenen Sender an das Tribunal administratif weitergezogen werden. Die ALIA fällte 24 Entscheide im Jahr 2014 und 26 Entscheide bis Mitte 2015. 75 Darunter waren allerdings nicht nur Programmbeschwerden, sondern beispielsweise auch solche, die Kinofilme betrafen. Und nicht alle Entscheide gingen von Beschwerden aus; die ALIA kann Fälle auch selber aufgreifen: Das war 2014 einmal und bis Mitte 2015 dreimal der Fall.76
Eine Stärke der Beschwerdeordnung Luxemburgs ist das klar geregelte, unkomplizierte Verfahren und die Möglichkeit, dass die Regulierungsbehörde Fälle auch selber aufgreifen kann. Eine Schwäche ist, dass die Beschwerde-Beratung im »Conseil d’administration« hinter verschlossenen Türen erfolgt.
Die Autonome Provinz Bozen Südtirol (Provincia Autonoma di Bolzano Alto Adige) ist eine durch Pässe mit Österreich (Tirol) und der Schweiz (Graubünden) verbundene nördliche Provinz Italiens mit 515.000 Einwohnern. Davon sprechen fast zwei Drittel Deutsch, nahezu ein Viertel spricht Italienisch und ein Fünfundzwanzigstel spricht Ladinisch. Die Provinz ist der südlichste Ausläufer des deutschen Sprachraumes. Auch Südtirol kennt eigene Rundfunkmedien. Eine wichtige Rolle spielt die Rai, der staatlich kontrollierte und gebührenfinanzierte Sender Italiens: rai südtirol bietet ein deutschsprachiges Radio- und ein deutschsprachiges Fernsehprogramm an. rai ladinia sendet in Ladinisch, rai 1, rai 2 und rai 3 in Italienisch. Dazu kommen um die 20 privaten Kanäle, die mehrheitlich auf Deutsch senden. Außerdem betreibt der Österreichische Rundfunk (ORF) ein eigenes Studio in Bozen.
In Italien ist die Autorità per le garanzie nelle comunicazioni (AGCOM) in Rom als Regulierungsbehörde für die nationalen privaten Radio- und Fernsehprogramme zuständig, eine parlamentarische Kommission aus beiden Häusern (Commissione di vigilanza di servizi radiotelevisivi) überwacht die nationalen Programme der Rai. Die AGCOM ist eine umfängliche Behörde, an deren Spitze ein neunköpfiger Rat steht.77 Er bildet die Kommissionen für Infrastruktur und Netze und für Dienste und Produkte, zu denen jeweils der Präsident und vier Kommissare gehören. Vier Kommissare werden von der Deputiertenkammer des italienischen Parlaments, vier vom Senat gewählt. Der Präsident der AGCOM wird vom Staatspräsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt; der Premierminister stimmt den Vorschlag mit dem Kommunikationsminister ab. Die AGCOM führt beispielsweise akribische Messungen und Kontrollen der Wahlsendungen durch mit dem Ziel, den Parteien gleich lange Spieße zu verschaffen. Dabei ist allein der Zeitdauer der Auftritte das Kriterium, nicht die Frage, ob eine Partei positiv oder negativ vorkommt und ob ihre Vertreter stark oder schwach argumentieren.
Für die regionalen Radio- und Fernsehprogramme gibt es in jeder Region Italiens ein Comitato per la comunicazione, in der Region Trentino Alte Adige sogar zwei, für jede Provinz eines. In Bozen ist dies der Landesbeirat für Kommunikationswesen78. Er ist eine von Provinz-Regierung und Provinz-Parlament unabhängige Behörde und besteht aus fünf Mitgliedern, die den Sprachenproporz der Provinz spiegeln: Drei Mitglieder sind deutschstämmig, eines hat italienischsprachige Wurzeln und eines ladinische. Sie bringen Erfahrungen aus dem Journalismus oder aus der Medientechnologie mit. Die Mitgliedschaft im Landesbeirat ist unvereinbar mit Tätigkeiten bei Medienhäusern oder mit einem politischen oder administrativen Amt. Der Landesbeirat wird durch den Landtag auf eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, die Landesregierung bestimmt den Präsidenten. Er ist ein ausführendes Organ der AGCOM und ein beratendes Organ der Landesverwaltung im Medienbereich. Ihm ist aufgetragen, das Register der Kommunikationsanbieter zu führen, bei Streitfällen im Telefonsektor zu schlichten, die politischen Informationssendungen in Wahlkampf- und Referendumszeiten zu koordinieren und zu überwachen, die Ausrichtung der Staatsbeiträge an die lokalen privaten Fernsehsender zu kontrollieren und Medienresonanz-Analysen zu erstellen.79 Durch Monitoring untersucht der Landesbeirat stichprobenweise periodisch einige Privatsender und berichtet dann der AGCOM. Bürgerinnen und Bürger, die bei regionalen Rundfunkmedien eine Gegendarstellung verlangen und nicht durchkommen, können sich an den Landesbeirat wenden. Sie können auch vermutete Verletzungen des Jugendschutzes melden. Und sie können sich beschweren, wenn sie durch eine Sendung in ihren Interessen beeinträchtigt wurden. Eine solche Beschwerde ist aber laut Roland Turk, dem Präsidenten des Landesbeirats, noch nie vorgekommen, vielleicht auch, weil die Möglichkeit zu wenig bekannt ist.80
In Italien sind nicht nur die Sender, sondern auch die einzelnen Journalisten als Mitglieder der Journalistenkammer verpflichtet, die Menschenwürde zu beachten und Normverletzungen wie Rassenhass, Diskriminierung oder Gewaltverherrlichung zu vermeiden. Das Radio- und Fernsehpublikum kann Verstöße dagegen bei der Journalistenkammer anzeigen. Bei ihr ist – auch auf der Ebene der Regionen – eine Disziplinarkommission eingerichtet, die Journalisten sanktionieren kann: mit einer zeitweiligen Suspendierung bis hin zum Berufsverbot.81
Was auffällt an der italienischen Ordnung: Die Bürgerinnen und Bürger verfügen über relativ schwache Rechte. Sie können sich nur beschweren, wenn sie von einer Sendung direkt betroffen sind, es sei denn, sie gehen nicht gegen das Programm und den Sender vor, sondern gegen einzelne Journalisten. Dann aber ist es das Selbstregulierungsorgan der Journalisten, das entscheidet, ob gegen den kritisierten Berufskollegen Sanktionen ergriffen werden. Umgekehrt wachen die Regulierungsbehörden akribisch darüber, ob vor Wahlen und Referenden die konkurrierenden Parteien über gleich viele Sendeminuten verfügen.
Die Deutschsprachige Gemeinschaft in Ostbelgien mit der Hauptstadt Eupen ist ein Gliedstaat des Königreichs Belgien mit einem eigenen, 25 Mitglieder zählenden Parlament und einer vierköpfigen Regierung und zählt etwas mehr als 75.000 Einwohner. Sie grenzt an Deutschland (Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz), Luxemburg, das wallonische Belgien und die Niederlande. Dieser Gliedstaat verfügt über eigene Medien. Im Vordergrund steht der Belgische Rundfunk (BRF) als Public Service-Anbieter mit zwei Radioprogrammen, einem Fernsehprogramm und Online-Diensten. Außerdem sind etwa ein Dutzend privater Rundfunkmedien aktiv, so im Hörfunkbereich etwa radio contact, 105.5 das hitradio, radio 700, pur radio 1, radio sunshine, ferner Stationen, die aus Lizenzgründen in Belgien stationiert sind, aber in den Raum Aachen senden.
Die belgische Verfassung garantiert das Recht, frei seine Ansichten zu allen Themen zu äußern. Sie sagt auch, dass die Presse frei sei und die Zensur nie eingeführt werde.82 Die Grundsätze, die für Radio und Fernsehen gelten, legt das vom deutschbelgischen Parlament verabschiedete Dekret über die audiovisuellen Mediendienste und die Kino vorstellungen fest.83 Dort steht, dass Nachrichtensendungen objektiv und sachlich sein müssen, dass die Nachrichten auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit überprüft werden müssen, dass Kommentare eindeutig von Nachrichten zu trennen seien und dass deren Verfasser angegeben werden muss (Artikel 5). Inhaltlich sei »die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen« (Artikel 5.1). Die audiovisuellen Medien dürften die Menschenwürde nicht verletzen, keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung beinhalten oder fördern, nichts tun, was die Gesundheit, die Sicherheit oder den Schutz der Umwelt gefährdet und die religiösen, philosophischen oder politischen Überzeugungen verletzt (Artikel 6). Die audiovisuelle Kommunikation darf »nicht zur körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung Minderjähriger führen. Daher darf sie keine direkten Aufrufe zum Kaufen oder Mieten von Waren oder Dienstleistungen an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen, Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen, nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben, oder Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen« (Artikel 6.2).
Die Vorschriften sind ziemlich detailliert. So müssen sich beispielsweise Sendernetze des privaten Hörfunks dem Geschehen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und in den angrenzenden Regionen widmen, »wobei der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Information Rechnung getragen wird«; sie müssen zwischen 6 und 22 Uhr mindestens 50 Prozent Eigenleistung senden, wobei unmoderierte Musikprogramme nicht darunter fallen, und sie müssen täglich acht Nachrichtensendungen von mindestens drei Minuten ausstrahlen, Wetter- und Verkehrsberichte nicht inbegriffen (Artikel 30.1, 30.2 und 31).
Als Aufsichtsorgan und Regulierungsbehörde fungiert der Medienrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft84. Er wird von der Regierung ernannt.85 Er besteht aus der Beschlusskammer und der Gutachtenkammer. Die Beschlusskammer ist drei- bis vierköpfig. Sie wird mit Personen besetzt, die über Kenntnisse in den Bereichen Medienwissenschaft, Medienrecht, Medienwirtschaft oder Medientechnik verfügen oder Magistrat der Staatsanwaltschaft oder Richter gewesen sind. Ihr dürfen keine Mitglieder von Exekutiven und Legislativen, Mitglieder der Gutachtenkammer und Abhängige von Radio- und Fernsehveranstaltern angehören. Die Gutachtenkammer ist hingegen riesig, in ihr sitzen Vertreter aller Sender und je ein Vertreter des Journalistenverbandes, der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber, der Verbraucher, der Volks- und Erwachsenenbildung, des Jugendrates sowie des Beirats für Familien- und Generationsfragen.86 Die Mitgliedschaft in der Gutachtenkammer ist mit politischen Ämtern unvereinbar. Der Präsident der Beschlusskammer wird durch die Regierung bestimmt, die Gutachtenkammer wählt hingegen einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die beiden Kammern des Medienrates werden durch ein dreiköpfiges Büro und durch das Auditorat unterstützt.87 Die ordentlichen Sitzungen des Medienrates sind nicht öffentlich.88
Während sich die Beschlusskammer mit Wettbewerbsförderung, Nutzungsrechten, Verbraucherschutz, Datenschutz, Netzsicherheit usw. befasst, gibt die Gutachtenkammer ihre Gutachten ab vor Entscheiden der Regierung und vor Entscheiden der Beschlusskammer. Sie bearbeitet auch Anregungen und Vorschläge zum Rundfunk. Über Beschwerden aber entscheidet die Beschlusskammer.89
Beschwerden müssen schriftlich eingereicht werden. Sie werden vom Auditorat bearbeitet. Anonyme Beschwerden werden nicht berücksichtigt. Das Auditorat informiert die Beschlusskammer laufend über seine Schritte. Die Beschlusskammer kann Entscheide über Nichtzulässigkeit oder Einstellung des Verfahrens an sich ziehen und revidieren. Ist das Vorverfahren abgeschlossen, gibt die Beschlusskammer dem inkriminierten Sender einen Monat Zeit, um die Akte einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Er wird auch mündlich angehört. Auch andere Personen, die etwas zur Sache beitragen können, werden angehört. Spätestens 60 Tage nach Abschluss des Verfahrens legt die Beschlusskammer ihre begründete Entscheidung vor.90 Wenn die Beschwerde gutgeheißen wird, kann die Beschlusskammer dem Sender eine Sanktion auferlegen. Sanktionen können sein: eine Abmahnung, die Veröffentlichung einer Anzeige in der Presse, die vorübergehende Aussetzung, die Verkürzung oder den Widerruf der Anerkennung, die Zahlung einer Ordnungsstrafe im Betrag von bis zu 25.000 Euro.91 Doch bisher stellte sich die Frage gar nie, weil keine Beschwerden eingingen, die Verstöße gegen die Programmgrundsätze einklagten. Beim Medienrat in Eupen nimmt man an, dass einerseits die Beschwerdemöglichkeit in der Öffentlichkeit (noch) zu wenig bekannt ist und dass anderseits die Überschaubarkeit der Deutschen Gemeinschaft dazu führt, dass man eher den direkten Kontakt wählt als die förmliche Beschwerde.
Die Beschwerdeordnung der Deutschen Gemeinschaft Belgiens ist logisch und verständlich, aber ist bisher bloß Papier geblieben. Auch hier finden die Beratungen über Beschwerden, falls es sie je geben sollte, abgeschirmt von jeder Öffentlichkeit statt. In Bezug auf Publizität und Transparenz besteht eindeutig Nachholbedarf.
Das Fürstentum Liechtenstein liegt zwischen der Schweiz (St. Gallen und Graubünden) und Österreich (Vorarlberg) und zählt rund 40.000 Einwohner. Die Landessprache ist Deutsch. Das Land kennt eigene elektronische Medien, trotz der Tatsache, dass die Bevölkerung ausländisches Fernsehen guckt, vor allem die Programme der schweizerischen SRG und des österreichischen ORF. radio l ist ein öffentlich-rechtlicher Kanal und steht unter der Aufsicht der Regierung. Daneben existiert der private Fernsehkanal fl 1. Die öffentliche Kommunikation ist in der Landesverfassung, im Mediengesetz92, im Medienförderungsgesetz93 und im Gesetz über den Liechtensteinischen Rundfunk94 geregelt. Die Landesverfassung sagt in Artikel 40: »Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung innerhalb der Schranken des Gesetzes und der Sittlichkeit seine Meinung frei zu äußern und seine Gedanken mitzuteilen; eine Zensur darf nur öffentlichen Aufführungen und Schaustellungen gegenüber stattfinden.« 95 Das Mediengesetz96 hält zunächst die Freiheit der Medien fest (Artikel 3). Es sagt weiter: »Die Medien nehmen eine grundlegende gesellschaftliche Funktion wahr und tragen dadurch zu einer umfassenden Information und freiheitlichen individuellen und öffentlichen Meinungsbildung bei« (Artikel 4). Einschränkend formuliert das Gesetz, dass die Medieninhalte nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen dürfen. Unzulässig seien Medieninhalte, die die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährden, insbesondere durch strafbare Handlungen, dadurch, dass sie zur Gewalt auffordern oder Gewalt billigen, Organe des Staates »in gehässiger Weise beschimpfen oder verächtlich machen«, mit unrichtigen Nachrichten die Interessen des Staates gefährden oder zu Hass oder Diskriminierung aufgrund von Rasse, Ethnie, Geschlecht, Religion, Alter, Behinderung, sexueller Orientierung oder Staatsangehörigkeit auffordern oder dies billigen (Artikel 6). Im besonderen Teil über den Rundfunk wird gefordert, dass die Programme die Vielfalt der Meinungen spiegeln. Es sei sicherzustellen, dass die bedeutsamen politischen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen angemessen zu Wort kommen. Das Programm dürfe nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einem Berufsstand, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen. Auffassungen von Minderheiten seien zu berücksichtigen (Artikel 55). Fernsehprogramme dürften keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen. Durch die Wahl der Sendezeit oder andere Maßnahmen (wie akustische Zeichen, optische Mittel) sei sicherzustellen, dass Minderjährige solche Sendungen nicht wahrnehmen (Artikel 76a).
Dem »Liechtensteinischen Rundfunk« schreibt das entsprechende Gesetz zusätzlich vor, dass sich das Gesamtprogramm »um Qualität, Innovation, Integration, Gleichberechtigung und Verständigung zu bemühen« habe, dass die umfassende Information »zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen« soll, und dass »die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen« zu achten seien.97
Aufsichts- und Regulierungsaufgaben liegen in Liechtenstein bei der Medienkommission
